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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB170376: Obergericht des Kantons Zürich

In dem Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es um Amtsmissbrauch und Körperverletzung gegen zwei Beschuldigte, A. und B., die als Polizisten einen Privatkläger kontrollierten. Die Vorinstanz verurteilte beide Beschuldigte zu Geldstrafen und setzte die Probezeit fest. Die Gerichtskosten wurden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. Zudem wurden sie verpflichtet, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung zu zahlen. In den Berufungsanträgen forderten die Verteidigungen der Beschuldigten Freisprüche und eine Entschädigung für entstandene Anwaltskosten. Die Beweislage bezüglich der Vorfälle bei der Kontrolle war widersprüchlich, wobei die Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten voneinander abwichen. Letztendlich wurde festgestellt, dass die Kontrolle noch nicht beendet war, als der Privatkläger versuchte, sich der Kontrolle zu entziehen, und dass die Beschuldigten angemessen auf die Gegenwehr reagierten. Das Gericht entschied, dass die Handlungen der Beschuldigten gerechtfertigt waren.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB170376

Kanton:ZH
Fallnummer:SB170376
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB170376 vom 08.05.2018 (ZH)
Datum:08.05.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Amtsmissbrauch etc.
Schlagwörter : äger; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Fahrzeug; Privatklägers; Polizei; Polizist; Kontrolle; Ausweis; Person; Bülach; Recht; Beweis; Berufung; Verfahren; Gericht; Verfahren; Urteil; Sinne; Polizisten; Führer; üsse
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ;Art. 110 StGB ;Art. 14 StGB ;Art. 196 StPO ;Art. 200 StPO ;Art. 217 StPO ;Art. 286 StGB ;Art. 312 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 432 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:103 IV 301; 127 IV 209; 128 IV 181; 133 I 33; 138 IV 74; 139 IV 45;
Kommentar:
Niklaus Schmid, Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 2. A., Zürich, Art. 428 StPO, 2013
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB170376

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170376-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichterin

lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Gmünder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir

Urteil vom 8. Mai 2018

in Sachen

  1. A. ,
  2. B. ,

Beschuldigte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte

1 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. 2 erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
C. ,

sowie

Privatkläger und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z.

betreffend Amtsmissbrauch etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 15. März 2017 (GG160087)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. November 2016 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

  1. Der Beschuldigte 1, A.

    , ist schuldig des Amtsmissbrauchs im Sinne

    von Art. 312 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte 2, B.

    , ist schuldig des Amtsmissbrauchs im Sinne

    von Art. 312 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

  3. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 150.- (entsprechend Fr. 15'000.-).

  4. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 100.- (entsprechend Fr. 10'000.-).

  5. Der Vollzug der Geldstrafe für den Beschuldigten 1 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  6. Der Vollzug der Geldstrafe für den Beschuldigten 2 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  7. Auf die Zivilansprüche der Privatklägerschaft wird nicht eingetreten.

  8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'800.-; die weiteren Auslagen betragen:

    Fr. 2'600.- Gebühr für die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 Fr. 2'600.- Gebühr für die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 2 Fr. 367.40 Auslagen Vorverfahren betreffend den Beschuldigten 1

    Fr. 367.35 Auslagen Vorverfahren betreffend den Beschuldigten 2 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

  10. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.zu bezahlen.

  11. Der Beschuldigte 2 wird verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'500.zu bezahlen.

    Berufungsanträge:

    1. Der Verteidigung des Beschuldigten A. : (Urk. 78 S. 1)

      • 1. Dispositiv Ziffern 1, 3, 5, 9 und 10 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 15.03.2017 (Geschäfts-Nr. DG160087) seien aufzuheben.

        1. Der Beschuldigte 1 sei vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs und der einfachen Körperverletzung freizusprechen.

        2. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten 1 für die entstandenen Anwaltskosten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten B. : (Urk. 80 S. 1 f.)

    • 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 15. März 2017 in Bezug auf die Dispositiv Ziffer 7. der unbegründeten Fassung in Rechtskraft erwachsen ist.

      1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB und vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 StGB freizusprechen.

      2. Die Anschlussberufung des Privatklägers sei vollumfänglich abzuweisen.

      3. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 11'608.95 auszurichten.

      4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschuldigte für das Berufungsverfahren mit CHF 5'965.30 zu entschädigen.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 66 S. 2, sinngemäss)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

  3. Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 81 S. 1)

    • - Schuldigsprechung beider Beschuldigten im Sinne der gesamten Anklage und angemessene, eventualiter höhere Bestrafung

      • Ansonsten vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils

      • Kostenauflage zulasten der Beschuldigten

      • Zusprechung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu Gunsten des Privatklägers von CHF 2'500 (zuzügl. MwSt) unter solidarischer Haftung beider Beschuldigter

Erwägungen:

  1. Verfahrensgang

    1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

    15. März 2017 (Urk. 55) meldeten die Beschuldigten 1 und 2 je am 16. März 2017 fristgerecht Berufung an (Urk. 46 und 47). Die Beschuldigten 1 und 2 reichten je am 20. Oktober 2017 innert Frist ihre Berufungserklärungen ein (Urk. 59 und 61). Darin wiesen sie darauf hin, dass in der begründeten Ausfertigung des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 15. März 2017 die Dispositivziffer 2 zweimal vorkomme. Dies ist zutreffend. Nachfolgend wird deshalb auf die richtige Nummerierung gemäss mündlich eröffnetem Dispositiv der Vorinstanz (Urk. 44) Bezug genommen. In ihren Berufungserklärungen beantragten die Beschuldigten 1 und 2 die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 (Schuldspruch),

    3 und 4 (Strafe), 5 und 6 (Vollzug), 9 (Kostenauflage) sowie 10 und 11 (Parteientschädigung zugunsten des Privatklägers) des Urteils des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 15. März 2017 (Urk 59, S. 2 und Urk. 61 S. 2; vgl. auch

    Urk. 78 S. 1 und 80 S. 1 f.).

    2. Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Privatkläger Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 63). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl auf eine Anschlussberufung und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen zu wollen (Urk. 66). Der Privatkläger hingegen erhob mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 fristgerecht Anschlussberufung, wobei er die Schuldigsprechung beider Beschuldigter im Sinne der gesamten Anklage (Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

    1. ärz 2017) und eine angemessene Erhöhung der ausgesprochenen Strafen gegen beide Beschuldigten (Dispositivziffern 3 und 4) verlangte, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten beider Beschuldigter (Urk. 67; vgl. auch Urk. 81 S. 1).

      1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Nachdem die Dispositivziffer 7 (Nichteintreten auf die Zivilansprüche des Privatklägers) und 8 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten worden sind (Urk. 59, 61 und 67 sowie Urk. 78, 80 und 81), ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.

      2. In der heutigen Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge. Das Verfahren ist spruchreif.

  2. Tatsächliches
  1. Den Beschuldigten 1 und 2 wird in der Anklageschrift vorgeworfen, am Freitag, 3. April 2015, um ca. 16:15 Uhr, als sie mit dem Patrouillenfahrzeug der Stadtpolizei Bülach mit der Rufnummer unterwegs gewesen seien, den Privatkläger, der mit seinem Personenwagen Ferrari 550 ... unterwegs war, an der Einfahrt des Kreisels D. /E. -strasse bei der Liegenschaft D. strasse in Bülach zwecks Kontrolle von Fahrer und Fahrzeug angehalten zu haben, nachdem dieser verbotenerweise von der F. -strasse herkommend in die G. -strasse gefahren sei und danach zweimal das Verlassen des Kreisels nicht mittels seines Blinkers angezeigt habe. Daraufhin sei der Beschuldig-

    te 1 aus dem Patrouillenfahrzeug gestiegen, habe sich zum Personenwagen des Privatklägers begeben und diesen aufgefordert, ihm den Führerausweis zu geben. Dies habe der Privatkläger auch getan, während der Beschuldigte 1 zwischen der offenen Fahrertür und dem im Personenwagen sitzenden Privatkläger gestanden sei. Nach einer kurzen Diskussion über die Höhe und die Zahlungsmodalitäten der Busse habe der Privatkläger versucht, seinen Führerausweis aus der Hand des Beschuldigten 1 zu entwinden, weil jener davon ausgegangen sei, die Polizeikontrolle sei bereits beendet gewesen. Der Beschuldigte 1 habe gesagt jetzt langts, den Privatkläger mit beiden Händen am Hals gepackt, ihn aus dem Personenwagen gerissen und derart auf den Boden geführt, dass der Kopf des

    Privatklägers auf den Boden aufgeschlagen sei. Nachdem der Privatkläger den Beschuldigten 1 auf seine Halswirbelprobleme aufmerksam gemacht und ihn gebeten hatte, nicht an seinem Kopf herum zu reissen, habe der Beschuldigte gesagt, dies sei ihm egal und habe den Kopf des Privatklägers erneut auf den Boden geschlagen. Der Beschuldigte 2 sei hinzugekommen und habe sein Knie dem Privatkläger in den Rücken gerammt. Dem Privatkläger seien die Arme hinter den Rücken gezogen, Handschellen angelegt und er sei ins Polizeifahrzeug gebracht worden. Anschliessend hätten die beiden Beschuldigten den Privatkläger ins Spital Bülach gefahren. Durch die Vorgehensweise der Beschuldigten habe der Privatkläger eine kleine Rissquetschwunde über der rechten Stirn, eine Gehirnerschütterung, eine Verrenkung der Halswirbelsäule, Knochenbrüche der fünften, sechsten und achten Rippe links vorne, knöcherne Verletzung des Kehlkopfes rechts, Brustkorbprellung, eine Schürfwunde am linken Ellbogen und weitere, auf Seite 4 der Anklageschrift erwähnte Verletzungen erlitten. Die Beschuldigten hätten sich bei der Polizeikontrolle und der anschliessenden Festnahme bewusst unverhältnismässiger Mittel und unnötiger Gewalt bedient, um den Privatkläger zu disziplinieren und zu demütigen. Damit hätten die Beschuldigten ihre amtliche Machtstellung missbraucht. Mit ihrer Vorgehensweise hätten die Beschuldigten weiter einen unrechtmässigen Eingriff in die körperliche Integrität des Privatklägers gewollt zumindest billigend in Kauf genommen. Damit hätten sie sich des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 24).

  2. Die Beschuldigten 1 und 2 sind in tatsächlicher Hinsicht teilweise gestän- dig, verlangen in rechtlicher Hinsicht aber einen vollumfänglichen Freispruch.

    Von den Beschuldigten 1 und 2 ist insbesondere eingestanden, dass sie am

  3. April 2015 um ca. 16:15 Uhr beobachtet haben, wie der Privatkläger verbotenerweise von der F. in die G. -strasse in Bülach gefahren ist und danach beim Verlassen zweier Kreisel nicht geblinkt hat, worauf sie ihn kontrollieren wollten und der Privatkläger nach Wahrnehmung der Matrix Stop Polizei bei der Einfahrt des Kreisels D. /E. -strasse in Bülach anhielt. Weiter ist von den Beschuldigten 1 und 2 anerkannt, dass sich der Beschuldigte 1 für die Perso-

nenund Fahrzeugkontrolle zum Fahrzeug des Privatklägers begab, hinter welchem das Patrouillenfahrzeug stand, während der Beschuldigte 2 zuerst im Patrouillenfahrzeug sitzen blieb und sich erst etwas später zum hinteren linken Bereich des Fahrzeugs des Privatklägers begab. Während der sich im weiteren Verlauf der Kontrolle ergebenden Diskussion zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger versuchte der Privatkläger, dem Beschuldigten 1 den Führerausweis zu entwinden, wobei eine Ecke des Ausweises abbrach. Daraufhin wurde der Privatkläger von den Beschuldigten aus seinem Ferrari gezogen und zu Boden gebracht, und es wurden ihm Handschellen angelegt. Weiter ist wie die Vorinstanz zu Recht festhielt anerkannt, dass der Privatkläger im Zuge seiner Verhaftung im Gesicht verletzt und deshalb von den Beschuldigten ins Spital Bülach gefahren und dort untersucht wurde. Schliesslich ist anerkannt, dass sich der Privatkläger bei der Verhaftung eine Rissquetschwunde über der Stirn sowie eine Schürfwunde am Ellbogen zuzog (Urk. 55 S. 8).

Der übrige Verlauf der Kontrolle und der Verhaftung wird von den Beschuldigten und dem Privatkläger unterschiedlich geschildert. Die Beschuldigten machen, ihren Zugriff rechtfertigend, geltend, dass der Privatkläger sich von Anfang an renitent verhalten und sich geweigert habe, sein Fahrzeug an einen geeigneten Ort für die Kontrolle umzustellen. Er habe sich der Kontrolle seiner Ausweise zu entziehen versucht. Weiter führen sie aus, dass sich der Privatkläger während der Verhaftung massiv gewehrt habe (Urk. 4/4, S. 3 ff. und 4/6, S. 3 ff.). Bestritten ist schliesslich, dass sich der Privatkläger bei der Verhaftung über eine Rissquetschwunde an der Stirn und eine Schürfwunde am Ellbogen hinausgehende Verletzungen zugezogen habe (Urk. 55 S. 9). Der bestrittene Sachverhalt ist soweit er rechtserheblich ist - nachfolgend zu erstellen.

3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der Sachverhaltserstellung korrekt dargelegt. Auf diese Ausführungen ist vorab zu verweisen (Urk. 55,

S. 19 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und zum Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist Folgendes noch einmal zu betonen resp. zu präzisieren:

Das Gericht legt seinem Urteil demnach denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist es, wenn die vorliegenden Beweise objektiv zwar auf eine Schuld der beschuldigen Person hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind aber nicht entscheidend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Bestreitet die beschuldigte Person die ihr zur Last gelegten Vorwürfe, gilt es, den Sachverhalt anhand der im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend zu erstellen. Der Beweis dient somit dem Nachweis unmittelbar rechtserheblicher Tatsachen. Mit der Erhebung von Beweisen soll beim Gericht die Überzeugung geweckt werden, dass sich ein bestimmtes Ereignis ein bestimmter Geschehensverlauf zugetragen hat. Ein Sachverhalt gilt dann als erstellt, wenn beim Gericht keine vernünftigen Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 IV 74 E. 7, BGE 128 IV 181 E. 2.6.ff.; DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht,

  1. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 115). Die einzelnen Beweismittel sind einer umfassenden Würdigung zu unterziehen. Dabei würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Der Richter ist somit bei der Würdigung der Beweise nicht an feste Regeln gebunden; massgebend ist die persönliche Überzeugung des Richters, ob er eine Tatsache für bewiesen ansieht nicht. Neben dieser vorhandenen Überzeugung ist es notwendig, dass sie auf einer gewissenhaften Prüfung aufbaut und objektivierund nachvollziehbar ist (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, a.a.O., S. 117 f.). Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung inhärent ist die Gleichstellung aller Beweismittel (BGE 103 IV 301). Bei den vorhandenen Beweismitteln wird auf ihren Beweiswert, d.h. auf ihre Überzeugungsund Beweiskraft (innere Autorität) abgestellt. Der Bestimmung dieses Beweiswertes dienen sodann Hilfstatsachen. Sie können herangezogen werden, um die Zuverlässigkeit sowie die Überzeugungskraft eines Beweismittels zu beurteilen. Zudem lassen Indizien als einzelne Tatsachen durch ihr Zusammenwirken den Schluss auf das Vorliegen rechtserheblicher Tatsachen zu (hierzu Urteil des Bundesgerichtes 6B_678/2013 vom

  2. Feb. 2014 E. 3.3; BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

4. Aufl., 2014, Rz. 553 ff.).

Eine zentrale Regel der Beweiswürdigung findet sich im Grundsatz in dubio pro reo. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Sachverhalt tatsächlich verwirklicht hat. Bestehen un- überwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, sind jene ebenfalls frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist (vgl. hierzu BGE 133 I 33

E. 4; Urteil des Bundesgerichtes 6B_113/2015 vom 25. Jan. 2016 E. 6.3.).

Vorliegend machen die Beschuldigten ihren Zugriff rechtfertigende Ausführungen, welche nicht in die Anklageschrift aufgenommen wurden. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschuldigten auch bezüglich dieser Rechtfertigungsgründe keine Beweislast trifft. Sie trifft bezüglich solcher Behauptungen gemäss ständiger Rechtsprechung aber eine Mitwirkungsobliegenheit, indem sie solche entlastenden Tatsachen von sich aus darlegen und zumindest ansatzweise plausibel bzw. glaubhaft machen müssen, so dass sie von den Strafbehörden in der Folge überprüft werden können. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt mit dieser Einschränkung aber auch hier (TOPHINKE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 10, m.w.H.).

    1. Die Beweislage präsentiert sich vorliegend so, dass die strittigen Sachverhaltselemente drei Personen direkt miterlebt haben, nämlich der Privatkläger und die beiden Beschuldigten. Der Zeuge H. hat die Verhaftsaktion nicht direkt beobachten können. Weitere Zeugen, die den Vorfall miterlebt beobachtet haben, gibt es nicht. Die Aussagen der Direktbeteiligten sind demnach die zentralen Beweismittel. Die übrigen Beweismittel, wie z.B. der Polizeirapport (Urk. 2), der Journalauszug der Kantonspolizei Zürich (Urk. 3), die Arztberichte (Urk. /1- 16), sind jedoch als indirekte Beweismittel ebenfalls in die Beweisführung einzubeziehen.

    2. Bei der Würdigung der Beweismittel sind zunächst einmal die dem Vorfall zeitlich nächsten von Interesse, da diese noch weitgehend frei von äusseren Einflüssen entstanden. Der angeklagte Vorfall ereignete sich am 3. April 2015, ca. 16:15 Uhr. Das zeitnächste Dokument in den Akten ist der Journalauszug der Kantonspolizei Zürich (Urk. 3). Diesem Journalauszug ist zu entnehmen, dass . am 3. April 2015 um 16:18:26 (16 Stunden 18 Minuten und 26 Sekunden) das Patrouillenfahrzeug über Funk ein weiteres Patrouillenfahrzeug anforderte ( bittet über Funk eine Patr.). Die weiteren Einträge lauten:

      16:19:16: benötigt für eine Kontrolle Verstärkung

      16:19:50: Wir haben eine sehr aggressive Person in der Kontrolle 16:22:12: und fahren von Dielsdorf an

      16:26:20: Wir haben von eigenen Leuten der Stapo Bülach Hilfe bekommen. Die anfahrenden Patr. müssen nicht mehr vor Ort kommen

      16:39:03: Beschuldigter entriss anlässlich VP-Kontrolle uns die Ausweise und wollte die Flucht ergreifen, wir mussten ihn aus dem Pw zerren. Dabei wurde er im Gesicht und am rechten Arm verletzt. Sind jetzt im Spital Bülach zwecks Wundversorgung. Melden uns sobald wir wissen ob bzw. wann der Beschuldigte den Spital verlassen kann

      16:58:22: B. : Aufgrund des Verhaltens könnte der Beteiligte Kokain intus haben. Wir benötigen Blut-/Urinabnahme und haben keine NEED-Ausbildung.

      17:24:35: Alkoholtest ergab 0.0 Promille (16:51)

      17:30:06: I. : meine Leute wurden vom Beteiligten am Arm gepackt, zudem wurde der Beteiligte bei der Verhaftung leicht verletzt. Es würde mehr Sinn machen, wenn die Kapo diese Anzeige entgegennimmt.

      17:39:36: Entreissen von Ausweisen ist keine Gewalt und Drohung gegen Beamte. Die Hinderung einer Amtshandlung kann die Kompol selber schreiben. Die Verletzungen, welche im Zuge der Verhaftung zugefügt wurden, sollen im entsprechenden Baustein dokumentiert werden.

      17:39:49: I. entsprechend informiert

      18:55:53: Wir haben den Beteiligten um 18:10 aus der Polizeiverhaft entlassen. Ich werde den Rapportentwurf ins FVZ einliefern, falls über Ostern anfragen kommen würden.

      18:56:40: Fall für Abschluss vorbereiten SachbearbeiterIn: B. ( ) Dienststelle:

    3. Als weiteres Dokument beschreibt der Bericht des Spitals Bülach vom

      28. April 2015 die zeitnahe Untersuchung des Privatklägers, welche am 3. April 2015 um 16:43 Uhr begann (Urk. 9/4). Dr. J. , Arzt der Notfallstation des Spitals Bülach, führt darin aus, dass sich der Privatkläger eine kleine RissQuetsch-Wunde über der rechten Stirn zugezogen habe. Zudem habe der Privatkläger über Schmerzen im Bereich des Nackens auf der linken Seite berichtet, welche in den linken Arm ausstrahlen würden. Es habe weder Bewusstlosigkeit noch Erbrechen bestanden. Der Privatkläger habe über leichte Kopfschmerzen berichtet. Die ca. 5mm grosse Riss-Quetsch-Wunde an der Stirn sollte problemlos abheilen. Die Schmerzen im Nacken, bei welchen am ehesten von einer Zerrung der Nackenmuskulatur auszugehen sei, würden ebenfalls problemlos abklingen. Es sei mit keinen bleibenden Schäden zu rechnen. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nur für den Tag der Untersuchung (Urk. 9/4).

      Ein zweiter ärztlicher Bericht, datierend vom 28. April 2015, gibt Auskunft über eine weitere Untersuchung am 3./4. April 2015 im Notfallzentrum der Klinik Hirslanden. Hier wird eine Gehirnerschütterung, eine Verrenkung der Halswirbelsäule, eine Brustkorbprellung und eine Platzwunde im Gesicht aufgeführt. Der Privatkläger habe Schmerzen im Bereich des Kopfes und des Brustkorbes sowie Erbrechen zu Hause beschrieben. Bezüglich Halswirbelsäule erfolge die weitere Betreuung durch K. von der Rheumatologie. Bleibende Schäden bezüglich

      der übrigen Verletzungen seien wenig wahrscheinlich, aber nicht komplett ausgeschlossen. Seitens des Notfallzentrums Hirslanden sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 9/6).

    4. der Anklagschrift werden weitere Verletzungen dargelegt. So sollen die Beschuldigten dem Privatkläger eine Gehirnerschütterung, eine Verrenkung der Halswirbelsäule, eine Brustkorbprellung, Brüche der fünften, sechsten und achten Rippe links vorne, knöcherne Verletzungen des Kehlkopfs rechts, eine Einengung des vierten Halsnervs links, eine Platzwunde im Gesicht, einen Bluterguss und eine Schürfwunde um das rechte Auge und eine Schürfwunde am linken Ellbogen zugefügt haben. Die Verletzungen werden durch Arztzeugnisse gestützt (Urk. 9/1-15). Die Beschuldigten bestreiten die geltend gemachten weiteren Verletzungen mit einer rechtsmedizinischen Stellungnahme von L. (Urk. 60 und 62).

    5. Zu konstatieren ist, dass sich das Verletzungsbild des Privatklägers zunehmend verschlimmerte. Das Spital Bülach diagnostizierte keine Gehirnerschütterung und protokollierte weder Ohnmacht (Synkope) noch Beinahe-Ohnmacht (Präsynkope). Es wurde nicht für notwendig erachtet, den Privatkläger zur weiteren Überwachung im Spital zu behalten. Danach dislozierten sich die Beschuldigten und der Privatkläger auf den Polizeiposten Bülach. Auch hier werden keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden geschildert. Der Privatkläger war in der Lage, sein Fahrzeug auf Schäden zu prüfen und diese zu monieren. Ebenfalls war er in der Lage, selbständig mit dem Ferrari nach Hause zu fahren. Erst danach soll sich sein Zustand verschlimmert haben. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann bezüglich der gesundheitlichen Schädigungen des Privatklägers infolge des zu beurteilenden Vorfalls auf Weiterungen, namentlich ein medizinisches Gutachten, aber verzichtet werden.

5.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Direktbeteiligten und die Grundlagen der Aussagewürdigung korrekt wiedergegeben (Urk. 55, S. 11-21). Auf diese Ausführungen der Vorinstanz ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zur Würdigung der Aussagen der Beteiligten ist aber Folgendes auszuführen:

      1. Zum Beginn der Polizeikontrolle: Der Privatkläger hat in seiner ersten Einvernahme am 19. Mai 2015 ausgeführt, dass er nach dem Anhalten durch die Polizei die Türe des Ferraris geöffnet habe, worauf ihm der Polizist das mit dem verbotenen Linksabbiegen und dass ich nicht geblinkt habe gesagt habe. Er habe ihm daraufhin entgegnet, ob er dies auch beweisen könne. Der Polizist habe ihm dann gesagt, er habe mehrere Zeugen. Umso mehr sei er erstaunt gewesen, dass es nur zwei Polizisten gewesen seien (Urk. 4/1, F/A 22). Es habe eine riesen Verkehrsbehinderung gegeben bis fast an den hinteren Kreisel. Der Polizist habe ihm aber nicht gesagt, er solle seinen Wagen wegstellen (Urk. 4/1, F/A 25). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Januar 2016 führte der Privatkläger aus, dass er, unmittelbar nachdem er die Polizei wahrgenommen habe, den Blinker gestellt und unmittelbar vor dem Kreisel angehalten habe. Es sei eine blöde Stelle gewesen, weil kein zweites Auto mehr habe vorbeifahren können (Urk. 4/8, F/A 15). Die Beschuldigten hätten ihn aber nicht aufgefordert, das Fahrzeug an einem anderen Ort zu parkieren (Urk. 4/8, F/A 19 und 23-25). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Privatkläger aus, dass er nicht aufgefordert worden sei, sein Fahrzeug an einen anderen Ort zu stellen (Prot. I, S. 10).

        Der Beschuldigte 1 führte dazu aus, dass der Privatkläger vor der Einfahrt in den Kreisel angehalten habe, nachdem der Beschuldigte 2 den Privatkläger mittels Lichthupe auf die Polizei und die Matrix Stop Polizei aufmerksam gemacht habe. Er sei dann zum Fahrzeug gelaufen, habe sich vorgestellt und den Privatkläger gebeten, bei der nächsten Gelegenheit rechts heranzufahren, damit sie ihn kontrollieren könnten. Der Privatkläger sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, sondern aus dem Fahrzeug gestiegen. Er habe sich lautstark beschwert und die Polizisten als Arschlöcher bezeichnet (Urk. 4/4, F/A 10). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 20. Januar 2016 bestätigte der Beschuldigte 1, dass er ausgestiegen sei, sich zum Fahrzeug des Privatklägers begeben habe und diesen aufgefordert habe, sein Fahrzeug zur nächstmöglichen Parkmöglichkeit umzuparkieren. Dies wäre eine Stelle rechts nach dem Kreisel gewesen (Urk. 4/9,

        S. 2). Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 1 aus, dass er sich zum Fahrzeug des Privatklägers begeben habe, nachdem dieser sein Fahrzeug vor der Einfahrt in den Kreisel bei der D. -strasse angehalten habe. Der Privatkläger sei sehr enerviert aus dem Auto gestiegen. Der Beschuldigte 1 habe sich vorgestellt, erklärt, was vorgefallen sei, und ihn gebeten, sein Fahrzeug weiter vorne bei der Bushaltestelle beim Ausgang des Kreisels zu parkieren, damit sie nicht auf der Strasse stehen müssten. Der Privatkläger habe dem nicht Folge geleistet. Er sei sehr erregt gewesen und habe nicht mit sich reden lassen (Prot. I., S. 24).

        Der Beschuldigte 2 führte aus, dass sie dem Privatkläger mit eingeschalteter Stop Polizei Matrixleuchte gefolgt seien und ihn zusätzlich mittels Lichthupe auf sich aufmerksam gemacht hätten. Erst dann sei er auf sie aufmerksam geworden und habe dann bei der Einfahrt des Kreisels D. /E. -strasse angehalten. Der Beschuldigte 1 sei ausgestiegen, um dem Lenker mitzuteilen, dass er bei der nächsten Möglichkeit anhalten solle, damit der Verkehr nicht behindert werde. Er sei im Fahrzeug sitzen geblieben, in der Absicht, dem Ferrari nachzufahren, wenn der Privatkläger sein Fahrzeug zur nächsten für eine Kontrolle geeigneten Stelle fahren würde. Aufgrund der Gesten des Beschuldigten 1 habe er gemerkt, dass der Fahrer des Ferraris sein Fahrzeug nicht wegstellen wollte, weshalb er den Warnblinker seines Fahrzeugs eingestellt habe und sich ebenfalls zum Ferrari begeben habe (Urk. 4/6, F/A 10). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 20. Januar 2016 führte der Beschuldigte 2 aus, dass er zu Beginn der Kontrolle in seinem Fahrzeug sitzen geblieben sei. Der Beschuldigte 1 habe dann dem Privatkläger gesagt, er solle sein Fahrzeug umparkieren. Als er aufgrund der Gestik des Beschuldigten 1 erkannt habe, dass der Privatkläger sein Fahrzeug nicht umparkieren werde, sei er ausgestiegen und habe sich im hinteren Bereich auf der Fahrerseite des zu kontrollierenden Fahrzeugs in Sicherungsposition begeben (Urk. 4/9, S. 4). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte 2, dass er zu Beginn im Polizeifahrzeug geblieben sei, da abgemacht gewesen sei, dass der Beschuldigte 1 aussteigen und den Privatkläger bitten würde, wegzufahren, damit der Verkehr nicht behindert werde. Als er aufgrund der Gestik des Beschuldigten 1 erkannt habe, dass die Kontrolle nicht normal verlaufe, sei er aus dem Polizeifahrzeug gestiegen, um den Beschuldigten 1 als Sicherungsperson zu unterstützen. Er habe dabei via Funkgerät den Fall

        bei der Einsatzleitstelle gemeldet, weil er es für sinnvoll erachtet habe, dass eine weitere Patrouille zur Unterstützung komme (Prot. I., S. 38).

      2. Bei der Würdigung der vorstehend wiedergegebenen Aussagen fällt Folgendes in Betracht: Die Aussagen des Privatklägers und der beiden Beschuldigten widersprechen sich. Alle drei Personen haben ihre unterschiedlichen Versionen konstant bestätigt. Die Schilderungen der Beschuldigten aber erscheinen mit Blick auf die gesamten Umstände eher nachvollziehbar als diejenigen des Privatklägers und sind letztlich als stimmig und logisch zu werten. So gab es keinen Grund, die Kontrolle an einem Ort durchzuführen, an welchem der Verkehr an der Weiterfahrt gehindert wurde. Es lag in jenem Zeitpunkt keine besonders dringliche Situation vor. Der Ort, an dem der Privatkläger auf die Polizei aufmerksam wurde, war zufällig. Es wäre in jeder Hinsicht sinnvoll gewesen, die Kontrolle an einen tauglicheren Ort zu verschieben, damit der Verkehr nicht vollständig an der Weiterfahrt gehindert wurde. Damit erscheint die Aussage des Beschuldigten 1, dass er zu Beginn der Anhaltung den Privatkläger aufgefordert habe, das Fahrzeug weiter vorne, an einer für die Kontrolle geeigneten Stelle, zu parkieren, glaubhaft. Sie wird auch durch den Umstand gestützt, dass der Beschuldigte 2 zum Zwecke des Weiterfahrens an einen günstigen Halteort zunächst am Steuer des Patrouillenfahrzeugs verblieb.

Ebenfalls als zutreffend erweist sich die Darstellung der Beschuldigten, wonach der Privatkläger von Beginn an unfreundlich und renitent war, und eine Überprüfung von Fahrer und Fahrzeug zu verhindern versuchte: Die Schilderungen der Beschuldigten finden dazu eine objektivierbare Stütze im Journal der Einsatzleitstelle der Kantonspolizei, wo um 16:19 Uhr die folgenden beiden Einträge niedergeschrieben wurden: 16:19:16: [Rufnummer Patrouillenfahrzeug] benötigt für eine Kontrolle Verstärkung; 16:19:50: Wir haben eine sehr aggressive Person in der Kontrolle (Urk. 3, S. 1). Dass der Privatkläger aufgebracht und unfreundlich war, wird sodann von diesem selber eingeräumt.

Bei dieser Sachlage ist für die nachfolgende rechtliche Würdigung davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger aufgefordert hat, sein Fahrzeug umzustellen, der Privatkläger dieser Aufforderung aber nicht Folge leistete, sondern unfreundlich, verbal-aggressiv und renitent auftrat, was den Beschuldigten 2 zur Aufbietung einer weiteren Patrouille über die Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei Zürich, das Einstellen der Warnblinker und das Verlassen des Patrouillenfahrzeugs, veranlasste. Die Weigerung des Privatklägers, sein Fahrzeug umzuparkieren, hatte sodann zur Folge, dass sich der Verkehr während der gesamten Kontrolle staute.

      1. Zur Überprüfung von Führerund Fahrzeugausweis: Der Privatkläger hat in seiner ersten Einvernahme am 19. Mai 2015 ausgeführt, dass der Polizist seinen Ausweis habe sehen wollen. Der Polizist habe den Ausweis genommen und sei zum Polizeibus gegangen, um ihn zu prüfen. Der Polizist sei zurück gekommen und habe ihm gesagt, er müsse Fr. 200.- Busse bezahlen. Er habe dem Polizisten entgegnet, er solle die Busse per Post zustellen. Weiter habe er ihm gesagt, dass er keine Zeit mehr habe, da er am Arbeiten sei. Der Polizist habe darauf entgegnet, er sei ja nur am umechärele und am plöffen. Er habe entgegnet, dass dies sein Ferrari sei und er (der Polizist) nur am umechärele sei. Zudem müsse der Privatkläger sich das nicht gefallen lassen, da er dem Polizisten den Lohn bezahle. Er habe dem Polizisten dann gesagt, ob noch etwas sei, er habe keine Zeit mehr. Als der Privatkläger das gesagt habe, habe er den Ausweis schon in der Hand gehalten, da der Polizist ihm diesen entgegengehalten habe. Er habe dem Polizisten den Ausweis irgendwie aus der Hand gerissen. Der Polizist habe den Ausweis aber festgehalten und diesen nicht widerstandslos hergeben wollen, weshalb dann auch eine Ecke des Ausweises abgebrochen sei

        (Urk. 4/1, F/A 28). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom

        1. Januar 2016 führte der Privatkläger aus, dass er dem Polizisten seinen Ausweis gegeben habe. Dieser sei zum Polizeibus gegangen und habe ihn überprüft. Der Polizist sei zurückgekommen und habe gesagt, er müsse die Busse von

          Fr. 200.bezahlen. Er habe ihm gesagt, dass er die Busse nicht bezahle. Er kön- ne diese nicht bezahlen, da er kein Geld dabei habe. Der Polizist habe entgegnet, dass er doch gerade bei einer Bank gewesen sei. Er habe dem Polizisten daraufhin gesagt, das gehe ihn nichts an. Er wolle die Busse per Post erhalten und die ganze Angelegenheit mit seinem Anwalt besprechen. Danach habe eins zum anderen geführt. Er habe den Beamten gefragt, ob das nun alles sei, er habe Kundschaft in der Firma, die auf ihn warten würde. Der Polizist habe entgegnet, er würde ja nur herumkärrele. Er habe noch einmal gefragt, ob das alles sei, er müsse gehen. Daraufhin habe er den Führerausweis aus der Hand des Polizisten gezogen. Dieser habe ihm den Ausweis hingehalten. Er habe den Ausweis mit einer Hand festgehalten. Dies sei eigentlich während des ganzen Gesprächs so gewesen. Sie beide hätten den Ausweis in der Hand gehalten. Da für ihn die Kontrolle beendet gewesen sei, habe er versucht, dem Polizisten den Ausweis aus der Hand zu ziehen. Darauf habe der Beamte gesagt, jetzt langets und ihn am Hals gepackt (Urk. 4/8, F/A 8). Etwas später in der nämlichen Befragung führte er aus, dass er den Beamten gefragt habe, ob das alles sei. Dieser habe Ja gesagt. Daraufhin habe er versucht, den Ausweis aus dessen Hand zu ziehen

          (Urk. 4/8, F/A 55 und 69). An der Hauptverhandlung führte er auf Befragen aus, dass er nach dem Führerund Fahrzeugausweis gefragt worden sei. Er habe beide Dokumente herausgegeben. Der Beamte habe den Ausweis in der Hand gehalten. Ob der Polizist seine Personalien überprüft habe, wisse er nicht mehr. Er könne auch nicht sagen, ob sich der Polizist mit dem Ausweis von seinem Fahrzeug entfernt habe. Es sei alles so schnell gegangen. Der Polizist habe den Ausweis in der Hand gehabt. Er habe den Polizisten gefragt, ob er gehen könne. Darauf habe der Polizist geantwortet, er könne gehen, wenn er Fr. 200.bezahle (Prot. I. S. 12). Auf die Frage, ob der Beschuldigte 1 ihm zu verstehen gegeben habe, dass die Kontrolle beendet sei, antwortete der Privatkläger mit Ja. Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, dass er Fr. 200.bezahlen müsse. Da er seine Personalien hatte, habe er den Beschuldigten 1 darauf hingewiesen, ihm die Busse per Post zuzustellen. Auf die Frage, ob es noch etwas zu klären gebe, habe der Beschuldigte 1 mit Nein geantwortet. Deswegen habe der Privatkläger versucht, den Ausweis an sich zu nehmen (Prot. I, S. 13).

          Der Beschuldigte 1 führte zur Frage der Überprüfung von Führerund Fahrzeugausweis aus, dass er den Privatkläger, nachdem sich dieser geweigert habe, sein Fahrzeug an einen anderen Ort hinzustellen, aufforderte, die nötigen Ausweise auszuhändigen. Dieser Aufforderung sei der Privatkläger zunächst ebenfalls nicht nachgekommen. Erst bei der zweiten dritten Aufforderung habe er dann widerwillig den Führerausweis ausgehändigt (Urk. 4/4, F/A 10). Auf die Frage, weshalb er den Führerausweis des Privatklägers herausverlangt habe, erklärte der Beschuldigte 1, er habe überprüfen wollen, ob der Privatkläger den Führerausweis überhaupt mitführe und ob dieser gültig gewesen sei. Er habe den Führerausweis nur kurz anschauen können. Bereits kurze Zeit später habe der Privatkläger ihm den Ausweis wieder aus der Hand gerissen. Ob der Führerausweis des Privatklägers gültig gewesen sei, habe er nicht überprüfen können. Er hätte vor Ort via iPad Telefon über die App iCar im System prüfen können, ob der Führerausweis gültig sei. Dies habe er aber nicht tun können, weil der Privatkläger eine solche Überprüfung mit seinem Verhalten verhindert hatte. Die konkrete Frage des Staatsanwaltes, ob der Beschuldigte 1 sich mit dem Ausweis zum Polizeifahrzeug begeben habe, verneinte der Beschuldigte 1 (Urk. 4/4, F/A 44-51). Ebenso die Frage, ob der Beschuldigte 1 dem Privatkläger zu irgendeinem Zeitpunkt zu verstehen gegeben habe, dass die Kontrolle beendet sei (Urk. 4/4, F/A 55).

          Der Beschuldigte 2 führte zu diesem Themenkreis aus, dass es üblich sei, den Führerund Fahrzeugausweis heraus zu verlangen, um zu überprüfen, wer im Fahrzeug sitze und ob das Fahrzeug zugelassen sei. Ebenfalls werde überprüft, ob der Fahrer überhaupt berechtigt sei, das entsprechende Fahrzeug zu lenken. Dies sei das Standardvorgehen (Urk. 4/6, F/A 19-29). Die Personalien des Privatklägers hätten am 3. April 2015 vor Ort nicht überprüft werden können, weil der Privatkläger dem Beschuldigten 1 den Ausweis wieder aus den Händen gerissen habe, bevor diese Kontrolle beendet gewesen sei (Urk. 4/6, F/A 46).

          Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 20. Januar 2016 führte der Beschuldigte 1 auf Befragen des Staatsanwaltes aus, dass er den Führerausweis des Privatklägers verlangt habe, um zu überprüfen, ob er den Ausweis dabei habe und ob dieser gültig sei. Die Abfrage erfolge über das System INFOCAR. Sie könne mit dem iPad mit dem Telefon mittels der App iCar erfolgen. Diese Kontrolle erfolge in der Regel beim Polizeifahrzeug. Am 3. April 2015 habe die Überprüfung der Personalien des Privatklägers und des Kennzeichens ZH wegen des Verhaltens des Privatklägers vor Ort nicht stattfinden können (Urk. 4/9, S. 3 f.). Beide Beschuldigten erklärten weiter, dass der Beschuldigte 1 sich nicht vom

          Fahrzeug des Privatklägers zurück zum Polizeifahrzeug begeben habe (Urk. 4/9, S. 4).

          Die Abklärungen der Staatsanwaltschaft beim Datenbankbetreiber von INFOCAR ergaben, dass der Beschuldigte 1 sich am 3. April 2015 um 17:45 Uhr ins System einloggte und die Abfrage des Kontrollschildes ZH vornahm. In der Zeit zwischen 13:00 und 19:00 Uhr sei weder vom Beschuldigten 1 noch vom Beschuldigten 2 eine weiteres Login im INFOCAR erfolgt (Urk. 4/9, S. 5).

      2. ürdigt man die vorstehend wiedergegebenen Aussagen, so ist auch hier zu konstatieren, dass die Aussagen des Privatklägers unglaubhaft, teilweise sogar klar widerlegt sind. So steht fest, dass vor Ort weder eine Überprüfung der Personalien des Privatklägers und seiner Fahrberechtigung noch eine solche des Fahrzeugs erfolgte. Diese Überprüfung fand erst um 17:58 Uhr statt, demnach etwa eineinhalb Stunden nach der Anhaltung vor dem Kreisel D. /E. strasse. Dass die Überprüfung von Führerund Fahrzeugausweis zum Standardverhalten bei einer Verkehrskontrolle gehört, kann sodann als notorisch gelten. Unter diesen Umständen kann als gesichert gelten, dass die Kontrolle im Zeitpunkt, als der Privatkläger dem Beschuldigten 1 den Ausweis zu entwinden versuchte, noch nicht beendet war. Damit sind aber auch die Aussagen des Privatklägers, der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, die Kontrolle sei beendet, unglaubhaft.

Im Ergebnis ist für die nachfolgende rechtliche Würdigung deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 zwar den Führerausweis des Privatklägers ausgehändigt erhielt, sich aber in der Folge nicht zum Polizeifahrzeug begab und diesen kontrollierte, sondern beim Fahrzeug des Privatklägers verblieb und weder die Personalien noch das Kennzeichen des Fahrzeugs überprüfen konnte, als der Privatkläger dem Beschuldigten 1 den Ausweis wieder zu entwinden versuchte. Ebenfalls ist erstellt, dass die Kontrolle in jenem Zeitpunkt nicht beendet war und der Beschuldigte 1 dies dem Privatkläger weder sagte noch auf andere Weise anzeigte.

5.4.1 Zur Arretierung des Privatklägers: Der Privatkläger hat in seiner ersten Einvernahme am 19. Mai 2015 ausgeführt, dass der Polizist ihn von vorne mit beiden Händen am Hals gepackt habe. Es sei alles sehr schnell gegangen. Es sei ihm nicht einmal die Zeit geblieben, sich an der Türe festzuhalten. Der Polizist habe ihn mitten auf die Strasse gezerrt. Der Polizist habe ihm zwei-, dreimal den Kopf auf den Boden gedrückt (Urk. 4/1, F/A 36-37). Er habe versucht, sich mit den Händen am Boden abzustützen. Dabei habe er sich am linken Unterarm verletzt. Irgendwie habe der Polizist den Griff am Hals gelöst und ihm den Kopf auf die Strasse gedrückt. In diesem Moment sei der zweite Polizist dazugekommen. Dieser habe ihm das Knie in den Rücken gedrückt, was vermutlich der Grund gewesen sei, weshalb er sich die Rippe gebrochen habe. Die Polizisten hätten ihm dann die Arme nach vorne gerissen, auf den Rücken gedreht und ihm Handschellen angelegt. Da habe er die Polizisten darauf aufmerksam gemacht, dass er einen Unfall gehabt und seither Probleme mit den Halswirbeln habe (Urk. 4/1, F/A 37). Auf die Frage, ob er auf dem Weg zum Dienstwagen der Polizei von den Beschuldigten gestützt werden musste, führte der Privatkläger aus, dass er zwei-, dreimal weg gewesen sei. Dies habe mit den Halswirbeln zu tun. Er habe dreibis viermal die Besinnung verloren. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb er am Abend noch in die Klinik Hirslanden gegangen sei (Urk. 4/1, F/A 45). Auf die Frage, was im Spital Bülach gemacht worden sei, erklärte der Privatkläger, dass die Platzwunde am Kopf noch das kleinste Übel gewesen sei. Er habe gewollt, dass die Halswirbel untersucht würden, da er ja ein paar Mal bewusstlos gewesen sei. Das hätten sie seiner Meinung nach aber nicht richtig gemacht (Urk. 4/1, F/A 49). Nach dem Spitalaufenthalt sei er auf den Polizeiposten gebracht worden und habe dort warten müssen. Irgendwann sei einer der Polizisten gekommen und habe gefragt, um was für einen Typ Ferrari es sich handle. Das sei die einzige Frage gewesen. Dann sei es nochmals ein paar Minuten gegangen, worauf die Polizisten mit einem Protokoll des Fahrzeugs des Privatklägers gekommen seien und ihm gesagt hätten, er könne nun gehen. Er habe daraufhin wissen wollen, wie es nun weitergehe. Sie hätten ihm gesagt, dass keine Bürozeit mehr sei und er für eine weitere Befragung wegen Hinderung einer Amtshandlung vorgeladen werde. Dann seien sie zum Auto gegangen. Der Polizist habe ihm gesagt, er solle nachschauen, ob das Auto Mängel habe, ob irgendetwas kaputt sei. Dann habe er das Protokoll unterschrieben, und als er dann habe einsteigen wollen, habe er die Lackschäden gesehen. Er habe gesagt, dass diese Schäden vorher nicht gewesen seien. Sie hätten dann Fotos von diesen Schäden gemacht und etwas ins Protokoll geschrieben (Urk. 4/1, F/A 54).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. Januar 2016 bestätigte der Privatkläger grundsätzlich seine Aussagen bei der polizeilichen Einvernahme (Urk. 4/8, F/A 8). Zum Zugriff der Polizisten führte er ergänzend aus, dass er nicht mit einem solchen gerechnet habe. Er habe dann versucht, sich mit einer Hand am Lenkrad und mit der anderen an der offenen Türe festzuhalten. Aus diesem Grunde sei auch die Fahrzeugtüre kaputt gegangen und es habe diverse Beschädigungen am Lack der Seitenwand und am Fahrersitz gegeben. Er habe dann versucht, sich mit einer Hand am Boden abzustützen. Die Hebelwirkung sei so stark gewesen, dass er mit dem Kopf auf den Boden geschlagen sei. Er habe dem Polizisten daraufhin gesagt, er solle nicht so an seinem Kopf reissen, er habe wegen eines Unfalls Probleme mit der Halswirbelsäule. Der Polizist habe ihm gesagt, das sei ihm egal, und habe seinen Kopf erneut auf den Boden geschlagen. Daraufhin sei der zweite Polizist dazugekommen und habe ihm das Knie in den Rücken gerammt (Urk. 4/8, F/A 9). In der Notfallaufnahme des Spitals Bülach sei er zweimal fast ohnmächtig geworden. Die Beschuldigten hätten ihn stützen müssen. Das Spitalpersonal habe ihn dann untersucht. Danach hätten sie einen Alkoholund Drogentest gemacht und seien dann zum Polizeiposten Bülach gefahren. Dort sei er in ein Kämmerchen mit einem Polizisten zur Bewachung geführt worden. Dort habe er 45 Minuten warten müssen. Dann sei ein Polizist gekommen und habe nach dem Typen des Ferraris gefragt. Danach seien die Beschuldigten in den Raum gekommen und hätten ihn zu seinem Fahrzeug geführt. Sie hätten zusammen das Fahrzeug kontrolliert. Die Beschuldigten hätten ein Protokoll erstellt und er habe es unterschrieben. Beim Wegfahren habe er die Lackschäden festgestellt. Er habe diese dann den Beschuldigten gezeigt. Diese hätten die Schäden fotografiert. Dann sei er nach Hause gefahren. Zuhause sei er um 19:30 Uhr ohnmächtig geworden. Daraufhin habe ihn seine Frau zur Klinik Hirslanden gefahren (Urk 4/8, F/A 11).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Privatkläger aus, dass der Beschuldigte 1, nachdem er versucht habe, ihm den Ausweis aus der Hand zu nehmen, gesagt habe, jetzt langts, ihn am Kopf gefasst, aus dem Fahrzeug gerissen und auf den Boden geworfen habe. In diesem Moment sei der Beschuldigte 2 gekommen und habe ihm das Knie in den Rücken gerammt. Er habe den Beschuldigten mehrmals gesagt, dass sie ihn nicht am Kopf ziehen sollen, da er Halswirbelverletzungen habe. Sie hätten ihm geantwortet, das sei ihnen scheissegal (Prot. I, S, 13). Er habe sich nicht gewehrt, da er nicht mit so etwas gerechnet habe. Er habe nicht versucht, sich irgendwo festzuhalten. Es sei alles so schnell gegangen. Als er auf den Boden gefallen sei, habe er versucht, sich mit beiden Händen aufzufangen. Dabei sei seine Uhr kaputt gegangen

(Prot. I, S. 16). In Ohnmacht gefallen sei er zuhause (Prot. I, S. 18).

Der Beschuldigte 1 führte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. November 2015 aus, dass der Privatkläger nach dem Abbrechen des Ausweises Anstalten gemacht habe, sich der Kontrolle zu entziehen. Er habe zum Lenkrad gegriffen und angedeutet, dass er den Ferrari starten wolle. Dies habe zu ihrer Reaktion geführt, nämlich, dass die beiden Beschuldigten den Privatkläger mit der nötigen Körpergewalt aus dem Fahrzeug befördert hätten. Der Privatkläger habe sich dabei gewehrt. Er habe sich am Lenkrad festgehalten. Er habe ihn am Arm gegriffen, damit der Privatkläger das Lenkrad loslasse. Der Beschuldigte 2 habe im Oberkörperbereich den Schlüssel angesetzt, damit sie den Privatkläger aus dem Auto hätten holen können. Der Schlüssel sei ein Polizeigriff. Der Privatkläger habe sich weiter gewehrt, indem er sich versteift habe. Auch am Boden habe sich der Privatkläger weiter gewehrt, so lange, bis sie ihm die Handschellen angelegt hätten. Er habe alles versucht, um zu verhindern, dass sie ihm den Arm auf den Rücken legen könnten, um ihm die Handschellen anzulegen (Urk. 4/4 F/A 10-17). Er und der Beschuldigte 2 hätten den Privatkläger am Boden fixiert und dann den Armschlüssel angewendet, einer links und einer rechts. Es sei möglich, dass sie ihn bei der Verhaftung am Hals gepackt und ihm den Kopf zu Boden gedrückt hätten. Konkret bestätigen könne er dies aber nicht (Urk. 4/4 F/A 20-29). Der Privatkläger habe sich eine Verletzung oberhalb des rechten Auges und am rechten Ellbogen zugezogen, weshalb man mit ihm zur

Wundversorgung ins Spital Bülach gefahren sei (Urk. 4/4, F/A 61-62). Der Privatkläger habe einmal gesagt, dass er schon einmal am Hals verletzt worden sei. Das Bewusstsein habe der Privatkläger nie verloren (Urk. 4/4, F/A 66-67; Prot. II S. 16).

Der Beschuldigte 2 führte zu diesem Themenkreis aus, dass der Privatkläger dem Beschuldigten 1 den Führerausweis aus der Hand gerissen, die Fahrertüre zu schliessen versucht und deutliche Anstalten gemacht habe abzufahren, das Fahrzeug zu starten und sich der Kontrolle zu entziehen. Aufgrund der Situation hätten sie entschieden, dass die Kontrolle noch nicht fertig sei, was mittels eines kurzen Blickkontakts zwischen den Beschuldigten 1 und 2 erfolgt sei. Er habe dann mit seiner rechten Hand in den Ferrari gegriffen. Er habe mit einem gewissen Druck den Kopf des Privatklägers nach rechts abgedreht und gegen die Kopfstütze gedrückt. Gleichzeitig habe er mit der linken Hand versucht, den linken Arm des Privatklägers zu fassen. Auch der Beschuldigte 1 habe ins Fahrzeug gegriffen, wobei er nicht mehr sagen könne, welche Körperteile der Beschuldigte 1 ergriffen habe. Er habe den Kopf des Privatklägers fixiert, nachdem er gemerkt habe, dass der Beschuldigte 1 nach den Extremitäten des Privatklägers gegriffen habe. Sie hätten den Privatkläger eigentlich kontrolliert aus dem Fahrzeug nehmen, zu Boden führen und arretieren wollen. Er habe aber massivst Gegenwehr geleistet. Am Boden habe er weiterhin den Kopf des Privatklägers festgehalten. Er glaube, dass der Beschuldigte 1 mit den Armen des Privatklägers beschäftigt gewesen sei. An die genauen Details könne er sich aber nicht mehr erinnern. Der Beschuldigte 1 habe dem Privatkläger relativ schnell die Handschellen anlegen können, worauf der Widerstand des Privatklägers aufgehört habe (Urk. 4/6, F/A 10-13). Auf Ergänzungsfrage des Vertreters des Privatklägers erklärte der Beschuldigte 2, dass der Privatkläger auf dem Weg ins Spital auf seine Probleme mit der Halswirbelsäule hingewiesen habe. Ob er dies schon während der Verhaftung getan habe, wisse er nicht mehr.

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 20. Januar 2016 bestätigten die Beschuldigten, dass sie den Privatkläger gemeinsam aus dem Auto gezogen und zu Boden geführt hätten. Der Beschuldigte 1 führte aus, dass er das alleine

nicht hätte bewerkstelligen können, weil sich der Privatkläger am Lenkrad festgehalten und sich versteift habe. Beide Beschuldigten bestritten, den Kopf des Privatklägers auf den Boden geschlagen zu haben. Der Beschuldigte 2 anerkannte, dem Privatkläger das Knie auf den Rücken gelegt zu haben, als sie ihn am Boden fixierten, um ihm Handschellen anzulegen. Beide Beschuldigten erklärten auch, dass es möglich sei, dass der Privatkläger erklärt habe, man solle nicht an seinem Kopf herumreissen. Beide Beschuldigten erklärten schliesslich, dass sie nicht mehr mit Sicherheit sagen könnten, wer dem Privatkläger letztlich die Handschellen angelegt habe (Urk. 4/9, S. 10 ff.).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte 1 aus, dass der Privatkläger, nachdem er versucht habe, ihm den Ausweis wegzunehmen, Anstalten gemacht habe, um wegzufahren. Er habe versucht, die Türe zu schliessen, und die Hand Richtung Zündschlüssel gestreckt. Daraufhin habe er den Privatkläger am Arm gefasst, worauf sich dieser am Steuer festgehalten habe. In diesem Moment sei der Beschuldigte 2 dazugekommen, und man habe den Privatkläger gemeinsam aus dem Fahrzeug heraus befördert. Der Privatkläger habe sich dabei am Lenkrad festgehalten und sich versteift. Der Privatkläger habe im Polizeibus auf seine Halswirbelprobleme aufmerksam gemacht, vorher nicht (Prot. I, S. 29 ff.).

Der Beschuldigte 2 führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass der Privatkläger, als er dem Beschuldigten 1 den Ausweis aus den Händen gerissen habe, mit der rechten Hand mit der üblichen Bewegung nach vorne gegriffen habe, wie man normalerweise sein Fahrzeug starte. Nach einem kurzen Blickkontakt mit dem Beschuldigten 1 habe er gewusst, dass die Situation nicht mehr in Ordnung sei und sie den Privatkläger arretieren müssten. Er habe den Privatkläger am Kopf gehalten, so dass dieser ihn nicht habe beissen können. Das habe man so in der Polizeischule gelernt. Der Beschuldigte 1 habe den Privatkläger an den Armen und er ihn an Hals und Kopf gehalten. Auf diese Art und Weise hätten sie den Privatkläger aus dem Fahrzeug befördert, auf den Boden gelegt und schliesslich arretiert (Prot. I, S. 42). Der Privatkläger habe sich massiv gewehrt, was bei Verhaftungen allerdings üblich sei. Er habe sich so lange ge-

wehrt, bis er am Boden gelegen sei und bemerkt habe, dass sie ihn unter Kontrolle hatten. Dann habe der Widerstand des Privatklägers nachgelassen. Der Privatkläger habe sich angespannt und versteift. Er glaube, der Privatkläger habe auch versucht, sich am Lenkrad festzuhalten. Er wisse nicht mehr, ob er dem Privatkläger auf den Rücken gekniet sei. Falls er dies gemacht haben sollte, dann nur, um ihn zu arretieren. Es sei gemäss Polizeitechnik vorgesehen, dass man mit dem Knie die Schulter fixiert, sodass die Person nicht mehr aus eigener Kraft aufstehen könne. Er habe ihm aber sicherlich nicht das Knie in den Rücken gerammt. Er wisse nicht mehr genau, wer dem Privatkläger die Handschellen angelegt habe. Er glaube, man habe dies gemeinsam gemacht. Ein solches Vorgehen sei instinktiv für sie, da sie das an der Polizeischule gelernt hätten. Der Privatkläger habe im Polizeibus gesagt, dass er eine Halswirbelverletzung habe. Ob er bereits vorher darauf hingewiesen habe, wisse er nicht. Der Privatkläger habe bei der Arretierung herumgeschrien und er habe nicht darauf achten können, was der Privatkläger genau geschrien habe (Prot. I, S. 45).

5.4.2. Würdigt man die vorstehend wiedergegebenen Aussagen, so ist zunächst einmal festzuhalten, dass niemand behauptet, der Privatkläger habe tatsächlich zu fliehen versucht und z.B. die Türe des Fahrzeugs geschlossen und den Motor gestartet. Von den Beschuldigten wird geltend gemacht, er habe Anstalten dazu getroffen. Der Umstand, dass der Privatkläger sagte, er habe keine Zeit mehr, und nach dem Ausweis griff, wurde von den Beschuldigten offenbar so verstanden, dass der Privatkläger für sich entschieden hatte, dass er nicht länger vor Ort verbleiben wollte. Deshalb entschieden sie sich für einen Zugriff. Ob der Privatkläger in dieser Situation tatsächlich die Hand in Richtung Zündschlüssel geführt hat versuchte, die Türe zu schliessen, ist vielleicht auch eine Frage der Perspektive und kann hier letztlich offen bleiben. Das erstellte Handeln des Privatklägers kann jedenfalls bereits als Anstalten machen, sich der Kontrolle zu entziehen gewürdigt werden.

Weiter ist zu konstatieren, dass der Privatkläger wiederholt behauptet, sich nicht gewehrt zu haben, während die Beschuldigten ebenfalls konstant erklärten, er habe sich massiv gewehrt, am Lenkrad festgehalten und sich versteift. Die Gegenwehr des Privatklägers habe erst aufgehört, als man ihn am Boden fixiert

und ihm die Handschellen angelegt habe. A priori sind beide Abläufe denkbar. Allerdings ist es eher nachvollziehbar, dass der Privatkläger, der ja eingestandenermassen verärgert war, sich gegen die Arretierung gewehrt hat, als dass er das nicht getan hätte. Auch bezüglich diesen, das Handeln der Beschuldigten rechtfertigenden Behauptungen gilt sodann der Grundsatz in dubio pro reo. Im Ergebnis ist deshalb als erstellt zu betrachten, dass sich der Privatkläger gegen die Arretierung zur Wehr setzte, sich am Lenkrad festhielt, sich versteifte und seine Gegenwehr erst aufgab, als ihm die Handschellen angelegt wurden. Auch die Schilderung beider Beschuldigten, dass sie den Privatkläger gemeinsam aus dem Fahrzeug gezogen und zu Boden geführt haben, erscheint jedenfalls nicht weniger plausibel als die Darstellung des Privatklägers, der Beschuldigte 1 habe dies alleine gemacht. Der Privatkläger aggraviert sodann die Handlungen der Beschuldigten: Zu Beginn soll ihm der Beschuldigte 1 bei der Arretierung den Kopf zweidreimal zu Boden gedrückt haben. Später soll er ihm den Kopf mehrmals auf den Boden geschlagen haben, nachdem der Privatkläger drauf hingewiesen habe, dass er wegen eines Unfalls Probleme mit der Halswirbelsäule habe. Schliesslich sollen die Beschuldigten sogar gesagt haben, die Verletzungen des Privatklägers seien ihnen scheissegal. Nachvollziehbar erscheint auch hier, dass im Rahmen der Verhaftung der Kopf des Privatklägers auf den Boden gedrückt wurde. Dass die Beschuldigten den Privatkläger aber bewusst und über Gebühr verletzen wollten, lässt sich nicht erstellen. Nachvollziehbar erscheint schliesslich auch die Aussage des Beschuldigten 2, dass der Privatkläger sich während der Arretierung nicht nur körperlich, sondern auch verbal gewehrt hatte und die Beschuldigten in der Hitze des Gefechts nicht jedes Wort des Privatklägers hätten registrieren können. Es ist deshalb nicht erstellt, dass der Privatkläger die Beschuldigten vor der Arretierung darauf hingewiesen hat, dass er Probleme mit der Halswirbelsäule habe, und auch nicht, dass die Beschuldigten dies vor dem Anlegen der Handschellen und dem Aufrichten des Privatklägers zur Kenntnis nehmen konnten.

    1. Mit dieser Beweiswürdigung ist in tatsächlicher Hinsicht von folgendem Sachverhalt auszugehen und dieser der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen:

      Die Beschuldigten 1 und 2, welche mit ihrem Polizeifahrzeug in Bülach unterwegs waren, hatten wahrgenommen, wie der Privatkläger mit seinem Fahrzeug eine Verkehrsregelverletzung beging (Verbotenes Linksabbiegen). Sie folgten dem Fahrzeug und nahmen dabei weitere einfache Verkehrsregelverletzungen wahr (Nichtanzeigen des Verlassens eines Kreisels mit Blinker). Sie zeigten dem Privatkläger mit der Matrix-Leuchte Stop Polizei an, dass dieser anhalten solle. Der Privatkläger hielt sein Fahrzeug daraufhin unmittelbar vor einem weiteren Kreisel an. Die Beschuldigten hielten ihr Polizeifahrzeug hinter dem Fahrzeug des Privatklägers an. Der Anhalteort war für eine Polizeikontrolle ungeeignet, da die nachfolgenden Fahrzeuge den Kreisel nicht befahren konnten und der Verkehr deshalb behindert wurde. Der Beschuldigte 1 stieg aus dem Polizeiwagen aus, begab sich zum Privatkläger, begrüsste diesen und forderte ihn auf, sein Fahrzeug umzustellen, damit er ohne Behinderung des Verkehrs kontrolliert werden könne. Der Privatkläger leistete dieser Aufforderung keine Folge, sondern trat von Beginn an unfreundlich, verbal-aggressiv und renitent auf, was den Beschuldigten 2 zur Aufbietung einer weiteren Polizeipatrouille über die Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei Zürich veranlasste. Die Weigerung des Privatklägers, sein Fahrzeug umzustellen, hatte zur Folge, dass sich der Verkehr während der gesamten Kontrolle staute. In der Folge ergab sich zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger eine Diskussion, in deren Verlauf der Beschuldigte 1 den Führerausweis des Privatklägers ausgehändigt erhielt. Der Beschuldigte 1 blieb aber weiterhin beim Fahrzeug des Privatklägers, während sich die Diskussion zwischen den beiden fortsetzte. Der Beschuldigte 2 hatte zwischenzeitlich das Polizeifahrzeug verlassen und sich in eine Sicherungsposition hinter dem Beschuldigten 1 begeben. Der Beschuldigte 1 hatte weder die Personalien noch das Kennzeichen des Fahrzeugs überprüfen können, als der Privatkläger dem Beschuldigten 1 den Ausweis bereits wieder zu entwinden versuchte und damit zu verstehen gab, dass er (der Privatkläger) die Kontrolle für beendet hielt, was der Beschuldigte 1 dem Privatkläger indes weder gesagt noch auf andere Weise angezeigt hatte. Die Beschuldigten entschieden daraufhin, dem nicht zielführenden Geschehen ein Ende zu setzen, den Privatkläger zu arretieren und die notwendige Kontrolle auf dem Polizeiposten durchzuführen. Zu diesem Zweck ergriffen die Beschuldigten den Pri-

      vatkläger, zogen diesen aus dem Fahrzeug und führten ihn zu Boden. Dabei setzte sich der Privatkläger stark zu Wehr, hielt sich am Lenkrad fest, versteifte sich und gab seine Gegenwehr erst auf, als ihm die Handschellen angelegt wurden. Die Beschuldigten wussten bei der Arretierung nicht, dass der Privatkläger vorbestehende Probleme mit der Halswirbelsäule hatte. Bei dieser Arretierung erlitt der Privatkläger eine Rissquetschwunde über dem rechten Auge und eine Schürfwunde am linken Ellbogen.

      Nicht erstellen lässt sich der Anklagesachverhalt damit insbesondere in Bezug auf den Vorwurf, dass der Beschuldigte 1 den Privatkläger mit beiden Händen am Hals gepackt, ihn aus dem Personenwagen gerissen und derart auf den Boden geführt habe, dass der Kopf des Privatklägers auf den Boden aufgeschlagen sei. Ebensowenig ist rechtgenügend nachweisbar, dass der Privatkläger den Beschuldigten 1 auf seine Halswirbelprobleme aufmerksam gemacht und ihn gebeten haben soll, nicht an seinem Kopf herumzureissen, und dass der Beschuldigte 1 darauf erwidert haben soll, dies sei ihm egal, und den Kopf des Privatklägers erneut auf den Boden geschlagen haben soll. Ferner ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte 2 hinzugekommen und dem Privatkläger sein Knie in dessen Rücken gerammt habe. Abgesehen von den obgenannten Verletzungen (Rissquetschund Schürfwunde) lässt sich entgegen den Ausführungen des Privatklägervertreters (Urk. 81 S. 4 ff.) schliesslich nicht zweifelsfrei beweisen, dass die Beschuldigten durch ihr Vorgehen bei der Festnahme die übrigen, in der Anklage aufgezählten, Verletzungen verursacht haben sollen.

    2. An diesem Beweisergebnis vermag entgegen der Ansicht des Privatklägervertreters (Urk. 81 S. 2 f.) weder der Umstand, dass das Verfahren gegen den Privatkläger wegen Hinderung einer Amtshandlung eingestellt wurde

      (Urk. 82), noch derjenige, dass keine Videoaufzeichnungen der Dash-Cam erhältlich gemacht werden konnten, etwas zu ändern.

      1. Zum einen wurde bereits weiter oben festgehalten, dass im vorliegend gegen die Beschuldigten geführten Strafverfahren zu deren Gunsten davon auszugehen ist, dass das erstellte Handeln des Privatklägers bereits als Anstalten machen, sich der Kontrolle zu entziehen gewürdigt werden kann (vgl. oben

        S. 25). Zum anderen hatten die Beschuldigten (mangels Legitimation) keine Möglichkeit, sich gegen die ergangene Einstellungsverfügung rechtlich zur Wehr zu setzen. Diese wurde ihnen denn auch nicht einmal zugestellt (Urk. 82 S. 3). Somit kann aus ihr nichts zu Lasten der Beschuldigten abgeleitet werden.

      2. Ebensowenig kann schliesslich zu Lasten der Beschuldigten gewürdigt werden, dass die Aufzeichnungen der Dash-Cam nicht gesichert wurden, zumal diesbezüglich nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass die Beschuldigten tatzeitnah keinen Anlass sahen, die Aufnahmen zu sichern, weil sie nach ihrer Einschätzung zum damaligen Zeitpunkt überhaupt nicht damit rechnen mussten, dass dieser Vorfall zu einem Strafverfahren gegen sie führt.

  1. Rechtliches

    1. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen einem andern einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht.

    Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (BGE 127 IV 209 E. 1b).

    Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten, und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um ihre Identität festzustellen; sie kurz zu befragen; abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat; abzuklären, ob nach ihr nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird. Sie kann die angehaltene Person verpflichten, ihre Personalien anzugeben; Ausweispapiere vorzulegen; mitgeführte Sachen vorzuzeigen und Behältnisse Fahrzeuge zu öffnen (Art. 215 Abs. 1 lit. a-d und Abs. 2

    lit. a-d StPO; § 21 Abs. 1 Polizeigesetz ZH). Damit ist die polizeiliche Anhaltung Amtshandlung und gleichzeitig eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO, zu deren Durchsetzung gemäss Art. 200 StPO auch verhältnismässige

    Gewalt angewendet werden darf. Das Anhalten geschieht durch Ansprechen der betreffenden Person, allenfalls durch Anhalten des Fahrzeugs, in dem sie sich befindet, sowie durch die Aufforderung, am Ort zu verbleiben und den Aufforderungen im Sinne von Art. 215 Abs. 1 lit. d StPO nachzukommen. Die Person, die diesen Aufforderungen nicht nachkommt, kann nach Art. 200 StPO allenfalls mit Gewalt am Entfernen gehindert werden (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,

    1. Aufl. Art. 215 N 8).

      Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs angesichts der unbestimmt umschriebenen Tathandlung einschränkend auszulegen. Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch liegt ausserdem vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig gewesen ist, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (Urteile des Bundesgerichtes 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 4.3, 6B_391/2013 vom 27. Juni 2013 E. 1.3, je mit weiteren Hinweisen).

      1. Die Beschuldigten 1 und 2 waren zum Tatzeitpunkt als Angehörige der Stadtpolizei Bülach im Dienst und sind deshalb Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. In ihrer Eigenschaft als Polizisten verfügten die beiden Beschuldigten über die ihnen gestützt auf die Schweizerische Strafprozessordnung und das Polizeigesetz des Kantons Zürich zustehende Amtsgewalt. Die Beschuldigten 1 und 2 haben den Privatkläger vorläufig festgenommen, indem sie ihm Handschellen angelegt und ihn schliesslich auf den Polizeiposten gebracht haben. Die beiden Beschuldigten sind gestützt auf Art. 217 Abs. 3 StPO vorgegangen und haben damit im Rahmen ihrer amtlichen Machtbefugnisse gehandelt. Die Vorinstanz kam aber zum Schluss, dass die Beschuldigten mit diesem Verhalten ihre Amtsgewalt missbraucht hätten, um dem Privatkläger einen Nachteil zuzufügen. Sie hätten Zwang ausgeübt, wo dies nicht hätte geschehen dürfen. Ihr Handeln sei unverhältnismässig gewesen (Urk. 55, S. 29 f.).

      2. Diese Einschätzung der Vorinstanz kann nicht geteilt werden. In Betracht fällt vorliegend, dass die Beschuldigten 1 und 2 zwar lediglich Übertretungen des

        Strassenverkehrsgesetzes wahrgenommen hatten und den Privatkläger deshalb anhielten. Bei der nachfolgenden Kontrolle haben die Beschuldigten standardmässig prüfen wollen und dürfen, wer das Fahrzeug führte, ob der Fahrer berechtigt war, das betreffende Fahrzeug zu fahren und ob dieses zugelassen war. Der Privatkläger hat sich dieser Kontrolle verweigert. Er war von Anfang an renitent und verbal-aggressiv. Die Beschuldigten sahen sich deshalb veranlasst, bei der Einsatzzentrale eine weitere Polizeipatrouille zur Verstärkung anzufordern. Dies hätten die Beschuldigten sicher nicht gemacht, wenn erstens das Verhalten des Privatklägers keine entsprechende Veranlassung gegeben hätte und wenn sie zweitens ihre Amtsgewalt missbrauchend dem Privatkläger eine nicht gerechtfertigte Lektion hätten erteilen wollen. Die Renitenz des Privatklägers hatte sodann zur Folge, dass sich der Verkehr vor dem Kreisel staute. Die Diskussionen mit dem Privatkläger kamen zu keinem sinnvollen Ergebnis. Der Privatkläger gebär- dete sich als Herr der Situation. Er wollte bestimmen, wo die Kontrolle stattfand und auch wann sie beendet war. Er gab dies unter anderem auch dadurch zu verstehen, dass er den Beschuldigten 1 darauf hinwies, dass er seinen Lohn bezahlen würde und somit quasi dessen Chef sei. Er befand die Kontrolle für beendet und manifestierte dies, indem er dem Beschuldigten 1 den Ausweis zu entwinden versuchte, bevor jener die vorgesehene Überprüfung durchführen konnte. Dass die Beschuldigten in dieser Situation entschieden, dem Geschehen ein Ende zu setzen, die Strasse wieder freizugeben und die nötige Kontrolle auf dem Polizeiposten durchzuführen, kann weder als unverhältnismässig noch als Missbrauch der Amtsgewalt angesehen werden. Dies gilt umso mehr, als der Privatkläger mit seinem Verhalten, den dringenden Verdacht auf ein strafbares Verhalten nach Art. 286 StGB (Hinderung einer Amtshandlung) somit auf ein Vergehen begründete. Zu erwähnen ist dabei überdies, dass das Verhalten des Privatklägers durchaus nicht der Norm entsprach und damit in gewisser Weise auffällig war. Zu jenem Zeitpunkt bestand daher von aussen betrachtet zumindest die Möglichkeit, dass der Privatkläger keine Fahrberechtigung hatte wegen Alkoholoder Drogenkonsums nicht fahrfähig war. Dies alles sind Vergehenstatbestände. Ein entsprechender Verdacht der Beschuldigten ist im Polizeijournal vermerkt (Aufgrund des Verhaltens könnte der Beteiligte Kokain intus haben. Wir benötigen

        Blut-/Urinprobe; Urk. 3), und nachfolgend wurde auch ein Alkoholund Drogentest durchgeführt. Dass dieser negativ ausfiel, kann den Beschuldigten nun nicht im Nachhinein vorgehalten werden. Im Zeitpunkt des Zugriffs war ihnen dieses Resultat nicht bekannt, weshalb es entgegen den Ausführungen des Privatklägervertreters (Urk. 81 S. 2) - nicht richtig ist, bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit nur die genannten drei Übertretungen zu berücksichtigen.

        Dass den Beschuldigten andere Möglichkeiten zur Verfügung gestanden wären, die Identität des Privatklägers festzustellen (Urk. 55, S. 30), vermag an der Zulässigkeit des Verhaltens der Beschuldigten ebenfalls nichts zu ändern. Es lag nicht im Belieben des Privatklägers, zu bestimmen, wann, wo und wie seine Fahrberechtigung, seine Fahrfähigkeit und die Zulassung seines Fahrzeugs geprüft wird, nachdem er mehrere Verkehrsregelverletzungen begangen hatte und deshalb zu Recht von der Polizei angehalten worden war und sich der Überprüfung alsdann massiv widersetzte. Es war das Recht und die Pflicht der Beschuldigten, die nötigen Kontrollen durchzuführen und damit sicherzustellen, dass vom Beschuldigten keine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen und der Strassenverkehrssicherheit im Besonderen ausging.

        Auch das von der Vorinstanz zuletzt angeführte Argument, dass den Beschuldigten mildere Mittel zur Verfügung gestanden wären, um den Privatkläger zu stoppen, nämlich die Aufforderungen an den Privatkläger, die Hände vom Lenkrad zu nehmen, den Zündschüssel abzuziehen aus dem Fahrzeug zu steigen (Urk. 55, S. 30), lässt sich nicht stützen. Der Privatkläger verhielt sich bereits während der gesamten Kontrolle verbal-aggressiv und renitent. Der Verkehr staute sich und die Kontrolle kam nicht voran. Der Privatkläger manifestierte, dass die Kontrolle für ihn beendet war, indem er dem Beschuldigten 1 seinen Fahrausweis zu entwinden versuchte. In dieser Situation den selbstherrlichen und wütenden Privatkläger aufzufordern, die Hände vom Lenkrad zu nehmen, den Zündschlüssel abzuziehen und aus dem Fahrzeug zu steigen, wäre augenscheinlich aussichtslos gewesen.

        Dass sich der Privatkläger bei der Arretierung verletzte, ist zu bedauern. Diesbezüglich ist aber erstellt, dass er sich der Arretierung widersetzte, sich am

        Lenkrad festhielt, sich versteifte und entsprechende Gegenwehr leistete. Diese endete erst, als die Beschuldigten dem Privatkläger Handschellen angelegt hatten. Damit hat sich der Privatkläger die Verletzungen selber zuzuschreiben. Sie gründen in seinem verbal-aggressiven und renitenten Verhalten, welches die nötige und einfache sowie schnelle Kontrolle vor Ort verhinderte, und seiner Gegenwehr bei der aus diesem Grunde harten, aber nicht unverhältnismässigen Arretierung. Dass die Verhaftung unnötig und übermässig brutal erfolgte, ist nicht erstellt. Ebenso wenig ist erstellt, dass die Beschuldigten bei der Verhaftung um die vorbestehenden Probleme mit den Halswirbeln des Privatklägers wussten. Dass bei einer Verhaftung, welche auf erhebliche Gegenwehr stösst, grosse Kräfte freigesetzt werden, ist evident. Dass dabei der Kopf und der Arm des Verhafteten auf den Boden schlagen kann und dieser sich Schürfwunden zuzieht - und dass allenfalls sogar eine Rippe beim Fixieren des zu Verhaftenden auf dem Boden brechen, eine Nackenzerrung eine Brustkorbprellung resultieren sich ein Halsnerv einengen kann -, ist sehr bedauerlich, lässt sich aber unter den gegebenen Umständen nicht immer verhindern und ist als durchaus mögliche Nebenfolge zu werten. Ungeachtet der Frage, ob die von der Anklägerin und dem Privatkläger geltend gemachten Verletzungen letztlich alle von den Beschuldigten verursacht wurden nicht, erweist sich das Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 nicht als Missbrauch ihrer Amtsbefugnisse.

      3. Das Vorgehen der Beschuldigten erweist sich unter diesen Umständen zwar als hart, aber nicht unverhältnismässig. Es stellt keinen Missbrauch der Amtsgewalt dar. Die Beschuldigten sind vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Sinne vom Art. 312 StGB freizusprechen.

      4. Wer vorsätzlichen einen Menschen in einer anderen (als schweren) Weise an Körper Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB).

    Haben die Beschuldigten in Ausübung ihrer Amtsbefugnisse gehandelt, so ist ihnen auch die einfache Körperverletzung, welche infolge der rechtmässigen

    Verhaftung erfolgte, strafrechtlich nicht vorzuwerfen. Wenngleich sie in objektiver und subjektiver Hinsicht tatbestandmässig handeln, können sie sich auf den entsprechenden Rechtfertigungsgrund berufen. Sie sind deshalb auch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

  2. Kostenund Entschädigungsfolgen
    1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

      Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert hat

      (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1211/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.2. und 2.3; BGE 116 Ia

      162, E. 2; Urteil des Bundesgerichtes vom 15. Juli 2013, 6B_734/2012, E. 2 je mit Hinweisen). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt jedoch der verfahrensführende Kanton die Kosten (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 428 N 3).

      Wird die beschuldigte Person ganz teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO).

    2. Nachdem keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, den Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, sind ausgangsgemäss die Kosten

      der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    3. Den Beschuldigten ist sodann ebenfalls zulasten der Staatskasse eine Entschädigung für ihre anwaltliche Vertretung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren auszurichten.

Der Verteidiger des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt lic. iur. X. bezifferte die Kosten des Aufwandes für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 11'505.80, der Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y. auf

Fr. 10'108.95, jedoch noch ohne die Dauer der Hauptverhandlung (Urk. 76 und 77). Beides erweist sich als vor dem Hintergrund der Ansätze gemäss Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) im Rahmen und erscheint in concreto angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten 1 eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren von Fr. 11'505.80 und dem Beschuldigten 2 eine solche von Fr. 11'458.95 (entsprechend der Honorarnote plus den Aufwand für die Hauptverhandlung von 4 Stunden zuzüglich Weg 1 Stunde) aus der Gerichtskasse zu bezahlen.

    1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

    2. Die Beschuldigten obsiegen mit ihren Berufungen vollumfänglich. Der Privatkläger hingegen unterliegt mit seiner Anschlussberufung. Zwar wären die Kosten des Berufungsverfahren nach Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Privatkläger aufzuerlegen. Ebenso könnte er gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 StPO dazu verpflichtet werden, den Beschuldigten 1 und 2 je eine angemessene Entschädigung für ihre anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren zu bezahlen. Angesichts der konkreten Umstände ist unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung von einer entsprechenden Regelung allerdings abzusehen. So trägt grundsätzlich der Staat die Verantwortung für das Strafverfahren (BGE 139 IV 45 E. 1.2). Bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten handelt es sich um Offizialdelikte, die Staatsanwaltschaft beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren und die Anschlussberufung des Privatklägers bezieht sich allein

      auf seine Strafklage. Er beantragte im Ergebnis nichts weiter, als die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs.

      Nach dem Gesagten fällt die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz und die Kosten des Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    3. nfolge ihres Obsiegens sind den Beschuldigten 1 und 2 ferner für das Berufungsverfahren Entschädigungen aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Verteidiger des Beschuldigten 1 bezifferte die Kosten des Aufwandes für das Berufungsverfahren auf Fr. 6'781.30, der Verteidiger des Beschuldigten 2 auf

Fr. 5'965.30 (Urk. 77/2 und Urk. 79). Beides erscheint angemessen, weshalb beiden Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine entsprechende Entschädigung im jeweils geltend gemachten Umfang aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist.

2.3. Da der Privatkläger nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber der beschuldigten Person nur Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat, wenn er obsiegt, ist ihm vorliegend weder für das erstinstanzliche noch für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 15. März 2017 bezüglich der Dispositivziffer 7 (Nichteintreten auf die Zivilansprüche des Privatklägers) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte 1, A. , ist des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

  2. Der Beschuldigte 2, B. , ist des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

  3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

  4. Dem Beschuldigten 1 wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschä- digung von Fr. 11'505.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  5. Dem Beschuldigten 2 wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschä- digung von Fr. 11'458.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

  8. Dem Beschuldigten 1 wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'781.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  9. Dem Beschuldigten 2 wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'965.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  10. Dem Privatkläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidiger des Beschuldigten 1 und 2, je zweifach, für sich und den Beschuldigten 1 bzw. den Beschuldigten 2 (überreicht)

    • den Rechtsvertreter des Privatklägers zweifach, für sich und den Privatkläger (überreicht)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

      sowie hernach in vollständig begründeter Ausfertigung an

    • den Verteidiger des Beschuldigten 1 (zweifach, für sich und den Beschuldigten 1)

    • den Verteidiger des Beschuldigten 2 (zweifach, für sich und den Beschuldigten 1)

    • den Rechtsvertreter des Privatklägers (zweifach, für sich und den Privatkläger)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Kopien von Urk. 57 (Beschuldigter

      1) sowie Urk. 58 (Beschuldigter 2) zur Entfernung der Daten

    • SUVA St. Gallen, Service Center, Postfach, 6009 Luzern.

  12. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 8. Mai 2018

Die Präsidentin:

Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Karabayir

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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