E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB170486: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Betrugsfall entschieden, dass die Beschuldigte schuldig ist und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 (insgesamt Fr. 2'700.00) erhält. Die Probezeit beträgt 3 Jahre, die Kosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 4'000.00. Die Beschuldigte ist weiblich. Der Richter ist Dr. iur. F. Bollinger.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB170486

Kanton:ZH
Fallnummer:SB170486
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB170486 vom 09.04.2018 (ZH)
Datum:09.04.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Betrug
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Wohnung; Berufung; Vorinstanz; Geldstrafe; Mietzins; Verteidigung; Verfahren; Urteil; Einvernahme; Sozialhilfe; Privatklägerin; Zeuge; Probezeit; Berufungsverfahren; Zeugen; Recht; Betrug; Einvernahmen; Dietikon; Verteidiger; Aussage; Tagessätze
Rechtsnorm:Art. 146 StGB ;Art. 147 StPO ;Art. 2 StGB ;Art. 31 ATSG ;Art. 34 StGB ;Art. 389 StPO ;Art. 391 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 401 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 45 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:136 IV 1; 136 IV 55; 138 IV 81; 139 IV 179; 140 IV 11;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB170486

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170486-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert

Urteil vom 9. April 2018

in Sachen

A. ,

Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,

vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend

Betrug
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 21. Juni 2017 (GG170016)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. April 2017 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 38 S. 25 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte ist schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (insgesamt Fr. 2'700.00).

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

  4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 1'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren.

    Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

  6. (Mitteilung)

  7. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 53 S. 1)

    1. In Abänderung von Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei die Appellantin vom Vorwurf des Betruges nach Art. 146 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.

    2. In Aufhebung von Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils sei keine Sanktion zu verhängen.

    3. In Abänderung von Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und der Appellantin für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung über CHF 7'635.00 zuzusprechen.

    4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und die Appellantin sei für ihre zweitinstanzlichen Verteidigungskosten angemessen zu entschädigen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 44)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

    Erwägungen:

    1. Prozessuales

      1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

      21. Juni 2017 wurde die Beschuldigte A.

      anklagegemäss des Betrugs

      schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe bestraft, wobei ihr der bedingte

      Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 38 S. 25). Gegen diesen Entscheid liess die Beschuldigte durch ihren erbetenen Verteidiger mit Eingabe vom 21. Juni 2017 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 33). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 40). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 4. Januar 2018 innert Frist sinngemäss mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 44; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 40 und 44). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung nicht beschränkt (Urk. 40; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 44).

      1. Demnach ist im Berufungsverfahren das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 404 StPO).

      2. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme der Beschuldigten (Urk. 52) auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10 f.).

      3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen).

      Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

    2. Schuldpunkt
      1. Der Beschuldigten A.

        wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde

        vom 6. April 2017 zusammengefasst vorgeworfen, sie habe im Rahmen der Prüfung ihres bei der Stadt Dietikon gestellten Antrags auf Sozialhilfe gegenüber den zuständigen Behörden wissentlich und willentlich verschwiegen, dass sie im massgeblichen Zeitraum aus der Untervermietung ihrer Wohnung ein Einkommen erzielt habe. Durch diese arglistige Täuschung der Behörden habe sie eine um Fr. 2'900.zu hohe Auszahlung von Sozialhilfegeldern erwirkt (Urk. 23 S. 2-4).

      2. Im Verlauf der Untersuchung wurden (nebst der Beschuldigten als beschuldigte Person, Urk. 5, 9, 15; Prot. I S. 6 ff.) diverse Personen als Zeugen zum massgeblichen Sachverhalt einvernommen, nämlich

        • und C. , die mutmasslichen Untermieter der Beschuldigten

          (Urk. 7, 8, 14/1 und 14/3)

        • D. , die Kollegin der Beschuldigten und mutmassliche Vermittlerin des Untermietverhältnisses (Urk. 14/2)

        • E. , der tatzeitaktuelle Lebenspartner der Beschuldigten (Urk. 14/4)

        • F. , eine Bekannte der Familie B. C. (Urk. 14/5)

        • die Polizeibeamten G. und H. , die anlässlich eines Disputs zwischen den B. C. s und der Beschuldigten zur Wohnung der Beschuldigten ausgerückt sind (Urk. 14/6-9) sowie

        • die Mitarbeiter der Privatklägerin, I. und J. , welche für den Sozialhilfeantrag der Beschuldigten zuständig waren und in ihrer Wohnung einen Hausbesuch gemacht haben (Urk. 14/10-11).

      3. Bei keiner dieser Einvernahmen kam es zu einer Konfrontation zwischen der Beschuldigten und den Zeuginnen und Zeugen (vgl. Art. 147 StPO). Entgegen den Ausführungen der Beschuldigten (Urk. 52 S. 8 f.), wurden die Einvernahmen sämtlicher Zeugen sowohl der Beschuldigten persönlich als auch ihrem erbetenen

        Verteidiger schriftlich angezeigt (Urk. 18/9-10 und 18/16-17). Zu den Einvernahmen vom 27. September 2016 sind offenbar sowohl Beschuldigte und Verteidiger unentschuldigt nicht erschienen (vgl. die Rubra der jeweiligen Einvernahmeprotokolle). Nach der Anzeige der Einvernahmen vom 15. und 23. November 2016 monierte der Verteidiger, dass ihm eine Teilnahme an den Einvernahmen vom 23. November 2016 nicht möglich sein werde (Urk. 18/18). Im Folgenden verzichtete der Verteidiger dann jedoch auf eine Teilnahme (Urk. 18/19). Die Beschuldigte ist offenbar auch zu diesen Einvernahmen unentschuldigt nicht erschienen. Der Verteidigung wurden anschliessend sämtliche Einvernahmeprotokolle zugesandt (Urk. 18/23). Diese verlangte keine Weiterungen (vgl. Urk. 16).

        Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Verteidiger, dass aus Kostengründen auf eine Teilnahme an den Zeugeneinvernahmen verzichtet worden sei (Prot. II S. 6).

        Entsprechend wurden die Teilnahmerechte der Beschuldigten nicht verletzt und sämtliche Einvernahmen sind auch gegen die Beschuldigte prozessual verwertbar, soweit diese darin überhaupt belastet wird.

      4. Die Vorinstanz hat die Aussagen sämtlicher vorstehend genannter Personen ausführlich wiedergegeben, worauf vorab verwiesen wird (Urk. 38 S. 7-16).

      5. Mit der Vorinstanz ist vorliegend nicht strittig, dass B.

        und C.

        sowie ihr gemeinsames Kind für eine bestimmte Dauer in den Monaten September und Oktober 2015 in der Wohnung an der K. -Strasse ... in ... Dietikon wohnten, deren Hauptmieterin zu dieser Zeit die Beschuldigte war. Nicht bestritten ist ferner, dass die Beschuldigte während der genannten Monate Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 3'590.35 bezog und gegenüber der Sozialbehörde nicht angab, dass sie in dieser Zeit hauptsächlich bei ihrem Freund lebte und ihre Wohnung dem Ehepaar B. C. und deren Kind überliess (Urk. 38 S. 4). Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass vorliegend primär bestritten und zu erstellen ist, ob die Beschuldigte ihre Wohnung gegen Entgelt untervermietet vielmehr den B. C. s kostenlos zur Verfügung gestellt hat.

      6. Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren ihre bereits im Hauptverfahren deponierte Argumentation wiederholt und auch konkret darauf verwiesen (Urk. 53; Urk. 40 S. 2 f. m.V.a. Urk. 30). Damit hat sich weitgehend bereits die Vorinstanz zutreffend auseinander gesetzt (Urk. 38).

        1. Der Anklagevorwurf stützt sich namentlich auf die Aussagen von B. und C. : Diese haben in ihren Einvernahmen erst als Auskunftspersonen und anschliessend als Zeugen jeweils übereinstimmend ausgesagt, sie hätten der Beschuldigten sowohl Anfang September wie Anfang Oktober 2015 einen Mietzins von Fr. 1'450.- übergeben (Urk. 7 S. 2; Urk. 8 S. 1; Urk. 14/1 S. 3 f.; Urk. 14/3 S. 3).

        2. Die Angaben der B. C. s weisen mit der Verteidigung (Urk. 53

          S. 2 ff.) wohl gewisse Ungereimtheiten auf, jedoch vor allem auch zahlreiche auffällige Detail-Schilderungen, was sie zum vorliegend zentralen Punkt der Mietzinsfrage glaubhaft und damit überzeugend macht: So schildert B. , sie habe die Septembermiete in zwei Tranchen bezahlt, den zweiten Teil erst, nachdem sie ihren ersten Lohn erhalten habe. Die B. C. s behaupten auch nicht, sie könnten gegenseitig die Mietzinsübergaben bezeugen, sondern schildern viel-

          mehr, die erste Miete sei durch B.

          und die zweite durch C.

          in der

          Wohnung des Freundes der Beschuldigten übergeben worden, wobei der jeweils andere nicht dabei gewesen sei. Dass C. sich nicht mehr an den genauen Betrag erinnern konnte, was er auch unumwunden zugab, spricht mit der Vorinstanz gegen eine Absprache der B. C. s. Die Vorinstanz erwägt auch völlig zurecht, allein die Tatsache, dass die B. C. s die genaue Höhe des tatsächlichen, durch die Beschuldigten geschuldeten Mietzins kannten (vgl. Urk. 4/7), indiziere, dass sie selber diesen auch bezahlt hätten. Hätte die Be-

          schuldigte der B.

          die Wohnung zinslos überlassen, hätten die

          B. C. s die Höhe des Zinses gar nicht kennen müssen. Weshalb die B. C. s für die Zinszahlungen keine Quittungen vorlegen können, haben sie detailliert erklärt: Die Beschuldigte habe eine Banküberweisung verweigert, auf einer Bargeldzahlung bestanden und keine schriftlichen Belege gewollt,

          was vor dem aktuellen Tatvorwurf auch sofort nachvollziehbar ist. C.

          hat

          dazu wieder nachvollziehbar geschildert, er wisse nicht mehr genau, ob er auf einer Quittung insistiert habe; er glaube nicht; er habe aber jedenfalls die Situation mit der Beschuldigten nicht eskalieren lassen wollen (Urk. 14/3 S. 3). Da die B. C. s ohne die Mietgelegenheit in der Wohnung der Beschuldigten auf der Strasse gestanden hätten, ist dies auch plausibel. Anschaulich ist schliesslich die übereinstimmende Schilderung der B. C. s, sie seien durch die Beschuldigte angehalten worden, sich an jenem Tag, welcher sich als Besuchstermin der Vertreter der Privatklägerin erwies, nicht in der Wohnung der Beschuldigten aufzuhalten und vorgängig die persönlichen Gegenstände von C. wegzuräumen.

        3. Massiv gestützt werden die Aussagen der B. C. s durch den Umstand, dass sie keinerlei nachvollziehbares Motiv aufweisen, die Beschuldigte falsch zu belasten. Den Gegenwert für den durch sie behaupteterweise bezahlten Mietzins haben sie erhalten: Sie haben in den Monaten September und Oktober 2015 die Wohnung der Beschuldigten benutzt. Die B. C. s haben nie geltend gemacht, sie seien durch die Beschuldigte übervorteilt worden respektive sie hätten noch finanzielle Ansprüche gegen die Beschuldigte. Angezeigt wurde die Beschuldigte nicht durch die B. C. s, sondern vielmehr durch die Privatklägerin (Urk. 3), die zwar auch durch eine Bekannte der B. C. s, F. , angeschrieben worden war (Urk. 4/5), jedoch bereits vorher aufgrund eigener Feststellungen Verdacht geschöpft hatte (Urk. 4/3). F. hat die Beschuldigte auch als Zeugin belastet (Urk. 14/5). Wenn die Beschuldigte zu einem möglichen Motiv für eine Falschbelastung durch F. angibt, sie habe der F. sinngemäss einmal einen Mann weggeschnappt (Urk. 15 S. 4), mutet dies sehr konstruiert an. Auf die schriftlichen Belastungen und Zeugenaussagen von F. (Urk. 4/5 und 14/5) muss aber zur zentralen Frage, ob Mietzins bezahlt worden ist, gar nicht entscheidend abgestellt werden, da sie ohnehin nicht selbst Erlebtes, sondern nur Gehörtes wiedergeben kann.

          Indem die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung neu erzählt, die B. C. s hätten diese Lügengeschichte aus Rache erfunden, weil sie ihnen die Wohnung nicht für längere Zeit überlassen habe (Urk. 52 S. 6), so ist

          dies offensichtlich eine reine Mutmassung und hält nicht Stand vor dem Hintergrund der vorliegend relevanten Geschehnisse. Vielmehr bestärkt das Vorgehen der Eheleute B. C. und auch die Handlungen der Beschuldigten den Anklagesachverhalt: Dass die Beschuldigte schliesslich mit Schlüsseldienst und Polizei in der Wohnung aufgekreuzt ist, lässt darauf schliessen, dass sich die

          Eheleute B. C.

          gegen die Beschuldigte zur Wehr gesetzt haben.

          Wenn sie, wie es die Beschuldigte weis machen will, nur gratis und aufgrund eines vorübergehenden freundschaftlichen Dienstes in der Wohnung hätten wohnen dürfen, hätten die Eheleute B. C. sich kaum derart gegen einen drohenden Rausschmiss gewehrt, als dass die Anwesenheit eines Schlüsseldienstes und der Polizei erforderlich gewesen wäre. Einzig nachvollziehbarer Schluss ist, dass sich die Eheleute B. C. derart gewehrt haben, weil sie zumindest bis Ende Oktober Mietzins bezahlt haben und deshalb, auch rechtlich nachvollziehbar, die Wohnung nicht bereits zuvor verlassen wollten.

        4. Die Darstellung der Beschuldigten, sie sei von einer Bekannten, D. , auf die Wohnungsnot von B. aufmerksam gemacht worden und habe der ihr persönlich völlig unbekannten - B. anschliessend umgehend ihre Wohnung überlassen, ohne dafür etwas zu verlangen, ist in keiner Weise lebensnah: Niemand räumt einfach ohne Not seine Wohnung und überlässt sie einer WildFremden, noch dazu völlig gratis. Dass dies auch in Russland nicht anders ist, gab schliesslich auch die Beschuldigte zu; man mache das für Freunde und Bekannte (Urk. 52 S. 8). Dass D. , wie erwähnt eine Kollegin der Beschuldigten, dies zu stützen versucht, indem sie schildert, sie habe B. weinend und obdachlos am Bahnhof Dietikon kennengelernt und ihr sofort die Wohnung der Beschuldigten als kostenfreie Unterkunft organisiert (Urk. 14/2 S. 2), macht die Behauptung nicht glaubhafter. Auch die Aussage von E. , dem tatzeitund aussagezeit-aktuellen Partner der Beschuldigten, entlastet diese nicht: Nachdem er die B. C. s als Zeuge erst überhaupt nicht kennen wollte, hatte er diese dann doch einmal gesehen, aber nicht verstanden. Im weiteren lavierte er zu sämtlichen konkreten Fragen und insbesondere zum Vorhalt, er sei dabei gewesen, als die B. C. s in seiner Wohnung den Mietzins übergeben hätten (Urk. 14/4 S. 3). Die Darstellung von E. erweist sich genauso als Gefälligkeitsaussage wie diejenige von D. .

        5. Im Rahmen der Prüfung ihres Sozialhilfeantrags erhielt die Beschuldigte am

          21. September 2015 Besuch von zwei Vertretern der Privatklägerin, I. und J. . In der Falldokumentation der Privatklägerin wurde dazu notiert, die Wohnung sei dermassen provisorisch möbliert, dass der Eindruck entstehe, die Sozialbehörden sollten hintergangen werden (Urk. 4/3). Dies wurde durch die bei-

          den Beamten I.

          und J.

          auch als Zeugen bestätigt (Urk. 14/10 und

          14/11). J. habe der Beschuldigten konkret vorgehalten, ob sie wirklich hier wohne, was die Beschuldigte ausdrücklich bejaht habe (Urk. 14/11 S. 2).

          Eine spartanische Einrichtung der Wohnung der Beschuldigten ist damit erstellt. Dies allein würde die Beschuldigte im konkreten Tatvorwurf noch nicht überführen: Es wäre noch erklärbar, dass die Beschuldigte ihre Wohnung nur karg einrichtet, wenn sie vornehmlich in der nahegelegenen Wohnung ihres damaligen Freundes wohnt. Dies könnte sogar indizieren, dass es ihr dadurch leichter gefallen wäre, ihre Wohnung Dritten zu überlassen. Solches hat die Beschuldigte aber gerade nicht konsequent geltend gemacht: Gegenüber den Sozialbehörden sagte sie ausdrücklich, sie bewohne die Wohnung dauernd (und ausschliesslich); im Strafverfahren behauptet sie immerhin, auch während der Anwesenheit von B. regelmässig in ihrer Wohnung übernachtet zu haben (Prot. I S. 7).

          Aus den Feststellungen der Vertreter der Privatklägerin ergibt sich belastend immerhin, dass die Beschuldigte falsche Angaben gemacht hat. Das widersprüchliche Aussageverhalten der Beschuldigten ist auch leicht nachvollziehbar: Gegenüber den Sozialbehörden musste sie angeben, dauernd und allein in der Wohnung zu leben, da sie sich sonst dem Vorwurf ausgesetzt hätte, für einen unnötigen Mietzins Unterstützung zu verlangen. Im Strafverfahren hätte die Aussage, die Wohnung nicht mindestens teilweise selber zu benützen, darauf hingedeutet, dass bei einem kompletten Überlassen an Dritte realistischerweise auch mit einer Mietzinszahlung des neuen Bewohners zu rechnen ist. Ihre lebensfremde Behauptung, sie habe die Wohnung der ihr unbekannten B. unentgeltlich überlassen, versuchte sie dahingehend plausibel zu machen, sie habe die Wohnung auch persönlich weiter benützt. Ins Bild passt ferner, dass die Beschuldigte bereits nach kurzer Zeit auf die weitere Ausrichtung von Sozialhilfe verzichtete mit der Begründung, sie fühle sich nicht wohl dabei (Urk. 4/4 S. 2). Wie seitens der Privatklägerin dazu überzeugend ausgeführt wurde, passt dies erfahrungsgemäss zu einem Bezüger, welcher Angst hat, dass man auffliegt, dass man unrechtmässig Sozialhilfe bezieht (Urk. 14/11 S. 3).

        6. Immerhin bemerkenswert ist abschliessend, dass die Beschuldigte zu keiner der Zeugeneinvernahmen erschien und es damit vermied, den sie belastenden Personen zu begegnen, obwohl ihr das die Möglichkeit eröffnet hätte, diese direkt mit dem Vorwurf der behaupteterweise falschen Anschuldigung zu konfrontieren und auch Ergänzungsfragen zu stellen.

        7. Die beiden Polizeibeamten G.

          und H.

          • dies nur der Vollständigkeit halber konnten als Zeugen nichts Sachdienliches zur Erhellung der massgeblichen Frage, ob die Beschuldigte von den B. C. s einen Mietzins einstrich, beitragen (Urk. 14/6 und Urk. 14/8). Dies hat bereits die Vorinstanz richtig erkannt (Urk. 38 S. 14).

        8. Zusammengefasst ist mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung auf die im entscheidenden Punkt überzeugenden Aussagen der B. C. s abzustellen und sind die lebensfremden Schutzbehauptungen der Beschuldigten und die diese vermeintlich stützenden Gefälligkeitsaussagen der Kollegin D. und des Lebenspartners E. zu verwerfen. Damit ist zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigte von den B. C. s für die Monate September und Oktober 2015 insgesamt Fr. 2'900.- Mietzins erhalten und dies gegenüber der Privatklägerin verschwiegen hat.

      8. Zur rechtlichen Würdigung hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend erwogen, dass die Beschuldigte wissentlich und willentlich die Vertreter der Privatklägerin arglistig darüber getäuscht hat, dass sie im massgeblichen Tatzeitraum ein Mietzinseinkommen von Fr. 2'900.erzielte, was dazu führte, dass sie in diesem Umfang zu viel Sozialhilfe erhielt und somit unrechtmässig bereichert respektive die Privatklägerin am Vermögen geschädigt wurde (Urk. 38 S. 18-22; Art. 146

      Abs. 1 StGB). Der von der Verteidigung im Berufungsverfahren platzierte Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Verletzung einer gesetzlichen Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen für den Tatbestand des Betruges nicht tatbestandsmässig sei (Urk. 53 S. 11), ist zwar zutreffend, hilft der Beschuldigten im vorliegenden Fall jedoch in keiner Weise. Das Bundesgericht führte in dem von der Verteidigung erwähnten BGE 140 IV 11 nachvollziehbar aus, es sei auszuschliessen, dass die blosse Verletzung der Meldepflicht eo ipso Betrug sein kann. Denn die Strafbestimmungen in den Spezialgesetzen

      (z.B. AHVG, IVG, ELG, etc.) hätten keinen Sinn bzw. wären überflüssig, wenn man aus der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG eine Garantenpflicht ableiten und die blosse Verletzung der Meldepflicht als Betrug qualifizieren wollte. Über die Verletzung der Meldepflicht hinaus müssten deshalb weitere Umstände hinzukommen (BGE 140 IV 11 E. 2.4.6). Dies ist vorliegend klar der Fall. Wie die Zeugin B. glaubhaft ausgeführt hat, hat sie der Beschuldigten den ersten Teil des ersten Mietzinses (Fr. 1'000.-) am 8.oder 9. September 2015 übergeben (Urk. 7 S. 2). Am 16. September 2015, mithin knapp eine Woche später, hat die Beschuldigte persönlich bei der Privatklägerin angegeben, alleine an der K. -Strasse ... in Dietikon zu einem Mietzins von Fr. 1'450.zu wohnen (Urk. 4/2). Damit hat die Beschuldigte aktiv eine Falschdeklaration gemacht; sie gab wider besseres Wissens an, alleine in der Wohnung zu wohnen, obschon sie gar nicht da wohnte und für die Untermiete bereits einen Mietzins einkassiert hatte. Dieses Vorgehen ist rechtlich deshalb klar als qualifiziertes Schweigen und Deklarieren falscher Tatsachen der Beschuldigten zu qualifizieren. Der angefochtene Schuldspruch ist deshalb zu bestätigen.

    3. Sanktion
      1. Am 19. Juni 2015 beschloss die Bundesversammlung diverse Änderungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AS 2016 1249 ff.), welche gemäss Mitteilung des Bundesrates vom 29. März 2016 auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt wurden. Die dadurch erfolgte Revision des Sanktionenrechts hat vorliegend auf die Sanktionsandrohung in Art. 146 Abs. 1 StGB und die damit einher gehende Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe Auswirkung.

        Denn da die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, was gegenüber dem bisherigen Recht kaum als mildere Massnahmen qualifiziert werden kann (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB), ist im Folgenden von der weiteren Anwendbarkeit des alten Sanktionenrechts (Art. 34 aStGB) auszugehen. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Beschuldigte als Sozialhilfeempfängerin aufgrund des neu eingeführten Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB, wonach das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann, nach neuem Recht kaum mit der Ausfällung der im Gegensatz zur Freiheitsstrafe als milder geltenden Geldstrafe rechnen könnte.

      2. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.bestraft (Urk. 38 S. 25). Die Verteidigung hat sich im Berufungsverfahren in keiner Weise kritisch mit der vorinstanzlichen Strafzumessung auseinander gesetzt (Urk. 40; Urk. 53). Im Hauptverfahren wurde

        • eventualiter - noch kürzest und ohne jegliche Begründung eine Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.verlangt (Urk. 30 S. 10).

      3. Die Vorinstanz hat den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen und die notwendigen theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung gemacht (Urk. 38 S. 22 f.). Darauf wird verwiesen.

      4. Zur Tatkomponente hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, die Deliktssumme sei noch gering und die Deliktsdauer noch kurz gewesen; die Beschuldigte habe noch nicht raffiniert, aber doch planmässig gehandelt und eine soziale Institution geschädigt. Das Motiv sei rein finanzieller Natur und damit egoistisch gewesen (Urk. 38 S. 23).

        Das Ansetzen einer hypothetischen Einsatzstrafe nach der Beurteilung der Tatkomponente hat die Vorinstanz unterlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.). Wenn sie anschliessend vorab: Im Resultat zutreffend - die Täterkomponente als weder belastend noch entlastend taxiert und eine Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe bemessen hat (Urk. 38 S. 23), lässt dies darauf schliessen, dass die gedankliche Einsatzstrafe nach Beurteilung der Tatkomponente 90 Tagessätze Geldstrafe betrug. Dies ist zwar eher milde, jedoch zu übernehmen.

      5. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten angeführt (Urk. 38 S. 23). An der Berufungsverhandlung wurde ergänzt, dass sie nun zwischen Fr. 1'000.- und Fr. 1'500.pro Monat verdiene, nach wie vor als Pflegehelferin bei der L. . Die Sozialhilfe übernehme die Wohnungsmiete von Fr. 1'580.sowie die Kosten der Kindertagesstätte von monatlich Fr. 530.-. Sobald geklärt sei, welche Unterhaltsbeiträge sie vom Vater der Tochter erhalte, würde die Sozialhilfeunterstützung entsprechend gestoppt (Urk. 52 S. 4).

        Die persönlichen Verhältnisse wiegen in der Tat strafzumessungsneutral. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist die Beschuldigte nicht auf. Eine Strafminderung aufgrund eines positiven Nachtatverhaltens kann die Beschuldigte nicht reklamieren: Sie bestreitet den Tatvorwurf nach wie vor hartnäckig und zeigt keinerlei Eichsicht gar Reue. Die Vorinstanz hat erwogen, die zum Zeitpunkt ihrer Urteilsfällung noch im Strafregister eingetragenen zwei Vorstrafen würden zu keiner Straferhöhung führen, da diese nicht einschlägig seien (Urk. 38 S. 23). Der Entscheid war im Resultat richtig (da es sich noch nicht um schwerwiegende Verfehlungen handelte und diese bereits lange zurück lagen; vgl. Urk. 22/1), in der Begründung jedoch falsch: Auch nicht-einschlägige Vorstrafen können auf eine Geringschätzung der Rechtsordnung durch den Täter schliessen lassen und sind zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2.). Der aktuelle Strafregisterauszug weist jedoch keine Einträge mehr auf (Urk. 51; vgl. noch Urk. 39), weshalb die Beschuldigte heute als Ersttäterin zu behandeln ist, was strafzumessungsneutral wirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.3.).

      6. Die Täterkomponente führt im Resultat mit der Vorinstanz weder zu einer Erhöhung noch zu einer Reduktion der nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe.

        Da auch die bemessene Höhe des Tagessatzes von Fr. 30.einerseits gemessen an den aktuellen persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten vertretbar ist (vgl. Urk. 48; Art. 34 Abs. 2 StGB) und im übrigen auch dem Eventualantrag der Verteidigung entspricht, ist die angefochtene Strafe zu bestätigen.

      7. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt, was schon aufgrund des prozessualen Verbots der reformatio in peius zu bestätigen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO).

      Da die Beschuldigte heute wie erwogen als Ersttäterin zu behandeln ist, lässt sich eine Probezeit über dem gesetzlichen Minimum nicht mehr begründen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist daher auf 2 Jahre festzusetzen.

    4. Kosten
  1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Art. 426 StPO).

  2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.festzusetzen.

  3. Im Berufungsverfahren unterliegt die appellierende Beschuldigte mit ihren Anträgen weitestgehend. Daher sind ihr auch die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Einzig die Reduktion der Probezeit von drei auf zwei Jahre rechtfertigt noch keine andere Kostenregelung.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte A. Abs. 1 StGB.

    ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146

  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

  4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4. und 5.) wird bestätigt.

  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.

  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

    • die Privatklägerschaft Stadt Dietikon, Neumattstr. 7, Dietikon (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 9. April 2018

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Walthert

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.