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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB180398: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigten A. wurde wegen mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wovon 2 Tage bereits durch Haft erstanden sind. Zudem wurde ein Mobiltelefon eingezogen und Schadenersatz in verschiedenen Fällen angeordnet. Die Kosten des Verfahrens wurden grösstenteils der Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, die vorerst von der Gerichtskasse übernommen werden. Der bedingte Vollzug der Strafe wurde gewährt, mit einer Probezeit von 5 Jahren. Eine Landesverweisung wurde ausgeschlossen. Die Beschuldigte kann gegen das Urteil innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht Beschwerde einlegen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB180398

Kanton:ZH
Fallnummer:SB180398
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB180398 vom 10.01.2019 (ZH)
Datum:10.01.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mehrfacher Betrug
Schlagwörter : Beschuldigte; Schadenersatz; Beschuldigten; Dossier; Verteidigung; Recht; Urteil; Geldstrafe; Freiheit; Freiheitsstrafe; Berufung; Vorinstanz; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Mobiltelefon; Gericht; Vollzug; Winterthur; Bundesgericht; Betrug; Sanktion; Verfahren; Befehl; Tagessätze; Winterthur/Unterland; Tagessätzen; Dispositiv; Bundesgerichts
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 164 ZGB ;Art. 2 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 40 StGB ;Art. 404 StPO ;Art. 41 StGB ;Art. 437 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 69 StGB ;
Referenz BGE:131 IV 83; 134 IV 82; 136 IV 55; 138 IV 120; 144 IV 217;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB180398

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180398-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier, und Oberrichterin lic. iur. N. Kaiser Job sowie die Gerichtsschreiberin

lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 10. Januar 2019

in Sachen

A. ,

Beschuldigte und Berufungsklägerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger,

Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Betrug

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 5. Juli 2018 (GG180022)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. März 2018 (Urk. 16) sowie das Verzeichnis der Privatklägerschaft, Opfer und Geschä- digten vom 2. März 2018 (Urk. 15) sind diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 34 S. 25 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte A. Abs. 1 StGB.

    ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146

  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind.

  3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

  4. Das am 7. November 2016 polizeilich sichergestellte Mobiltelefon Apple iPhone, IMEI-NR.

    1, Asservat-Nr. A009'806'842 wird eingezogen und der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgend genannten Privatklägern Schadenersatz im nachgenannten Umfang zu bezahlen:

    1. B1. (Dossier 4) Schadenersatz Fr. 40.-;

    2. B2. (Dossier 7) Schadenersatz Fr. 80.zuzüglich 5% Zins seit 3. September

      2015;

    3. B3. (Dossier 11) Schadenersatz Fr. 300.zuzüglich 5% Zins seit 10. Dezember

      2015;

    4. B4. (Dossier 12) Schadenersatz Fr. 200.zuzüglich 5% Zins seit 14. Januar

      2016;

    5. B5. (Dossier 14) Schadenersatz Fr. 200.-;

    6. B6. (Dossier 16) Schadenersatz Fr. 200.zuzüglich 5% Zins seit 7. Februar

      2016;

    7. B7. 2016;

      (Dossier 17) Schadenersatz Fr. 220.zuzüglich 5% Zins seit 18. März

    8. B8. (Dossier 18) Schadenersatz Fr. 300.-:

    9. B9. 2016;

      (Dossier 20) Schadenersatz Fr. 85.zuzüglich 5% Zins seit 5. August

    10. B10. (Dossier 21) Schadenersatz Fr. 210.zuzüglich 5% Zins seit 15. August

      2015;

    11. B11. (Dossier 22) Schadenersatz Fr. 30.-;

    12. B12.

      (Dossier 24) Schadenersatz Fr. 150.zuzüglich 5% Zins seit

      12. September 2016;

    13. B13. (Dossier 25) Schadenersatz Fr. 45.-;

    14. B14. (Dossier 28) Schadenersatz Fr. 230.-;

    15. B15. (Dossier 29) Schadenersatz Fr. 85.-.

      Allfällig geltend gemachte Mehrbeträge werden auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsforderungen werden abgewiesen.

  6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

    Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

  7. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen

    Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

  8. (Mitteilungen)

  9. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 4 f.)

  1. Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 52 S. 1 f.)

    1. Die Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. August 2016 unter Anrechnung der erstandenen Haft.

      Eventualiter sei die Beschuldigte zu bestrafen mit einer Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-.

    2. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben und der Beschuldigten eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen.

    3. Das Mobiltelefon Apple iPhone (IMEI 1, Asservat Nr. A009'806'842) sei der Beschuldigten zuhanden dessen Eigentümers zurückzugeben.

      Eventualiter sei die Kantonspolizei Zürich anzuweisen, die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Kontaktinformationen, Fotos und Videos auf einen geeigneten Datenträger wie CD-ROM USB-Stick zu kopieren, diesen der Beschuldigten innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden des Eigentümers herauszugeben und das Mobiltelefon hernach der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen.

    4. Die Kosten des Vorund Hauptverfahrens (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung) seien der Beschuldigten aufzuerlegen, infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit jedoch einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

    5. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 41)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

  1. Verfahrensgang
    1. Mit eingangs im Dispositiv erwähntem Urteil vom 5. Juli 2018 sprach das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft von zwei Tagen. Es ordnete die Einziehung des polizeilich sichergestellten Mobiltelefons zur gutscheinenden Verwendung durch die Staatsanwaltschaft an, entschied über die geltend gemachten Zivilforderungen und regelte die Kostenund Entschädigungsfolgen (Urk. 34).

    2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldete die amtliche Verteidigung noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 23). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte sie innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 35 i.V. mit Urk. 31).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2018 wurde die Berufungserklärung den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde die Beschuldigte aufgefordert, das Datenerfassungsblatt sowie verschiedene Unterlagen zu ihren

      finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 39). Die Anklagebehörde verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 41). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Am 19. Oktober 2018 reichte die Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 43; 45/1-7).

    4. Die Berufungsverhandlung fand am 10. Januar 2019 statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers erschienen ist. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 7 ff.; Urk. 54).

  2. Umfang der Berufung
    1. Die Beschuldigte hat ihre Berufung beschränkt und lässt die Sanktion (Dispositiv-Ziff. 2), die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs (Dispositiv-Ziff. 3), die Einziehung des sichergestellten Mobiltelefons (Dispositiv-Ziff. 4) sowie den Entscheid über die Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 7) anfechten.

    2. Bei dieser Ausgangslage sind die Dispositiv-Ziffern 2-4 sowie 7 des vorinstanzlichen Urteils angefochten und im Berufungsverfahren zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Alle übrigen Urteilspunkte (Dispositiv-Ziff. 1, 5 und 6) sind demnach nicht angefochten, was die Verteidigung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 6), und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab festzustellen (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO).

  3. Strafzumessung
  1. Ausgangslage

    Nach dem insoweit rechtskräftigen Urteil der Vorinstanz machte sich die Beschuldigte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mit einer Deliktssumme von insgesamt Fr. 4'112.zum Nachteil von 29 Geschädigten schuldig.

    Die Vorinstanz bestrafte sie dafür wie bereits erwähnt mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

  2. Antrag der Verteidigung

    Die Verteidigung beantragt, die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. August 2016, eventualiter mit maximal 180 Tagessätzen zu Fr. 30.zu bestrafen (Urk. 52 S. 1).

  3. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln

    1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55, m.H.). Darauf kann vorab verwiesen werden.

    2. Bei der Festlegung des Strafrahmens hat die Vorinstanz die mehrfache Tatbegehung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend berücksichtigt. Sie hat dazu ausgeführt, dass sich der von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichende gesetzliche Strafrahmen für Betrug theoretisch auf bis zu

7.5 Jahre Freiheitsstrafe erhöhe; für eine Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens bestehe jedoch kein Anlass, so dass die mehrfache Tatbegehung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen sei (Urk. 34 Ziff. III./2.1.-2.2.). Hierzu ist zu bemerken, dass die zahlreichen, von einem Gesamtvorsatz getragenen Einzelakte der Beschuldigten vorliegend als Tateinheit erscheinen (BGE 131 IV 83; s. auch Urteil des Bundesgerichts 6S.351/2000 vom

29. November 2004, E. 2.). Davon gehen im Ergebnis auch die Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Vorinstanz aus (Urk. 3/5 S. 27), andernfalls sich die Frage nach der Anwendung von Art. 172ter StGB gestellt hätte. Das mehrfache Handeln der Beschuldigten ist daher ungeachtet des unangefochten gebliebenen Schuldspruchs (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017, E. 3.1.1) weder strafschärfend noch straferhöhend innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu veranschlagen. Dieser reicht, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Hiervon

ging im Übrigen auch die Verteidigung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus (Urk. 52 S. 4 N 11).

3.3

      1. Am 1. Januar 2018 ist das geänderte Sanktionenrecht des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten (AS 2016 1249). Die Beschuldigte beging die heute zu beurteilenden Betrugshandlungen zwischen dem 10. Juli 2015 und dem

        7. November 2016 und damit vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurteilung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Frage nach der lex mitior ist nach Lehre und Rechtsprechung nicht abstrakt, sondern aufgrund der konkreten Methode zu beantworten. Es ist sowohl das alte als auch das neue Recht anzuwenden und durch Vergleich der Ergebnisse zu prüfen, welches Recht für den Täter das günstigere ist (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom

        14. Februar 2012, E. 1.3.1; PK StGB-TRECHSEL/VEST, 2018, Art. 2 N 11).

      2. Die Vorinstanz erwog, für die auszufällende Strafe von 6 Monaten stehe sowohl nach altem als auch nach neuem Recht eine Geldoder Freiheitsstrafe zur Disposition. Die erleichterte Ausfällung von kurzen unbedingten Freiheitsstrafen nach neuem Recht betreffe nur solche von weniger als 6 Monaten und sei nicht relevant. Unerheblich sei auch, dass nach altem Recht die gemeinnützige Arbeit als dritte Sanktionsart vorgesehen sei, da ohnehin eine Freiheitsstrafe auszusprechen sei. Hinsichtlich des Vollzugs sei zu beachten, dass bei einer Strafe von 6 Monaten sowohl nach neuem als auch nach altem Recht grundsätzlich ein bedingter sowie ein unbedingter, nicht aber ein teilbedingter Vollzug in Frage komme. Milder sei das neue Recht aber für die Beschuldigte in Bezug auf die Prognosestellung. Die Beschuldigte sei innerhalb der letzten 5 Jahre zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden. Während nach altem Recht im Falle einer solchen Vorstrafe zwingend von einer Schlechtprognose auszugehen sei, sehe das neue Recht eine Schlechtprognose nur noch vor, wenn der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat zu einer bedingten unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden sei. Entsprechend sei

        das neue Recht für die Beschuldigte als das mildere zu qualifizieren und gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB anzuwenden (Urk. 34 S. 15 f.).

      3. Die Beschuldigte ist heute mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu bestrafen (s. Ziff. 5. und 6. nachstehend). Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass das neue Recht mit Bezug auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs milder ist. Während nach bisherigem Recht für den Aufschub bereits besonders günstige Umstände verlangt wurden, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 aStGB), sind nach revidiertem Recht besonders günstige Umstände erst erforderlich, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 2 revStGB). Zwar hält die Übergangsbestimmung zur Änderung des Sanktionenrechts fest, dass besonders günstige Umstände auch dann erforderlich sind, wenn nach bisherigem Recht eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen ausgesprochen wurde (AS 2015 1389), was die Vorinstanz nicht erwähnte. Da die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 5. August 2015 zu einer unbedingten Geldstrafe von genau 180 Tagessätzen verurteilt wurde, braucht es nach neuem Recht für den Aufschub keine besonders günstigen Umstände, womit sich das neue Recht als das mildere erweist. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschuldigten der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe nicht gewährt werden könnte, weil im konkreten Fall die Prognose ungünstig ist (s. Urteile des Bundesgerichts 6B_83/2009 vom 30. Juni 2009, E. 2.3 und 2.4; 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008, E. 2.4;

6B_540/2007 vom 16. Mai 2008, E. 2.3 und 2.4).

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es sich beim Strafbefehl vom 5. August 2015 um eine teilweise Zusatzstrafe zu zwei früheren Strafbefehlen handelt. Da für die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StGB aber nur von Belang ist, ob aufgrund einer einzelnen Verurteilung (und nicht aufgrund der Addition mehrerer Vorstrafen der Minimalwert überschritten wurde [OFK StGBHEIMGARTNER, Art. 42 N 17]), ist dies nicht weiter von Bedeutung. Offen gelassen werden kann, ob bei einer reinen Zusatzstrafe anders zu entscheiden wäre.

  1. Tatkomponente

    Vorbemerkung: Das Bundesgericht bestätigte in BGE 144 IV 217 grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall gemäss seiner jüngeren Rechtsprechung (E. 2.4 mit Hinweisen und E. 4.3), so wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). Angesichts der einheitlichen Vorgehensweise der Beschuldigten rechtfertigt es sich vorliegend deswegen zur Festsetzung der Einsatzstrafe, sämtliche Betrugshandlungen zusammen zu behandeln.

    1. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst auf den Deliktsbetrag von rund Fr. 4'100.zu verweisen. Zwar erscheint dieser im Vergleich zu anderen Betrugsfällen eher tief. Die Beschuldigte zeigte aber bei ihrem Handeln entgegen der Verteidigung (Urk. 52 S. 4 N 13) ein erhebliches Mass an krimineller Energie. Sie durchforstete Internet-Plattformen (vornehmlich tutti.ch) gezielt nach Suchinseraten, die ihr für ihr kriminelles Vorhaben geeignet erschienen. Dabei wählte sie häufig solche Suchinserate aus, bei denen die kaufwilligen Inserenten auf eine rasche Lieferung angewiesen waren, wie etwa Tickets für in Kürze stattfindende Veranstaltungen SBB-Tageskarten, welche im Hinblick auf geplante Reisen erworben werden. Die Beschuldigte betrieb zudem einen nicht unerheblichen Täuschungsaufwand. Zur Untermauerung ihrer Leistungsfähigkeit spezifizierte sie im Zuge der Korrespondenz die Beschaffenheit der Kaufobjekte beantwortete spezifische Fragen der Kaufinteressenten. Bei den eigenen Online-Inseraten, welche sie auf der Plattform anibis.ch schaltete, lud sie anderweitig von ihr beschaffte Bilder eines identischen Kaufobjekts hoch. Zur Verschleierung ihrer Identität benutzte sie Falschangaben. Der von ihr getätigte Aufwand war durchaus erheblich. Sie räumte ein, im Durchschnitt sicher ein zwei Stunden täglich für die Suche nach geeigneten Inseraten im Internet und dem anschliessenden Chat mit den Geschädigten gebraucht zu haben, auch wenn sie dies nicht jeden Tag gemacht habe (Urk. 3/1 S. 4). Wenn die Verteidigung versucht, eine Opfermitverantwortung der Geschädigten zu konstruieren und anführt, diese hätten sämtliche Warnhinweise für die Abwicklung von Geschäften über das Internet ignoriert und elementare Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen (Urk. 52 S. 4 N 12), geht dieser Einwand fehl. Im Internethandel sind Vorauszahlungen bei Geschäften zwischen Privaten üblich. In Anbetracht des verursachten Schadens wiegt das objektive Verschulden gleichwohl noch leicht.

    2. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Mit ihrem Vorgehen wollte sie ihre finanziellen Mittel aufbessern, da sie Mühe hatte, mit dem ihr vom Ehemann zur Verfügung gestellten Geldbetrag auszukommen. Eine eigentliche finanzielle Notlage bestand aber nicht, besorgte doch ihr Ehemann den wöchentlichen Grosseinkauf und kam für Miete und Krankenkasse auf. Sie musste mit diesem bzw. ihrem Geld lediglich kleinere Anschaffungen tätigen wie beispielsweise Znü- ni für die Kinder (Urk. 51 S. 16 und S. 17 f.). Wenn der Ehemann der Beschuldigten aus kulturellen Gründen verpflichtet war, seine übrigen Familienmitglieder finanziell zu unterstützen (Urk. 51 S. 16), vermag dieser Umstand die subjektive Tatschwere nicht zu beeinflussen. Vielmehr wäre es der Beschuldigten zuzumuten gewesen, ihren Ehemann mit ihren Geldproblemen zu konfrontieren sich an entsprechende Budgetoder Paarberatungsstellen zu wenden. Aufschlussreich ist denn auch ihre Antwort auf die Frage des vorinstanzlichen Richters, wie sie auf die Idee gekommen sei, die vorliegenden Taten zu begehen. Sie erklärte, sie habe andere Leute gekannt bzw. von anderen Leuten gehört, die das gemacht hätten, und habe sich gedacht, dass das nichts Schlimmes sei (Prot. I S. 10). Das objektive Verschulden wird durch das subjektive daher nicht relativiert. Vor dem geschilderten Hintergrund und des noch leichten Gesamtverschuldens erscheint mit der Vorinstanz eine Strafe im Bereich von 4 Monaten angemessen.

  2. Täterkomponente

    1. Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen ist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 34 S. 13). Heute ergaben sich keine wesentlichen Änderungen (Urk. 51 S. 1 ff.). Die Beschuldigte führte aus, eine Arbeitsstelle finden zu wollen, sie war diesbezüglich jedoch bis anhin nicht erfolgreich. Ferner gab sie zu Protokoll, dass sie per Anfang März in eine grössere Wohnung ziehen werden und ihr Mann demnächst eine Lohnerhöhung

      von rund Fr. 300.erhalte (Urk. 51 S. 3 f.). Wenn die Vorinstanz der Beschuldigten eine erhöhte Strafempfindlichkeit zubilligt, ist dies äusserst wohlwollend; von einer aussergewöhnlich hohen Strafempfindlichkeit kann entgegen der Verteidigung erst recht nicht gesprochen werden (Urk. 52 S. 5 N 18), da die Beschuldigte bereits Mutter war, als sie sich zur Tat bzw. den Taten entschloss. Abgesehen davon wirken sich die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigen strafzumessungsneutral aus.

    2. Stark straferhöhend sind die drei einschlägigen Vorstrafen der Beschuldigten zu veranschlagen. Erstmals wurde sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Juni 2014 wegen mehrfachen, teilweise geringfügigen Betrugs zu einer teilbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.sowie zu einer Busse von Fr. 400.verurteilt (Urk. 48). Die Beschuldigte hatte zwischen Ende Dezember 2012 und Mitte Dezember 2013 in insgesamt sechs Fällen Mobiltelefone auf den Internetplattformen gratis-inserate.ch (heute notabene anibis.ch) und tutti.ch verkauft, ohne im Besitz dieser Geräte zu sein diese beschaffen zu können (Urk. 12/8).

      Bereits rund vier Monate später musste sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Oktober 2014 erneut wegen vergleichbarer Taten des mehrfachen, teilweise geringfügigen Betrugs schuldig gesprochen werden. Diese Delikte hatte sie zum Teil vor und zum Teil nach Erlass des ersten Strafbefehls begangen, weshalb die neu ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.teilweise als Zusatzstrafe zum ersten Strafbefehl ausgefällt und der gewährte teilbedingte Vollzug der ersten Strafe gleichzeitig widerrufen wurde (Urk. 12/9; Urk. 48).

      Mit Strafbefehl vom 5. August 2015 wurde sie zum dritten Mal wegen mehrfachen Betruges schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, abzüglich 1 Tag Haft, bestraft (Urk. 48). Wiederum hatte sie in zahlreichen Fällen auf den bereits mehrfach erwähnten OnlinePlattformen gratis-inserate.ch und tutti.ch Mobiltelefone, weitere Multimediageräte, aber auch Tickets und Waren für Kinder und Babys verkauft, ohne je leistungsfähig und -willig gewesen zu sein. Auch diese Taten (insgesamt 41 Fälle) hatte sie

      sowohl vor als auch nach den früheren Verurteilungen begangen, die letzte Tat am 22. April 2015 (Urk. 12/11).

      Auch nach dem 22. April 2015 setzte sie ihr deliktisches Handeln unbeirrt fort. Bereits ab der ersten Julihälfte 2015 - und damit während des damals noch laufenden früheren Strafverfahrens begann sie wiederum auf tutti.ch gezielt Suchinserate von Kaufinteressenten zu beantworten und gab vor, im Besitz der gesuchten Waren zu sein. Selbst die Aushändigung des vorerwähnten Strafbefehls vom 5. August 2015 hielt sie nicht von weiterer Delinquenz ab. Am gleichen Tag verbrauchte sie den Restbetrag des ihr tags zuvor überwiesenen Kaufpreises für die in Dossier Nr. 3 der vorliegenden Anklage genannte SBB-Tageskarte (Urk. 5/1/12). Schon wenige Tage später beantwortete sie das Suchinserat günstiges Smartphone gesucht auf tutti.ch und verkaufte dem Geschädigten B1. ein Mobiltelefon der Marke Nokia Lumia, welches sie nicht besass. Den ihr vom Geschädigten am 17. August 2015 dafür überwiesenen Geldbetrag bezog und verbrauchte sie innert weniger Tage. Die weiteren, dem vorliegenden Strafverfahren zugrunde liegenden Handlungen beging sie in kurzen Abständen bis kurz vor ihrer Verhaftung am 7. November 2016.

      Zugute zu halten ist der Beschuldigten ihr vollumfängliches Geständnis. Allerdings ist hierzu zu bemerken, dass die Beschuldigte den Sachverhalt entgegen den Vorbringen der Verteidigung in erster Linie auf Vorhalt des polizeilichen Sachbearbeiters hin anerkannte. So hatte sie bei der ersten polizeilichen Einvernahme im vorliegenden Verfahren die Frage glaubwürdig verneint, ob es noch weitere Fälle gebe, bei denen sie Leute betrogen habe (Urk. 3/1). Dank der gewissenhaften und minutiösen Ermittlungsarbeit der Polizei kam dann aber ans Licht, dass es entgegen den Beteuerungen der Beschuldigten zahlreiche weitere Geschädigte gab (Urk. 3/14). Das Geständnis erfolgte mithin unter dem Eindruck des Untersuchungsergebnisses und kann sich daher nur leicht strafmindernd auswirken. Von grosser Kooperationsbereitschaft, wie die Verteidigung geltend macht (Urk. 52 S. 5 N 19), kann nicht gesprochen werden. Unter dem Titel Nachtatverhalten fällt zudem negativ ins Gewicht, dass die Beschuldigte der Geschä- digten B7. per E-Mail Anfang Dezember 2016 vorwarf, sie sei wegen ihr im

      Gefängnis gewesen und müsse wegen ihr Fr. 5'000.bezahlen, als die Geschädigte verständlicherweise von der Beschuldigten die Rückzahlung des ertrogenen Geldes verlangte (Urk. 1 S. 12 sowie Urk. 3/14 S. 7). Wiedergutmachung bzw. ein Wille hierzu ist bei der Beschuldigten schliesslich nicht zu erkennen. Angesichts ihrer heutigen Ausführungen hierzu scheint dies keine Priorität zu geniessen (vgl. Urk. 51 S. 13 f.).

      Bei dieser Sachlage vermögen die strafmindernden Umstände die straferhöhenden nicht aufzuwiegen, sondern es resultiert eine Erhöhung der Einsatzstrafe. Mit der Vorinstanz ist die Strafe nach Würdigung der Täterkomponente um zwei Monate auf sechs Monate zu erhöhen.

  3. Wahl der Sanktion / Strafart

    1. Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz nach bisherigem Recht Geldstrafe (Art. 34 aStGB) und Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) vor. Demgegenüber ist die Geldstrafe nach neuem Recht auf höchstens 180 Tagessätze beschränkt (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 revStGB). Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist sowohl nach altem als auch nach neuem Recht grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1 aStGB, Art. 40 aStGB und 41 Abs. 1 StGB). Im Bereich der leichten Kriminalität ist die Geldstrafe somit die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018, E. 1.2).

      Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82,

      E. 4.1; 134 IV 97, E 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014, E. 1.3.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120

      E. 5.2, m.H.). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018, mit Verweis auf Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; Urteil des Bundesgerichts

      6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3.3. m.H.).

    2. Wie dargelegt, ist die Beschuldigte mehrfach und einschlägig vorbestraft. Sämtliche ausgesprochenen Geldstrafen haben sich bis anhin als wirkungslos erwiesen. Weder teilbedingte noch unbedingte Geldstrafen vermochten die Beschuldigte zu beeindrucken und von weiterer Delinquenz abzuhalten. Vielmehr muss konstatiert werden, dass sie ab Dezember 2012 mehr weniger durchgehend im gleichen Stil während Jahren weiter delinquierte, bis sie zu Beginn des vorliegenden Strafverfahrens am 7. November 2016 verhaftet wurde. Die Geldstrafen bezahlte sie nicht, sondern ging offenbar davon aus, die ausstehenden Forderungen würden irgendwann in Betreibung gesetzt und mit einem Verlustschein enden, wodurch die Angelegenheit für sie erledigt sei (so die Verteidigung in Urk. 23 S. 7). Erst unter dem Eindruck des drohenden Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe für die nicht bezahlten Bussen und Geldstrafen im Umfang von 299 Tagen und mit Unterstützung ihres amtlichen Verteidigers, der sich erfolgreich um eine Abzahlungsvereinbarung mit der Vollzugsbehörde bemühte, unternahm sie respektive genauer ihr Ehemann erste Anstrengungen zur Bezahlung (s. Urk. 24/1-3 und Urk. 3/5 S. 31). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergab sich, dass sie bzw. ihr Ehemann bereits Fr. 4'470.- der (in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelten) Geldstrafen bezahlt haben (Urk. 53/2-3). Nichtsdestotrotz zeigt all das gerade, dass einzig eine Freiheitsstrafe die Beschuldigte genügend zu beeindrucken vermag. Eine Geldstrafe fällt daher nicht in Betracht. Im Übrigen könnte eine solche bei der Beschuldigten, die als Hausfrau über kein eigenes Einkommen verfügt und angesichts der finanziellen Verhältnisse ihres Ehemannes auch nicht Anspruch auf einen nennenswerten Betrag zur freien Verfügung im Sinne von Art. 164 ZGB hätte, voraussichtlich auch nicht vollzogen werden

      (Art. 41 StGB alte und neue Fassung). An dieser Einschätzung ändert auch das Vorbringen der Verteidigung, die Beschuldigte habe die gegen sie ausgesprochenen Warnstrafe und die vollziehbar angeordneten Geldstrafen nicht verstanden, weshalb sie keine abschreckende Wirkungen gehabt hätten (Urk. 52 S. 7 N 29), nichts. Sie musste wissen, was ihr vorgeworfen wurde, und verstehen, dass sie etwas Strafbares gemacht hat, das nicht mehr passieren sollte, zumal sie im Rahmen des Verfahrens, welches zum Strafbefehl vom 5. August 2015 führte, einen Tag in Untersuchungshaft war.

      Ist heute eine Freiheitsstrafe auszusprechen, liegt auch kein Fall einer (teilweisen) retrospektiven Konkurrenz mit Gesamtstrafenbildung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Darauf hat bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen (Urk. 34 S. 10).

  4. Ergebnis

Zusammenfassend ist die Beschuldigte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen. Daran ist die erstandene Haft von zwei Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB).

  1. Vollzug
    1. Die Vorinstanz verweigerte der Beschuldigten den bedingten Vollzug für die ausgesprochene Freiheitsstrafe.

      Mit ihrer Berufung verlangt die Verteidigung den Aufschub der Strafe, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (Urk. 52 S. 2).

    2. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind von der Vorinstanz korrekt dargestellt worden, worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Wie bereits unter Ziff. III./3.3 vorstehend ausgeführt, ist in objektiver Hinsicht ein bedingter Vollzug möglich und sind im vorliegenden Fall für dessen Gewährung auch keine besonders günstigen Umstände erforderlich.

      Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen der Beschuldigten und ihrer mehrjährigen Delinquenz erhebliche Zweifel am künftigen Wohlverhalten bestehen. Die Beschuldigte liess sich weder von laufenden Strafverfahren noch von teilbedingten unbedingten Geldstrafen beeindrucken. Auch die Ankündigung der Staatsanwältin am 5. August 2015, im Falle erneuter einschlägiger Delinquenz müsse die Beschuldigte mit dem Vollzug einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe rechnen, vermochte sie nicht davon abzuhalten, bereits wenige Tage später im gleichen Stil mit ihren betrügerischen Handlungen fortzufahren. Unzählige Male beteuerte die Beschuldigte bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft, sie wisse, dass sie einen Fehler gemacht habe, und zeigte sich reumütig. Dennoch delinquierte sie teilweise nach kurzer Zeit wieder. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht hervorgehoben, dass die Beschuldigte bereits Anfang August 2015 eine Nacht in Untersuchungshaft verbringen musste, weshalb die Argumentation der Verteidigung, die Beschuldigte habe sich von der vom 7. auf den 8. November 2016 verbrachten Nacht im Gefängnis beeindrucken lassen (so auch heute; vgl. Urk. 52 S. 9 N 40), nicht stichhaltig sei.

      Auf der anderen Seite fällt auf, dass die Beschuldigte sich seit nunmehr über zwei Jahren offenbar nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen bzw. strafrechtlich soweit ersichtlich - nicht mehr in Erscheinung getreten ist (vgl. Urk. 48). Ob das vorliegende Verfahren mit dem drohenden Vollzug einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe, die drohende Verbüssung der 299 Tage Ersatzfreiheitsstrafe familiäre Gründe (heute gab die Beschuldigte an, möglicherweise wieder schwanger zu sein [Urk. 51 S. 16]) dies bewirkt haben, kann letztlich offen bleiben. Jedenfalls scheint eine leicht positive Entwicklung im Leben der Beschuldigten eingetreten zu sein, die bei der vorliegenden Prognosestellung nicht ausgeblendet werden kann, zumal wie erwähnt keine besonders günstigen Umstände erforderlich sind. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, der Beschuldigten für die heute erstmals auszusprechende Freiheitsstrafe den bedingten Strafvollzug zu gewähren, zumal die von der Beschuldigten begangenen Delikte (Deliktsbetrag von rund Fr. 4'100.in einem Zeitraum von 15 Monaten) nicht sehr gravierend sind und sie das ertrogene Geld für den Familienunterhalt

      verwendete. Den verbleibenden ganz erheblichen - Bedenken ist indes mit der Ansetzung der maximal möglichen Probezeit von 5 Jahren Rechnung zu tragen.

    3. Die Aussprechung einer Landesverweisung fällt bereits wegen des Verbots der reformatio in peius ausser Betracht.

  2. Einziehung
    1. Die Verteidigung verlangt die Herausgabe des polizeilich sichergestellten Mobiltelefons Apple iPhone an die Beschuldigte zuhanden dessen Eigentümer. Eventualiter beantragt sie, dass die Kantonspolizei Zürich gerichtlich angewiesen wird, die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Kontaktinformationen, Fotos und Videos auf einen geeigneten Datenträger wie CD-ROM USB-Stick zu kopieren, der Beschuldigten zuhanden des Eigentümers herauszugeben und das Mobiltelefon erst danach der Anklagebehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Verwertung des Mobiltelefons kaum den dafür benötigten Aufwand decken würde (Urk. 52 S. 9 N 45).

    2. Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit die öffentliche Ordnung gefährden. Die Gefahr der weiteren deliktischen Verwendung des Gegenstandes kann sich sowohl aus dessen Beschaffenheit als auch aus dem zu erwartenden Gebrauch durch dessen Inhaber ergeben. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht vernichtet werden.

    3. Die Beschuldigte beging die vorliegenden Betrugshandlungen erstelltermassen mit dem fraglichen Mobiltelefon, wobei sie eigenen Angaben zufolge durchschnittlich ein zwei Stunden täglich wenngleich nicht jeden Tag für die Suche nach geeigneten Inseraten im Internet und dem anschliessenden Chat mit den Geschädigten verbrachte. Die Gefahr einer weiteren deliktischen Verwendung muss daher bejaht werden, zumal sie das neu von ihrem Ehemann ange-

    schaffte Mobiltelefon nur erhält, wenn sie telefonieren möchte (Urk. 51 S. 9). Die Voraussetzungen für die Einziehung des genannten Mobiltelefons sind daher gegeben.

    Der von der Verteidigung gestellte Eventualantrag ist ebenfalls abzuweisen. Das Obergericht ist weder Aufsichtsbehörde der Kantonspolizei noch der Staatsanwaltschaft und kann diesen Behörden ohne spezifische gesetzliche Grundlage keine verbindlichen Anordnungen erteilen. Die beantragte Anweisung wäre zudem mit einem nicht unerheblichen Aufwand für die betroffene Polizeieinheit verbunden und kann daher auch nicht als von der in Art. 69 Abs. 2 StGB verankerten Möglichkeit der Anordnung zur Vernichtung mitumfasst gelten.

  3. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Dispositiv-Ziff. 7) ist ausgangsgemäss zu bestätigen. Wie gesehen, erzielt die Beschuldigte, welche drei minderjährige Kinder zu betreuen hat, zwar kein eigenes Erwerbseinkommen, sondern verfügt vielmehr über Schulden, und ihr Ehemann erzielt ebenfalls kein hohes Einkommen. Da die Beschuldigte aber noch jung ist sowie arbeiten und ein (eigenes) Einkommen erzielen möchte (Urk. 51 S. 3), ist entgegen der Verteidigung (Urk. 52 S. 10 N 48) - davon abzusehen, die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.festzusetzen.

  3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldigte obsiegt lediglich teilweise (betreffend Gewährung des bedingten Vollzugs). Im Lichte einer interessensgemässen Gewichtung der Anträge sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 3/4 der Beschuldigten aufzuerlegen. Im Umfang von 1/4 sind die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu 1/4 definitiv und zu 3/4 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei diesbezüglich die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

  4. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten reichte anlässlich der Berufungsverhandlung eine Honorarnote für Aufwendungen von 24.7 Stunden sowie Auslagen von Fr. 96.ein (Urk. 50). Dieser geltend gemachte Aufwand ist zwar ausgewiesen, er erscheint indessen angesichts des vorliegenden Berufungsfalles als deutlich zu hoch. Gemäss § 23 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung für amtliche Verteidigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt vor den Einzelgerichten Fr. 600.bis Fr. 8'000.- (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei auch berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich nur teilweise angefochten worden ist. Wenn der Verteidiger nun ein Honorar von fast Fr. 6'000.geltend macht, befindet sich dieser Betrag zwar im vorgegebenen Rahmen. Gegenstand des Berufungsverfahrens waren aber bloss noch die Sanktion und der Vollzug der Strafe. Insbesondere der Strafpunkt musste nicht mehr beurteilt werden. Überdies verteidigte Rechtsanwalt lic. iur. X. die Beschuldigte bereits vor Vorinstanz, weshalb er mit den Akten und dem Fall vertraut war. Schliesslich wurde dem Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren, in welchem insbesondere auch der Schuldpunkt beurteilt werden musste und strittig war (vgl. Urk. 23), eine Entschädigung von rund Fr. 6'500.zugesprochen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist daher im Vergleich zum Betrag, der von der Vorinstanz zugesprochen wurde, rund einen Drittel tiefer auf pauschal Fr. 4'000.einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 5. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    1. Die Beschuldigte A. ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

    2. [ ]

    3. [ ]

    4. [ ]

    1. Die Beschuldigte wird verpflichtet, den nachfolgend genannten Privatklägern Schadenersatz im nachgenannten Umfang zu bezahlen:

      1. B1. (Dossier 4) Schadenersatz Fr. 40.-;

      2. B2.

        (Dossier 7) Schadenersatz Fr. 80.zuzüglich 5% Zins seit

        3. September 2015;

      3. B3.

        (Dossier 11) Schadenersatz Fr. 300.zuzüglich 5% Zins seit

        10. Dezember 2015;

      4. B4.

        (Dossier 12) Schadenersatz Fr. 200.zuzüglich 5% Zins seit

        14. Januar 2016;

      5. B5. (Dossier 14) Schadenersatz Fr. 200.-;

      6. B6.

        (Dossier 16) Schadenersatz Fr. 200.zuzüglich 5% Zins seit

        7. Februar 2016;

      7. B7.

        (Dossier 17) Schadenersatz Fr. 220.zuzüglich 5% Zins seit

        18. März 2016;

      8. B8. (Dossier 18) Schadenersatz Fr. 300.-:

      9. B9.

        (Dossier 20) Schadenersatz Fr. 85.zuzüglich 5% Zins seit

        1. August 2016;

      10. B10.

        (Dossier 21) Schadenersatz Fr. 210.zuzüglich 5% Zins seit

        15. August 2015;

      11. B11. (Dossier 22) Schadenersatz Fr. 30.-;

      12. B12.

        (Dossier 24) Schadenersatz Fr. 150.zuzüglich 5% Zins seit

        12. September 2016;

      13. B13. (Dossier 25) Schadenersatz Fr. 45.-;

      14. B14. (Dossier 28) Schadenersatz Fr. 230.-;

      15. B15. (Dossier 29) Schadenersatz Fr. 85.-.

        Allfällig geltend gemachte Mehrbeträge werden auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsforderungen werden abgewiesen.

        1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

        Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

        Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

        7. [ ]

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte A.

    wird bestraft mit 6 Monaten Freiheitsstrafe, wovon

    2 Tage durch Haft erstanden sind.

  2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

  3. Das am 7. November 2016 polizeilich sichergestellte Mobiltelefon Apple iPhone, IMEI-NR. 1, Asservat-Nr. A009'806'842 wird eingezogen und der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

  4. Die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositiv-Ziffer 7) wird bestätigt.

  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 4'000.amtliche Verteidigung.

  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten im Umfang von 3/4 auferlegt. Im Umfang von 1/4 werden die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 3/4 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten hinsichtlich der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt vorbehalten.

  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)

    • die folgenden Privatkläger je mit separatem Dispositivauszug (versandt):

      - B1.

      - B2.

      - B3.

      - B4.

      - B5.

      - B6.

      - B7.

      - B8.

      - B9.

      - B10.

      - B11.

      - B12.

      - B13.

      - B14.

      - B15.

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

    • die KOST Zürich mittels Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials.

  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 10. Januar 2019

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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