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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB180350
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB180350 vom 16.10.2019 (ZH)
Datum:16.10.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Bandenmässiger Diebstahl
Zusammenfassung : Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 16. Oktober 2019 fünf Beschuldigte wegen bandenmässigen Diebstahls schuldig gesprochen. Die Beschuldigten A., B., C., D. und E. wurden zu Freiheitsstrafen verurteilt, wobei der Vollzug aufgeschoben und eine Probezeit festgesetzt wurde. Zusätzlich wurden sie für 5 Jahre des Landes verwiesen. Ein Beschuldigter wurde von der Landesverweisung ausgenommen. Verschiedene sichergestellte Gegenstände wurden entweder an den Privatkläger oder an die Geschädigten herausgegeben. Die Gerichtskosten wurden den Beschuldigten zu je 1/5 auferlegt, und die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden von der Gerichtskasse übernommen. Die Berufungsanträge der Verteidigungen der Beschuldigten wurden aufgrund mangelhafter Berufungserklärungen als unklar und unzureichend betrachtet.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Aussage; Recht; Anklage; Aussagen; Urteil; Einvernahme; Diebstahl; Berufung; Dossier; Landes; Teilnahme; Freiheitsstrafe; Anklagesachverhalt; Kantons; Halskette; Sinne; Sicherstellung; Verfahren; Mitbeschuldigte; Teilnahmerecht; Diebstahls; Landesverweisung; Asservaten-Nr
Rechtsnorm:Art. 101 StPO ; Art. 131 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 146 StPO ; Art. 147 StPO ; Art. 2 StGB ; Art. 25 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 3 StPO ; Art. 30 StPO ; Art. 32 BV ; Art. 399 StPO ; Art. 402 StPO ; Art. 431 StPO ; Art. 45 StGB ; Art. 66a StGB ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:100 IV 219; 124 IV 86; 133 I 33; 136 IV 55; 139 IV 25; 141 IV 220; 141 IV 249; 143 IV 397; 143 IV 457;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur StPO, Art. 325 StPO, 2014
Donatsch, Heim, Weder, Heimgartner, Isenring, Kommentar zum StGB, Art. 2 Abs. 2; Art. 2 StGB, 2018
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180350-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichter lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie Gerichtsschreiber

lic. iur. H. Kistler

Urteil vom 16. Oktober 2019

in Sachen

  1. A. ,

  2. B. ,

  3. C. ,

  4. D. ,

5. ...

Beschuldigte und Berufungskläger

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2. 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X3. 4 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X4.

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. J. Boll, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend bandenmässiger Diebstahl

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 30. Mai 2018 (DG180039)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Februar 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 86).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 198 S. 77 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne

    von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB.

  2. Der Beschuldigte B.

    ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne

    von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB.

  3. Der Beschuldigte C._

    ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im

    Sinne von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB.

  4. Der Beschuldigte D.

    ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne

    von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB.

  5. Der Beschuldigte E.

    ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im Sinne

    von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB.

  6. Der Beschuldigte A.

    wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis

    und mit heute 291 Tage durch Haft erstanden sind.

    Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  7. Der Beschuldigte B.

    wird bestraft mit 23 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis

    und mit heute 291 Tage durch Haft erstanden sind.

    Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  8. Der Beschuldigte C.

    wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis

    und mit heute 291 Tage durch Haft erstanden sind.

    Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  9. Der Beschuldigte D.

    wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis

    und mit heute 291 Tage durch Haft erstanden sind.

    Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  10. Der Beschuldigte E.

    wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis

    und mit heute 290 Tage durch Haft erstanden sind.

    Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  11. Der Beschuldigte A.

    wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes

    verwiesen. Von der Anordnung einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

  12. Der Beschuldigte B.

    wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes

    verwiesen. Von der Anordnung einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

  13. Der Beschuldigte C.

    wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes

    verwiesen. Von der Anordnung einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

  14. Der Beschuldigte E.

    wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes

    verwiesen. Von der Anordnung einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

  15. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird betreffend den Beschuldigten

    D. abgesehen.

  16. Das sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'726'337 lagernde Medaillon Christopherus wird dem Privatkläger F. ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung freigegeben, wobei ein allfälliger Erlös zuhanden der Staatskasse geht.

  17. Die sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'673'924 lagernde goldfarbene Halskette wird der Geschä-

    digten G. ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung freigegeben, wobei ein allfälliger Erlös zuhanden der Staatskasse geht.

  18. Die sichergestellten und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter den Asservaten-Nr. A010'673'844, A010'673'866, A010'673'877, A010'673'888, A010'673'899, A010'673'902, A010'726'199, A010'726'202, A010'726'257, A010'726'268, A010'726'280, A010'726'315 und A010'726'326 lagernden Hals-

    ketten werden beschlagnahmt und unter Vorbehalt berechtigter Ansprüche 5 Jahre aufbewahrt. Die Berechtigten werden durch einmalige Veröffentlichung einer Liste dieser eingezogenen Gegenstände im Amtsblatt des Kantons Zürich eruiert. Nach Ablauf der Frist werden die Gegenstände verwertet, wobei ein allfälliger Erlös zuhanden der Staatskasse geht.

  19. Der sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'673'935 lagernde Pfefferspray wird dem Beschuldigten B. ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  20. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr.

    A010'689'017 lagernde DNA-Spur sowie die beim Dienst ITO-DF der Kantonspolizei Zürich lagernden Datensicherungen A010'792'617, A010'792'628, A010'792'639, A010'792'640, A010'792'651, A010'792'662, A010'792'673, A010'792'684, A010'792'695, A010'792'708, A010'792'719, A010'792'720, A011'006'567, A011'006'578, A011'006'590, A011'006'603, A011'006'647 und

    A011'006'658 werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  21. Das sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'674'030 lagernde Mobiltelefon wird dem Beschuldigten B. ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  22. Das sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'674'165 lagernde Mobiltelefon wird dem Beschuldigten C. ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  23. Das sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'674'289 lagernde Mobiltelefon wird dem Beschuldigten D. ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  24. Folgende sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der nachfolgend vermerkten Asservaten-Nr. lagernde Gegenstände werden

    dem Beschuldigten A._

    ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate

    danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

    • Mobiltelefon (A010'674'530)

    • Venezianische Maske (A010'879'262)

      - Brille (A010'879'273)

  25. Folgende sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der nachfolgend vermerkten Asservaten-Nr. lagernde Gegenstände werden

    dem Beschuldigten E._

    ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate

    danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

    • Goldfarbene Halskette (A010'680'270)

    • Mobiltelefon (A010'725'867)

  26. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 10'000; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 15'000 Gebühr Vorverfahren

  27. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden den Beschuldigten je zu 1/5 auferlegt.

  28. Die Kosten der amtlichen Verteidiger lic. iur. X1. , lic. iur. X2. , Dr.

    X3. , Dr. X4. und lic. iur. X5. werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  29. Rechtsanwalt lic. iur. X1. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A. mit CHF 10'732.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  30. Rechtsanwalt lic. iur. X2. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B. mit CHF 14'729.38 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  31. Rechtsanwalt Dr. X3. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C. mit CHF 15'451.68 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  32. Rechtsanwältin Dr. X4._ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten D. mit CHF 19'240.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  33. Rechtsanwalt lic. iur. X5. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten E. mit CHF 15'716.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  34. (Mitteilung)

  35. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:
  1. Der Verteidigung des Beschuldigten A.

    (Urk. 208 S. 1; Urk. 248 S. 13):

    1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 aStGB i.V.m. Art. 139 Ziffer 3 Abs. 2 aStGB freizusprechen.

      Eventualiter:

    2. Der Beschuldigte sei des Vorwurfs des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 aStGB i.V.m. Art. 139 Ziffer 3 Abs. 2 aStGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

    3. Es sei die erstinstanzliche Landesverweisung von fünf Jahren zu bestätigen.

    4. Urteilsziffer 24 der Vorinstanz sei zu bestätigen.

    5. Es seien die Kosten des Verfahrens, inklusive Untersuchungskosten, zusammen mit den Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  2. Der Verteidigung des Beschuldigten B.

    (Urk. 250 S. 2):

    1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Sühne freizusprechen.

    2. Der Beschuldigte sei für die erstandene Haft angemessen zu entschädigen.

    3. Die Verfahrenskosten inkl. jener der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

    4. Sämtliche vom Beschuldigten beschlagnahmten Gegenstände (inkl. Pfefferspray) seien freizugeben und ihm auszuhändigen.

      Das Medaillon Christopherus (Asservaten-Nr. A010'726'337) sei an F. und die Halskette mit Anhänger (Asservaten-Nr. A010'673'924) sei an G. herauszugeben.

      Eventualiter:

    5. Der Beschuldigte sei des Diebstahls schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. Gegebenenfalls sei eine Überhaft angemessen zu entschädigen.

    6. Der Vollzug einer allfälligen Strafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

    7. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen und jene der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Sämtliche Kosten seien jedoch zufolge offensichtlicher Uneinbringbarkeit sofort definitiv abzuschreiben.

    8. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen, subeventualiter sei eine solche für 5 Jahre auszusprechen, wobei von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen sei.

  3. Der Verteidigung des Beschuldigten C.

    (Urk. 238 S. 2)

    1. Das Urteil vom 30. Mai 2018 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr.: DG180039-L/U) sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte C. sei vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziffer 1 aStGB i.V.m. Art. 139 Ziffer 3 Abs. 2 aStGB freizusprechen.

    2. Eventualiter sei das Urteil vom 30. Mai 2018 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr.: DG180039-L/U) aufzuheben und der Beschuldigte C. der Gehilfenschaft zum Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 aStGB

      i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen und dafür nach dem Ermessen des Gerichts mit einer angemessenen Geldstrafe auf Bewährung zu bestrafen unter Anrechnung der erstandenen Haft von 291 Tagen.

    3. Subeventualiter sei das Urteil vom 30. Mai 2018 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr.: DG180039-L/U) aufzuheben und der Beschuldigte C. des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 aStGB schuldig zu sprechen und dafür nach dem Ermessen des Gerichts mit einer angemessenen Geldstrafe auf Bewährung zu bestrafen unter Anrechnung der erstandenen Haft von 291 Tagen.

    4. Von einer Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB sei abzusehen.

    5. Der Beschuldigte C. sei gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 431 Abs. 2 StPO für die erstandene Überhaft nach dem Ermessen des Gerichts zu entschädigen.

    6. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten C. im Falle der Verurteilung nach richterlichem Ermessen aufzuerlegen und es sei der bestellte amtliche Verteidiger für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zu entschädigen.

  4. Der Verteidigung des Beschuldigten D.

(Urk. 240 S. 2)

  1. In Abänderung von Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte D. des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 aStGB schuldig zu sprechen.

  2. In Abänderung von Ziffer 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte D. mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.zu bestrafen, unter Anrechnung der im Verfahren erstandenen Haft von 291 Tagen.

    Es sei vorzumerken, dass die Geldstrafe als durch Haft vollständig geleistet gilt.

    Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.

    Eventualiter:

    In Abänderung von Ziffer 9 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte D. angemessen, d.h. milder, zu bestrafen, unter Anrechnung der im Verfahren erstandenen Haft von 291 Tagen.

    Der Vollzug der Geldoder Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.

  3. Für die erlittene Überhaft sei dem Beschuldigten D. eine angemessene Genugtuung zuzusprechen.

  4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss neu festzulegen.

  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. derjenige der amtlichen Verteidigung) seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Erwägungen: I. Formelles

  1. Verfahrensgang

    1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum erstinstanzlichen Urteil kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 195 = Urk. 198 S. 10 ff.).

    2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid haben die Beschuldigten 1 bis 4 fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 180; Urk. 181; Urk. 185; Urk. 194). Die

      Berufungserklärungen der Beschuldigten 1 bis 3, datierend vom 22. August 2018,

      31. Juli 2018 und 20. August 2018, erfolgten innert Frist (Urk. 208; Urk. 211 und Urk. 199). Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2018 wurde dem Beschuldigten 4 die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung auf sein Gesuch hin wiederhergestellt und diese, datierend vom 12. September 2018, als fristgemäss entgegengenommen (Urk. 217). Gleichzeitig wurde aufgrund des fehlenden festen Wohnsitzes der Beschuldigten in der Schweiz bzw. des unbekannten Aufenthalts derselben, mit dem Einverständnis der jeweiligen Verteidigung sowie jenem der Staatsanwaltschaft, die schriftliche Durchführung des Verfahrens angeordnet und Frist angesetzt zur Einreichung der Berufungsbegründungen, welche allesamt fristgerecht eingingen (Urk. 230; Urk. 238; Urk. 240; Urk. 248 und Urk. 250). Die

      Staatsanwaltschaft hat auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet (Urk. 242).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2019 wurde das Beweisverfahren geschlossen (Urk. 261). Am 16. Oktober 2019 erging das nachfolgende Urteil.

  2. Umfang der Berufungen

    1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (BSK StPO II-Eugster, Art. 402 N 2).

    2. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei in ihrer schriftlichen Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_478/2015 vom

      12. Februar 2016 E. 1.3). Ist eine Berufungserklärung unklar, so hat im Zweifel das ganze Urteil als angefochten zu gelten. Es ist nicht Sache der Berufungsinstanz zu mutmassen, welche Ziffern wohl sinngemäss angefochten anerkannt werden, auch dann nicht, wenn gewisse Schlussfolgerungen sehr wahrscheinlich in gewissem Sinne gemeint sind.

    3. Vom Verteidiger des Beschuldigten 1, A. , wurde mit Ausnahme von Dispositivziffer 24 das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten (Urk 208). Dies obschon er in Bezug auf die Schuldsprüche und die Kostenund Entschädigungsregelung hinsichtlich der übrigen Mitbeschuldigten gar nicht beschwert ist und obschon er zu den zahlreichen Dispositivziffern, welche die Sicherstellungen betreffen, in seiner Berufungserklärung mit keinem Wort Stellung nahm (Urk. 248). Seine Berufungserklärung ist insoweit mangelhaft.

    4. Vom Verteidiger des Beschuldigten 2, B. , wurde ein Freispruch für den Beschuldigten 2 beantragt, sinngemäss somit Dispositivziffern 2, 6 und 12

      angefochten. Weiter beantragt er die Freigabe und Aushändigung sämtlicher beim Beschuldigten beschlagnahmten Gegenstände, ohne Bezug auf das vorinstanzliche Urteilsdispositiv zu nehmen (Urk. 250). Auch seine Berufungserklärung ist diesbezüglich mangelhaft, weil sie den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO nicht genügt. Weiter beantragt er die Herausgabe des Medaillons Chris-

      topherus an den Geschädigten F.

      und der Halskette an G. . Dabei

      kann man nur rätseln, ob er somit Dispositivziffern 16 und 17 anerkennt nicht. Auch diesbezüglich genügt seine Berufungserklärung nicht den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO.

    5. Der Verteidiger des Beschuldigten 3, C. , ficht das Urteil der Vorinstanz gemäss Wortlaut der Berufungserklärung vollumfänglich an (Urk. 238 S. 2). Auch seine Berufungserklärung ist mangelhaft, da er in Bezug auf die Schuldsprüche und die Sanktionen sowie die Kostenund Entschädigungsregelungen bezüglich der anderen Mitbeschuldigten nicht beschwert ist. Auch er unterlässt es zudem in der Berufungserklärung zu begründen, weshalb die vorinstanzlichen Dispositivziffern zu den Sicherstellungen angefochten werden.

    6. Die Verteidigerin des Beschuldigten 4, D. , ficht die Dispositivziffern 4 und 9, somit den Schuldspruch und die Sanktion betreffend ihren Mandanten an (Urk. 240). Weiter beantragt sie eine neue Festlegung der Kostenund Entschä- digungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens, ohne genau zu bezeichnen, welche Dispositivziffern dies betrifft und weshalb der Beschuldigte 4 in Bezug auf die Kostenund Entschädigungsregelung der anderen Mitbeschuldigten beschwert ist. Auch ihre Berufungserklärung ist mangelhaft.

    7. Da den Berufungserklärungen die nötige Klarheit fehlt, hat somit das ganze vorinstanzliche Urteil als angefochten zu gelten. Ausgenommen hiervon sind die lediglich den Beschuldigten F. betreffenden Dispositivziffern 5, 10, 14 und 25 sowie die Entschädigung der vorinstanzlichen Aufwendungen der Verteidigungen gemäss den Dispositivziffern 29 bis 33.

    8. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor-

      bringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Soweit ferner für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auch ohne, dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

  3. Verwertbarkeit der Aussagen der Auskunftspersonen und Privatkläger

    Die Vorinstanz hat ausdrücklich festgehalten, dass die Aussagen der Auskunftspersonen und Privatkläger mangels Konfrontation mit den Beschuldigten nicht verwertbar sind (Urk. 198 S. 24 E. 2b). In der vorinstanzlichen Begründung wird denn auch nirgends auf diese, zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbaren Aussagen verwiesen. Soweit die Rüge der Verteidigung des Beschuldigten B. diese Beweismittel betrifft, zielt sie ins Leere (Urk. 250 S. 3). Die anderen Verteidigungen beschränken ihre Einwendungen (richtigerweise) auf die nach ihrer Ansicht nach unverwertbaren Aussagen der Mitbeschuldigten (Urk. 248 S. 11; Urk. 238 S. 7; Urk. 240 S. 4).

  4. Verwertbarkeit der Aussagen der Mitbeschuldigten

    1. Sämtliche Verteidigungen rügen die Verwertbarkeit der aus den Einvernahmen der Beschuldigten gewonnen Erkenntnisse. Die Einvernahmen seien unzulässigerweise jeweils unter Ausschluss der weiteren Beschuldigten erfolgt und die im Anschluss erfolgte Konfrontationseinvernahme vermöge die Verletzung der Teilnahmerechte nicht zu heilen, zumal die Beschuldigten dort im Wesentlichen die Aussage verweigert hätten und ihnen hierauf die früheren (unverwertbaren) Aussagen vereinzelt wortwörtlich vorgehalten worden seien (Urk. 249 S. 4 f.; Urk. 238 S. 7 f.; Urk. 248 S. 2 ff.; Urk. 250 S. 2 ff.).

    2. Angesichts der Argumentationen der Verteidigungen zur Verwertbarkeit von Aussagen infolge Verletzung von Teilnahmerechten darf nicht ausgeblendet werden, dass die Verwertbarkeit eigener Aussagen zulasten eines Beschuldigten nie davon abhängt, ob Mitbeschuldigte anwesend waren nicht. Allein die

      pauschale Feststellung, dass es im Verfahren zu Verletzungen von Teilnahmerechten gekommen ist, führt deshalb noch keinesfalls automatisch zu einem Freispruch.

    3. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass die Frage, ob ein Beschuldigter aufgrund des Teilnahmerechts i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StPO jederzeit und voraussetzungslos berechtigt sei, bei den Einvernahmen eines Mitbeschuldigten anwesend zu sein, in der Lehre als auch der Rechtsprechung kontrovers beantwortet werde. Ein Grossteil der Lehre sowie ein Teil der kantonalen Rechtsprechung spreche sich dafür aus, dass Beschuldigte bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten ausgeschlossen werden könnten, wenn sie im Nachhinein zu den Aussagen Stellung nehmen könnten und eine nachträgliche Konfrontationseinvernahme durchgeführt werde.

    4. Die Staatsanwaltschaft führte vorliegend fünf getrennte Untersuchungen (Urk. 33 S. 3; Verfahren STR.2017.10026402, STR.2017.10026483, STR.2017.10026448, STR.2017.10026480 und STR.2017.10026481). Richtig ist,

      dass Teilnahmerechte bei Einvernahmen im gleichen Verfahren immer zu gewähren sind (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1). Dies heisst aber umgekehrt nicht, dass Teilnahmerechte in getrennt geführten Verfahren nicht bestünden. Den Beschuldigten wird in der Anklage bandenmässiger Diebstahl in Mittäterschaft vorgeworfen (Urk. 86 S. 3 und 7). Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO gilt in solchen Fällen gemeinschaftlicher Begehung von Delikten grundsätzlich Verfahrenseinheit. Der Staatsanwaltschaft auch dem Gericht steht es nach Art. 30 StPO indes offen, Verfahren aus sachlichen Gründen zu trennen. Fraglich sind die Konsequenzen einer unzulässigen Verfahrensseparierung bzw. die Auswirkungen der Verfahrenstrennung auf die Teilnahmerechte der Beschuldigten. Favorisiert man einen formellen Parteibegriff, so steht es der Staatsanwaltschaft und dem Gericht offen, die Teilnahmerechte in getrennt geführten Verfahren zu beschränken. Es obliegt in diesem Fall den Beschuldigten, eine unzulässige Verfahrenstrennung mittels Beschwerde anzufechten (Vgl. OGer BE, Urteil v. 4.9.2013, BK 2013 179,

      1. 5). Geht man von einem materiellen Parteibegriff aus, können die Teilnahmerechte nicht von der in der Regel von der Staatsanwaltschaft zugeteilten Parteirolle bzw. der Verfahrenstrennung abhängen. Im Urteil 6B_280/2014 vom

        1. September 2014 hat das Bundesgericht diese Frage nicht mit der wünschenswerten Klarheit entschieden (vgl. hierzu Gunhild Godenzi, Teilnahmeberechtigte Parteien bei getrennt geführten Strafverfahren, forumpoenale 2/2015 S. 109). Vorliegend ist angesichts der konkreten Umstände dem materiellen Parteibegriff den Vorzug zu geben. Die vorliegende formale Trennung in verschiedene Untersuchungen kann bei beschuldigten Mittätern grundsätzlich keinen Einfluss auf die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO haben. Dies auch in Anbetracht der aktuellen Reformbemühungen des Bundes um Art. 147 StPO (vgl. zur formalen Verfahrenstrennung: Botschaft des Bundesrates zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, Seite 17). Dies heisst allerdings nicht, dass die Teilnahmerechte der Beschuldigten uneingeschränkt zu gewähren waren.

      Können Beschuldigte an jeder Einvernahme eines Mitbeschuldigten (oder auch Zeugen) von Beginn der polizeilichen Ermittlung an teilnehmen, ermöglicht ihnen dies einen komfortablen Abgleich ihrer eigenen Aussagen mit jenen der befragten Person. Fehlt es in der Folge aber an unbeeinflussten, eigenständigen Sachdarstellungen, fehlt es an der Substanz für eine Aussagenanalyse und manche Straftat bliebe ungesühnt. Ebenso gibt es Fälle, in denen sich eine befragte Person alleine durch die Anwesenheit eines Mitbeschuldigten verunsichert, ja sogar bedroht fühlt. Manchmal machen Mitbeschuldigte nur deshalb belastende Aussagen, weil sie allein und ungestört von Mitbeschuldigten aussagen können. Ein uneingeschränktes Teilnahmerecht an jeder Befragung Beweiserhebung in der Untersuchung kann deshalb der Wahrheitsermittlung im Strafprozess massiv zuwider laufen.

      Umgekehrt gehört der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu einem Eckpfeiler des schweizerischen Strafrechts. Dieser Grundsatz umfasst auch das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen der Untersuchungsbehörde, denn nur eine unmittelbare Kenntnisnahme und zeitnahe Möglichkeit von Ergänzungsfragen vermag einen authentischen Eindruck zu vermitteln, bewusst unbewusst subtilen Einflüssen auf die Aussage entgegen zu wirken die entsprechenden Aussagen ins rechte Licht zu rücken. Die blosse Möglichkeit einer späteren Stellung-

      nahme des Beschuldigten zur betreffenden Aussage eines Mitbeschuldigten vermag unrichtig Vorgespurtes oft nicht mehr zu korrigieren. Wie es der erläuternde Bericht zur Änderung der Strafprozessordnung der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom Dezember 2017 ausdrückt, liegt das Interesse an der Teilnahme an einer Einvernahme häufig nicht primär darin, vom Inhalt der Aussagen unmittelbare Kenntnis zu erlangen, sondern zu wissen, auf welche Art und Weise die Aussagen zustande gekommen sind.

      Da so gewichtige konträre Interessen auf dem Spiele stehen, erstaunt es nicht, dass die Regelung der Teilnahmerechte eines der zentralen Anliegen der aktuellen Revisionsbestrebungen in Bezug auf die StPO ist. Die Rechtskommission des Ständerates schlug in ihrem erläuternden Bericht vom Dezember 2017 vor, dass solche Einvernahmen ohne Anwesenheit der beschuldigten Person mit Videogeräten aufzuzeichnen sind dass die beschuldigte Person deren Wiederholung in einem späteren Zeitpunkt verlangen darf (Erläuternder Bericht zur Änderung der Strafprozessordnung vom Dezember 2017; Umsetzung der Motion 14.3383, Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, Anpassung der Strafprozessordnung). Der Entwurf des Bundesrates sieht de lege lata vor, dass das Teilnahmerecht der beschuldigten Person so lange eingeschränkt werden kann, wie sie sich zum Thema der Einvernahme noch nicht selber geäussert hat. Diese Einschränkungsmöglichkeit gilt nicht nur bei Einvernahmen Mitbeschuldigter, sondern aller Personen, zum Beispiel auch bei Zeugen (Botschaft des Bundesrates zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl. 2019, S. 17 - 19).

    5. Das Bundesgericht war gestützt auf die bis heute gültige, lückenhafte Gesetzeslage gezwungen, vor Inkrafttreten einer modifizierenden Regelung der Teilnahmerechte einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse des Beschuldigten an der Wahrung seiner Parteirechte und dem Interesse der Wahrheitsfindung im Strafprozess zu finden. Zum einen statuierte das Bundesgericht, dass der Grundsatz der getrennten Einvernahme mehrere Personen gemäss Art. 146 StPO noch nichts über das Recht auf Teilnahme an diesen getrennten Einvernahmen besage (BGE 141 IV 220 E. 4.3.1). Bei Art. 146 StPO handle es sich nur um eine rein einvernahmetechnische Regelung, wonach mehrere zu be-

      fragende Personen nicht in derselben Einvernahmesitzung gemeinsam, d.h. gleichzeitig wechselseitig zu befragen seien, sondern nacheinander (BGE 139 IV 25 E. 4.1.). Dies mag dem einen etwas spitzfindig erscheinen, trotzdem ist dies die aktuell massgebende höchstrichterliche Rechtsprechung. Insofern ist die entsprechende Passage im vorinstanzlichen Urteil, wo sie sich mit Art. 146 StPO und Literaturmeinungen auseinandersetzt, überholt und entbehrlich (Urk. 198 S. 23). Der entsprechende Einwand der Verteidigung des Beschuldigten A. ist zutreffend (Urk. 248 S. 7 Ziff. 3.). Mehrfach wiederholt hat das Bundesgericht, dass der Wortlaut von Art. 147 StPO ausdrücklich vom Teilnahmerecht bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft spricht, weshalb sich aus dieser Bestimmung kein Teilnahmerecht des Beschuldigten bei polizeilichen Befragungen ableiten lasse. Separate, nicht parteiöffentliche polizeiliche Befragungen sind im Ermittlungsverfahren möglich, wenn die Polizei im Rahmen ihrer selbständigen Ermittlungstätigkeit Befragungen von tatverdächtigen Personen durchführt (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). Dies natürlich nur, soweit es sich nicht um von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahmen handelt (Urteil 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 1.3; Urteil 6B_422/2017 vom

      12. Dezember 2017 E. 1.3). In solchen Fällen kommt wieder Art. 147 StPO zur Anwendung (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3).

      Weiter statuierte das Bundesgericht, dass eine Wahrung der Parteirechte bedinge, dass der Beschuldigte in der Lage sei, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteil 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.2). Dies setze in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit des Beschuldigten nochmals zur Sache äussere (Urteil 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.4, Urteil 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.7.3). Die beschuldigte Person habe gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch auf Befragung der Belastungszeugen [und auch der Mitbeschuldigten, die ihn belasten]. Dieser Anspruch sei ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 133 I 33

      E 2.2 und 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dieser Anspruch hat nicht direkt etwas mit den Teilnahmerechten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten zu tun (vgl. BGE 139 IV 25 E. 4.2), sondern bildet ein eigenständiges Konfrontationsrecht, welches auch nach Einvernahmen mit belastenden Aussagen Mitbeschuldigter Zeugen gewährt werden kann.

    6. In Bezug auf die Einschränkung von Teilnahmerechten ist nach wie vor die Rechtsprechung massgebend, welche das Bundesgericht im Entscheid 139 IV 25 begründete. In seinem Urteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018 hielt das Bundesgericht fest, dass sich die mit BGE 139 IV 25 in Erwägung gezogene Möglichkeit der Beschränkung der Teilnahmerechte in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO in der Praxis mittlerweile faktisch etabliert habe und daran festzuhalten sei (a.a.O. E. 2.2.1). Danach kann die Staatsanwaltschaft - ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1). Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung des Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Das Bundesgericht sieht die Möglichkeit der Beschränkung von Teilnahmerechten vor allem im Anfangsstadium einer Untersuchung vor, bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Einvernahme des Beschuldigten. Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob sachliche Gründe für einen vorläufigen Ausschluss von der Teilnahme an Einvernahmen Mitbeschuldigter vorlägen. Das Teilnahmerecht dürfe ausnahmsweise und in engen Grenzen eingeschränkt werden, wenn der grundsätzlich teilnameberechtigte Beschuldigte selbst noch nicht mit den Sachverhalten konfrontiert wurde, die den Mitbeschuldigten in den fraglichen Einvernahmen vorgehalten werden sollten (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Dieser Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall zu folgen.

    7. Mit der jeweiligen Versetzung der Beschuldigten in Untersuchungshaft wurden die Untersuchungen eröffnet (BGE 143 IV 397 E. 3.2.2). Bei den polizei-

lichen Befragungen der Beschuldigten vom 30. Oktober 2017 (D. , Urk. 26), vom 31. Oktober 2017 (E. , Urk. 27), vom 1. November 2017 (C. , Urk.

28), vom 2. November 2017 (A. , Urk. 29) und vom 3. November 2017 (B. , Urk. 30), handelte es sich um von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahmen, was in den Vorbemerkungen zu Beginn der Befragungen ausdrücklich festgehalten wurde. Den Beschuldigten wurden erst in diesen Einvernahmen überhaupt substantiierte Vorhaltungen gemacht und insbesondere die sichergestellten Beutegüter und die konkreten Tatabläufe vorgehalten. Dies im Gegensatz zu den ersten polizeilichen Befragungen (Urk. 3 - 7), deren Umfang sehr gering war und in welchen den Beschuldigten nur der ganz pauschale Verdacht auf bandenmässiger Diebstahl gemacht wurde, ohne konkrete Einzelheiten, zumal im damaligen Zeitpunkt auch noch keine Geschädigten ermittelt werden konnten. In diesen delegierten Einvernahmen wurden die Beschuldigten auch erstmals mit den bisherigen Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen konfrontiert, ihnen Fotos der Beteiligten und der polizeilichen Beobachtungen vorgehalten sowie sie erstmals konkret zur Rollenteilung und zum Vorgehen bei einzelnen konkreten Taten befragt. Erst in diesen delegierten Einvernahmen konnten die Beschuldigten überhaupt erstmals einlässlich befragt werden und erst hier machten sie auch erstmals substantiierte Aussagen. Bis zu diesem Zeitpunkt ihrer erstmaligen, einlässlichen Befragung war es nötig, die Beschuldigten einzeln und ohne Teilnahme der anderen Mitbeschuldigten zu befragen. Ein anderes Vorgehen hätte zu einer massiven gegenseitigen Anpassung der Aussagen geführt und hätte die Beschuldigten, aufgrund der Reihenfolge der Befragungen, ungleich behandelt. Die Erstbefragten wären benachteiligt gewesen weil sie ihre Aussagen nicht den anderen hätten anpassen können, die Letztbefragten wären massiv bevorteilt worden, weil sie ihre Aussagen zu ihren Gunsten leicht den vorhergehenden hätten anpassen können. Bis zu diesem Zeitpunkt gab es mit anderen Worten sachliche Gründe, die Teilnahmerechte einzuschränken. Die von den Verteidigungen geäusserten gegenteiligen Auffassungen wären gleichbedeutend mit der Forderung, Mitbeschuldigte jederzeit, ohne jegliche Einschränkung zu sämtlichen Beweiserhebungen zuzulassen. Dies ist, wie eingangs gezeigt, weder die Auffassung des Bundesgerichts noch de lege lata des Gesetzgebers. Die jeweils

erste delegierte Einvernahmen eines jeden Beschuldigten ist somit zweifelsohne prozessual verwertbar und die entsprechenden Einwendungen der Verteidigungen erweisen sich als unbegründet.

Sämtliche Beschuldigten wurden in der Folge ein zweites mal delegiert befragt (Urk. 53; Urk. 55; Urk. 59 und Urk. 61). Den Beschuldigten wurde eingangs angezeigt, dass eine weitere Befragung zur Sache und schliesslich eine Befragung zur Person stattfinden werde. Angesichts der umfangreichen Untersuchung war es nachvollziehbar, dass die Beschuldigten anlässlich einer zweiten delegierten Einvernahme nochmals ergänzend zur Sache befragt wurden. Nachdem sich zu diesem Zeitpunkt allerdings sämtliche Beschuldigten bereits einmal zur Sache geäussert hatten, gab es keine sachlichen Gründe im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr, die Befragung unter Ausschluss der Mitbeschuldigten durchzuführen. Auf die anlässlich der zweiten delegierten Einvernahme gewonnen Erkenntnisse kann somit zu Ungunsten der Beschuldigten nicht abgestellt werden. Wie noch zu zeigen sein wird, sind diese Erkenntnisse allerdings nicht von entscheidender Bedeutung.

Am 7. Dezember 2017 fand schliesslich eine Konfrontationseinvernahme mit den Beschuldigten statt (Urk. 31). Sämtliche Beschuldigten wurden eingangs gefragt, ob sie anlässlich der letzten Einvernahme die Wahrheit gesagt und hierzu Ergänzungen anzubringen hätten. In der Folge wurden sie aufgefordert, den Ablauf vom

12. August 2017 in kürzen Zügen zu schildern. Vereinzelt wurden den Beschuldigten Vorhalte aus den vergangenen Einvernahmen, auch aus der zweiten delegierten, gemacht. Am Schluss der Befragung eines Beschuldigten wurde den anderen jeweils das Recht eingeräumt, Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 31 S. 1 ff.). Soweit in der Konfrontationseinvernahme auf Aussagen aus der zweiten delegierten Einvernahme Bezug genommen wurde, sind die hieraus gewonnen Informationen konsequenterweise nicht zu Ungunsten der Beschuldigten verwertbar. Darüber hinaus liegt allerdings kein Grund vor, die Verwertbarkeit dieser Konfrontationseinvernahme in Frage zu stellen. Strafrechtliche Untersuchungen sind auch immer im Lichte von Art. 3 Abs. 2 StPO, dem Grundsatz von Treu und Glauben und der fairen Behandlung der Beschuldigten zu beurteilen. Es ist ersichtlich, dass die

Verteidigungen anlässlich der Konfrontationseinvernahme auf Ergänzungsfragen

verzichteten, bis auf die Verteidigung von D. , welche E.

die Frage

stellte, ob bei den Entreissdiebstählen der Pfefferspray eingesetzt worden sei, was dieser verneinte (Urk. 31 S. 5 - 6, 8, 9, 11, 13 und 16). Ebenso wurden bei der Einvernahme der Beschuldigten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung

auf Ergänzungsfragen verzichtet, obschon E. , D.

und C.

ihre

früheren Belastungsaussagen bestätigten zumindest nicht als unwahr bezeichneten. Zwar sind die Verteidigungen nicht verpflichtet, Auswirkungen der behaupteten Missachtung von Teilnahmerechten vorzubringen. Immerhin kann aber doch festgestellt werden, dass irgendwelche konkreten Hinweise, wonach die Beschuldigten in ihren ersten delegierten polizeilichen Befragungen Ende Oktober / Anfang November 2017 wegen der Abwesenheit der Mitbeschuldigten in unzulässiger Weise beeinflusst worden wären, nicht ersichtlich sind und auch nicht ansatzweise geltend gemacht wurden. Der grundsätzlich legitime - Einwand der Verteidigungen der Verletzung von Teilnahmerechten beschränkt sind mit anderen Worten auf eine rein formale Argumentation und betrifft nicht Gründe, die im Lichte von Art. 3 StPO die Untersuchungsführung als unfair erscheinen lassen.

  1. Notwendige Verteidigung

    1. Die Verteidigungen der Beschuldigten A. und D. wenden wei-

      ter ein, dass die Beschuldigten mit Ausnahme des Beschuldigten C. -

      sowohl anlässlich der ersten polizeilichen als auch anlässlich der Hafteinvernahme ohne Verteidigung befragt worden seien, was angesichts der bereits damals erkennbaren notwendigen Verteidigung zur Unverwertbarkeit der hieraus gewonnen Erkenntnisse führe (Urk. 240 S. 6 f.; Urk. 248 S. 3 f.).

    2. Die Vorinstanz führte hierzu an, dass es genüge, wenn die notwendige Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch den Staatsanwalt bestellt werde, ausser wenn die Untersuchung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eröffnet worden sei. Zwar liege keine formelle Untersuchungseröffnung durch die Staatsanwaltschaft bei den Akten. Nachdem allerdings im Anschluss an die vom Staatsanwalt selbst durchgeführten (Haft-)Einvernahmen vom 14. und 15. August 2017

      Untersuchungshaft beantragt worden sei, sei die Untersuchung spätestens zu diesem Zeitpunkt eröffnet worden. Entsprechend sei an der zuvor erfolgen polizeilichen Einvernahme sowie an der Hafteinvernahme selber keine Verteidigung notwendig gewesen (Urk. 198 S. 18).

    3. Nach Art. 131 Abs. 2 StPO ist die notwendige Verteidigung, wenn die Voraussetzungen derselben bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt sind, nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen. Der vorstehend wiedergegebenen Auffassung der Vorinstanz ist somit zuzustimmen.

  2. Verletzung des Anklageprinzips

    1. Die Verteidigung des Beschuldigten D. sieht durch die offen formulierten Anklagesachverhalte gemäss Dossier-Nr. 1, S. 3 und 6 f., das Anklageprinzip verletzt, weshalb bereits aus prozessualen Gründen ein Freispruch zu erfolgen habe (Urk. 240 S. 8 f.). Auch die Verteidigung des Beschuldigten A. rügt im Eventualstandpunkt den Aufbau der Anklageschrift und beantragt, dass sein Mandant von den beiden Teilsachverhalten mit der Bezeichnung 1 in der Anklageschrift wegen Verletzung des Anklageprinzips freizusprechen sei, da diese offensichtlich nicht korrekt seien (Urk. 249 S. 13 f.).

    2. Die Kritik am Aufbau der Anklageschrift ist unberechtigt. Die Anklagesachverhalte können, Dossier 1 betreffend unter Angabe der Seitenzahlen, klar auseinander gehalten werden. Zur Verletzung des Anklageprinzips hat sich sodann die Vorinstanz bereits zutreffend geäussert. Hierauf kann mit der Ergänzung verwiesen werden, dass Ungenauigkeit dann nicht schadet, wenn eine ansonsten nicht zu beanstandende Anklageschrift deshalb ungenau ist, weil gewisse Tatumstände (z.B. der genaue Zeitpunkt, der Tatort, Personalangaben, Deliktsbetrag etc.) im Rahmen des Vorverfahrens nicht ermittelt werden konnten. Aus solchen Gründen noch vorhandene Unklarheiten beeinträchtigen das Erfordernis, dass die beschuldigte Person weiss bzw. für sie keine Zweifel mehr darüber bestehen können, was ihr genau vorgeworfen wird, grundsätzlich nicht und führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Sind die gegen den Beschuldigten erhobenen Vor-

würfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht detailliert umschrieben, sodass die Umschreibung eine hinreichende Individualisierung der zu beurteilenden Tat erlaubt, vermag dies z.B. die relative zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen (Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2014, Art. 325 N 28). Diese Anforderungen sind vorliegend auch betreffend die Vorhalte auf Seite 3 f. und 6 f. der Anklageschrift erfüllt. Ob sich diese schliesslich mit Bezug auf jeden einzelnen Beschuldigten anklagegemäss erstellen lassen bzw. korrekt sind, wird wie bereits die Vorinstanz erwähnte - Thema der Beweiswürdigung sein.

II. Sachverhalt
  1. Anklagevorwurf

    In der Anklage vom 8. Februar 2018 wird den Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, als Mitglieder einer Bande, welche sich zur fortgesetzten Verübung von Raub Diebstahl zusammengefunden habe, am 12. August 2017, anlässlich der Street Parade im Gebiet zwischen Utoquai und Bürkliplatz entlang der offiziellen Wegstrecke des Umzuges, fünf Diebstähle sowie einen Versuch hierzu begangen zu haben, wobei sie jeweils nach einem vorab abgesprochenen Tatmuster mit fix zugeteilten Rollen vorgegangen seien und so den Geschädigten zwischen 13.30 Uhr und 20.00 Uhr insgesamt vier Halsketten und ein Medaillon entrissen hätten (Urk. 86 S. 3 ff.).

  2. Beweiswürdigung

    1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschuldigten ausführlich und zutreffend dargestellt sowie korrekte Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung und der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten angestellt. Auf diese kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 198 S. 26 ff.).

    2. Die Vorinstanz erachtete die Anklagesachverhalte Dossier 1, Seite 1, Dossier 1, Seite 6 f., und Dossier 1 / polizeiliches Nebendossier 2 (ND 2), Seite 5, als anklagegemäss erstellt. Erstellt sei auch der Anklagesachverhalt von Dossier 1 / polizeiliches Nebendossier 3 (ND 3), Seite 4, mit der Korrektur, dass die Kette

      nicht im Schuh von D. , sondern in der Hosentasche von C. gefunden worden sei, und der Anklagesachverhalt von Dossier 1 / polizeiliches Nebendossier 1 (ND 1), Seite 6, mit der Korrektur, dass B. weder einen Pfefferspray in der Hand gehabt noch versucht habe, nach der Goldkette zu greifen.

      Auf Seite 46 des Urteils führt die Vorinstanz unter lit. h) nachvollziehbar begründet aus, dass sich der Anklagesachverhalt von Dossier 1 / polizeiliches Nebendossier 4 (ND 4), Seite 5, nicht erstellen lasse. Im Widerspruch hierzu hält sie auf Seite 48 des Urteils zwar fest, dass der Anklagesachverhalt von Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 4 (ND 4), Seite 5, erstellt sei (Urk. 198 S. 48). Entgegen dem

      Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten C.

      in der Berufungsbegründung vom 6. November 2018 ist allerdings nicht plötzlich die Rede von sechs Diebstählen. Vielmehr führt die Vorinstanz den Sachverhalt Dossier 1 / polizeiliches Nebendossiert 4 (ND 4) - und nicht den Anklagesachverhalt DossierNr. 1, Seite 5, den es so nicht gibt - doppelt an, einmal als nicht erstellt und einmal als erstellt (Urk. 238 S. 4). Die Begründungsdichte spricht klar dafür, dass es sich bei der späteren Erwägung, wonach der Sachverhalt erstellt sei, um ein Versehen handelt, weshalb diesbezüglich von einem Freispruch auszugehen ist.

    3. Der Entscheid der Vorinstanz stützt sich im Wesentlichen auf die als glaubhaft taxierten Aussagen der Beschuldigten E. , D. und C. sowie auf die bei den beiden Letzteren sichergestellten Schmuckstücke (Urk. 198

      S. 28 ff.). Die Aussagen der Beschuldigten B.

      und A.

      erachtete die

      Vorinstanz hingegen aufgrund der Widersprüche zu den Darstellungen der eben genannten Beschuldigten als nicht überzeugend (Urk. 198 S. 42 f.).

    4. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Der Beschuldigte E. , welcher nicht mit den anderen Beschuldigten verhaftet wurde, sondern sich einen Tag nach der Street Parade auf dem Polizeiposten nach dem Verbleib seiner Kollegen erkundigte und entsprechend erst am 14. August 2017 einvernommen wurde, räumte von Beginn weg ein, dass er in der Zeit, in welcher er mit den Beschuldigten zusammen gewesen sei, die restliche verbrachte er mit seiner Freundin, mit diesen gemeinsam Halsketten gestohlen habe (Urk. 7 S. 7). Er beschrieb detailliert, wie man gemeinsam aus Genua angereist sei und in welcher Art und

      Weise man über den Nachmittag / Vorabend verteilt fünf bis sechs Goldketten gestohlen habe. Zu seinen Aussagen kann grundsätzlich auf die zutreffende Zusammenfassung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 198 S. 35 ff.). Die Vorinstanz hält richtig fest, dass den Aussagen des Beschuldigten E. keine Tendenz zu entnehmen ist, die weiteren Beschuldigten übermässig zu belasten und er auch eigenes Fehlverhalten bzw. seine Zugehörigkeit zur Bande von Beginn weg eingestanden hat. Auch lässt sich kein taktisches abwägendes bzw. abwartendes Aussageverhalten erkennen. Er sagte von Anfang an ohne Zurückhaltung aus. Vor Augen zu halten gilt es sich auch, dass der Beschuldigte E. weder vor Ort verhaftet noch durch Sicherstellungen belastet wurde. Trotzdem gestand er ohne Umschweife ein, zusammen mit den anderen Beschuldigten Diebstähle begangen zu haben und beschrieb diese im Einzelnen detailliert. Dies bekräftigt die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen deutlich. Es ist

      zwar, wie die Verteidigung des Beschuldigten B.

      einwendet, zutreffend,

      dass der Beschuldigte E.

      anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

      7. Dezember 2017 und auch anlässlich der Hauptverhandlung ein deutlich reservierteres Aussageverhalten an den Tag legte. Dies vermag allerdings an der Glaubhaftigkeit der im Vorfeld gemachten anschaulichen und ausführlichen Aussagen nichts zu ändern, zumal keine nachvollziehbaren Bestreitungen der vormaligen Aussagen erfolgten, sondern generell der Unlust Ausdruck verleiht wurde, sich nochmals hierzu zu äussern. Seine anlässlich der polizeilichen Einvernahmen gemachten glaubhaften Aussagen decken sich sodann was Thema der weiteren Beweiswürdigung sein wird in wesentlichen Punkten mit den von der Vorinstanz ebenfalls als grundsätzlich glaubhaft qualifizierten Aussagen der Be-

      schuldigten D.

      und C. , bei welchen ganz entscheidend - diverse

      beschädigte Halsketten sichergestellt werden konnten (Urk. 198 S. 42). Im Ge-

      gensatz zum Beschuldigten E.

      erfolgten die Aussagen der Beschuldigten

      C. und D. somit bereits unter erklärungsbedürftigen Vorzeichen und entsprechend nicht bloss aus dem freien Entschluss, die Wahrheit zu sagen, wie

      es beim Beschuldigten E.

      den Eindruck macht. Beide sagten denn auch

      deutlich zurückhaltender aus als der Beschuldigte E. , vermieden es zu Beginn sich selbst zu belasten und räumten nur sukzessive Fehlverhalten der

      anderen ein. Dennoch wirken auch diese Aussagen im Kern anschaulich, charakteristisch und detailreich. Die Beschuldigten B. und A. haben ihre Beteiligung an den vorgeworfenen Diebstählen hingegen konstant in Abrede gestellt. Zumal auch ihren - überschaubaren - Aussagen, wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte, keine augenfälligen Lügensignale zu entnehmen sind, wird es Thema der folgenden Beweiswürdigung sein, die materiellen Diskrepanzen zu den Aussagen der weiteren Beschuldigten zu beurteilen.

    5. Anlässlich der Verhaftung der Beschuldigten wurden beim Beschuldigten C. aus seiner Hosentasche - und beim Beschuldigten D. aus seinem Schuh insgesamt vierzehn Halsketten sowie ein Medaillon sichergestellt. Sämtliche Ketten waren gerissen wiesen einen defekten Verschluss auf (Urk. 2; Urk. 52; Urk. 67/9 S. 8 ff.; Urk. 67/10). Die Tatsache, dass sämtliche Halsketten - und nicht nur einige wenige eine Bruchstelle aufweisen, deutet zweifelsohne darauf hin, dass sie den Besitzern gegen deren Willen abhanden kamen. Der Fundort der Schmuckstücke im Schuh des Beschuldigten D. lässt weiter nur den Schluss zu, dass dieser die Schmuckstücke offensichtlich verstecken wollte. Diese objektiven Umstände wecken bereits den akzentuierten Verdacht, dass die Schmuckstücke entwendet bzw. den rechtmässigen Besitzern entrissen wurden.

      Der Beschuldigte E.

      räumte sodann wie bereits erwähnt ohne Um-

      schweife ein, an der Street-Parade vom 12. August 2017 gemeinsam und zu-

      sammen mit den Beschuldigten C. , D. , A.

      und B.

      nach

      dem in den Grundzügen immer gleichen modus operandi diverse Halsketten gestohlen zu haben. Dies haben im Wesentlichen auch die Beschuldigten C.

      und D.

      bestätigt. Die hiervon abweichenden Aussagen der Beschuldigten

      A. und B. , welche konstant in Abrede stellten, Diebstähle begangen zu haben, allerdings von den Beschuldigten E. , C. und D. deutlich und übereinstimmend als Mittäter bezeichnet werden, vermögen unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Beschuldigten E. , C. und D. sowie die bei zweien von ihnen aufgefundene Halsketten, welche allesamt Zeichen eines Entreissdiebstahl aufweisen, sind die Aussagen der Beschuldigten A.

      und B.

      als Schutzbehauptungen zu taxieren. Abzustellen ist damit unter Vorbehalt der obigen Erwägungen zur Verwertbarkeit der Aussagen auf jene der Beschuldigten E. , C. und D. , wie das auch die Vorinstanz bereits gemacht hat.

      Nicht zustimmen lässt sich der Vorinstanz dahingehend, dass die Beschuldigten E. , D. und C. anlässlich der Hauptverhandlung, entgegen den früheren Deponationen, erklärt hätten, dass sie den Entschluss, Halsketten zu stehlen, erst in Zürich getroffen hätten. Allen drei Beschuldigten wurde anlässlich der Hauptverhandlung der Vorhalt gemacht, ihnen werde zusammengefasst vorgeworfen, an der Street Parade vom 12. August 2017 mit den vier Mitbeschuldigten insgesamt fünf Diebstähle sowie einen Versuch hierzu begangen zu haben, wobei jedem eine bereits in Genua abgesprochene, fixe Rolle zugekommen sei. Hierauf antwortete der Beschuldigte E. , dass man dies im gleichen Moment abgemacht habe (Urk. 146 S. 5). Auch der Beschuldigte C. gab an, dass man sich nicht in Genua, sondern in Zürich abgesprochen habe und schliesslich antwortete auch der Beschuldigte D. , dass es nicht in Genua organisiert, sondern eine spontane Sache gewesen sei, die sie in Zürich abgesprochen hätten (Urk. 147 S. 4; Urk. 148 S. 3). Die Frage des Vorsitzenden war nicht auf den Entschluss, in Zürich Diebstähle zu begehen, sondern auf die Festlegung der Rollenverteilung gerichtet. Hieraus lässt sich nicht schliessen, dass der Entschluss zu den Diebstählen entgegen den früheren Zugaben (Urk. 7 Frage 78 und 161; Urk. 5 Frage 48) erst in Zürich fiel. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Entschluss zu den Diebstählen bereits in Genua fiel.

      Was die Frage anbelangt, ob und wann die Rollenverteilung abgesprochen wurde, ist mit dem Beschuldigten D. glaubhaft, dass keine Aufgaben zugeteilt wurden, aber alle gewusst hätten, was sie zu tun hatten (Urk. 26 S. 6). Auch der

      Beschuldigte E.

      gab zu Protokoll, dass sie keine Anweisungen gebraucht

      hätten, sie seien alle bereit gewesen (Urk. 27 S. 5). Sich absprechen heisst nicht, die Aufgaben akribisch zu umschreiben und für alle Eventualitäten fix zuzuteilen. Vielmehr geht es mit Blick auf ein effizientes Vorgehen darum, dass jeder weiss, was er grundsätzlich zu tun hat, damit weder etwas vergessen geht noch etwas

      doppelt gemacht wird. Gemäss den dargestellten Aussagen hat es sich bei den Beschuldigten in anderen Worten ausgedrückt - um ein eingespieltes Team gehandelt, bei welchem die Rollenverteilung offensichtlich bekannt war und die Zusammenarbeit erwiesenermassen gut funktionierte. Wenn die Vorinstanz festhält, dass ein so professionelles Vorgehen, welches nach einem eindeutigen Muster ablaufe und bei welchem die Rollen klar zugeteilt seien, im Vorherein zumindest dem Grundsatz nach besprochen worden sein müsse, so ist diese Erwägung nicht zu beanstanden (Urk. 198 S. 44).

      Damit ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Beschuldigten E. , C. und D. erstellt, dass sich die fünf Beschuldigten nach der gemeinsamen Anreise aus Genua am 12. August 2017 in Zürich zusammengefunden haben, um im Verlaufe der Street Parade den bereits zuvor gefassten Entschluss Halsketten zu stehlen in die Tat umzusetzen. Auch ist erstellt, dass die Beschuldigten nach einem eingespielten und somit allen bekannten modus operandi vorgingen, wobei jeder um seine Rolle wusste, es aber hiervon wie die Vorinstanz korrekt ausführte gelegentlich zu situativ bedingten Abweichungen kommen konnte. Ebenso ist mit der Vorinstanz erstellt, dass die Ketten hätten verkauft und der Erlös geteilt werden sollen (Urk. 198 S. 45).

    6. Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 3 (ND3)

      1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gemäss Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 3 (ND 3), Seite 4, mit der Korrektur als erstellt, dass die Kette nicht im Schuh des Beschuldigten D. , sondern in der Hosentasche des Beschuldigten C. sichergestellt worden sei (Urk. 198 S. 45 f.). Die Vorinstanz hält dabei zutreffend fest, dass die fragliche Kette aufgrund der eingereichten Fotos einwandfrei der Geschädigten G. zugeordnet werden könne und einen defekten Verschluss aufweise, weshalb sie vermutungsweise aus einem der Entreissdiebstähle stamme (Urk. 20). Weiter trifft zu, dass der Beschuldigte C. die bei ihm sichergestellten Schmuckstücke grundsätzlich als gestohlen bezeichnete (Urk. 28 Frage 85). Der Anklagesachverhalt lässt sich damit gestützt auf die obigen Feststellungen grundsätzlich erstellen.

      2. Die Verteidigung des Beschuldigten C. wendete in der Berufungsbegründung vom 6. November 2018 allerdings ein, dass die Kette im Schuh des Beschuldigten D. sichergestellt worden sei, weshalb das Schmuckstück dem

        Beschuldigten C.

        überhaupt nicht habe übergeben werden können. Der

        offensichtlich Widerspruch in den Ermittlungsakten lasse sich nicht einfach durch die autoritative Feststellung der Vorinstanz beseitigen, dass die Kette gemäss Sicherstellungsbericht vom 14. August 2017 beim Beschuldigten C. , und nicht im Schuh des Beschuldigten D. , sichergestellt worden sei (Urk. 238 S. 5).

      3. Dem ist entgegen zu halten, dass die durch die Geschädigte G. identifizierte und Dossier 1 / ND3 betreffende Halskette mit der Asservaten-Nr. A010'673'924 gemäss Sicherstellungsliste vom 14. August 2017 aus der rechten

        Hosentasche des Beschuldigten C.

        hat sichergestellt werden können

        (Urk. 67/2 S. 2). Im Nachtragsrapport vom 17. Oktober 2017 betreffend Zuordnung des Deliktsguts, auf welchen die Verteidigung des Beschuldigten C. Bezug nimmt, wird hingegen auf Seite 1 einleitend festgehalten, dass beim Be-

        schuldigte D.

        diverse Halsketten mit Anhänger hätten sichergestellt und

        eines dieser Schmuckstücke durch die Geschädigte G.

        habe identifiziert

        werden können, wobei im Folgenden auf die oben zitierte Asservaten-Nr. und somit auf die Sicherstellungsliste verwiesen wird (Urk. 20 S. 1 ff.). Der Widerspruch zur Sicherstellungsliste vom 14. August 2017 wird mit keinem Wort erwähnt. Unter diesen Umständen deutet der lediglich in Nebensätzen erwähnte

        Umstand, das die Kette beim Beschuldigten D.

        sichergestellt worden sei,

        auf ein Versehen hin. Der Schluss der Vorinstanz, dass auf die Sicherstellungsliste abzustellen und der Anklagesachverhalt entsprechend zu korrigieren sei, ist damit nicht zu beanstanden. Im Übrigen wurde dem Beschuldigten C. anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2017 unter anderem auch diese Kette vorgehalten. Er meinte hierzu, dass er sie in die Tasche gesteckt habe, ohne sie anzuschauen, wohingegen er auf Vorhalt sämtlicher beim Beschul-

        digten D.

        sichergestellten Schmuckstücke aussagte, dass er diese nicht

        kenne (Urk. 28 S. 11 sowie Anhang hierzu). Damit entkräftet der Beschuldigte C. das eigentliche Vorbringen seiner Verteidigung, dass er mit der konkreten Tat nicht in Verbindung gebracht werden könne, gleich selbst. Der Anklagesachverhalt von Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 3 (ND3) ist entsprechend mit der bereits von der Vorinstanz vorgenommenen Korrektur, dass

        die Kette in der Hosentasche des Beschuldigten C. rechtsgenügend erstellt (Urk. 198 S. 45 f.).

    7. Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 2 (ND 2)

      gefunden wurde -

      1. Die Vorinstanz erachtete weiter auch den Anklagesachverhalt gemäss Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 2 (ND 2) als erstellt (Urk. 198 S. 46).

      2. Die Verteidigung des Beschuldigten D. beanstandet diesbezüglich in der Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2018, der Beschuldigte habe bereits anlässlich der Befragung vom 30. Oktober 2017 geltend gemacht, dass er dieses Medaillon gefunden habe. Hierfür spreche auch, dass sich lediglich das Medaillon im Deliktsgut befunden habe und man die Halskette nicht habe sicherstellen kön- nen. Entsprechend sei auch die Feststellung im Anklagesachverhalt, dass man

        diese Halskette an C.

        übergeben habe, nachweislich falsch. Bereits im

        Hauptverfahren wendete die Verteidigung ein, der Umstand, dass sich nur das Medaillon, nicht aber die Halskette beim sichergestellten Deliktsgut befunden habe, spreche eher für ein Auffinden als ein Wegreissen. Das Tatvorgehen werde mit Reissen an der Kette beschrieben. Man hätte dann ja die Kette in der Hand gehabt. Da jedoch der Verschluss jeweils beschädigt gewesen sei, sei es gut möglich, dass der Anhänger auf den Boden gefallen und später dann vom Beschuldigten gefunden worden sei. Im Berufungsverfahren wiederholte sie, dass es

        gut möglich, ja sogar wahrscheinlich sei, dass dem Geschädigten F.

        die

        Halskette von einer Drittperson abgerissen worden und der Anhänger zu Boden gefallen sei. Hätte hingegen der Beschuldigte D. diesen Diebstahl begangen, so hätte sich nach Meinung der Verteidigung auch die Kette beim Deliktsgut befinden müssen (Urk. 240 S. 9; Urk. 153 S. 9; Prot. I S. 12).

      3. Der Beschuldigte D. führte anlässlich der Einvernahme vom 30. Oktober 2017 auf Vorhalt des Medaillons (A010'726'337) aus, dass er dieses noch nie zuvor gesehen habe. Generell gab er auf Vorhalt der Schmuckstücke zu Protokoll, dass er sich allgemein nicht erinnere, wie die Sachen in seinem Schuh ausgesehen hätten (Urk. 26 S. 10). Die Frage, ob alle diese Schmuckstücke auf die gleiche Art und Weise abgerissen worden seien, verneinte er mit der Ergänzung, dass es auch solche gegeben habe, welche sich am Boden befunden hätten und er aufgelesen habe (Urk. 26 S. 10). Auf die weitere Frage, ob er diese bezeichnen könne, erklärte er, dass er sich nicht genau erinnere, aber glaube, dass er die silberfarbene (Kette) am Boden gefunden habe. Dies bestätigte er anschliessend auf Vorhalt der einzelnen Schmuckstücke, wobei er angab, die silberfarbene möglicherweise am Boden gefunden zu haben (Urk. 26 S. 10 f.). Die Verteidigung wies hingegen anlässlich der Hauptverhandlung darauf hin, dass der Beschuldigte klar der Meinung sei, dieses Medaillon am Boden gefunden zu haben, wobei der Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung keine solche Aussage entnommen werden kann (Urk. 153 S. 9).

        Der Beschuldigte brachte in der Untersuchung lediglich betreffend die silberne Kette den Verdacht auf, dass er diese am Boden gefunden habe (Urk. 26 S. 10 f.). Auch wenn der Beschuldigte wie die Verteidigung einwendete - nicht gehalten ist, seine Unschuld zu beweisen, verlangt die Abkehr von seiner ursprünglich zu Protokoll gegebenen Aussage nach einer Erklärung. Wenn der Beschuldigte in der Untersuchung das Medaillon nicht explizit als auf dem Boden gefunden bezeichnete ist die Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, die im Übrigen in dieser ausdrücklichen Form lediglich von der Verteidigung in den Prozess eingeführte plötzliche Abkehr des Beschuldigten von seinen früheren Aussagen als Schutzbehauptung zu taxieren. Es darf damit davon ausgegangen werden, dass das Medaillon aus dem angeklagten Entreissdiebstahl stammt.

      4. Was den Einwand der Verteidigung des Beschuldigten C. anbelangt,

        dass auch hier das Medaillon im Schuh des Beschuldigten D.

        gefunden

        worden sei und entsprechend nicht an C. habe übergeben werden können, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte D. das Medaillon kaum unmittelbar vor Ort in seinem Schuh verstaute (Urk. 238 S. 5). Vielmehr erweist sich gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten E. als zutreffend, dass die Beschuldigten auch hier nach dem bekannten und in den Grundzügen abgesprochenen modus operandi vorgegangen sind und die Kette erst später im Schuh des Beschuldigten D. verstaut wurde. Der Anklagesachverhalt von DossierNr. 1 / polizeiliches Nebendossier 2 (ND 2) ist somit rechtsgenügend erstellt.

    8. Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 4 (ND 4)

      Wie bereits erwähnt, konnte die Vorinstanz den Anklagesachverhalt gemäss Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 4 (ND 4), Seite 5 f., nicht erstellen (Urk. 198 S. 46 f.). Der Privatkläger H. habe selber zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht zu 100 % sicher sei, dass sich seine Goldkette unter den bei den Beschuldigten sichergestellten Gegenständen befinde (Urk. 198 S. 46 f.). An dieser zutreffenden Feststellung der Vorinstanz ist festzuhalten, weshalb sich der diesbezügliche Sachverhalt in der angeklagten Form nicht erstellen lässt und der entsprechende Freispruch zu bestätigen ist.

    9. Dossier-Nr. 1, Seite 3 und Seite 6 f.

      1. Die Vorinstanz erachtete schliesslich auch die Anklagesachverhalte Dossier-Nr. 1, Seite 3, sowie Dossier-Nr. 1, Seite 6 f., als erstellt (Urk. 198 S. 47 f.). Der Beschuldigte E. habe selber zu Protokoll gegeben, dass er mit den anderen Mitbeschuldigten fünf Goldketten gestohlen habe. Zudem hätten bei den Beschuldigten C. und D. insgesamt 14 Ketten sichergestellt werden können, welche alle Merkmale von Entreissdiebstählen aufgewiesen hätten, und die eben genannten drei Beschuldigten würden allesamt angeben, dass es sich bei den sichergestellten Ketten um Deliktsgut aus den anlässlich der Street Parade vom 12. August 2017 durch die fünf Beschuldigten nach dem in der Anklageschrift beschriebenen Vorgehen begangenen Entreissdiebstählen handle (Urk. 198 S. 47).

      2. Die Verteidigung des Beschuldigten C.

        wendet hiergegen ein, dass

        die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung insbesondere im Hinblick auf die Anklagesachverhalte Dossier 1, Seite 3, Seite 5 und Seite 6, als lückenhaft bzw. unvollständig zu qualifizieren sei. Die Vorinstanz stelle sich vereinfacht gesagt auf den Standpunkt, dass die Vorhalte schon irgendwie stimmen würden, da erstellt

        sei, dass die Beschuldigten am 12. August 2017 ungefähr zwischen 12.00 Uhr und 20.30 Uhr in der Menschenmenge rund um das Seebecken jeweils einer unbekannten Person nach dem erstellen Vorgehen eine Halskette aus Gold entrissen hätten. Ein derartiger Globalschluss vermöge indes eine nicht rechtsgenügende Sachverhaltserstellung offensichtlich nicht zu substituieren (Urk. 238

        S. 4). Auch die Verteidigung des Beschuldigten D.

        monierte in der Berufungsbegründung vom 26. Oktober 2018, dass die Argumentation der Vorinstanz zu diesen Anklagesachverhalten nicht zu überzeugen vermöge und unklar sei, wie die Anklagebehörde Tatort, Tatzeit und Opfer festgelegt habe (Urk. 240 S. 8 ff.).

      3. Unklar ist vorab, auf welchen Anklagesachverhalt sich die Verteidigung des

        Beschuldigten C.

        bezieht, wenn sie von Dossier-Nr. 1, Seite 5, spricht.

        Vermutungsweise meint sie den Anklagesachverhalt Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 4 (ND 4), zumal sie auf die entsprechende Stelle im Urteil der Vorinstanz verweist (Urk. 238 S. 4; Ziffer II.2.6 lit. i). Nachdem dort ein Freispruch ergeht, ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen.

      4. Was die Anklagesachverhalte Dossier-Nr. 1, Seite 3 und S. 6 f. anbelangt, ist zutreffend, dass diese weder die geschädigte Person noch das entwendete Schmuckstück individualisieren. Wenn die Verteidigungen sinngemäss geltend machen, dass diese Vorhalte nicht bewiesen seien, verkennen sie, dass diese auf

        den glaubhaften Zugeständnissen des Beschuldigten E.

        basieren. Dieser

        beschrieb lediglich zwei Tage nach den Taten und somit noch frisch aus dem Gedächtnis fünf Diebstähle detailliert (Urk. 7 S. 7 ff.). So erklärte er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme, dass man um ca. 14.00 Uhr einem jüngeren Mann, der eine leicht braune Hautfarbe gehabt habe und mit weisshäutigen Kollegen zusammen gewesen sei, eine dünne Goldkette gestohlen habe, welche sie dann an C. übergeben hätten (Urk. 7 S. 9). Dieses Geständnis deckt sich mit dem Anklagesachverhalt Dossier 1, Seite 3. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2017 meinte er dazu, dass es sich hierbei um die erste Person (d.h. den ersten Diebstahl) gehandelt habe, an die Zeit und den Ort könne er sich aber nicht mehr erinnern. Generell möge er sich aber daran zu erinnern, weil er hinter dem Opfer gestanden habe (Urk. 27 S. 5). Ausgehend von der Annahme, dass es sich hierbei um den ersten Vorfall gehandelt hat, in welchen der Beschuldigte E. involviert war, ist die in der Anklage aufgeführte Zeitangabe nachvollziehbar. Im Übrigen kann eine geringfügige zeitliche Differenz nicht von relevanter Bedeutung sein. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des

        Beschuldigten E.

        kann dieser Anklagesachverhalt somit in Übereinstim-

        mung mit der Auffassung der Vorinstanz als rechtsgenügend erstellt erachtet werden.

      5. Ebenso kann der Anklagesachverhalt von Dossier 1, Seite 6 f., wiederum gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten E. und die grund-

        sätzlich bestätigenden Aussagen der beiden Beschuldigten C. D. , erstellt werden (Urk. 7 S. 11).

    10. Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 1 (ND 1)

      und

      1. Betreffend den Anklagesachverhalt Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 1 (ND 1), also den eigentlichen Versuch, stellte die Vorinstanz fest, dass dieser mit der Abweichung, dass sich die Beschuldigten lediglich um den srilankisch aussehenden Mann positioniert hätten und der Beschuldigte B. weder einen Pfefferspray in der Hand gehabt noch mit seiner Hand versucht habe, nach der Goldkette zu greifen, erstellt sei (Urk. 198 S. 49). Sie stützt sich diesbezüglich wiederum im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschuldigten

        E.

        (wobei versehentlich eingangs lit. k auf Seite 48 des Urteils von den

        Aussagen des Beschuldigten C.

        die Rede ist; Urk. 198 S. 48). Die Vo-

        rinstanz stellt zutreffend fest, dass der Beschuldigte E.

        nicht sicher war,

        dass der Beschuldigte B. bei diesem Vorfall einen Pfefferspray in der Hand hatte. Bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 14. August 2017 führte er lediglich bestätigend aus, dass dies stimmen werde, wenn die Polizei das so gesehen habe (Urk. 7 S. 12). Anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme konnte er sich hieran nicht mehr erinnern (Urk. 27) und in der polizeilichen Einvernahme vom 14. November 2017 erklärte er auf den entsprechenden Vorhalt, dass er den Beschuldigten B. nicht mit dem Pfefferspray in der Hand gesehen habe (Urk. 57 S. 8, hier zu Gunsten der Beschuldigten verwertbar). Die Korrektur des Anklagesachverhalts, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, ist entsprechend zu übernehmen (Urk. 198 S. 48 f.).

      2. Die Verteidigung des Beschuldigten C. wendet diesbezüglich weiter ein, dass der Beschuldigte bei diesem Sachverhalt nicht in der Nähe gewesen sei, was sich eindeutig aus den Aussagen der observierenden Polizeibeamten ergebe (Urk. 199 S. 6).

        In der Tat lässt sich den zu Gunsten der Beschuldigten verwertbaren Aussagen der observierenden Polizeibeamten entnehmen, dass der Beschuldigte C. später zur Gruppe stiess bzw. bei diesem Vorfall nicht beobachtet werden konnte (Urk. 36 S. 3; Urk. 35 S. 4; Urk. 37 S. 3; Urk. 38 S. 2 und 4; Urk. 39 S. 3). So

        machte z.B. die Auskunftsperson I.

        geltend, dass er die Beschuldigten

        1. , D. , B. und E. in der Menge habe beobachten können.

          Später bei der Anhaltung habe man die Beschuldigten D. , C.

          und

        2. abseits des Umzugs verhaften können. Weiter führte er auf Seite 4 an, ihm sei später (d.h. nach dem hier interessierenden Vorfall) gesagt worden, dass eine dritte Person dazugekommen sei. Hierbei habe es sich um den Beschuldigten C. gehandelt (Urk. 38 S. 2 f.). Sämtliche in die Fahndung involvierten und einvernommenen Polizisten sagten implizit explizit aus, dass der Beschuldigte C. beim Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 / Nebendossier 1 (ND 1) nicht zugegen war.

        Auch der Beschuldigte E.

        führte bereits in der ersten Einvernahme aus,

        dass der Beschuldigte C. bei diesem Sachverhalt nicht vor Ort gewesen sei (Urk. 7 S. 12, Frage 132). Der Beschuldigte C. selber stellte dies konstant in Abrede (Urk. 5 Frage 25; Urk. 28 Frage 70 f.; Urk. 55 Frage 59, hier zu seinen Gunsten verwertbar). Die Vorinstanz stufte seine Aussagen als glaubhaft ein, welcher Auffassung zuzustimmen ist (Urk. 198 S. 42). Der Anklagesachverhalt ist somit auch dahingehend zu korrigieren, dass der Beschuldigte C. bei diesem Sachverhalt nicht zugegen war.

    11. Fazit Beweiswürdigung

Der Anklagesachverhalt gilt entsprechend mit den - überwiegend bereits von der Vorinstanz vorgenommenen - Korrekturen betreffend Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 3 (ND 3; Fundort der Kette) und Dossier 1 / polizeiliches Nebendossier 1 (ND 1; keine Hand am Pfefferspray, nicht nach der Halskette gegriffen und keine Teilnahme des Beschuldigten C. ) als erstellt. Betreffend DossierNr. 1 / polizeiliches Nebendossier 4 (ND 4) ist der von der Vorinstanz ausgefällte Freispruch zu bestätigen.

III. Rechtliche Würdigung
  1. Standpunkte

    1. Die Staatsanwaltschaft hat das Verhalten der Beschuldigten als bandenmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 i.V.m. Art. 139 Ziffer 3 Abs. 2

      StGB qualifiziert (Urk. 86 S. 7).

    2. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigten wegen bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 aStGB i.V.m. Art. 139 Ziffer 3 Abs. 2 aStGB

    3. Die Verteidigung des Beschuldigten A. erklärte sich im Eventualfall mit der Verurteilung wegen bandemässigen Diebstahls einverstanden (Urk. 248

      S. 13). Die Verteidigungen der Beschuldigten D. und B. beantragten eventualiter die Verurteilung ihres Mandanten wegen Diebstahls (Urk. 250 S. 2; Urk. 240 S. 2). Die Verteidigung des Beschuldigten C. beantragte eventualiter die Verurteilung des Beschuldigten wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl sowie subeventualiter wegen Diebstahls (Urk. 238 S. 2).

  2. Bandenmässigkeit

    1. Die Vorinstanz machte ausführliche Erwägungen zu den theoretischen Grundlagen der Bandenmässigkeit, auf welche grundsätzlich verwiesen werden kann (Urk. 198 S. 50 f.). Sie stellte insbesondere zutreffend fest, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes Bandenmässigkeit dann vorliege, wenn

      sich zwei mehrere Täter mit dem ausdrücklich konkludent geäusserten Willen zusammenfinden würden, inskünftig bei der Verübung mehrerer selbstän- diger und im Einzelfall möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (Urk. 198 S. 50, mit Verweis auf BGE 124 IV 86 E. 2 b).

    2. Die Verteidigung des Beschuldigten C.

      bringt hiergegen vor, dass

      das qualifizierende Element der mehreren selbständigen Delikte nicht gegeben sei und die angeblichen Tathandlungen im Rahmen der Streetparade als Tateinheit bzw. als fortgesetztes Delikt mit einem Gesamtvorsatz aufzufassen seien (Urk. 238 S. 9). Auch die Verteidigung des Beschuldigten B. sowie jene des

      Beschuldigten D.

      stellen sich auf den Standpunkt, dass die diversen Entreissdiebstähle als Tateinheit zu behandeln seien (Urk. 250 S. 9; Urk. 159 S. 8; Urk. 240 S. 11).

    3. Das Bundesgericht erklärte in BGE 100 IV 219, dass Bandenmässigkeit erst anzunehmen sei, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Vielheit von Diebstählen und Raubtaten gerichtet ist. Die in der Bandenbildung liegende Gefährlichkeit äussere sich worauf bereits die Vorinstanz hinwies

      • nämlich vor allem darin, dass der Zusammenschluss mehrerer jedem einzelnen die Begehung weiterer Straftaten erleichtert. Wo sich jedoch die Täter schon zum voraus auf die Begehung von bloss zwei Diebstählen Raubtaten beschränken, entfalle jene in der Bande liegende besondere Gefahr (BGE 100 IV 219 S. 222).

        Vorliegend haben sich die Beschuldigten zusammengetan, um anlässlich der Street Parade eine unbestimmte Anzahl an Diebstählen zu begehen, wobei sie nach dem in den Grundzügen stets gleich bleibenden Ablauf vorgingen, welcher eine gewisse Organisation und Koordination der verschiedenen Rollen voraussetzte. Dass die Diebstähle dabei alle anlässlich der Street Parade stattfanden, steht der Qualifikation einer Bande nicht entgegen, zumal bei bandenmässigem Vorgehen stets eine zeitliche und räumliche Nähe zwischen den einzelnen Delikten gegeben ist. Die vorliegende Konstellation lässt sich deswegen entgegen der Meinung der Verteidigung des Beschuldigten B. - nicht mit einer Diebestour in einem Einkaufszentrum einem Einbruch in ein Haus vergleichen,

        in welchem dann mehrere Gegenstände gestohlen werden. Die Beschuldigten entwendeten die Halsketten zwar alle anlässlich der Street Parade, allerdings jeweils unterschiedlichen Opfern. Sie fassten wohlgemerkt vor dem Hintergrund des einmal getroffenen grundsätzlichen Entschlusses, in Zürich als Bande eine unbestimmte Anzahl an Diebstähle zu begehen vor jedem Diebstahl aufs Neue den auf ein konkretes Opfer gerichteten Vorsatz, diesem die Halskette zu entwenden. Die Vorinstanz ist entsprechend zurecht von Bandenmässigkeit ausgegangen. Dass die Anwesenheit des Beschuldigten C. in Dossier-Nr. 1, Seite 6 f., nicht erstellt werden konnte, ändert hieran nichts (ist aber allenfalls im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen).

  3. Gehilfenschaft

    Wenn die Verteidigung des Beschuldigten C. darüber hinaus geltend machte, dass dieser lediglich als Gehilfe zu qualifizieren sei, so kann ihn betreffend trotz Korrektur des Anklagesachverhalts Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 1 (ND 1), nicht von einer bloss untergeordneten Rolle gar von einem blossen Mitläufer gesprochen werden. Der Beschuldigte C. gab selber an gewusst zu haben, wie alles funktioniert habe und dass es seine Aufgabe gewesen sei, nicht immer bei den anderen in der Gruppe zu sein, sondern hauptsächlich die Ketten aufzubewahren, falls einer der anderen von der Polizei kontrolliert wür- de. Er selber wäre gar nicht in der Lage gewesen, solche Entreissdiebstähle zu begehen. Auch wusste er, dass man die Ketten hätte verkaufen wollen (Urk. 28 Frage 63, 67, 76 und 82). Er war somit offenbar auch bei der Vergabe der Rollen beteiligt und nicht nur über seine, sondern auch über die Aufgaben der anderen bzw. das Vorgehen der anderen im Bilde. Ihn unter diesen Umständen als Gehilfen zu bezeichnen, greift zu kurz.

  4. Versuch

    Was schliesslich die Frage anbelangt, ob betreffend den erstellten Sachverhalt von Dossier-Nr. 1 / polizeiliches Nebendossier 1 (ND 1) die Schwelle zur versuchten Tatbegehung überschritten wurde, was sowohl die Verteidigung des Beschuldigten D. als auch jene des Beschuldigten B. verneinen (Urk. 240 S.

    13; Urk. 250 S. 9), ist entgegen dem Einwand der ersteren festzuhalten, dass sich ein Positionieren nicht mit dem Auskundschaften einer Diebstahlsgelegenheit, sondern - um den bemühten Vergleich aufzunehmen - dem auf-die-Lauer-Legen vergleichen lässt. Vorliegend ging es den Beschuldigten eben gerade nicht darum, bloss auszukundschaften, ob es an der Street Parade Gelegenheit zu Diebstählen gibt. Vielmehr hat sich die Gruppe bereits um ein konkret bestimmtes Opfer platziert, um diesem die Halskette zu stehlen. Es war entgegen dem Vorgehen nach dem Auskundschaften - nicht die Idee, später nochmals wiederzukommen und dann den Diebstahl zu begehen. Die Gruppe hatte das Opfer bestimmt und war im Begriff, den Diebstahl zu begehen. Dass sich dieses schlussendlich vom Ort des Geschehen entfernte und den Diebstahl somit verunmöglichte, ändert nichts daran, dass die Vorinstanz in diesem Fall in zutreffender Weise von einem Versuch ausgegangen ist. Ebenfalls richtig merkte sie an, dass dieser Versuch in der Bandemässigkeit aufgeht und somit nicht separat abzuurteilen (sehr wohl aber im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen) ist (Urk. 198 S. 53 f.).

  5. Fazit rechtliche Würdigung

Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen und die Beschuldigten

B. , C. , A.

und D.

sind des bandenmässigen Diebstahls

im Sinne von Art. 139 Ziffer 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziffer 3 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen (zur Frage des anwendbaren Rechts sogleich).

IV. Strafzumessung

1. Anwendbares Recht

Die Beschuldigten haben die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit

  1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 2 N 10). Das ist vorliegend wie auch bereits die Vorinstanz feststellte - nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht. Anzuwenden ist somit noch das alte Sanktionenrecht.

  2. Vorinstanzliches Urteil / Standpunkte

    1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten B. zu 23 Monaten, den

      Beschuldigten A.

      zu 21 Monaten, und die Beschuldigten C.

      und

      D. zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, wobei sie sämtliche Freiheitsstrafen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufschob (Urk. 198 S. 78).

    2. Die Verteidigung des Beschuldigten D. beantragt die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.bzw. eventualiter eine angemessene, d.h. mildere Bestrafung (Urk. 240 S. 2). Letzteres beantragen auch die Verteidigungen der Beschuldigten C. und A. (Urk. 238 S. 2; Urk. 248 S.

      13). Die Verteidigung des Beschuldigten B.

      erachtet die Strafe der Vorinstanz als offensichtlich übersetzt, stellt im Übrigen aber keine konkreten Anträge (Urk. 250 S. 2 und 9 f.).

    3. Anzumerken ist vorab, dass auf jene Ausführungen der Verteidigungen zur Strafzumessung, welche auf der Annahme einer für die Beschuldigten wesentlich günstigeren zweitinstanzlichen Verurteilung, insbesondere der Annahme des Wegfalls diverser Anklagesachverhalte sowie der Bandenmässigkeit, beruhen, angesichts des Ergebnisses der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Qualifikation des erstellten Sachverhaltes nicht mehr einzugehen ist (Urk. 250 S. 10; Urk. 238 S. 12; Urk. 240 S. 13 ff.). Auf die im Rahmen der Berufungsbegründung neu erhobenen Einwände ist im Folgenden einzugehen.

  3. Würdigung

    1. Die Vorinstanz hat ausführliche und zutreffende Erwägungen zu den theoretischen Grundsätzen der Strafzumessung angestellt und richtig festgehalten, dass der Strafrahmen vorliegend nach altem Recht Freiheitsstrafe bis zu zehn

      Jahren Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen beträgt (Urk. 198 S. 56 ff.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden.

    2. Was die objektive Tatschwere anbelangt, hat die Vorinstanz festgehalten, dass nach dem erstellten Sachverhalt bloss wenige Halsketten gestohlen wurden, indes bei dem gewählten Vorgehen des Entreissdiebstahls eine gewisse Verletzungsgefahr bestanden habe und dies von einer gewissen kriminellen Energie zeuge. Dem ist mit der Ergänzung zuzustimmen, dass zwar insgesamt „bloss wenige“ Halsketten gestohlen wurden, die Anzahl über lediglich einen Nachmittag / Vorabend verteilt allerdings beachtlich ist. Die Ausbeute spricht für die Effizienz des gewählten Vorgehens und den klaren Fokus der Beschuldigten. Die Aktivität der Beschuldigten ist aber insbesondere im Vergleich mit national sogar international tätigen, gut vernetzten und streng strukturierten Banden im Rahmen der Bandenmässigkeit sicherlich noch im unteren Bereich anzusiedeln. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung des Beschuldigten D. wenn sie vorbringt, dass der Verzicht auf unnötige Gewalt gegen Sachen und Personen verschuldensvermindernd anzurechnen sei. Erstens ist ein Wegbleiben von Gewalthandlungen bei Diebstählen strafzumessungsneutral zu werten, zweitens wurde wenn auch nur untergeordnet tatsächlich Gewalt gegen Sachen und Personen angewandt und drittens wäre eine noch weitergehende Gewaltanwendung verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Ebenso unzutreffend ist, dass die Umstände vorliegend gemäss Vorbringen der Verteidigung die professionelle und klare Vorgehensweise -, welche zur Begründung der Bandenmässigkeit herangezogen werden, generell nicht nochmals im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden könnten (Urk. 240 S. 15). Das Doppelverwertungsverbot lässt es zwar nicht zu, ein Merkmal, das zur Anwendung eines höheren tieferen Strafrahmens führt, innerhalb des geänderten Strafrahmens ein zweites Mal als Straferhöhungsoder Strafminderungsgrund zu verwenden. Dagegen ist es zulässig und auch geboten, zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein solcher qualifizierender privilegierender Tatumstand gegeben ist (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 65). Wenn die Vorinstanz entsprechend festhielt, dass die Beschuldigten äusserst professionell und nach einem klar abgemachten Ablauf vorgingen und dies als für die Strafzumessung relevant betrachtete, ist das ebenso zulässig wie zutreffend. Immerhin konnten die Beschuldigten wie bereits erwähnt innerhalb kurzer Zeit mehrere erfolgreiche Diebstähle begehen; entsprechend gingen sie wenn auch nicht immer der Vorstellung einer streng strukturierten Diebesbande entsprechend - durchaus effektiv, zielorientert und schliesslich erfolgreich vor.

    3. Was die einzelne Tatschwere anbelangt, ist zum Beschuldigten B.

      • mit der Vorinstanz festzuhalten, dass er vor einer direkten Konfrontation mit den Opfern auch wenn er meist hinter diesen stand - nicht zurückschreckte und sein Vorgehen von einer nicht zu unterschätzenden Abgebrühtheit zeugt. Er nahm die Hauptaufgabe des Entreissen war und sein Verschulden wiegt somit zweifelsohne schwerer als jenes der weiteren Beschuldigten, die im Hintergrund agierten und jeweils abdeckten (Beschuldigter A. ), die Ketten übernahmen und bei sich aufbewahrten (Beschuldigter C. ) beides taten (Beschuldigter D. ).

      Die festgestellte Tatschwere wird üblicherweise mit den Begriffen äusserst leicht, sehr leicht, leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer äusserst schwer eingeschätzt und bezeichnet (vgl. hierzu Mathys, Zur Technik der Strafzumessung in: SJZ 100 (2004) Nr. 8, S. 178). Gemäss Lehre und Rechtsprechung führt grundsätzlich ein leichtes Verschulden zu einer Strafe im unteren, ein mittelschweres Verschulden zu einer solchen im mittleren und ein schweres Verschulden zu einer Strafe im oberen Drittel des Strafrahmens (BSK StGB I- Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 19 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6S.644/2001 und 6S.39/2002; weiter auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1174/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3.2 mit Verweis auf BGE 136 IV 55 E. 5.9

      S. 64 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweisen).

      Dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen das objektive Verschulden des Beschuldigten B. als noch leicht und jenes der Beschuldigten A. ,

      C.

      und D.

      als leicht taxierte, ist angesichts der Tatbeiträge und -

      handlungen sowie der Diebesbeute nicht zu beanstanden (Urk. 198 S. 58). Ebenso trifft zu, dass sämtliche Beschuldigten aus finanziellen und somit rein egoistischen Motiven gehandelt haben, wobei keine existenzielle Notlage vorlag. Die objektive Tatschwere erfährt durch das subjektive Verschulden somit keine Relativierung. Verschuldensvermindernd ist indes der eine unvollendete Versuch zu berücksichtigen, wobei in Berücksichtigung zu ziehen ist, dass kein eigentlicher Rücktritt vorlag, sondern sich das Opfer vom Tatort entfernte, was den Beschuldigten die Umsetzung des Tatplans verunmöglichte. Entsprechend bleibt es bei dem festgestellten noch leichten Verschulden für den Beschuldigten B. bzw. den festgestellten leichten Verschulden der Beschuldigten C. , D. und A. .

      Wenn die Vorinstanz in Würdigung dieser Erwägungen für den Beschuldigten B. eine Einsatzstrafe von 25 Monaten und für die Beschuldigten D. ,

      C.

      und A.

      eine solche von 23 Monaten ausfällte, bewegen sich die

      Strafen zwar noch im unteren Drittel des Strafrahmens. Angesichts der konkreten Tatschwere erscheinen die Einsatzstrafen allerdings tendenziell zu hoch. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 20 Monaten für den Beschuldigten

      1. und Einsatzstrafen von 18 Monaten für die Beschuldigten A. ,

      2. und D. .

    4. Die Vorinstanz fasste im Rahmen der Täterkomponenten die Lebensläufe der Beschuldigten zutreffend zusammen und stellte im Übrigen ebenso richtig fest, dass bei keinem der Beschuldigten das Vorleben und / die persönlichen Verhältnisse zu einer Strafminderung führen würden. Ebenso hielt sie wiederum korrekt fest, dass keiner der Beschuldigten vorbestraft sei. Auf diese Erwägungen kann ohne Ergänzungen verwiesen werden (Urk. 198 S. 60 ff.).

    5. Es setzte sodann die Strafe für den Beschuldigten B. , welcher seine Tatbeteiligung bis zuletzt abstritt, nach Abzug einer Minderung von 10 % aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsverbotes auf 23 Monate Freiheitsstrafe fest (Urk. 198 S. 62). Die Vorinstanz verweist diesbezüglich darauf, dass die Beschuldigten Mitte August 2017 verhaftet wurden und schliesslich nach der Konfrontationseinvernahme anfangs Dezember 2017 bis zur Anklageerhebung am

      8. Februar 2018 keine Untersuchungshandlungen mehr stattgefunden hätten. Angesichts des Aufwandes eines gegen fünf Beschuldigte geführten Verfahrens, der

      Verarbeitung des entsprechend umfangreichen Prozessstoffes sowie der Redaktion einer ausführlichen Anklageschrift scheint das Beschleunigungsverbot durch diesen Unterbruch nicht als verletzt, weshalb die von der Vorinstanz in Abschlag gebrachte Minderung von 10 % nicht zu übernehmen ist. Damit bleibt es beim Beschuldigten B. weiterhin bei einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

    6. Im Wesentlichen gleich ging die Vorinstanz betreffend den Beschuldigten A. vor, welcher sich wie der Beschuldigte B. - nicht geständig zeigte. Auch hier nahm sie eine Minderung der Einsatzstrafe aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Höhe von 10 % vor. Auch diese Minderung ist nicht zu übernehmen, weshalb der Beschuldigte A. mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen ist.

    7. Die Beschuldigten C.

      und D.

      betreffend hielt die Vorinstanz

      zutreffend fest, dass sich beide nach anfänglichen Bestreitungen im Wesentlichen geständig zeigten. In Berücksichtigung der Tatsache, dass bei beiden Deliktsgut sichergestellt werden konnte, minderten sie die Strafe aufgrund des Geständnisses im Umfang von 25 %, was in Anbetracht des nicht vollumfänglichen und nicht von Beginn weg abgelegten Geständnisses zu wohlwollend ist. Angemessen erscheint eine Reduktion im Bereich von ungefähr 15 bis 20 %. Auch hier ist eine Strafminderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots abzulehnen. Ferner erscheint eine weitere Strafminderung aufgrund des Alters des Beschuldigten D. bzw. seines jugendlichen Leichtsinns wie seine Verteidigung vorbringt

      (Urk. 240 S. 15) -, nicht angebracht. Die Beschuldigten C.

      und D.

      sind entsprechend je mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen.

    8. Bei diesem Ergebnis kommt die Ausfällung einer Geldstrafe angesichts der Strafhöhe für keinen der Beschuldigten in Frage.

    9. Bei sämtlichen Beschuldigten rechnete die Vorinstanz die erstandene Haft an die ausgefällte Freiheitsstrafen an. Dem ist nichts entgegenzusetzen.

    10. Den Vollzug der Strafen betreffend kam die Vorinstanz bei allen Beschuldigten zum Schluss, dass die günstige Prognose aufgrund der Vorstrafenlosigkeit

zu vermuten sei. In der Erwägung, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche diese günstige Prognose umzustossen vermochten und in der Annahme, dass die Beschuldigten durch das Strafverfahren sowie die längere Untersuchungshaft hinreichend beeindruckt worden seien, damit sie in Zukunft von weiteren Vergehen Verbrechen absehen würden, schob es bei sämtlichen Beschuldigten die Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf (Urk. 198 S. 64 f.). Diese Überlegungen sind nachvollziehbar und bereits in Berücksichtigung des Verschlechterungsgebots zu übernehmen. Damit sind sämtliche auszusprechenden Freiheitsstrafen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben.

V. Landesverweisung
  1. Standpunkte

    1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigten A. , B. und C. für 5 Jahre des Landes verwiesen. Von einer Landesverweisung betreffend den Beschuldigten D. hat sie abgesehen (Urk. 198 S. 66 ff. und 79).

    2. Die Verteidigung des Beschuldigten C. beantragt, wie auch jene des Beschuldigten B. , es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 238

      S. 2; Urk. 250 S. 2). Die Verteidigung des Beschuldigten A. hat das Urteil mit Ausnahme von Ziffer 24 vollumfänglich anfechten lassen, in der Berufungsbegründung die Landesverweisung des Beschuldigten im Eventualfall der Schuldigsprechung allerdings anerkannt (Urk. 208 S. 1; Urk. 248 S. 13). Auch die Verteidi-

      gung des Beschuldigten D.

      liess das Urteil vollumfänglich anfechten, ob-

      wohl die Vorinstanz beim Beschuldigten D. absah (Urk. 217 S. 2).

  2. Würdigung

    von einer Landesverweisung

    1. Die Anträge der Verteidigungen der Beschuldigten C. und B. beruhen auf der Annahme einer zweitinstanzlichen Verurteilung wegen „einfachem“ und nicht mehr qualifiziertem Diebstahls. Entsprechend entfalle die obligatorische Landesverweisung und von einer fakultativen Landesverweisung sei

      abzusehen (Urk. 250 S. 10 und Urk. 159 S. 11; Urk. 238 S. 12). Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch wegen qualifiziertem Diebstahls zu bestätigen ist, ist

      die obligatorische Landesverweisung betreffend die Beschuldigten B.

      und

      C. mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, welche in diesem vorliegend klaren Fall keine Ergänzungen bedürfen und im Übrigen auch nicht substantiiert beanstandet werden, zu bestätigen. Gleiches gilt sodann für die Landesverweisung des Beschuldigten A. , welche Anordnung für den Fall der Schuldigsprechung wegen bandenmässigem Diebstahl nicht ausdrücklich angefochten wurde. Die Verteidigung des Beschuldigten D. machte keine Ausführungen zum Absehen einer Landesverweisung betreffend den Beschuldigten. Die vorinstanzliche Regelung ist indes bereist aus Gründen des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen.

    2. Die Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren ist ebenfalls bereits in Beachtung des Verschlechterungsverbots zu bestätigen, entspricht indes auch dem noch leichten bzw. leichten Verschulden. Dasselbe gilt für den Verzicht auf die Ausschreibung im SIS (Urk. 198 S. 71).

  1. Sicherstellungen und Beschlagnahmungen

    Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die sichergestellten Gegenstände einschliesslich jener Schmuckstücke, welche den Geschädigten zugeordnet werden konnten an die Berechtigten herauszugeben seien. Die entwendeten Halsketten, welche den Geschädigten nicht zugeordnet werden konnten, sollen im Amtsblatt veröffentlicht und schliesslich unter Vorbehalt berechtigter Ansprüche 5 Jahre aufbewahrt werden. Nach Ablauf der Frist sollen diese Gegenstände verwertet und der Erlös zuhanden der Staatskasse eingezogen werden. Die den Beschuldigten gehörenden Gegenstände, samt Mobiltelefonen, seien ihnen auszuhändigen (Urk. 198 S. 79 ff.).

    Die Verteidigungen äussern sich nicht substantiiert zu den Sicherstellungen und Beschlagnahmungen der Vorinstanz. Mit Ausnahme der Verteidigung des Beschuldigten B. werden in dieser Sache auch keine Anträge gestellt. Die von

    der Vorinstanz vorgenommenen Sicherstellungen und Beschlagnahmungen erscheinen denn auch als zutreffend und sind ohne Weiterungen zu übernehmen. Das Sicherstellungs- und Beschlagnahmungsdispositiv ist somit zu bestätigen (Dispositivziffern 16 bis 25).

  2. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gibt es keinen Grund, von der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivziffer 26 bis 28) abzuweichen. Sie ist entsprechend zu bestätigen.

  2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 4'500.festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung den Beschuldigten vollumfänglich, d.h. jedem Beschuldigten zu einem Viertel aufzuerlegen. Die vorgenommenen Strafreduktionen im Ermessensbereich vermögen nichts an dieser Kostenauflage zu ändern. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen.

  3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A.

ist mit Fr. 3'201.-

(inkl. MwSt.), jene des Beschuldigten C.

mit Fr. 4'811.- (inkl. MwSt.) und

jene des Beschuldigten B.

mit Fr. 2'630.- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten D. ist nach Abzug des Aufwandes für das Fristwiederherstellungsgesuch von Fr. 473.88, welcher Aufwand nicht zu entschädigen ist, mit Fr. 5'067.- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es wird beschlossen:
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 30. Mai 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    1.-4. ( )

    5. Der Beschuldigte E.

    ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im

    Sinne von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB.

    6.-9. ( )

    10. Der Beschuldigte E.

    wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wo-

    von bis und mit heute 290 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

    11.-13. ( )

    14. Der Beschuldigte E.

    wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des

    Landes verwiesen. Von der Anordnung einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

    15.-24.( )

    1. Folgende sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der nachfolgend vermerkten Asservaten-Nr. lagernde Gegen-

      stände werden dem Beschuldigten E.

      ab Eintritt der Rechtskraft bis

      spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

      • Goldfarbene Halskette (A010'680'270)

      • Mobiltelefon (A010'725'867) 26.-28.( )

    1. Rechtsanwalt lic. iur. X1.

      wird für seine Aufwendungen als amtlicher

      Verteidiger des Beschuldigten A. mit CHF 10'732.50 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    2. Rechtsanwalt lic. iur. X2.

      wird für seine Aufwendungen als amtlicher

      Verteidiger des Beschuldigten B. mit CHF 14'729.38 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    3. Rechtsanwalt Dr. X3. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten C. mit CHF 15'451.68 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    4. Rechtsanwältin Dr. X4._ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten D. mit CHF 19'240.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    5. Rechtsanwalt lic. iur. X5.

      wird für seine Aufwendungen als amtlicher

      Verteidiger des Beschuldigten E. mit CHF 15'716.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    6. (Mitteilung)

    7. (Rechtsmittel)

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:
  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im

    Sinne von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB.

  2. Der Beschuldigte B.

    ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im

    Sinne von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB.

  3. Der Beschuldigte C.

    ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im

    Sinne von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB.

  4. Der Beschuldigte D.

    ist schuldig des bandenmässigen Diebstahls im

    Sinne von Art. 139 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB.

  5. Der Beschuldigte A.

    wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 291 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  6. Der Beschuldigte B.

    wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 291 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  7. Der Beschuldigte C.

    wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 291 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  8. Der Beschuldigte D.

    wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 291 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  9. Der Beschuldigte A.

    wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des

    Landes verwiesen. Von der Anordnung einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

  10. Der Beschuldigte B.

    wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des

    Landes verwiesen. Von der Anordnung einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

  11. Der Beschuldigte C.

    wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des

    Landes verwiesen. Von der Anordnung einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.

  12. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird betreffend den Beschul-

    digten D.

    abgesehen.

  13. Das sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'726'337 lagernde Medaillon Christopherus

    wird dem Privatkläger F.

    ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3

    Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung freigegeben, wobei ein allfälliger Erlös zuhanden der Staatskasse geht.

  14. Die sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'673'924 lagernde goldfarbene Halskette wird der Geschädigten G. ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung freigegeben, wobei ein allfälliger Erlös zuhanden der Staatskasse geht.

  15. Die sichergestellten und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter den Asservaten-Nr. A010'673'844, A010'673'866, A010'673'877, A010'673'888, A010'673'899, A010'673'902, A010'726'199, A010'726'202, A010'726'257, A010'726'268, A010'726'280, A010'726'315

    und A010'726'326 lagernden Halsketten werden beschlagnahmt und unter Vorbehalt berechtigter Ansprüche 5 Jahre aufbewahrt. Die Berechtigten werden durch einmalige Veröffentlichung einer Liste dieser eingezogenen Gegenstände im Amtsblatt des Kantons Zürich eruiert. Nach Ablauf der Frist werden die Gegenstände verwertet, wobei ein allfälliger Erlös zuhanden der Staatskasse geht.

  16. Der sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'673'935 lagernde Pfefferspray wird dem Beschuldigten B. ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  17. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'689'017 lagernde DNA-Spur sowie die beim Dienst ITO-DF

    der Kantonspolizei Zürich lagernden Datensicherungen A010'792'617, A010'792'628, A010'792'639, A010'792'640, A010'792'651, A010'792'662, A010'792'673, A010'792'684, A010'792'695, A010'792'708, A010'792'719, A010'792'720, A011'006'567, A011'006'578, A011'006'590, A011'006'603,

    A011'006'647 und A011'006'658 werden nach Eintritt der Rechtskraft der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  18. Das sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'674'030 lagernde Mobiltelefon wird dem Beschuldigten B. ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  19. Das sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'674'165 lagernde Mobiltelefon wird dem Beschuldigten C. ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  20. Das sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der Asservaten-Nr. A010'674'289 lagernde Mobiltelefon wird dem Beschuldigten D. ab Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  21. Folgende sichergestellte und bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich unter der nachfolgend vermerkten Asservaten-Nr. lagernde Gegen-

    stände werden dem Beschuldigten A.

    ab Eintritt der Rechtskraft bis

    spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird die Sicherstellung der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

    • Mobiltelefon (A010'674'530)

    • Venezianische Maske (A010'879'262)

      - Brille (A010'879'273)

  22. Das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Ziffern 26 bis

    28) wird bestätigt.

  23. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 4'811.amtliche Verteidigung RA X3. Fr. 3'201.amtliche Verteidigung RA X1. Fr. 5'067.amtliche Verteidigung RAin X4. Fr. 2'630.amtliche Verteidigung RA X2.

  24. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden den Beschuldigten je zu einem Viertel auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten für die Kosten ihrer jeweiligen amtlichen Verteidigung bleiben vorbehalten.

  25. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtlichen Verteidigungen im Doppel für sich und zuhanden des jeweiligen Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um einmalige Publikation der Liste bezüglich Disp. Ziff. 15 im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular A betr. Beschuldigten E. )

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A für die Beschuldigten 1-4.

      und bezüglich Herausgabefrist an

    • die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Zeughausstr. 11, 8004 Zürich betr. Disp. Ziff. 13 bis 21;

    • den Privatkläger F. im Dispositivauszug betr. Disp. Ziff. 13;

    • die Geschädigte G. , [Adresse] im Dispositivauszug betr. Disp.

    Ziff. 14;

  26. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 16. Oktober 2019

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. H. Kistler

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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