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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB170390: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat im Urteil vom 30. Januar 2019 die Beschuldigten A. und B. wegen qualifizierter Veruntreuung, Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen. Es wurden Freiheitsstrafen verhängt und Schadenersatzforderungen festgelegt. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung in einigen Punkten. Die Beschuldigten argumentierten unter anderem, dass aufgrund des Grundsatzes der Spezialität und des Fehlens eines Auslieferungsverfahrens die Strafbarkeit der angeklagten Tatbestände zu verneinen sei. Die Berufungsverhandlung fand am 24. Januar 2019 statt, wobei die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung erklärte. Ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde aufgrund eines Verfahrensfehlers in Bezug auf einen Anklagepunkt festgestellt. Die Beschuldigten halten weiterhin an ihrem Hauptantrag fest, die Strafbarkeit zu verneinen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB170390

Kanton:ZH
Fallnummer:SB170390
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB170390 vom 30.01.2019 (ZH)
Datum:30.01.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_587/2019
Leitsatz/Stichwort:Qualifizierte Veruntreuung etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Kunde; Kunden; Anklage; Schweiz; Konto; Staat; Handlung; Urteil; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Recht; Dispositiv; Berufung; Verfahren; Dispositivziffer; Verfahren; Privatkläger; Quartal; Geschäftsbesorgung; Verwaltung; Über; Vermögens; Erwägung; Auslieferung; Veruntreuung
Rechtsnorm:Art. 146 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 204 StPO ;Art. 210 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 31 StPO ;Art. 33 StPO ;Art. 389 StGB ;Art. 399 StPO ;Art. 401 StPO ;Art. 8 StGB ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:111 IV 144; 116 IV 121; 117 IV 222; 123 IV 42; 131 IV 83; 133 I 234; 133 IV 177; 133 IV 256; 135 IV 212; 140 IV 86; 141 IV 10; 141 IV 205; 141 IV 249; 142 IV 378;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber, Weder, 2. Aufl. Zürich , Art. 204 StPO, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB170390

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170390-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle

Urteil vom 30. Januar 2019

in Sachen

  1. A.
  2. B. ,

Beschuldigte und Berufungskläger

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Ringger

Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend qualifizierte Veruntreuung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2017 (DG160289)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. September 2016 (Urk. 000002 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 217 S. 226 ff.)

Das Gericht erkennt:

  1. Betreffend Anklagepunkte 1. II. 7. 2. (7.2.1-7.2.6 sowie 7.3.1-7.3.3) wird auf das Verfahren nicht eingetreten.

  2. Betreffend Anklagepunkte 1. II. 8. in Verbindung mit Anhang 9 zur Anklage für den Zeitraum 27. November 2008 bis 29. März 2010 (die sechs ersten Silberpositionen) wird das Verfahren eingestellt.

  3. Die Beschuldigten A. und B. sind je schuldig:

    • der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB,

    • des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,

    • der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie

    • der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

  4. Vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB werden die Beschuldigten A. und B. je teilweise freigesprochen, dies in Bezug auf die Kundenverbindungen C. und D. .

  5. Vom Vorwurf der der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB werden die Beschuldigten

    A. und B. je teilweise freigesprochenen, dies in Bezug auf die Kun-

    denverbindungen E. , F. , G. , H.

    GmbH, I.

    und

    J. , K. , L. , M.

    und N. , O. , P.

    und

    Q. , R. , S. , T. , U. und V. .

  6. Vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werden die Beschuldigten A. und B. je teilweise freigesprochenen, dies in Bezug auf die Kundenverbindungen E. , F. , G. , H. GmbH, I. und J. , K. , L. , M. und

    N. , O. , P. und Q. , R. , S. , T. , U. sowie V. .

  7. Der Beschuldigte A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten, wovon bis und mit heute 377 Tage durch Haft und 152 Tage durch freiheitsentziehende Ersatzmassnahmen erstanden sind.

    Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

  8. Der Beschuldigte B. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, wovon bis und mit heute 173 Tage durch Haft und 180 Tage durch freiheitsentziehende Ersatzmassnahmen erstanden sind.

    Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

  9. Auf die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger wird nicht eingetreten:

    • W. und AA.

    • AB.

    • AC.

    • AD.

  10. Die Schadenersatzbegehren von AE. sowie AF. und AG. werden, soweit darauf eingetreten wird, vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen.

  11. Die Beschuldigten A. und B._ werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz im entsprechenden Betrag zu bezahlen:

    • E. CHF 60'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • AH. CHF 55'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • AI. CHF 103'867 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • AJ. CHF 130'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • AK. CHF 30'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • AL. und AM. CHF 250'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

      - AN. CHF 25'000

    • AO. CHF 100'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • AP. CHF 50'000 zzgl. 5% Zins seit 28. Dezember 2010

    • AQ. CHF 39'877 zzgl. 5% Zins seit 30. Juni 2011

      - AR. CHF 199'579

      - AS. EUR 49'130

    • AT. CHF 200'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • AU. und AV. CHF 265'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • AW. EUR 6'253 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • AX. CHF 34'021 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • AY. USD 45'371.24 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • AZ. CHF 100'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • BA. CHF 25'000 zzgl. Zins von 5% seit 1. Juli 2008

    • BB. CHF 25'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • BC. CHF 251'065 zzgl. 5% Zins seit 30. Juni 2011

    • BD. CHF 150'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • H. GmbH CHF 150'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Januar 2011

    • BE. und BF. CHF 47'000

    • BG. EUR 50'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • K. CHF 275'178.75 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • BH. CHF 417'678.18 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • BI. EUR 80'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • BJ. und BK. CHF 50'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • BL. und BM. CHF 75'278 zzgl. 5% Zins seit 22. März 2006

    • BN. CHF 100'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • BO. CHF 46'970 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • BP. CHF 25'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

      - BQ. CHF 79'750

      - BR. CHF 72'675.67

    • BS. und BT. CHF 66'622 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • BU. CHF 7'350 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • BV. CHF 85'930 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • BW. CHF 37'239 zzgl. 5% Zins seit 1. Januar 2009

    • BX. USD 74'995 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • BY. und BZ. CHF 12'274 zzgl. 5% Zins seit 26. Oktober 2011

    • CA. CHF 100'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

      - CB. CHF 25'000

    • CC. CHF 999'250 zzgl. 5% Zins seit 31. März 2011

    • CD. CHF 81'029 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • CE. und CF. CHF 100'000

    • CG. CHF 100'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • CH. CHF 150'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • CI. CHF 39'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • CJ. CHF 100'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • CK. CHF 60'000 zzgl. 5% Zins seit 13. Juli 2011

    • CL. CHF 40'000 zzgl. 5% Zins seit 26. Oktober 2011

    • CM. CHF 60'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • CN. CHF 14'500 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • CO. CHF 54'600 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • CP. und CQ. CHF 80'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • CR. CHF 61'300 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • CS. und CT. CHF 240'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • S. CHF 150'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • CU. und CV. CHF 798'437 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • CW. CHF 30'000 zzgl. 5% Zins seit 30. Juni 2011

    • CX. CHF 23'148 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • CY. EUR 32'809.50 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • U. CHF 126'000 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • V. CHF 481'650 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

    • CZ. und DA. CHF 407'918 zzgl. 5% Zins seit 1. Juli 2011

      Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

  12. Sämtliche Genugtuungsbegehren werden abgewiesen.

  13. Das Guthaben, das sich auf dem Konto (Stamm-)Nr. 1 lautend auf DB._ Ltd.

    bei der DC.

    Bank befindet, wird eingezogen. Die Kontosperre wird nach

    Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DC. Bank wird angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

  14. Das Guthaben, das sich auf dem Konto Nr. 2 lautend auf A.

    bei der

    DD. befindet, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DD. AG wird angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

  15. Das Guthaben, das sich auf dem Portfolio Nr. 3 lautend auf A. bei der DD. befindet, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DD. AG wird angewiesen, den Saldo dieses Portfolios der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

  16. Das Guthaben, das sich auf dem Konto/Portfolio 4 lautend auf B. bei der DD. befindet, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die

    DD.

    AG wird angewiesen, den Saldo dieses Kontos/Portfolios der Kasse

    des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

  17. Das Guthaben, das sich auf dem Sparkonto Nr. 5 lautend auf A. bei der DE. befindet, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DE. wird angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

  18. Das Guthaben, das sich auf dem Privatkonto Nr. 6 lautend auf A. bei der DE. befindet, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DE. wird an-

    gewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

  19. Das Guthaben, das sich auf dem Depot Nr. 7 lautend auf A.

    bei der

    DE. befindet, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kon-

    tosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DE.

    wird

    angewiesen, den Saldo dieses Depots der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

  20. Das Guthaben, das sich auf dem Konto Nr. 8 lautend auf A.

    bei der

    DF. befindet, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DF. wird angewiesen, den Saldo dieses Kontos der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

  21. Das Guthaben, das sich auf dem Wertschriftendepot Nr. 9 lautend auf A.

    bei der DF.

    befindet, wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

    Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die DF. wird angewiesen, den Saldo dieses Depots der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen.

  22. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. August 2014 beschlagnahmten Traveler Checks von A. im Wert von USD 700 werden nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

  23. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. August

    2014 beschlagnahmten Bargelder von A.

    USD 456, THB 27'000,

    CHF 1'730, AUD 810 sowie USD 1'590 werden eingezogen.

  24. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. August

    2014 beschlagnahmten Bargelder von B. CHF 1'337) und CHF 2'470 werden eingezogen.

    USD 1'400 (gewechselt in

  25. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. Juli 2016 beschlagnahmten Bankund Kreditkarten lautend auf A. werden diesem auf erstes Verlangen innert Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Kreditkarten von der Lagerbehörde vernichtet.

  26. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

    1. September 2016 beschlagnahmten sechs Schlüssel von A. werden diesem auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Schlüssel von der Lagerbehörde vernichtet.

    2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

      26. September 2016 beschlagnahmten zwei Safe-Schlüssel von B. werden diesem auf erstes Verlangen innert Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Schlüssel von der Lagerbehörde vernichtet.

    3. Die Sperre des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

      19. September 2014 beschlagnahmten Kontos der Lebensversicherung Säule 3a von A. bei der ehem. DG. (heute DH. ), Police Nr. 10, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben.

    4. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft die Summe aus den Einziehungen gemäss den vorstehenden Dispositivziffern 13, 23 und 24 gemäss folgenden Prozentsätzen (Verteilschlüssel) zu verteilen:

      • AM.

        11.09 %

      • AV. und AU.

        11.55 %

      • AY.

        1.68 %

      • CK.

        2.96 %

      • BS. und BT.

        2.95 %

      • BH.

        17.73 %

      • CU. und CV.

        33.85 %

      • CA.

        4.44 %

      • CG.

        4.44 %

      • CH.

        6.65 %

      • DI. und CM.

        2.66 %

        Es wird davon Vormerk genommen, dass die genannten Privatkläger den ihrem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil ihrer Forderungen an den Staat abgetreten haben.

    5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

      Fr. 20'000.00; die weiteren Kosten betragen:

      Fr. 37'527.40 total Kosten Vorverfahren B. Fr. 40'172.50 total Kosten Vorverfahren A. Fr. 93.95 div. Kosten

      Fr. 2'174.25 unentgeltliche Vertretung RA DJ.

      Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

    6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten A. und B. je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

    7. Die Beschuldigten werden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung verpflichtet, den nachfolgenden Privatklägern je eine Prozessentschädigung im Betrag von CHF 1'500 zu zahlen:

      • U.

      • V.

      • AY.

      • AV. und AU.

      • BS. und BT.

      • BH.

      • CU. und CV.

      • CA.

      • CG.

      • CH.

      • DI. und CM.

      • CT. und CS.

  1. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte verpflichtet,

    den Privatklägern AM.

    und AL.

    zusammen eine Prozess-

    entschädigung von CHF 2'120 zu zahlen.

  2. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte verpflichtet, der Privatklägerin CK. eine Prozessentschädigung von CHF 2'900 zu zahlen.

  3. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte verpflichtet,

    den Privatklägern AP.

    und AQ.

    zusammen eine Prozessentschädi-

    gung von CHF 1'400 zuzüglich MwSt. von 8% zu zahlen.

  4. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte verpflichtet,

    der Privatklägerin AX._ MwSt.) zu zahlen.

    eine Prozessentschädigung von CHF 8'640 (inkl.

  5. Rechtsanwalt lic. iur. DJ. wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin CN. mit CHF 2'174.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  6. (Mitteilungen)

  7. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 13 ff.)

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 313 S. 2)

    Hauptantrag zu den Vorfragen

    1. Das Verfahren gegen A. ist einzustellen.

      Eventualantrag

    2. Der Beschuldigte A. ist in Anwendung von Art. 138 Ziff. 2 StGB der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig zu sprechen.

    3. Der Beschuldigte A.

      ist mit 24 Monaten Freiheitsstrafe zu

      bestrafen. Unter Anrechnung von Haft und Ersatzmassnahmen von 1008 Tagen.

    4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von A. ist aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

    5. Alles Vorstehende unter entsprechender Kostenfolge gemäss eingereichter Honorarnote.

  2. Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 311 S. 1 f.)

    Hauptantrag

    1. Das Verfahren gegen B. ist einzustellen.

    2. Es sei B. für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF.

      19'161.65 (inkl. MWST) auszurichten.

    3. Unter entsprechender Kostenfolge.

      Eventualantrag

    4. Der Beschuldigte B. ist in Anwendung von Art. 138 Ziff. 2 StGB der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig zu sprechen.

    5. Der Beschuldigte B. ist mit 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung

      • der in der Schweiz bereits erstandenen Untersuchungshaft von 150 Tagen (vom 10. November 2013 bis 8. April 2014)

      • der Ausschaffungshaft in Kambodscha von 24 Tagen (vom 17. Oktober 2013 bis 9. November 2013)

        sowie

      • der Ersatzmassnahme im Umfang von 2/5, d.h. von 701 Tagen von 1752 (vom 9. April 2014 bis zum heutigen Tage)

        d.h. gesamthaft 875 Tagen.

    6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von B. ist aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

    7. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt.

  3. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 315 S. 2 f.)

    1. Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils sei insofern zu berichtigen, als dass Anklagepunkt 1.II.7.3.2 (Bargeldübergabe der Geschädigten CL. ) nicht Gegenstand des Nichteintretens ist.

    2. Der Beschuldigte B. sei in Bezug auf die Bargeldübergabe der Geschädigten CL.

      (Anklagepunkt 1.II.7.3.2) der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.

    3. Die Beschuldigten A. und B. seien in Bezug auf die Eigenbezüge und Überweisungen an D. und die Überweisungen an andere Kunden (Anklagepunkte 1.II.7.1), welche vom vorinstanzlichen Schuldspruch der qualifizierten Veruntreuung umfasst sind, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung

      mit Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen (Änderung von Dispositiv Ziff. 3 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils).

    4. Die Beschuldigten A. und B. seien in Bezug auf die ab dem 29.09.2010 eingegangenen Silber-Transaktionen (Anklagepunkte 1.II.8, ohne die ersten sechs Silbertransaktionen), welche vom vorinstanzlichen Schuldspruch der ungetreuen Geschäftsbesorgung umfasst sind, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Änderung von Dispositiv Ziff. 3 Abs. 4 des vorinstanzlichen Urteils).

      Eventualantrag:

      Dispositiv Ziff. 2 des Urteils der Vorinstanz (Einstellung der ersten sechs Silber-

      positionen) sei aufzuheben, und die Beschuldigten A.

      und B.

      seien der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, umfassend sämtliche Silber-Transaktionen (Anklagepunkte 1.II.8), schuldig zu sprechen.

    5. Der Beschuldigte A.

      sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von

      4 Jahren und 6 Monaten zu bestrafen (Änderung von Dispositiv Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils).

    6. Der Beschuldigte B.

      sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von

      4 Jahren und 9 Monaten zu bestrafen (Änderung von Dispositiv Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils).

    7. Das mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, 31.08.2018 beschlagnahmte Konto der Lebensversicherung der Säule 3a des Beschuldigten A. Nr. 10 bei der DH. AG bzw. die sich darauf befindlichen Vermögenswerte, inkl. allf. Zinsen, seien zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen zu verwenden.

  4. Des Vertreters der Privatklägerin CN. RA DJ.

(Urk. 294 S. 1; schriftlich)

(Nr. 64),

  1. Es sei das Urteil des Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2017 [DG160289] vollumfänglich zu bestätigen;

    insbesondere seien die Beschuldigten unter solidarischer Haftung zu ver-

    pflichten, der Privatklägerin CN.

    Schadenersatz in der Höhe von

    CHF 14'500.00, zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juli 2011, zu bezahlen;

  2. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, vollumfänglich den Beschuldigten aufzuerlegen.

    e) Des Vertreters der Privatklägerschaft Nr. 10, 11, 19, 20, 23, 34, 52, 57, 58, 61, 63, 72, 73, 75, 76, 81, 82, 85, 86, RA DK.

    (Prot. II. S. 27)

    Die Berufungen der Beschuldigten seien vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen, insbesondere auch dort getroffenen Entscheidungen zu Einziehungen und Zuweisungen von Vermögenswerten (Dispositiv Ziffer 13, 23, 25 und 29 des vorinstanzlichen Urteils).

    f) Des Vertreters der Privatklägerin AX. (Prot. II S. 30)

    (Nr. 22), Fürsprecher DL.

    Sämtliche Anträge des Beschuldigten seien abzuweisen, soweit diese nicht ausdrücklich durch die nachfolgenden Anträge der Privatklägerin AX. anerkannt werden. Die Anträge der Anklägerin seien gutzuheissen, soweit diese nicht im Widerspruch zu den eigenen Anträgen der Privatklägerin AX. stehen.

    Die Berufungen der Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, sei vollumfänglich zu bestätigen.

    Der Privatklägerin sei das Urteil des Obergerichts mit Dispositiv und bei Verlangen mit begründeter Ausfertigung zuzustellen.

    Die Beschuldigten seien untereinander solidarisch haftend zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'888.50 für das obergerichtliche Verfahren zu bezahlen.

    Die Beschuldigten seien solidarisch haftend zu den Verfahrenskosten vor erster und zweiter Instanz zu verurteilen.

    Inhaltsverzeichnis:

    1. Verfahrensverlauf 19

      1. Vorgeschichte / Verhaftung / Untersuchungshaft / Ersatzmassnahmen ... 19 1. Vorgeschichte 19

        1. Verhaftung, Untersuchungshaft, Ersatzmassnahmen A. 20

        2. Verhaftung, Untersuchungshaft, Ersatzmassnahmen B. 21

    1. Verteidigung 22

    2. Erstinstanzliches Urteil und Umfang der Berufung 22

  1. Vorfragen 27

    1. Grundsatz der Spezialität und Fehlen eines Auslieferungsverfahrens 27

    2. Fehlende Strafbarkeit gemäss StGB 36

    3. Fehlende örtliche Zuständigkeit 41

    4. Verletzung des Anklageprinzips 42

  2. Beweisanträge 45

  3. Schuldpunkt - Sachverhaltserstellung 48

    1. Grundsätzlicher Standpunkt der Beschuldigten 48

    2. Verjährung, Tatmehrheit 48

    3. Einleitung / Allgemeines 54

      1. Anklagevorwurf und Sachverhaltserstellung 54

      2. DB. Ltd., Stellung/Funktion Beschuldigte 54

      3. Bankverbindung der DB. und Kundengelder 55

      4. Kundenakquisition und Verwaltungsaufträge 55

      5. Kein Honoraranspruch der DB. 56

      6. Rendite Kundengelder vs. den Kunden vorgespiegelte Rendite 61

      7. Deckungsgrad der den Kunden vorgespiegelten Guthaben 65

    4. Komplex Veruntreuung / ungetreue Geschäftsbesorgung 68

      1. Anklagevorwurf und Sachverhaltserstellung 68

      2. Berufsmässige Vermögensverwalter 68

      3. Anvertraute Vermögenswerte 69

      4. Treuepflichten 70

      5. Unrechtmässige Verwendung im eigenen Nutzen und im Nutzen Dritter (betrifft mehrfache qualifizierte Veruntreuung) 72

      6. Verletzung Treuepflicht infolge Silber-Transaktionen (betrifft mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung) 77

      7. Verletzung Treuepflicht infolge unterlassenem Stopp-Loss (betrifft qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung) 81

      8. Absicht unrechtmässiger Bereicherung 84

      9. Ersatzfähigkeit 87

      10. Schaden 95

      11. Wissen und Billigung 112

    5. Betrug zum Nachteil der Geschädigten CK. 113

      1. Geschädigte 113

      2. Täuschung 113

      3. Arglist 113

      4. Irrtum 113

      5. Vermögensdisposition 114

      6. Vermögensschaden 114

      7. Absicht unrechtmässiger Bereicherung 114

      8. Fazit Sachverhaltserstellung Betrug 115

    6. Mittäterschaft 115

  4. Schuldpunkt rechtliche Würdigung 116

    1. Mehrfache qualifizierte Veruntreuung 116

      1. Urteil der Vorinstanz 116

      2. Parteistandpunkte im Berufungsverfahren 117

      3. Subsumtion 117

      4. Fazit 119

    2. Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung und qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung 120

      1. Urteil der Vorinstanz 120

      2. Parteistandpunkte im Berufungsverfahren 120

      3. Subsumtion 120

      4. Fazit 123

    3. Betrug 123

    4. Schuldspruch 124

  5. Strafzumessung 125

    1. Anwendbares Recht 125

    2. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung 126

    3. Konkrete Strafzumessung 127

    4. Fazit Strafzumessung 151

    5. Anrechnung der Haft 151

    6. Anrechnung der Ersatzmassnahme 151

  6. Strafvollzug 154

  7. Zivilforderungen 154

  8. Beschlagnahmungen / Einziehungen 154

    1. Gesetzliche Grundlage 154

    2. Anträge der Parteien 154

    3. DC. 155

    4. DD. AG 155

    5. DE. AG 157

    6. DF. 158

    7. Vermögenswerte 159

    8. Lebensversicherung A. 160

  9. Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte 162

  10. Kostenund Entschädigungsfolgen 163

Erwägungen:

I. Verfahrensverlauf
  1. Vorgeschichte / Verhaftung / Untersuchungshaft / Ersatzmassnahmen
    1. Vorgeschichte

      1. Die beiden Beschuldigten, der heute 60-jährige A.

        und der 57-

        jährige B. , waren von November 1986 bis September 1993 Arbeitskollegen

        beim damaligen DM.

        in Zürich, heute DD.

        AG (Urk. 010040 und

        010041). Im März 1994 gründeten sie die DB.

        Ltd. (nachfolgend

        DB. ) mit Sitz auf den British Virgin Islands (Urk. 010043 f.; Urk. 010045 ff.

        = Urk. 400120 ff.; Urk. 400004; Urk. 410003; Urk. 192 S. 4). Der operative Sitz

        der DB.

        befand sich am Wohnort der

        Beschuldigten in Thailand, Phuket bzw. Bangkok, wohin die Beschuldigten im Frühling 1994 ausgewandert waren (Urk. 400018 und 410016). Die Tätigkeit der Gesellschaft bzw. der Beschuldigten als Inhaber und Direktoren bestand hauptsächlich in der Verwaltung von Kundengeldern durch treuhänderische Anlagen im Devisenund Edelmetallhandel (Prospekt bzw. Broschüre/Exposé der DB. , Urk. 010045 ff.), wobei die Kundschaft grösstenteils aus der Schweiz stammte. Diesen Handel wickelten die Beschuldigten von ihren Wohnorten aus via Internet ab (Homeoffice; vgl. u.a. Urk. 187 S. 5 f., Urk. 188 S. 6).

      2. Ab dem 11. Juli 2011 waren die Beschuldigten für den Schweizer Kundenvermittler, DN. , und für die DC. AG in Zürich, die Bankverbindung der DB. , nicht mehr erreichbar, weder telefonisch noch per E-Mail (Urk. 010013; Urk. 420008). Gemäss ihren späteren Ausführungen waren sie untergetaucht wegen telefonischer Morddrohungen gegenüber B. .

        A.

        hielt sich fortan an verschiedenen Orten in Thailand sowie in

        Malaysia, Indonesien und zuletzt in Kambodscha auf (Urk. 400018 f.; Urk. 187

        S. 17; Urk. 720027). B.

        befand sich nach seiner Aussage meistens in

        Phnom Penh, Kambodscha (Urk. 410017; Urk. 188 S. 15).

      3. Am 22. August 2011 reichte Rechtsanwalt lic. iur. DK. von der Anwaltskanzlei DO. namens von DN. Strafanzeige gegen die Beschuldigten A. und B. ein (Urk. 010001 ff.), worauf die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 25. August 2011 eine Strafuntersuchung eröffnete (Urk. 000001).

      4. Am 30. März 2012 erfolgten der Haftbefehl, der Auftrag zur Ausschreibung und das Ersuchen um internationale Personenfahndung (Urk. 640004 ff. [A. ]; Urk. 650001 ff. [B. ]). Am 12. April 2012 stellte die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Ausweisentzug der beiden Beschuldigten (Urk. 660001 ff.). Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 wurde die Absicht des Bundesamtes für Polizei, den Beschuldigten die Ausweise zu entziehen und für ungültig zu erklären, notifiziert, (Urk. 660011 [A. ]; Urk. 660015 [B. ]) und im Amtsblatt des Bundes publiziert (Urk. 660006 ff.). Die mit dieser Verfügung vom 26. Juni 2012 den Beschuldigten angesetzte Frist von 10 Tagen, zu dieser Notifikation Stellung zu nehmen, verstrich unbenutzt (Urk. 660009 f.). Mit Verfügungen des Bundesamtes für Polizei vom 16. Juli 2012 wurden den Beschuldigten daraufhin ihre Ausweise entzogen und für ungültig erklärt (Urk. 660012 ff. [A. ]; Urk. 660016 ff. [B. ]), was ebenfalls im Amtsblatt des Bundes publiziert wurde (Urk. 660019 f.).

    2. Verhaftung, Untersuchungshaft, Ersatzmassnahmen A.

      1. Am 21. September 2013 kam es in Kambodscha zur Verhaftung des Beschuldigten A. . In der Folge wurde er mit einem Laissez-passer, ausgestellt durch die Schweizer Botschaft in Bangkok, vertreten durch das Generalkonsulat in Phnom Penh (Urk. 670039), in Begleitung zweier Beamter der kambodschanischen Immigrationsbehörde in die Schweiz überstellt (Urk. 670023; Urk. 670038 ff.; Urk. 720027). Am 13. Oktober 2013, 08:00 Uhr, wurde der aus Phnom Penh via Bangkok in die Schweiz eingereiste Beschuldigte A. durch die vororientierte Kantonspolizei Zürich am Flughafen Zürich verhaftet bzw. die Kantonspolizei am Flughafen Zürich nahm aufgrund der gültigen RipolAusschreibung die Verhaftung vor (Urk. 670035 f.; Urk. 710002 f.).

      2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft versetzte das Zwangsmassnahmengericht Zürich den Beschuldigten A. mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 in Untersuchungshaft (Urk. 720001 ff.; Urk. 720017 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich am

11. November 2013 ab (Urk. 720044). Das Entlassungsgesuch vom 13. Dezember 2013 (Urk. 720061 ff.) wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 19. Dezember 2013 ebenfalls abgewiesen (Urk. 720101 ff.). Auf entsprechende Anträge der Staatsanwaltschaft (Urk. 720127 ff., 720159 und 720188) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Zürich die Untersuchungshaft des

Beschuldigten A.

dreimal (Verfügungen vom 14. Januar 2014, 15. April

2014 und 11. Juli 2014; vgl. Urk. 720138 ff., 720165 ff. und 720200 ff.). Die Haftentlassung A. s erfolgte am 3. Oktober 2014, 09:00 Uhr (Urk. 720216). Die von der Staatsanwaltschaft am 6. Oktober 2014 vorübergehend verfügten und beantragten Ersatzmassnahmen - Ausweisund Schriftensperre sowie zweiwöchentliche Meldepflicht von der Festnetznummer an seinem Wohnort (Urk. 720217 ff.) wurden sodann mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 10. Oktober 2014 definitiv angeordnet (Urk. 720228 ff.).

  1. Verhaftung, Untersuchungshaft, Ersatzmassnahmen B.

    1. Am 17. Oktober 2013 kam es in Kambodscha zur Verhaftung des Beschuldigten B. (Urk. 670057 und 670072). Anschliessend wurde er ebenfalls mit einem Laissez-passer (Urk. 670073) und begleitet durch zwei kambodschanische Polizeibeamte in die Schweiz überstellt (Urk. 670065 ff.) und am 10. November 2013, 07:00 Uhr, am Flughafen Zürich von der Kantonspolizei Zürich in Empfang genommen und verhaftet (Urk. 750002).

    2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft versetzte das Zwangsmassnahmengericht Zürich den Beschuldigten B. mit Verfügung vom 12. November 2013 in Untersuchungshaft (Urk. 760001 ff. und 760010 ff.). Auf weitern Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2014 (Urk. 760028 ff.) verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Zürich die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 11. Februar 2014 bis am 10. Mai 2014 (Urk. 760043 ff.). Am 8. April 2014, 11:35 Uhr, wurde der Beschuldigte B. aus der Haft entlassen (Urk. 760086).

Die von der Staatsanwaltschaft am 8. April 2014 vorübergehend verfügten und beantragten Ersatzmassnahmen - Sicherheitsleistung von Fr. 75'000.-, Ausweisund Schriftensperre sowie zweiwöchentliche Meldepflicht von der Festnetznummer an seinem Wohnort (Urk. 760064 ff.) wurden sodann mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 10. April 2014 definitiv angeordnet (Urk. 760071 ff.).

  1. Verteidigung
    1. Der Beschuldigte A. wird seit dem 14. Oktober 2013 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. (Urk. 210001).

    2. Der Beschuldigte B. wird seit dem 11. November 2013 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. (Urk. 220001).

  2. Erstinstanzliches Urteil und Umfang der Berufung
    1. Der Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ist im angefochtenen Entscheid erwähnt (Urk. 217 S. 22).

    2. Am 20. Juli 2017 fällte das Bezirksgericht das angefochtene Urteil (Urk. 217 S. 226 ff.). Nebst Nichteintreten (Dispositivziffer 1) und Verfahrenseinstellungen (Dispositivziffer 2) wurden die Beschuldigten A. und B. je der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Dispositivziffer 3). Bezüglich diverser Kundenverbindungen ergingen je Freisprüche von den Vorwürfen der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dispositivziffern 4-6). Der Beschuldigte A. wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren

      und 3 Monaten, unter Anrechnung von 377 Tagen Haft und 152 Tagen aufgrund freiheitsentziehender Ersatzmassnahmen. Der Beschuldigte B. erhielt eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, wovon 173 Tage als durch Haft und

      180 Tage als durch freiheitsentziehende Ersatzmassnahmen erstanden gelten (Dispositivziffern 7 und 8). Sodann entschied das Bezirksgericht über die Zivilforderungen der Privatkläger (Dispositivziffern 9-12) und regelte die Nebenfolgen - namentlich hinsichtlich Kontosperren, Beschlagnahmungen, Zuweisung eingezogener Vermögenswerte an Privatkläger (Dispositivziffern 13-29) im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs (Urk. 217 S. 226 ff.).

    3. Mit Beschluss vom 9. August 2017 verlängerte die Vorinstanz die mit Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 10. April bzw. 10. Oktober 2014 bei den beiden Beschuldigten je angeordneten Ersatzmassnahmen der Ausweisund Schriftensperre verbunden mit einer zweiwöchentlichen telefonischen Meldepflicht bis längstens 9. November 2017 (Urk. 207).

Weiter beschloss das Bezirksgericht am 21. August 2017 die Freigabe der Sicherheitsleistung in Bezug auf den Beschuldigten B. über Fr. 75'000.- nach Eintritt der Rechtkraft (Urk. 211).

    1. Gegen das Urteil meldeten die Verteidiger der Beschuldigten, Rechts-

      anwalt lic. iur. Y.

      am 25. Juli 2017 und Rechtsanwalt lic. iur. X. am

      2. August 2017, je rechtzeitig Berufung an (Urk. 203 und 205). Weiter meldeten Rechtsanwalt lic. iur. DK. namens der Privatkläger CT. und CS. (Nr. 257) mit Eingabe vom 31. Juli 2017 (Urk. 204) und Rechtsanwalt Dr. DJ. am 2. August 2017 (Urk. 206) namens der Privatklägerin CN. (Nr.

      236) fristgemäss Berufung an.

      Während die Verteidiger der beiden Beschuldigten ebenfalls fristgerecht je mit Schreiben von 16. Oktober 2017 die Berufungserklärungen einreichten und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anfochten (Urk. 223 und 226; Urk. 216/2 und 216/3), liess die Privatklägerin CN. ihre Berufung mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 und damit innert der von Art. 399 Abs. 3 StPO vorgesehenen 20tägigen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung zurückziehen

      (Urk. 221; Urk. 216/7). Die Privatkläger CT.

      und

      CS.

      liessen innerhalb der genannten gesetzlichen Frist ab

      Zustellung des begründeten Entscheids (hier bis zum 16. Oktober 2017; vgl. Urk. 216/4) keine schriftliche Berufungserklärung einreichen (Urk. 241).

    2. Mit Beschluss vom 22. November 2017 wurde vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin CN. vom 2. August 2017 Vormerk genommen. Gleichzei-

      tig trat das hiesige Gericht auf die Berufung der Privatkläger CT. CS. vom 31. Juli 2017 nicht ein (Urk. 246).

      und

    3. Am 9. November 2017 verfügte der Kammerpräsident, dass die durch das Zwangsmassnahmengericht Zürich am 10. April bzw. 10. Oktober 2014 bei den

      Beschuldigten A.

      und B.

      je angeordneten Ersatzmassnahmen der

      Ausweisund Schriftensperre verbunden mit einer zweiwöchentlichen telefonischen Meldepflicht bei beiden Beschuldigten bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache bestehen bleiben (Urk. 239).

    4. Mit Präsidialverfügungen vom 23. Oktober 2017 (Urk. 230) und 7. Februar 2018 (Urk. 251) wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erklären begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen.

    5. Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. November 2017 fristgerecht Anschlussberufung, wobei sie diese auf die Dispositivziffern 2, 3 Abs. 1 und 4 sowie die Dispositivziffern 7 und 8 beschränkte (Urk. 243; Urk. 231). Weitere Anschlussberufungen von Privatklägerseite erfolgten keine.

5. Nach Erhalt des Schreibens der DH. AG (ehemalige DG. ) vom

28. August 2018, in welchem mitgeteilt wurde, dass das Konto der Lebensver-

sicherung der Säule 3a des Beschuldigten A.

mit der Nummer 10 am

1. September 2018 zum Ablauf komme (Urk. 274), wurden das fragliche Konto bzw. die sich darauf befindenden Vermögenswerte, inklusive allfälliger Zinsen, mit Beschluss vom 31. August 2018 beschlagnahmt (Urk. 277). Der Betrag von

Fr. 150'392.75 wurde am 23. Januar 2019 dem Obergericht überwiesen (Urk. 316).

6. Im Konferenzgespräch vom 5. November 2018 schränkten die Verteidiger ihre bis dahin vollumfänglichen Berufungen teilweise ein (Urk. 287).

    1. Am 24. Januar 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Staatsanwaltschaft erklärte, ihre Anschlussberufung umfasse auch teilweise Dispositivziffer 1 (Urk. 315 S. 2 f.). Zudem stellte die Staatsanwaltschaft neu einen Antrag betreffend Dispositivziffer 28 (Urk. 315 S. 2 und 5).

    2. Auf mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung wurde allseits verzichtet (Prot. II S. 34).

    1. Von den Verteidigungen bzw. der Staatsanwaltschaft angefochten sind die Dispositivziffern 1-3, 7-8, 13-24, 28-29 und 31 (Urk. 309 und Urk. 315). Somit ist

      das erstinstanzliche Urteil in den Dispositivziffern 4-6, 9-12, 25-27, 30, 32-37 nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen. Das ist vorab mit Beschluss festzustellen.

    2. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die teilweise Anfechtung von Dispositivziffer 1 durch die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung verspätet erfolgte und diesbezüglich auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft an sich nicht einzutreten wäre (vgl. Urk. 230; Urk. 315 S. 2 f.; Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO i.V.m. Art. 401 Abs. 1 StPO). Dazu jedoch das Folgende:

      Der Nichteintretensentscheid von Dispositivziffer 1 lautet dahin, dass auf das Verfahren betreffend die Anklagepunkte 1.II. [ ] 7.3.1-7.3.3 nicht eingetreten werde. Er umfasst somit auch den Anklagepunkt 1.II. 7.3.2 betreffend die Privatklägerin CL. (Nr. 218). Es ist der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 315 S. 3) beizupflichten, dass sich in Dispositivziffer 1 augenfällig ein Fehler eingeschlichen hat, sollte es doch offensichtlich heissen, dass auf das Verfahren betreffend die Anklagepunkte 7.3.1 und 7.3.3 nicht eingetreten werde. Auch von Verteidigerseite wird ein entsprechendes Versehen bejaht (Prot. II S. 25). Dass es sich um ein Versehen der Vorinstanz handeln muss, ergibt sich aus zahlreichen Passagen der

      erstinstanzlichen Urteilserwägungen, wo die Vorinstanz die zur Debatte stehende Bargeldzahlung über Fr. 15'000.von CL. an den Beschuldigten B. , welche Gegenstand von Anklagepunkt 1.II. 7.3.2 bildet, abhandelt (vgl. Urk. 217 S. 27, 53, 66 f., 87, 112, 115 f., 133, 138 f., 145, 185, 221 [e contrario]). Massgebend für die Frage der Teilrechtskraft bzw. was Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist jedoch das Urteilsdispositiv und nicht die Urteilserwägungen. Da Dispositivziffer 1 wie dargelegt auch Anklagepunkt 1.II. 7.3.2, die genannte Bargeldübergabe von CL. an B. , beinhaltet, die partielle Anfechtung dieser Regelung seitens der Staatsanwaltschaft nicht innert der Anschlussberufungsfrist geschah und die Regelung auch von Seiten der Privatklägerin CL. selbst nicht angefochten wurde, muss es diesbezüglich bei der erstinstanzlichen Entscheidung sein Bewenden haben. Eine Berichtigung durch die Berufungsinstanz ist nicht möglich (BSK StPO-Stohner, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 83 N 11). Dispositivziffer 1 ist daher zu bestätigen, was im Ergebnis einem Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gleichkommt.

      Auch für die Privatklägerin CL. ändert sich so anders - nichts, da Dispositivziffer 11 im Berufungsverfahren nicht (mehr) angefochten und damit rechtskräftig geworden ist, so dass nach wie vor der durch die Vorinstanz zugesprochene Schadenersatz an CL. resultiert (Urk. 217 S. 231).

    3. Zur neuen Regelung von Dispositivziffer 28 ist auf die nachstehende Erwägung IX. H. zu verweisen.

  1. Auf die Argumente der Beschuldigten und ihrer Verteidiger ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

    II. Vorfragen
    1. Grundsatz der Spezialität und Fehlen eines Auslieferungsverfahrens
      1. Im Berufungsverfahren halten die Beschuldigten an ihrem schon vor Vorinstanz gestellten Hauptantrag fest, die Strafbarkeit aller angeklagten Tatbestän- de sei infolge Verletzung des Grundsatzes der Spezialität zu verneinen und somit das Verfahren gegen sie einzustellen (Urk. 307 S. 12 f.; Urk. 309 S. 1; Urk. 223

S. 2; Urk. 226 S. 2; Urk. 186 S. 1). Die Staatsanwaltschaft habe statt einer Auslieferung rechtsmissbräuchlich die Reisedokumente der Beschuldigten annullieren lassen und anschliessend die Ausschaffung der Beschuldigten organisiert (Urk. 186 S. 3 ff.). Dies dürfe nicht zur Folge haben, dass die Beschuldigten ihrer Rechte verlustig gingen. Nach dem Prinzip der Spezialität dürfe die ausgelieferte Personen nur für jene strafbaren Handlungen verfolgt werden, für welche die Auslieferung bewilligt worden sei, wobei die Zustimmung des Auslieferungsstaats Prozessvoraussetzung sei. Da keine Auslieferung bewilligt worden sei, keine Zustimmung des Auslieferungsstaats vorliege und dem Ersuchen um internationale Personenfahndung zu entnehmen sei, dass den Beschuldigten Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung vorgeworfen werde, wobei der Staatsanwalt den Betrug als unsicher erachtet habe, weshalb das Auslieferungsgesuch nur infolge ungetreuer Geschäftsbesorgung erfolgt wäre, sei eine Bestrafung wegen Veruntreuung nicht möglich (Urk. 186 S. 5).

    1. Der völkerrechtlich allgemein anerkannte Grundsatz der Spezialität im Auslieferungsrecht besagt, dass die ausgelieferte Person wegen Taten, die sie vor der Auslieferung begangen hat und für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, im ersuchenden Staat nicht strafrechtlich verfolgt werden darf (BGE 123 IV 42 E. 3b; 117 IV 222 E. 3a). Er hindert mithin den ersuchenden Staat, andere von der ausgelieferten Person vor der Auslieferung allenfalls begangene Taten zu verfolgen zu bestrafen als diejenigen, welche von der Auslieferungsbewilligung erfasst sind. Das Spezialitätsprinzip schränkt somit die Strafgewalt des ersuchenden Staates ein, bezweckt einerseits den Schutz der Souveränität des ersuchten Staates (BGE 117 IV 222 E. 3a mit Hinweisen; BGE 123 IV 42

      E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 9.3.1, 6S.379/2003 vom 1. Dezember 2004 E. 2.3.2 und 6S.78/2001 vom 6. Dezember 2001 E. 2a) aa); dazu die nachfolgende Erwägung 2.4.f.). Das Spezialitätsprinzip bezweckt anderseits auch den Schutz der ausgelieferten Person im Rahmen ihres Anspruches auf ein faires Verfahren (BGE 135 IV 212 E. 2.1; Urteil 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 9.3.1; vgl. nachfolgend Erwägungen 2.6.ff.).

      Der Grundsatz der Spezialität ist als Prozessvoraussetzung bzw. Prozesshindernis von Amtes wegen zu beachten (BGE 117 IV 222 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6S.379/2003 vom 1. Dezember 2004 E. 2.3.2).

    2. Mit der Vorinstanz (Urk. 217 S. 23) ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a AwG (Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige; Ausweisgesetz, SR 143.1) ein Ausweis von der zuständigen Stelle des Bundes (Bundesamt für Polizei) nach Rücksprache mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde entzogen für ungültig erklärt werden kann, wenn seine Inhaberin sein Inhaber sich im Ausland befindet und in der Schweiz wegen eines Verbrechens Vergehens strafrechtlich verfolgt wird. Gemäss Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 28. Juni 2000 kann u.a. bei Vorliegen eines Haftbefehls nach Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Behörde die zuständige Stelle des Bundes einer sich im Ausland befindenden Person den Ausweis entziehen diesen für ungültig erklären (BBl 2000 4751). Diese Voraussetzungen waren vorliegend gegeben. Der Entzug erfolgte seitens des Bundesamtes für Polizei, nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft, bei welcher seit dem 25. August 2011 ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten pendent war (Urk. 000001), wovon die Beschuldigten spätestens im Oktober 2011 Kenntnis hatten (Urk. 307 S. 2). Gegen die Beschuldigten lagen Haftbefehle vor wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher, qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Urk. 640009 ff.; Urk. 650006 ff.) und die Beschuldigten befanden sich im Ausland bzw. hatten im Ausland ihren Wohnsitz und waren von dort untergetaucht. Den Beschuldigten wurde durch Publikation im Amtsblatt das rechtliche Gehör gewährt und die Entscheide des Bundesamtes für Polizei vom 16. Juli 2012 betreffend Ungültigerklärung und Entzug der Pässe und Identitätskarten der Beschuldigten sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne Erw. I. A. 1.4). Die Annullierung dieser Dokumente erfolgte rechtmässig.

    3. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheidung der Staatsanwaltschaft für dieses Vorgehen mittels Ungültigerklärung von Identitätspapieren eine Auslieferung wegen illegalen Aufenthalts bzw. eine Ausschaffung zu ermöglichen zu erleichtern höchst fragwürdig gar rechtsmissbräuchlich gewesen sein soll (Urk. 186 S. 4; Urk. 307 S. 8). Sie basierte auf einer entsprechenden Anregung des Bundesamtes für Justiz und auf positiven Erfahrungswerten in früheren Fällen. Auch hinsichtlich der weitern Schritte - Ausdehnung der Fahndungsverbreitung auf Thailand und Benachrichtigung resp. Einbezug des Polizeiattachés in der Schweizer Botschaft von Bangkok, DP. , im Hinblick auf künftigen Handlungsbedarf vor Ort, Zusammenarbeit mit den Behörden und Koordination verständigte sich die Staatsanwaltschaft laufend mit dem Bundesamt für Justiz. Dabei stand vorab ein förmliches Auslieferungsverfahren im Fokus (Urk. 640016 ff.; Urk. 670015). Aufgrund der Abklärungen DP. s bei der Generalstaatsanwaltschaft in Thailand erwies sich die von den dortigen Behörden aufgezeigte Variante über die Ungültigkeitserklärung der Ausweise, Festnahmen und Ausschaffungshaft durch die Immigration ohne die Möglichkeit weiterer Zwangsmassnahmen insbesondere als zeitsparender und kostengünstiger im Vergleich zu einem förmlichen Auslieferungsverfahren. So entschied sich die Staatsanwaltschaft bereits im Sommer 2012 lange vor der Lokalisierung und Anhaltung der Beschuldigten für den effizienteren (gemäss DP. in früheren Fällen schon erfolgreich beschrittenen) Weg via Immigration Act sowie mangels einer direkten Flugverbindung für einen Ausschaffungsflug mit Begleitung (Urk. 640021 ff.; Urk. 670014 ff.). Das war rechtens. Dabei dürfte der Gedanke der Verfahrensbeschleunigung im Vordergrund gestanden haben, nachdem die Strafuntersuchung bereits ein Jahr hängig war und die Beschuldigten nach wie vor flüchtig. Ebenso wenig zu beanstanden ist die Kostengutsprache bzw. -übernahme durch die Staatsanwaltschaft für die Reise und den Kurzaufenthalt in Zürich der eskortierenden Beamten aus Kambodscha, zumal die Anfrage von der dortigen Immigrationsbehörde stammte (Urk. 670021 f.; Urk. 670057 f.).

      Die Kostenübernahme für ein Dach über dem Kopf und eine warme Mahlzeit im Oktober bzw. November in der Schweiz bis zum möglichen Antritt der Rückreise der jeweils zwei Beamten in ihr Heimatland in Südostasien hat nichts mit Korruption zu tun. Von der Staatsanwaltschaft wird dezidiert verneint, dass über die belegten Kosten für Reise und Hotel weitere Beträge an thailändische kambodschanische Beamten bezahlt worden seien (Prot. I S. 11; Prot. II S. 19). Es besteht kein Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln. Dafür, dass weiteres Geld geflossen wäre, bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte. Die diesbezüglichen Korruptionsvorwürfe der Verteidigung (Urk. 307 S. 6; Prot. II S. 20-22) sind durch nichts belegt und daher blosse Mutmassungen.

      Aktenkundig ist, dass die Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit andern Schweizer Behörden, namentlich mit dem Bundesamt für Justiz, die Möglichkeiten einer Überstellung der damals noch flüchtigen Beschuldigten in die Schweiz eruierte und sich schliesslich im Rahmen ihrer Verfahrensleitung für den Weg über die Ausweis-Annullierung entschied. Das ist nicht zu beanstanden. Dabei handelte es sich nicht um eine Umgehung der Rechtshilfe bzw. eines Auslieferungsverfahrens, wie die Verteidiger monieren (Urk. 307 S. 8 ff.; Prot. II S. 21 f.). Vielmehr beschritt die Anklagebehörde einen alternativen, ebenfalls legalen und damit zulässigen Weg, worauf die Beschuldigen in Nachachtung der Schweizer Aufenthaltsnachforschung bzw. der Personenfahndung und gestützt auf den Immigration Act in Kambodscha durch die kambodschanische Immigrationsbehörde angehalten und verhaftet wurden. Weder bedienten sich die Schweizer Behörden eines üblen Polizeitricks noch fehlte ihnen der gute Glaube (vgl. Urk. 307 S. 9). Es ist im Übrigen nicht zwingend ein förmliches Auslieferungsverfahren durchzuführen, und vorliegend war dies auch nicht notwendig. Da kein ordentliches Auslieferungsverfahren stattfand, erfolgte auch keine entsprechende Information der Beschuldigten A. und B. und es galten auch nicht die diesbezüglichen Regelungen und Formalitäten. Wie es sich im Falle eines Auslieferungsverfahrens verhalten hätte, kann daher offen bleiben. Die Beschuldigten erfuhren die erforderlichen Informationen durch den Polizeiattaché der Schweizer Botschaft in Bangkok, DP. , bei dessen Besuch in Kambodscha. So wurde ihnen unter anderem erläutert, dass ihre Pässe ungültig erklärt worden waren. Die Beschuldigten machten nicht geltend, diese Ungültigerklärung (im Nachhinein) angefochten zu haben. Auch brachten sie nicht vor, ihre Festnahme in Kambodscha die Ausschaffung aus Kambodscha angefochten zu haben.

      Bei den von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheiden (vgl. Urk. 307

      S. 7-11) ging es nicht um Überstellungen von Schweizer Bürgern nach AusweisAnnullation, sondern um Rechtshilfe bzw. Auslieferungsverfahren. Zudem waren in den meisten Fällen Angehörige anderer Staaten betroffen. Auch war der Sachverhalt jeweils gänzlich anders gelagert. Die Urteile sind daher nicht einschlägig und mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Als Schweizer Bürger konnten die Beschuldigten mangels gültiger Ausweispapiere nur in die Schweiz überstellt werden. Dass die Beschuldigten ohne gültige Papiere von Kambodscha in ein Land ihrer Wahl hätten ausreisen können, ergibt sich auch nicht aus dem von den Verteidigungen eingereichten Dokument (Urk. 308/1). Abgesehen davon kommen die darin enthaltenen anwaltlichen Ausführungen Parteibehauptungen gleich. Die Beschuldigten brachten auch nicht vor, gegenüber den kambodschanischen Behörden um die Ausreise in ein Drittland ersucht zu haben.

    4. Unter den Taten Handlungen, für welche die Auslieferung bewilligt wird, ist sodann entgegen den Verteidigungen (z.B. Urk. 307 S. 13) nicht der gesetzliche Straftatbestand zu verstehen, sondern konkrete tatsächliche Vorkommnisse, Lebensvorgänge, innerhalb deren der Verfolgte einen mehrere Straftatbestände erfüllt hat bzw. erfüllt haben soll. Gemeint sind Handlungen im Sinne eines tatsächlichen Lebensvorgangs, Sachverhalte (Urteile des Bundesgerichts 6S.379/2003 vom 1. Dezember 2004 E. 2.3.3 und 6S.78/2001 vom 6. Dezember 2001 E. 2a) cc)).

      Vorliegend genügte es, dass in den Ersuchen um internationale Personenfahndung resp. den Haftbefehlen (Urk. 640007 ff. [A. ] und Urk. 650004 ff. [B. ]) die Handlungen im Sinne konkreter Lebensvorgänge umschrieben sind. Es bedarf keiner Aufzählung gesetzlicher Straftatbestände bzw. vollständiger und korrekter rechtlicher Subsumtionen der genannten, tatsächlichen Vorkommnisse. Auch kann es diesbezüglich keine Rolle spielen, ob die fragliche Person im Rahmen eines formellen Auslieferungsverfahrens dem ersuchenden Staat

      übergeben wie hier aufgrund eines anderen zulässigen Vorgehens in den ersuchenden Staat überstellt wird. Daran, dass auch eine ordentliche Auslieferung materiell ohne weiteres möglich gewesen wäre, ist nicht zu zweifeln. Es schadet nicht, dass in den Ersuchen um internationale Personenfahndung und Festnahme betreffend die Beschuldigten nur die Straftatbestände Betrug und ungetreue Geschäftsbesorgung und nicht auch Veruntreuung erwähnt wurden (Urk. 640007 f.; Urk. 650004 f.). In den beiliegenden, vom Heimatstaat auf gesetzlicher Grundlage (Art. 210 Abs. 2 StPO) ausgestellten Haftbefehlen waren die an die Beschuldigten gerichteten Vorwürfe, mithin die massgebenden Lebensvorgänge, als Basis für eine Auslieferung organisierte Ausschaffung hinreichend dargelegt (Urk. 640009 ff.; Urk. 650006 ff.).

    5. Es trifft wie gezeigt zu, dass die Beschuldigten nicht im Rahmen eines offiziellen Auslieferungsverfahrens von Kambodscha via Thailand in die Schweiz verbracht wurden. Von einer Umgehung des Auslieferungsrechts kann aber wie dargelegt nicht die Rede sein. Dennoch ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der dort entwickelten allgemeinen Grundsätze zu prüfen, ob die konkrete Rückführung der Beschuldigten in die Schweiz einem fairen Verfahren entsprach (vgl. BGE 140 IV 86 E. 2.4; BGE 133 I 234 E. 2.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_248/2017 E. 3.3. und 6B_720/2015 E. 8 und 9).

      Wie vielfach aktenkundig, erfolgte die Überstellung in die Schweiz in Zusammenarbeit der betroffenen Staaten (Urk. 640020 ff.; Urk. 670019 ff.; Urk. 670061 und 670067). Nichts deutet auf eine fehlende Zustimmung darauf, dass die kambodschanischen thailändischen Behörden das angewendete Vorgehen als Eingriff in die Souveränität ihres Landes wahrgenommen hätten. Unbewilligte Handlungen von schweizerischen Behörden -vertretern auf dem Gebiet eines andern Staates sind keine erkennbar. Insbesondere kann nicht gesagt werden, die Beschuldigten seien mittels Gewalt, List Drohung der schweizerischen Behörden in die Schweiz in den Machtbereich des schweizerischen Staates gelangt. Sowohl die Lokalisierung als auch die Anhaltung der Beschuldigten und das Versetzen in Ausschaffungshaft wurden durch die kambodschanischen Behörden vorgenommen. Auf ausdrückliches Ersuchen der Immigration in

      Kambodscha hielt sich in der Folge der Polizeiattaché DP. je ca. zwei Tage in Phnom Penh auf, um den Beschuldigten nach ihrer Festnahme die anstehende Ausschaffung persönlich zu kommunizieren, ihre Effekten und Wertsachen aufzulisten und sie unter anderem bei der Aufbewahrung und dem Transport von Gepäck zu unterstützen (Urk. 670050; Urk. 670061). Auch die begleitete Überstellung der Beschuldigten in die Schweiz geschah aktenkundig in Kooperation zwischen DP. und den fraglichen Staaten. Der jeweiligen Eskortierung der Beschuldigten durch zwei kambodschanische Beamten lag somit zweifelsfrei das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörde zugrunde, zumal die Immigrationsbehörde von Kambodscha ein Gesuch um Kostenübernahme für deren Kurzaufenthalt in der Schweiz gestellt hatte (vgl. Urk. 640020 f., 670028, 670050 ff., 670061 ff.; Urk. 187 S. 17). In der beschriebenen Zusammenarbeit kann auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben erblickt werden. Weder die Souveränität von Kambodscha noch jene von Thailand wurden durch das praktizierte Vorgehen verletzt.

    6. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigten durch den Verzicht auf ein ordentliches Auslieferungsverfahren einen Nachteil erlitten hätten, ihnen namentlich kein faires Verfahren zuteil wurde sie ihrer Rechte verlustig gegangen wären. So ist nirgends erkennbar, dass sie in irgendeiner Weise getäuscht durch Tricks zu einem bestimmten Verhalten gebracht worden wären. In Kambodscha wurden über die legitime Gefangennahme der Beschuldigten zwecks Ausschaffung wegen illegalem Aufenthalt hinaus keine Zwangsmassnahmen (wie im Auslieferungsverfahren möglich) getroffen Rechtshandlungen vorgenommen, vor allem keine Beweise erhoben Befragungen durchgeführt. Die Umstände der Inhaftierung verletzten den Grundsatz der Waffengleichheit nicht und entsprechend war der Beizug eines Rechtsvertreters nicht erforderlich. Dass sie einen Rechtsbeistand verlangt hätten dass ihnen auf ihr explizites Ersuchen ein Anwalt verweigert worden wäre, machten die Beschuldigten denn auch nicht geltend (Urk. 187 S. 18; Urk. 188 S. 16). Die nötige Information und den situativ gebotenen Beistand erhielten die Beschuldigten wie gezeigt vom Schweizer Polizeiattaché, wobei sich jener persönliche Kontakt hauptsächlich um die Ausschaffung in die Schweiz drehte. Weder die Schweizer Behörden

      noch spezifisch DP. haben den Beschuldigten Unrecht getan, um sie dem vorliegenden Strafverfahren zuführen zu können. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschuldigten, wie sie durchblicken liessen, nicht in die Schweiz wollten bzw. der Überstellung in die Schweiz nicht ausdrücklich zustimmten (Urk. 187 S. 17; Urk. 188 S. 16; Urk. 310-A S. 39). Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kontakt DP. s mit den Beschuldigten nicht sachlich und korrekt abgelaufen wäre (Urk. 670050 ff. und 670061 ff.).

      Es ist gerichtsnotorisch, dass offizielle Auslieferungsverfahren regelmässig langwierig sind und die Haftbedingungen namentlich in den hier fraglichen Ländern

      eher prekär. So bezeichnete der Beschuldigte B.

      die Bedingungen in der

      Haft in Kambodscha als relativ unangenehm. Man sei mit 4 bis 5 Leuten in einem Raum, dürfe nicht raus und habe keinen Auslauf, über das Essen müsse man nicht reden. Die Sanitäreinrichtungen seien katastrophal. Es habe einen Wasserstrahl mit einem Topf gegeben. Damit habe man sich auch geduscht. Keine Klimaanlage, kein Ventilator. Geschlafen haben man auf einer dünnen Matte auf dem Boden (Urk. 310-A S. 38). Vor diesem Hintergrund kann bei der gegebenen Ausgangslage ein informelles, aber rasches und nicht minder korrektes Verfahren, wie hier durchgeführt und in früheren Fällen schon mehrmals durch die Schweizer Behörden erfolgreich so gehandhabt, kaum im Gegensatz zum Interesse der Beschuldigten gestanden haben. Darauf deutet auch der Hinweis des

      Beschuldigten A.

      gegenüber DP. , dass er den kambodschanischen

      Beamten nicht traue und um seine Wertsachen bange sowie dass schon mehrere tausend Schweizerfranken nicht mehr in seinem Besitz seien. Beide Beschuldigten wünschten die sichere Aufbewahrung aller ihrer Wertsachen durch

      DP.

      als Vertreter der Schweiz einschliesslich deren Überbringung in die

      Schweiz (Urk. 400208, 410155; Urk. 670050 ff., 670061 ff.). Stellt man auf diese eher prekären Haftbedingungen sowie auf die Angaben der Beschuldigten ab, dass sie sich wegen Morddrohungen wahrscheinlich eines Kunden aus Thailand (vgl. Urk. 310-A S. 36) Hals über Kopf in verschiedenen Ländern Südostasiens auf der Flucht befanden, unter Zurücklassung ihrer Partnerinnen und von Hab und Gut an ihren damaligen Wohnorten in Thailand, so wurde ihnen bei objektiver Würdigung ihrer Gesamtsituation durch die geordnete und begleitete Überstellung

      in die Schweiz letztlich auch heimatlicher Schutz zuteil. Wenn auch unerwünscht, fügten sich die Beschuldigten dieser Repatriierung; etwas anderes lässt sich den Akten nicht entnehmen. Insbesondere wurde weder die Anwendung von Gewalt, Zwang, Drohung, List gegenüber den Beschuldigten eine ihre Willensbildung beeinträchtigende Drucksituation behauptet noch ist dergleichen ersichtlich.

    7. Entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 186 S. 5) bestand vorliegend nicht die Möglichkeit, den Beschuldigten zwecks Durchführung des Strafverfahrens freies Geleit zu gewähren. Aus Art. 204 Abs. 2 StPO (wie auch aus zahlreichen multiund bilateralen völkerrechtlichen Normen) ergibt sich, dass sich die Zusicherung an eine im Ausland befindliche Person, nicht verhaftet andern freiheitsbeschränkenden Massnahmen unterworfen zu werden, wenn sie in der Schweiz einer Vorladung nachkomme, allein auf Handlungen bezieht, welche vor der Abreise ins Ausland erfolgten (Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Aufl. Zürich 2014, Art. 204 N 2 und 10 mit Hinweisen). Die hier fraglichen strafbaren Handlungen erfolgten jedoch allesamt nach der Abreise der Beschuldigten ins Ausland, diese hatten ihren Wohnsitz im Frühling 1994 nach Thailand verlegt und verübten die eingeklagten Handlungen von dort aus (Urk. 187 S. 4 f. und 188 S. 3 f.). Abgesehen davon handelt es sich um eine sog. Kann-Vorschrift (Art. 204 Abs. 1 StPO). Die Gewährung des freien Geleits liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, hier der Staatsanwaltschaft. Diese entschloss sich - nachvollziehbar zu einem andern Vorgehen. Bei der vorliegenden Ausgangslage war eine Gewährung nicht opportun, nachdem die Beschuldigten im Juli 2011 untergetaucht waren und erst nach über zwei Jahren (September 2013 [A. ] bzw. Oktober 2013 [B. ]) in Kambodscha aufgespürt und festgenommen werden konnten (Urk. 187 S. 3 und 188 S. 3). Es bestand denn auch offensichtlich Fluchtgefahr sowie Kollusionsgefahr namentlich infolge mittäterschaftlichen Handelns (vgl. die Haftverfügungen, Urk. 720017 ff. und 760010 ff.).

    8. Die Verteidigungen haben nie geltend gemacht, die Beschuldigten hätten sich der schweizerischen Strafjustiz stellen wollen. Eine solche Absicht lässt sich auch nirgends aus den Akten ersehen. Im Gegenteil: Wer sich einem Strafverfahren offensichtlich (vgl. unter anderem Urk. 310-A S. 35-37; Urk. 307 S. 2) entziehen will, indem er, wie die Beschuldigten, von einem Tag auf den andern im Fernen Osten untertaucht, später aber rügt, dass er (nach über zwei Jahren) von den Behörden unrechtmässig habhaft gemacht und einem Strafverfahren in der Schweiz zugeführt wurde, verhält sich widersprüchlich und kann sich nicht auf Treu und Glauben resp. einen Rechtsmissbrauch berufen (vgl. Urk. 186 S. 4 f.).

    9. Als Fazit ist festzuhalten, dass bei der Ausschaffung bzw. Überstellung der Beschuldigten in die Schweiz in keiner Weise in Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen gar rechtsmissbräuchlich vorgegangen wurde. Der Grundsatz der Spezialität ist nicht verletzt und das Vorgehen der Staatsanwaltschaft steht auch dem Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht entgegen. Der Hauptantrag der Verteidigungen auf Verfahrenseinstellung ist abzuweisen.

  1. Fehlende Strafbarkeit gemäss StGB
    1. Im Eventualstandpunkt beantragen die Beschuldigten, die Strafbarkeit für die unter Anklagepunkt 1.II. Veruntreuung/ungetreue Geschäftsbesorgung angeklagten Handlungen in der Schweiz zu verneinen (Urk. 186 S. 1; Urk. 309 S. 1). Sämtliche Taten seien im Ausland verübt worden und das Schweizerische Strafgesetzbuch sei nicht anwendbar. Die Veruntreuungsdelikte seien Tätigkeitsdelikte ohne Erfolg und daher ohne Erfolgsort als Anknüpfungspunkt in der Schweiz (Urk.

      186 S. 6). Insbesondere bei den Geschädigten CC.

      und

      AF. /AG.

      fehle jeglicher Bezug zur Schweiz (Urk. 186 S. 7). Im Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung durch Missachtung der Stopp-Loss-Klausel fehle es an einem klar bestimmbaren Handlungsoder Erfolgsort in der Schweiz, da diese in der Anklageschrift nicht genannt seien (Urk. 186 S. 8). Die weiteren Vermögensschäden der Veruntreuungen bzw. ungetreuen Geschäftsbesorgung seien auf den Konten der DB. der Beschuldigten eingetreten. Der Ort der Belegenheit eines Kontoguthabens sei am Wohnsitz des Kontoinhabers und damit sei der Erfolgsort am Sitz der DB. am Wohnsitz der Beschuldigten. Damit fehle es an einem Erfolgsort in der Schweiz (Urk. 186 S. 8). Ein allfälliger Schaden am Sitz der Bank könne infolge Vermengung der

      Geldmassen nicht für alle Tathandlungen eruiert werden (Urk. 186 S. 9). Zudem könne auf jeden Fall hinsichtlich der Kontoguthaben ausländischer Banken bei der DQ. in Singapur und bei der DR. in Hongkong ein Erfolgsort ausgeschlossen werden (Urk. 186 S. 9).

    2. Grundsätzlich verneinen die Verteidiger hiermit die schweizerische Gerichtsbarkeit bzw. machen fehlende örtliche Zuständigkeit geltend, nicht fehlende Strafbarkeit. Zur Wahrung der Übersichtlichkeit ist die Terminologie der Verteidiger aber beizubehalten.

      Insoweit die Verteidigungen in Bezug auf die eingeklagte Veruntreuung hinsichtlich überwiesener Kundengelder auf Konten im Ausland konkret Einzahlungen auf die Bankverbindung der DB. bei der DR. in Honkong auf Pri-

      vatkonten des Beschuldigten B.

      in Bangkok (DS.

      Bank, DT.

      Bank) sowohl einen Handlungsals auch einen Erfolgsort in der Schweiz verneinen und das Schweizer Strafgesetzbuch für nicht anwendbar halten hat ihnen bereits die Vorinstanz zu Recht beigepflichtet. Dementsprechend wurde in Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils betreffend die Anklagepunkte 1. II. 7.2. (7.2.1-7.2.6; Kunden W. /AA. , AB. , BY. /BZ. ,

      AC.

      und AD. ) sowie 7.3.1 (Kunde CC. ) und 7.3.3 (Kunden

      AG. & AF. ) auf das Verfahren nicht eingetreten (Urk. 217 S. 27 und 226; vgl. Anklage Urk. 000013 f. und Anhang 3 zur Anklage Urk. 000038 f. und 000042). Zudem wurde in Dispositivziffer 9 auf die Schadenersatzbegehren der Kunden W. /AA. , AB. , AC. und AD. , die einzig auf ein Konto im Ausland einbezahlt hatten, nicht eingetreten (Urk. 217 S. 147, 190, 195, 228). Diese Nichteintretensentscheide sind, wie vorne in Erwägung I. 7. erwähnt, unangefochten geblieben, somit rechtskräftig geworden und daher nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

      Da die Kunden BY. /BZ. , CC.

      und AF. /AG.

      auch

      Einzahlungen auf das Konto der DB. bei der DC. in Zürich geleistet haben (vgl. Urk.000038 f. und 000042), ist diesbezüglich das Verfahren aber weiterhin pendent.

      Was die DQ. Bank betrifft, war diese nicht Einzahlungsort der Kunden, sondern das dortige Konto diente der DB. als Handelskonto in Asien, nachdem

      sie Kapital vom DC. -Konto der DB. auch Urk. 010049 und 400124; Urk. 309 S. 5).

      dorthin transferiert hatten (vgl.

    3. Zu den weitern Argumenten der Verteidiger (unter anderem Urk. 309

      S. 3 ff.) ist das Folgende zu entgegnen: Wie schon im angefochtenen Urteil dargelegt (Urk. 217 S. 24 ff.), ist gemäss Art. 3 (a)StGB dem schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen Vergehen begeht. Gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB bzw. Art. 7 Abs. 1 aStGB gilt ein Verbrechen Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt pflichtwidrig untätig bleibt und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Für die Begehung nach Art. 8 StGB gilt somit das Ubiquitätsprinzip von Erfolgsort und Handlungsort: Die Tat ist sowohl am einen wie subsidiär am andern Ort begangen. Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 141 IV 205 E. 5.2; 133 IV 177 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2014 vom 2. Dezember

      2014 E. 2.3 [nicht publiziert in BGE 141 IV 10]). Als Anknüpfungspunkt genügt zum Beispiel, dass im Ausland ertrogene Gelder auf einem Schweizer Bankkonto gutgeschrieben werden (BGE 133 IV 177). Analog verhält es sich, wenn, wie vorliegend, vom Ausland aus unrechtmässig Gelder von einem Schweizer Bankkonto bezogen werden.

    4. Hinsichtlich der eingeklagten Veruntreuungen (Anklageziffer 1. II. 7.1)

      • das sind die Eigenbezüge der Beschuldigten durch Überweisungen auf ihre persönlichen Konten in der Schweiz, die Überweisungen an DN. (Konto bei der Post) und Überweisungen an andere Kunden der DB. , alles ab dem Konto der DC. in Zürich (dazu hinten Erwägungen IV.D.5. ff.) hat die Vorinstanz die Taten sowohl als in der Schweiz bzw. in Zürich ausgeführt betrachtet als auch den Handlungserfolg in der Schweiz bzw. in Zürich verortet.

        1. Sie führte dazu zusammengefasst aus (Urk. 217 S. 24 f.), dass die in Thailand lebenden Beschuldigten die Zahlungsanweisungen über das Internet

          von Thailand in Auftrag gegeben hätten. Zwar befanden sie sich zum Tatzeitpunkt physisch in Thailand, ihr Verhalten manifestierte sich durch die Möglichkeiten des Internets bzw. des Onlinebankings jedoch zeitlich unmittelbar in einem ganz anderen Raum, nämlich in der Schweiz. Ohne die Möglichkeiten des Internets hätten die Beschuldigten die Zahlungsaufträge am Bankschalter der DC. in Zürich tätigen müssen. Das Internet habe es ihnen jedoch erlaubt, den Handlungsort nach Thailand zu versetzen, ohne dass sich der Ort, an dem sich ihr Verhalten manifestierte, verändert hätte, und dies zeitlich unmittelbar. Mit dem Prinzip der langen Hand sei das Geschehen am Ziel der technischen Verbindung als Handlungseffekt zu betrachten (BSK StGB I-Popp/Keshelava, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 8 N 7) und biete dort einen Anknüpfungspunkt, vorliegend in der Schweiz bzw. in Zürich. Der Handlungseffekt sei in der Schweiz bzw. auf dem DB. -Konto der DC. in Zürich eingetreten, womit die Tat als in der Schweiz bzw. in Zürich begangen gelte und das Schweizerische Strafgesetzbuch zur Anwendung komme.

          Diese Ausführungen einschliesslich der Schlussfolgerung sind zutreffend und ohne Ergänzung zu übernehmen.

        2. Mit der Vorinstanz ist sodann zu konstatieren, dass auch der Erfolg (Handlungserfolg) in der Schweiz bzw. in Zürich eingetreten ist und einen Anknüpfungspunkt zum Schweizer Strafgesetzbuch bildet (Urk. 217 S. 25 f.).

          Zwar stellt die Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Aneignung einer anvertrauten fremden beweglichen Sache) vom Deliktstypus ein Tätigkeitsdelikt analog dem Diebstahl dar. Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wie im vorliegenden Fall, präsentiert sich die Sachlage etwas komplizierter. Das Tatobjekt ist für den Täter nicht rechtlich, sondern nur wirtschaftlich fremd, was bedeutet, dass seitens des Treugebers gegenüber dem Täter ein obligatorischer Anspruch besteht (BSK StGB II-Niggli/Riedo, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 138 N 8 und 110 f.). Tathandlung der Veruntreuung von Vermögenswerten ist naturgemäss nicht eine Aneignung (Erfolg im technischen Sinn), sondern das Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BSK StGB IINiggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 105 mit Hinweisen). Vermögenswerte stellen denn auch ausschliesslich obligatorische Ansprüche bzw. Forderungen dar. Entsprechend erscheinen Vermögenswerte nur dann als fremd, wenn der Täter verpflichtet ist, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten und die unrechtmässige Verwendung besteht darin, dass der Täter den obligatorischen Anspruch des Treugebers vereitelt. Diese beiden Elemente entsprechen der Umschreibung eines Vermögensschadens. Denn nur wenn die Tathandlung die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs, mithin die geschützten Interessen des Treugebers

      • hier der Kunden gefährdet, kann eine Veruntreuung vorliegen. Ist dies geschehen, was vorliegend zu bejahen ist, ist der Treugeber auch an seinem Vermögen geschädigt, denn seine Forderung gegenüber dem Täter ist in ihrem Wert gemindert. Der Vermögensschaden stellt ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Veruntreuung von Vermögenswerten dar (BSK StGB II-Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 138 N 110 ff.). Gestützt auf diese Ausführungen, und da der Ver-

        mögensschaden in der Schweiz bzw. auf dem Konto der DC. in

        Zürich wo das Kapital (entgegen der anderweitigen Behauptung A. s; vgl. Urk. 310-A S. 16) durch die Kunden einzuzahlen war und auch einbezahlt wurde

      • eingetreten ist, gilt der Erfolg als in der Schweiz bzw. Zürich eingetreten und die Tat als hierorts begangen, so dass das Schweizerische Strafgesetzbuch zur Anwendung kommt.

        1. Nach dem Gesagten erweisen sich sowohl der Ausführungswie auch der Erfolgsort als in der Schweiz gelegen, womit die Schweiz ohne Weiteres als Begehungsort im Sinne von Art. 8 StGB gilt. Die schweizerische Strafhoheit ist so so zu bejahen und das schweizerische Strafgesetzbuch anwendbar.

    5. Wie bereits im angefochtenen Urteil dargelegt, verhält es sich gleich bezüglich der eingeklagten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den Silbertransaktionen (Anklageziffer 1. II. 8.).

      Auch hier befanden sich die Beschuldigten physisch in Thailand, als sie die ShortPosition Silber eingingen bzw. jeweils verlängerten. Der Effekt ihrer Handlungen trat jedoch zeitlich unmittelbar auf dem Konto der DC. in der Schweiz bzw.

      Zürich ein, weshalb die Tat als in der Schweiz bzw. Zürich ausgeführt gilt und das schweizerische Strafgesetzbuch zur Anwendung kommt.

      Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung als Erfolgsdelikt muss es als Folge der pflichtwidrigen Handlung zu einem Vermögensschaden kommen. Der Verlust aus

      den Silbertransaktionen trat hier auf dem Konto der DC.

      in der Schweiz

      bzw. Zürich ein, welches den Geschädigten als Sicherheit für ihre Forderungen gegenüber der DB. diente, womit auch der Handlungserfolg in der Schweiz bzw. Zürich eingetreten ist und deshalb das Schweizerische Strafgesetzbuch Anwendung findet.

    6. Dasselbe gilt in Bezug auf die eingeklagte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit den Stopp-Loss-Klauseln (Anklageziffer

1. II. 9.). Hier befanden sich die Beschuldigten physisch ebenfalls in Thailand als sie weiter handelten, obwohl der Verlust bei den in Anhang 10 genannten Kunden und zu den dort erwähnten Zeitpunkten über 10% lag, womit sie mit dem weiteren Handel ihre Treupflicht gemäss dem jeweiligen Verwaltungsauftrag verletzten. Den Handel betrieben sie wiederum über das Internet, weshalb sich der Effekt

ihrer Tätigkeit zeitlich unmittelbar auf dem Konto der DC.

in der Schweiz

bzw. Zürich auswirkte. Auch hier gilt die Tat als in der Schweiz bzw. Zürich ausgeführt und das schweizerische Strafgesetzbuch kommt zur Anwendung.

Die pflichtwidrige Handlung muss auch hier zu einem Vermögensschaden geführt haben. Der Schaden durch den weiteren Handel der Beschuldigten über den Verlust von 10% hinaus trat ebenfalls auf dem Konto der DC. in der Schweiz bzw. Zürich ein, welches den Geschädigten als Sicherheit für ihre Forderungen gegenüber der DB. diente, womit auch der Erfolg in der Schweiz bzw. Zürich eingetreten ist und zur Anwendbarkeit des schweizerischen Strafgesetzbuchs führt.

7. Ob die DC. AG ein eigenes Onlinebanking Portal verwendet bzw. im Anklagezeitraum verwendete resp. wo auf der Welt das betreffende Onlinebanking verwaltet wurde (Urk. 309 S. 3 f.), ist für die Frage nach dem Handlungsoder Erfolgsort nicht von Belang.

  1. Fehlende örtliche Zuständigkeit
    1. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 2 StPO). Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter ist dort, wo die ersten Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).

    2. Die Behauptung der Verteidigung, es fehle an der örtlichen Zuständigkeit in Zürich (vgl. Urk. 186 S. 10), hat die Vorinstanz zutreffend widerlegt (Urk. 217

S. 27 f.). Wie gezeigt, traten sowohl der Effekt der Handlungen der Beschuldigten als auch der Handlungserfolg in Zürich ein. Damit sind die Zürcher Behörden für die Verfolgung und Beurteilung der eingeklagten Straftaten zuständig und zwar für beide Beschuldigten, da die ersten Verfolgungshandlungen - Strafanzeige bzw. Untersuchungseröffnung im August 2011 in Zürich stattfanden (Urk. 000001 und 010001). Ob es sich allenfalls bei der DC. AG in Zürich nur um eine Zweigniederlassung ohne Parteiund Prozessfähigkeit handelt (Urk. 309 S. 5), ist ohne

Bedeutung, denn die DC.

ist nicht Partei im vorliegenden Strafverfahren.

Abgesehen davon sind gemäss den Verwaltungsverträgen (vgl. statt vieler Urk. 121027) und selbst gemäss der Broschüre der DB. - Überschriften Einlage und Kontoführung - die Kundeneinlagen auf das Konto der DB. bei der DC. in Zürich zu tätigen und in den Vertragsbestandteil bildenden Geschäftsbedingungen der DB. ist als Erfüllungsort und Gerichtsstand Zürich genannt (vgl. Urk. 400135 und 400139). Das alles spricht ebenfalls gegen den zitierten Standpunkt der Verteidigungen.

  1. Verletzung des Anklageprinzips
    1. Für die Verteidigung ist das Anklageprinzip verletzt, weil in der Anklageschrift im Zusammenhang mit dem unterlassenen Stopp-Loss die einzelnen Tathandlungen nicht aufgeführt seien. Es werde nicht festgehalten, mit welcher unzulässigen Transaktion die Stopp-Loss-Klausel erstmals verletzt worden sei (Urk. 186 S. 11 ff.).

    2. Eine solche Differenzierung ist zum einen gar nicht möglich, nachdem die Beschuldigten sämtliche Kundeneinzahlungen vermischt (gepoolt), mit der gesamten Geldsumme gehandelt und im Widerspruch zu dem in der Firmenbroschüre deklarierten Anlagekonzept keine separaten Kontokorrentkonti auf den Namens jedes Kunden geführt hatten. Die Beschuldigten erklärten selber, dass es sehr schwierig gewesen sei, die Stopp-Loss-Klausel zu handhaben, einzuhalten, da nicht alle Kunden diese 10%-Grenze gleichzeitig erreicht hätten. Sie verneinten auch, dass man dies nachkontrollieren konnte. Jeder Kunde habe andere Voraussetzungen für Einund Auszahlungen gehabt. Sie hätten dann einen Durchschnitt genommen. Anfangs habe das noch halbwegs funktioniert, später dann nicht mehr (Urk. 310-A S. 16 und 25, Beschuldiger A. ). Auch der Beschuldigte B. gab zu Protokoll, dass die Kontrolle der Stopp-Loss-Klausel relativ schwierig gewesen sei, da alles auf ein Poolkonto gekommen sei und man verschiedene Positionen hatte. Wir haben den Überblick ein bisschen verloren (Urk. 310-A S. 30 und 37). Wenn nicht einmal die Beschuldigten imstande sind zu sagen, wann die Stopp-Loss-Limite jeweils erreicht wurde, eine nachträgliche Kontrolle nicht möglich war und sie den Überblick verloren hatten, ist nicht ersichtlich, wie die Anklage in der Lage sein sollte, die erstmaligen Verletzungen der Klausel genau zu orten.

    3. Es kommt hinzu, dass die Beschuldigten gemäss ihrer Darstellung zu ihrer jahrelangen, intensiven Handelstätigkeit für rund 300 Kunden über Dutzende Millionen Franken keinerlei Unterlagen mehr besitzen. Der dem Beschuldigten B. gehörende einzige USB-Stick mit Aufzeichnungen über die Geschäftstätigkeit der DB. soll verloren gegangen sein und der Beschuldigte A. soll seine Daten bei einem Crash seiner Harddisk verloren haben. Es ist sehr fragwürdig, dass die Geschäftsdaten der beiden Beschuldigten nur gerade auf einem USB-Stick und einer Harddisk gesichert worden sein sollen, welche Datenträger die Beschuldigten durch Zufälle dann verloren. Auch die neuesten Erklärungen der Beschuldigten, es habe ein feuchtes Klima im Fernen Osten, weshalb die Datenträger weniger lange gehalten hätten, bzw. ihre Berufung auf eine relativ überstürzte Flucht wegen Morddrohungen, was die externe Harddisk nicht überlebt habe, überzeugen in keiner Weise (Urk. 310-A S. 14 f. und 29). Wie bei

      dieser Ausgangslage - die Anklagebehörde ohne Zugriffsmöglichkeit auf entsprechende Daten den Zeitpunkt der Überschreitung der gesetzten Verlust-Limiten festlegen können sollte, bleibt ebenso schleierhaft.

    4. Weiter ist mit der Vorinstanz (Urk. 217 S. 28 f.) zu entgegnen, dass eine Auflistung der einzelnen Transaktionen, die die Beschuldigten nach Eintritt eines Verlusts von 10% eingingen, auch nicht nötig ist. Wie noch zu zeigen ist, gilt das ebenso für die genaue Feststellung der Verlustsumme (Urk. 309 S. 7), was weder möglich noch erforderlich ist. Insbesondere interessiert nicht, ob pro Transaktion die 10%-Grenze eingehalten worden war, was bei einer konstanten Einhaltung zwar bewirkt hätte, dass auch gegenüber den Geschädigten die 10%-Klausel eingehalten worden wäre. Die Beschuldigten räumten wie erwähnt aber ein, die Klausel kaum, d.h. nur am Anfang eingehalten zu haben. Mit der Zeit, als die Verluste immer grösser geworden seien, hätten sie die Stopp-Loss-Klausel nicht mehr einhalten können, was ein Fehler gewesen sei (Urk. 187 S. 8, 15; Urk. 188 S. 9; Urk. 310-A S. 16, 30, 37).

    5. Einzig massgebend ist, ob die Beschuldigten gegenüber jedem einzelnen Kunden mit einer entsprechenden Vereinbarung den Handel bei einem Verlust von 10% eingestellt hatten, bzw. ab wann sie dies nicht mehr eingehalten hatten. Dies geht aus der Anklageschrift und deren Anhängen hervor und deckt sich grundsätzlich mit den Angaben der Beschuldigten. Es ergibt sich, dass die Beschuldigten im gesamten anklagerelevanten Zeitraum das Geld der Geschädigten, welches sich mit dem Geld der anderen Kunden vermischt hatte, über die DB. in Devisenund Edelmetallhandel investierten und dabei mehrheitlich und im Schnitt Verluste erwirtschafteten (Urk. 000004 ff. und 000015 f.). Anhang 3 zur Anklage zeigt auf, mit welchen Kunden eine Stopp-Loss-Klausel vereinbart war und in Anhang 10 wird der Zeitpunkt genannt, an dem die 10%-Grenze erreicht und somit ab wann der von den Beschuldigten weitergeführte Handel dieser Vereinbarung widersprach. Damit hatten die Beschuldigten hinreichende Kenntnis von den ihnen vorgeworfenen Tathandlungen und wussten, wogegen sie sich zu verteidigen hatten. Die durch die Kunden erlittenen Verluste lassen sich auch

ohne Kenntnis der einzelnen Beschuldigten-Transaktionen ungefähr ermitteln. Das Anklageprinzip ist gewahrt.

III. Beweisanträge
  1. Im Berufungsverfahren halten die Verteidiger an den bereits vor erster Instanz gestellten Beweisanträgen fest (Urk. 223 und 226).

  2. Gutachten zur Höhe der gesamten Honoraransprüche der DB.

    1. Ein erstes Gutachten wird verlangt zur Überprüfung des Honoraranspruchs der Beschuldigten aufgrund der erzielten Gewinne sowie der Verwaltungspauschalen über die gesamte Dauer der Geschäftstätigkeit der DB. , dies mit der Begründung, dass es auch Jahre mit Handelsgewinn und damit Honoraranspruch gegeben habe. Auch könne der Honoraranspruch bereits früher entstanden sein (Urk. 186 S. 14; Urk. 309 S. 8 f.).

    2. Wie die Vorinstanz richtig erwog, haben die Beschuldigten nie behauptet, einen bereits früher entstandenen Honoraranspruch nicht damals, sondern erst später bezogen zu haben. Im Gegenteil hatten sie immer ausgeführt, sie hätten sich zu viel Geld ausbezahlt, bzw. auf das Honorar keinen Anspruch gehabt (dazu die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 217 S. 40 ff., IV.C.2.4 und S. 57 ff., IV.D.5.3). Damit kann ausgeschlossen werden, dass bereits früher erarbeitetes Honorar erst im anklagerelevanten Zeitraum bezogen worden war.

      Hinzu kommt, dass die Beschuldigten gemäss ihren diesbezüglich kongruenten Angaben ab 2000 bis Mitte 2011, d.h. auch im anklagerelevanten Zeitraum, von

      den Eigenbezügen ab dem Konto der DB.

      lebten, mithin diese Bezüge

      unter anderem für ihren Lebensunterhalt verwendeten (Urk. 400017, 400225 f.; Urk. 410015, 410174). Anderweitige bedeutsame Einnahmequellen der Beschuldigten sind weder für diesen Zeitraum noch für die ersten Jahre ab Gründung der

      DB.

      (1994-2000) ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Die

      von A.

      erwähnte nicht regelmässige Computerhilfe für Freunde und Be-

      kannte brachte ihm nur sehr kleine und damit zu vernachlässigende Beträge (Urk.

      310-A S. 12 und 28). Das alles spricht klar gegen aufgeschobene Honoraransprüche. Vielmehr lässt sich den Aussagen der Beschuldigten entnehmen, dass sie 1994 bei der Abmeldung nach Thailand ihre vorhandenen Finanzen - nämlich je Fr. 120'000.bis Fr. 150'000.- (Urk. 310-A S. 13 und 28) in die DB. einbrachten und fortan aus ihrer neuen Tätigkeit bei der DB. den Lebensunterhalt bestritten. Ein Gutachten erübrigt sich.

    3. Auf den Umstand, dass die Beschuldigten in vereinzelten Jahren bzw. Quartalen einen Gewinn erwirtschaftet hatten (vgl. Anhang 1 zur Anklage) und entsprechend honorarberechtigt waren, ist im Rahmen der Erwägungen zum Schuldpunkt einzugehen (vgl. dazu schon die Vorinstanz in Urk. 217 S. 82 ff.,

      IV.D.9.3 und hinten Erwägung IV.D.9). Eines Gutachtens bedarf es dafür nicht. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen.

      Bereits an dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Beschuldigten selbst in den Jahren 2001 und 2002 mit positivem Handelsergebnis, in welchen ihnen und dem Vermittler DN. gemäss den Verwaltungsaufträgen ein Honoraranspruch von insgesamt 20% auf den realisierten Gewinnen zustand (vgl. dazu die Broschüre der DB. , Urk. 010045 ff., 010052 f. und Urk. 400120 ff., 400127 f.), deutlich zu hohe Bezüge tätigten, teilweise sogar um ein Mehrfaches übermarchten. Abgesehen davon spielt im Strafrecht das Verrechnungsrecht keine Rolle. Massgebend ist eine Gesamtbetrachtung: Aufgrund von Anhang 1 zur Anklage ist ersichtlich, dass die Beschuldigten von 2003 bis 2008, mithin während sechs Jahren, insgesamt nur Verluste erzielten, nämlich rund Fr. 7.5 Mio. Die Beschuldigten anerkannten, dass bereits Ende 2006 nur noch die Hälfte des Anlagekapitals der Kunden von DN. vorhanden war (Urk. 310-A S. 18 und 31). Auch die Verteidiger räumten ein, dass es bis zum Jahr 2009 wohl tatsächlich so gewesen sei, dass die Bezüge der Beschuldigten nicht gerechtfertigt gewesen seien (Prot. II

      S. 26). Wenn die Verteidiger gestützt auf das Ausnahmejahr 2009 mit total Fr. 4.5 Mio. Handelsgewinn sämtliche früheren Eigenbezüge der Beschuldigten als durch jene Honoraransprüche gedeckt erachten, geht dies klar an der Sache vorbei (Prot. II S. 25 f.). Auch das hohe positive Ergebnis aus dem Jahre 2009 konnte den über viele Jahre entstandenen grossen Rückstand in keiner

      Weise ausgleichen. Das gilt umso mehr, als in den Jahren 2010/2011 bis zum Untertauchen der Beschuldigten im Juli 2011 nochmals rund Fr. 9.7 Mio. Verluste resultierten (Anhang 1 zur Anklage). Vorliegend liessen sich mit dem einmaligen Jahresgewinn kein jahrelanges vertragswidriges Verhalten beseitigen bzw. die dadurch angehäuften Verluste wettmachen.

    4. Auch zur Höhe des Anspruchs aus der mit einigen Kunden vereinbarten jährlichen Verwaltungspauschale von 1% ist - übereinstimmend mit der Vorinstanz kein Gutachten nötig (Urk. 192 S. 7; Urk. 309 S. 8 f.).

      Laut der Vorinstanz war eine Verwaltungspauschale lediglich mit drei Kunden vereinbart worden und hatte einen Anspruch von gerade mal Fr. 2'000.im Jahr 2011 generiert, was ohne Weiteres durch das Gericht ermittelt werden könne (vgl. Urk. 217 S. 40, IV.C.2.4). Im Berufungsverfahren hat sich ergeben, dass die Beschuldigten mit etlichen von ihnen selbst akquirierten Kunden neben dem Erfolgshonorar eine erfolgsunabhängige Verwaltungspauschale von 1% pro Jahr auf dem einbezahlten Kapital vereinbart hatten. Auch betreffend diese Kunden lässt sich die Höhe des Anspruchs aus der Verwaltungspauschale durch das Gericht eruieren und es bedarf dazu keines Gutachtens (vgl. hinten Erwägung IV.C.5.).

    5. Für die Berechnung der Schadenssumme ist auf die nachstehende Erwägungen IV.D.10. zu verweisen.

  3. Gutachten zur Höhe der Kundenguthaben ohne Einschränkung auf Devisenhandel

    Auch auf ein Gutachten zur Berechnung der Höhe der Kundenguthaben ohne Beschränkung auf den Devisenhandel kann verzichtet werden, da dies seitens des Gerichts berechnet werden kann (vgl. dazu Urk. 217 S. 67 ff., IV.D.6.2 und hinten Erwägung IV.D.6).

  4. Gutachten zur Frage, welche Silbertransaktionen die 10% Klausel verletzten

Dem zutreffenden Verteidigereinwand, dass hinsichtlich einer Tathandlung verschiedene Pflichtverletzungen vorliegen können, konkret Verletzung der Devisenund der Stopp-Loss-Klausel, deswegen aber keine doppelte Verurteilung erfolgen

dürfe (Urk. 186 S. 15), ist bei der Eruierung der Schadenshöhe bzw. der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Infolge Idealkonkurrenz können aber sehr wohl mehrere Straftatbestände erfüllt sein und zu entsprechenden Verurteilungen führen (vgl. Urk. 217 S. 30, S.107 f. und 123 ff. sowie hinten Erwägung IV.D.10.5).

IV. Schuldpunkt - Sachverhaltserstellung
  1. Grundsätzlicher Standpunkt der Beschuldigten
    1. Die Beschuldigten zeigten sich seit Beginn der Strafuntersuchung hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen Handlungen im Wesentlichen geständig, liessen jedoch durch ihre Verteidigungen zur Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift etliche Korrekturen und Präzisierungen vorbringen (Urk. 192 S. 3 und 6).

    2. A. anerkannte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Anhänge zur Anklageschrift. Er gehe davon aus, dass die dargestellten Zahlen seriös zusammengestellt worden seien und stimmten. Etwas Falsches habe er nicht gesehen (Urk. 187 S. 12 f.). B. antwortete auf die Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit der Anhänge zur Anklage, diese stimmten in Etwa im Saldo; er habe sie überflogen und ihm seien dabei keine Fehler aufgefallen (Urk. 188 S. 14; auch Urk. 310-A S. 21).

  2. Verjährung, Tatmehrheit
    1. Im angefochtenen Urteil hat sich die Vorinstanz hinsichtlich der vorgeworfenen Delikte einlässlich zuerst mit den aktuell geltenden, per 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Verjährungsregeln befasst sowie mit jenen, die zur Tatzeit, d.h. vor Juli 2011 galten. Sie ist zum korrekten Schluss gelangt, dass betreffend die ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Silbertransaktionen, Anklageziffer 1. II. 8.) das alte, vor 2014 geltende Verjährungsrecht milder ist, da nach diesem die Verjährung früher eintritt und einige der eingeklagten Handlungen bereits verjährt sind, weshalb das alte, zur Tatzeit geltende Recht zur Anwendung gelangt (Urk. 217 S. 31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Grundsatz der

lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gilt auch in Bezug auf die Verfolgungsverjährung (Art. 389 Abs. 1 StGB; vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1187/2013 vom 28. August 2014 E. 5.4.2 und 6B_1179/2013 vom 28. August 2014 E. 10.4.2).

    1. Zutreffend ist auch die Auffassung im angefochtenen Urteil, dass keine verjährungsrechtliche Einheit unter den Silbertermingeschäften besteht, keine tatbestandliche und auch keine natürliche Handlungseinheit vorliegt, da nicht von einem einheitlichen Willensakt ausgegangen werden kann. Auch wenn die Beschuldigten die am 27. November 2008 eingegangene Short-Position Silber immer wieder regelmässig kurz vor Ablauf verlängerten, so mussten sie doch jedes Mal von Neuem entscheiden, ob sie verlängern definitiv schliessen wollten (Urk. 187 S. 18; Urk. 188 S. 17). Es lag damit immer wieder ein neuer Willensakt vor. Das entspricht auch der konstanten Sichtweise der Staatsanwaltschaft (Urk. 000021; Urk. 190 S. 2; Urk. 243 S. 2 und 5 [Hauptstandpunkt]) und der Verteidigerposition, wie sie vor Vorinstanz vertreten wurde (Urk. 192 S. 12 f.).

    2. Folgerichtig wurden die vor dem 20. Juli 2010 erfolgten eingeklagten ungetreuen Geschäftsbesorgungen im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vom Bezirksgericht als verjährt betrachtet und das Verfahren hinsichtlich der sechs ersten, d.h. vom 27. November 2008 bis 29. März 2010 eingegangen bzw. verlängerten (Swap) Silberpositionen eingestellt (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 StPO; Ziffer 1. II. 8. i.V.m. Anhang 9 der Anklageschrift; Urk. 217 S. 226 Dispositivziffer 2). Da sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung in Bezug auf die Silbertransaktionen wenn auch nur im Eventualstandpunkt für eine Handlungseinheit aussprach und beantragte, eine verjährungsrechtliche Einheit anzunehmen mit der Konsequenz, dass die Verjährung erst mit der letzten Handlung (30. März 2011 bzw. 8 April 2011) zu laufen begonnen hätte und die Silbertransaktionen zu keinem Teil verjährt wären (Urk. 243 S. 2 und 5), kann die Dispositivziffer 2 nicht als unangefochten und damit rechtskräftig angesehen werden. Diese teilweise Verfahrenseinstellung ist deshalb zu bestätigen.

3. Indem die Vorinstanz die Einzelakte im Resultat dennoch als Handlungseinheit behandelte und die Beschuldigten im Zusammenhang mit den Silbertransaktionen nur der (einfachen) ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von

Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und nicht der mehrfachen Tatbegehung schuldig sprach (Urk. 217 S. 121 f. und S. 226 f. Dispositivziffer 3 Abs. 4; vgl. auch Urk 217

S. 127), setzte sie sich in einen Widerspruch zu ihren eben zitierten Urteilserwägungen. Aus den nachstehenden Gründen und im Ergebnis dem Hauptstandpunkt der Staatsanwaltschaft folgend (vgl. Urk. 000004, 000021; Urk. 190

S. 2; Urk. 243 S. 2 und 5) ist bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung jedoch von mehrfacher Tatbegehung auszugehen.

    1. Mehrere tatsächliche Handlungen können nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wurden. So lassen sich mehrere Einzelhandlungen nur dann als rechtliche Einheit ansehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (sog. natürliche Handlungseinheit; vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 131 IV 83 E. 2.4.5 je mit Hinweisen). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandserfüllung der tatbestandlichen Handlungseinheit wie eine Tracht Prügel, mehrfache Wegnahme von Gegenständen anlässlich ein und desselben Diebstahls, die Gesamtheit der sexuellen Handlungen eines Täters mit dem Opfer ohne Unterbruch sukzessive Tatbegehung durch Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten (BSK StGB I-Ackermann, 4. Aufl., Basel 2018, Art. 49 N 30). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen selbst wenn diese aufeinander bezogen sind ein längerer Zeitraum liegt. So verneinte das Bundesgericht Handlungseinheit in einem Fall, in dem zwischen Vorbereitungshandlungen gemäss

      Art. 260bis StGB und einer Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 1 StGB mehr als ein

      Monat vergangen war; die Vorbereitungshandlungen gingen nicht im schliesslich vollendeten Tatbestand auf (BGE 111 IV 144 E. 3). Ebenso wenig wertete das Bundesgericht das In-Umlauf-Setzen von Falschgeld den Versuch dazu am 7., 12. und 15. desselben Monats als eine Tat (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Die natürliche Handlungseinheit kann nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt die verjährungsrechtliche Einheit unter

      anderer Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Die Annahme einer Handlungseinheit muss daher die Ausnahme bleiben.

    2. Im Lichte der angeführten Rechtsprechung rechtfertigt das hier zu beurteilende Vorgehen nicht die Annahme einer Handlungseinheit und auch nicht die Behandlung als eine solche. So hat auch die Vorinstanz eine tatbestandliche und natürliche Handlungseinheit überzeugend verneint, ebenso einen einheitlichen Willensakt. Wie sie selber zu den eingeklagten Silbertransaktionen (Anklageziffer

      1. II. 8., Urk. 000014 f.; Anhang 9 zur Anklage) erwog, verlängerten die Beschuldigten jeweils kurz vor Ablauf (Valuta) die von ihnen am 27. November 2008 eingegangene Silberposition. Es handelte sich um ein bewusstes und gewolltes Vorgehen, einen neuen Willensakt, die Beschuldigten entschieden sich für eine Verlängerung. Das bestätigten auch die Beschuldigten in der Schlusseinvernahme: Sie haben die Silberposition-Short nicht geschlossen, sondern jeweils vor Verfall fortlaufend gerollt (Swap), die Position durchgezogen. Dies taten sie laut

      B.

      in der Hoffnung, den Verlust (durch fallenden Silberpreis bzw. -kurs)

      wieder gut machen zu können, bis sie im April 2011 die Position nicht länger halten konnten (Urk. 415037). Dazwischen lagen in der Regel mehrere Wochen. Die Swaps dienten den Beschuldigten offensichtlich als Spekulationsinstrument. Bei früherer Schliessung der Position wären weitere Verluste vermieden worden (vgl. Anhang 9 zur Anklage). Unter diesen Umständen ist klarerweise von Tatmehrheit bzw. mehrfacher Tatbegehung auszugehen.

    3. Zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung betreffend die Silbertransaktionen hat die Vorinstanz teilweise auf Verfahrenseinstellung (Dispositivziffer 2) und teilweise auf Schuldspruch (Dispositivziffer 3 Abs. 4) erkannt. Bei Tateinheit ergeht indessen keine Einstellung bzw. kein Freispruch, wenn nicht wegen aller Delikte (deliktischen Handlungen) eine Verurteilung erfolgt. Bei ein und derselben Tat kann das Urteil nur einheitlich auf Verurteilung Einstellung resp. Freispruch lauten. Nur bei Tatmehrheit hat ein (Teil-)Freispruch eine (Teil-)Einstellung zu erfolgen, wenn nicht alle Tathandlungen zu einer Verurteilung führen (BGE 142 IV 378 E. 1.3).

  1. Mehrfache Tatbegehung liegt sodann auch bei der eingeklagten qualifizierten Veruntreuung (Eigenbezüge, Zahlungen an D. und andere Kunden) vor.

    1. Zunächst ist festzustellen, dass keine rechtliche Handlungseinheit wie bei der gewerbsmässigen Tatbegehung vorliegt, was den Beschuldigten von der Anklagebehörde ja auch nicht vorgeworfen wird. So ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten nicht von Anfang an beabsichtigt bzw. sich darauf eingerichtet hatten, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten darstellen. Vielmehr ist zu ihren Gunsten anzunehmen, dass sie nicht die gewünschten Handelsergebnisse erzielten und den Kunden fortan eine falsche Rendite vorspiegelten und entsprechend geschönte Gewinnabrechnungen vorlegten. Dies taten sie jedoch bewusst, gezielt und mit System.

    2. Auch eine natürliche Handlungseinheit ist aus den nachstehenden Grün- den zu verneinen. Laut den Aussagen der Beschuldigten (vgl. den Überblick in Urk. 217 S. 45-47) basierten ihre Eigenbezüge und die Honorarzahlungen an DN. auf den am Quartalsende durch die Beschuldigten gemeinsam festgelegten, fiktiven, ausgewiesenen Gewinnen der DB. (Urk. 400201). Die Performance war jeweils erfunden (Urk. 400203). Gemäss A. hätten B. und er jeweils Anfang Jahr besprochen, wieviel sie sich monatlich ab dem Konto der DB. auszahlen würden (Urk. 400226). Wie sich aus dem von den Beschuldigten als korrekt erachteten Anhang 4 zur Anklage (Urk. 000048 ff.) ergibt, schwankten die Eigenbezüge aber im Betrag sehr erheblich. Dem kleinsten Bezug von Fr. 2'500.steht der grösste von Fr. 66'841.gegenüber. Zudem tätigten die Beschuldigten die Bezüge in unregelmässigen, teilweise grösseren Abständen an eher beliebig erscheinenden Daten, offensichtlich jeweils nach ihrem individuellen Bedarf. Zwar bezog in der Regel jeder der Beschuldigten einbis zweimal pro Monat Geld. Es finden sich aber auch Monate ohne jeden Eigenbezug (z.B. Juni 2003, September 2004 November 2009). Anderseits gab es auch nah aufeinanderfolgende Eigenbezüge durch ein und denselben Beschuldigten (B. ) gleichentags innert weniger Tage, dies jeweils auf zwei verschiedene persönliche Konten (z.B. 29.01.2009; 28.01./05.02.2008; 01./02.02.2006).

    3. Beim Vermittler DN.

      (Anhang 4 zur Anklage, Urk. 000048 ff.) ent-

      sprachen die Beschuldigten jeweils dessen Zahlungsgesuchen, berechnet auf der von ihnen ausgewiesenen (falschen) Quartals-Performance und gemäss den

      Vereinbarungen zwischen der DB.

      und DN.

      (Urk. 010056 f.). Diese

      betragsmässig wiederum sehr unterschiedlichen Honorarauszahlungen minimal Fr. 17'899.am 08.04.2003 und maximal Fr. 195'478.am 07.07.2009 erfolgten vierteljährlichen an verschiedenen Daten jeweils im ersten Monatsdrittel eines neuen Quartals und damit ebenfalls nicht an fixen Daten. Den ungerechtfertigten bzw. überhöhten, in Zeitpunkt und Betrag sehr verschiedenen (beantragten) Auszahlungen an andere (nicht geschädigte) Kunden zu Lasten der Bankverbindung der DB. bei der DC. (Anhang 5 zur Anklage, Urk. 000059 ff.) lagen genauso die Fantasie-Gewinnabrechnungen der Beschuldigten für den jeweiligen Kunden zugrunde. Dass DN. den Kunden die Einzelabrechnung zukommen liess (z.B. Urk. 010072), ändert daran nichts, da er sich dabei auf die von den Beschuldigten gelieferten Gesamtquartalsabschlüsse stützte (z.B. Urk. 010064 ff.; Urk. 420019 f.).

    4. Vorliegend können all diese dargestellten Einzelhandlungen bei objektiver Betrachtung nicht als natürliche Handlungseinheit angesehen werden. Sowohl die Eigenbezüge der Beschuldigten als auch die Auszahlungen an andere Kunden

      und gleichermassen die Honorarzahlungen an DN.

      entbehren der Regelmässigkeit und eines engen zeitlichen Kontexts. Sie erscheinen als Einzelakte, zumal unregelmässige Abstände sowie teilweise auch längere Zeiträume dazwischen liegen. Sodann erscheint offensichtlich, dass diese Handlungen jeweils auf neuerlichen Entschlussfassungen und nicht auf einem einheitlichen Willensakt der Beschuldigten beruhten, nämlich jeweils über den Zeitpunkt und/oder die Höhe ihrer Eigenbezüge. Das gilt analog hinsichtlich der ab dem DC. -Konto vorge-

      nommenen Zahlungen an DN.

      und die andern Kunden, basierten diese

      doch auf der von den Beschuldigten gemeinsam festgelegten, stets aufs Neue ausgewiesenen Performance der DB. (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_25/2008 vom 9. Oktober 2008).

    5. Nach dem Gesagten ist übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 000021 und 000023; Urk. 190 S. 2; Urk. 243) und dem Verteidigerstandpunkt vor Vorinstanz (Urk. 192 S. 11) ein einmaliger Willensentschluss der Beschuldigten zu verneinen. Zudem erscheint das Geschehen auch bei objektiver Betrachtung nicht als einheitlich zusammengehörend. Folglich können die Eigen-

      bezüge und übrigen Zahlungen ab dem Poolkonto der DB.

      bei der

      DC. (vgl. A. , Urk. 400035) nicht als eine natürliche Handlungseinheit gewertet werden und es liegt ebenso bei der qualifizierten Veruntreuung entgegen der Würdigung durch die Vorinstanz (Urk. 217 S. 32, 118) mehrfache Tatbegehung vor.

  2. Nur der Vollständigkeit halber ist anfügen, dass die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren abweichend zu ihrer bisherigen Position - den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen (bloss einfacher) qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB im Zusammenhang mit der Missachtung der Stopp-Loss-Klauseln (Dispositivziffer 3 Abs. 3) nicht angefochten hat und sich daher die Prüfung der Frage erübrigt, ob auch hier von Tatmehrheit auszugehen sei.

  1. Einleitung / Allgemeines

    (entspricht Anklageziffer 1. I., Urk. 000005 - 000008)

    1. Anklagevorwurf und Sachverhaltserstellung

      Unter der Überschrift C und den folgenden Überschriften D, E und F hat die Vorinstanz - dem Aufbau der Anklageschrift folgend (Urk. 0000002 ff.) gestützt auf die vorhandenen Beweismittel die von den Beschuldigten zu einem grossen Teil anerkannten Anklagesachverhalte einlässlich und sorgfältig geprüft (vgl. Urk. 217

      S. 32-114). Zur besseren Wahrung der Übersichtlichkeit und unter Berücksichtigung, was noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet, ist diese Einteilung samt den Titeln in den nachstehenden Erwägungen grundsätzlich beizubehalten.

    2. DB.

      Ltd., Stellung/Funktion Beschuldigte

      Nach der Gründung der DB. Ltd. mit Sitz auf den British Virgin Islands im Jahre 1994 verlegten die Beschuldigten ihren Wohnsitz und den operativen Sitz der Gesellschaft sogleich nach Thailand (Phuket und Bangkok) und betrieben von dort aus als einzelzeichnungsberechtigte Direktoren und je hälftige Eigentümer der Gesellschaft Devisenund Edelmetallhandel mit den bei der DC. AG in Zürich auf das Konto der DB. , Stammnummer 1, einbezahlten und den Beschuldigten somit anvertrauten Kundengeldern. Über eigene Vermögenswerte

      verfügte die DB.

      schon bald aber nicht mehr,

      da die Gründungs-Einlagen der Beschuldigten von je ca. Fr. 120'000.bis Fr. 150'000.- (Urk. 310-A S. 13 und 28) relativ rasch aufgebraucht waren. Die Beschuldigten führten die DB. und deren Geschäfte gemeinsam. Während

      B.

      primär für den Zahlungsverkehr zuständig war, erstellte A.

      die

      Quartalsabrechnungen und erledigte das Administrative. Devisentransaktionen führten beide aus und erteilten auch je Aufträge für Devisentransaktionen an die DC. (Urk. 217 S. 32-34).

    3. Bankverbindung der DB.

und Kundengelder

Das von den Kunden bei der DC. in Zürich einbezahlte Kapital war mit andern Kundengeldern vermischt. Die Kundeneinlagen flossen in einen Topf und mit dem Inhalt betrieben die Beschuldigten Devisenund Edelmetallhandel. Da die Investments immer gepoolt/zusammengefasst wurden, resultierte praktisch für al-

le dieselbe Performance (z.B. Gesamtabrechnung an DN.

für das

2. Quartal 2011, Urk. 010064 ff.). Entgegen der Broschüre (sog. Exposé) der

DB.

(Urk. 010045 ff., 010049 [Ausgabe 07.2011] und Urk. 400120 ff.,

400124 [Ausgabe 07.2005]) existierten keine separaten Kontokorrentkonti auf den Namen des Kunden, die es ermöglicht hätten, den einzelnen Anlegern bestimmte Vermögenswerte zuzuordnen (Urk. 217 S. 35-37).

  1. Kundenakquisition und Verwaltungsaufträge

    Die Beschuldigten wickelten die Kundenakquisition grossmehrheitlich (rund 200 Kunden) über den (gutgläubigen) im Kanton Zürich wohnhaften Vermittler

    DN. ab. Weitere ca. 70 Kunden akquirierten sie selber. Die Information der potentiellen Kunden erfolgte anhand der gemeinsam (A. , B. , DN. ) verfassten Borschüre der DB. . Mit den Kunden wurden weitgehend standardisierte schriftliche Verwaltungsaufträge geschlossen (Urk. 010052, 400127), samt dem Formular Geschäftsbedingungen für Devisenund Edelmetallgeschäfte (Urk. 010053, 400128), jeweils unterzeichnet durch die Kunden und gegengezeichnet durch die Beschuldigten. Aufgrund dieser Verwaltungsaufträge hatten die Beschuldigten die Kundengelder in Devisenund Edelmetallgeschäfte ausschliesslich in Devisengeschäfte, letzteres bezüglich der meisten Kunden, zu investieren. Gemäss den meisten Verwaltungsaufträgen soweit ersichtlich bei allen DN. -Kunden und bei wenigen direkt durch die Beschuldigten akquirierten Kunden waren die Beschuldigten sodann verpflichtet, den Maximalverlust auf 10% des vom Kunden investierten Kapitals zu begrenzen und bei Eintritt eines solchen Verlustes den Handel einzustellen sowie den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen (Stopp-Loss-Klausel; Urk. 010052, 400127; Urk. 217

    S. 37-39).

  2. Kein Honoraranspruch der DB.

    1. In den Verwaltungsaufträgen war grösstenteils einzig ein Erfolgshonorar für die Beschuldigten vereinbart, nämlich 20% auf den realisierten Gewinnen je Quartal, wobei die Kunden vierteljährlich eine Abrechnung erhalten sollten (Mustergewinnabrechnung, Urk. 010049 und 010053 f.; Urk. 400124 und 400128 f.). An diesen 20% auf den positiven Ergebnissen sollte gemäss separater Vereinbarung (8%) und Zusatzvereinbarung (2%) ebenso DN. im Resultat zur Hälfte partizipieren. Zwischen dem 20. Juli 2002 und dem 8. Juli 2011 fiel jedoch oft gar kein Gewinn an und insoweit entstand auch kein Honoraranspruch der Beschuldigten bzw. von DN. . Was die Quartale mit Gewinn betrifft, so stand ihnen zwar grundsätzlich der vereinbarte Gewinnanteil zu, doch hatten die Beschuldigten bis Mitte 2002 bereits so viel Geld ungerechtfertigt selber bezogen und an

      DN.

      überwiesen, dass das nach Mitte 2002 angefallene Honorar nicht

      ausgereicht hätte, ihre angehäuften Schulden, die sie zuerst zu tilgen gehabt hätten, zu begleichen. Deshalb stand ihnen im anklagerelevanten Zeitraum keinerlei

      Honorar zu, selbst wenn in einem Quartal ein Gewinn erwirtschaftet worden war (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 217 S. 40 f. und 80 ff. unter Ziffer IV.D.9 sowie hinten Erwägungen IV.C.5 und IV.D.9.3).

    2. Auch die in beiden Gerichtsinstanzen erhobene Behauptung, die Beschuldigten hätten gedacht, ihre Bezüge seien durch Honoraransprüche der DB. aufgrund der Verwaltungspauschale von jährlich 1% des investierten Kapitals sowie regelmässig ausgewiesenen Gewinnen entstanden (Urk. 187 S. 7, 188

      S. 7 f., 192 S. 7; Urk. 309 S. 9; Urk. 311 S. 4), führt zu keinem andern Schluss:

      Wie vorne in Erwägung III. 2.4. angetönt, haben die Beschuldigten abweichend von den Ausführungen der Vorinstanz mit etlichen von ihnen selbst akquirierten Kunden neben dem Erfolgshonorar eine erfolgsunabhängige Verwaltungspauschale von 1% pro Jahr auf dem einbezahlten Kapital vereinbart. Ausgehend von Anhang 3 zur Anklage und gestützt auf die Geschädigtendossiers in den Ordnern 6-42 und der an der Berufungsverhandlung eingereichten Dokumente (Urk. 310/2-4) lassen sich etwas mehr als zwei Dutzend Kunden mit einer vereinbarten Verwaltungspauschale ermitteln. Die Pauschale findet sich meistens in den Geschäftsbedingungen, welche Vertragsbestandteil bilden. Massgebend ist nur, was bei den Akten ist. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten noch mit weiteren Kunden eine derartige Abmachung getroffen haben finden sich in den Akten keine. Dies insbesondere nach der abenteuerlichen Geschichte der Beschuldigten, nach der sie ihre langjährige Tätigkeit bei der DB. auf lediglich zwei Datenträgern gespeichert haben wollen, welche beide verloren gegangen seien (zu den fadenscheinigen Argumenten siehe Urk. 310-A S. 14 f. und 29; Prot. II S. 31; vorne Erwägung II.D.3.).

      Aktenkundig ist die Vereinbarung einer jährlichen Verwaltungspauschale von 1%

      auf dem einbezahlten Kapital mit den folgenden Kunden: AR.

      (Nr. 53.1),

      Urk. 310/4; AW. (Nr. 86), Urk. 108621 f.; AX. (Nr. 91), Urk. 109135 f.; BA. (Nr. 98), Urk. 109821 f.; BG. (Nr. 124), Urk. 112416 f.; BJ.

      und BK.

      (Nr. 139), Urk. 113920; BL.

      und BM.

      (Nr. 149),

      Urk. 114928 f.; BN. Nr. 115612 f.; BQ.

      (Nr. 155), Urk. 115518; BO.

      (Nr. 158, Urk. 115823 f.; BR.

      (Nr. 156),

      (Nr. 159),

      Urk. 115956 f.; DU.

      (Nr. 164), Urk. 116413 f.; BV.

      (Nr. 172),

      Urk. 117244 f.; BX.

      (Nr. 180), Urk. 118018 f.; BZ.

      und

      BY. (Nr. 181), Urk. 118153 f.; CB. (Nr. 185), Urk. 118527 f.; DV.

      (Nr. 186), Urk. 118627 f.; CC.

      (Nr. 189), Urk. 118946-949; CE.

      und

      CF.

      (Nr. 194), Urk. 119421 f.; CI.

      (Nr. 207), Urk. 120725 f.;

      DW. (Nr. 210), Urk. 121027; CL. (Nr. 218), Urk. 121820; DX.

      (Nr. 233), Urk. 123327 f.; CN.

      (Nr. 236), Urk. 123663 f.;

      CP.

      und CQ.

      (Nr. 247), Urk. 310/2; AG.

      und AF.

      (Nr. 255), Urk. 125525 f.; DY. (Nr. 274), Urk. 310/3; CW. (Nr. 302),

      Urk. 130252 f.. Die fraglichen Verwaltungsverträge wurden zwischen 2002 und 2011 abgeschlossen. Bei der Ermittlung des jährlichen Anspruchs der Beschuldigten aus der Verwaltungspauschale ist neben den vorne zitierten Quellen (Anhang 3 zur Anklage, Geschädigtendossiers in den Ordnern 6-42 sowie Urk. 310/2-4) von den nachstehenden Prämissen auszugehen: Erfolgte die erste Kundeneinzahlung im Verlaufe eines Kalenderjahres, ist entsprechend auch der Formulierung in den Geschäftsbedingungen, wonach die Pauschale jeweils mit Eingang des Geldes bei der DB. fällig wird -, von einem pro rata-Anspruch der Beschuldigten auszugehen (vgl. z.B. Urk. 120726). Für 2011 ist die Höhe der errechneten Verwaltungspauschale zu halbieren, da die Beschuldigten Anfang Juli die Geschäftstätigkeit der DB. beendeten und untertauchten. Bei den wenigen Kunden, welche ihre Gelder in Fremdwährungen einbrachten, erfolgt die Umrechnung aufgrund der im vorliegenden Urteil verwendeten Umrechnungskurse (Erwägung IV.10.4. a.E.).

      Die Ansprüche aus den jährlichen Verwaltungspauschalen erweisen sich als vergleichsweise bescheiden: in den Jahren 2002 bis 2005 bewegen sie sich zwischen ca. Fr. 200.- und ca. Fr. 2'300.-. Die gerundeten Zahlen für die weiteren Jahre präsentieren sich wie folgt: Fr. 12'000.- (2006); Fr. 17'000.- (2007);

      Fr. 20'000.- (2008); Fr. 27'000.- (2009); Fr. 34'000.- (2010); Fr. 21'000 (50%

      2011). Es ergibt sich allein schon im Verhältnis zu den monatlichen Eigenbezügen der Beschuldigten von insgesamt rund Fr. 23'000.- (rund Fr. 10'000.- und rund Fr. 13'000.-; vgl. hinten Erwägung IV.D.2.; Urk. 310-A S. 23 und 32), dass einzig in den Jahren 2009 und 2010 den Beschuldigten ein Anspruch aus den Verwaltungspauschalen zustand, der die Summe ihrer Eigenbezüge in einem Monat überstieg. Bei der Eruierung ist zudem unberücksichtigt geblieben, dass bei ca. der Hälfte der genannten Kunden so AR. , AX. , BO. , BR. , BV. , BY. _/BZ. , DV. , CC. , DX. ,

      CN. , CP. _/CQ. , AF. /AG. und DY. (Anhang 11 zur Anklage; Urk. 000088 ff.) während der Vertragsdauer eine mehrere Auszahlungen erfolgten (Gewinnausschüttung und /oder Kapitalrückzahlung), wodurch sich die Basis für die Berechnung der jeweiligen Verwaltungspauschale vermindert hat, weshalb auch die Ansprüche aus den Verwaltungspauschalen in Wirklichkeit tiefer liegen dürften. Weitergehende Abklärungen bzw. Berechnungen können aber unterbleiben, nachdem feststeht, dass die Ansprüche aus Verwaltungspauschalen gesamthaft betrachtet geringfügig ausfallen. Jedenfalls erreichen sie mit deutlich weniger als Fr. 150'000.- über 9 Jahre bei Weitem nicht das von den Beschuldigten behauptete Ausmass und sind keinesfalls geeignet, die Bezüge der Beschuldigten mehr als minimal zu rechtfertigen.

      Zur Dimension der Verwaltungspauschalen ist ergänzend zu erwähnen, dass gemäss dem Beschuldigten B. damit nur gerade ein Teil der Geschäftsspesen gedeckt werden konnte (Urk. 188 S. 7 f.). Auch diese Aussage deutet auf Ansprüche aus den Verwaltungspauschalen von eher geringem Umfang. Denn schon die Geschäftsspesen waren nach Angaben der Beschuldigten ziemlich bescheiden. Diese bestanden hauptsächlich aus Mietkosten für einen Büro-Bungalow von Fr. 200.pro Monat, welchen sich die Beschuldigten sogar teilten, als B. auch in Phuket lebte. In Bangkok arbeitete B. im Homeoffice, so dass keine separate Geschäftsmiete anfiel. Zwar fanden sporadisch Geschäftsreisen in die Schweiz statt. Diese dienten indessen gleichzeitig privaten Zwecken, in dem die

      Beschuldigten nicht nur ihren Kunden-Vermittler DN.

      besuchten, sondern

      ebenso die eigenen Familien. Die dafür angefallenen Kosten sind daher nicht als vollumfänglich geschäftsbedingt anzusehen (vgl. Urk. 310-A S. 22, 26, 34 und 37). Dasselbe gilt für die IT-Kosten. Schliesslich stehen die erforderlichen dreimonatlichen Ausreisen aus Thailand aufgrund des Visums der Beschuldigten im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus und sind daher privater Natur.

    3. Fest steht weiter, dass die Beschuldigten den Kunden in den Broschüren

      über die DB.

      und in den Quartalsabrechnungen der DB.

      erheblich

      überhöhte Renditen sowie die Bereitschaft und Absicht, die Kapitaleinlagen in deren Interesse entsprechend den Verwaltungsaufträgen anzulegen, vorspiegelten (Anhang 1 zur Anklage; Urk. 217 S. 41, 43 ff. und nachstehende Erwägung IV.C.6).

      Es liegt auf der Hand, dass sie damit die Kunden zum Vertragsabschluss bzw. zu weitern Investitionen verleiteten. Das räumte auch der Beschuldigte B. ein mit seiner Aussage, sie hätten in den Broschüren bessere Renditen vorgespiegelt als effektiv erzielt worden seien, um neue Kundengelder zu akquirieren (Urk. 410014) indem er bejahte, sie seien auf die Akquisition von Neukunden angewiesen gewesen um die Verluste zu decken (Urk. 410150; ähnlich A. , Urk. 400010). Seine spätere Relativierung, die Kunden hätten sich selber für (weitere) Investitionen entschieden (Urk. 410166), ist nicht stichhaltig, hatten sie sich doch auf die unwahren Angaben der Beschuldigten bezüglich Performance und ihre Guthaben verlassen und auch verlassen dürfen. Als geradezu zynisch erscheint die Bemerkung des Beschuldigten A. , die Kunden hätten nach seiner Erinnerung nie nachgefragt, ob diese (Gewinn-)Abrechnungen stimmen wür- den (Urk. 400235). An der Berufungsverhandlung anerkannte A. , dass die von ihnen deklarierte, nicht zutreffende Performance dazu diente, einen Rückzug der Kunden zu verhindern (Urk. 310-A S. 18 und 25).

      Entgegen der Verteidigerauffassung (Urk. 192 S. 8) leuchtet ohne weiteres ein, dass die (getäuschten) Kunden in Kenntnis der effektiven Renditen und der relativ hohen Verluste über einen langen Zeitraum (vgl. Anhang 1 zur Anklage) der DB. gar kein Kapital anvertraut resp. die Rückzahlung ihrer Kapitaleinlagen verlangt hätten. So sah es auch der Beschuldigte B. : Wahrscheinlich hätten die Kunden keine Einlagen in die DB. geleistet, wenn sie gewusst hätten, dass ihre Guthaben nur zu einem Bruchteil durch das Anlagevermögen der DB. gedeckt gewesen wären, was sie jedoch nicht gewusst haben konnten (Urk. 410180; dazu Anhang 2 zur Anklage). Hätten sie gesagt, wie schlecht sie standen, hätten die Kunden das Geld wahrscheinlich abgezogen (Urk. 410009).

      Es sei richtig, dass die Kunden in der irrtümlichen Annahme über ihre Gewinne, ihre Guthaben und deren Werthaltigkeit ihre Einlagen nicht zurückgefordert bzw. weitere Einlagen getätigt hätten (Urk. 410149). Aus Angst, dass die Kunden abspringen würden, hätten sie die von DN. verlangten Auszahlungen bis Ende März 2011 anstandslos veranlasst. Als realitätsfremd und daher Schutzbehauptung angesichts der im Schnitt hohen Verluste über Jahre (Anhang 1 zur Anklage) erscheint der neue Verteidigereinwand vor Vorinstanz, ein Teil der Kunden hätte in der Hoffnung auf künftige Gewinne die Gelder bei der DB. belassen und die Verluste ausgesessen (Urk. 192 S. 8). Dem widersprachen sogar die Beschuldigten: Sie hätten mit der Zeit Angst gehabt, dass die Kunden das Geld zurückziehen (Urk. 188 S. 9) bzw. DN. den ganzen Kundenstamm abziehen könnte (Urk. 400009 f.; Urk. 310-A S. 25).

    4. Gleichermassen erwiesen ist, dass die Beschuldigten die Gelder der geschädigten Kunden pflichtwidrig verwalteten, namentlich durch Nichteinhalten der erwähnten Vertragsklauseln (vorne Erwägung IV.C.2.2) sowie unrechtmässige Verwendung der Gelder im eigenen Nutzen und im Nutzen Dritter (dazu auch Urk. 217 S. 42, 53 ff. unter Ziffer IV.D.4.-7. und hinten Erwägung IV.D.5) .

  3. Rendite Kundengelder vs. den Kunden vorgespiegelte Rendite

    1. Aus den Aussagen der Beschuldigten und den entsprechenden Kontoauszügen ergibt sich, dass die DB. bei der DC. (DC. ) und der DQ. Ltd. in Singapur (DQ. ) über Vermögenswerte in Form von Kun-

      dengeldern verfügte. Bezüglich der DQ.

      ist an dieser Stelle anzufügen,

      dass die DB.

      dort unter der Stammnummer 11 über ein Handelskonto in

      Schweizer Franken und ein Handelskonto in USD verfügte. In den Jahren 2007 bis 2011 waren vom Stammkonto 1 bei der DC. Überträge auf das onlineKonto bei der DQ. erfolgt, damit die Beschuldigten dort auf die gleiche Art und Weise wie bei der DC. mit den Kundengeldern handeln konnten. Laut den Beschuldigten handelte es sich um einen relativ geringen Betrag (A. , Urk. 400006) resp. um gewisse Beträge (B. , Urk. 410005 und 410162; Kontoauszüge der DQ. , Urk. 580067 ff.).

    2. In Anhang 1 zur Anklage ist die (durchschnittliche) Höhe von Kundengeldern erwähnt, über welche die DB. bei der DC. und der DQ. verfügte sowie welche Handelsergebnisse und -renditen (in Prozent) sie damit erzielte (dazu die Portfolioübersichten in Urk. 505000 ff. sowie die Kontoauszüge der DC. und der DQ. , Urk. 505377 ff. und 580084 ff.).

      Wie im angefochtenen Urteil nachvollziehbar und korrekt dargelegt, ergibt sich das durchschnittliche Vermögen gemäss Anhang 1 zur Anklageschrift für die Jahre 2000 bis und mit 1. Quartal 2004 aus dem Schnitt des Vermögens zweier aufeinander folgender Quartale bei der DC. , ersichtlich aus den entsprechenden Portfoliozusammenfassungen (Urk. 505001 ff.), anschliessend bis und

      mit 1. Quartal 2007 aus den Portfoliozusammenfassungen der DC.

      (Urk.

      505102 ff.) und ab dem 2. Quartal 2007 aus den Portfolioübersichten der DC. (Urk. 505210 ff.) und dem Schnitt des Vermögens zweier aufeinander folgender Quartale bei der DQ. , ersichtlich aus den Kontoauszügen der DQ. (Urk. 580084 ff.).

      Das Handelsergebnis gemäss Anhang 1 zur Anklageschrift ergibt sich für die Jahre 2000 bis und mit 1. Quartal 2004 aus den Veränderungen des Vermögens

      unter Berücksichtigung der Ein- und Auszahlungen bei der DC.

      (Urk.

      505001 ff.; Urk. 505378 ff.). Für die anschliessenden Quartale ergibt es sich direkt

      aus den Portfoliozusammenfassungen der DC.

      (Urk. 505103 ff.), und ab

      dem 2. Quartal 2007 direkt aus den Portfolioübersichten der DC.

      (Urk.

      505210 ff.) und den Kontoauszügen der DQ. (Veränderungen des Vermögens unter Berücksichtigung der Einund Auszahlungen; Urk. 580084 ff.). In dieser Hinsicht kann auch auf die Berechnungen der Staatsanwaltschaft in Urk. 330150 und 330151 f. verwiesen werden. Die in Anhang 1 zur Anklageschrift aufgeführten effektiv erzielten Renditen aus Handelstätigkeit, die durchschnittlichen Vermögen und die Handelsergebnisse je pro Quartal können daher mit der Vorinstanz und aufgrund der Sachverhaltsanerkennung durch die Beschuldigten, die diesbezüglich keine weiteren Einwände erhoben haben, als erstellt erachtet werden (Urk. 192 S. 6; Urk. 188 S. 14; Urk. 187 S. 12 f.). Damit sind auch die hohen

      Handelsverluste erwiesen, welche die Beschuldigten auf Rechnung der Kunden erzielten (vgl. Urk. 217 S. 43 f.).

    3. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ebenfalls mehrfach aktenkundig ist, dass die Beschuldigten den Kunden über Jahre falsche Renditen vortäuschten.

      So finden sich die in Anhang 1 zur Anklage aufgeführten, den Kunden vorgespiegelten Renditen auch im Prospekt der DB. (Urk. 400120 ff., 400126 und Urk. 010045 ff., 010051), in den Abschlüssen der DB. für die vierten Quar-

      tale an DN.

      (Urk. 010270 ff.) und den Kundenabrechnungen in den Kundendossiers (Urk. 100100 ff., Ordner 6-42) sowie in der Bestätigung von B. , dass alle Kunden in gleichem Mass über die Renditen getäuscht wurden (Urk. 188 S. 15). Im Prospekt der DB. aus dem Jahr 2005 werden folgende Renditen ausgewiesen: im Jahr 2000 21.5%, im Jahr 2001 20% bzw. 20.3%, im Jahr

      2002 19.6%, im Jahr 2003 18.2% und im Jahr 2004 18.6% (Urk. 400126). Aus

      den von der DB. an DN. gesandten Abrechnungen ergeben sich folgende Renditen (Urk. 010270): im 4. Quartal 2006 4.76%, im Jahr 2006 19.72%,

      im vierten Quartal 2007 3.81%, im Jahr 2007 17.93%, im 4. Quartal 2008 3.81%,

      im Jahr 2008 18.17%, im 4. Quartal 2009 4.31%, im Jahr 2009 18.53%, im 4.

      Quartal 2010 4.31%, im Jahr 2010 16.86%, im 2. Quartal 2011 2.08%, im ersten Halbjahr 2011 6.32%. Kongruent sind sodann die Übersichten in Urk. 400126, 010058 und 010058. Aus den Kundenabrechnungen der DB. ergeben sich die in Anhang 1 zur Anklageschrift aufgeführten Performances von 2000 bis 2010

      • mit teilweise minimalen Abweichungen ebenso, ohne dass sie hier wiederholt zu werden brauchen. Es kann auf die Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 217 S. 45). Die den Kunden mitgeteilten Performances weichen somit erheblich von den tatsächlich erzielten Performances ab, womit feststeht, dass die

        Kundenabrechnungen der DB. und Renditen geschönt waren.

        ab 2000 hinsichtlich der Quartalsgewinne

        Dieser Schluss deckt sich mit den Aussagen der Beschuldigten sowohl in der Untersuchung als auch in beiden Gerichtsinstanzen (Urk. 187 S. 5 f.; Urk. 188 S. 4 f.; Urk. 192 S. 5; Urk. 310-A S. 16 f. und 30).

        So bestätigte A. mehrmals, dass den Kunden falsche Performances kommuniziert worden seien. Die Quartalsabrechnungen seien falsch gewesen (Urk. 400216). Den Kunden sei nicht die korrekte Rendite und der korrekte Stand des Guthabens mitgeteilt worden (Urk. 400217). Die ausgewiesenen Renditen hätten nicht mit den tatsächlich erzielten übereingestimmt (Urk. 400217). Ab 2005 hätten die Renditen im Exposé der DB. nicht mehr der Wahrheit entsprochen (Urk. 400177). In der Broschüre hätten sie bessere Renditen vorgespiegelt, damit die Zahlen mit den gegenüber den Kunden ausgewiesenen Zahlen übereinstimmten (Urk. 400015). Sie hätten die Performance aufpoliert (Urk. 400215). Sie, A. und B. , hätten sich am Ende des Quartals auf eine Performance geeinigt und er habe dann die entsprechende Quartalsabrechnung erstellt (Urk. 400008), er könne sich nicht mehr erinnern, ab wann höhere Gewinne ausgewiesen worden seien, als effektiv vorhanden gewesen seien (Urk. 400009), er, A. , und B. hätten entschieden, höhere Gewinne und Guthaben auszuweisen (Urk. 400009), sie hätten den Kunden gute Renditen vorgegaukelt, obwohl beträchtliche Verluste angefallen seien, in der Hoffnung, diese Verluste wieder ausgleichen zu können, und weil die Angst im Raum gestanden sei, dass DN. seinen ganzen Kundenstamm abziehe (Urk. 400009). Dass die Angaben im Abschluss für das 2. Quartal 2011 bezüglich Gewinne und Performance nicht den Tatsachen entsprochen habe, bejahte er ebenfalls (Urk. 400011).

        Gleichermassen führte B.

        aus, sie hätten die Abrechnungen bzw. Abschlüsse erstellt und diese im Prinzip etwas besser als in Wirklichkeit dargestellt. Über die Performance hätten sie, A. und B. , gemeinsam entschieden, die Quartalsgewinne miteinander abgesprochen und entsprechend die Quartalsperformance ausgerechnet (Urk. 410007). Ferner räumte er eine Differenz zwischen den ausgewiesenen Gewinnen und der effektiv erzielten Performance ein (Urk. 410008, 410010) und dass in den letzten Jahren die Renditen fingiert gewesen seien (Urk. 410014). Er habe die Broschüren trotz teilweise falschen Inhalts abgesegnet, weil sie gehofft hätten, dass sie wieder ins Plus kommen wür- den, nachdem sie ins Minus geraten seien (Urk. 410148). Konfrontiert mit dem Vorwurf, sie hätten den Kunden vorgetäuscht, dass die Anlagen bei der DB. ein geringes Verlustrisiko mit sich bringen würden, bestätigte B. , dies sei

        falsch gewesen, da die Anlagen der DB.

        ein Risiko gewesen seien (Urk.

        410148). Sie, A. und er, hätten die Quartalsperformance abgemacht, dass es einigermassen gut aussehe (Urk. 410149). Es seien Fantasieperformances kommuniziert worden (Urk. 410164). Die Aufstellungen für die Kunden seien nicht korrekt gewesen, den Kunden sei die korrekte Rendite und der korrekte Stand ihres Guthabens bei der DB. nicht mitgeteilt worden (Urk. 410165). Auch sei richtig, dass die gegenüber den Anlegern ausgewiesene kontinuierliche Performance zwischen 16 und 20% nicht mit den tatsächlich erzielten Renditen bzw. Verlusten übereingestimmt hätten (Urk. 410165). Ja, sie hätten ihre Anleger getäuscht, die Performanceberichte absichtlich, im Wissen, dass diese falsch seien, an die Kunden zugestellt, in der Hoffnung, dass sie den Verlust wieder wegmachen könnten (Urk. 410165). Er gestand ein, dass er die vierteljährlichen Kundenabrechnungen der DB. über die Quartalsund Jahresgewinne und die Kundenguthaben beschönigt dargestellt habe (Urk. 410182).

    4. Gestützt auf die genannten Beweismittel und die Eingeständnisse der Beschuldigten (Urk. 187 S. 12 f.; Urk. 188 S. 14; Urk. 192 S. 6; Urk. 310-A S. 16 f. und 30) ist der Sachverhalt erstellt.

  4. Deckungsgrad der den Kunden vorgespiegelten Guthaben

    1. Laut der Anklage waren die den Kunden in den Quartalsabrechnungen der

      DB.

      vorgespiegelten Guthaben aus Kapitalanlagen (sog. Kontostand, d.h.

      Saldo Ein-/Auszahlungen zuzüglich Gewinne) ab Ende 2001 bzw. die von den Kunden bei der DB. einbezahlten Kapitalien (Kapitaleinlagen netto, d.h. einbezahltes Kapital ohne Beteiligung am Ergebnis der Vermögensverwaltung) ab

      Ende 2003 eindeutig nicht mehr durch die Vermögenswerte der DB.

      gedeckt und damit nicht werthaltig (Urk. 000008; Urk. 000028, Anhang 2 zur Anklage, grafische Darstellung und Tabelle).

    2. Aufgrund der durch die Vorinstanz sehr einlässlich und nachvollziehbar dargelegten Beweismittel einschliesslich Auflistung der massgebenden Zahlen und übereinstimmend mit den Zugeständnissen der Beschuldigten kann dieser

      Sachverhalt ohne weiteres als erstellt angesehen werden (Urk. 217 S. 47-50; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachstehend ein Überblick:

      1. Das von den Beschuldigten ausgewiesene Gesamtvermögen (vorgespiegelte bzw. vorgegebene Guthaben aus Kapitalanlagen) der durch DN. _, akquirierten und betreuten DB. -Kunden präsentiert sich, umgerechneten in Schweizerfranken in Anwendung der von der DC. in den Portfolios angegebenen Wechselkursen, ab 2001 folgendermassen (siehe Urk. 330037 f. sowie dortige Berechnungen): 2001 Fr. 3'100'000.-; 2002

        Fr. 3'845'580.-; 2003 Fr. 6'067'700.-; 2004 Fr. 10'419'348.-; 2005

        Fr. 14'532'870.-; 2006 Fr. 20'608'601.-; 2007 Fr. 28'698'083.-, 2008

        Fr. 36'248'499.-; 2009 Fr. 40'909'839.-; 2010 Fr. 45'767'529.- und Mitte 2011

        Fr. 47'930'230.- (Urk. 217 S. 47 f.). Bei einer eingehenden Prüfung anhand der Kundendossiers (Urk. 100100 ff.) erweist sich DN. s Liste seiner Kunden (Urk. 010559 ff.), die u.a. als Grundlage für die obigen Zahlen dient, mit der Vorinstanz als korrekt.

      2. Die ebenso wenig anzuzweifelnde Aufstellung von DN. über die von

        der DB.

        zu seinen persönlichen Kapitalanlagen vorgegebenen Guthaben

        lauten sodann wie folgt (vgl. Urk. 010073): 2001 Fr. 106'000.-; 2002 Fr.

        557'000.-; 2003 Fr. 597'000.-; 2004 Fr. 609'000.-; 2005 Fr. 630'000.-; 2006 Fr.

        808'000.-; 2007 Fr. 1.314 Mio.; 2008 Fr. 1.777 Mio.; 2009 Fr. 2.251 Mio.; 2010 Fr.

        2.916 Mio. und Mitte 2011 Fr. 3.223 Mio.

      3. Betreffend die von den Beschuldigten selber akquirierten Kunden stützt sich die Staatsanwaltschaft auf ihre Tabelle in Urk. 330073 ff., wobei sich die Zah-

        len aus vorhandenen Kundenakten der DB.

        (Urk. 100100 ff.) und Hoch-

        rechnungen ergeben. Anderseits berücksichtigt sie die durch die DB. ausgewiesenen Kundenguthaben (vgl. Urk. 330081 f.). Unter Anwendung der Wech-

        selkurse der DC.

        in den Portfolios (2006 bis 2011) bzw. von

        www.finanzen.net (2000-2005) gelangte die Vorinstanz bei den von A. und

        B.

        direkt akquirierten Kunden auf ein vorgegebenes Vermögen von im

        Jahr 2000 Fr. 46'209.-; 2001 Fr. 68'832.-; 2002 Fr. 124'342.-; 2003 Fr. 309'279.-

        , 2004 Fr. 896'175.-, 2005 Fr. 1'249'704.-; 2006 Fr. 2'714'700.-; 2007 Fr.

        3'343'177.-; 2008 Fr. 4'005'000.-; 2009 Fr. 5'594'047.-; 2010 Fr. 7'610'041.- und

        Mitte 2011 Fr. 9'058'437.-.

        Zu erwähnen ist, dass sich bei der Übertragung der Zahlen von Urk. 330081 f. ins angefochtene Urteil offensichtlich vier Fehler eingeschlichen haben (vgl. Urk. 217

        S. 49 Zeilen 1-7). So ist die Vorinstanz betreffend 2010 von (1) EUR 35'476 statt

        EUR 119'179 ausgegangen. Zudem hat sie (2) USD 92'547 statt USD 1'065'881 eingesetzt. Beim Jahr 2007 steht versehentlich (3) CHF 10320'489 geschrieben statt CHF 1'320'489 und betreffend das Jahr 2009 erscheint ein Betrag von (4) EUR 140991 statt EUR 14'991. Diese blossen Verschriebe haben sich jedoch nicht auf die Zahlendarstellung im notierten Endergebnis in Urk. 217 S. 49 Mitte ausgewirkt, da den dortigen Kalkulationen ersichtlich die korrekten Zahlen zugrundliegen.

      4. Addiert man die von den Beschuldigten gegenüber ihren selber akqui-

rierten Kunden, gegenüber den von DN.

vermittelten Kunden und gegenüber DN. selbst als Kunde vorgegebenen Vermögen, ergibt dies mit der Vorinstanz ein insgesamt vorgegebenes Vermögen von im Jahr 2001 Fr. 3'274'832.-

; 2002 Fr. 4'526'922.-; 2003 Fr. 6'973'979.-; 2004 Fr. 11'924'523.-; 2005

Fr. 16'412'574.-; 2006 Fr. 24'131'301.-; 2007 Fr. 33'355'260.-; 2008

Fr. 42'030'499.-; 2009 Fr. 48'754'886.-; 2010 Fr. 56'293'570.- und Mitte 2011

Fr. 60'211'667.-. Diese Summen sind kongruent bzw. annähernd kongruent (bei geringfügigen, hier nicht ins Gewicht fallenden Abweichungen) mit der Übersicht betreffend ausgewiesene resp. teilweise hochgerechnete Vermögen der DB. -Kunden umgerechnet in Schweizerfranken. Bei den Berechnungen wurden die Beträge in Bezug auf die DR. Hongkong zu Recht nicht einbezogen (vgl. Urk. 330015 f.).

Werden diese Zahlen dem tatsächlichen Vermögen der DB.

gemäss

Kontoauszügen der DC.

(Urk. 505378 ff.), Portfoliozusammenfassungen

bzw. -informationen der DC. (Urk. 505103 ff., 505210 ff.) und Kontoauszü-

gen der DQ.

(Urk. 580084 ff.) von im Jahr 2001 Fr. 2'035'117.-; 2002

Fr. 2'567'548.-; 2003 Fr. 2'639'480.-; 2004 Fr. 5'484'407.-; 2005 Fr. 6'933'402.-;

2006 Fr. 10'140'980.-; 2007 Fr. 14'122'796.-; 2008 Fr. 11'006'299.-; 2009

Fr. 12'296'590.-; 2010 Fr. 3'494'534.- und Mitte 2011 Fr. 754'939.gegenübergestellt, resultiert ein Deckungsgrad von jeweils gerundet - 62% Ende 2001, 57% Ende 2002, 38% Ende 2003, 46% Ende 2004, 42% Ende 2005 und 2006,

42% Ende 2007, 62% [recte: 26%] Ende 2008, 62% [recte: 26%] Ende 2009, 6% Ende 2010 und 1% Mitte 2011. Der Deckungsgrad der Kontosaldi der Kunden gemäss Anhang 2 zur Anklageschrift gilt demnach im Einklang mit der Vorinstanz als erstellt (Urk. 217 S. 49 f.). Anzufügen ist, dass auch diese durch Addition ent-

standenen Zahlen zum tatsächlichen Vermögen bei der DC.

und der

DQ. zum Teil minimale Differenzen zwischen den in den detaillierten Portfolioinformationen genannten Summen einerseits und jenen in der Gesamtübersicht des Wirtschaftsprüfers aufweisen (nämlich im Bereich von Fr. 2.bis ca. Fr. 330.-

; vgl. Urk. 330016 sowie Urk. 505232, 505268, 505314, 505355, 505372). Für das

Ergebnis, d.h. die Feststellung der maximalen Deckungsgrade, wie in Anhang 2 zur Anklage aufgezeigt, sind die Unterschiede von keinerlei Relevanz, insbesondere bewirken sie keine Abweichung von den ohnehin gerundeten ganzen Prozentzahlen.

Dieses Fazit der nicht durch Vermögenswerte der DB. gedeckten und damit nicht werthaltigen Kontostände der Kunden deckt sich auch mit den Schilderungen von B. , der von einer entsprechenden Differenz sprach (Urk. 410008) und eingestand, dass der effektive Kontostand tiefer gewesen sei als der gegen- über den Kunden ausgewiesene. Der Verlust sei offensichtlich gewesen (Urk. 410010).

7.3 Gestützt auf diese Erwägungen und da die Beschuldigten von korrekten, seriös zusammengestellten Zahlen sowie inhaltlicher Richtigkeit ausgehen und nachdem auch von der Verteidigung keine Einwände erhoben wurden (Urk. 192 S. 6; Urk. 188 S. 14; Urk. 187 S. 12 f.; Urk. 310-A S. 18 ff., 21, 30), ist auch dieser Sachverhalt als erwiesen anzusehen.

  1. Komplex Veruntreuung / ungetreue Geschäftsbesorgung

    (entspricht Anklageziffer 1. II., Urk. 000009 - 000017)

    1. Anklagevorwurf und Sachverhaltserstellung

      Zum Anklagevorwurf ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 000009 ff.). In Anhang 3 zur Anklage sind die Privatkläger und weitere Geschädigte im Zusammenhang mit der eingeklagten Veruntreuung und ungetreuen Geschäftsbesorgung aufgelistet, die einen finanziellen Nachteil aus der Vermögensverwaltung durch die DB. vorweisen. Die Beschuldigten sind im Wesentlichen gestän- dig, anerkennen mithin den Sachverhalt (Urk. 192 S. 6; Urk. 188 S. 14; Urk. 187

      S. 12 f.). Soweit Einwände erhoben werden, ist im Zuge der Erwägungen an entsprechender Stelle darauf einzugehen (Urk. 192 S. 8 ff.).

    2. Berufsmässige Vermögensverwalter

      Die Vorinstanz hat diesen, in der Anklage umschriebenen und von den Beschuldigten nicht bestrittenen Sachverhalt (Urk. 000009) richtigerweise als erwiesen erachtet (Urk. 217 S. 51 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es steht somit fest, dass die Beschuldigten als einzelzeichnungsberechtigte Organe und Geschäftsführer der DB. die an die DB. überwiesenen Kundengelder selbständig verwalteten und damit arbeiteten, sich dafür zu Lasten der Kundeneinzahlungen im Schnitt monatlich rund Fr. 10'000.- (A. ) und Fr. 13'000.- (B. ) auszahlten zur Bestreitung des Lebensunterhalts und weiterer persönlicher Bedürfnisse und dabei um ihre Funktion, Aufgaben und Tätigkeit wussten und diese Auszahlungen auch wollten.

    3. Anvertraute Vermögenswerte

      1. Der in der Anklage (Urk. 000010 f.) dargestellte Sachverhalt samt den in Anhang 3 zur Anklage durch die jeweiligen Geschädigten geleisteten Einzahlungen, die sich auch aus den Kundendossiers ergeben (Urk. 100100 ff.), werden durch die Beschuldigten ohne Einwände anerkannt, womit der Sachverhalt wie durch die Vorinstanz beschrieben als erstellt gelten kann (vgl. Urk. 217 S. 52 f.).

      2. Wie vorne in Erwägung II.B.2. erwähnt, erfolgten die Einzahlungen von W. /AA. (Nr. 2), AB. (Nr. 10), AC. (Nr. 250) und AD.

        (Nr. 318) einzig auf das Konto der DB. bei der DR. in Hongkong, jene von BY. /BZ. (Nr. 181) teilweise auf das Konto bei der DR. (Urk.

        000010 f., 000013 f., 000038). Betreffend die Anklagepunkte 1. II. 7.2.1-7.2.6 (Urk. 000013 f.) trat das Bezirksgericht daher auf das Verfahren nicht ein (Urk. 217 S. 27 und 226, Dispositivziffer 1). Folgerichtig wurde auch auf die Schadenersatzbegehren der Privatkläger W. _/AA. , AB. , AC. und AD. nicht eingetreten (Urk. 217 S. 147, 190, 195 und 228, Dispositivziffer 9). Diese Erkenntnisse blieben wie gesehen (vorne Erwägung I.6.), unangefochten und sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

      3. Analoges gilt für die Kundengelder, die B.

        von zwei Kunden je

        nebst deren Einzahlungen bei der DC. wie folgt anvertraut wurden: durch

        CC.

        (Nr. 189) und AF. /AG.

        (Nr. 255) per Überweisung von

        Fr. 153'374.auf die DS.

        Bank bzw. von Fr. 25'000.auf die DT.

        Bank in Bangkok (Urk. 000010 f., 000013 f.). Auch bezüglich dieser Anklagepunkte 1. II. 7.3.1 und 7.3.3, trat das Bezirksgericht auf das Verfahren nicht ein (Urk. 217 S. 27 und 226, Dispositivziffer 1), was insoweit unangefochten ist und daher im Berufungsverfahren nicht weiter zu behandeln.

      4. Der Vollständigkeit halber anzufügen ist, dass das Schadenersatzbegehren

        der Privatklägerschaft AG.

        und AF.

        in dem Umfang, als die Kapitaleinlage auf das DB. -Konto bei der DC. erfolgte und somit auf das Begehren einzutreten war, auf den Zivilweg verwiesen wurde, was ebenso unangefochten blieb und im Berufungsverfahren nicht mehr zu behandeln ist (Urk. 217

        S. 104, 190 und 228, Dispositivziffer 10; vorne Erwägung I.8.1.).

      5. Dem Privatkläger CC.

        sprach die Vorinstanz korrekterweise nur insoweit Schadenersatz zu, als er die Geldeinlagen auf das DB. -Konto bei der DC. geleistet hatte (also ohne dessen Einzahlung bei der DS. Bank), abzüglich von der DB. erhaltene Auszahlungen (Urk. 217 S. 99, 179

        f. und 230, Dispositivziffer 11).

      6. Die Privatklägerin CL. erhielt als Schadenersatz Fr. 40'000.zugesprochen (Urk. 217 S. 231, Dispositivziffer 11). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den aktenkundigen Einzahlungen von Fr. 10'000.- und Fr. 15'000.auf

        das Konto der DC.

        (vgl. Urk. 217 S. 66) und der Barzahlung über Fr.

        15'000.an den Beschuldigten B.

        in DZ. . Dispositivziffer 1, welche

        auch CL. s Barzahlung umfasst, ist zwar, wie eingangs erwähnt, zu bestätigen, doch bleibt es bei der zugesprochenen Schadenersatzsumme, nachdem Dispositivziffer 11 unangefochten ist (vgl. auch vorne Erwägung I.8.2).

    4. Treuepflichten

      1. Zu den eingeklagten Treuepflichten der Beschuldigten (vgl. Urk. 000011 f.) hat die Vorinstanz zutreffende Erwägungen angestellt, insbesondere zum Zustandekommen der schriftlichen Verwaltungsaufträge mit den Kunden sowie der grösstenteils darin enthaltenen Klauseln, nämlich dass ausschliesslich in Devisen zu investieren sei (Devisenklausel) bzw. dass der Maximalverlust auf 10% des investierten Kapitals zu beschränken sei und bei Erreichen dieser Schwelle die DB. den Handel einzustellen und den Kunden unverzüglich zu informieren habe (Stopp-Loss-Klausel) (dazu Urk. 400127; Anhang 3 zur Anklage, Urk. 000029 ff.; Urk. 217 S. 54-56).

      2. Richtig wiedergegeben sind sodann die in Anhang 3 zur Anklage verzeichneten Geschädigten, mit denen entweder kein Verwaltungsauftrag unterschrieben wurde dieser sich nicht in den Akten befindet. Dem Verteidigerargument Rechnung tragend, dass bei Fehlen eines (schriftlichen) Verwaltungsauftrages auch keine Stopp-Loss-Klausel und keine Einschränkung auf Devisengeschäfte als vereinbart gelten könne (Urk. 192 S. 7), zog die Vorinstanz zutreffend den Schluss, dass bei diesen Geschädigten nicht als erstellt erachtet werden könne, dass eine Stopp-Loss-Klausel und eine Einschränkung auf Devisengeschäfte vereinbart worden sei (Urk. 217 S. 55). Konkret handelt es sich um die Geschädigten

        E.

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