Zusammenfassung des Urteils SB180466: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte A. wurde wegen der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.- verurteilt, wobei der Vollzug aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt wurde. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 3'000.-. Der Beschuldigte verlor den Fall und ist männlich. Der Richter ist Dr. iur. F. Bollinger. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB180466 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 17.01.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Hinderung einer Amtshandlung |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Polizei; Wohnung; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Richt; Amtshandlung; Handschellen; Urteil; Polizist; Hinderung; Verhaftung; Polizisten; Geldstrafe; Polizeibeamte; Über; Staatsanwalt; Aussage; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Punkt; Aussagen; ünde |
Rechtsnorm: | Art. 13 StGB ;Art. 217 StPO ;Art. 286 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 400 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 120 IV 136; 127 IV 115; 137 IV 352; 141 IV 249; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180466-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher
Urteil vom 17. Januar 2019
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger,
Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Hinderung einer Amtshandlung
Anklage:
Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. Januar 2018 (Urk. 9) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 39 S. 27 f.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.- (entsprechend Fr. 100.-).
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'200.-; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.- Gebühr für die Strafuntersuchung
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
(Mitteilung)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 3)
Des Beschuldigten:
(Urk. 42 S. 2 und Urk. 54 S. 7 sinngemäss)
Unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB freizusprechen.
Unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz Dispositiv-Ziffer 5 seien die Kosten der Untersuchung des erstinstanzlich-gerichtlichen Verfahrens inkl. einer Parteientschädigung auf die Staatskasse zu nehmen.
Alles unter Prozesskosten, also Gerichtskosten und die Parteientschädigung (zzgl. MWST), zu Lasten der Staatskasse.
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 47; schriftlich)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
Prozessgeschichte
Zum bisherigen Verfahrensgang kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 3 f.).
Gegen das vorstehend wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 13. August 2018 (Prot. I S. 18 f.) liess der Beschuldigte noch gleichentags Berufung anmelden (Urk. 30 und 31). Ebenfalls fristgerecht liess der Beschuldigte nach Zustellung des begründeten Urteils am
19. Oktober 2018 (Urk. 38) unterm 8. November 2018 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 42 und 44/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2018 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 45). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 19. November 2018 mit, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 47).
Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 (Urk. 51 und Urk. 52/1-2) zeigte die erbetene Verteidigung des Beschuldigten an, dass sie die Interessen des Beschuldigten nicht mehr vertrete. Zur heutigen Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte demzufolge ohne seine erbetene Verteidigung erschienen (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 54) auch keine Beweise abzunehmen. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 f.).
Umfang der Berufung
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldund Strafpunkt (Dispositiv-Ziffer 1-3) sowie die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 5). Die Kostenfestsetzung ist somit unangefochten geblieben. Aus Praktikabilitätsgründen ist je-
doch auf eine separate Feststellung der Rechtskraft dieser einzelnen Dispositivziffer zu verzichten. Dementsprechend steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes grundsätzlich gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Formelles
Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Ausgangslage
Mit Strafbefehl vom 23. Januar 2018 wird dem Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, er habe sich der mündlichen Aufforderung der Funktionäre der Kantonspolizei Zürich, die Wohnung von B. freiwillig zu verlassen, widersetzt, indem er mittels körperlicher Gewalt die Wegweisung aus der Wohnung zu verhindern versucht habe. Die Wegweisung sei zu diesem Zeitpunkt gemäss Gewaltschutzgesetz rechtmässig und gerechtfertigt gewesen, zumal der Beschuldigte eines Vergehens verdächtigt worden sei (Urk. 9 S. 2).
Würdigung
Die Vorinstanz hat ausführlich, sorgfältig und zutreffend die massgeblichen Beweismittel genannt und gewürdigt. Gestützt darauf erachtete die Vorinstanz den zur Anklage gebrachten Sachverhalt als erstellt (Urk. 39 S. 6 ff.). Es kann
vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen vollumfänglich zu folgen ist. Die nachstehenden Erwägungen sollen dies verdeutlichen.
Die Beweismittel würdigend ist von folgendem Geschehen auszugehen: Nachdem der Beschuldigte sich nach einem Streit mit seiner damaligen Ehefrau, B. , ab Mitte Dezember 2015 zunächst in Deutschland und danach in Holland aufgehalten hatte, kehrte er am 29. Januar 2016 in die bis dato mit B.
gemeinsam bewohnte Wohnung an die C. -Strasse in D.
zurück.
Da B. dies mitbekommen hatte und sich vor dem Beschuldigten fürchtete, avisierte sie die Polizei. Die Polizei konnte den Beschuldigten auch tatsächlich in der Wohnung antreffen. Sodann betraten auch B. und E. , die damalige Schwiegermutter des Beschuldigten, die Wohnung. Da der Beschuldigte nur über bescheidene Deutschkenntnisse verfügt, fungierte E. als Übersetzerin. Über E. wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er die Wohnung verlassen müsse. Dieser gab den anwesenden Beamten jedoch zu verstehen, dass er die Wohnung nicht freiwillig und nur in Handschellen verlassen werde. Nach einigen Diskussionen fügte sich der Beschuldigte dann aber doch einstweilen seiner Festnahme und Entfernung aus der Wohnung. Er streckte deshalb seine beiden Unterarme nach vorne, weshalb ihm die Handschellen am linken Handgelenk fixiert werden konnten. Als der Polizeibeamte F. die Handschellen auch am rechten Handgelenk fixieren wollte, entschied sich der Beschuldigte sei es aus
eigenem Antrieb, sei es weil E.
ihn mit einer Aussage verängstigte (vgl.
Prot. I S. 10) - dann aber doch gegen eine widerstandslose Verhaftung und zog seinen rechten Arm nach hinten und nach oben. Dies interpretierte der Polizist G. als ob der Beschuldigte zu einem Schlag ausholen würde, und damit als Bedrohung. G. stiess den Beschuldigten deshalb kräftig von sich weg. Ob der Beschuldigte durch diesen Stoss an der Lippe verletzt wurde erst im Rahmen der anschliessenden Rangelei auf dem Sofa, lässt sich nicht mehr eruieren. Jedenfalls gelang es den Polizeibeamten danach, dem Beschuldigten die Handschellen anzulegen und ihn aus der Wohnung zu bringen.
Dieser Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen nicht nur auf den Polizeirapport, sondern auch auf die glaubhaften Aussagen der Polizisten H. und G. , die zunächst gemachten Angaben des Beschuldigten im Anschluss an seine Verhaftung sowie seine Zugeständnisse anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung. Sodann wird der Sachverhalt in wesentlichen Teilen auch durch die Aussagen von B. und E. gestützt, welche zwar nicht den ganzen Vorfall mitbekommen haben, aber Angaben zum Geschehen unmittelbar vor der Gegenwehr des Beschuldigten machen konnten und auch die Angaben der Polizisten im Randgeschehen bestätigten (Urk. 4/2 S. 10 und 12 F/A 81 ff. und 96; Urk. 4/4 S. 7 F/A 44 ff.; Urk. 14/1 S. 2 ff. F/A 10 ff.; Urk. 14/2 S. 2 ff. F/A 5 ff.; Urk. 54 S. 10).
Der Beschuldigte schilderte den Vorfall zuletzt in weiten Teilen anders. Die Polizei sei in seine Wohnung eingedrungen, sie seien sehr aggressiv gewesen und hätten begonnen, die Wohnung zu durchsuchen. Es seien mehr als 10 Polizisten gewesen. Ihm seien seine Rechte nicht gewährt worden. Die Polizeibeamten hätten ihn auch nicht darüber informiert, weshalb sie vor Ort seien. Er wisse nicht, weshalb sie in die Wohnung gekommen seien. Man habe ihm auch nicht gesagt, dass er die Wohnung verlassen müsse. Abweichend davon schilderte er nur zwei Fragen später allerdings, der Polizist in zivil habe ihm in einfachem Deutsch erklärt, er würde ihm Handschellen anlegen. Er, der Beschuldigte, würde mit Handschellen aus der Wohnung gebracht werden und werde anschliessend wieder frei gelassen. Er habe deshalb die Hände nach vorne gehalten, damit man ihm die Handschellen habe anlegen können. Man habe ihm die Handschellen zuerst an der linken und danach an der rechten Hand angelegt. Seinen rechten Arm habe er nicht bewegt, nachdem man ihm die Handschellen links befestigt gehabt habe. Er habe sich nicht gewehrt. Man habe ihn dann aber nicht nach draussen gebracht, sondern G. habe ihm einen Faustschlag verpasst. Danach sei er auf das Sofa gelegt und für 10 Minuten zusammengeschlagen worden. Anschliessend habe man ihm die Handschellen hinter dem Rücken angelegt (Prot. I
S. 9 ff.).
Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zusammengefasst aus, mehrere Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte seien in die von ihm und B. gemeinsam bewohnte Wohnung gekommen. Sie hätten ihn aus der Wohnung bringen wollen. Währenddessen habe seine Schwiegermutter übersetzt, aber sie habe bewusst alles falsch übersetzt. Die Polizisten hätten ihm vorne Handschellen angelegt. Den ersten Faustschlag habe er von G. in das Gesicht bekommen. Dann hätten die Polizisten ihn bäuchlings auf das Sofa gelegt und hätten dann auf seinen Rücken geschlagen. Er habe Verletzungen im Gesicht bekommen und überall habe es Blutspritzer gehabt. Nachdem sie ihn auf dem Sofa geschlagen hätten, hätten sie ihm die Handschellen hinter dem Rücken angelegt und ihn wie einen Sack aus der Wohnung getragen. Auf entsprechende Frage des Gerichts bestätigte er, er sei in gefesseltem Zustand ca. 10 Minuten grundlos zusammengeschlagen und gefoltert worden (Urk. 54 S. 8 f.).
Die Bestreitungen des Beschuldigten, welche dieser nach der tatnächsten Einvernahme vom 30. Januar 2013 zu Protokoll gab, erweisen sich mit der Vorinstanz wie nachfolgend aufgezeigt werden soll als Schutzbehauptungen.
Wenn der Beschuldigte auch heute wieder geltend macht, die betreffende Einvernahme vom 30. Januar 2016 sei falsch verdolmetscht worden (vgl. Urk. 14/4 S. 1 F/A 2; Urk. 54 S. 9 und 11 f.), so vermag dies nicht zu überzeugen. Es kann hierzu vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 14). Sodann ist festzuhalten, dass Übersetzungen erfahrungsgemäss nicht immer wortgetreu erfolgen können, da Sprachen in ihren Ausdrucksformen voneinander abweichen können. Eine wortgetreue Übersetzung würde dann keinen Sinn ergeben, weil diese durch den Adressaten nicht verstanden würden. In solchen Fällen erfolgt deshalb eine sinngemässe Übersetzung.
Der Beschuldigte macht vorliegend aber nicht nur geltend, dass die Übersetzung im beschriebenen Sinne ungenau erfolgt, sondern dass diese komplett falsch sei. Die Dolmetscherin habe absichtlich falsch übersetzt (Urk. 14/4 S. 1 F/A 2). Wenn er gesagt habe, dass er etwas nicht gemacht habe, habe die Dolmetscherin es so übersetzt, als hätte er es gemacht (Urk. 14/4 S. 4 F/A 24 und 27; Prot. I
S. 13; Urk. 54 S. 11). Eine absichtliche Falschübersetzung wäre tatsächlich die
einzige Erklärung, weshalb anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2016 protokolliert wurde, wie der Beschuldigte gesagt habe, es stimme, dass er sich schon vor dem Anlegen der Handschellen gewehrt habe, und als ihm die Handschellen auch an der rechten Hand hätte angelegt werden sollen, er mit dem rechten Arm ausgeholt habe. Es tue ihm leid, es sei ein Missverständnis gewesen. Er habe den rechten Arm nach hinten gezogen, aber nicht um den Polizisten zu schlagen, sondern nur um sich der Fesselung zu entziehen. Nach kurzem Kampf sei er aber zur Vernunft gekommen und habe sich fesseln lassen (Urk. 3/1 S. 7 F/A 67). Kommt noch hinzu, dass der Beschuldigte auf die Frage, ob er erklären könne, weshalb er sich so gegen eine Verhaftung gewehrt habe, folgende Antwort gab: Zuerst habe ich meine beiden Hände ausgestreckt und wollte mich ergeben. In diesem Moment sah ich, dass meine Partnerin und meine Schwiegermutter dort stand. Ich war mit der Situation überfordert. Ich dachte mir, ich müsse nach Istanbul zurück und all meine Sachen sind aus der Wohnung raus. Dann sagt man mir noch, es sei fertig. Dann kommt die Polizei. Diese Anschuldigungen. Das ist zu viel. Ich kam mir vor, als ob ich am Boden liegen würde und dann tritt man mich noch zusätzlich (Urk. 3/1 S. 7 F/A 65). Diese Antworten fielen derart ausführlich und konkret aus, dass nur eine absichtlich falsche Übersetzung zu solch protokollierten Antworten hätte führen können. Für eine solche absichtliche Falschübersetzung liegen aber schlicht keine Anhaltspunkte vor. Zudem sind die Erklärungsversuche des Beschuldigten, weshalb er sich nicht unmittelbar gegen eine falsche Übersetzung gewehrt habe (Prot. I S. 13), mit der Vorinstanz alles andere als überzeugend (vgl. Urk. 39 S. 14). Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich beim Vorbringen, die Einvernahme vom
30. Januar 2016 sei falsch übersetzt worden, um eine Schutzbehauptung handelt.
Die späteren Aussagen des Beschuldigten weisen im Übrigen teilweise krasse Widersprüche auf. So behauptet der Beschuldigte beispielsweise an einer Stelle, ihm seien seine Hände stets nach hinten gehalten worden, während er von den Polizisten zusammengeschlagen worden sei (Prot. I S. 14). Dies stimmt nicht mit der andernorts gemachten Behauptung überein, es seien ihm seine Hände mit den Handschellen vor seinem Körper gefesselt worden, bevor er zusammengeschlagen worden sei (Urk. 14/4 S. 5 F/A 29 ff.; Prot. I S. 12). In dieser Situation
wäre es unmöglich gewesen, dass ihm seine Hände (auch) nach hinten gehalten worden wären. Sodann macht der Beschuldigte auch immer wieder abweichende Angaben dazu, ob B. und E. im Moment des Vorfalls anwesend gewesen seien und diesen gesehen hätten eben nicht. Teilweise erfolgten diese abweichenden Angaben gar unmittelbar nacheinander (Als ich zu Hause geschlagen und hernach weggeführt und in den Polizeiwagen gesetzt wurde, war ich immer alleine. Die Beiden waren also nicht bei mir und haben mich auch nicht gesehen. Darauf folgend: Meine Schwiegermutter stand bis zum Augenblick, als ich zum Polizeiwagen geführt wurde immer 30 cm von mir entfernt, sie hat alles gesehen, nachdem es aber wegen der gewalttätigen Polizeibeamten zu einem Verfahren gekommen ist, wollte meine Schwiegermutter in diesen Prozess nicht involviert werden, deshalb streitet sie auch alles ab.; Urk. 3/3 S. 2 f. F/A 5 und 6; Urk. 3/1 S. 7 F/A 65; Urk. 14/3 S. 5 F/A 31; Urk. 14/4 S. 3 und 7 f. F/A 12 f. und 51). Widersprüchlich ist auch, dass der Beschuldigte auf die Frage, wer ihm die Handfesseln von vorne nach hinten verlegt habe, zu Protokoll gab, das wisse er nicht mehr. Er sei auf dem Bauch gelegen und habe es nicht sehen können. Er könne sich nicht mehr erinnern. Von dem Faustschlag bis man ihn in den Kastenwagen gebracht habe, könne er sich an nichts mehr erinnern (Urk. 14/4 S. 5 F/A 33). Zwar handelt es sich offensichtlich um eine Übertreibung des Beschuldigten. Nichtsdestotrotz verstrickt er sich in Widersprüche, wenn er dann Angaben dazu macht, wie er im Anschluss an den angeblichen ersten Schlag von G. zusammengeschlagen worden sei, respektive nur kurze Zeit später in der gleichen Einvernahme wiederum erst nach einigem Nachfragen zu Protokoll gibt, er sei in eine stehende Position aufgerichtet worden, um die Handfesseln nach hinten zu verlegen (Urk. 14/4 S. 7 F/A 47 ff.).
Ebenfalls Abweichungen zeigen sich in den Aussagen betreffend die Beschädigungen am Tisch, was zunächst als Vorwurf einer geringfügigen Sachbeschädigung ebenfalls in Untersuchung stand (Urk. 1/1), dann aber fallengelassen wurde (Urk. 3/3 S. 8 F/A 26). Auch hier fällt auf, dass der Beschuldigte seine Aussagen im Laufe der Untersuchung zu beschönigen versucht. Bei der Polizei am
30. Januar 2016, bei der Staatsanwaltschaft am 1. Februar 2016 sowie am
28. Juni 2016 führte der Beschuldigte noch aus, er habe einen Nervenzusammenbruch gehabt, weil seine Sachen nicht mehr in der Wohnung gewesen seien. Deshalb habe er auf den Tisch geschlagen. Es sei sowieso sein Tisch und nicht der Tisch von B. (Urk. 3/1 S. 5 F/A 47 f.; Urk. 3/2 S. 4 F/A 17; Urk. 3/3
S. 3 F/A 6). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er hingegen aus, wenn der Polizist behaupte, er habe vor dem Vorfall und nach seiner Rückkehr die Beschä- digungen verursacht, so sei dies gelogen. Er habe dies gemacht, als er von seiner Familie eine schlechte Nachricht bekommen habe traurig war. Es handle sich um Sachen, welche lange vor dem Vorfall geschehen seien (Prot. I S. 14). Hierzu ist zu erwähnen, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte eine solche Begründung, wie er sie anlässlich seiner Einvernahmen in der Untersuchung mehrfach zu Protokoll gegeben hat, erfinden sollte, wenn es nicht tatsächlich so gewesen wäre. Zudem sind klare Übertreibungstendenzen in den Aussagen des Beschuldigten erkennbar, nur schon beispielsweise, wie viele Polizeibeamte am Einsatz beteiligt gewesen sein sollen. Aus dem Polizeirapport aber
auch aus den Aussagen des Polizeibeamten G.
sowie von B.
und
E. ergibt sich, dass insgesamt sechs Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sowie ein Polizeihund am Einsatz beteiligt waren (Urk. 1/1 S. 3; Urk. 4/2 S. 10 und 13 F/A 80 und 101; Urk. 4/4 S. 7 F/A 42; Urk. 14/2 S. 2 F/A 5). Der Beschuldigte behauptet hingegen, es seien 10 Polizisten - 8 in Uniform und 2 in zivil sowie ein Polizeihund am Einsatz beteiligt gewesen. Diese seien alle vor ihm gestanden, er habe sie gezählt (Urk. 14/3 S. 3 F/A 14 f.). Später sagte er gar aus, es seien 10-12 Polizisten und ein Polizeihund gewesen (Urk. 14/4 S. 2 F/A 10). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte dann aus, es seien mehr als 10 Polizisten gewesen (Prot. I S. 9). Diese Dramatisierungstendenz in den Aussagen des Beschuldigten zeigt sich auch bei der Schilderung der Umstände seines Auszuges im Dezember 2015. So sagte er bei der Polizei am 30. Januar 2016 noch aus, im Dezember 2015 sei nichts vorgefallen. Er habe mit B. keinen Streit gehabt. Er habe seine Taschen genommen und sei gegangen (Urk. 3/1 S. 4 F/A 32). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 1. Februar
2016 erklärte er, B.
habe ihm gesagt, er solle von zu Hause weggehen
(Urk. 3/2 S. 3 F/A 8). Bei der Staatsanwaltschaft am 28. Juni 2016 sagte der Be-
schuldigte hingegen aus, er sei von B.
und E.
gewaltsam aus der
Wohnung geschmissen worden (Urk. 3/3 S. 4 F/A 8). Diese Aggravierungshaltung tritt schliesslich mit der Vorinstanz (Urk. 39 S. 13) auch im Kernbereich deutlich zutage, wenn der Beschuldigte den Polizeibeamten zu guter Letzt nichts weniger vorwirft, als ihn im gefesselten Zustand grundlos während 10 Minuten zusammengeschlagen und gefoltert zu haben (Urk. 39 S. 13; Prot. I S. 11, 14 ff.; Urk. 54 S. 9).
Die Bestreitungen, welche der Beschuldigte nach seiner ersten Einvernahme unmittelbar nach dem Vorfall am 30. Januar 2016 zu Protokoll gab, erweisen sich insbesondere in den Kernpunkten als Schutzbehauptungen. Diese vermögen die glaubhaften Aussagen der übrigen in den Vorfall involvierten Personen nicht umzustossen. Der Sachverhalt ist erstellt.
Gemäss Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer eine Amtsperson an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Als Hinderung einer Amtshandlung gilt grundsätzlich jede Handlung, welche diese derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert, sondern es genügt vielmehr, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert behindert (BGE 127 IV 115 E. 2 mit Hinweisen). Bei Art. 286 StGB handelt es sich somit um ein Erfolgsdelikt, dessen Erfolg in der Erschwerung der Vornahme der Amtshandlung liegt (BGE 120 IV 136). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität, welche indessen schon erreicht ist, wenn polizeiliche Anweisungen missachtet werden und auf derartige Weise verbal auf Beamte eingewirkt wird, dass die Durchführung der Amtshandlung wesentlich erschwert wird (BSK StGB II-H EIMGARTNER, Art. 286 N 7). Widerstand beim Anlegen von Handschellen stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Hinderungshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB dar (Entscheid des Bundesgerichts 6B_166/2016 vom 7. Juli 2016, E. 3.2 m.Hw.).
Subjektiv wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Täter muss sich bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Der Vorsatz muss sich sodann auch auf die Amtshandlung beziehen. Der Täter muss also um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, die nicht nichtig ist. Ein diesbezüglicher Irrtum ist als Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB zu beurteilen. Der Täter muss irrtümlicherweise davon ausgehen, die Amtshandlung sei mit einem offensichtlichen, schwerwiegenden Mangel behaftet. Es genügt also insbesondere nicht, dass der Täter (berechtigt unberechtigt) davon ausgeht, die Amtshandlung sei (nur) unrechtmässig, so zum Beispiel, wenn der Täter davon ausgeht, dass Polizisten sich unberechtigterweise in einem Gebäude aufhalten würden (BSK StGB II-H EIMGARTNER, Art. 286 N 15; Entscheid des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008).
Gemäss § 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a GSG kann die Polizei bei Vorliegen von häuslicher Gewalt die notwendigen Massnahmen zum Schutz der gefährdeten Person anordnen. Beispielsweise kann sie die gefährdende Person aus der Wohnung weisen. Sofern es für die Sicherung des Vollzugs der Schutzmassnahme notwendig ist, kann die Polizei die gefährdende Person auch in Gewahrsam nehmen (§ 13 Abs. 1 lit. b GSG). Der Beschuldigte stand im Zeitpunkt des Vorfalls im
Verdacht, B.
gedroht zu haben. Eine Verhaftung des Beschuldigten war
deshalb nicht nur durch das Gewaltschutzgesetz gedeckt, sondern fand auch in Art. 217 Abs. 2 StPO eine genügende gesetzliche Grundlage, da er eines Vergehens verdächtigt wurde. Dass der Beschuldigte im Nachhinein vom Vorwurf der Drohung freigesprochen wurde, ändert nichts daran, dass die Festnahme zum damaligen Zeitpunkt zulässig war. Indem der Beschuldigte sich im Moment, als man ihm die Handschellen auch am rechten Handgelenk fixieren wollte, durch Zurückziehen seines rechten Armes und anschliessendes Sperren der Verhaftung entzog, weswegen er auf das Sofa geführt werden musste, wo man ihm schliesslich doch noch die Handschellen anlegen konnte, hat er diese rechtmässige Amtshandlung zumindest erschwert und um eine gewisse Zeit verzögert, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt ist.
Der Beschuldigte handelte auch vorsätzlich. Ihm war bewusst, dass eine Verhaftung im Gange war. So sagte er aus, als die Polizisten die Handschellen ausgepackt hätten, habe er verstanden, dass sie ihn mitnehmen möchten (Urk. 3/1
S. 6 F/A 60). Der Beschuldigte spricht sodann Deutsch auf dem Niveau A-2 und versteht gemäss eigenen Angaben etwas Deutsch (Urk. 3/2 S. 3 F/A 14 f.). Der Beschuldigte wusste somit auch aufgrund der mündlichen Hinweise der Polizisten, welche gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten in einfachem Kindergartendeutsch erfolgt seien (Prot. I S. 11), dass er verhaftet wird. Obwohl dem Beschuldigten bewusst war, dass er durch das Wegziehen seines rechten Arms und das anschliessende Sperren seine Verhaftung erschwert, wehrte er sich dagegen. Dadurch manifestierte er seinen Willen zur Tat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 28 S. 6) liegt vorliegend auch kein Sachverhaltsirrtum vor. Im Lichte der oben genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügte es eben gerade nicht, wenn der Beschuldigte irrtümlich angenommen hätte, dass die Polizeibeamten zur Vornahme der Wegweisung aus der ehelichen Wohnung nicht befugt waren. Der Beschuldigte wäre damit lediglich unberechtigterweise davon ausgegangen, dass die Amtshandlung der Polizisten unrechtmässig sei, und nicht etwa, dass diese mit einem offensichtlichen, schwerwiegenden Mangel behaftet und damit nichtig gewesen wäre. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt.
Es sind keine Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB ist deshalb zweitinstanzlich zu bestätigen.
Ausgangslage
Die Vorinstanz hat für die Hinderung einer Amtshandlung eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.ausgesprochen (Urk. 39 S. 27).
Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen
Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung richtig dargelegt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 39 S. 22 ff.). Der Strafrahmen für die Hinderung einer Amtshandlung beträgt Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen. Im vorliegenden Fall sind weder Strafschärfungsnoch Strafmilderungsgründe ersichtlich. Die Strafe ist somit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens von Art. 286 StGB festzusetzen.
Konkrete Strafzumessung
Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Tatbestand von Art. 286 StGB im Allgemeinen die Durchsetzung der Rechtsordnung und im Besonderen die diesbezügliche Amtshandlung als solche schütze. Indem der Beschuldigte die Verhaftung nur kurz verzögert habe und einzig ein bestimmtes Eingreifen der Polizeibeamten provoziert habe, sei das geschützte Rechtsgut nur schwach tangiert worden. Dieser Umstand habe sich zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken. Auch der Umstand, dass die Hinderung einzig im Wegziehen einer Hand erfolgt sei, begründe keine hervorzuhebende Verwerflichkeit und sei von Anfang an nicht geeignet gewesen, die Verhaftung erheblich zu verzögern. Die Art und Weise der Tatbegehung habe sich damit verschuldensmindernd auszuwirken. Der Beschuldigte habe weiter eine geringe kriminelle Energie aufgewiesen, habe er sich doch erst im Zuge des Vollzuges der Amtshandlung zu deren (aktiven) Hinderung entschieden. Sofern diese überhaupt im vorliegenden Delikt zu berücksichtigen sei, habe sie sich zugunsten des Beschuldigten verschuldensmindernd auszuwirken. Insgesamt sei das objektive Tatverschulden des Beschuldigten vor allem aufgrund des geringen Erfolges aber auch aufgrund des banalen Vorgehens als leicht zu bewerten (Urk. 39 S. 23 f.).
Diese Erwägungen sind zutreffend und können so übernommen werden. Ergänzend zu erwähnen ist, dass eine Verhaftung im Verhältnis zu anderen Amtshandlungen, wie etwa das Zustellen eines Zahlungsbefehls, zwar als gewichtiger einzustufen ist. Allerdings sind, was die Dauer der Hinderung der Amtshandlung angeht, weit längere Hinderungshandlungen als das kurzzeitige Ver-
zögern einer Festnahme denkbar, wie beispielsweise das Besetzen eines Geländes. Ebenfalls zu berücksichtigen gilt es indessen, dass der Widerstand des Beschuldigten nicht nur passiv war, sondern er sich aktiv gegen seine Verhaftung zur Wehr setzte. Der Erfolg der Verhaftung war aber zu keinem Zeitpunkt ernstlich in Frage gestellt.
Was die subjektive Tatschwere angeht, so erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt habe, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich der Beweggründe und Ziele gelte es festzuhalten, dass der Beschuldigte in einer nachvollziehbaren Gemütsbewegung gehandelt habe. Er sei ohne Vorwarnung in eine Situation gekommen, in welcher er von mehreren Polizeibeamten aus Gründen, die er vehement bestritten habe, aufgefordert worden sei, seine Wohnung zu verlassen. Zudem sei die gesamte Verhaftung in einer dem Beschuldigten nicht geläufigen Sprache erfolgt. Aufgrund der Übersetzung durch die ihm vermutlich nicht wohl gesinnte Schwiegermutter habe er zumindest nicht ausschliessen können, die Schweiz verlassen zu müssen. Der Beschuldigte habe sich in einer Notsituation gesehen und sei mit der Situation sichtlich überfordert gewesen. Die Vorinstanz schloss, dass sich diese Umstände deutlich verschuldensmindernd auszuwirken hätten, weshalb ihm die Tat subjektiv nur leicht vorzuwerfen sei.
Tatsächlich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der Situation überfordert war. Nachdem er Mitte Dezember 2015 die gemeinsam bewohnte Wohnung mehr weniger unfreiwillig verlassen hatte, kehrte er am 29. Januar 2016 in die Wohnung zurück. B. hatte in der Zwischenzeit seine Sachen aus der Wohnung entfernt. Als er dann die Wohnung auf Aufforderung der Polizei hin ein zweites Mal verlassen sollte, war dies für den Beschuldigten zu viel. Er realisierte, dass er wohl weder mit B. noch möglicherweise überhaupt in der Schweiz eine Zukunft haben wird. Sein Verhalten erscheint insofern nachvollziehbar. Deswegen setzte er sich zwar mit Vorsatz, aber in einem spontanen Entschluss gegen seine Verhaftung zur Wehr.
Aufgrund des Gesagten ist es angemessen, wenn die Vorinstanz eine Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens bei 10 Tagessätzen ansetzt. Dies kann so übernommen werden.
Zu den persönlichen Verhältnissen ist aus dem bisherigen Verfahren und der heutigen Berufungsverhandlung bekannt, dass der Beschuldigte am tt. Oktober 1980 in Istanbul geboren und aufgewachsen ist. Nach dem Durchlaufen der obligatorischen Schulzeit erlernte er den Beruf eines Radiound Fern-
sehprogrammierers. Der Beschuldigte lernte B.
im Jahre 2007 auf einer
Friendship-Seite kennen und lebte anschliessend mit dieser auch während rund zwei Jahren in Istanbul. Nachdem er B. im Februar 2013 geheiratet hatte, kam er im April 2013 in die Schweiz, wo er mit B. zusammenlebte. Die Ehe blieb kinderlos. Der Beschuldigte wurde im April 2018 aus der Schweiz ausgewiesen und lebt derzeit bei seiner Familie in Istanbul. Die Scheidung von seiner ExFrau wurde im August 2018 rechtskräftig. Während seiner Zeit in der Schweiz hatte der Beschuldigte verschiedene Arbeitsstellen, war jedoch auch immer wieder arbeitslos. Der Beschuldigte erzielt mit seiner Arbeit als Elektro-Installateur momentan rund Fr. 350.monatlich. Neu wird der Beschuldigte nicht mehr durch seine Eltern unterstützt, sondern er unterstützt diese umgekehrt, indem er die Kosten für Strom und Wasser übernimmt. Der Beschuldigte hat kein Vermögen und Schulden aus verschiedenen Gerichtsverfahren in unbekannter Höhe. Den Beschuldigten treffen keine Unterstützungspflichten (Prot. I S. 6 ff.; Urk. 3/1 S. 2 F/A 7; Urk. 54 S. 2 ff.).
Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Insbesondere ist es mit der Vorinstanz richtig, dass die Vorstrafenlosigkeit strafzumessungsneutral zu behandeln ist. Ebenfalls richtig ist es, dass der Beschuldigte im ganzen Verfahren weder Einsicht ins Unrecht seiner Tat noch Reue zeigte. Sodann zeigte er sich bezüglich des ihm vorgeworfenen Verhaltens auch nicht geständig. Es ist deshalb keine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe angezeigt.
Der Beschuldigte ist demnach für die Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu bestrafen.
Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten präsentieren sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil unverändert. Der Beschuldigte erzielt zwar neu ein Erwerbseinkommen, allerdings wird der Beschuldigte auch nicht mehr durch seine Eltern unterstützt, sondern bezahlt die Kosten für Wasser und Strom für die Wohnung seiner Eltern. Der Tagessatz in der Höhe von Fr. 10.ist deshalb zu bestätigen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.zu bestrafen ist.
Nur schon aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der bedingte Aufschub der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu bestätigen, wobei sich dies im konkreten Fall aber auch als angemessen erweist.
Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren
Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung bilden der Strafbefehl und die gerichtliche Beurteilung im Fall der Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann. Das Einspracheverfahren ist daher auch kein Rechtsmittelverfahren, weshalb die Bestimmungen über die Verlegung der Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) nicht zur Anwendung gelangen (Urteil 6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2.) Vielmehr sind die prozessualen
Nebenfolgen in der Weise zu bestimmen, wie wenn statt des Strafbefehls sogleich Anklage erhoben worden wäre (Urteil 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015
E. 2.3.2; zum Ganzen: Urteil 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Grundlage für die Kostentragung bildet deshalb auch im vorliegenden Fall Art. 426 Abs. 1 StPO.
Ausgangsgemäss - der Beschuldigte wird auch vor zweiter Instanz schuldig gesprochen sind dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang bleibt auch kein Raum für die Zusprechung einer Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die vorinstanzliche Kostenregelung (DispositivZiffern 4 und 5) ist somit zu bestätigen.
Kosten des Berufungsverfahrens
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.festzusetzen.
Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der appellierende Beschuldigte unterliegt vollumfänglich, weshalb ihm sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO). Demgemäss ist dem Beschuldigten auch für das Berufungsverfahrens keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 429 und Art. 436 StPO).
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist schuldig der Hinderung einer Amtshandlung
im Sinne von Art. 286 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
den Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an
den Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 17. Januar 2019
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Bretscher
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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