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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB180029
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB180029 vom 23.01.2019 (ZH)
Datum:23.01.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_452/2019
Leitsatz/Stichwort:mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf
Schlagwörter : Digte; Schuld; Schuldig; Beschuldigte; Aussage; Vater; Habe; Beschuldigten; Aussagen; Privatkläger; Privatklägerin; Mutter; Geschlechts; Geschlechtsverkehr; Prot; Anklage; Berufung; Glaub; Befragung; Beweis; Frage; Pille; Recht; Sagt; Fragt; Frage; Bestätigt; Vorinstanz; Gesagt
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 14 ZGB ; Art. 213 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 294 StGB ; Art. 30 StGB ; Art. 32 BV ; Art. 325 StPO ; Art. 350 StPO ; Art. 391 StPO ; Art. 402 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 408 StPO ; Art. 67b StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 9 StPO ;
Referenz BGE:121 IV 145; 127 IV 172; 133 I 33; 137 IV 219; 138 IV 74; 139 IV 282; 141 IV 244; 141 IV 249; 143 IV 214; 143 IV 63;
Kommentar zugewiesen:
Schmid, Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich, 2018
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180029-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec

Urteil vom 23. Januar 2019

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

  1. B. ,
  2. C. ,

Privatklägerinnen

1 verbeiständet durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. 2 verbeiständet durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2.

betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 7. September 2017 (DG170123)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. April 2017 (Urk. 37) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB,

    • des mehrfachen Inzests gemäss Art. 213 StGB sowie

    • der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 77 Tage durch Haft erstanden sind.

  3. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

  4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 10. Juli 2014 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert.

  5. Dem Beschuldigten wird ein Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst) gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB für die Dauer von 10 Jahren auferlegt.

  6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von

    2 Jahren verboten, mit den Privatklägerinnen B. und C. direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, bzw. sie anderweitig anzusprechen.

    Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er im Sinne von

    Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

  7. Die folgenden, am 11. März 2016 polizeilich sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft innert einer Frist von zwei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden:

    • Bettdecke, weiss, mit Fransen (Bettüberwurf; Asservat Nr.

      A009'106'643),

    • Bettdecke, weiss / bunt (Steppdecke; Asservat Nr. A009'106'676),

    • Bettdecke, weiss mit Blumenmuster (Steppdecke; Asservat Nr.

      A009'106'712),

    • Bettdecke mit Überzeug, rot, weiss, grau (Asservat Nr. A009'106'789),

    • Bettdecken-Überzug (Asservat Nr. A009'107'282).

  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.

    CHF 15'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 29. Januar 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C. wird abgewiesen.

  10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'000.00 Gebühr Anklagebehörde

    CHF 1'421.50 Auslagen Untersuchung CHF 3'121.30 Gutachten/Expertisen etc. CHF 16'444.95 diverse Kosten

    CHF 620.00 Zeugenentschädigung

    CHF 58'842.10 amtl. Verteidigung (CHF 25'000.00 bereits akonto ausbez.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

  12. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 58'842.10 (inkl. MwSt.; wovon

    CHF 25'000.- bereits ausbezahlt wurden) aus der Gerichtskasse entschä- digt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  13. Das Begehren der Privatklägerin C. um Zusprechung einer Prozessentschädigung wird abgewiesen.

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 259 S. 1 ff.)

    Hauptantrag:

    1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 7. September 2017 im Geschäft DG170123-L sei in Dispositiv Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 3, Ziffer 4, Ziffer 5, Ziffer 6, Ziffer 8, Ziffer 10 und Ziffer 11 (und Ziffer 12 gemäss separatem Antrag und Verfahren) aufzuheben, soweit dieses nicht als nichtig zu erklären ist, und stattdessen sei mit neuem Berufungsurteil der Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Artikel 187 Ziffer 1 StGB, des mehrfachen Inzests im Sinne von Artikel 213 StGB und, vorbehaltlich einer Nichtigkeit des Ersturteiles, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Artikel 123 Ziffer 1 und Ziffer 2 Absatz 3 StGB freizusprechen.

    2. Das Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 (B. ) sei vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen.

    3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, so-wie die Kosten des Berufungsverfahrens, seien vollumfänglich der Staatskasse zu belasten.

    4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers für das Berufungsverfahren seien vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger sei für seine Bemühungen und Auslagen gemäss der dem Gericht eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    5. Dem Berufungskläger sei für ihm aus seiner notwendigen Verfahrensbeteiligung entstandene wirtschaftliche Einbussen eine Entschädigung in angemessener Höhe, mindestens CHF 36'000.00, zuzüglich 5% Zins ab 1. April 2016, aus der Staatskasse zuzusprechen.

    6. Dem Berufungskläger sei für erlittene besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, namentlich für erstandene Untersuchungsund Sicherheitshaft (einschliesslich in Unt.-Nr. 2018/100268¬96), eine Genugtuung in angemessener Höhe, mindestens CHF 82'000.00, zuzüglich 5% Zins ab 11. März 2016, aus der Staatskassen zuzusprechen.

    7. Durch die Anträge der Privatklägerinnen 1 und 2 in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren verursachte Kosten seien diesen aufzuerlegen, und diese seien solidarisch zu verpflichten, den Berufungskläger für dessen Aufwendungen im Zivilpunkt angemessen zu entschädigen.

      Eventualantrag (vollständigkeitshalber):

      1. Eventualiter sei der Berufungskläger für den Fall einer Verurteilung, gemäss den nachfolgenden Ausführungen, den konkreten Umständen angemessen milde zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten bzw. des teilbedingten Strafvollzuges, und unter Anrechnung aller erstandener Untersuchungsund Sicherheitshaft.

      2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl des Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. Juli 2014 angesetzten Probezeit sei nicht zu verlängern.

      3. Es sei gegen den Berufungskläger kein Tätigkeitsverbot auszusprechen.

      4. Ein allfälliges Kontaktverbot gegen den Berufungskläger sei auf die Dauer eines Jahres zu befristen.

      5. Im weiteren sei sinngemäss dem Hauptantrag zu entscheiden. Prozessanträge:

      1. Es sei festzustellen, dass keine Anschlussberufung im Sinne von Artikel 401 StPO erfolgt ist, und es sei weiter festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 7. September 2017 (Geschäfts-Nr. DG170123-L) in Dispositiv Ziffer 7 (Herausgabe sichergestellter Gegenstände an Berufungskläger), Ziffer 9 (Abweisung Genugtuungsbegehren von Privatklägerin 2) und Ziffer 13 (Abweisung Prozessentschädigungsbegehren von Privatklägerin 2) in Rechtskraft erwachsen ist und nicht Gegenstand dieser Berufung bildet.

      2. Es sei über die Beschwerde vom 29. Januar 2018 gegen Dispositiv Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

      7. September 2017 (Geschäfts-Nr. DG170123-L), die mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. April (Geschäfts-Nr. UP180007-O) zur weiteren Behandlung an die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. SB180029-O) überwiesen wurde, durch das Berufungsgericht gemäss Beschwerdeantrag zu entscheiden.

  2. Der Staatsanwaltschaft:

    (Urk. 260 S. 1)

    1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. September 2017 sei vollumfänglich zu bestätigen.

  3. Des Rechtsvertreters der Privatklägerin 1: (Urk. 261 S. 1)

Es sei das erstinstanzliche Urteil wie folgt zu bestätigen:

  • Der Beschuldigte sei der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen Inzests gemäss Art. 213 StGB schuldig zu sprechen;

  • Der Beschuldigte sei mit 5 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen;

  • Dem Beschuldigten sei im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 2 Jahren zu verbieten, mit der Privatklägerin B. direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, bzw. sie anderweitig anzusprechen, bei Strafandrohung gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB im Missachtungsfall;

  • Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B. CHF 15'000 zuzüglich Zins zu 5% ab 29. Januar 2016 als Genugtuung zu bezahlen.

c) Des Rechtsvertreters der Privatklägerin 2: (Prot. II S. 238)

1. Es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. September 2017 vollumfänglich zu bestätigen.

  1. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen, wobei der Berufungskläger zu verurteilen sei, der Privatklägerin C. eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang

      1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 7. September 2017, das gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dispositiv übergeben worden war (Prot. I S. 37 und 40; Urk. 103), meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an und reichte rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 165). Nach entsprechender Aufforderung (Urk. 167) verzichteten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 14. Februar 2018 (Urk. 174) und der Rechtsbeistand der Privatklägerin B. mit Eingabe vom 20. Februar 2018 (Urk. 174) auf Anschlussberufung. Die Privatklägerin C. liess sich dagegen nicht vernehmen.

      2. Mit Beschluss vom 2. Mai 2018 entschied die erkennende Kammer über die vom Beschuldigten mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge und die seitens der Privatklägerschaft beantragten Massnahmen für die Berufungsverhandlung betreffend Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit und Befragung der Privatklägerin B. durch eine Person gleichen Geschlechts (Urk. 93). Nachdem der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nach Er- öffnung des Urteils auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Sicherheitshaft versetzt worden war (Prot. I S. 37 ff.), was durch die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Oktober 2017 bestätigt wurde (Urk. 130), verfügte die Verfahrensleitung der hiesigen Kammer am 2. März 2018 zunächst die Fortdauer der Sicherheitshaft (Urk. 183), entliess den Beschuldigten

        jedoch schliesslich gestützt auf sein Haftentlassungsgesuch unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot, regelmässiges Erscheinen bei der Polizei, Ausweisund Schriftensperre) mit Verfügung vom 26. April 2018 (Urk. 209).

      3. Gestützt auf die Anordnung der Einvernahme einiger Zeugen sowie der Privatklägerinnen als Auskunftspersonen im Beschluss vom 2. Mai 2018 wurde nach Terminabsprache mit den Parteien am 23. Mai 2018 zur Beweisverhandlung im Rahmen des Berufungsverfahrens auf den 12. Oktober 2018 vorgeladen

      (Urk. 225) und hernach am 27. Juni 2018 zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung (Parteivorträge etc.) auf den 16. November 2018 (Urk. 228). Auf Gesuch des Staatsanwaltes vom 26. April 2018 wurde er von der Teilnahme an der Beweisverhandlung vom 12. Oktober 2018 dispensiert (Urk. 219), nicht jedoch von der Teilnahme an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 16. November 2018 (Urk. 249 und 252). Am 12. Oktober 2018 befragte die erkennende Kammer drei Zeugen, die beiden Privatklägerinnen (Töchter des Beschuldigten) und den Beschuldigten selbst (Prot. II S. 22-228). Der Beschuldigte wurde polizeilich vorgeführt, da er in anderer Sache am 8. August 2018 erneut verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt worden war (Prot. II S. 215). Zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 16. November 2018 erschienen Staatsanwältin lic. iur. Kasper, der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und die unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerinnen (Prot. II S. 215). Sämtliche Parteien verzichteten anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. November 2018 auf eine mündliche Urteilseröffnung, so dass das Urteil schriftlich zugestellt werden kann. Im Übrigen erweist sich das Verfahren auch als spruchreif.

    2. Prozessuales

  1. Schweizerische Gerichtsbarkeit bezüglich Auslandtaten
    1. Der Verteidiger moniert bezüglich der Bejahung der hiesigen Zuständigkeit bezüglich der gemäss Anklage Ziffer I.1.3. in der Türkei begangenen Tathandlungen durch die Vorinstanz, es scheine zumindest diskutabel, ob vom Grundsatz der vorherigen Anfrage beim Tatortstaat Türkei ausnahmsweise abgewichen werden durfte, da einerseits Untersuchungshandlungen vor Ort in der Türkei angezeigt gewesen wären und andererseits ein konkretes Risiko für den Beschuldigten bestehe, trotz allfälliger Verurteilung in der Schweiz aufgrund der Nichtbeachtung des Prinzips ne bis in idem in der Türkei erneut verfolgt und bestraft zu werden (Urk. 259 S. 9 f.). Grundsätzlich anerkennt der Verteidiger indes, dass der Beschuldigte eine besondere Beziehung zur Schweiz aufweise (Urk. 259 S. 10).

    2. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB, wonach dem schweizerischen Gesetz unterworfen ist, wer im Ausland sexuelle Handlungen mit Kindern von weniger als 14 Jahren (Art. 187) verübt, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird, die örtliche Zustän- digkeit der Schweiz und in der Folge die der zürcherischen Justiz einlässlich und zutreffend begründet (Urk. 149 S. 5 ff.), so dass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Dienste eines universalen Kinderschutzes wurde dieses Universalitätsprinzip mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches eingeführt. Es ist der Vorinstanz, die sich hierfür auf BGE 121 IV 145 stützt, darin zuzustimmen, dass im konkreten Fall ausnahmsweise von einer Anfrage beim Tatortstaat zwecks Auslieferung abgesehen werden konnte, da ein Bezug der Tat zur Schweiz hier offensichtlich ist (Urk. 149 S. 7). Dem Verteidiger ist schliesslich entgegen zu halten, dass angesichts der Tatsache, dass beide Beteiligten der vorgeworfenen Tathandlungen sowie die möglichen Zeugen (Geschwister des Opfers) ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, wo sie denn auch befragt werden konnten, nicht ersichtlich ist, welche Untersuchungsmassnahmen fast zwei Jahre nach dem inkriminierten Vorfall vor Ort in der Türkei (besser) hätten vorgenommen werden können als in der Schweiz. Ebenfalls ist entscheidend, dass die Vorwürfe einzig auf den Aussagen des Opfers beruhen und diese erstmals im Frühling 2016 und damit fast zwei Jahre nach den inkriminierten Tathandlungen deponiert worden waren, so dass realistischerweise nicht zu erwarten ist, dass im konkreten Fall am ausländischen Tatort zu Beginn der Untersuchung noch relevante Beweise hätten erhoben werden können, was erst recht für das

      gerichtliche Verfahren gilt. Eine Unzuständigkeit betreffend die Delikte gemäss Anklageziffer I.1.3. liegt somit nicht vor.

  2. Anklageprinzip
    1. Bezüglich Anklageziffer I.1.4. betreffend den letzten vorgeworfenen Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und B. macht der Verteidiger geltend, das Anklageprinzip sei verletzt, weil die in der Anklage angegebene Tatzeit von Freitag, dem 29. Januar 2016, willkürlich gewählt worden sei, obwohl dem angegebenen Tatzeitpunkt wesentliche Bedeutung zukomme, da dem Beschuldigten von der Vorinstanz unterstellt werde, sein Alibi in Bezug auf diese Tatzeit dem Untersuchungsergebnis angepasst zu haben, obwohl ein entsprechender Vorbehalt während der Untersuchung nie gemacht worden sei (Urk. 259

      S. 8 f.). In der Untersuchung sei tatsächlich stets von Donnerstag, dem 28. Januar 2016, als Tatzeit ausgegangen worden, nachdem B. in ihrer zweiten Befragung mehrfach explizit ausgeführt gehabt habe, dass es an einem Donnerstag gewesen sei. B. habe auch nie geltend gemacht, sich im Wochentag geirrt zu haben. Erst nachdem das Alibi des Beschuldigten bei den Akten gewesen sei, habe sich die Ehefrau des Beschuldigten in die Untersuchung eingemischt und plötzlich erklärt, das letzte Mal sei am Freitag, 29. Januar 2016, gewesen. Infolge Verletzung des Anklageprinzips sei das Verfahren bezüglich dieses Anklagepunkts einzustellen (Urk. 259 S. 25 f.).

    2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63

      E. 2.2 mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklageschrift ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2. mit Hinweisen).

    3. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt in concreto nicht vor. Die Anklage umschreibt sowohl Tatort wie Tatzeitpunkt mit Datum und Uhrzeit als auch die Tathandlungen in Ziffer I.1.4. detailliert und eindeutig (Urk. 37 S. 3 f.), so dass sich der Beschuldigte dagegen angemessen verteidigen konnte. Seine Ausfüh- rungen zu den diesbezüglichen Beweismitteln (Urk. 259 S. 24 ff.) belegen dies auch. Es beschlägt jedoch nicht das Anklageprinzip, sondern stellt eine Frage der Beweiswürdigung dar, ob sich der angeklagte Sachverhalt beweisen lässt oder nicht. Darauf wird ihm Rahmen der Sachverhaltserstellung einzugehen sein.

  3. Strafantrag
    1. Hinsichtlich der dem Beschuldigten in Ziffer II. der Anklage zum Nachteil seines Sohnes D. vorgeworfenen Körperverletzungen (Urk. 37 S. 4 f.) wendet der Verteidiger ein, die Vorinstanz übersehe, dass es zur Frage, bis zu welchem Alter von einem ex-officio-Schutz von unter der Obhut des Täters stehenden Personen, namentlich Kindern, auszugehen sei, keine herrschende Lehre gebe. Es gebühre aus Sicht des Beschuldigten der Auffassung von Donatsch der Vorzug, wonach der strafrechtliche Schutz mit Vollendung des 16. Altersjahres ende und somit beim gleichen Alter, bei dem das Strafgesetzbuch dies bei anderen, gegen Kinder gerichtete Straftaten auch tue. Von dieser Prämisse ausgehend sei der Strafantrag vom 22. März 2016 für den Vorfall vom 21. Dezember

      2015 zu spät gestellt, so dass auf diesen Anklagevorwurf nicht einzutreten resp. das Verfahren diesbezüglich einzustellen sei (Urk. 259 S. 10 ff.).

    2. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Die einfache Körperverletzung an einem unter der Obhut des Täters stehenden Kind im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB wird nicht auf Antrag hin, sondern von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).

    3. Unbestritten ist, dass der Sohn D. , geb. tt.mm.1998, im Tatzeitpunkt des 21. Dezember 2015 noch nicht 18 Jahre alt und demgemäss noch nicht volljährig und mündig war (Art. 14 ZGB). Aus diesem Grund ist der Vorinstanz zu folgen, wonach bei dieser Sachlage in Bezug auf die dem Beschuldigten gegenüber seinem (damals noch) im gleichen Haushalt lebenden Sohn vorgeworfenen einfachen Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 3 StGB kein Strafantrag erforderlich ist, da solche gemäss gesetzlicher Regelung von Amtes wegen zu verfolgen sind (Urk. 149 S. 7 f.). Dabei irrt der Verteidiger bezüglich der Ansicht von Donatsch, der jedenfalls gemäss der 10. Auflage seiner Publikation Strafrecht III Delikte gegen den Einzelnen durchaus die Auffassung der herrschenden Lehre von Roth/Berkemeier im 'Basler Kommentar Strafrecht II' und Stratenwerth/Jenny/Bommer im 'Strafrecht Besonderer Teil II' teilt, dass in Bezug auf den Begriff Kind Personen bis zur Volljährigkeit in Frage kommen (Andreas Donatsch, Strafrecht III Delikte gegen den Einzelnen, 10. A. Zürich, Basel, Genf 2013, § 3 Ziff. 1.21, S. 44 und Fn 184; vgl. auch Donatsch, in: StGB Kommentar,

20. A., Zürich 2018, Verlag Orell Füssli [kurz: OFK - StGB] N 13 zu Art. 123; ebenso Trechsel/Geth in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A. Zürich/St. Gallen 2018 [kurz: Praxiskommentar StGB], N 10 zu Art. 123). Die gemäss Anklageziffer II. zu beurteilenden Delikte erfordern infolge Unmündigkeit des Geschädigten D. im Tatzeitpunkt gestützt auf Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB keinen Strafantrag.

  1. Teilrechtskraft
    1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).

    2. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch mit entsprechender Kostenaber auch Entschädigungsfolge zulasten des Staates (Urk. 165). Unangefochten blieben die vorinstanzlichen Dispositivziffern 7 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten), 9 (Abweisung der Genugtuungsforderung C. ) und 13 (Abweisung Prozessentschädigung an C. ) (Urk. 149 S. 116 f.), weshalb die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils bezüg- lich dieser Dispositivziffern vorab festzustellen ist.

  2. Verschlechterungsverbot
    1. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten eingereicht wurde. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen nicht zu einem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots liegt entsprechend dem gesetzgeberischen Willen daher nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor.

      Dies ist der Fall bei zusätzlichen Schuldsprüchen sowie dann, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe (BGE 139 IV 282, E. 2.6).

    2. Nachdem die Anklagebehörde den erstinstanzlichen Schuldspruch durch ihren Verzicht auf Berufung und Anschlussberufung nicht anficht, kann das vorinstanzliche Dispositiv nicht zulasten des Beschuldigten abgeändert werden.

III. Sachverhalt

  1. Beweisgrundsätze

    1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime in dubio pro reo (Unschuldsvermutung) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 138 IV 74 E. 7; 6B_824/2016 vom

    10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214]).

    1. Der In-dubio-Grundsatz findet jedoch keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Deshalb stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht

      unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis ab (Urteil des Bundesgerichtes 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen [zur Publ. vorgesehen]).

      Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese - wie grundsätzlich alle Beweismittel - nach Art. 10 Abs. 2 StPO vom Gericht frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen [zur Publ. vorgesehen]). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3; BGE 127 IV 172 E. 3a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_804/2017 vom 23.Mai 2018 E. 2.2.3.1 [zur Publ. vorgesehen]; 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.-3 mit Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505).

      Der Grundsatz in dubio pro reo findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hiebund stichfesten Beweis widerlegt werden muss (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich 2018 [kurz: StPO Praxiskommentar], Art. 10, N 2a; Tophinke in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. Basel 2014 [kurz: BSK StPO], Art. 10 N 21).

    2. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Anzeichen, Hilfstatsachen), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen auf Kommentierung und Rechtsprechung). Der Indizienprozess als solcher verletzt gemäss Bundesgericht somit weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz in dubio pro reo findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen [zur Publ. vorgesehen]; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom 26. September

    2014 E. 2.1).

    Auf die einzelnen Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen - soweit für die Urteilsfindung relevant - zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen.

  2. Anklagepunkt I.1. Sexuelle Handlungen mit Kindern zN von B.

1. Anklagevorwurf

Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom

20. April 2017 (Urk. 37 S. 2 ff.). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

  1. Er habe eines Abends ca. anfangs bis Mitte des Jahres 2014 seine Tochter B. und anschliessend sich selbst im Bett im Elternschlafzimmer oder im Zimmer von B. in der damaligen Familienwohnung ausgezogen, nachdem B. ihm alleine den Rücken massiert hatte, worauf er sie aufgefordert habe, ihm den Penis zu massieren, was sie getan habe. In den folgenden Wochen habe B. dem Beschuldigten auf dessen Aufforderung hin ca. einbis zwei Mal pro Woche den nackten Penis massiert, wobei er teilweise ihre Hand genommen und an den Penis geführt habe. Zudem habe er ihr in dieser Zeit, aber auch später noch bis ca. Ende Januar 2016, an ihre nackten Brüste gefasst, ihr Zungenküsse gegeben, obwohl sie jeweils versucht habe den Kopf wegzudrehen, und sie zwischen den Beinen im Intimbereich angefasst.

  2. Von ca. Frühling oder Sommer 2014 bis letztmals am 29. Januar 2016 sei der Beschuldigte in der Regel abends, ca. einmal pro Woche, mit seinem Penis in die Scheide seiner Tochter B. eingedrungen oder aber, was überwiegend und auch beim ersten Mal der Fall gewesen sei, habe sie anal mit seinem Penis penetriert. Teilweise sei er zunächst mit seinem Penis in ihre Scheide eingedrungen, habe sich dann zurückgezogen und sie anschliessend anal penetriert, wo er dann zum Samenerguss gekommen sei. Dabei sei B. beim Analverkehr mehrheitlich auf der Seite und er hinter ihr gelegen oder aber sie sei auf dem Bauch gelegen. Als er sie einmal im November 2015 im Badezimmer anal penetriert habe, sei sie vornüber gebeugt auf ihre Arme abgestützt gewesen.

  3. Anlässlich von Ferien im Hotel E. in der Türkei zwischen dem 12. Juli 2014 und 16. August 2014, habe der Beschuldigte B. , die mit ihm zusammen im Doppelbett gelegen sei, mit seinem Finger im Intimbereich angefasst und

    in der Folge anal mit seinem Penis penetriert oder aber habe den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen. Währenddessen hätten ihre Zwillingsschwester C. und ihr Bruder D. im gleichen Zimmer in separaten Betten geschlafen.

  4. Am Freitag, 29. Januar 2016, morgens als B. mit dem Beschuldigten alleine zuhause gewesen sei, habe der Beschuldigte B. geweckt und Sex von ihr verlangt. B. habe ihm entgegnet, sie habe Rippenschmerzen, worauf er ihr gesagt habe, dass es mit dem Sex besser werde. Anschliessend habe er sich ihre Beine über seine Schultern gelegt und entweder den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen oder sie anal penetriert.

  1. Parteistandpunkte

    1. Die Anklagevorwürfe basieren weitestgehend auf den Schilderungen der beiden Privatklägerinnen, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt (Urk. 149 S. 99). Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe sowohl im bisherigen Verfahren als auch in der Berufungsverhandlung vollumfänglich (Prot. II S. 219; Urk. 259 S. 5). Es ist daher nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt.

    2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids hauptsächlich mit der Begründung, dass trotz einiger Umstände, die aufhorchen liessen, wie etwa, dass B. zunächst den Geschlechtsverkehr mit F. bestritt, oder dass die Ehefrau des Beschuldigten und der Sohn D. offensichtlich eine negative Einstellung dem Beschuldigten gegenüber hätten, auf die Aussagen der Privatklägerinnen abgestellt werden könne (Urk. 260 S. 1 f.). Die vom Obergericht durchgeführten Befragungen im Rahmen des Berufungsverfahrens hätten das Beweisergebnis nicht zu verändern vermocht. Der Verwirrung über den Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs zwischen B. und

      F. dürfe keine zu grosse Beachtung zugemessen werden (Urk. 260 S. 3). Auch die Aussagen der Ehefrau hätten nicht mehr Licht in diese teilweise schwer durchschaubare, verworrene Geschichte gebracht (Urk. 260 S. 4).

    3. Die Privatklägerinnen beantragen ebenfalls die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids hauptsächlich mit der Begründung, dass die Aussagen von

      B. und C. überzeugten und namentlich die wichtige Erstaussage von B. auch viele Realitätskriterien enthalte. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft und zudem beschuldige er seine Ehefrau und die Töchter einer Verschwörung resp. eines Komplotts gegen ihn, was abwegig sei (Urk. 261 und Prot. II S. 238 ff.). Die Privatklägerin B. lässt sodann die Verpflichtung des Beschuldigten zu einer Genugtuungszahlung in der Höhe von Fr. 15'000.- nebst 5 % Zins seit 29. Januar 2016 geltend machen (Urk. 261

      S. 1).

    4. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerschaft zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249

E. 1.3.1. mit Hinweisen). 3. Beweismittel

    1. Da es für die sexuellen Übergriffe keine Zeugen gibt, liegen dazu namentlich

      die Aussagen der unmittelbar Beteiligten, des Beschuldigten (Urk. 14/1-12;

      Urk. 99; Prot. II S. 210 ff.) und der Privatklägerin B. (Urk. 15/2 und 15/8 [Videobefragungen], Urk. 70 und 71 [Wortprotokoll der Videobefragungen]; Prot. II

      S. 76 ff.), als Personalbeweise vor. Weiter sind die Aussagen der weiteren Familienmitglieder zu würdigen, die da sind C. , die Zwillingsschwester der Privatklägerin 1 (Urk. 16/3 [Videobefragung], Urk. 71 [Wortprotokoll der Videobefragung], Prot. II S. 126 ff.), D. , Bruder von B. und C. (Urk. 17/3 und 17/21), G. , Ehefrau des Beschuldigten und Mutter der gemeinsamen

      Kinder (Urk. 17/1, 17/11, 17/16 [Videoaufnahme der Zeugeneinvernahme Urk. 17/11], Prot. II S. 159 ff.). Alsdann wurden unter anderem befragt: Der

      Freund der Privatklägerin B. , F. (Urk. 17/2, 17/22), die damals beste Freundin der Privatklägerin B. , H. (Prot. II S. 52 ff.), eine Freundin der Privatklägerinnen, I. (Urk. 17/6 und 17/24), die für die Familie zuständige Sozialarbeiterin J. (Urk. 17/8), die Psychotherapeutin der Privatklägerin

      B. , K. (Prot. I S. 12 ff.), die Lehrerin der Privatklägerin B. , L. (Urk. 17/18 und 17/27), der Neffe des Beschuldigten M. (Urk. 17/30), der Schwager des Beschuldigten N. (Prot. II S. 23 ff.), ein

      Freund des Beschuldigten, O. (Urk. 17/20 und 17/23) und ein ehemaliger Arbeitskollege und Freund des Beschuldigten, P. (Urk. 17/31). Als Sachbeweise in Bezug auf Hilfstatsachen sind hauptsächlich wesentlich die medizinischen Akten zur ärztlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. 22/1-10) mit dem Gutachten der Klinik für Urologie des Stadtspitals Triemli vom 28. November 2016 (Urk. 22/10) und die medizinischen Akten zur Untersuchung der Privatklägerin B. (Urk. 23/1-7) mit dem gynäkologischen Gutachten des Kinderspitals Zürich vom 24. Mai 2016 (Urk. 23/7). Sodann liegen Fotos des Wohnortes und der damaligen Familienwohnung des Beschuldigten und der Privatklägerinnen (Urk. 18) sowie die psychologischen Berichte über die Videobefragungen der beiden Privatklägerinnen (Urk. 15/3 und 15/10 [B. ; Urk. 16/4]) und schliesslich das auf CD kopierte Video, das F. und B. beim Grinden zeigt

      (Urk. 4), bei den Akten.

    2. Die Aussagen der Befragten wurden - soweit sie nicht erst vor der erkennenden Kammer deponiert wurden - im angefochtenen Urteil umfassend und korrekt wiedergegeben (Urk. 149 S. 49-55 [Beschuldigter], S. 10-22 [B. ], S. 27-

30 [C. ], S. 31-33 [G. ], S. 34-36 [D. ], S. 37 f. [F. , S. 38-42

[K. ]. S. 43 f. [L. ], S. 45 f. [I. ], S. 46 f. [P. und O. ]),

weshalb - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.

  1. Zeitliche Übersicht

    Zum besseren Verständnis der zeitlichen Angaben der Befragten, die sich oft an den Klassenstufen von B. und C. , geb. 15. Februar 2001, sowie an Fixpunkten wie den Ferien in der Türkei orientieren, seien diese hier vorab in einer Übersicht dargestellt:

  2. Vorinstanz

    Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der direkt Beteiligten sowie der Zeugen je einzeln und anschliessend gesamthaft (Urk. 149 S. 60 ff.). Sie stellt bei ihrem Entscheid massgeblich auf die ihrer Ansicht nach überzeugenden Aussagen der beiden Töchter des Beschuldigten ab, welche kaum Zweifel daran lassen würden, dass sich der in der Anklage geschilderte Sachverhalt so zugetragen habe. Die Darstellungen der Töchter würden sodann von weiteren Beweismitteln gestützt, während die Ausführungen des Beschuldigten mangels Glaubhaftigkeit nichts zu seiner Entlastung beitrügen (Urk. 149 S. 60). Im weiteren führt die Vorinstanz das lange Verschweigen des Erlebten durch B. und das Nichtbemerken der Vorgänge durch die übrigen Familienmitglieder auf das brüchige Familiengefüge und das fehlende Vertrauen der Familie - namentlich der Mutter - in B. zurück (Urk. 149 S. 60-61). Die vom Beschuldigten zu seiner Entlastung angeführten diabetesbedingten Erektionsstörungen hält die Vorinstanz für nicht bewiesen (Urk. 149 S. 62). Den Umstand, dass B. während der langen Zeit der Übergriffe trotz fehlender Verhütung nie schwanger wurde, erklärt die Vorinstanz mit dem hauptsächlichen Analverkehr und ihrer Vermutung, die Spermienqualität des Beschuldigten könnte infolge dessen Alters vermindert gewesen sein (Urk. 149

    S. 62 und 63). Im Übrigen nimmt sie an, dass die Verschreibung der Pille danach denkbar und weit wahrscheinlicher im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr von B. mit ihrem Freund F. gestanden habe, der mutmasslich am 25. Dezember 2015 stattgefunden habe, wovon aber die Familie im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch nichts gewusst habe (Urk. 149 S. 63 f. und 65). Bezüglich der Übergriffe in der Türkei stellt sich die Vorinstanz zwar die Frage, wie es sein könne, dass dies von den Geschwistern unbemerkt geblieben sei, obwohl sie im gleichen Zimmer schliefen, verwirft den Einwand aber mit dem

    Hinweis, es mache keinen Sinn, dass B. ihr erneutes Bettnässen aus Scham mit einem fiktiven sexuellen Übergriff des Vaters rechtfertigen wolle, wo doch der Familie ihr diesbezügliches jahrelanges Problem durchaus bekannt gewesen sei (Urk. 149 S. 64). Das vom Beschuldigten angeführte Familienkomplott gegen ihn hält die Vorinstanz für nicht glaubhaft. Sie geht davon aus, dass eine Absprache der vorgebrachten Anschuldigungen in allen Einzelheiten im Rahmen der Einvernahmen aufgeflogen wäre. Da keine Widersprüche auszumachen seien und auch Geld als Motiv ausscheide, sei ein solches Komplott schlicht undenkbar (Urk. 149 S. 64 bis 66). Schliesslich hob die Vorinstanz hervor, dass weder

    B. noch C. Wut oder Hassgefühle gegenüber ihrem Vater zum Ausdruck gebracht hätten und kam nach Würdigung aller Beweismittel zum Schluss, dass der in Ziffer I der Anklageschrift genannte Sachverhalt vollumfänglich bewiesen sei (Urk. 149 S. 66 f.).

  3. Beweiswürdigung

    Im Ergebnis kann der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht gefolgt werden.

    1. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz und mit der Verteidigung erweisen sich die Aussagen von B. als keineswegs konstant und widerspruchsfrei. Ganz im Gegenteil enthalten ihre Angaben massgebliche Widersprüche, insbesondere auch zum Kerngeschehen und dabei nicht nur von der ersten zur zweiten Einvernahme und so fort, sondern die Privatklägerin widerspricht sich bereits anlässlich der ersten Befragung mehrmals zu wesentlichen Aspekten der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen.

    2. Das fängt damit an, dass B. auf die Frage, wann der Beschuldigte das erste Mal Sex mit ihr hatte, derart unterschiedliche Antworten gibt, dass dies nicht mit dem Schwinden der Erinnerung durch zeitlichen Ablauf erklärbar ist, wie es gerade bezüglich zeitlicher Einordnungen oft vorkommt, da die unterschiedlichen Angaben, die sie macht, ganz wesentlich voneinander abweichen. Zu Beginn, als sie frei und zusammenhängend erklärt, wie alles passiert ist, sagt sie, es habe ungefähr in der vierten, fünften Klasse angefangen nach ca. zwei Monaten Rü- ckenmassieren und nach dem Penis-Massieren (Urk. 70 S. 2, 3 und 5; S. 21),

      mithin als sie 9- bzw. 10-jährig war. Bezüglich der Jahreszeit gibt B. an, dies sei, sie denke mal, im Winter gewesen (Urk. 70 S. 4). Demgegenüber gibt sie später in derselben Einvernahme auf die Frage nach dem ersten Mal Sex mit dem Beschuldigten an, das gehe nun (sc. im März 2016) sicher ein Jahr schon, denke sie, ein Jahr sicher schon (Urk. 70 S. 8). Dieser Aussage zufolge hätte das erste Mal Sex mit dem Beschuldigten ca. im Frühling 2015 stattgefunden, somit weder im Winter noch bereits vor mindestens vier Jahren, vom Zeitpunkt der Einvernahme aus betrachtet. Nach eingehender Befragung zu den Praktiken erzählt

      B. dann, in den Ferien in der Türkei, als sie mit C. und D. zusammen mit ihrem Vater im Hotel E. übernachteten, hätten sie dann auch einmal Sex gehabt. Das sei eines der ersten Male gewesen, da habe es so eigentlich angefangen (Urk. 70 S. 17). Damit hätte eines der ersten Male im Hochsommer stattgefunden, ausserdem in einem Hotelzimmer und in Anwesenheit ihrer Geschwister. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie sich daran

      • hätte es sich so wie dargestellt, auch tatsächlich ereignet - aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände und der hohen Gefahr des Entdecktwerdens mit Sicherheit hätte erinnern müssen. Die Aussagen zum ersten Mal Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten werden von B. jedoch noch einmal vermehrt, denn sie sagt in der zweiten Einvernahme einen halben Monat später aus, es habe in der 5. Klasse kein Massieren gegeben, angefangen habe alles in der

        6. Klasse und in der 1. Sek habe es mit Geschlechtsverkehr angefangen (Urk. 71

        S. 5, 9). Später in derselben Einvernahme und nach Konfrontation mit ihrer ersten Aussage bezüglich Winter sagt B. aus, sie könne sich eben nur ans

        1. Hotel erinnern (Urk. 71 S. 10). Konfrontiert mit dem Widerspruch, das erste Mal Geschlechtsverkehr, Sex, mit dem Vater habe einmal 2012 (sc. in der

          1. Sek) und ein anderes Mal in der Türkei im Sommer 2014 stattgefunden, führt B. aus: A, äh, ebe wieviel Mönet dass das gsi isch, bin ich mer nöd sicher. Ich weiss nöd alles uswendig wenn was gsi isch (Urk. 71 S. 18). Diese Aussage lässt nicht nur wegen der einleitenden Unsicherheit aufhorchen, sondern auch, weil B. explizit einräumt, sie wisse nicht alles auswendig. Solches ist im Allgemeinen nur relevant, wenn man sich etwas Spezifisches merken will oder soll. Hat man selber jedoch Einschneidendes wie ungewollten Geschlechtsverkehr mit

        dem eigenen Vater erlebt, muss man als Betroffene solches in aller Regel nicht auswendig wissen, sondern erinnert sich zumindest im Groben daran. Hier allerdings weckt die Formulierung angesichts der bereits unterschiedlichen Angaben bezüglich des Zeitraumes, die nicht nur innerhalb weniger Monate sondern mehrerer Jahre auseinander liegen, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Weiter sagt B. zu diesem Thema, sie wisse, dass im E. Hotel eine vo de Neuste gsi isch. Nöd eine vo de Erste aber es isch neu gsi, das weiss ich. Gefragt, was neu bedeute, sagt B. : Also wie, ich cha mich i die Sache nöd chöne drisetze. Sisch immernoh so wie neu gsi (Urk. 71 S. 18). Darauf angesprochen, dass sie selbst aber ausgesagt hatte, dass sie schon davor Sex hatte, bestätigt sie dies und antwortet auf konkrete Nachfrage, wie lange davor sie schon Sex gehabt habe mit Gegenfragen, um schliesslich zu einem anderen Thema zu antworten, nämlich dass es also in der Woche einfach ein bis zweimal gewesen sei, so viel wisse sie (Urk. 71 S. 18 f.). Die konkreten Nachfragen bezüglich Sex zum Beispiel in den Sommerferien 2013 und damit vor den Ferien in der Türkei kann B. dagegen nicht beantworten, sie wisse es wirklich nicht (Urk. 71 S. 19). Damit zeigt sich, dass die Privatklägerin B. bezüglich des ersten Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten und bezüglich des Beginns seiner sexuellen Übergriffe derart unterschiedliche Angaben macht, dass sie nicht miteinander in Einklang zu bringen sind und daher nicht zu überzeugen vermögen.

    3. Zur Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs befragt, gibt B. erneut uneinheitliche Antworten. Auf die Frage, wie oft Sex, d.h. Geschlechtsverkehr, vorgekommen sei, gibt die Privatklägerin zunächst zwei Mal pro Woche an (Urk. 70

      S. 3, 8, 12), um dann im Verlauf der Einvernahme zu präzisieren, Sex sei weniger oft gewesen, einfach zum Beispiel das Penis Massieren sei zweimal in der Woche gewesen, aber zu Sex sei es ein Mal in der Woche gekommen, segemer e so (Urk. 70 S. 12). Zeitlich ordnet B. die Übergriffe, mit Ausnahme des letzten, der am Morgen stattgefunden habe, dem Abend zu, nachdem der Vater von der Arbeit nach Hause gekommen war. Das sei so um acht Uhr herum gewesen

      (Urk. 70 S. 14). Auf Ergänzungsfragen sagt die Privatklägerin in der zweiten Einvernahme dann jedoch aus, es sei zum Geschlechtsverkehr immer abends gekommen, nachdem der Vater vom Restaurant zurück nach Hause gekommen sei (Urk. 71 S. 48). Im Berufungsverfahren sagt sie aus, er sei jeweils so um 22.00 Uhr oder 23.00 Uhr nach Hause gekommen (Prot. II S. 97), was sich denn auch im Wesentlichen mit den Angaben der übrigen Befragten deckt, wonach der Beschuldigte abends eigentlich nie zuhause gewesen, statt dessen aber täglich ins Restaurant Q. gegangen und erst ca. um 22.00 Uhr oder noch später nach Hause gekommen sei (Urk. 17/11 S. 8/9, 14, [G. ]; Urk. 72 S. 4, 47 und Prot. II S. 138 [C. ]; Urk. 17/21 S. 10 f. [D. ]; Urk. 17/6 S. 4 f., 11 und

      Urk. 17/24 S. 5 [I. ]; Urk. 14/4 S. 6 ff. [Beschuldigter]), aber gerade nicht mit ihrer ersten Aussage, es sei um 20 Uhr herum gewesen, übereinstimmt. Einen halben Monat später sagt B. jedoch bereits aus, nach zwei, drei Monaten Penismassieren sei alles nur noch Sex gewesen bis zum Schluss und angefangen habe es anal (Urk. 71 S. 3). Das würde ja bedeuten, dass ausser Geschlechtsverkehr keine weiteren sexuellen Handlungen vorgekommen wären und dass jener gar zweimal wöchentlich - und nicht nur einmal - stattgefunden hätte, was ihrer bisherigen Darstellung widerspricht. Schliesslich sagt sie vor der Berufungskammer gar aus, sie habe mit dem Vater etwa drei Mal pro Woche Verkehr gehabt (Prot. II S. 111). Eine deutliche Aggravierung und ein anpassendes Verhalten fällt hier in den Aussagen von B. auf, so dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen aufkommen.

    4. Jedoch gibt B. nicht nur hinsichtlich des ersten Geschlechtsverkehrs und der Anzahl der Übergriffe widersprüchliche Aussagen zu Protokoll, sondern auch über die inkriminierten Tathandlungen resp. die Praktiken selbst:

      1. Sie erzählt (ohne den Satz zu beenden), mit der Zeit habe es einfach auch angefangen, dass der Beschuldigte seinen Penis, also anal, vaginal habe er auch angefangen zu machen, ohne Kondom (Urk. 70 S. 7). Ihre Mutter habe gedacht, dass sie ohne Kondom eigentlich schon lange schwanger sein müsse und dass er, als er gekommen sei, wahrscheinlich alles beim Arschloch herausgelassen habe (Urk. 70 S. 7). Auf weitere Nachfragen präzisiert B. nach anfänglichem Zögern: Also ebe, wo er, also also soviel ich weiss isch so gsi, dass er bim vaginal aagfange het und wo er gmerkt het dass er chunnt, het glaub ich mol,

        also denk ich mol, will susch wär ich jo schwanger [Befragerin bejahend mhm] het er eifach, vo dem Loch usegnoh und hets bim Arschloch [Befragerin bejahend mhm] alles usegloh (Urk. 70 S. 7/8). Sie sei ja nachher auch sehr schnell aufs WC gegangen, um alles abzuputzen (Urk. 70 S. 8 und 11). Im Zusammenhang mit dem Analverkehr schildert B. einen Vorfall während der Zeit, in der ihre Mutter zusammen mit D. in der Türkei gewesen sei, an den sie sich gut erinnere. An einem Abend in dieser Zeit - die Schwester sei mit einer Kollegin oben gewesen - habe der Vater sie auf dem Sofa im Wohnzimmer angefangen zu befriedigen, als er gesagt habe, sie sollten ins WC gehen. Dort bei der Dusche hät- ten sie es dann im Doggy Style gemacht. Er habe ihr da recht weh getan und sie habe immer gefragt, ob er endlich fertig sei. Nach zirka zehn Minuten sei er erst fertig gewesen. Am Anfang sei er langsam gewesen, aber nachher sei er recht schnell gewesen und es habe recht weh getan. Er sei recht tief reingegangen, dass es so weh getan habe (Urk. 70 S. 15). Sie glaube mal, er sei wieder im Arschloch gekommen. Sie habe nie einen Spermafleck auf dem Bett gesehen. Er sei immer in ihr drin gekommen (Urk. 70 S. 16). Grundsätzlich habe der Sex mit dem Beschuldigten jeweils zirka fünf Minuten gedauert vom Hereinkommen bis es ganz vorbei gewesen sei (Urk. 70 S. 30). Auf die wiederholte Frage gestützt auf ihre bisherige Aussage, der Beschuldigte habe sie zuerst vaginal und danach anal penetriert, bestätigte die Privatklägerin dies und bekräftigte, dass er aber anal gekommen sei. Auf die Nachfrage, ob das immer so gewesen sei, antwortete

        B. : Mhm (nickt bejahend) aso ich ha ebe no nie gseh dass er, i, dass irgendwie Bett dreckig isch, aso, allgemein, Bett het nie Spermaflecke oder so gha. [Befragerin bejahend mhm] Er chan jo nur eigentlich, wär es vaginal, wär ich schwanger, drum chas ja eigentlich nur anal si (Urk. 70 S. 34). Auf die spätere Nachfrage, ob der Beschuldigte denn jedes Mal am Schluss anal Sex gemacht habe, bejaht dies B. und schränkt erstmals ein, es sei eigentlich meistens nur anal gewesen. Also vaginal habe es auch gegeben, aber meistens sei es anal gewesen (Urk. 70 S. 35). Einen halben Monat später gibt sie im Gegensatz zu diesen Aussagen an, das erste Mal Sex mit dem Beschuldigten sei sicher anal gewesen (Urk. 71 S. 6). Die Privatklägerin sagt auf Nachfrage, dass es anal angefangen habe und lange Zeit sei es nur anal gewesen. Dann sei es aber vaginal

        und anal weitergegangen (Urk. 71 S. 7). Der Anfang sei aber wirklich anal gewesen (Urk. 71 S. 7). Im Übrigen bestätigt sie in der zweiten Einvernahme im Zusammenhang mit Analverkehr den einmaligen Vorfall im WC praktisch identisch (Urk. 71 S. 7, 14). Im Berufungsverfahren und im Zusammenhang mit den vom Beschuldigten geltend gemachten Erektionsstörungen gefragt, sie möchte bitte schildern, wie man sich das vorstellen müsse, dass er Analverkehr mit ihr gehabt habe, kann die Privatklägerin dies nicht mit eigenen Worten und einigermassen konkret und anschaulich darlegen (Prot. II S. 111). Sie sagt stattdessen, sie wisse nicht, wie sie das erklären solle, wie er mit ihr Analverkehr gehabt habe, es sei einfach gegangen. Auf die Nachfrage, wie das vor sich gegangen sei, antwortet sie den Penis einfach in den Arsch. Erst auf erneute Nachfrage, wo sich das zugetragen habe, schildert sie weiter, das sei im Zimmer der Eltern gewesen, sie sei entweder seitlich oder auf dem Bauch gelegen (Prot. II S. 111).

      2. Abgesehen davon, dass auch diese Angaben zur Vorgehensweise keineswegs übereinstimmend ausfallen, sondern sich von 'vaginal und danach anal' über 'meistens anal' bis 'immer anal' verändert haben, überzeugt auch nicht, dass die Privatklägerin, anlässlich der Befragung im Berufungsverfahren doch immerhin schon 17-jährig, keine konkreten, detaillierten Aussagen zum Vollzug des Analverkehrs machen kann. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sie im Widerspruch zu ihrer diesbezüglich letzten Aussage, wonach der Geschlechtsverkehr immer anal vollzogen worden sei, ausgerechnet den letzten Geschlechtsverkehr, den sie mit dem Beschuldigten an einem Donnerstag im Januar 2016 gehabt habe, so schildert, dass er nur als Vaginalverkehr verstanden werden kann: Ihr Vater sei nach dem Aufwecken neben sie ins Bett gekommen und sie wisse noch genau welche Position es gewesen sei. Er habe ihre Beine immer ufegto,

      d.h. er habe sich ihre Beine über die Schultern gelegt, sie sei auf dem Rücken gelegen (Urk. 70 S. 11 und 13). Und denn äh, ja, het er mich uszoge, het er eifach schnell, schnell das gmacht was er het wele und denn äh, isch ebe eigentlich, ischs nochher grad fertig gsi und wo mir, nochher bin ich abe gange; ich goh, ich bi immer schnell abgegange goh wäsche, damit nüt voll, falls Spermatropfe oder so irgendwie falsche Loch inegönd oder so (Urk. 70 S. 11). Später in derselben Einvernahme fügt die Privatklägerin noch bei, sie habe dabei immer die Augen zu

      gehabt, weil sie das gar nicht habe anschauen wollen, weil das ihr Vater gewesen sei (Urk. 70 S. 13). Bei diesen Schilderungen fällt auch auf, dass B. wiederholt immer sagt, was zumindest impliziert, dass diese Stellung öfter vorgekommen ist, was sich wiederum nicht mit ihrer letzten Aussage deckt, wonach der Geschlechtsverkehr immer anal vollzogen worden sei. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das letzte Mal Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten von B. übereinstimmend mit einem Donnerstag im Januar 2016 angegeben wird, als ihre Mutter alleine in der Türkei war und ihr Vater sie wegen Rippenschmerzen in der Schule abgemeldet hatte. So lässt sie in späteren Befragungen - im Unterschied zur ersten Befragung - den eigentlichen Akt aus und spricht stattdessen über die Episode danach in der Küche, als ihr der Beschuldigte gesagt habe, er merke, es gefalle ihr nicht, und ab da mit den Übergriffen aufgehört habe (Urk. 70, S. 3, 9 f., 11; Urk. 71 S. 3, 16, 51 und Prot. II S. 112). Dieses unkonstante Aussageverhalten der Privatklägerin betrifft wiederum das Kerngeschehen, das grundsätzlich von zeitlichen Einordnungen unabhängig geschildert werden könnte und sich aber trotzdem als uneinheitlich und widersprüchlich erweist, so dass auch bezüglich der konkreten Tathandlungen des Geschlechtsverkehrs erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben bestehen.

    5. Weiter fallen auch die Angaben zum Zeitpunkt des letzten Geschlechtsver- kehrs, bzw. zum Ende der Übergriffe durch den Vater auf, die B. macht.

      1. Sie schildert zunächst ungefragt, dass ihr Vater, nachdem er es eben erst nach ein paar Jahren gemerkt habe, zu ihr gesagt habe, er merke, sie wolle das alles nicht, er höre damit auf. Ab diesem Moment habe er es dann auch nicht mehr gemacht; das sei etwa im Februar 2016 gewesen (Urk. 70 S. 3). Später in derselben Einvernahme führt B. aus, der letzte Geschlechtsverkehr sei gewesen, als ihre Mutter in der Türkei und der Bruder nicht mehr zu Hause gewesen sei und sie richtige Rippenschmerzen gehabt habe, so dass sie zuhause geblieben sei. Da habe ihr Vater sie aufgeweckt und ihr gesagt, er habe gerade richtig Lust auf Sex und er habe es trotz ihrer Schmerzen gemacht. An diesem Tag sei es das letzte Mal gewesen. Einen Tag davor habe sie mit der Mutter via Facetime telefoniert, weil sie so starke Schmerzen gehabt habe. Ihre Mutter habe gesagt,

        sie müsse nicht in die Schule gehen. Sie sei nicht mehr sicher, aber sie glaube, es sei ein Donnerstag gewesen. Sie sei auch zum Arzt gegangen (Urk. 70 S. 9 f.). Sie sei dann in die Küche gegangen und habe Kaffee trinken wollen, da habe er ihr gesagt, er höre auf damit. Sie habe dann laut gedacht, ob er jetzt eine andere zum F, also zum Sex, habe, es sei jetzt jahrelang so gegangen und es habe ihr nie wirklich gefallen. Sie habe gesagt, ja isch guet danke und er habe nichts mehr gesagt und nachher habe sie so getan, als wäre nichts, weil sie nicht gewollt habe, dass sie es merken resp. dass die Familie kaputt gehe (Urk. 70 S. 11). Zum Grund befragt, weshalb der Beschuldigte aufgehört habe, sagte B. später in der ersten Einvernahme, sie denke wirklich, dass er jetzt eine andere Frau gefunden habe und dass dies der Grund sei. Sie denke das einfach, wieso sollte er nach jahrelangem Tun einfach aufhören und sagen, ich merke, Dir gefällt es nicht. Es könne gar keinen anderen Grund geben als dass er eine andere habe. Auf die Frage, wer das sei, antwortete B. , sie denke auch mal, so eine Junge

        (Urk. 70 S. 32). In der zweiten Befragung bestätigt B. das letzte Mal Sex zum Zeitpunkt, als sie Rippenschmerzen gehabt habe und ihre Mutter alleine in der Türkei gewesen sei, also im Januar 2016 (Urk. 71 S. 3, 16, 51). Das sei an einem Donnerstag gewesen und nach dem Sex sei das in der Küche gewesen, dass der Beschuldigte gesagt habe, er merke, dass es ihr nicht gefalle (Urk. 71

        S. 16). Sie ergänzt später in dieser Befragung, dass der Vater in der Schule angerufen habe, weil sie nicht zur Schule kommen werde wegen der Rippenschmerzen. Nach dem Sex seien sie dann nach unten gegangen und er habe ihr gezeigt, wie man einen Milchshake mache. Es sei zirka zehn Uhr am Morgen gewesen (Urk. 71 S. 51). Den Vorgang bestätigt sie auch im Berufungsverfahren (Prot. II

        S. 112).

      2. Es ist der Verteidigung zuzustimmen, wenn sie darauf hinweist, dass

        B. selbst für den letzten Geschlechtsverkehr immer einen Donnerstag angab und es die Mutter war, welche sich am 9. Mai 2016 an die Stadtpolizei wandte und mitteilte, sie sei sich jetzt sicher, dass der Facetime-Anruf mit B. am Donnerstagabend 28. Januar 2016 gewesen sei und daher derjenige Tag, an welchem B. nicht zur Schule gegangen sei, Freitag der 29. Januar 2016, gewesen sein müsse (Urk. 259 S. 26). Die Ehefrau bringt zu ihrer Einvernahme

        am 26. Mai 2016 das Absenzenund Aufgabenheft von B. mit (Urk. 17/17). Darin sind ab Mitte bis Ende Januar 2016 Absenzen für Donnerstag 21., Mittwoch

        27. und Freitag 29. Januar 2016 eingetragen (Urk. 17/17 S. 21/22). Der Eintrag für die Absenz vom 29. Januar 2016 lautet wie folgt: Am Freitag war B. nicht in der Schule, weil sie Problemen mit den Rippen hat. Sie hat heute noch Schmerzen, deshalb wäre es gut, wen sie am [unlesbar] nicht viel bewegung hat und wurde vom Erziehungsberechtigten und von B. mit Datum vom 31. Januar 2016 unterschrieben (Urk. 17/17 S. 22). Anlässlich der ersten Befragung sagte die Lehrerin (ohne Vorhalt des Absenzenhefts) aus, dass die Abmeldung in diesem Absenzenheft am Freitag 29. Januar 2016 gewesen sei; sie glaube

        B. habe Rückenoder Rippenschmerzen gehabt, sie sei sich nicht sicher, das stehe aber im Heft. Ob der Vater jedoch am 29. Januar 2016 angerufen habe, wisse sie wirklich nicht mehr (Urk. 17/18 S. 4). Sie habe noch die Werklehrerin gefragt, ob B. am 28. da gewesen sei und diese habe bestätigt, dass sie (B. ) dort gewesen sei. Nachdem die Zeugin den SMS Chat mit B. in ihrem Handy aufgerufen hatte, führt sie aus, dass B. ihr am 28. Januar 2016 abends um 21.50 Uhr eine SMS geschrieben habe, wonach sie Rippenschmerzen habe und morgen, also 29. Januar 2016, nicht zur Schule komme (Urk. 17/18 S. 5 und Urk. 17/19 [Ausdruck des SMS Kontaktes zwischen 21. Januar 2016 und 11. Februar 2016]).

      3. Ob der Beschuldigte tatsächlich, wie er angibt, am Donnerstag und am Freitag, 28. und 29. Januar 2016, mit dem Fahrzeug von O. nach Regensdorf und zurück fuhr, um zu tanken, was beim ersten Versuch wegen der nicht zurückgegebenen Tankkarte seitens eines anderen Mitarbeiters gescheitert war, lässt sich nicht mit absoluter Sicherheit erstellen. Der Beschuldigte seinerseits gibt grundsätzlich und noch ohne Bezug auf ein bestimmtes Datum an, dass er jeweils donnerstags und freitags bis 13 oder 14 Uhr schlafe, ausser sein Chef habe ihn gebeten, auch am Donnerstag oder Freitag zur Arbeit zu erscheinen, was auch manchmal vorkomme und dann habe er natürlich wieder um 6 Uhr aufstehen müssen (Urk. 14/4 S. 7). Nachdem er aufgestanden sei, sei er dann regelmässig ins Restaurant Q. gegangen und erst um Mitternacht wieder nach Hause gekommen. Am Freitag, im Winter, sei er jeweils um 11 Uhr aufgestanden, habe

        einen Kaffee getrunken, habe die rituelle Waschung vorgenommen und sei anschliessend in die Moschee gegangen, um dort das Freitagsgebet zu verrichten. Anschliessend sei er von dort zum Restaurant gegangen, wo er dann geblieben sei (Urk. 14/4 S. 7/8). Im übrigen führt der Beschuldigte aus, er sei von Mitte bis Ende Januar 2016 krank geschrieben gewesen. Auf Vorhalt des Vorwurfs betreffend den letzten Geschlechtsverkehr am 28. Januar 2016 sagte der Beschuldigte aus, B. sei morgens um 7 Uhr zu ihm ins Elternschlafzimmer gekommen und habe gesagt, sie gehe wegen Schmerzen nicht zur Schule und ob er die Lehrerin anrufen könne. Sie habe mit seinem Handy die Nummer der Lehrerin gewählt und sie habe ihm gesagt, er solle der Lehrerin angeben, sie habe Bauchschmerzen und könne nicht zur Schule kommen (Urk. 14/4 S. 10 f.). Er sagte weiter aus, er habe anschliessend um etwa 8.10 Uhr die Wohnung verlassen, weil er einen Termin gehabt habe und der Bus um 8.27 Uhr fahre. Sein Chef habe ihn am Tag zuvor angerufen und gebeten, das Fahrzeug von O. vorbei zu bringen und es mit Benzin zu betanken. Er sei um ca. 8.37 Uhr in Schwamendingen gewesen und von dort mit dem 7er Tram zum Q. gefahren, wo er um 8.45 Uhr angekommen sei. Er habe gleich wieder los wollen, aber O. , der Restaurantbetreiber habe noch einen Kaffee zusammen trinken, plaudern und Zigaretten rauchen wollen. Um 9.40 oder 9.50 habe er sich auf den Weg gemacht und sei mit dem Auto direkt nach Regensdorf gefahren, um es mit der Karte des Chefs, P. , zu betanken. Um ca. 10.15 Uhr sei er beim Chef angekommen (Urk. 14/4 S. 11). Dort sei er bis gegen Mittag geblieben und anschliessend zur Q. zurück. Er habe das Fahrzeug nicht betanken können, weil ein Mitarbeiter die Tankkarte nicht zurück gebracht habe, weshalb der Chef gesagt habe, er solle am nächsten Tag wieder kommen. Das alles habe er O. erzählt, welcher gemeint habe, es sei ihm egal, dass es nicht betankt sei (Urk. 14/4 S. 18). Der Beschuldigte ergänzte in der nächsten Befragung, dass B. am Abend, bevor sie nicht zur Schule habe gehen können wegen der Schmerzen, zu ihm ins Wohnzimmer herunter gekommen sei, mit der Hand die linke Körperseite gehalten und geheult habe, worauf sie ihm gesagt habe, sie habe grosse Schmerzen und wolle am nächsten Morgen nicht zur Schule gehen. Darauf habe er ihr gesagt, sie solle ins Bett gehen und darüber am nächsten Morgen entscheiden. Als

        er am das Haus verlassen habe (sc. nachdem er mit der Lehrerin telefoniert hatte), habe er gehört, wie hinter ihm das Fenster aufgegangen und B. dort gestanden sei, worauf er umgekehrt sei und gefragt habe, was los sei. B. habe gesagt, sie wolle noch tschüss sagen, was sie bis anhin noch nie gemacht habe. Sie habe sich vergewissern wollen, ob er wirklich weg sei (Urk. 14/6 S. 3). Was den Telefonanruf bei der Lehrerin betrifft, schildert der Beschuldigte nach den Einvernahmen der Zeugen L. , P. und M. den Vorgang übereinstimmend mit seiner ersten Aussage. Er ergänzt, dass die Lehrerin verär- gert gewesen sei und ihm gesagt habe, dass B. immer wieder fehle in der Schule und dass sie nicht wirklich glaube, dass B. krank sei, sondern dass sie lüge. Er habe ihr darauf aber gesagt, soviel er sehen könne, sei sie aber krank und habe Schmerzen. Schliesslich sagt der Beschuldigte, er sei sich sicher, dass der 29. Januar 2016 ein Freitag gewesen sei und er nach dem Telefongespräch gegen 8 Uhr aus der Wohnung und ins Q. gegangen sei (Urk. 14/10 S. 2). Die Zeugen O. und P. bestätigen glaubhaft, dass es manchmal vorgekommen ist, dass der Beschuldigte auch donnerstags und freitags arbeiten musste, wenn Not am Mann war und ebenso, dass der Chef ihn beauftragte, das Fahrzeug von O. nach Regensdorf zu bringen um es dort zu betanken. Weiter bestätigten sie, dass es vorkam, dass ein anderer Mitarbeiter die Tankkarte vergass zurückzugeben, können sich aber beide nicht konkret an ein spezifisches Datum erinnern (Urk. 17/23 S. 5; Urk. 17/31 S. 5 f.). Zudem bestätigt die Klassenlehrerin, dass sie sich an die Aussage erinnere, wonach sie gesagt habe, dass B. immer wieder in der Schule fehle und ihre Leistungen nicht mehr so gut seien. Sie wisse aber nicht mehr sicher, ob sie das der Mutter oder dem Vater und am Telefon gesagt habe oder in einem Gespräch. Jedenfalls sei das ein Thema gewesen zu dieser Zeit (Urk. 17/27 S. 6).

      4. Insgesamt muss gestützt auf die objektiven Anhaltspunkte (SMS-Nachrichten zwischen B. und ihrer Mutter sowie zwischen B. und ihrer Lehrerin vom Vorabend / Absenzenheft vom Januar 2016) und die übereinstimmenden Aussagen, wonach B. am Vorabend und am nächsten Morgen über starke Rippenschmerzen klagte und nicht zur Schule gehen wollte, davon ausgegangen werden, dass es sich beim Vorabend um Donnerstag 28. Januar 2016 und bei

        demjenigen Tag, an welchem sie nicht zur Schule gehen wollte, um Freitag

        29. Januar 2016 handelte. Obwohl B. in ihren ersten und dem Tatzeitpunkt nächsten Aussagen, die erfahrungsgemäss aufgrund der frischeren Erinnerung noch präziser ausfallen können, ausdrücklich betont, dass es sich um einen Donnerstag handelte, an dem der letzte Geschlechtsverkehr stattfand, fällt der Anklagesachverhalt alleine wegen dieses nicht zutreffenden Umstandes jedoch noch nicht dahin. Er wirft allerdings einmal mehr Fragen nach der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B. auf, jedoch könnte die Bezeichnung des Wochentages auch schlicht einer Verwechslung geschuldet sein. Auffällig ist, dass sich die Aussagen und die objektiven Anhaltspunkte dahingehend decken, dass B. wegen Rippenschmerzen nach einem Telefonat vom Vorabend ihr Fernbleiben von der Schule für den Freitag 29. Januar 2016 ankündigte und der Beschuldigte aufgrund der von ihr ihm gegenüber auch am Morgen noch geltend gemachten Schmerzen die Klassenlehrerin anrief, um die Absenz mitzuteilen. Dies allein sagt allerdings keineswegs etwas darüber aus, was sich am Freitagmorgen 29. Januar 2016 zuhause in sexueller Hinsicht zwischen dem Beschuldigten und B. zugetragen hat.

      5. Aus der Krankenakte von B. geht hervor, dass sie im Januar 2016 nie bei der Hausärztin zur Konsultation war, nicht wegen Rückenund auch nicht wegen Rippenschmerzen (Urk. 23/3 Blatt 4), obwohl sie solches selbst ausdrücklich behauptet hatte. Gegen solche Schmerzen spricht zudem auch die Aussage der Klassenlehrerin von B. . Sie sagte in der ersten Befragung auf offene Fragestellung aus, ihr sei immer wieder aufgefallen, dass B. viel gefehlt habe, wenn die Mutter in der Türkei gewesen sei. Sie habe sich gedacht, dann sei ja der Vater zuhause und der unterschreibe immer für sie. Er mache alles für sie; sie könne nur sagen 'Papi mach' und er springe (Urk. 17/18 S. 3). Sie bestätigte dies in der zweiten Einvernahme und verdeutlichte, sie habe die vermehrten Absenzen bei der Abwesenheit der Mutter so interpretiert, dass B. den Vater rumgebracht habe, indem sie ihm sagte, irgendetwas zu haben und er dann die Absenz unterschrieben habe. Dies habe sie gedacht, weil sie den Beschuldigten so nett eingeschätzt habe (Urk. 17/27 S. 5). Auch B. gibt unumwunden zu, dass sie oft freitags nicht ins Wahlfach Deutsch gegangen sei, weil man dort nichts lerne

      und nur rumsitze. So sei sie wie viele andere auch dort einfach nicht hin gegangen (Urk. 72 S. 37). Zudem räumen sowohl die Mutter wie die Schwester als auch B. selber ein, B. habe zur damaligen Zeit viel gelogen, insbesondere wenn sie nach draussen gehen oder mit ihrem Freund zusammen sein wollte. C. schildert denn auch eindrücklich, wie sie bei Aufenthalten der Mutter in der Türkei zuhause hätten Sachen machen können - wie Kollegen mit nach Hause nehmen oder dass der Freund von B. zu ihnen nach Hause kam - die der Vater nicht erfahren habe, weil er nie zuhause gewesen sei (72 S. 4, 9, 10). Ausserdem durfte B. dann jeweils, gemäss Aussagen von ihr und C. , auch ohne die Schwester nach draussen gehen (Urk. 70 S. 15 und Urk. 72

      S. 10), respektive war sie mit ihrem Freund F. dann auch alleine zuhause, wie B. vor der Berufungskammer selbst aussagte (Prot. II S. 100). Des weiteren werden die Aussagen des Beschuldigten nicht nur bezüglich der Absenz und dem Telefonat gestützt, sondern auch bezüglich seiner Aktivität an den zwei aufeinander folgenden Tagen mit den Fahrten nach Regensdorf. Da sich aber auch hier die Zeugen nicht sicher sind, ob die Fahrten genau an diesen beiden Daten Ende Januar 2016 stattfanden, bleibt das Alibi des Beschuldigten unbewiesen, ebenso wie der Umstand, ob B. tatsächlich so starke Schmerzen hatte, wie sie geltend macht. Angesichts der Aussagen der Lehrerin, der Einschätzung der Hintergründe für die gehäuften Absenzen während der Abwesenheit der Mutter, die von beiden Töchtern notabene indirekt bestätigt werden, da sie dann machen durften, was sie wollten, und des Fehlens einer Arztkonsultation von

      B. in zeitlicher Nähe zum 29. Januar 2016 vermögen die Behauptungen B. s, sie habe wegen starker Rippenschmerzen nicht in die Schule gehen

      können, nicht zu überzeugen. Genau so vertretbar wäre der Schluss, dass sie die Schmerzen nur vorgab, um nicht zur Schule zu müssen und alleine zuhause bleiben zu können, zumal der Vater sie auf der einen Seite wegen der ihm gegenüber geltend gemachten Rippenschmerzen und somit unter Rücksichtnahme auf ihr Wohlbefinden von der Schule abgemeldet haben soll, aber auf der anderen Seite dann ohne Rücksicht auf dieselben Rippenschmerzen und gegen die Befindlichkeit von B. an ihr den Geschlechtsverkehr - und diesen erst noch vaginal - vollzogen haben soll. Schliesslich bleiben erhebliche Zweifel auch hinsichtlich der

      Beendigung der sexuellen Übergriffe, wie sie von B. geschildert werden, bestehen. Es macht logisch keinen Sinn, dass der Beschuldigte einerseits von ihr immer Sex je nach eigener Lust und Laune und ohne Rücksicht auf ihre Befindlichkeit verlangt haben soll, dann jedoch aufgehört haben soll mit der Bemerkung, er merke, es gefalle ihr nicht. B. macht aber auch bezüglich ihrer Reaktion auf die Übergriffe des Beschuldigten keineswegs übereinstimmende oder deckungsgleiche Angaben. So sagt sie zuerst, sie habe sich nie dagegen gewehrt und betont, nie etwas gesagt zu haben (Urk. 70 S. 31), um aber im Gegenteil dazu anzugeben, sie habe ihm schon gesagt, sie wolle nicht (Urk. 71 S. 2 und 8), und später im Zusammenhang mit der Ringhörigkeit zuhause ergänzt, sie habe nicht gestöhnt und der Beschuldigte nur leise. Sie habe nicht geweint und sie habe ihn auch nicht angefleht aufzuhören, sondern habe ihm nur gesagt, sie wolle nicht. Gleichzeitig sagt sie aber, dass die anderen aus der Familie gekommen wä- ren und gefragt hätten, wieso sie denn weine, wenn dem so gewesen wäre

      (Urk. 71 S. 25). Wiederum im Gegensatz hierzu sagt sie allerdings vor der Berufungskammer aus, sie habe dem Beschuldigten nie so direkt, so wortwörtlich gesagt, sie wolle nicht (Prot. II S. 112). Angesichts der von B. behaupteten schieren Anzahl der sexuellen Übergriffe und dem Umstand, dass sie selber einräumt, sich nicht dagegen gewehrt zu haben, obwohl sie infolge der Ringhörigkeit zuhause und der häufigen Anwesenheit der Mutter ohne weiteres Hilfe hätte bekommen können, verstärkt ihre Behauptung, der Beschuldigte habe gemerkt, dass es ihr nicht gefalle und deshalb habe er aufgehört, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nochmals.

    6. Diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B. werden dadurch noch verstärkt, dass sie im Zusammenhang mit diesem letzten Geschlechtsverkehr vom Januar 2016 behauptet, sie sei danach wegen der Rippenschmerzen zum Arzt gegangen und habe dort dann gleich auch das Thema Pille danach angesprochen und diese auch verschrieben erhalten (Urk. 70 S. 9 f.16 und Urk. 71 S. 15/16). Diese Aussage erweist sich jedoch als tatsachenwidrig, weil die Privatklägerin in Tat und Wahrheit die Pille danach bereits am 28. Dezember 2015 nach der damaligen Arztkonsultation einnahm. Darüber deponierte sie jedoch erneut falsche Aussagen und stiftete insofern Verwirrung, als sie gemäss Vermerk in ihrer Krankenakte tatsächlich am 9. Februar 2016 wegen Schmerzen über den Rippen bei der Hausärztin war, jedoch keineswegs auch wegen der Pille danach (Urk. 23/3 Blatt 4), wie nachfolgend aufgezeigt wird:

      1. Zur Pille danach führt B. bei der ersten Befragung aus, sie habe ihre Mutter angelogen und habe gesagt, sie wolle wegen der Rippen zum Arzt. Aus diesem Grund sei sie auch dort gewesen, doch habe sie zugleich die Ärztin auf das Thema angesprochen, worauf sie ihr das Rezept für die Pille danach gegeben habe. Dann sei sie zur Apotheke gegangen und habe die Pille genommen (Urk. 70 S. 16). Zum Grund des Bezugs der Pille danach sagte B. bei der ersten Befragung aus, sie habe gedacht, dass sie irgendwie schwanger sei und wirklich Angst gehabt habe, dass sie vom Vater schwanger sei, mit ihrem Freund habe sie sowieso nichts gemacht gehabt (Urk. 70 S. 16/17). Hier ist jedoch noch nicht die Rede von einer Verspätung ihrer Periode. Erst bei der zweiten Befragung führt sie aus, dass es wegen der Verspätung ihrer Periode um zwei, drei Monate gewesen sei und sie die Pille eigentlich als Sicherheit habe holen wollen, nachdem sie bei Google nur Schwangerschaftssachen angeschaut gehabt habe (Urk. 71 S. 15, 17). Auf Frage gibt B. jetzt auch zu, der Ärztin gesagt zu haben, dass sie Sex mit dem Freund gehabt habe (Urk. 71 S. 15). Weiter gefragt, wann sie vor der Pille danach zum letzten Mal Sex gehabt habe, antwortet B. , das sei an einem Donnerstag im Januar (sc. 2016) gewesen, bevor ihre Mutter im Februar aus der Türkei zurück gekommen sei. Sie könne sich erinnern, weil sie die Mutter angerufen und gesagt habe, sie hole Medikamente für ihre Rippen. Deshalb sei es an einem Tag im Februar gewesen, als sie zum Arzt gegangen sei und das letzte Mal sei im Januar gewesen, als ihre Mutter in der Tür- kei gewesen sei, an einem Donnerstag (Urk. 71 S. 15/16). Auf die konkrete Nachfrage, wieviel vor der Pille danach sie denn das letzte Mal Geschlechtsverkehr gehabt habe, antwortet B. mit Gegenfragen und weicht schliesslich aus, indem sie zu einem anderen Thema aussagt. Sie gibt an, das mit dem Sex sei recht lange gegangen, sie wisse nicht, wie lange sie dann noch Sex gehabt habe, sie wisse nur, dass das letzte Mal an einem Donnerstag und mit ihrem Vater gewesen sei (Urk. 71 S. 16 f.). Im Berufungsverfahren antwortet die Privatklägerin auf die Frage, ob der Anlass, sich die Pille danach vom Arzt verschreiben zu lassen,

        der Geschlechtsverkehr mit F. gewesen sei: Ich sagte dort (sc. beim Arzt), dass ich mit meinem Freund Geschlechtsverkehr gehabt habe, glaube ich, aber soviel ich weiss, war es wegen dem Vater. Ich bin mir nicht so sicher (Prot. II

        S. 113). Diese Aussage will die Privatklägerin dann jedoch auf erneuten Vorhalt nicht gemacht haben und behauptet gestützt auf das Protokoll nachweislich falsch, sie habe die Frage anders beantwortet (Prot. II S. 117). Auf die weitere Frage, wieso sie gerade bei dem einen Mal Geschlechtsverkehr die Pille danach geholt habe, obwohl der Beschuldigte ja auch schon bisher nie ein Kondom benützt hatte, sagte B. aus, es sei deshalb gewesen, weil er sich damals nicht sicher gewesen sei, wo er seinen Samenerguss gehabt habe (Prot. II S. 113). Auch diese Aussagen überzeugen nicht, worauf nachstehend unter lit. c) noch näher eingegangen wird.

      2. Gemäss der Krankengeschichte von 2010 bis 2016 über B. , erhoben bei der Hausärztin der Familie A. B. C. _D. G. , Frau Dr. med R. , Gemeinschaftspraxis in Zürich- (Urk. 23/3), hat die behandelnde Ärztin mit dem Kürzel unter dem Konsultationsdatum vom 28. Dezember 2015 in der Rubrik des behandelten Problems einerseits Husten und andererseits Ungeschützter GV notiert. Bezüglich dem Husten wird festgehalten, dass die Patientin über Husten seit drei Wochen und Rippenschmerzen geklagt habe. Bezüglich des ungeschützten Geschlechtsverkehrs hat die Ärztin bei den subjektiven Angaben der Patientin festgehalten, dass der Zeitpunkt der letzten Menstruation unklar sei, aber wahrscheinlich im November. Laut der Patientin habe sie am 25. Dezember 2015 ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt und wolle nun die Pille danach, wolle aus religiösen Gründen nicht, dass die Eltern informiert werden. Zusätzlich wird vermerkt: Sie sollte noch Jungfrau sein nach ihrer Mutter (Urk. 23/3 Blatt 4). Weiter hielt die Ärztin in der Krankenakte fest, dass sie mit der Patientin ein Gespräch führte, sie als urteilsfähig beurteilte und sie darauf aufmerksam machte, dass sie die Situation mit ihrem Partner besprechen müsse, was die Patientin bereits gemacht habe, worauf sie der Patientin Levonorgestrel (Pille danach) verschrieb, sie darauf hinwies, bis zur nächsten Periode nur geschützten Geschlechtsverkehr zu haben und sie dann auch zur Verwendung der Pille ermuntert habe (Urk. 23/3 Blatt 4). Aus dem Patientendossier ist

        weiter ersichtlich, dass B. am 9. Februar 2016 die Hausärztin Dr. R. erneut aufsuchte, und zwar wegen Schmerzen über den Rippen und trockener Haut an den Händen und im Gesicht, nicht jedoch wegen ungeschütztem Geschlechtsverkehr (Urk. 23/3 Blatt 4).

      3. Selbst wenn man der Privatklägerin attestieren würde, dass eine zeitliche Einordnung, wann genau sie nun die Pille danach bezogen hat, unter Umstän- den schwierig sein kann und mit zunehmendem Zeitablauf naturgemäss immer schwieriger wird, wird dadurch indessen noch nicht nachvollziehbar, wieso die Geschichte um diese Arztkonsultation herum ebenfalls nicht stimmig geschildert wird. Die Privatklägerin behauptet, die Konsultation habe zu dem Zeitpunkt stattgefunden, als ihre Mutter in der Türkei gewesen sei und sie mit ihr wegen der Rippenschmerzen telefoniert hatte, mithin am 28. Januar 2016. Angesichts der medizinischen Akten ist jedoch diese Aussage - mit Ausnahme der Tatsache, dass sie ausser wegen der Pille danach die Arztpraxis wegen starker Schmerzen bei den Rippen aufgesucht hatte - nachweislich falsch. Als die Privatklägerin die Ärztin am 28. Dezember 2015 aufsuchte, waren beide Eltern in der Schweiz, denn die Mutter hielt sich nach übereinstimmenden und unbestrittenen Angaben einerseits vom 1. bis 15. November 2015 zusammen mit D. und vom 21. bis

      31. Januar 2016 alleine in der Türkei auf (Urk. 17/11 S. 15/16 [G. ]; Urk. 72 S. 4 und 8 f. [C. ]; Urk. 71 S. 13 und 15/16 [B. ]; Urk. 14/6 S. 5 [Be-

      schuldigter]). B. hätte somit um den 28. Dezember 2015 herum nicht mit der Mutter telefonieren müssen, da sie ja zugegen war. Dass die Privatklägerin das Geschehen um die Pille danach weg vom effektiven Datum in eine Phase setzt, als ihre Mutter nicht zuhause war, unterstreicht den Eindruck, dass die Privatklägerin absichtlich falsche Angaben macht, denn ein Irrtum hierüber ist selbst bei einer zeitlichen Ungenauigkeit nicht erklärbar. Da die Privatklägerin aber - jedenfalls zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme - der Mutter gegenüber noch nicht offenbart hatte, dass sie die Pille danach bezogen hatte (Prot. II S. 106), was denn auch die Mutter tatsächlich im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht gewusst hatte (Urk. 17/11 S. 15; Prot. II S. 193), wird verständlich, dass sie dieses Ereignis in einen Zeitraum stellen musste, der den Beteiligten bekannt war. Dass sie später daran festhielt, ist ohne weiteres mit dem Bestreben nach übereinstimmenden Aussagen erklärbar. Bezüglich Zweifel an der wahrheitsgemässen Aussage von B. ist schliesslich auch darauf hinzuweisen, dass sie im Gegensatz zu den Feststellungen im Patientendossier angibt, die Ärztin habe sie im Zusammenhang mit der Pille danach nicht gefragt, wann sie (sc. davor) Sex gehabt habe (Urk. 71 S. 39). Das ist beim angegebenen Grund der Konsultation nicht nur äusserst unwahrscheinlich, sondern erweist sich angesichts des seitens der Privatklägerin eingestandenen Gesprächs mit der Ärztin und der Notizen in der Krankengeschichte auch nachweislich als falsch. Aufgrund all dieser Umstän- de sind die Aussagen der Privatklägerin B. hinsichtlich des Bezugs der Pille danach jedenfalls als unzuverlässig zu beurteilen. Zusätzlich erweisen sie sich, sowohl was den Grund ihres Wunsches nach dieser Pille als auch was das Verhalten der Ärztin betrifft, als unglaubhaft. Bereits die Aussage, sie habe wegen des Ausbleibens ihrer Periode um zwei, drei Monate die Pille danach gewollt, erscheint als nicht realistisch und umso unglaubhafter, als jeder aufgeklärten jungen Frau bekannt ist, dass diese Pille so schnell wie möglich nach ungeschütztem Geschlechtsverkehr zu nehmen ist, um eine Schwangerschaft zu verhindern und dass die Pille danach jedenfalls zwei oder drei Monate nach Ausbleiben der Regel, während welchen eine Schwangerschaft ja bereits bestehen könnte, nichts mehr nützt. Ausserdem erwähnte B. selbst, sie habe sich im Internet dar- über informiert wie man merke, dass man schwanger sei; sie habe wegen Schwangerschaftssachen gegoogelt (Urk. 71 S. 12 und 15). Jedoch auch zum Thema Kenntnisse über Verhütung vermag die Privatklägerin keine übereinstimmende widerspruchsfreie Angaben zu machen. Zwar bestätigt sie schliesslich im Berufungsverfahren, dass sie zirka in der 6. Klasse und in der 1. Sek aufgeklärt worden sei, bestreitet aber im Zusammenhang mit dem Thema Pille danach, dass sie schon davor über die Verhütungsmethode der Pille Bescheid gewusst habe (Prot. II S. 107 f.). Dagegen hatte sie bereits in der ersten Befragung, als es noch nicht um das konkrete Thema der Pille danach ging, noch ausgesagt, sie hätten nicht verhütet, weder mit Kondom, noch habe sie die Pille genommen

      (Urk. 70 S. 16). Im Berufungsverfahren schliesslich bestätigt sie erneut, Sexualkunde habe sie in der Schule gehabt und sie habe damals nur gewusst, dass man mit Kondom und Pille verhüten könne. Sie fügt ungefragt noch an, dass sie auch

      das mit der Pille gewusst habe (Prot. II S. 93). Angesichts des Gesprächs der Ärztin und ihrer Einschätzung, dass die Patientin urteilsfähig sei, was die Privatklägerin bestätigte (Urk. 71 S. 15), erscheint deren Begründung für die Pille danach mit dem Ausbleiben ihrer Periode um zwei, drei Monate noch umso weniger überzeugend. So kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin

      B. über die Wirkungsweise der Pille danach mindestens in groben Zügen informiert war, bevor sie zur Ärztin ging. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B. spricht aber schliesslich auch der Vermerk in ihrer Krankenakte, wonach sie laut Angaben gegenüber der Ärztin am 25. Dezember 2015 und damit drei Tage vor dem Arzttermin ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund gehabt habe (Urk. 23/3 Blatt 4; Urk. 71 S. 15), was - unterstützt durch die Tatsache, dass sich B. diesbezüglich gleichlautend gegenüber der sie zum Arzttermin begleitenden Kollegin S. geäussert hatte (Urk. 71 S. 14/15) - bedeutend plausibler erscheint, was jedenfalls auch die Vorinstanz einräumt (Urk. 149 S. 63 f.); vor allem, wenn man berücksichtigt, dass der Freund von

      B. nach anfänglicher Bestreitung schliesslich zugab, Geschlechtsverkehr mit B. gehabt zu haben.

    7. Was den Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund F. betrifft, ist hervorzuheben, dass B. solches in beiden Befragungen der Stadtpolizei Zürich noch bestritten hatte. Bereits in der ersten Einvernahme sagt sie im Zusammenhang mit Geschlechtsverkehr und Angst vor einer Schwangerschaft aus, mit ihrem Freund habe sie sowieso nichts gemacht gehabt (Urk. 70 S. 17). Auch in der zweiten Befragung bekräftigt B. , dass sie noch nie mit dem Freund Sex gehabt habe und begründet das damit, dass sie nie mit ihm habe allein sein können (Urk. 71 S. 17, 23), was sich aufgrund der damit in Widerspruch stehenden, aber untereinander übereinstimmenden Aussagen und selbst der späteren eigenen Aussage von B. (Prot. II S. 92 f.) als nachweislich falsch herausstellt. Erst sehr spät, nämlich erst im Berufungsverfahren anlässlich der Befragung durch die erkennende Kammer und nachdem F. gegenüber der Staatsanwaltschaft zugegeben hatte, Sex mit B. gehabt zu haben, räumt die Privatklägerin

      B. ein, in dieser Hinsicht bisher gelogen zu haben und gibt an, sie wisse nicht mehr, wann sie zum ersten Mal mit F. intim geworden sei. Sie wisse

      jedoch, dass sie das erste Mal Sex mit F. bei ihm zuhause gehabt habe, danach hätten sie regelmässig Sex gehabt, aber nicht jedes Mal, wenn sie sich gesehen hätten (Prot. II S. 99). Später macht die Privatklägerin erneut widersprüchliche und nicht in Einklang zu bringende Aussagen über den Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs mit F. : So erklärt sie einmal, dies sei vor der Verhaftung ihres Vaters einmal vorgekommen, danach sei es nicht bei einem Mal geblieben (Prot. II S. 100). Ein weiteres Mal sagt sie dann jedoch, dass sie in dem Moment, als ihre Mutter von ihr den Jungfrauentest verlangte, noch nicht mit ihrem Freund intim geworden sei, sondern erst nach der Verhaftung des Vaters (Prot. II S. 117 und 118). F. selbst bestritt zunächst auch in der zweiten Befragung bei der Staatsanwaltschaft wie bereits bei der Stadtpolizei Zürich, mit

      B. Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (Urk. 17/12 S. 3 und Urk. 17/22

      S. 6), gibt jedoch dann zu, dass dies eben doch der Fall gewesen sei (Urk. 17/22

      S. 8). Das stimmt denn auch mit seiner Beschreibung überein, wonach die ersten drei Monate eine Kennenlernphase gewesen seien, wo sie (sc. F. und

      B. ) ab und zu mit Kollegen unterwegs gewesen seien. Seit ca. 12 Monaten führten sie jedoch eine Beziehung (Urk. 17/22 S. 3). Die Beziehung von B. und F. wird auch von weiteren Beteiligten sowie von B. selber im Gegensatz zu ihren früheren Freundschaften als ernster, fester oder eng geschildert, was ebenfalls den Schluss zulässt, dass es sich klar um eine intime Beziehung handelte, obwohl B. dies im Vorverfahren noch nicht zugeben mochte. Schliesslich sagt F. auf die Frage betreffend Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs aus, dies sei genau ein Mal vorgekommen und sie hätten ein Kondom benützt. Wo dies gewesen sei, wisse er nicht mehr, aber das wisse er, es sei im Verlaufe des letzten Jahres, also 2015, gewesen (Urk. 17/22 S. 8). Zur Begründung, weshalb er dies nicht hatte eingestehen wollen, sagt er aus, es sei nur ein Mal gewesen, weshalb er gedacht habe, man könne das einfach vergessen (Urk. 17/22 S. 8). Dies überzeugt hingegen nicht, namentlich auch vor dem Hintergrund, dass sich B. und er seinen Angaben zufolge ein bis zweimal pro Woche gesehen hätten, obwohl sowohl er (Urk. 17/22 S. 4 [F. ]) als auch B. wussten, dass die Mutter dagegen war und verhindern wollte, dass sie sich (namentlich auch alleine) sehen, worüber sie sich aber hinwegsetzten. Im

      übrigen bleibt anzumerken, dass die Aussagen von F. bis zur Zugabe des Geschlechtsverkehrs deutlich den Eindruck vermitteln, dass er möglichst alles vermeidet zuzugeben, woraus auf sexuelle Kontakte zu relevanten Zeitpunkten, wie dem Bezug der Pille danach, geschlossen werden könnte. Wenig überzeugend sagt er auf die Frage, ob er B. in der Zeit vom 24. Dezember 2015 bis zu Neujahr 2016 gesehen habe nein, eigentlich nicht, ich denke nicht; ich habe am Neujahr mit Kollegen abgemacht und auch an Weihnachten. Auf Nachfrage bezüglich der Zwischenzeit antwortet er ausweichend, er wisse es nicht mehr; er denke eher nicht; es sei die Zeit gewesen, nachdem seine Mutter und die Schwestern verreist gewesen seien (Urk. 17/22 S. 7). Diese Antworten sind vage und ausweichend und vermögen nicht zuletzt aufgrund der enthaltenen Formulierungen eigentlich und ich denke nicht zu überzeugen. Ebenso wenig überzeugt die Aussage von F. , er habe gehört, dass B. in dieser Zeit (zwischen Weihnachten und Neujahr) mal beim Arzt gewesen sei. Sie habe ihm erzählt, dass sie mehrmals beim Arzt gewesen sei. Gleichzeitig verneint der Zeuge, dass sie über den Grund der Arztbesuche gesprochen hätten, wobei er auf die Frage, ob er gewusst habe, dass B. in dieser Zeit auch die Pille danach verlangte, antwortet: Eigentlich nicht, nein und bekräftigt anschliessend gar, das verwundere ihn jetzt (Urk. 17/22 S. 7). Gemäss Aussage von F. fand also der erste Geschlechtsverkehr bereits 2015 statt, was eine Stütze in der Krankengeschichte findet und ebenso in der Verlautbarung von B. gegenüber ihrer Kollegin S. . Ganz sicher kann jedoch davon ausgegangen werden, dass

      B. tatsächlich ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt hatte, der sie veranlasste, sich die Pille danach verschreiben zu lassen. Gemäss Angaben der behandelnden Ärztin hatte B. ihr gesagt, sie habe am 25. Dezember 2015 ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt. Dass dafür der Beschuldigte in Frage kommen soll, vermag jedoch vor dem Hintergrund seiner langen Krankengeschichte und seiner chronischen Krankheiten mit starken Schmerzen nicht zu überzeugen. So musste er denn am 19. Dezember 2015 wegen kolikartiger Schmerzen notfallmässig im Stadtspital Waid wegen Nierensteinen behandelt werden und konsultierte darauf am 23. Dezember 2015 die Hausärztin Dr. med. R. insbesondere auch wegen Schmerzen im Ellenbogen, derentwegen er

      nachts erwache (Urk. 22/3 S. 25 und Beilage 'Bericht Stadtspital Waid vom

      19. Dezember 2015 an Dr. med. R. '). In Anbetracht des bestreitenden und später anpassenden Aussageverhaltens sowie der vorstehend genannten weiteren Indizien kann als erstellt betrachtet werden, dass B. tatsächlich, wie gegenüber der Ärztin geäussert, am 25. Dezember 2015 mit F. intim war, sich jedoch betreffend Schutz vor einer Schwangerschaft nicht sicher war und sich deshalb die Pille danach verschreiben liess, worüber sie aber zuvor, wiederum gemäss glaubhaften Angaben der Ärztin, mit ihrem Freund auch gesprochen hatte. Weiter ist erstellt, dass ihre Mutter auch im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung weder Kenntnis vom ungeschützten Geschlechtsverkehr ihrer Tochter B. mit F. noch vom Bezug und der Einnahme der Pille danach hatte.

    8. Am 28. April 2016 fand die gynäkologische Untersuchung von B. im Kinderspital Zürich statt, worüber unter Belehrung und auf Hinweis auf die Folgen eines wissentlich falschen Gutachtens (Urk. 23/5) ein gynäkologisches Gutachten mit Datum vom 24. Mai 2016 erstellt wurde (Urk. 23/7). Das Gutachten hält die Befunde anlässlich der Untersuchung fest und beantwortet die von Staatsanwaltschaft und Verteidigung gestellten Fragen nachvollziehbar und schlüssig. Es besteht überhaupt kein Anlass an irgendwelchen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieses Gutachtens, was denn auch von keiner Seite geltend gemacht wird. Aus diesem Gutachten ergibt sich zweifelsfrei, dass die Befunde (Kerben bis zur Basis am Jungfernhäutchen und die Weite desselben) für wiederholte Penetrationen des Jungfernhäutchens sprechen (Urk. 23/7 S. 2). Gemäss den Erfahrungen der Gutachterin entstehen die beschriebenen Kerben im Jungfernhäutchen durch Penetrationen, möglich im Rahmen von Geschlechtsverkehr. Sie hätten von B. keine Hinweise für Selbstmanipulation im Genitalbereich, die gemäss ihren Erfahrungen sehr selten und schmerzhaft sei und vor allem bei kognitiv behinderten Jugendlichen auftrete (Urk. 23/7 S. 3). Da im vorliegenden Verfahren keinerlei Hinweise auf Selbstmanipulation durch B. vorliegen, im Gegenteil dazu aber unzählige Penetrationen, teilweise auch vaginale, geltend gemacht werden, verbleibt kein Zweifel, dass die bei der Privatklägerin B. festgestellten medizinischen Befunde im Genitalbereich auf mehrfachen vaginalen Geschlechtsverkehr zurückzuführen sind. Damit wird erneut und aufgrund einer

      völlig anderen Herangehensweise aufgezeigt, dass die Aussagen von B. zu den Tathandlungen des Beschuldigten nicht glaubhaft sind, behauptet sie doch - um das Ausbleiben einer Schwangerschaft trotz mehrjährigen sexuellen Übergriffen mit dreimaligem Geschlechtsverkehr pro Woche zu plausibilisieren - es habe mit ihm nur Analverkehr stattgefunden. Dies aber widerspricht dem objektiven Befund der gynäkologischen Untersuchung.

    9. a) Zum Gesundheitszustand des Beschuldigten ist anzumerken, dass es sich bei ihm um einen starken Mann handelt, der im Deliktszeitraum zwischen 48und 50-jährig, ca. 1,76 Meter gross und gegen 90 kg schwer, aber keineswegs gesund war (Urk. 22/3 Beilage 'Kardiologische Abklärung von vom

      10. Dezember 2015 und Urk. 32/1). Ganz im Gegenteil leidet und litt der Beschuldigte schon lange an den Folgen verschiedenster - auch chronischer - Krankheiten und beklagte seit langem Nackenund Rückenschmerzen, derentwegen er weder lange gehen noch lange stehen noch schwere Gewichte tragen könne. Ausserdem komme es wegen seiner Zuckerkrankheit nicht selten vor, dass er stundenlang schlafe ohne zu essen oder zu trinken (Urk. 14/1 S. 2 f. und

      Urk. 33/6 S. 2 f.). Aus der langen und umfangreichen Krankenakte des Beschuldigten ist als relevant vor allem zu erwähnen, dass bei ihm erstmals 2002 das Chronische Lumbovertebralsyndrom und 2004 der Diabetes mellitus Typ II sowie eine arterielle Hypertonie diagnostiziert wurden (Urk. 22/3 S. 1), wobei der Beschuldigte tatsächlich, was zunächst verkannt worden war, am Diabetes Typ I erkrankt ist (Urk. 22/3 Beilage Bericht mit Verlaufsbeilage von Frau Dr. med.

      T. an Frau Dr. med. R. vom 2. April 2015). Seit dem 18. November 2011 litt der Beschuldigte wiederholt an Hämorrhoiden (Urk. 22/3 S. 7), weshalb am 12. Juli 2012 im Stadtspital Waid eine Hämorrhoiden-Operation durchgeführt wurde, worauf jedoch die Schmerzen immer schlimmer wurden, so dass er am

      19. Juli 2012 erneut und notfallmässig im Spital behandelt werden musste (Urk. 22/3 S. 10). Zudem wurde beim Beschuldigten am 2. Dezember 2012 von Dr. med. U. eine chronische Prostatitis/-dynie diagnostiziert (Urk. 22/3

      S. 12). Auch hatte der Beschuldigte bereits mit Nierensteinen zu kämpfen, weshalb er am 1. November 2013 im Universitätsspital Zürich behandelt werden musste (Urk. 22/3 S. 17). Des weiteren ergibt sich aus seiner Krankengeschichte,

      dass der Patient im Verlaufe des Jahres 2014 mehrfach an Diarrhoe litt. Ausserdem wurde am 22. Oktober 2014 in der Augenklinik des Stadtspitals Triemli unter anderem eine multiple Netzhautdegeneration diagnostiziert, die eine engmaschige Kontrolle erfordert (22/3 S. 21 ff. und Beilage 'Bericht Stadtspital Triemli vom

      5. November 2014 an Dr. med. V. , Augenarzt). Auch 2015 war für den Beschuldigten gesundheitlich geprägt von Problemen beim Stuhlgang und beim Urinieren, die auch zu notfallmässigen Spitaleinweisungen führten (Urk. 22/3 S. 23 ff.). Ebenfalls wurde im Frühling 2015 erstmals festgestellt, dass der Beschuldigte nicht wie ursprünglich diagnostiziert Diabetes mellitus Typ II aufweist, sondern Diabetes mellitus Typ I, worauf die Behandlung entsprechend angepasst wurde (Urk. 22/3 S. 23 f. und Beilage 'Berichte von Frau Dr. med. T. vom 23. Juli 2015 und 27. November 2015 an Frau Dr. med. R. '). Gemäss dem Bericht des Stadtspitals Waid wurde der Beschuldigte am 19. Dezember 2015 notfallmässig aufgrund rechtsseitiger kolikartiger Flankenschmerzen behandelt, wobei eine Urolithiasis rechts und eine Nephrolitiasis links bestätigt wurden (Urk. 22/3

      S. 25 und Beilage 'Bericht Stadtspital Waid vom 19. Dezember 2015 an Frau Dr. med. R. '). Gemäss Krankenakte suchte der Beschuldigte am

      23. Dezember 2015 wegen Ellbogenschmerzen die Praxis von Frau Dr. med.

      1. auf, ebenso am 15. und 26. Januar 2016 (Urk. 22/3 S. 24 f.), worauf bereits verwiesen wurde.

        1. Der Beschuldigte bestritt die von B. geschilderten Vaginalund oder Analpenetrationen unter Hinweis auf seine diabetesbedingten Erektionsschwierigkeiten. Seine diesbezüglichen Aussagen sind konstant, widerspruchsfrei und übereinstimmend. So macht er bereits in der ersten Einvernahme geltend, seit

          7 Jahren und damit seit ca. 2009, laufe sexuell nichts mehr wegen seinem Diabetes. Seine Frau und er hätten es vor ca. drei Jahren (sc. ca. 2013) noch einmal probiert, jedoch sei es für sie und auch für ihn selbst eine Qual gewesen

          (Urk. 14/1 S. 3). Der Beschuldigte führt ausserdem zu den Erektionsproblemen trotz Kenntnis der ihm gemachten Vorwürfe spontan und ungefragt aus, er habe keine Erektion gehabt und auch keine Lust. Nur morgens, wenn er aufwache, habe er manchmal eine leichte Erektion und nasse Unterhosen wegen eines Ergusses (Urk. 14/4 S. 12). Er bestätigt dies sodann nochmals auf die Frage, wann er

          das letzte Mal eine Erektion gehabt habe und antwortet, er erinnere sich nicht einmal. Nur morgens habe er eine leichte Erektion und auch ein wenig Samenerguss gehabt, worauf er dann jeweils zur Toilette gegangen sei (Urk. 14/4 S. 13). Dabei blieb der Beschuldigte in der Untersuchung (Urk. 14/4 S. 12) und auch vor Obergericht, indem er aussagte, 2013 sei sein Sexualleben beendet gewesen. Er habe schliesslich keine Erektion und keinen Samenerguss mehr gehabt (Prot. II

      2. 221 f.). Im Jahre 2013 hätten er und seine Frau ein letztes Mal versucht, Geschlechtsverkehr zu haben. Dabei habe es eine halbe Stunde lang nicht geklappt (Prot. II S. 227).

      1. Die Ehefrau des Beschuldigten bestätigt in ihren eigenen Worten, dass sie seit drei Jahren (sc. ca. seit 2013) eigentlich keinen Sex mehr gehabt hätten. Es habe aber schon lange nicht mehr funktioniert. Das sei wegen seiner Krankheit gewesen. Er habe schon Sex gewollt, aber normaler Sex sei ihm nicht mehr gelungen. Er sei nicht mehr zum Samenerguss gekommen (Urk. 17/11 S. 10). Auf Nachfrage bestätigt die Ehefrau, dass er Mühe gehabt habe, ein steifes Glied zu bekommen. Das sei schon so gewesen, bevor sie nach Mekka gereist sei

        (Urk. 17/11 S. 10), was von ihr zeitlich ins Jahr 2010 resp. 2011 (Urk. 17/11 S. 9 und Prot. II S. 167) und von C. ebenfalls ungefähr ins Jahr 2011 eingeordnet wird (Urk. 72 S. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung hält die Ehefrau teilweise in Abweichung von ihrer früheren Aussage fest, der Beschuldigte habe schon noch ein steifes Glied bekommen können, jedoch habe er keinen Samenerguss mehr gehabt (Prot. II S. 169). Überdies bestätigt die Ehefrau im Berufungsverfahren die Aussage des Beschuldigten, wonach sie ca. 2013 noch einmal versucht hätten, Sex zu haben, es aber nicht geklappt habe (Prot. II S. 170). Weiter bestätigt sie ihre erste spontane Aussage auf die Frage, ob der Beschuldigte wegen seiner Erektionsstörungen einmal in Behandlung gewesen sei. Demnach habe der Beschuldigte das nicht zugeben wollen. Sie habe ihn lange Zeit zum Arzt begleitet, da er nicht gut Deutsch könne. Aufgrund seiner Krankheit wisse er, dass es Probleme beim Sex geben könne. Als die Ärztin ihn darauf angesprochen habe, habe er gesagt, es sei alles ok. Er habe sich geschämt, obwohl es nichts zu schämen gegeben habe (Urk. 17/11 S. 11 und Prot. II S. 170 f.).

      2. Gestützt auf den Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2016 (Urk. 22/6) erstattete der -Arzt der Klinik für Urologie am Stadtspital Triemli nach entsprechender Belehrung und Strafandrohung am 28. November 2016 ein Gutachten zu Fragen rund um die geltend gemachten Erektionsstörungen des Beschuldigten (Urk. 22/10). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach nicht auf die Feststellungen und Schlüsse im Gutachten abgestellt werden könnte. Ausserdem wird sich zeigen, dass es sich weder positiv noch negativ entscheidend auf das Ergebnis im vorliegenden Verfahren auswirkt: Im Gutachten wird vorab festgehalten, dass die Hausärztin Dr. med. R. gemäss telefonischer Auskunft an den Gutachter gesagt habe, ihres Wissens sei das Thema Sexualität und insbesondere eine verminderte Erektionsfähigkeit nie ein Thema zwischen ihr und dem Beschuldigten gewesen (Urk. 22/10 S. 1 f.). In den Unterlagen der Fachärztin für Endokrinologie/Diabetologie, Frau Dr. med. T. , die den Beschuldigten ebenfalls seit Jahren betreut, fänden sich indirekte Hinweise auf eine erhaltene Sexualfunktion des Beschuldigten lediglich durch die Verneinung einer autonomen Neuropathie auf den Diabetes-Verlaufsblättern, aber explizit erwähnt werde die Erektionsqualität nicht. Frau Dr. med. T. habe auf telefonische Nachfrage angegeben, den Zustand der Sexualfunktion und ganz explizit die erektile Funktion immer zu erfragen, bevor sie auf den Verlaufsblättern Stellung zu einer möglichen autonomen Neuropathie nehme (Urk. 22/10 S. 2). Der Gutachter räumt indes von sich aus ein, dass es allerdings möglich sein könne, dass der Patient die Frage nicht richtig verstanden habe oder, was er für wahrscheinlicher hält, es könnte für den Patienten unangenehm gewesen sein, gegenüber der Ärztin eine allfällige erektile Dysfunktion zuzugeben (Urk. 22/10 S. 2). Schliesslich wird im Gutachten festgehalten, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Jahres 2012 drei Mal beim Urologen Dr. med. U. gewesen sei. In dessen Akten sei vermerkt, dass der Patient Erektionsschwierigkeiten verneint und auch keine Probleme bei der Produktion des Ejakulates für die Ejakulatbakteriologie vermerkt worden seien (Urk. 22/10 S. 2 unten). Sodann hält der Gutachter fest, dass der Diabetes mellitus negative Auswirkungen auf die Erektionsfähigkeit haben könne. Je länger ein Diabetes bestehe und je schlechter er kontrolliert sei, desto höher sei die Wahrscheinlichkeit, dass diese negativen Auswirkungen auftreten würden

        (Urk. 22/10 S. 3). Schliesslich weist der Gutachter darauf hin, dass es aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit gebe, mit ausreichender Sicherheit feststellen zu können, ob der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum in der Lage war, Erektionen von einer Qualität zu erhalten, die für einen penetrativen vaginalen oder analen Geschlechtsverkehr notwendig sind. Im übrigen hielt er fest, dass Erektion, Ejakulation und Orgasmus normalerweise in Kombination auftreten, es sich dabei aber um 'eigenständige Phänomene' handle, die je nach der zugrunde liegenden Problematik für sich alleine auftreten können (Urk. 22/10 S. 4).

      3. Aufgrund der im Kern übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau zu den Schwierigkeiten und zum letzten Zeitpunkt eines funktionierenden vaginalen Geschlechtsaktes ist davon auszugehen, dass ein solcher letztmals im Jahre 2013 vergeblich versucht wurde, was sich im übrigen auch mit den Feststellungen von Dr. med. U. deckt. Dass allerdings danach die Erektionsfähigkeit abgenommen hat, bestätigen ebenfalls wieder übereinstimmend der Beschuldigte und seine Ehefrau. Auch dies findet erneut in den Feststellungen des urologischen Gutachtens eine Stütze, denn der Beschuldigte wurde seit 2004 statt wegen eines Diabetes mellitus Typ I wegen eines solchen des Typs II behandelt. Der initial verkannte Typ I wurde somit bis 2015 nicht adäquat behandelt. Abgesehen davon litt der Beschuldigte im angeklagten Tatzeitraum bereits seit 10 Jahren an Diabetes und ebenfalls seit vielen Jahren an chronischen Rückenschmerzen. Wie sich aus dem Gutachten ergibt, ist damit die Wahrscheinlichkeit gestiegen, dass der Beschuldigte an den beschriebenen Störungen litt, wie sie ja auch übereinstimmend von den Eheleuten geschildert werden. Es erscheint vor diesem Hintergrund und der gesamten Krankenakte des Beschuldigten als schwer nachvollziehbar, dass der Beschuldigte zwar keine vollständige Erektion mehr zustande gebracht und gewiss keinen Samenerguss mehr gehabt haben soll, dennoch aber in der Lage gewesen sein soll, anal den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, wie die Ehefrau angibt (Prot. II S. 169). Ausserdem stehen die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau in Bezug auf den nicht mehr möglichen Samenerguss des Beschuldigten in diametralem Gegensatz zu den Aussagen von B. , wonach der Beschuldigte immer in ihr drin gekommen sei, sie Sorge gehabt habe, Spermaflüssigkeit könne ins

      falsche Loch geraten sein oder in Bezug auf den letzten Geschlechtsverkehr, dass der Vater nicht mit Sicherheit gewusst habe, wo er gekommen sei. Sie behauptet damit im Gegensatz zu ihrer Mutter und dem Beschuldigten, dass dieser jeweils einen Samenerguss hatte (Prot. II S. 113 [B. ]). Das vermag jedenfalls die übereinstimmenden und angesichts des Gesundheitszustandes des Beschuldigten auch glaubhaften Aussagen ihrer Eltern nicht zu erschüttern. Die Aussagen von B. erweisen sich damit auch im Kernbereich der Vorwürfe, und nicht nur in relativ belanglosen oder zu vernachlässigenden Nebenschauplät- zen, als nicht glaubhaft.

    10. Auch was die Vorwürfe sexueller Handlungen inklusive Geschlechtsverkehr

      während der Ferien im Hotel E.

      in der Türkei betrifft, stehen sich lediglich

      die Aussagen der Privatklägerin B. und des Beschuldigten gegenüber, da weder C. noch D. irgendetwas bemerkt oder gar gesehen haben, was die Sachdarstellung von B. stützen würde (Urk. 17/3 S. 6; 17/21 S. 18

      [D. ]). So bestätigen C. und D. die Aussagen des Beschuldigten, wonach der Bruder immer in einem Einzelbett geschlafen habe und sie sich mit B. darin abgewechselt habe, beim Vater im grossen Bett zu schlafen (Urk. 72 S. 34; Urk. 17/21 S.17). C. führt unter mehrfachem Stocken und Herumdrucksen ausserdem aus, dass der Beschuldigte neben ihnen, d.h. vor ihren Augen, nie so etwas gemacht habe, er habe das immer gut verstecken kön- nen (Urk. 72 S. 36). Bezüglich des (unbestrittenen) erneuten Bettnässens durch B. während diesem Aufenthalt im Hotel sagt C. zudem klar aus, sie habe B. deswegen gar keine Fragen gestellt, da sie erst vor kurzem mit den Windeln, resp. dem (Alarm-) Teil (sc. Vorrichtung zum Trainieren, trocken zu werden) aufgehört habe und sie deshalb geglaubt hätten, das sei passiert, weil sie immer am Abend in einem Restaurant dort im Hotel noch Kaffee, Tee oder Tschai (phonetisch) getrunken hätten und B. zu viel Tee getrunken habe, was der Grund dafür gewesen sei, dass sie in die Hose gemacht habe (Urk. 72

      S. 36).

    11. Zu den übrigen dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen sexuellen Handlungen ergibt sich gestützt auf die bestehenden Vorbehalte gegen die Aussagequalität von B. das gleiche Bild. Die Aussagen werden im Verlaufe des Verfahrens aggraviert und die Tathandlungen auf entsprechende Hinweise in den Fragen mit zusätzlichen Details ergänzt. Da auch diesbezüglich Zeugen der inkriminierten Tathandlungen fehlen, basieren auch hier die Belastungen einzig auf den Angaben der Privatklägerin B. . Sie sagt diesbezüglich aber keineswegs zuverlässiger oder stimmiger aus, als zu den bereits erwähnten gravierenderen Vorwürfen:

      1. Zum Penis Massieren führte B. aus, der Beschuldigte habe zuerst ihre Hand an den Penis geführt und das Massieren zusammen mit ihr gemacht, habe sie es dann aber später alleine machen lassen. Er habe sie auch einmal gefragt, ob sie den Penis in den Mund nehmen oder ob sie mit ihm duschen wolle, was sie aber abgelehnt habe (Urk. 70 S. 3, 6, 12, 38). Das bestätigte die Privatklägerin auch in der zweiten Einvernahme (Urk. 71 S. 2, 13). Nach der Schilderung der Privatklägerin akzeptierte dies der Beschuldigte offensichtlich ohne weiteres, was erstaunlich erscheint, zumal er sich beim Geschlechtsverkehr mit B. über ihren Widerwillen einfach hinweggesetzt habe. Bezüglich des Penismassierens fällt zudem auf, dass B. , welche ausgesagt hatte, sie habe nie Spermaflecken auf dem Bett gesehen, im Zusammenhang mit dem Penismassieren auf Nachfrage, ob der Beschuldigte dabei zum Samenerguss gekommen sei, nach zögerlichen Gegenfragen schliesslich aussagt, sie habe das nicht wirklich gesehen. Auf die Nachfrage, ob das nie der Fall gewesen sei, antwortet sie dann aber, also doch, vielleicht am Anfang, weil ihre Hände seien immer so nicht so feucht gewesen, aber immer so klebrig, irgendwie so etwas sei gewesen. Und sie habe deshalb auch immer die Hände waschen müssen. Sie sei sich nicht sicher, ob er gekommen sei. Auf die Frage, ob die Samenflüssigkeit auch einmal an einen anderen Ort gelangt sei, schüttelt sie verneinend den Kopf (Urk. 70 S. 39). Auf das erste Mal angesprochen, bei dem der Vater gekommen sei, erzählt die Privatklägerin eine bisher nicht geschilderte Situation, in der der Beschuldigte mit dem Rücken zu C. gesessen sei und sie, B. , von vorne befriedigt habe und seinen Schwanz an ihr gerieben habe, irgendwie solche Sachen habe er gemacht und ihre Schwester sei einfach nur hinter ihm gewesen, habe nichts machen müssen und habe auch nichts verstanden. Dieses Vorkommnis sei ungefähr in der 2. Sek gewesen (Urk. 71 S. 11, 24).

      2. Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie sonst noch angefasst oder geküsst oder (noch) mehr gemacht habe, nachdem über die Rückenmassage, das Penismassieren und den Sex mit dem Vater gesprochen worden war, schüttelt B. verneinend den Kopf und gibt an, also geküsst habe er einfach immer, wirklich immer; er habe sie (Mehrzahl) immer geküsst (Urk. 70 S. 5). Auf Nachfrage präzisiert sie, der Beschuldigte habe sie immer auf den Mund geküsst und ihre Schwester auf die Wange. Dies habe er auch vor Kollegen gemacht. Erst auf weitere Nachfrage, wie er geküsst habe und auf Gegenfrage von B. , ob beim Sex oder einfach so, führt sie dann aus, dass sie beim Sex immer extra den Kopf auf die andere Seite getan, der Beschuldigte ihn aber jeweils zu sich gedreht habe. Wiederum erst auf Nachfrage, wie der Beschuldigte geküsst habe, mit oder ohne Zunge, erklärt B. , mit Zunge, wobei sie dann vom Thema abwich und darauf hinwies, dass sie auch einen Freund habe. Ihr Vater habe zu ihr gesagt, sie werde Erfahrungen machen, wenn Du mal mit Deinem Freund Sex haben wirst (Urk. 70 S. 5). Später ergänzt sie, der Beschuldigte habe sie die ganze Zeit über der Bluse berührt und sie versucht zu befriedigen (Urk. 70 S. 7), wohingegen sie gegen den Schluss der Einvernahme angibt, der Beschuldigte habe ihre Brüs- te berührt und angefangen, sie im Intimbereich zu berühren. Sie könne sich nicht erinnern, wie er angefangen habe, seinen Penis dort hineinzutun (Urk. 70 S. 21). Auf weitere Nachfragen, ob der Beschuldigte sie im Intimbereich aussen und innen angefasst habe und hinten und vorne, sagt die Privatklägerin, er habe sie eigentlich überall angefasst (Urk. 70 S. 21). Auf die Frage, ob er sie denn im Intimbereich auch geküsst habe, antwortet B. , weil sie allgemein so etwas nicht gewollt habe, habe sie ihn immer auf das nächste Mal vertröstet in der Hoffnung, sie finde bis dann eine andere Ausrede. Jedenfalls sei es nie vorgekommen, dass er sie dort geküsst habe. Auf bejahende Mimik der Befragerin ergänzt B. dann, dass er aber den Bauch und die Beine geküsst habe (Urk. 70 S. 22). Auf spätere Nachfrage, wie der Vater sie befriedigt habe, gibt B. im Widerspruch zu ihrer ersten Darstellung an, der Vater habe gefingerlet an ihrer Vagina, jedoch nur aussen, mit einem oder zwei Fingern oder so. Er habe das so lange gemacht, bis sie so wie befriedigt gewesen sei (Urk. 70 S. 33). Am Anfang habe er das immer gemacht, damit sie mehr Lust darauf habe und als er seinen Penis in eines der Löcher hineingetan habe, habe er auch dann, ja, ab und zu eigentlich nur, gefingerlet (Urk. 70 S. 34). Auf erneute Nachfrage, ob der Beschuldigte sowohl anal als auch vaginal mit dem Finger in sie eingedrungen sei, verneint die Privatklägerin zuerst kopfschüttelnd, um sogleich einzuschränken, vielleicht, ähm, sei das anal vorgekommen, aber vaginal nicht (Urk. 70 S. 38). In der zweiten Befragung bei der Stadtpolizei Zürich sagt B. hierzu, der Beschuldigte habe sie an den Brüsten angefasst, ihr danach die Hose heruntergezogen und sie gleichzeitig mit den Händen da unten, also bei der Vagina, befriedigt und dann habe er gesagt, sie solle sich umdrehen, und nachher habe er es, ja, also es sei eigentlich recht schnell gegangen alles. Es sei recht schnell sofort zu Analverkehr gekommen (Urk. 71 S. 6/7).

      3. Diese Aussagen vermögen nicht zu überzeugen, zumal B. im Zusammenhang mit dem behaupteten Geschlechtsverkehr zuletzt auch angegeben hatte, eigentlich sei nach wenigen Monaten mit Penis Massieren etc. alles nur noch Sex gewesen, was mit den vorstehenden Aussagen nicht in Einklang zu bringen ist. Aufgrund des Umstands, dass sowohl die Mutter, wie die Schwester C. wie auch der Bruder D. übereinstimmend angaben, bis zum Auftauchen des Videos von B. und F. (Grinden; Urk. 4 [Kopie des Videos auf CD]) sei ihnen nie etwas Verdächtiges oder Ungewöhnliches im Verhalten des Beschuldigten mit seinen Töchtern aufgefallen, resp. haben sie sich nie etwas dabei gedacht, wenn die Töchter beim Beschuldigten im Bett gekuschelt haben oder er sie zur Begrüssung umarmt oder geküsst hat (Urk. 17/11 S. 11, 12, 15 [G. ]; Urk. 72 S. 15, 17 f, 19, 23, 25, 42; Prot. II S. 142, 150 [C. ];

      Urk. 17/3 S. 6; 17/21 S. 11 [D. ]), werden die erheblichen Zweifel an der Authentizität der Aussagen von B. noch verstärkt und es entsteht der Eindruck, dass ihre Schilderungen nicht auf real erlebtem Geschehen mit dem Beschuldigten beruhen. So schildert C. anschaulich auf die Frage, wie oft das vorgekommen sei, dass der Vater zusammen mit ihr und B. im Bett geschlafen habe, dies sei ab und zu vorgekommen, aber auch nicht gerade jede Woche, jedenfalls aber dann, wenn sie am Abend nicht hätten einschlafen können

      (Urk. 72 S. 45), was sich mit den diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten und der Mutter deckt (Urk. 17/11 S. 12, 15 [G. ]). Als sie B. mit dem Vater alleine gelassen habe, habe sie eben noch nichts gewusst, da seien

      B. und ihr Vater noch mega gut miteinander gewesen und B. habe mit dem Vater gekuschelt (Urk. 72 S. 51 f.). C. bestätigt denn auch ausdrücklich, dass im Zeitpunkt, als die Mutter wegen des Videos in Aufregung versetzt worden war und sie den Jungfrauentest von B. forderte, überhaupt kein Verdacht bestanden habe, dass etwas mit dem Vater sein könnte (Prot. II

      S. 148). Auch D. bestätigt, dass der Beschuldigte immer gut zu B. gewesen sei (Urk. 17/21 S. 23). Namentlich verneint auch C. , je sexuelle Handlungen seitens des Beschuldigten mit der Schwester beobachtet oder gesehen zu haben (Urk. 72 S. 36). Damit lässt sich der angeklagte Sachverhalt einzig durch die nicht restlos überzeugenden Aussagen von B. nicht rechtsgenü- gend erstellen, zumal objektive Anhaltspunkte, dass diese Aussagen zutreffend und stimmig sein könnten, gänzlich fehlen.

    12. Mithin verdichten sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B. derart, dass sich die Frage stellt, ob sie bezüglich des Geschlechtsverkehrs, aber auch bezüglich der übrigen sexuellen Handlungen, mit dem Beschuldigten wahrheitsgemäss aussagte. Über mögliche Motive hierzu kann letztlich nur spekuliert werden. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ist jedoch davon auszugehen, dass das Auftauchen des Videos, auf welchem

B. und F. beim Grinden zu sehen sind (Urk. 4), bei der Mutter so stark den Verdacht weckte, dass B. nicht mehr Jungfrau sei, weil sie mit

F. geschlafen habe, dass sie B. aufforderte, einen Jungfrauentest zu machen, was diese jedoch ablehnte. Vorher jedenfalls war es offensichtlich in der Familie nie ein Thema, ob B. noch Jungfrau war. Der Verdacht kam der Mutter erstmals ganz konkret mit dem Auftauchen dieses Videos, das dann auch unbestrittenermassen zu einem heftigen Streit, bzw. zu einem eigentlichen Eklat zwischen B. und der Mutter führte, in deren Verlauf diese gar das Handy von B. kaputt machte (Urk. 17/1 S. 2; 17/11 S. 1,3, 5/6; Prot. II S. 179 ff., 200 [G. ]; 70 S. 23; Prot. II S. 96, 103, 115 f. [B. ] Urk. 72 S 1/2, 8 f.,

32; Prot. II 148 f., 150 [C. ]; Urk. 17/2 S. 5 [F. ]). Des weiteren ergibt

sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten, dass B. durch die Aufforderung ihrer Mutter von Montag 3. März 2016 einen Jungfrauentest zu machen, in solch arge Bedrängnis geriet, dass sie derart Angst hatte, dass sie von zuhause abhauen wollte, dafür gar ihre Sachen packte und mit in die Schule nahm, was B. selbst jedoch in den ersten beiden Befragungen verschwiegen hatte und erst im Berufungsverfahren angab, nachdem ihre Mutter im Untersuchungsverfahren diesbezüglich etwas erwähnt hatte (Prot. II S. 115 [B. ]; Urk. 17/11 S. 25; Prot. II S. 180 [G. ]). Aufgrund des Beweisergebnisses, wonach B. genau wusste, dass sie eben keine Jungfrau mehr war, weil sie tatsächlich mit F. Geschlechtsverkehr gehabt hatte, erscheint es daher naheliegend, dass sie den Umstand ihrer fehlenden Jungfräulichkeit nicht mit der Wahrheit - dem Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund und zu einem Zeitpunkt, da sie selbst noch nicht 16-jährig war - erklären wollte, da dies in ihrer Familie und ihrer Kultur einem absoluten Tabubruch, einem absoluten No-Go entsprochen hätte, was sie wusste. Das passt auch zu dem Umstand, dass sie zunächst abhauen wollte. Wäre sie tatsächlich vom Vater entjungfert worden, hätte sie dies statt dessen von Anfang an sagen können, was sie aber nicht tat. Ebenso wenig vertraute sie sich wahrheitsgemäss der Mutter an. Statt dessen machte sie lediglich vage, unklare Andeutungen gegenüber ihrer Schwester C. in dem Sinne, es sei etwas Schlimmes passiert, ohne jedoch klar anzugeben, was genau der Beschuldigte gemacht habe. Davon hat C. erst nach der Anzeige erfahren (Urk. 72 S. 31 und 48 f.). Insbesondere log B. ihre Schwester an und verschwieg, dass sie mit F. Sex gehabt hatte: Bei der ersten Befragung sagt denn C. zunächst bezeichnenderweise aus, dass sie es dort beim Mittagessen bei ihren Grosseltern (sc. Dienstag, 8. März 2016), als ihre Mutter geglaubt habe, B. sei von ihrem Freund entjungfert worden, selbst innerlich nicht geglaubt habe, aber es seien so viele Sachen passiert, die zu hundert Prozent dazu gepasst hätten, dass B. echt keine Jungfrau mehr wäre (Urk. 72

S. 31/32). Irgendwie habe sie gewusst, dass ihre Schwester das nicht machen würde. Sie hat dann ihre Schwester mit Fragen und Bemerkungen bedrängt, worauf diese angefangen habe, ihr alles zu erzählen, wobei sie ihr aber nicht sofort gesagt habe, dass sie entjungfert worden sei, weil B. gewusst habe, dass

sie (C. ) nicht stark bleibe, aber gewusst habe, dass sie (C. ) ihr glaube. Sie habe einfach gemerkt, dass B. nicht lüge und echt Angst habe. B. habe nur gesagt, dass es sein könne, dass sie nicht mehr [Jungfrau] sei und dass sie echt Angst habe, dass es so etwas sein könne. C. habe einfach gemerkt, dass B. nicht lüge, sie wisse einfach, dass B. über so etwas niemals lügen würde (72 S. 32 und 33). Weiter gibt C. auch an, sie habe sehr Mitleid mit dem Vater gehabt, sie habe nicht zuhören wollen und kön- nen, wenn ihre Mutter immer so von seinen Fehlern erzählt habe. Sie (C. ) habe aber gewusst, dass alles stimme, trotzdem habe sie einfach mega Mitleid mit ihm gehabt und ihn damals mega geliebt (Urk. 72 S. 50). Bereits ganz zu Beginn ihrer Befragung sagte C. aus, dass ihr B. erzählen würde, wenn sie Sex mit F. hätte, weil sie ihr vertraue. Auf die konkrete Frage, ob denn B. Sex mit F. hatte, verneint C. dies und bekräftigt, er (der Freund) würde das auch nicht zulassen; sie würden das beide nicht machen (Urk. 72 S. 11). So erweisen sich denn die Annahmen und Gefühle von C. bezüglich der Aufrichtigkeit von B. s Angaben als falsch. Das Fatale daran ist jedoch, dass die Mutter aufgrund dessen, dass C. die Geschichte von B. glaubte, ebenfalls anfing, B. s Schilderungen Glauben zu schenken. Das vermag aber das Ergebnis des Beweisverfahrens keineswegs zu erschüttern. Festzustellen bleibt, dass sich die inhaltlich widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin B. ausserdem durch oft sehr vage, detailarme und

ausweichende Antworten auszeichnen, die in zeitlicher Abfolge der Einvernahmen und der Gewöhnung an die Fragen Lügensignale in beträchtlichem Ausmass enthalten. So sagt B. an Dutzenden Stellen, 'soviel ich weiss, ist es so gewesen ', 'also ich denke mal...', 'glaube ich ', 'vielleicht', ' sagen wir so', 'so zu sagen', 'eigentlich' (Urk. 70 S. 4, 7, 8, 11, 13, 16, 18, 20, 25, 32, 33, 38, 39;

Urk. 71 S. 23, 24, 26, 32). Dass die Privatklägerin B. aufgrund des tatsächlich mit dem Freund erlebten Geschlechtsverkehrs einzelne Details realitätsnah schildern kann, vermag nicht darüber hinweg zu täuschen, dass der Inhalt ihrer Aussagen insgesamt und namentlich zum Kerngeschehen nicht mit wesentlichen objektiven Beweisergebnissen übereinstimmt und als insgesamt unglaubhaft beurteilt werden muss.

Der unauflösbare Widerspruch zwischen den belastenden Aussagen von B. und dem Ergebnis der Beweiswürdigung in zentralen Punkten des Anklagesachverhaltes (wie dem von der Privatklägerin B. bestrittenen Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund, der verschwiegenen Einnahme der Pille danach am

28. Dezember 2015, den unglaubhaften Aussagen zu Beginn, Ende und Art der Geschlechtsakte und weiteren sexuellen Handlungen), insbesondere auch mit den glaubhaft bestätigten Erektionsstörungen des Beschuldigten und schliesslich das dargestellte allgemeine Aussageverhalten der Privatklägerin B. lassen unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt, wie in der Anklage umschrieben, abgespielt hat. Der gesamte Anklagesachverhalt gemäss Ziffer I.1. kann daher nicht als erstellt diesem Urteil zugrunde gelegt werden, da eine lediglich theoretische Möglichkeit, dass die Darstellung der Privatklägerin B. trotz der dagegen sprechenden schwerwiegenden Indizien der Wahrheit entsprechen könnte, für einen Schuldspruch nicht ausreicht. Der Beschuldigte ist daher nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der sexuellen Handlungen zum Nachteil von B. freizusprechen.

C. Anklagepunkt I.2. Sexuelle Handlungen mit Kindern zN von C.
  1. Anklagevorwurf

    Dem Beschuldigten wird unter diesem Anklagepunkt vorgeworfen, an nicht näher bekannten Zeitpunkten vermutlich im Jahre 2014 (ev. bereits im Jahre 2013) seine Tochter C. mehrmals bewusst und gewollt über ihren Kleidern an die Brüste gefasst und diese gedrückt zu haben sowie C. auch einmal im Vaginalbereich berührt zu haben. Dies habe der Beschuldigte in der Regel getan, als er mit B. und C. im Bett gelegen sei (Urk. 37 S. 4).

  2. Parteistandpunkte

    1. Der Beschuldigte bleibt auch bezüglich dieses Anklagevorwurfs bei seiner vollumfänglichen Bestreitung, die er bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz geäussert hatte (Prot. II S. 219 f.).

    2. Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft erachten die Aussagen von

      C. als glaubhaft, stellen darauf ab und folgen der Vorinstanz in deren Wür- digung (Urk. 260 S. 2; Prot. II S. 238 ff.).

  3. Vorinstanz

    Die Vorinstanz würdigte die Beweismittel zu den Anklagevorwürfen betreffend B. und C. zusammen, so dass vorab auf die vorstehende Erwägung

    Ziffer III.B.3. verwiesen werden kann. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz auch bezüglich dieser Vorwürfe auf die Aussagen der den Beschuldigten belastenden Privatklägerin C. abstellt, da sie deren Aussagen für glaubhaft hält. Wohl räumt die Vorinstanz ein, es falle auf, dass sich

    C. hinsichtlich der Anschuldigungen gegen ihren Vater äusserst zurückhaltend gezeigt habe. Sie habe ihn offensichtlich nur zaghaft belasten wollen und habe auch erst nach und nach Übergriffe von seiner Seite her eingeräumt. Trotz dieser Zurückhaltung seien ihre Aussagen gehaltvoll und detailliert, keineswegs ausweichend und frei von Widersprüchen (Urk. 149 S. 30). Angesichts der Unterschiede im Wesen, aber auch in der körperlichen Entwicklung der Schwestern sei es naheliegend und plausibel, dass der Beschuldigte bei C. weniger weit gegangen sei als bei B. . Darüber hinaus sei nicht auszuschliessen, dass er bei C. perfiderweise zurückhaltender gewesen sei, da er angesichts deren Nähe zur Mutter allenfalls befürchtet habe, sie könnte sich ihr anvertrauen

    (Urk. 149 S. 31).

  4. Beweiswürdigung

    1. Zu den vorhandenen Beweismitteln kann auf die vorstehende Erwägung

III.B.3. verwiesen werden. Vorliegend sind lediglich Personalbeweise vorhanden, so dass die im Verlaufe des Verfahrens gemachten Aussagen der befragten Personen einer eingehenden Prüfung zu unterziehen sind. Abgesehen davon, dass es sich bei den vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz zu einem grossen Teil um reine Mutmassungen und spekulative Annahmen handelt, die sie mit keinen objektiven Anhaltspunkten belegt, ist ihr auch bezüglich Glaubhaftigkeit und fehlendem Ausweichen in der Beantwortung der Fragen durch C. nicht uneingeschränkt zu folgen, so dass die abschliessende Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht geteilt werden kann.

    1. a) Bezüglich der Befragung der Privatklägerin C. ist vorab festzuhalten, dass sie erst einen halben Monat nach der Befragung der Mutter anlässlich deren Anzeigeerstattung vom 10. März 2016 und nach der ersten Befragung ihrer Schwester vom 11. März 2016 ebenfalls von der Stadtpolizei Zürich befragt wurde (Urk. 72) und danach erst wieder vor der Berufungskammer des Obergerichts. Das zeigt rein aus zeitlichen Gründen auf, dass vor ihrer Befragung grundsätzlich die Gelegenheit bestand, über das Thema des Verfahrens und die zu erwartenden Fragen mit der Mutter und B. zu sprechen, zumal sich der Beschuldigte in Haft befand und nicht eingreifen konnte. Ausserdem ist der zeitliche Konnex auch deshalb relevant, weil C. (ebenso wie ihre Mutter) aufgrund der Angaben ihrer Schwester B. , mit welchen diese implizit zugab keine Jungfrau mehr zu sein und den Vater belastete, begann, vergangene Vorkommnisse in der Familie zu interpretieren und anders zu bewerten, als sie dies vor der Annahme, der Vater habe B. sexuell missbraucht, tat. Dies zeigt sich - wie bereits dargelegt (Ziffer III.B. 6.11.c) - darin, dass weder der Mutter, noch dem Bruder noch C. selbst irgendetwas Komisches im Verhalten des Vaters oder

      B. s aufgefallen war, bevor es zu dem Eklat kam, den das Video von

      B. und F. (Grinden auf dem Bett bei F. zuhause) und die Forderung nach einem Jungfrauentest infolge des Verdachts der Mutter, B. könnte Sex mit F. gehabt haben, Ende Februar / Anfang März 2016 nach übereinstimmenden Aussagen auslöste (siehe vorstehende Ziffer III.B. 6.12.). Ausserdem wird dieser Schluss auch durch folgende Aussagen von C. erhärtet:

      b) Im Zusammenhang mit den Fragen rund ums Massieren, wobei hier tatsächlich das Massieren des Rückens des Beschuldigten wegen dessen Schmerzen gemeint ist und nicht das Massieren, welches B. anstelle von Sex haben verwendete, kann sich C. nicht mehr daran erinnern, wann das anfing und bis wann sie das machte. So nennt sie als Beginn einmal die vierte Klasse, wechselt dann aber auf die fünfte oder die sechste und ist sich schliesslich auch nicht

      mehr sicher, bis wann sie denn das machte, ob bis zur 1. oder zur 2. Sek (Urk. 72

      S. 11-14). Auf die wiederholte Frage, wann es das erste Mal war, dass sie den Vater massieren musste, antwortet C. : Nei. Ich weiss gar nüt. Ich cha mich nur erinnere dass mer ihn massiert hend. Sust weiss ich gar nüt meh. Weiter schildert C. , der Vater habe immer auf dem Bauch gelegen, als sie ihn massiert habe. Er habe sie zum Massieren gerufen und dann habe sie ihn am Rücken und an den Beinen massiert (Urk. 72 S. 12 f.). Das sei ca. bis zur sechsten Klasse, 1. Sek, gegangen, nachher nicht mehr (Urk. 72 S. 13). Nach ca. zehn Minuten habe sie aufgehört, weil ihr dann die Arme weh getan hätten. Der Vater habe sie dann immer geküsst und danke gesagt, worauf sie gegangen sei. Auf die Frage, wie er sie geküsst habe, antwortet C. , sie habe keine Ahnung, er habe sie am Nacken geküsst, er habe sie überall geküsst. Gefragt, wie das für sie gewesen sei, antwortet sie: Will dete han ich ja nüt gwüsst. Dete han ich gmeint isch weg Liebi. Döt han ich ja, ich han nüt gmerkt. Also ich has scho wenn ich nie au immer über, also do im Gsicht (wedelt mit der linken Hand vor ihrem Gesicht) immer küsst. Bagge und so. Ja und dete han ich ebe gmeint, wil er eus, äh, liebt und so (Urk. 72 S. 14). C. führt weiter aus, sie habe meistens alleine massiert, entweder vor oder nach B. und manchmal hätten sie aber auch beide massiert. Die Massagen hätten selten im Wohnzimmer aber meistens im Elternschlafzimmer stattgefunden und die Tür sei offen gewesen (Urk. 72 S. 15). Auf die Frage, ob sie sich irgendetwas dabei gedacht habe, verneint C. dies und sagt, eben am Anfang nicht und nachher habe sie irgendwie aufgehört (sc. zu massieren), weil sie nicht mehr wollte bzw. nicht mehr genug Kraft hatte (Urk. 72

      S. 15 ff.). Ebenso sagt C. auf die Frage, wann sie und ihre Schwester zusammen mit dem Vater im gleichen Bett geschlafen hätten, das sei am Abend einfach gewesen. Sie führt aus, dass sie und B. das gern gehabt hätten und dass sie ab und zu am Abend zusammen hätten schlafen wollen, weil sie Einzelzimmer hatten und daher sonst getrennt geschlafen hätten. Sie hätten auch immer die Eltern fragen müssen. Ihre Mutter habe immer ja gesagt. Der Vater habe auch ja gesagt, aber gemeint, er könne nicht in B. s oder ihrem (C. s) Bett schlafen. Er habe auch nein gesagt, dann seien sie aber trotzdem ins Elternbett zum Schlafen gegangen. Sie erklärt, sie und B. hätten zusammen geschlafen, wenn sie nicht hätten einschlafen können, und dann sei der Vater ab und zu (sc. zu ihnen ins Bett) gekommen, resp. hätten sie meist im Elternbett geschlafen, weil sich der Vater darüber beklagt habe, dass es für ihn in B. s oder C. s Bett zu unbequem sei (Urk. 72 S. 18 f.). Sie bestätigt, sie habe darüber mit niemandem, auch nicht mit einer Kollegin gesprochen, da sie damals nichts gemerkt habe; sie habe nicht mal darüber nachgedacht (Urk. 72 S. 19). Nochmals später in der selben Befragung unterbricht C. die Befragerin und beendet die Frage, ob die Mutter das gesehen habe (sc. wie sie mit dem Vater im Elternbett unter der Decke zusammen geschlafen hätten), damit, ob die Mutter gesehen habe wie sie viel am Kuscheln gewesen seien (Urk. 72 S. 28). Das bereits impliziert ein unbefangenes Zusammensein zwischen dem Vater und den Töchtern, worauf C. bereits einige Male hingewiesen hatte. Sie präzisierte dies dann aber noch, indem sie aussagte, die Mutter habe dann sehr wahrscheinlich gemeint, dass sie (C. und B. ) den Vater gerufen hätten oder so. Das sei eigentlich normal gewesen, wenn sie mit dem Vater geschlafen hätten. Sie seien eben damals noch kleiner gewesen. Dann habe sie schon nichts gemeint, weil das auch echt normal gewesen sei für sie, zusammen mit dem Vater zu schlafen. Die Mutter habe auch nur gesehen, dass er sie (C. ) umarmt habe und zum Beispiel am Liegen gewesen sei mit geschlossenen Augen. Vielleicht habe sie gemeint, sie (sc. Vater und Töchter) seien am Schlafen (Urk. 72

      S. 28 f.). Im gleichen Sinne erzählt sie nochmals später in der Befragung, auf die Frage, ob der Vater den Kindern Liebe gegeben habe, dass er so getan habe und sie das auch geglaubt hätten, dass es Liebe sei. Aber jetzt, wenn sie alles wisse, denke sie so, dass das gar keine Liebe gewesen sei, nur mit dem Hoi sagen mit Küssen und fertig. Und ab und zu habe er ihnen zwei Franken oder fünf Franken gegeben (Urk. 72 S. 42). Sie habe ihm nie etwas gesagt. Sie habe ja auch seine Fehler eben nie versucht zu sehen (Urk. 72 S. 43). Schliesslich gibt C. auf Frage zu, dass sie mit B. und mit ihrer Mutter über die Befragung und die Situation mit der Kamera etc. gesprochen habe. Sie hätten ihr gesagt, sie solle einfach die Wahrheit sagen und solle keine Angst haben. C. fügt an, wahrscheinlich habe ihre Mutter am Anfang gemeint, dass sie Mitleid mit ihrem Vater habe, aber jetzt wisse sie (die Mutter) es, dass das nicht stimme. Sie hätten ihr

      immer gesagt, egal was sie denke, sie solle einfach die Wahrheit sagen und kein Mitleid mit dem Vater haben, weil er ja selber schuld sei. Er habe das verdient, nur dies hätten sie ihr gesagt (Urk. 72 S. 44). C. bekräftigt schliesslich noch einmal, dass sie mit B._ zusammen bei ihrem Vater im Bett geschlafen hät- ten, um schneller einschlafen zu können, wenn sie (sc. alleine) nicht hätten einschlafen können (Urk.72 S. 45). Weiter stellt sie auf Nachfragen klar, dass

      1. und der Vater eine sehr gute Beziehung gehabt hätten, gegenseitig, so dass sie miteinander gekuschelt hätten. Sie habe deshalb (sc. damals) noch nicht gemerkt, dass sich B. irgendwie unwohl gefühlt habe mit dem Vater. Sie glaube aber, dass B. die Wahrheit sage, da sie sie besser als alle anderen kenne und wisse, wenn sie wirklich lüge und wann nicht (Urk. 72 S. 52). Die Privatklägerin C. bestätigt auch vor Schranken, dass sie sich mit ihrem Vater immer wohl gefühlt habe, bevor sie von den Vorfällen betreffend B. erfahren habe (Prot. II S. 142, 153). Weiter bekräftigt sie auch, dass im Zeitpunkt, als die Mutter den Jungfrauentest von B. verlangte, keinerlei Verdacht bestand, dass der Vater etwas damit zu tun haben könnte (Prot. II S. 148). Erst, nachdem B. mit der Mutter gesprochen habe, habe die Mutter es auch geglaubt. Vorher hätten sie geglaubt, das Verhalten des Vaters, auch das Kuscheln im Bett, sei Vaterliebe gewesen (Prot. II S. 150). Schliesslich bestätigt sie im Berufungsverfahren die bereits bei der Polizei gemachte Aussage, dass es die Mutter gewesen sei, die ihr sagte, dass der Vater mit B. aufgehört habe Geschlechtsverkehr zu haben, weil er draussen eine Freundin habe, mit der er intim sein könne

        (Urk. 72 S. 30 und Prot. II S. 157). Wenn man bedenkt, dass C. noch bei der Polizei gleichzeitig angab, zuhause sei nie über Sexuelles gesprochen worden und schon gar nicht über die sexuelle Beziehung zwischen den Eltern (Urk. 72 S. 30), verdeutlicht das umso mehr, dass die Privatklägerin C.

        durch ihre Mutter betreffend Fremdgehen und damit grundsätzlich betreffend etwas Negativem derart beeinflusst wurde, dass sie das Erzählte glaubte und - danach befragt - entsprechend aussagte.

    2. a) Was den - im übrigen wenig präzisen - Anklagevorwurf betrifft, der Beschuldigte habe C. bewusst und gewollt mehrere Male zu nicht näher bekannten Zeitpunkten vermutlich im Jahre 2014 über den Kleidern an den Brüsten

      angefasst, in der Regel während er mit seinen Töchtern zusammen im Bett gelegen sei, sagt C. nicht konstant und auch nicht konkret oder detailliert aus. Ganz im Gegenteil sind die Aussagen geprägt von Mutmassungen, wie es - rückblickend vom Zeitpunkt des Eklats wegen des Videos von F. und B. - gewesen sein könnte. So sagt C. spontan und offen im Zusammenhang mit dem Aufhören des Rücken-Massierens, der Beschuldigte habe sie auch immer dort an den Brüsten angefasst; und so; aber sie könne sich eben nicht mehr genau erinnern; sie wisse nur, dass er dort angefasst habe (Urk. 72 S. 16). Die weitere Aussage wird hier wörtlich wiedergegeben, da sich so am besten zeigt, wie vage und wenig konkret bzw. authentisch ihre Angaben sind: (Befragerin:) Aso dich er er det aglanget Ja, det mich her er au, ja. Äh, aber nid wie B. . Ich bin, ich han irgendwie eifach nochher ufghört, will ich fi, wohrschin, ebe will ich wohrschinlich mich unwohl gfühlt han und ich, ich bin ebe det chliner gsi, ich cha mich nöd genau erinnere, aber ebe, wie scho gseit, ich hör nöd irgendwie eifach uf, es het scho en Grund bi mir. Ha mich höchst wohrschinlich am, un, unwohl gfühlt. (Befragerin:) Und wie het er dich denn a de Brüst aglanget So (hebt die rechte Hand) mit, kei, er het eifach, so druckt (zeigt mit der rechen Hand eine GreifDrehbewegung). Ja, ich glaub so. (Befragerin:) Und wie het er das gmacht, mit einer Hand, mit beidne Händ (zuckt die Achseln und ihre Mimik zeigt einen Ausdruck des Nichtwissens, überlegt) Han ich gar nöd gachtet. Er macht das eifach. Und ich fe, ich han immer, aso versuecht weggoh, d, das weiss ich. Also wenn er, bim Umarme, ich han ihn gern umarmt, aber wenn er mich so am Po (zeigt mit der linken Hand eine Tätschelbewegung in der Luft), so macht, aso wi, (zeigt nun mit der rechten Hand eine Tätschelbewegung in der Luft) bim, wenn me bim Umarme (klopft sich mit der rechten Hand an den linken Oberarm) macht me de so manchmal. Und wer das gmacht het, han ich grad wele goh zum Bispiel. Aso, ja, ich ha mich wie belästigt gfühlt. Auf die weitere Frage, zu welchen Gelegenheiten der Beschuldigte ihr an die Brüste gefasst habe, antwortet C. , beim Begrüssen oder beim zusammen Schlafen, weil er sie immer umarmt habe und am Abend (Urk. 72 S. 16). Gefragt, wie denn die Berührung für sie gewesen sei, weiss sie keine Antwort. Erst auf weitere Nachfragen antwortet sie zögernd und sehr vage, ja so, als würd er hebe, bi Brüst und bi äh, Po ebe so,

      ischloh, ja (Urk. 72 S. 17). Auf die Frage, wie lange die Berührung gedauert habe, weicht C. aus und antwortet: Ja ich han immer, ich bi denn immer weggange, aso ich han nöd wöle (Urk. 72 S. 17). Auf die Frage, ob die Mutter wusste, dass der Vater sie an den Brüsten anfasste, berichtet C. gar, die Mutter habe das ab und zu sogar gesehen. Auf die Frage, ob sie dazu etwas gesagt habe, weicht C. erneut aus und antwortet wenig logisch wie folgt: Ja sie he gfindts, sie hets au immer komisch gfunde. Sie seit immer, äh, wenn er immer so komischi Sache seit oder frögt sie sich immer, ja was, wer frö, was frö, aso wer w, wele Vater würd das mache, also so denkt sie sich immer. Ja. Darauf angesprochen, was sie mit komische Sachen fragen meint, antwortet sie: Nei nöd frögt, ähm, macht. Eifach ebe, mit Brüst alange und so (Urk. 72 S. 19). Auf die Frage, ob die Mutter den Vater dann darauf angesprochen habe, wenn sie gesehen habe, dass er sie an den Brüsten anfasst, antwortet C. erneut ausweichend: Ohw, viellicht wenn mer weggange sind. N, wahrschinli äh, ich cha mich gar nid erinnern. Nei ich denk nöd, aber wenn mer weggange sind viellicht. Will mir ja dete chliner gsi sind (Urk. 72 S. 20). Zur Aussage, sie habe sich vom Vater belästigt gefühlt, führt C. später in derselben Einvernahme präzisierend aus, sie habe ihn auch freiwillig umarmt und sei freiwillig zu ihm gegangen, aber wenn er ihr zu nah gekommen sei oder eben ihre Brüste angefasst habe, dann habe sie sich einfach belästigt gefühlt. Der Vater würde bestimmt sagen, die Berührungen an Brust und Po seien unbewusst gewesen, aber es sei extra gewesen; wer mache das schon unbewusst (Urk. 72 S. 54). Am Schluss der Einvernahme nochmals danach gefragt, wie lange die Berührung an den Brüsten gedauert habe, sagt C. , dies sei nicht lange gewesen, einfach kurz beim Hoi sagen und dann sei sie sowieso gerade gegangen. Er habe es einfach versucht. Das sei aber nicht lange gewesen, so eine Minute oder so; nur so ein paar Sekunden. Die Berührung sei extra gewesen (Urk. 72 S. 58). Anlässlich der Befragung im Berufungsverfahren bleibt die Privatklägerin C. dabei, dass sie sich beim Vater wohl fühlte, bis sie Kenntnis über die Vorfälle hatte. Ihr sei auch nicht bewusst gewesen, was er da gemacht habe und sie sei auch meistens weggegangen (Prot. II S. 142). Bis zu den Angaben von B. , die zur Anzeigeerstattung führten, hätten sie nie den Verdacht gehabt, es könnte (sc. im Verhalten des

      Beschuldigten) etwas Sexuelles sein, auch nicht beim Kuscheln. Sie hätten das für Vaterliebe gehalten (Prot. II S. 150 und 153).

      b) Diese Aussagen von C. deuten nicht darauf hin, dass sie die der Anklage zugrunde liegenden Handlungen des Vaters als solche erlebte und aus diesem Erleben heraus mit eigenen Worten schildert. Einerseits fällt nur schon die zeitliche Einordnung schwer, da sie immer wieder betont, dies sei gewesen, als sie noch kleiner bzw. jünger gewesen sei. Der Anklagevorwurf bezeichnet jedoch das Jahr 2014 als dasjenige, in welchem die Handlungen vorgekommen seien, was bedeuten würde, dass C. da bereits 13-jährig war und von der 1. in die

      2. Sek wechselte. Sie gibt selber an, seit der 1. Sek, also mit 12 Jahren, sexuell aufgeklärt gewesen zu sein (Urk. 72 S. 21). Es ist daher davon auszugehen, dass

      • hätten sich die vorgeworfenen Berührungen an Brüsten und Po wie vorgeworfen mit sexueller Absicht des Beschuldigten ereignet - C. dies richtig hätte einordnen können und entsprechend aus eigener Erinnerung hätte authentische Angaben machen können. Das ist vorliegend nicht der Fall. Ihre Angaben sind zu vage und die Berührungen werden immer in den Kontext von Begrüssungen oder dem Umarmen beim zusammen im Bett Kuscheln bzw. Einschlafen genannt, als dass sich damit erstellen lässt, dass der Beschuldigte sie vorsätzlich bzw. bewusst und in sexueller Absicht an den Brüsten und am Po anfasste.

    3. Speziell auffällig, weil uneinheitlich und zunehmend bagatellisierend, erweisen sich zudem die Antworten von C. auf die Fragen betreffend Berührung an ihrer Vagina. Zunächst antwortet sie auf die Frage, ob der Vater sie sonst noch irgendwo anfasste (ausser an den Brüsten), wo sie es nicht gewollt habe, nach Überlegen: Ich weiss gar nöd. Vilicht bim Schlofe do une und so, so wenn er am Umarme gsi isch, ja. Aber sust nöd (Urk. 72 S. 22). Auf die weitere Frage, was sie mit dort unten meine, antwortet sie: Also bim, ja Vagina. Wohrschinli, ja dete het er au. Das weiss ich. Isch mer grad vorher in Sinn cho. Ich eigentli, ich ha so zsege fast alles vergesse aber, ja ich grad so überleg, denn chunnts mer in Sinn. Auf die Nachfrage, ob sie alles vergessen oder verdrängt habe, sagt C. : Nei, ich has vergesse, aber mir isch alles weg vo Sinn wil, a, ich weiss nöd, mir, eigentli bin so werts, vo mim Va, aso ich bin eigentlich immer, ich bin eigentlich

      nöd starch wenns um sötigi Sache goht, aber bi dem Thema bin ich zum W. hei (phonetisch) und so alles starch gsi. Will ich alles vergesse han, was passiert isch. Aber wenn mer jetzt so drüber redet chunts mer au chli Sinn (Urk. 72 S. 22). Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie über oder unter den Kleidern angefasst habe, antwortet sie: Über. Und er het wohrschinlich erst über versueche und wenn ich han nöd wöle, denn het er ufghört, sust her er wohrschinlich au under. Ich, g, det, ab dete han ich au nüm wöle. Ich han, eifach ufghört wi, wil er mich belästigt he, also will er znöch cho isch (Urk. 72 S. 22). Ausweichend antwortet sie auf Wiederholung der Frage, ob der Vater sie an der Vagina angefasst habe, wieder mit Nichtwissen und ergänzt, sie glaube, beim ersten Mal habe sie sogar aufgehört, zu ihm zu gehen. Vielleicht habe er gemerkt, dass sie ihn nicht mehr habe massieren wollen. Schliesslich relativiert sie ihre Aussage dahingehend, dass sie sagt, nachher als sie und B. auch viel grösser (sc. sinngemäss wohl älter) geworden seien, habe er sie nur noch umarmt. Vielleicht noch am Po geschlagen, aber (führt die rechte Hand zur linken Brust) dort habe er nicht mehr angefasst. Nichts mehr; weil er gewusst habe, dass sie grösser (sc. sinngemäss wohl älter) geworden seien und dass man alles sonst merke und dass er schon merken würde, dass das nicht normal sei. Da unten habe er wahrscheinlich auch nichts gemacht bei ihr (Urk. 72 S. 23). Später gefragt, wann das mit dem Berüh- ren der Vagina gewesen sei, sagt C. , da sei sie viel kleiner (sc. sinngemäss wohl jünger) gewesen, fünfte Klasse (Urk. 72 S. 24). Auf die weitere Frage, ob sie ihn dann, als er ihr zwischen die Beine gegriffen habe, auch schon habe massieren müssen, antwortet C. : Döt simer am Schlofe gsi, so. Und dete har, bin ich, chan ich glaub ich gar nüme mit ihm gschlofe, aber massiert am Rugge mit Kleider und so han ich scho, denn noh. (Befragerin bejahend) Aber nur Rugge, er het scho gwüsst dass ich so, will bim Massier het er bi mir eh nüt verlangt. Ja. Det het er mich au nöd a de Brüst oder so aglanget bim Massiere. Nur bim Schlofe oder Hoi sege (Urk. 72 S. 25). Aufgrund dieser ersten Aussagen der Privatklägerin C. ergibt sich keine klare eindeutige Aussage, die den Anklagevorwurf erhärten würde. Im Gegenteil fallen bei den diesbezüglichen Aussagen von

      1. die häufig verwendeten Begriffe wie wahrscheinlich, vielleicht, es kommt mir in den Sinn auf, weshalb nicht zweifelsfrei darauf geschlossen werden

      kann, dass sich ihre Schilderungen auf effektiv selbst Erinnertes stützen. So sagt sie bezeichnenderweise selbst, sie habe sozusagen alles vergessen, es komme ihr aber in den Sinn, dass Es fragt sich daher, wie sie denn konkrete Angaben machen kann, wenn sie doch alles vergessen hat. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen spricht das jedenfalls nicht. Beide Parteien halten die Privatklägerin für aufrichtig bemüht, die Wahrheit zu sagen, grundsätzlich also für glaubwür- dig und ihre Aussagen für glaubhaft. Wie das vorliegende Beispiel zeigt, decken sich die beiden Attribute keineswegs immer. Auch die hiesige Kammer anerkennt, dass C. grundsätzlich bestrebt ist, die Wahrheit zu sagen. Andererseits ist unverkennbar, dass sie daran festhält, dass sie ihrer Schwester B. - fälschlicherweise und in Unkenntnis der Tatsachen - glaubte, im Zeitpunkt des Auftauchens des Videos von F. und B. noch nicht Geschlechtsverkehr mit F. gehabt zu haben. Es drängt sich dringend der Schluss auf, dass ihre Antworten bei der ersten Befragung durch die Stadtpolizei darauf zurückzuführen sind, dass sie von falschen Tatsachen und dem von B. ihr gegenüber nur Angedeuteten, aber nie klar Ausgesprochenen, ausging und versuchte, das in der Familie Erlebte mit diesen scheinbaren Fakten in Einklang zu bringen. Dennoch führte C. schon bei dieser ersten Videobefragung aus, da unten, also an der Vagina habe der Beschuldigte wahrscheinlich nichts gemacht, vielleicht als sie geschlafen habe. Dass dies nicht zu überzeugen vermag, ändert sich auch nicht durch die vor Obergericht deponierte Aussage, wonach sie wahrscheinlich aufgestanden und vielleicht nicht im Tiefschlaf gewesen sei, so dass sie es trotz Schlafens gespürt habe. Man merke es, wenn man fest betatscht werde (Prot. II S. 156).

    4. Bezeichnend sind in diesem Zusammenhang auch die ersten Aussagen der Mutter von C. , G. , und jene von B. :

      1. Auf die Frage, ob bei C. auch etwas vorgefallen sei, erzählt die Mutter, sie habe C. dies auch gefragt, worauf sie sich ohne ein Wort zu sagen umgedreht habe. Auf Nachfrage, dass es also nicht sicher sei, dass auch zwischen C. und dem Vater etwas vorgefallen sei, antwortet die Mutter: Ich denke eher nicht, aber ich weiss es nicht (Urk. 17/1 S. 7). Auch bestätigt die Mutter mehrmals, sie habe es als ganz normal empfunden, wenn die Töchter den Vater

        (sc. am Rücken) massiert hätten, weil sie eine enge Beziehung zu ihm hätten. Sie habe sich überhaupt nichts dabei gedacht (Urk. 17/1 S. 7 und Urk. 17/11 S. 11). Ausserdem bestätigt die Mutter des Weiteren, dass es vorkam und sie sich auch dabei nichts gedacht habe, dass der Vater zusammen mit den Töchtern im gleichen Bett lag. Sie hätten sich im Bett umarmt und seien am Schlafen gewesen. Das sei normal gewesen. Als C. noch klein gewesen sei, habe sie oft ihren Vater zu sich gerufen, wenn es ihr nicht gut gegangen sei und habe ihn dann gefragt, ob er bei ihr schlafe (Urk. 17/11 S. 12). Sie erzählt denn auch - entgegen der Behauptung von C. - in keiner einzigen Einvernahme solches dem Beschuldigten vorgeworfenes Betatschen von C. an Brüsten und Po je gesehen zu haben. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus ihren Aussagen, dass der Beschuldigte eine enge Beziehung zu den Töchtern hatte und sie nach ihm fragten, wenn sie nicht einschlafen konnten. Das aber deckt sich wiederum mit den Aussagen beider Töchter und auch mit denjenigen des Beschuldigten selbst und untermauert damit auch die Glaubhaftigkeit von dessen diesbezüglichen Aussagen (Urk. 14/4 S. 4 f.).

      2. Auch B. sagte noch in der ersten Einvernahme bei der Polizei aus, der Vater habe bei ihrer Schwester C. sowieso nichts gemacht. Auf Nachfrage präzisiert B. gar, sie habe ihre Schwester auch gefragt. Diese habe gesagt, nein, noch nie, sie könne sich nicht erinnern (Urk. 70 S. 17). B. führte gar weiter aus, sie habe den Vater gefragt, wieso er dies zu ihr mache und habe ihn gefragt, ob er dies auch bei der Schwester mache, worauf er gesagt habe, nein, sie (C. ) sei mit ihrem Körper, vom Wachstum her sei sie noch recht hinten. Sie selbst habe die Kurven einfach vor ihr bekommen, auch die Brüste und so. Der Vater habe gesagt, solche Sachen könne er bei ihr nicht machen (Urk. 70

      S. 17/18). Auf weitere Nachfrage, ob sie ihrer Schwester dies glaube, antwortet B. , ja, sie glaube ihr, weil sie eigentlich nicht eine sei, die lüge und sie wirklich einen starken Charakter habe. Sie verneint im übrigen, gesehen zu haben, dass der Vater bei der Schwester etwas gemacht habe (Urk. 70 S. 18). Auch bei der zweiten Befragung bleibt B. zunächst dabei, dass der Beschuldigte bei C. nichts machte bzw. dass sie beim Vater nichts habe machen müssen (Urk. 71 S. 11). Diese Aussagen vermögen nicht glaubhaft und nicht ohne bedeutende Zweifel die angeklagten Tathandlungen des Beschuldigten gegenüber

      C. zu bestätigen. Im Gegenteil ergibt sich aus diesen Aussagen recht deutlich, dass der Beschuldigte bei C. keine sexuellen Handlungen vorgenommen hat, bzw. dass solches C. der Schwester auch nie sagte und B. selbst solches weder sah noch für möglich hielt.

    5. Im übrigen bleibt festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zu den Vorwürfen betreffend sexuelle Handlungen im Gegensatz zu denjenigen von

      B. von Anfang an immer gleichlautend und übereinstimmend waren. Dass es naturgemäss leicht fällt, eine einfache Bestreitung gleichlautend zu wiederholen, bedeutet hingegen nicht, dass die Aussagen des Beschuldigten deshalb nicht oder weniger glaubhaft sind. Das Gegenteil ist der Fall: So hat der Beschuldigte bereits in der ersten Befragung und nachdem er mit den Vorwürfen sexueller Handlungen mit B. konfrontiert worden war ohne weiteres zugegeben, dass ihn beide Töchter wegen seiner Nackenund Rückenschmerzen massiert hätten und dass er seine beiden Töchter schon seit jeher auf die Lippen oder die Backen küsse, wie man das als Eltern mache (Urk. 14/1 S. 4 f.), obwohl ihn das auch belasten könnte. Ausserdem hat er immer wieder betont, dass die Vorwürfe Unsinn seien, B. schon immer eine Lügnerin gewesen sei, er aber nie und nimmer gedacht habe, dass sie es so weit treibe. Er sei schockiert, was er hier zu hören bekomme (Urk. 14/1 S. 5). Auch am Schluss der ersten Befragung bekräf- tigt der Beschuldigte, er habe versucht, die Fragen zu beantworten; er stehe immer noch unter Schock und habe sogar vergessen, was er hier gesagt habe

      (Urk. 14/1 S. 8). Der Beschuldigte schildert in dieser ersten Befragung jedoch abgesehen vom Massieren zutreffend, wie sich später herausstellen sollte, dass

      B. mit Knutschflecken nach Hause gekommen sei und auf einem Video zu sehen sei, wie sie mit einem Jungen kämpfe und herumtolle (Urk. 14/1 S. 6) und er wegen Erektionsstörungen infolge seines Diabetes schon seit mehreren Jahren keinen Sex mehr mit seiner Frau gehabt habe (Urk. 14/1 S. 3). Mit Bezug auf das Massieren hält er dann überdies fest, sie seien noch klein gewesen, als sie ihn massiert hätten. So etwas verlange man nur bis zu einem gewissen Alter und nach einem gewissen Alter seien solche Dinge auch verboten. Seit ca. zwei, drei Jahren, also seit ca. 2013/2014 würden sie auch nicht mehr ins Schwimmbad gehen. Das sei bei ihnen so, dass man Mädchen, bei welchen die Brüste zu wachsen beginnen, solche Sachen verbiete. Dieses Verbot sei in erster Linie von seiner Frau aus gekommen (Urk. 14/1 S. 7). Es bleibt an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten mit denjenigen von C. und G. decken, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht.

    6. In Anbetracht der vagen, im Nachhinein aufgrund falscher Annahmen bezüglich erfolgtem bzw. nicht erfolgtem Geschlechtsverkehr zwischen B. und F. als sexuelle Handlungen interpretierten unklaren Berührungen des Vaters bei C. anlässlich von Begrüssungen oder beim zusammen im Bett Kuscheln lässt sich der angeklagte Sachverhalt zum Nachteil von C. nicht rechtsgenügend und mit der notwendigen Sicherheit erstellen, zumal sich sowohl C. , wie auch ihre Mutter und der Beschuldigte einig darüber sind, dass sie vor dem Eklat wegen des aufgetauchten Videos (Grinden) nie nur den leisesten Verdacht eines sexuell motivierten Verhaltens des Beschuldigten gegenüber den Töchtern festgestellt hatten. Es bleiben mithin ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, wie die Anklage in Ziffer I.2. festhält. Der Beschuldigte ist daher nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der sexuellen Handlungen zum Nachteil von C. freizusprechen.

D. Anklagepunkt II. Einfache Körperverletzung zN von D.
  1. Anklagevorwurf

    Die Einzelheiten des konkreten Lebenssachverhalts ergeben sich aus Ziffer II. der Anklageschrift vom 20. April 2017 (Urk. 37 S. 4 ff.). Dabei wird dem Beschuldigten zusammengefasst Folgendes vorgeworfen:

    1. Am 21. Dezember 2015 habe er seinem Sohn D. , geb. tt.mm.1998, in dessen Zimmer in der damaligen Familienwohnung im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mehrmals mit der Faust gegen das Gesicht, insbesondere gegen die linke Seite des Kiefers und gegen ein Auge geschlagen und habe ihm hernach, als der Geschädigte zu Boden gegangen war, mehrere

      Fusstritte gegen den Bauch, den Rücken und die Beine versetzt. Nachdem der Beschuldigte das Zimmer verlassen habe, sei er zurückgekehrt und habe seinem Sohn noch einmal weitere Schläge gegen das Gesicht versetzt. Dadurch habe der Geschädigte D. Schmerzen am Kiefer erlitten, welche ihn vorübergehend am Öffnen des Mundes und am Kauen behinderten und ca. einen Monat andauerten. Ausserdem habe eine Platzwunde am rechten oder linken Auge, die ca. einen Monat gut sichtbar gewesen sei und ihm mehrere Tage Schmerzen bereitet habe, resultiert. Der Beschuldigte habe mit seinem Handeln solche Verletzungsfolgen gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen.

    2. Als der Geschädigte eines Tages ca. im Sommer 2015 mittags am Fenster in seinem Zimmer eine Zigarette geraucht habe, habe der Beschuldigte, der dies bemerkt habe, dem Geschädigten eine Ohrfeige versetzt, so dass der Geschädigte zu Boden gegangen sei. In der Folge habe der Beschuldigte dem Geschädigten Fusstritte, mutmasslich gegen die Rippen, versetzt und sei, sich selbst am Hochbett haltend, mit beiden Füssen auf die linke Kopfhälfte des Geschädigten gestanden, wobei er mehrere Male leicht aufgesprungen und wieder auf dem Kopf des Geschädigten gelandet sei. Durch dieses Vorgehen habe der Geschä- digte einige Tage dauernde Schmerzen am Hinterkopf und eine kleine Einstichstelle hinter dem Ohr aufgrund seines Ohrringes erlitten. Auch diese Verletzungsfolgen habe der Beschuldigte gewollt bzw. in Kauf genommen.

  2. Parteistandpunkte

    1. Der Beschuldigte anerkannte seit Beginn und bis vor Obergericht, dass er seinem Sohn am 21. Dezember 2015 in dessen Zimmer eine Ohrfeige gab, weil dieser eine Busse erhalten hatte (Prot. II S. 219 f.; Urk. D2/5 S. 2; Urk. 14/8 S. 2 und Urk. 99 S. 15). Er bestreitet aber nach wie vor, seinem Sohn Faustschläge ausgeteilt und ihn mit den Füssen auf den Kopf getreten zu haben (Prot. II

      S. 219). In Bezug auf die Ohrfeige stützt sich der Beschuldigte auf den Rechtfertigungsgrund des Handelns im Affekt (Urk. 259 S. 31 f.). Im übrigen bestreitet er den Vorwurf (Urk. 259 S. 32).

    2. Die Staatsanwaltschaft stützt die Anklagevorwürfe hauptsächlich auf die Aussagen des Geschädigten D. , worauf auch die Vorinstanz hinwies (Urk. 149 S. 67 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie zur Begrün- dung ihres Standpunktes nichts weiter aus.

  3. Vorinstanz

    Die Vorinstanz würdigt auch hier die Aussagen der direkt Beteiligten sowie von Zeugen, die zum Sachverhalt befragt wurden (Urk. 149 S. 67-87). In der abschliessenden Würdigung kommt sie zum Schluss, dass der Geschädigte

    D. eine Tendenz zur Übertreibung gezeigt habe, so dass seine Aussagen nicht vollends überzeugten. Dagegen seien die Aussagen des Beschuldigten diffus und von zahlreichen Widersprüchen geprägt, so dass die Angaben des Geschädigten doch glaubhafter seien. Ausserdem bestätigten B. , C. und G. den Vorfall vom 21. Dezember 2015 und besonderes Gewicht komme der Aussage der Sozialarbeiterin J. zu. Somit seien nicht nur die Ohrfeige, sondern auch die Faustschläge und Fusstritte bewiesen (Urk. 149 S. 88). Bezüg- lich des Vorfalls im Sommer 2015 sei jedoch der Sachverhalt zu relativieren und es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit beiden Füssen auf der linken Kopfhälfte des am Boden liegenden Geschädigten stand, jedoch während dessen nicht aufsprang (Urk. 149 S. 89).

  4. Beweiswürdigung

    1. Zu diesem Anklagepunkt liegen ausschliesslich die Aussagen von Zeugen und Beteiligten sowie dem Beschuldigten vor, da der Geschädigte D. keinen Arzt aufsuchte, der die vorgeworfenen entstandenen Verletzungen hätte neutral feststellen können. Angesichts der sich herausgestellten Unglaubhaftigkeit der meisten Aussagen von B. , insbesondere auch im Kernbereich der dem Beschuldigten angelasteten Handlungen, und der von der Vorinstanz zutreffend festgehaltenen Tendenz des Geschädigten D. zur Übertreibung sowie dessen deutlich formulierter Abneigung bzw. Hassgefühle gegen seinen Vater

      (Urk. 17/3 S. 3 und 4; Urk. 17/21 S. 4 und 23) sind die vorliegenden Personalbeweise besonders sorgfältig zu würdigen. Die Vorinstanz fasst die relevanten Aussagen in ihrem Urteil korrekt zusammen (Urk. 149 S. 68-79), worauf vorab verwiesen werden kann.

    2. Zum Vorfall vom 21. Dezember 2015 blieb unbestritten, dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten D. kam, weil dieser erneut von der Polizei eine Busse bekommen hatte. Ebenfalls unbestritten blieb, dass der Beschuldigte dem Geschädigten im Zuge dieses Streits eine Ohrfeige versetzte, weil er ob der erneuten Busse des Geschädigten wütend geworden war.

      1. sagte zu seiner Beziehung zum Vater befragt

        aus, sie hätten es nie so gut gehabt. Seit ungefähr drei Monaten habe er kein einziges Wort mehr mit dem Vater geredet, weil dieser gewalttätig geworden sei. Seine Familie habe ihn anzeigen wollen, aber er selbst habe das nicht gewollt, weil es seine Familie sei. Der Vater sei dann nicht angezeigt worden und er selbst sei zu seinen Grosseltern gegangen (Urk. 17/3 S. 1). Als der Geschädigte zum Grund befragt wird, weshalb er nicht mehr zuhause wohne, erzählt er den Vorfall betreffend Streit wegen der Busse. Er führt aus, dass der Vater wegen der Busse wütend geworden sei, worauf er ihm gesagt habe, er rufe bei der Polizei an und kläre das ab. Sein Vater sei dann, immer noch wütend und schreiend zu ihm ins Zimmer gekommen, worauf er selbst, ebenfalls wütend, zu ihm gesagt habe, er solle mal ruhig sein, es betreffe ihn ja nicht, da er (D. ) die Busse ja selber zahlen müsse, ausserdem habe der Vater ja gewusst, dass er mit der Polizei zu tun gehabt habe. Darauf sei der Vater noch wütender geworden und habe ihn mit Fäusten mehrmals geschlagen, so dass sein linkes Auge blau oder violett gewesen sei und er den linken Kiefer nicht mehr richtig habe öffnen können. Dabei sei schlimm für ihn gewesen, dass er am nächsten Tag habe arbeiten gehen müssen. Der Vater sei nach dem Vorfall sofort aus dem Haus gegangen; er habe in den Aldi gehen wollen und habe ihm gesagt, er dürfe nie mehr nach draussen gehen, lediglich von zuhause in die Schule und zur Arbeit. Er habe sich so bei niemandem zeigen wollen und auch niemandem sagen wollen, dass ihn sein Vater schlage. Als dieser das Haus verlassen gehabt habe, sei er ebenfalls von zuhause weg, wofür seine Mutter Verständnis gehabt habe. Er sei zu seiner Cousine

        M. bzw. zu seinem Onkel N. , dem Bruder seines Vaters, gegangen (Urk. 17/3 S. 2). Am Schluss der Einvernahme ergänzt der Geschädigte, dass er seinen Vater anzeigen wolle, weil er ihn immer wieder geschlagen habe. Damals als er dies anderen Personen erzählt habe, hätten immer alle gesagt, er solle ihn anzeigen, aber er habe das nicht gewollt; nun sei es so, dass er ihn wirklich anzeigen wolle (Urk. 17/3 S. 9). In seiner zweiten Einvernahme bestätigte der Geschädigte seine Angaben zu diesem Vorfall (Urk. 17/21 S. 4 f.). Auffällig ist jedoch, dass der Geschädigte nun den Vorfall aggraviert, indem er ergänzt, der Beschuldigte habe ihn gekickt, als er am Boden gelegen sei. Er aggraviert aber noch weiter, indem er angibt, der Vater sei kurz einmal verschwunden und wieder gekommen, um ihn nochmals zu schlagen, dort seien seine Mutter und entweder beide Schwestern oder nur C. gekommen, um den Vater wegzunehmen (Urk. 17/21 S. 5). Weiter behauptet der Geschädigte nun, er habe entweder am linken oder am rechten Auge eine Platzwunde gehabt (Urk. 17/21 S. 5). Nochmals den Beschuldigten noch schwerer belastend führt der Geschädigte aus, der Vater habe ihn mehrmals gegen den Bauch, den Rücken und die Beine gekickt. Der Vater habe von ihm abgelassen und er habe sich dann ins Bett gelegt. Nun sagt der Geschädigte erneut zusätzlich und ergänzend, der Vater habe ihn dann, als er im Bett gelegen sei, nochmals mit den Fäusten und der Handfläche gegen sein Gesicht geschlagen. Dies seien jedoch keine Ohrfeigen gewesen. Die Platzwunde am Auge sei sicher noch mehr als einen Monat lang sichtbar gewesen (Urk. 17/21 S. 6).

      2. Obwohl dem Beschuldigten der Anklagevorwurf erst später gemacht wurde, sagte er bereits in der Hafteinvernahme auf die Frage betreffend Streit oder Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Überlegung, woher die Vorwürfe der sexuellen Handlungen kommen könnten, spontan und offen aus, die Familie sei auf ihn böse gewesen, weil D. von zu Hause weggegangen sei. Dieser habe immer wieder gesagt, er werde von zuhause ausziehen, sobald er 18-jährig sei. Vorher habe er ihm das nicht erlaubt. D. habe von der Polizei etliche Bussen erhalten, er habe einen schlechten Freundeskreis. Schliesslich habe er ihm deswegen in seinem Zimmer die Leviten gelesen. D. sei dann wütend geworden und von zuhause weggezogen. Danach habe sich der Rest seiner Familie von ihm distanziert (Urk. 14/2 S. 4). Der Beschuldigte wird dann erst wieder vier Monate später im Nachgang zur Befragung des Geschädigten erneut zu den Vorkommnissen vom 21. Dezember 2015 befragt. Er bestätigte sofort, dass er seinem Sohn eine Ohrfeige verpasst habe. Er habe aber nur mit der offenen Handfläche auf seine linke Gesichtshälfte geschlagen. Hätte er ihn wie geschildert geschlagen, dann wäre er viel schlimmer verletzt worden, denn er habe einen Ring getragen und deswegen extra aufgepasst. Weiter schildert der Beschuldigte in eigenen Worten spontan, dass der Geschädigte nach der Ohrfeige ins Bett zwischen die beiden Etagen des Hochbetts geflüchtet sei. Dann habe er mit ihm geschimpft und ihn angeschrien. Er bestritt, dass D. wie von diesem geschildert eine Verletzung am Auge gehabt habe. Dann sei seine Frau hereingekommen und habe gesagt, D. solle sofort die Polizei anrufen, damit sein Vater in Haft komme; dabei habe sie nicht mal mitbekommen, dass er ihn geschlagen habe; sie habe ihn einfach ins Gefängnis stecken wollen. Danach sei er (der Beschuldigte) gegangen. Er wisse nicht, was dann noch passiert sei (Urk. 14/8 S. 2).

      3. Die einzige unbeteiligte und mit der Familie nicht verwandte Zeugin ist die Sozialarbeiterin der Familie A. B. C. D. G. , Frau

        J. . Dennoch sagt sie nicht unbeeinflusst von den Ereignissen rund um die

        Anzeigeerstattung und die sexuellen Vorwürfe gegen den Beschuldigten aus, denn G. nahm nach dem Gespräch mit B. über deren Anschuldigungen mit der Sozialarbeiterin, die sie schon seit ca. 10 Jahren kannte, Kontakt auf und erzählte ihr, der Vater habe B. sexuell missbraucht. Darauf vereinbarte die Sozialarbeiterin einen Termin bei Castagna und begleitete Frau G. auch dorthin (Urk. 17/8 S. 2). Bei ihrer Befragung sagte die Zeugin J. aus, sie habe Frau G. noch nie so erlebt. Diese sei halb zusammengebrochen und habe nur ganz leise sprechen können, so dass meistens sie bei diesem Gespräch bei Castagna gesprochen habe. Dort sei ihnen geraten worden, sofort Anzeige bei der Polizei zu erstatten, was Frau G. dann auch getan habe (Urk. 17/8

        S. 2 [J. ]; Urk. 17/1 S. 4 [G. ]). Gestützt auf diese Einvernahme der Zeugin J. ergibt sich unter Berücksichtigung ihres Terminkalenders, dass sie am 22. Dezember 2015 einen Termin mit D. hatte, bei welchem es um dessen Zukunft ging, weil er am tt.mm.2016 18 Jahre alt und somit mündig wurde

        (Urk. 17/8 S. 4 und Urk. 17/10). Bei diesem Termin habe D. ein blaues Auge gehabt und ihr gesagt, der Vater habe ihm dieses zuhause verpasst, weil es wegen seinem Praktikumslohn zu Auseinandersetzungen zwischen ihnen beiden gekommen sei. Weiter habe D. gesagt, er wolle ihn nicht anzeigen, er habe ihn nicht zurück geschlagen, aber er sei von zuhause ausgezogen und wohne bei Verwandten (Urk. 17/8 S. 4). Nachdem die Zeugin in ihren Unterlagen die genauen Daten nachgesehen hatte, teilte sie per Email mit, dass es gemäss Aussagen von D. und gemäss Telefon mit der Mutter am 14. Dezember 2015 gewesen sei, als der Vater D. geschlagen habe (Urk. 17/10). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach auf diese Aussagen der Zeugin J. nicht abgestellt werden könnte, räumt sie doch dort, wo sie Aussagen macht, die sich nur auf die Darstellung von Frau G. oder D. stützen, dies auch deutlich ein und unterscheidet immer, was sie aus eigener Anschauung und was sie vom Hörensagen her weiss.

      4. M.

        , die Cousine des Geschädigten, bestätigte als Zeugin den Ablauf,

        namentlich dass D. im Dezember 2015 spontan angerufen und gefragt habe, ob er bei ihnen schlafen könne. Er habe auch gesagt, dass er Probleme mit dem Vater habe, wobei er nichts Genaues erzählt habe, nur, dass ihm der Vater eine Ohrfeige gegeben habe. Zeitlich vermag die Zeugin dieses Geschehen nicht exakt einzuordnen, meint aber, es sei Anfang Dezember gewesen, weil sie nachher selbst noch ins Ausland gegangen seien. Einen Monat sei D. bei ihnen gewesen und danach hätten sie ihn noch für drei Monate zu den Grosseltern geschickt. Die Zeugin ergänzt, dass es aber noch andere Probleme gegeben habe, derentwegen der Beschuldigte mit D. geschimpft habe und es sei auch nicht das erste Mal, dass D. Dinge angestellt habe, die man nicht machen sollte (Urk. 17/30 S. 4). Konkret danach gefragt, ob sie Verletzungen an D. festgestellt habe, verneint die Zeugin dies und verneint ebenso auf detaillierte Nachfrage, blaue Flecken oder ein blaues Auge gesehen zu haben (Urk. 17/30

        S. 5). Auf wiederholte Nachfrage bleibt die Zeugin bei dieser Aussage, räumt aber ein, D. habe unter dem linken Auge einen gelben verschwommenen Flecken gehabt, das sei alles. Eine frische Verletzung habe sie nicht gesehen

        (Urk. 17/30 S. 5). Weiter führt die Zeugin spontan auf die Frage nach weiteren

        Übergriffen des Beschuldigten gegen D. aus, dieser habe vorher noch nie von Übergriffen erzählt. Vorher habe D. immer wie sein Vater sein wollen, habe das gerne gehabt, was auch der Vater gerne gehabt habe und habe immer so sein wollen wie sein Vater, auch so stark wie er. Jetzt, nachdem die sexuellen Handlungen mit B. herausgekommen seien, habe sich D. 180 Grad gedreht und beschuldige seinen Vater immer (Urk. 17/30 S. 5/6). Des weiteren gab die Zeugin an, dass B. viel lüge. Sie habe das mehrmals erfahren. Ihrer Ansicht nach könne man B. nicht vertrauen (Urk. 17/30 S. 8). Die Aussagen der Zeugin erscheinen sowohl authentisch als auch offen und ehrlich. Sie gibt ihre eigene Anschauung und das selbst Erlebte wieder und bezeichnet genau, wenn sie etwas nur von Dritten gehört hat. Es besteht kein Anlass an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zu zweifeln, was namentlich dadurch gestützt wird, dass der äussere Ablauf, wie es dazu kam, dass D. bei ihnen übernachten und bleiben durfte, sowohl von diesem selbst wie auch von dessen Mutter (G. )

        wie auch vom Vater der Zeugin, N.

        , bestätigt wird (Prot. II S. 41 f.). Der

        Zeuge N. bekräftigt ebenfalls, dass er einmal von einer Ohrfeige etwas gehört habe, und auch, dass der Beschuldigte mit Fäusten geschlagen habe. Dass aber der Beschuldigte mit den Füssen getreten hätte, so etwas habe er noch nie gehört (Prot. II S. 46).

      5. Bezeichnend ist, dass die Mutter des Geschädigten, die Zeugin G. ,

        anlässlich ihrer schriftlichen Befragung aus Anlass der Anzeigeerstattung bei der Stadtpolizei Zürich gefragt, wie das Verhältnis zwischen ihrem Ehemann und ihrem Sohn sei, lediglich antwortete, sie hätten kein wirklich gutes Verhältnis,

        D. sei ein schwieriges K

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