Zusammenfassung des Urteils SB180436: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 22. Oktober 2019 im Fall A. entschieden, dass der Beschuldigte schuldig ist des mehrfachen Diebstahls und versuchten Diebstahls. Er wurde mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.- bestraft, wovon 52 Tage durch Haft erstanden sind. Die Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 1'500.-, zusätzlich zu den Kosten für die Kantonspolizei und die Anklagebehörde. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung. Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 1'968.95 entschädigt. Das Urteil ist rechtskräftig, und es kann eine bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB180436 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 22.10.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfacher Diebstahl etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Verteidigung; Aussagen; Berufung; Dossier; Recht; Vorinstanz; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Sinne; Verfahren; Urteil; Gericht; Diebstahl; Bezug; Entscheid; Berufungsverfahren; Einbruch; Diebstahls; Geldstrafe; Konfrontationseinvernahme; Glaubhaftigkeit; ührt |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 147 StPO ;Art. 186 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 307 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 448 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 454 StPO ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 82 StGB ; |
Referenz BGE: | 104 Ia 319; 105 Ia 397; 113 Ia 412; 125 I 127; 129 I 151; 131 I 476; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180436-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw
Donatsch
Urteil vom 22. Oktober 2019
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. E. Lüscher,
Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Diebstahl etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. März 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (D1 Urk. 35).
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 59 S. 27 ff.)
Der Beschuldigte ist schuldig
des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen am 21./22. Mai 2010 (Dossier 1) sowie am 23./24. April 2010 (Dossier 9), und
des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 23./24. April 2010 (Dossier 10).
Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen
des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen am 21./22. Mai 2010 (Dossier 2/4) sowie 20. Mai 2010 (Dossier 14), und
des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 15. Juni 2010 (Dossier 15).
Das Verfahren wird eingestellt in Bezug auf die Vorwürfe
der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,
des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,
des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen am 26. April 2010 in Vaduz (Dossier 11).
Der Beschuldigte wird, als Zusatzstrafe zum Entscheid des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 28. Juni 2010, bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.-, wovon 52 Tage durch Haft erstanden sind.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'500.-; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei
Fr. 1'100.- Gebühr Anklagebehörde
Fr. 65.- Weitere Kosten der Untersuchung Fr. 3'669.95 amtliche Verteidigung Untersuchung
Fr. 6'067.40 amtliche Verteidigung gerichtliches Verfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens ausser jene der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben. Im Umfang der übrigen Hälfte werden diese Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
Rechtsanwalt lic.iur. X._ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:
Leistungen mit 8.0 % MwSt.:
Leistungen mit 7.7 % MwSt.:
(Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 6)
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 72 S. 6)
Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen gemäss Dossier 1, 9 und 10 freizusprechen.
Dem Beschuldigten sei für die erlittene Haft eine Genugtuung von mindestens CHF 10'200.00 zuzusprechen.
Die Kosten des Vor-, Hauptund Berufungsverfahrens seien, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 77 S. 1)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
Verfahrensgang
Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 59 S. 4 f.).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10 Abteilung, vom 29. Mai 2018 wurde der Beschuldigte A. gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. Juni 2018 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 54). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 25. September 2018 zugestellt (Urk. 58/2), woraufhin seine Verteidigung mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte. Gleichzeitig beantragte sie die Durchführung des schriftlichen Verfahrens (Urk. 60 f.).
Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2018 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägerinnen Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden sind (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 auf das Erheben einer Anschlussberufung und erklärte sich mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2018 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahren angeordnet sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals eigene Beweisanträge zu stellen (Urk. 66). Nach einmaliger Fristerstreckung liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Januar 2019 die Berufungsbegründung einreichen (Urk. 72 f.). Der Staatsanwaltschaft wurde sodann mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2019 Frist zur Einreichung der Be-
rufungsantwort gesetzt. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (Urk. 74). Fristgerecht reichte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 31. Januar 2019 die Berufungsantwort ein (Urk. 77). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Berufungsbegründung (Urk. 76). Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2019 wurde dem Beschuldigten Frist zur Berufungsreplik angesetzt (Urk. 78). In der Folge verzichtete der Beschuldigte auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 80). Die Privatklägerinnen äusserten sich im Berufungsverfahren nicht.
Der Schriftenwechsel ist durchgeführt. Das Verfahren ist spruchreif.
Anwendbares Recht
Die Strafuntersuchung wurde vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung eröffnet (vgl. D1 Urk. 4). Gemäss Übergangsbestimmungen werden Verfahren, welche bei Inkrafttreten der eidgenössischen StPO hängig sind, grundsätzlich nach neuem Recht fortgeführt (Art. 448 Abs. 1 StPO und Art. 454 Abs. 1 StPO). Das gilt auch für das vorliegende Verfahren. Folglich findet das neue Prozessrecht Anwendung.
Umfang der Berufung
In ihrer Berufungserklärung vom 9. Oktober 2018 beschränkte die Verteidigung des Beschuldigten die Berufung auf den Schuldpunkt (Dispositiv-Ziff. 1), die Strafzumessung und den Strafvollzug (Dispositiv-Ziff. 4 und 5) sowie die Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 9; Urk. 60 S. 1 f.).
Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 2 (Freisprüche), 3 (Einstellungen), 6 und 7 (Entscheid Zivilforderungen), 8 (Kostenfestsetzung), 10 und 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung) sowie 12 (Entscheid DNA) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Im übrigen Umfang für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und angefochtenen Teil des Urteils steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung
unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius) zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Verwertbarkeit der Beweismittel
Die Vorinstanz hat sich mit der Verwertbarkeit der einzelnen Aussagen im vorliegenden Verfahren auseinandergesetzt. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 59 S. 8 f.).
Im Sinne einer Ergänzung betreffend die Verwertbarkeit der Aussagen von
B.
und C.
ist im Folgenden auf die Vorbringen der Verteidigung
(Urk. 72 S. 3 f.) bzw. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die Praxis des EGMR zum Konfrontationsrecht ergänzend einzugehen.
Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht anwesend zu sein und der einvernommen Person Fragen zu stellen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordern die Rechte der Verteidigung in der Regel, dass der Beschuldigte eine angemessene und ausreichende Gelegenheit zur Widerlegung und Befragung eines Belastungszeugen entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser seine Aussage macht, in einem späteren Verfahrensstadium erhält (BGE 125 I 127 E. 6b m.H.).
Dem Beschuldigten ist gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK unabhängig von der Ausgestaltung des kantonalen Prozessrechtes mindestens einmal während des Verfahrens Gelegenheit zu geben, der Einvernahme von Zeugen, die ihn belasten, beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen aber, sofern er der Vernehmung nicht beiwohnen kann, nach Einsicht in die Aussagen schriftlich ergänzende Fragen anzubringen (BGE 105 Ia 397, BGE 104 Ia 319). Es genügt, wenn diese Möglichkeit irgend einmal im Laufe des Verfahrens gewährt wird (BGE 113 Ia 412 E. 3c m.w.H.). Wurde dieses Recht nicht gewährt und stützte sich die Verurteilung allein in massgeblichem Ausmass auf die Aussage eines derartigen Belastungszeugen, war davon auszugehen, dass Art. 6 Ziff. 3 lit d EMRK zwingend verletzt ist (z.B. EGMR vom 14.02.2002, Visser c. Niederlande,
No. 26668/95, Ziff. 44 ff., m.w.H.; EGMR vom 27.2.2001, Lucà c. Italien, No. 33354/96, Ziff. 40; BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1).
Nach jüngerer Rechtsprechung des EGMR (EGMR vom 15.12.2011, Al-Khawaja und Tahery c. Grossbritannien, No. 26766/05 und 22228/06; EGMR vom 06.12.2012, Pesukic c. Schweiz, Nr. 25088/07, Ziff. 44 ff.) und des Bundesgerichts (BGer 6B_75/2013 E. 3.3; BGer 6B_670/2012 E. 4.3 f.; anders BGer 6B_369/2013 E. 2.3.1) darf nun eine unkonfrontierte Aussage auch verwertet werden, selbst wenn sie für den Schuldspruch ausschlaggebend ist, falls ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten, d.h. wenn die Verlässlichkeit der Aussage auf andere faire Weise gewährleistet ist, sie insb. durch andere Beweismittel bestätigt wird. Dabei muss die Beschränkung des Konfrontationsanspruchs sachlich begründet sein, und die Behörden dürfen diese nicht zu vertreten haben. Unter solchen besonderen Umständen des Einzelfalls kann vom Grundsatz der direkten Befragung abgewichen werden und es darf auf ein früheres Zeugnis abgestellt werden (BGE 125 I 127 E. 6 dd). Dem Umstand, dass es sich um eine Aussage handelt, die nicht mehr unmittelbar hinterfragt werden kann und deren Beweiswert deshalb besonders kritisch zu würdigen ist, ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Gleiches gilt für die Fälle, in denen der Zeuge zwar für Rückfragen zur Verfügung steht, er aber keine Erinnerung mehr hat (W OHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 26).
In casu wurden erst nach mehreren Jahren Konfrontationseinvernahmen mit den Belastungszeugen B. und C. durchgeführt. Grund für diese lange Zeitspanne war, dass der Beschuldigte trotz Ausschreibung vom
29. September 2011 im RIPOL nicht hat verhaftet werden können (vgl. D1 Urk. 20). Erst am 10. April 2017 konnte der Beschuldigte schliesslich anlässlich einer Einreise in die Schweiz bei der Grenzkontrolle am Flughaften Kloten verhaftet werden (D1 Urk. 17/1). Am 31. Mai 2017 fanden sodann die Konfrontationseinvernahmen statt. Der Umstand der langen Zeitdauer ist entsprechend nicht von den Behörden zu vertreten, zumal die Ausschreibung des Beschuldigten zur Verhaftung bei RIPOL als ausreichende Suchbemühungen der Staatsanwaltschaft zu werten ist. Dies im Gegensatz zum Bundesgerichtsentscheid, welchen die Verteidigung vorbringt. Dort hat die Staatsanwaltschaft aus dem Bundesgericht unerklärlichen Gründen darauf verzichtet, zeitnah eine Konfrontationseinvernahme durchzuführen (vgl. BGer 6B_369/2013 E. 2.3.3).
Dem Teilnahmeund Konfrontationsrecht wurde sodann mit der Wiederholung der Befragungen in Anwesenheit des Beschuldigten sowie seiner Verteidigung zumindest in formeller Hinsicht - Rechnung getragen. In Bezug auf den
Zeugen C.
erscheint das Konfrontationsrecht auch materiell als ausreichend gewahrt (D1 Urk. 3/6). Da der Zeuge B. anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme vom 31. Mai 2017 angab, sich an seine früheren Aussagen nicht erinnern zu können, bzw. lediglich pauschal bestätigte, damals die Wahrheit gesagt zu haben, erscheint das Konfrontationsbzw. Fragerecht hier in gewisser Weise eingeschränkt. Diese Einschränkung ist indes zufolge des wegen der Flucht des Beschuldigten langen Zeitablaufs sachlich begründet.
Es wurde dem Beschuldigten sowie seiner Verteidigung die Möglichkeit gegeben, das Fragerecht auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit der Aussage von B. infrage zu stellen. Weder die Verteidigung noch der Beschuldigte indes machten von ihrem Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch (vgl. D1 Urk. 3/7 S. 59). Sodann bestand die Möglichkeit, zu der Zeugenaussage Stellung zu nehmen, worauf der Beschuldigte verzichtete (vgl. D1 Urk. 3/8 S. 2). Daraus folgt, dass die Verteidigung durch die Befragung der Belastungszeugen ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, von ihren Verteidigungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, dass sie davon aber keinen Gebrauch machte.
Sodann liegen zwei Einvernahmen von B.
bei den Akten (Urk. D1
3/1-2). Des Weiteren bestätigte dieser anlässlich der Konfrontationseinvernahme immerhin, in den früheren Aussagen die Wahrheit gesagt zu haben sowie den Beschuldigten durch einen anderen zu kennen, mit welchem er nur kurze Zeit unterwegs war (Urk. D1 3/7). In diesem Kontext muss davon ausgegangen werden, dass damit eine gemeinsame deliktische Tätigkeit gemeint ist. Entsprechend kann eine Überprüfung des Aussageverhaltens vorgenommen werden. Des Weiteren
sprechen wie noch auszuführen ist (vgl. Ziff. II 1.6 f.) - die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten selbst, seine pauschalen Bestreitungen sowie die fehlenden Erklärungen zu den konkreten Vorwürfen von B. für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Letzteren. Schliesslich stehen sie auch im Einklang mit denn zugegebenermassen vagen - Aussagen von C. . Eine angemessene Einschätzung der Aussagen der Belastungszeugen ist damit möglich. Gesamthaft betrachtet ist das vorliegende Verfahren mit der Natur eines fairen Ver-
fahrens vereinbar. Entsprechend sind die Aussagen von B. verwertbar.
und C.
Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung betreffend die vorliegend einzig noch interessierenden Anklagevorwürfe betr. Dossier 1, 9 und 10 zu folgendem Schluss (Urk. 59 S. 15 ff.):
Zum Einbruchdiebstahl in das Velogeschäft in D.
ZH vom
23./24. April 2010 (Dossier 10) habe B. gegenüber der Polizei gesagt, der Beschuldigte sei mit seinem schwarzen Hyundai dabei gewesen (vgl. D1 Urk. 3/1
S. 8). Gegenüber der Staatsanwaltschaft habe er sodann bestätigt, dass er selbst zusammen mit E. und dem Beschuldigten zum Velogeschäft gegangen sei, wobei aber die Ladenkasse leer gewesen sei, weshalb nichts gestohlen worden sei (vgl. D1 Urk. 3/2 S. 6).
In Bezug auf den Einbruchdiebstahl in das Reisebüro F. in D. ZH vom 23./24. April 2010 (Dossier 9) habe B. bei der polizeilichen Einvernahme ausgeführt, dass sie einen Tresor aus dem Reisebüro geholt hätten und der Beschuldigte gefahren sei (vgl. D1 Urk. 3/1 S. 8 f.). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe er bestätigt, zusammen mit dem Beschuldigten und E. dort gewesen zu sein und den Einbruchdiebstahl begangen zu haben (vgl. D1 Urk. 3/2 S. 3).
Bezüglich des Einbruchdiebstahls in die G. -Garage in H. LU
vom 21./22. Mai 2010 (Dossier 1) habe B. anlässlich der polizeilichen Befragung zu Protokoll gegeben, er habe den Tresor unter anderem zusammen mit dem Beschuldigten geholt, wobei er mit dem Beschuldigten in dessen Wagen nach Luzern gefahren sei (vgl. D1 Urk. 3/1 S. 10, 12). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sodann habe er bestätigt, jenen Einbruchdiebstahl unter anderem mit dem Beschuldigten begangen zu haben (vgl. D1 Urk. 3/2 S. 3 f.).
Diese Belastungen von B. seien in Bezug auf diese drei zur Disposition stehenden deliktischen Tätigkeiten klar und unmissverständlich. Sie liessen keine Zweifel aufkommen. Zudem habe sich B. auch noch an viele Details erinnern können. Weiter sei auch keinerlei Motiv ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten falsch belasten sollte. Gestützt auf diese Erwägungen müssten die Aussagen von B. als sehr glaubhaft eingestuft werden. Der Umstand, dass B. sich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 31. Mai 2017 nicht mehr detailliert an die Taten erinnern habe können, tue angesichts des langen inzwischen vergangenen Zeitraums sowie der offenbar doch recht intensiven deliktischen Tätigkeit von B. der Glaubhaftigkeit seiner früheren Aussagen keinen Abbruch.
Des Weiteren führe auch C.
immerhin aus, der Beschuldigte sei in
der Zeit von ca. März bis Juni 2010 zusammen mit E. unterwegs gewesen, was im Kontext nur so verstanden werden könne, dass er in jener Zeit mit E. zusammen Einbruchdiebstähle begangen habe. Damit belaste C. den Beschuldigten in Bezug auf kein bestimmtes Delikt in einer Weise, welche für sich allein verurteilungsgenügend wäre. Umgekehrt ergebe sich aus seinen Aus-
sagen nichts, was gegen die Richtigkeit der Aussagen von B.
sprechen
würde; im Gegenteil habe ja auch C. bestätigt, dass der Beschuldigte - nur, aber immerhin von ca. März bis Juni 2010 deliktisch tätig gewesen sei. Damit ergebe sich eine gute zeitliche Übereinstimmung seiner Aussagen mit den Aussagen von B. .
Schliesslich würden die Aussagen des Beschuldigten, der nicht geständig sei und sämtliche der ihm vorgeworfenen Taten in pauschaler Weise bestreite, nichts enthalten, was die Aussagen von B. auch nur halbwegs ernsthaft in Frage stellen würde. Im Gegenteil spreche insbesondere die Widersprüchlichkeit
der Angaben des Beschuldigten zum Tresortransport in Dossier 1 gegen ihn. Wer bei einem Einbruchdiebstahl zugegebenermassen vor Ort gewesen sei und dann drei Versionen erzähle, vermöge sich durch seine Aussagen nicht zu entlasten.
Insgesamt sei deshalb festzuhalten, dass sich aus den Aussagen des Beschuldigten nichts ergebe, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B. (und auch C. ) in Frage stellen würde. Entsprechend würden zusammenfassend die zumindest in Bezug auf den Beschuldigten sehr glaubhaften Aussagen von B. klar für eine Teilnahme des Beschuldigten an den Einbruchdiebstählen gemäss Dossier 1, 9 und 10 sprechen. Die Aussagen von C. vermöchten zwar für sich allein keine Taten des Beschuldigten zu beweisen, doch würden
sie zusätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.
sprechen. Sodann würden die Aussagen des Beschuldigten selbst die Tatvorwürfe in keiner Weise entkräften; im Gegenteil spreche der Umstand, dass der Beschuldigte seine Anwesenheit vor Ort in einem Fall eingeräumt habe und sich zu seinem genauen Verhalten vor Ort in Widersprüche verstrickt habe, zusätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B. . Insgesamt sei damit die Beteiligung des Beschuldigten an den drei erwähnten Einbruchdiebstählen erstellt.
Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Beweiswürdigung wie folgt:
B.
habe den Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragung vom
7. April 2011 auf den ihm vorgehaltenen Fotobogen nicht erkannt. Die Polizei habe ihn dann erst auf die richtige Fährte führen müssen. Sie habe geschickt eine Erwartungshaltung aufgebaut, derer sich B. nicht habe entziehen können. Die Darstellung von B. sei somit zumindest widersprüchlich. Tatnah wolle er zuerst den Beschuldigten gar nicht kennen, später belaste er ihn dann. Dies wohl, nachdem er habe vermuten dürfen, dass die Mitbeschuldigten bereits Zugaben deponiert hätten und er durch Vorlage der Fotobogen davon habe ausgehen kön- nen, dass der Beschuldigte ebenfalls im Fokus der Strafverfolgungsbehörden gestanden habe. B. habe ausgeführt, was die Polizei habe hören wollen. Falsche Kooperationsbereitschaft in einer Haftsituation sei gang und gäbe. Sodann
habe B.
in Bezug auf Dossier 10 lediglich ausgeführt, es könne gut sein,
dass er bei diesem Einbruch dabei gewesen sei. Er glaube, er habe diese Sache
zusammen mit I. und A. gemacht. Trotz dieser Relativierungen habe er am 14. Juni 2012 auf Vorhalt im Rahmen der Schlusseinvernahme ohne weitere Erklärungen anerkannt, dass der Beschuldigte an der Tat beteiligt gewesen sei. Diese Zuspitzung sei aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Von einer klaren und glaubhaften Belastung wie die Vorinstanz dies festgehalten habe könne keine Rede sein. Der Umstand, dass B. sich anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 31. Mai 2017 nicht mehr an die einzelnen Vorgänge habe erinnern können, habe die Vorinstanz unkritisch mit dem Verweis auf den langen inzwischen vergangenen Zeitraum und seine doch recht intensive deliktische Tätigkeit abgetan. Die Erinnerungslücken seien verständlich und täten der Glaubhaftigkeit seiner früheren Aussagen keinen Abbruch. Relevant sei aber, dass B. am 31. Mai 2017 als Zeuge unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt habe. Dies erhöhe seine Glaubwürdigkeit fraglos. Früher habe er lügen dürfen, heute nicht mehr. Er werde eine Falschaussage und damit eine neuerliche Strafverfolgung sowie eine Wegweisung aus der Schweiz kaum riskieren. Seine ausweichenden Antworten wür- den nur dann einen Sinn ergeben, wenn er nicht bereit gewesen sei, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Zwar möge er eingangs der Befragung bestätigt haben, dass er bei seinen früheren Aussagen jeweils die Wahrheit gesagt habe, doch würden diese Ausführungen nicht das Papier wert sein, auf welchem sie gedruckt worden seien. Wenn B. sich dann nämlich nicht mehr an eine Tatbeteiligung des Beschuldigten zu erinnern vermochte, zeige dies doch auf, dass er sich sicherlich auch nicht mehr an seine früheren Aussagen erinnern konnte. Indes wage es in der Regel kaum ein Befragter, vor dem Staatsanwalt die Frage, ob er früher die Wahrheit gesagt habe, zu verneinen (Urk. 72 S. 2 ff.).
Entgegen der Auffassung der Verteidigung erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als sehr gründlich, sorgfältig und im Ergebnis überzeugend. Dementsprechend ist nur noch ergänzend auf die Vorbringen der Verteidigung kurz einzugehen.
Der Umstand, dass B. in der polizeilichen Einvernahme auf Vorhalt des Fotobogens mit dem Beschuldigten diesen vorerst nicht erkannt hat und erst
später, als er mit dem Namen sowie dem Foto vom Beschuldigten konfrontiert wurde, angab, diesen zu kennen, ändert nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B. in Bezug auf die Tatbeteiligung des Beschuldigten an den drei zur Diskussion stehenden Vorfällen. Dass B. angesichts der intensiven deliktischen Tätigkeit in unterschiedlichen Täterkonstellationen nicht sogleich das Foto des Beschuldigten einordnen konnte, erscheint nachvollziehbar.
Die Befragung durch die Polizei ist sodann nicht zu beanstanden. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern die behauptete Kooperationsbereitschaft in ungebührlicher Weise erwirkt worden wäre. Auch die Vorbringen der Verteidigung, falsche Kooperationsbereitschaft in einer Haftsituation sei gang und gäbe, sind rein theoretischer Natur. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass B. den Beschuldigten fälschlicherweise belastet hat.
Insbesondere die Tatsache, dass B.
anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 31. Mai 2017, als Zeuge - unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zur Wahrheit verpflichtet befragt, angab, er könne sich an die Vorfälle nicht mehr detailliert erinnern, tut der Glaubhaftigkeit seiner früheren Aussagen keinen Abbruch. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hingewiesen hat, ist dem Schluss der Verteidigung, die zurückhaltenden Aussagen von B. anlässlich der Konfrontationseinvernahme könnten nur einen Sinn machen, wenn er nicht bereit gewesen sei, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, nicht zu folgen (vgl. Urk. 77 S. 1 f.). Viel eher ist davon auszugehen wie die Vorinstanz dies ausgeführt hat (Urk. 59 S. 16) -, dass B. sich angesichts des vergangenen Zeitraums und seiner intensiven deliktischen Tätigkeit tatsächlich nicht mehr an die einzelnen Vorfälle im Detail erinnern konnte, zumal er sich bereits bei der polizeilichen Einvernahme rund 6 Jahre früher teilweise erst auf Vorhalt von Tatortfotos erinnern und Angaben zu Tatumständen und Täterschaft machen konnte. Weiter ist beispielsweise plausibel
wie die Staatsanwaltschaft vorbrachte -, dass er die ganze Sache nicht wieder aufrollen wollte. Sodann weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass B. als Beschuldigter den vorliegend Beschuldigten auch nicht hätte zu Unrecht als Mittäter bezeichnen dürfen, zumal er sich dadurch der falschen Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Ziff. 1 StGB hätte strafbar machen können (vgl. Urk. 77 S. 1 f.). Entsprechend erweist sich die Argumentation der Verteidigung diesbezüglich nicht als stichhaltig.
Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist mit der Vorinstanz eine Beteiligung des Beschuldigten an den Einbruchdiebstählen bezüglich Dossier 1, 9 und 10 erstellt.
Was die Form der Tatbeteiligung angeht, kann ebenfalls auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach der Beschuldigte jeweils unter anderem als Fahrer einen absolut wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat, welcher über eine blosse Gehilfenschaft hinausgeht, weshalb Mittäterschaft vorliegt (Urk. 59 S. 19 f.; Art. 82 Abs. 4 StGB).
Auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung kann vollumfänglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 StGB, bezüglich Dossier 1, 9 und 10 schuldig zu sprechen (Urk. 59 S. 20 f.;
Art. 82 Abs. 4 StGB).
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.als Zusatzstrafe zum Entscheid des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 28. Juni 2010 bestraft (Urk. 59 S. 21 ff.).
Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung der durch die Vorinstanz ausgesprochenen Strafe (Urk. 77 S. 2). Die Verteidigung äusserte sich nicht zum Strafmass. Sie ficht im Rahmen des Berufungsverfahrens die Strafzumessung lediglich akzessorisch zu dem beantragten vollumfänglichen Freispruch an (vgl. Urk. 72).
Die vorinstanzliche Strafzumessung erweist sich als gründlich und vollständig, sodass grundsätzlich vollumfänglich auf sie verwiesen werden kann (Urk. 59 S. 21 ff.; Art. 82 Abs. 4 StGB). Die Vorinstanz hat die einzelnen Ge-
sichtspunkte sorgfältig erörtert und gewürdigt, worauf im Folgenden kurz einzugehen ist.
In Bezug auf die Tatkomponente betr. Dossier 1 hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschuldigte zusammen mit den Mitbeschuldigten eine Deliktssumme von Fr. 24'426.erbeutet habe. Dabei habe der Beschuldigte aus egoistischen und rein finanziellen Motiven gehandelt. Insgesamt ging sie von einer noch leichten Tatschwere aus, was vertretbar erscheint.
Gestützt auf ihre Erwägungen erachtete die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen als angemessen, was im Rahmen ihres richterlichen Ermessens liegt.
Für den Diebstahl bezüglich Dossier 9 mit einer Deliktssumme von Fr. 2'520.05 sowie für den versuchten Diebstahl bezüglich Dossier 10 aspirierte die Vorinstanz gesamthaft 70 Tagessätze, was sicher nicht als zu hoch erscheint.
Zur Täterkomponente führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte sei in der Schweiz nicht einschlägig vorbestraft, was sich strafzumessungsneutral auswirke. Der Beschuldigte sei sodann nicht geständig, weshalb auch nicht von Einsicht gar Reue gesprochen werden könne. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigen seien entsprechend strafzumessungsneutral.
Da wie die Vorinstanz richtig erkannt hat angesichts des Entscheids des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 28. Juni 2010 eine Zusatzstrafe auszufällen ist, verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB zu eine Zusatzstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen. Das erscheint nachvollziehbar.
In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten wurde sodann eine Tagessatzhöhe von bloss Fr. 30.festgelegt.
Das Ergebnis der Strafzumessung ist dergestalt, dass ein Eingreifen in das richterliche Ermessen der Vorinstanz nicht angezeigt ist. Eine höhere Strafe fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin ausser Betracht. Entsprechend
ist die vorinstanzlich ausgefällte Strafe zu bestätigen und der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.als Zusatzstrafe zum Entscheid des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 28. Juni 2010 zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 52 Tagen ist dem Beschuldigten selbstredend an die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
Das erstinstanzliche Gericht hat die einschlägigen Bestimmungen zur Frage des Vollzugs korrekt wiedergegeben. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren ist dem Beschuldigten schon allein gestützt auf das Verbot der reformatio in peius zu gewähren.
Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 9 zu bestätigen. Im Übrigen wäre eine andere Kostenauflage aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.festzusetzen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Davon auszunehmen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.
Ausgangsgemäss steht die von der Verteidigung geltend gemachte Genugtuungsforderung für die vom Beschuldigten erlittene Haft (vgl. Urk. 72 S. 6) nicht mehr zur Debatte (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X. , ist für das Berufungsverfahrens für seine Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 1'968.95 (inkl. MwSt.) zu entschädigen (vgl. Urk. 81).
Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. Mai 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. ( )
Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen
des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen am 21./22. Mai 2010 (Dossier 2/4) sowie 20. Mai 2010 (Dossier 14), und
des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 15. Juni 2010 (Dossier 15).
Das Verfahren wird eingestellt in Bezug auf die Vorwürfe
der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,
des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,
des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen am
26. April 2010 in Vaduz (Dossier 11).
4.-5. ( )
Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'500.-; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei
Fr. 1'100.- Gebühr Anklagebehörde
Fr. 65.- Weitere Kosten der Untersuchung Fr. 3'669.95 amtliche Verteidigung Untersuchung
Fr. 6'067.40 amtliche Verteidigung gerichtliches Verfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. ( )
Rechtsanwalt lic.iur. X._ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:
Leistungen mit 8.0 % MwSt.:
Leistungen mit 7.7 % MwSt.:
(Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Der Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes wird abgewiesen.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
15. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, bezüglich der Dossiers 1, 9 und 10.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-, als Zusatzstrafe zum Entscheid des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 28. Juni 2010, wovon 52 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'968.95 amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 22. Oktober 2019
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Donatsch
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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