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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB170366: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigte wurde beschuldigt, am 23. Dezember 2016 und am 9. Januar 2017 Drohungen gegen die Privatklägerin auszusprechen. Er bestritt die Vorwürfe und gab an, nur die Rückgabe von Gegenständen seiner Tochter und die Einschaltung der Medien erwähnt zu haben. Die Privatklägerin behauptete, er habe gedroht, zu wissen, wo sie wohnt, und dass sie und die Kindergartenschüler es spüren würden. Die Beweislage war jedoch unsicher, und es konnte nicht eindeutig nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte Drohungen ausgesprochen hatte. Daher wurde er vom Vorwurf der Drohung freigesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB170366

Kanton:ZH
Fallnummer:SB170366
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB170366 vom 25.01.2018 (ZH)
Datum:25.01.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mehrfache Drohung
Schlagwörter : Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Kinder; Telefon; Kindergarten; Aussage; Drohung; Richt; Aussagen; Verteidigung; Kindergartens; Vorinstanz; Kindergartenschüler; Tochter; Polizei; Einvernahme; Beruf; Berufung; Medien; Verfahren; Telefongespräch; Staat
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ;Art. 132 StPO ;Art. 180 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 28 ZGB ;Art. 391 StPO ;Art. 400 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 431 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 49 OR ;Art. 56 StPO ;Art. 57 StPO ;Art. 60 StPO ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:106 IV 125; 129 I 49; 133 I 33; 138 IV 81; 139 IV 179; 139 IV 243; 99 IV 215;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB170366

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170366-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher

Urteil vom 25. Januar 2018

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend

mehrfache Drohung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 21. Juni 2017 (GG170029)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. April 2017 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 42 S. 35 f.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.-, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Der Anspruch der Privatklägerin auf Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'810.80 zzgl. Zins von 5 % seit 6. März 2017 wird auf den Zivilweg verwiesen.

  5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.zzgl. Zins von 5 % seit 1. Januar 2017 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.

  6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'200.-; die weiteren Auslagen betragen:

    Fr. 1'600.- Gebühr für die Strafuntersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'300.- (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen.

  9. (Mitteilung)

  10. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 5)

  1. Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 45 S. 2; Urk. 63 S. 1)

    1. Es sei das Urteil vom 21. Juni 2017 (Dispositiv Ziff. 1-3 sowie Ziff. 5-8) aufzuheben.

    2. Es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

    3. Es sei ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.zuzusprechen.

    4. Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz seien dem Staat aufzuerlegen.

    5. Auf die Zivilforderung der Privatklägerin sei nicht einzutreten ev. sei diese abzuweisen, allenfalls auf den Zivilweg zu verweisen.

    6. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 50 S. 1)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

    Erwägungen:

    1. Prozessuales
  1. Verfahrensgang

    1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 42 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Gegen das vorstehend wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 21. Juni 2017 (Prot. I S. 20 ff.) meldete die Verteidigung am 28. Juni 2017 (Datum Posteingang) fristgerecht Berufung an

      (Urk. 35) und reichte nach Zustellung des begründeten Urteils am 12. September 2017 (Urk. 41) ebenfalls fristgerecht am 29. September 2017 (Datum Posteingang) dem Obergericht die Berufungserklärung ein, wobei die Verteidigung gleichzeitig Beweisanträge stellte (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom

  2. Oktober 2017 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie zu den Beweisanträgen der Verteidigung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen verschiedene Auskünfte zu erteilen und zu belegen (Urk. 48). Am 5. Oktober 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten zu beantragen (Urk. 50). Innert einmal erstreckter Frist (Urk. 52) reichte der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt sowie weitere Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse am 17. November 2017 ein (Urk. 58 und 59/1-6). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.

1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigung (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden und

  • abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 62) auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6).

    1. Beweisantrag des Beschuldigten

      1. Im Rahmen der Berufungserklärung stellte die Verteidigung den Antrag, es

        seien die Beiständinnen der Tochter des Beschuldigten, B.

        und Frau

        C. als Zeuginnen zu befragen (Urk. 45 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beweisanträge (Urk. 50 S. 2).

      2. Mit Präsidialverfügung vom 7. November 2017 wurden die Beweisanträge abgewiesen mit der Begründung, dass die beiden angerufenen Zeuginnen nichts zum Inhalt der strittigen Telefongespräche vom 23. Dezember 2016 und 9. Januar 2017 beitragen könnten und auch unerheblich sei, ob die beiden angerufenen Zeuginnen bestätigen könnten, dass ihnen die von der Privatklägerin angeblich

        der KESB gemachten Mitteilungen zugetragen worden seien nicht, weshalb aufgrund der derzeitigen Beweislage die beantragten Zeugeneinvernahmen nicht notwendig erscheinen würden (Urk. 54 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beweisantrag durch die Verteidigung nicht erneuert.

    2. Umfang der Berufung

      1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldund Strafpunkt, die Zusprechung einer Genugtuung an die Privatklägerin sowie gegen die Kostenund Entschädigungsfolgen, nicht aber gegen Dispositiv-Ziffer 4 (Verweis der Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzanspruch auf den Zivilweg) und die Kostenfestsetzung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 (Urk. 45 S. 2; Prot. II S. 6).

      2. Damit kann festgehalten werden, dass die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).

    3. Formelles

      1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet.

      2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249

    E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

    II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
    1. Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung

      1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Allerdings vermag eine blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen. Wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz in dubio pro reo zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel

        (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.

      2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die erste Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob

        sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat nicht (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Grundsätzlich kommt der Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aussageanalyse keine wesentliche Bedeutung zu, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage 2014,

        S. 76 ff.) und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen (BENDER/NACK/ TREUER, a.a.O., S. 82 f.) zu überprüfen (vgl. Urteil 6B_390/2014 vom 20. Oktober 2014, BGE 133 I 33 E. 4.3.S. 45, BGE 129 I 49).

    2. Tatvorwurf der Drohung vom 23. Dezember 2016

      1. Tatsächliches

        1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 23. Dezember 2016, nachdem die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde die Tochter des Beschuldigten, D. , geb. tt.mm.2010, fremdplatziert habe, in den Kindergarten angerufen, wo er mit der Kindergartenlehrerin und Privatklägerin E. gesprochen habe. Dabei habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass er nicht ruhig bleiben werde über die Festtage und wisse, wo sie wohne. Diese Aussagen des Beschuldigten hätten bei der Privatklägerin dazu geführt, dass sie ihres Sicherheitsgefühls verlustig gegangen sei und stetig befürchtet habe, dass der Beschuldigte bei ihr zu Hause auftauchen würde und sie nicht mehr habe schlafen können. Der Beschuldigte habe diese Folgen mit seinem Tun in Kauf genommen (Urk. 15 S. 2).

        2. Der Beschuldigte sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

          10. Januar 2017 aus, er sei zum Zeitpunkt als er die Nachricht der Fremdplatzierung erhalten habe, in Lausanne gewesen. Die Nachricht habe ihn auf 200 gebracht. Er sei sehr wütend gewesen, weil alles hinter ihrem Rücken (gemeint: seinem und dem Rücken seiner Frau) und ohne ihr Wissen geschehen sei. In der

          Wut sage man noch vieles ohne es wirklich zu meinen (Urk. 2 S. 3 F/A 14). Was er konkret gegenüber der Privatklägerin gesagt hat, dazu wurde er nicht befragt.

          An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass das Vorgehen der Polizei gelinde ausgedrückt unglücklich war. Nicht nur hat sie den Beschuldigten mit Bezug auf die Privatklägerin nicht zum Vorfall befragt, sondern liess sie überdies sowohl den Beschuldigten als auch die Privatklägerin durch Wm mbA F. befragen, welcher den zweiten Anruf des Beschuldigten in den Kindergarten entgegen genommen hat und gegenüber welchem der Beschuldigte Äusserungen mit bedrohlichem Inhalt geäussert haben soll. Es stellt sich deswegen die Frage nach einem Ausstand.

          Die Ausstandsgründe von Art. 56 StPO können, wie sich nur schon aus Art. 59 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nämlich auch gegen Polizeibeamte geltend gemacht werden. Die in einer Strafbehörde tätige Person darf in eigener Sache weder ermitteln noch entscheiden. Ist die Person an einem Strafverfahren, z.B. als Opfer Geschädigte direkt beteiligt, ist sie aufgrund der Interessenkollision vom Verfahren von vorneherein ausgeschlossen. Erforderlich ist ein ableitbares erhebliches eigenes Interesse und eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (BSK StPO-B OOG, Art. 56 N 14 f.). Bei gravierenden Fällen stellt sich die Frage der Nichtigkeit der Amtshandlung, ansonsten sind Amtshandlungen gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO bloss anfechtbar (BSK StPO-BOOG, Art. 60 N 3). Nach Art. 57 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person, bei welcher ein Ausstandsgrund vorliegt, dies rechtzeitig der Verfahrensleitung mitzuteilen. Die Pflicht zur Mitteilung besteht nicht nur, wenn klarerweise ein Ausstandsgrund vorliegt, sondern auch wenn blosse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein solcher gegeben sein könnte. Grundsätzlich sind aber Ausstandsgründe nach dem Sinn von Art. 56 ff. StPO von Amtes wegen in jedem Verfahrensstadium zu beachten. Die Ausstandspflicht besteht m.a.W. auch dann, wenn die Parteien die behördliche Unabhängigkeit selber nicht in Frage stellen auf die Geltendmachung der Ausstandspflicht verzichten (BSK StPO-BOOG, Art. 56 N 6).

          Gemäss Angaben des Polizisten F. habe der Beschuldigte ihm gegenüber unterschwellige Aussagen gemacht. Der Beschuldigte habe zu verstehen gegeben, dass man sehen werde, was passieren würde. Auf die Frage, was er damit genau meine, habe der Beschuldigte gesagt, dass wir nun abwarten und sehen müssten und er über die Festtage sicherlich nicht untätig in seinen vier Wänden sitzen bleibe (Urk. 1 S. 4). Zunächst richtete sich die Untersuchung, was den

          23. Dezember 2017 angeht, denn auch nur auf diese Aussagen. Eine Drohung gegenüber der Privatklägerin wurde in den Einvernahmen vom 10. Januar 2017 durch Polizei und Staatsanwaltschaft nicht thematisiert. Vielmehr stand zunächst nur der Vorwurf einer Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Raum (vgl. Urk. 3 S. 2). Nur als Klammerbemerkung sei hier erwähnt, dass dieses Verfahren bis heute weder formell eröffnet wurde, was aufgrund von Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO zwingend notwendig gewesen wäre, noch wurde dieses Verfahren vor Anklageerhebung eingestellt. In diesem Verfahren wäre der Polizist als Zeuge zu befragen gewesen, was mit ziemlicher Sicherheit den Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. b StPO erfüllt hätte. Eine solche Zeugeneinvernahme hat aber nie stattgefunden, weswegen eine Tätigkeit in der gleichen Sache zu verneinen ist. Ob aus anderen Gründen von einer Befangenheit des Polizisten auszugehen ist, kann offen bleiben, weil wie noch zu zeigen sein wird in der vorliegenden Sache aus anderen Gründen ein Freispruch erfolgt.

          Anlässlich der Hafteinvernahme 10. Januar 2017 machte der Beschuldigte ebenfalls keine konkreten Angaben zum Inhalt des Telefongesprächs mit der Privatklägerin vom 23. Dezember 2016, wurde er doch wiederum hierzu nicht befragt (Urk. 3 S. 2 f.).

          Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. März 2017 gab der Beschuldigte mit den Aussagen der Privatklägerin konfrontiert zu Protokoll, dass er die Presse habe informieren wollen. Das sei das Einzige gewesen, was er gesagt habe. Die Kinder hätten ihm nichts zu Leide getan, es gäbe keinen Grund, weshalb er sie bedrohen sollte. Das sei birreweich (Urk. 4 S. 2 F/A 4). Er habe die Privatklägerin nur gefragt, was sie da mache und die Privatklägerin habe dann aufgelegt. Er habe dann nochmals angerufen, dann sei der Polizist ans Telefon gegangen. Er wisse nicht, weshalb die Privatklägerin ihn zu Unrecht belasten soll-

          te. Er habe lediglich das mit der Presse gesagt, das sei aber keine Drohung (Urk. 4 S. 3 F/A 6).

          Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, der ihm gemachte Vorwurf stimme nicht. Er habe am Morgen des 23. Dezember 2016 mit der Privatklägerin telefoniert. Er könne sich gut daran erinnern. Seine Frau habe ihm telefoniert und gesagt, dass die KESB und die Polizei im Kindergarten ihre Tochter abgeholt hätten. Dann habe er die Privatklägerin angerufen. Beim ersten Mal habe

          sie gleich wieder aufgelegt. Beim zweiten Mal habe Herr F.

          das Telefon

          entgegengenommen. Er habe die Privatklägerin gefragt, was sie da für einen Seich mache; was sie da mache. Dann habe sie aufgelegt. Er habe nicht mehr sagen können, sie habe schon aufgelegt gehabt. Er sei aufgewühlt und traurig gewesen. Die Privatklägerin habe kein Wort bzw. keinen Ton gesagt, sondern gleich aufgelegt (Prot. I S. 8 f.).

          An der heutigen Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er habe nicht viel sagen können. Die Privatklägerin habe den Anruf entgegen genommen und sie hätten sich gegenseitig vorgestellt. Dann habe er gesagt, was sie da für einen Seich mache. Dann habe die Privatklägerin aufgelegt. Er habe nochmals angerufen und der Polizist F. habe den Anruf entgegen genommen. Er habe we-

          gen D.

          angerufen und ob man noch was retten könne. Er habe nicht zur

          Privatklägerin gesagt, dass er nicht ruhig bleiben werde über die Festtage und dass er wisse, wo sie wohne. Er habe nie gesagt, dass er wisse, wo die Privatklägerin wohne. Die Aussagen der Privatklägerin würden nicht stimmen (Urk. 62

          S. 4 f. und 10)

        3. Die Privatklägerin sagte bei der polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2017 aus, sie habe vom Beschuldigten am 23. Dezember 2016 zwei Anrufe in den Kindergarten bekommen. Das erste Telefonat habe sie noch mit dem Beschuldigten geführt, das zweite Telefonat habe sie der Polizei übergeben. Beim ersten Telefon, welches sie geführt habe, habe der Beschuldigte nur zu ihr gesagt, was sie [ich] wieder angestellt habe. Sie sei völlig perplex gewesen und habe keine Antwort geben können. Sie habe nicht gewusst, wie sie reagieren soll und habe das Telefon aufgehängt. Kurz danach habe er wieder angerufen (Urk. 5

          S. 1 F/A 4). Sie habe sich zwischen Weihnachten und Neujahr, bis Schulbeginn, nicht wohl gefühlt. Sie habe ein mulmiges Bauchgefühl gehabt (Urk. 5 S. 2 F/A 6). Sie sei durch die Aussagen des Beschuldigten schockiert gewesen und habe Angst bekommen. Sie habe nicht gewusst, wie die Aussagen am Telefon zu werten gewesen seien. Sie habe sich selber beobachten können, wie sie sich immer wieder umund zur Seite geschaut habe, wenn sie sich nicht im Schulzimmer befunden habe (Urk. 5 S. 2 F/A 7).

          An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. März 2017 sagte die Privatklägerin zu Beginn aus, sie erinnere sich an die polizeiliche Befragung, sie habe bei der polizeilichen Einvernahme die Wahrheit gesagt (Urk. 6 S. 3 f. F/A 13 f.). Der Beschuldigte habe ihr am 23. Dezember 2016 gesagt, er wisse, wo sie wohne und dass sie es spüren werde. Nachher seien die Weihnachtsferien gewesen. Das sei keine schöne Zeit gewesen. Er habe auch damals gesagt, dass er die Medien, also Telezüri, vorbeischicken werde (Urk. 6 S. 4 F/A 18). Das erste Telefon sei am 23. Dezember 2016, 9:15 Uhr, gewesen. Der Beschuldigte habe ihr angerufen und sie habe den Hörer abgehoben. Als das Telefon geklingelt habe, habe sie nicht damit gerechnet, dass es der Beschuldigte sei. Sie sei innerlich recht aufgewühlt gewesen. Sie habe das Telefon auf die Seite gelegt und aufgelegt. Sie sei sprachlos gewesen. Dann habe es nochmals geklingelt. Sie habe gewusst, dass es der Beschuldigte sei. Sie habe das erahnt. Sie habe den Hörer abgehoben und ihn den anderen Leuten hingehalten. Einer der Polizisten habe ihn dann genommen und mit dem Beschuldigten gesprochen (Urk. 6 S. 5 F/A 21). Auf den Beginn des Gesprächs angesprochen, sagte die Privatklägerin aus, er habe angerufen und gesagt, was ihr einfalle. Sie hätte die Familie zerstört und habe gesagt, warum sie wisse, dass das Kind (gemeint D. ) leichtbekleidet gewesen sei. Dann habe er wieder den Alkoholismus erwähnt. Seine Frau habe sich immer gut um das Kind gekümmert. Er habe gefragt, warum sie das gemacht habe, dass jetzt die Fremdplatzierung gemacht worden sei. Wo das Kind jetzt sei. Dazu habe sie ihm keine Auskunft gegeben. Er habe gesagt, er werde nicht ruhig bleiben über die Festtage. Er werde auch die Medien informieren. Er habe auch gesagt, dass er wisse, wo sie wohne (Urk. 6 S. 5 F/A 22). Sein Ton sei viel energischer, viel wütender gewesen, so aufbrausend. Man habe ihn gar nicht unterbrechen können, er sei richtig in Fahrt gewesen (Urk. 6 S. 6 F/A 23). Er sei ihr richtig nahe gegangen in den Ferien. In der Dunkelheit, wenn sie ein Geräusch gehört habe, habe sie sich überlegt, ob er nun komme (Urk. 6 S. 6 F/A 24). Sie habe konkret befürchtet, dass er komme und ihr (wohl: etwas) ins Gesicht sage, die Konfrontation. Sie wisse nicht, wie berechenbar er sei. Er habe auch schon Elterngespräche gehabt, in denen der Beschuldigte nach Alkohol gerochen habe. Die Polizei habe ebenfalls gesagt, dass man vom Schlimmsten ausgehen müsse (Urk. 6 S. 6 F/A 25 f.). In ihrem Verhalten habe sie der Vorfall nicht beeinflusst, auch gegenüber den Kindern nicht. Sie sei nach wie vor gerne im Beruf (Urk. 6

          S. 8 F/A 36). Sie sei einfach unsicherer geworden. Sie habe auch Unterstützung bekommen. Sie seien seit dem 9. Januar 2017 immer zu zweit im Kindergarten gewesen bis zu den Sportferien. Wenn sie schwimmen gehen würden, würden sie beim Haus des Beschuldigten vorbeikommen und da begleite sie immer der Hausabwart, damit sie nicht alleine sei. Wenn das Telefon klingle, denke sie immer, dass er es sein könne. Das sei vor allem in der Weihnachtszeit gewesen. Sie habe die Nummer sperren lassen, dann sei es besser gewesen. Das Schlafen und die Nächte allgemein seien sehr schlimm gewesen. Sie habe nicht schlafen können. Das Ganze sei immer wieder heraufgekommen. Sie habe aber keine Medikamente genommen. Sie habe eine Psychologin beansprucht (Urk. 6 S. 8 f. F/A 37). Sie sagte weiter aus, der Vorfall gehe ihr noch nach, auch als sie die Vorladung erhalten habe, habe sie sich gefragt, was noch alles geschehe (Urk. 6 S. 9 F/A 41).

        4. Gemäss dem Auszug der Verbindungen mit der Mobiltelefonnummer

          (Nummer des Beschuldigten) wurde von dieser am 23. Dezember 2016, 9:32.22 Uhr, die Nummer 1811 angewählt. Weiter wurde am 9:34.39 für 28 Sekunden eine Verbindung zur Nummer (Nummer des Kindergartens der Privatklägerin) aufgebaut. Am 9:36.07 wurde mit derselben Nummer eine Verbindung für 4 Minuten und 8 Sekunden aufgebaut (Urk. 31 S. 1 f.).

        5. Die Verteidigung des Beschuldigten machte vor der Vorinstanz zusammengefasst geltend, der Beschuldigte habe am 23. Dezember 2016 in den Kindergarten angerufen, um mit der Privatklägerin zu sprechen. Er habe sie in etwa gefragt:

          Was haben Sie denn wieder gemacht. Ohne dass er ihr irgendetwas Weiteres hätte sagen können, habe die Privatklägerin aufgelegt. Inklusive Begrüssung habe dieses Gespräch gerademal 28 Sekunden gedauert. Dass es zu keiner schweren Drohung gekommen sei, welche diese in Angst und Schrecken versetzt habe, zeige sich daran, dass diese zu diesem Zeitpunkt keinerlei Veranlassung gesehen habe, irgendwelche Hilfe zu holen. Die Privatklägerin habe bei der Polizei ausgesagt, der Beschuldigte habe zu ihr nur gesagt, was sie wieder angestellt habe. Zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe sie gesagt, dass sie bei der Polizei die Wahrheit gesagt habe. Sie habe dann aber plötzlich ausgeführt, dass er auch gesagt habe, dass er wisse, wo sie wohne und dass sie es spüren werde. Noch später habe die Geschichte dann wieder eine erweiterte Dimension. Der Beschuldigte habe gesagt, sie hätte die Familie zerstört und habe gesagt, warum sie wisse, dass das Kind leicht bekleidet gewesen sei. Er habe Alkoholismus erwähnt. Seine Frau habe sich immer gut gekümmert um das Kind. Er habe gefragt, warum sie das gemacht habe. Wo das Kind sei. Er werde nicht ruhig bleiben über die Festtage. Er werde auch die Medien informieren. Er habe auch gesagt, dass er wisse, wo sie wohne. Dies seien ganz andere Aussagen als die bei der Polizei gemachten und die insbesondere deckungsgleich seien mit den Aussagen des Beschuldigten und der Aktenlage. Das Telefonat am 23. Dezember 2016 mit der Privatklägerin habe 28 Sekunden gedauert und in diesen 28 Sekunden habe der Beschuldigte nichts anderes gesagt, als was sie denn wieder angestellt habe. Für den Vorwurf der Staatsanwaltschaft würden die Akten nichts hergeben (Urk. 32 S. 2 ff.).

        6. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Telefongesprächs zwischen ihm und der Privatklägerin vom 23. Dezember 2016 vorbringe, er habe ausser der Frage, was sie da für einen Seich mache, nichts zur Privatklägerin sagen können, da habe diese auch schon aufgelegt. Die Privatklägerin habe bei der Polizei zunächst zwar ebenfalls ausgesagt, der Beschuldigte habe nur das gesagt, habe in der gleichen Einvernahme in der Folge aber geschildert, den Schulleiter informiert und mit ihm für den ersten Tag nach den Weihnachtsferien Vorkehrungen getroffen zu haben und sehr verängstigt und verunsichert gewesen zu sein. Es treffe damit nicht zu, dass, wie es die Vertei-

          digung vorbringe, die Darlegungen der Privatklägerin im Verlauf des Verfahrens immer dramatischer geworden seien. Sollte der Beschuldigte der Privatklägerin nur diese kurze (rhetorische) Frage gestellt haben, und diese sogleich aufgelegt haben, so erscheint die Dauer dieses Telefonats von 28 Sekunden dafür zu lang. Bedenke man dabei noch, dass die Privatklägerin vom Telefonanruf überrascht und perplex gewesen sei und nicht gewusst habe, wie sie reagieren sollte bzw. dass die Privatklägerin den wütenden Beschuldigten nicht habe unterbrechen können - der Beschuldigte selber habe ausgesagt, die Privatklägerin habe kein Wort gesagt -, müsse der Beschuldigte zur Privatklägerin einiges Mehr gesagt haben. Es sei naheliegender, dass der Beschuldigte gegen die Privatklägerin wegen der Fremdplatzierung seiner Tochter Vorwürfe erhob, so wie es die Privatklägerin in ihrer zweiten Einvernahme auch geschildert habe. Der Beschuldigte selber habe angegeben, er habe nochmals angerufen, weil er keine Antwort erhalten habe, was bedeute, dass er sich auf seine Äusserungen hin ungehört gefühlt habe. Es sei die persönliche Situation des Beschuldigten an diesem Morgen vor Augen zu halten, der, eben von der Fremdplatzierung seiner Tochter erfahren, verärgert gewesen sei vom überraschenden Vorgehen der KESB am letzten Tag vor den Weihnachtsferien, in den Kindergarten angerufen habe und dabei die Privatklägerin erreicht habe, welche aufgrund ihrer Beobachtungen mit einer Gefährdungsmeldung an die KESB gelangt sei. Unstrittigerweise habe sich der Beschuldigte im kurz darauffolgenden zweiten Telefonat gegenüber dem Polizisten mit ähnlichem Wortlaut geäussert, was dieser unterschwellig als Drohungen verstanden habe. Es sei angesichts dieses erstellten zweiten Telefonats des Beschuldigten lebensfremd anzunehmen, der Beschuldigte habe beim unmittelbar vorangegangenen Telefongespräch mit der Privatklägerin vor dem Hintergrund seiner zu diesem Zeitpunkt vorliegenden persönlichen Situation ihr gegenüber keine Worte verwendet, die diese erschrecken ängstigen könnten. Wenn die Verteidigung vorbringe, der Beschuldigte könne anlässlich dieses Telefonats gar keine schwere Drohung gegenüber der Privatklägerin ausgesprochen haben, da diese zu diesem Zeitpunkt keinerlei Veranlassung gesehen habe, Hilfe zu holen respektive die getroffenen Vorsichtsmassnahmen seien vom Polizisten F. veranlasst worden, sei dem zu widersprechen. Die Privatklägerin habe in ihrer

          ersten polizeilichen Befragung bei der Polizei angegeben, den Schulleiter informiert und mit ihm vereinbart zu haben, er würde am ersten Schultag nach den Weihnachtsferien in den Kindergarten kommen. Weiter habe die Privatklägerin ausgesagt, sie habe sich an die Polizei gewendet, die ihr dann geholfen habe.

          Sollte der Beschuldigte der Privatklägerin nicht gedroht haben so die Vorinstanz weiter -, so stelle sich die Frage, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen sollte. Der Beschuldigte, der in den Einvernahmen angegeben habe, eigentlich kein Problem mit der Privatklägerin gehabt zu haben, gehe selber auch nicht davon aus, dass diese ihn durch die falschen Angaben wirklich direkt habe schädigen, sondern indirekt der Tochter

          D.

          habe helfen wollen. Dies überzeuge nicht. Im Zeitpunkt des Telefongesprächs am 23. Dezember 2016 sei die Fremdplatzierung bereits beschlossen gewesen und im Begriff gewesen, eben vollzogen zu werden. Die KESB habe bereits sehr schnell gehandelt. Es sei nicht ersichtlich, wie die Privatklägerin durch eine Falschbezichtigung das Vorgehen der KESB noch hätte bestärken was sie daran noch hätte beschleunigen können. Es sei kein Grund auszumachen, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten derart schwer belasten sollte.

          Es sei zwar hinsichtlich des genauen Wortlauts der angeklagten Drohung einzuräumen, dass die Privatklägerin diese erst in ihrer zweiten Einvernahme bei der Staatsanwältin geschildert habe. Indessen sei sie da auch erstmals hierzu befragt worden. Die diesbezüglichen Aussagen seien jedoch schlüssig und würden in die Situation passen, in der sich der Beschuldigte - und auch die Privatklägerin an jenem Morgen befunden hätten. Der Beschuldigte habe ihr gegenüber zunächst Vorwürfe erhoben und dann gesagt, er würde nicht ruhig bleiben über die Festtage, er würde die Medien informieren und er wisse, wo sie wohne. Dabei sei der Beschuldigte sehr aufgebracht, energisch und wütend gewesen. Es sei wenig wahrscheinlich, dass, wie es die Verteidigung vorbringe, der Beschuldigte gegen- über der Privatklägerin nicht mit den Medien gedroht haben soll, wenn er sich unmittelbar zuvor die Telefonnummer von Telezüri besorgt habe. Habe der Beschuldigte zunächst noch behauptet, die Adresse der Privatklägerin nicht zu kennen und lediglich zu wissen, sie wohne in G. , habe er später eingeräumt,

          deren Adresse vom Telefonalarm her zu kennen. Die Privatklägerin habe in ihren Aussagen ihre Empfindungen geschildert (etwa: ich war innerlich recht aufgewühlt. Ich wollte nur das Beste für das Kind), hinterfrage während der Einvernahme ihr Vorgehen und zeige sich kritisch gegenüber dem Vorgehen der KESB. Die Aussagen der Privatklägerin seien daher insgesamt glaubhaft.

          Die Vorinstanz schloss, es bestünden in Anbetracht der persönlichen Situation, in der sich der Beschuldigte am Morgen des 23. Dezember 2016 befunden habe, nachdem er mit der Fremdplatzierung seiner Tochter vor den Weihnachtstagen überrascht worden sei, keine wesentlichen Zweifel daran, dass er der Privatklägerin gegenüber anlässlich des Telefongesprächs am 23. Dezember 2016 Vorwürfe erhoben und dabei gesagt habe, er würde nicht ruhig bleiben über die Festtage und wissen, wo sie wohne. Im unmittelbar darauffolgenden Telefongespräch habe sich der Beschuldigte ja auf ähnliche Art und Weise geäussert. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen sollte (Urk. 42 S. 9 ff.).

        7. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht, dass der Beschuldigte am Morgen des 23. Dezember 2016, jedoch nicht am 8:15 Uhr wie in der Anklage vorgeworfen, sondern erst am 9:34 Uhr, der Privatklägerin in den Kindergarten angerufen hat und für 28 Sekunden mit dieser telefoniert hat (vgl. Urk. 31 S. 2). Was nun aber während diesen 28 Sekunden alles gesagt wurde, so insbesondere ob der Beschuldigte der Privatklägerin gesagt hat, dass er nicht ruhig bleiben werde über die Festtage und wisse, wo sie wohne, lässt sich entgegen der Vorinstanz nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen. Auch wenn das Telefonat immerhin 28 Sekunden gedauert hat, so lässt sich dem Beschuldigten nicht widerlegen, dass er nur gerade diesen einen Satz (was sie da wieder für einen Seich mache) zur Privatklägerin gesagt hat. Die Privatklägerin selber führte aus, sie habe das Telefon auf die Seite gelegt und aufgelegt (Urk. 6

          S. 5. Antwort 21). Auch bei der Polizei sprach die Privatklägerin am 9. Januar 2017 nur davon, dass der Beschuldigte zu ihr gesagt habe was ich wieder angestellt habe (Urk. 5 S. 1 Antwort 4). Aufgrund des ungeschickten Vorgehens der

          Polizei ist letztlich auch nicht klar, was der Beschuldigte zur Privatklägerin und was zum Polizeibeamten F. sagte.

          Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, dass unstrittig sei, dass sich der Beschuldigte im zweiten Telefonat gegenüber dem Polizisten mit ähnlichem Wortlaut geäussert habe, was dieser unterschwellig als Drohungen verstanden habe (Urk. 42 S. 10). Der Beschuldigte bestätigte bei der Polizei lediglich, dass er auch dem Polizisten gegenüber unterschwellige Bemerkungen geäussert habe. Allerdings relativiert er dies gerade anschliessend, mit den Worten, wenn sie es sagen und führt weiter aus, er könne sich nicht daran erinnern (Urk. 2 S. 3 F/A 13 f.). Anlässlich der Hafteinvernahme erklärte er schliesslich, dass er gegen- über dem Polizisten gesagt habe, sie würden sehen, was passiere. Er werde über die Festtage sicherlich nicht untätig in seinen vier Wänden sitzen bleiben (Urk. 3

          S. 2 F/A 5). Zwar wird mit dieser Aussage ein gewisses Verhalten angekündigt, allerdings erweist sich deren Inhalt als mehrdeutig, was ja schliesslich auch der Polizist zum Ausdruck brachte, indem er gegenüber dem Beschuldigten sagte, man könne das auch als Drohung verstehen. Zwingend ist dies gerade nicht. Vielmehr kann der Beschuldigte damit auch zum Ausdruck gebracht haben wollen, dass er sich zeitnah mit Rechtsmitteln Ähnlichem, z.B. eben durch die Information der Medien, gegen die Fremdplatzierung seiner Tochter zur Wehr setzen möchte. Nicht zwingend ist darin sodann eine Bestätigung dafür zu sehen, dass der Beschuldigte anlässlich des ersten Telefonats mit der Privatklägerin eine Drohung ausgesprochen hat, geschweige denn konkret gesagt hat, dass er nicht ruhig bleiben werde über die Festtage und wisse, wo sie wohne. Nur weil sich der Beschuldigte während des zweiten Telefongesprächs allenfalls gegenüber dem Polizisten entsprechend ausgedrückt hat, heisst das nicht automatisch, dass er ähnliche Worte gegenüber der Privatklägerin benutzt hätte. Nicht richtig ist es deshalb, wenn die Vorinstanz schliesst, dass es lebensfremd sei anzunehmen, der Beschuldigte habe beim ersten Gespräch gegenüber der Privatklägerin keine Worte verwendet, die diese erschrecken ängstigen könnten.

          Wenn die Vorinstanz dann weiter aus den getroffenen Vorsichtsmassnahmen den Schluss zieht, dass anlässlich des Telefonats eine Drohung ausgesprochen wor-

          den sei, so kann ihr darin ebenfalls nicht gefolgt werden. Offenbar hat die Polizei der Privatklägerin gesagt, dass man vom Schlimmsten ausgehen müsse (Urk. 6

          S. 6 F/A 26). Es ist nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin gerade und erst dadurch verängstigt wurde und sich zu weitergehenden Vorsichtsmassnahmen veranlasst sah. So ist eine solche Aussage der Polizei, auf deren Angaben man sich diesbezüglich doch zu verlassen pflegt, durchaus geeignet, eine allenfalls bestehende Verunsicherung weiter zu verstärken eine solche gar erst zu begründen. Jedenfalls ist der Konnex nicht derart eindeutig, wie ihn die Vorinstanz gesehen hat, so dass daraus nicht der Schluss gezogen werden muss, anlässlich des ersten Telefonats mit der Privatklägerin sei es zur spezifischen zur Anklage gebrachten Äusserung gekommen.

          Gleichzeitig erweist sich das Aussageverhalten der Privatklägerin, was das Telefongespräch vom 23. Dezember 2016 angeht, nicht kohärent. So sagte sie anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2017, dass der Beschuldigte nur zu ihr gesagt habe, was sie [ich] wieder angestellt habe. Sie sei dann perplex gewesen, habe nicht gewusst, wie sie reagieren sollte und habe aufgelegt (Urk. 5 S. 1 F/A 4). Später in der Einvernahme spricht sie dann von Aussagen, durch welche sie schockiert gewesen sei, sie Angst bekommen habe und nicht wusste, wie die Aussagen am Telefon zu werten wären (Urk. 5 S. 2 F/A 7). Zum einen spricht die Privatklägerin somit im Gegensatz zum Beginn der Einvernahme statt von einer plötzlich von einer Mehrzahl von Aussagen, zum anderen konkretisiert sie den Inhalt dieser Aussagen auch nicht weiter. Kommt hinzu, dass sich auch aus dem Polizeirapport vom 11. Januar 2017 keinerlei Hinweise ergeben, dass es am 23. Dezember 2016 zu Drohungen gegenüber der Privatklägerin gekommen ist, obwohl sich zu diesem Zeitpunkt sogar Polizeibeamte im Kindergarten aufgehalten haben und nicht einmal zwei Minuten später das zweite Telefon mit dem Beschuldigten geführt haben (Urk. 1 S. 3 f.; Urk. 31

          S. 2). Rapportiert wurde nur wegen des Vorfalls vom 9. Januar 2017 (Urk. 1 S. 1). Bei lebensnaher Betrachtung ist doch anzunehmen, dass die Privatklägerin bereits am Morgen des 23. Dezember 2016 den anwesenden Polizisten vom drohendem Inhalt ihres Telefongesprächs erzählt hätte, wenn tatsächlich diese Worte benutzt worden wären bzw. wenn sie durch die Worte des Beschuldigten dann

          auch tatsächlich derart in Schrecken versetzt worden wäre. Dieser Umstand wäre dann mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch rapportiert worden. Dass sich dem Rapport nichts dergleichen entnehmen lässt, weist darauf hin, dass die Beschuldigte sich durch das Telefonat mit dem Beschuldigten nicht derart bedroht fühlte. Das gewonnene Bild wird auch durch die Hafteinvernahme vom 10. Januar 2017 bestätigt, anlässlich welcher dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 23. Dezember 2016 nur eine Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorgeworfen wurde (Urk. 3 S. 2 F/A 5). Eine Drohung gegenüber der Privatklägerin war kein Thema. Erst anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 8. März 2017 gab die Privatklägerin dann zu Protokoll, der Beschuldigte habe schon am 23. Dezember 2016 gesagt, dass er wisse, wo sie wohne und sie es spüren werde. Er habe auch damals schon gesagt, dass er die Medien vorbeischicken werde (Urk. 6 S. 4 F/A 18). Er habe zuerst gesagt, was ihr einfalle. Sie hätte die Familie zerstört und habe gesagt, warum sie wisse, dass das Kind leichtbekleidet gewesen sei. Dann habe er den Alkoholismus erwähnt. Seine Frau habe sich immer gut gekümmert um das Kind. Er habe gefragt, warum sie das gemacht habe. Dass jetzt die Fremdplatzierung gemacht worden sei, wo das Kind jetzt sei. Er habe gesagt, er werde nicht ruhig bleiben über die Festtage. Er werde auch die Medien informieren (Urk. 6 S. 5 F/A 22). Diese Angaben stehen nicht nur im Widerspruch zu ihrer bei der Polizei gemachten Aussage, welche sie zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme noch als richtig bestätigte (Urk. 6 S. 4 F/A 14), sondern das Gespräch kann sich auch tatsächlich nicht so zugetragen haben. Die Verbindung dauerte nur gerade 28 Sekunden. Es ist mit der Verteidigung (Urk. 63 S.9) selbst bei schneller, erregter Sprechweise schlicht nicht möglich, dass der Beschuldigte dies in der kurzen Zeit alles gesagt hat, geschweige denn dass die Privatklägerin dies dann auch gehört hat, sagte diese doch selber aus, sie habe das Telefon zuerst noch auf die Seite und dann erst aufgelegt (Urk. 6 S. 5 F/A 21). Sie hat deshalb nicht einmal die ganzen 28 Sekunden, während welcher die Verbindung aufgebaut war, dem Beschuldigten zugehört. Allenfalls hat hier die Privatklägerin unbewusst Inhalte der beiden Anrufe vom 23. Dezember 2016 und dem 9. Januar 2017 miteinander vermischt. Jedenfalls ist mit der Vorinstanz kein Grund erkennbar, weshalb die Privatklägerin

          den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass sich die Angaben der Privatklägerin mit Bezug auf das Telefonat vom 23. Dezember 2016 als zu unsicher erweisen, um auf diese abzustellen zu können.

        8. Aufgrund des Gesagten erhellt, dass sich nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lässt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gesagt hat, dass er nicht ruhig bleiben werde über die Festtage und wisse, wo sie wohne. Der Beschuldigte ist in dubio pro reo vom Vorwurf der Drohung am 23. Dezember 2016 freizusprechen.

    1. Tatvorwurf der Drohung vom 9. Januar 2017

      1. Tatsächliches

        1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe zur Privatklägerin am

          9. Januar 2017 am Telefon gesagt, dass er wisse, wo sie wohne und dass sie und die anderen Kindergartenschüler es spüren würden. Durch diese Aussage sei die Privatklägerin, die sich als Lehrerin für ihre Kindergartenschüler verantwortlich gefühlt habe, in Angst versetzt worden, zumal sie befürchtet habe, dass der Beschuldigte plötzlich bei ihr zu Hause im Kindergarten auftauchen könnte und dass dann etwas passieren könnte. Der Beschuldigte habe diese Folgen mit seinem Tun zumindest in Kauf genommen (Urk. 15 S. 2).

        2. Der Beschuldigte sagte hierzu befragt an der polizeilichen Einvernahme vom 10. Januar 2017 aus, er habe gegenüber der Privatklägerin nie eine Drohung ausgesprochen. Er habe ihr lediglich gesagt, dass er die Presse, 20min, Telezüri, usw. einschalten werde. Weiter habe er von ihr sämtliche Gegenstände von seiner Tochter verlangt, welche noch im Kindergarten gewesen seien. Er habe sich auch noch ironisch bei der Privatklägerin für die schönen Weihnachten bedankt. Er wisse, dass die Privatklägerin bei der KESB eine Meldung gemacht habe, wonach die Ehefrau des Beschuldigten betrunken in den Kindergarten gekommen sei, was nicht stimme (Urk. 2 S. 1 F/A 2). Der Grund des Anrufs sei die Fremdplatzierung der Tochter am 23. Dezember 2016 durch die KESB Bülach

          Nord gewesen. Konkret zum Inhalt des Telefongesprächs befragt sagte der Beschuldigte nochmals aus, er habe sich zuerst ironisch bei ihr für die schönen Weihnachten bedankt, weil seine Tochter am 23. Dezember 2016 fremdplatziert worden sei. Dann habe er die Gegenstände verlangt, welche seine Tochter im Kindergarten zurückgelassen habe. Weiter habe er zur Privatklägerin gesagt, dass die Schule der KESB gemeldet habe, dass seine Tochter bei kalten Temperaturen in kurzer Hose und FlipFlops in den Kindergarten gekommen sei. Auch sei seine Frau betrunken gewesen. Dies alles stimme jedoch nicht. Weiter habe er gesagt, dass er 20min und Telezüri in den Fall einbeziehen werde. Sonst habe er nichts mehr gesagt ausser, dass die Privatklägerin die Gegenstände von D. in einen Sack vor die Türe im Kindergarten stellen solle. Darauf habe die Privatklägerin aufgelegt (Urk. 2 S. 2 F/A 5 und 7). Es stimme nicht, dass er zur Privatklägerin in ernstem und bestimmtem Ton gesagt habe, dass er wisse, wo sie wohne. Er wisse, dass die Privatklägerin in G. wohne. Die genaue Adresse kenne er nicht (Urk. 2 S. 2 F/A 8). Er habe der Privatklägerin auch nicht gesagt, dass sie und die Kindergartenschüler es spüren würden. Er habe allenfalls gesagt, dass D. geweint habe, weil sie nicht mehr zu der Privatklägerin und den Kindern in den Kindergarten habe gehen können (Urk. 2 S. 2 f. F/A 9). Zum Motiv befragt, weshalb die Privatklägerin ihn mit falschen Aussagen belasten sollte, gab er zu Protokoll, es seien falsche Aussagen, die die Privatklägerin mache. Auch bei der KESB habe die Privatklägerin falsche Aussagen gemacht. Er wolle der Privatklägerin nichts unterstellen, aber er nehme an, dass sie mit den Falschaussagen bei der KESB habe Druck aufsetzen wollen, dass etwas passiere. Die Idee der Fremdplatzierung sei von ihm aus gekommen, er habe keinen Grund jemanden zu bedrohen (Urk. 2 S. 3 F/A 10). Erneut nach dem Grund seines Anrufes gefragt, gab er an, es sei wegen den zurückgebliebenen Gegenständen im Kindergarten gewesen, welche sie (gemeint: er und seine Frau) hätten zurückhaben wollen (Urk. 2 S. 3 F/A 12).

          Anlässlich der Hafteinvernahme vom 10. Januar 2017 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe die Privatklägerin am 11:55 Uhr angerufen. Er sei zu diesem Zeitpunkt in Lausanne gewesen. Er habe die Privatklägerin begrüsst und dann habe er gesagt, dass er ihr für die schönen Weihnachten danke. Sie habe nach-

          gefragt, ob sie schöne Weihnachten gehabt hätten. Er habe zu ihr gesagt, dass sie ihn nicht so einen Seich fragen solle. Er habe zu ihr gesagt, dass er gerne die Sachen von D. zurück haben möchte. Sie habe gefragt, wohin sie die Sachen tun solle. Er habe gesagt, sie solle das vor die Türe tun und er hole das am Abend ab. Er habe zu ihr gesagt, dass es traurig sei, dass D. nicht mehr in den Kindergarten gehen könne. Am Schluss habe er ihr gesagt, dass er das Ganze Telezüri und 20min mitteile. Dann habe die Privatklägerin aufgelegt. Er habe der Privatklägerin am Telefon auch vorgeworfen, dass jemand gemeldet habe, dass die Ehefrau des Beschuldigten D. betrunken vom Kinderhort abgeholt habe (Urk. 3 S. 4 F/A 15 f.). Er habe der Privatklägerin nicht gesagt, dass er wisse, wo sie wohne. Er wisse nur, dass sie in G. wohne (Urk. 3 S. 4 F/A 17). Er habe auch nicht gesagt, dass sie und die anderen Kindergartenschüler es spüren würden. Er habe nur ihre Meldungen an die KESB angesprochen. Er habe auch gesagt, dass das alles erfunden sei. Er habe gefragt, ob

          sie einen Beweis hätten, dass D.

          im Winter mit kurzen Hosen im Kindergarten erschienen sei. Die Privatklägerin habe ihm gesagt, dass sie das nicht fotografieren dürften (Urk. 3 S. 4 F/A 18.). Zum Motiv einer allfälligen Falschaussage durch die Privatklägerin befragt, gab er zur Antwort, das wisse er nicht. Er habe eigentlich kein Problem mit der Privatklägerin (Urk. 3 S. 7 F/A 35).

          Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. März 2017 gab der Beschuldigte zu Protokoll, es sei logisch, dass er die Adresse der Privatklägerin kenne. Sie stehe ja auf dem Notfallzettel. Im Zusammenhang mit der Aussage der Privatklägerin, dass der Beschuldigte gesagt habe, er werde die Eltern der Kinder informieren, sagte dieser aus, er wolle einfach sein Recht, die anderen gingen ihn nichts an. Dass er die Presse informieren wolle, treffe aber zu. Das sei das Einzige, was er gesagt habe (Urk. 4 S. 2 F/A 4).

          An der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, der ihm gemachte Vorwurf sei erlogen. Er habe die Privatklägerin angerufen, weil er die Sachen der Tochter D. habe zurückhaben wollen. Er sei sicher nicht glücklich gewesen, als er angerufen habe. Er sei aber auch nicht wütend gewesen. Er habe gesagt, Danke für die schönen Weihnachten, die wir gehabt haben. Weiter habe er gesagt, dass

          die Vorwürfe gegenüber seiner Ehefrau nicht stimmen würden, dass diese erfunden seien. Von einem Wohnort, wo die Privatklägerin wohne, habe er ihr nie etwas gesagt. Er wisse von einem Elternabend, als sich die Privatklägerin vorgestellt habe, dass sie von G. sei. Die Privatklägerin habe das Telefon aufgelegt, nachdem er das mit der Presse erwähnt habe. Sie habe gesagt, dass sie das Material vor die Türe stellen werde. Das habe sie auch getan (Prot. I S. 12 ff.). Dass er die Kinder bedroht habe, sei völlig aus der Luft gegriffen (Prot. I S. 16).

          An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte zum Vorfall befragt aus, seine Tochter habe noch Sachen im Kindergarten gehabt. Er habe sich zuerst ironisch bedankt für die schönen Weihnachten. Dann habe er gesagt, er wolle die Sachen zurück. Er habe dann nochmals die Medien erwähnt. Am Schluss hätten sie abgemacht, dass sie die Sachen vor der Türe deponiere und er diese dann holen werde. Mehr sei nicht gesprochen worden. Er habe nie gesagt, er wisse, wo sie wohne und dass die anderen Kindergartenschüler es spüren würden. Die Aussagen der Privatklägerin seien frei erfunden (Urk. 62 S. 6 f.)

        3. Die Privatklägerin sagte bei der Polizei am 9. Januar 2017 aus, der Beschuldigte habe am 9. Januar 2017 in den Kindergarten angerufen. Zuerst habe er in freundlichem und anständigem Ton gesagt: Ich bedanke mich fürs Wiehnachtsgschänk für d'D. . Sie habe zuerst nicht verstanden, um was es gegangen sei. Erst nach kurzem überlegen habe sie sich daran erinnert, dass sie für D. einen Teddybären auf die Reise zur Fremdplatzierung mitgegeben habe. Sie habe zum Beschuldigten gesagt, dass es sie freue, dass D. sich über den Teddybären gefreut habe. Nach dieser Aussage habe der Beschuldigte seine Tonlage geändert. Er sei sehr ernst und bestimmt geworden. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er die Medien, wie NZZ, 20min und Fernsehen, in diesen Fall einschalten werde und diese dann im Kindergarten auftauchen würden. Weiter habe er zu ihr gesagt, dass er wisse, wo sie zu Hause sei. Sie und die weiteren Kindergartenschüler würden es spüren. Er habe ja sämtliche Telefonnummern und Adressen der anderen Kindergartenschüler. Er werde die Eltern der Kindergartenschüler informieren, was vorgefallen sei. Er wolle die Gegenstände von D. noch im Kindergarten abholen, worauf sie ihm zur Antwort gegeben habe, dass sie alles in einen Sack legen und vor die Türe bringen werde. Sie habe ihm noch einen guten Nachmittag gewünscht und aufgelegt. Ihr sei das Telefongespräch mit dem Beschuldigten sehr suspekt und bedrohlich vorgekommen (Urk. 5 S. 2 F/A 5). Sie könne die Aussage, dass sie und die weiteren Kindergartenschüler es spüren werden, nicht einordnen. Es sei zweideutig. Es sei unberechenbar. Sie könne es nicht einschätzen. Sie selber nehme es als Drohung auf. Es sei schwierig zu erklären, wegen der Tonlage, in welcher der Beschuldigte die Aussage gemacht habe. Für sie sei es eine Drohung gegen sie als Person und die Kindergartenklasse gewesen (Urk. 5 S. 2 F/A 8). Sie sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden. Sie könne die Aussage nicht einordnen, sie habe jedoch Angst um sich und die Kinder. Sie habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte plötzlich bei ihr zu Hause im Kindergarten auftauchen könnte. Sie habe Angst davor gehabt, dass etwas passieren könnte (Urk. 5 S. 3 F/A 9).

          Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 8. März 2017 sagte die Privatklägerin aus, am 9. Januar 2017, um 12:00 Uhr habe das Telefon im Kindergarten geklingelt. Es sei der Beschuldigte am Telefon gewesen und er habe sich zuerst bei ihr bedankt für das Weihnachtsgeschenk für D. .

          Weil D.

          vor Weihnachten fremdplatziert worden sei, habe sie ihr ein Adventsgeschenk mitgegeben, damit sie nicht alleine sei auf ihrer Reise. Dann habe er sich bedankt und gefragt, was sie wieder angestellt habe. Er habe gesagt, dass er wisse, wo sie und die Kinder wohnen würden. Er werde die Eltern der Kinder der Klasse informieren, was sie für eine Frau sei. Er werde auch die Presse informieren. Das sei das, was er gesagt habe. Er bleibe nicht ruhig, er handle. Sie und die Kinder würden es spüren (Urk. 6 S. 4 F/A 15). Und was ihr einfalle, woher sie die Beobachtungen habe, dass das Kind leicht bekleidet in den Kindergarten gekommen sei. Ob sie Fotos habe. Sie habe gesagt, dass sie keine Fotos mache und dass das Beobachtungen seien (Urk. 6 S. 4 F/A 16). Sie habe ihm gesagt, dass sie noch einen schönen Tag wünsche und habe aufgelegt. Sie wisse nicht, wie sie das noch habe sagen können (Urk. 6 S. 4 F/A 17). Das sei ein bisschen doof gewesen. Am 23. Dezember 2016 habe die Fremdplatzierung stattgefunden (Urk. 6 S. 4 F/A 18). Sie habe sich nach den Aussagen des Beschuldigten nicht gut gefühlt. Es sei Montag gewesen und sie seien gestartet und es sei alles wieder hervorgekommen. Es sei das erste Mal gewesen, als die Kinder nach den Ferien gestartet seien. Man wisse nicht, was auf einen zukomme und wie es weitergehe. Sie habe Angst gehabt (Urk. 6 S. 4 f. F/A 19). Er sei am Telefon sehr bestimmt, klar, verärgert und sehr energisch gewesen (Urk. 6 S. 5 F/A 20). Sie fügte später im Sinne einer Ergänzung hinzu, der Beschuldigte habe gesagt, was ihr einfalle, dass sie wisse, dass die Frau des Beschuldigten betrunken gewesen sei. Sie sei noch nie betrunken gewesen (Urk. 6 S. 5 F/A 21).

        4. Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, man könne den Akten entnehmen und der Beschuldigte sei auch anlässlich der vorinstanzlichen Befragung dabei geblieben, dass er eine solche Äusserung nicht gemacht habe. Dass er ein Telefonat geführt habe, das habe er sofort zugegeben. Er habe die Sachen von D. zurückgewollt. Es treffe auch zu, dass er der Privatklägerin Vorhalte gemacht habe. Er habe ihr vorgehalten, dass im Rah-

          men der Fremdplatzierung von D.

          die Privatklägerin falsche Angaben gemacht habe. Der Beschuldigte gehe davon aus, dass sie diese gemacht habe, um die Gefährdungsmeldung an die KESB und die entsprechen Sanktionen voranzutreiben und zu stärken. Er gehe nicht davon aus, dass die Privatklägerin ihn habe schädigen wollen, sondern D. habe indirekt helfen wollen. Die Ausführungen seien im Verlauf der Verfahrens immer dramatischer geworden. Es sei nach dem Grundsatz in dubio pro reo den Aussagen des Beschuldigten zu folgen (Urk. 32 S. 7 ff.).

        5. Die Vorinstanz hat erwogen, dass sich schon aus dem Einstieg ins Telefongespräch ironischer Dank an die Privatklägerin ergebe, dass die Fremdplatzierung seiner Tochter am letzten Schultag vor den Weihnachtsferien und die Umstände den Beschuldigten rund zwei Wochen später immer noch sehr beschäftigt hätten. Auch wenn der Grund des Telefonats auch die im Kindergarten verbliebenen Gegenstände der Tochter gewesen seien, der Beschuldigte habe umgehend das Geschehen von vor den Ferien zum eigentlichen Gesprächsthema gemacht. Insbesondere die verschiedenen Vorkommnisse und gerade auch seitens der Privatklägerin gemachten - Beobachtungen (Alkoholprobleme der Ehefrau des Beschuldigten, Verdacht auf häusliche Gewalt gegenüber der Ehefrau

          und der Tochter, Vernachlässigung der Tochter [zur kühlen Jahreszeit unpassende Kleidung, wenig Nahrung]), welche zur Gefährdungsmeldung der Privatklägerin und letztlich zur Fremdplatzierung geführt hätten, hätten den Beschuldigten veranlasst, hierzu Stellung zu nehmen und diese zu bestreiten. Es liege auf der Hand, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang auch gesagt haben musste, er würde die Medien kontaktieren, und es dränge sich der Schluss auf, dass der Beschuldigte der Privatklägerin dabei neuerlich gedroht habe.

          Die Privatklägerin habe bereits bei ihrer polizeilichen Einvernahme noch am gleichen Tag des Telefongesprächs ausgesagt, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er wisse, wo sie zu Hause sei, und dass sie und die Kindergartenschüler es spüren würden. Diese Aussage habe sie auch gegenüber der Staatsanwaltschaft zwei Monate später bestätigt. Ebenfalls habe sie beide Male erwähnt, dass der Beschuldigte gesagt habe, er würde die Medien einschalten respektive die Presse informieren sowie, er würde die Eltern der Kinder informieren. Damit sei der Verteidigung zu widersprechen, die Privatklägerin habe auch den Inhalt des Telefongesprächs vom 9. Januar 2017 mit zunehmender Dauer dramatisiert. Die Privatklägerin habe zwar ausgeführt, dass sie sich in Gegenwart des Beschuldigten nie wohl gefühlt habe und lege deutlich ihre Ängste und Befürchtungen dar, welche sie in der Folge beschäftigt hätten, enthalte sich in ihren Ausführungen aber jeglicher Übertreibung. So habe sie ausgesagt, sie könne die Aussage des Beschuldigten, sie und die Kindergartenschüler würden es spüren, wegen ihrer Zweideutigkeit nicht einordnen; sie könne es nicht deuten, man wisse nicht, was auf einen zukomme und wie es weitergehe. Die Reaktion der Privatklägerin auch im Nachgang zum Telefonat vom 9. Januar 2017 seien nachvollziehbar und angemessen gewesen: Man sei für die Zeit bis zu den Sportferien stets zu zweit im Kindergarten gewesen und sie sei begleitet worden, wenn sie mit den Kindern vor dem Haus des Beschuldigten vorbei habe laufen müssen. Ausserdem habe die Privatklägerin Strafantrag gestellt, weil der Beschuldigte nach dem 23. Dezember 2016 ihr ein zweites Mal gedroht habe. Wenn der Beschuldigte hinsichtlich der Drohungen vorbringe, er habe keinen Nutzen davon bzw. solche würden keinen Sinn machen, so sei dem zu entgegnen, dass ihm nicht vorgeworfen werde, er habe sich derart geäussert, um ein bestimmtes Ziel zu verfolgen. Es sei dem Beschul-

          digten zuzugestehen, dass er sich in einer sehr schwierigen Situation befunden habe, der er sich ohnmächtig gegenübergestellt gesehen habe, weshalb er die Drohungen unüberlegt ausgesprochen habe. Die Ausführungen der Privatklägerin seien glaubhaft. Sie zeige sich hinsichtlich des Telefongesprächs vom 9. Januar 2017 selbstkritisch, wenn sie sich vorwerfe, wie sie dem Beschuldigten am Schluss noch einen schönen Tag habe wünschen können angesichts der überraschenden Fremdplatzierung von dessen Tochter am 23. Dezember 2016. Schliesslich sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen sollte. Die Vorinstanz resümierte, es bestünden keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass der Beschuldigte während des Telefonats vom 9. Januar 2017 gegenüber der Privatklägerin im Zusammenhang mit den der Gefährdungsmeldung zugrunde liegenden Vorwürfen und der Ankündigung, an die Medien bzw. die Presse zu gelangen, gesagt habe, er wisse, wo sie wohne, und sie und die anderen Kindergartenschüler würden es spüren (Urk. 42 S. 15 ff.).

        6. Zunächst ist zu den Aussagen des Beschuldigten zu erwähnen, dass er zwar den Inhalt des Telefongesprächs vom 9. Januar 2017 im Wesentlichen gleichlautend schildert. Allerdings erweisen sich seine Angaben im Zusammenhang mit dem Wohnort der Privatklägerin mit der Vorinstanz nicht überzeugend. Während er zunächst aussagte, er wisse (nur), dass die Privatklägerin in G. wohnhaft sei, und er wisse nicht, ob die komplette Adresse auf dem Zettel des Schulalarms stehe (Urk. 2 S. 2 F/A 8), sagte er später aus, es sei ja logisch, dass er die Adresse der Privatklägerin kenne, sie stehe ja auf dem Notfallzettel (Urk. 4

          S. 2 F/A 4), bevor er an der Hauptverhandlung ausführte, er wisse von einem Elternabend, dass die Privatklägerin von G. sei (Prot. I S. 13). Nicht zu überzeugen vermögen auch seine Ausführungen zum Motiv einer allfälligen Falschaussage durch die Privatklägerin, konnte er doch letztlich nur Angaben machen, weshalb die Privatklägerin allenfalls gegenüber der KESB falsche Angaben gemacht haben könnte, nicht aber weshalb sie ihn zu Unrecht im vorliegenden Verfahren belasten sollte. Hierfür ist auch kein Grund ersichtlich, wobei allerdings gleichzeitig zu betonen ist, dass es nicht die Aufgabe des Beschuldigten ist, sich zu entlasten.

          Aufgrund der weitgehend übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und der Privatklägerin abweichend schildern sie im Wesentlichen nur, ob der Beschuldigte sich zu Beginn des Gesprächs ironisch für die schönen Weihnachten ehrlich für das Geschenk an D. bedankt hat, sowie ob er die ihm in der Anklage vorgeworfene Äusserung getätigt hat ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 9. Januar 2017, ca. 12:00 Uhr, der Privatklägerin in den Kindergarten angerufen hat. Weiter ist aufgrund der gleich lautenden Angaben davon auszugehen, dass der Beschuldigte die sich noch im Kindergarten befindlichen Gegenstände von D. herausverlangte sowie die diversen ihm und seiner Ehefrau vorgeworfenen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Tochter in Abrede gestellt respektive thematisiert hat und die Privatklägerin auf ihre Meldung an die KESB angesprochen hat. Ebenfalls als gegeben zu betrachten, ist, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin gesagt hat, er werde die Medien über seinen Fall informieren (Urk. 2 S. 2 F/A 7; Urk. 3 S. 4 F/A 16 und 18).

          Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist weiter davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber gesagt hat, dass er wisse, wo sie wohne und dass sie und die Kindergartenschüler es spüren würden. Die Privatklägerin sagte sowohl an der polizeilichen Einvernahme, welche am Tage des fraglichen Telefonats durchgeführt wurde und somit die Erinnerung an das Telefongespräch noch frisch war, sowie knapp zwei Monate später bei der Staatsanwaltschaft gleichlautend aus, der Beschuldigte habe die entsprechende Äusserung ihr gegenüber getätigt, wobei sie überdies den Inhalt des Telefongesprächs und ihre Gefühlslage lebensnah schildern konnte. Zudem erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten wie oben erwähnt gerade bei der Frage der Adresse der Privatklägerin als nicht kohärent und ausweichend. Zwar erscheint die Privatklägerin dem Beschuldigten gegenüber nicht völlig unbelastet zu sein. Sie gab an, den Beschuldigten von Elternabenden und Elterngesprächen zu kennen. Er sei aufdringlich in Sachen Fragestellungen gewesen. Sie habe sich nie wohl gefühlt, wenn der Beschuldigte anwesend gewesen sei. Sie habe deshalb die Elterngespräche mit der Familie A. auch nie alleine durchgeführt, weil sie sich einfach nie wohl gefühlt habe, wenn der Beschuldigte dabei gewesen sei (Urk. 5

          S. 3 F/A 11). Er sei grimmig gewesen, sein Gesichtsausdruck, sein Äusseres. Er sei viel zu spät zum ersten Elterngespräch gekommen (Urk. 6 S. 9 F/A 40). Dass die Privatklägerin den Beschuldigten deswegen zu Unrecht belasten sollte, ist aber daraus nicht zu schliessen. Mit der Vorinstanz (Urk. 42 S. 17) ist vielmehr hervorzuheben, dass sich die Privatklägerin kritisch gegenüber ihrem eigenen Verhalten zeigt, indem sie sich vorwirft, wie sie dem Beschuldigten am Schluss noch einen schönen Tag habe wünschen können angesichts der überraschenden Fremdplatzierung von dessen Tochter am 23. Dezember 2016. Offenbar tut ihr dieses Verhalten gegenüber dem Beschuldigten leid.

        7. Es ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte anlässlich eines Telefongesprächs vom 9. Januar 2017 mit der Privatklägerin gesagt hat, dass er wisse, wo sie wohne und dass sie und die anderen Kindergartenschüler es spüren würden. Es ist deshalb für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszugehen.

      2. Rechtliche Würdigung

        1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Die Tathandlung der schweren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken und Angst erzeugt. Die Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt in Aussicht stellt. Eine Drohung liegt nur vor, wenn der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt wird. Ansonsten liegt nur eine straflose Warnung vor (BGE 106 IV 125). Unter die Drohung fällt nicht nur die ausdrückliche Erklärung, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Angst und Schrecken versetzt wird. Dies kann durch Worte Gesten, durch konkludentes Verhalten, aber auch durch anderweitiges Wissenlassen erfolgen (BGE 99 IV 215; zum Ganzen BSK StGB II-D ELNON/RÜDY, Art. 180 N 12 ff.). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint ob er zur Verwirklichung des angeordneten Übels überhaupt in der Lage wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass sie als ernst gemeint in Erscheinung tritt (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 18).

          Die Drohung muss schwer sein und Angst machen. Bis vor Kurzem verlangten die herrschende Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung einschränkungslos, dass das Tatmittel der schweren Drohung an einem objektiven Massstab zu messen ist. Nur diejenige Drohung soll nach dieser Auffassung als schwer gelten, die ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet. Die subjektive Widerstandskraft des Opfers wurde quasi für bedeutungslos erklärt. Dem ist grundsätzlich beizupflichten. Nicht jede Drohung erfüllt den Tatbestand, nur weil ein übermässig ängstliches Opfer darüber in Angst und Schrecken versetzt wird. Bei besonders schutzbedürftigen Personengruppen wie Kindern, hochbetagten psychisch beeinträchtigten Menschen müssen allerdings die subjektiven Momente ebenfalls beachtet werden (BSK StGB II-D ELNON/RÜDY, Art. 180 N 20 f.). Abgesehen von diesen besonders schutzbedürftigen Personen sind die Anforderungen aber hoch anzusetzen. Die schwere Drohung muss gravierender sein als die Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 22). Regelmässig dürfte eine schwere Drohung bei einer Androhung von strafbaren rechtswidrigen Handlungen von einigem Gewicht erfüllt sein.

        2. Die Verteidigung macht geltend, selbst wenn das in der Anklage Überwiesene zutreffe, sei festzustellen, dass der Tatbestand von Art. 180 StGB weder objektiv noch subjektiv erfüllt sei. Art. 180 StGB verlange eine schwere Drohung, die den Betroffenen in Angst und Schrecken versetze. Nach Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung führt die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe der Privatklägerin Vorwürfe gemacht, er habe ihr gesagt, dass er die Medien einschalten werde. Wenn nun davon ausgegangen werde, er habe tatsächlich gesagt, er wisse, wo die Privatklägerin wohne und sie es schon spüren werde, so könne diese Äusserung ja nur im Zusammenhang mit der Ankündigung stehen, dass der Beschuldigte die Medien einschalten werde. Dies werde durch die Aussagen der Privatklägerin in Frage 15 der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. März 2017 bestätigt. Wenn man von einer Aussage, wie in der Anklageschrift aufgeführt, ausgehe, dann sei diese Aussage im Zusammenhang mit dem Einschalten der Medien zu sehen und darin liege selbstverständlich keine Drohung. Man müsse die Aussage in ihrem gesamten Zusammenhang würdigen. Auch der subjek-

          tive Tatbestand sei nicht erfüllt, da es dem Beschuldigten stets darum gegangen sei, das Verhalten der Privatklägerin und im Übrigen von allen Beteiligten publik zu machen. Irgendjemandem drohen wollte er nicht. Er habe dies auch nicht in Kauf genommen. Es sei auch festzustellen, dass die Privatklägerin die Aussage, sie und die weiteren Kindergartenschüler werden es spüren, nicht habe richtig einordnen können. Demnach sei auch unter diesem Aspekt festzustellen, dass nicht von einer schweren Drohung auszugehen sei. Eine schwere Drohung sei eindeutig und versetze das Opfer unverzüglich in Angst und Schrecken (Urk. 32 S. 10 ff.).

        3. Die Vorinstanz hat erwogen, wenn am 9. Januar 2017 auch zwei Wochen seit der plötzlichen Fremdplatzierung seiner Tochter vergangen gewesen seien und der Grund des Anrufes damit direkt nichts zu tun gehabt habe, so habe der Beschuldigte mit seiner ironischen Bemerkung gleich zu Beginn des Gespräches bei der Privatklägerin doch die Situation von vor den Ferien in Erinnerung gerufen. Der Beschuldigte habe das Thema in der Folge vertieft, indem er gegenüber der Privatklägerin einzelne Vorwürfe bezüglich der Vernachlässigung seiner Tochter bestritten habe, welche auf deren Beobachtungen beruht und zur Fremdplatzierung geführt hätten. Vor diesem Hintergrund seien auch hier die Aussagen des Beschuldigten, er wisse, wo die Privatklägerin wohne, und dass sie und die anderen Kindergartenschüler es spüren würden, objektiv geeignet, die Privatklägerin zu ängstigen. Die Ankündigung, an die Medien und die Eltern der anderen Kindergartenschüler zu gelangen, um über die Angelegenheit bzw. die Privatklägerin zu informieren, lässt hier die anderen, angeklagten Äusserungen (zu wissen, wo die Privatklägerin wohne und diese und die anderen Kindergartenschüler würden es spüren) nicht in einem milderen Lichte sehen. Weder die Kenntnis des Wohnorts der Privatklägerin noch die in Aussicht gestellten, nicht weiter konkretisierten, aber spürbaren Folgen für sie und die Kinder liessen sich in einen Zusammenhang setzen mit der Ankündigung, die Medien respektive die Eltern zu informieren. Indem der Beschuldigte der Privatklägerin angekündigt habe, nicht nur sie, sondern auch deren Kindergartenschüler würden irgendwelche Folgen spüren, wirke die Aussage für die Kindergartenlehrerin zusätzlich bedrohlich. Ein weiterer, konkreter, schwerer Nachteil sei entgegen der Auffassung der Verteidigung

          hier für eine schwere Drohung nicht erforderlich. Ebenso unbehelflich sei der Hinweis der Verteidigung auf die Erwägung der Oberstaatsanwaltschaft in deren Verfügung vom 22. März 2017, worin diese die Schwere der Tat des Beschuldigten als gering einstufe, sodass nicht von einer schweren Drohung auszugehen sei. Abgesehen davon, dass die Einschätzung der Oberstaatsanwaltschaft für das Gericht nicht verbindlich sei, äussere sich diese damit nicht in rechtlicher Hinsicht, sondern stufe mit dieser Formulierung den vorliegenden Fall lediglich als sog. Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO ein, für den eine amtliche Verteidigung nicht anzuordnen sei. Das daraufhin gezeigte Verhalten der Privatklägerin - Information des Schulleiters, getroffene Massnahmen im Kindergarten, Inanspruchnahme psychologischer Hilfe zeige, dass die Drohungen sie tatsächlich ängstigten und schreckten. Der Beschuldigte habe eventualvorsätzlich gehandelt, d.h. er habe im Zeitpunkt der Äusserungen die Privatklägerin in Schrecken Angst versetzen wollen und habe zumindest in Kauf genommen, dass seine Aussagen diese Wirkung bei ihr hervorrufen (Urk. 42 S. 19 ff.).

        4. Richtigerweise hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten in einen Gesamtzusammenhang gestellt und nicht isoliert betrachtet. Was aber die von der Vorinstanz daraus gezogenen Schlüsse angeht, so kann ihr darin nicht gefolgt werden. Gleich zu Beginn des Telefongesprächs vom 9. Januar 2017 ist es zu einem Missverständnis gekommen. Während der Beschuldigte sich in ironischer Weise für die schönen Weihnachten bedankte und damit Bezug nahm auf die Fremdplatzierung von D. unmittelbar vor Weihnachten (Urk. 2 S. 1 f. F/A 2 und 7; Urk. 3 S. 4 F/A 16), hat die Privatklägerin offenbar gemeint, dass der Beschuldigte sich für einen Teddybären bedankt hat, den die Privatklägerin D. geschenkt hat (Urk. 5 S. 2 F/A 5; Urk. 6 S. 4 F/A 15). Die Privatklägerin hat hier den Beschuldigten falsch verstanden. Bei dieser Betrachtungsweise macht auch die Reaktion des Beschuldigten Sinn, als er auf die anschliessende Frage der Privatklägerin, ob sie denn schöne Weihnachten gehabt hätten, zu ihr gesagt hat, sie solle nicht so einen Seich fragen (Urk. 3 S. 4 F/A 16) und korrespondiert auch mit dem Erlebnis der Privatklägerin, dass der Beschuldigte dabei seine Tonlage geändert hat (Urk. 5 S. 2 F/A 5), weil diese aus seiner Sicht die Ironie in seiner

          Aussage nicht erfassen konnte respektive eine solche Frage stellen konnte, obwohl sein Kind unmittelbar vor Weihnachten fremdplatziert worden ist.

          Was nun die konkrete Äusserung angeht, er wisse, wo die Privatklägerin und die weiteren Kindergartenschüler wohnen, so zog die Vorinstanz den Schluss, die Äusserungen seien vor dem Hintergrund der Bestreitung der Vernachlässigung von D. und der Bezugnahme auf die Situation vor Weihnachten geeignet, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen.

          Die Äusserung ist, wie ja auch die Privatklägerin selber wiederholt ausführt (Urk. 5

          S. 2 F/A 8), deutungsbedürftig. Erhellend ist in diesem Zusammenhang, was die Privatklägerin nur ungefähr fünf Stunden, als die Erinnerung an das Gespräch mit dem Beschuldigten noch frisch war, bei der Polizei sagte: Nach dem bereits erwähnten Missverständnis zu Beginn des Gesprächs hat der Beschuldigte gesagt, er werde die Medien einschalten und diese werden im Kindergarten auftauchen. Dann machte er die ihm effektiv vorgeworfene Äusserung, dass er wisse, wo die Privatklägerin zu Hause sei. Sie und die weiteren Kindergartenschüler werden es spüren. Er habe ja sämtliche Telefonnummern und Adressen der anderen Kindergartenschüler. Er werde die Eltern der Kindergartenschüler informieren, was vorgefallen sei. Bei Betrachtung dieser nur wenige Stunden nach dem effektiven Gespräch deponierten Aussagen der Privatklägerin erscheint es nun plausibel, dass der Beschuldigte mit seinen Worten zum Ausdruck bringen wollte wie er auch selber geltend macht -, dass er mit der Geschichte an die Medien gelangen will. Genau dies würden die Privatklägerin und ihre Kindergartenschüler zu spüren bekommen, da er ja sämtliche Telefonnummern und Adressen der anderen Kindergartenschüler kennt und die Medien bei ihnen auftauchen und Fragen stellen könnten (so auch die Verteidigung: Urk. 63 S. 18 f.). In eine ähnliche Richtung deutet sodann auch eine weitere Aussage der Privatklägerin, welche bei der Staatsanwalt zu Protokoll gab, der Beschuldigte werde die Eltern der Kinder der Klasse informieren, was sie für eine Frau sei (Urk. 6 S. 4 F/A 15). Jedenfalls sagte sie nicht aus, der Beschuldigte habe gedroht den Kindern etwas anzutun Ähnliches. Für eine solche Drohung gegenüber den völlig unbeteiligten Kindern ist

          mit der Verteidigung (Urk. 63 S. 14) denn auch kein Motiv seitens des Beschuldigten ersichtlich.

          Schliesslich ist auch bemerkenswert, was die Privatklägerin selbst für Nachteile vom Beschuldigten befürchtete: Bei der Polizei sagte die Privatklägerin am

          9. Januar 2017 aus, sie habe Angst davor, dass der Beschuldigte plötzlich bei ihr zu Hause im Kindergarten auftauchen könnte. Sie habe Angst davor, dass etwas passieren könnte (Urk. 5 S. 3 F/A 9). Was sie mit etwas genau meinte, wurde damals nicht weiter konkretisiert. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, was die Privatklägerin konkret befürchtete, sagte diese, dass der Beschuldigte komme, dass er ihr etwas ins Gesicht sage, die Konfrontation (Urk. 6 S. 6 F/A 26). Wie bereits erwähnt, muss die Täterschaft dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigen, was aber für den nach der Vorstellung der Privatklägerin angekün- digten Nachteil konkret, dass der Beschuldigte im Kindergarten auftauchen und sie persönlich zur Rede stellen wird gerade nicht gelten kann. Ein derartiger Nachteil erreicht nicht die von Art. 180 StGB geforderte Schwere, zumal die Privatklägerin auch als einfühlsame und authentische Kindergärtnerin (Urk. 25/1) nicht zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe zählt.

        5. Der Beschuldigte ist demgemäss auch in diesem Zusammenhang vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.

    1. Genugtuung
      1. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung als gegeben an. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheine eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.zuzüglich Zins von 5% ab dem 1. Januar 2017 angemessen (Urk. 42 S. 32).

      2. Wie oben gesehen, wird der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs vom

      23. Dezember 2016 in dubio pro reo freigesprochen. Mit Bezug auf den Vorwurf der Drohung vom 9. Januar 2017 kann die vom Beschuldigten an die Privatklägerin gerichtete Äusserung nicht als Drohung i.S.v. Art. 180 StGB gewertet werden, weshalb der Beschuldigte auch von diesem Vorwurf freigesprochen wird. Es

      mangelt somit letztlich an der Voraussetzung der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung. Der Genugtuungsanspruch der Privatklägerin ist deshalb abzuweisen.

    2. Kosten und Entschädigung
      1. Die Vorinstanz hat - dem damaligen Ausgang des Verfahrens entsprechend

  • die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 42 S. 32). Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung an sich ist nicht angefochten (Prot. II S. 6) und zu bestätigen. Aufgrund des heutigen vollumfänglichen Freispruches des Beschuldigten sind diese Kosten im Sinne von Art. 426 Abs. 1 StPO ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Massgabe des Obsiegen und Unterliegens auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte freizusprechen ist und die Staatsanwaltschaft mit ihrem Bestätigungsantrag vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  2. Der Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, wenn er freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Entschädigungen für Aufwendungen zur Wahrung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., N. 1810). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO sind die Bestimmungen nach Art. 429 ff. StPO auch für das Rechtsmittelverfahren anwendbar. Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Verteidigung gerechtfertigt. Die Verteidigung reichte anlässlich der Berufungsverhandlung zwei Honorarnoten ein und machte einen Aufwand von gesamthaft Fr. 7'890.60 geltend (Urk. 64/1-2). Da die Berufungsverhandlung im Vergleich zur Schätzung der Verteidigung kürzer ausgefallen ist, der geltend gemachte Aufwand sich im Übrigen aber als angemessen erweist, ist dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 7'645.40 zuzusprechen.

  3. Der Privatklägerin ist ausgangsgemäss entgegen Dispositiv-Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

  1. Genugtuung infolge Freispruch
  1. Der Beschuldigte beantragt wie schon vor der Vorinstanz, es sei ihm eine Entschädigung von Fr. 1'000.für zu Unrecht erlittene Haft zuzusprechen (Urk. 45 S. 2). Der Beschuldigte sei einen Tag aus dem Verkehr gezogen worden und habe seiner Arbeit nicht nachgehen können. Er habe seinen Chef zu informieren gehabt. Dies seien Umstände, die die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 1'000.ohne weiteres als ausgewiesen erscheinen liessen (Urk. 32 S. 15; Urk. 63 S. 22).

  2. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, wenn sie freigesprochen wird. Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere Verletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB Art. 49 OR vorliegt. Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten Untersuchungsund Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsuchung eine sehr lange Verfahrensdauer genannt werden. Der Freiheitsentzug muss im Gegensatz zum Fall von Art. 431 StPO allerdings nicht widerrechtlich gewesen sein. Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung ist den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen der Haft auf die persönliche Situation des Verhafteten und die Belastung durch das Verfahren. Das Bundesgericht geht davon aus, dass im Falle einer ungerechtfertigten Haft von kurzer Dauer grundsätzlich ein Betrag von Fr. 200.pro Tag eine angemessene Entschädigung darstellt, sofern nicht besondere Umstände gegeben sind, welche die Zahlung eines tieferen höheren Betrages rechtfertigen könnten (BSK StPO-W EHRENBERG/ FRANK, Art. 429 N 28, vgl. BGE 139 IV 243 = Pra 102 (2013) Nr. 108, Entscheid

    des Bundesgerichts 6B_506/2015 vom 6. August 2015).

  3. Der Beschuldigte war vom 9. Januar 2017, 20:30 Uhr, bis 10. Januar 2017, 17:30 Uhr, mitunter während 21 Stunden vorläufig festgenommen. Die von der Verteidigung angeführten Umstände, versäumte Arbeit für einen Tag sowie Mitteilung an den Chef, führen nicht zu einer Erhöhung des Entschädigungssatzes. Weitere Nachteile werden nicht geltend gemacht, weshalb dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 200.aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist. Der weitergehende Genugtuungsund Entschädigungsanspruch ist abzuweisen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 21. Juni 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Fr. 1'200.-; die weiteren Auslagen betragen:

    Fr. 1'600.- Gebühr für die Strafuntersuchung

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. [ ]

    8. [ ]

    9. [ ]

    10. [ ]

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. wird vollumfänglich freigesprochen.

  2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin E. wird abgewiesen.

  3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

  5. Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung und das gesamte Gerichtsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'645.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  6. Dem Beschuldigten werden Fr. 200.als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der weitergehende Genugtuungsund Entschädigungsanspruch des Beschuldigten wird abgewiesen.

  7. Der Privatklägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

    • die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

    • die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 44

    • die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

    • die KOST Zürich mittels Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials.

  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 25. Januar 2018

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Bretscher

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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