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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB180474: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigte wurde für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs verurteilt. Er erhielt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und eine Busse von Fr. 800.-. Die Geldstrafe muss sofort bezahlt werden, andernfalls droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 1'800.- festgesetzt. Der Beschuldigte, der als männlich identifiziert wurde, hat die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Uster verloren.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB180474

Kanton:ZH
Fallnummer:SB180474
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB180474 vom 18.02.2019 (ZH)
Datum:18.02.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Unfall; Vorinstanz; Fahrzeug; Recht; Massnahme; Feststellung; Geldstrafe; Verhalten; Vereitelung; Berufung; Sinne; Schuld; Urteil; Massnahmen; Fahrunfähigkeit; Busse; Polizei; Bahnschranke; Würdigung; Verkehrs; Kollision; Täter
Rechtsnorm:Art. 10 StGB ;Art. 105 StGB ;Art. 106 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 29 SVG ;Art. 31 SVG ;Art. 391 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 51 SVG ;Art. 57 VRV ;Art. 82 StPO ;Art. 90 SVG ;Art. 91 SVG ;Art. 91a SVG ;Art. 92 SVG ;
Referenz BGE:130 IV 62; 133 IV 17; 134 IV 60; 134 IV 82; 135 IV 152; 137 IV 1; 142 IV 324;
Kommentar:
Donatsch, Heim, Weder, Heimgartner, Isenring, 20. Aufl., Zürich, Art. 2 StGB, 2018
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB180474

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180474-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch

Urteil vom 18. Februar 2019

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Rothenbach,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 5. Dezember 2017 (GG170015)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Juni 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 11).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 36 S. 47 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte, A. , ist schuldig

    • der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG;

    • der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG;

    • des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG sowie

    • des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.- (entsprechend Fr. 5'400.-) und einer Busse von Fr. 800.- .

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.-.

    Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

  6. Die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 1'600.-Gebühr für das Vorverfahren;

    Fr. 4'020.-Auslagen (Gutachten);

    Fr. 999.- Auslagen;

    Fr. 70.- Auslagen (Gutachten).

  7. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

  8. (Mitteilungen)

  9. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 4 f.)

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 37 S. 2 f.; Urk. 57 S. 22 f.)

    1. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV freizusprechen (Abänderung Dispositiv Ziff. 1).

    2. Der Beschuldigte sei wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG mit einer Busse von CHF 300.zu bestrafen (Abänderung Dispositiv Ziff. 2).

    3. Die Untersuchungs-, Verfahrensund Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG stehen (Abänderung Dispositiv Ziff. 5+6).

    4. Dem Beschuldigten sei eine Anwaltskostenentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 5. Dezember 2017 und eine Anwaltskostenentschädigung für das Berufungsverfahren (zzgl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

    5. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeuges / mangelnder Aufmerksamkeit, wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig zu sprechen und mit einer Busse von CHF 500.zu bestrafen, unter entsprechenden Kostenund Entschädigungsfolgen (reduzierte Parteientschädigung) zulasten der Staatskasse.

    6. Subeventualiter sei dem Beschuldigten im Fall des Schuldspruchs wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben (Abänderung Dispositiv Ziff. 3).

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 43; schriftlich)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

    Erwägungen:

    1. Prozessuales
  1. Verfahrensgang

    1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 36 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelrichter in Strafsachen, vom

      5. Dezember 2017 wurde der Beschuldigte A. im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er innert Frist mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 Berufung anmelden (Urk. 30). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am

      3. Oktober 2018 zugestellt (Urk. 35), woraufhin die Verteidigung mit Eingabe vom

      23. Oktober 2018 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 37).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2018 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 41). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 19. November 2018 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 43).

    4. Am 18. Februar 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X. , erschienen ist (Prot. II S. 4).

  2. Umfang der Berufung

    1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich abgesehen von zwei Ausnahmen gegen das ganze vorinstanzliche Urteil (Urk. 37 S. 2 ff.). Nicht angefochten wird der Schuldspruch wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG gemäss Dispositiv Ziffer 1 al. 2 sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv Ziffern 5 und 6 (vgl. Urk. 54).

    2. Vom Eintritt der Rechtskraft betreffend diese vorinstanzlichen Regelungen ist vorab mittels Beschluss Vormerk zu nehmen. Im Übrigen steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition.

II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  1. Sachverhalt

    1. Dem Beschuldigten wird in tatsächlicher, objektiver Hinsicht stark zusammengefasst vorgeworfen, er habe am frühen Nachmittag des 6. November 2015 seinen Personenwagen der Marke B. mit dem Kontrollschild ZH auf der C. -Strasse in D. gelenkt. Beim Einbiegen von der C. -Strasse in die E. -Strasse sei er mit dem Sockel der Bahnschranke der E. - Bahn kollidiert, wobei sowohl an der Bahnschranke zum Nachteil der E. - Bahn AG als auch am Personenwagen des Beschuldigten selbst je Sachschaden entstanden sei. Nach der Kollision habe der Beschuldigte seine Fahrt in Richtung

      F.

      bis zu seinem rund 400 Meter entfernten Wohnort an der G. Strasse mit seinem an der linken Fahrzeugfront stark beschädigten Personenwagen fortgesetzt, ohne sich um den verursachten Schaden zu kümmern und die Geschädigte respektive die Polizei zu verständigen. Zuhause angekommen habe der Beschuldigte das hintere Kontrollschild von seinem Auto entfernt und sich unmittelbar danach zunächst zu einem namentlich nicht bekannten Kollegen und hernach direkt in die Ferien begeben. Unmittelbar nach dem inkriminierten Vorfall habe der Beschuldigte auf die diversen Kontaktaufnahmeversuche durch die Polizei nicht reagiert und sich erst 12 Tage später, nämlich am 18. November 2015, bei dieser gemeldet (Urk. 11 S. 2 ff.).

    2. Mit Bezug auf den äusseren Anklagesachverhalt hat sich der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung, als auch vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren geständig gezeigt (Urk.1 S. 3 f.; Urk.2/1 S. 2 ff.; Urk.2/2 S. 2 ff.; Urk. 2/4 Frage 13; Prot. I. S. 10 f.; Urk. 26 S. 3 f.; Urk. 37 S. 4; Urk. 57 S. 4). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, deckt sich das (Teil-)Geständnis des Beschuldigten mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb keinerlei Zweifel daran bestehen, dass sich der äussere Anklagesachverhalt so zugetragen hat, wie er dem Beschuldigten seitens der Staatsanwaltschaft See/Oberland in der Anklageschrift vom

      7. Juni 2017 zur Last gelegt wird.

    3. Der innere, subjektive Anklagesachverhalt wird vom Beschuldigten indes seit Beginn der Untersuchung konsequent in Abrede gestellt (Urk. 2/1 S. 3 ff.; Urk. 2/2 S. 5 ff.; Urk. 2/4 S. 3, Urk. 26 S. 4 und S. 9 ff.; Urk. 57 S. 8 ff.).

    4. Was der Beschuldigte bei den ihm zur Last gelegten Vorgehensweisen wusste, wollte in Kauf nahm, ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu erläutern. Zwar betrifft das Wissen, Wollen bzw. die Inkaufnahme eines Täters innere Tatsachen, auf welche anhand der Würdigung des äusseren Verhaltens des Täters sowie allenfalls weiterer Umstände geschlossen werden kann, und ist damit eine Tatfrage. Rechtsfrage ist indessen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf einen Eventualvorsatz als berechtigt erscheint (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.2.4). Es ist damit nicht zu übersehen, dass sich Tatund Rechtsfragen teilweise überschneiden (BGE 130 IV 62 f.; BGE 133 IV 17). Um betreffend den inneren Sachverhalt Rückschlüsse ziehen zu können, müssen also die äusseren Umstände des Tathergangs hinzugezogen und analysiert werden. Aufgrund der fast untrennbaren Verknüpfung des inneren Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung wird der innere Sachverhalt daher nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung erläutert.

  2. Rechtliche Würdigung

    1. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

      1. Die Vorinstanz hat den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG sowie die dazugehörige Lehre und höchstrichterliche Rechtsprechung sehr ausführlich und gründlich dargestellt. Auf die betreffenden Erwägungen kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen uneingeschränkt verwiesen werden (Urk. 36

        S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

      2. Objektiver Straftatbestand

        1. Der Beschuldigte ist, gestützt auf den erstellten Anklagesachverhalt, am

          6. November 2015 mit seinem Personenwagen mit dem Kontrollschild ZH bei

          der Kreuzung C. -Strasse / E. -strasse in D. beim Einbiegen auf die E. -strasse linksseitig mit der Bahnschranke der E. -Bahn kollidiert und hat dabei sowohl an der Bahnschranke als auch an seinem eigenen Fahrzeug je einen erheblichen Sachschaden verursacht. Dass es sich beim Schaden, welcher als direkte Folge der Kollision an der Bahnschranke entstand, entgegen der Darstellung des Beschuldigten und seiner Verteidigung nicht um einen Bagatellschaden handelte, zeigt sich allein schon am Umstand, dass die Bahnschranke nicht mehr geschlossen werden konnte und der Bahnverkehr während der Reparaturdauer nur auf Sicht fahrend den Bahnübergang passieren konnte (Urk. 1

          S. 4). Ob der Schaden letztlich, wie zunächst durch den rapportierenden Polizeibeamten geschätzt, Fr. 13'000.betragen hat, ist für die Frage der Tatbestandsmässigkeit unerheblich. Entscheiden ist einzig, dass der Beschuldigte, als Unfallverursacher, einen Sachschaden verursacht hat, welchen er sofort der Geschä- digten respektive unverzüglich der Polizei hätte melden müssen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, wäre diese Pflicht nur dann entfallen, wenn der Beschuldigte zweifelsfrei hätte ausschliessen können, dass er durch die Kollision mit der Bahnschranke einen Sachschaden verursacht hatte. Dazu hätte aber zwingend und unverzüglich eine Überprüfung der Situation an der Unfallstelle durch alle Beteiligten erfolgen müssen, was vorliegend aber gerade nicht der Fall war. Der Beschuldigte stellte sich in diesem Zusammenhang sinngemäss auf den Standpunkt, er habe beim Blick aus dem Fahrzeug auf die Unfallstelle keinen Sachschaden bemerkt, weshalb er der Auffassung gewesen sei, es treffe ihn auch keine Meldepflicht. Die Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG stellt eine gesetzliche Pflicht jedes Automobilisten dar, welche letztlich der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient. Dieser Pflicht ist der Beschuldigte unbestrittenermassen nicht nachgekommen, dies obwohl ihm angesichts der massiven Beschädigung seines eigenen Fahrzeuges und der sichtbaren Schäden an der Bahnschranke (Urk. 3/2 S. 3 ff.) sofort bewusst sein musste, dass er als fehlbarer Autolenker von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen wäre, sofort anzuhalten, den Schaden abzuklären und unverzüglich seiner Meldepflicht nachzukommen. Dass es ihm in objektiver Hinsicht nicht möglich gewesen wäre, seiner Meldepflicht nachzukommen, hat selbst der Beschuldigte nie behauptet. Damit stellt sich einzig noch die Frage, ob der Beschuldigte angesichts der Umstände des konkreten Falles mit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung seiner Fahr(un)fähigkeit hätte rechnen müssen, nicht. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gestützt auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung jeder an einem Verkehrsunfall beteiligte Automobilist grundsätzlich damit rechnen muss, dass er sich einer Alkoholkontrolle (respektive bei entsprechenden Verdachtsmomenten einem Drogentest) unterziehen muss. Ausgenommen von diesem Grundsatz ist gemäss Bundesgericht einzig jener Fall, bei welchem a priori ausgeschlossen werden kann, dass die Unfallursache einen Zusammenhang mit der individuellen Verfassung des Automobilisten hat (En considération de l'évolution législative qui précède, il y a de manière générale lieu de s'attendre à un contrôle de l'alcoolémie à l'alcootest en cas d'accident, sous réserve que celui-ci soit indubitablement imputable à une cause totalement indépendante du conducteur. BGE 142 IV 324

          E. 1.1.3). Dies wird denn auch in dem durch die Verteidigung eingereichten Aufsatz (Cohen, in: AJP 1/2019 Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach einem Verkehrsunfall, S. 4 ff.; Urk. 58/2) festgehalten. Angesichts der Art des hier zu beurteilenden Vorfalles, der Schwere der Beschädigungen am Fahrzeug sowie an der Bahnschranke sowie des gesamten Unfallherganges und namentlich auch des anschliessenden Verhaltens des Beschuldigten, kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Polizei Massnahmen zur Überprüfung der Fahrfähigkeit des Beschuldigten angeordnet hätte. Dies umso mehr, als der Beschuldigte bereits im Jahre 2011 einschlägig delinquierte, was den ausgerückten Polizeibeamten aufgrund der Vorakten bekannt war (Urk. 1 S. 4).

        2. Nach dem Gesagten und unter Verweis auf die in allen Teilen überzeugenden und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz kann mit Blick auf den objektiven Straftatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG zusammengefasst festgehalten werden, dass der Beschuldigte als Motorfahrzeugführer dazu verpflichtet gewesen wäre, den durch ihn verursachten Unfall unverzüglich zu melden. Dass es ihm jederzeit möglich gewesen wäre, eine entsprechende Meldung zu machen, ist unbestritten und liegt auf der Hand. Wäre der Beschuldigte seiner Meldepflicht

          nachgekommen, so hätte die Polizei angesichts der Gesamtumstände zweifelsfrei entsprechende Massnahmen zur Feststellung der Fahr(un)fähigkeit angeordnet respektive jedenfalls anordnen können. Indem der Beschuldigte ohne eine entsprechende Meldung zu machen die Unfallstelle verliess und hernach gar noch in die Ferien verreiste, gelang es ihm definitiv zu verunmöglichen, dass die Strafuntersuchungsbehörden seine Fahr(un)fähigkeit zuverlässig abklären konnten, womit der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten ist. Damit liegt der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen der unterlassenen Unfallmeldung und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr(un)fähigkeit auf der Hand und der objektive Straftatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG ist erfüllt.

      3. Subjektiver Straftatbestand

        1. Zum subjektiven Tatbestand führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, gestützt auf das psychiatrische Gutachten sei erstellt, dass der Beschuldigte trotz vorhandener Flashback-Reaktion zu einem vorsatzund motivgemässen Handeln und Sicherstellen des gewünschten Erfolgs in der Lage gewesen sei. Nach Auffassung des Gutachters seien beim Beschuldigten Planungsund Entscheidungselemente sowie eine ungestörte Situationswahrnehmung und Kontrolle der eigenen Handlungen erkennbar. Aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2011 habe der Beschuldigte zweifelsohne um die Meldepflicht sowie um die Anordnung einer Atemalkoholresp. Blutprobe begründenden Tatsachen gewusst. Da er in einen Unfall verwickelt gewesen sei, habe er auch mit einer Atemalkoholkontrolle rechnen müssen. Auch sei sein Verhalten nach dem Unfall nicht schlüssig. Insbesondere stelle sich die Frage, warum er das hintere Nummernschild seines Autos abmontierte, sich aber nicht um das vordere gekümmert habe. Die diesbezüglichen Behauptungen des Beschuldigten, er habe nicht an das vordere Schild gedacht, überzeugten nicht und seien vielmehr als Schutzbehauptung zu werten. Es erscheine vielmehr, als habe er etwas verheimlichen wollen. Auffallend sei darüber hinaus auch, dass der Beschuldigte direkt nach dem Unfall unbeirrt seine Pläne umsetzte und zu seinen Freunden gefahren sei. Selbst als er von dort wieder nach Hause zurückgekommen sei und die Visitenkarte der Polizei gesehen und somit gewusst habe, dass diese versucht habe, mit ihm in Kontakt

          zu treten, sei er trotzdem unbeirrt in die Ferien gefahren. Auf die entsprechende Frage habe der Beschuldigte ausgesagt, er habe sich gesagt, dass er nach diesem Crash erst einmal in die Ferien gehe respektive er habe einfach in die Ferien gewollt. Auf die Frage, warum er sich nicht sofort bei der Polizei gemeldet habe, nachdem er zuhause angekommen sei, habe der Beschuldigte weiter ausgeführt, er habe sein Auto angeschaut und einfach nur weg gewollt. Mit diesem Verhalten habe er gezeigt, dass es ihm egal gewesen sei, ob die Polizei eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit hätte durchführen können nicht. Gerade diese Gleichgültigkeit gegenüber dem strafrechtlichen Erfolg zeichne den Eventualvorsatz aus. Die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung könne somit vernünftigerweise beim Beschuldigten nur als Inkaufnahme der Vereitelung dieser Massnahmen gewertet werden. Somit habe der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt, indem er die Verwirklichung des Tatbestands für möglich gehalten habe, dessen ungeachtet aber dennoch gehandelt habe und den Erfolg, die Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, durch sein Verhalten in Kauf genommen habe. Sein Einwand, er habe wenn überhaupt höchstens grobfahrlässig gehandelt treffe damit gerade nicht zu. Das für die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit entscheidende Willenselement stehe ausser Frage, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für so naheliegend halte, dass die Bereitschaft, sie als Folge seines Verhaltens hinzunehmen, vernünftigerweise nicht mehr bezweifelt werden könne wenn sie ihm erwünscht, recht einfach gleichgültig gewesen sei. Durch sein gleichgültiges Verhalten habe der Beschuldigte gerade gezeigt, dass er die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen habe. Der innere Anklagesachverhalt sei demnach erstellt und der subjektive Tatbestand somit erfüllt (Urk. 36 S. 25 ff.).

        2. Der Beschuldigte respektive seine Verteidigung stellten sich im Rahmen des Berufungsverfahrens demgegenüber auf den Standpunkt, in Würdigung der gutachterlichen Schlussfolgerungen im Zusammenhang mit dem auch von der Vorinstanz bestätigten Flashback als Folge des Unfalls, stehe zweifellos fest, dass eine vorsätzliche Tatbegehung ausgeschlossen sei. Demnach sei auch in Würdigung der gutachterlichen Feststellungen eine Abgrenzung zwischen even-

          tualvorsätzlicher und grobfahrlässiger Tatbegehung vorzunehmen. Vorliegend könne wenn überhaupt allerhöchstens grobe Fahrlässigkeit vorliegen (Urk. 57

          S. 8 ff.).

        3. In subjektiver Hinsicht verhält sich im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG tatbestandsmässig, wer als Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Massnahme begründenden Tatsachen kennt und die Unfallmeldung dennoch unterlässt, sodass die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung der Massnahme gewertet werden kann. Es genügt, wenn der Täter eventualvorsätzlich handelt (BGE 142 IV 324

          E. 1.1.1; 131 IV 36 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Mit Blick auf die Wissenskomponente drängt sich vorliegend zunächst ein Blick in die, den Beschuldigten betreffenden Beizugsakten auf, welche im Jahre 2011 durch die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter dem Aktenzeichen C-2/2011/5000 und unter dem Betreff Fahren in fahrunfähigem Zustand erhoben wurden. Der Beschuldigte lenkte am

          26. Oktober 2011 ein Fahrzeug, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis, Kokain und Alkohol stand und deswegen nicht mehr fahrfähig war. In einer Rechtskurve verlor er infolge seiner nichtangepassten Geschwindigkeit und seiner zuvor erwähnten Fahrunfähigkeit die Herrschaft über sein Fahrzeug, geriet auf die Gegenfahrbahn und touchierte den linken Randstein, woraufhin sich sein Fahrzeug überschlug. In der Folge kollidierte er mit einem Blumentopf und zwei parkierten Lieferwagen und kam auf dem Dach liegend zum Stillstand. Ohne sich um seinen verletzten Mitfahrer und den angerichteten Sachschaden zu kümmern, verliess der Beschuldigte die Unfallstelle und begab sich nach eigenen Angaben nicht an seinen Wohnort, sondern zu seinem Bruder nach E. , wo er die Nacht verbrachte und für die Polizei nicht erreichbar war. Erst gegen Mittag des Folgetages meldete sich der Beschuldigte bei der Verkehrsleitzentrale der Kantonspolizei Zürich, um den Unfall zu melden (Beizugsakten C-2/2011/500 Urk. 1 und Urk. 3). Mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte unter anderem wegen der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und bestraft (Beizugsakten C-2/2011/500 Urk. 13). Angesichts dieser Vorgeschichte und der

          daraus resultierenden, rechtskräftigen Verurteilung, kann keinerlei Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte um seine Meldepflicht wusste und es ihm auch klar sein musste, dass angesichts der gesamten Umstände eine hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass die Polizei Anordnungen treffen würde, um seine Fahrfähigkeit abzuklären. Dessen ungeachtet unterliess er es, seiner gesetzlich vorgeschriebenen und ohne Weiteres erfüllbaren Meldepflicht nachzukommen. Die Vorinstanz erblickte in dieser Unterlassung eine Inkaufnahme der Vereitelung der Massnahme. Dass diese Einschätzung als sehr wohlwollend bezeichnet werden muss, zeigt sich insbesondere bei einer Betrachtung des unmittelbar an den Unfall anschliessenden Verhaltens des Beschuldigten. Dieser entfernte sich nämlich nicht bloss vom Unfallort, ohne sich um den verursachten Schaden zu kümmern. An seinem Wohnort angekommen stellte er zudem seinen stark beschädigten B. nicht auf seinen üblichen Parkplatz, sondern parkierte ihn nach eigenen Angaben vor die Scheune, wo er auch das noch am Fahrzeug verbleibende hintere Nummernschild demontierte. Er habe das hintere Nummernschild abgenommen, weil er ja in die Ferien gegangen sei und sie darum habe wegnehmen wollen. Die vordere Nummer habe er gar nicht wahr genommen. Danach habe er sich noch rund 30 Minuten zu Hause aufgehalten, um dann zu seinen Freunden zu gehen und dort zwei Nächte zu schlafen. Am Sonntag gegen Mittag sei er wieder nach Hause gekommen, wo er die Visitenkarte der Polizei gefunden und festgestellt habe, dass sein Auto weg sei. Am darauffolgenden

          Montag, den 9. November 2015 sei er dann mit dem Zug nach H. am

          I. -See in den Urlaub gefahren (Urk. 2/1 S. 4 f.). Angesichts der Vorgeschichte des Beschuldigten, welche diesen doch nach eigenen Angaben so sehr traumatisiert habe soll, dass er im vorliegenden Verfahren geltend machte, er habe aufgrund eines Flashback's nicht vernunftgemäss handeln können, was vom Gutachter überzeugend widerlegt wurde (vgl. Urk. 6/3 S. 22 ff.), steht ausser Frage, dass sich der Beschuldigte ganz gezielt und letztlich auch sehr erfolgreich der polizeilichen Kontrolle entzog. Mit anderen Worten kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht bloss eventual-, sondern direkt vorsätzlich, mithin mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 erster Satz StGB handelte. Aufgrund des

          Verschlechterungsverbotes hat es jedoch bei der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz sein Bewenden. Mit dieser geringen Einschränkung können die im übrigen vollkommen überzeugenden und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Erstellung des inneren Anklagesachverhaltes sowie zu rechtlichen Würdigung ohne weiteres übernommen werden (Urk. 36 S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der Beschuldigte traumatisiert war an einem Flashback litt, nicht im Rahmen des subjektiven Tatbestandes, mithin im Zusammenhang mit dem Vorsatz, sondern bei der Beurteilung der Schuld zu berücksichtigen ist.

      4. Rechtfertigungsgründe wurden seitens der Beschuldigten respektive seines Verteidigers keine geltend gemacht und es sind auch keine ersichtlich. Weiterungen hierzu erübrigen sich.

      5. Nachdem der Beschuldigte in seiner ersten tatzeitnahen - Einvernahme vom 20. November 2015 noch mit keinem Wort erwähnte, dass er nach der Kollision eine Art Flashback gehabt habe (Urk 2/1), brachte er rund ein halbes Jahr später, anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. April 2016 erstmals einen entsprechenden Einwand vor (Urk. 2/2 S. 5 ff.).

        1. Gestützt darauf holte die Anklagebehörde einen Bericht der behandeln-

          den Psychologin lic. phil. J.

          ein, welche zusammengefasst zum Schluss

          kam, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht in der Lage gewesen sei, bewusst vernünftig zu handeln und zu reagieren (Urk. 5/3 S. 2 f.).

        2. Diese Einschätzung veranlasste die Anklagebehörde in der Folge, bei Dr. med. K. ein forensisch psychiatrisches Gutachten zum behaupteten Flashback und den daraus allenfalls resultierenden Folgen einzuholen. Der Gutachter hat sich in der Folge sehr ausführlich mit den vorhandenen Akten sowie den medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt und mit dem Beschuldigten ein rund zweistündiges Explorationsgespräch geführt. Stark zusammengefasst kam er zum Schluss, dass die sehr knappen Ausführungen von lic. phil. J. zur Schuldfähigkeit unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten nicht überzeugend seien. Namentlich falle auf, dass seitens von lic. phil. J. keine Analyse der tatzeitaktuellen psychopathologischen Auswirkungen der posttraumatischen Belastungsstörung bzw. der Flashback-Reaktion vorgenommen worden sei. Vielmehr erfolge eine sehr allgemeine und weit umfassende Einschätzung, dass dem Beschuldigten eine bewusste, vernünftige Reaktion nicht möglich gewesen sei. Weder aus den Schilderungen des Beschuldigten bei der ersten polizeilichen Einvernahme noch aus denjenigen im Rahmen der Begutachtung noch aus den Angaben der Auskunftspersonen sowie den Rückschlüssen aus der Unfallaufnahme lasse sich eine derart allgemeine und weitgehende Einschränkung der psychopathologischen Funktionen herleiten. Hätte sich der Beschuldigte tatsächlich in einer solchen Verfassung befunden, wie er dies geschildert und wie sie ihm von seiner Psychologin zugebilligt worden sei, so wäre er nach Auffassung des Gutachters keineswegs in der Lage gewesen, sowohl die Unfallsituation als auch die Weiterfahrt und anschliessende Nachtathandlungen in der von ihm geschilderten, situationsangemessenen, zielgerichteten, strukturierten und vorsatzgemässen Art und Weise durchzuführen. Vielmehr würden die Angaben des Beschuldigten selbst eine ungestörte Situationswahrnehmung in der direkten Unfallfolge, auch während der Flashback-Reaktion, erkennen lassen. Der Gutachter attestierte dem Beschuldigten für den Tatzeitraum das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10: F43.1. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei deswegen aber nicht aufgehoben gewesen. Unter Berücksichtigung der tatzeitaktuellen psychopathologischen Auswirkung der posttraumatischen Belastungsstörung zeige sich für die Kollision als solche, welche (nach Darstellung des Beschuldigten) aus Unachtsamkeit erfolgt sei, keine Einschränkung der Schuldfähigkeit. Für den weiteren Verlauf, mit Verlassen der Unfallörtlichkeit ohne sich um den Schaden zu kümmern, könne aufgrund der geltend gemachten FlashbackReaktion eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit und damit einhergehender Schuldfähigkeit in höchstens leichtem Grad festgestellt werden. Trotz der angegebenen Flashback-Reaktion liessen sich im Tatverhalten des Beschuldigten verschiedene Elemente ausmachen, welche klar gegen eine höhergradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sprechen würden. Es liessen sich Planungsund Entscheidungselemente erkennen. Des weiteren stehe die grundsätzliche,

          vorhandene Einsichtsfähigkeit nicht in Frage, denn der Beschuldigte berichte selbst davon, dass er zunächst einen möglichen Fremdschaden ausgeschlossen habe. Der Beschuldigte sei trotz vorhandener Flashback-Reaktion zu einem vorsatzund motivgemässen Handeln und zur Sicherstellung des gewünschten Erfolges in der Lage gewesen. Aus seinen eigenen Angaben ergebe sich zusätzlich eine ungestörte Situationswahrnehmung und Kontrolle der eigenen Handlungen (Urk. 6/3 S. 27 f.).

        3. Das Gutachten von Dr. med. K.

wurde de lege artis erstellt und

präsentiert sich insgesamt als überzeugend und in allen Teilen nachvollziehbar begründet. Es besteht keinerlei Veranlassung, an den stringent dargelegten und auf sämtlichen Erkenntnissen des Untersuchungsverfahrens basierenden gutachterlichen Schlüssen zu zweifeln. Damit steht ausser Frage, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt grundsätzlich sehr wohl schuldfähig war. Der gutachterlich festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit in maximal leichtem Grad ist hernach bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen.

2.1.6. Nachdem weder Schuldausschlussnoch Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen der Vereitelung zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG nicht zu beanstanden und daher im Berufungsverfahren vorbehaltlos zu bestätigen.

    1. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall

      1. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zusammengefasst zum Schluss, es sei erstellt, dass der Beschuldigte die Kollision wahrgenommen, dessen ungeachtet die Bahnschranke aber nur flüchtig aus seinem Fahrzeug hinaus betrachtet habe. Er sei nicht ausgestiegen, sondern habe seine Fahrt an seinen Wohnort fortgesetzt. Der Beschuldigte selber habe bestätigt, er habe einen Knall gehört und diese akustische Wahrnehmung habe bei ihm den Flashback ausgelöst. Da der Beschuldigte den Verkehrsunfall nach eigener Darstellung akustisch wahrgenommen und auch um die heftige Kollision gewusst habe, sei er dazu verpflichtet gewesen, sofort anzuhalten und sorgfältig zu prüfen, ob ein Sachschaden entstanden sei. Seine bloss oberflächliche Kontrolle genüge

        nicht. Auch hätte er aufgrund des offensichtlich sichtbaren Sachschadens an der Bahnschranke die Geschädigte zumindest die Polizei benachrichtigen müssen, was er aber nicht getan habe. In beiden Fällen sei der Beschuldigte einem rechtlich unerheblichen Sachverhaltsirrtum erlegen, indem er geglaubt habe, dass kein Sachschaden entstanden sei und er deshalb weder anhalten, noch die Geschädigte die Polizei kontaktieren müsse. Als sorgfältig handelnder Fahrzeuglenker hätte der Beschuldigte den Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 SVG nachkommen müssen. Der Beschuldigte habe durch sein Tatverhalten fahrlässig gehandelt (Urk. 36 S. 33 ff.).

      2. Vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, der objektive Straftatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 SVG sei erfüllt. In subjektiver Hinsicht sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte angesichts der verminderten Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, im erforderlichen Masse den Unfall und die Unfallfolgen einzuordnen und den sich daraus ergebenden Pflichten nachzukommen (Urk. 26 S. 16; Urk. 57 S. 11 f.).

      3. Mit Busse wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt (Art. 92 Abs. 1 SVG). Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Bestimmt es das Strassenverkehrsgesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG).

      4. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte die Kollision mit der Bahnschranke wahrgenommen. Angesichts des massiven Schadens am Fahrzeug des Beschuldigten steht weiter fest, dass dem Beschuldigten augenblicklich klar sein musste, dass es sich bei der Kollision mit der Bahnschranke auf keinen Fall um eine Bagatelle handeln konnte. Dabei musste er die weitreichen-

        den Folgen der Kollision nicht nur akustisch, sondern zumindest auch physisch und visuell wahrgenommen haben. Physisch deshalb, weil eine dermassen gravierende Verformung der Karosserie nur bei erheblichen Krafteinwirkungen denkbar ist und visuell, weil der am Steuer sitzende Beschuldigte zumindest sehen musste, dass die in seinem unmittelbaren Sichtfeld liegende Motorhaube als direkte Folge der Kollision erheblich gestaucht und aufgeschoben wurde. Dass bei solchen Auswirkungen auf das eigene Fahrzeug auch erhebliche Beschädigungen an der Bahnschranke zu erwarten waren, liegt auf der Hand. Unter diesen Umständen musste der Beschuldigte zwingend davon ausgehen, dass er durch seine Kollision nicht nur am eigenen Fahrzeug, sondern auch an der Bahnschranke Sachschaden verursacht hatte. Dessen ungeachtet blieb der Beschuldigte im Auto sitzen und begnügte sich damit, einen flüchtigen Blick aus dem Auto auf den Schadenplatz zu werfen, um danach seine Fahrt an seinen Wohnort fortzusetzen. Der Beschuldigte wusste um seine Pflichten als Automobilist und er wusste zweifelsohne um die Heftigkeit der Kollision. Trotzdem entschied er sich dazu, sich nicht um den Schaden zu kümmern und statt dessen seine Fahrt fortzusetzen. Angesichts der gesamten Umstände wäre im Verhalten des Beschuldigten entgegen der Auffassung der Untersuchungsbehörde und der Vorinstanz nicht etwa Fahrlässigkeit, sondern vielmehr direkter Vorsatz zu erblicken. Aufgrund des Anklageprinzips und des hier zudem zu beachtenden Verschlechterungsverbotes hat es jedoch bei der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz sein Bewenden und es ist von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das, was die Verteidigung zum subjektiven Straftatbestand vorbringt, nicht diesen, sondern die Frage der Schuldfähigkeit, allenfalls jene des subjektiven Tatverschuldens beschlägt. Ihre Beanstandungen zielen an dieser Stelle deshalb vollends ins Leere.

      5. Rechtfertigungsgründe wurden seitens der Beschuldigten respektive seines Verteidigers keine geltend gemacht und es sind auch keine ersichtlich.

      6. Eben so wenig liegen Schuldausschlussgründe vor. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer II 2.1.5. f. verwiesen werden.

      7. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten des fahrlässig begangenen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG schuldig zu sprechen.

    2. Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs

      1. Die rechtliche Würdigung des eingestandenen Anklagesachverhalts 4 durch die Staatsanwaltschaft ist zutreffend und wurde vom Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren objektiv anerkannt (Urk. 26 S. 16).

      2. Der subjektive Straftatbestand wurde vom Beschuldigten mit Verweis auf die von ihm geltend gemachte verminderte Steuerungsfähigkeit bestritten (Urk. 26 S. 16; Urk. 57 S. 12).

      3. In subjektiver Hinsicht kann der Straftatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs sowohl vorsätzlich wie auch fahrlässig begangen werden (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Wie bereits zuvor unter Ziffer II 2.2.4. ausgeführt, konnte dem Beschuldigten die Heftigkeit der Kollision und die massive Beschädigung seines eigenen Fahrzeugs schlicht nicht entgangen sein. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, bemerkte der Beschuldigte selbst, dass sein Fahrzeug bei der Weiterfahrt kroste. Die Vorinstanz gestand dem Beschuldigten eine eventualvorsätzliche Tatbegehung zu. Sie erwog, dass sich ihm, mit seiner Weiterfahrt der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs als so wahrscheinlich habe aufdrängen müssen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolgs gewertet werden könne, weshalb er eventualvorsätzlich gehandelt habe. Diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu übernehmen, wenngleich vorliegend kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Beschuldigte um die erhebliche Beschädigung seines Fahrzeuges wusste und er sich trotzdem entschloss, mit dem nicht mehr betriebssicheren Auto nach Hause zu fahren, was an sich einen direkten Vorsatz indizieren würde.

      4. Wie zuvor bereits mehrfach erörtert, liegen weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe vor. Auf das vorstehend Erwogene kann verwiesen werden (Ziff. II 2.1.4 ff.).

      5. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV zu bestätigen.

III. Sanktion
  1. Neues Sanktionenrecht

    1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend Taten zu beurteilen sind, welche der Beschuldigte vor dem Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) am 1. Januar 2018 beging, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Grundsätzlich wird nur nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begeht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ist das neue Recht allerdings milder (sog. lex mitior), als das im Zeitpunkt der Tatzeit geltende, kommt das neue dennoch gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], OFK/StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 2 N 10).

    2. Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit stellt ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB dar, welches mit Freiheitsstrafe bis drei Jahren Geldstrafe geahndet wird.

    3. Insbesondere weil eine Geldstrafe gegenüber einer (kurzen) Freiheitsstrafe die mildere Sanktion ist (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2) und gemäss dem alten Recht der Geldstrafenbereich bis 360 Tagessätze reicht, während nach dem neuen Recht Geldstrafen nur bis 180 Tagessätze ausgesprochen werden können, erweist sich im konkreten Fall das neue Recht nicht als milder (Heimgartner, in:

      OFK/StGB Kommentar, a.a.O., Art. 34 N 7), weshalb vorliegend für die Strafzumessung das alte Recht anwendbar bleibt.

  2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln

    Eingangs ist festzuhalten, dass die Strafzumessung der Vorinstanz nicht in allen Punkten den einschlägigen Vorgaben des Bundesgerichts und der Praxis des Obergerichts entspricht. So hat die Vorinstanz beispielsweise bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere fälschlicherweise ausschliesslich subjektive Faktoren erwähnt. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere dagegen erwähnt sie mit Ausnahme des Eventualvorsatzes keine einzige subjektive Tatkomponente. Dagegen hat sie unter diesem Titel erneut fälschlicherweise die Täterkomponente betreffende Faktoren thematisiert, wie etwa die Strafempfindlichkeit und die Folgenberücksichtigung. Ebenso hat es die Vorinstanz unterlassen die hypothetische Einsatzstrafe des Hauptdeliktes zu beziffern, sodass letztlich nicht nachvollziehbar ist, wie sie unter Berücksichtigung der Täterkomponente auf die ausgefällte Strafhöhe von 90 Tagessätzen Geldstrafe kam. Schliesslich fällt auf, dass die Vorinstanz sowohl bei der Beurteilung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit also auch bei der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln unter dem Titel Täterkomponente die gutachterlich festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit in maximal leichtem Grad überhaupt nicht berücksichtigt hat. Dies erstaunt umso mehr, als sie zuvor im Rahmen der rechtlichen Würdigung explizit darauf hingewiesen hat, dass die Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (vgl. Urk. 36 Ziff. III 1.3.2.10 und IV 1.3 und 2.3.3). All diese Unzulänglichkeiten respektive Versäumnisse sind daher nachfolgend zu korrigieren.

  3. Konkrete Strafzumessung

    1. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

      1. Tatverschulden

        1. Zur objektiven Tatschwere ist auf die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten hinzuweisen. Ohne zu zögern setzte er seine Fahrt an seinen

          Wohnort fort, parkierte das schwer beschädigte Auto vor die Scheune, demontierte das noch am Fahrzeug verbleibende Nummernschild und verschwand sozusagen augenblicklich und für mehrere Tage von der Bildfläche. In diesem Verhalten ist bei objektiver Betrachtung zwar noch keine besonders grosse kriminelle Energie, aber immerhin eine äusserst bedenkliche Haltung des Beschuldigten zu betrachten. Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit fallenden Delikte ist das Verhalten des Beschuldigten verschuldensmässig noch im unteren Bereich anzusiedeln. Aufgrund der gesamten Umstände ist noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.

        2. In subjektiver Hinsicht ist zunächst auf die eventualvorsätzliche Tatbegehung hinzuweisen. Dem Beschuldigten musste namentlich auch wegen seiner einschlägigen Vorstrafe und auch wegen seiner aktenkundigen Betäubungsmitteldelinquenz klar sein, dass die Polizei aufgrund der Art des Unfalles und der massiven Beschädigung an seinem Fahrzeug und der Bahnschranke, zumindest vor Ort eine Atemalkoholkontrolle respektive einen Drogenschnelltest durchgeführt hätte. Einer solchen Kontrolle wollte sich der Beschuldigte offenkundig nicht unterziehen, worin auch das Motiv seiner diesbezüglichen Delinquenz zu erblicken ist. Dass der Beschuldigte etwa aus einer Notlage heraus gehandelt hätte wurde nicht einmal vom Beschuldigten behauptet, stellte sich dieser doch eher lapidar auf den Standpunkt, für ihn sei, als er zuhause angekommen sei, die Sache gegessen gewesen. Er habe sich nur noch auf seine Ferien konzentriert (Urk. 2/1 S. 4 f.). Der Beschuldigte hat sich mit anderen Worten bewusst für die Delinquenz entschieden, obwohl es ihm jederzeit ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten. Schliesslich ist unter diesem Titel auch die gutachterlich festgestellte Verminderung der Schuldfähigkeit in maximal leichtem Grad zu berücksichtigen. Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass das subjektive gegenüber dem objektiven Verschulden aufgrund der gesamten Umstände etwas schwerer wiegt.

        3. Das Tatverschulden hinsichtlich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit wiegt insgesamt noch nicht erheblich, was die

Festsetzung der Einsatzstrafe im unteren Bereich des weiten Strafrahmens, konkret bei 100 Tagessätzen Geldstrafe, rechtfertigen würde.

      1. Täterkomponente

        1. Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ausführlich dargestellt und korrekt wiedergegeben. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 36 S. 41). Ergänzend hierzu brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung neu vor, er fahre nun täglich Lastwagen und transportiere hauptsächlich Frischprodukte in der Nacht. Zudem gehe er nach wie vor einmal im Monat zur L. in die Therapie, weil es ihm gut tue (Urk. 56 S. 4 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, ergeben sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevanten Erkenntnisse.

        2. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung war der Beschuldigte im Schweizerischen Strafregister noch zweifach verzeichnet. Die Vorstrafe des Beschuldigten vom 25. November 2008 wurde mittlerweile im Strafregister gelöscht, weshalb aktuell nur noch der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. Dezember 2011 im Register eingetragen ist (Urk. 55). Damals wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt. Diese einschlägige Vorstrafe lag im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits 4 Jahre bzw. sie liegt in der Zwischenzeit über sieben Jahre zurück, weshalb sie zwar klarerweise straferhöhend zu berücksichtigen ist, aber nicht mehr schwer ins Gewicht fallen kann. Mit der Vorinstanz ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte im ADMAS-Auszug vom 11. Januar 2016 (Urk. 9/2) mit insgesamt fünf Vorgängen verzeichnet ist, was ein schlechtes Licht auf seinen automobilistischen Leumund wirft und leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte in administrativer Hinsicht

          mit Ausnahme des vorliegend zu beurteilenden Vorfalles seit dem

          27. November 2016 nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen (Urk. 54-A). Da

          Wohlverhalten gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Regelfall entspricht, wirkt sich dieser Umstand jedoch strafzumessungsneutral aus.

        3. Angesichts der sich vorliegend präsentierenden Beweislage kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass er den äusseren Anklagesachverhalt anerkannt hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eben so wenig rechtfertigt sich eine Strafreduktion aufgrund des weiteren Nachtatverhaltens des Beschuldigten, zeigte er doch entgegen der Ausführungen der Verteidigung (Urk. 57 S. 14) weder Einsicht noch Reue, sondern bestritt bis zuletzt, sich in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig verhalten zu haben. Das ist zwar sein prozessuales Recht, doch kann er wie gesagt aufgrund dieses Verhaltens unter dem Titel Nachtatverhalten keine Strafminderung für sich reklamieren.

        4. Der Beschuldigte hat die Konsequenzen aus seinem deliktischen Verhalten zu tragen. Dass ihn diese härter als andere Delinquenten in gleicher ähnlicher Situation treffen würden, ist weder ersichtlich noch wurde dies behauptet. Insofern liegt weder eine erhöhte Strafempfindlichkeit vor noch führt die Folgenberücksichtigung zu einer Strafreduktion.

      1. Zusammengefasst präsentiert sich die Situation wie folgt: Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen sowie unter Berücksichtigung der straferhöhenden Faktoren aus der Täterkomponente (Vorstrafe, automobilistischer Leumund) wäre die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu sanktionieren gewesen. Die durch die Vorinstanz ausgefällten 90 Tagessätze Geldstrafe erweisen sich nach dem Gesagten als sehr wohlwollend. Dennoch sind die 90 Tagessätze vorliegend zu übernehmen, weil einer Erhöhung der Anzahl Tagessätze das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verschlechterungsverbot entgegen steht.

      2. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze entsprechend nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hingegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und soweit er davon lebt - nach seinem Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien-

        und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.- (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrechtlich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1.).

      3. Gestützt auf die Selbstdeklaration des Beschuldigten erzielt er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'500.-. Einen 13. Monatslohn erhält er als selbständig Erwerbender nicht. Der Beschuldigte bezahlt nach eigenen Angaben keine Unterhaltsbeiträge und kommt mit seinem Einkommen einzig für seinen eigenen Lebensunterhalt auf. Seine monatliche Steuerbelastung beziffert er auf ca. Fr. 200.- und seine Krankenkassenprämie beträgt Fr. 517.65 (Urk. 50/1-6). Unter Berücksichtigung der doch eher bescheidenen Einkommensverhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich vorliegend, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 60.festzusetzen.

      4. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.- (entsprechend Fr. 5'400.-) zu bestrafen.

3.2. Übertretungen

Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die Übertretungen der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs eine Busse in der Höhe von Fr. 800.auferlegt. Das Verschulden bei den drei Übertretungen ist mit der Vorinstanz als eher leicht zu bezeichnen. Die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid können mit den nachfolgenden Ergänzungen übernommen werden. Hinzuweisen ist einzig darauf, dass dem Beschuldigten auch mit Blick auf die fahrlässige Verletzung von Verkehrsregeln beim subjektiven Tatverschulden die gutachterlich festgestellte Verminderung der Schuldfähigkeit in maximal leichtem

Grad zuzugestehen ist. Unter Berücksichtigung des Verschuldens sowie der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind keine Gründe ersichtlich, die eine Herabsetzung der Busse indizieren würden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann dem Beschuldigten im Berufungsverfahren aber auch keine höhere Busse auferlegt werden. Damit bleibt es bei der Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 800.-.

  1. Vollzug

    1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen und Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzuges an sich korrekt wiedergegeben. Diese Voraussetzungen können unter dem noch anwendbaren alten Recht auf die auszufällende Geldstrafe übertragen werden. Wenn die Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss kommt, dem Beschuldigten könne keine günstige Prognose mehr gestellt werden, dann übersieht sie aber, dass vorliegend nicht Art. 42 Abs. 2 StGB sondern Art. 42 Abs. 1 StGB zur Anwendung kommt. Eine günstige Prognose wäre nur dann von Belang, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden wäre. Dies ist in casu aber gerade nicht der Fall, weshalb der Strafaufschub lediglich bei einer klar ungünstigen Prognose verweigert werden kann. Denn Art. 42 Abs. 1 StGB stellt zugunsten des Beschuldigten die Vermutung auf, dass es nicht notwendig sei, die Strafe zu vollziehen, damit der Verurteilte sich künftig bewährt. Ob dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden muss, ist nachfolgend zu prüfen.

    2. Entgegen der damals noch zu recht durch die Vorinstanz vertretenen Auffassung, weist der Beschuldigte aktuell nicht mehr zwei, sondern bloss noch einen Strafregistereintrag auf (Urk. 55). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte wie bereits dargetan betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall, fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.- und einer Busse von Fr. 500.verurteilt. Die Geldstrafe in Höhe von Fr. 2'500.-

      wurde ebenso wie die Busse vollzogen. Offensichtlich vermochte der Vollzug der Geldstrafe den Beschuldigten nicht ausreichend zu beeindrucken, ansonsten er rund vier Jahre später nicht wieder einschlägig straffällig geworden wäre. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren bis zuletzt weitgehend uneinsichtig gezeigt hat. Seine offenkundige Tendenz zur Bagatellisierung der hier zu beurteilenden Ereignisse wirft zumindest in automobilistischer Hinsicht ein schlechtes Licht auf die charakterlichen Eigenschaften des Beschuldigten. Dies ist umso bedenklicher, als der Beschuldigte als Transporteur/Chauffeur arbeitet und damit von Berufes wegen am Strassenverkehr teilnimmt. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass sich aus seinem ADMASRegisterauszug ergibt, dass der Beschuldigte wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zweifach verwarnt werden musste und ihm im Jahr 2008 der Führerausweis wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung für fünf Monate und im Jahr 2011 aufgrund des Vorfalls vom 26. Oktober 2011 für rund 15 Monate entzogen wurde (Urk. 9/2 und Urk. 54-A). Seit dem Vorfall im 2015 hat der Beschuldigte sich hingegen nichts mehr zu Schulden kommen lassen (Urk. 40). Auch hat er seit November 2011 keinen ADMAS Eintrag mehr erwirkt (Urk. 54-A). Zudem machte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung einen guten Eindruck. Angesichts dieser Umstände kann dem Beschuldigten keine ungünstige Prognose gestellt werden. Dementsprechend ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren.

    3. Den verbleibenden Bedenken betreffend die Legalprognose des Beschuldigten ist mit einer über dem gesetzlichen Minimum liegenden Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen.

    4. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens dieser Busse ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

IV. Kosten
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 7 vollumfänglich zu bestätigen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.festzusetzen.

  3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung bis auf die Frage des Vollzugs der Geldstrafe, was als Ermessensentscheid zu qualifizieren ist - (vollumfänglich) unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

5. Dezember 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- ( )

- der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 100 Ziff. 1

Satz 1 SVG;

- ( )

- ( )

2. - 4. ( )

  1. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.-.

    Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

  2. Die weiteren Kosten betragen:

Fr. 1'600.-Gebühr für das Vorverfahren;

Fr. 4'020.-Auslagen (Gutachten);

  1. (Mitteilungen)

  2. (Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG;

    • des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG sowie

    • des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.sowie mit einer Busse von Fr. 800.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

  5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. 00.005.156.254)

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 18. Februar 2019

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Donatsch

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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