Zusammenfassung des Urteils SB180516: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 1. April 2019 entschieden, dass der Beschuldigte schuldig ist, grobe Verkehrsregelverletzungen begangen zu haben. Er wurde zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 130.- sowie einer Busse von Fr. 1'400.- verurteilt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 2'100.-, zusätzlich zu weiteren Kosten in Höhe von Fr. 1'100.-. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der Richter war Oberrichter lic. iur. M. Burger. Die verurteilte Person ist männlich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB180516 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 01.04.2019 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_847/2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Verkehr; Fahrzeug; Vorinstanz; Anklage; Berufung; Urteil; Staatsanwalt; Geldstrafe; Busse; Überholspur; Staatsanwaltschaft; Recht; Verletzung; Verkehrsregeln; Autobahn; Gericht; Ausfahrt; Sachverhalt; Fahrstreifen; Fahrzeuge; Überholmanöver; Sinne; Kantons; Anklageschrift; Verbindung; Probezeit |
Rechtsnorm: | Art. 105 StGB ;Art. 106 StGB ;Art. 13 VRV ;Art. 27 SVG ;Art. 28 VRV ;Art. 32 SVG ;Art. 344 StPO ;Art. 35 SVG ;Art. 36 VRV ;Art. 41 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 4a VRV ;Art. 82 StPO ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 116 Ia 458; 120 IV 354; 120 Ia 31; 126 I 21; 126 IV 192; 127 I 38; 143 IV 63; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180516-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. M. Burger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz sowie der Ersatzoberrichter lic. iur. H. Meister und die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch
Urteil vom 1. April 2019
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. Mai 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15).
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 25 S. 18 ff.)
Der Beschuldigte ist schuldig
der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 VRV sowie
der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG sowie Art. 28 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 VRV.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 130.sowie mit einer Busse von Fr. 1'400.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'100.-; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.- Gebühr für das Vorverfahren,
Fr. 60.- Kosten Kantonspolizei
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 4)
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 41)
Der Beschuldigte sei freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse für beide Instanzen.
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 31; schriftlich)
Erwägungen:
Verfahrensgang
Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 25 S. 3 Ziff. I 1 ff.).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergebeben Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er innert Frist mit Schreiben vom 11. September 2018 Berufung anmelden (Urk. 20). Das begründete Urteil (Urk. 25) ging dem Beschuldigten am 20. November 2018 zu (Urk. 24/2), woraufhin die Verteidigung mit Eingabe vom 21. November 2018 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 26).
Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2018 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 29). Daraufhin teilte die Anklage-
behörde mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 31).
Am 1. April 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X. , erschienen ist (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden. Abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 40) waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 f.).
Umfang der Berufung
In ihrer Berufungserklärung vom 21. November 2018 beantragte die Verteidigung unter vollumfänglicher Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils einen Freispruch (Urk. 26). Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf, Anschlussberufung zu erheben, und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 31). Dementsprechend bilden sämtliche Punkte des angefochtenen Urteils Gegenstand der Berufung.
Anklagevorwurf
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zum einen vor, am Feierabend des 4. Oktober 2017, um ca. 17:30 Uhr, auf dem Gemeindegebiet der Stadt Zürich seinen Personenwagen der Marke „Subaru“ mit dem Kennzeichen ZH auf der Autobahn Richtung Basel gelenkt zu haben. Dabei sei er wissentlich und willentlich vom linken Fahrstreifen auf den rechten Fahrstreifen ausgeschwenkt, habe die sich auf der Überholspur befindlichen Fahrzeuge der Kantonspolizei Zürich sowie einer weiteren Person rechts überholt und sei nach dem Überholmanöver von der, bedingt durch den dort befindlichen Autobahnzusammenschluss, nun mittleren Spur wieder auf den linken Fahrstreifen eingeschwenkt, wobei er die sich auf dem mittleren Fahrstreifen befindlichen Personen-
und Lastwagen links überholt habe. Der Beschuldigte habe diese Handlungen, namentlich die Überholmanöver, in einem Zug getätigt. Durch sein Verhalten habe er eine hohe abstrakte Unfallgefahr verursacht, was der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. 15 S. 2).
Zum anderen wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, am Ende des Uetlibergtunnels sein Fahrzeug auf dem mittleren Fahrstreifen gelenkt und kurz vor der Autobahnausfahrt Wettswil, nachdem er noch ein Fahrzeug, welches sich auf dem Normalstreifen befunden habe, überholt habe, bewusst vom mittleren auf den rechten Fahrstreifen gewechselt zu haben. Dabei habe er den Fahrstreifenwechsel mittels Blinker nicht rechtzeitig angezeigt und sei zudem in einem Zug weiter nach rechts sogleich in die Ausfahrt gefahren (Urk. 15 S. 3).
Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte streitet nicht ab, als Lenker seines Fahrzeugs am in der Anklageschrift beschriebenen Ort nach einem vorangegangenen Wechsel von der Überholauf die Normalspur an zwei Fahrzeugen, welche sich auf der Überholspur befanden, rechts vorbeigefahren zu sein und darauf wieder auf die Überholspur gewechselt zu haben (Urk. 4 S. 2 Frage 9 f.; Urk. 40 S. 5). Sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz sowie im Berufungsverfahren bestritt er indes konstant, mit seinem Fahrverhalten ein Überholmanöver ausgeführt zu haben. Er sei mit gleichbleibendem Tempo an den beiden Autos rechts vorbeigefahren und habe nur deshalb auf die Überholspur zurück gewechselt, weil sich vor ihm ein langsam fahrender Lastwagen befunden habe und er beim dort befindlichen Autobahnzusammenschluss einem von rechts einspurenden Autolenker habe ausweichen müssen, der im Begriff gewesen sei, mit seinem Fahrzeug auf seine Fahrbahn zu wechseln (Urk. 4 S. 2 Frage 11 und S. 2 f. Fragen 13 ff.; Prot. I S. 8; Urk. 40 S. 4 f.; Urk. 41 S. 3). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist vom Beschuldigten somit weitgehend anerkannt. Er bestreitet jedoch, das Fahrmanöver in einem Zug getätigt zu haben (vgl. Urk. 40 S. 4 f.; Prot. II S. 6; Urk. 41 S. 3 ff.). Zudem macht er weitere Sachverhaltselemente geltend, die in der Anklageschrift nicht erwähnt sind und sein Fahrmanöver in einem anderen, für ihn günstigeren
Licht erscheinen lassen. Es ist daher zu prüfen, ob sich diese Sachverhaltselemente widerlegen lassen.
Vom Beschuldigten im Grossen und Ganzen eingestanden ist auch das zweite Fahrmanöver, das Gegenstand der Anklage bildet (Urk. 4 S. 3 f. Ziff. 20). Er bestreitet allerdings, den (doppelten) Spurwechsel nicht rechtzeitig mit dem Blinker angezeigt zu haben (Urk. 4 S. 4 Frage 24; Prot. I S. 8 f.; Urk. 40 S. 7 f.; Prot. II S. 7; Urk. 41 S. 7 f.). Auch dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
Beweismittel
Neben den Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei (Urk. 2), der Staatsanwaltschaft (Urk. 4), der Vorinstanz (Prot. I S. 8 f.) und im Berufungsverfahren (Urk. 40 S. 4 ff.) stehen dem Gericht der Rapport der Kantonspolizei (Urk. 1) sowie eine Videoaufnahme aus dem rechts überholten Polizeifahrzeug (Urk. 5) als Beweismittel zur Verfügung. Das Aufzeichnen eines Fahrmanövers auf öffentlichen Strassen ist der Polizei erlaubt (§ 32 PolG). Die Videoaufnahme ist somit verwertbar.
Beweiswürdigung
Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 9 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime in dubio pro reo gilt die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig (Urteile des Bundesgerichts 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P_437/2004 vom 1. De-
zember 2004, E. 4.2.; BGE 120 Ia 31, E. 2b; BGE 127 I 38, E. 2a). Eine beschuldigte Person darf somit nur schuldig gesprochen und verurteilt werden, wenn die ihr vorgeworfenen, eine Strafbarkeit begründenden Umstände nachgewiesen werden können. Es ist demnach Aufgabe des Staates, der beschuldigten Person alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (BSK StPOTOPHINKE, Art. 10 N 19 f.; BGE 127 I 38 E. 2a).
Was den ersten Anklagevorwurf betrifft, lässt sich dem auf DVD festgehaltenen Video des Fahrmanövers (Urk. 5) nicht entnehmen, dass der Beschuldigte gezwungen war, dem von rechts einspurenden Fahrzeug mittels Spurwechsels auszuweichen. Als der Beschuldigte dazu ansetzte, auf die Überholspur zu wechseln, hatte der von rechts einbiegende Fahrzeuglenker den Einspurvorgang abgeschlossen. Selbst wenn von einem unangebrachten Einspurmanöver auszugehen wäre, der Beschuldigte spricht von einem aggressiven Manöver (Urk. 4
S. 2 Frage 11), bestand für den Beschuldigten keine Gefahr, dass er ohne Spurwechsel ein abruptes Bremsmanöver hätte einleiten müssen. Die Videoaufnahme bestätigt den Vorwurf der Anklagebehörde, dass der Beschuldigte den Wechsel auf die rechte Spur, das Vorbeifahren an den beiden auf der Überholspur befindlichen Fahrzeugen und den Wechsel zurück auf die linke Spur in einem Zug ausführte, und entlarvt die Darstellung des Beschuldigten als Schutzbehauptung. Der Beschuldigte ist auf der Überholspur auf das Fahrzeug der Kantonspolizei, welches im Bereich der signalisierten Höchstgeschwindigkeit unterwegs war, aufgefahren und ist - um seine Geschwindigkeit aufrecht erhalten zu können auf die rechte Fahrspur gewechselt und an den beiden seiner Ansicht nach den linken Fahrstreifen blockierenden links fahrenden Fahrzeuge vorbeigefahren. Dabei war ihm die Strecke bestens bekannt, und somit wusste er auch um den bevorstehenden Autobahnzusammenschluss. Er nahm zumindest in Kauf, dass er anschliessend wieder auf die linke Fahrspur wechseln würde. Sodann bemerkte er den langsamer fahrenden Lastwagen sowie das einspurende Fahrzeug und schweifte - um wiederum seine Geschwindigkeit nicht reduzieren zu müssen sogleich wieder auf den linken Fahrstreifen. Angesichts der gesamten Umstände liegt ein zusammenhängender Vorgang vor, wobei der Beschuldigte die Lücken gekonnt ausgenutzt hat.
Bezüglich des zweiten Anklagevorwurfs macht das Video deutlich, dass der Beschuldigte am Ende des Uetlibergtunnels, auf der mittleren Spur fahrend, den rechten Blinker erst in dem Moment betätigte, als er kurz vor der Ausfahrt Wettswil zum Spurwechsel auf die rechte Fahrspur ansetzte und er in einem Zug weiter nach rechts sogleich in die Ausfahrt fuhr. Auch hier ist der Sachverhalt, so wie in der Anklageschrift umschrieben, erwiesen.
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen
Hinsichtlich der massgeblichen Verkehrsregeln sowie der konkreten rechtlichen Würdigung des Fahrverhaltens des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 25 S. 7 ff. Ziff. III 2.1.-2.9.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorzuheben sind die folgenden Punkte:
Auf der Autobahn darf nur in besonderen Situationen rechts an anderen Fahrzeugen vorbeigefahren werden. Hier von Bedeutung ist das Rechtsvorbeifahren im parallelen Kolonnenverkehr (Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV). Art. 8 Abs. 3 Satz 3 VRV hält dazu einschränkend fest, dass das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auch bei parallelem Kolonnenverkehr untersagt ist.
Der Beschuldigte fuhr zunächst auf der Überholspur und schwenkte auf die rechte Spur aus, als er sich dem langsamer fahrenden Fahrzeug der Polizeipatrouille, das sich ebenfalls auf der Überholspur befand, näherte (vgl. Urk. 4 S. 2 Frage 10). Er fuhr in der Folge an diesem Fahrzeug sowie einem weiteren Wagen rechts vorbei und bog danach in einem Zug wieder auf die Überholspur ein, ohne dazu aufgrund des Manövers eines anderen Verkehrsteilnehmers gezwungen gewesen zu sein. Der Beschuldigte wäre nach dem Wechsel auf die rechte Spur gehalten gewesen, sein Tempo zu reduzieren, als er wahrnahm, dass der vor ihm fahrende Lastwagen mit geringerem Tempo unterwegs war als er und er deswegen zu ihm aufschloss (vgl. Urk. 4 S. 2 f. Frage 13). Dies tat er nicht, sondern bog wieder auf die Überholspur ein. Es handelt sich hier um einen klassischen Fall, in welchem der rechtsvorbeifahrende Autolenker unter Ausnützung der Verkehrslücken auf beiden Fahrbahnen ein verbotenes Überholmanöver ausführt.
Das Verbot des Rechtsüberholens ist eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Auto-
bahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt daher eine erhöht abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar (vgl. BGE 126 IV 192 E. 3). Das Überholmanöver fand während des Feierabendverkehrs statt. Es herrschte zwar reger Verkehr. Die beteiligten Fahrzeuge bewegten sich dennoch mit einer Geschwindigkeit im Bereich von 80 km/h (gemäss Videoaufzeichnung betrug die Geschwindigkeit des überholten Polizeifahrzeugs zwischen 85 und 90 km/h), und die Platzverhältnisse beim Wiedereinbiegen auf die Überholspur waren eng. Der Beschuldigte führte das Überholmanöver absichtlich aus, weil er sich durch das langsame Tempo der vorausfahrenden Fahrzeuge in seiner Fahrt behindert fühlte (Urk. 4 S. 2 f. Fragen 10 und 13). Ein besonderer Grund, wieder auf die Überholspur einzubiegen, bestand wie ausgeführt nicht. Mit seinem Fahrmanöver legte der Beschuldigte ein rücksichtsloses Verhalten an den Tag, das eine ernstliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zog, namentlich für die von ihm rechts überholten Fahrzeuge. Erschwerend kommt dazu, dass dem Beschuldigten dieser Autobahnabschnitt von seinem täglichen Arbeitsweg bestens bekannt ist. Er wusste um den Umstand, dass eine Zusammenführung von zwei Autobahnspuren folgen würde, was besonderer Rücksichtnahme bedarf. Zudem ereignete sich der Vorfall zu einer Tageszeit, bei welcher es notorisch viel Verkehr hat und damit höchst wahrscheinlich ist, dass Fahrzeuge einfahren.
Die Vorinstanz hat im Manöver des Beschuldigten zu Recht eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 VRV erkannt. Der Beschuldigte ist dementsprechend schuldig zu sprechen.
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln
Die Staatsanwaltschaft qualifizierte den zweiten Anklagevorwurf als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und verwies dazu auf die Detailvorschriften in Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a VRV und Art. 22 SSV (Urk. 15 S. 3). Diese Detailbestimmungen befassen sich mit der im Strassenverkehr zulässigen Höchstgeschwindigkeit und haben, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, mit dem angeklagten Sachverhalt nichts zu tun.
Die Vorinstanz erkannte im Fahrverhalten des Beschuldigten demgegen- über eine (einfache) Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 VRV (rechtzeitiges Ankünden von Richtungsänderungen) und Art. 13 Abs. 1 VRV (frühzeitiges Einspuren) und sprach ihn deswegen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Ein solches Abweichen von der rechtlichen Würdigung, wie sie die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vornahm, ist dem Gericht gestattet, sofern den Parteien zuvor Gelegenheit gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Art. 344 StPO). Dieser Vorgabe ist die Vorinstanz nachgekommen (Prot. I S. 9).
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung bezüglich des Vorwurfs, den Wechsel von der mittleren Fahrbahn auf die Normalspur nicht rechtzeitig angezeigt und zu spät in die Ausfahrt gewechselt zu haben, kann wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 25 S. 11 Ziff. III 3.5 ff.).
Aufgrund der Videoaufnahme steht fest, dass der Beschuldigte den rechten Blinker erst in dem Moment betätigte, als er zum Fahrbahnwechsel mittels Befahren der Leitlinie ansetzte. Damit liess er den übrigen Verkehrsteilnehmern, allen voran dem von ihm links überholten Fahrzeuglenker, überhaupt keine Zeit, um sich auf den Spurwechsel des Beschuldigten und die damit verbundene neue Verkehrssituation einzustellen. Folglich steht fest, dass der Beschuldigte den Blinker nicht rechtzeitig gestellt hat. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von gegen 100 km/h unterwegs war und die Platzverhältnisse auch hier eng waren, als er zum Überholmanöver ansetzte.
Ebenso steht fest, dass der Beschuldigte erst kurz vor der Ausfahrt Wettswil zum (zweifachen) Spurwechsel ansetzte und er die Ausfahrt knapp vor deren Ende noch erwischte. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Sachverhalt gemäss Anklage zwar knapp umschrieben ist, mit den Worten wechselte kurz vor der Autobahnausfahrt Wettswil und in einem Zug weiter nach rechts sogleich in die Ausfahrt fuhr aber ausreichend klar und für den Beschuldigten erkennbar den Vorwurf umfasst, zu spät bzw. nicht frühzeitig in die Ausfahrt eingebogen zu sein.
Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass dieser Vorwurf in den Befragungen sowohl von der Polizei (Urk. 2 S. 2 Ziff. 2) als auch der Staatsanwaltschaft (Urk. 4
S. 3 f. Fragen 20 ff.) explizit thematisiert und vom Beschuldigten auch verstanden wurde und dieser deshalb genau weiss, was ihm die Staatsanwaltschaft vorwirft. Es liegt somit entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 41 S. 6 f.) keine Verletzung des Anklageprinzips vor (vgl. hierzu: BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 6B_144/2018 E. 1.2; BGE 6B_684/2017 E. 2.2; BGE 116 Ia 458,
BGE 120 IV 354; BGE 126 I 21; WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 9 N 10). Im Vorverfahren wurde zudem die Frage aufgeworfen, ob der Beschuldigte bei diesem (doppelten) Fahrbahnwechsel die nötige Vorsicht und Rücksichtnahme auf die übrigen Verkehrsteilnehmer walten liess (vgl. Urk. 2 S. 1 Ziff. 1 und Urk. 4 S. 4 Frage 24). Einen entsprechenden Vorwurf enthält die Anklageschrift aber nicht, weder im Sachverhalt noch in den erwähnten Bestimmungen des SVG und der Ausführungsverordnungen. Auf die Einwendungen des Beschuldigten und seines Verteidigers, er habe keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet, insbesondere es habe niemand wegen ihm ausweichen bremsen müssen (Urk. 4 S. 4 Frage 24 und Urk. 17 S. 3 f. Ziff. 7), braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden.
Der Beschuldigte ist folglich auch der (einfachen) Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 28 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.
Allgemeine Grundsätze
Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung zutreffend dargelegt (Urk. 25 S. 12 f. Ziff. IV 1), so dass darauf verwiesen werden kann. Eine grobe Verkehrsregelverletzung ist nach Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe zu sanktionieren. Für eine (einfache) Verletzung der Verkehrsregeln ist laut Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse auszufällen. Der Strafrahmen bei Busse reicht bis zu Fr. 10'000. (Art. 106 Abs. 1 StGB). Wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist für die grobe Verkehrsregelverletzung eine Geldstrafe auszusprechen und für die einfache Verkehrsregelverletzung eine Busse. Das Asperationsprinzip, wie es in Art. 49 Abs. 1 StGB statuiert ist, findet für den Beschuldigten somit keine Anwendung. Die Geldstrafe und die Busse sind kumulativ auszusprechen.
Rechtsüberholen
In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Überholmanöver mit einer Geschwindigkeit im Bereich von 80 km/h ausführte und die Platzverhältnisse beim Wiedereinbiegen auf die Überholspur eng waren. Trotzdem ist die ernstliche Gefährdungssituation, welche der Beschuldigte für die übrigen Verkehrsteilnehmer schuf, nicht als schwer zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zur Last zu legen, dass er das verbotene Überholmanöver vorsätzlich ausführte. Alles in allem kann das Tatverschulden noch als leicht qualifiziert werden, so dass im Ergebnis der Einschätzung der Vorinstanz gefolgt werden kann. Dasselbe gilt für die Einsatzstrafe, welche die Vorinstanz auf 40 Tage festsetzte (Urk. 25 S. 14 Ziff. IV 3.3. f.).
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Täterkomponenten zutreffend festgehalten und gewürdigt, so dass darauf verwiesen werden kann (Urk. 25 S. 15 f. Ziff. IV 5.1.-5.3.). Bei den finanziellen Verhältnissen ist zu präzisieren, dass zur monatlichen (Netto-) Miete von Fr. 1'400. Akontozahlungen für Nebenkosten von monatlich Fr. 320. sowie Mietkosten für einen Einstellplatz von monatlich Fr. 130. hinzukommen (Urk. 34/5 und 34/6). Berücksichtigt man auf der Einkommensseite auch den 13. Monatslohn, so beläuft sich das monatliche Einkommen des Beschuldigten auf rund Fr. 5'500. (Urk. 34/1 und 34/4). Die Vorstrafe aus dem Jahre 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist von der Vorinstanz zu Recht straferhöhend berücksichtigt worden. Ebenso hat sie die persönlichen Lebensverhältnisse des Beschuldigten und dessen Nachtatverhalten richtigerweise neutral gewertet. Zugunsten des Beschuldigten ist sein automobilistische Leumund zu erwähnen. Denn der Beschuldigte hat abgesehen von dem Eintrag aus dem Jahr 2012 keine weiteren Einträge (vgl. Urk. 8/3). Unter Be-
rücksichtigung der Täterkomponenten ist die Strafe somit auf 50 Tage festzusetzen.
Das Gesetz droht für grobe Verkehrsregelverletzung zwar Geldstrafe und Freiheitsstrafe an. Soweit sich die Strafrahmen überschneiden, hat die mildere Geldstrafe indessen Vorrang. Die in Art. 41 Abs. 1 StGB aufgeführten Gründe für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe liegen im Fall des Beschuldigten nicht vor. Der von der Vorinstanz angewendete Tagessatz von Fr. 130. ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht zu beanstanden.
Fahrspurwechsel und Autobahnausfahrt
Der Beschuldigte hat beim Fahrspurwechsel den Blinker zwar gestellt, allerdings zu spät. Ebenso ist er zu spät auf die Ausfahrtstrecke eingespurt. Beides machte er mit Absicht. Dem Beschuldigten scheint es zu genügen, überhaupt den Blinker gestellt zu haben und noch vor Beginn der Sicherheitslinie die Ausfahrt erwischt zu haben. Damit foutiert er sich um den Zweck der Pflicht zum rechtbzw. frühzeitigen Handeln, der darin besteht, die übrigen Verkehrsteilnehmer auf eine Änderung der Verkehrssituation vorzubereiten und die von jedem im Verkehr befindlichen Fahrzeug ausgehende Gefahr nicht unnötig zu erhöhen. Mit der Vorinstanz ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.
Bezüglich der Täterkomponenten ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (Ziff. IV 2.2). Alles in allem erweist sich die von der Vorinstanz verhängte Busse als angemessen.
Fazit
Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 130. sowie mit einer Busse von Fr. 1'400. zu bestrafen.
Das erstinstanzliche Gericht hat die einschlägigen Bestimmungen korrekt wiedergegeben und ist beim Beschuldigten unter zutreffender Würdigung der massgeblichen Faktoren von einer günstigen Prognose ausgegangen (Urk. 25
S. 17 f. Ziff. V). Darauf ist zu verweisen, Ergänzungen erübrigen sich. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.
Eine Busse ist zwingend zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
Die Kostenfestsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens ist zu bestätigen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.festzusetzen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschuldigten sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahren vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig
der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 VRV sowie
der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG sowie Art. 28 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 VRV.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 130.sowie mit einer Busse von Fr. 1'400.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Postfach, 8090 Zürich (PIN-Nr. )
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 1. April 2019
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. M. Burger
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Donatsch
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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