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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB170321: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigte wurde der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen, da er einer klaren Anweisung eines Verkehrsdienstmitarbeiters nicht gefolgt ist. Er wurde jedoch vom Vorwurf der fahrlässigen und vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen. Eine Geldstrafe von Fr. 200.- wurde verhängt, die bei Nichtzahlung durch eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen ersetzt wird. Die Gerichtskosten werden dem Beschuldigten zu 1/10 auferlegt und zu 9/10 der Gerichtskasse übergeben. Eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 11'970.- wird dem Beschuldigten zugesprochen, ebenso wie eine Genugtuung von Fr. 200.-. Der Beschuldigte kann innerhalb von 30 Tagen eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht einreichen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB170321

Kanton:ZH
Fallnummer:SB170321
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB170321 vom 18.12.2017 (ZH)
Datum:18.12.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Verkehr; Privatklägers; Aussage; Verbindung; Vorinstanz; Baustelle; Berufung; Aussagen; Verletzung; Verkehrsregeln; Fahrzeug; Verfahren; Anklage; Strasse; Stablampe; Urteil; Verfahrens; Ziffer; Anweisung; Pylonen; Dispositiv; Gericht; Bauarbeiter; Sinne
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ;Art. 105 SVG ;Art. 106 StGB ;Art. 12 StGB ;Art. 27 SVG ;Art. 3 VRV ;Art. 31 SVG ;Art. 382 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:119 IV 330; 133 I 33; 134 IV 60; 142 IV 93;
Kommentar:
Schmid, Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 2. Auflage, Art. 382 StPO, 2013
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB170321

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170321-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

S. Kümin Grell

Urteil vom 18. Dezember 2017

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Regenass,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend

vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
4. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Mai 2017 (GG160243)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. November 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 33 S. 42 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 lit. h SSV und

    • der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 12 Abs. 3 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

  4. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. Februar 2016 an der [Adresse], sichergestellten Gegenstände (A009'008'871: Visitenkarte lautend auf B. , D. ; A009'008'893: Visitenkarte lautend auf C. , D. ; A009'008'917: Visitenkarte lautend auf E. , D. ; A009'008'940: Tankkarte Private Card No. lautend auf den Beschuldigten) werden der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  5. Der Privatkläger F.

    wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg

    des Zivilprozesses verwiesen.

  6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00; Gebühr für das Vorverfahren Fr. 777.10 ; Auslagen Untersuchung

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  8. (Mitteilungen)

  9. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 1)

    1. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben.

    2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

    3. Die sichergestellten Gegenstände (Asservat Nr. A009'008'871, A009'008'893 und A009'008'917 sowie A009'008'940) seien zu vernichten.

    4. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 39)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Erwägungen:

I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
  1. Verfahrensgang

    1. Mit obenerwähntem Urteil der Vorinstanz vom 9. Mai 2017 (Urk. 33) wurde der Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 lit. h SSV und der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 12 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen und unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.-bestraft (Dispositiv-Ziffern 1-3). Weiter wurde betreffend die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. Februar 2016 sichergestellten Gegenstände die Vernichtung angeordnet (Dispositiv-Ziffer 4). Der Privatkläger F. wurde mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Dispositiv-Ziffer 5). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 7).

    2. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Mai 2016 innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 29). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 11. August 2017 zugestellt (Urk. 32/2), woraufhin die Verteidigung mit Eingabe vom 30. August 2017 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 35).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2017 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 37). Darauf beantragte die Anklagebehörde in ihrer Eingabe vom 8. September 2017 fristgerecht die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte ihren Verzicht auf Anschlussberufung und die Stellung eines Antrags auf Nichteintreten (Urk. 39).

    4. Beweisanträge wurden keine gestellt (vgl. Prot. II S. 5).

  2. Umfang der Berufung

    1. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 4 betreffend die Vernichtung der sichergestellten Gegenstände und Dispositiv-Ziffer 6 betreffend die Kostenfestsetzung anfechten (Prot. II S. 5). Bei dieser Ausgangslage sind die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 in Rechtkraft erwachsen, was vorweg festzustellen ist.

    2. Der Privatkläger wurde wie erwähnt von der Vorinstanz mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (vgl. Dispositiv-Ziffer 5). Die Verteidigung verlangt die Abweisung dieser Zivilforderung (Urk. 35 S. 2, Urk. 48 S. 8). Der Privatkläger hat kein Rechtsmittel ergriffen.

      1. Es stellt sich somit die Frage, ob für den Beschuldigten diesbezüglich überhaupt eine Beschwer vorliegt. Rechtsmittel haben für den betreffenden Verfahrensbeteiligten das Ziel, einen für ihn günstigeren Entscheid zu erstreiten. Ein Verfahrensbeteiligter kann daher einen Entscheid nur anfechten, soweit er durch das Erkenntnis im Dispositiv und die daran geknüpften Rechtsfolgen in seinen Interessen betroffen ist und demgemäss an der Aufhebung bzw. Änderung des fraglichen Entscheids ein rechtliches Interesse hat; der Entscheid muss für ihn mit anderen Worten nachteilig sein und ihn mithin beschweren. Fehlt es an einer Beschwer, kann der Verfahrensbeteiligte kein Rechtsschutzinteresse geltend machen (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,

        2. Auflage 2013, N 1 zu Art. 382 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen

        Strafprozessrechts, 2. Auflage 2013, N 1458 f.).

      2. Mit der Verweisung eines Schadenersatzbegehrens auf den Weg des Zivilprozesses wird über das Begehren des Privatklägers materiell nicht entschieden, der materielle Entscheid wird vielmehr dem Zivilrichter vorbehalten. Eine Beschwer des Beschuldigten liegt somit nicht vor, stehen ihm doch nach wie vor alle (zivil-)prozessualen Mittel zur Verfügung, um sich gegen die Forderung zur Wehr zu setzen. Daraus folgt, dass ein Rechtmittel gegen den Entscheid des Gerichts,

        eine Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu verweisen, nur dem Privatkläger zusteht, wovon er hier keinen Gebrauch machte. An einer Beschwer des Beschuldigten fehlt es somit. Damit ist auf die Berufung des Beschuldigten bezüglich Urteilsdispositiv Ziffer 5 nicht einzutreten. Demgemäss ist auch diese Dispositiv-Ziffer in Rechtskraft erwachsen.

    3. Die übrigen Dispositiv-Ziffern stehen im Berufungsverfahren demgegenüber zur Disposition.

II. Sachverhalt
  1. Anklagevorwurf

    Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Anklagevorwürfe zutreffend zusammengefasst (vgl. Urk. S. 4 f. und S. 5 f.), worauf verwiesen werden kann.

  2. Standpunkt des Beschuldigten

    1. Wie bereits die Vorinstanz korrekt zusammenfasste (vgl. Urk. 33 S. 5 f.), anerkennt der Beschuldigte zwar, in besagter Nacht mit seinem Fahrzeug durch den relevanten Baustellenbereich gefahren zu sein (Urk. 6/1 S. 2 f., Urk. 7 S. 3 f.). Der

      Privatkläger F.

      habe jedoch nicht in der Mitte des Fahrstreifens, sondern

      am rechten Strassenrand gestanden; eine Durchfahrt sei noch möglich gewesen (Urk. 6/1 S. 4, Urk. 7 S. 9). Der Privatkläger habe seine Lampe lediglich auf und ab bewegt, worauf er (der Beschuldigte) der Anweisung folgend die Fahrt verlangsamt habe (Urk. 6/1 S. 2 ff., Urk. 7 S. 3 ff., Urk. 47 S. 4). Pylonen hätten sich auf der Höhe der Traminsel keine befunden (Urk. 6/1 S. 4, Urk. 7 S. 9; Prot. II

      S. 6). Ebenso bestreitet der Beschuldigte, dass sich der Privatkläger mit einem Sprung zur Seite vor seinem Fahrzeug habe in Sicherheit bringen müssen (Urk. 6/1 S. 4). Weiter anerkennt der Beschuldigte, an besagter Stelle zwischen Traminsel und Trottoir aufgrund der Zurufe des Privatklägers zum Stehen gekommen und darauf vom Privatkläger aufgefordert worden zu sein, die Baustelle rückwärts zu verlassen, um diese links der Traminsel über die Tramgeleise zu umfahren (Urk. 6/1 S. 2 ff., Urk. 7 S. 3, Urk. 47 S. 4 f.). Er habe sich dieser Aufforderung widersetzt, weil es ihm gefährlicher erschienen sei, rückwärts in eine Kreuzung zu fahren, als die Fahrt über die freie Fahrbahn vor ihm fortzusetzen (Urk. 6/1 S. 3, Urk. 7 S. 3, Urk. 47 S. 5). Ausserdem habe der Privatkläger als Nichtpolizist keine Berechtigung, die Verkehrsregeln aufzuheben, was er diesem auch mitgeteilt habe (Urk. 6/1 S. 3, Urk. 47 S. 5). Er habe die Baustelle darauf in normalem Tempo verlassen (Urk. 6/1 S. 5).

    2. Nachdem der Beschuldigte die in der Anklage aufgeführten Vorwürfe teilweise bestreitet, ist zu prüfen, ob der konkret eingeklagte Sachverhalt nach den allgemeinen Beweisregeln erstellt werden kann.

  3. Vorhandene Beweismittel und Beweiswürdigungsregeln

    1. An Beweismitteln liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 6/1, Urk. 7, Urk. 8, Prot. I S. 5 ff. und Urk. 47 S. 4 ff.) jene des Privatklägers (Urk. 2/1, Urk. 6/2 und Urk. 9) vor. Wie bereits die Vorinstanz erwähnte, wurde der Privatkläger am 23. August 2016 in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers einvernommen, wobei Letzteren die Möglichkeit gegeben wurde, dem Privatkläger Ergänzungsfragen zu stellen und zu den Aussagen Stellung zu nehmen (Urk. 9, Urk. 33 S. 10). Ferner liegen den Akten verschiedene Fotodokumentationen (Urk. 2/10, Anhänge von Urk. 7 und 9, Urk. 26/1) sowie ein Nachtragsrapport der Kantonspolizei Zürich vom 8. März 2016 (Urk. 5) als relevante Beweismittel bei.

    2. Zu den Regeln der Beweiswürdigung resp. der Sachverhaltserstellung äusserte sich bereits die Vorinstanz und wies dabei auch auf die Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und der Unschuldsvermutung sowie auf das daraus fliessende Prinzip in dubio pro reo hin (vgl. Urk. 33 S. 7-10). Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).

  4. Aussagen der Prozessbeteiligten

    1. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch des Privatklägers im angefochtenen Entscheid zusammengefasst wiederge-

      geben, weshalb hier darauf verzichtet werden kann, die Aussagen erneut darzustellen (vgl. 33 S. 10 ff.).

    2. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass auf Höhe der Tramhaltestelle ein Mitarbeiter des Verkehrsdiensts gestanden und mit der Stablampe hoch und runter gewinkt habe (Urk. 47 S. 4). Darauf habe er die Fahrt verlangsamt und je näher er der Haltestelle gekommen sei gesehen, dass in der Strasse vor ihm nichts gewesen sei, weder Bauarbeiter noch Baumaterial. Die Fahrbahn sei frei gewesen. Lediglich auf dem Trottoir habe ein Wagen eine Baumaschine gestanden. Als er gesehen habe, dass die Bahn frei war, habe er seine Fahrt fortgesetzt. In diesem Moment habe einer Hey gerufen, worauf er auf die Bremsen gegangen und der Verkehrsdienstmitarbeiter gekommen sei. Dieser habe ihn gefragt, weshalb er seine Anweisungen nicht befolgt habe. Er habe dem Verkehrsdienstmitarbeiter resp. dem Privatkläger gesagt, dass er dies ja getan resp. er verlangsamt habe, worauf dieser entgegnet habe, dass da gesperrt sei. Er, der Beschuldigte, habe aber nichts gesehen, weder einen Triopan, noch einen Mitarbeiter. Auf seine Frage habe der Verkehrsdienstmitarbeiter gesagt, es sei eine Baustelle und er müsse rückwärts links um die Traminsel herumfahren. Er habe dem Privatkläger dann gesagt, er sei nun schon im Bereich drin und die Fahrbahn vor ihm sei frei (Urk. 47 S. 5). Rückwärts in eine Strassenkreuzung hineinzufahren, schiene ihm die schlechtere Wahl beider Optionen. Dieser habe dann aber befohlen zurückzufahren, worauf er (der Beschuldigte) diesem gesagt habe, er sei nicht von der Polizei und könne nicht einfach die Verkehrsregeln ausser Kraft setzen und ihm sagen, er müsse zurückfahren. Dieser habe dann gesagt, er würde ihn anzeigen. Auf Frage gab der Beschuldigte sodann an, keine Bauarbeiter, sondern nur Maschinen, irgend so einen Kabelwagen, gesehen zu haben (Urk. 47 S. 6). Ausser dass dort einer mit einer Leuchtweste und einer Leuchtkelle gestanden habe, habe nichts auf eine Baustelle hingedeutet, schon gar nicht auf der Strasse, wenn schon auf dem Trottoir. Auf seine bei der Kantonspolizei Zürich deponierten Aussagen, auf dem rechtsseitigen Trottoir hätten sich einige Bauarbeiter und Baumaterial befunden (Urk. 6/1 S. 2), angesprochen, gab der Beschuldigte an, sich nicht mehr an seine damaligen Aussagen erinnern zu können, möglicherweise habe er vorher jeman-

      den gesehen, der in der Zwischenzeit wegging, das wisse er nicht mehr. Als er im Baustellenbereich gestanden habe, seien sicher keine Bauarbeiter dort gewesen (Urk. 47 S. 6). Auf weitere Fragen gab der Beschuldigte an, nach dem Gespräch mit dem Privatkläger aus dem Stand losgefahren zu sein. Möglicherweise röhre sein BMW beim Anfahren aufgrund der Technik und bei kühlen Temperaturen etwas mehr als andere Fahrzeuge. Wenn er die entsprechende Anweisung von einem Polizisten erhalten hätte, hätte er diese selbstverständlich befolgt (Urk. 47 S. 7). Er sei davon ausgegangen, dass der Privatkläger in der vorliegenden Situation keine Berechtigung zur erteilten Anweisung habe.

  5. Glaubwürdigkeit der Prozessbeteiligten

    Die Vorinstanz wies auf die prozessuale Stellung der beiden Prozessbeteiligten hin, wobei zu bemerken ist, dass daraus hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit nichts abgeleitet werden kann (vgl. Urk. 33 S. 25). Festzuhalten ist mit der Vorinstanz jedoch, dass der Beschuldigte angesichts der bei einer Verurteilung drohenden Geldstrafe sowie eines Strafregistereintrags ein Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Ebenfalls im Rahmen der Aussagenwürdigung zu berücksichtigen ist der Umstand, dass der Privatkläger aufgrund seines gestellten Schadenersatzbegehrens in der Höhe von Fr. 1'000.-ein gewisses Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3., Urteil des Bundesgerichtes 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4., je mit Hinweisen).

  6. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Prozessbeteiligten

    1. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschuldigte während der ganzen Untersuchung konstant und widerspruchsfrei aussagte (vgl. Urk. 33 S. 25). Unbestritten ist zunächst, dass der Beschuldigte den Privatkläger bereits aus 100 Metern Entfernung wahrgenommen hat und dann an diesem vorbeigefahren ist. Der Beschuldigte machte geltend, der Privatkläger habe auf der rechten Strassenseite gestanden und mit der Stablampe Aufund Abwärtsbewegungen gemacht (Urk. 6/1 S. 2 f., Urk. 7 S. 3, S. 5, S. 9 sowie Anhänge zu Urk. 7, Urk. 47

      S. 4). Dieser habe seinen Standort so gewählt, dass eine Durchfahrt weiter möglich gewesen sei (Urk. 6/1 S. 4). Dass die Strasse auf Höhe der Traminsel mit Pylonen abgesperrt gewesen sei, verneinte der Beschuldigte mit der Begründung, dass er andernfalls mehrere dieser Pylonen hätte überfahren müssen (Urk. 6/1

      S. 4, Urk. 7 S. 9; Prot. II S. 6). Zudem gab der Beschuldigte an, die Fahrt verlangsamt zu haben, solange und soweit er sich einen Überblick über die Verkehrslage habe verschaffen können (Urk. 6/1 S. 4, Urk. 47 S. 4).

      Demgegenüber führte der Privatkläger an, in der Mitte der Fahrbahn gestanden zu haben und den herannahenden Beschuldigten mittels Stablampe auf die linksseitige Umfahrung der Traminsel aufmerksam gemacht zu haben. Zu seiner Bewegung mit der Stablampe gab er am 1. März 2015 gegenüber der Stadtpolizei Zürich an, mit der Lampe eine Aufund Abwärtsbewegung gemacht zu haben, um dem Fahrzeuglenker anzuzeigen, dass dieser seine Fahrt zu verlangsamen hatte (Urk. 2/1 S. 1). Anschliessend habe er mit der Lampe auch eine Bewegung nach rechts gemacht, damit das Fahrzeug auf die Tramspur ausweiche (Urk. 2/1 S. 1). Am 2. Dezember 2015 erklärte der Privatkläger gegenüber der Kantonspolizei Zürich zunächst, seine Stablampe mit der linken Hand nach oben gehalten und

      als das Fahrzeug seines Erachtens nicht verlangsamt habe zusätzlich seine rechte Hand nach vorne ausgestreckt zu haben, um dieses zum Anhalten zu bewegen (Urk. 6/2 S. 2). Auf die Frage, ob er noch zusätzlich etwas getan habe, erklärte er, mit der Stablampe Schwenkbewegungen von links oben nach rechts unten gemacht zu haben; der Wagen sollte ja die Baustelle via Tramhaltestelle umfahren. Schliesslich gab er an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. August 2016 zu Protokoll, die rechte Hand nach aussen gestreckt zu haben und mit der linken Hand von links oben nach rechts Bewegungen gemacht zu haben, um zu zeigen, dass die Autos rüberfahren sollten (Urk. 9 S. 6). Grundsätzlich lassen sich die Divergenzen in den Aussagen des Privatklägers bezüglich der Bewegungen mit der Stablampe mit dem erheblichen Zeitablauf insbesondere zwischen der ersten und der zweiten Befragung erklären. Dennoch fällt auf, dass der Privatkläger bei seiner ersten Befragung noch von Aufund Abwärtsbewegungen mit der Stablampe sprach so wie es auch der Beschuldigte beschrieb -, bei der zweiten Befragung dann aber angab, die Stablampe nach oben gehalten

      und zusätzlich seine rechte Hand nach vorne ausgestreckt zu haben, um den Beschuldigten zum Anhalten zu bewegen. Der Privatkläger beschrieb somit zwei in ihrer Bedeutung unterschiedliche Zeichen resp. Anweisungen, wobei die Anweisung anzuhalten von grösserer Intensität und Bedeutung ist als das Tempo zu reduzieren, zumal er dabei auch noch die zweite Hand ausgestreckt haben will. Es entsteht dabei der Eindruck, dass der Privatkläger seine Handlung als gewichtiger und auch markanter als bei seiner ersten Aussage darstellen wollte. Von einer Anweisung zum Anhalten ist denn auch in der Anklage keine Rede. Der Privatkläger sprach in allen drei Einvernahmen in irgendeiner Weise von einer Bewegung mit der Stablampe nach rechts, um die Umfahrung über die Tramhaltestelle anzuzeigen. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der zweiten und dritten Einvernahme erklärte, die Stablampe von links oben nach rechts unten (Urk. 6/2 S. 2) resp. von links oben nach rechts (Urk. 9 S. 6) geführt zu haben. Auch in der ersten Befragung erwähnte er eine Bewegung mit der Lampe nach rechts, nachdem er Aufund Abwärtsbewegungen gemacht habe. Aus den Aussagen des Privatklägers geht somit zumindest einheitlich hervor, dass dieser mit der Stablampe (wohl entgegen der Anklage nicht in der rechten sondern) in der linken Hand in irgendeiner Form Aufund Abwärtsbewegungen resp. solche von oben links nach rechts gemacht haben will. Der Privatkläger behauptet sodann jedenfalls ab seiner zweiten Einvernahme -, er habe die Strasse auf der Höhe der Traminsel mit Pylonen abgesperrt (Urk. 6/2 S. 2 f., Urk. 9 S. 4 f.). Hierzu zeichnete er anlässlich seiner dritten Einvernahme zur Beschreibung der Situation im Zeitpunkt des Vorfalls auf drei Übersichtsaufnahmen, welche den relevanten Strassenabschnitt vor der Traminsel am platz abbilden, jeweils drei Pylonen auf die Fahrbahn zwischen Traminsel und Gehsteig kurz vor der Traminsel ein (vgl. Urk. 9 Anhänge 2a-2c). Dass der Privatkläger die Pylonen nicht bereits bei seiner ersten Befragung erwähnte, erstaunt nicht nur, weil solche eindeutig einen abgesperrten Strassenabschnitt markieren und dem Privatkläger in seiner Argumentation Gewicht verliehen hätten, sondern auch, weil ein Überfahren der Pylonen durch das Fahrzeug des Beschuldigten bestimmt mit einem (hörbaren) Aufprall, einem Wegspicken von Pylonen und allenfalls entsprechendem Schaden am Fahrzeug und resp. an einem der Pylonen verbunden gewesen wäre. Zudem

      fällt auf, dass der Privatkläger auch nicht angab, den Beschuldigten beim beschriebenen Gespräch auf das Überfahren der Pylonen angesprochen zu haben. Auch der befragenden Staatsanwältin kamen die beschriebenen Umstände offenbar seltsam vor, fragte sie doch den Privatkläger, wie es denn komme, dass der Beschuldigte die Pylonen mit seinem Fahrzeug nicht überfahren habe (Urk. 9 S. 10 f.). Die Antwort des Privatklägers fiel sehr allgemein gehalten aus; er wisse einfach, dass er beim Absperren Pylonen hinstelle, was er auch an jenem Abend getan habe. In welchem Abstand diese aufgestellt gewesen seien, wisse er nicht mehr (Urk. 9 S. 11), dennoch zeichnete er solche auf den besagten drei Übersichten jeweils gleich und über die Strasse verteilt ein. Insbesondere der Umstand, dass der Privatkläger auch nichts zum konkreten Überresp. Anfahren der Pylonen, was wie gesagt eindeutig ein prägendes Ereignis im gesamten Ablauf des Vorfalls gewesen wäre, ausführte, sowie die Tatsache, dass der Privatkläger keine Pylonen zur Rekonstruktion der Situation zur Tatzeit hinstellte (vgl. Fotodokumentation Urk. 2/10), lassen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers aufkommen. Wiederum entsteht der Eindruck, der Privatkläger habe dem vom Beschuldigten nach seiner Auffassung gezeigten Fehlverhalten im Nachhinein noch mehr Gewicht verleihen wollen. Es trifft zwar zu, dass der Privatkläger den Beschuldigten bis zu jenem Vorfall nicht kannte und er dementsprechend keinen Grund hatte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten ( so Vorinstanz in Urk. 33 S. 28). Dennoch dokumentieren die Depositionen des Privatklägers, dass er vom Beschuldigten ungenügend wahrund ernstgenommen wurde, welches Verhalten durchaus geeignet war, den Privatkläger zu kränken. Vor diesem Hintergrund vermag der Privatkläger denn auch mit seiner ab der zweiten Befragung aufgestellten Behauptung, er habe ca. 100 Meter vor der Baustelle ein Signallicht Baustelle hingestellt, nicht zu überzeugen, zumal auch davon auf der in derselben Nacht erstellten Fotodokumentation nichts ersichtlich ist (vgl. Urk. 2/10). Die Aussagen des Privatklägers, er habe in der Mitte der Fahrbahn vor den Pylonen gestanden (insb. Urk. 9 S. 5), stehen weiter jenen des Beschuldigten, der Privatkläger habe sich am rechten Strassenrand befunden, entgegen. Nachdem die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers aufgrund des Obenerwähnten Fragen aufwirft, überzeugt seine Deposition ebenso wenig, dass Ersterer in der Mitte der Strasse gestanden haben soll. Aufgrund der vom Privatkläger selbst geschilderten Endlage des Fahrzeuges des Beschuldigten (dieses kam kurz vor dem Fussgängerstreifen hinter dem Privatkläger zum Stehen; vgl. Urk. 2/1 S. 2 zu Frage 11) und der (im Gegensatz zur Vorinstanz, welche die Schilderungen des Privatklägers als überzeugend und frei von Übertreibungen wertete; vgl. Urk. 33 S. 27) festgestellten Dramatisierungstendenz des Privatklägers erscheint sodann auch dessen Behauptung, der Beschuldigte sei ungebremst auf ihn zugefahren und hätte ihn beinahe erfasst als fraglich. Vielmehr scheinen die Aussagen des Beschuldigten nachvollziehbar, welcher Aufund Abwärtsbewegungen des Privatklägers mit der Stablampe wahrgenommen und diese als ein Zeichen für eine Geschwindigkeitsreduzierung gedeutet haben will. Die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Stabzeichen kommen denn auch sehr nahe an die erwähnten Schilderungen des Privatklägers heran. Ob eine allfällige Bewegung mit der Stablampe von links (oben) nach rechts (unten) für den Beschuldigten ersichtlich war (nach der Anklage soll der Privatkläger Handzeichen mit der linken Hand von links oben nach rechts gemacht haben und nicht mit der Stablampe; vgl. Anklage S. 3) und nicht nur als Aufund Abwärtsbewegung wahrgenommen werden konnte, hängt auch noch vom Winkel ab, in welchem der Privatkläger zum herannahenden Fahrzeug des Beschuldigten gerichtet war, was freilich nicht mehr eruierbar ist. Zumindest erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte lediglich Aufund Abwärtsbewegungen der Stablampe des am Rande der Strasse stehenden Privatklägers wahrnahm und der für ihn erkennbaren Anweisung (Geschwindigkeitsreduktion) folgte. Der Darstellung des Beschuldigten in Bezug auf den ersten in der Anklage umschriebenen Sachverhalt ist somit mangels ersichtlicher Widersprüche und angesichts der in Zweifel zu ziehenden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers zu folgen.

    2. Hinsichtlich des in der Anklage umschriebenen zweiten Sachverhaltsteils decken sich die Aussagen der beiden Beteiligten bis auf die Behauptung des Privatklägers, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug nach dem Gespräch massiv beschleunigt, sodass der Motor beim Anfahren aufgeheult habe (Urk. 6/2 S. 4), welchen Umstand der Beschuldigte verneint und angibt, er habe die Baustelle in normalem Tempo verlassen resp. er sei langsam und vorsichtig anund aus dem

Baustellenbereich gefahren (Urk. 6/1 S. 5). Dabei scheinen letztere Aussagen angesichts des zuvor wohl eher emotional geführten Gesprächs unterund jene des Privatklägers mit Blick auf dessen übrigen Aussagen etwas übertrieben. Mangels weiterer Anhaltspunkte (auch der Privatkläger konnte letztlich zur gefahrenen Geschwindigkeit keine Angaben machen) ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dieser habe den Baustellenbereich in normalem Tempo verlassen. Von etwas anderem geht auch die Anklage nicht aus, wenn sie von Beschleunigen des Fahrzeugs (aus dem Stand) ohne Zusatz eines entsprechenden Adverbs spricht. Bis hierhin kann der zweite in der Anklage umschriebene Sachverhalt somit als erstellt betrachtet werden. Ferner wurde die Situation der Baustelle, resp. inwiefern sich vor dem Weiterfahren des Beschuldigten nach dem Gespräch mit dem Privatkläger Bauarbeiter auf und nahe dem relevanten Strassenabschnitt bewegten, von den beiden Beteiligten unterschiedlich dargestellt. Der Beschuldigte sprach in seiner ersten Befragung davon, dass sich auf dem rechtsseitigen Trottoir einige Bauarbeiter und Baumaterial befunden hätten (Urk. 6/1 S. 2), gemäss seinen späteren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft und vor Vorinstanz wollte er jedoch ausser dem Privatkläger und einem auf dem Trottoir stehenden Fahrzeug keine Bauarbeiter mehr gesehen haben (Urk. 7 S. 6 und S. 9, Prot. I

  1. 11, Urk. 47 S. 5 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er den Widerspruch damit, dass er möglicherweise bevor er im Baustellenbereich zu stehen kam jemanden gesehen haben könnte, der sich in der Zwischenzeit entfernt habe. Als er aber im Baustellenbereich gestanden habe, hätten sich dort keine Bauarbeiter befunden (Urk. 47 S. 6). Der Privatkläger gab demgegenüber an, es seien zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte sein Fahrzeug beschleunigte, noch vier Personen am Kabel verlegen gewesen (Urk. 2/1 S. 3). Diese hätten unmittelbar am Fahrbahnrand gestanden. Nach seiner Meinung habe ganz klar eine Gefährdung der Arbeiter bestanden. Bei letzterer Aussage ist jedoch zu beachten, dass der Privatkläger zur Begründung nicht die konkrete Situation schilderte, sondern sich auf den Umstand berief, dass sich die Arbeiter ganz generell darauf verlassen würden, dass er die Verkehrssicherheit gewährleiste (Urk. 2/1 S. 3). Bezüglich der zweiten Einvernahme ist darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger zwar zunächst erklärte, dass sich ein Arbeiter im Schacht befunden habe, während die

    anderen Arbeiter sich beim Kabel befunden hätten, welches teilweise auf dem Trottoir und teilweise auch auf der Strasse gelegen habe, er dann aber aussagte, er könne nicht genau sagen, wo die Arbeiter gestanden hätten, da sich das Ganze in seinem Rücken abgespielt habe (Urk. 6/2 S. 4). Es ist somit davon auszugehen, dass der Privatkläger gar nicht gesehen hat, was sich hinter seinem Rücken abgespielt eben nicht abgespielt hat! Umso mehr erstaunt, dass der Privatkläger die Situation anderthalb Jahre nach dem Vorfall noch detaillierter beschrieb (Urk. 9 S. 9): Auf die erwähnte Fotodokumentation betreffend die nachgestellte Situation angesprochen erklärte der Privatkläger, es hätten sich zum Zeitpunkt des Vorfalls noch viel mehr Leute auf der Baustelle befunden. Einer sei im Loch gewesen, zwei hätten das Kabel in Achterstellung legen müssen, weitere seien herumgelaufen, um die Kabeltrommel zu bremsen, falls diese zu schnell ablaufe, und seien von einem Loch zum anderen gerannt, um dort und da etwas nachzuziehen. Aufgrund der Annahme, dass der Privatkläger nicht zumindest nicht genau gesehen haben konnte, was sich hinter seinem Rücken abspielte, kommen damit grosse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers auf. Gemäss Auskunft einer Mitarbeiterin der Firma G. , welche die entsprechenden Bauarbeiter zur Verfügung stellte, hätten sich in der besagten Nacht insgesamt fünf Arbeiter vor Ort befunden (Urk. 5 S. 6). Einer der damals beschäftigten Arbeiter erklärte per Telefon, dass er ausser Geschrei nichts vom Vorfall mitbekommen habe. Er habe sich mit einem Kollegen ausserhalb eines möglichen Gefahrenbereichs aufgehalten. Ein weiterer Mitarbeiter sei mit Arbeiten unten im Schacht beschäftigt gewesen (Urk. 5 S. 7). Zulasten des Beschuldigten kann daraus nichts abgeleitet werden. Allerdings ergeben sich daraus ohnehin keine Hinweise, welche darauf schliessen liessen, dass sich Bauarbeiter im Gefahrenbereich aufgehalten hätten. Während beim Privatkläger wiederum Dramatisierungstendenzen feststellbar sind, sind bei den Aussagen des Beschuldigten keine Widersprüche mehr auszumachen. Ohnehin ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich im Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Fahrt nach der Unterhaltung mit dem Privatkläger fortsetzte, keine Bauarbeiter auf der Strasse befanden, hätten diese das im Baustellenbereich stehende Fahrzeug des Beschuldigten doch mit Sicherheit bemerkt zumal dieses ziemlich genau auf der

    Höhe des auf dem Trottoir gelegenen Schachtes zum Stehen gekommen war - und hätten sich diese vorsichtshalber von der Strasse entfernt. In Bezug auf die nachfolgend unter dem Titel der rechtlichen Würdigung noch einzugehende Gefährdungssituation (Ziffer III./3.4.) ist mit dem Vorstehenden zugunsten des Beschuldigten auch nicht erstellt, dass sich Arbeiter (ob einer mehrere) zum massgeblichen Zeitpunkt potentiell gefährlich nahe bei der Fahrbahn befunden haben. Aufgrund des Standortes des Schachts, nämlich auf dem Trottoir und mindestens anderthalb Meter von der Fahrbahn entfernt, kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz (vgl. Urk. 33 S. 36, Urk. 26/1) zudem nicht angenommen werden, dass ein Arbeiter, welcher mit dem Kopf aus dem Baustellenloch auftauchte, hätte verletzt werden können.

    III. Rechtliche Würdigung
    1. In rechtlicher Hinsicht würdigt die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten als mehrfache, teilweise vorsätzliche, teilweise fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG.

    2. Vorwurf der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln

      1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten bezüglich des ersten in der Anklage umschriebenen Sachverhalts der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 12 Abs. 3 StGB schuldig.

      2. Zu prüfen ist vorliegend, ob dem Beschuldigten ausgehend davon, dass er am Privatkläger vorbeigefahren ist, ohne dessen Signalzeichen richtig zu erkennen, noch ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden kann. Diese Frage stellt sich insbesondere, weil eine Verletzung der Verkehrsregeln grundsätzlich auch fahrlässig begangen werden kann (Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 12 Abs. 3 StGB). Wie bereits oben unter dem Titel der Sachverhaltserstellung ausgeführt (vgl. Ziff. II./6.1.), ist durchaus denkbar, dass der Beschuldigte die Signale

        des Privatklägers mit der Stablampe nicht richtig deutete, respektive weil zu undeutlich diese nicht richtig deuten konnte. Angesichts der Tatsache, dass sich die Bauarbeiten gemäss übereinstimmender Aussagen der Beteiligten überwiegend auf dem Trottoir abspielten und dass aus obenerwähnten Gründen nicht von einer Absperrung mittels Pylonen ausgegangen werden kann, hätte er auch keinen Anlass gehabt, an einer freien Durchfahrt zu zweifeln. Dass dabei ein Verkehrsdienstmitarbeiter zu einer Reduktion der Geschwindigkeit auffordert, macht Sinn und durfte vom Beschuldigten in dieser Situation ohne weiteres auch so verstanden werden. Aufgrund dessen kann dem Beschuldigten keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden. Vielmehr zeigt der Umstand, dass der Beschuldigte auf Zurufen des Privatklägers hin sofort anhielt, dass er präsent und offensichtlich auf den Verkehr konzentriert war. Eine fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln in Bezug auf den ersten in der Anklage geschilderten Sachverhaltsabschnitt liegt demzufolge nicht vor. Der Beschuldigte ist diesbezüglich freizusprechen.

    3. Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln

      1. In Bezug auf den zweiten in der Anklage dargestellten Sachverhaltsabschnitt sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 lit. h SSV schuldig.

      2. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Definition einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu verweisen (Urk. 33 S. 29 f., Art. 82 Abs. 4 StPO), welche auch der neuesten Bundesgerichtspraxis entspricht (vgl. BGE 6B_303/2017 vom 16.11.2017, Erw. 7.2.).

      3. Der Beschuldigte erklärte an der Berufungsverhandlung, den Privatkläger als Verkehrsregler erkannt zu haben (vgl. Urk. 47 S. 6 f.). Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, erteilte der Privatkläger dem Beschuldigten unstreitig klare Informationen

        und Weisungen, nämlich das Verbot der Weiterfahrt durch den Baustellenbereich und die Aufforderung, rückwärts aus der Baustelle herauszufahren und diese über die Tramschienen zu umfahren (Urk. 33 S. 32). Indem der Beschuldigte der Weisung des Privatklägers als Mitarbeiter des Verkehrsdienstes nicht Folge leistete, hat sich dieser einer Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 lit. h SSV; GIGER, Komm. SVG,

        8. Aufl., 2014, Art. 27 N 2). Bei dieser Weisung, welche dem Schutz von Arbeitern auf der Strasse galt, handelt es sich zweifellos um eine wichtige Verkehrsvorschrift, welche vom Beschuldigten bewusst nicht eingehalten wurde, weil er diese als unnötig resp. nicht richtig erachtete. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass aus der seitens der Verteidigung vorgebrachten Pressemitteilung des Bundes, wonach nur noch dann rückwärts gefahren werden solle, wenn die Weiterfahrt das Wenden nicht möglich sei, nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann, zumal ihm die Weiterfahrt durch einen Angehörigen der Verkehrsdienste untersagt wurde, was für ihn gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. h SSV verbindlich war (vgl. Urk. 33 S. 33, Urk. 25 S. 8; vgl. die Argumentation der Verteidigung, welche die Bindungswirkung von Anweisungen des Privatklägers in Frage stellte, Urk. 25 S. 10). Inwiefern die Anordnung dem Beschuldigten sinnvoll sinnlos erschien, ist nicht massgebend. Den Anweisungen einer zur Verkehrsregelung kompetenten Person ist zu folgen. Diese trägt auch die Verantwortung für die Manöver, die gemäss ihrer Anweisung ausgeführt werden.

      4. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann nicht ohne weiteres von einer erhöhten abstrakten Gefährdung ausgegangen werden, ohne darzulegen, ob und inwiefern Bauarbeiter hätten gefährdet werden können (vgl. Urk. 33 S. 33). Denn gemäss Bundesgericht ist die Nähe der Verwirklichung das wesentliche Kriterium für eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt zur Erfüllung des Tatbestands der groben Verkehrsregelverletzung nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt der konkreten Gefährdung gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 6B_303/2017, Erw. 7.2.; BGE 142 IV 93 Erw. 3.1). Gemäss dem vorstehenden Beweisresultat in Ziffer II./6.2. ist nicht erstellt, dass sich im fraglichen Zeitraum Bauarbeiter auf potentiell gefährlich nahe der Fahrbahn befanden. Ebenso wenig ist davon auszu-

        gehen, dass solche vor das kurz vor der Baustelle stehende resp. anfahrende Fahrzeug des Beschuldigten getreten wären. Eine konkrete Gefährdung lag somit nicht annähernd vor, weshalb der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt ist.

      5. Indem vorliegend wie dargelegt nicht alle qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sind, gelangt Art. 90 Abs. 1 zur Anwendung (vgl. GIGER, a.a.o., Art. 90 N 10). In Bezug auf die einfache Verkehrsregelverletzung genügt fahrlässige Tatbegehung (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Der Beschuldigte hat die Anweisung des Privatklägers wissentlich und willentlich nicht befolgt. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er geltend, er sei davon ausgegangen, dass der Privatkläger nicht dazu berechtigt sei (Urk. 47 S. 7), womit er sich sinngemäss auf Rechtsirrtum berief. Damit vermag er sich jedoch nicht zu entlasten, erkannte er den Privatkläger doch zugegebenermassen als offiziellen Verkehrsdienstregler und hätte er als Verkehrsteilnehmer wissen müssen, dass dieser entsprechende Kompetenzen besitzt resp. dass dessen Anweisungen für ihn verbindlich sind (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 67 Abs. 1 lit. h SSV; vgl. auch Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 27 N 16).

      6. Weiter liegen keine Rechtfertigungsgründe für die Weiterfahrt durch die gesperrte Baustelle vor (so auch die Vorinstanz Urk. 33 S. 33). Nachdem sich das Fahrzeug des Beschuldigten noch nicht weit vom Beginn der Traminsel befand, wäre es dem Beschuldigten ohne weiteres und allenfalls mittels Hilfe des Privatklägers ohne Gefahr für den Verkehr möglich gewesen, wenige Meter rückwärts zu fahren und den Baustellenbereich links der Traminsel zu umfahren.

      7. Aufgrund des Ausgeführten ist der Beschuldigte der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 lit. h SSV schuldig zu sprechen.

  1. Strafzumessung
    1. Gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG ist eine Busse auszusprechen, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.betragen kann. Nach Art. 106 Abs. 2 StGB wird die Busse nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters so bemessen, dass diese seinem Verschulden angemessen ist. Bei der Festlegung der Bussenhöhe ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis in erster Linie auf das Verschulden und erst in zweiter Linie auf die finanziellen Verhältnisse des Täters abzustellen (BGE 119 IV 330 E. 3 S. 337; BGer 6S.223/2005 vom 21. Juli 2005

      E. 1.1. 2).

    2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug bewusst durch einen ausdrücklich gesperrten Baustellenbereich gelenkt hat. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der klaren Anweisung eines Verkehrsdienstmitarbeiters zuwiderhandelte, weil er diese offensichtlich als unnötig resp. als nicht richtig erachtete. Es hätte ihm bewusst sein müssen, dass er sich an die Anweisungen des Verkehrsdienstreglers zu halten hat. Daher ändert auch die Behauptung des Beschuldigten nichts, die Fahrbahn sei frei gewesen. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Weisung des Privatklägers offensichtlich als Schikane auffasste und er sich dieser daher wohl aus Prinzip widersetzte. Dennoch ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Straftat ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre, wenn der Beschuldigte den Anweisungen des Privatklägers gefolgt und die wenigen Meter rückwärts allenfalls mit Hilfe des Privatklägers aus der Baustelle herausgefahren wäre (Urk. 33 S. 36). Der Argumentation des Beschuldigten, ein Rückfahrmanöver wäre zu riskant gewesen, kann denn nicht gefolgt werden, zumal morgens um 2:05 mit sehr geringem Verkehrsaufkommen zu rechnen war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte der Weisung des Privatklägers nicht nur aus Bequemlichkeit widersetzte, sondern vor allem, weil er sich offensichtlich vom Privatkläger als Nichtpolizist nichts vorschreiben lassen wollte. Nichtsdestotrotz ist von einem insgesamt noch sehr leichten Verschulden auszugehen.

    3. In Bezug auf die Täterkomponente gab der Beschuldigte in der Untersuchung und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Auskunft über seine persönlichen Verhältnisse (Urk. 8 S. 9; Prot. I S. 6 ff.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, im Jahr 2017 viel weniger verdient zu haben, weil er mangels Waffentragbewilligung, die ihm wegen des vorliegend hängigen Verfahrens nicht erneuert werde, weniger Aufträge habe annehmen resp. selber habe ausführen können (Urk. 47 S. 2). Er bezifferte sein Einkommen von Anfang 2017 bis zur Berufungsverhandlung mit Fr. 36'000.--. Steueroder Schuldenrückzahlungen leiste er momentan nicht. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

    4. In Bezug auf die deliktische Vergangenheit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser im Jahr 2011, mithin 4 Jahre vor dem vorliegend relevanten Vorfall, wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 32 km/h) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und einer Busse von Fr. 300.-verurteilt wurde (Urk. 34; Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Nr. 2010/7442, Urk. 9). Diese einschlägige Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. hierzu den vorinstanzlichen Entscheid, welcher sich nicht über eine Straferhöhung äusserte, Urk. 33 S. 37).

    5. Zum Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den äusseren Ablauf der Tat, zumindest in jenen Punkten, die letztlich als erstellt erachtet wurden, anerkannte. Insofern liegt ein Geständnis vor, welches zu einer leichten Strafminderung führt. Auch ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung seine Reue eindrücklich kundtat (Urk. 47

      S. 5; Prot. II S. 6).

    6. In Anwendung der genannten Bemessungskriterien erscheint eine Busse von Fr. 200.-als angemessen. Diese ist zu bezahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 SVG).

    7. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB ist für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen. Diese ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass sie seinem Verschulden angemessen ist

    (Art. 106 Abs. 3 StG B), wobei dem Gericht bei der Bemessung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BGE 134 IV 60 E. 7.3. 3). Praxisgemäss ist von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.pro Tag auszugehen. Demnach ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festzusetzen.

  2. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Kosten der ersten Instanz

    1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten nur dann ganz teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO)

    2. Nachdem nun der Beschuldigte in Bezug auf den ersten eingeklagten Teilsachverhalt betreffend den Vorwurf der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie bezüglich des zweiten eingeklagten Teilsachverhalts vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen und lediglich der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen ist, erscheint angemessen, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zu 1/10 aufzuerlegen und zu 9/10 der Gerichtskasse zu überbinden.

  2. Kosten des Berufungsverfahrens

    1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

    2. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich auch in Bezug auf das Berufungsverfahren, die Kosten dem Beschuldigten zu 1/10 zu überbinden und zu 9/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-festzusetzen.

  3. Prozessentschädigung

    1. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine um 1/10 reduzierte Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO).

    2. Mit Blick auf die vor Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennoten der Verteidigung (Urk. 26/2, Urk. 49) ist dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 11'970.-zuzusprechen.

  4. Genugtuung

    1. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hat der Beschuldigte Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO).

    2. Die Verteidigung beantragt eine angemessene Genugtuung gestützt auf die beim Beschuldigten durchgeführte Hausdurchsuchung (Urk. 25 S. 12, Urk. 48

S. 9). Unter Berücksichtigung des vom Beschuldigten erlittenen Unrechts mithin die Umstände der Haudurchsuchung, welche hinsichtlich der vermeintlich groben Verkehrsregelverletzungen durchgeführt wurde, sowie die weiteren Konsequenzen des vorliegenden Verfahrens erscheint eine Genugtuung von Fr. 200.-als angemessen. Diese ist dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Mai 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    1. (Schuldpunkt)

    2. (Strafe)

    3. (Vollzug)

    4. Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. Februar 2016 an der [Adresse], sichergestellten Gegenstände (A009'008'871: Visitenkarte lautend auf B. , D. ; A009'008'893: Visitenkarte lautend auf C. , D. ; A009'008'917: Visitenkarte lautend auf E. , D. ; A009'008'940: Tankkarte Private Card No. lautend auf den Beschuldigten) werden der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

    5. (Schadenersatzbegehren)

    6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

      Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 ; Gebühr für das Vorverfahren Fr. 777.10 ; Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

    7. (Kosten)

  2. Auf die Berufung des Beschuldigten betreffend Dispositiv-Ziffer 5 (Zivilpunkt Privatkläger) wird nicht eingetreten. Demgemäss ist auch Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils rechtskräftig. Sie lautet wie folgt:

    5. Der Privatkläger F.

    wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den

    Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

  4. Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 lit. h SSV.

  2. Der Beschuldigte wird freigesprochen

    • vom Vorwurf der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 12 Abs. 3 StGB;

    • vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 lit. h SSV.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.--.

  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

  1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.-festgesetzt.

  2. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 1/10 auferlegt und zu 9/10 auf die Gerichtskasse genommen.

  3. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 11'970.-zugesprochen.

  4. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 200.-aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

    • den Privatkläger F.

      (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger F. nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 34

    • die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2017

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kümin Grell

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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