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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB170437
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB170437 vom 26.03.2018 (ZH)
Datum:26.03.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Versuchte schwere Körperverletzung etc.
Schlagwörter : Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Schuldigten; Beschuldigten; Lichen; Privatkläger; Nahme; Verteidigung; Untersuchung; Urteil; Vorinstanz; Beschuldigte; Person; Aussage; Verfahren; Einvernahme; Mitbeschuldigte; Berufung; Aussagen; Polizei; Schwere; Gericht; Amtlich; Staatsanwalt; Täter; Amtliche; Polizeilich; Beschuldigten; Staatsanwaltschaft
Rechtsnorm: Art. 122 StGB ; Art. 131 StPO ; Art. 133 StGB ; Art. 134 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 147 StPO ; Art. 22 StGB ; Art. 309 StPO ; Art. 312 StPO ; Art. 351 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 53 OR ; Art. 96 SVG ;
Referenz BGE:133 IV 76; 136 IV 55; 139 IV 199; 139 IV 25; 141 IV 20; 141 IV 220; 143 IV 457;
Kommentar zugewiesen:
SCHMID, JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Auflage , 2018
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170437-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Burger, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell

Urteil vom 26. März 2018

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend

versuchte schwere Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 21. September 2016 (DG150013)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

17. September 2015 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz :

(Urk. 66 S. 49 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.

  2. Vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

  3. Der Beschuldigte ist schuldig des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG.

  4. Der Beschuldigte ist schuldig des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG.

  5. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist.

  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. Schadenersatz von Fr. 36.- zuzüglich 5 % Zins ab 14. September 2014 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C. .

  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. Fr. 3'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 14. September 2014 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C. . Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:

  10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  11. (Mitteilungen)

  12. (Rechtsmittel)

    Berufungsanträge:

    Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 70 S. 2 f.)

    Hauptanträge:

    1. Ziff. 1, 5 (erster Satzteil), 6, 7, 8 und 10 (zweiter Satzteil) des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

    2. Der Beschuldigte sei in Ergänzung von Ziff. 2 des angefochtenen Urteils zusätzlich vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 StGB freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 80, wovon 1 Tagessatz durch Untersuchungshaft erstanden ist, unter Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen.

4.a) Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher MwSt für das Untersuchungsverfahren und für das Gerichtsverfahren beider Instanzen im Umfang von CHF 500 zu Lasten des Beschuldigten und im Mehrbetrag zu Lasten des Staates.

b) In Ziff. 9 des angefochtenen Urteils seien die Kosten der erbetenen Verteidigung mit CHF 2'586.35 zu ergänzen und dem Beschuldigten zuzusprechen.

  1. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher MwSt zu Lasten des Privatklägers.

    Eventualanträge:

  2. Ziff. 1, 5 (erster Satzteil), 6, 7, 8, und 10 (zweiter Satzteil) des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

  3. Der Beschuldigte sei in Ergänzung zu Ziff. 2 des angefochtenen Urteils zusätzlich vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinn von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 StGB freizusprechen.

  4. Der Beschuldigte sei in Ergänzung von Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Urteils zusätzlich wegen Raufhandels im Sinn von Art. 133 StGB schuldig zu sprechen.

  5. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 80, wovon 1 Tagessatz durch Untersuchungshaft erstanden ist, unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen.

  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mwst für das Untersuchungsverfahren und für das Gerichtsverfahren beider Instanzen zur einen Hälfte zu Lasten des Beschuldigten und zur anderen Hälfte definitiv zu Lasten des Staates.

  7. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mwst zu Lasten des Privatklägers.

    Subeventualanträge:

  8. Ziff. 5 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben.

  9. Der Beschuldigte sei mit 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist.

  10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mwst für das Untersuchungsverfahren und für das Gerichtsverfahren beider Instanzen zu 7/8 zu Lasten des Beschuldigten und zu 1/8 definitiv zu Lasten des Staates.

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
  1. Verfahrensgang

    1. Mit obenerwähntem Urteil vom 21. September 2016 sprach das Bezirksgericht Andelfingen den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie der Widerhandlungen gegen das SVG im Sinne dessen Art. 96 Abs. 2 und 97 Abs. 1 it. a SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit (vgl. Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6). Vom Vorwurf des Angriffs gemäss Art. 134 StGB sprach ihn die Vorinstanz frei (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter entschied

      die Vorinstanz über die Zivilforderungen des Privatklägers B.

      (DispositivZiffern 7 und 8), setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- fest (Dispositiv-Ziffer 9 in Urk. 55) und nahm die Kosten der amtlichen Verteidigung unter dem Nachforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse, wobei sie weiter festhielt, dass über die Höhe dieser Kosten mit separatem Beschluss entschieden werde (vgl. Dispositiv-Ziffer 10 in Urk. 55). Über die Auflage der weiteren Kosten traf die Vorinstanz gemäss Urteilsdispositiv keinen Entscheid.

    2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 22. September 2016 die Berufung an (vgl. Urk. 56).

    3. Das begründete Urteil versandte die Vorinstanz am 19. Oktober 2017, mithin ca. 13 Monate nach der Urteilsfällung (21. September 2016). Dieses nahmen die Parteien am 20. bzw. 23. Oktober 2017 in Empfang (vgl. Urk. 63/1-3). Das Dispositiv des begründeten Urteils weicht in den Dispositiv-Ziffern 9 und 10 vom Dispositiv ab, das im Anschluss an die Hauptverhandlung ausgehändigt wurde. Neu sind in Dispositiv-Ziffer 9 diverse Kosten aufgeführt, insbesondere - dies entgegen der ursprünglichen Dispositiv-Ziffer 10 (Urk. 55) - die Auslagen für die amtliche Verteidigung im Betrage von Fr. 10'873.65 (vgl. Urk. 66 S. 50). Dass darüber entschieden worden wäre - was mit Urteil und nicht etwa mit Beschluss hätte ge-

      schehen sollen (vgl. Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b, Art. 351 Abs. 1 StPO, BGE 139 IV 199 E. 5) - ist weder dem Protokoll zu entnehmen, noch aus den üb- rigen Akten ersichtlich. Immerhin geht aus einem Vermerk auf der Honorarnote des amtlichen Verteidigers vom 20. September 2016 hervor, dass der Gerichtspräsident die Rechnung prüfte und zur Zahlung anwies (vgl. Urk. 53), was indessen erst am 19. Oktober 2017 erfolgte (vgl. Urk. 53). Über die Kostenauflage - mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung - ist auch im Dispositiv des begründeten Urteils nichts zu finden, obschon der Beschuldigte gemäss Urteilsbegründung für die gesamten Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzukommen hat (vgl. Urk. 66 S. 48 f.). In der Begründung wird sodann festgehalten, dass über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung mit separatem Beschluss zu entscheiden sei (vgl. Urk. 66 S. 49 oben), obschon das Dispositiv Ziff. 9 diese Kosten konkret schon aufführt.

    4. Mit Eingabe vom 9. November 2017, mithin rechtzeitig, erstattete die amtliche Verteidigung die Berufungserklärung und stellte die folgenden Hauptanträge (vgl. Urk. 70 S. 2):

      1. Ziff. 1, 5 (erster Satzteil), 6, 7, 8 und 10 (zweiter Satzteil) des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

      2. Der Beschuldigte sei in Ergänzung von Ziff. 2 des angefochtenen Urteils zusätzlich vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 StGB freizusprechen.

      3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 80, wovon 1 Tagessatz durch Untersuchungshaft erstanden ist, unter Aufschub des Vollzugs der Geldstrafe und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen.

      4.a) Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher MwSt für das Untersuchungsverfahren und für das Gerichtsverfahren beider Instanzen im Umfang von CHF 500 zu Lasten des Beschuldigten und im Mehrbetrag zu Lasten des Staates.

      b) In Ziff. 9 des angefochtenen Urteils seien die Kosten der erbetenen Verteidigung mit CHF 2'586.35 zu ergänzen und dem Beschuldigten zuzusprechen.

      5. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien vollumfänglich abzuweisen unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher MwSt zu Lasten des Privatklägers.

      Weiter stellte die amtliche Verteidigung diverse Eventualund Subeventualanträge (vgl. Urk. 70 S. 2 f.) und reichte eine Honorarnote für den Zeitraum der erbetenen Verteidigung (Urk. 72/2) ins Recht. Mit Eingabe vom 28. November 2017 reichte die Verteidigung sodann das Datenerfassungsblatt, die Steuererklärungen 2015 und 2016 sowie drei Lohnabrechnungen des Beschuldigten zu den Akten (vgl. Urk. 75 und 77/1-4).

    5. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger erhoben weder Berufung noch Anschlussberufung.

    6. Am 5. Januar 2018 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen (vgl. Urk. 78). Diese fand am 26. März 2018 statt in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 4 ff.).

  2. Umfang der Berufung

    1. Gestützt auf die oben erwähnte Berufungserklärung sind die DispositivZiffern 2, 3, 4 und 9 nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist. Dasselbe gilt mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 10 erster Satzteil, zumal im Berufungsverfahren das Verschlechterungsgebot zu beachten ist.

    2. Über den in Dispositiv-Ziffer 10 angebrachten Nachforderungsvorbehalt (zweiter Satzteil) ist hingegen neu zu entscheiden. Weiter stehen die DispositivZiffern 1 sowie 5 bis 8 im Berufungsverfahren zur Disposition.

II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  1. Anklagevorwurf

    1. Die Anklageschrift vom 17. September 2015 (berichtigt am 18. Januar 2016 [vgl. Urk. 35 und 36]) wirft dem Beschuldigten - im hier noch zur Diskussion stehenden Anklagepunkt - versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 StGB vor.

    2. Zusammengefasst wirft die Anklage dem Beschuldigten und einem von der Anklage mitumfassten Mittäter (C. ) vor, am 14. September 2014, ca. 05.00 Uhr, in D. , nach einer verbalen Auseinandersetzung mit gegenseitigem Anrempeln aufgrund eines gemeinsamen, zumindest konkludent gefassten Tatent-

      schlusses, auf den Privatkläger B.

      losgegangen zu sein, ihn gestossen sowie mit Faustschlägen zu Boden geschlagen zu haben und ihn - als er am Boden lag - während einigen Sekunden mit mehreren Tritten und mehreren Faustschlä- gen jeweils gegen Kopf und Oberkörper traktiert zu haben. Die Beschuldigten hät- ten mit diesem Tun, insbesondere den Tritten gegen den Kopf, lebensgefährliche Kopfverletzungen des Privatklägers (Hirnblutungen und Schädelfrakturen sowie Hirnverletzungen) zumindest billigend in Kauf genommen, wobei es beim Versuch geblieben sei. Tatsächlich habe der Privatkläger eine doppelte dislozierte Unterkieferfraktur sowie Einblutungen beidseits unter den Augenlidern erlitten.

  2. Ausgangslage

    1. An der Hauptverhandlung vom 21. September 2016 vor Vorinstanz nahmen

      sowohl der Beschuldigte A.

      als auch der Mittäter C.

      teil (vgl. Prot. I

      S. 6 ff. und Urk. 45 - 47). Die Vorinstanz erliess im Anschluss daran zwei Urteile, nämlich das obenzitierte Urteil betreffend den Beschuldigten A._ , das hier im Berufungsverfahren zu überprüfen ist (vgl. Urk. 66), und das Urteil betreffend den Beschuldigten C. (vgl. Urk. 62).

    2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten C. der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft. Vom Vorwurf des Angriffs sprach die Vorinstanz den Beschuldigten C.

      Rechtskraft erwachsen.

      frei. Dieses Urteil ist in der Zwischenzeit in

    3. Der Beschuldigte A.

      konzedierte in der Untersuchung, an jenem

      14. September 2014 am Tatort gewesen zu sein. Seine Beteiligung an der tät- lichen Auseinandersetzung im Sinne des Anklagevorwurfes, bestritt er während der Untersuchung und vor Vorinstanz, was er auch im Berufungsverfahren tut

      (vgl. Urk. 82 S. 4 ff.). An der Berufungsverhandlung erklärte er, er könne sich nur noch daran erinnern, dass er den Privatkläger ins Gebüsch gestossen habe, worauf dieser auf ihn zugekommen sei und ihn in den Schwitzkasten genommen habe. Er habe sich dann durch Winden und Zerren daraus befreit (Urk. 82 S. 4 f.).

    4. Dementsprechend ist zu prüfen, ob sich der dem Beschuldigten A. vorgeworfene Anklagesachverhalt aufgrund des Untersuchungsund Beweisergebnisses nach den von der Lehre in Praxis entwickelten Beweisgrundsätzen erstellen lässt.

  3. Vorhandene Beweismittel

    Als Beweismittel liegen neben den Aussagen des Privatklägers (Urk. 7/1 und Zusammenfassung seiner Aussagen im Polizeirapport Urk. 1/1 S. 3), jene des Beschuldigten A. (Urk. 6/1, 5/2, 5/3 und 47 sowie Urk. 82 S. 4 ff.) und des Mitbeschuldigten C. (Urk. 5/1, 5/2, 5/3 und 47) sowie die Aussagen des Privat-

    klägers B.

    (Urk. 7/1), der Zeugen E.

    (Urk. 8/1-3), F.

    (Urk. 8/4

    und 8/5), G.

    (Urk. 8/6 und 8/7), H.

    (Urk. 8/8 und 8/9), I.

    (Urk. 8/11 und 8/12) und J.

    (Urk. 8/13) bei den Akten. Ferner wurde

    K.

    polizeilich befragt (vgl. Urk. 8/10). In den Akten befinden sich sodann diverse medizinische Berichte und ärztliche Zeugnisse, die über die Verletzungen des Privatklägers Auskunft geben (vgl. Urk. 10/1-3, Urk. 31/2, 31/5-7) und eine von der Kantonspolizei Zürich erstellte Dokumentation (Urk. 9).

  4. Verwertbarkeit der Beweismittel, insbesondere der Einvernahmen

    1. Was die Verwertbarkeit der Aussagen betrifft, so ist vorerst festzuhalten, dass sämtliche polizeiliche Einvernahmen - dies im Gegensatz zu den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen - ohne Anwesenheit des Beschuldigten A. und ohne Anwesenheit eines Verteidigers stattfanden. Dies ist unter Berücksichtigung des nachfolgend aufgezeigten Verlaufs der Untersuchung nicht nachvollziehbar.

      1. Gemäss Polizeirapport vom 20. September 2014 erstattete eine gewisse

        L.

        am 14. September 2014 um 13.50 Uhr bei der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich telefonisch Anzeige über den hier zur Diskussion stehenden Vorfall, der sich am selben Tag um 05.00 bis 05.24 Uhr ereignet und zur schweren Körperverletzung des Privatklägers geführt hatte (vgl. Urk. 1/1 S. 2). Am

        20. September 2014 rapportierte die Polizei, die nach der Anzeigeerstattung ausgerückt war, wegen schwerer Körperverletzung gegen zwei unbekannte Personen (vgl. Urk. 1/1). In der Folge befragte die Polizei am 23. September 2014 E. und am 24. September 2014 I. und erhob diverse Arztzeugnisse (vgl. Nachtragsrapport vom 25. September 2014 Urk. 1/2 sowie 8/1 und 8/11). Bereits in diesem Nachtragsrapport vom 25. September 2014 werden A. und C. als Beschuldigte aufgeführt (Urk. 1/2 S.3). Am 25. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ein Gesuch um Verfahrensübernahme (vgl. Urk. 20/1), das damit begrün- det wurde, beim zu untersuchenden Sachverhalt handle es sich mindestens um eine versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Im Ersuchen wurde festgehalten, die beiden

        namentlich genannten Beschuldigten A.

        und C.

        hätten durch ihr Handeln schwere oder gar lebensgefährliche Verletzungen des Geschädigten in Kauf genommen. Gestützt darauf scheine die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich für die - bis anhin von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland geführte

        - Untersuchung des Sachverhalts zuständig zu sein (vgl. Urk. 20/1 S. 2). Am

        30. September 2014 erging auch die Abtretungsverfügung, nachdem am 26. September 2014 per Email die Übernahme bestätigt worden war (vgl. Urk. 20/2).

      2. Dass die - bereits laufende - Untersuchung spätestens am 26. September 2014 durch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, welche bekanntlich bei Kapitalverbrechen tätig wird, übernommen wurde, geht auch aus dem Ermittlungsauftrag an die Polizei desselben Datums hervor, welcher sich auf Art. 312 und Art. 309 Abs. 2 StPO stützt (vgl. Urk. 4). Auch in dieser Verfügung sind

        A.

        und C.

        als Beschuldigte namentlich erwähnt (vgl. Urk. 4). Im Ermittlungsauftrag wird die Kantonspolizei Zürich beauftragt, «im Rahmen der bereits eröffneten Untersuchung ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchzufüh- ren und insbesondere» Personen zu ermitteln, «welche den Vorfall beobachteten und die Täterschaft bezeichnen können» (vgl. Urk. 4 S. 2 Ziff. 2). Im Widerspruch

        dazu wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 die Strafuntersuchung (formell) eröffnet (vgl. Urk. 2 und 3). Der Ermittlungsauftrag an die Polizei wurde damit begründet, auf die Beschuldigten sei bislang lediglich indirekt geschlossen worden, es habe noch keine Person ermittelt werden können, welche die Beschuldigten konkret als die Täterschaft erkannt habe. Gleichzeitig hielt der Ermittlungsauftrag fest, die Beschuldigten seien nicht zu tangieren, bis die angeordneten weiteren Ermittlungshandlungen erfolgt seien (vgl. Urk. 4).

      3. In der Folge befragte die Polizei fünf Auskunftspersonen «im Strafverfahren gegen Unbekannt» (vgl. Urk. 8/2 S. 1, 8/4 S. 1, 8/6 S. 1, 8/8 S. 1 und 8/10 S. 1) ohne Einbezug der Beschuldigten A. und C. .

      4. Am 5. Dezember 2014 - mithin beinahe 3 Monate nach dem Vorfall - erliess der Staatsanwalt einen Vorführungsbefehl gegen u.a. den Beschuldigten A. wegen versuchter schwerer Körperverletzung etc. mit der Angabe folgender «vorgesehenen Verfahrenshandlung»: «Befragung durch den polizeilichen Sachbearbeiter und anschliessende Zuführung an die STA IV». Gestützt darauf wurde

        der Beschuldigte A.

        am 11. Dezember 2014 verhaftet (vgl. Urk. 17/2), von

        der Polizei - ohne Beizug eines Verteidigers - befragt (vgl. Urk. 6/1) und gleichentags durch den Staatsanwalt entlassen (vgl. Urk. 17/5 und 17/6). Dass eine Zufüh- rung an die STA IV erfolgt wäre, geht aus den Akten nicht hervor.

      5. Mit Email vom 11. Dezember 2014 teilte Rechtsanwalt Dr. X.

        der

        Staatsanwaltschaft mit, den Beschuldigten A.

        zu verteidigen (vgl. Urk. 13/3,

        vgl. auch Brief vom 12.12.2014 Urk. 13/2). Diese erbetene Verteidigung wurde mit Wirkung ab 2. Juni 2015 gestützt auf Art. 130 Bst. b StPO in eine amtliche umgewandelt (vgl. Urk. 13/7).

      6. Die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sämtlicher Zeugen und der Be-

schuldigten A.

und C.

erfolgten am 29. Mai (Urk. 5/2 und 5/3 sowie

7/1), 15. Juni (Urk. 8/3, 8/5, 8/7 und 8/9) und 17. September 2015 (vgl. 8/12 und 8/13).

    1. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (vgl. Art. 131 Abs. 1 StPO).

      1. Ab welchem Zeitpunkt die notwendige Verteidigung im Vorverfahren sichergestellt sein muss, ist in der Lehre umstritten, wobei einhellig verlangt wird, dass dem Beschuldigten im Falle einer notwendigen Verteidigung diese spätestens im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung beigegeben wird (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017,

        E. 2.2.1 mit diversen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Nach Art. 309

        Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Verlangt werden dabei erhebliche Gründe, die für einen Tatverdacht sprechen, nicht notwendigerweise ein dringender Tatverdacht (vgl. Schmid / Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2018, N 1228).

      2. Vorliegend bezeichnete bereits die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland im Ersuchen um Verfahrensübernahme vom 25. September 2014 die Be-

        schuldigten A.

        und C.

        als Hauptverdächtige. Auffällig dabei ist, dass

        in jenem Ersuchen von einem Sachverhalt ausgegangen wurde (vgl. Urk. 20/1

        S. 2), der mit wenigen Abweichungen Inhalt der vorliegenden Anklage wurde. Nach erfolgter Verfahrensübernahme führte selbst die Staatsanwaltschaft IV in ihrem Ermittlungsauftrag an die Polizei vom 26. September 2014 konkret A.

        und C.

        als Beschuldigte auf, wobei von versuchter schweren Körperverletzung etc. die Rede war (vgl. Urk. 4). Weiter ist in Dispositiv-Ziffer 2 des Ermittlungsauftrages ausdrücklich von «bereits eröffneter Untersuchung» die Rede (vgl. Urk. 4 S. 2 Ziff. 2). Selbst wenn zu jenem Zeitpunkt noch weitere Hinweise auf die Täterschaft zu gewinnen waren bzw. der Verdacht gegen die mutmasslichen Tä- ter zu erhärten war, so waren die vorhandenen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkret und erheblich und damit lag auch ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vor. Dass die formelle Untersuchungseröffnung erst mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 erfolgte (vgl. Urk. 2 und 3), bleibt

        damit ohne Bedeutung und darf dem Beschuldigten A.

        nicht zum Nachteil

        gereichen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 2.5 mit Hinweisen auf die Literatur, vgl. auch BGE 141 IV 20 E. 1.1.4).

      3. Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und die erkennbar notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen die nach dem für die Untersuchungseröffnung relevanten Zeitpunkt erhobenen Beweise der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 131 Abs. 3 StPO (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 2.6 mit Hinweis auf die Literatur). Nach dem Ausgeführten wäre die Untersuchung vorliegend spätestens per Ende September 2014 zu eröffnen gewesen (wenn sie nicht schon vorher als von der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland eröffnet zu gelten hatte; vgl. Urk. 20/1, vgl. auch Urk. 4 S. 2 Ziff. 2). Vorliegend ist zudem unzweifelhaft, dass beim Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, der im Raume stand, eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO), weswegen vor der Durchführung von weiteren Beweisabnahmen eine Verteidigung sicherzustellen gewesen wäre. Ergänzend ist noch klarzustellen, dass am

        Beweisverwertungsverbot nichts ändert, dass der Beschuldigte A.

        nach

        dem Hinweis betreffend Verteidigung angab, derzeit keinen Anwalt zu benötigen (vgl. Urk. 6/1 S. 1) und sich mit der Durchführung der Einvernahme vom

        11. Dezember 2014 ohne Verteidiger einverstanden erklärte, denn die notwendige

        Verteidigung steht nicht im Belieben der beschuldigten Person (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_178/2017 und 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017,

        E. 2.7 mit Hinweis auf 1B_699/2012 vom 30. April 2013 E. 2.7.). Entscheidend ist allein, dass er verteidigt werden musste.

      4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ohne Verteidiger und nach der Verhaftung erfolgte (vgl. Urk. 17/2) Einvernahme des Beschuldigten A. durch die Polizei vom 11. Dezember 2014 (vgl. Urk. 6/1) - zu seinen Lasten - nicht verwertbar ist. Dasselbe gilt auch für die polizeiliche Einvernahme vom 11. De-

        zember 2014 des Mitbeschuldigten C.

        im gleichen Verfahren (vgl. Urk. 5/1,

        vgl. dazu BGE 139 IV 25 E. 5.4., BGE 141 IV 220 E. 4 und BGE 143 IV 457).

    2. Sodann erfolgten weitere Beweiserhebungen unter Missachtung der Teilnahmerechte der Parteien. Dies betrifft die polizeilichen Einvernahmen des Mitbe-

      schuldigten C.

      (vgl. Urk. 5/1) und der Auskunftspersonen, welche ab Oktober 2014, mithin nach eröffneter Untersuchung und Delegation an die Polizei durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt wurden.

      1. Art. 147 StPO regelt die Teilnahmerechte der Parteien bei Beweiserhebungen, welche von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht durchgeführt werden. Demgemäss haben Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen der genannten Strafbehörden anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen, die von der Polizei durchgeführt werden, ist indes zu differenzieren: Führt die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 312 StPO durch, gelten die gleichen Regeln wie für die Beweiserhebungen, welche die Staatsanwaltschaft selbst durchführt. Erhebt die Polizei hingegen Beweise im polizeilichen Ermittlungsverfahren, haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte. Dies gilt auch für Auskunftspersonen im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Sollten die Angaben der Auskunftsperson allerdings im Verfahren zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, muss das Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK entweder schon bei der Einvernahme selbst oder aber nachträglich gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichtes genügt es den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, wenn die beschuldigte Person oder ihre Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 1 f. und N 13 zu Art. 147, mit Hinweisen zur Rechtsprechung, vgl. auch Entscheid des Bundesgerichtes 6B_653/2016 vom

        19. Januar 2017 E. 1.3.). Das Bundesgericht hat indessen im einem neueren Entscheid (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2 = 6B_129/2017 vom 16. November 2017) klargestellt, dass die Durchführung einer Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten (und dessen Verteidigers) einer Wiederholung der Beweiserhebung grundsätzlich nicht entgegenstehe, dass die Strafbehörde aber bei Wiederholung der

        Einvernahme oder bei Durchführung einer späteren Konfrontationseinvernahme nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen darf, soweit diese einem Beweisverbot unterliegen. Nach dem zitierten Entscheid des Bundesgerichtes dürfen die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse mithin weder für die Vorbereitung, noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden. Soweit im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachteil des Beschuldigten auf Aussagen von Mitbeschuldigten oder Belastungszeugen in Einvernahmen abgestellt werde, bei denen dem Beschuldigten das Teilnahmerecht nicht gewährt worden sei oder anlässlich derer den einvernommenen Personen Erkenntnisse aus vorausgegangenen Befragungen vorgehalten wurden, die mangels Gewährung der Teilnahmerechte ihrerseits einem Beweisverbot unterliegen, liege eine Verletzung von Bundesrecht vor (vgl. BGE 143 IV 457 E. 1.6.3).

      2. Vorerst ist festzuhalten, dass K.

        lediglich polizeilich befragt wurde

        (vgl. Urk. 8/10), wobei weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger zugegen waren. Ihre Aussagen sind daher klar nicht zulasten des Beschuldigten A. verwertbar.

      3. Mit Bezug auf die polizeilichen Aussagen von E. vom 23. September

        2014 und vom I.

        vom 24. September 2014 ist festzuhalten, dass diese vor

        Erteilung des Ermittlungsauftrages der Staatsanwaltschaft nach Art. 312 StPO (und Art. 309 Abs. 2 StPO) erfolgten, mithin es sich um polizeilichen Ermittlungshandlungen handelte, bei welchen kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit bzw. Anwesenheit der Verteidigung besteht (vgl. Schmid / Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 147 N 3 StPO, Art 306 N 7). Die weiteren gestützt auf Art. 312 StPO durchgeführten polizeilichen Einvernahmen der übrigen Personen erfolgten in Verletzung der Teilnahmerechte der Parteien und unterliegen zulasten des Beschuldigten einem Verwertungsverbot (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO).

      4. Bei der Würdigung der später durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen wird mithin die durch das Bundesgericht vorgegebene und oben aufgezeigte Vorgehensweise (vgl. BGE 143 IV 457) zu berücksichtigen sein.

  1. Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung

    Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab verwiesen werden kann (vgl. Urk. 66 S. 9 ff.).

  2. Würdigung

    Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Aussagen des Beschuldigten A. ,

    jene des Mitbeschuldigten C.

    und diejenigen sämtlicher Befragten zusammengefasst (vgl. Urk. 66 S. 7 - 19). Auf diese Ausführungen kann hier verwiesen werden.

    1. Zur Glaubwürdigkeit der Prozessbeteiligten

      1. Grundsätzlich bestehen bei keiner Person Anhaltspunkte für eine mangelnde Glaubwürdigkeit.

      2. Der Beschuldigte A. und der Mitbeschuldige C. sind nach eigener übereinstimmender Darstellung gute Arbeitskollegen, die hin und wieder etwas gemeinsam unternehmen (vgl. 6/1 S. 4 zu Frage 33, Urk. 5/1 S. 4 zu Frage

32). Die Zeugen E.

(vgl. Urk. 8/3 S. 3), F.

(vgl. Urk. 8/5 S. 2),

G.

(vgl. Urk. 8/7 S. 2) und H.

(vgl. Urk. 8/9 S. 2) kennen den Be-

schuldigten A.

(und den Mitbeschuldigten C. ) nicht bzw. stehen in

keiner Beziehung zu ihm (bzw. ihnen). Während die Zeugin G.

den Privat-

kläger B.

von früher von Motocross-Rennen her kennt und ihn sehr lose

sieht (vgl. Urk. 8/7 S. 2 f.), gaben die Zeugen I.

(vgl. Urk. 8/12 S. 2) und

J.

(vgl. Urk. 8/13) an, Arbeitskollegen sowohl des Beschuldigten A.

als auch des Mitbeschuldigten C.

zu sein. Die dargelegten Beziehungen

sind indessen nicht geeignet, die generelle Glaubwürdigkeit dieser Personen in Frage zu stellen.

    1. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Prozessbeteiligten

      1. Die Vorinstanz hielt vorerst korrekt fest, dass grundsätzlich feststeht, dass

        der Beschuldigte A.

        und der Mitbeschuldigte C.

        am 14. September

        2014, um ca. 5.00 Uhr, auf der Höhe der Bahnhofstrasse in D.

        in eine

        Auseinandersetzung mit dem Privatkläger verwickelt waren (vgl. Urk. 66 S. 20, vgl. Urk. 5/2 S. 4). Unklar ist indessen der genaue Tathergang, insbesondere der

        - vorliegend massgebliche - Tatbeitrag des Beschuldigten A. .

      2. Den Aussagen des Beschuldigten A.

        in der Konfrontationseinver-

        nahme vom 29. Mai 2015 (Urk. 5/2) ist diesbezüglich nichts Belastendes zu ent-

        nehmen. Der Beschuldigte A.

        bestätigte zwar die Rangelei bzw. die Auseinandersetzung, welche zwischen ihm, dem Beschuldigten C. und einer weiteren Person stattfand, war indessen zu einer Schilderung des Geschehens nicht in der Lage. Dabei machte er mehrfach Erinnerungslücken geltend, die er auf den langen Zeitablauf seit dem Vorfall und auf die damalige Alkoholisierung zurückführte (vgl. Urk. 5/2 S. 3 und 4). Im Übrigen konnte auch die Befragung vor Vorinstanz keine Klärung bringen (vgl. Urk. 47 insbesondere S. 14), wobei der Beschuldigte A.

        wiederholt auf seine Darstellung bei der Polizei hinwies (vgl.

        Urk. 47 u.a. S. 7, S. 10 und S. 15). Von Belang ist diesbezüglich, dass die Vorhalte im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz, die auf die Aussagen des Beschuldigten A. in seiner polizeilichen Einvernahme basierten, sowenig wie die eigentlichen Aussagen selbst (in Urk. 6/1) - wie oben dargetan - zu seinen Lasten verwertbar sind. Ganz abgesehen davon können bei der polizeilichen Befragung - auch unter Annahme deren Verwertbarkeit - keine Zugeständnisse des Beschuldigten A.

        ausgemacht werden, insbesondere keine solchen, die auf ein aktives Zuschlagen mit Faustschlägen oder mit Fusstritten auf den bereits am Boden liegenden Privatkläger schliessen lassen, so wie dies die Anklage ihm zum Vorwurf macht. Zu einem anderen Resultat führen denn auch die Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung - wo sich dieser erneut auf sein fehlendes Erinnerungsvermögen in Bezug auf den eigentlichen Tathergang berief (vgl. Urk. 82 S. 5 ff.) - nicht.

      3. Der Mitbeschuldigte C.

        hatte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme, die zugunsten des Beschuldigten A.

        verwertbar ist, konzediert, im

        Rahmen der Auseinandersetzung den Privatkläger einmal mit der Faust geschlagen zu haben (Urk. 5/1 S. 5). Zur Frage, ob der Beschuldigte A.

        auch auf

        den Privatkläger eingeschlagen habe oder sonst irgendwie «Einfluss» auf ihn ge-

        nommen habe, gab C.

        zu Protokoll, er habe gesehen, dass A.

        den

        Mann weggestossen hätte (vgl. Urk. 5/1 S 6 auf Frage 63), wobei dies geschehen sei, bevor er (C. ) den Privatkläger mit der Faust geschlagen habe (vgl. Urk. 5/1 S. 7 zu Frage 68). Auch im Rahmen der Konfrontationseinvernahme

        wurde der Beschuldigte A.

        durch den Mitbeschuldigten C.

        nicht be-

        lastet (vgl. Urk. 5/2). Ebenso wenig belasten die Aussagen des Mitbeschuldigten

        C. A. .

        anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz den Beschuldigten

      4. Die Aussagen des Privatklägers gegenüber der Polizei, die vom befragenden Beamten sinngemäss im Polizeirapport festgehalten wurden (vgl. Urk. 1/1

        S. 3), geben keine Auskunft über die Täterschaft. Der Privatkläger spekulierte in seinen damaligen Schilderungen, es sei von zwei Tätern auszugehen, an deren Gesichtern er sich zufolge übermässigen Alkoholkonsums nicht mehr erinnern könne und bestätigte, mit Faustschlägen und Fusstritten und zwar auch am Boden liegend, traktiert worden zu sein. Ähnlich fielen auch seine Aussagen in seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsperson aus: Weder wusste er, wie es zu den Verletzungen kam, noch wer dafür verantwortlich ist, noch ob er geschlagen oder getreten wurde (Urk. 7/1 S. 4 zu Fragen 19 bis 22). Immerhin ging er davon aus, die Verletzung am Kiefer erlitten zu haben, als er am Boden gelegen habe (vgl. Urk. 7/1 S. 4 zu Frage 23). Zur Identität der Täterschaft äusserte er Mutmassungen (so ausdrücklich in Urk. 7/1 S. 5 zu Frage 33), die er auf

        Erzählungen vom Hörensagen von I.

        zurückführte (vgl. Urk. 7/1 S. 5 f. zu

        Fragen 34 bis 36). Damit sind die Aussagen des Privatklägers für die Erstellung des Sachverhalts betreffend Täterschaft nicht weiter von Relevanz.

      5. E.

        schilderte in seiner ersten polizeilichen Einvernahme, beobachtet

        zu haben, wie zwei Jugendliche auf einen am Boden liegenden Jugendlichen mit den Füssen eintraten und dabei auf das Gesicht und den Kopf schlugen (vgl. Urk. 8/1 S. 4 zu Frage 33). Bemerkenswerterweise sprach er in der zweiten polizeilichen Befragung, die zugunsten des Beschuldigten A. verwertbar ist, er habe gesehen, wie «der Junge» den anderen Jungen mit dem Fuss gegen den

        Kopf trat (vgl. Urk. 8/2 S. 1 zu Frage 4), womit er eindeutig vom Täter in der Einzahl sprach. Auf Vorhalt von zwei Fotobögen zeigte er - allerdings ohne diesbezüglich sicher zu sein - allein auf das Bild Nr. 4 des Fotobogens 1137, mithin auf

        das Bild des Mitbeschuldigten C.

        (vgl. Urk. 8/2 S. 1 zu Frage 5; vgl.

        Urk. 18/6). Anlässlich der Zeugeneinvernahme konnte E.

        weder den anwesenden Beschuldigten A. , noch den anwesenden Mitbeschuldigten C. als Treter von damals erkennen, mehr noch, er verneinte die Täterschaft der Anwesenden und gab zu Protokoll, «an die beiden» könne er sich nicht erinnern, er meine dass es andere Leute waren (vgl. Urk. 8/3 S. 5 zu Frage 31 und S. 3 zu Frage 6). Immerhin bestätigte er, aus einer Distanz von 10 bis 15 Metern zwei Personen gesehen zu haben, die von oben auf eine am Boden liegende Person traten (vgl. Urk. 8/3 S. 3 zu Frage 3 und S. 4 zu Fragen 17 und 21). Er will dabei mehrere Tritte in den Bauch, im Kopfbereich und «überall» beobachtet haben (vgl. Urk. 8/3 S. 4 zu Frage 14 und 16). Hinsichtlich seiner Beobachtungen relativierte er indessen, dass die Frau, die die Polizei oder die Sanität avisiert habe, besser wisse, was geschehen sei (vgl. Urk. 8/3 S. 4 zu Frage 20).

      6. G.

        schilderte, in jener Nacht Zeugin einer Auseinandersetzung «zwei

        gegen eins» gewesen zu sein (vgl. Urk. 8/7 S. 5 zu Frage 26, vgl. auch S. 4 zu Fragen 7, 8, 11). Im Plural schilderte sie, die Täter seien auf den Privatkläger losgegangen, hätten auf ihn auch als er am Boden gewesen sei mit den Füssen (zwei oder drei, allerhöchstens drei Tritte) und den Händen - sie denke mit den Fäusten - in die Bauchregion und auch Richtung Kopf eingeschlagen (vgl. Urk. 8/7 S. 4 zu Fragen 8, 10, 11, 13, 15, 16 und 17). Relativierend schränkte sie auf ausdrückliche Nachfrage ein, sie könne nicht mit Sicherheit sagen, ob die Tritte auch getroffen hätten (vgl. Urk. 8/7 S. 5 zu Frage 18). Auf die Frage, ob die Tritte gegen Bauch und Kopf von einer oder von zwei Personen abgegeben worden seien, antwortete die Zeugin, daran könne sie sich nicht erinnern, das könne sie nicht sagen (vgl. Urk. 8/7 S. 6), was doch ihre ursprüngliche im Plural gehaltene Schilderung zumindest als unzuverlässig erscheinen lässt. In der Tat hatte dieselbe Zeugin bei der Polizei erklärt, nur eine Person habe getreten und zwar dieselbe Person, die auch vier bis fünf Mal «Du verdammter Nigger» gerufen habe (vgl. Urk. 8/6 S. 2 zu Frage 11; vgl. auch Urk. 8/6 S. 3 zu Frage 17: nur jener

        habe auf den Privatkläger eingeschlagen, der in die Hecke fiel.), welche Aussage sie auch als Zeugin ausdrücklich als zutreffend bezeichnete. Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass diese Zeugin in der polizeilichen Einvernahme wiederholt von sich aus, aber auch auf ausdrückliche Frage, nur von einem Schläger sprach (vgl. Urk. 8/6 S. 2 zu Frage 11 und 12, S. 3 zu Frage 17). Bemerkenswert ist weiter, dass sie bei der Polizei darüber berichtete, es sei jemand da gewesen, der versucht habe, zwischen die Streithähne zugehen und die Sache zu beruhigen, wobei sie nicht sagen konnte, ob das einer der Begleiter des Schlägers oder ein Kollege des Privatklägers war (vgl. Urk. 8/6 S. 3 zu Frage 20). Diese letzterwähnte Aussage lässt zusätzlich den Beitrag jeglicher Teilnehmer an der Auseinandersetzung in einem anderen Licht erscheinen.

      7. Die soeben zitierten Aussagen von G.

        in der polizeilichen Einvernahme betreffend den beobachteten Streitschlichtungsversuch überzeugen aber auch deshalb, weil sie mit denjenigen von F. übereinstimmen. Letzterer hatte gemäss Polizeirapport noch in der Tatnacht gegenüber der Polizei erklärt, dass

        «einer von den beiden Typen» seines Erachtens eher passiv daran beteiligt gewesen sei. Er habe den Eindruck gehabt, als habe er seinen Kollegen vom Opfer wegzerren wollen (vgl. Urk. 1/1 S. 4). Als Zeuge, 9 Monate nach dem Vorfall befragt, konnte er indessen nicht mehr sagen, was genau vorgefallen war (vgl. Urk. 8/5 S. 3 zu Frage 15).

      8. Aber auch H.

        sprach in seiner polizeilichen Einvernahme nur von einem Schläger bzw. von einem Täter (vgl. Urk. 8/8 S. 2 zu Fragen 8, 9 und insbesondere 12: Es war immer die selbe Person, ein Mann.). Auch er berichtete davon, dass eine Person den Streit schlichten wollte und die in der Auseinandersetzung Involvierten zum Aufhören aufforderte (vgl. Urk. 8/8 S. 2 zu Frage 8). Selbst in seiner Zeugeneinvernahme blieb er dabei und bestätigte auf wiederholte Fragen, dass nur eine Person auf den Privatkläger einschlug bzw. diesen trat (vgl. Urk. 8/9

        S. 3 f. zu Fragen 15 16 und 17, vgl. S. 6 zu Fragen 41, 42 und 43).

      9. Der Zeuge I.

(vgl. Urk. 8/12) konnte den Vorfall nicht beobachten und

kann daher aus eigener Wahrnehmung nichts zur Klärung des Sachverhaltes bei-

tragen. Er will durch J.

von der Auseinandersetzung erfahren haben, bei

welcher sowohl der Privatkläger als auch der Beschuldigte A.

und der Mitbeschuldigte C. involviert gewesen sein sollen (vgl. Urk. 8/12 S. 3 zu Frage 13), wobei auch J. seinerseits davon lediglich gehört haben soll. Der Zeuge

J.

seinerseits stellte in Abrede, I.

darüber berichtet zu haben

(vgl. Urk. 8/13 S. 5 zu Fragen 31 - 33). Beide Zeugen sind mithin nicht in der Lage, sachdienliche Angaben zum Tathergang oder aber zur Täterschaft zu liefern.

Dass A.

und C.

in die fragliche Auseinandersetzung involviert waren,

steht - wie schon gezeigt - aufgrund der übrigen Zeugenaussagen ausser Zweifel

und wird selbst von A.

und C.

konzediert, so dass auch die Zugabe

deren Beteiligung gegenüber I. (vgl. Urk. 8/12 S. 4 zu Frage 18) nicht weiter relevant ist.

    1. Zusammenfassend steht zwar fest, dass der Beschuldigte A.

      zusam-

      men mit dem Mitbeschuldigten C.

      und dem Privatkläger B.

      in eine

      Auseinandersetzung involviert war, aus welcher der Privatkläger eine doppelte dislozierte Unterkieferfraktur sowie Einblutungen beidseits unter den Augenlidern davon trug. Die Würdigung der Aussagen der verschiedenen Augenzeugen lässt indessen den Schluss nicht zu, dass der Beschuldigte A. in der von der Anklage umschriebenen Art und Weise sich an der Auseinandersetzung beteiligte oder aber auf den Privatkläger einschlug und oder als Mittäter die Handlungen des Mitbeschuldigten C. billigte oder gar unterstützte.

      1. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Zeugen E. , G.

        und

        H.

        allesamt davon berichteten, dass der Privatkläger mit Fusstritten gegen

        den Oberkörper und den Kopf traktiert wurde. Zutreffend ist auch, dass keine Anhaltspunkte für ein Interesse dieser Zeugen an A. und C. belastenden Aussagen auszumachen ist.

      2. Wenn die Vorinstanz aber davon sprach, es seien lediglich kleinere Abweichungen und vagere Beschreibungen der Geschehnisse in den Zeugenaussagen vorzufinden, welche sich durch den Zeitablauf erklären liessen (vgl. Vorinstanz in Urk. 66 S. 22), so ist dem zu widersprechen. Es wurde oben dargetan, dass diese Zeugen widersprüchliche Angaben über das Verhalten von A. und C. machten (z.B. dass nur ein Täter geschlagen und getreten habe, bzw. dass zwei

        Täter gegen den Privatkläger vorgingen). Diese Widersprüche und Ungereimtheiten betreffen - dies entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 66 S. 22) - sehr wohl das Kerngeschehen, nämlich den hier zu beurteilenden Tatbeitrag des Beschuldigten

        A. . Wenn die Zeugin G.

        zudem in der polizeilichen Einvernahme am

        6. Oktober 2014 - mithin ca. drei Wochen nach dem Vorfall - durchs Band von ei- ne m Schläger sprach (vgl. Urk. 8/6 S. 2 und 3), während dem sie als Zeugin am

        15. Juni 2015 - mithin 9 Monate später - konstant über zwei Schläger berichtete (vgl. Urk. 8/7 S. 4), so stellt dies keine vernachlässigbare Ungenauigkeit dar. Schon gar nicht können die Abweichungen - dies entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 66 S. 22) - zulasten des Beschuldigten A. einfach durch den Zeitablauf erklärt und abgetan werden. Dass sie als Zeugin die konkrete Frage, ob die Tritte von einer Person oder von zwei Personen gestammt hätten, damit beantwortete, sie könne sich daran nicht erinnern, sie könne es nicht sagen (vgl. Urk. 8/7 S. 6 zu Frage 29), steht in krassem Widerspruch zu ihrer zuvor in derselben Einvernahme abgegebenen Schilderung, bei welcher sie von Tätern in der Mehrzahl sprach. Dazu passt auch ihre Antwort auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen, nur derjenige der den Privatkläger auch beleidigte (Du verdammter Nigger) habe getreten: Das stimmt. Wieviele Male er gerufen hat, kann ich aber nicht sagen (vgl. Urk. 8/7 S. 6 zu Frage 30). Bei diesem Stand der Dinge spielt

        die Spekulation der Vorinstanz, die Wahrnehmungen von G.

        seien nicht

        durch ihren Alkoholkonsum beeinflusst gewesen (vgl. Urk. 66 S. 22), wahrlich keine Rolle, dies ganz abgesehen davon, dass diese Zeugin gar nie zu ihrem Alkoholkonsum gefragt wurde.

      3. Auch die Schilderungen von E.

        sind widersprüchlich mit Bezug auf

        die Frage, ob ein oder aber zwei Schläger am Werk waren (vgl. Urk. 8/1 S. 4 zu Frage 33, demgegenüber Urk. 8/2 S. 1 zu Frage 4, vgl. aber Antwort zu Frage 5, Urk. 8/3 S. 4 zu Frage 21).

      4. Wie oben dargetan, stehen die Schilderungen der Zeugin G. , die ihre Beobachtungen nahe am Tatgeschehen machen konnte (ca. vier bzw. 6-7 Meter: vgl. Urk. 8/7 S. 6 Zu Frage 31; bzw. ca. 10 - 15 Meter: vgl. Urk. 8/6 zu Frage 13), indessen diese mal so und mal anders zu Protokoll gab, in Widerspruch zu den

        Angaben des Zeugen H. , der die Beobachtungen aus einer Distanz von ca.

        5 Metern machte (vgl. Urk. 8/8 S. 2 zu Frage 8) und wiederholt ausschliesslich, damit konstant, von einem schlagenden Täter sprach (vgl. Urk. 8/8 S. 2 insbesondere zu Frage 12 und Urk. 8/9 S. 4 ff.). Übereinstimmend bezeichneten G. und H. sodann diejenige Person als Schläger, die in der Anfangsphase des Gerangels in der Hecke gelandet war (vgl. G. : Urk. 8/6 S.3 zu Frage 17; ähnlich H. : Urk 8/9 S. 6 zu Frage 42).

      5. Weiter ist den Aussagen von G. , H.

        und F.

        zu entnehmen, dass die andere als die als Schläger bzw. Täter bezeichnete Person sich eher passiv verhielt, durch sein Eingreifen schlichten bzw. der tätlichen Auseinandersetzung ein Ende bereiten wollte und auch verbal zum Aufhören aufforderte (vgl. F. : Urk. 1/1 S. 4, H. : Urk. 8/8 S. 2 zu Frage 8; G. : Urk. 8/6

        S. 3 zu Frage 20).

      6. Aufgrund der Aussagen des Mitbeschuldigten C. , die hier zugunsten des Beschuldigten A. herangezogen werden können, steht nun fest, dass er es war, der in der Rabatte landete (vgl. Urk. 5/1 S. 4 zu Fragen 39 und 40). Auch

        konzedierte er, dem Privatkläger B.

        einen Faustschlag verabreicht zu ha-

        ben (vgl. Urk. 5/1 S. 5 zu Fragen 45 bis 47, vgl. auch S. 7 zu Fragen 68 ff.,

        Urk. 5/2 S. 5). Weiter räumte der Mitbeschuldigte C.

        in der polizeilichen

        Einvernahme ein, er könne nicht ausschliessen, dass er, wenn er emotional erregt sei, solche Dinge sage, wie Du verdammter Scheissneger; daran erinnern kön- ne er sich hingegen nicht (vgl. Urk. 5/1 S. 8 zu Frage 74, Urk. 5/2 S. 3 und 6). Schliesslich hörte auch der Mitbeschuldigte C. , dass zum Aufhören aufgefordert wurde (vgl. Urk. 5/1 S. 6 zu Frage 59), und auf Frage konnte er auch nicht ausschliessen, den Privatkläger gegen den Kopf getreten zu haben (vgl. Urk. 5/1

        S. 7 zu den Fragen 68 und 69). Gestützt auf diese Aussagen drängt sich unter

        Einbezug der Schilderungen der Zeugen G. , H. , E.

        und

        F.

        der Schluss auf, dass es sich beim Mitbeschuldigten C. allein um

        den vielfach beobachteten Schläger handelte und nicht auch um den Beschuldigten A. .

      7. Zu den Aussagen des Beschuldigten A.

ist noch Folgendes auszuführen: Nachdem dem Beschuldigten im Strafprozess zusteht, jede Aussage zu verweigern, kann dem Beschuldigten nicht zum Vorwurf gereichen, dass er angab, sich an den Vorfall nicht mehr zu erinnern. Wenn also die Vorinstanz ihm diesbezüglich eine Schutzbehauptung unterstellte (vgl. Urk. 66 S. 21), so tat sie dies zu Unrecht. Dazu kommt, dass der Beschuldigte A. (und auch der Mitbeschuldigte C. ) beinahe 3 Monate nach dem Vorfall erstmals befragt wurden und dass dies - wie oben dargetan - ohne die erforderliche Verteidigung erfolgte. Dass der Beschuldigte A.

angesichts des Zeitablaufs den genauen

Hergang der Auseinandersetzung nicht mehr schildern konnte, überrascht somit nicht und kann - schon weil damals auch unbestritten eine Alkoholisierung eine Rolle spielte - nicht einfach von der Hand gewiesen werden. Jedenfalls sind dem

Beschuldigten A. legen.

die geltend gemachten Erinnerungslücken nicht zu wider-

    1. Dem Beschuldigten A. wird gemäss Anklage eine Tatbegehung in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten C. vorgeworfen.

      1. Gestützt auf diesen Anklagevorwurf wäre nicht erforderlich, dass sich die

        Tatbeiträge konkret dem Beschuldigten A.

        oder dem Mitbeschuldigten

        C.

        zuordnen lassen. Allerdings müsste hierzu nachgewiesen werden können, dass ein Beschuldigter dem Privatkläger die Verletzungen zufügte, nachdem sie sich gemeinsam dazu entschlossen hätten.

      2. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist Mittäter, wer sogenannte Tatherrschaft ausübt, d.h. wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 m.w.H; PK StGB-Trechsel/Jean-Richard, 3. Auflage, Zürich St. Gallen 2018, Vor Art. 24 N 12). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Even-

        tualvorsatz genügt. Hingegen reicht die blosse Billigung nicht aus (a.a.O., Vor Art. 24 N 13).

      3. Es wurde oben dargelegt, dass die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die durchgeführten Einvernahmen - soweit sie zu Lasten des Beschuldigten

A.

überhaupt verwertbar sind - die Bejahung einer massgeblichen Mitwir-

kung des Beschuldigten A.

an der hier zur Diskussion stehenden Auseinandersetzung nicht zulassen. Ebenso wenig kann der Beschuldigte A. hinsichtlich der durch den Privatkläger erlittenen Verletzungen verantwortlich gemacht werden. Zusammenfassend verbleiben mehr als nur theoretische Zweifel darüber, dass der Beschuldigte A. vorsätzlich und in massgebender Weise mit dem Mitbeschuldigten C. zusammenwirkte, so dass er als Hauptbeteilig-

ter dastehen könnte. Dies führt zum Freispruch des Beschuldigten A.

vom

Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB.

6.5. Aufgrund des oben Ausgeführten wird im Übrigen klar, dass der Sachverhalt auch für einen Angriff oder für Raufhandel nicht erstellt werden könnte, ganz abgesehen davon, dass die Anklage dazu nötige Elemente vermissen liesse.

III. Sanktion
  1. Zu sanktionierende Delikte und ne ue s Sank tione nrecht

    1. Vorliegend ist die Sanktion für die vom Beschuldigten anerkannten Delikte des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern nach Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG und des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG zu bemessen.

    2. Vorweg ist zudem festzuhalten, dass das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Sanktionenrecht keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall hat, weil vorliegend eine Geldstrafe unter 180 Tagessätze zur Diskussion steht. Das neue Recht, welches nur anzuwenden ist, wenn es für den Täter milder ist, steht damit nicht zur Debatte.

  2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln

    1. Das Gesetz sieht für die hier zur Diskussion stehenden Taten als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 96 und 97 SVG).

    2. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Zu den Grundsätzen der richterlichen Strafzumessung ist auf die einschlägige bundesgerichtliche Praxis zu verweisen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen). Bei der Bemessung der Geldstrafe und dort bei der Tagessatzhöhe ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Rechnung zu tragen.

    3. Der Beschuldigte beantragte eine Bestrafung mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 80.-- (Urk. 70 S. 2).

  3. Tatkomponente

    1. Vorerst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte ohne Versicherungsschutz und mit einem vom Strassenverkehrsamt als ungültig abgestempelten Fahrzeugausweis sowie mit Kontrollschildern, die auf zwei andere Fahrzeuge eingelöst waren, fuhr (vgl. Urk. D2 1 S. 2), mithin er durch die Fahrt mit dem Fiat Punto gleichzeitig gegen beide Gesetzesbestimmungen (Art. 97 und Art. 96 SVG) verstiess, was hier eine Gesamtbetrachtung rechtfertigt.

    2. Zur objektiven Tatschwere hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug lediglich innerorts und auf einer kurzen Strecke ohne Versicherungsschutz gelenkt, was grundsätzlich zutrifft. Zutreffend ist sodann, dass der Beschuldigte die kurze Strecke zu einer Tageszeit (21.10 Uhr) absolvierte, in der das Verkehrsaufkommen gering ist. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere sicherlich noch leicht, auch wenn nicht von einem leichten Fall im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 3 SVG auszugehen ist (vgl. Vorinstanz, die von einem leichten Fall ausging, Urk. 66 S. 40).

    3. Die subjektive Tatschwere wiegt etwas schwerer. Der Beschuldigte entschied sich bewusst für die Missachtung dieser Gesetzesbestimmungen, obwohl soweit ersichtlich keine Dringlichkeit bestand, mit dem Fahrzeug zum Vater des Kollegen zu fahren.

    4. Für den Beschuldigten als Ersttäter ist ohne Weiteres eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_449/2011 vom 12.9.2011,

      E. 3.6.1). Nach der Beurteilung der Tatkomponente ist eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.

  4. Täterkomponente

    1. Zum Werdegang und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 66 S. 42 f.). Im Berufungsverfahren aktualisierte er, sein Bruttolohn bei der Firma M. , bei welcher er nach wie vor als Chauffeur tätig sei, betrage durchschnittlich Fr. 5'600.--, variere aber aufgrund zeitweiser Nachtarbeit und Piketteinsätze stark. Den Lohn erhalte er 12 Mal pro Jahr. Er bezahle monatlich Fr. 1'000.-- an die Miete und Fr. 400.-- aus einem Leasingvertrag betreffend den Range Rover. Den Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 18'000.-- aufgrund der ausstehenden Leasingraten steht ein Vermögen von ca. Fr. 50'000.-- (Erbe vom Vater) in Form von Obligationen gegenüber (Urk. 82 S. 1 ff.).

      Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus, was bereits die Vorinstanz erkannte (vgl. Urk. 66 S. 43).

    2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was - entgegen der Vorinstanz - wiederum neutral zu bewerten ist.

    3. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass er zwar von Anfang an geständig war und eine gewisse Reue offenbarte, dass das Geständnis indessen angesichts der Tatsache, dass er durch die Polizeikontrolle überführt war, sich kaum strafmindernd auswirken kann.

    4. Durch die Täterkomponente erfährt die hypothetische Einsatzstrafe damit keine mildere Beurteilung.

  5. Anzahl Tagessätze und Tagessatzhöhe

    1. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestrafen.

    2. Die oben wiedergegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten

      A.

      lassen eine Tagessatzhöhe von Fr. 80.-- als angemessen erscheinen,

      was im Übrigen auch dem Antrag der Verteidigung entspricht.

    3. An diese Strafe ist die erstandene Untersuchungshaft von einem Tag anzurechnen.

  1. Vollzug

    Dem Beschuldigten als Ersttäter ist ohne weiteres der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Probezeit ist auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

  2. Zivilforderungen
    1. Der Privatkläger B.

      liess vor Vorinstanz (unter Vorbehalt einer Nachklage) Schadenersatz von Fr. 36.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14. September 2014 sowie eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7'500.-- zuzüglich Zins von 5% ab 14. September 2014 (Urk. 30) beantragen.

    2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten C. (vgl. Dispositiv-Ziffer 7 und 8).

    3. Der Beschuldigte beantragt Abweisung der Zivilforderungen des Privatklägers (vgl. Urk. 70 S. 2 Ziff. 5, Urk. 83 S. 12).

    4. Das Gericht hat über die anhängig gemachte Zivilforderung zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht, oder wenn es die Beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, ohne dass der Sachverhalt spruchreif ist, ist die Zivilklage hingegen auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). In Anbetracht dessen, dass das Zivilgericht bei der Beurteilung von Zivilansprüchen nicht an die strafrechtliche Beurteilung gebunden ist (Art. 53 OR) und der Freispruch aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo erfolgt, weshalb eine zivilrechtliche Haftung des Beschuldigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, sind das Schadenersatzund das Genugtuungsbegehren des Privatklägers auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

  3. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Kosten

    1. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung wurde nicht angefochten und ist bereits rechtskräftig. Angesichts des Freispruchs im Hauptanklagepunkt, der die aufwendige Untersuchung verursachte, und der Tatsache, dass der Beschuldigte hinsichtlich der ihm vorgeworfenen SVG-Widerhandlungen von Anfang an vollumfänglich geständig war und den Sachverhalt anerkannte, rechtfertigt es sich, ihm für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren Kosten im Umfange von Fr. 500.-- aufzuerlegen. Die übrigen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (inkl. Kosten für amtliche Verteidigung) sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    2. Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte mit seinem Hauptantrag auf Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung. Demgegen- über unterliegt er zum Teil mit dem Antrag betreffend Sanktionshöhe für die SVGWiderhandlungen. Staatsanwaltschaft und Privatkläger nahmen am Berufungsverfahren nicht teil und stellten somit auch keine Anträge. Insgesamt rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzu-

      erlegen und diese - inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung - auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  2. Entschä digung en

    1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A. , Rechtsanwalt Dr. X. , machte in seiner am 26. März 2018 eingereichten Honorarnote für das Berufungsverfahren Aufwendungen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'983.70 geltend (Urk. 80). Unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 4 und 10) und des Umstands, dass der Aufwand für das Urteilsstudium aufgrund des Freispruchs gering ausfallen wird, erscheint eine Entschädigung für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 5'300.-- als angemessen.

    2. Weiter beantragt der amtliche Verteidiger den Ersatz der Kosten für die erbetene Verteidigung im Umfange von Fr. 2'586.35 (vgl. Urk. 70 S. 2 Ziff. 4b und Urk. 83 S. 12). Dazu reichte er seine Honorarnote an die N. Rechtsschutzversicherung vom 2. Juni 2015 ins Recht (vgl. Urk. 72/2). In der Tat war RA Dr. X. in der Zeit vom 11. Dezember 2014 bis zum 2. Juni 2015 (Antrag um Umwandlung der erbetenen in eine amtliche Verteidigung; vgl. Urk. 13/6, bzw. Bestellung Urk. 13/7) als erbetener Verteidiger für den Beschuldigten tätig. Auch umfasst die an die Vorinstanz eingereichte Honorarnote von Rechtsanwalt

      Dr. X.

      lediglich den Zeitraum vom 2. Juni 2015 bis und mit 21. September

      2016, mithin bis und mit Hauptverhandlung vor Vorinstanz (vgl. Urk. 53). Die in der Honorarnote im Einzelnen aufgeführten Bemühungen (vgl. Urk. 72/2) sind ausgewiesen und erscheinen auch angemessen. Auch die erbetene Verteidigung des Beschuldigten steht ausschliesslich in Zusammenhang mit dem Hauptanklagevorwurf und hatte ihren Anfang in der Verhaftung des Beschuldigten (vgl. 13/2 und 13/3). Nachdem im Hauptanklagevorwurf ein Freispruch erfolgt, sind dem Beschuldigten auch diese Kosten zu ersetzen und ihm daher eine Entschädigung von Fr. 2'586.35 zuzusprechen.

    3. Schliesslich macht die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.-- geltend mit der Begründung, der Be-

schuldigte habe unter dem heftigen Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung sowie der langen Verfahrensdauer stark gelitten und die schlecht anonymisierte Berichterstattung über die erstinstanzliche Gerichtsverhandlung seien für das soziale Leben des Beschuldigten einschneidend gewesen (Urk. 83 S. 11). Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat der freigesprochene Beschuldigte Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Zunächst ist festzuhalten, dass der vom Beschuldigten in Polizeihaft verbrachte Tag von der vorliegend auszusprechenden Geldstrafe in Form eines Tagessatzes abgezogen wird. In der Praxis rechtfertigt sich eine Genugtuungszahlung an den freigesprochenen Beschuldigten zudem in Fällen, in welchen dieser in den Medien vorverurteilt wurde und wo dieser klarerweise genannt wurde oder aufgrund seiner Prominenz identifizierbar ist. Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt im Regelfall nicht (Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, 3. Aufl., N 1816, mit Hinweis). Beim Beschuldigten handelt es sich weder um eine in der Öffentlichkeit stehende Person, noch wurde er in den bei den Akten liegenden Zeitungsartikeln (Urk. 84/1-2) namentlich genannt. Von einer übermässigen Demütigung und Blossstellung ist vorliegend daher nicht auszugehen. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten ist somit abzuweisen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom

    1. September 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

      1. (Schuldpunkt)

      2. Vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

      3. Der Beschuldigte ist schuldig des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG.

      4. Der Beschuldigte ist schuldig des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG.

      5. (Sanktion)

      6. (Vollzug)

      7. (Zivilforderung Schadenersatz)

      8. (Zivilforderung Genugtuung)

      9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

        Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:

      10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; (Nachforderungs vorbehalt)

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist im Übrigen der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.--, wovon 1 Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet gilt.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.

  4. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers B. werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  5. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

  6. Dem Beschuldigten werden für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren Kosten im Betrage von Fr. 500.-- auferlegt. Die übrigen Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (inkl. Kosten für amtliche Verteidigung) werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

  7. Die Kosten für das Berufungsverfahren sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren bestehend in Fr. 5'300.-- werden auf die Gerichtskasse genommen.

  8. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'586.35 für erbetene anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (überbracht)

    • den Privatkläger B. (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

    • den Privatkläger B.

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

    • die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials

    • die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben betr.

      Dispositivziffer 1 (§ 54a Abs. 1 PolG)

    • die Fachstelle Personensicherheitsprüfungen VBS, z.Hd. O. , [Adresse]

  10. Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 26. März 2018

Der Präsident:

lic. iur. M. Burger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kümin Grell

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