Zusammenfassung des Urteils SB180548: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschuldigte A. wurde vom Obergericht des Kantons Zürich in einem Berufungsverfahren für schuldig befunden, zur Verletzung des Amtsgeheimnisses angestiftet zu haben. Sie wurde zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 70.- verurteilt, wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschuldigten auferlegt. Der amtliche Verteidiger wurde mit Fr. 4'118.10 entschädigt. Die Verliererin des Verfahrens war eine weibliche Person (firma oder behörde: d).
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB180548 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 23.05.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Anstiftung zu einer Verletzung des Amtsgeheimnisses und Widerruf |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Information; Verteidigung; Beschuldigten; Anstiftung; Daten; Polizei; Beruf; Berufung; Informationen; POLIS; Amtsgeheimnis; Geheim; Urteil; Geldstrafe; Probezeit; Polizeibeamte; Person; Staat; Staatsanwalt; Tatbestand; Bundesgericht; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Datenbank; Tagessätze; Tagessätzen; Anklage |
Rechtsnorm: | Art. 132 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 24 StGB ;Art. 26 StGB ;Art. 320 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 45 StGB ; |
Referenz BGE: | 127 IV 122; 140 III 193; 145 III 1; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180548-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin
Urteil vom 23. Mai 2019
in Sachen
Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt bis 07.03.2019,
neu erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
betreffend
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. Juni 2018 (Urk. 33) ist diesem Urteil angeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 54 S. 24 ff.)
Es wird erkannt:
Die Beschuldigte ist schuldig der Anstiftung zu einer Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB.
Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 70.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt.
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Januar 2015 für die ausgefällte bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert, beginnend ab heute.
Der Privatkläger wird mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'500.-; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'500.- Gebühr für das Vorverfahren.
Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X. , wird mit Fr. 4'118.10 (inkl. 7.7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 6)
Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 77 S. 2)
Die Berufungsklägerin sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 vom Vorwurf der Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung freizusprechen.
Eventualiter: Die mit Strafbefehl StA Zürich-Sihl vom 16.1.15 ausgesprochene Geldstrafe sei nicht zu widerrufen und die Probezeit nicht zu verlängern.
Die Kostenund Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zu verlegen.
(keine Beweisanträge)
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 61)
Keine Anträge bzw. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. (keine Beweisanträge)
Erwägungen:
Sachverhalt
Gemäss Anklage kontaktierte die Beschuldigte am 12. Dezember 2016 den Polizeibeamten B. (separates Verfahren) mehrmals auf privatem Wege per WhatsApp, um von ihm verschiedene Angaben über eine Drittperson, C. , zu erhalten. B. teilte ihr darauf hin Informationen über C. mit, welche er dem Polizei-Informationssystem POLIS entnommen hatte.
Vorverfahren
Am 26. Juni 2017 wurde der Beschuldigten im Rahmen einer polizeilichen Befragung eröffnet, dass gegen sie ein Verfahren wegen Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung eingeleitet worden sei (Urk. 10/2). Nachdem die Beschuldigte gegen einen entsprechenden Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, erhob die Staatsanwaltschaft am 20. Juni 2018 Anklage beim Bezirksgericht Dietikon (Urk. 33).
Erstinstanzliches Verfahren
Mit eingangs aufgeführtem Urteil vom 5. September 2018 wurde die Beschuldigten vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Dietikon der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 70.-bestraft (Urk. 54). Dieses Urteil wurde nicht mündlich eröffnet, sondern dem amtlichen Verteidiger im Dispositiv am 6. September 2018 mitgeteilt (Prot. I S. 10, Urk. 47/2). Am selben Tag wurde Berufung angemeldet (Urk. 46).
Berufungsverfahren
Die schriftlich begründete Fassung des Entscheids wurde dem amtlichen Verteidiger am 17. Dezember 2018 zugestellt (Urk. 53/1). Innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO reichte der amtliche Verteidiger hierorts die Berufungserklärung ein (Urk. 55). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung, der Privatkläger liess sich nicht vernehmen (Urk. 59 - 61).
Die amtliche Verteidigung wurde mit Verfügung vom 8. März 2019 aufgehoben, da nur die Beschuldigte Berufung angemeldet hatte und gemäss Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO ein einfacher Fall mit einer Strafe unter 120 Tagessätzen zur Disposition steht (Urk. 67). Die Beschuldigte wurde fortan erbeten verteidigt (Urk. 72).
Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 23. Mai 2019 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres erbetenen Verteidigers statt (Prot. II S. 6).
Das Urteil wurde mit Ausnahme des Verweises der Schadenersatzund Genugtuungsforderung des Privatklägers auf den Zivilweg sowie der Festsetzung der Kosten und der Entschädigung des amtlichen Verteidigers vollumfänglich angefochten (Urk. 77 S. 2, Prot. II S. 6 f.). Nachfolgend wird nur auf die angefochtenen, d.h., auf die nicht rechtskräftig gewordenen Punkte eingegangen (Art. 387 und Art. 398 Abs. 2 StPO).
Dem vorinstanzlichen Urteilsdispositiv fehlt (mutmasslich versehentlich) eine Dispositivziffer 1, was rechtlich allerdings ohne Belang ist. Im Rahmen dieses Berufungsentscheids wird, um Missverständnisse zu vermeiden, die vorinstanzliche Nummerierung ohne Korrektur beibehalten.
Standpunkt der Verteidigung
Objektiver Tatbestand
Die Verteidigung bestreitet, dass es sich um die vom Polizisten B. der Beschuldigten bekannt gegebenen Angaben über C. um Geheimnisse im materiellen Sinne handle. Die entsprechenden Angaben seien öffentlich zugänglich. Sinngemäss macht die Verteidigung somit geltend, dass die Bekanntgabe von Angaben aus dem Polizei-Informationssystem POLIS durch den Polizisten
B.
aus rein privatem Interesse keine Amtsgeheimnisverletzung darstelle,
weshalb mangels objektivem Tatbestand auch eine Anstiftung entfalle. Und schliesslich stelle das blosse Fragen, wie es die Beschuldigte gemacht habe, kein motivierendes Verhalten im Sinne der Anstiftung dar (Urk. 55 S. 3; Urk. 77 S. 2-8).
Subjektiver Tatbestand
Zudem ist nach Auffassung der Verteidigung auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Die Beschuldigte habe gar nicht abschätzen können, ob die ihr von B. bekannt gegebenen Angaben überhaupt dem Amtsgeheimnis unterlagen
oder nicht (Urk. 55 S. 3; Urk. 77 S. 6 f.). Sie habe beispielsweise nicht den Geheimhaltungswillen des Datenherrn bzw. der betroffenen Person abschätzen kön- nen. Es obliege jeweils dem Beamten zu beurteilen, hinsichtlich welcher Daten er zur Verschwiegenheit verpflichtet sei.
Objektiver Tatbestand; Geheimcharakter von Daten aus dem Polizei- Informationssystem POLIS und Anstiftungsmittel
Art der Personenangaben
Unbestritten ist der Sachverhalt der Anklage, dass B. der Beschuldigten auf deren Bitten hin die Wohnadresse von C. (D. [Strasse] Zürich, c/o Mutter) und dessen Geburtsdatum (tt.12.1995) sowie den Namen der Mutter (E. ) und den Namen des Vaters (F. ) mitteilte. Ebenso teilte B. der Beschuldigten auf deren Anfrage nach dem Inhaber der Telefonnummer mit den Endziffern .. .. mit: er ist uns bestens bekannt (Urk. 55 S. 2 und 3). Unbe-
stritten blieb auch, dass B.
diese Informationen dem PolizeiInformationssystem POLIS entnommen hatte (Anklage Urk. 33 S. 2 f.).
Öffentliche Zugänglichkeit der Angaben
Die Verteidigung macht geltend, es liege am Staat zu beweisen, dass die genannten Angaben nicht öffentlich zugänglich seien (Urk. 55 S. 3; vgl. auch Urk. 77
S. 7 f.). Die Anklagebehörde habe diesen Beweis nicht erbracht, weshalb die Beschuldigte frei zu sprechen sei. Diese Argumentationskette geht vorliegend bereits aus logischen Gründen fehl, weil negative Tatsachen grundsätzlich nie einem Beweis zugänglich sind. Aber auch materiell kann die Behauptung nicht nachvollzogen werden, jedenfalls nicht im heutigen Zeitpunkt: Die Suche in gebräuchlichen Internet-Telefonbüchern wie local.ch serach.ch ergibt unter dem Namen C. keine Einträge. Ebenso wenig lässt sich durch Eingabe der Adresse D. der Name C. E. ermitteln. Auch die gebräuchlichen Suchmaschinen wie google bing vermögen diese Angaben nicht zu liefern. Ganz abgesehen davon, gehen aus solch öffentlich zugänglichen Quellen in der Regel auch die Verwandtschaftsverhältnisse die Geburtsdaten nicht hervor. Zudem gibt es oft Personen gleichen Namens, weshalb die Identität trotz Treffern bei Suchanfragen im Internet oft nicht mit Sicherheit feststeht. Nicht überzeugend ist das Argument der Verteidigung, das verwandtschaft-
liche Verhältnis zwischen C.
und E.
könne auch via einer Wirtschaftsdatenbank wie z.B. moneyhouse aufgrund des gemeinsamen Heimatortes festgestellt werden. Gerade diese näheren Angaben stehen nur als zahlungspflichtige Informationen und deshalb nur einem beschränkten Kreis zur Verfügung. Zum anderen begründet die Tätigkeit unter derselben Firma und gleicher Heimatort noch nicht zwingend ein elterliches Verhältnis.
Quelle der Angaben
Im vorliegenden Fall ist es jedoch gar nicht entscheidend, ob die Beschuldigte die Angaben auch anderweitig hätte erhältlich machen können. Das Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB schützt nicht nur die Geheimund Privatsphäre des Einzelnen, sondern auch bei Amtsträgern sogar primär das Interesse an einer funktionierenden staatlichen Verwaltung (BSK StGB II-Oberholzer, N 1 und 3 zu Art. 320). Dementsprechend ist ein Handeln nicht nur hinsichtlich der verletzten privaten Geheimsphäre zu beurteilen, sondern auch hinsichtlich der staatlichen Pflicht zur vertraulichen Behandlung von privaten Personendaten.
Für die Frage des Geheimnischarakters einer Information ist weiter nicht nur die Information isoliert betrachtet von Bedeutung, sondern auch deren Quelle, deren Verknüpfung mit anderen Informationen und der Zusammenhang. Gemäss der Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS des Kantons Zürich (LS 551.103) dient das Register unter anderem folgenden polizeilichen Zwecken: Erfüllung der Aufgaben von Strafverfolgungsbehörden, Erstellen von Berichten und Lagebeurteilungen, Festhalten von ungesicherten Sachverhalten, Dokumentation polizeilichen Handelns, Erstellen von Täterschaftsprofilen, Ausschreibung in Fahndungssystemen, Datenaustausch mit weiteren Justiz-, Polizeiund Verwaltungsbehörden (§ 4 und 9 der POLIS-Verordnung). In derselben Verordnung wird auch der Zugriff und die Weitergabe der Angaben aus der Datenbank genauestens geregelt. Es ist offenkundig, dass in der POLIS-Datenbank nicht einfach sämtliche Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz als neutrale Personen wie in einem Telefonbuch erfasst sind. Verzeichnet sind vielmehr ausschliesslich nur solche Daten, welche polizeilich relevant waren sind. Wer in der POLIS-
Datenbank verzeichnet ist, hatte mit anderen Worten in irgendeiner Form einmal etwas mit der Polizei zu tun. Wenngleich dieser Konnex nicht in einem schuldhaften Verhalten der verzeichneten Person liegen muss, so dürfte doch in der Allgemeinheit die Mutmassung, die betreffende Person sei deshalb im POLIS verzeichnet, weil sie einmal straffällig geworden sei, nahe liegen. Insofern besteht bei den verzeichneten Personen immer ein Geheimhaltungswille und auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an ihren Einträgen in einem polizeilichen Informationssystem. Bei einer polizeilichen Datenbank muss der Geheimnisschutz zudem im Interesse der eingangs erwähnten, vertraulichen Behandlung von Daten im Interesse einer funktionierenden Verwaltung streng ausgelegt werden und als Grundsatz immer gelten. Er könnte erst dann entfallen, wenn eine betroffene Person ausdrücklich erklärt, auf die Geheimhaltung zu verzichten. Eine solche Erklärung ist von C. , der im vorinstanzlichen Verfahren als Privatkläger auftrat und aus dem eingeklagten Vorfall Zivilforderungen gegen die Beschuldigte stellte, nicht erfolgt.
Auch das Bundesgericht hat im Entscheid 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 eine Beschwerde gegen einen Entscheid der hiesigen Kammer (SB140227) abgewiesen. Auch in jenem Fall erging ein Schuldspruch wegen Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung, weil der Täter bei einem Stadtpolizeibeamten verschiedene Informationen (Wohnadresse etc.) durch Anfrage per SMS erhältlich gemacht hatte, welche dieser dann durch Zugriff auf ein polizeiinternes Informationssystem erlangt hat (6B_1192/2014 Erw. 4; SB140227: Anklage Urk. 14
S. 3 f.). Diesen Schuldspruch hat das Bundesgericht geschützt (6B_1192/2014 Erw. 4.4.3 i.f.): Indem der Stadtpolizeibeamte die Adresse, welche er in seiner amtlichen Eigenschaft einzig durch die Abfrage des POLIS in Erfahrung gebracht hatte, wunschgemäss dem Beschwerdeführer [ ] mitteilte, verhielt er sich tatbestandsmässig. Gleich entschied das Bundesgericht in Bezug auf die Preisgabe der Information aus dem POLIS, dass gegen den Geheimnisherr ein eben kein Ermittlungsoder Untersuchungsverfahren läuft (6B_1192/2014 Erw. 4.4.2). Es ist deshalb auch im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Polizeibeamte
B.
durch die Weitergabe von Informationen, welche er ohne dienstliche
Veranlassung lediglich aus Gefälligkeit und auf Bitten einer Kollegin dem POLIS
entnommen und dieser weitergegeben hatte, eine Amtsgeheimnisverletzung beging. Da es sich bei der Haupttat um eine strafbare Handlung, ein Vergehen, handelt, ist auch die Anstiftung dazu strafbar (Art. 24 Abs. 1 StGB).
Anstiftungsmittel
Die Verteidigung moniert, das blosse Fragen per Textmitteilung, wie es die Beschuldigte gemacht habe, stelle kein ausreichend motivierendes Verhalten im Sinne der Anstiftung dar (Urk. 77 S. 3-6).
Es kann zunächst auf den vorstehend zitierten Entscheid des Bundesgerichts verwiesen werden. In jenem Fall fragte der Täter per SMS beim Polizeibeamten gewisse Informationen ab, welcher jener aus dem POLIS erhältlich machte, so u.a. die Wohnadresse. Das Bundesgericht schützte den diesbezüglichen Schuldspruch. Nichts anderes kann vorliegend gelten. Selbst die von der Verteidigung angeführten Bundesgerichtsentscheide führen zu keiner anderen Beurteilung im Gegenteil. Entgegen der Ausführungen der Verteidigung (Urk. 77
S. 4 f.) ist für die Anstiftung nach Art. 24 StGB nicht erforderlich, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären. Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgerufen werden. Explizit hielt das Bundesgericht fest, dass als Anstiftungsmittel jedes motivierende Tun in Frage kommt, alles, was im andern den Handlungsentschluss hervorrufen kann. Auch eine blosse Bitte, Anregung, konkludente Aufforderung sind taugliche Anstiftungsmittel (zum Ganzen BGE 127 IV 122 Erw. 2b/aa).
Das gilt umso mehr, da die Beschuldigte nicht einfach und plump Fragen an
B.
richtete, sondern eine gewisse Hartnäckigkeit und Eindringlichkeit an
den Tag legte und der Polizeibeamte B. auch zum Ausdruck brachte, dass es jetzt dann reiche, es das letzte Mal sei etc. (Chatverlauf Urk. 3; siehe weiter dazu beim subjektiven Tatbestand). Dieses Insistieren resp. das eindringliche Bitten der Beschuldigten auf Herausgabe der Daten ist in objektiver Hinsicht somit als taugliche Anstiftungshandlung zu qualifizieren, die den Polizeibeamten B. letztlich zur Herausgabe motiviert hat.
Wenn die Verteidigung dagegen einwendet, die Verantwortung für die Geheimhaltung liege beim Amtsgeheimnisträger, dann ist an den gesetzgeberischen Wertungsentscheid zu erinnern, auch den sogenannten Extraneus als Teilnehmer am Sonderdelikt grundsätzlich unter (im Vergleich zum Intraneus mildere) Strafe zu stellen (Art. 26 StGB).
Deshalb hat die Beschuldigte den Tatbestand der Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung in objektiver Hinsicht erfüllt.
Subjektiver Tatbestand
Unglaubhaft letztlich aber nicht entscheidend ist die Behauptung der
Beschuldigten, sie habe nicht gewusst, dass B.
ein Polizeibeamter sei,
sondern sie sei davon ausgegangen, dass er Mitarbeiter des Betreibungsamts sei (Urk. 76 S. 5 und 7 f.). Diese Behauptung ist praktisch schon dadurch widerlegt, dass die Beschuldigte B. in ihrem Mobiltelefon mit dem Vermerk Polic gespeichert hatte. Wenngleich die Beschuldigte nicht mehr wissen will, was es damit auf sich hat (Urk. 76 S. 8), so darf mit Fug angenommen werden, dass es sich hierbei um einen auf den Beruf von B. hindeutenden Vermerk handelt (gemeint war denn wohl Police). Im Übrigen hat die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auch eingeräumt, dass B. ihr seinen Dienstausweis vorgezeigt hatte (Urk. 76 S. 5 f.). Und nur am Rande ist schliesslich zu erwähnen, dass auch ein Betreibungsbeamter dem Amtsgeheimnis unterstehen würde.
Die Behauptung der Verteidigung, die Beschuldigte sei sich in keinem Zeitpunkt darüber im Klaren gewesen, dass B. die gewünschten Informationen unerlaubterweise aus polizeilichen Informationsquellen erhältlich mache (Urk. 77
S. 6 f.), kann ihr zwar nicht durch einen direkten Beweis widerlegt werden, ist aber nichts desto trotz unglaubhaft (Urk. 42 S. 3). Ein gedanklicher Vorgang der innere Wille eines Menschen ist zwar einem Beweis mit den heutigen wissenschaftlichen Möglichkeiten nicht zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung darf aber aufgrund äusserer Umstände auf den subjektiven Tatbestand geschlossen werden (BGE 145 III 1 Erw. 3.3; BGE 140 III 193 Erw. 2.2.1). Vorliegend kann ganz allgemein auf einen subjektiven Vorsatz geschlossen werden, wenn jemand
direkt und wiederholt einen Polizeibeamten um persönliche Angaben über eine Drittperson bittet. Jedenfalls dann, wenn er weiss, dass der Angefragte Polizeibeamter ist, mutmasslich Zugang zu einer polizeilichen Informationsquelle hat und die Art der erfragten Angaben typischerweise der Art der Daten einer polizeilichen Datenbank entspricht und die Umstände im Zeitpunkt der Anfrage einen Zugriff auf polizeiliche Informationen durch den Angefragten implizieren. Fragt jemand also beispielsweise auf einer gemeinsamen Wanderung seinen Begleiter, der beruflich als Polizist tätig ist, im Kontext eines kollegialen Gespräches über einen gemeinsamen Schulfreund, ob dieser nicht der Sohn des bekannten Schauspielers X.Y. sei, wird der Polizeibeamte offensichtlich als private Person gefragt und der Fragende erwartet nicht, dass der Gefragte zur Beantwortung eine polizeilichen Datenbank konsultiert. Im Gegensatz zum genannten Beispiel wusste vorliegend die Beschuldigte, dass B. Polizeibeamter war und es kann ausgeschlossen werden, dass sie völlig zufällig ihn um Informationen über C. anfragte. Daran ändert auch nichts, wenn die Beschuldigte nun geltend macht, sie habe verschiedene Kollegen angefragt (Urk. 76 S. 5-7, 10 f.). Selbst nach ihren Aussagen konnten diese Personen aber die gewünschten Informationen über die allgemein zugängliche Quellen gerade nicht liefern. Umso mehr ist daraus zu schliessen, dass sie B. gezielt gefragt hatte in der Annahme, dieser verfüge über spezielle, polizeiliche Informationsquellen. Zudem fragte sie ihn via WhatsApp in einer recht beharrlichen Weise an, während seiner Dienstzeit und aus rein privatem Interesse und nicht etwa im Rahmen eines oberflächlichen Small-Talks. Aus dem Chat-Verlauf (Urk. 3) ergibt sich auch, dass der Polizeibeamte nicht einfach nur allgemein zugängliche Daten bekanntgab, sondern zur Informationsgewinnung vielmehr Zeit benötigte und Datenbanken zu konsultieren
hatte. So schrieb der Polizeibeamte B.
verschiedentlich, er brauche noch
einen Moment, habe jetzt gerade keine Zeit, er melde sich später/morgen, er kläre es noch ab, er brauche noch das Geburtsdatum etc. (Urk. 3). Zudem ist aufgrund des Chat-Verlaufs ersichtlich, dass der Beschuldigten nicht verborgen bleiben konnte, dass B. privates Interesse an ihr zeigte und deshalb wohl im Gegenzug zu einer Gefälligkeit bewegt werden konnte. Aufgrund der gesamten Umstände kann deshalb vernünftigerweise nur davon ausgegangen werden, dass die
Beschuldigte wusste, B. werde zwecks Beantwortung ihrer Bitte polizeiliche Informationsquellen konsultieren.
Bereits im Zusammenhang mit dem objektiven Sachverhalt wurde erwähnt, dass es keine Rolle spielt, ob der Wohnort alleine, das Geburtsdatum alleine der Name der Eltern alleine als geheim zu qualifizieren sind nicht. Vorliegend ist die Verknüpfung dieser Angaben und die Quelle, die polizeiliche Datenbank POLIS, rechtlich relevant. Dem Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte habe nicht wissen können, ob ein Geheimhaltungswille des Geheimnisherrn bestanden habe, dies wisse einzig der Polizist, kann deshalb nicht zugestimmt werden (Urk. 55 S. 3; Urk. 77 S. 6 f.). Darüber hinaus ist aktenkundig, dass ein feindschaftliches Verhältnis zwischen der Beschuldigten und C. bestand, da die Beschuldigte von Letzterem mehrmals massiv bedroht worden war (Urk. 5/5 S. 6). Wenngleich die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erstmals geltend machte, sie habe C. zunächst helfen wollen (Urk. 76 S. 4, 7 f., 9 f.), kann sie angesichts seiner Drohungen nicht ernsthaft geltend machen, sie sei davon ausgegangen, C. sei mit der Herausgabe von Daten aus einer polizeilichen Datenbank an die Beschuldigte einverstanden gewesen.
Auch in subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand der Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung deshalb gegeben. Schuldausschlussoder Rechtfertigungsgründe im Sinne des Gesetztes sind nicht gegeben.
Grundsätze
Zum Übergangsrecht, zum Strafrahmen einschliesslich der Strafmilderung bei Anstiftung und zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 54 S. 14 - 16 Erw. 1. - 2.). Auch die Verteidigung rügte im Eventualstandpunkt die vorinstanzlichen Ausführungen zum Strafmass nicht (vgl. Urk. 77). Die von der Vorinstanz
festgesetzten 25 Tagessätze Geldstrafe erweisen sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, als angemessen.
Tatverschulden
In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die bekannt gegebenen Informationen nicht besonders intim sensibel waren und somit objektiv die Persönlichkeitssphäre von C. nur leicht verletzten, auch wenn dadurch of-
fenkundig wurde, dass C.
polizeilich bekannt war. Mit Fug darf vermutet
werden, dass umgekehrt die Beschuldigte sehr verärgert gewesen wäre, wenn der mit ihr mittlerweile verfeindete C. Daten über sie via polizeiliche Quellen erhalten hätte. Allerdings geht es letztlich weniger um die erhaltenen Informationen, sondern um die Tatsache, dass die Beschuldigte den Polizisten B. zu einer Straftat überredete, was im Verhältnis zum Vorteil der Beschuldigten, welchen sie durch den Erhalt der Informationen aus dem POLIS zog, als massiv unverhältnismässig erscheint.
Subjektiv ist der Beschuldigten zu Gute zu halten, dass sie die Daten nicht einfach aus purer Neugier aus Schädigungsabsicht erhältlich machte. So gab sie zwar widersprüchlich an der Berufungsverhandlung an, sie habe C. zunächst helfen wollen (Urk. 76 S. 4, 7 f., 9 f.), im früheren Verfahren jedoch, dass sie gewisse Angst um sich und um ihre Familie vor C. gehabt habe (Prot. I S. 7). Allerdings überzeichnet sie die Situation auch etwas, wenn sie von einem Akt der Verzweiflung spricht (Prot. I S. 7). Zur Abwendung einer Bedrohung zur Hilfestellung für C. hätte sie sich mit legalen Mitteln an die Polizei
wenden können und die blossen Informationen über C.
waren wohl nicht
geeignet, etwas an der Bedrohung zu ändern, es sei denn, sie hätte Selbstjustiz üben wollen.
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass das Verschulden insgesamt als leicht zu qualifizieren ist (Urk. 54 S. 17). Etwas zu wohlwollend erscheint es, wenn die Vorinstanz wegen der obligatorischen Strafmilderung von Art. 26 StGB eine Reduktion der Strafe um die Hälfte vornahm (Urk. 54 S. 17 Erw. 3.5). Zwar ist eine mildere Bestrafung des Anstifters gegenüber dem Geheimnisträger durchaus gerechtfertigt, durch ihre Anstiftung hat die Beschuldigte jedoch die gesamte berufliche Karriere des Polizisten B. aufs Spiel gesetzt. Vor allem aber gefährden derartige Verhaltensweisen eine Säule des Rechtsstaates, weshalb das Verhalten der Beschuldigten auch nicht als Bagatelle zu bezeichnen ist.
Täterkomponenten
Die Vorstrafe vom 16. Januar 2015 wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz bzw. die Begehung der vorliegenden Tat innerhalb der 2-jährigen Probezeit hat mit der Vorinstanz eine leichte Straferhöhung zur Folge (Urk. 54 S. 18). Ansonsten fallen die täterbezogenen Faktoren bei der Strafzumessung neutral aus (Urk. 54 S. 17 f.).
Insgesamt ist deshalb die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 25 Tagessätzen angemessen.
Zu ihren finanziellen Verhältnissen führte die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung aus, dass sie monatlich netto Fr. 4'000.-verdiene und der Kindsvater für die gemeinsamen Kinder Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.bezahle (Urk. 76
S. 2). Die von der Vorinstanz auf Fr. 70.festgelegte Tagessatzhöhe ist den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen.
Vollzug
Der Vollzug der Strafe ist aufzuschieben, da der Beschuldigten keine schlechte Prognose hinsichtlich ihrer Bewährung gestellt werden kann. Die Vorstrafe ist zu wenig gravierend, um daran etwas zu ändern. Abgesehen davon gilt das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO.
Die Probezeit kann wegen der Vorstrafe nicht mehr auf das Minimum festgesetzt werden. 4 Jahre, wie von der Vorinstanz festgesetzt, sind angemessen.
Widerruf
Die Vorinstanz hat auf einen Widerruf des Aufschubs des Vollzugs der Vorstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 50.-wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Art. 116 AuG verzichtet und stattdessen die Probezeit um ein Jahr verlängert (Urk. 54 S. 21 und 22). Dem ist beizupflichten.
Die Beschuldigte unterliegt vollumfänglich mit ihrer Berufung. Deshalb sind ihr sowohl die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch jene des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung (bis zum 13. März 2019) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erlauben.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom
5. September 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Es wird erkannt:
Der Privatkläger wird mit seinen Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'500.-; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'500.- Gebühr für das Vorverfahren.
Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X. , wird mit Fr. 4'118.10 (inkl. 7.7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Die Beschuldigte A.
ist schuldig der Anstiftung zur Verletzung des
Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB.
Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 70.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Januar 2015 für die ausgefällte bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.angesetzte Probezeit von 2 Jahren wird um 1 Jahr verlängert.
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 9 und 10) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'437.80 amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
den Privatkläger, C. , [Adresse] (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84
Abs. 4 StPO) wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 23. Mai 2019
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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