Zusammenfassung des Urteils SB180269: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Strafverfahren gegen A. entschieden, dass er unschuldig ist und freigesprochen wird. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis hatte A. beschuldigt, Ausländer ohne Arbeitserlaubnis beschäftigt zu haben. Das Bezirksgericht Dietikon hatte A. bereits freigesprochen und die beschlagnahmte Barschaft an ihn überwiesen. Die Staatsanwaltschaft wurde angewiesen, die Kosten des Strafbefehls zu übernehmen. A. erhielt eine Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft und eine Prozessentschädigung für seine Verteidigungskosten. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein und forderte eine Geldstrafe für A. sowie die Einziehung der beschlagnahmten Barschaft. A. forderte eine höhere Prozessentschädigung und Genugtuung sowie die Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse. Das Gericht prüfte die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen und kam zu dem Schluss, dass A. unschuldig ist.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB180269 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 21.02.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vergehen gegen das Ausländergesetz |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Schweiz; Arbeit; Aussagen; Zeuge; Lokal; Staatsanwaltschaft; Hotel; Verfahren; Beruf; Verteidigung; Berufung; Person; Zeugen; Ausländer; Geldstrafe; Einreise; Kollege; Urteil; Beziehung; Verfahren; Gericht; Service; ätten |
Rechtsnorm: | Art. 113 StPO ;Art. 141 StPO ;Art. 180 StPO ;Art. 181 StPO ;Art. 267 StPO ;Art. 268 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 303 StGB ;Art. 305 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 45 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 79 StPO ; |
Referenz BGE: | 133 I 33; 134 IV 1; 134 IV 82; 141 IV 249; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180269-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Urteil vom 21. Februar 2019
in Sachen
vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr,
Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X. _, betreffend Vergehen gegen das Ausländergesetz
Anklage (Strafbefehl):
Der Strafbefehl, Unt. Nr. A-3/2017/10033844, vom 16. Oktober 2017 der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Urk. 7) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 40 S. 18 f.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Oktober 2017 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 1'000.00 (eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon) wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen an den Beschuldigten überwiesen.
Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
Die Kosten des Strafbefehls Unt. Nr. A-3/2017/10033844, vom 16. Oktober 2017 werden der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis zur Abschreibung belassen.
Die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 200.aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'048.40 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 5 f.)
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 62 S. 1)
Der beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen
der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AuG und Art. 91 Abs. 1 AuG.
Die beschuldigte Person sei mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 100.00, entsprechend CHF 8'000.00, wovon 1 Tagessatz durch Haft erstanden ist zu bestrafen.
Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
Die beschuldigte Person sei zu bestrafen mit einer Busse von CHF 1'600.00.
Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage.
Die Barschaft in der Höhe von total CHF 1'000.00 sei einzuziehen und zur Deckung der Sanktionsund Verfahrenskosten zu verwenden.
Die Verfahrenskosten seien der beschuldigten Person aufzuerlegen.
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 1)
Es sei der Beschuldigte im Sinne des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung freizusprechen; unter Rückgabe der beschlagnahmten Barschaft von Fr. 1'000.00;
Es sei dem Beschuldigten in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 4'601.95 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen;
Es sei der Beschuldigte für das Verfahren vor Obergericht mit CHF 3'270.95 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zu entschädigen;
Es sei der Beschuldigte mit einer Genugtuung von CHF 200.00 zu entschä- digen;
Es seien die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen sowie des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
Erwägungen:
Die Prozessgeschichte bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus jenem Entscheid (Urk. 40 S. 3 f.).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom
25. April 2018 wurde der Beschuldigte einer strafbaren Handlung für nicht schuldig befunden und freigesprochen. Hinsichtlich der durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Barschaft in Höhe von Fr. 1'000.entschied das Gericht, dass diese nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen an den Beschuldigten überwiesen werde. Für die zu Unrecht erlittene Haft wurde dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 200.- und für anwaltliche Verteidigung eine Prozessentschädigung von Fr. 3'048.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 40 S. 18 f.).
3. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis am
2. Mai 2018 rechtzeitig Berufung an (Urk. 35) und reichte ebenfalls fristgerecht mit Eingabe vom 6. Juli 2018, Poststempel 11. Juli 2018, beim Obergericht die Berufungserklärung ein (Urk. 46; Urk. 39/1). Sie beantragt, den Beschuldigten schuldig zu sprechen und ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 100.- unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 1'600.zu bestrafen. Die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'000.sei einzuziehen und zur Deckung der Sanktionsund Verfahrenskosten zu verwenden (Urk. 46 S. 1 f.).
Der Beschuldigte erhob rechtzeitig Anschlussberufung mit dem Antrag, es sei in Aufhebung von Urteilsdispositiv-Ziffer 7 dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'137.15 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 49 und 50). Innert erstreckter Frist reichte der Beschuldigte am 23. August 2018 das Datenerfassungsblatt, die Steuererklärungen 2015/16 und die Lohnabrechnungen Mai bis Juli 2018 ein (Urk. 55-57). Beweisanträge wurden keine gestellt.
Das erstinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten und daher in keinem Teil rechtskräftig geworden.
Auf die Argumente des Beschuldigten und der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen).
Anklagevorwurf
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die albanische Staatsangehörige B. , gegen die ein separates Verfahren stattfand, vom 7. Oktober 2017 bis zu deren Verhaftung am 15. Oktober 2017 als Serviceangestellte in seinem C. Club an der D. -strasse 1 in E. zu einem Lohn von Fr. 200.angestellt zu haben, wobei er auch deren Reisekosten sowie die Zimmerkosten im Hotel F. an der D. -strasse 2 in E. übernommen und ihr 500 Euro für die Reise gegeben habe. Der Beschuldigte habe dies trotz seinem Wissen getan, dass B. als Staatsangehörige von Albanien nicht über die für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz erforderliche Arbeitsbewilligung und das für ihre in diesem Zusammenhang erfolgte Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz notwendige Visum verfügt habe (Urk. 7 S. 3).
Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestreitet, dass B. im C. Club für ihn gearbeitet hat. Sie habe ihm auch nicht bei der Arbeit geholfen (Urk. 2/1 S. 4-6; Urk. 2/4 S. 4 f.; Urk. 2/5 S. 4-6; Prot. I S. 18; Urk. 61 S. 12).
Ausführungen der Parteivertreter
Die Anklagebehörde liess an der Berufungsverhandlung zusammengefasst ausführen, es sei zur Sachverhaltserstellung entgegen der Auffassung der Vorinstanz auf die sehr detaillierten, konstanten und glaubhaften Aussagen von B. abzustellen. Es gebe keinen Grund dafür, dass B. lügen und sich selber zu Unrecht belasten sollte. Die Aussagen des Beschuldigten seien dagegen widersprüchlich. Der Beschuldigte habe kein überzeugendes Motiv nennen können, weshalb B. ihn zu Unrecht hätte belasten sollen (Urk. 62).
Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, dass sich die Staatsanwaltschaft allein auf die Aussagen von B. stütze, welche in beiden Einvernahmen als beschuldigte Person - und nicht als Auskunftsperson einvernommen worden sei, und damit nicht auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege der Begünstigung hingewiesen worden sei (Art. 181 Abs. 2 StPO), was aus Sicht der Verteidigung eine Gültigkeitsvoraussetzung darstelle. Den Aussagen von B. stünden zudem die im Kerngehalt glaubhaften Aussagen des Beschul-
digten, des Mitbeschuldigten G.
und der Zeugen H. , I.
und
J. (Urk. 63).
gegenüber, wonach B.
nie im C.
Club gearbeitet habe
Beweismittel
Als Beweismittel zur Verfügung stehen einerseits die Aussagen von B. als beschuldigte Person bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft (Urk. 2/3 und 2/4), die Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und im Hauptund Berufungsverfahren (Urk. 2/1, 2/4, 2/5 und Prot. I S. 18 f.; Urk. 61)
und jene von G.
als Beschuldigtem bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 2/2).
Weiter liegen drei Zeugenaussagen bei den Akten: jene von H. (Prot. I S. 7- 10), von I. (Prot. I S. 11-14) und von J. (Prot. I S. 14-17).
Aussagen von B.
Gestützt auf eine separat abgehandelte - Anzeige vom 15. Oktober
2017, 22.31 Uhr, durch die damals 22-jährige B.
gegen G.
wegen
Tätlichkeiten, wonach sie von diesem geschlagen worden sei, weil sie eine von ihm zugewiesene Arbeit nicht habe ausführen wollen (Urk. 1 S. 2; Urk. 2/3 S. 1), wurde B. am 16. Oktober 2017 kurz nach Mitternacht als Beschuldigte polizeilich befragt. Im Zuge dieser Einvernahme (vgl. Urk. 2/3) schilderte sie, am
Oktober 2017 von Pristina kommend im Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz eingereist zu sein. Sie habe seit ihrer Einreise in die Schweiz im Lokal von
(und G. ) als Putzhilfe und Servicefrau gearbeitet und am ersten
Arbeitstag vom Beschuldigten Fr. 100.resp. Fr. 200.erhalten (Urk. 2/3 S. 2 und 4). Im Service habe sie auch Trinkgeld bekommen und dieses behalten dürfen (Urk. 2/3 S. 2 f.). Einen Tag habe sie nicht gearbeitet, sonst aber jeden Abend von 18:00 Uhr bis 23:00 24:00 Uhr und an den Wochenenden jeweils von 18:00
Uhr bis 06:00 Uhr (Urk. 2/3 S. 2). Ihr Zimmer im etwa 100 Meter vom Lokal ent-
fernten Hotel F.
werde vom Beschuldigten bezahlt. Dieser habe auch ihr
Flugticket bezahlt. Sie verneinte, schon ein Retourbillett zu besitzen. Der Beschuldigte habe ihr aber versprochen, es ihr zu bezahlen, wenn sie nach Hause wolle, ebenso den Rest des nicht genau abgemachten Lohnes (Urk. 2/3 S. 3).
Auf die Frage, wie es zum Kontakt gekommen sei, erklärte sie, der Beschuldigte habe sie kurz vor ihrer Reise in die Schweiz telefonisch kontaktiert. Sie hätten telefonisch alles vereinbart. Persönlich habe sie ihn vorher nicht gekannt. Sie habe über Youtube ein Inserat gemacht, dass sie Arbeit suche (Urk. 2/3 S. 2 und 4). In Albanien habe sie keine Arbeit (Urk. 2/3 S. 5). Vor ihrer Einreise habe sie gewusst, dass sie im Lokal des Beschuldigten als Servicefrau und Putzhilfe arbeiten könne und sich gedacht, dies so für eine Woche zu tun. Sie sei in die Schweiz gekommen, weil sie Geld brauche. Ihr Vater sei gestorben und ihre Mutter sei krank; sie wolle ihr finanziell helfen (Urk. 2/3 S. 2 f.). Nach ihren Arbeiten im Lokal gefragt, nannte B. : Geschirr abgewaschen und andere Sachen geputzt, die Kaffeemaschine bedient sowie ab und zu auch Gäste bedient (Urk. 2/3 S. 3).
Weiter räumte B. auf die entsprechende Frage ein, sich nach ihrer Einreise nicht bei einer Amtsstelle gemeldet zu haben. Das habe sie nicht gewusst, sonst wäre sie nicht gekommen. Der Beschuldigte habe ihr nichts gesagt, dass sie Papiere brauche zum Arbeiten. Er habe ihr aber gesagt, dass sie in der Schweiz nur Papiere bekomme, wenn sie jemanden in der Schweiz heirate (Urk. 2/3 S. 3 f.). Ferner verneinte sie, sich selber um eine Aufenthaltsoder Arbeitsbewilligung bemüht zu haben. Auf ihre aktuell verfügbaren Geldmittel angesprochen, erwähnte sie auch 500 Euro, die sie von zu Hause mitgebracht habe. Es sei ihr gesagt worden, dass sie beim Einreisen genug Geld haben müsse. Sie zeigte sich geständig der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt). Sie sei sich aber nicht bewusst gewesen, dass sie etwas Verbotenes tue. Sie wolle so schnell wie möglich nach Hause (Urk. 2/3
S. 4 f.). Darauf hingewiesen, dass sie sich aufgrund ihrer Angaben illegal in der Schweiz befinde und verhaftet werden müsse, bat sie, freigelassen zu werden. Sie habe doch nur gearbeitet (Urk. 2/3 S. 3).
Bei der Staatsanwaltschaft in der Konfrontationseinvernahme mit dem Be-
schuldigten vom 16. Oktober 2017 (Urk. 2/4) bestätigte B.
weitestgehend
ihre bisherigen Aussagen rund um die Einreise in die Schweiz und ihren hiesigen Aufenthalt, namentlich dass sie am 7. Oktober 2017 per Flugzeug von Pristina eingereist sei, der Beschuldigte ihre Reisekosten übernommen und das Hotel bezahlt habe und dass sie ohne die nötige Bewilligung hier gearbeitet habe. Danach gefragt, wie sie nach E. gelangt sei, ergänzte sie, der Beschuldigte habe sie mit dem Auto am Flughafen Zürich, wo sie ihn zum ersten Mal gesehen habe, abgeholt und direkt ins Hotel gefahren. Sie sei in die Schweiz gekommen, um zu helfen, zu arbeiten, wie mit dem Beschuldigten abgemacht. Es sei über das Telefon abgemacht gewesen, dass sie im Lokal putze und saubermache. Den Lohn habe man nicht vereinbart. Der Beschuldigte habe ihr am Abend des ersten Arbeitstages Fr. 100.gegeben und zudem habe sie Fr. 100.zum Essen von ihm erhalten, ansonsten noch Geschenke, gemeint Trinkgeld, von Gästen. Auf ihre Tätigkeit in der Schweiz angesprochen gab sie an, gearbeitet und im Hotel F. in der Nähe des Arbeitsplatzes gewohnt zu haben (Urk. 2/4 S. 2 f.).
Zur beabsichtigten Dauer ihres Aufenthalts in der Schweiz konnte sie keine genaue Angabe machen. Sie habe eigentlich Papiere besorgen wollen, aber ohne eine Heirat komme sie nicht an Papiere. Was sie brauche, um in der Schweiz legal zu arbeiten, wisse sie nicht (Urk. 2/4 S. 2 f.). Auf die Notwendigkeit einer Arbeitsbewilligung angesprochen, erwiderte sie, das habe er ihr nicht gesagt, und sie verneinte, sich entsprechend erkundigt zu haben. Aufmerksam gemacht auf ihre Pflicht als Arbeitnehmerin, sich entsprechend zu informieren, gab sie zur Antwort: Ich wollte nur helfen und nicht arbeiten (Urk. 2/4 S. 4). Der Erläuterung der Verfahrensleiterin, Putzen und im Service arbeiten nenne man in der Schweiz und auch anderswo arbeiten, hielt B. entgegen, sie habe ja nicht viel gemacht und sie habe das ja auch nicht gewusst. Jedoch bejahte sie das Wissen des Beschuldigten, dass sie nicht über eine Arbeitsbilligung verfüge. Das sei aber kein Thema zwischen ihnen gewesen.
Die abweichenden Darstellungen des Beschuldigten, sie solle in die Schweiz gekommen sein, um den Beschuldigten kennenzulernen bzw. sie habe kommen
wollen, um zu heiraten, bezeichnete B. als nicht wahr. Sie habe im Hotel gewohnt und gearbeitet. Sie habe ihn nicht heiraten wollen, sondern sei nur gekommen, um zu arbeiten, und sie hob erneut hervor, nicht gewusst zu haben, dass sie kein Recht habe zu arbeiten (Urk. 2/4 S. 4 f.).
In Beantwortung von Ergänzungsfragen des Beschuldigten erklärte sie, die 500 Euro habe sie vom Beschuldigten erhalten, damit sie Geld habe, wenn sie im Flughafen kontrolliert werde. Ein Kollege des Beschuldigten habe ihr in Pristina das Geld übergeben, da man im Flughafen Geld dabei haben müsse (Urk. 2/4 S. 5).
Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte führte in der polizeilichen Befragung vom 16. Oktober 2017 (Urk. 2/1) aus, er habe im Oktober 2017 den Mietvertrag für ein 200 Quadratmeter grosses Lokal an der D. -strasse 1 in E. übernom-
men. Er betreibe darin einen C.
club und sei der Vereinsverantwortliche.
Zuvor sei er ca. seit Januar 2017 Untermieter der früheren, ihm persönlich bekannten drei Mieter dieser Räumlichkeit gewesen, unter anderem des früheren Vereinspräsidenten bzw. seines Vorgängers. Diese hätten den Club nicht mehr führen wollen. Es sei ein mündlicher Mietvertrag, Statuten existierten nicht und es gebe keine festen Öffnungszeiten. Er öffne das Lokal für Vereinsmitglieder nach Bedarf (Urk. 2/1 S. 1 ff.).
Auf seine Beziehung zu B. angesprochen, die am 15. Oktober 2017 verhaftet worden sei, erklärte er, sie sei seine Freundin. Sie sollte eigentlich im Hotel
F.
sein. Er habe sie durch das Internet kennengelernt und zu sich eingeladen. Irgend jemand seiner Kollegen, er wisse es nicht mehr genau, habe ihm ihre Nummer gegeben. So seien sie in Kontakt gekommen und er habe sie eingeladen. Sie sei am 7. Oktober 2017 als Touristin in die Schweiz gekommen und er habe ihren Logisort, das Hotel F. , organisiert (Urk. 2/1 S. 3 ff.).
Auf Vorhalt der entsprechenden Schilderungen von B. verneinte er wiederholt, dass sie in seinem C. club gearbeitet ihm bei der Arbeit geholfen
und dafür von ihm eine Entschädigung erhalten habe. Er habe sie nicht gebraucht, um zu arbeiten, sie habe nie mit ihm etwas abgemacht. Sie hätte auch gar nicht arbeiten dürfen, weshalb sie auch nicht gearbeitet habe (Urk. 2/1 S. 6). Er räumte aber ein, dass B. zwei bis drei Mal im Vereinslokal gewesen sei. Wenn er sich dort aufgehalten habe, sei sie bei ihm gewesen und habe sich mit ihm unterhalten. Er habe keine Ahnung, aus welchem Grund sie ihn falsch beschuldigen sollte (Urk. 2/1 S. 4). Er habe ihr Geld gegeben, um zu essen. Sie habe von ihm ca. 500 Euro und Fr. 500.erhalten. Er habe nur von G._ mitbekommen, dass B. am 15. Oktober 2017 den Barhintergrund habe betreten und Geld klauen wollen. Niemals sei diese Frau geschlagen worden. Er selber sei nicht dort gewesen. Die Frau sei nur zu Besuch gewesen und möchte ihm Probleme machen, weil er nicht immer in ihrer Nähe sein könne (Urk. 2/1 S. 6).
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B.
bei der Staatsanwaltschaft am 16. Oktober 2017 (Urk. 2/4) äusserte sich der Beschuldigte folgendermassen zu B. s Darstellung (Urk. 2/4 S. 2-4): Sie sagte, dass sie als Servicemitarbeiterin bestellt wurde, aber sie wurde als Reinigungskraft eingeladen. [ ] Wir haben uns kennengelernt und sie kam lediglich auf Besuch zu mir. [ ] Ich habe den Club lediglich benutzt, um mit ihr Zeit zu verbringen (Urk. 2/4
S. 4). Aufmerksam gemacht auf die eindeutige Belastung durch B. fügte der Beschuldigte an: Sie wollte, dass wir miteinander Zeit verbringen. Ich habe ihr gesagt, dass es nur gehe, wenn ich Zeit habe. Wenn sie etwas gemacht hat, hat sie mich als Freund bedient. Das Hotel war von Samstag bis Montag gebucht. Sie wollte es aber verlängern. [ ] Ich [ ] weiss genau was nötig ist um ausländische Arbeitskräfte anzustellen. Ich würde so etwas nie machen, sie war hier, um mich kennenzulernen (Urk. 2/4 S. 4). Er habe alles finanziert, dass sie hierher komme und ihn kennenlerne. Sie habe kommen wollen, um zu heiraten und zu arbeiten (Urk. 2/4 S. 5).
Am 14. Dezember 2017 in der Befragung durch die Staatsanwältin (vgl. Urk. 2/5) hielt der Beschuldigte an seinen bisherigen Aussagen fest. Insbesondere bezeichnete er als richtig, ihr 500 Euro für die Einreise in die Schweiz gegeben zu haben, sie am Flughafen abgeholt und die Hotelkosten für sie übernommen zu haben (Urk. 2/5 S. 6). Zur Kontaktnahme mit und Einreise von
B.
in die Schweiz machte er sodann geltend, sie hätten sich gegenseitig
kennenlernen wollen. Durch Kollegen in der Schweiz sei er mit ihr in Kontakt getreten. Jemand habe ihm ein Bild gezeigt und er habe sie dann angerufen und sie eingeladen. Am Anfang habe er sich eine Freundschaft erhofft. Sie sei einverstanden gewesen und er habe einem Kollegen 600 Euro nach Albanien überwiesen, davon 500 Euro für B. , denn anscheinend brauche man Taschengeld wenn man in die Schweiz einreise. Ob sie eigenes Geld hatte, habe er gar nicht gefragt (Urk. 2/5 S. 2 f.). Die Frage, was B. in der Schweiz machen sollte, beantwortete der Beschuldigte mit Nichts. Sie hätten sich einfach kennenlernen wollen und mal schauen was sich daraus ergebe. Dass sie im von ihm bezahlten Hotel F. gewohnt habe und nicht bei ihm, erklärte er damit, dass er in einer andern Beziehung sei. Wieso er eine neue Frau habe kennenlernen wollen, wusste er nicht. Das sei halt Männersache. Wenn er Zeit gehabt und seine Arbeit es zugelassen habe, hätten sie sowohl im C. club als auch auswärts Sachen unternommen, seien zusammen essen spazieren gegangen. Es habe sich nichts zwischen ihnen entwickelt (Urk. 2/5 S. 3).
Im Club habe B. das gemacht, was jeder andere Gast auch: einfach etwas an der Bar getrunken. Sie seien teilweise zusammen dort gewesen sie sei ihn besuchen gekommen. Sie habe weder für ihn noch in diesem Club gearbeitet. Er erinnere sich nicht, ihr über die für das Essen gedachten Fr. 100.hinaus Geld gegeben zu haben, er glaube eher nein. Sie hätte drei Tage in der Schweiz bleiben sollen, dann aber nicht mehr weg gewollt. Er habe das Hotel weiter bezahlt. Nach dem Grund dafür gefragt, obwohl offensichtlich gewesen sei, dass nichts werde, erklärte der Beschuldigte: Das Hotel sei immer wieder verlängert worden. Das sehe man auf den Buchungen. Er habe ihr klar gemacht, dass sie gehen müsse, aber sie habe einfach nicht gehen wollen. Schliesslich sei es zum Eklat
mit G.
gekommen. Dieser und andere Leute hätten ihm erzählt, dass sie
Geld aus der Kasse habe stehlen wollen, weshalb G. sie aus dem Club geworfen habe. Er selber habe wegen Abwesenheit nichts davon gesehen.
Gefragt, ob B. an ihm interessiert gewesen sei warum sie nicht mehr habe gehen wollen, meinte der Beschuldigte, sie sei anscheinend an vielen Män- nern interessiert gewesen, nicht nur an ihm. Trotzdem habe er das Hotel weiter bezahlt, er habe sie nicht einfach auf die Strasse setzen können. Sie habe behauptet, Verwandte hier zu haben und allenfalls dort wohnen zu können, dann aber gesagt, sie gehe zurück. Er habe ihr Verhalten einfach nicht verstanden (Urk. 2/5 S. 4 f.).
Er wisse, dass B.
gänzlich andere Aussagen gemacht habe. Er vermute,
dass irgendwo jemand ihr dies so gesagt habe, weil er einfach zu wenig Zeit für sie gehabt habe und sie ihm damit eins auswischen wolle. Es sei ja klar, dass sie ihm mit diesen Aussagen schade. Wer das gewesen sein könnte, wisse er nicht. Er habe aber gehört, dass sie von weiteren Personen Geld genommen habe. Dass B. die von ihr aufgezählten Arbeiten im C. club verrichtet und dafür von ihm zunächst Fr. 200.erhalten habe, verneinte er erneut. Er sei sicher, dass es nur ihr Ziel gewesen sei, ihm zu schaden. Er habe ihr ja bereits nach drei Tagen gesagt, dass aus ihnen beiden nichts werde. Sie habe dies einfach nicht akzeptieren wollen. Er habe eine Woche mit ihr verbracht und gesehen, wie sie ticke. Sie habe nämlich lediglich Geld machen wollen. Er wisse, dass ausländische Arbeitnehmer eine Arbeitsbewilligung benötigten. Er könne sich nicht vorstellen, dass B. eine Arbeitsbewilligung gehabt habe, so wie sie es geschildert habe und was der Sinn der Reise gewesen sei. Sie habe ja auch keine gebraucht (Urk 2/5 S. 5 f.).
Vor Vorinstanz (Prot. I S. 18 f.) blieb der Beschuldigte dabei, dass B. nie zum Arbeiten hier gewesen sei. Sonst wäre es nie zum Streit mit G. gekommen und dieser hätte sie nicht rausgeworfen. Der Vorfall zeige, dass sie hinter der Bar nichts zu suchen gehabt habe. Die Frau sei hier gewesen, um ihn (den Beschuldigten) kennen zu lernen. Sie sei sicher von jemandem überredet worden, so etwas zu sagen, um so eventuell an Geld zu kommen. Sie sei nur an Geld interessiert gewesen und an einem Aufenthaltstitel für die Schweiz.
An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zusammengefasst an, die Nummer von B. von einem Kollegen namens K. erhalten zu ha-
ben (Urk. 61 S. 13). Sie hätten, bevor B.
in die Schweiz gekommen sei,
mehrere Male telefoniert und auch über das Internet geschrieben sowie online miteinander gesprochen (Urk. 61 S. 9, S. 14). Er habe B. im Hotel F. einquartiert, weil er viel im Club gewesen sei. Die ersten zwei Tage habe er mit ihr Zeit verbracht. Am dritten Tag habe er gemerkt, dass B. gar keine Beziehung gewollt habe, sondern ein Leben hier [in der Schweiz] und Geld (Urk. 61
S. 10). Wiederum verneinte er, dass B. im Club gearbeitet habe. Er denke, jemand habe sie sicher überredet, zur Polizei zu gehen, und sie sei sehr wahrscheinlich nicht richtig informiert worden (Urk. 61 S. 13). Insgesamt habe er etwa Fr. 1'500.für B. ausgegeben, wobei er die 500 Euro noch zurückerhalten hätte, wenn sie zurückginge (Urk. 61 S. 12).
Aussagen G.
G.
beschrieb als Beschuldigter in der polizeilichen Einvernahme vom
16. Oktober 2017 (Urk. 2/2) seine Beziehung zum C. club als sehr nah. Er sei dort Vereinsmitglied. Manchmal schaue er auf den Club, manchmal sei er nur Gast. Er sei viel dort, habe viel zu sagen, sei aber nicht der Chef. Als Vereinspräsident bzw. Geschäftsführer Inhaber bezeichnete er neben dem Beschuldigten auch dessen Vorgänger, L. ; es sei grad ein Wechsel im Gang. Der Beschuldigte und er seien Kollegen, die zusammen arbeiten (Urk. 2/2 S. 1 ff.).
Zu B. stehe er in keiner Beziehung. Er wisse nicht, wann und zu welchem Zweck sie in die Schweiz eingereist und wie sie erstmals in den Club gekommen sei. Er kenne sie eigentlich nicht. Man habe ihm gesagt, sie wohne im Hotel
F.
(Urk. 2/2 S. 1 ff.). Er habe keine Ahnung von ihrer Staatsbürgerschaft
und ob sie über eine Aufenthaltsoder Arbeitsbewilligung für die Schweiz verfüge. Ob sie die Freundin von jemandem sei, wisse er nicht, seine sicher nicht (Urk. 2/2
S. 3 f.). In der vergangenen Woche habe er sie das erste Mal im Lokal gesehen und seit dann zwei, drei Mal, wie sie mit verschiedenen Leuten einfach gesessen sei und etwas getrunken habe. Nach der Tätigkeit von B. gefragt, führte er aus, sie sei immer mit jemanden dort gewesen, immer am Telefon, immer bei Leuten am Hocken (Urk. 2/2 S. 3). Das dritte Mal habe er sie gestern gesehen. An dem Abend sei er auf Bitte und anstelle des Beschuldigten der 'Chef' des Lokals
gewesen mit dem Auftrag, für den Laden zu schauen. Er besitze einen Schlüssel zum Lokal. B. habe hinter die Bar laufen wollen, was er ihr unter Hinweis auf seine Zuständigkeit für das Lokal verwehrt habe. B. habe geschrien und sei immer lauter geworden. Er habe sie dann zur Seite gestossen, ihr ihre Tasche gegeben und sie rausgeschmissen. Er gebe zu, dass er sie bei der Eingangstüre gestossen (geschupft) habe. Geschlagen habe er sie sicher nicht. Sie habe ihm gesagt, dass sie die Polizei rufen werde (Urk. 2/2 S. 2 ff.).
Auf Vorhalt der Aussagen von B. , dass sie seit ihrer Einreise vom
7. Oktober 2017 bis zu ihrer Verhaftung am 15. Oktober 2017 täglich, mit Unterbruch von einem Tag, im Lokal gearbeitet habe, äusserte G. : Nein. Also dies weiss ich nicht. Arbeiten tun nur ich, M. , A. (der Beschuldigte) und so. Wir haben ja kein Geld, um eine Person einzustellen (Urk. 2/2 S. 2). Am Ende der Befragung zur Sache ergänzte G. von sich aus, B. arbeite nicht in diesem Lokal. Dies wüsste er (Urk. 2/2 S. 4).
Zeugenaussage H.
H. gab als Zeuge am 25. April 2018 zu Protokoll (Prot. I S. 7 ff.), den Beschuldigten durch seinen Bruder zu kennen. Diese seien Kollegen. Da er noch nie einen solchen Brief vom Gericht erhalten und da er den Namen des Beschuldigten darauf gesehen habe, habe er im Hinblick auf die heutige Verhandlung den Beschuldigten gefragt, was das solle. Der Anklagesachverhalt bzw. der Inhalt des Strafbefehls sei ihm nicht bekannt (Prot. I S. 8).
Die Frage, ob er B. kenne, verneinte er. Auch der Name sage ihm nichts (Prot. I S. 8). An die Zeitspanne zwischen dem 7. und dem 15. Oktober 2017 kön- ne er sich teilweise erinnern. Er habe damals als Gast im C. Club verkehrt. An das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Gefragt, ob er B. während seiner Anwesenheit im C. Club gesehen habe ob ihm sonst eine Frau aus dem albanischen Raum aufgefallen sei, erklärte der Zeuge, es komme ab und zu vor, dass einer seine Freundin mitnehme. Er habe den Beschuldigten mit ihr gesehen, wisse aber nicht genau, welche Frau das gewesen sei. Auch wisse er nicht, ob sie dort mit ihm (dem Beschuldigten) zusammengekommen sei.
Ihn habe dort keine Frau bedient, dies hätten nur der Beschuldigte und teilweise
G.
getan. Er verneinte, dass er eine Frau arbeiten gesehen habe. Er sei
nicht jeden Tag dort gewesen (Prot. I S. 9).
Vom Verteidiger nach seinem Wissen auf eine Auseinandersetzung zwischen G. und B. angesprochen, berichtete H. , während des C. spiels mitbekommen zu haben, wie eine Frau hinter die Theke habe gehen wollen. Sie sei ohne den Beschuldigten dort gewesen und er glaube, sie habe auf ihn gewartet. Sie habe dann wieder versucht, hinter die Theke zu gehen, als G. diese kurz verlassen habe. G. habe die Frau gewarnt, das nicht mehr zu machen und diese, als sie erneut hinter die Theke gegangen sei, gepackt und rausgebracht. Als es laut geworden sei, habe er hingeschaut und gesehen, dass es sich um die Frau gehandelt habe, die mit dem Beschuldigen schon zwei, drei Mal im Club gewesen sei und neben ihm sitzend etwas getrunken habe. Er habe sie nicht gesehen, etwas anderes machen (Prot. I S. 10).
Zeugenaussage I.
Zeuge I. (vgl. Prot. I S. 11 ff.) bezeichnete sich als Kollege des Beschuldigen. Er verneinte, mit dem Beschuldigten jemand anderem, zum Beispiel dessen Verteidiger, im Hinblick auf die Einvernahme die Sache besprochen zu haben, ebenso, dass ihm der Anklagesachverhalt bzw. der Inhalt des Strafbefehls bekannt sei. G. sei ein guter Freund von ihm (Prot. I S. 12).
Im Zeitraum zwischen dem 7. und dem 15. Oktober 2017 sei er als Gast im C. Club gewesen. Das sei schon länger her. Der Name B. sage ihm etwas. Er kenne sie flüchtig (Prot. I S. 12 ). Die Frage, ob er sie während seiner Anwesenheit im C. Club gesehen habe, beantwortete er mit ja, er habe sie sicher gesehen, und fügte von sich aus an, sie habe aber nicht dort gearbeitet, es habe keine Frau dort gearbeitet. Entweder habe der Beschuldigte gearbeitet sonst eigentlich niemand. Danach gefragt, wie lange B. jeweils anwesend gewesen sei, erwähnte er, keine Ahnung zu haben, er habe nicht darauf geachtet. Dazu, was sie dort gemacht habe, führte der Zeuge aus, sie habe am Telefon diskutiert, wenn der Beschuldigte noch nicht anwesend gewesen sei. Sie sei einfach
dort gewesen. Auf die weitere Frage, ob sie Gäste bedient, geputzt und/oder die Kaffeemaschine bedient habe, entgegnete er: Nein, gar nicht. Sie habe definitiv nicht gearbeitet (Prot. I S. 13). Von einem Vorfall zwischen B. und G. wusste der Zeuge nichts. Er bekundete keine Ahnung zu haben, ob B. im erwähnten Zeitraum aus dem Lokal geworfen sei. Die Beziehung zwischen dem
Beschuldigten und B. Gschleick (Prot. I S. 13 f.).
Zeugenaussage J.
bezeichnete Zeuge I.
als mutmassliches
Zeuge J. (Prot. I S. 14 ff.) bezeichnete den Beschuldigten ebenfalls als Kollegen. Eine Besprechung mit dem Beschuldigten im Vorfeld der Einvernahme verneinte er. Zum Anklagesachverhalt bzw. dem Inhalt des Strafbefehls gab er an, diesen nicht ganz genau zu kennen (Prot. I S. 15).
Was B. betrifft, bemerkte der Zeuge, den Namen nicht zu kennen und diesen zum ersten Mal zu hören. Aber vom Aussehen her kenne er sie. G. sei auch ein Kollege. An den Zeitraum zwischen dem 7. und dem 15. Oktober 2017 könne er sich nicht erinnern. Er sei viel im C. Club. Sie seien Freunde und würden sich oft am Wochenende dort treffen. Ob er auch konkret in diesem Zeitraum dort gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er bejahte jedoch, B. zusammen mit dem Beschuldigten während seiner Anwesenheit im Lokal gesehen zu haben. Ab und zu hätten die zwei C. gespielt und etwas getrunken. Ehrlich gesagt, er habe kein Interesse gehabt, B. kennenzulernen (Prot. I S. 16 f.). Die Frage, ob er gesehen habe, dass sie Gäste bedient, geputzt und/oder die Kaffeemaschine bedient habe, beantwortete der Zeuge mit nein. Er glaube auch nicht, dass sie im C. Club gearbeitet habe. Er habe gehört, dass B.
und G.
sich nicht verstanden hätten, aber selber nichts gesehen. Auf die
Beziehung zwischen dem Beschuldigten und B. angesprochen, erklärte er schliesslich, die beiden zusammen gesehen zu haben. Den Beschuldigten habe er nie dazu befragt. Er sei davon ausgegangen, dass sie Partner Freunde seien. Interessiert habe es ihn nicht (Prot. I S. 17).
Beweiswürdigung
Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit
Der Beschuldigte ist im Strafprozess Objekt und Subjekt zugleich. Seine Doppelstellung bedeutet, dass sich einerseits das Strafverfahren gegen ihn richtet, anderseits, dass seine Aussagen als Beweismittel für und gegen ihn selbst wie auch allfällige Mitbeschuldigte verwendet werden können. Er ist aber weder zu Aussagen, zu einer andern aktiven Mitwirkung noch zur Wahrheit verpflichtet (Art. 113 StPO; vgl. Donatsch/Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts,
3. Aufl. 2017, Rz 855 f.). Diese besondere Stellung und der Umstand, dass er ein
durchaus legitimes - Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, dürfen aber nicht bereits zum Schluss führen, seine Glaubwürdigkeit sei beeinträchtigt bzw. seine Aussagen seien mit (grosser einer gewissen) Zurückhaltung zu würdigen. Für die Wahrheitsfindung kommt es primär auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage an und nicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 2.3.2.) und auch nicht auf ihre Stellung im Verfahren. Das gilt nicht nur für die beschuldigte Person, sondern auch für andere Verfahrensbeteiligte wie Privatkläger, Auskunftspersonen und Zeugen. Die jeweilige Aussage ist auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. Es ist demnach herauszufinden, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der Person entspringen, wie überzeugend eine Person Aussagen gemacht bzw. ihre Wahrnehmungen dargelegt hat.
Verwertbarkeit der Einvernahmen
Der Verteidiger bemängelte vor Vorinstanz (vgl. Urk. 30 S. 6) und auch im
Berufungsverfahren (Urk. 63 Rz. 3), dass B.
hinsichtlich des Strafverfahrens des Beschuldigten nicht wie in der Strafprozessordnung vorgeschrieben als Auskunftsperson, sondern ebenfalls als Beschuldigte einvernommen wurde (Art. 178 lit. f StPO; Urk. 2/3-4.).
Es trifft zwar zu, dass B. soweit ihre Aussagen später dem Beschuldigten zwecks Verwertbarkeit zur Stellungnahme vorgelegt wurden als Auskunftsperson hätte befragt und dabei soweit sie sich bereit erklärte, Aussagen zu machen
grundsätzlich auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege sowie der Begünstigung aufmerksam gemacht werden sollen (Art. 181 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 303, Art. 304 und Art. 305 StGB). Das geschah weder an der polizeilichen Einvernahme noch an der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme. Jedoch sind als Auskunftsperson zu befragende Mitbeschuldigte gemäss Art. 178 lit. e und f StPO mit Blick auf Aussagen, die ihre Mitbeschuldigten belasten können, nicht zwingend auf Art. 303 StGB hinzuweisen, da und soweit wie hier gegen beide bereits eine Strafuntersuchung eröffnet worden ist und weil Beschuldigte nicht zwingend auf diese Strafbestimmung hinzuweisen sind (vgl. ZR 89 (1990) Nr. 56, S. 105, 106; Donatsch, in
Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 181 N 21).
Art. 178 lit. e StPO ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Staatsanwaltschaft zwei separate Strafverfahren führte (vgl. Urk. 2/4; Verfahrensnummer A-3/2017/10033844 als auch die Nummer A-3/2017/10033799) und es auch nicht um einen Tatvorwurf ging, der nicht auch B. zur Last gelegt worden wäre (unbewilligte Ausübung einer Gewerbstätikeit). Soweit B. im Verfahren gegen den Beschuldigten sinngemäss als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. f StPO befragt wurde, war ein Hinweis auf Art. 303-305 StGB, wie dargelegt, nicht zwingend erforderlich. Das Unterbleiben der gesetzlich vorgeschriebenen Orientierungspflicht stellt in einer solchen Situation kein Gültigkeitserfordernis einer Einvernahme dar. Vielmehr handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Verwertbarkeit der Aussagen nicht berührt (Art. 141 Abs. 3 StPO; Donatsch, a.a.O. Art. 181 N 22; BSK StPO-Kerner, Art. 181 N 4). Unverwertbarkeit wird denn auch nicht geltend gemacht (Urk. 30 S. 6).
Im Übrigen gilt es an dieser Stelle entgegen der von der Verteidigung implizit vertretenen Auffassung zu erwähnen, dass auch Auskunftspersonen keiner Aussagebzw. Mitwirkungspflicht unterliegen, soweit sie sich wie B. -nicht als Privatkläger konstituiert haben (Urk. 63 Rz. 3, Art. 180 Abs. 1 StPO).
Es kann auch entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht gesagt werden, die Glaubwürdigkeit von B. sei deswegen tangiert ihre Aussagen seien daher mit der entsprechenden Vorsicht zu würdigen (vgl. Urk. 63
S. 4, Urk. 40 S. 9; ähnlich Urk. 30 S. 7). Die Anzeige von B. richtete sich,
wie eingangs dargelegt, nur gegen G.
wegen Tätlichkeiten (vgl. vorne
II. 4.1.1). Dass B.
mit ihren Schilderungen zugleich sich selbst belastete
und ebenso den Beschuldigten, war ihr offensichtlich weder bewusst noch wollte sie dies. Ähnlich sieht es der Beschuldigte: Sicherlich habe sie bei all diesen Aussagen nicht begriffen, dass auch sie selber bestraft werde (Urk. 2/5 S. 6; Prot. I
S. 19; Urk. 61 S. 13). Tatsache ist, dass B. auch unmittelbar im Anschluss an die Information des einvernehmenden Polizisten, aufgrund ihrer Angaben müsse sie verhaftet werden, da sie sich illegal in der Schweiz aufhalte, nicht von ihrer Darstellung abrückte, sich trotz der in Aussicht stehenden Nachteile gestän- dig zeigte und auch anlässlich der Konfrontation mit dem Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft rund 16 Stunden später, als sie noch inhaftiert war, ihre bisherigen Aussagen im Wesentlichen bestätigte (Urk. 2/3 S. 3 und 5; Urk. 2/4 S. 2 ff. und 5). Das ist umso beachtlicher, als der polizeiliche Hinweis sie offenkundig sehr erschreckt hatte, die Befragung nach nur rund einer Viertelstunde für 17 Minuten unterbrochen wurde und B. anschliessend sogleich die Bitte anbrachte, sie frei zu lassen, sie habe doch nur gearbeitet (Urk. 2/3 S. 3). Diese Umstän- de sprechen ganz klar gegen die vom Beschuldigten geltend gemachte bewusste Falschanschuldigung durch B. (Urk. 61 S. 13).
Würdigung der Aussagen von B.
Die Aussagen von B. (vgl. vorne II. 4.1) erweisen sich als sehr detailliert, weitestgehend konstant, in sich stimmig, nachvollziehbar und authentisch.
Sie hat durchwegs beschrieben, nur zum Arbeiten in die Schweiz gekommen zu sein. Das beginnt schon mit ihrer Erläuterung, dass der Kontakt zum Beschuldigten über ein von ihr geschaltetes Youtube-Inserat mit dem Inhalt, dass sie Arbeit suche, zustande gekommen sei. Diese Suche korrespondiert mit ihren Hinweisen, in Albanien keine Arbeit zu haben und dass sie ihrer kranken Mutter finanziell helfen wolle. Sie sei in die Schweiz gekommen, weil sie Geld brauche und um zu
helfen, zu arbeiten, wie mit dem Beschuldigten am Telefon abgemacht. Nach ihrer Aussage lautete die Abmachung, dass sie im Lokal des Beschuldigten putze und saubermache. So habe sie vor ihrer Einreise in die Schweiz gewusst, dass sie im Lokal des Beschuldigten als Servicefrau und Putzhilfe arbeiten könne.
Dass offenbar keine lückenlose Vereinbarung mit dem Beschuldigten bestand, namentlich der genaue Lohn und die Dauer ihres Aufenthaltes bzw. ihrer Tätigkeit in der Schweiz beim Telefongespräch (noch) nicht festgelegt worden waren, spricht nicht gegen eine vereinbarte Erwerbstätigkeit. Es darf als notorisch gelten, dass selbst eine bescheidene Entlöhnung in der Schweiz klar höher liegen dürfte als entsprechendes Einkommen im Kosovo, wobei B. laut ihrer Aussage im Herkunftsland arbeitslos und gerade aus diesem Grund im Internet auf Arbeitssuche war. Betreffend ihren Aufenthalt in der Schweiz ergibt sich selbst aus der Darstellung des Beschuldigten keine fixe Dauer (vgl. vorne II. 4.2). Die Unvollständigkeit der telefonischen Abmachungen schadet auch nicht der Glaubhaftigkeit von B. s Äusserungen. Vielmehr spricht es für wahrheitsgetreue Aussage, dass sie unterschied zwischen bereits im voraus abgemachten und offengelassenen Punkten und dass sie keine vollständige Vereinbarung behauptete diesbezüglich gar beliebige Ergänzungen vornahm.
Die Einreise von B. in die Schweiz am 7. Oktober 2017 stimmt zeitlich überein mit der Übernahme des C. clubs und des Mietvertrages durch den Beschuldigten. Zuvor, von März 2016 bis Anfang Oktober 2017, waren
L. , N.
und O.
(daher der Name C.
club
L. N. O. ) Mieter der Räumlichkeiten und Betreiber des Clubs gewesen, wobei der Beschuldigte seit ca. Januar 2017 Untermieter gewesen war. Wie der Beschuldigte ausführte, übernahm er den Mietvertrag, weil seine Vorgänger keine Mieter mehr sein bzw. den Club nicht mehr führen wollten. Er gab an, dass gar keine Personen in diesem ca. 200 m2 grossen Lokal arbeiten würden, er die Arbeiten und den Service selber verrichte, bei gelegentlicher Mithilfe von Kollegen (Urk. 2/1 S. 1 ff.). Wenn nun Kollegen, bzw. irgend jemand, er wisse es nicht mehr genau, ihm die Telefonnummer der über Internet arbeitsuchenden Albanerin B. gab, der Beschuldigte mit B. in Kontakt trat und sie unter
Übernahme auch ihrer Reisekosten zuzüglich 500 Euro in bar in die Schweiz kommen liess (Urk. 2/1 S. 4 f.; Urk. 2/5 S. 2 und 5), so passt auch die von B. beschriebene Anwerbung gut zur damaligen Situation des Beschuldigten als neuer Mieter und Betreiber eines Freizeit-Vereinslokals, welches teilweise an Abenden unter der Woche und an Wochenenden jeden Abend geöffnet hat (Urk. 2/1 S. 2).
Nach ihrer Tätigkeit in der Schweiz gefragt, gab B. an, sie habe gearbeitet und im Hotel F. in der Nähe ihres Arbeitsplatzes gewohnt. Dass sie
im Hotel F.
in E.
logierte anerkanntermassen organisiert, dorthin
chauffiert und bezahlt durch den Beschuldigten (Urk. 2/4 S. 4; Urk. 2/5 S. 3 ff.) -, nur ca. 100 Meter entfernt vom Vereinslokal des Beschuldigten und an derselben
Strasse gelegen, bekräftigt den von B.
hervorgehobenen räumlichen Zusammenhang von Wohnen und Arbeiten. Hätte der Beschuldigte B. , wie er behauptet, tatsächlich einzig zum Kennenlernen und als (potentielle) Freundin/Lebenspartnerin in die Schweiz eingeladen, wäre fraglos deren Unterbringung in deutlich kürzerer Distanz als 16-17 Kilometer entfernt von seinem Wohnund Arbeitsort (beides in [Ort]; vgl. Urk. 57/1-6; www.viamichelin.com), wo er sich täglich aufhält, nahe gelegen, zumal er laut seinen Angaben unter der Woche während der Berufstätigkeit nur ab und zu am Abend im Lokal gewesen sei, einzig am Wochenende jeden Abend (Urk. 2/1 S. 2). Das gilt umso mehr angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte in Flughafennähe wohnt, wo bekanntlich sehr viele Unterkunftsmöglichkeiten existieren.
B. führte in der Folge praktisch gleichbleibend aus, dass sie im Lokal des Beschuldigten als Putzhilfe und Servicefrau gearbeitet habe, und sie präzisierte auf Nachfrage ihre konkreten Tätigkeiten wie dargelegt (vgl. vorne II. 4.1.1). Ihren mit der zu erwähnenden Ausnahme (vgl. hinten II. 5.3.5) beständigen Ausführungen ist weiter zu entnehmen, dass sie dafür am ersten Arbeitstag vom Beschuldigten mit Fr. 100.resp. Fr. 200.entlöhnt wurde und darüber hinaus im Service von den Gästen Trinkgelder erhalten habe, welche sie habe behalten dürfen. Sie sprach von einmal Fr. 180.- und sonst eher kleineren Beträgen um die Fr. 10.- (Urk. 2/4 S. 3). Es ist nicht einzusehen, weshalb B. von sich aus
Trinkgelder erwähnen sollte, wenn sie keine solchen finanziellen Zustupfe für ihre Tätigkeit bekommen hätte. Bekanntlich erhält im Gastgewerbe Trinkgeld, wer die Gäste zu deren Zufriedenheit bedient hat.
Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme wurde B.
durch die
Staatsanwältin erläutert, dass es ihre Pflicht als Arbeitnehmerin sei, sich betreffend die Notwendigkeit einer Arbeitsbewilligung zu erkundigen (Urk. 2/4 S. 3 f.). Darauf antwortete B. , sie habe nur helfen und nicht arbeiten wollen. Nach Hinweis der Staatsanwältin, putzen und im Service arbeiten nenne man in der Schweiz und auch anderswo arbeiten, erwiderte B. : Ich habe ja nicht viel gemacht. Ich habe das ja auch nicht gewusst (Urk. 2/4 S. 4). In dieser Passage hat B. zwar ihre bisher einheitlichen Schilderungen mit der ersten Antwort relativiert, sogleich aber die vorgehaltene Definition ihrer Tätigkeit als Arbeit akzeptiert und lediglich noch das geringe Ausmass ihrer Verfehlung hervorgehoben. Dieses einmalige Kleinreden hat nicht zur Folge, dass die ansonsten sehr konsistenten und realistisch wirkenden Aussagen B. s als Ganzes an Glaubhaftigkeit einbüssen, zumal sie wenig später gegen Ende der Einvernahme in Erwiderung von Aussagen des Beschuldigten erneut und dezidiert betonte, sie sei nur hierher gekommen, um zu arbeiten (Urk. 2/4 S. 5).
Zu ihren Arbeitseinsätzen in der fraglichen Zeitspanne vom 7. bis
15. Oktober 2017 finden sich ebenfalls exakte Angaben von B. . Auf die offene Frage, ob sie jeden Tag seit ihrer Einreise im Lokal gearbeitet habe, erwähnte sie als erstes, dass dies an einem Tag nicht der Fall gewesen sei, sonst aber jeden Abend von 18:00 Uhr bis 23:00 24:00 Uhr und an den Wochenenden jeweils von 18:00 bis 06:00 Uhr (Urk. 2/3 S. 2). Diese differenzierten, auf ein Clublokal wie das vorliegende passenden und damit plausiblen Zeitangaben stehen wiederum im Einklang mit den vom Beschuldigten skizzierten Öffnungszeiten (Urk. 2/1 S. 2).
Weiter basiert auch der Anlass zum vorliegenden Verfahren, der Zwist zwischen B. und G. , laut B. auf ihrer Erwerbstätigkeit im C.
club. G.
habe sie geschlagen, weil sie eine von ihm zugewiesene Arbeit
nicht habe ausführen wollen (vgl. vorne II. 4.1.1). Gleichermassen ergibt sich aus
G. s Befragung, dass die Auseinandersetzung bei der Bar im C. club stattfand, wo er gemäss seiner Darstellung als damaliger Hüter des Lokals B. zurechtwies und schliesslich vor die Tür stellte (vgl. vorne II. 4.3).
Dass sich B.
am Sonntag Abend, 15. Oktober 2017, um ca. 22:30 Uhr
(vgl. Urk. 1 S. 2) trotz Abwesenheit des Beschuldigten im C. club aufhielt, nach Angaben zweier vorliegend befragter, nicht täglich im Club anwesender Zeugen nicht zum ersten Mal bzw. zum zweiten dritten Mal (vgl. Prot. I S. 10 und 13), und dabei mehrfach versucht habe, hinter die Bar resp. die Theke zu gehen, ist jedenfalls als zusätzliches Indiz für ihre dortige Erwerbsarbeit zu werten. Gestützt auf die detailreichen, insgesamt gleichbleibenden und einleuchtenden Schilderungen von B. erscheint es naheliegend, dass sie dorthin gelangen wollte, um weiterhin (wie schon an Abenden zuvor und mit dem Beschuldigten vereinbart) Arbeiten zu verrichten, etwa Geschirr abzuwaschen Reinigungen vorzunehmen. Wie es sich mit dem besagten Vorfall verhält, lässt sich aber nicht mehr klären und kann auch offen bleiben. Die durch mehrere der Befragten deponierte blosse Mutmassung, sie habe wohl Geld stehlen wollen, erscheint demgegenüber aus der Luft gegriffen und ist jedenfalls nicht geeignet, die beständige und stimmige Sachdarstellung von B. zu beeinträchtigen.
Abschliessend ist nochmals festzuhalten, dass sich B. mit ihren Aussagen selber belastete und dass sie sich auch dann nicht von ihren Darlegungen distanzierte, als sie dessen Gewahr wurde und schon von ersten Konsequenzen betroffen war.
Alles in allem erweisen sich die Aussagen von B. schon für sich allein betrachtet als sehr überzeugend.
Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
Die Aussagen des Beschuldigten sind insoweit konstant, als er jegliche Erwerbstätigkeit von B. in seinem C. club Hilfeleistung für ihn bei der Arbeit gegen Geld verneint und ebenso in Abrede stellt, dass B. je etwas mit ihm abgemacht habe. Sie habe wie jeder andere Gast auch einfach etwas an der Bar getrunken. Er habe den Club lediglich benutzt, um mit ihr Zeit zu verbringen. Sie seien teilweise zusammen dort gewesen sie sei ihn besu-
chen gekommen. B.
sei als Touristin in die Schweiz gereist, habe hier
nichts machen sollen. Sodann gab er mehrmals zu Protokoll, er wisse, dass aus-
ländische Arbeitnehmer eine Arbeitsbewilligung benötigten, dass B.
mangels einer solchen gar nicht habe arbeiten dürfen und dass er das (gemeint: sie beschäftigen) nie machen würde.
Über die konstante Bestreitung des eigentlichen Tatvorwurfs hinaus erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten aber in vielfacher Hinsicht als inkonsistent, teilweise widersprüchlich, kaum einleuchtend nicht nachvollziehbar und damit wenig glaubhaft.
Schon auf die Frage, wie er B. kennengelernt und was für eine Beziehung er zu ihr habe, antwortete der Beschuldigte unterschiedlich.
Einerseits gab er an, sie durch das Internet kennengelernt zu haben, indem irgend jemand seiner Kollegen ihm ihre Nummer gegeben habe, worauf er sie eingeladen habe. Nachdem ihm in der Befragung, welche am achten Tag nach B. s Einreise stattfand, mitgeteilt worden war, B. sei verhaftet worden, bezeichnete er sie als seine Freundin, die eigentlich im Hotel F. sein sollte (Urk. 2/1 S. 3). Sie hätten sich kennengelernt und sie sei zu ihm auf Besuch gekommen (Urk. 2/4 S. 4).
Anderseits führte der Beschuldigte aus, B. sei gekommen, um ihn kennenzulernen. Er habe alles finanziert, damit sie hierher komme und ihn kennenlerne. Sie habe kommen wollen, um zu heiraten und zu arbeiten (Urk. 2/4 S. 4 f.; Prot. I S. 18).
Sodann erklärte er zur Kontaktnahme und B. s Einreise, sie hätten sich gegenseitig kennenlernen und schauen wollen, was sich daraus ergebe. Jemand seiner Kollegen in der Schweiz habe ihm ein Bild von ihr gezeigt und er habe sie angerufen und eingeladen. Am Anfang habe er sich eine Freundschaft erhofft. Sie sei einverstanden gewesen. Es habe sich aber nichts zwischen ihnen entwickelt
(Urk. 2/5 S. 3). Er habe ihr bereits nach drei Tagen gesagt, dass aus ihnen beiden nichts werde und dass sie gehen müsse, was sie einfach nicht habe akzeptieren wollen (Urk. 2/5 S. 4 und 6). Sie sei anscheinend an vielen Männern interessiert gewesen, nicht nur an ihm (Urk. 2/5 S. 4 f.).
An der Berufungsverhandlung gab er an, er habe mit B. vor ihrer Einreise mehrmals telefoniert und auch mit ihr über das Internet geschrieben. Dabei habe er das Gefühl bekommen, es könnte mehr sein. Nach dem dritten Tag habe er gemerkt, dass sie keine Beziehung gewollt habe, sondern ein Leben in der Schweiz und Geld (Urk. 61 S. 9).
Es ist unverkennbar, dass der Beschuldigte sein Aussageverhalten dem Verfahrensgang anpasste und B. von der geladenen Freundin, die im Hotel sein sollte, zur unerwünschten Person mutierte, die das Hotel längst verlassen haben sollte, aber sich dagegen sperrte, weil sie das Scheitern einer erhofften Beziehung nicht hinzunehmen gewillt war.
Eine weitere Unstimmigkeit ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten zum Geld, das er B. gegeben habe: Gemäss seiner Aussage bei der Polizei hat sie von ihm 500 Euro und Fr. 500.erhalten. Eine Entschädigung von Fr. 100.für Arbeit von ihm und Fr. 100.- Trinkgelder von Gästen verneinte er (Urk. 2/1 S. 5). Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte er hingegen, es sei korrekt, dass er B. 500 Euro für die Reise und Fr. 100.für auswärtige Verpflegung gegeben habe und ihr zudem die Reise, d.h. das Flugticket, bezahlt und ebenso die Kosten des Hotels übernommen habe (Urk. 2/5 S. 3 ff.). An der Berufungsverhandlung gab er an, insgesamt ungefähr Fr. 1'500.ausgegeben zu haben, wobei er die 500 Euro zurückerhalten hätte, wenn sie zurückginge (Urk. 61 S. 12).
Uneinheitlich äusserte sich der Beschuldigte ferner auf die Frage nach einem Motiv B. s für eine Falschbelastung. Zunächst erklärte er, keine Ahnung zu haben. Dann sagte er, sie möchte ihm Probleme machen, weil er nicht immer in ihrer Nähe sein könne. Später mutmasste er, irgend jemand habe ihr dies gesagt, weil er einfach zu wenig Zeit für sie gehabt habe, und dass sie ihm
eins auswischen wolle. Es sei sicher nur ihr Ziel gewesen, ihm zu schaden. Sicher habe sie jemand überredet, so etwas zu sagen, um so eventuell an Geld zu kommen. Sie sei nur an Geld interessiert gewesen und anscheinend an vielen Männern. Er habe ihr Verhalten einfach nicht verstanden.
Auf Nachfrage des Präsidenten, weshalb B. ihn zu Unrecht belasten sollte, gab er an der Berufungsverhandlung teilweise widersprüchlich zu seiner vorherigen Aussage, wonach B. keine Beziehung gewollt habe, an, sie sei sauer gewesen, dass es nicht länger gelaufen sei und sie nicht mehr Zeit miteinander verbracht hätten (Urk. 61 S. 13).
Diese Ausführungen beinhalten zum einen eine Steigerung von Ahnungslosigkeit bis hin zur Unterstellung boshafter Absichten und Schlechtmachen der Person, wozu auch die vom Beschuldigten übernommene Diebstahlsthese und die von ihm angedeuteten Männergeschichten zählen. Solche offensichtlichen Übertreibungen stellen Lügensignale dar. Anderseits stehen die Aussagen im Widerspruch zur Feststellung, dass sich B. s Strafanzeige gar nicht gegen den
Beschuldigten richtete (sondern gegen G. ) und dass B.
um die
gleichzeitige Belastung des Beschuldigten und die Selbstbelastung offensichtlich nicht wusste.
Wie schon erwähnt (vgl. vorne II. 5.3.3), wirft die Hotelwahl in geografischer Hinsicht Fragen auf, nachdem der Beschuldigte mit B. eine potentielle Freundin/Lebenspartnerin und nicht eine Arbeitskraft für sein Lokal in die Schweiz eingeladen haben will. Auch erstaunt, dass das Hotel laut dem Beschuldigten lediglich für Samstag bis Montag gebucht war, ein ambitiöser Zeitrahmen für die Suche nach einer Lebensgefährtin, abgesehen davon, dass der Beschuldigte nach seiner Darstellung bereits in einer festen Beziehung lebte und zudem
aufgrund der Öffnungszeiten seines C.
clubs speziell an Wochenenden
sehr ausgelastet war (Urk. 2/1 S. 2). Vollends unverständlich ist, dass der Beschuldigte aus Pietätsgründen (er habe sie nicht einfach auf die Strasse setzen können) die Hotelkosten für B. weiter bezahlte, wenn er sie doch loswerden wollte, weil keine Beziehung zwischen ihnen entstanden war, dies überdies vor dem Hintergrund, dass B. es im von ihm bezahlten Hotelzimmer auch noch
mit andern Männern getrieben haben soll (Urk. 30 S. 5). Dass das Hotel immer wieder verlängert wurde, was man auf den Buchungen sehe (vgl. Urk. 2/5 S. 4), ist wohl auf das Handeln des Beschuldigten zurückzuführen, der die Unterkunft für B. als seine Angestellte im C. club prolongierte. Die vom Beschul-
digten vorgebrachte Behauptung einer (eventuellen) Romanze mit B. nicht plausibel.
ist
Die Aussage des Beschuldigten, B. habe es in der Schweiz (nur) auf Geld
abgesehen, dürfte aber im Wesentlichen zutreffen, nachdem B.
gleichbleibend und glaubhaft erklärt hat, dass sie wegen ihrer Erwerbslosigkeit in der Heimat im Internet Arbeit gesucht habe und aufgrund der telefonischen Anfrage und Abmachung mit dem Beschuldigten zum Arbeiten und Geldverdienen in die Schweiz gekommen sei.
Ergänzend ist auf die Aussagenwürdigung zu B. (vgl. vorne II. 5.3)
zu verweisen
Schliesslich führte der Beschuldigte im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 16. Oktober 2017 selber aus, B. sei als Reinigungskraft eingeladen worden.
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme schilderte zunächst B.
einlässlich, dass sie in die Schweiz gekommen sei, um zu arbeiten, gemäss Abmachung mit dem Beschuldigten im Lokal zu putzen und sauber zu machen, und dass sie nebst Putzarbeiten als Servicefrau gearbeitet und Trinkgeld von den Gästen erhalten habe. Obwohl der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren jegliche Erwerbsarbeit Hilfeleistung B. s bei seiner Arbeit ansonsten bestritt, nahm er anschliessend auf Vorhalt der Staatsanwältin, was er zu B. s Schilderungen sage, mit den Worten Stellung: Sie sagte, dass sie als Servicemitarbeiterin bestellt wurde, aber sie wurde als Reinigungskraft eingeladen (Urk. 2/4
S. 4). Die - damals nicht anwesende - Verteidigung des Beschuldigten machte Monate später, am 27. März 2018, geltend, diese Aussage sei missverständlich protokolliert worden. Der Beschuldigte habe sich damals dahingehend geäussert, dass er B. weder als Servicemitarbeiterin noch als Reinigungskraft geladen
hätte. Diese so protokollierte Aussage mache im Gesamtkontext keinen Sinn. Leider habe der Beschuldigte das Protokoll nicht aufmerksam genug durchgelesen und so unterzeichnet. Wohl spreche der Beschuldigte leidlich Deutsch, bekunde aber Mühe mit dem Schreiben und insbesondere mit dem Verständnis des Geschriebenen (vgl. Urk. 24 S. 2). An der Hauptund Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung an diesem Standpunkt fest (Urk. 30 S. 4 f.; Prot. II S. 8 f.). Die Vorinstanz schloss sich der Argumentation der Verteidigung an und ging davon aus, dass es sich um eine missverständliche Protokollierung des Gesagten um ein Missverständnis zwischen dem Einvernehmenden und dem Beschuldigten handle in andern Worten um eine materiell falsche Protokollierung -, und nicht um einen eigentlichen Versprecher des Beschuldigten (Urk. 40 S. 7 f.).
Dem ist aus mehreren Gründen nicht beizupflichten.
Die Berufung der Verteidigung auf sprachliche Schwierigkeiten des Beschuldigten ist nicht zu hören. Der Beschuldigte, der über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt, seit 1991 in der Schweiz lebt und arbeitet, Familienvater ist und auch nicht zum ersten Mal mit der Justiz zu tun hat, hat im vorliegenden Verfahren auf konkrete Frage stets verneint, eine Übersetzung zu benötigen (Urk. 2/1
S. 1; Urk. 2/4 S. 1; Urk. 61 S. 6 f.). Sämtliche Einvernahmen im Vorverfahren, auch die Konfrontationseinvernahme, wurden von ihm als gelesen und bestätigt unterzeichnet. Insbesondere hatte der Beschuldigte trotz ausdrücklichem Hinweis seitens der Staatsanwältin keine Ergänzung Berichtigung zum Protokoll der Konfrontationseinvernahme anzubringen (Urk. 2/4 S. 6).
Als dem Beschuldigten anlässlich der Konfrontationseinvernahme das Wort erteilt wurde, nahm er auf die Sachdarstellung B. s Bezug, welche ihm im Übrigen bereits am Vormittag des gleichen Tages anlässlich seiner polizeilichen Befragung eine erstes Mal zur Kenntnis gebracht worden und daher für ihn nicht neu war (Urk. 2/1). Er unterschied präzis zwischen Servicemitarbeit und der Tätigkeit als Reinigungskraft und betonte, dass B. als Reinigungskraft gekommen sei (Urk. 2/4 S. 4). Eine missverständliche Protokollierung des Gesagten ein Missverständnis zwischen der einvernehmenden Staatsanwältin und dem Beschuldigten ist zu verneinen. Das wird auch untermauert durch die Antwort
des Beschuldigten auf Nachhaken der Staatsanwältin, dass B. ihn eindeutig belaste. Der Beschuldigte erwiderte darauf unter anderem, wenn sie (gemeint B. ) etwas gemacht habe, habe sie ihn als Freund bedient (Urk. 2/4 S. 4). Demnach hat B. nicht nur als Gast im Lokal des Beschuldigten verkehrt.
Der erbetene Verteidiger wurde mit Vollmacht vom 23. Oktober 2017 durch den Beschuldigten mandatiert (Urk. 5/2) und erhob am 24. Oktober 2017 Einsprache gegen den Strafbefehl (Urk. 5/1). Ab dem 26. Oktober 2017 standen die Akten dem Verteidiger für sieben Arbeitstage zur Verfügung. Mit Schreiben vom 3. November 2017 teilte der Verteidiger der Staatsanwaltschaft als damaliger Verfahrensleitung mit, der Beschuldigte sei weiterhin nicht geständig und halte an seinem Standpunkt fest. Zudem reichte der Verteidiger eine Liste mit 11 Personen ein, welche die Behauptungen des Beschuldigten aufgrund eigener Feststellungen bestätigen und gegebenenfalls vorgeladen werden könnten (Urk. 5/3 und 5/4). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Verteidiger Anfang November 2017 die Akten vollständig gesichtet und insbesondere auch den Inhalt der Konfrontationseinvernahme zur Kenntnis genommen hatte. Auf Teilnahme an der folgenden Einvernahme des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft vom
Dezember 2017 verzichtete der Verteidiger (Urk. 2/5 S. 1).
Gesuche um Protokollberichtigung bei inhaltlicher, materieller Berichtigung sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sofort nach Entdeckung des mutmasslichen Fehlers in einem förmlichen Protokollberichtigungsverfahren geltend zu machen und der Verfahrensleitung, hier der Staatsanwaltschaft, zum Entscheid zu unterbreiten (Art. 79 Abs. 2 StPO; BSK StPO-Philippe Näpfli. 2. Aufl. Basel 2014, Art. 79 N 3 mit Hinweisen). Jedenfalls verlangen Treu und Glauben, dass solche Anträge innert vernünftiger Frist nach Kenntnisnahme gestellt werden, ansonsten sie verwirkt sind (Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Rz 579 Fn 421 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_311/2011 vom 30. August 2011 E. 3; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, StPO Komm. Art. 79 N 3 mit Hinweisen). Das geschah vorliegend nicht, weder innert vernünftiger Frist noch bei der dafür zuständigen Verfahrensleitung.
Der Antrag um Protokollberichtigung ist daher verwirkt bzw. eine formlose Änderung des Protokolls der Konfrontationseinvernahme abzulehnen.
Schliesslich deutet auch aufgrund der eigenen, insgesamt wenig glaubhaften Aussagen des Beschuldigten sowie der zeitlichen Koinzidenz von B. s Einreise im Oktober 2017 und der damaligen Übernahme des Lokals durch den Beschuldigten als Chef und Verantwortlicher des C. clubs vieles
darauf hin, dass der Beschuldigte B.
nicht als Touristin allfällige
Freundin auf seine Kosten in die Schweiz kommen liess, sondern als Arbeitskraft für sein Lokal, vornehmlich für Reinigungsarbeiten. Das entspricht auch der
Sachdarstellung B. s, wonach sie im C.
club hauptsächlich Geschirr
abgewaschen und geputzt habe, wie telefonisch mit dem Beschuldigten vereinbart (Urk. 2/3 S. 2 f.).
Selbst wenn, wie geltend gemacht, von einem Missverständnis im Protokoll der Konfrontationseinvernahme ausgegangen würde, stünde den wenig plausiblen Aussagen des Beschuldigten die auf der ganzen Linie stringente und überzeugende Sachdarstellung B. s gegenüber.
Würdigung der Aussagen von G.
Der als Beschuldigter befragte G. bezeichnet sich als Kollege des Beschuldigten und Vereinsmitglied mit einer sehr nahen Beziehung zum C. club, wo er sich viel aufhalte. Am Abend des 15. Oktober 2017, als es zum Vorfall zwischen ihm und B. kam, vertrat er im Lokal den abwesenden Beschuldigten. Er gab an, B. eigentlich nicht zu kennen, in keiner Beziehung zu ihr zu stehen. Zu ihrer Person konnte er sich überhaupt nicht äussern: Weder kannte er ihre Staatsbürgerschaft, noch den Zeitpunkt den Zweck ihrer Einreise in die Schweiz, noch ihr erstmaliges Erscheinen im Club, wo er sie zwei bis drei Mal gesehen habe, erstmals in der Woche zuvor. Ob sie die Freundin von jemandem sei, war ihm ebenfalls nicht bekannt. Daraus ergibt sich, dass er nichts weiss über die konkrete Beziehung von B. und dem Beschuldigten und allfällige Abmachungen zwischen den beiden.
Auf Vorhalt der Aussagen B. s, seit ihrer Einreise vom 7. Oktober 2017 bis zu ihrer Verhaftung am 15. Oktober 2017 täglich, mit Unterbruch von einem Tag, im Lokal gearbeitet zu haben, erwiderte er zuerst mit Nein, fügte aber sogleich an, dies wisse er nicht. Arbeiten würden nur er, M. , der Beschuldigte und so. Sie hätten ja kein Geld um eine Person anzustellen (Urk. 2/2 S. 2). Diese Antwort widerspiegelt fehlende Kenntnis zur gestellten Frage. Das gilt auch für G. s ergänzende Bemerkung am Ende der Einvernahme: Sie arbeite nicht in diesem Lokal. Dies wüsste er (Urk. 2/2 S. 4). G. s Ausführungen erweisen sich abweichend zur Vorinstanz (Urk. 40 S. 10 f.) als wenig aussagekräftig und stützen im Ergebnis weder den Standpunkt von B. noch jenen des Beschuldigten. Die apodiktischen Hinweise von G. , wenn er B. im Lokal gesehen habe, habe sie einfach gesessen und etwas getrunken, sei sie immer mit jemandem da gewesen, immer am Telefon, immer bei Leuten am Hocken (Urk. 2/2 S. 3), ändern daran nichts. Sie erscheinen eher übertrieben und als Lügensignal.
Würdigung der Zeugenaussage von H.
H. ist ein Gast des C. clubs und konnte sich an die Zeitspanne zwischen dem 7. und dem 15. Oktober 2017 als er auch anwesend gewesen sei, aber nicht jeden Tag teilweise erinnern. Ihn habe im Club keine Frau bedient und er habe keine Frau dort arbeiten gesehen. Er verneinte zunächst, B. zu kennen, konnte dann aber im Zusammenhang mit dem ihm von der Verteidigung
unterbreiteten Vorfall zwischen einer Frau und G.
bestätigen, diese Frau
zwei, drei Mal im Club neben dem Beschuldigten sitzend etwas trinken gesehen zu haben. Auch sie habe er nicht gesehen etwas anderes zu machen (Prot. I S. 9 f.).
Der Zeuge bestätigt zwar den Standpunkt des Beschuldigten, dass B. nicht im Club gearbeitet habe, doch gilt es zu bedenken, dass er in der fraglichen Zeit selber nicht täglich anwesend war und sich auch nur teilweise erinnern kann. Es
kommt hinzu, dass B.
aussagte, nur ab und zu Gäste bedient, primär je-
doch Geschirr gespült und geputzt zu haben. Somit hielt sie sich bei ihrer Arbeit überwiegend fern von den Gästen im Hintergrund auf. Dass B. im massgeblichen Zeitraum keiner Tätigkeit im C.
club nachgegangen ist, lässt sich
durch H. s Aussagen jedenfalls nicht erstellen. Dass sie mit dem Beschuldigten auch einmal ein Getränk konsumiert haben mag, steht einer Erwerbsarbeit von B. im Lokal nicht entgegen. Überdies macht hellhörig, dass der Zeuge gemäss seiner Aussage nach Erhalt der Vorladung mit dem Beschuldigten Kontakt aufnahm und von ihm Informationen erhielt (Prot. I S. 8; vgl. auch II. 5.7 hiernach).
Würdigung der Zeugenaussage von I.
Beim Zeugen I. handelt es sich um einen Kollegen des Beschuldigten und guten Freund von G. , der nach seinen Aussagen ebenfalls zwischen dem 7. und 15. Oktober 2017 als Gast im C. club verkehrte. Zu seiner Erinnerung an diese Zeit erklärte er, dies sei schon länger her. Er gab an, B. flüchtig zu kennen und bestätigte auf die Frage, ob er sie während seiner Anwesenheit gesehen habe, dass dies sicher der Fall sei und fügte von sich aus an, , aber sie arbeitete nicht dort. Es habe keine Frau dort gearbeitet. Danach gefragt, wie lange B. jeweils anwesend gewesen sei, gab er zu Protokoll, keine Ahnung zu haben, er habe nicht darauf geachtet (Prot. I S. 13).
Es stellt sich die Frage, gestützt worauf der Zeuge I. , der B. nur flüchtig kannte, nicht auf ihre Anwesenheit achtete und auch nicht den Zwist zwischen
G.
und B.
mitbekommen hat (Prot. I S. 14), nach Ablauf von rund
sechs Monaten mit derartiger Gewissheit sagen kann, dass B.
nicht im
C.
club gearbeitet hat. Gleichermassen erstaunt die Antwort des Zeugen
Nein, gar nicht auf den Vorhalt, ob B. die Gäste bedient, geputzt und/oder die Kaffeemaschine bedient habe und sein Nachdoppeln, sie habe definitiv nicht gearbeitet (Prot. I S. 13). Wenn I. bei seinen Aufenthalten im C. club
der ihm ohnehin nur oberflächlich bekannten B.
keine kaum Beachtung schenkte was ihm nicht anzukreiden ist -, kann er indessen auch nicht aus eigener Wahrnehmung wissen, ob sie dort Arbeiten verrichtete, zumal sich Tätigkeiten wie Geschirr spülen und Putzarbeiten eher im Hintergrund und nicht inmitten von Gästen abspielen. Unter den gegebenen Umständen liegt es auf der Hand, dass der Zeuge die Thematik der Befragung entweder vorgängig aus dem
Umfeld des Beschuldigten erfahren haben muss, obwohl er dies eingangs der Einvernahme verneinte (Prot. I S. 12), dass er im Club von anderen Clubmitgliedern davon hörte.
Dass der Strafbefehl bzw. der diesem zugrundeliegende Sachverhalt im C. club Gesprächsgegenstand gebildet haben muss, ergibt sich auch aus dem Beweisantrag der Verteidigung. Schon mit Eingabe vom 3. November 2017 übermittelte die Verteidigung der Staatsanwaltschaft eine Liste derjenigen Personen, welche die Behauptungen des Beschuldigten - dass er B. in diesem Lokal nicht beschäftigt habe und dass sie dort auch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei auch aufgrund ihrer eigenen Feststellungen bestätigen könnten (Urk. 5/3 und 5/4). Laut besagter Liste und der mit Schreiben vom 27. März 2018 nachgereichten Adressübersicht (Urk. 24 und 25) wurden insgesamt 12 Personen aus dem Kreise der Club-Gäste als Zeugen offeriert. Es ist nicht anders vorstellbar, als dass all diese Personen Kenntnis hatten vom vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten, ist es doch zumal unter Freunden und Bekannten - nicht unüblich, jemanden vorgängig auf die Bereitschaft zu einer Zeugenaussage anzusprechen. Das ist erst recht der Fall, wenn ein Sachverhalt in einem Vereinslokal zur Debatte steht und die dort verkehrenden Mitglieder durch gemeinsame Beschäftigungen und Interessen miteinander verbunden sind. Diese Überlegungen gelten auch für die andern hier angerufenen und teilweise gehörten Zeugen.
Dem Zeugen I. fehlt es nach dem Gesagten offensichtlich an mehr als nur geringer eigener Wahrnehmung zur vorliegenden Fragestellung, weshalb sich seine Aussage nicht eignet, den Standpunkt des Beschuldigen zu stärken.
Würdigung der Zeugenaussage von J.
Auch J. zählt zu den Kollegen des Beschuldigten. Er gab an, B. nicht vom Namen, aber vom Aussehen her zu kennen. Er sei viel im C. club. Mit den Freunden treffe er sich meistens an Wochenenden dort. An den Zeitraum zwischen dem 7. und dem 15. Oktober 2017 konnte er sich nicht erinnern, wusste nicht mehr, ob er dann konkret im C. club gewesen war. Er bejahte aber,
während seiner Anwesenheit B.
mit dem Beschuldigten dort ab und zu
C.
spielen und etwas trinken gesehen zu haben. Ehrlich gesagt, er habe
kein Interesse gehabt, B. kennenzulernen. Die Frage, ob er gesehen habe, dass B. Gäste bediente, putzte und/oder die Kaffeemaschine bediente, beantwortete er mit Nein, das habe ich nie gesehen (Prot. I S. 17). Ebenso verneinte er die weitere Frage, ob er glaube, dass B. im C. club des Beschuldigten gearbeitet habe.
Nachdem der Zeuge J.
keine Erinnerung an die Zeitspanne vom 7. bis
ktober hat, insbesondere nicht mehr weiss, ob er konkret dann im C. club war und auch sonst meistens an Wochenenden dort verkehrte, ist seine Aussage zum vornherein schlecht geeignet, zur allfälligen damaligen Erwerbstätigkeit von B. im Lokal Aufschluss zu erteilen. Es kommt hinzu, dass er sich nicht für B. interessierte und ihr folglich kaum Beachtung geschenkt haben dürfte. Wenn er sie das eine andere Mal mit dem Beschuldigten zusammen im Club sah, bedeutet das nicht, das sich B. (nur) als Gast dort aufhielt. Vielmehr kann sie die dem Zeugen J. vorgehaltenen und von ihm dezidiert in Abrede gestellten Tätigkeiten ausserhalb seiner Anwesenheit im Club verrichtet haben. Denkbar ist auch, dass er zwar dort war, aber die ihn nicht interessierende Frau schlicht übersehen hat er es nicht mehr weiss. Wiederum ist daran zu erinnern, dass die in Frage stehenden Arbeiten erfahrungsgemäss im Hintergrund stattfinden und oftmals kaum wahrgenommen werden.
Als J. darauf angesprochen wurde, ob ihm der Anklagesachverhalt bzw. der Inhalt des Strafbefehls bekannt sei, erwiderte er: Nicht ganz genau (Prot. I
S. 15). Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass ihm vor der Zeugeneinvernahme der Verfahrensgegenstand mindestens in groben Zügen bekannt war, was ihm -
wenn nicht direkt durch den Beschuldigten zugetragen (was J.
verneinte;
vgl. Prot. I S. 15) im Rahmen des C.
clubs über andere Vereinsmitglieder zu Ohren gekommen sein muss (vgl. vorne II. 4.6). Auch wenn J. B. nie bei Arbeiten im Lokal gesehen hat gesehen haben will, kann mit der nur sehr beschränkt sachdienlichen Zeugenaussage der Standpunkt des Beschuldigten nicht untermauert werden.
Gesamtwürdigung
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den detaillierten, weitestgehend konstanten, stringenten und damit glaubhaften und überzeugenden Aussagen von B. wenig plausible, teilweise widersprüchliche und zuweilen kaum nachvollziehbare Schilderungen des Beschuldigten gegenüberstehen. Auch die Ausführungen des als beschuldigte Person befragten G. , für den die vorstehende Erwägung II. 4.7 betreffend Gesprächsgegenstand des vorliegend zu beurteilenden Anklagesachverhalts im Umfeld des C. clubs ebenfalls Gültigkeit hat, und der überdies nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war, erweisen sich nur als beschränkt stichhaltig. Ebenso wenig kann nach dem Gesagten zur Kernfrage auf die Aussagen der drei Zeugen abgestellt werden, die aus dem Kollegenkreis des Beschuldigten stammen und fraglos über Informationen zum vorliegenden Verfahren verfügten, abgesehen davon, dass deren persönliche Wahrnehmung begrenzt, die Erinnerung teilweise verblasst war und die Aussagen
ausserhalb der im Wesentlichen übereinstimmenden Verneinung von B. s Erwerbstätigkeit im Lokal vage ausfielen. Anzufügen ist, dass die Zeugen entgegen der Ankündigung der Verteidigung (vgl. Urk. 24) nicht Bescheid wussten betreffend die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und B. . Ihren Aussagen ist zwar zu entnehmen, dass sie den Beschuldigten und B. beim Zusammensein im Club sahen. Weiter bekundeten sie aber kein Interesse und gaben nicht mehr als Mutmassungen zu Protokoll (Zeuge I. : Sie hätten wohl ein Gschleick, vgl. Prot. I S. 14; Zeuge J. : Er habe den Beschuldigten nie dazu befragt und sei davon ausgegangen, dass sie Partner Freunde seien, es habe ihn nicht interessiert, vgl. Prot. I S. 17).
6. Fazit
Der eingeklagte Sachverhalt ist erstellt.
Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne des Tatbestandes der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung nach Art. 117 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AuG und Art. 91 Abs. 1 AuG (Urk. 62 S. 1).
Gemäss Art. 117 Abs. 1 AuG macht sich unter anderem schuldig, wer als Arbeitgeberin Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten demnach zutreffend als Beschäftigung einer Ausländerin ohne Bewilligung. Diese rechtliche Würdigung wird seitens der Verteidigung auch nicht beanstandet (Urk. 30; Urk. 63; Prot. II S. 8 f.). Der Beschuldigte wusste, dass ausländische Arbeitnehmer eine Arbeitsbewilligung benötigten und dass B. mangels einer solchen nicht hätte arbeiten dürfen (Urk. 2/1 S. 6; Urk. 2/4 S. 4; Urk. 2/5 S. 5 f.). Daher ist der Beschuldigte der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AuG und Art. 91 Abs. 1 AuG schuldig zu sprechen.
Anzumerken bleibt, dass per 1. Januar 2019 das Ausländergesetz (AuG) in das Ausländerund Integrationsgesetz (AIG) umbenannt wurde. Die Strafbestimmungen haben indessen weder inhaltlich noch in der Nummerierung geändert, weshalb es im vorliegenden Fall bei der Terminologie AuG zu belassen ist.
Strafrahmen
Wer als Arbeitgeberin Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 117 Abs. 1 AuG).
Ein schwerer Fall liegt nicht vor und es besteht auch kein Grund, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
Strafzumessung
Innerhalb des genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich jedenfalls auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tatund der Täterkomponente (OFK StGB-Heimgartner, 20. Aufl. Zürich 2018, Art. 47 N 6). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die so genannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (OFK StGBHeimgartner, a.a.O., Art. 47 N 11). Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (Praxiskommentar StGB-Trechsel/Thommen, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 47 N 21 mit Hinweisen).
Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldensbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung, Risiko, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (Praxiskommentar StGB-Trechsel/Thommen, a.a.O., Art. 47 N 18 ff.).
Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Der Richter hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Dazu gehören das Motiv.
Tatkomponente
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte B. rund eine Woche ohne die erforderliche Bewilligung in seinem Vereinslokal beschäftigt hat. Das ist eine eher kurze Zeit. Jedoch bewirkte der Beschuldigte, der um das Erfordernis einer Arbeitsbewilligung und um deren Fehlen wusste, mit seinem Vorgehen, dass auch die mit den hiesigen Gepflogenheiten und Gesetzen nicht vertraute, in ihrer Heimat erwerbslose, 22-jährige B. sich strafbar machte und sich ihre Hoffnung sehr rasch zerschlug, hierorts legal arbeiten, Geld verdienen und eventuell eine Zukunft aufbauen zu können. Die geldmässige Entlöhnung von B. fiel überdies gemessen am absolvierten Arbeitspensum sehr knapp aus, doch ist anderseits zu berücksichtigen, dass der Beschuldige da-
neben für Kost und Logis von B.
aufkam. Das strafrechtlich geschützte
Rechtsgut ist im Ergebnis eher geringfügig tangiert. Von grosser krimineller Energie des Beschuldigten kann nicht gesprochen werden.
In subjektiver Hinsicht ergibt sich, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Zu seinem Motiv steht im Vordergrund, dass er bezweckte, mit B. , der Arbeit suchenden Staatsangehörigen von Albanien, eine billige Arbeitskraft für den von ihm neu übernommenen, C. club zur Verfügung zu haben. Es wäre indessen für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, sich vorgängig um die für
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von B.
in der Schweiz erforderliche
Arbeitsbewilligung zu bemühen. Er verfügte über ein hinreichendes Mass an Entscheidungsfreiheit.
Das Tatverschulden ist als noch relativ leicht einzustufen. Die hypothetische Einsatzstrafe liegt bei ca. 80 Tagessätzen Geldstrafe.
Täterkomponente
Zum Werdegang des Beschuldigten und den persönlichen Verhältnissen ergibt sich Folgendes aus den Akten (vgl. Urk. 2/5; Prot. I S. 20; Urk. 55 und 57/16; Urk. 61): Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Kosovo. Seit 1991 lebt er in der Schweiz. Er besitzt die Niederlassungsbewilligung C. Bis vor vier Monaten, als er einen Arbeitsunfall erlitt, war er bei der Firma P. GmbH in [Ort], einem Transport und Abbruchunternehmen, welches seinem Bruder gehört, als Allrounder tätig. Beim Unfall wurde sein rechtes Auge erheblich verletzt. Sein monatlicher Nettolohn beträgt Fr. 6'526.-, wobei er bis dato zusätzlich regelmässig einen Bonus in der Höhe eines Monatslohnes erhielt (Urk. 57/4-6; Urk. 61 S. 2). Aktuell wird ihm sein Lohn weiterhin bezahlt, wobei er seinen bisherigen Beruf in Zukunft aufgrund des Unfalls höchstwahrscheinlich nicht mehr ausüben kann (vgl. Urk. 61 S. 7). Der Beschuldigte ist unverheiratet und Vater zweier Kinder, geboren in den Jahren 2000 und 2007. Er lebt mehrheitlich mit den Kindern und deren Mutter, seiner Lebenspartnerin, zusammen und hat monatlich rund Fr. 2'600.- Unterhaltskosten und noch weitere Ausgaben (Urk. 61 S. 3). Er hat zudem ein Vermögen von Fr. 230'088.- (Urk. 57/3 S. 4; Urk. 61 S. 4). Dass der Beschuldigte seinen Beruf als Allrounder höchstwahrscheinlich nicht mehr ausüben kann und durch seinen Arbeitsunfall beeinträchtigt bleiben wird, ist leicht strafmindernd zu veranschlagen.
Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 27. April 2015 wurde er der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 60.bestraft (Urk. 62). Diese Vorstrafe ist leicht straferhöhend zu werten.
Da der Beschuldigte weder geständig ist noch Einsicht Reue zeigt, erweist sich das Nachtatverhalten als strafzumessungsneutral.
Eine besondere Strafempfindlichkeit beim Beschuldigten ist nicht ersichtlich.
Die Täterkomponente wirkt sich im Ergebnis strafzumessungsneutral auf das Strafmass aus. Es resultiert eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen.
Der Beschuldigte verfügt über ein Nettoeinkommen von Fr. 6'526.-. Die Krankenkassenprämie beträgt Fr. 300.pro Monat, die Steuern ca. Fr. 330.- (Urk. 57/1). Für seine Kinder bezahlt er monatlich Fr. 2'600.-. Sein Vermögen beträgt Fr. 230'088.- (Urk. 57/3 S. 4). Mit Blick auf die unsichere berufliche Zukunft des Beschuldigten rechtfertigt sich bei diesen wirtschaftlichen Verhältnissen ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 80.-.
Für eine Verbindungsbusse, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, besteht vorliegend kein Anlass. Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen gar Verbrechen) zu entschärfen (Botschaft 2005, S. 4695, 4699 ff. und 4705 ff.). Vorliegend geht es nicht um eine Schnittstellenproblematik bei Massendelikten, sondern es steht die Verbindung einer bedingten Geldstrafe (wegen eines Vergehens) mit einer Denkzettel-Busse zur Diskussion. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, d.h. im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung (BGE 134 IV 82 E. 8) und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1). Die Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezialund generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsoder Geldstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht.
In Anlehnung an die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung erscheint die Ausfällung einer Busse gegen den Beschuldigten nicht als notwendig. Damit eine Verbindungsbusse ausgesprochen werden könnte, müssten gewisse Zweifel an der Legalbewährung bestehen. Beim Beschuldigten ist anzunehmen, dass er sich durch die bedingte Geldstrafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens - namentlich auch die Kostenfolgen und seine Aufwendungen für die erbetene Verteidigung genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Vom Aussprechen einer Busse ist daher abzusehen. Verbleibenden Bedenken ist bei der Dauer der Probezeit Rechnung zu tragen (vgl. nachstehend
IV. 2.7).
Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 80.zu bestrafen. Ein Tag erstandener Haft ist an diese Strafe anzurechnen.
Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind vorliegend erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Staatsanwaltschaft folgend ist dem Beschuldigten daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (vgl. vorne IV. 2.5).
Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
Da der Beschuldigte vorliegend schuldig zu sprechen ist, ist die mit Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2017 (Urk. 3/1) beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'000.zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 268 Abs. 1 StPO).
Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren und mit seiner Anschlussberufung. Eine Prozessentschädigung für seine anwaltliche Verteidigung entfällt.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die Kosten der Untersuchung (Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 1'000.-, vgl. Urk. 7), des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens zu tragen. Die
erstinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.festzusetzen, die Gebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'000.-.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 AuG und Art. 91 Abs. 1 AuG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 80.-, wovon ein Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Oktober 2017 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'000.wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'000.- Gebühr für das Vorverfahren
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens gemäss Ziff. 5 und 6 werden dem Beschuldigten auferlegt.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis
das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten
die Kasse der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis betreffend Dispositivziffer 4.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 21. Februar 2019
Der Präsident:
lic. iur. M. Langmeier
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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