Zusammenfassung des Urteils SB170455: Obergericht des Kantons Zürich
In dem Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es um den Beschuldigten, der der mehrfachen Vergewaltigung, Drohung und Freiheitsberaubung angeklagt war. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, von der 26 Monate aufgeschoben wurden. Die Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen und erhielt eine Genugtuungszahlung. Die Gerichtskosten wurden festgelegt, und die Verteidigung des Beschuldigten erhielt Entschädigungen. Es gab Berufungsanträge von verschiedenen Parteien, die sich auf die Strafzumessung, die Kosten und die Beweislage bezogen. Das Gericht musste die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten bewerten, um zu einem Urteil zu gelangen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB170455 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 20.11.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache Vergewaltigung etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Aussage; Wohnung; Aussagen; Arbeit; Geschlechtsverkehr; Verteidigung; Anklage; Staat; Urteil; Berufung; Pakistan; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gericht; Honorar; Vorinstanz; Telefon; Verfahren; Schwester |
Rechtsnorm: | Art. 126 StGB ;Art. 13 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 169 StPO ;Art. 180 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 190 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 325 StPO ;Art. 350 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 431 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 103 Ia 6; 141 IV 437; 143 IV 63; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170455-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Keller und lic. iur. Tschudi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Urteil vom 20. November 2018
in Sachen
vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Egli,
Anklägerin und Erstberufungsklägerin
sowie
,
Privatklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.
gegen
,
Beschuldigter und Zweitberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. Y1.
betreffend mehrfache Vergewaltigung etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. Februar 2017 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
Der Beschuldigte ist schuldig
der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB
der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB
sowie
der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
Das Verfahren betreffend den Anklagepunkt der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB wird eingestellt.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 26 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate, abzüg-
lich 2 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
Die Privatklägerin A. wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A. Fr. 6'000.zuzüglich 5 % Zins ab 1. Februar 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 5'500.-; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.- Gebühr Anklagebehörde
Fr. 25'646.60 amtliche Verteidigung
Fr. 12'659.- unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Rechtsanwalt lic. iur. Y2. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bis 28. März 2017 mit Fr. 15'140.60 (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Rechtsanwaltin MLaw Y3. wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ab 29. März 2017 mit Fr. 10'506.- (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Rechtsanwältin Dr. iur. X. wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 11'520.- (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) sowie Fr. 1'139.- (Dolmetscherkosten) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 104 S. 2)
Die Dispositivziffern 1, 3, 4, 7 und 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juli 2017 seien vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen Drohung sowie der Freiheitsberaubung freizusprechen.
Eventualiter sei die Sache an das erstinstanzliche Gericht aufgrund unvollständiger Beweisabnahmen zurückzuweisen.
Subeventualiter sei die Sache an die Anklagebehörde zur Präzisierung der Anklageschrift zurückzuweisen.
Dispositivziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juli 2017 sei aufzuheben und die Genugtuungsforderung der Privatklägerin A. sei vollumfänglich abzuweisen.
Sämtliche Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Dem Beschuldigten sei für die ausgestandene Untersuchungshaft eine angemessene Entschädigung auszurichten.
Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss der eingereichten Honorarnoten gerichtlich festzulegen.
Dem zuständigen Bundesamt sei der Auftrag zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils zu erteilen.
Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 103 S. 1)
Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20.07.2017 bezüglich Dispositivziffern 1 und 2
Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils und Bestrafung des Beschuldigten mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von fünf Jahren
Bestätigung des übrigen Urteils (Dispositivziffern 5 bis 14)
Kostenauflage für das zweitinstanzliche Verfahren an den Beschuldigten
Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 106 S. 1)
Es seien die Berufungsanträge des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen, insbesondere, was die Zivilansprüche der Privatklägerin betrifft.
Es sei insoweit der Entscheid der Vorinstanz vom 20.07.2017 (Geschäfts-Nr. DG170068-L/U) zu bestätigen.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei gutzuheissen.
Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Es sei für die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin ein Betrag von CHF 1'987.60 (inkl. gesetzlicher MwSt.) zzgl. der Aufwendungen für die heutige Hauptverhandlung, sowie für das notwendige Aktenstudium des (begründeten) Urteils und für eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin (zzgl. MwSt.), aus der Staatskasse zu entrichten.
Erwägungen:
Prozessgeschichte
Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 20. Juli 2017 meldeten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (fortan Staatsanwaltschaft) am 24. Juli 2017 und die amtliche Verteidigung am 31. Juli 2017 fristgerecht Berufung an (Urk. 65 und 66). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihnen am 3. November 2017 zugestellt (Urk. 75/1 und 3), worauf die Staatsanwaltschaft unter dem 16. November 2017 und die amtliche Verteidigung mit begründeter Eingabe vom 23. November 2017 je ihre Berufungserklärungen einreichten (Urk. 81 und 82).
Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO beantragte die amtliche Verteidigung auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten (Urk. 87). Die Staatsanwaltschaft ihrerseits liess sich nicht vernehmen, während die Privatklägerin explizit auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtete und beantragen liess, dass dem urteilenden Gericht mindestens ein weibliches Mitglied angehören soll und dass sie anlässlich einer allfälligen Befragung durch eine Frau zu befragen sei, wobei hierfür überdies eine Übersetzerin beizuziehen wäre (Urk. 86).
Mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2018 wurde auf die Berufung der Staatsanwaltschaft eingetreten (Urk. 90) und mit solcher vom 24. Juli 2018 ein Wechsel des amtlichen Verteidigers bewilligt (Urk. 94).
Prozessuales
Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin (Urk. 82), während die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Frage der Strafzumessung beschränkt hat (Urk. 81).
Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass die Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten (Dispositivziffer 2), die Verweisung des Schadenersatzbegehrens der Privatklägerin auf den Zivilweg (Dispositivziffer 5) sowie die Festsetzung der Gerichtskosten (Dispositivziffern 7 - 10) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO; BSK StPO-Eugster,
2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.). Dispositivziffer 7 wird von der Verteidigung in den Anträgen zwar als angefochten aufgeführt, indessen erfolgten diesbezüglich keinerlei Beanstandungen, weshalb auch hier die Rechtskraft festzustellen ist.
Der Beschuldigte lässt mit seiner Berufung eine Verletzung des Anklageprinzips geltend machen, indem die Anklageschrift die ihm vorgeworfenen Taten insbesondere in zeitlicher Hinsicht ungenügend eingrenze. Der betreffend den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung als mögliche Tatzeit angegebene Zeitraum von sechs Monaten sei zu lang. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Drohung erscheine als fragwürdig, ob die Anklageschrift hinsichtlich der ihr zukommenden Umgrenzungsund Informationsfunktion den Ansprüchen genüge (Urk. 82 S. 19 ff.; Urk. 104 S. 27 f.).
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Ge-
richt ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 mit weiteren Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen kön- nen, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er
sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_492/2015 vom
2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1073/2014 vom
7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen).
Vorliegend bestehen keine Zweifel darüber, welches Verhalten dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird. Inwiefern betreffend den Vergewaltigungsvorwurf aufgrund des genannten zeitlichen Rahmens von sechs Monaten in der Anklageschrift eine wirksame Verteidigung erschwert gar verunmöglicht worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt gerade der Hinweis auf seine in dieser Phase liegende Hospitalisation, welche ein deliktisches Verhalten, wie in der Anklageschrift umschrieben, von vornherein ausschliesst, auf, dass eine wirksame Verteidigung gewährleistet ist. Ohnehin fusst die Verteidigungsstrategie im Übrigen darauf, dass die grundsätzlich eingestandenen, regelmässigen sexuellen Kontakte jeweils einvernehmlich stattgefunden hätten. Mithin kommt dem Deliktszeitpunkt vorliegend ohnehin bloss untergeordnete Bedeutung zu. Insgesamt genügt die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen.
Sodann stellte die amtliche Verteidigung den Beweisantrag, sämtliche Unterlagen der Stadtpolizei betreffend die Meldung des Beschuldigten wegen des Verschwindens seiner Ehefrau, der Privatklägerin, beizuziehen (Urk. 82 S. 3; Urk. 104 S. 3).
Dass der Beschuldigte die Privatklägerin polizeilich als vermisst meldete, als sie nach der Auseinandersetzung am Karfreitag, 25. März 2016, nicht mehr nach Hause zurückkehrte, wurde vom Beschuldigten bereits anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme geltend gemacht (Urk. 4 S. 6, vgl. auch Urk. 5 S. 4) und im weiteren Prozessverlauf soweit ersichtlich weder von der Privatklägerin noch von der Staatsanwaltschaft in Zweifel gezogen. Diese Behauptung erscheint denn auch ohne weiteres als glaubhaft (vgl. auch die bereits eingereichte Handnotiz, Urk. 20/5/2). Inwiefern diesbezügliche polizeiliche Akten hinsichtlich der generellen Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten bzw. der Privatklägerin
etwas Zusätzliches beitragen sollen (so die Begründung des Antrags, Urk. 82
S. 18 f., vgl. auch Urk. 104 S. 24 f.), ist nicht erfindlich. Entsprechend ist der Beweisantrag abzuweisen.
Bei Drohung gemäss Art. 180 StGB handelt es sich grundsätzlich um ein Antragsdelikt, welches jedoch von Amtes wegen zu verfolgen ist, wenn die Tatbegehung wie vorliegend geltend gemacht gegenüber dem Ehegatten erfolgte (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Damit ist das Vorliegen eines Strafantrages hinsichtlich der geltend gemachten mehrfachen Drohungen gemäss Anklageschrift S. 5 f. nicht erforderlich bzw. bleibt der explizite Verzicht der Privatklägerin auf einen Strafantrag (Urk. 2) ohne Belang.
Sachverhalt
Der Beschuldigte bestritt von Anfang an (Urk. 4 und 5 passim) und auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 13 ff.), die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben. Der für das Urteil massgebende Sachverhalt ist damit zunächst im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung zu erstellen.
Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Grundsätze kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80 S. 12 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Ist dies nicht möglich, ist er freizusprechen. Liegen wie hier keine Sachbeweise bei den Akten und existieren auch keine Aussagen von Drittpersonen, kommt der Würdigung der Aussagen der beiden involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hängt zunächst einmal davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen/in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vorinstanz bereits erwähnte inhaltliche Analyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien und Lügensignalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaftigkeit zu liefern.
Die Vorinstanz hat bei ihrer Beurteilung auf die bereits bei den Akten liegenden Beweismittel abgestellt sowie die Privatklägerin und den Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung befragt (Urk. 62 und Prot. I S. 10 ff.). Wie bereits oben dargelegt, sind die für das Berufungsverfahren (erneut) gestellten Beweisanträge des Beschuldigten abzuweisen (Ziff. 2.3 hiervor). Andere Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. Mithin ist festzuhalten, dass sich die unmittelbaren Beweismittel auf die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin beschränken. Zeugen Auskunftspersonen waren in keinem Moment zugegen. Neutrale Sachbeweise fehlen ebenfalls.
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, sind sämtliche protokollierten Einvernahmen des Beschuldigten und der Privatklägerin vorliegend verwertbar. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 80 S 13 f.; Art. 82 S. 4 StPO).
Mit Blick auf die generelle Glaubwürdigkeit der Parteien ist vorab anzumerken, dass sie bisher in keine Rechtspflegedelikte dergleichen verwickelt waren. Jedoch kann nicht übersehen werden, dass beide ein Interesse daran haben, dass das vorliegende Strafverfahren zu ihren Gunsten ausgeht. Beim Beschuldigten ist selbstredend davon auszugehen, dass er mit einer weissen Weste aus der Untersuchung herauskommen will, bestreitet er doch jegliches strafbares Verhalten kategorisch. Demgegenüber stehen seitens der Privatklägerin nicht bloss die geltend gemachten finanziellen Interessen (heute insb. noch ihre Genugtuungsforderung) auf dem Spiel. Überdies hängt auch ihr migrationsrechtliches Bleiberecht ausschlaggebend vom Ausgang des Verfahrens ab, da sie nur bei einer Anerkennung als Opfer häuslicher Gewalt Aussicht auf einen weiteren legalen Verbleib in der Schweiz hat (Art. 50 AuG in Verbindung mit Art. 77 VZAE; vgl. auch die bereits laufenden Abklärungen des Migrationsamtes, Urk. 14/6/71, 86 und 87). Damit ist evident, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern insbesondere auch die Privatklägerin ein gewichtiges Interesse daran haben, das Gericht von ihrer jeweiligen Version der Geschehnisse zu überzeugen. Bei dieser Sachlage sind die Aussagen von beiden Beteiligten mit äusserst grosser Vorsicht zu würdigen.
Übereinstimmend schilderten der gesundheitlich stark angeschlagene Beschuldigte und die deutlich jüngere Privatklägerin ihre im Juni 2011 in Pakistan geschlossene Ehe als durch die Familien arrangiert, wobei die Privatklägerin zunächst in Pakistan verblieben sei, wo der Beschuldigte sie regelmässig besuchte. Auf ihren Wunsch (Urk. 8 S. 4) bzw. aufgrund grösser werdenden Pflegebedarfs des Beschuldigten (vgl. Urk. 14/6/57) erfolgte im Januar 2015 der Familiennachzug der Privatklägerin in die Schweiz, wobei beide Ehegatten in der Folge auf Nachwuchs gehofft hätten und diesbezüglich sogar ärztliche Beratung in Anspruch nahmen (vgl. Urk. 61/1, Schreiben der Klinik für Reproduktions-Endokrinologie des Universitätsspitals Zürich vom 16. Februar 2016; später sei eine Behandlung allerdings abgelehnt worden, Urk. 62 S. 4 f.). Dass der Beschuldigte - IV-Rentner sowie Ergänzungsleistungsbezüger (Urk. 9 S. 14) auch im Alltag auf mehr Unterstützung bzw. eigentliche Pflegeleistungen der Privatklägerin angewiesen war, als von dieser aufgrund ihrer Erfahrungen in Pakistan erwartet, wird sodann auch aus ihren diesbezüglichen Aussagen deutlich (Urk. 8 S. 5 und
Urk. 62 S. 8). Hinzu kommt, dass auch die Wohnsituation durch die Privatklägerin zu keinem Zeitpunkt als befriedigend angesehen wurde (zunächst Wohngemeinschaft bzw. Untermiete, offenbar mit Berührungspunkten zum Drogenmilieu, anschliessend Zusammenleben in einer sehr kleinen Einzimmerwohnung). Vor diesem Hintergrund zeichnet sich bereits ein Bild einer durch vielerlei Belastungen (Altersunterschied, gesundheitliche Probleme des Beschuldigten, Wohnsituation, Armut etc.) strapazierten Ehe.
Nach Wiedergabe der einzelnen Aussagen des Beschuldigten (vgl. Urk. 80
S. 15 ff.) würdigte die Vorinstanz diese als betreffend die Bestreitungen der Kernvorwürfe wenig ausführlich, aber stets gleichbleibend und konstant. Sobald er aber gehalten gewesen sei, seine Ehe und sein Verhalten in der Ehe genauer zu beschreiben darzulegen, erschienen seine Aussagen ausweichend, widersprüchlich und in sich unstimmig. Sie seien daher als wenig glaubhaft einzustufen. Festgemacht wird diese Einschätzung primär an den Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Konfrontation der Privatklägerin mit ihm zugetragenen Untreuevorwürfen und hinsichtlich seiner Schilderung seines Eheund Sexuallebens (Urk. 80 S. 29 ff., insb. S. 31). Dies erscheint wenig überzeugend. Einerseits ist nachvollziehbar, nicht unüblich und somit nicht grundsätzlich verdächtig, wenn intime Fragen nach dem Eheoder gar Sexualleben zunächst eher vage und überdies positiver als effektiv gelebt beantwortet werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte von Beginn an zugestand, dass er und die Privatklägerin aufgrund extern an ihn herangetragener Untreue-Verdächtigungen in der Nacht vom 24. auf den 25. März 2016 eine Auseinandersetzung hatten (Urk. 4
S. 4; Urk. 5 S. 2 ff.). Auch zu seinem Sexualleben machte er überdies durchaus konkrete, authentisch und nachvollziehbar wirkende Aussagen (so bspw. in Urk. 4
S. 7 und Urk. 6 S. 6 f.). Wiederholt und konstant machte er sodann geltend, dass ihm die Privatklägerin nie gesagt habe, dass er mehr Sex wolle, als sie ertragen könne. Er habe sie nie bedrängt und sie habe deutlich gemacht, wenn sie keinen Sex haben wollte (Urk. 4 S. 8; Urk. 6 S. 7). Die vorinstanzlich festgestellten, ohnehin bloss graduellen Unterschiede in den Aussagen können sodann als Ausdruck von durch das Strafverfahren ausgelösten Zweifeln und Hinterfragen des Erlebten interpretiert werden, womit der Beschuldigte jedenfalls weder als Lügner noch als Täter überführt wird.
Damit ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zwar tatsächlich eher wenig zur Sachverhaltserstellung dessen Widerlegung beitragen, diese jedoch keineswegs als unglaubhaft erscheinen. Da es jedoch ohnehin nicht die Pflicht des Beschuldigten ist, seine Unschuld zu beweisen, än- dert dies nichts daran, dass die ihm vorgeworfenen Tathandlungen positiv nachgewiesen sein müssen, bevor ein Schuldspruch ergehen kann.
Anders als beim Beschuldigten kam die Vorinstanz mit Blick auf die Aussagen der Privatklägerin zum Schluss, diese seien aufgrund ihrer Spontanität, Authentizität, Detailliertheit und Konsistenz und ebenso aufgrund ihrer Zurückhaltung als überaus glaubhaft zu qualifizieren. Es könne damit ohne Weiteres auf sie abgestellt werden (Urk. 80 S. 35).
Bei dieser Beurteilung fällt vorweg auf, dass die Vorinstanz gewisse, diesen Schluss nicht stützende Aussagen der Privatklägerin in ihrer Wiedergabe derselben (Urk. 80 S. 20 bis 28, worauf im Übrigen zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird; Art. 82 Abs. 4 StPO) unbeachtet lässt. Entsprechend sind die fehlenden Aussagen nachfolgend wiederzugeben:
So erklärte die Privatklägerin im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Einvernah- me auf die Frage nach dem Grund ihres Aufenthalts in einer geschützten Institution konkret, der Beschuldigte konsumiere viele Drogen (er schnupfe weisses Pulver, früher habe er auch gespritzt, er nehme Tabletten, Dormicum, Methadon und Valium), er verkaufe die vom Arzt erhaltenen Tabletten an andere Personen, die konsumierten. Er drohe ihr auch und sage, dass sie mit verschiedenen Männern Beziehungen habe. Er lasse sie nicht zur Arbeit gehen, weil er meine, dass sie dort mit anderen Männern Kontakt habe. Er meine, sie solle lieber Sozialhilfe beziehen statt zu arbeiten. Als sie in die Schweiz gekommen sei, habe der Beschuldigte in einer Wohnung mit verschiedenen Männern gewohnt, die alle Drogen konsumiert hätten und ihr besoffen vorgekommen seien. Dann habe sie zufällig jemanden auf der Strasse getroffen, durch den sie eine Arbeit gefunden habe. Er und seine Frau hätten ihr empfohlen, einen sicheren Ort aufzusuchen (Urk. 3
S. 3).
Weiter ist die Wiedergabe der polizeilichen Aussagen der Privatklägerin im angefochtenen Urteil dahingehend zu ergänzen, dass die Privatklägerin auch erklärte, sie hätte am 25. März 2016 um 7.00 Uhr zur Arbeit erscheinen müssen (Urk. 3 S. 4).
Wenn er jeweils gedroht habe und sie ihm gesagt habe, dass er es tun solle, dann habe er die Hand gehoben. In solchen Situationen habe sie häufig geweint und dann habe der Beschuldigte mitgeweint (Urk. 3 S. 5).
Auf Nachfrage, sie habe angegeben, dass es auch zu sexuellen Übergriffen gekommen sei [wo sie dies angegeben hat, ist dem Protokoll der Einvernahme nicht zu entnehmen], erklärte sie, am Anfang sei es normal gewesen. Es sei schön und ruhig verlaufen. Am Anfang sei sie bereit und einverstanden gewesen. Dazumal habe er auch nicht Viagra verwendet. Sie hätten ja ein gemeinsames Kind gewollt. Seit ca. 6 Monaten nehme er Viagra und sprühe sein Geschlechtsteil ein. Er habe sehr viel gemacht, das sie gar nicht habe ertragen können. Es sei mehr gewesen, als sie habe ertragen können. Und deswegen habe es auch häufig Konflikte gegeben. Als sie ihm mitgeteilt habe, dass sie nicht mehr könne, dann habe sie sich gewehrt und er sei sehr wütend geworden. Dann habe er seine Schwester und Cousins angerufen und ihre Eltern, dass seine Frau keinen Geschlechtsverkehr mit ihm mache und viele weitere Vorwürfe. Er habe behauptet, dass sie andere Männer hätte und daher keinen Geschlechtsverkehr wolle. Als er begonnen habe, Viagra zu nehmen, habe er mehr Bedürfnisse gehabt. Sie habe dann aber keinen Sex gewollt. Da sei er jeweils zum Telefon gegangen und habe seinen Verwandten telefoniert und den Lautsprecher laut gestellt. Er habe dann schlecht über sie geredet und sie habe nicht schlafen können. Irgendwann habe sie dann eingewilligt, dass er endlich Ruhe gebe und sie schlafen konnte. Sie habe gar keinen Sex gewollt, aber erst dann habe er Ruhe gegeben. Er sei immer nackt in der Wohnung gestanden gesessen. Das sei jedes Mal vorgekommen, wenn er Viagra genommen habe. Sie habe es aber nicht gewollt. Sie habe ihre Ruhe gewollt. Pro Woche sei dies zwei Mal vorgekommen. Wenn sie frei gehabt habe, habe er sie sehr unter Druck gesetzt. Körperliche Gewalt habe er nie angewendet. Er sei jeweils vaginal eingedrungen, der Geschlechtsverkehr habe ca. 10 bis 12 Minuten gedauert. Sie habe das Gefühl gehabt, es höre nie auf. Sie habe ihn dann weggestossen. Manchmal sei er zum Orgasmus gekommen, manchmal nicht. Sie bestätigte auf Nachfrage, dass in den letzten sechs Monaten kein Geschlechtsverkehr einvernehmlich gewesen sei (Urk. 3 S. 5-6).
Schliesslich ist korrigierend darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin erklärte, die Familie des Beschuldigten habe diesem geraten, er solle sagen, dass er mit ihr nach Mekka gehen möchte und so könne er sie nach Pakistan mitbringen und so könne sie, die Familie [nicht wie in der vorinstanzlichen Wiedergabe der Beschuldigte, vgl. Urk. 80 S. 22], sie umbringen (Urk. 3 S. 8).
Auch die vorinstanzliche Wiedergabe der Aussagen der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 80 S. 22-25; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist ergänzungsbedürftig. So erklärte die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. Juli 2016 zunächst, über Geschlechtsverkehr keine Antworten geben zu wollen, zu
welcher Aussageverweigerung sie ohne weiteres berechtigt war (vgl. Art. 169 Abs. 4 StPO; Urk. 8 S. 4).
Zu ihrer Ehe ab Ankunft in der Schweiz bis zur Trennung erklärte sie, sie habe ein Gefühl gehabt, dass sie nicht so ein Paar seien, das einander respektiere und auf einander stehen könne. Und auch die Gefühle der anderen respektieren könne. Er habe ihr häufig falsche Anschuldigungen gemacht. Seit sie miteinander verheiratet seien, habe sie den Beschuldigten gepflegt, wie ein Kind, gekocht, geduscht, alles habe sie gemacht. In Pakistan habe sie ihn auch gepflegt, als er in einem Spital gewesen sei, und hier sei es genau so weiter gegangen. Als er im Spital gewesen sei, sei sie von der Arbeit ins Spital gegangen und habe ihn gepflegt. Auf die Frage, ob es manchmal zu Streit gekommen sei, antwortete sie: Seit immer und ewig haben wir nur Streit. Meistens bezüglich ihrer Arbeit, der Beschuldigte habe nicht gewollt, dass sie zur Arbeit gehe. Er habe ihr häufig gesagt, sie dürfe nicht an den Arbeitsplatz gehen, er habe von anderen mitbekommen, ihr Charakter sei nicht so gut. Zu Handgreiflichkeiten sei es nicht gekommen. Er sei sehr laut gewesen (Urk. 8 S. 5 f.).
In der Folge beantwortete sie entgegen ihrer Absichtserklärung betreffend Aussageverweigerung gleichwohl entsprechende Fragen zu ihrem Intimleben. So erklärte sie, zwischen ihr und dem Beschuldigten sei es sowohl zu einvernehmlichen wie auch zu Geschlechtsverkehr, den sie nicht wollte, gekommen. Von Januar 2015 bis März 2016 sei es vielleicht 4-5 Mal zu nicht einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen. In der Folgeantwort schränkte sie den Zeitraum dieser ungewollten Kontakte sodann auf Oktober 2015 bis März 2016 ein. Seitdem sie angefangen habe zu arbeiten [August 2015, vgl. Urk. 8 S. 4], sei die Situation dann schlimm gewesen. Sie wisse nicht, was der Beschuldigte gehabt habe. Sie hätten jeden Tag Streit gehabt. Er habe nicht gewollt, dass sie zur Arbeit gehe. Und dann habe es auch oft gegeben, dass sie ohne ihr Einverständnis Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Sie habe den ganzen Tag gearbeitet, sie habe sehr oft unterschiedliche Arbeitszeiten gehabt. Von 15.00-23.00 Uhr. Wenn sie nach Hause gekommen sei, habe sie sich ausruhen wollen und er habe jeweils so schlimm ausgesehen wegen seiner Medikamente. Er habe die Medikamente
durch seine Nase geschnupft, Dormicum auch. Er habe dann unbedingt mit ihr Sex haben wollen. Sie habe dann gesagt, dass sie morgens früh aufstehen müsse, um zur Arbeit zu gehen. Sie könnten auch an einem anderen Tag Sex haben, wenn sie frei habe. Die ganze Nacht habe er sie gestört. Er habe auch seine Schwestern und Cousins angerufen und ihnen erzählt, dass sie nicht mit ihm schlafen würde. Er habe auch ihren Bruder und ihre Mutter angerufen. Ihre Familie habe zu ihm gesagt, er solle seine Privatsphäre für sich behalten, es sei nicht schön, wenn er über solche intimen Dinge mit ihnen spreche. Der Beschuldigte habe ja die Medikamente durch die Nase geschnupft und habe sie die ganze Nacht nicht in Ruhe schlafen lassen. Weil sie habe schlafen wollen, habe sie häufig aufgegeben und gesagt, ok, er dürfe das. Das Zimmer sei so klein gewesen, das Licht an, er habe immer sehr laut mit seinen Schwestern am Telefon gesprochen. Sie habe nicht in Ruhe schlafen können. Seine Schwestern hätten gesagt, bring doch diese Frau wieder zurück nach Pakistan. Sie habe alles mitbekommen, immer diese Gespräche. Seine Schwestern hätten ihm empfohlen, dass er ihr sagen solle, dass sie zusammen nach Mekka gehen würden und er sie dann in Wahrheit nach Pakistan zurückbringen würde. Er habe zu seinen Schwestern gesagt, er sei ja so krank, wenn er sie umbringen würde, würde er nicht so eine strenge Strafe bekommen. Meistens hätten sie Streit und Konflikte, weil der Beschuldigte gesagt habe, sie müsse den Arbeitsplatz verlassen und dürfe nicht mehr arbeiten und sie müssten nach Pakistan gehen. Er habe auch einmal das Migrationsamt angerufen, wie er sie wieder nach Pakistan zurückschicken könne. Er habe die Information bekommen, dass das nur gehe, wenn er sie verlassen würde. Seine Freunde würden sagen, sie habe andere Beziehungen zu Männern. Er habe auch gesagt, er habe Beweise und Videos. Seitdem sie hier in der Schweiz sei, habe ihr Mann mit zwei anderen Personen in der Wohnung gelebt. Die anderen Personen hätten auch Drogen konsumiert. Sie habe sehr grosse Angst vor diesen Personen. Dann habe sie sich selber bemüht, dass sie eine Arbeit bekomme, dann habe sie nach einer eigenen Wohnung geschaut und bekommen. Dann seien sie umgezogen, es sei eine kleine Wohnung gewesen. Ihr Mann sei die ganze Nacht sehr laut. Die Nachbarn seien vorbeigekommen und hätten an die Türe geklopft. Sie hätten gesagt, sie bräuchten Ruhe und müssten
schlafen. Sie habe Angst gehabt, dass sie die Wohnung verlieren könnte, es sei ja sehr schwierig, eine Wohnung zu finden. Nach häufigen Streitereien habe sie jeweils einfach die Wohnung verlassen und danach habe der Beschuldigte jeweils sehr viel Alkohol konsumiert. Die Leute hätten sich dann bei der Verwaltung beschwert. Deswegen habe sie die Kündigung bekommen. Die ganze Sache, dass die Wohnung gekündigt worden sei, sei während der Trennung gewesen (Urk. 8
S. 6 ff.).
Der Beschuldigte habe sie nicht zum Widerstand unfähig gemacht, um den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Aber sie habe grosse Angst gehabt, weil er immer sehr laut gewesen sei und sie nicht gewollt habe, dass die Nachbarn nochmals an ihre Türe klopfen müssten. Sie habe die Wohnung nicht verlieren wollen. Deswegen habe sie häufig nachgegeben, damit er nachher ruhig war. Die ganze Nacht habe er bei sich ein Messer in seinem T-Shirt getragen und sei auf dem Sofa gesessen. Die ganze Nacht habe sie nicht mehr schlafen können, weil er entweder sie sich selber verletzt habe. Dies sei nicht nur diese 4-5 Vorfälle so gewesen, er sei jeden Tag so gewesen, wie sie es gesagt habe (Urk. 8 S. 10).
Auf Nachfrage, was sie unter laut geworden verstehe, erklärte die Privatklägerin, es sei früh morgens um 02.00 03.00 Uhr gewesen und er habe geschrien: Ich bin alt geworden und du bist mit mir nicht glücklich. Du willst kein Kind gebären. Wir gehen nach Pakistan. Warum möchtest du nicht wieder nach Pakistan gehen (Urk. 8 S. 10).
Auf die Frage, weshalb sie nicht nach Pakistan gehen möchte, erklärte sie, sie fühle sich dort nicht sicher. Sie habe grosse Schwierigkeiten mit seiner Familie und möchte deshalb nicht zurückgehen. In Pakistan sei die Ehe viel besser verlaufen. Nach ihrer Heirat habe sie mitbekommen, dass der Beschuldigte Drogen konsumiere. Das habe sie vorher nicht gewusst. Sie habe trotzdem versucht, die Ehe aufrecht zu erhalten. Er habe ihr ein Haus in Pakistan geschenkt, das Haus laute auf ihren Namen. Seine Familie habe das Haus jetzt fälschlicherweise auf den eigenen Namen umgeschrieben (Urk. 8 S. 10 f.). An die Zeitpunkte, in welchen der Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen stattfand, könne sie sich nicht so genau erinnern. Auf die Frage, in welchen Abständen der Geschlechtsverkehr
gegen ihren Willen stattgefunden habe, sagte sie, von Januar 2016 bis März 2016, als sie die Wohnung verlassen habe. Es habe schon begonnen, als sie im Oktober 2015 in diese Wohnung gezogen seien, aber die meisten Fälle seien zwischen Januar bis März 2016 gewesen. Ihr Mann habe Viagra verwendet, blaue Tabletten und einen Spray und Tropfen mit Wasser Milch aufgelöst. Danach habe er unbedingt mit ihr Geschlechtsverkehr haben wollen. Auf die Frage, wie sich die Staatsanwältin den Geschlechtsverkehr konkret vorstellen müsse, antwortete die Privatklägerin: Dann hatte er Sex mit mir. Sie habe ihm gesagt, dass sie im Unterleib Schmerzen habe. Sie habe sehr geweint und gesagt, sie möchte das nicht, sie könne es auch nicht. Er habe ihr immer wieder gesagt, nur ganz kurz, nur ganz kurz. Früh morgens habe sie zur Arbeit gehen wollen, und er habe immer die Wohnungsschlüssel versteckt. Der Geschlechtsverkehr habe ca. 5-7 Minuten gedauert. Es treffe zu, dass sie von Oktober 2015 bis März 2016 auch mehrmals einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Sie hätten gemeinsam ein Kind haben wollen. Auf die Frage, was mehrmals heisse, erklärte sie, wenn sie frei gehabt habe und auch gewillt gewesen sei, dann würde sie sagen, zwei Mal pro Woche. Nach dem Geschlechtsverkehr, den sie nicht wollte, habe der Beschuldigte ja Tabletten eingenommen gehabt. Das heisse, er sei immer noch nicht fertig gewesen. Nach 5-6 Minuten habe sie gesagt, ich möchte das nicht mehr, ich kann das nicht mehr und geweint. Dann sei er sehr laut gewesen und habe sich zurückgezogen. Und dann habe er immer begonnen zu telefonieren. Sie habe seine Gespräche mitbekommen, es sei seelisch sehr schwierig gewesen. Es habe beides gegeben, dass er mal vor, mal nach dem Sex die Verwandten angerufen habe (Urk. 8 S. 11 ff.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte sie unter psychischen Druck gesetzt habe, um den Geschlechtsverkehr mit ihr zu vollziehen, erklärte sie, die Frage nicht so ganz zu verstehen. Auf die Folgefrage, ob er sie derart unter Druck gesetzt habe, dass sie wie keine andere Möglichkeit mehr sah, den Geschlechtsverkehr mit ihm zu vollziehen, antwortete sie mit Ja. (Urk. 8 S. 13). Die Telefongespräche des Beschuldigten mit den Verwandten habe sie mitbekommen, weil er diese auf seinem Handy geführt habe. Es sei ein Telefon von Samsung und es sei auf maximale Lautstärke eingestellt
gewesen, nicht auf Lautsprecher. Das Zimmer sei sehr klein gewesen, weshalb sie alles habe mithören können (Urk. 8 S. 17 f.).
Was schliesslich ihre Aussagen in der vorinstanzlichen Beweisaufnahme wiedergegeben im angefochtenen Urteil, Urk. 80 S. 25-28 angeht, so bleibt zu ergänzen, dass die Privatklägerin ausdrücklich bestätigte, sich um eine Wohnung beworben und hierfür im Mai 2016 den Beschuldigten um Unterstützung gebeten zu haben. Sie habe aber anders als im Wohnungsbewerbungsformular und damit auch gegenüber dem Beschuldigten (vgl. Urk. 40/2) insinuiert - nicht beabsichtigt, wieder mit ihm zusammenzuziehen (Urk. 62 S. 4).
Danach befragt, ob der Beischlaf immer unfreiwillig gewesen sei, nur manchmal, erklärte die Privatklägerin, manchmal sei es einvernehmlich gewesen. Dies aber nur, weil er sie nicht in Ruhe gelassen habe. Sie habe in der Nacht schlafen wollen, weil sie arbeiten gehen musste. Er habe Drogen genommen und sie nicht in Ruhe schlafen lassen. Sie habe gedacht, wenn sie einwillige, lasse er sie in Ruhe. Eigentlich habe sie nicht mit ihm schlafen wollen. Es habe aber Situationen gegeben, bei denen sie mit dem Beschuldigten habe intim werden wollen (Urk. 62 S. 5).
Zur Nacht vom 24. auf den 25. März 2016 erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe die ganze Nacht mit seiner Schwester telefoniert. Er habe zu ihr gesagt, dass er nicht wolle, dass die Privatklägerin arbeite. Seine Schwester habe dies auch nicht gewollt und habe gewollt, dass der Beschuldigte sie, die Privatklägerin, nach Pakistan zurückschicke. Doch das habe sie, die Privatklägerin, nicht gewollt. Deshalb habe ihr Mann zu ihr gesagt, dass sie nach Mekka gehen würden. Er habe sie diesbezüglich mehrmals unter Druck gesetzt, bis sie schlussendlich eingewilligt habe. Sie habe zufälligerweise das Telefonat mit der Schwester mithören können. Er habe gesagt, dass er sie nach Pakistan nehmen werde. Der Beschuldigte habe gefragt, ob sie, die Schwester, mit einem Mann alles Notwendige erledigt hätte. In dieser Nacht habe sie nicht schlafen können, weil er das Licht angelassen habe. Er sei neben ihr auf dem Bett gesessen und habe Drogen konsumiert. Der Rauch habe sie gestört. Er habe auch Dormicum eingenommen. Dabei habe er ein Messer in seiner Hemdtasche getragen. Seitdem sie mit ihm verheiratet sei, habe sie ihn wie ein Kind gepflegt. Sie habe ihm beim Duschen geholfen. Sie hätten eine 1-Zimmer-Wohnung gehabt und das Badezimmer sei nicht in der Wohnung gewesen. Ihr Mann habe nicht aufs WC gekonnt. Sein Geschäft habe er in eine Cola-Flasche erledigt. Wenn sie von der Arbeit zurückgekommen sei, habe sie diese Flaschen mit Urin ins WC leeren müssen. Sie habe ihn sehr gepflegt und ihn rasiert. Auch in seinem Intimbereich. Sie verdiene dieses Verhalten nicht. Sie habe ihn auch sehr viel gepflegt, als er im - Spital gewesen sei. Sie sei einen Monat dort geblieben und habe ihn gepflegt. Er sei auch im -Spital in [Ort] gewesen und sie habe ihm das Mittagessen mitgebracht. Danach sei die Situation nicht besser geworden. Sie habe sich von ihm trennen wollen. Als er im Spital gewesen sei, habe er von ihr verlangt, dass sie zu seinen Freunden gehen solle und ihm Drogen ins Spital bringen solle. Sie habe dies abgelehnt, weshalb es zu vielen Auseinandersetzungen gekommen sei
(Urk. 62 S. 8).
Im Zusammenhang mit der angeblichen Aussage des Beschuldigten gegenüber seiner Schwester, dass er Dormicum nehme und mit wenig Konsequenzen rechnen müsse, falls er die Privatklägerin umbringe, erklärte sie, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass sie dies habe mithören können. Er sei nicht in der Wohnung gewesen, aber im Wohngebäude. Es sei am Abend gewesen und er habe das Telefon auf Lautsprecher gehabt. Auch in anderen Situationen habe sie seine Telefonate mithören können, weil sein Telefon auf Lautsprecher gewesen sei (Urk. 62 S. 10). Am Morgen [des 25. März 2016] habe er sie, nachdem sie ihm in der Nacht gesagt habe, dass sie ihn verlasse, wenn er sie weiter so behandle, nicht die Wohnung verlassen lassen. Er habe die Türe abgeschlossen, obwohl sie zur Arbeit habe gehen müssen. Sie habe ihm gesagt, er solle aufschliessen, doch er habe nein gesagt. Sie habe gesagt, sie müsse zur Arbeit gehen, sonst würde sie ihre Arbeitsstelle verlieren. Er habe dann mit ihrem Bruder telefoniert, welcher ihm gesagt habe, sie würde wieder zurückkehren. Sie hätten zwei Schlüssel. Ihren habe ihr ihr Mann weggenommen und versteckt. Auf Nachfrage, wie lange der Streit gedauert habe, erklärte sie, den Beschuldigten um 5.00 Uhr morgens gefragt zu haben. Kurz vor 10.00 Uhr habe sie mit ihrem Bruder telefoniert und dann den Schlüssel erhalten. Gemäss Plan habe sie von 10.00-18.00 Uhr in der Kantine arbeiten müssen. Sie habe so früh die Wohnung verlassen wollen, weil sie geplant habe, dass sie ihn und die Wohnung verlassen möchte. Sie habe zur Arbeit gehen müssen, doch gedacht, dass sie an diesem Tag nicht zur Arbeit gehen könnte. Sie habe mit ihrem Chef telefoniert und ihm gesagt, dass es ihr nicht gut gehen würde, doch sie habe ihm gesagt, sie würde kommen, weil sie mit ihm sprechen möchte. Sie habe mit ihrem Chef dann ihre Situation besprochen und er habe ihr für diesen Tag frei gegeben (Urk. 62 S. 12 f.). Sodann bat sie das Gericht darum, nicht nach Pakistan zurück zu müssen. Sie sei selbständig und arbeite. Sie könne die Last selber tragen und könne ihr Leben auch ohne Mann weiterführen (Urk. 62 S. 14). Erst auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussagen erklärte die Privatklägerin sodann, ihr Mann habe, wenn er sehr wütend gewesen sei, die Hand gehoben. Aber er habe sie nie geschlagen (Urk. 62 S. 15; ungenau zitiert im erstinstanzlichen Urteil, vgl. Urk. 80 S. 27). Auf die Frage, was sich beim Geschlechtsverkehr verändert habe, seit der Beschuldigte Viagra nahm, erklärte die Privatklägerin, vorher habe sie ein wenig Schmerzen gehabt. Nachher habe sie sehr viele Schmerzen gehabt. Ihr Intimbereich habe gebrannt und sie habe nicht auf die Toilette gekonnt. Er habe häufiger Sex gewollt und es habe länger gedauert. Sie habe dies aber nicht mehr machen können und ihn weggestossen und angefangen zu weinen. Dann habe er jeweils telefoniert (Urk. 62 S. 18).
Wie bereits oben unter Ziff. 3.5 angedeutet, kristallisiert sich aus den Aussagen der Privatklägerin das Bild einer für diese enttäuschend verlaufenen Ehe heraus. Der Ehegatte, durch seine Krankheit und die Medikamente, allenfalls auch anhaltenden Drogen-, Medikamentenund Alkoholmissbrauch körperlich eher unansehnlich, bedurfte in hohem Masse Pflege und war gleichzeitig nicht damit einverstanden, dass sie ausser Haus berufstätig war, was offenbar regelmässig zu Streitereien führte. Davon unbeeindruckt gelang es ihr trotzdem, Kontakte zu Aussenstehenden zu knüpfen, sich mit deren Hilfe eine Arbeitsstelle zu besorgen (die sie bis heute innehat) und in der Folge gar eine eigene Wohnung zu mieten. Auch zu Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten war sie entgegen ihren ersten polizeilichen Aussagen grundsätzlich und bis März 2016 bereit. Schliesslich hofften beide Ehegatten auf ein Kind. Allerdings zerschlug sich diese Hoffnung spätestens im März 2016, kurz vor der Anzeige, als die Reproduktions-
klinik des Universitätsspitals eine Behandlung ablehnte (Urk. 62 S. 4 f.). Indes ist auch nicht zu übersehen, dass sie in dieser Ehe aus migrationsrechtlichen Grün- den gleichsam gefangen war, zumindest sofern sie in der Schweiz bleiben wollte (was offensichtlich der Fall ist, vgl. Urk. 62 S. 14), denn eine einvernehmliche Trennung hätte den Verlust ihres Aufenthaltstitels begründet, was ihr offensichtlich bekannt war.
Darüber hinaus vermögen die Aussagen der Privatklägerin aber wenig zu überzeugen. Nicht nur fehlen was Vier-Augen-Delikten allerdings in der Regel immanent ist formelle und externe Validität. Auch die interne Validität ist kaum gegeben, denn ihre Aussagen variieren, was den Kern der angeblich erlittenen Delikte angeht, von Aussage zu Aussage derart stark bzw. bleiben inhaltlich betreffend die Schilderung konkreter Einzelfälle derart vage, dass kaum eine verbindliche Feststellung getroffen werde kann, zumal ein Hang zu Übertreibungen bzw. Verallgemeinerungen (immer) nicht zu übersehen ist.
Gerade auch wenn man die Kernaussagen der Privatklägerin betreffend die geltend gemacht Fälle von unfreiwilligem Geschlechtsverkehr vergleicht (Anklagesachverhalt Urk. 27 S. 3-5), ist augenscheinlich, wie wenig Substanz und auch Konstanz enthalten sind. So machte sie zunächst geltend, seit ca. Oktober 2015 sei kein Geschlechtsverkehr freiwillig erfolgt, vielmehr sei sie zweimal pro Woche, was für die Zeit von Oktober 2015 bis März 2016 rund 45 Übergriffe ausmachen würde, zu Sex gezwungen worden. In der folgenden Einvernahme durch die Staatsanwältin reduziert sie dies dann aber ohne weitere Erklärung auf insgesamt 4-5 Vorfälle seit Oktober 2015, wobei diese mehrheitlich in die Zeit ab Januar 2016 bis März 2016 gefallen seien (vgl. Urk. 104 S. 18). Dies stellt eine Reduktion um den Faktor 10 dar. Zu einer datumsmässig genaueren Fixierung und inhaltlich konkreten Schilderung dieser einzelnen, in ihrer Anzahl nun überschaubaren Vorfälle war die Privatklägerin nicht in der Lage. Vielmehr blieb sie betreffend den Ablauf durchwegs vage und pauschal. Zu dieser fehlenden Konkretisierbarkeit passt, dass sie bei der Polizei nicht die erlittenen Vergewaltigungen, sondern den Drogenund Medikamentenkonsum, Auseinandersetzungen betreffend ihre Arbeitstätigkeit sowie Drohungen als Grund für das Aufsuchen einer geschützten Institution angab und erst auf separate Aufforderung hin überhaupt auf das Thema sexueller Übergriffe zu sprechen kommt (Urk. 3 S. 3). Dass sie den Beschuldigten sodann in ihren Einvernahmen mehrfach und jeweils im Kontext der Aussage ohne Bezug auf die ihm vorgeworfenen Delikte beschuldigt, Drogen zu konsumieren bzw. mehrere Medikamente (Valium, Dormicum) sowie Methadon zu schnupfen etc., kann als Indiz dafür, dass sie den Beschuldigten in einem besonders schlechten Licht darstellen will, gewertet werden.
Weiter ist aufgrund der späteren Aussagen der Privatklägerin erneut festzuhalten, dass sie durchaus auch nach Oktober 2015 zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr bereit war, bzw. es gemäss eigenen Angaben Situationen gab, bei denen sie (zweimal wöchentlich) mit dem Beschuldigten intim werden wollte. Offenbar aber ungern an Arbeitstagen bzw. wenn sie am nächsten Tag auch wieder früh zur Arbeit musste. Diese Aussage deckt sich auffallend mit den Angaben des Beschuldigten (vgl. Urk. 4 S. 6 f. und Urk. 6 S. 6). Betreffend die vorgenannten 4 bis 5 Mal machte sie in den Einvernahmen zwar geltend, dem Beschuldigten gesagt zu haben, sie wolle keinen Sex, sie könnten an einem anderen Tag Sex haben, wenn sie frei habe. Dann aber - und dies erscheint mit Blick auf den Vergewaltigungsvorwurf entscheidend willigte sie, zumindest nach aussen hin, gemäss eigenen Aussagen offenbar jeweils trotzdem explizit in den Geschlechtsverkehr ein, wenn auch bloss, um ihre Ruhe zu haben. Dies, weil der Beschuldigte ansonsten das Licht angelassen und laut mit Verwandten telefoniert und sich über sie beschwert habe, sodass sie nicht habe schlafen können. Allerdings ist auch dieser Ablauf nicht völlig klar. An anderer Stelle schilderte sie nämlich, dass er erst dann, wenn ihr der Geschlechtsverkehr zu lange ging und ihr starke Unterleibsschmerzen verursachte, weshalb sie ihn dann weggestossen habe, was er offenbar akzeptierte, zum Telefon griff und sich bei Verwandten beschwerte. Ob er diese Telefonate schliesslich extra in ihrer Gegenwart und mit Lautsprecher (wie zunächst behauptet, Urk. 3 S. 5) ausserhalb der Wohnung (mit Lautsprecher, wobei sie aber nur zufälligerweise mitgehört habe, Urk. 62 S. 8 und 10) in der Wohnung, aber nicht via Lautsprecher (Urk. 8 S. 17 f.) führte, ist ihren diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen auch nicht mit zureichender Sicherheit zu entnehmen. Dass er ausser diesen Telefonaten und dem brennenden Licht auch
regelmässig in der Wohnung herumgeschrien hätte, lässt sich ihren Aussagen nicht entnehmen. Sie schilderte dies erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme anhand eines Einzelfalles im Zusammenhang mit der Angst, ihre Wohnung zu verlieren und im Übrigen als nach der Trennung passiert. Die diesbezügliche Abmahnung der Verwaltung datiert denn auch erst vom 1. April 2016 und nimmt konkret Bezug auf einen Vorfall in der Nacht vom 27. auf den 28. März 2016 und damit von nach der Trennung (Urk. 10; vgl. auch Urk. 104 S. 14). Der Beschuldigte erklärte hierzu, er habe damals in der Wohnung geschrien, weil er nicht gewusst habe, wo seine Frau ist. Er habe sie damals zwei Tage gesucht und auch bei der Polizei eine Anzeige gemacht. Er sei durchgedreht. Er habe sich hilflos gefühlt und sei dann zu einem Arzt gegangen, welcher ihn dann sofort in den Notfall geschickt habe (Prot. I S. 25; vgl. auch den Austrittsbericht des Universitätsspitals betreffend die Hospitalisierung des Beschuldigten vom 30. März bis 5. April 2016, Urk. 17/1). Dass es bereits zu einem früheren Zeitpunkt mehrfache Reklamationen wegen nächtlichen Herumschreiens und damit ernsthaften Anlass, eine Kündigung zu befürchten, gegeben hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen bzw. durch die vorliegende Abmahnung der Verwaltung sogar positiv widerlegt.
Dass die Privatklägerin trotz der behaupteten Einwilligung in der Folge dann während dieser 4-5 sexuellen Kontakte durchgehend geweint und dem Beschuldigten gesagt hätte, dass sie dies nicht wolle und nicht könne und er daraufhin trotzdem weitergemacht hätte, ist ihren Aussagen schliesslich ebenfalls nicht zu entnehmen. Vielmehr machte sie deutlich, dass sie nach 4-5 minütigem Geschlechtsverkehr, was für den Beschuldigten, wenn er Viagra genommen hatte, offenbar nicht genug war, gesagt habe, dass sie nicht mehr könne und nicht mehr wolle bzw. ihn weggestossen habe, worauf der Beschuldigte sehr laut gewesen sei und sich zurückgezogen habe (Urk. 8 S. 13 und Prot. I S. 7). Diese Aussage lässt nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr beendete, sobald sie ihre Ablehnung ausdrückte, auch wenn er darüber offensichtlich nicht weiter erfreut war. Was die Vorinstanz der Privatklägerin im Übrigen als originelle Schilderungen zugute hält (Schilderung des Viagraund Spraygebrauchs, Urk. 80 S. 32), hat mit den Übergriffen im engeren Sinn nicht zwingend zu tun und lässt sich
problemlos auch mit nach anfänglicher Ablehnung schliesslich akzeptiertem Sex in Einklang bringen.
Was schliesslich ihre geplante Rückbeförderung nach Pakistan, samt vorgetäuschter Pilgerfahrt nach Mekka angeht, so führte die Privatklägerin hierzu vor Vorinstanz aus, dies sei (erst) in der Nacht vom 24. auf den 25. März 2016 und damit unabhängig von sexuellen Avancen des Beschuldigten ein Thema gewesen. Zudem habe sie nur zufällig von den Plänen erfahren, habe der Beschuldigte das entsprechende Gespräch doch ausserhalb der Wohnung geführt. Solches schliesst nun aber gezielten Psychoterror seitens des Beschuldigten von vornherein aus.
Auch dass sie nach ihrer Flucht in eine geschützte Institution und während bereits laufender Strafuntersuchung wegen mehrfacher Vergewaltigung den Beschuldigten um Unterstützung bei der Wohnungssuche bzw. um eine gemeinsame Wohnungsbewerbung bat (Urk. 10), lässt ihre Aussagen insgesamt nicht glaubhafter klarer erscheinen. Mithin kann aufgrund der wenig konstanten Aussagen der Privatklägerin nur erstellt werden, dass sie offenbar nicht immer zu sexuellen Kontakten mit dem Beschuldigten bereit war, auf sein Insistieren, allenfalls auch, weil er im begrenzten Raum der 1-Zimmerwohnung - das Licht anliess und sich telefonisch bei ihren und seinen Verwandten über sie beschwerte, was ihr peinlich war, dann jedoch erkennbar einwilligte. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, wenn sie während des Geschlechtsverkehrs ausdrückte, dass sie nun nicht mehr wolle und könne, seine Handlungen beendete.
Vor diesem Hintergrund kann mit Blick auf den nötigen subjektiven Vergewaltigungswillen, welcher ebenfalls Teil der Sachverhaltsermittlung ist, nicht rechtsgenügend davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten die ohnehin nur situativ vorhandene innere Mentalreservation der Privatklägerin bekannt war und er trotzdem Sex mit ihr hatte. Für ihn musste es vielmehr so aussehen, als habe er die Privatklägerin trotz ursprünglichem Unwillen in der Folge davon überzeugen können, mit ihm zu schlafen. In dieser Überzeugung durfte er sich auch dadurch bestärkt sehen, dass auch die Privatklägerin anerkanntermassen auf ein Kind hoffte - die Parteien hatten hierfür ja sogar noch im Februar 2016 medizinische
Beratung in Anspruch genommen - und sie auch gemäss eigenen Ausführungen grundsätzlich zu regelmässigem Geschlechtsverkehr mit ihm bereit war, was sich ja auch darin zeigte, dass sie seine Avancen gemäss eigenen Worten jeweils nicht kategorisch abwies, sondern ihn zunächst auf ihre arbeitsfreien Tage vertröstete.
Hinsichtlich der geltend gemachten Drohungen (Anklagesachverhalt Urk. 27
S. 5 f.) ist ebenfalls festzuhalten, dass der Beschuldigte das Gespräch mit seiner Familie in der Nacht vom 24. auf den 25. März 2016 offenbar ausserhalb der Wohnung führte und die Privatklägerin dieses nur zufällig mithören konnte. Damit kann offen bleiben, was inhaltlich genau gesprochen wurde, fehlt es bei dieser Konstellation doch offensichtlich am in der Anklageschrift geschilderten Drohen im Beisein der Privatklägerin und damit auch am Vorsatz. Was sodann das drohende Erheben der Hand angeht, hat die Privatklägerin dies jeweils erst auf Nachfragen geschildert und nicht mit konkreten Vorkommnissen in einen logischen und zeitlichen Zusammenhang stellen können. Er habe, wenn er sehr wütend gewesen sei, die Hand gehoben, sei jedoch niemals tätlich geworden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wieso die Privatklägerin um ihre körperliche Unversehrtheit hätte fürchten müssen, zumal angesichts des Zustands des Beschuldigten - übergewichtig, auf ein Sauerstoffgerät angewiesen und generell gesundheitlich stark angeschlagen (vgl. die Schilderung in der Anklageschrift, Urk. 27 S. 2 und den Austrittsbericht des Universitätsspitals, Urk. 17/1). Der Sachverhalt ist nicht erstellt.
Mit Blick auf den Anklagesachverhalt Urk. 27 S. 6 f. ist sodann anzumerken, dass aufgrund der Angaben beider Ehepartner zwar erstellt ist, dass die ausserhäusliche Berufstätigkeit der Privatklägerin und allenfalls auch Verdächtigungen, dem Beschuldigten untreu zu sein, Anlass zu wiederkehrenden Diskussionen und Streitereien gab. Nachdem dem Beschuldigten an diesem Tag (24. März 2016) aber offenbar konkrete Untreue-Hinweise zugetragen worden waren, provozierte er nach der Heimkehr der Privatklägerin von der Arbeit eine Aussprache, in welchem Rahmen die Privatklägerin auf den Koran schwor, keine Drittbeziehung zu haben (so übereinstimmend von beiden geschildert; Urk. 3 S. 4 und Urk. 4 S. 3).
Dass der Beschuldigte nun aber angesichts eines sehr konkreten Verdachts eine Aussprache verlangte, sich dabei durch einen Schwur auf den Koran beschwichtigen liess und offenbar auch eine Ehetherapie anbot (Urk. 4 S. 5 und 10, Urk. 5
S. 6), lässt sich nicht mit dem Vorwurf, ansonsten regelmässig ohne konkrete Veranlassung Todesdrohungen ausgestossen und dies am 24. März 2016 noch durch das In-der-Brusttasche-Tragen eines Küchenmessers verstärkt zu haben, für den Fall, dass die Privatklägerin ihn verlassen würde, in Einklang bringen.
Auch was die mutmassliche Freiheitsberaubung angeht, sind die Darstellungen der Privatklägerin wenig konstant. Zunächst befremdet bereits, dass sie am
30. März 2016 offenbar nicht in der Lage war, ihren geplanten Arbeitsbeginn vom
25. März 2016 korrekt anzugeben. Damals erklärte sie, sie hätte um 07.00 Uhr bei der Arbeit erscheinen müssen. Dies korrigierte sie vor Vorinstanz und erklärte, gemäss Einsatzplanung hätte sie von 10.00 bis 18.00 Uhr arbeiten müssen, was sich, was den Arbeitsbeginn angeht, mit den Angaben des Beschuldigten bei der Polizei (Urk. 4 S. 3) deckt. Gemäss ihren ersten Aussagen habe der Beschuldigte sie sodann um 08.00 Uhr, nach dem Telefongespräch mit ihrem Bruder (der Beschuldigte habe den Bruder angerufen) aus dem Haus gelassen. Wieso sie es davor nicht verlassen konnte bzw. wieso sie nicht mit ihrem Wohnungsschlüssel aufgeschlossen hat, hat sie nicht ausgeführt. Sie wurde aber auch nicht danach gefragt. Bei der Staatsanwaltschaft wurde der Vorfall ohnehin nur gestreift (Urk. 8
S. 12 und 16). Vor Vorinstanz will sie das Haus dann plötzlich bereits um
05.00 Uhr verlassen haben wollen, wobei sie der Beschuldigte, ebenfalls nach einem Gespräch mit ihrem Bruder (der Beschuldigte habe ihn angerufen, Urk. 62
S. 12 oben allenfalls doch die Privatklägerin selber, Urk. 62 S. 12 Mitte), um
10.00 Uhr habe gehen lassen. Vorher habe er ihr ihren Schlüssel weggenommen und versteckt. Der Beschuldigte seinerseits bestätigte lediglich, dass die Parteien am Morgen eine weitere Diskussion bzw. Streit gehabt hätten, da er befürchtet habe, dass sie nicht zur Arbeit gehe und auch nicht wieder nach Hause zurückkehre. In diesem Zusammenhang habe er ihren Bruder angerufen. Ihren Schlüssel habe er der Privatklägerin aber nicht weggenommen (Urk. 4 S. 5 und Urk. 5
S. 4). Angesichts der widersprüchlichen Angaben der Privatklägerin kann vorliegend lediglich mit Sicherheit erstellt werden, dass die Parteien am Morgen eine
Diskussion bzw. einen Ehestreit hatten und sie sodann, nachdem der Beschuldigte mit ihrem Bruder gesprochen hatte, die Wohnung verlassen hat. Wie lange und ob sie überhaupt effektiv daran gehindert war, die Wohnung zu verlassen, kann demgegenüber nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden.
Rechtliche Würdigung
Den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB erfüllt, wer eine Frau zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich in dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt zum Widerstand unfähig macht.
Die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens - und nur diese kommt vorliegend in Frage wird dann als gegeben betrachtet, wenn vom Täter für das Opfer eine Zwangssituation geschaffen wird, in welcher dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen und eine konkrete Gefahr für sein sexuelles Selbstbestimmungsrecht besteht. Dass der Täter mithin eine Zwangssituation schafft, welche das Opfer kapitulieren lässt bzw. es in seiner Willensentschliessung in einschränkender Weise beeinflusst, so dass das Opfer sich in einer ausweglosen Situation befindet, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen.
Vorliegend sahen die Anklagebehörde und die Vorinstanz die ausweglose Zwangslage der Privatklägerin dadurch gegeben, dass der Beschuldigte das Licht brennen liess, Telefongespräche mit Verwandten führte (wobei seine Schwester ihm sagte, er solle sie nach Pakistan zurückbringen bzw. er der Schwester sagte, weil er so krank sei, werde er nicht so streng bestraft, wenn er die Privatklägerin umbringe und die Privatklägerin auch bei seinem Cousin verhöhnte), mitten in der Nacht herumschrie und der Privatklägerin vorwarf, keinen Sex zu wollen, weil sie andere Männer habe. Dadurch sei sie in Todesund Existenzangst versetzt worden (Urk. 27 S. 3 f. und Urk. 80 S. 37 f.).
Wie oben dargestellt, konnte nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die Telefongespräche bewusst derart führte, dass die Privatklägerin sie mitbekommen
(und sich deshalb ängstigen) musste. So machte sie bei der Staatsanwaltschaft explizit geltend, diese seien nicht über Lautsprecher geführt worden. Und vor Vorinstanz führte sie sogar aus, er habe ausserhalb der Wohnung telefoniert, sie habe es (nur) zufälligerweise gehört. Ohnehin scheint eine Rückkehr der Privatklägerin nach Pakistan erst beim letzten Streit, in Nacht des 24. März 2016, ein Thema gewesen zu sein, ohne Konnex zu sexuellen Ansprüchen des Beschuldigten. Auch dass er während des Zusammenlebens regelmässig herumgeschrien hätte, worauf die Nachbarn interveniert und sich bei der Verwaltung beschwert hätten, weshalb sie eine Kündigung befürchtete, blieb unbewiesen. Dass er das Licht brennen liess, kann sodann nicht als ausweglose Zwangssituation qualifiziert werden, wäre dem doch bereits durch eine Schlafmaske (allenfalls in Verbindung mit Ohrenstöpseln gegen die lauten Geräusche des Sauerstoffgeräts bzw. das Telefonieren des Beschuldigten) Abhilfe zu verschaffen gewesen. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin bei anderen Auseinandersetzungen offenbar ohne weiteres in der Lage war, sich der Konfrontation durch Verlassen der Wohnung zu entziehen (Urk. 8 S. 8) bzw. sich gegen die Wünsche des Beschuldigten durchzusetzen (betreffend ausserhäusliche Arbeitsstelle/Arbeitspensum, Wohnungssuche, Drogen ins Spital bringen etc.). Gemäss eigenen Aussagen willigte sie überdies jeweils in den Sex ein, um Ruhe zu haben bzw. Schlafen zu können. Nicht aus Todesangst. Die entsprechende Bejahung einer aussichtslosen Situation musste der Privatklägerin denn auch gleichsam durch die Staatsanwältin in den Mund gelegt werden (Urk. 8 S. 13). Insgesamt kann damit aus dem erstellten Sachverhalt keine für die Privatklägerin ausweglose Situation im Sinne der Rechtsprechung gesehen werden.
Scheitern würde eine Verurteilung aber auch daran, dass dem Täter subjektiv bewusst sein er zumindest in Kauf nehmen muss, dass sein Opfer den Beischlaf nur wegen der Nötigung erduldet. Genau dies konnte vorliegend aber nicht erstellt werden (vgl. Ziff. 3.8 vorstehend). Geht der Täter wenn auch irrtümlich - davon aus, das Opfer sei mit dem Beischlaf einverstanden, schliesst dies die Strafbarkeit aus (Art. 13 StGB).
Nachdem nicht erstellt werden konnte, dass die Privatklägerin nur infolge psychischer Nötigung in den Geschlechtsverkehr eingewilligt hat bzw. dass sie ihr fehlendes Einverständnis mit dem Geschlechtsverkehr dem Beschuldigten erkennbar gemacht hätte, ist er vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen.
Was die behauptete Freiheitsberaubung angeht, hat die Beweiswürdigung nicht erstellen können, dass der Beschuldigte der Privatklägerin ihren Wohnungsschlüssel abgenommen hat und dass sie über Stunden entgegen ihrem Willen daran gehindert gewesen wäre, die Wohnung zu verlassen. Jedoch ist davon auszugehen, dass die Parteien am Morgen eine Diskussion darüber führten, ob die Privatklägerin nun zur Arbeit geht nicht und ob sie hernach wieder zurückkehrt. Aus diesem Anlass rief einer der Ehegatten sodann wie dies in diesem patriarchal geprägten Kulturkreis offenbar weit verbreitet ist - den Bruder der Privatklägerin an, welcher in diesem Zusammenhang namens der Privatklägerin Zusagen machte, wobei die Privatklägerin die Wohnung erst nach Abschluss jenes Gesprächs verlassen hat. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Privatklägerin das Ende des Gesprächs im Sinne der Befolgung einer sittlichen Pflicht, aber eigentlich unfreiwillig abgewartet hat, kann darin höchstens eine bloss vorübergehende Hinderung ihrer freien Fortbewegung gesehen werden, womit es jedenfalls an der nötigen Intensität und Dauer einer Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fehlt. Damit ist der Beschuldigte auch von diesem Vorwurf freizusprechen.
Wie gesehen konnte auch der Sachverhalt betreffend mehrfache Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB nicht erstellt werden. Den ursprünglich ebenfalls angeklagten Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB hat im Übrigen bereits die Vorinstanz in zutreffender Weise aus rechtlichen Überlegungen verworfen, darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. Urk. 80 S. 42).
Vor diesem Hintergrund bzw. mangels erstelltem Sachverhalt ist der Beschuldigte entsprechend auch von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung gegen die Ehegattin im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a
StGB sowie der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB freizusprechen.
Genugtuungsforderung der Privatklägerin
Nachdem hinsichtlich der angeklagten Delikte aufgrund nicht zweifelsfrei erstellbarem Sachverhalt ein vollumfänglicher Freispruch auszufällen ist, ist die in diesen Delikten fussende Forderung der Privatklägerin nach Zusprechung einer finanziellen Genugtuung (Urk. 51) auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
Kostenund Entschädigungsfolgen
Die Verfahrenskosten werden vom Bund dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm dann Kosten auferlegt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Nachdem der Beschuldigte heute vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor beiden Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen, da er die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat.
Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Bei der Berechnung des angemessenen Honorars im Rechtsmittelverfahren können Pau-
schalen zugesprochen werden die Honorarnoten eingehend betrachtet und aufgrund einzelner Posten Kürzungen vorgenommen werden. Es werden nur Aufwendungen entschädigt, die zur Wahrung der Rechte im Strafverfahren notwendig und verhältnismässig sind.
Die Verteidigung hat für ihre Aufwendungen diverse Honorarnoten eingereicht und stellt für die amtliche Verteidigung vom 24. Juli 2017 bis 15. August 2017 Rechnung über Fr. 636.30 (Urk. 98/3), für den Zeitraum vom 15. November 2017 bis 20. Juli 2018 Fr. 9'813.80 (Urk. 97/3), für den Zeitraum vom 6. August
2018 bis 16. November 2018 Fr. 9'205.81 (Urk. 101) sowie für den Zeitraum ab dem 19. November 2018 inklusive der antizipierten Dauer der Berufungsverhandlung Fr. 2'557.15 (Urk. 105). Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 22'213.06. Die Rechnungen betreffen sowohl den aktuellen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. Y1. , also auch dessen Vorgänger, Rechtsanwältin lic. iur. Y3. und Rechtsanwalt lic. iur. Y4. . Aufgrund der Abtretungserklärungen von Rechtsanwältin lic. iur. Y3. und Rechtsanwalt lic. iur. Y4. (Urk. 97/2, 98/2 und 98/4) ist deren Honorar der C. AG zuzusprechen.
In der Rechtsanwältin lic. iur. Y3. betreffenden Honorarnote wird ein Zeitaufwand von 2.6 Stunden geltend gemacht (Urk. 98/3). Dieser ist nicht zu beanstanden.
In den weiteren eingereichten Honorarnoten fällt jedoch ein übermässiger Aufwand auf, welcher in der Art als nicht angemessen erscheint. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsstudium (mit Ausnahme aussergewöhnlicher Rechtsfragen) nicht zum notwendigen Aufwand gehört (vgl. dazu Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich). Zudem sind nur die notwendigen Auslagen, welche auch bezahlt wurden, zu vergüten (§ 22 Abs. 1 AnwGebV) und keine Pauschalen, worauf die Verteidigung im Vorfeld der Berufungsverhandlung explizit aufmerksam gemacht wurde (Urk. 100). Somit ist das geltend gemachte Honorar um die Zeit für rechtliche Abklärungen zu kürzen (Urk. 97/3: 21.11.2017 - 3.9 h). Weiter erscheint der für die Berufungserklärung geltend gemachte Aufwand als deutlich überhöht. So schreibt Art. 399 Abs. 3 StPO vor, was der erforderliche Inhalt einer
solchen Berufungserklärung sein soll, nämlich die Bezeichnung, ob das Urteil vollumfänglich nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Die Verteidigung reichte hingegen eine umfangreiche Rechtsschrift ein, die einem Plädoyer gleichkommt. Dieser Aufwand ist somit zu kürzen, zumal für das eigentliche Plädoyer für den Zeitraum vom 8. bis 16. November 2018 erneut ein Aufwand von 24 Stunden geltend gemacht wird (Urk. 101). Schliesslich erscheint auch der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit dem beantragten Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft (in der Honorarnote mit Berufungsantwort bezeichnet) als unnötig. Die Honorarnote Y1. Y4. (Urk. 97/3) ist deshalb insgesamt um knapp 8 Stunden zu kürzen. Die Auslagenpauschale ist nicht zu vergüten, da die Auslagen auch nach entsprechendem Hinweis
(Urk. 100) - nur mit einer Spesenpauschale von 3 Prozent aufgelistet wurden. Insgesamt ist das der C. AG zuzusprechende Honorar auf Fr. 9'200.- (inkl. MwSt.) festzusetzen.
Sodann ist bei den durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. erbrachten Leistungen für die amtliche Verteidigung nur eine geringe Kürzung vorzunehmen. Es sind die in Urk. 101 aufgeführten Aufwände für die Abtretungserklärung und Entschädigung der amtlichen Verteidigung vom Honorar in Abzug zu bringen, zumal bereits in der Honorarnote Urk. 97/3 3 Posten für den Mandatswechsel aufgeführt sind. Insgesamt rechtfertigt sich die Festsetzung des Honorars von Rechtsanwalt lic. iur. Y1. auf Fr. 12'000.- (inkl. MwSt.).
Das Honorar von Rechtsanwältin Dr. X. für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin ist aufgrund ihrer eingereichten Honorarnoten (Urk. 107/1-2) zuzüglich des Aufwands für die Berufungsverhandlung sowie einer Nachbesprechung auf Fr. 3'600.- (inkl. MwSt.) festzusetzen.
Dem freigesprochenen Beschuldigten ist sodann für den erlittenen Freiheitsentzug von Amtes wegen eine Genugtuung von Fr. 200.- (Haft von rund einem Tag) zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 431 Abs. 2 StPO).
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
Abteilung, vom 20. Juli 2017 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Einstellung betreffend Tätlichkeiten) und 5 (Verweis des Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg) sowie 7 bis 10 (Kostenfestsetzung inkl. Kosten amtliche Rechtsvertretungen) in Rechtskraft erwachsen ist.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte B.
Die Privatklägerin A.
wird vollumfänglich freigesprochen.
wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den
Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.
Dem Beschuldigten werden Fr. 200.als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)
der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 49
die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Löschung des DNA-Profils
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 20. November 2018
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Stiefel
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom
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