Zusammenfassung des Urteils SB170460: Obergericht des Kantons Zürich
Die Privatklägerin und der Beschuldigte trafen sich über eine Sugar-Daddy-Plattform. Nach einem gemütlichen Abend kam es im Schlafzimmer zu sexuellen Handlungen, bei denen die Privatklägerin angab, nicht mehr einverstanden gewesen zu sein. Sie behauptete, der Beschuldigte habe sie bedroht und gefesselt. Der Beschuldigte bestritt diese Vorwürfe und betonte, dass die Handlungen einvernehmlich waren. Es gab Uneinigkeiten bezüglich des Sadomaso-Materials im Zimmer und der angeblichen Drohungen des Beschuldigten. Letztendlich konnten die behaupteten Drohungen nicht rechtsgenügend bewiesen werden, und es blieben Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin. Die Gerichtskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB170460 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 15.11.2018 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_275/2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Vergewaltigung etc. |
Schlagwörter : | Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Beruf; Antwort; Berufung; Handlung; Aussagen; Beweis; Handlungen; Berufungsverhandlung; Türe; Darstellung; Schlafzimmer; Nötigung; Piercing; Umstände; Abend; Urteil; Person; Sachverhalt; Vergewaltigung |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 139 StPO ;Art. 189 StGB ;Art. 190 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 349 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 429 StPO ; |
Referenz BGE: | 127 I 38; 131 IV 107; 133 I 33; 137 IV 219; 138 V 74; 143 IV 214; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170460-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Vorsitzender, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Kaiser Job sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin
Urteil vom 15. November 2018
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Leu
Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend Vergewaltigung etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 31. März 2017 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 78 S. 78 ff.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig
der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB,
der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie
der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 2 Jahren aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (1 Jahr, abzüglich 1 Tag, der durch Untersuchungshaft erstanden ist) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 12'000.zuzüglich 5 % Zins ab
7. Juni 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 9'000.-; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'050.- Kosten Kantonspolizei
Fr. 2'500.- Gebühr Strafuntersuchung
Fr. 2'145.60 Gutachten / Expertisen etc.
Fr. 57.40 Zeugenentschädigung
Fr. 9'194.- Unentgeltliche Vertretung RAin B.
Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt.
(Mitteilungen.)
(Rechtsmittel.)
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 10 f.)
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 118 S. 2 f.)
Der Beschuldigte sei vollumfänglich - unter vollständiger Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils -, somit vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, freizusprechen.
Dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung sowie eine Entschädigung für die erbetene Verteidigung vor Vorinstanz in der Höhe von Fr. 26'100.zuzusprechen.
Die Zivilansprüche der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die erstund zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die amtlichen Verteidigerkosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 121 S. 1)
Es sei der Beschuldigte in allen Anklagepunkten für schuldig zu sprechen und damit das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Es sei der Beschuldigte mit fünf Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung von einem Tag erstandener Haft.
Es sei das erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf die übrigen Punkte zu bestätigen.
Der Privatklägerschaft: (Urk. 122 S. 1)
Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen bzw. es sei den Anträgen der Staatsanwaltschaft stattzugeben. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzügl. MwSt. zulasten des Beschuldigten.
Erwägungen:
Am 5. April 2017 erhob die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung Anklage gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Freiheitsberaubung (Urk. 20). Mit Urteil vom 13. September 2017 sprach das Bezirksgericht Zürich den Beschuldigten schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Am 20. September 2017 meldete die Verteidigung Berufung an (Urk. 60). Nach Zustellung des begründeten Urteils am
15. November 2017 (Urk. 77) ging hierorts am 4. Dezember 2017 (Datum Poststempel 1. Dezember 2017) die Berufungserklärung ein (Urk. 81). Die Verteidigung verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, eine Zusprechung einer Genugtuung und die Abweisung der Zivilansprüche der Privatklägerin. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Anschlussberufung eine höhere Strafe (Urk. 85). Die Rechtsbeiständin der Privatklägerin erklärte auf Berufung und Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 87).
Die Berufungsverhandlung am 15. November 2018 war grundsätzlich öffentlich. Es erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie die Vertreterin der Privatklägerin. Die Privatklägerin
in Begleitung einer Vertrauensperson wurde vom Berufungsgericht persönlich befragt. Von der Einvernahme der Privatklägerin war die Öffentlichkeit (Publikum und Medien) auf Antrag der Privatklägerin ausgeschlossen (Urk. 87 S. 2, Urk. 103, Urk. 105, Prot. II S. 10; Urk. 116). Der Beschuldigte konnte die Einvernahme aus dem Videoübertragungsraum mitverfolgen (Prot. II S. 10 und 12; Urk. 116).
Umfang der Berufung
Das vorinstanzliche Urteil wurde vom Beschuldigten mit Ausnahme der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) vollumfänglich angefochten (Urk. 81 S. 2). Bei Gutheissung der Berufungsanträge würde die Kostenfestsetzung allerdings gegenstandslos, bei Abweisung der Berufung kann das gesamte vorinstanzliche Kostendispositiv bestätigt werden. Es rechtfertigt sich deshalb, auf einen Teilrechtskraftbeschluss zu verzichten.
Beweisanträge
Die amtliche Verteidigung erneuerte anlässlich der Berufungsverhandlung die bereits im Vorfeld der Berufungsverhandlung am 1. Dezember 2017 (Urk. 81) bzw. am 19. Oktober 2018 (Urk. 107) gestellten Beweisanträge. Konkret wurde die Einvernahme von C. als Zeugin sowie die Edition der Versicherungspolice, des eigenen Kündigungsschreibens sowie der Auszahlungsbelege inkl. Bestätigungsschreiben der Lebensversicherung durch die Privatklägerin begehrt (Prot. II S. 13-15). Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft beantragten die Abweisung der Beweisanträge (Prot. II S. 14 f.).
Die Beweisanträge der Verteidigung wurden anlässlich der Berufungsverhandlung abgewiesen, zumal nach der Beurteilung durch die erkennende Kammer, kein Anlass für weitere Beweisabnahmen besteht. Das Beweisverfahren wurde unter Vorbehalt auf ein allfälliges Rückkommen auf das Beweisverfahren nach den Plädoyers geschlossen (Art. 379 i.V.m. Art. 349 StPO).
Auch nach Abschluss der Parteivorträge besteht kein Anlass, die beantragten Beweise abzunehmen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erweist sich das Verfahren mit den im Recht liegenden Beweismitteln als spruchreif (vgl. Art. 349 StPO) und es hat gestützt darauf ein Freispruch zu ergehen, an dem auch die Abnahme weiterer Beweis nichts ändern würde. Die Beweisanträge sind damit in antizipierter Beweiswürdigung nach Art. 139 Abs. 2 StPO abzuweisen.
Zusammengefasster Sachverhalt und Standpunkte der Parteien
Zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ist anerkannt, dass es in der Nacht vom 6. auf den 7. Juni 2016 zu sexuellen Handlungen und Geschlechtsverkehr gekommen ist. Umstritten ist jedoch, ob diese freiwillig erzwungen waren. Aus der Anklageschrift geht hervor, dass der Beschuldigte keine physische Gewalt einsetzte, um zum Sexualverkehr zu kommen. Die Privatklägerin fühlte sich nach ihrer Darstellung vielmehr aufgrund verbaler Äusserungen des Beschuldigten im Befehlston sowie wegen einer bedrohlichen Stimmung im Schlafzimmer, insbesondere aufgrund von auf dem Bett liegendem Sadomaso-Material und wegen eines abstossenden Penis-Piercings genötigt, sexuelle Handlungen zu erdulden bzw. vorzunehmen. Im Einzelnen wird nachfolgend im Rahmen der Sachverhaltserstellung noch auf die Details des Handlungsablaufes eingegangen.
Allgemeine rechtliche Vorabbemerkungen
Im Rahmen eines Strafprozesses ist ein Schuldspruch nur zulässig, wenn sämtliche Tatbestandselemente der vorgeworfenen gesetzlichen Strafbestimmung vom erwiesenen Sachverhalt abgedeckt sind. Die Sachverhaltswürdigung hat sich deshalb in Bezug auf den Schuldspruch am gesetzlichen Tatbestand auszurichten. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich darum, einige rechtliche Erwägungen zum Nötigungselement bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung voranzustellen.
Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs zu anderen sexuellen Handlungen nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt zum Widerstand unfähig macht, erfüllt den Tatbestand Vergewaltigung bzw. der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB und Art. 190 StGB).
Das Bundesgericht hat im Entscheid 128 IV 97 E. 2 festgehalten, dass die sexuellen Nötigungsdelikte zu den Gewaltdelikten gehören und damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen seien. Die im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses in letzter Minute hineingekommene (vgl. BSK StGB II-M AIER, N 5 zu Art. 189) tatbestandsmässige Variante des Unter-psychischenDruck-Setzens könne sich zwar auch aus einer tatbestandsmässigen Aussichtslosigkeit eines Widerstands des Opfers ergeben, setze aber voraus, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar sei (vgl. dazu auch BSK StGB II-MAIER, N 13 zu Art. 189). Diese Umstände müssten eine Qualität erreichen, die sie in ihrer Gesamtheit als instrumentalisierte, sogenannte strukturelle Gewalt erscheinen liessen. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lasse sich erst nach einer umfassenden Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden. Es sei mithin eine individualisierende Beurteilung notwendig, die sich auf hinlänglich typisierbare Merkmale stützen müsse. Je nach Umständen und den Beziehungen zum Täter könne z.B. ein Kind wegen seiner kognitiven Unterlegenheit und seiner Abhängigkeit in emotionaler und sozialer Hinsicht den Bedürfnissen des Täters mehr weniger ausgeliefert sein. Gerade bei der sexuellen Ausbeutung durch Täter im sozialen Nahraum werde körperliche Gewalt vielfach gar nicht erforderlich sein, weil die Täter gezielt die entwicklungsbedingte emotionale Abhängigkeit und Bedürftigkeit der betroffenen Kinder auszunützen pflegten. Kognitive Unterlegenheit und emotionale wie auch soziale Abhängigkeit könnten bei Kindern einen ausserordentlichen psychischen Druck bzw. eine damit vergleichbare Unterlegenheit erzeugen, die es ihnen verunmögliche, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren. Dies sei namentlich beim Missbrauch durch Autoritätsträger des gleichen Haushalts in Betracht zu ziehen, weil hier Ängste um den Verlust der Zuneigung unmittelbar zur ernsten Bedrohung werden könnten. In
solchen Situationen erschienen bereits die gegenüber einem Kind übermächtige Körperlichkeit des Erwachsenen, die alleinige physische Dominanz, geeignet, Elemente physischer Aggression zu manifestieren und das Gewaltkriterium im Sinne physischer zumindest struktureller Gewalt zu erfüllen. Mit der exemplarischen Bezugnahme auf ein Erwachsenen-Kind-Verhältnis dokumentiert das Bundesgericht nicht nur ganz besondere Umstände für eine psychische Drucksituation, sondern es stellt auch klar, dass unter Erwachsenen grundsätzlich nicht leichthin von einer vergleichbaren Situation ausgegangen werden kann.
Im Entscheid 133 IV 49 äusserte das Bundesgericht, dass nicht jeder beliebige Zwang, nicht schon jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten eines Täters, auf Grund dessen es zu einer ungewollten sexuellen Handlung kommt, eine sexuelle Nötigung darstelle. Die Tatbestände von Art. 189 und 190 StGB schützten vor Angriffen auf die sexuelle Freiheit nur insoweit, als der Täter den zumutbaren Widerstand des Opfers überwindet ausschaltet. So sei z.B. das blosse Ausnützen vorbestehender gesellschaftlicher privater Machtverhältnisse noch keine zurechenbare Nötigungshandlung, Erforderlich sei eine durch den Täter geschaffene «tatsituative Zwangssituation». Auch in anderen Entscheide verwendete das Bundesgericht diesen Ausdruck, z.B. in BGE 131 IV 107. Der Zwang müsse vom Täter ausgehen. Insofern unterscheiden sich die Artikel 189 StGB und auch Art. 190 StGB von denjenigen, bei welchen es um die Ausnützung einer Notlage Abhängigkeit geht, beispielsweise Art. 188, 192 193 StGB (BSK StGB II-MAIER, N 10 zu Art. 189). So reicht beispielsweise eine kognitive emotional-soziale Unterlegenheit des Opfers nicht aus bzw. fällt unter einen anderen Tatbestand (BSK StGB II-MAIER, N 12 zu Art. 189). Der tatbestandsmässig erforderliche Zwang darf beispielsweise auch nicht bereits deshalb angenommen werden, weil ein mündiges und erwachsenes Opfer von seinem Wesen her zu Passivität submissivem Verhalten neigt. Das Sexualstrafrecht für Erwachsene geht davon aus, dass eine Frau (oder auch ein Mann) mündig und handlungsfähig ist. Es schützt das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und will beispielsweise nicht Sexualverkehr bestrafen, weil jemand diesen im Nachhinein bereut.
All diese Erwägungen zeigen, dass es bei den Tatbeständen von Art. 189 und 190 StGB weniger um den Schutz von Personen geht, welche sich über eine Sexdating-Plattform zum ersten Mal treffen, sich zunächst gut verstehen, die eine dann während des Treffens wegen abstössigem Verhalten des Partners die Lust auf Sex gewisse Sexualpraktiken verliert, in der Folge dann aber keinen nur sehr geringen Widerstand leistet, weil sie ihre Angst Abneigung nicht zu erkennen geben will (Urk. 47 S. 21). Damit ist nicht gesagt, dass solche Personen keinen strafrechtlichen Schutz bei Zwangsanwendung geniessen; es sind aber Kriterien, welche für die Frage des zumutbaren Widerstands aufgrund der individuellen Einzelfallumstände eine erhebliche Rolle spielen.
Beweislage und Grundsätze der Beweiswürdigung
Beim vorliegenden Fall handelt es sich um ein sogenanntes Vier-AugenDelikt. Abgesehen vom Arztbericht und den Aussagen der beiden Beteiligten sind keine erheblichen weiteren Beweismittel vorhanden. Im Rahmen der Untersuchung wurden verschiedene Beweiserhebungen unterlassen, die im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden können. So wurden beispielsweise keine Spuren zur Frage gesichert, ob die Rasur im Bett in der Dusche, ob die Pizza im Bett nicht dort gegessen wurde. Auch wurden keine Fingernagelschmutzoder Kratzspuren vom angeblichen Kratzen der Privatklägerin am Rücken des Beschuldigten und keine (weiteren) Erhebungen zu den angeblichen Telefonaten der Privatklägerin mit der Zeugin C. und dem Notruf unmittelbar nach der Tat getätigt. All dies kann heute nicht mehr beigebracht werden, und damit bleibt es im vorliegenden Fall im Wesentlichen beim Arztbericht und den Aussagen der Beteiligten als Beweismittel. In Fällen, wo Aussage gegen Aussage steht, beschränkt sich die Aufgabe des Gerichts nicht einfach darauf zu bewerten, welche von den beiden geschilderten Versionen die glaubhaftere ist. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV verankerten Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10
Abs. 1 StPO; BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil
des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Ein Schuldspruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen, sondern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Von diesen Grundsätzen darf auch nicht abgewichen werden mit der Begründung, dass sich das Opfer einer Straftat manchmal in einem eigentlichen Beweisnotstand befindet, weshalb es in solchen Fällen ausreiche, wenn die Sachdarstellung des Opfers zumindest nicht unglaubhaft wirke. Das heisst umgekehrt nicht, dass bei einer Aussage gegen Aussage Situation stets ein Freispruch zu ergehen hat. Die Qualität der Aussagen muss aber in solchen Fällen bei einem Schuldspruch deutliche Unterschiede aufweisen in dem Sinne, dass die Validität der Aussage des Opfers sehr hoch ist und/oder jene der Aussagen des Beschuldigten sehr tief.
In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht grundsätzlich frei. Es darf sich von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes aber nur dann überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat wie angeklagt (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des Urteils 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38
E. 2a; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgericht 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 1.1). Andernfalls ist eine beschuldigte Person freizusprechen (statt vieler: CORBOZ, in dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 419 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 Rz 11, S. 247). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren Mosaik zu wür- digen ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.4.1-4.4.3; Pra 2004 Nr. 51 S. 256 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4. sowie ARZT, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197).
Stehen sich als Beweismittel im Wesentlichen Aussage gegen Aussage gegenüber, so sind gemäss Bundesgericht durch methodische Analyse der Inhalte der Aussagen diese darauf zu überprüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017; 6B_200/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 1.3; BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 f.; 129 I 49 E. 5 S. 58 f.;
128 I 81 E. 2 S. 85 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011
E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten auch für Sexualdelikte.
Zusammengefasste Darstellung der Privatklägerin
Die Privatklägerin ist in Afrika geboren und aufgewachsen und kam mit 25 Jahren in die Schweiz. Sie und der Beschuldigte trafen sich aufgrund einer Verabredung über eine Sugar-DaddyPlattform im Internet. Die Privatklägerin umschrieb diese Plattform wie folgt: Es ist so, dass man sein Schätzchen ist, er sich um einen kümmert, er Geschenke kauft, wenn man etwas braucht. ( ) Es geht darum, dass er glücklich ist mit mir zusammen und umgekehrt auch. Zusätzlich macht er mir noch Geschenke (Urk. 5/1 Antwort 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung relativierte sie dann jedoch diese Aussage und machte geltend, ihr sei es darum gegangen, gute Leute zu treffen, auszugehen, etwas zu unternehmen und sich dabei einladen zu lassen. Das mit dem Geschenke machen stimme
nicht (Urk. 116 S. 10 f.). Sie habe früher einmal auf dieser Plattform ein Profil gehabt, dieses dann aber mangels Interesse wieder gelöscht. Mit dem Beschuldigten in Kontakt gekommen sei sie dann, weil sie wieder ein neues Profil eröffnet habe (Urk. 5/2 Antwort 47).
Die Privatklägerin schildert, sie hätten einen gemütlichen Abend in der Wohnung des Beschuldigten verbracht, hätten zusammen Pizza gegessen und es lustig gehabt. Zunächst sei die Privatklägerin auch einverstanden gewesen mit Sex. Sie hätten begonnen, sich zu küssen. Unter ihrem Kleid habe sie keine Unterhosen und keinen BH getragen (Urk. 4/1, Protokollnotiz zu Antwort 14, Urk. 5/2 Antwort 67, zuletzt auch Urk. 116 S. 13-15). Als sie gemeinsam das Schlafzimmer des Beschuldigten betreten hätten, habe sie dann aber keinen Sex mehr gewollt,
u.a. weil auf dem Bett Sado-Maso-Material gelegen habe und sie kein Gefühl der Sicherheit mehr gehabt habe. Den entsprechenden Hinweis des Beschuldigten auf seinem Profil auf der Dating-Plattform bezüglich seiner Vorlieben in Richtung SM habe sie überlesen. Völlig abgelöscht habe es ihr dann, als sie die beiden Penis-Piercings des Beschuldigten erblickt habe. Es habe auch unangenehm gerochen, wahrscheinlich weil eines der Piercings noch frisch gewesen sei. Sie habe ihm darauf gesagt, so gehe das aber nicht, er solle die Piercings abnehmen. Darauf habe er das grosse Piercing abgenommen, das andere aber anbehalten. Die Privatklägerin habe dann gesagt, dass sie gehen wolle, er habe jedoch erwidert, dass sie ihm versprochen habe, über Nacht zu bleiben (Urk. 47 S. 15; so auch Urk. 116 S. 21). Der Beschuldigte habe ihr dann befohlen, sich auszuziehen und sich aufs Bett zu legen, worauf er ihre Hände mit 'Schnüren' festgebunden habe. Gewalt habe er keine angewendet. Sie habe sich gezwungen gefühlt auf- grund seiner Haltung und der Zeit, die er sich genommen habe und wie er ihr das klar gemacht habe (so ihre Formulierung in Urk. 47 S. 18). An der Berufungsverhandlung sagte die Privatklägerin, sie habe das Schlafzimmer nicht verlassen, weil der Beschuldigte die Türe geschlossen habe. Sie hätte die Türe zwar aufmachen können, aber sie habe nicht versucht, das Zimmer zu verlassen. Sie habe auch nicht um Hilfe gerufen, er habe sie nicht gewaltsam gefesselt, aber auf jeden Fall äusserst entschlossen. Sie habe sich nicht gewehrt (Urk. 116
S. 22 f.). Am Anfang sei die Türe noch offen gewesen; er habe sie aber zurückgehalten, allerdings ohne sie zu berühren. Auf seine Frage, ob sie Angst habe, habe sie ihm nein gesagt. Ich wollte nicht, dass er wusste, dass ich Angst habe (Urk. 47 S. 21; so auch Urk. 116 S. 24). Sie habe nur gewollt, dass es endet und so gut wie möglich vorbei gehe. Er habe sie dann mit den Fingern penetriert, anschliessend habe er mehrmals seine ganze Hand hineingetan, vorne und hinten. Geweint habe sie nicht, aber geschrien, weil es weh getan habe. Dann habe er sich neben sie gelegt und sei eingeschlafen. Sie habe aber nicht weg gehen können, weil er, während er schlief, seine Hand seinen Fuss auf ihr gehabt habe (Urk. 47 S. 24; Urk. 116 S. 26). Sie habe nicht genau gewusst, ob er die Schlafzimmertüre verschlossen habe, habe dies aber angenommen, weil sie einen Klick gehört habe (Urk. 47 S. 25). Zwischendurch sei er einmal auf die Toilette gegangen. Sie habe bei dieser Gelegenheit gehört, wie er den Schlüssel zwei Mal gedreht habe. Am frühen Morgen habe er Geschlechtsverkehr gewollt und begonnen sie zu berühren. Sie habe ihn gebeten, ein Präservativ anzuziehen und auch die Piercings abzunehmen. Er habe das nicht gewollt. Sie habe ihn darauf gebeten, wenigstens das Grosse, das vorne gewesen sei, abzunehmen (Urk. 47 S. 26; Urk. 116 S. 28). Er habe das dann gemacht und sie gebeten, ihm das Präservativ anzulegen und ihm eins zu blasen. Sie habe das dann gemacht. Es sei aber klar gewesen, dass sie das nicht gewollt habe. Zurück gestossen habe sie ihn nicht (Urk. 47 S. 29). Sie sei wie eine Marionette gewesen. Wenn er sagte, mach das, dann machte ich es (Urk. 47 S. 27). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin aus, sie habe dem Beschuldigten nicht gesagt, dass sie keine sexuellen Handlungen wolle, aber diese Person (gemeint der Beschuldigte) habe von Anfang an gewusst, dass sie nicht einverstanden gewesen sei (Urk. 116 S. 27 f.). Danach habe er sie dann penetriert und sie habe vor Schmerzen geschrien, worauf er zwischendurch aufgestanden und das offene Fenster geschlossen habe. Dann sei er zurück aufs Bett gekommen und habe fertig gemacht. Nachdem sie bei ihm geduscht habe, habe er ihr noch Geld für die Kollegin (bei der sie Mietschulden gehabt haben soll) geben wollen, was sie aber abgelehnt habe.
Vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung
Wenn Personen bewusst falsche Aussagen in Strafverfahren machen, handelt es sich gemäss empirischer Erkenntnisse nie um eine von a bis z frei erfundene Geschichte. Dies bereits deshalb nicht, weil gewisse Sachverhalte stets erwiesen sind vernünftigerweise gar nicht in Abrede gestellt werden können. Wer falsche Aussagen macht, vermischt im Rahmen seiner Darstellung vielmehr ganz gezielt wahre Begebenheiten mit unwahren Elementen, frühere (reale) Erinnerungen mit Fiktion greift auf vorbestehendes (bspw. aus Büchern, TV etc.), nicht dem eigenen Erleben entstammendes Wissen zurück (sog. SkriptWissen, dazu J ANSEN, Zeuge und Aussagepsychologie, 2. Aufl., Heidelberg 2012, Rz 418). Enthält eine Aussage zahlreiche glaubhafte Details, so vermag dies zwar die Vermutung einer allgemeinen Glaubwürdigkeit der Person zu stärken, heisst aber umgekehrt noch nicht, dass aus diesem Grund sämtliche Aussagen der Wahrheit entsprächen. Quantitativer Detailreichtum für sich alleine ist eine notwendige, nicht aber hinreichende Bedingung einer positiven Beurteilung der Glaubhaftigkeit (JANSEN, a.a.O., Rz 423). Dies insbesondere dann, wenn jener Teil der Aussagen, der als sehr glaubhaft bewertet werden kann, mehrheitlich nebensächliche für die aussagende Person unproblematische Details betrifft (vgl. LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP 11/2011, S. 1415 ff.,
S. 1426 f. und S. 1428 i.f.). Entscheidend ist deshalb, dass sich die Aussage in den bestrittenen, für die rechtliche Würdigung entscheidenden Punkten, im Kerngeschehen, als glaubhaft erweist. Diese Grundsätze hat die Vorinstanz teilweise ausser Acht gelassen (so bspw. im Zusammenhang mit den umstrittenen Schliessverhältnissen im Schlafzimmer).
Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid festgehalten, dass freie Beweiswürdigung nicht bedeute, dass das Gericht nur seiner eigenen Intuition verpflichtet ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018
E. 2.2.3.1). Der Beweiswürdigung voraus zu gehen habe die Analyse und Feststellung, welche der in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhaltselemente
überhaupt bewiesen sind und welche nicht. Die anschliessende Beweiswürdigung betreffe die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel.
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anklageschrift korrekt sämtliche Sachverhaltselemente aufgeführt, gestützt auf welche sie den Zwang und die Nötigung herleitet. Es ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung im Hinblick auf die rechtliche Subsumtion als Nötigung unabdinglich, über jedes dieser einzelnen Elemente zu befinden, ob es rechtsgenügend erwiesen ist nicht.
Würdigung der Aussagen
Aussageverhalten des Beschuldigten und der Privatklägerin
Die Aussagen des Beschuldigten, insbesondere in seiner ersten polizeilichen Befragung nach seiner Verhaftung am Tag nach dem angeklagten Vorfall, sind eher knapp und teilweise detailarm (Urk. 4/1). Auf Vorhalt der Vergewaltigung schilderte er den Verlauf der Tatnacht auf bloss acht Zeilen. Auf einzelne Fragen hin antwortete er in der Folge oft mit einem blossen Nein den Worten, das stimmt nicht. Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen nicht Vorgefallenes in der Regel auch gar nicht substantiiert bestritten werden kann (vgl. B ENDER/TREUER/NACK, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
4. Aufl., München 2014, Rz 334). Immerhin vermochte der Beschuldigte aber einen stimmigen Ablauf des besagten Abends zu Protokoll zu geben. Ebenso ist nachvollziehbar, dass er bei der Darstellung des Sexualverkehrs mit der Privatklägerin aus Scham Angst vor Selbstbelastung zunächst etwas zurückhaltend war und schlüpfrige Details weg liess. Er war im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung nota bene nicht in anwaltlicher Begleitung. So gab er zum Beispiel an: Vor Mitternacht haben wir noch Pizza im Bett gegessen. Danach hatten wir einvernehmlichen Sex. Danach bin ich aber bald eingeschlafen (Urk. 4/1 Antwort 50). Hier erscheinen die Handlungsübergänge etwas stark verkürzt lückenhaft. Ausgehend von seiner Version, wonach es erst am Morgen wegen der Bezahlung zum Konflikt gekommen sei, kann aus solchen Verkürzungen aber wenig zu seinem Nachteil abgeleitet werden. Ansonsten sind in seinen Aussagen keine Ungereimtheiten, Strukturbrüche, Ausweichtendenzen, Übertreibungen, abwertende Bemerkungen über die Privatklägerin andere Fantasiesignale zu erkennen. Vor Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung fiel die Schilderung des Beschuldigten dann ausführlicher aus (Urk. 49 und Urk. 117). Es kann sein, dass es ihm infolge des Zeitablaufs nun auch möglich war, sich eine stimmige Darstellung auszudenken. Immerhin wirkt jene Version vor Vorinstanz aber so wie eine Erzählung mit realem Hintergrund.
Die Privatklägerin konnte in ihrer ersten polizeilichen Befragung spontan eine detaillierte und in weiten Teilen natürlich und lebensnah wirkende Darstellung zu Protokoll geben. Überzeugend wirkt ihre Erzählung allerdings nur hinsichtlich des ganzen Ablaufs des Abends und verschiedener Umstände des Sexualverkehrs. In starkem Kontrast dazu stehen ihre Ausführungen hinsichtlich des behaupteten vom Beschuldigten ausgeübten Zwangs und ihrer angeblichen Unfreiwilligkeit bei den sexuellen Handlungen. Das geschilderte Verhalten der Privatklägerin erscheint in einigen dieser Punkte nicht nachvollziehbar, lebensfremd bis hin zu sehr merkwürdig.
Verlauf der Abendunterhaltung im Wohnzimmer
Die Privatklägerin schilderte, dass der Abend zunächst sehr gut verlaufen sei und eine gute Stimmung geherrscht habe (Urk. 4/1 Antwort 18, Urk. 4/2 S. 6 Antwort 23). Er habe ihr Champagner angeboten, von dem ihr allerdings schlecht geworden sei. Sie hätten viel geredet und auch 'über sexuelle Beziehungen und solche Dinge' (Urk. 4/2 S. 6 Antwort 23; so auch Urk. 116 S. 14 f.). Er habe erwähnt, dass er hohe Absätze möge, weshalb sie dann noch einmal zum Auto zurückgegangen sei, um ihre High Heels zu holen. Sie hätten dann eine Pizza bestellt. Sie hätten weiter miteinander geredet, über seine privaten Verhältnisse, seine zwei Kinder, seinen Beruf als [Beruf] und dass er Kugelschreiber sammle. Er habe auch sie nach ihrem Privatleben und ihrem Beruf gefragt. Diese Schilderung der Privatklägerin in der staatsanwaltlichen Befragung findet einen gewissen Widerspruch zu ihrer Aussage in der polizeilichen Befragung, wo die Privatklägerin noch zu Protokoll gab: Er spricht nicht viel. Er ist ein bisschen mysteriös. Wenn ich ihm sehr intime Fragen gestellt habe, hat er mir nicht wirklich geantwortet (Urk. 4/1 Antwort 31). Die Privatklägerin fuhr dann fort, irgendwann zwischen
22 und 23 Uhr sei dann die Pizza gekommen. Der Beschuldigte habe sich irgendwann einmal umgezogen und einen Bademantel angelegt (Urk. 4/2 S. 7). Sie habe sich nicht darüber gewundert, denn die Situation sei bereits sexuell gewesen, sie hätten sich umarmt und liebkost (Urk. 4/1 S. 4 Antwort 18; ähnlich auch Urk. 116 S. 18 f.). Sie hätten weiter miteinander gesprochen, sich gut verstanden und sich auch geküsst (Urk. 4/2 S. 6). Sie seien sich näher gekommen, der Beschuldigte habe ihr gefallen, sie habe Zuneigung und Zärtlichkeit gespürt (Urk. 4/2
S. 7). Dann seien sie ins Schlafzimmer gegangen.
Wenn die Verteidigung aus der Kleidung der Privatklägerin (Jumpsuit ohne Unterwäsche und BH) jedenfalls sinngemäss ihre Bereitschaft zu sexuellen Handlungen ableitet (vgl. Urk. 118 S. 23), dann ist dem zu entgegnen, dass selbst die Privatklägerin (wie bereits erwähnt) ausgeführt hat, sie habe sich zu Beginn des Abends durchaus einvernehmlichen Sex vorstellen können.
Bis zu diesem Zeitpunkt der Handlung ergeben sich keine wesentlichen Widersprüche zwischen den Darstellungen in den Einvernahmen der Privatklägerin und jenen des Beschuldigten. Auffällig ist einzig, dass nach Darstellung des Beschuldigten die Pizza im Bett und nicht im Wohnzimmer gegessen worden sei (Urk. 4/2 Antwort 14). Wie erwähnt wurde dieser Umstand spurentechnisch nicht weiter abgeklärt (bspw. Essensrückstände resp. Brosamen im Bett etc.). Dies wäre indes durchaus von Relevanz gewesen, denn wäre die Pizza quasi in trauter Zweisamkeit im Bett gegessen worden, stünde dies im Widerspruch zur Darstellung der Privatklägerin, wonach die Stimmung bei Betreten des Schlafzimmers gekippt sei.
Betreten des Schlafzimmers
Die Privatklägerin führte aus, der Beschuldigte habe im Schlafzimmer Sadomaso-Material bereit gelegt. Die Peitsche z.B. habe bereits auf dem Bett gelegen (Urk. 4/1 S. 4 Antwort 18; Urk. 116 S. 19 und 21 f.). Sie habe ihn darauf gefragt, was das soll und er habe ihr erklärt, dass er diese Sadomaso-Neigung habe. In diesem Moment sei sie mit Sex nicht mehr einverstanden gewesen. In ihrer staatsanwaltlichen Befragung hob die Privatklägerin dann für ihren Stim-
mungsumschwung punkto Sexualverkehr mehr die Aura des Raumes hervor: Das Zimmer war sehr niedrig. Es war dort dunkel und traurig. Es war keine gute Stimmung in diesem Zimmer (Urk. 4/2 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin aus, sie habe den Beschuldigten gefragt, was das für Sachen seien. Er habe dann erwidert, dass sie beiden dies im Folgenden nun bräuchten. Er habe ihr dann gesagt, sei solle sich ausziehen und aufs Bett legen. Als sie gesagt habe, dass sie gehen wolle, habe er nein gesagt (Urk. 116 S. 19).
Etwas anders fiel die Sachdarstellung des Beschuldigten aus. So hätten sie die Pizza zusammen auf dem Bett gegessen und nicht im Wohnzimmer. Zudem bestätigte er zwar die Frage, ob es Sadomaso-Material im Schlafzimmer gehabt habe, erklärte jedoch, dass sich dieses nicht auf dem Bett, sondern in einer offenen Box in einem Gestell befunden habe, wie es auch im Polizeiprotokoll vermerkt sei (Urk. 4/2 Antwort 17; Urk. 117 S. 12). Es sei keine Peitsche auf dem Bett gewesen (Urk. 4/1 Antwort 82). Sie hätte über Sadomaso gesprochen, zumal in seinem Profil auf der Datingplattform stehe, dass er dazu nicht abgeneigt sei. Dass im Übrigen von diesen Utensilien etwas eingesetzt worden war abgesehen von den Schnüren zur Fesselung der Hände -, behauptete auch die Privatklägerin nicht.
Ob nun etwas vom Sadomaso-Material auf dem Bett gelegen hat alles in einer Box im Gestell lag, lässt sich vor dem Hintergrund zweier differierender Behauptungen, welche in diesem Punkt gleich glaubhaft einzustufen sind, nicht rechtsgenügend beweisen. Dies wäre nur möglich, wenn man bei einer Gesamtwürdigung aller Aussagen zum Schluss käme, dass eine Person ansonsten sehr glaubhafte Aussagen und die andere sehr unglaubhafte Aussagen gemacht hat. Vorbehältlich einer solchen Gesamtwürdigung kann der diesbezügliche Sachverhalt in der Anklage nicht als erwiesen betrachtet werden.
Penis-Piercings
Die Privatklägerin führte aus, nachdem sie das Schlafzimmer gemeinsam betreten hätten, habe er den Bademantel ausgezogen und es sei für sie noch schwieriger geworden. Er sei gut ausgestattet gewesen und habe ein grosses
Ding. Zudem habe er zwei Piercings am Penis, eines quer durch und ein zweites an der Spitze oben drauf, sehr sehr gross (Urk. 4/1 S. 4 Antwort 18). Das habe ihr Angst gemacht. Dann habe sie ihm gesagt, dass dies so nicht gehe und ihn gefragt, ob er die Piercings wegnehmen könne. Er habe jedoch erwidert, dass es nur mit den Piercings gehe. In der staatsanwaltlichen Befragung ergänzte die Privatklägerin diese Darstellung dann noch mit dem Geruch: Der Mann zog dann seinen Bademantel aus und das erste was mir auffiel, war ein sehr starker Duft, nach etwas Verdorbenem, das von seinem Geschlechtsteil her kam. ( ) Ich sah, dass dieses Piercing noch frisch war und noch nicht verheilt war und dass es diesen Gestank ausströmte. In diesem Moment sagte ich mir, dass das nichts für mich sei. Bevor ich ihm sagen konnte, dass das nichts für mich sei, fragte ich ihn noch, ob das alles mit diesen Piercings stattfinden werde und er sagte ja (Urk. 4/2 S. 7; ähnlich zuletzt Urk. 116 S. 20). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erwähnte die Privatklägerin den vom Penis ausgehenden Geruch erst auf konkrete Nachfrage ihrer Rechtsvertreterin (Urk. 116 S. 35).
Der Beschuldigte sagte diesbezüglich in seiner staatsanwaltlichen Einvernahme aus, er könne sich daran erinnern, dass die Privatklägerin gesagt habe, dass sie ein Piercing nicht wolle und das er dieses entfernt habe (Urk. 4/2 Antworten 20 und 21). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte auf Frage aus, die Privatklägerin habe sich am grossen Piercing gestört, weshalb er es schon vor dem Oralverkehr abgenommen und in der Folge nicht mehr angezogen habe (Urk. 117 S. 13).
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass es am Abend bzw. in der Nacht dann auch nicht zu Geschlechtsverkehr mit den Piercings gekommen war, sondern zu anderen sexuellen Handlungen und Oralverkehr. Auch wenn die Privatklägerin ihre Abneigung gegen Penis-Piercings sehr glaubhaft zu schildern vermochte, so beweist dies noch nicht, dass andere sexuelle Handlungen am Abend mit Zwang ausgeführt worden sind. Eine solche Schlussfolgerung wäre ebenso unzulässig wie umgekehrt zu sagen, wegen den vorgängigen freiwilligen Küssen sei erwiesen, dass die Privatklägerin auch mit allen später folgenden
Handlungen einverstanden gewesen sei. Insofern ergibt dieser Sachverhaltsteil keine erheblichen Aufschlüsse über eine Nötigung am Abend.
Drohungen und Einsperren
Weiter gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe daraufhin gesagt, dass sie es vorziehe zu gehen, er aber in diesem Moment die Türe verschlossen habe. Er habe dabei wörtlich gesagt, es würde sowieso etwas passieren und es sei in ihrem Interesse, dass sie kooperiere (Urk. 4/1 S. 4). Wenn sie kooperieren werde, würde es ihr nicht weh tun und sie könne danach gehen. Er hat mich ganz klar bedroht. Ich hatte Angst. Er ist [Beruf]. Ich sah all die Sachen. Ich dachte er könnte mich umbringen und niemand wüsste, wo ich bin. Dann habe ich gedacht, wenn ich kooperiere, dann könne ich anschliessend gehen (Urk. 4/1 S. 4 Antwort 18). In ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme erklärte die Privatklägerin, auf ihre Äusserung hin, wonach sie gehen werde, habe er ihr erwidert, dass sie ihm vorgängig versprochen habe über Nacht zu bleiben und sie müsse sich an dieses Versprechen halten. Er habe dann die Türe zugemacht und ihr befohlen, sie müsse sich ausziehen und aufs Bett legen, es sei besser, wenn sie kooperiere, denn er sei ja [Beruf] und wisse, wie man jemanden zum Verschwinden bringen könne ohne Spuren zu hinterlassen (Urk. 4/2 S. 8 Antwort 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte sie diese Situation folgendermassen (Urk. 116
S. 20): Ich sagte zu ihm nein, ich wolle gehen. Er sagte dann sehr deutlich, ich solle mich ausziehen und aufs Bett legen. Ich begann hinten den Overall auszuziehen, aber es klemmte. Er hat ihn dann ausgezogen. Und weiter (Urk. 116
S. 20): Davor hat er die Türe geschlossen und ich legte mich aufs Bett. Er hat mich an den Armen auf dem Bett gefesselt. Er ist auf mich gekommen. Er begann mich am Körper zu küssen. Er sagte zu mir, ich müsse ihm in die Augen blicken und ich müsse ihm sagen, dass ich seine kleine Unterworfene sei. Auf Nachfrage gab die Privatklägerin an, sie hätte die Türe aufmachen können, aber sie habe nicht versucht das Schlafzimmer zu verlassen und habe auch nicht um Hilfe gerufen (Urk. 116 S. 22). Im freien Bericht erwähnte die Privatklägerin zunächst nichts davon, dass der Beschuldigte sie umbringen resp. verschwinden lassen könne. Erst auf Nachfrage, weshalb sie nicht versucht habe zu gehen, machte sie geltend, der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie müsse kooperieren, sonst würde es schlimm ausgehen. Er wüsste, wie man Menschen zum Verschwinden bringen könne. Sie habe zu grosse Angst gehabt, ihm etwas entgegenzuhalten einen Versuch zu unternehmen (Urk. 116 S. 26).
Auf Vorhalt dieser Aussagen der Privatklägerin entgegnete der Beschuldigte, dass dies alles erstunken und erlogen sei (Urk. 4/1 Antwort 84). So etwas habe es nicht gegeben. Er könne sich nicht erinnern, dass die Privatklägerin gesagt habe, sie wolle gehen (Urk. 4/3 Antwort 24). Die von der Privatklägerin behaupteten Äusserungen habe er nicht gemacht, diese seien absurd und stimmten nicht (Urk. 4/3 Antworten 26 und 27). Wenn er als [Beruf] eines wisse, dann dass es eben nicht möglich sei, jemanden zum Verschwinden zu bringen. So einen Blödsinn habe er sicherlich nicht gesagt (Urk. 117 S. 16). Er könne sich nicht erinnern, dass er sonst etwas zur Privatklägerin gesagt habe, das sie als Druck Drohung hätte auffassen können. Sie hätte jederzeit gehen können (Urk. 117 S. 14 und 16). Zum Abschliessen der Türe machte der Beschuldigte geltend, es sei eine alte Wohnung, bei welcher innen alles schief sei und die Zimmer gar keine Schlüssel hätten. Und bei der Hauseingangstüre stecke der Schlüssel immer im Schloss (Urk. 4/1 Antwort 97). Zudem habe er der Privatklägerin einen Hausschlüssel gegeben, als diese die hohen Schuhe aus dem Auto habe holen wollen. Diesen Schlüssel habe sie ihm mutmasslich nicht mehr zurückgegeben, was er daraus schliesse, dass er später einen der Schlüssel vermisst habe (Urk. 4/1 Antworten 76 und 97; Urk. 117 S. 7 und 14). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte wiederum aus, er habe die Türe nicht abgeschlossen. Er habe bis zur Einvernahme bei der Polizei nicht einmal gewusst, dass er einen Schlüssel zu dieser Türe habe (Urk. 117 S. 13 und 16).
Bei der Geschichte mit dem Abschliessen der Türe bleibt offen, ob die Privatklägerin ein blosses Schliessen der Türe meinte ein Abriegeln mit einem Schlüssel. Immerhin wäre dies ein qualitativ wesentlicher Unterschied. Klar ist mittlerweile, dass ein Schlüssel vorhanden war. Ebenso klar ist aber auch, dass die Türe nicht dergestalt zu resp. geschlossen war, dass die Privatklägerin sich
nicht hätte aus dem Zimmer begeben können. Sie selbst sagte an der Berufungsverhandlung, sie hätte die Türe öffnen können.
Für einen rechtsgenügenden Beweis der behaupteten bedrohlichen Äusserungen des Beschuldigten reichen die Aussagen der Privatklägerin nicht aus. Es erscheint zwar nicht unmöglich, aber doch eher realitätsfremd, dass der Beschuldigte plötzlich zu solchen Drohungen gegriffen hat. Natürlich gibt es Psychopathen mit gestörtem Sexualtrieb, welche zu solchen Mitteln greifen, um ein Opfer gefügig zu machen. Solche Täter nötigen und vergewaltigen aber für gewöhnlich auch nicht in der eigenen Wohnung inmitten einer Altstadt. Der Beschuldigte ist weder einschlägig vorbestraft noch ist bekannt, dass er wegen einer pathologischen sexuellen Veranlagung in psychotherapeutischer Behandlung ist. Vorliegend bestand grundsätzlich die Bereitschaft der Privatklägerin zu sexuellen Handlungen. Die Atmosphäre sei zuerst sehr gut gewesen und man habe sich geküsst und umarmt. Zumindest unter normalen Verhältnissen hätte der Beschuldigte ja auf Wünsche der Privatklägerin um eine für sie angenehmere Stimmung problemlos eingehen können und hätte die Aussicht gehabt, trotzdem noch zu sexueller Befriedigung zu kommen. Sein von der Privatklägerin behaupteter plötzlicher Stimmungsumschwung von charmant und zärtlich auf bedrohlich und dominant erscheint zumindest sehr ungewöhnlich und deshalb nur beschränkt glaubhaft. Wie bereits erwähnt, möglich wäre es, dass solche Äusserungen gefallen sind, rechtsgenügend bewiesen sind sie aber nicht. Sowohl die Version der Privatklägerin als auch jene des Beschuldigten können nicht mit Sicherheit als Lüge Wahrheit qualifiziert werden. Gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin spricht aber die Entwicklung ihrer Aussagen zu diesem Komplex. Zunächst gegenüber der Polizei machte sie geltend, er sei [Beruf]. Sie habe all die Sachen gesehen. Sie habe sich gedacht (sic!), er könnte sie umbringen und niemand wüsste, wo sie sei. Sie habe sich gedacht (sic!), wenn sie kooperiere, dann könne sie anschliessend gehen (Urk. 4/1 S. 4 Antwort 18). Diese behaupteten Drohungen waren nach dieser Darstellung nicht Äusserungen des Beschuldigten, sondern vielmehr innere eigene Denkvorgänge der Privatklägerin. In ihren jüngsten Schilderungen wurden diese Drohungen dann zu Äusserungen des Beschuldigten: Er habe ihr gesagt (sic!), sie müsse kooperieren, sonst würde es
schlimm ausgehen. Er wüsste (sic!), wie man Menschen zum Verschwinden bringen könne. Es ist nicht so, dass die Privatklägerin damit der vorsätzlichen Lüge überführt wäre. Aber diese Aussageentwicklung zeigt doch deutlich, wie sich innere (durchaus verständliche) Vorgänge dann im Laufe der Zeit zu angeblich realen Äusserungen des Beschuldigten gewandelt haben. Ein Beispiel, wie sich Fiktion und Realität vermischen. Bei der letzten Einvernahme der Privatklägerin im Rahmen der Berufungsverhandlung fällt überdies auf, dass die Privatklägerin von dieser angeblichen Drohung zunächst in ihrem freien Berichten über den Verlauf ab Betreten des Schlafzimmers nichts erwähnte (vgl. Urk. 116 S. 18 ff.). Erst auf konkrete Nachfrage, weshalb sie nicht versucht habe das Zimmer zu verlassen, obwohl sie gemäss ihren eigenen Aussagen die Türe hätten aufmachen können, erwähnte sie die angebliche Drohung.
Schliesslich steht auch die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer solchen Drohung im Raum. Die Privatklägerin insinuiert, dass der Beschuldigte sie hätte verschwinden lassen können, ohne dass irgendjemand vom Beschuldigten und ihrem Treffen erfährt. Nach übereinstimmenden Sachdarstellungen des Beschuldigten und der Privatklägerin hat jedoch die Zeugin C. zu einem früheren Zeitpunkt am Abend angerufen und dabei erfahren, dass die Privatklägerin beim Beschuldigten ist. Und dieses Telefonat hat der Beschuldigte auch mitbekommen. Ein quasi unbemerktes Verschwindenlassen der Privatklägerin, womit der Beschuldigte gedroht haben soll, wäre also gar nicht mehr möglich gewesen.
Und selbst wenn Äusserungen in der Art wie geschildert objektiv gefallen sind und sich rechtsgenügend beweisen liessen, so bliebe im vorliegenden Kontext der subjektive Tatbestand einer Nötigung zweifelhaft. Der Beschuldigte machte aus seiner Sadomaso-Vorliebe keinen Hehl und deklarierte dies offen in seinem Profil auf der Datingplattform D. (Urk. 1 Anhang Polizeirapport; Urk. 5/2 Anhang Einvernahmeprotokoll). Er hatte keine Veranlassung anzunehmen, dass die Privatklägerin, zu welcher der Kontakt über diese Plattform zustande gekommen war, dies vorgängig nie gelesen hatte (Urk. 47 S. 15). Es könnte deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass er besagte Äusserungen als Teil des Spiels betrachtete. Unter solchen Umstände sind auch Äusserungen im
Befehlston nicht ungewöhnlich, sondern wohl die Regel und allein aufgrund der Worte des Gegenübers, es wolle gehen, auf Unfreiwilligkeit bzw. eine sexuelle Nötigung zu schliessen, wäre willkürlich.
Fesselung auf dem Bett und erste sexuelle Handlungen
Gemäss Anklageschrift, welche auf der Darstellung der Privatklägerin beruht, habe die Privatklägerin ihr Kleid nicht öffnen können, weshalb ihr der Beschuldigte abrupt den Reissverschluss geöffnet habe (Urk. 20 S. 3). Selbst schilderte die Privatklägerin vor Vorinstanz, dass sie begonnen habe, ihren Overall hinten zu öffnen. Dies sei ihr fast nicht gelungen, weil sie gezittert habe. Dann habe ihr der Beschuldigte geholfen, diesen auszuziehen (Urk. 47 S. 17; anlässlich der Berufungsverhandlung machte sie geltend, der Overall resp. der Reissverschluss habe geklemmt, Urk. 116 S. 20). Dies ist eine recht unauffällige Formulierung, die mit der suggerierten Heftigkeit des Öffnens im Anklagesachverhalt nicht korreliert. In der Folge habe ihr der Beschuldigte befohlen, sich auf das Bett zu legen und habe ihre Hände seitlich am Bett mit Schnüren gefesselt. Anschliessend sei er auf sie drauf gekommen und habe ihren ganzen Körper abgeküsst (so zuletzt auch Urk. 116 S. 20). Schliesslich habe er Gleitmittel genommen und sie dann zuerst mit den Fingern, danach mit der ganzen Hand, mehrfach vaginal und anal penetriert. Dies obwohl sie ihm gesagt habe, dass es ihr weh tue. In ihren Befragungen machte die Privatklägerin noch weitere Angaben. So hätten auf dem Bett blaue Pillen gelegen, von welchen er genommen habe. Dabei habe es sich offensichtlich um Viagra gehandelt. Nachdem er ihre Hände mit Schnüren seitlich am Bett befestigt habe, habe er sie im Intimbereich rasiert. Sie habe gesehen, dass er mit der ganzen Hand in ihr drin gewesen sei. Er habe dann die Hand wieder raus und in seinen Mund genommen. Das habe er viele Male gemacht, auch hinten. Es habe lange gedauert (Urk. 5/2 S. 9). Ähnlich schilderte sie den Vorgang anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 116 S. 20 ff.). Er habe ihr sehr deutlich gesagt, sie solle sich ausziehen und aufs Betten legen. Er habe die Türe geschlossen und sie habe sich aufs Bett gelegt, wo er sie an den Armen auf dem Bett gefesselt habe, auf sie gekommen sei, begonnen habe sie zu küssen. Dann habe er die Hand vorne und hinten in sie hineingetan und die Flüssigkeit
getrunken bzw. die Hand abgeleckt. Das habe er mehrere Male gemacht (Urk. 116 S. 19 f.). Die Fesseln seien bereits vorbereitet gewesen. Es seien Seile/ Bänder gewesen. Die Bänder seien durch die Seile verlängert gewesen. Auf die Frage, ob er sie gewaltsam gefesselt habe, gab die Privatklägerin an (Urk. 116
S. 23): Auf jeden Fall äusserst entschlossen. Sie habe sich gegen das Fesseln nicht zur Wehr gesetzt. Sie wisse nicht, weshalb sie sich nicht gewehrt habe. Sie sei wie neutralisiert gewesen (Urk. 116 S. 23). Die Frage des Beschuldigten während der Penetration mit der Hand, ob sie Angst habe, habe sie mit nein beantwortet (Urk. 116 S. 24). Der Beschuldigte habe aber gewusst, dass sie keine sexuellen Handlungen gewollt habe, dies, weil die Laute des Schmerzes andere sind, als die Laute des Vergnügens, des Geniessens (Urk. 116 S. 24). Von der Intimrasur erwähnte die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung nichts.
Bei dieser Darstellung der Privatklägerin erweckt wiederum der Umstand, dass sie keinen relevanten Widerstand geleistet habe, erhebliche Zweifel. Ihr Verhalten lässt sich nicht im Geringsten mit jenem von anderen Vergewaltigungsopfern vergleichen. Ihre Behauptung, sie habe Angst davor gehabt, der Beschuldigte könne sie umbringen (Urk. 5/1 S. 4; vgl. dazu auch vorstehend), ist eine sogenannte innere Tatsache bzw. ein Gefühl, das einem wissenschaftlichen Beweis Gegenbeweis nicht zugänglich ist. Für einen rechtsgenügenden Beweis darf auf ein solches Angstgefühl geschlossen werden, wenn genügend äussere Umstände darauf zwingend schliessen lassen. Vorliegend fehlt es an solchen Umständen. Es mag zwar sein, dass der Beschuldigte ihr körperlich und intellektuell überlegen war. Wie erwähnt, war die Privatklägerin aber im Tatzeitpunkt 32-jährig, sexuell nicht unerfahren und geistig eben so wenig zurückgeblieben. Sie war auch weder emotional noch z.B. beruflich vom Beschuldigten in irgendeiner Weise abhängig. Auch aufgrund der gesamten objektiven Umstände hatte die Privatklägerin keinerlei Veranlassung zu glauben, der Beschuldigte werde sie umbringen. Vergewaltiger handeln in der Regel entweder in einem bestehenden Beziehungsumfeld in der Anonymität und geben ihre Identität nicht preis. Die Privatklägerin verbrachte den Abend mit dem Beschuldigten zusammen in guter Atmosphäre und hatte auch nach eigenem Bekunden keinerlei Hinweise, dass es sich beispielsweise um einen verhaltensgestörten Sexualneurotiker handle. Der
Beschuldigte wurde auch nie physisch gewalttätig. Vor einem solchen Hintergrund wäre es der Privatklägerin zuzumuten gewesen, dass sie zumindest den Versuch gemacht hätte, die Wohnung zu verlassen beispielsweise durch Hilferufe auf sich aufmerksam gemacht hätte.
In Bezug auf ihren Widerstand gegen die sexuellen Handlungen gab die Privatklägerin an, sie habe beim Penetrieren mit der Hand gesagt, es tue ihr weh und danach habe sie ihn gefragt, ob sie nun gehen dürfe (Anklageschrift S. 3; vgl. auch Urk. 116 S. 25 f.). Grundsätzlich darf in Straffällen nie verallgemeinert werden; jeder Fall unterscheidet sich vom anderen. Solche Äusserungen eines Opfers können deshalb andernorts durchaus geeignet sein, einem Täter die Unfreiwilligkeit der sexuellen Handlungen vor Augen zu führen, beispielsweise wenn vorgängige physische Gewalt angewendet wurde, wenn ein starkes Abhängigkeitsverhältnis entwicklungsbedingtes Gefälle zwischen Opfer und Täter besteht. Vorliegend sind keinerlei solcher Umstände vorhanden, weshalb solche Äusserungen die Schwelle des eingangs erwähnten zumutbaren Widerstands nicht erreichen.
Ihre Erklärung, sie habe gedacht, wenn sie kooperiere, dann könne sie anschliessend gehen (Urk. 5/1 S. 4), er sei halt eine imposante Person und sie habe Angst vor Schlägen dass er sie mit einer Waffe erschiesse sie erwürge, gehabt (Urk. 5/2 Antworten 32 und 33), überzeugt in keiner Weise, da keine reale, objektive Bedrohungssituation herrschte. Vor Vorinstanz und auch an der Berufungsverhandlung bestätigte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte keine Gewalt angewendet habe (dazu vorstehend). Es sei einfach seine Haltung gewesen, die Zeit, die er sich genommen habe und wie er ihr es klar gemacht habe, weshalb sie Angst gehabt habe, die Situation zu verschlimmern (Urk. 47 S. 18). Die Privatklägerin wurde auch gefragt, weshalb sie denn nicht einfach rechtsumkehrt gemacht und zur Türe hinaus aus der Wohnung gegangen sei (Urk. 47 S. 17). Auch hier tönte ihre Antwort wenig überzeugend: Das geschah vor der Schlafzimmertüre. Dann machte er die Türe zu. Ich hatte Angst, wusste nicht, was geschehen wird. Es darf mit Fug als äusserst ungewöhnlich bezeichnet werden, dass ein Vergewaltigungsopfer, das Todesängste ausgestanden hatte, eine solch
lapidare, detailund emotionslose Aussage macht. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Privatklägerin dann auch klar, dass sie die Türe hätte aufmachen können (dazu bereits vorstehend).
Der Beschuldigte bestritt, die Privatklägerin zu irgendwelchen sexuellen Handlungen gezwungen zu haben (so zuletzt Urk. 117 S. 7 ff.). Er blieb allerdings hinsichtlich der Schilderung, was genau vorgefallen war, äusserst knapp, was diesbezüglich erhebliche Zweifel erweckt. So schilderte er in der ersten polizeilichen Befragung, es sei kurz zu sexuellen Handlungen gekommen, danach sei er eingeschlafen (Urk. 4/1 Antwort 85; Urk. 117 S. 7 f.). In der staatsanwaltlichen Einvernahme gab er zunächst zu Protokoll: Beim sexuellen Kontakt am Abend kann ich mich nur noch an ein gewisses Petting, an Streicheleinheiten und Oralverkehr erinnern und dann bin ich eingeschlafen (Urk. 4/2 Antwort 23). Etwas später in der Einvernahme ergänzte er, dass sie zwischen dem Essen und ins Bett gehen noch geduscht hätten. Das mit der Intimrasur stimme, allerdings habe dies in der Dusche und gegenseitig stattgefunden (Urk. 4/3 Antwort 28). Es sei auch richtig, dass auf dem Nachttisch eine Schachtel mit Tabletten gelegen habe. Diese seien tatsächlich blau, aber es sei nicht Viagra sondern Stillnox, ein starkes Schlafmittel. Davon habe er am besagten Abend sicher keine genommen, denn ansonsten wäre er in drei Minuten weg gewesen (Urk. 4/3 Antwort 28). Die Schlafzimmertüre sei sicher nicht verschlossen gewesen und an das Bett gefesselt habe er die Privatklägerin auch nicht (Urk. 4/3 S. 7; so auch Urk. 117
S. 12). Wenn er dies getan hätte, so hätte er die gefütterten Ledermanschetten, welche im Übrigen die Polizei auch fotografiert habe, verwendet (Urk. 4/3 Antwort 30). Er könne sich nicht daran erinnern, mit den Fingern in die Geschädigte eingedrungen zu sein und wenn die Privatklägerin noch mehr behaupte, so gehe ihre Fantasie mit ihr durch (Urk. 4/3 Antworten 32 - 34). Zu Geschlechtsverkehr sei es am Abend nicht gekommen, aber im Genitalbereich habe er die Privatklägerin berührt (Urk. 4/3 Antwort 31). An der Berufungsverhandlung hingegen führte der Beschuldigte aus, es sei zu Oralverkehr und zu normalem Geschlechtsverkehr gekommen, nicht aber zu Petting-Handlungen (Urk. 117 S. 12 f.). Er habe sie nicht gefesselt und die Türe sei nicht abgeschlossen gewesen (Urk. 117 S. 12 f.). Ihm sei nicht aufgefallen, dass bei der Privatklägerin nach resp. bei Betreten des
Schlafzimmers ein Stimmungswechsel stattgefunden habe. Sie habe auch nie den Wunsch geäussert, dass sie das Zimmer verlassen wolle. Sie habe ihm nie verständlich gemacht, dass sie habe gehen wollen bzw. dass sie nicht zufrieden sei. Das wäre kein Problem gewesen. Es habe immer wieder Frauen gegeben, die es sich anders überlegt hätten und gegangen seien. Die Privatklägerin hätte jederzeit gehen können (Urk. 117 S. 14 f.).
Wenngleich der Beschuldigte eine Fesselung der Privatklägerin nicht glaubhaft widerlegen konnte, kann offen bleiben, ob eine solche stattgefunden hat nicht, denn es fehlt zumindest der rechtsgenügende Beweis, dass dies gegen den Willen der Privatklägerin geschehen ist.
Das medizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin basiert auf einer körperlichen Untersuchung am 7. Juni 2016 um ca. 20:30 Uhr (Urk. 10/8). Bei der Befundaufnahme der Arme ist zu lesen:
An der rechten Unterarminnenseite, mittig bis handgelenknah, eine ca. 1 cm lange, von oben beugeseitig nach unten streckseitig verlaufende, braune, verschorfte Hautabtragung ohne erkennbare Schürfrichtung.
An der linken Unterarmbeugeseite, handgelenknah, 5 gruppiert stehende, bis ca. 0,3 cm durchmessende, rote, nicht wegdrückbare Hautverfärbungen.
Ca. 1 cm daumenwärts davon eine doppelkonturiert imponierende, nahezu quer zur Extremitätenlängsachse verlaufende, am kleinfingernahen Ende leicht handwärts gebogene, rote, nicht wegdrückbare Hautverfärbung mit zentraler Abblassung.
Wenngleich diese Befunde, die nicht fotografisch dokumentierte wurden, was eine gerichtliche Bewertung sehr erschwert, ein gewisses Indiz für eine Fesselung darstellen, so belegen sie doch zumindest keine erhebliche Gegenwehr der Privatklägerin was diese notabene auch nicht geltend gemacht hat.
Viel bedeutender erscheint demgegenüber, dass der gynäkologische Befund keine Verletzungen und keine auffälligen Sekretantragungen im Genitalund Analbereich ergab (Urk. 10/8 S. 3). Wenngleich im Gutachten festgehalten wird, dass bei einer Frau im geschlechtsreifen Alter bei unfreiwilligem vaginalen und
analen Verkehr nicht zwingend Verletzungen resultieren müssten, so sind doch gewisse nicht überwindbare Zweifel an der Version der Privatklägern angebracht, wonach der Beschuldigte in roher Weise viele Male mit seiner ganzen Hand vaginal und anal in sie eingedrungen sei. Auch vom persönlichen Gynäkologen, zu welchem sich die Privatklägerin einige Stunden nach dem Vorfall begab, wurde ein ärztlicher Bericht eingeholt. Er schreibt, dass die Privatklägerin in schlechter psychischer Verfassung gewesen sei und gesagt habe, sie sei vergewaltigt worden. Sie habe nur eine äussere Inspektion der Genitalien gewollt und diese sei kursorisch unauffällig gewesen. Auf ihren Wunsch hin habe er sie für eine Woche krank geschrieben (Urk. 6/3).
Zeit in der Nacht
Die Privatklägerin schilderte, der Beschuldigte habe sie danach losgebunden, worauf sie ihn gefragt habe, ob sie nun gehen könne. Dies habe er mit nein beantwortet, sie könne nicht gehen (Urk. 5/1 S. 4; so auch Urk. 116 S. 21). Dann fuhr die Privatklägerin fort: Ja, ich lag sowieso neben ihm, ich konnte nicht schlafen. Er lag auch da und er hat auch nicht viel geschlafen. Er hatte immer eine Hand einen Fuss auf mir, wenn ich mich bewegte, ich glaube das war, um mich zu kontrollieren (Urk. 5/1 S. 4; ähnlich Urk. 116 S. 26). Sie gab an der Berufungsverhandlung weiter an, sie habe nicht versucht, sich vorsichtig unter seiner Hand resp. seinem Fuss wegzuziehen (Urk. 116 S. 26). Sie habe auch nicht versucht, das Zimmer zu verlassen, als dieser auf die Toilette gegangen sei. Er habe die Türe hinter sich geschlossen. Ihr Mobiltelefon habe sich auf der Leiste beim Bett befunden. Sie habe aber nicht daran gedacht, um Hilfe zu rufen resp. den Notruf zu wählen (Urk. 116 S. 27). Auch diesbezüglich kann der Privatklägerin aufgrund der bereits vorstehend dargelegten Umstände schwer geglaubt werden, dass ihr ein Verlassen der Wohnung nicht möglich gewesen bzw. nicht zumutbar gewesen sei.
Auch lieferte die Privatklägerin überhaupt keine (überzeugende) Erklärung, was in der langen Zeit zwischen den ersten sexuellen Handlungen in der Nacht und jenen am Morgen passiert sein soll resp. in welchem Gefühlszustand sie sich befunden haben soll. Sie selber sei nicht aufs WC gegangen (Urk. 116 S. 27). Es
wäre, wenn das Ganze ein einziges Martyrium für die Privatklägerin gewesen sein soll, doch zu erwarten, dass irgendwelche Erinnerungen an diese qualvollen Stunden bis zum Morgen in irgendeiner Form in ihrem Gedächtnis verhaftet wären.
Erneute sexuelle Handlungen am Morgen
Gemäss Anklage sei es am frühen Morgen wieder zu sexuellen Handlungen gekommen. Die Privatklägerin schilderte, der Beschuldigte habe gesagt, er wolle Sex. Dann sagte ich, okay, dann nimm deine Piercings weg (Urk. 5/1
S. 4). Der Beschuldigte habe dann aber nur das grosse Penis-Piercing weggenommen und von ihr verlangt, dass sie ihm eins Blase [Oralverkehr], was sie dann auch gemacht habe. Zuvor habe sie gesagt, es sei besser ein Präservativ zu benutzen. Sie habe eines genommen und er habe sie gebeten ihm dieses über zu ziehen (Urk. 5/1 S. 4; vgl. auch Urk. 116 S. 21). Auch am Morgen habe sie ihm nicht gesagt, dass sie keine sexuellen Handlungen (vornehmen) wolle. Aber (Urk. 116 S. 27 f.): Diese Person wusste von Beginn weg, dass ich es nicht wollte, weil ich es ihm von Anfang an gesagt habe, ich wolle es nicht, ich wolle gehen. Diese Person wusste von Anfang an, dass ich nicht einverstanden bin.
Danach habe er auch noch Geschlechtsverkehr gemacht. Er habe ihr die Flasche mit Gleitmittel gegeben und sie gebeten, es aufzutragen, was sie gemacht habe. Dann habe er angefangen und sie habe dabei Schmerzen gehabt und geschrien, worauf er aufgestanden und das offene Schlafzimmerfenster geschlossen habe (Urk. 5/1 S. 5). Dann habe er fertig gemacht und dann habe sie gehen können. Er habe jedoch gesagt, dass sie zuerst noch duschen müsse. Darauf habe sie mit ihm zusammen geduscht (vgl. ähnlich zuletzt auch Urk. 116 S. 21).
Auch diese Schilderung tönt in keiner Weise wie die Erzählung eines Vergewaltigungsopfers. Wie der Beschuldigte beispielsweise hätte erkennen können, dass die Privatklägerin mit keiner der sexuellen Handlungen einverstanden war, erhellt aus der Darstellung der Privatklägerin nicht. Vielmehr führte sie aus, dass sie okay gesagt habe und dies in einer entspannten Atmosphäre, weil sie ihn
nicht habe aufregen wollen (Urk. 5/1 S. 4). Ihre Erklärung, sie habe so tun müssen, als ob sie einverstanden gewesen wäre, damit er seine Piercings entfernt, überzeugt nicht. Einem neutralen Leser ihrer Aussagen drängt sich laufend die Frage auf, was denn tatsächlich passiert wäre, wenn die Privatklägerin ein klares Nein gesagt hätte wenn sie die Wohnung einfach verlassen hätte Unter den vorliegenden Umständen bleibt es bei einer blossen theoretischen Möglichkeit, dass der Beschuldigte sie gewaltsam zurückbehalten hätte. Schliesslich ist es auch völlig atypisch, dass Täter und Opfer einer Vergewaltigung nach der Tat noch gemeinsam duschen. Denkbar ist dies bei einem schwer drangsalierten und verängstigten Opfer, bei Androhung massiver physischer Gewalt und weiterer Umstände, beispielsweise einer vorgängigen Entführung an einen abgelegenen Ort wenn der Täter infolge anderer Umstände grosse Macht über das Opfer hat. Solches ist vorliegend nicht ansatzweise der Fall. Die Erklärung der Privatklägerin, der Beschuldigte habe an ihr Spuren beseitigen wollen, vermag schlecht einzuleuchten (Urk. 5/2 S. 17 Antwort 87).
Gemäss der Version des Beschuldigten hätten sie am frühen Morgen einvernehmlichen Sex gehabt (Urk. 4/1 Antwort 91; Urk. 117 S. 8). Er habe in keiner Weise den Eindruck gehabt, dass dies unfreiwillig gewesen sei (vgl. zuletzt Urk. 117 S. 15). Soweit er sich erinnern könne, sei die Initiative von der Privatklägerin ausgegangen (Urk. 117 S. 15). Dann habe die Privatklägerin Geld verlangt, was er abgelehnt habe, weshalb es zum Streit gekommen sei. Dabei habe sie laut herumgeschrien, weshalb er das Fenster geschlossen habe. Sie habe herumtelefoniert und ihm gedroht, sie werde die Polizei rufen, worauf er ihr erwidert habe, dass sie dies machen soll (Urk. 4/1 Antwort 93; ähnlich Urk. 117 S. 8 und 10). Gemeinsam geduscht hätten sie am Morgen nicht. Dies habe er erst gemacht, nachdem die Privatklägerin gegangen sei. In seiner staatsanwaltlichen Befragung gab der Beschuldigte an, sie seien am nächsten Morgen gegen 5 Uhr aufgewacht, weil die nahen Kirchenglocken geläutet hätten und das Fenster offen gestanden habe (Urk. 4/2 S. 2; so auch Urk. 117 S. 8). Die Privatklägerin habe von ihm dann verlangt, dass er mit ihr zum Bancomaten gehe, um Fr. 700.-abzuheben und ihr zu übergeben. Dies habe er abgelehnt, weil dies nicht so vereinbart gewesen sei. Die Privatklägerin habe dann begonnen herumzuschreien, ihm
zu drohen und ihn zu beschimpfen, weshalb er das Fenster geschlossen habe, damit die Nachbarn nicht gestört würden. Er sei dann in die Küche gegangen um Kaffee zu machen, sie habe jedoch weiter herumgeschrien und gesagt, sie würde die Polizei rufen. Sie habe dann jemanden angerufen, wobei sie auf Englisch und Französisch gesprochen habe, was er nicht verstanden habe. Dann sei sie gegangen, habe ihm aber noch gedroht, dass sie ihn fertig mache werde und er nicht glauben solle, dass sie so blöd sei (Urk. 4/2 Antwort 6; ähnlich auch Urk. 117 S. 8 und 10).
Was genau an diesem Morgen alles vorgefallen ist, wissen letztlich nur der Beschuldigte und die Privatklägerin. Stellt man sich die zu Protokoll gegeben Versionen vom Verlauf des Morgens gegenüber, so erscheint jedenfalls jene des Beschuldigten keinesfalls weniger glaubhaft als jene der Privatklägerin. Keinesfalls könnte gesagt, werden, dass jegliche vernünftige Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin ausgeschlossen seien. Und selbst wenn man von Letzterer ausginge, bliebe jedenfalls nicht rechtsgenügend erwiesen, dass im Lichte des von der Privatklägerin geäusserten Einverständnisses zum Sexualverkehr der Beschuldigte erkannte, dass ihr innerer Wille ein anderer war. Es verhielte sich ähnlich einer zivilrechtlich unerheblichen Mentalreservation.
Geldzahlung
Der Beschuldigte führte aus, dass die Privatklägerin am besagten Abend fast im Minutentakt von einer Kollegin angerufen worden sei (Urk. 4/1 Antwort 68; Urk. 117 S. 8 f.). Sie habe ihm gesagt, eine Freundin wolle sofort Geld von ihr, das sie ihr schulde. Er habe dann zugesagt, ihr Fr. 700.-zu geben, dass aber die Freundin vorbei kommen solle, um das Geld zu holen. Dies weil ihm die ganze Sache etwas suspekt vorgekommen sei (Urk. 4/1 Antworten 68 und 71; vgl. auch Urk. 117 S. 8 f.). Die Freundin sei dann aber nicht gekommen.
Die Privatklägerin schilderte besagte Telefonanrufe ihrer Freundin wegen den Geldschulden ebenfalls (Urk. 5/1 Antwort 18 S. 4 oben; Urk. 116 S. 15-18). Der Beschuldigte habe dies mitbekommen und habe die Freundin aufgefordert, selbst vorbeizukommen, damit er ihr das Geld gebe, welches sie der Freundin
schulde. Die Freundin habe aber nicht kommen können, es sei schon spät gewesen. Darauf habe er ihr, d.h. der Privatklägerin gesagt, er werde ihr das Geld am nächsten Tag geben. Diese Darstellung wiederholte und bestätigte die Privatklägerin in ihrer staatsanwaltlichen Befragung (Urk. 5/2 S. 7; vgl. auch Urk. 116 S. 15-18).
Letztlich bleibt dieser Aspekt des Sachverhaltes nicht ausschlaggebend für das Fazit. Immerhin belegt er leicht, dass der Privatklägerin eine finanzielle Zuwendung zu jenem Zeitpunkt recht willkommen gewesen wäre. Das mag wiederum darauf hindeuten, dass es am Morgen des 7. Juni 2016 tatsächlich zu einem Streit wegen Geld und nicht wegen unfreiwilligem Sexualverkehr gekommen war. Es ist in diesem Sinne zumindest ein Indiz, dass die Aussage des Beschuldigten der Wahrheit entsprechen könnte.
Verhalten der Privatklägerin nach Verlassen der Wohnung
Das Verhalten der Privatklägerin nach dem Verlassen der Wohnung des Beschuldigten wirft vor dem Hintergrund, dass sie eben vergewaltigt worden sein soll, doch einige Fragen auf.
Auf den Fotos des Mobiltelefons der Privatklägerin ist ersichtlich, dass sie um 5:37 Uhr vom 7. Juni 2016 die Nummer 117 gewählt hat, wobei die Verbindung 19 Sekunden dauerte. Es ist ausserdem ersichtlich, dass sie um 5:38 Uhr noch einmal die Nummer 117 gewählt hat (Urk. 7/1). Danach gefragt, gab die Privatklägerin an, sie habe angerufen, aber sie glaube, sie habe aufhören müssen. Sie wisse es nicht. Weshalb sie nicht nochmals die Polizei angerufen habe, erklärte die Privatklägerin wie folgt: Es war mein erster Gedanke, die Polizei anzurufen. Um was zu sagen Ich habe dann nachgedacht. Um was zu sagen Es wäre in der Situation der Privatklägerin naheliegend gewesen, nochmals einen Anrufversuch zu starten und die Polizei über das angeblich eben Vorgefallene zu unterrichten, zumal sich die Privatklägerin noch in Tatortnähe befand. Darauf angesprochen, erwiderte die Privatklägerin: Ja, das war mein Gedanke zu Beginn. Dann habe ich irgendwie davon Abstand genommen. Ich wollte nur noch nach Hause, vergessen (zum Ganzen Urk. 116 S. 30 f.). Diese Erklärung ist nur
schwer verständlich. Bekannt ist, dass gewisse Vergewaltigungsopfer durchaus Scheu und Scham empfinden, die Polizei anzurufen. Das aber war offenbar nicht der Grund bei der Privatklägerin, jedenfalls machte sie solches nicht geltend.
Stattdessen rief die Privatklägerin dann zweimal die Zeugin C.
an,
also diejenige Person, mit der sie am Vorabend in doch heftigem Streit lag wegen angeblichen Schulden. Sie schrieb C. auch noch zwei Nachrichten. Zuerst: C. le type la m'a violée. Und um 5:51 Uhr: Quand j'ai vu son truc je ne voulais plus moi et son attitude était bizarre (Urk. 7/2). Die Privatklägerin erwähnt einzig, dass sie nicht mehr wollte, nachdem sie den Penis des Beschuldigten gesehen habe. Davon, dass er sie eingesperrt, gefesselt und quasi mit dem Tod bedroht habe, erwähnte die Privatklägerin nichts.
Und schliesslich hat die Privatklägerin am Morgen auch noch einen E. angerufen, der ihr Ex-Mann sei. Die Privatklägerin gab an, nicht mehr zu wissen, weshalb sie ihn angerufen habe. Sie habe sicher nicht angerufen, um ihm zu erzählen, was passiert sei. Er wisse bis heute nichts (Urk. 116 S. 32). Es mutet doch etwas befremdlich an, dass die Privatklägerin nach einem angeblichen Vergewaltigungsmartyrium ausgerechnet ihren Ex-Mann anruft, aber nicht als Vertrauensperson, um das Erlebte zu schildern bei ihm Hilfe zu holen, sondern aus Gründen, die die Privatklägerin nicht mehr kennt.
All diese Umstände nach dem Verlassen der Wohnung sind selbstverständlich für das zu beurteilende Kerngeschehen nur von nebensächlicher Bedeutung. Sie nähren aber die Zweifel daran, dass sich das Geschehen in der Nacht so zugetragen hat, wie zur Anklage gebracht.
Gesamtwürdigung
Die Aussagen der Privatklägerin waren hinsichtlich des betreffenden Ablaufes des Abends und den sexuellen Handlungen viel detaillierter als jene des Beschuldigten. Sie machte teilweise auch ehrliche Aussagen über den sexuellen Zweck des Treffens und stellte physische Gewaltanwendung in Abrede, was eher ungewöhnlich ist für jemanden, der einen anderen zu Unrecht der Vergewaltigung
bezichtigt. Der Eindruck der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ergibt sich weitgehend aufgrund dieses Teils ihrer Aussagen. Umgekehrt blieb der Beschuldigte hinsichtlich des genauen Ablaufs des Abends zum Teil sehr knapp und detailarm, weshalb seine Aussagen über den Ablauf des Abends weniger glaubhaft als jene der Privatklägerin wirken. Immerhin sind aber auch bei seinen Aussagen keine Fantasieoder Lügensignale erkennbar. Dabei wird einmal die Frage, ob seine ersten Aussagen vor der Polizei und bei der Hafteinvernahme wegen fehlendem, bzw. freiwillig verzichteten Rechtsbeistand prozessual überhaupt gegen ihn verwertbar sind, nicht berücksichtigt.
Völlig konträr stellt sich das Bild jedoch hinsichtlich des Sachverhaltes dar, welcher eine sexuelle Nötigung belegen soll. Die Schilderung der Privatklägerin weist diesbezüglich unnatürliche Lücken und einen offenkundigen Erklärungsbedarf auf. So ist beispielsweise schlecht nachvollziehbar, wie sie der Beschuldigte angeblich ohne jegliche Gewaltanwendung habe nackt auf das Bett fesseln kön- nen, obschon sie zu diesem Zeitpunkt schon klar geäussert habe, dass sie keinen Sex wolle, dass sie gehen wolle. Ein grosses Fragezeichen wirft auch der Umstand auf, dass der Beschuldigte angeblich mehrfach mit der ganzen Faust anal und vaginal in sie eingedrungen sei und keinerlei Spuren von einem solch rohen Vorgehen in der gynäkologischen Untersuchung einige Stunden später hatten festgestellt werden können. Ebenso ist es für einen neutralen Leser nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin keinerlei Versuche machte, das Schlafzimmer zu verlassen. Ihre Darstellung, wonach der Beschuldigte die Türe mit dem Schlüssel abgeschlossen habe, ist unglaubhaft. Der Anklagesachverhalt ist in diesem Sinne zu Lasten des Beschuldigten nicht nachgewiesen. Ebenso nur schwerst nachvollziehbar erscheint, dass sie das Schlafzimmer nicht habe verlassen können, obschon der Beschuldigte geschlafen habe. Unglaubwürdig ist die Privatklägerin auch aufgrund ihrer Begründung für ihre Passivität resp. dafür, dass sie nicht mit einem klaren Nein ihren entgegenstehenden Willen nach aussen manifestiert hat. Die Privatklägerin war im Tatzeitpunkt 32-jährig und sexuell nicht unerfahren schüchtern. Sie lernte den Beschuldigten über eine Sexdating-Plattform kennen, traf sich mit diesem mit klarem Wissen und auch Willen, dass es zu Sex kommen werde, war nicht vom Beschuldigten situativ
emotional abhängig hierarchisch unterlegen. Der Beschuldigte wendete zu keinem Zeitpunkt physische Gewalt gegen sie an, weder im Tatzeitraum noch in einem früheren Zeitpunkt, weshalb sie keinen Anlass hatte zu glauben, er könne gewalttätig werden. Sie konnte auch davon ausgehen, dass aufgrund der zentralen Lage seiner Wohnung allfällige Hilferufe sofort von Dritten gehört worden wären. Immerhin stand während der Nacht ein Fenster der Wohnung offen und zu dieser sommerlichen Zeit hat es ab und zu noch Passanten auf der Strasse. Letztlich konnte die Privatklägerin nicht einmal ansatzweise plausibel darlegen, weshalb sie zu keinerlei Gegenwehr imstande gewesen sei. Alleine das im Schlafzimmer lagernde Sadomaso-Material kann nicht Ursache von einer die ganze Nacht andauernden lähmenden Angst der Privatklägerin gewesen sein, da der Beschuldigte ja auch nach ihrer Darstellung gar nicht auf den Einbezug dieser Utensilien bestanden hatte. Schliesslich darf es auch als sehr merkwürdig aussergewöhnlich bezeichnet werden, dass sie am Folgemorgen noch in der Wohnung des angeblichen Vergewaltigers geduscht habe. Im Normallfall überwiegt bei Vergewaltigungsopfern in solchen Situationen der Fluchtgedanke und ein Opfer will erst zuhause bzw. in sicherer Umgebung duschen.
Demgegenüber tönt die Version des Beschuldigten hinsichtlich der vorgeworfenen Nötigung weitaus glaubhafter. Seine Darstellung ist logisch konsistent, das heisst sie weist keine Merkwürdigkeiten Ungereimtheiten auf. Auch der von ihm genannte Grund für den Streit bzw. das von ihm vermutetet Motiv einer Falschbelastung, die unterbliebene Bezahlung bzw. nach dem Jargon der Privatklägerin, das unterbliebene Geschenk für den Sex, tönt zumindest plausibel. Dass der Beschuldigte möglicherweise die sexuellen Handlungen nicht ganz wahrheitsgetreu zumindest nicht vollständig geschildert hat, belegt noch keine strafrechtlich relevante Tat. Insgesamt ergibt die Aussagenwürdigung hinsichtlich einer Nötigung und der Unzumutbarkeit einer Gegenwehr durch die Beschuldigte ein einseitiges Bild zu Lasten der Privatklägerin. Ihre diesbezüglichen Aussagen erwecken erhebliche Zweifel an ihrer Version. Daran ändert nichts, dass sie in Bezug auf andere Umstände glaubhaft ausgesagt hat. Sie hat in ihrer Heimat eine höhere Schulbildung genossen (Urk. 47 S. 4) und weilte im Tatzeitpunkt bereits seit sieben Jahren in der Schweiz, war somit mit Sitten und Gebräuchen und auch
den Möglichkeiten, in Notfällen polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen zu können, vertraut. Sie war deshalb aufgrund ihrer persönlichen Kompetenzen sowohl in der Tatnacht imstande, sich gegen unfreiwilligen Sexualverkehr zu wehren als auch im Untersuchungsverfahren wahrheitsgemässe Aussagen zu machen.
Einerseits sind keine der in der Anklageschrift geschilderten nötigenden Handlungen des Beschuldigten (Drohungen, Hinderungen die Wohnung zu verlassen) rechtsgenügend erwiesen. Andererseits fehlt es ebenso am Nachweis, dass es der Privatklägerin nicht zuzumuten gewesen war, ihren Widerstand entsprechend zum Ausdruck zu bringen.
Selbst wenn man auf die letzten Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung (abgesehen von der wenig glaubhaften behaupteten Drohung) abstellen würde, sind in rechtlicher Hinsicht keine tatbestandsmässige Nötigungshandlungen und ein entsprechender Vorsatz des Beschuldigten ersichtlich. Der Beschuldigte ist deshalb vollumfänglich frei zu sprechen.
Bei diesem Ausgang fehlt es an einer Rechtsgrundlage für Ansprüche gestützt auf Art. 41 ff. OR. Die Schadenersatzund Genugtuungsforderungen der Privatklägerin sind deshalb abzuweisen.
Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat eine freigesprochene Person Anspruch auf Genugtuung bei besonders schwerer Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
Die Verteidigung machte vor Vorinstanz praktisch keine Ausführungen zur Genugtuung (Urk. 52 S. 31). Sie verwies einzig darauf, dass der Beschuldigte 16 Stunden in Haft gewesen sei. Anlässlich der Berufungsverhandlung berichtete der Beschuldigte von den Folgen des Verfahrens. Er sei aufgrund des Verfahrens
und der ausführlichen Berichterstattung vorab durch die Zeitung F.
(vgl.
Urk. 64), in der er trotz Balken-Foto klar zu identifizieren gewesen sei, beruflich stark geschädigt. Er sei sofort vom Arbeitgeber freigestellt worden und sei seither arbeitslos. Sein Ruf sei derart geschädigt, dass er in der Schweiz keine Stelle mehr finden werde. Zur Zeit erhalte er noch Arbeitslosenentschädigung (Urk. 117
S. 1 ff.).
Der Genugtuungsanspruch ist ausgewiesen, das Verfahren dauerte zweieinhalb Jahre und der Beschuldigte ist in beruflicher Hinsicht zu einem erheblichen Teil ruiniert. Eine Genugtuung von Fr. 20'000.zzgl. Zins zu 5% seit 7. Juni 2016 erscheint dem erlittenen immateriellen Unbill angemessen.
Bei diesem Ausgang sind die gesamten Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten für die erbetene Verteidigung bis zum 18. Oktober 2017 sowie die Kosten der amtliche Verteidigung ab 19. Oktober 2017 und die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario, Art. 429 StPO).
Für die anwaltliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ist dem Beschuldigten für die ausgewiesenen Aufwendungen (Urk. 54 und Urk. 119/3) eine Prozessentschädigung von Fr. 26'100.aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
wird vollumfänglich freigesprochen.
Die Schadenersatzund Genugtuungsbegehren der Privatklägerin werden abgewiesen.
Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 20'000.zzgl. Zins zu 5% seit 7. Juni 2016 zugesprochen.
Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 26'100.für anwaltliche Verteidigung im Untersuchungsverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)
die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin (übergeben)
die Gesundheitsdirektion des Kantons Bern sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 111
die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials
die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 15. November 2018
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin
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