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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB170350: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 8. Januar 2018 den Beschuldigten A. für schuldig befunden, eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln begangen zu haben. Er wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Die Geldstrafe wird aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt. Bezahlt der Beschuldigte die Busse nicht, droht ihm eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.- werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt ebenfalls der Beschuldigte. Das Gericht hat entschieden, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft bezahlen muss, andernfalls eine Ersatzfreiheitsstrafe antritt. Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht eine bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil einzureichen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB170350

Kanton:ZH
Fallnummer:SB170350
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB170350 vom 08.01.2018 (ZH)
Datum:08.01.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Zeuge; Richt; Vorinstanz; Berufung; Verteidigung; Autobahn; Aussage; Aussagen; Richtung; Verkehr; Fahrzeug; Einvernahme; Zeugen; Busse; Fahrt; Urteil; Geldstrafe; Strasse; Verkehrsregeln; Sperrfläche; Tagessätze; Behörde; Anklagebehörde
Rechtsnorm:Art. 105 StGB ;Art. 106 StGB ;Art. 26 SVG ;Art. 27 SVG ;Art. 36 VRV ;Art. 42 SVG ;Art. 425 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 43 SVG ;Art. 45 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:136 I. 229; 136 IV 1;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB170350

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170350-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold

Urteil vom 8. Januar 2018

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X.

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber

Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend

grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
4. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Mai 2017 (GG170051)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. März 2017 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz

(Urk. 24 S. 23 f.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 78 SSV, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 36 Abs. 1 VRV.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.sowie mit einer Busse von Fr. 300.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'500.-; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.- Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  7. (Mitteilungen)

  8. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 26 S. 2 und Urk. 37 S. 1)

    1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Mai 2017 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen.

    2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zu Lasten der Staatskasse.

    Gesuch: (Urk. 37 S. 1)

    Dem Beschuldigten sei die unentgeltliche Prozessführung und einen amtlichen Verteidiger zu bewilligen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 38 S. 1)

  1. Schuldigsprechung von A.

    der vorsätzlichen groben Verletzung der

    Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 78 SSV, Art. 43 Abs. 3 SVG und

    Art. 36;

  2. Bestrafung von A.

    mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu

    Fr. 30.sowie einer Busse von Fr. 500.-;

  3. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils;

  4. Unter Kostenfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten von A. .

    Erwägungen:

    1. Prozessuales
  1. Verfahrensgang

    1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 24 S. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4 Abteilung - Einzelgericht, vom

      18. Mai 2017 wurde der Beschuldigte A. im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er innert Frist mit Schreiben vom 29. Mai 2017 Berufung anmelden (Urk. 20). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 28. August 2017 zugestellt (Urk. 23/1), woraufhin die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom

      18. September 2018 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 26).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2017 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 29). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 22. September 2017 mit, sie erhebe Anschlussberufung (Urk. 31).

    4. Am 8. Januar 2018 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X. sowie der Leitende Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber erschienen sind (Prot. II S. 5).

  2. Umfang der Berufung

    1. In ihrer Berufungserklärung vom 18. September 2017 beantragte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten einen vollumfänglichen Freispruch unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 26

      S. 2 ff.). Die Anklagebehörde beschränkte ihre Anschlussberufung auf den Schuldpunkt sowie auf die Sanktion und deren Vollzug (Urk. 31 S. 1 f.).

    2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und steht zwecks Überprüfung umfassend zur Disposition.

  3. Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Mai

    2016

    1. Der Verteidiger bringt wie bereits vor Vorinstanz zusammengefasst vor, dass die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Mai 2016 (Urk. 2/1) unverwertbar sei, weil der fremdsprachige Beschuldigte ohne Übersetzer einvernommen worden sei. Der Beschuldigte spreche nicht genügend gut Deutsch, um den Sachverhalt auf Deutsch verstehen zu können und diesbezüglich Fragen zu beantworten (Urk. 26 S. 2 ff.; Urk. 37 S. 2). Die Polizei habe den Beschuldigten ungenügend über sein Recht, einen Dolmetscher beizuziehen, aufgeklärt und sich nicht davon überzeugt, ob der Beschuldigte die Fragen inhaltlich tatsächlich verstehe (Prot. II S. 7 f.).

    2. Die Anklagebehörde wendet demgegenüber ein, die Einvernahme sei ohne weiteres verwertbar. Der Beschuldigte habe zu Beginn der Einvernahme erklärt, keine Übersetzung zu benötigen. Es gehe aus dem Protokoll hervor, dass er die Fragen der Polizei offenbar gut verstanden und adäquate Antworten habe geben können. Auch habe ihm der befragende Polizist keine langen Vorhalte gemacht, sondern der Beschuldigte habe auf kurze Fragen ausführliche Antworten gegeben, wobei ihm die Aussagen der Auskunftsperson B. noch gar nicht vorgehalten worden seien (Urk. 38 S. 2 f.).

    3. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Einwand sehr gründlich auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte, der immerhin seit 18 Jahren in der Schweiz lebt, zweifelsohne ausreichend gut Deutsch verstehe, um der Einvernahme in deutscher Sprache zu folgen und die entsprechenden Fragen auch adäquat beantworten zu können. Was die Vorinstanz vorbringt steht im Einklang mit den Akten und überzeugt, weshalb vollumfänglich darauf zu verweisen ist (Urk. 24 S. 3 ff.). Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass sich das

      Gericht anlässlich der Berufungsverhandlung davon überzeugen konnte, dass der Beschuldigte ausreichend gut Deutsch versteht, selbst wenn er gebrochenes Deutsch spricht. So beantwortete der Beschuldigte die Fragen zu seiner Person grösstenteils auf Deutsch und erklärte ferner, mit dem Sozialamt sowie mit seinen Gästen ebenfalls auf Deutsch zu kommunizieren. Überdies absolvierte er auch die Prüfung als Taxifahrer auf Deutsch (Urk. 36 S. 2 ff.). Sodann verzichtete der Beschuldigte entgegen der Verteidigung anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausdrücklich darauf, einen Dolmetscher beizuziehen (Urk. 2/1 Frage 2). Anhaltspunkte dafür, dass dennoch ein Übersetzer hätte beigezogen werden müssen, finden sich im Einvernahmeprotokoll keine, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, dass der Beschuldigte den die Einvernahme durchführenden Polizisten inhaltlich nicht verstanden hätte umgekehrt. Diesbezüglich weist die Staatsanwaltschaft zurecht darauf hin (vgl. Prot. II S. 8), dass der Beschuldigte nicht nur geltend macht, einzelne Antworten seien falsch protokolliert worden, sondern er sei durchgehend falsch verstanden worden. Somit müsste dem Polizisten eine eigentliche Falschbeurkundung vorgeworfen werden, wofür sich keinerlei Anhaltspunkte finden. Vielmehr schilderte der Beschuldigte von sich aus, was sich abgespielt hatte (Urk. 2/1 Frage 3). Im Unterschied zum Zeugen B. sagte er aber aus, dass B. im gesagt habe, er solle links abbiegen und die Autobahn in die andere Richtung nehmen. Er habe ihm geglaubt und das Fahrzeug gewendet, dann aber sofort bemerkt, dass er in die falsche Richtung gefahren sei, weshalb er wieder gewendet habe (Urk. 2/1 Frage 5). Diese Aussage spricht ebenfalls klar dafür, dass die tatsächlichen Aussagen des Beschuldigten protokolliert wurden

      und nicht einfach die Aussagen des Zeugen B.

      wiedergegeben, wie dies

      der Beschuldigte geltend machen will. Mithin finden sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte die Befragung anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Mai 2016 nicht verstanden hätte, weshalb auch keine Notwendigkeit bestand, einen Übersetzer beizuziehen. Somit ist diese Einvernahme vollumfänglich verwertbar.

      II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  4. Sachverhalt

    1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten zusammengefasst was folgt vor: Der Beschuldigte habe den Personenwagen Toyota, Kontrollschilder ZH am 3. Mai 2016, ca. 22.40 Uhr, auf der ihm bekannten Autobahneinfahrt Zürich-Brunau auf die A3W Richtung Zürich-City gelenkt. Höhe Ende der Trennwand, welche die Einfahrt vom Normalstreifen abtrenne, habe er sein Fahrzeug gewendet und dabei die Sperrfläche sowie den 1. Normalstreifen überfahren und sei danach auf dem Überholstreifen ca. 20 bis 30 Meter in die falsche Fahrtrichtung gefahren. Dabei sei ihm mindestens ein in korrekter Richtung Zürich-City fahrendes Auto auf dem Normalstreifen entgegen gekommen. Danach habe der Beschuldigte sein Fahrzeug erneut gewendet um die Fahrt nunmehr in der richtigen Fahrtrichtung fortzusetzen. Durch die Missachtung elementarerer Verkehrsregeln habe er für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine zumindest erhebliche abstrakte sowie für den ihm entgegenkommenden korrekt fahrenden Autobahnbenützter eine erhebliche konkrete Unfallgefahr geschaffen, da auf der Autobahn nicht mit Gegenverkehr gerechnet werden müsse. Der Beschuldigte habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt respektive im Eventualstandpunkt die Tat fahrlässig begangen (Urk. 12 S. 2 ff.).

    2. Während dem sich der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 4. Mai 2016 geständig zeigte (Urk. 2/1), widerrief er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und der Befragung vor Vorinstanz sein anfängliches Geständnis und bestritt den ihm zur Last gelegten Anklagesachverhalt (Urk. 2/3 S. 2 ff.; Prot. I. S. 8-10). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte, an jenem Abend einen Fehler gemacht zu haben. Der Kunde habe von ihm gewollt bzw. ihn dazu gedrängt, dass er wende und in die falsche Richtung fahre. Er habe ihm gesagt, dass er das nicht dürfe. Er sei neben die Sperrfläche gefahren, habe diese aber nicht überquert und sei nicht in die falsche Richtung gefahren (Urk. 36 S. 11 ff.).

    3. Die Vorinstanz erwog im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zunächst, zur Er-

      stellung des Sachverhaltes seien die Aussagen des Zeugen B.

      (Urk. 2/2

      und Urk. 2/4) sowie diejenigen des Beschuldigten (Urk. 2/1, Urk. 2/3 und Prot. I.

      S. 6 ff.) einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Eine Gegenüberstellung dieser Aussagen zeige, dass die Ausführungen des Zeugen B. schlüssig und konstant seien. Er habe anlässlich seiner beiden Einvernahmen die Geschehnisse nachvollziehbar, detailliert und widerspruchsfrei geschildert. Danach habe der Beschuldigte auf der Rampe zur D. -Strasse in Fahrtrichtung Zürich-City nach dem Ende der Trennwand das Fahrzeug verlangsamt und ein Wendemanöver vorgenommen. Dabei sei er über den Normalstreifen auf den Überholstreifen und anschliessend in die entgegengesetzte Richtung gefahren. Der Beschuldigte sei dann wenige Sekunden, ca. 20 bis 30 Meter, in die falsche Richtung gefahren. In dieser Zeit sei ihnen ein Fahrzeug auf der Normalspur entgegen gekommen. Danach habe der Beschuldigte sein Fahrzeug wieder gewendet und sei, nunmehr korrekt, in Richtung Zürich-City gefahren. Diese glaubhaften Depositionen des Zeugen B. würden auch durch die anfänglichen Aussagen des Beschuldigten selbst gestützt. Dieser habe nämlich unmittelbar nach dem Vorfall - und ohne detaillierte Kenntnis von den ihn belastenden Aussagen des Zeugen B. s gehabt zu haben von sich aus mehrfach zu Protokoll gegeben, dass er, nachdem er auf die Rampe gefahren sei, auf Kommando des Fahrgastes links abgebogen sei und danach das Fahrzeug wieder gewendet habe, als er den Fehler bemerkt habe. Auffällig sei hierbei, dass sich auch die Details zum Wendemanöver, so wie sie der Zeuge B. deponiert habe, mit den ursprünglichen Aussagen des Beschuldigten decken würden. Beide hätten angegeben, dass der Beschuldigte 60 bis 80 km/h gefahren sei und nach 20 bis 30 Meter das Fahrzeug gewendet habe. Zwar habe der Beschuldigte im weiteren Verlauf des Verfahrens sein Geständnis widerrufen und sich fortan auf den Standpunkt gestellt, er habe sich korrekt verhalten. Die im Zusammenhang mit dem Widerruf getätigten Aussagen seien aber unglaubhaft. Sie würden diverse Widersprüche und Lügensignale aufweisen, sodass sie als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien.

      Demgegenüber seien die Aussagen des Zeugen B.

      aufgrund der zahlrei-

      chen Realitätskriterien als glaubhaft zu qualifizieren. Sie seien sodann deckungsgleich mit den Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme. Damit sei erstellt, dass der Beschuldigte nach dem Ende der Trennwand sein Fahrzeug gewendet und dabei die Sperrfläche, den 1. Normalstreifen und den Überholstreifen überfahren habe. Nach ca. 20 bis 30 Meter Fahrt in die falsche Richtung, wobei ihm dabei mindestens ein in korrekter Richtung fahrendes Fahrzeug entgegen gekommen sei, habe er das Auto erneut gewendet (Urk. 24 S. 10 ff.).

    4. Die Verteidigung beanstandete im Rahmen ihrer Berufungserklärung (Urk. 26 S. 5 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 37) die vorinstanzliche Beweiswürdigung wie folgt: Die Vorinstanz stelle bei der Sach-

      verhaltserstellung im Wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen B.

      ab.

      Dabei habe sie aber bei ihrer Beweiswürdigung ein wichtiges Detail unberücksich-

      tigt gelassen. Der Zeuge B.

      sei am fraglichen Abend nämlich auf dem

      Heimweg von einem gemeinsamen Nachtessen mit Kollegen gewesen. Er habe nach eigenen Angaben ein paar Stangen Bier und ein Glas Wein intus gehabt. Der Zeuge B. sei demnach betrunken gewesen, als er beim Beschuldigten ins Auto gestiegen sei. Zudem habe er gemäss eigenen Aussagen während der Fahrttelefoniert, er habe auf sein Handy geschaut. Der Zeuge sei überdies auf dem Rücksitz gesessen und habe angesichts seiner Ablenkungen den Verkehr und die Fahrtrichtung nicht verlässlich beobachten können. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Toyota Prius relativ kleine Fenster habe. Auch seien die Aussagen des Zeugen betreffend das entgegenkommende Auto sehr vage. Er habe keine Einzelheiten dazu nennen können und weder gewusst, auf welcher Spur dieses Auto gefahren sei noch ob es Zeichen gegeben habe. Weil davon auszugehen sei, dass ein entgegenkommendes Auto sich bemerkbar gemacht hätte, spreche dies klar gegen das behauptete Wendemanöver. Ausserdem sei der Zeuge Brite und folglich Linksverkehr gewohnt, was in betrunkenem Zustand möglicherweise zu einem Verwirrungszustand geführt habe. Aufgrund all dieser Umstände bestünden erhebliche Zweifel daran, ob der Zeuge tatsächlich ein Wendemanöver auf der Autobahn habe beobachten können. Weiter würden auch der Ablauf der Geschehnisse und die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort gegen ein Wendemanöver auf der D. -Strasse sprechen. Die Autobahn sei gemäss

      übereinstimmenden Aussagen gesperrt gewesen und der Weg stadtauswärts durch den Üetlibergtunnel (recte: Uetlibergtunnel) nach Bonstetten sei ausgeschlossen gewesen. Um auf die Autobahn Bern-Basel zu gelangen habe man ohnehin über die D. -Strasse fahren müssen. Ein Wendemanöver um zur Autobahn Bern-Basel zu gelangen, habe an der besagten Stelle keinen Sinn gemacht und sei geradezu undenkbar (Urk. 26 S. 5 f.).

    5. Die Vorinstanz hat die nötigen theoretischen Ausführungen zu den Grundsätzen der Unschuldsvermutung und der freien Beweiswürdigung in ihrem Entscheid wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 24 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso wurden die Aussagen des Zeugen B. (Urk. 2/2 und Urk. 2/4) und des Beschuldigten (Urk. 2/1 und Urk. 2/3 sowie Prot. I. S. 6 ff.) detailliert wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls zu verweisen ist (Urk. 24

      S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Vorab ist weiter festzuhalten, dass die Vorinstanz eine sehr gründliche und in allen Teilen überzeugende Beweiswürdigung vorgenommen hat, die grundsätzlich weder einer Korrektur noch einer Ergänzung bedarf. Sie kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich übernommen werden. Die von der Verteidigung im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente sind allesamt ungeeignet, das vorinstanzliche Beweisresultat auch nur im Ansatz zu erschüttern. Wenngleich sich das Gericht gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden der Parteien auseinandersetzen muss und es sich grundsätzlich vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE 136 I. 229 E. 5.2 S. 236 mit weiteren Hinweisen), ist nachfolgend dennoch kurz auf die weitestgehend unbehelflichen Vorbringen der Verteidigung einzugehen:

          1. Soweit sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, der Zeuge B. sei am fraglichen Abend derart betrunken gewesen, dass dieser Zustand seine Wahrnehmung getrübt habe, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich etwas derartiges den Akten nicht entnehmen lässt. Bezeichnenderweise schildert der Beschuldigte selber denn auch mit Ausnahme der nach Alkohol riechenden

            Atemluft keine Anzeichen hierfür. So hat der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass der Zeuge B. am fraglichen Abend betrunken gewesen sei und auch die Polizei hat offenbar anlässlich der Anzeigeerstattung keine diesbezüglichen Feststellungen gemacht. Auf entsprechende Frage der Verteidigung gab der Zeuge zwar zu Protokoll, dass er am fraglichen Abend eine paar Stangen Bier und ein Glas Wein getrunken habe. Die Polizei habe an diesem Abend den Alkoholkonsum kontrolliert (Urk. 2/4 S. 7). Auf die Folgefrage gab der Zeuge

            B.

            schliesslich jedoch ausdrücklich an, wegen des Alkoholkonsums nicht

            betrunkenen gewesen zu sein. Wörtlich gab er zu Protokoll: Ich war noch klar (Urk. 2/4 S. 8). Davon, dass der Zeuge derart betrunkenen gewesen sein soll, dass seine Wahrnehmung getrübt gewesen wäre, kann nach dem Gesagten keine Rede sein.

          2. Auch die Behauptung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte während der Fahrt derart intensiv mit seinem Handy beschäftigt gewesen sein soll, dass er das Geschehen auf der Strasse nicht mitbekommen habe, findet in den Akten keine Stütze. Einerseits gab der Zeuge B. unmittelbar nach dem Vorfall zu Protokoll, er habe während der Fahrt kurz einmal auf sein Handy geschaut und seiner Frau noch eine Nachricht geschrieben (Urk. 2/2 S. 2). Andererseits haben aber sowohl der Zeuge als auch der Beschuldigte übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich angesichts der wegen des Unfalls gesperrten Autobahn über das weitere Vorgehen besprochen hätten. Abgesehen davon, dass das von beiden geschilderte Verhalten der normalen Reaktion in einer solchen Situation entspricht, macht es auch deutlich, dass die Aufmerksamkeit des Zeugen B. entgegen den unsubstantiierten Behauptungen der Verteidigung eben sehr wohl auf die Strasse gerichtet war.

          3. Weshalb man als Passagier auf dem Rücksitz eines Toyota Prius wegen der anscheinend kleinen Fenster das Geschehen auf der Strasse nicht beobachten können soll, ist unerfindlich und bedarf keiner weiteren Erläuterungen.

          4. Ähnlich verhält es sich mit der reichlich grotesken Behauptung des Verteidigers, wonach der Zeuge B. als britischer Staatsbürger Linksverkehr gewohnt sei und deshalb die Gefahr bestehe, dass er die Situation falsch eingeschätzt habe. Zunächst ist die Verteidigung darauf hinzuweisen, dass der Zeuge B. zum Zeitpunkt der Tat bereits seit beinahe 12 Jahren in der Schweiz lebte. Hinzu kommt, dass er als Automobilist am hiesigen Strassenverkehr teilnimmt. Die Umstellung vom Linksauf den Rechtsverkehr bereitete ihm keine Mühe (Urk. 2/4 S. 7). Dass der Zeuge nach 12 Jahren nicht in der Lage sein soll, die Verkehrssituation korrekt einzuschätzen, ist schlechterdings ausgeschlossen. Dies umso mehr, als für die behauptete starke Alkoholisierung des Zeugen keinerlei Anhaltspunkte vorliegen.

          5. Sodann überzeugt auch der Einwand der Verteidigung, wonach ein Wendemanöver um zur Autobahn Bern-Basel zu gelangen, an der besagten Stelle keinen Sinn gemacht hätte und geradezu undenkbar sei, nicht einmal ansatzweise. Die Frage nach dem Sinn ist vorliegend müssig, denn wie Figura zeigt, stellte sich die vermeintlich gute Idee, wie dem Stau zu entkommen sei, als (beinahe fatale) Fehleinschätzung heraus. So ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte bewusst als Geisterfahrer in die Gegenrichtung fahren wollte und deshalb wendete. Vielmehr ging der Beschuldigte bei seinem Fahrmanöver wohl von der falschen Annahme aus, er gelange dadurch auf die entgegengesetzte Fahrspur, wobei er nach dem Wendemanöver wieder in die richtige Richtung fahren würde. Als er nach wenigen Metern realisierte, dass die vermeintlich stadtauswärts führendende Fahrspur in Tat und Wahrheit ebenfalls stadteinwärts führte und er nun sozusagen als Geisterfahrer in die falsche Fahrtrichtung fuhr, wendete er sei Fahrzeug umgehend. Der Verteidigung ist zwar insofern zuzustimmen, dass das Fahrmanöver bei objektiver Betrachtung keinen Sinn macht. In der subjektiven Vorstellung des Beschuldigten machte es aber zumindest solange Sinn, bis er angesichts des entgegenkommenden Autos realisierte, dass er die Situation komplett falsch eingeschätzt hatte.

          6. Aus dem Umstand, dass das entgegenkommende Auto keine Zeichen gegeben habe bzw. der Zeuge B. keine solchen wahrgenommen habe, lässt sich entgegen der Verteidigung ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Es ist durchaus denkbar, dass der Fahrer des entgegenkommenden Autos über den Gegenverkehr auf der Autobahn zu erschrocken war, um angemessen zu reagieren. Stattdessen fällt aber mit der Vorinstanz auf, dass der Beschuldigte selber immer wieder von einem entgegenkommenden Auto spricht (vgl. auch Urk. 36 S. 14 u. S. 15). Da auf fraglichem Autobahnabschnitt sämtliche vier

            • durch die Sperrfläche getrennten - Spuren in dieselbe Richtung führen, hätte der Beschuldigte kein entgegenkommendes Auto sehen können, wenn er wie er behauptet ohne zu Wenden immer in die richtige Richtung gefahren wäre.

          7. Schliesslich überzeugt auch nicht, dass der Zeuge B. den Beschuldigten bloss aus einem finanziellen Interesse angeschwärzt haben soll. Der Zeuge sagte aus, er habe für die Taxifahrt eine Rechnung über Fr. 14.59 erhalten (Urk. 2/2 S. 3). Es ist schwer vorstellbar, dass der Zeuge mitten in der Nacht den Polizeiposten aufsuchte, bloss um diesen Betrag nicht zu bezahlen. Demgegen-

      über erklärte der Zeuge B.

      zu seinem Motiv, die Polizei zu verständigen,

      nachvollziehbar, er habe seine Frau angerufen und ihr den Vorfall erzählt. Sie habe ihn beim C. -Platz abgeholt und sie seien gemeinsam nach Hause gefahren. Anschliessend hätten sie zu Hause über den Vorfall diskutiert und sich entschieden, die Polizei zu verständigen (Urk. 2/2 S. 2). Er habe Angst, dass der Beschuldigte nicht verstanden habe, was er falsch gemacht habe und er dies nochmals tun könnte (Urk. 2/4 S. 6).

        1. Der Beschuldigte wurde noch in der Tatnacht durch die Kantonspolizei Zürich zur Sache befragt. Wie einleitend dargetan wurde, ist die betreffende Einvernahme entgegen der Auffassung der Verteidigung - uneingeschränkt verwertbar. Anlässlich dieser Einvernahme legte der Beschuldigte in freier Erzählweise dar, was sich auf der inkriminierten Taxifahrt zugetragen hatte. Er räumte dabei freimütig ein, sich anklagegemäss verhalten zu haben, machte jedoch geltend, er sei nur deshalb über die Sperrfläche, den Normalstreifen auf den Überholstreifen in Gegenrichtung gefahren, weil der Kunde (also der Zeuge B. ) das so von ihm verlangt habe (Urk. 2/1 S. 1 ff.). Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Schilderungen des Beschuldigten zum inkriminierten Fahrmanöver inhaltlich geradezu kongruent sind mit dem, was der Zeuge B. knapp zwei Stunden zuvor ebenfalls bei der Polizei zu Protokoll gegeben hatte (Urk. 2/2

          S. 1 ff.). Mit anderen Worten beschrieb der Beschuldigte den Vorfall exakt gleich,

          wie der die Anzeige erstattende Zeuge B. und zwar noch bevor er von dessen Aussagen Kenntnis haben konnte. Diese inhaltliche Übereinstimmung in den Aussagen der beiden Fahrzeuginsassen lässt vernünftigerweise nur einen Schluss zu, nämlich jenen, dass sich der Sachverhalt exakt so zugetragen haben muss, wie er sowohl vom Beschuldigten als auch vom Zeugen B. geschildert wurde. Wenn die Vorinstanz im Lichte dieser Betrachtungen schlussfolgert, der nachmalige Widerruf des anfänglichen Geständnisses stelle lediglich eine Schutzbehauptung dar, so ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen. Eine Diskrepanz in den im übrigen - übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen B. besteht lediglich in der Frage, ob der Zeuge den Beschuldigten aufforderte, auf der D. -Strasse zu wenden. Die Beantwortung dieser Frage kann indes aus zwei Gründen offen gelassen werden. Erstens beschlägt sie nicht den Anklagesachverhalt und zweitens ist sie für die nachfolgend vorzunehmende rechtliche Würdigung nicht von Belang, was bereits der Vorderrichter zutreffend feststellte.

        2. Im Sinne eines Fazits ist festzuhalten, dass die Aussagen des Zeugen B. vorbehaltlos als glaubhaft zu bezeichnen sind. Sie decken sich sodann in bemerkenswerter Weise mit dem Zugeständnis des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. Mai 2016. Damit besteht keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte auf der fraglichen Fahrt nach dem Ende der Trennwand auf der D. -Strasse sein Fahrzeug wendete und dabei die Sperrfläche, den 1. Normalstreifen und den Überholstreifen überfuhr und ca. 20 bis 30 Meter in die falsche Richtung fuhr. Dabei kam ihm mindestens ein in korrekter Richtung fahrendes Fahrzeug entgegen. Daraufhin wendete der Beschuldigte erneut sein Fahrzeug und setzte die Fahrt nunmehr in die richtige Fahrtrichtung fort.

  5. Rechtliche Würdigung

    1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 78 SSV, Art. 42 Abs. 3

      SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV (Urk. 24 S. 17).

    2. Die Verteidigung äusserte sich vor Vorinstanz mit keinem Wort zur rechtlichen Würdigung (Urk. 15 und Prot. I. S. 12). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie hierzu aus, die feinen Unterschiede und die Abgrenzung des Eventualvorsatzes zur bewussten Fahrlässigkeit hätten vorliegend nicht ermittelt werden können. Es würden keine Beweise vorliegen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat mit Wissen und Willen zu verantworten habe. Das indirekte Ableiten der Existenz eines Verschuldens aus objektiven Ereignissen und Abläufen sei nicht möglich (Urk. 37 S. 3).

    3. Die Anklagebehörde erhob in Bezug auf den Schuldpunkt bekanntlich Anschlussberufung und beantragte, der Beschuldigte sei der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig zu sprechen. Zur Begründung brachte sie vor, angesichts der klaren Verhältnisse und dem krass regelwidrigen Verhalten des Beschuldigten bleibe kein Raum für die Annahme einer fahrlässigen Tatbegehung. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt (Urk. 31 S. 2). Der Beschuldigte sei als Taxifahrer als ortkundig zu bezeichnen. Er habe die D. -Strasse gekannt und gewusst, dass es sich um eine richtungsgetrennte Autobahn handle. Etwas Anderes als vorsätzliches Handeln komme bei diesem Sachverhalt nicht in Frage, auch wenn das Handeln des Beschuldigten für Aussenstehende als völlig idiotisch und nicht nachvollziehbar erscheine (Urk. 38 S. 3 ff.).

    4. Gestützt auf den Anklagesachverhalt ist erstellt, dass der Beschuldigte in objektiver Hinsicht mehrere wichtige Verkehrsregeln verletzt hat. So hat er einerseits das Verbot des Überfahrens von Sperrflächen gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 78 SSV missachtet und andererseits auf einer Autobahn ein Wendemanöver durchgeführt, was in objektiver Hinsicht einen Verstoss gegen Art. 43 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 VRV darstellt. Die betreffende rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist gleichermassen zutreffend wie unbestritten und daher zu übernehmen.

    5. In subjektiver Hinsicht ist der Anklagebehörde insofern zuzustimmen, als das inkriminierte Fahrmanöver des Beschuldigten zwingend mit Wissen und Willen erfolgen musste. Der Beschuldigte fuhr auf der ihm seit 15 Jahren bestens

      bekannten Autobahneinfahrt (Urk. 2/1 S. 2 und Urk. 2/3 S. 4) und war im Begriff Richtung Zürich zu fahren, als er sich aus welchen Gründen auch immer - dazu entschloss, sein Fahrzeug auf der Autobahn zu wenden um die Fahrt in der entgegengesetzten Richtung also stadtauswärts fortzusetzen. Zu diesem Zweck überfuhr er zunächst die vier bis fünf Meter breite und mit einer weiss schraffierten Markierung versehene Sperrfläche. Dass die Sperrfläche nicht befahren werden darf, wusste der Beschuldigte sodann nach eigenen Angaben ebenfalls. Indem er sich trotzdem dazu entschloss, auf der Autobahn zu wenden und die Sperrfläche verbotenerweise zu befahren, um in entgegengesetzter Richtung dem drohenden Stau zu entkommen, handelte er in subjektiver Hinsicht wissenund willentlich. Der Umstand, dass der Beschuldigte von der falschen Annahme ausging, die gegenüberliegende Fahrspur führe stadtauswärts, ist für die Beurteilung des subjektiven Straftatbestandes irrelevant. Selbstverständlich ist mit der Vorinstanz - nicht anzunehmen, der Beschuldigte habe sozusagen in eventualsuizidaler Absicht als Geisterfahrer dem Stau entkommen wollen. Dies ändert indes nichts daran, dass der Beschuldigte das inkriminierte Wendemanöver auch dann nicht hätte vornehmen dürfen, wenn die andere Fahrspur tatsächlich stadtauswärts geführt hätte. Auch in diesem Falle wäre nämlich das Wenden auf der Autobahn - und das damit einhergehende Befahren des Sperrstreifens strikte verboten gewesen. Der Beschuldigte irrte sich im Zeitpunkt des Wendemanövers wohl über die tatsächliche Verkehrsführung, doch dieser Irrtum vermag ihn nicht zu entlasten. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte direkt vorsätzlich handelte. Die durch die Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung bedarf daher in diesem Punkt einer Korrektur.

    6. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte somit der (vorsätzlich begangenen) groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 78 SSV, Art. 42 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.

      III. Sanktion und Vollzug
  6. Sanktion

    1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.sowie mit einer Busse von Fr. 300.- (Urk. 24 S. 17 ff.).

    2. Die Verteidigung äussert sich im Berufungsverfahren nicht zur vorinstanzlichen Strafzumessung und bringt lediglich vor, eine Erhöhung des Strafmasses auf 120 Tagessätze sei unbegründet, weil nicht von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen sei (Urk. 37 S. 3).

    3. Die Anklagebehörde erhob mit Bezug auf das Strafmass bekanntlich Anschlussberufung. Sie beantragte eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.sowie mit einer Busse von Fr. 500.-. Zur Begründung ihrer Anträge brachte sie vor, aufgrund des vorsätzlichen Handelns des Beschuldigten sei sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht von einem schweren Verschulden auszugehen. Durch das verantwortungslose handeln habe der Beschuldigte eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben von anderen Verkehrsteilnehmern geschaffen. Im Falle einer Kollision sei aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten mit Toten Schwerverletzten zu rechnen (Urk. 38 S. 1 und S. 3).

    4. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann zunächst bezüglich des relevanten Strafrahmens und der Grundsätze der Strafzumessung auf die zutreffenden Er-wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 24 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    5. Tatkomponenten

      1. Zur objektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, es falle zunächst ins Gewicht, dass der Beschuldigte mehrere Verkehrsregeln verletzt und damit sowohl die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs wie auch sich selbst und den Zeugen B. konkret gefährdet habe. Die ernstliche Gefährdung der Sicherheit anderer sei zwar bereits Tatbestandsmerkmal der groben Verletzung von Verkehrsregeln. Allerdings seien auch diesbezüglich für die Strafzumessung relevante Unterschiede zu berücksichtigen. So gelte es festzuhalten, dass eine Geisterfahrt auf der Autobahn eine besonders hohe Gefährdung anderer Verkehrsteilenehmer darstelle und eine Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug fatale Konsequenzen haben könne. Dem Beschuldigten könne zugute gehalten werden, dass er langsam und vorsichtig gewendet und nach einer kurzen Strecke von 20 bis 30 Metern sogleich wieder umgedreht habe. Die Geisterfahrt habe somit nur wenige Sekunden gedauert. Zur Tatzeit habe nicht viel Verkehr auf der Autobahn geherrscht. Unter Berücksichtigung aller Umstände erweise sich das objektive Tatverschulden vorliegend auf einer Skala aller denkbaren tatbestandsmässigen Handlungen sowie in Anbetracht des konkreten Strafrahmens als nicht mehr leicht (Urk. 24 S. 18 f.). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind vollständig und zutreffend. Sie bedürfen keiner Ergänzung und kön- nen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO übernommen werden.

      2. In subjektiver Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte entgegen der vorinstanzlichen Ansicht in Bezug auf das Befahren der Sperrfläche sowie das Wendemanöver direkt vorsätzlich handelte, selbst wenn er nicht beabsichtigte, als Geisterfahrer andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Sein Motiv ist wohl darin zu sehen, dass er bestrebt war, seinen Kunden, möglichst rasch nach Hause zu fahren und insofern eine gute Dienstleistung zu erbringen. Jedenfalls gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte etwa aus egoistischen, sonst wie selbstsüchtigen Beweggründen gehandelt hätte. Mit der Vorinstanz ist jedoch klarerweise festzuhalten, dass der Beschuldigte in erschreckender Art und Weise elementarste Regeln im Strassenverkehr missachtete und damit in der Tat ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern an den Tag legte. Unter Berücksichtigung der direkt vorsätzlichen Tatbegehung muss auch die subjektive Tatschwere als nicht mehr leicht bezeichnet werden.

      3. Damit ist die Tatschwere insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Angesichts des relativ weiten Strafrahmens erweist sich vorliegend eine hypothetische Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.

    6. Täterkomponente

      1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt zusammengefasst und soweit notwendig wiedergegeben. Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 24 S. 19 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte respektive aktualisierte der Beschuldigte zudem, er arbeite nach wie vor für ... und erziele ein Einkommen von Fr. 1'200.bis Fr. 1'300.-. Zusätzlich erhalte er zwischen Fr. 700.- und Fr. 900.- Sozialhilfe. Die Sozialhilfe bezahle auch seine Krankenkasse. Seine Frau arbeite als Putzfrau in einer Firma und sie würden die Wohnung gemeinsam bezahlen. Aus zweiter Ehe habe er ein Kind, welches eine Sonderschule besuche (Urk. 36 S. 6 ff.). Dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen.

      2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, verfügt der Beschuldigte über einen tadellosen automobilistischen und auch strafrechtlichen Leumund. Richtigerweise hat der Vorderrichter in diesem Zusammenhang erkannt, dass sich der gute Leumund und die Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral auswirken (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4).

      3. Der Beschuldigte kann unter dem Titel Nachtatverhalten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weder zeigte er sich letztlich geständig noch legte er Reue und/oder Einsicht an den Tag.

    7. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Täterkomponente neutral auswirkt. Damit ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung sämtlicher für die Strafzumessung relevanter Faktoren mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu sanktionieren.

    8. Die Vorinstanz setzte die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.fest, was weder von der Verteidigung noch von der Anklagebehörde beanstandet wurde. Eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.erweist sich mit Blick auf die aktuellen Einkommensund Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nach wie vor als angemessen, weshalb der Tagessatz erneut auf Fr. 30.festzusetzen ist.

    9. Zu bestätigen ist weiter die durch die Vorinstanz ausgefällte Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 300.-. Zwar beantragt die Anklagebehörde eine Busse in der Höhe von Fr. 500.-, was angesichts des hier zur Debatte stehenden Vorfalls durchaus auch vertretbar wäre. Angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und mit Blick auf die ohnehin weitreichenden und einschneidenden finanziellen Folgen, welche dieses Strafverfahren für ihn nach sich ziehen wird, besteht kein Anlass, in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen des Vorderrichters einzugreifen. Die Höhe der Busse ist daher auf Fr. 300.zu belassen. Richtigerweise hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erkannt, dass die schuldangemessene Gesamtzahl Tagessätze um 10 Tagessätze zu reduzieren ist. Damit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.sowie mit einer Busse von Fr. 300.zu bestrafen.

  7. Vollzug

    1. Der Beschuldigte ist Ersttäter, weshalb ihm zwingend der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren und eine minimale Probezeit von zwei Jahren anzusetzen ist.

    2. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.- Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen Freiheitsstrafe auszufällen.

IV. Kosten
    1. Es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch, weshalb ausgangsgemäss die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urk. 24, Dispositiv Ziffer 5) sowie die Kostenauflage (Urk. 24, Dispositiv Ziffer 6) zu bestätigen sind (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).

    2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.zu veranschlagen.

    3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem im Berufungsverfahren unterliegenden Beschuldigten sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen.

    4. Der Beschuldigte stellte im Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss Art. 425 StPO können die Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichten Person herabgesetzt erlassen werden. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint, was beispielsweise der Fall ist, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützen Personen ernsthaft gefährden kann (BSK StPO II-Domeisen, Art. 425 N 4). Der Beschuldigte begründet sein Gesuch mit seiner Mittellosigkeit und reicht als Beweis das Budget des Sozialamts ein (Urk. 37 S. 4; Urk. 40/1 und 40/2). Zwar steht fest, dass der Beschuldigte sich derzeit in prekären finanziellen Verhältnissen befindet. In Anbetracht der Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 6'000.ist aber nicht ausgeschlossen, dass er dereinst wieder einmal in günstigere finanzielle Verhältnisse kommen könnte, welche die Bezahlung dieser Kosten ermöglichen würden. Hinzu kommt, dass der Kostentragungspflicht des Beschuldigten bereits bei der Strafzumessung Rechnung getragen wurde. Den Beschuldigten im jetzigen Zeitpunkt von der

  • ganzen teilweisen - Tragung der Untersuchungsund Verfahrenskosten definitiv zu entbinden wäre daher nicht gerechtfertigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass der finanziellen Situation des Beschuldigten im Zeitpunkt des Kostenbezugs hinreichend etwa durch Ratenzahlung, Stundung etc. - Rechnung getragen werden kann. Er kann sich diesbezüglich jederzeit mit der Kasse des Obergerichts in Verbindung setzen.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 78 SSV, Art. 42 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs.

    1 VRV.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.sowie mit einer Busse von Fr. 300.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

  5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich

      (PIN-Nr. ...)

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

  9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 8. Januar 2018

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zur Beachtung:

Dr. iur. F. Bollinger

lic. iur. S. Leuthold

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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