Zusammenfassung des Urteils SB170372: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 21. August 2018 entschieden, dass der Beschuldigte A. der mehrfachen üblen Nachrede schuldig ist und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 100.- verurteilt wird. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 3'000.-, die Kosten der Kantonspolizei auf Fr. 1'800.-. Der Beschuldigte muss den Privatklägern eine Prozessentschädigung von Fr. 4'600.- zahlen. Die Privatkläger werden auf den Zivilweg für ihre Genugtuungsforderungen verwiesen. Der Richter ist lic. iur. R. Naef. Die Gerichtskosten tragen der Beschuldigte zu einem Sechstel und die Privatkläger zu je fünf Zwölfteln.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB170372 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 21.08.2018 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_996/2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache üble Nachrede |
Schlagwörter : | Privatkläger; Beschuldigte; Privatklägers; Berufung; Urteil; Beschuldigten; Privatklägerschaft; Recht; Verurteilung; Verfahren; Frist; Urteils; Vorinstanz; Beweis; Person; Bundesgericht; Entscheid; Äusserung; Richter; Staatsanwalt; Verfahrens; Berufungserklärung; Teilfreispruch; Bundesgerichts; Staatsanwaltschaft; üblen |
Rechtsnorm: | Art. 191c BV ;Art. 30 BV ;Art. 331 StPO ;Art. 369 StGB ;Art. 379 StPO ;Art. 389 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 400 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 101 IV 292; 101 IV 294; 105 IV 114; 115 IV 42; 118 IV 153; 125 III 411; 127 III 481; 131 IV 154; 138 IV 157; 141 IV 249; 73 IV 30; 82 IV 96; 82 IV 98; 92 IV 94; |
Kommentar: | Donatsch, Schweizer, Flachsmann, Hug, Weder, 18. Auflage, Zürich, Art. 47 StGB, 2010 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170372-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier und sowie der Gerichtsschreiber lic. iur.
R. Bretscher
Urteil vom 21. August 2018
in Sachen
Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Privatkläger und II. Berufungskläger
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
sowie
vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Regenass,
Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache üble Nachrede
Anklage:
Die berichtigte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
13. Januar 2017 (Urk. 45) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 74 S. 34 ff.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.- (entsprechend Fr. 4'000.-).
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.-; die weiteren Auslagen betragen:
Fr. 120.- Kosten der Kantonspolizei
Fr. 1'800.- Gebühr Anklagebehörde
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 4'600.- (inklusive 8 % MwSt.) zu bezahlen.
Die Privatkläger werden mit ihren Genugtuungsforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
(Mitteilung)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
Des Beschuldigten:
(Auf die Berufung des Beschuldigten wurde nicht eingetreten; Urk. 116)
Der Privatklägerschaft: (Urk. 81 S. 2)
Der Teil-Freispruch in Erwägung 4.11 (letzter Abschnitt) des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf den angeklagten Lebenssachverhalt vom 8. März 2016 (Liken des Links von D. zur E. -Publikation gemäss Anklageschrift S. 4 Mitte) sei aufzuheben und es sei der Angeklagte auch diesbezüglich der üblen Nachrede schuldig zu sprechen und zu bestrafen;
unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Angeklagten.
Erwägungen:
Verfahrensgang
Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 74 S. 4 f.).
Gegen das vorstehend wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 29. Mai 2017 (Prot. I S. 20 f.; Urk. 68) liess der Beschuldigte durch seinen erbetenen Verteidiger am 1. Juni 2017 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 70). Nach Zustellung des begründeten Urteils an die Parteien am 19. September 2017 respektive am
20. September 2017 (Urk. 72/1-3) reichte die Verteidigung mit Eingabe vom
26. September 2017 (Urk. 76) ebenfalls fristgerecht - dem Obergericht die Berufungserklärung ein. Mit Eingabe vom 29. September 2017 meldete auch die Privatklägerschaft 1 und 2 Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung, vom 29. Mai 2017 an (Urk. 79). Am 12. Oktober 2017 ging die Berufungserklärung der Privatklägerschaft 1 und 2 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 81).
Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2017 wurden die Berufungserklärungen in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO jeweils der Gegenseite zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen und sich zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu äussern (Urk. 84). Mit Eingabe vom 24. November 2017 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung sowie auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen und erklärte sich ausdrücklich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (Urk. 86). Innert zweimal erstreckter Frist (Urk. 89 und 93) nahm die Privatklägerschaft Stellung zu den Beweisanträgen des Beschuldigten (Urk. 100). Ebenfalls innert zweimal erstreckter Frist verzichtete die Verteidigung auf die Erhebung einer Anschlussberufung und erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (Urk. 87 und 91). Am
28. Dezember 2017 gingen diverse Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten beim hiesigen Gericht ein (Urk. 95 und Urk. 97/1-7).
Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2018 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet sowie dem Beschuldigten und der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen, wobei für den Säumnisfall angedroht wurde, die Berufung gelte als zurückgezogen (Urk. 103). Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 verwies die Privatklägerschaft auf die begrün- det eingereichte Berufungserklärung vom 10. Oktober 2017 (Urk. 105). Die Verteidigung beantragte mit Eingaben vom 16. Februar 2018 (Urk. 107) und 8. März 2018 (Urk. 109) jeweils eine Fristerstreckung, welche ihr auch gewährt wurden. Mit Eingabe vom 6. April 2018 ersuchte die Verteidigung um eine nochmalige Fristerstreckung (Urk. 111). Mit Beschluss vom 10. April 2018 wurde auf die Be-
rufung des Beschuldigten vom 1. Juni 2017 nicht eingetreten, da das letzte Fristerstreckungsgesuch nach Fristablauf gestellt worden war (Urk. 116).
Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2018 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zur Berufung der Privatklägerschaft die Berufungsantwort einzureichen, sowie der Vorinstanz Frist für eine freigestellte Vernehmlassung angesetzt (Urk. 118). Während die Staatsanwaltschaft auf eine Berufungsantwort verzichtete (Urk. 120), verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (Urk. 121). Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2018 wurde sodann auf das Gesuch um Fristerstreckung des Beschuldigten vom 8. Mai 2018 (Urk. 122) nicht eingetreten (Urk. 125), da auch dieses Gesuch erst nach Ablauf der betreffenden Frist gestellt worden war. Entsprechend liegt keine Berufungsantwort des Beschuldigten vor. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Umfang der Berufung
Die Berufung der Privatklägerschaft richtet sich einzig gegen den Teilfreispruch im Sinne der Erwägung III.4.11 des vorinstanzlichen Urteils, welcher allerdings aus dem Dispositiv nicht ersichtlich ist. Nicht angefochten werden faktisch die Dispositiv-Ziffern 1 bis 7, welche somit in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).
Beweisanträge des Beschuldigten
Der Beschuldigte stellte in der Berufungserklärung die Anträge, es seien die Akten 6 bis 16 (darunter 8a bis 8p) gemäss beigelegtem Aktenverzeichnis zu den Akten zu nehmen, sowie es sei eine Google-Stichwortsuche mit diversen im Einzelnen genannten Suchbegriffen vorzunehmen (Urk. 76 S. 2).
Grundsätzlich beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Aufgrund der Untersuchungsmaxime (Art. 389 Abs. 3 StPO) hat das Berufungsgericht jedoch das Recht und die Pflicht, auf Antrag, aber auch von Amtes wegen, diejenigen Beweise zu erheben, die zur Beurteilung des Sachverhaltes sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht not-
wendig sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich während des Verfahrens ergibt, dass erheblichen Tatsachen weder in der Untersuchung noch im erstinstanzlichen Verfahren nachgegangen worden ist (vgl. BSK StPO-HAURI/VENETZ, Art. 343 N 15). Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen kann dagegen verzichtet werden, wenn es um offenkundige gerichtsnotorische Tatsachen rechtlich nicht erhebliche Tatsachen geht wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Beweisabnahme auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Antragsteller aufgestellte Behauptung stützen würde (BSK StPO-HAURI/VENETZ, Art. 343 N 35). Beweisanträge sind auch im Berufungsverfahren zu begründen (Art. 379 StPO i.V.m. Art. 331 Abs. 2 StPO).
Die Verteidigung lässt eine Begründung ihrer Beweisanträge gänzlich vermissen. Unklar bleibt somit, für welche Tatsachen die beantragten Beweismittel den Beweis erbringen sollen. Und auch so ist nicht erkennbar, inwiefern die beantragten Beweismittel etwas zur Erhellung des konkret in Frage stehenden Sachverhaltes beitragen könnten. Den Beweisanträgen der Verteidigung ist demgemäss keine Folge zu geben.
Berufung der Privatklägerschaft/Eintretensfrage
Am 29. Mai 2017 fand die Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt. Im Anschluss daran wurde das Urteil mündlich eröffnet, kurz begründet und im Dispositiv übergeben (Prot. I 20 f.). Das begründete Urteil ging am 20. September 2017 beim Privatkläger 1 ein (Urk. 72/3). Die Berufungsanmeldung der Privatklägerschaft wurde der schweizerischen Post erst am 29. September 2017 und somit eine beträchtliche Zeit nach dem Ablauf der ordentlichen Berufungsfrist von 10 Tagen nach dem Eröffnen des Dispositivs übergeben (Urk. 79). 20 Tage nach Zustellung des begründeten Urteils liess die Privatklägerschaft dann die Berufungserklärung nachreichen (Urk. 81).
Die Privatklägerschaft lässt ausführen, dass der Teilfreispruch in der mündlichen Urteilsbegründung anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Mai 2017 unerwähnt geblieben sei. Da das vorab eröffnete Dispositiv des angefochtenen
Urteils den Teilfreispruch ebenfalls nicht beinhaltet habe, sei dessen schriftliche Eröffnung bezüglich des Teilfreispruchs nicht relevant. Dasselbe gelte für die an der Verhandlung vom 29. Mai 2017 erfolgte mündliche Urteilsbegründung. Erst aus der der Privatklägerschaft am 20. September 2017 zugegangenen schriftlichen Urteilsbegründung sei der Teilfreispruch hervorgegangen. Das Urteil bezüglich des angeklagten Verhaltens des Beschuldigten vom 8. März 2016 sei folglich bis zur Zustellung des begründeten Urteils de facto gar nie eröffnet worden (Urk. 81 S. 3).
Gemäss BGE 138 IV 157 E. 2.2 ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig, wenn das Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet wird, sondern direkt in begründeter Form zugestellt wird. Es genügt, eine Berufungserklärung einzureichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und entgegen einer in der Lehre vertretenen Auffassung (vgl. MARKUS HUG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2010, N 11 zu Art. 399 StPO) gilt dabei nicht die für die Anmeldung der Berufung massgebliche Frist von 10 Tagen, sondern es stehen dem Berufungskläger im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO 20 Tage zur Verfügung. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Frist für die Einreichung der Berufungserklärung von 20 auf 10 Tage reduziert werden sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.5).
Aus dem Urteilsdispositiv vom 29. Mai 2017 (Urk. 68) wird der Teilfreispruch des Beschuldigten betreffend das ihm vorgeworfene Verhalten vom
8. März 2016 nicht ersichtlich. Ebenso ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass in der mündlichen Urteilseröffnung im Nachgang zur Hauptverhandlung vom 29. Mai 2017 Ausführungen zum Teilfreispruch unterblieben sind. Zu Recht weist deshalb die Privatklägerschaft darauf hin, dass das Urteil damals diesbezüglich de facto gar nie eröffnet wurde und sie bis zum Erhalt des schriftlich begründeten Urteils nichts davon wissen konnte, dass der Beschuldigte von einem Anklagevorwurf freigesprochen worden war. Hinsichtlich des Teilfreispruchs begann der Privatklägerschaft demnach die Frist zur Berufung mit der Zustellung des begründeten Urteils am 20. September 2017 zu laufen. Da die Privatklägerschaft innert der 20-tägigen Frist nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils die Berufungserklärung eingereicht hat, ist auf ihre Berufung einzutreten.
Formelles
Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.
Vor dem Hintergrund, dass sich die Privatklägerschaft teilweise fast schon ausufernd vernehmen lies, ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich vielmehr auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Teilfreispruch im Sinne von Erwägung III.4.11 des vorinstanzlichen Urteils
Dem Beschuldigten wird in der berichtigten Anklageschrift vom 13. Januar 2017 vorgeworfen, er habe am 8. März 2016 über seinen Facebookaccount A. den Link von D. zu einer Publikation der Organisation E. geliked, wobei in dieser Publikation eine alte Verurteilung des Privatklägers 1 wegen Verstosses gegen die Anti-Rassismusstrafnorm neu aufgewärmt und wieder in die Erinnerung der Öffentlichkeit gerufen werde (Urk. 45 S. 4).
Aufgrund der Aktenlage kann als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte den entsprechenden Link innerhalb der Facebookgruppe ... in Zürich und Umgebung geliked hat. Dies ergibt sich eindeutig aus den von der Privatklägerschaft zu den Akten gereichten Printscreens (Urk. 22/2/8.1 und Urk. 22/2/8.2) sowie den Aussagen des Beschuldigten selber, wobei er einerseits nicht explizit in Abrede stellt, die Markierung gefällt mir gesetzt zu haben und
andererseits auch ausführt, dass er die einzige Person sei, welche Zugang zum entsprechenden Facebook-Profil A. gehabt habe (Urk. 26/3 S. 5 f. F/A 36 ff.). Es ist deshalb nachfolgend vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen.
Die Vorinstanz hat zum betreffenden Sachverhaltskomplex erwogen, der Privatkläger 1 sei eine Person der Zeitgeschichte und des öffentlichen Lebens. Er sei Geschäftsführer und Präsident einer gemeinnützigen Tierschutzorganisation mit rund 35'000 Mitgliedern. Laut dem Bundesgericht sei eine Berichterstattung mit Namensnennung in Zusammenhang mit einem Gerichtsurteil bei Personen der Zeitgeschichte je nach der Interessenlage gerechtfertigt (vgl. BGer 5A_207/2015 vom 3. August 2015, E. 5.1.; BGE 127 III 481 E. 2c/aa). Der Privatkläger 1 sei im Jahre 1998 vom Zürcher Obergericht wegen Widerhandlung gegen die Rassismusstrafnorm zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen verurteilt worden. Das Bundesgericht habe die Verurteilung bestätigt. Auf der Homepage des C. selbst werde auf die Verurteilung hingewiesen. Da auf der Homepage des C. - deren Präsident der Privatkläger 1 selbst sei auf die Verurteilung hingewiesen werde, verletze ein Hinweis auf die Verurteilung durch eine Drittperson die sittliche Ehre des Privatklägers 1 nicht. Das Liken eines Links zu einer Publikation, welche auf diese Verurteilung hinweise, sei deswegen nicht strafbar. Aus dem dem Beschuldigten gemachten Vorwurf sei ein strafbares Verhalten somit nicht zu erkennen, dies auch unter Beizug der zugehörigen Printscreens nicht (Urk. 74 S. 17).
Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt bzw. wer eine solche Beschuldigung Verdächtigung weiterverbreitet. Subjektiv wird jeweils Vorsatz des Täters in Bezug auf den objektiven Tatbestand verlangt. Der Täter muss also wissen, dass seine Äusserung geeignet ist, den Ruf des Verletzten zu schädigen, und trotzdem handeln; eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich. Sodann muss er die Äusserung bei Art. 173
StGB vorsätzlich an einen Dritten gelangen lassen (vgl. BGE 92 IV 94 E. 3; BGE 105 IV 114 E. 1.b).
Beim nach Art. 173 ff. StGB geschützten Begriff der Ehre geht es um den Ruf und die Wertschätzung einer Person als ehrbarer Mensch, um die Geltung bei Dritten. Geschützt ist der Ruf, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (BGE 131 IV 154
E. 1.2). Der strafrechtliche Schutz beschränkt sich damit grundsätzlich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäftsoder Berufsmann, als Politiker Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGer 6S.83/2007 vom 17. Mai 2007 E. 4 m.w.H., BGE 115 IV 42 E. 1.c). Die sittliche Ehre ist insbesondere dann betroffen, wenn jemandem vorgeworfen wird, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen gelogen zu haben (vgl. BGE 101 IV 292, 132 IV 112 E. 2). Bei der Auslegung der fraglichen Äusserung ist vom Sinn auszugehen, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss, wobei der Gesamtzusammenhang sowie die im Kreis der Adressaten herrschenden Auffassungen zu berücksichtigen sind (OFK StGB - DONATSCH, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 173 N 1 ff.).
Vorab gilt es zu erwähnen, dass die von der Vorinstanz zitierten Entscheide des Bundesgerichts sich für den vorliegenden Fall als nicht einschlägig erweisen. Sowohl im Urteil des Bundesgerichts 5A_207/2015 vom 3. August 2015 als auch in BGE 127 III 481 ging es um die Berichterstattung durch Medien in den konkreten Fällen durch die Weltwoche und Le Matin -, während es im vorliegenden Fall um das Liken eines Links zu einer Publikation der Organisation E. geht. Dies ist nicht vergleichbar mit der Wahrnehmung eines Informationsauftrages respektive der Berichterstattung durch Medien. Kommt noch hinzu, dass es in den erwähnten Urteilen des Bundesgerichts um die Berichterstattung von aktuellen Ereignissen ging. Im vorliegenden Fall hingegen geht es im Wesentlichen um eine Verurteilung des Privatklägers 1 aus dem Jahre 1998 durch
das Obergericht des Kantons Zürich wegen Verstosses gegen die AntirassismusStrafnorm. Von einer aktuellen Berichterstattung kann deshalb keine Rede sein.
Unbehelflich ist es allerdings auch, wenn sich die Privatklägerschaft auf Art. 369 Abs. 7 StGB beruft. Art. 369 Abs. 7 StGB ordnet an, dass aus dem Strafregister entfernte Daten nicht mehr rekonstruierbar sein dürfen, sowie dass das betreffende Urteil und damit auch die Tat selbst dem Täter nicht mehr entgegengehalten werden dürfen, d.h. es ist nicht zulässig, daran Rechtsfolgen anzuknüpfen. Diese Norm richtet sich klarerweise an Behörden, welche aufgrund dessen bei der Strafzumessung, beim Entscheid über den Strafaufschub sowie bei der Prüfung strafprozessualer Haftgründe aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen nicht mehr zulasten des Betroffenen berücksichtigen dürfen (BSK StGB-G RUBER, Art. 369 N 7). Keine Wirkung entfalten kann diese Norm aber für Privatpersonen wie den Beschuldigten. Die pauschale Behauptung der Privatklägerschaft, selbst wenn ein ausdrückliches Argument dafür verlangt würde, dass Art. 369 StGB auch für Privatpersonen gelte, sei dieses ohne Weiteres auffindbar, genügt nicht, zumal sie weiter lediglich ausführt, die Bindung ergebe sich zum einen aus der Botschaft und diversen Entscheiden, dann aber keinerlei Belege für diese Behauptung nennt. Dem Gericht sind keine Entscheide bekannt, welche diese Bindung aufzeigen würden, und auch der Botschaft sind keine derartigen Anhaltspunkte zu entnehmen. Aus den unterschiedlichen Löschungsfristen für den privaten und den behördlichen Strafregisterauszug kann ebenfalls keine Bindungswirkung von Art. 369 StGB auch für Private abgeleitet werden (Urk. 81 S. 11 f.). Damit bringt der Gesetzgeber lediglich zum Ausdruck, dass der Zeitraum, während welchem Personen im privaten Verkehr vor der verurteilten Person gewarnt werden sollen, kürzer zu bemessen ist als im offiziellen behördlichen Verkehr. Während also beispielsweise ein potentieller Arbeitgeber nicht mehr vor dem Verurteilten gewarnt werden soll, kann ihm die Vorstrafe im behördlichen Verkehr noch immer entgegen gehalten und zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden.
Ebenso unbehelflich ist der Verweis der Privatklägerschaft auf ein von ihr eingereichtes Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau respektive auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 (Urk. 81 S. 6/7). Es handelte
sich dabei nämlich um zivilrechtliche Verfahren betreffend Persönlichkeitsverletzungen. Für einen Strafrichter ist der Entscheid eines Zivilrichters nicht bindend. Der Strafrichter ist bereits aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 191c BV vielmehr frei, den Sachverhalt (insbesondere aus strafrechtlicher Optik) anders zu würdigen und zu einer anderen rechtlichen Schlussfolgerung zu gelangen als der Zivilrichter (vgl. dazu auch BGE 125 III 411 sowie ZBJV 2004, S. 442). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.
Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist mit der Vorinstanz (Urk. 74 S. 16) davon auszugehen, dass die Wiederholung eines bereits allgemein bekannten Vorwurfs den Tatbestand der üblen Nachrede durch die Variante des Weiterverbreitens erfüllt (BGE 73 IV 30 E. 1; vgl. auch BGE 118 IV 153). Durch das Betätigen des Gefällt-mir-Zeichens hat der Beschuldigte seine Zustimmung zum Ausdruck gebracht, was er auch anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz so bestätigte (Urk. 59 S. 3 f. und 6). Konkret wurde durch das Liken je nach Einstellungen entweder öffentlich nur für Freunde des Beschuldigten erkennbar, dass er mit dem entsprechenden Beitrag sympathisiert und hat so gleichzeitig den fraglichen Personen auch den Beitrag zur Kenntnis gebracht. Dadurch hat er den Link von D. zu einer Publikation der Organisation E. , in welcher es um eine alte Verurteilung des Privatklägers 1 wegen Verstosses gegen die Antirassismus-Strafnorm geht, einem grösseren Personenkreis zur Kenntnis gebracht, was ein Weiterverbreiten darstellt.
Letztlich entscheidend ist jedoch das Folgende: Die dem Beschuldigten vorgeworfene Handlung beging dieser in einem Diskussionsforum und bestand in einem einfachen Hinweis auf die Verurteilung des Privatklägers 1, ohne dass der Beschuldigte irgendwelche Würdigungen, Einschätzungen Kommentare hätte folgen lassen. Dieser blosse Hinweis kann nicht strafbar sein, wenn der Verurteilte, der Privatkläger 1, selber diese Verurteilung noch heute auf seiner Webseite der Welt offen legt. Ganz offensichtlich stört es den Privatkläger 1 nicht, wenn man um die Tatsache der Verurteilung weiss, dass er wegen eines Verstosses gegen die Antirassismus-Strafnorm verurteilt worden ist, nachdem er das selbst
- noch immer thematisiert. In der Handlung des Beschuldigten liegt damit keine strafrechtlich relevante Rechtsgutverletzung.
Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang die Argumentation der Privatklägerschaft, es treffe nicht zu, dass auf der Homepage des C. selbst ( ) auf diese Verurteilung hingewiesen (wird), wenn man den Begriff Homepage (wörtlich übersetzt Zuhauseseite) als die Seite verstehe, die als zentrale Ausgangsseite eines Internetauftritts angezeigt werde und nicht im weiteren Sinne als Bezeichnung für einen gesamten Internetauftritt, d.h. als Gleichsetzung mit dem Begriff Website. Die Verurteilung finde sich im Online-Archiv des C. auf der Website www.C. .ch (Urk. 81 S. 17 f.). Es ist offensichtlich, dass mit dem Ausdruck Homepage im vorinstanzlichen Urteil die (ganze) Website der Privatklägerschaft gemeint ist, und nicht nur die Einstiegsseite. Sodann mag es zwar zutreffen, dass die C. -Website informationsreich ist, dauernd aktualisiert wird und eine Vielzahl von Dokumenten umfasst. Weiter mag es zutreffen, dass bei einer einfachen Suche durch Scrollen auf der Website der betreffende Artikel nicht leicht auffindbar ist (vgl. Urk. 81 S. 20). Allerdings entspricht dies nicht mehr der allgemein üblichen Vorgehensweise bei Recherchen im Internet. Vielmehr bedient man sich Suchmaschinen. Bei der Nutzung der Suchmaschinen
und der entsprechenden naheliegenden Suchbegriffe C.
verurteilung gefängnis gelangt man ohne Weiteres auf die relevanten Artikel auf der Website der Privatklägerschaft. Kommt noch hinzu, dass der vom Beschuldigten mit Gefällt-mir versehene Link von D. mit einem grossen Bild des Privatklägers 1 sowie der Überschrift ich bin kein Antisemit aufgemacht ist (Urk. 22/2/8.1) und demgemäss dem Leser neben dem Hinweis auf die vom Bundesgericht geschützte Verurteilung gerade auch noch die Haltung des Privatklägers 1 dazu vermittelt wird. Dies ist offenbar auch das Anliegen des Privatklägers 1: Ungeachtet dessen, dass er seiner Meinung nach zu Unrecht wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden ist, wehrt er sich dagegen, eine rassistische antisemitische Einstellung zu haben. Gegen solche Vorwürfe hat er sich auch mit dem vorliegenden Verfahren erfolgreich gewehrt, das zu einer ganz weitgehenden Verurteilung des Beschuldigten geführt hat. Im blossen Verweis auf die Verurteilung, noch zusammen mit dem Statement des Privatklägers 1, kein Antisemit zu sein, liegt eben gerade kein solcher Vorwurf, (noch heute) ein Antisemit zu sein. Dies vermischt der Vertreter der Privatklägerschaft, wenn er auf verschiedene Entscheide verweist, in welchen es eben gerade um solche Vorwürfe geht (vgl. Urk. 81 S. 19 ff.).
Doch selbst wenn man eine Tatbestandsmässigkeit des Beschuldigten bejahen könnte, würde dem Beschuldigten der Entlastungsbeweis gelingen. Eine beschuldigte Person wird vom Entlastungsbeweis nur dann ausgeschlossen, wenn ihr eine begründete Veranlassung für ihre Äusserungen fehlte und sie diese zudem vorwiegend in der Absicht tat, jemandem Übles vorzuwerfen (BGE 101 IV 294). Die beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit jemand vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_126/2013 vom 28. Mai 2013 E. 4.2.2). Die begründete Veranlassung ist dann gegeben, wenn der Urheber entweder öffentliche private Interessen wahrte. Zudem muss in der begründeten Veranlassung auch der Beweggrund für die Äusserung gelegen haben (BGE 82 IV 98). Eine Beleidigungsabsicht liegt dann vor, wenn es dem Täter vorwiegend darum geht, jemanden der Schmach auszusetzen zu Fall zu bringen. Dass dies zutreffe, darf aber nicht einfach aus dem Fehlen einer begründeten Veranlassung gefolgert werden (BGE 82 IV 96). Rechtsprechung und Lehre legen die Voraussetzungen eng aus; grundsätzlich muss die beschuldigte Person zum Entlastungsbeweis zugelassen werden; die Möglichkeit darf ihr nur ausnahmsweise verweigert werden. Nach der Rechtsprechung hat die beschuldigte Person den Wahrheitsbeweis für die Behauptung, es habe jemand ein Delikt begangen, grundsätzlich durch die Verurteilung der betreffenden Person zu erbringen (Pra 96 [2007] Nr. 73 E. 4.2).
Die Verteidigung führt hierzu nur pauschal aus, der Beschuldigte habe seine Äusserungen aufgrund begründeter Veranlassung zur Wahrung öffentlicher privater Interessen gemacht, und nicht vorwiegend in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen. Anlässlich der Einvernahme vom 8. September 2016 berief sich der Beschuldigte auf die Meinungsäusserungsfreiheit (Urk. 26/3 S. 7 F/A 63). Auf konkrete Frage der Vorinstanz nach der Veranlassung gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Äusserungen seien im Rahmen einer Diskussion erfolgt, wo die Beteiligten bzw. wer sich beteiligen habe wollen, einen Beitrag habe beisteuern
können. Wenn er finde, etwas stehe extrem im Widerspruch zu etwas, das er schätze und wofür er sich auch gerne einsetze, dann finde er es auch angebracht, seinen Einwand dagegen offenzulegen. Den konkreten Anlass könne er nicht näher ausführen. Anlass sei die Beteiligung an der Diskussion gewesen. Mehr gebe es nicht und sei auch nicht dahinter (Urk. 59 S. 10).
Die Vorinstanz erwog, dass eine reine Absicht, Übles vorzuwerfen, nicht nachweisbar sei. Vielmehr ergebe sich als Motiv für das Handeln des Beschuldigten seine politische Gesinnung und der Wille, sich in der Tierrechtsszene zu engagieren. Der Beschuldigte sei deshalb zum Entlastungsbeweis zuzulassen.
Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschuldigte mit seiner Äusserung weder öffentliche noch private Interessen verfolgte, sondern es ging ihm einzig und allein darum, im Rahmen einer Diskussion seine eigene Meinung kundzutun. Mit der Vorinstanz kann jedoch festgehalten werden, dass es nicht die Absicht des Beschuldigten war, mit dem blossen Liken des Links von D. die Privatklägerschaft einer Schmach auszusetzen sie zu Fall zu bringen. Vielmehr ist das Liken des entsprechenden Links Ausfluss seiner politischen Überzeugung und einer offensichtlich andersgelagerten Ansicht, wie der Privatkläger 1 sie vertritt. Da die Ausschlussgründe kumulativ gegeben sein müssen, dies aber nicht der Fall ist, ist der Beschuldigte zum Wahrheitsbeweis zuzulassen.
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann hinsichtlich der theoretischen Voraussetzungen des Wahrheitsbeweises auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 74 S. 21 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass der Privatkläger 1 in der Vergangenheit wegen eines Verstosses gegen die AntirassismusStrafnorm verurteilt worden ist (vgl. Urk. 17 S. 2 ff.; Urk. 47 S. 6; Urk. 56 S. 2; Urk. 81 S. 10 und 17). Keine Rolle spielt es, dass diese Verurteilung schon lange zurück liegt und in der Zwischenzeit aus dem Vorstrafenregister gelöscht wurde. Dies ändert nichts am Umstand, dass der Privatkläger 1 tatsächlich einmal verurteilt worden ist. Wie bereits erwähnt, erzeugt die Norm von Art. 369 StGB keine Fernwirkung auch für Private, weshalb die Löschung aus dem Vorstrafenregister nicht dazu führen kann, dass ein Privater die betreffende Vorstrafe gegenüber Dritten nicht mehr erwähnen darf. Ebenso wenig war der Beschuldigte wie dies
die Privatklägerschaft suggeriert (Urk. 81 S. 15 f.) im Zusammenhang mit der Vorstrafe gehalten, den speziellen historischen Kontext, in welchem der Privatkläger 1 mit lediglich sieben von zahlreichen bewusst und notwendigerweise provokativ formulierten Äusserungen zum Thema des jüdischen Schächtens die Grenze des rechtlich Zulässigen [ ] überschritten hatte zu nennen. Dass diese Umstände nicht genannt wurden, führt nicht dazu, dass die Tatsache der Verurteilung des Privatklägers wegen eines Verstosses gegen die AntirassismusStrafnorm unwahr werden würde. Würde man der Argumentation der Privatklägerschaft folgen, müssten in jedem Fall, in welchem einer Drittperson über eine Verurteilung berichtet wird, ebenfalls sämtliche Einzelheiten des betreffenden Falles mitgeteilt werden, um sich nicht strafbar zu machen, was aber weder in der Rechtsprechung noch in der Lehre so vertreten wird.
Fazit: Der Beschuldigte hat sich durch das Liken des Links von D. am 8. März 2016 nicht strafbar gemacht hat.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Haben sich private Parteien durch Anträge am Rechtsmittelverfahren beteiligt, so haben sie die Verfahrenskosten ebenfalls anteilmässig,
d.h. nach Massgabe ihrer Anträge zu tragen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 8).
Die Privatklägerschaft stellte den Antrag, es sei der Beschuldigte auch in Bezug auf den Lebenssachverhalt vom 8. März 2016 der üblen Nachrede schuldig zu sprechen (Urk. 81 S. 2). Wie gesehen unterliegt sie mit diesem Antrag vollumfänglich. Gleichzeitig wurde auf die Berufung des Beschuldigten nicht eingetreten (Urk. 116). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf das Stellen eigener Anträge. Diese Sachlage gewichtend rechtfertigt es sich die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Sechstel dem Beschuldigten und zu je fünf Zwölfteln dem Privatkläger 1 und 2 aufzuerlegen.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 29. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.- (entsprechend Fr. 4'000.-).
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.-; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 120.- Kosten der Kantonspolizei
Fr. 1'800.- Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden
dem Beschuldigten auferlegt.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 4'600.- (inklusive 8 % MwSt.) zu bezahlen.
Die Privatkläger werden mit ihren Genugtuungsforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist einer weiteren üblen Nachrede nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der üblen Nachrede vom 8. März 2016.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'400.festgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 1/6 und den Privatklägern 1 und 2 zu je 5/12 auferlegt.
Schriftliche Mitteilung in vollständig begründeter Ausfertigung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
die Vertretung der Privatklägerschaft dreifach für sich und die Privatklägerschaft
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 21. August 2018
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Bretscher
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