Zusammenfassung des Urteils SB170299: Obergericht des Kantons Zürich
Ein Beschuldigter wurde wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB verurteilt. Er erhielt eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, von denen 2 Tagessätze bereits durch Haft geleistet wurden. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt Fr. 1'500.-, zusätzlich zu weiteren Kosten in Höhe von Fr. 2'100.-. Die Berufung des Beschuldigten wurde abgelehnt, und die Kosten des Berufungsverfahrens wurden ihm auferlegt. Der Geschädigte, ein 15-jähriger Junge, schilderte den Vorfall detailliert, jedoch wurden einige Widersprüche in seinen Aussagen festgestellt, was die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen in Frage stellte. Die Gerichtskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt, und die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde teilweise bestätigt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB170299 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 04.06.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Sexuelle Handlungen mit Kindern |
Schlagwörter : | Beschuldigt; Beschuldigte; Geschädigte; Geschädigten; Beschuldigten; Aussage; Aussagen; Verfahren; Büro; Berufung; Vorinstanz; Über; Befragung; Urteil; Gericht; Zeuge; Verfahren; Beweis; Zimmer; Entschädigung; Verteidiger; Vorfall; Übergriff; ätte |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 307 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 431 StPO ;Art. 67 StGB ;Art. 79 StPO ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 113 Ib 155; 120 Ia 31; 124 IV 86; 127 I 38; 142 IV 237; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170299-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Kessler sowie Gerichtsschreiberin
lic. iur. C. Baumgartner
Urteil vom 4. Juni 2018
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.
gegen
vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 13/5).
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 31A)
Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes wird abgesehen.
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'500.-; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.- Gebühr Untersuchung
Fr. 1'445.25 Auslagen Untersuchung
Fr. 50.- Entschädigung Zeugen
Fr. 770.- diverse Kosten
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 89):
Ziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 30. März 2017 (GG170017) wird nicht angefochten.
Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 30. März 2017 (GG170017) sei dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern von Schuld und Strafe freizusprechen sei.
Ziffer 2 und 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 30. März 2017 (GG170017) seien aufzuheben.
Über die Verfahrenskosten der Vorinstanz, Ziffer 5 und 6 des Urteils der Vorinstanz vom 30. März 2017 (GG170017), sei entsprechend dem abgeänderten Entscheid neu zu befinden.
Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung/Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 5'400.00 für Zeitaufwand, Reputationsschaden, erduldete Haft, Hausdurchsuchung und Entzug persönlicher elektronischer Geräte sowie Reisekosten von CHF 200.00 und Dolmetscherkosten von CHF 440.00 zuzusprechen. Zudem sind ihm CHF 22'401.00 für den Einkommensausfall sowie die Anwaltskosten im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 17'706.00 zuzusprechen.
Eventualiter, wäre der Beschuldigte im Falle einer Bestätigung des Schuldspruches, mindestens für das Zwangsmassnahmenverfahren (GH161636) vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich in Höhe von mindestens CHF 2'600.00 (8 Stunden zu CHF 280.00 zuzüglich Barauslagen, Fahrkosten und Mehrwertsteuer) für Anwaltskosten und mit einer Parteientschä- digung von pauschal CHF 500.00 zu entschädigen.
Die Anträge der Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung sind abzuweisen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich MwSt.) zulasten des Staates.
Der Staatsanwaltschaft (Urk. 92):
Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Einzelgerichts Zürich vom 30. März 2017 sei abzuweisen.
Das Urteil der Vorinstanz sei mit Ausnahme von Ziff. 3 und 4 des Urteilsdispositivs zu bestätigen.
Ziff. 4 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 2 StGB für die Dauer von 3 Jahren zu bestrafen.
Sollte das Gericht auf ein Tätigkeitsverbot verzichten, und Ziff. 4 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz bestätigen, so sei Ziff. 3 des Urteilsdispositivs aufzuheben und der Beschuldigte mit einer unbedingten Strafe zu belegen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Erwägungen:
Verfahrensgang
Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31A S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Mit Urteil der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom
30. März 2017 wurde der Beschuldigte der sexuellen Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.verurteilt (Urk. 31A). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger mit Eingabe vom 5. April 2017 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 28). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger des Beschuldigten in der Folge am 27. Juli 2017 zugestellt (Urk. 29 und 31/2), woraufhin dieser mit Eingabe vom 11. August 2017 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 33). Mit der Berufungserklärung stellte der Verteidiger die Beweisanträge auf Einholung eines Gutachtens zur Bestimmung des wirklichen Alters des Geschädigten sowie auf Erstellung eines Sprachgutachtens. Dies zur Klärung der Frage, ob die Ausführungen des Geschädigten im schriftlich verfassten Protokoll (der Videobefragung) richtig wiedergegeben worden sind (Urk. 33).
Mit Präsidialverfügung vom 16. August 2017 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde ihr Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 36). Mit Eingabe vom 1. September 2017 erhob die Anklagebehörde fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 38). Sie beantragt sodann die Abweisung des Beweisantrages auf Einholung eines Sprachgutachtens sowie den Beizug der Akten des Asylverfahrens des Geschädigten und die erneute Prüfung der Einholung eines Altersgutachtens nach Vorliegen dieser Akten (Urk. 38).
Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2017 wurde der Beweisantrag auf Einholung eines Sprachgutachtens abgewiesen und die Akten des Asylverfahrens des Geschädigten beigezogen (Urk. 44). Nach Einsicht in die Akten des Asylverfahrens (Urk. 50/1-23) wurde am 2. November 2017 die Einholung eines
Altersgutachtens beschlossen und B.
als Gutachter vorgeschlagen (Urk.
53). Mit Beschluss vom 24. November 2017 wurde dieser als Gutachter bestellt und beauftragt, die Frage zu beantworten, ob der Geschädigte C. am 31. Januar 2016 das 16. Altersjahr bereits zurückgelegt hatte bzw. ob er am
31. Januar 2016 16 Jahre alt gewesen war (Urk. 57). Das Altersgutachten ging am 1. Februar 2018 beim Obergericht ein (Urk. 60/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2018 wurde es den Parteien sowie dem Beistand des Geschädigten zugestellt (Urk. 64). Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 stellte der Verteidiger erneut den Beweisantrag, es sei ein Sprachgutachten (wortprotokollarisch durch einen unabhängigen Dolmetscher) zu erstellen, zur Klärung der Frage, ob die Ausführungen des Geschädigten (Videoaufnahmen) im schriftlich erfassten Protokoll richtig wieder gegeben worden seien (Urk. 72).
Am 4. Juni 2018 fand die Berufungsverhandlung statt (Prot. II S. 11 ff.).
Umfang der Berufung
In seiner Berufungserklärung vom 11. August 2017 liess der Beschuldigte bis auf die Dispositivziffer 4 (Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes) ausdrücklich die Ziffern 1 bis 3 (Schuldspruch und Strafe) und damit sinngemäss sämtliche Dispositivziffern (Kostenfolgen etc.) anfechten (Urk. 33). Der Beschuldigte beantragt zudem die Zusprechung einer Genugtuung und einer Umtriebsentschädigung sowie eine Entschädigung für Einkommensausfall (Urk. 33, Urk. 89). Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Anschlussberufung, dass das Urteil der Vorinstanz mit Ausnahme der Ziffern 3 und 4 des Urteilsdispositivs zu bestätigen sei. In Aufhebung von Ziffer 4 des Urteilsdispositivs sei der Beschuldigte mit einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 2 StGB für die Dauer von 3 Jahren zu bestrafen. Für den Fall des Verzichts eines Tätigkeitsverbots durch das Gericht sei Ziffer 3 des Urteilsdispositives aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Strafe zu belegen (Urk. 38, Urk. 92).
Das vorinstanzliche Urteil ist demnach in sämtlichen Punkten angefochten und steht im Rahmen des Berufungsverfahrens vollumfänglich zur Disposition.
Vorfrage / Beweisantrag Sprachgutachten
Die Verteidigung hat nach Abweisung des Beweisantrags auf Erstellung ei-
nes Sprachgutachtens ein privates Gutachten durch D.
erstellen lassen
(Urk. 74/1). Weiter hat die Verteidigung eine exemplarische Gegenüberstellung
der divergierenden Übersetzungen der Videoaufnahme vom 8. März 2016 durch D. und der durch die Polizei beigezogenen Dolmetscherin E. eingereicht (Urk. 74/1). Der Verteidiger macht insbesondere geltend, der Geschädigte habe in der Befragung nicht von einem Reiben des Gliedes an seinem Hintern durch den Beschuldigten gesprochen, sondern davon, dass der Beschuldigte mit dem Körper seinen Po berührt habe, einmal habe er dagegen geschlagen. Die Verteidigung weist daraufhin, dass der Geschädigte in der Einvernahme vom
24. April 2016 zwar tatsächlich gesagt habe, dass der Penis des Beschuldigten an seinem Po geklebt habe, was aber darauf zurückgeführt werden müsse, dass in der ersten Einvernahme quasi darauf hingearbeitet worden sei, dass dies der Geschädigte zur Aussage bringen solle (Urk. 72 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger vorfrageweise die Korrektheit der Übersetzungen der Einvernahmen des Geschädigten in Frage und verlangte in diesem Zusammenhang erneut die Einholung eines Sprachgutachtens. Die Vorfrage wurde durch das Gericht abgewiesen, zumal die Einvernahmen des Geschädigten formell korrekt durchgeführt worden sind (Prot. II S. 13.f., Urk. 84).
Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass bereits in der von F. verfassten sog. Erstmeldung bezüglich des Vorfalls in der MNA-Aussenstelle
(Urk. 1/3) also noch vor den Befragungen durch die
Polizei und den entsprechenden Übersetzungen durch die amtlich beigezogene Dolmetscherin E. - die Aussage des Geschädigten wiedergegeben wurde, wonach der Beschuldigte ihn von hinten umfasst habe und er gleichzeitig seine Lende an die Hüfte/ den Po des Geschädigten gepresst habe, wobei der Beschuldigte sexuell erregt gewesen sei. Der Geschädigte habe durch die Kleider gespürt, wie der Penis erigiert gewesen sei (Urk. 1/3). Auch der Zeuge H. sagte aus, der Geschädigte habe ihm ebenfalls vor den polizeilichen Befragungen gesagt, der Beschuldigte habe ihn mit dem Rücken zu ihm nach hinten gezogen und dass der Beschuldigte einen erigierten Penis gehabt habe und sich an ihm (dem Geschädigten) gerieben habe (Urk. 4/4 Antwort 16). Er, H. , habe sich das Vorgefallene vom Geschädigten in einem Rollenspiel mit vertauschten Rollen zeigen lassen (Urk. 4/4 Antwort 19). Die Zeugin I. erklärte auf Vorhalt der Erstmeldung, dass diese aufgrund ihrer Schilderung und derjenigen von
erstellt worden sei (Urk. 4/5 Antwort 32). Damit erscheint das Vorbringen der Verteidigung, die Dolmetscherin habe das zentrale Element der Aussage des Geschädigten Genital an Po-Reiben von sich aus als Aussage des Geschädigten eingeführt, als wenig überzeugend. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Übersetzungen im Gesamtzusammenhang zutreffend sind. Wie weiter unten noch aufzuzeigen sein wird, handelte es sich allerdings wie von der Verteidigung zutreffend vorgebracht, um schwierige Befragungen mit teilweise unklaren und ungenauen Angaben des Geschädigten. Von daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Passagen wenig wortgetreu, sondern sinngemäss übersetzt wurden. Im Weiteren wird, soweit nötig, auf den Beweisantrag im Rahmen der Prüfung des Sachverhalts einzugehen sein.
Anklagevorwurf
Dem Beschuldigten, der zum damaligen Zeitpunkt als Asylbetreuer bzw. Nachtwache im Asylunterkunftsheim an der G. -strasse in Zürich arbeitete, wird vorgeworfen, den dort wohnhaften, damals 15-jährigen Geschädigten C. am 31. Januar 2016 zwischen ca. 20.00 bis 22.00 Uhr von hinten gehalten, an sich gezogen und seinen Unterleib mit erigiertem Glied von hinten am Gesäss/Rücken des Geschädigten gerieben zu haben. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, eventualiter in Kauf genommen, dass der Geschädigte noch keine 16 Jahre alt gewesen sei (Urk. 13/5).
Standpunkt Beschuldigter
Der Beschuldigte bestritt diesen Vorwurf von Beginn weg der Untersuchung vollumfänglich. Er schilderte, der Geschädigte sei zum fraglichen Zeitpunkt zwar für einige Minuten alleine mit ihm in seinem Büro gewesen, es sei aber zu keinen sexuellen Handlungen gekommen (Urk. 2/1-4, Prot. I S. 11 ff.).
Grundsätze der Beweiswürdigung
Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Gericht, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält nicht. Der Richter hat demzufolge die Aufgabe, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (BGE 127 I 38 E. 2.a.; BGE 124 IV 86 E. 2.a.; BGE 120 Ia 31 E. 2.c.).
Gemäss der in Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime in dubio pro reo, ist bis zum letztendlichen Nachweis der Schuld des Beschuldigten von dessen Unschuld auszugehen. Daraus folgt, dass in einem Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zu Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandsgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (H AUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 11 ff.). Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel, so sind diese zugunsten des Beschuldigten zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen Menschen stellen. Blosse abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, da solche immer möglich sind (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 233 ff.; HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, a.a.O., § 54 N 12).
Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Beim Abwägen von Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während erstere Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten.
Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt nach Lehre und stetiger Rechtsprechung eine untergeordnete Rolle zu. Für die Sachverhaltserstellung ist vielmehr der materielle Gehalt, sprich die Glaubhaftigkeit der Aussagen massgebend (BGer 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4.; BGE 133 I 33 E. 4.3.; je
m.w.H.). Selbsterlebte Geschehnisse können für gewöhnlich spontan aus dem Gedächtnis abgerufen werden, ohne dass es dafür einer vertieften Reflexion respektive eines weitergehenden Denkprozesses bedarf. Demgegenüber ist die Schilderung einer unwahren beziehungsweise bewusst inkorrekten Sachdarstellung weitaus schwieriger, weil der Erzähler sich entscheidende Details laufend selbst ausdenken und den Faden weiterspinnen muss, indem er unter Berücksichtigung logischer und empirischer Zusammenhänge erfundene Behauptungen mit unbestrittenen Fakten verwebt. Zudem ist das Erinnerungsvermögen an erfundene Einzelheiten weitaus geringer als bei tatsächlich Erlebtem, weshalb sich der Erzählende seine unwahre Geschichte gleichzeitig tief ins Gedächtnis einprägen muss, um sich später nicht in Widersprüche zu verwickeln. Diese unterschiedlichen Denkprozesse - die blosse Wiedergabe von Erinnerungen einerseits und das Kreieren einer wenn auch nur teilweisen unwahren, abgeänderten Version andererseits hinterlassen Spuren in den Aussagen und dem Aussageverhalten. Unwahre Schilderungen enthalten fast immer Ungereimtheiten Wendungen und Details, die unnatürlich erscheinen. Die Lehre spricht dabei von fehlenden Realitätskriterien einerseits und vorhandenen Lügensignalen andererseits (vgl. zum Ganzen: BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
Aufl., München 2014, N 313 ff.).
Beweismittel
Zur Erstellung des strittigen Sachverhalts dienen vorliegend im Wesentlichen die Aussagen des Geschädigten (Urk. 3/1-6) sowie die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2/1-4). Als weitere Beweismittel liegen Aussagen der Zeugen J. (Mitbewohner Geschädigter), K. (Mitbewohner Geschädigter), H. (Sozialpädagoge/Betreuer Unterkunft G. ) und I. (Sozialpädagogin/Betreuerin Unterkunft G. ) vor (Urk. 4/2-5). Diese Zeuginnen und Zeugen berichten gestützt auf Hörensagen, weshalb für die Sachverhaltserstellung lediglich ergänzend auf deren Aussagen abgestellt werden kann. Die polizeiliche Befragung des Beistands des Geschädigten, L. (Urk. 4/1) kann (lediglich) zugunsten des Beschuldigten beigezogen werden. Sodann wurde wie oben ausgeführt ein medizinisches Gutachten zum Alter des Geschä- digten eingeholt (Urk. 68).
Alter des Geschädigten
B. , Facharzt für Rechtsmedizin, kommt in seinem Gutachten vom 30. Januar 2018 zum Schluss, dass die getätigten Befunde darauf schliessen lassen, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Untersuchung am 25. Januar 2018 ein durchschnittliches Alter von 15 - 17 Jahre gehabt habe und für den Zeitpunkt vom 31. Januar 2016 zwingend von einem Alter von unter 16 Jahren auszugehen sei (Urk. 60/1 S. 5). Das auch vom Institutsleiter und Chefarzt des Instituts für Rechtsmedizin Aarau, M. , unterzeichnete Gutachten erscheint sorgfältig, umfassend und schlüssig. Es wurden Geschlechtsreife und anthropometrische Daten, Skelettalter und Zahnalter untersucht und ausgewertet. Auch wurde der Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit - der Geschädigte ist Eritreer miteinbezogen. Es besteht daher kein Anlass, das Gutachten mit den verständlich dargelegten Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen. Die Erkenntnisse des Gutachters decken sich sodann mit denjenigen aus dem Asylverfahren, in welchem beim Geschädigten eine Handwurzelknochenanalyse durchgeführt wurde und von einem Geburtsdatum am tt.mm.2001 ausgegangen wurde (Urk. 50/2 S. 9). Es ist demnach erstellt, dass der Geschädigte wie in der Anklage aufgeführt am 31. Januar 2016 noch nicht 16 Jahre alt gewesen war.
Glaubwürdigkeit der Beteiligten
Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als beschuldigte Person einvernommen und somit nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet wurde. Er hat als direkt vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens Betroffener ein durchaus nachvollziehbares Interesse daran, sich selber nicht bloss zurückhaltend zu belasten beziehungsweise die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Seine Aussagen sind unter diesem Gesichtspunkt mit Vorsicht zu wür- digen.
Was die Glaubwürdigkeit des Geschädigten betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass er bei der zweiten Befragung durch die Polizei (in Vertretung der Staatsanwaltschaft) als Zeuge einvernommen wurde und er unter der Androhung von Strafen - Aufräumarbeiten, Putzen allenfalls Gefängnis aussagte, was in der Regel eine erhöhte Glaubwürdigkeit der befragten Person mit sich bringt. Sodann hat er auf seine Stellung als Privatkläger und auf die Stellung von Genugtuungsund Schadenersatzforderung verzichtet, so dass keine finanziellen Interessen am Ausgang des Verfahrens bestehen. Dennoch ist hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Geschädigten einschränkend festzuhalten, dass er etwa von
der Sozialpädagogin I.
zwar als freundlich, sehr dynamisch, gleichzeitig
aber auch als etwas hyperaktiv beschrieben wurde. Er versuche manchmal, die Sozialpädagogen gegenseitig auszuspielen. Dies vor allem dann, wenn er etwas von ihnen wolle (z.B. ein Trambillet, Geld einen Vorschuss). Der Geschädigte mache dann einfach etwas Druck und erzähle und erzähle, so dass er sein Ziel erreichen könne. Es sei schon ein Thema, dass der Geschädigte sich manchmal unehrlich verhalte. Er sage nicht unbedingt immer die Wahrheit, wenn er etwas von ihnen (also den Betreuern) wolle. Sie beschrieb ihn, als eine sehr energische Person die sehr viel rede und als einer der Jugendlichen, der immer wieder andere Jugendlichen provoziere und daher in Konflikte und Schlägereien involviert sei und andere Jugendliche nicht gerne mit ihm im Zimmer seien (Urk. 4/5 S. 8). Auch gab I. auf Befragen hin an, dass der Geschädigte am Montagmorgen nach dem Vorfall gemäss Anklage bei der (reduzierten) Auszahlung von Taschengeld wütend gewesen sei und zu dem Beschuldigten als dieser versucht habe ihn zu beruhigen gesagt habe, er solle die Klappe halten dies zumindest mit Gestik sinngemäss ausdrückte. Sie habe den Geschädigten schon bei anderen Gelegenheiten hässig erlebt und dass er wütend auf die Sozialpädagogen gewesen sei, wenn er sanktioniert worden sei (Urk. 4/5 S. 5 und 7). Auch der Sozialpädagoge H. , Bezugsperson des Geschädigten, führte aus, dass er den Geschädigten am fraglichen Montagmorgen aber auch sonst mehrfach aufgebracht, empört und echauffiert erlebt habe. Der Geschädigte, den
H.
grundsätzlich als sympathisch, aufgestellt und humorvoll bezeichnete,
sei manchmal verbal etwas laut gewesen und habe bezüglich seiner Rolle unter den Jugendlichen eher im Abseits gestanden. Er (H. ) habe manchmal verbale Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten gehabt, wenn dieser so laut gewesen sei (Urk. 4/4 S. 4 und 6 f.). Wie oben ausgeführt, ist sodann davon auszugehen, dass der Geschädigte am 21. Januar 2016 noch nicht 16 Jahre alt gewesen war. Damit erweist sich aber seine Altersangabe im Rahmen des Asylverfahrens als falsch bzw. als Lüge. Er hat somit im Rahmen jenes Verfahrens gegenüber den Behörden in der Befragung vom 18. Juni 2015 unehrlich angegeben, am tt.mm.1998 geboren und 17 Jahre alt zu sein. Auf mehrmaliges Nachfragen hat er damals zwar eingeräumt, das sei vielleicht verkehrt, aber nachgeschoben, mit seiner Schwester gesprochen zu haben, welche nach Eritrea telefoniert habe und dort habe es ein Papier, in welchem dies genau so stehe (Urk. 50/2 S. 3). Als dem Geschädigten eröffnet wurde, man halte ihn aus diversen Gründen (u.a. Handwurzelknochenanalyse) für jünger, erklärte er, er wolle einfach nicht, dass es im zweiten Interview heisse, er haben gelogen. Weiter blieb er dabei, dass in den Unterlagen seiner Heimat das Datum von 1998 drin sei (Urk. 50/2 S. 9). Es besteht kein Grund anzunehmen, dass in den amtlichen Papieren seines Heimatlandes ein falsches Geburtsdatum verzeichnet ist dass die Schwester des Geschädigten ihm diesbezüglich falsche Angaben gemacht und der Geschädigte tatsächlich nicht wusste, in welchem Jahr er geboren wurde. Es ist mithin davon auszugehen, dass er gegenüber der befragenden Beamtin bewusst falsche Angaben über sein Alter machte, um sich Vorteile zu verschaffen. Es lässt sich somit festhalten, dass der Geschädigte zu seinem Vorteil auch gegenüber Behörden eine Lüge vorgebracht hat und er sich gegenüber Erwachsenen auch respektlos und verbal laut und auch unehrlich verhalten kann. Seine Aussagen sind von daher jedenfalls mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte sich doch sehr pauschal dahingehend äusserte - der Beschuldigte ist Sudanese, der Geschädigte Eritreer zu wissen, was die Sudanesen damals mit den Eritreern gemacht hätten; nämlich dass die Sudanesen Jugendliche vergewaltigt hätten (act. 3/2, 00:27 ff.). Der Geschädigte hat hier offensichtlich ein vorurteilsbelastetes Bild von Sudanesen, was ebenfalls Anlass ist, seine Aussagen in diesem Verfahren zurückhaltend zu würdigen.
Die Zeugen I. und H. haben unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt und es ist bei ihnen kein Interesse am Ausgang des Verfahrens ersichtlich. Dies bringt in der Regel eine erhöhte Glaubwürdigkeit der befragten Person mit sich. Es ist aber zu beachten, dass beide Zeugen sowohl den Beschuldigten als Mitarbeiter und den Geschädigten als von ihnen zu betreuende Person kennen. Auch ihre Aussagen sind daher mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Ähnliches gilt für die Zeugen J. und K. . Auch sie wurden als Zeugen unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen und haben kein ersichtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, kennen aber sowohl den Geschädigten als auch den Beschuldigten. Bezüglich aller vier Zeugen ist festzuhalten, dass sie beim angeklagten Geschehen nicht zugegen waren und sich dementsprechend nur über die äusseren Umstände der Situation äussern konnten. Es sind daher vorab die Aussagen des Geschädigten und des Beschuldigten von massgeblicher Bedeutung und hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit zu prüfen.
Glaubhaftigkeit der Aussagen
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Aussagen des Geschädigten grundsätzlich glaubhaft seien (Urk. 31A S. 6-11). Er habe den Vorfall in beiden Einvernahmen grundsätzlich identisch geschildert insbesondere auch betreffend Details. So habe der Geschädigte beispielsweise wiederholt ausgeführt, der Beschuldigte habe ihm Komplimente für seine Kleider gemacht und gesagt, er habe schöne grosse Hände (Urk. 3/1, 3/2 00:12:51 ff., 00:15:13 ff., 01:30:20 ff., Urk. 3/5
00:37:30 ff., 00:47:58 ff., Urk. 3/6), dass sie zuerst oben (Büro im oberen Stock) gewesen seien, der Beschuldigte ihn in den unteren Raum zum Tee und Video eingeladen habe (Urk. 3/1, 3/2 00:13:30 ff., 00:48:40 ff., Urk. 3/5 00:14:30 ff., 00:25:02 ff., 00:51:15 ff., Urk. 3/6), dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er solle zuerst reingehen (Urk. 3/1, 3/2 00:17:26 ff., Urk. 3/5 00:33:50 ff., Urk. 3/6), dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er solle aufstehen, er wolle messen wie gross er sei (Urk. 3/1, 3/2 00:17:55 ff., Urk. 3/5 00:33:40 ff., Urk. 3/6) und dass der Beschuldigte ihn überall angefasst habe, an Armen, Händen und Kopf und ihn gefragt habe, ob es ihm am Rücken, den Armen, am Kopf am Hals wehtue und ihn an den jeweiligen Körperstellen berührt habe (Urk. 3/1, 3/2 00:15:00 ff., 00:22:50 ff., 01:40:20 ff., Urk. 3/5 00:37:20 ff., Urk. 3/6). Es sei, so die Vorinstanz, nicht plausibel, dass der Geschädigte solche Details erfunden hätte. Sie erachtete die Schilderungen des Geschädigten im Weiteren als plausibel, authentisch und realitätsgetreu. Dies insbesondere hinsichtlich der Schilderungen des Geschädigten, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er solle aufstehen, damit dieser seine Grösse messen könne und er bereits da geahnt habe, was der Beschuldigte vorhaben könnte und Angst bekommen habe (vgl. Urk. 31A S. 7). Des Weiteren hinsichtlich der Schilderung, dass der Beschuldigte beim Reiben seines steifen Genitals an seinem Gesässbereich gelächelt habe und ihn überall mit den Hän- den berührt sowie ihn festgehalten habe, als er Sexbewegungen gemacht habe. Die Vorinstanz zitiert weiter die Umschreibung des Geschädigten, wonach der Beschuldigte in einer sehr komischen Stimmung gewesen und ein tiefes sexuelles Gefühl gehabt habe. Das habe er, der Geschädigte, fühlen können. Nachdem der Geschädigte bemerkt habe, dass der ihn von hinten umarmende Beschuldigte ihn nicht loslasse, habe er ihn weggestossen und gesagt, er müsse jetzt weg, auf die Toilette. Der Beschuldigte habe ihn Gott sei dank gehen lassen. Die Türe sei abgeschlossen gewesen, er habe sie aufgeschlossen (vgl. Urk. 31A S. 7, Urk. 3/1, Urk. 3/2 00:22:34 ff., 00:24:40, 00:39:20 ff., 00:42:29 ff., 00:46:20 ff., Urk. 3/5
00:17:27 ff., 00:33:45 ff., 00:36:32 ff., 00:38:50 ff., 00:46:20 ff., 00:53:55 ff.,
01:18:30 ff., Urk. 3/6). Weiter erscheine es lebensnah, dass der Geschädigte den Vorfall seinem Freund N. erzählt habe und wie dieser reagiert habe (Urk. 31A S. 8, Urk. 3/1, Urk. 3/2 00:44:50 ff., Urk. 3/5 00:41:00 ff., Urk. 3/6). Für die
Glaubhaftigkeit des Geschädigten spreche ferner, dass er auf übermässige Belastungen und Übertreibungen verzichtet habe. Er habe den Beschuldigten vielmehr grundsätzlich positiv geschildert (Urk. 31A S. 8 f.). Schliesslich habe der Geschä- digte seine eigenen Gefühle, dass er sich schlecht gefühlt habe, sich geschämt habe darüber zu sprechen, einerseits Angst gehabt habe, anderseits nicht gewusst habe, ob er den Beschuldigten schlagen solle, lebensnah geschildert (vgl. Urk. 31A S. 6-10). In der Tat hat der Geschädigte insoweit ein durchaus stimmiges und plausibles Geschehen mit einigen Details geschildert, welches den Eindruck erweckt, dass er tatsächlich Erlebtes schildert. Entscheidend sind indessen die nachfolgenden Widersprüche, welche ein anderes Bild ergeben.
Bereits die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass doch einige widersprüchliche Angaben gemacht wurden. So hat der Geschädigte etwa in der ersten Befragung vom 8. März 2016 angegeben, der Vorfall mit dem Reiben des Gliedes habe drei Minuten gedauert (Urk. 3/1 S. 3, 3/2 00:47:41 ff.). In der zweiten Befragung vom 25. April 2016 gab er an, dies sei fünf bis zehn Minuten so gegangen (Urk. 3/5 00:38:09 ff., Urk. 3/6 S. 2). Die Vorinstanz bringt zwar zutreffend vor, dass es schwierig sei eine Zeitdauer rückblickend einzuschätzen. Dennoch erscheint diese grosse Differenz von drei bis allenfalls gar zehn Minuten doch beträchtlich. Vor allem fällt auf, dass der Geschädigte im Verlaufe des Verfahrens diesen Zeitraum verdreifacht mithin massiv verlängert. Insbesondere ist sodann die Schilderung des strafbaren Geschehens mit den sexuellen Handlungen in diesen drei, fünf gar zehn Minuten sehr dürftig, knapp, detailarm und eigenartig blass. Der Geschädigte schildert im Wesentlichen lediglich, dass ihn der Beschuldigte an Händen etc. berührt habe und sein Glied am Gesäss/Rücken gerieben habe. Es wäre zu erwarten, dass bei einem solch länger andauernden Geschehen von einigen Minuten mehr Eindrücke hängen bleiben z.B. hinsichtlich Geräuschen, Stille, was alles besprochen wurde etc. Es fällt weiter auf, dass der Geschädigte nicht konkret annährend anschaulich angab, wie (wo, wie fest etc.) ihn der Beschuldigte denn in diesen Minuten so festgehalten habe, dass er ihn daran gehindert habe, wegzugehen. Er gab vor allem an, der Beschuldigte habe ihn berührt, so wie wenn er ihn verführen wolle (Urk. 3/2 00:29:15 ff., Urk. 3/1
S. 2). Der Beschuldigte haben ihn überall berührt, umarmt. Er vermute, der Beschuldigte habe vorgehabt, ihn zu verführen (Urk. 3/2 00:23:56 - 00:25:28 ff, Urk. 3/1 S. 2). Der Geschädigte beschreibt jedenfalls kein Packen Festhalten durch den Geschädigten, so dass er sich nicht hätte wegbegeben können. Es findet sich vielmehr die etwas sonderliche Aussage, er habe, nachdem er bemerkt habe, dass ihn der Beschuldigte nicht loslasse, diesen weggestossen (act. 3/2 00:42:29 ff., act. 3/5 00:38:56 ff. und 00:53:57 ff.). Diese Aussage ist schwer verständlich vor dem Hintergrund, dass dieses Geschehen drei, fünf zehn Minuten gedauert habe. Im Weiteren war das Wegstossen offenbar keineswegs schwierig. Der Geschädigte hat auch nicht vorgebracht, dass er während dieser langen Zeitdauer tatsächlich je erfolgslos versucht habe, sich wegzubewegen. Er hat im Übrigen an anderer Stelle ausgeführt, dem Beschuldigten lediglich gesagt zu haben, er müsse auf die Toilette, woraufhin er (ohne irgendwelchen Widerstand durch den Beschuldigten) weggegangen sei und hat dabei nichts von einem wegstossen des Beschuldigten erwähnt. Nicht verständlich ist sodann, wie der Geschädigte festgestellt haben will, dass der hinter ihm stehende Beschuldigt bei diesem Geschehen gelächelt haben will, nachdem er nicht nach hinten geschaut habe. Letzteres hat schon die Vorinstanz hervorgehoben. Es ist somit festzuhalten, dass der Geschädigte den eigentlichen sexuellen Übergriff jedenfalls nicht wirklich konkret und detailliert schildert und seine Angaben hinsichtlich Festhalten und Wegstossen wenig anschaulich und teilweise inkonstant sind.
Der Geschädigte hat sodann angegeben, der Beschuldigte habe ihn zuerst auf seinen Schoss gesetzt, auf sein Bein gezogen und er habe dabei seinen Penis gespürt. Er habe bereits geahnt, was der Beschuldigte (der einen fremden Gesichtsausdruck angenommen habe) vorhabe (vgl. Urk. 3/1 S. 2 und S. 4, Urk. 3/2 00:15:03 ff., 01:05:00 ff., 01:08:10 ff.). Wann und wo genau (im Büro im oberem Stock im Büro im unteren Stock) sich dies abgespielt habe, hat der Geschädigten in der Einvernahme vom 8. März 2016 widersprüchlich bzw. zumindest unklar ausgeführt. Aus seiner Aussage zu Beginn der Befragung ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass dies noch vor dem Vorfall im Büro im oberen Stock gewesen sei. Nämlich nach der Begrüssung, wo viele Leute rein und raus
gegangen seien und wo sich offensichtlich auch sein Kollege N.
aufge-
halten habe (Urk. 3/2 01:08:10 ff., 00:15:03 ff.). Zwischenzeitlich meinte der Geschädigte hingegen, er sei rein gegangen, um einen Film anzuschauen und habe dann auf dessen rechten Bein sitzen müssen (Urk. 3/2 01:05:00 ff.), was sinngemäss auf das Büro im unteren Stock hinweist, wo der Vorfall stattgefunden haben soll. Dies wird vom Geschädigten in der Folge denn auch korrigiert. In der Erstmeldung (die sich offenbar auf die Angaben des Geschädigten gegenüber seinem Beistand O._ und weiteren Personen stützt; vgl. Urk. 1/2, Urk. 4/5 S. 4, Urk. 4/4 S. 3) ist diese Episode mit dem auf den Schoss nehmen nicht erwähnt (Urk. 1/3), was doch etwas erstaunt. In der zweiten Befragung vom April 2016 hat der Geschädigte dies zwar erneut bestätigt, allerdings erst auf Nachfrage hin, wobei er nicht erwähnt, dass er dabei den Penis des Beschuldigten gespürt und gewusst habe, was der Beschuldigte vorhabe (Urk. 3/5 00:52 ff.). Dies ist schwer verständlich, sind dies doch wichtige Umstände. So so - und das ist das entscheidende erstaunt es aber, dass der Geschädigte trotz dieser Vorgeschichte (auf den Schoss nehmen im Büro im oberen Stock mit Spüren Penis und Ahnen was kommt) im unmittelbaren Anschluss daran freiwillig mit dem Beschuldigten nach unten gegangen sein will, um einen Video zu schauen. Dies erscheint wenig plausibel und nachvollziehbar, was bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Urk. 31A S. 11). Hervorzuheben ist, dass der Geschädigte an anderer Stelle selber dazu im Widerspruch angibt, wenn er geahnt hätte, was der Beschuldigte vorhabe, hätte er sich distanziert (Urk. 3/2 53:00 ff.). Anzufügen ist, dass es ohnehin schwer vorstellbar erscheint, dass der Beschuldigte als Nachtwächter/Betreuer einen rund 15-jährigen Heimbewohner in einem Raum in dem - nach eigenen Angaben des Geschädigten - viele Leute rein und raus gegangen
seien und offenbar noch weitere Personen (zweite Nachtwache P.
[oder
], sein Freund N. ) anwesend gewesen seien (in erregtem Zustand) auf seinen Schoss setzt. Ein solches Benehmen wäre zweifellos ungewöhnlich und aufsehenerregend sowie wohl ein Verstoss gegen die Hausordnung gewesen. Dass der Beschuldigte dies in Anwesenheit Dritter und bei einem Kommen und Gehen von vielen Leuten in diesem Büro tun sollte, erscheint jedenfalls wenig nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang (also wie es dazu gekommen sei, dass der Geschädigte vom Büro im oberen Stock ins Büro in den unteren Stock gegangen sei) auf einen weiteren Widerspruch in den Aussagen
des Geschädigten hingewiesen (Urk. 31A S. 10 unten). In der ersten Einvernahme vom 8. März 2016 schilderte der Geschädigte noch, dass N. (hier ist of-
fenbar sein Kollege N.
und nicht die zweite Nachtwache gemeint) ihn zu
sich gerufen habe und der Beschuldigte während seines Gesprächs mit N. ihn dreimal gerufen habe, worauf er nicht reagiert habe. Erst auf Aufforderung von N. hin sei er zusammen mit diesem zum Beschuldigten gegangen. Der Beschuldigte und er seien dann in das untere Büro gegangen und N. sei weggegangen (Urk. 3/1 S. 4, Urk. 3/2 00:15:28 ff., 01:09:23 ff.). In der zweiten Befragung vom April 2016 erwähnt der Geschädigte im Gegensatz zur ersten Einvernahme so etwas nicht. Es lässt sich somit jedenfalls festhalten, dass der Geschä- digte in zentralen Punkten (Penis gespürt, gewusst haben, was der Beschuldigte vorhabe und dem weiteren Ablauf bis zum unteren Büro) nicht konstant und wenig plausibel und stimmig ausgesagt hat.
Ebenfalls inkonstant hat der Geschädigte dazu ausgesagt, ob die Türe im unteren Büro abgeschlossen (gemeint mit einem Schlüssel) gewesen sei nicht. Jedenfalls hat er in der ersten Befragung zuerst ausgeführt, er sei sich nicht sicher (Urk. 3/1 S. 3, Urk. 3/2 00:46:26 ff.) und später auf Nachfrage hin angegeben, dass das Büro mit dem Schlüssel abgeschlossen gewesen sei (Urk. 3/1 S. 4, Urk. 3/2 00:58:00 ff.) bzw. sinngemäss, dass der Beschuldigte das Büro abgeschlossen habe, nachdem sie hineingegangen seien. Letztlich sagt er aber dann doch in der zweiten Befragung, er wisse es nicht mehr (Urk. 3/5 01:19 ff.). Die von der Verteidigung zitierte Aussage des Geschädigten, die zweite Nachtwache
P.
sei bei einem Kontrollgang ins Büro gekommen sei und habe Tee gebracht (vgl. Urk. 24 Rz 14 i.V.m. Urk. 3/1 S. 3, Urk. 3/2 00:53:10 ff.), woraus man klar schliessen müsste, dass das Büro nicht abgeschlossen gewesen sei, wurde vom Geschädigten so nicht gemacht. Seine Aussage (P. sei hineingekommen) bezog sich wohl auf das obere Büro. Es ist aber festzuhalten, dass er diese Antwort nach der Schilderung des Übergriffs auf die Frage gab, ob jemand ihn und den Beschuldigten im Büro gesehen habe (vgl. Urk. 3/1 S. 3 und Urk. 3/2 00:53:10 ff.), womit klar das untere Büro gemeint gewesen war. Auch hier zeigt sich wie schwierig die Befragung verlief und wie unklar bzw. je nachdem ausweichend der Geschädigte aussagte. Es lässt sich jedenfalls festhalten, dass die
Aussagen des Geschädigten auch zu diesem bedeutenden Punkt zumindest inkonstant und teilweise unklar sind. Es erstaunt jedenfalls, dass er diesen doch wichtigen Umstand, ob das Zimmer vom Beschuldigten von innen mit dem Schlüssel abgeschlossen worden sei, nicht mehr in Erinnerung haben will. Hätte ihm dies doch bei seinem Weggehen nach diesen langen Minuten auffallen müssen. Bedeutsam ist dieser Umstand auch, weil aufgrund der Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass ein Erwachsener eher einen sexuellen Übergriff auf ein Kind wagt, wenn er nicht zu befürchten hat, dass ein Dritter plötzlich ins Zimmer kommt.
Bereits an dieser Stelle ist sodann darauf hinzuweisen, dass es nicht wirklich zum von Dritten geschilderten Charakter des Geschädigten passt, dass er das von ihm geschilderte Verhalten des Beschuldigten - Berührungen und Reiben des steifen Penis am Gesäss/Rücken während drei bis fünf gar zehn Minuten schweigend und ohne sich zu bewegen über sich ergehen lässt. Wie oben ausgeführt, beschreiben ihn die Sozialpädagogen I. und H. als sehr energischen, dynamischen, etwas hyperaktiven Jungen, der manchmal versuche, die Sozialpädagogen gegeneinander auszuspielen und dabei dann Druck mache und erzähle und erzähle, um seinen Willen durchzusetzen. Er sei eine sehr energische Person, die verbal laut werde und die sehr viel rede und andere provoziere und auch gegenüber Erwachsenen so auch gegenüber dem Beschuldigten respektlos sein könne. Es kann mit der Verteidigung festgehalten werden, dass es sich beim Geschädigten jedenfalls nicht um einen schüchternen, eher hilflosen Jungen handelt. Natürlich schliessen die erwähnten Charaktereigenschaften in keiner Weise aus, dass der jugendliche Geschädigte durch ein überraschendes, übergriffiges Verhalten eines Erwachsenen völlig geschockt überhaupt von der Situation emotional überfordert, zu keiner Reaktion fähig gewesen war. Hält man sich aber vor Augen, dass das Geschehen mehrere Minuten gedauert haben soll und der Geschädigte nicht wirklich festgehalten bzw. fixiert worden war, überrascht, dass er sich von seinen Betreuern beschrieben als energisch, dynamisch, verbal laut, provozierend und ständig am Reden/Erzählen um seinen Willen durchzusetzen während Minuten nicht einmal verbal gewehrt und nicht versucht haben will, sich zumindest etwas wegzubewegen sich umzudrehen.
Divergierende Angaben liegen auch vor bezüglich des Umstands, ob im Büro im unteren Stock, wo der Übergriff stattgefunden haben soll, überhaupt ein Film geschaut wurde bzw. welchen Film man habe schauen wollen. In der Erstmeldung (Urk. 1/2) ist festgehalten, dass der Geschädigte zusammen mit dem Beschuldigten im unteren Büro der Unterkunft gemeinsam auf dem Laptop einen Film geschaut habe. Im Gespräch habe der Beschuldigte dann Fragen nach der Körpergrösse des Geschädigten gestellt (Urk. 1/2). In der ersten Befragung vom
März 2016 betonte der Geschädigte, dies sei nur ein Vorwand gewesen, man habe tatsächlich keinen Film geschaut (Urk. 3/2 00:48:40 ff.). In der Befragung vom 25. April 2016 erläuterte der Geschädigte, dass er am fraglichen Abend mit dem Beschuldigten nicht über Zigaretten (bzw. über die schädliche Wirkung von Rauchen für die Jugendlichen) gesprochen habe und dass er nicht gewusst habe, welchen Film (über Youtube) ihm der Beschuldigte habe zeigen wollen (Urk. 3/5 00:21 ff, 00:25:00 ff.). Wenn in der aufgrund von Angaben des Geschädigten verfassten Erstmeldung ausgeführt wird, sie hätten zusammen einen Film geschaut und der Geschädigte später angibt, man habe keinen Film geschaut, kann darin kein widersprüchliches Aussageverhalten des Geschädigten selber gesehen werden. Eine diesbezügliche allfällige Ungenauigkeit in der Erstmeldung darf dem Geschädigten nicht nachteilig ausgelegt werden. Auch der Beschuldigte hat im Übrigen angegeben, man habe dann tatsächlich kein Video angeschaut. Es fällt aber auf, dass der Zeuge H. ausdrücklich zu Protokoll gab, dass ihm der Geschädigte (in den Gesprächen vor der Erstmeldung) erzählt habe, er habe in jener Nacht im unteren Büro zusammen mit dem Beschuldigten ein Video auf Youtube geschaut, er (H. ) glaube er wisse es nicht mehr es sei ums Rauchen gegangen (Urk. 4/4 S. 3). Aufgrund dieser grundsätzlich glaubhaften Angaben des Zeugen H. , die mit der Erstmeldung übereinstimmen, ist davon auszugehen, dass der Geschädigte gegenüber den Betreuern und der Polizei in diesem Punkt insbesondere dazu, dass der Beschuldigte ihm ein Video zum Thema Rauchen (bzw. der Schädlichkeit des Rauchens) habe zeigen wollen jedenfalls nicht deckungsgleiche Aussagen gemacht hat, was eben gewisse Zweifel
am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen weckt. Zu betonen ist, dass es sich bei der Frage, worum es bei dem zu schauenden Video denn gegangen wäre, nicht um eine völlig belanglose Nebensächlichkeit handelt, hat doch der Beschuldigte stets betont, er habe dem Geschädigten mit einem Videoclip die Schädlichkeit des Rauchens für Jugendliche vor Augen führen wollen, was als nachvollziehbarer Anlass angesehen werden kann, den jugendlichen Geschädigten zu sich ins Büro zu holen.
In der zweiten polizeilichen Befragung führte der Geschädigte aus, er sei nach dem Übergriff nach oben gerannt, wo er seine Freunde Q. (Q. ) und N. (N. ) getroffen habe. Er habe ihnen sofort alles erzählt. N. sei wütend geworden und habe gewollt, dass er (der Geschädigte) sofort zurückgehe und sie beide zuhören würden. Er habe das nicht gewollt und gesagt, er solle gehen. N. habe zuerst noch eine Zigarette haben wollen und er habe ihm eine gegeben. Er (der Geschädigte) sei dann gerannt und ins Zimmer gegangen. Er habe es dann seinen Zimmerkollegen J. und K. erzählt. Er sei ins Zimmer gerannt und habe es geschlossen. Sie hätten ihn gefragt, was los sei und er habe ihnen alles erzählt. Er haben die ganze Nacht nicht schlafen können (Urk. 3/5 00:45:50, Urk. 3/6 S. 2). Gegenüber L. und seinen Betreuern hat der Geschädigte dies offenbar nicht erwähnt (Urk. 1/2). Jedenfalls fand dieser Umstand keinen Eingang in die Erstmeldung. In der ersten polizeilichen Befragung erwähnte der Geschädigte vor allem, es im Zimmer seinem Zimmergenossen erzählt zu haben und zwar in seiner Muttersprache (Urk. 3/2 01:15.00 ff., 01:18:21, Urk. 3/1 S. 4). Die beiden von ihm erwähnten J. (J. ) und K. (K. ) wurden als Zeugen befragt. J. erklärte auf den Vorhalt, es gehe darum, dass der Beschuldigte dem Geschädigten etwas getan habe, von nichts zu wissen. Der Geschädigte rede nicht so viel mit ihm. Dieser rede mit ihm nicht über solche Probleme. Auf die Frage, ob ihm an jenem 31. Januar 2016 etwas am Geschädigten aufgefallen sei, meinte er, dieser habe nie was erzählt. Im Zimmer habe er nichts mitbekommen und er meinte weiter, warum der Geschädigte sie denn damals nicht informiert habe, er hätte sie ja wecken können, damit sie es für ihn bezeugen (Urk. 4/4 S. 2-4). Die Aussagen von J. hinterlassen zwar den Eindruck, als ob er die Befragung
als lästig empfinde und er hebt auch mehrfach hervor, den Geschädigten erst vor kurzem kennengelernt zu haben. Dennoch gibt J. an, keine Probleme mit ihm zu haben, er komme super gut mit ihm klar (vgl. Urk. 4/2 S. 2-3). Es ist jeden-
falls kein Grund ersichtlich, weshalb J.
zu Unrecht deponieren sollte, der
Geschädigte habe ihm nichts erzählt. Es ist somit zu konstatieren, dass der Zeuge J. die Aussage des Geschädigten mit ihm nach dem Vorfall im Zimmer darüber gesprochen zu haben, nicht bestätigt. Der zweite Zimmermitbewohner
K.
bestätigte als Zeuge sodann zwar, dass der Geschädigte mit ihm darüber gesprochen habe. Seine Aussage muss aber dahingehend verstanden werden, dass der Geschädigte es (vom Chef von hinten angefasst worden zu sein) ihm - und überhaupt jedem erzählt habe, nachdem der Beschuldigte entlassen worden sei (Urk. 4/3 S. 3 Frage 19). Letzteres schliesst aus, dass der Geschädig-
te es ihm unmittelbar nach dem Vorfall im Zimmer erzählt hatte. K.
gab
auch an, der Geschädigte sei in einem ganz normalen Zustand gewesen, als er ihm das erzählt habe. Er könne da nicht sagen, ob an dessen Stimmung, Verhalten etwas auffällig gewesen sei. Der Geschädigte sei ein sehr komplizierter, komischer Typ. Der Geschädigte komme immer spät ins Zimmer, er gehe abends auch ins Büro. K. gab weiter an, er habe nicht mit dem Geschädigten im Zimmer sein wollen. Er verstehe sich nicht so gut mit ihm. Dieser rauche und gehe nicht mal Lebensmittel einkaufen. Der Geschädigte habe geraucht und sei oft ins Büro gegangen. Der Zeuge gab auch von sich aus an, sie seien alle traurig gewesen, dass der Beschuldigte entlassen worden sei (Urk. 4/3 S. 4 f.). Der Zeuge K. mag den Geschädigten offensichtlich nicht besonders. Er hat dies offengelegt und begründet. Auch steht er offenbar dem Beschuldigten eher positiv entgegen. Auch wenn bei dieser Ausgangslage nicht einfach vorbehaltslos auf seine Aussagen abgestellt werden kann, so ist doch festzuhalten, dass seine Aussagen zur Sache keine offensichtlichen Lügensignale enthalten und er immerhin unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hat. Des Weiteren hat er immerhin bestätigt, dass der Geschädigte ihn über den Vorfall informiert hatte. Es muss aber auch hier festgestellt werden, dass er die Darstellung des Geschädigten, dass dieser am Abend ins Zimmer gerannt sei und den Zim-
mergenossen J.
und K.
den Vorfall in aufgewühltem Zustand noch
am gleichen Abend geschildert habe, ebenfalls nicht bestätigt. Dass die beiden Zimmergenossen dies nicht so bestätigt haben, lässt wiederum Zweifel an der Darstellung des Geschädigten aufkommen, wäre dies doch einer der Abläufe gewesen, die eben von Dritten hätten bestätigt werden können. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht ohne weitere Überprüfung davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte dies unmittelbar nach dem Vorfall seinem Freund N. (= N. ) geschildert hat und es kann damit entgegen den Erwägungen der Vorinstanz auch nicht gesagt werden, es spreche für die Glaubhaftigkeit des Geschädigten, wenn er von sich aus zwei Zeugen (N. und Q. ) angegeben habe (Urk. 31A S. 8). Die Vorinstanz hat im Übrigen zutreffend erwogen, dass die Aussagen des Geschädigten hinsichtlich dieser beiden Zeugen widersprüchlich sind (Urk. 31A S. 8). Wie oben bereits erwähnt, habe der Geschädigte in der ersten Einvernahme angegeben, seinem Freund N. alles erzählt zu haben, bevor er ins Zimmer gegangen sei (Urk. 3/2 00:44:51 ff.; Urk. 3/5 00:41:01 ff.). In der zweiten Einvernahme hat er hingegen ausgeführt, er habe N. sowie einen weiteren Somalier, Q. , getroffen und es ihnen erzählt. Auch wenn er diesen Widerspruch teilweise damit erklärt, dass der zweite vermutlich weggegangen sei, während er erzählt habe (Urk. 3/5 00:46:32ff.), so wäre doch zu erwarten gewesen, dass er dieses Treffen mit beiden kongruent schildert. Es
erscheint auch wenig lebensnah, dass sich dieser Q.
entfernt haben soll,
um eine Zigarette zu reichen (Urk. 3/5 01:17:13 ff.), während der Geschädigte aufgebracht von einem sexuellen Übergriff erzählt haben will.
Zu erwähnen ist weiter, dass der Geschädigte aussagte, er habe nach dem Vorfall die ganze Nacht Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte zu ihm komme. Der Beschuldigte sei am Morgen nicht zu ihm gekommen. Er müsse es gespürt haben (Urk. 3/5 00:43:00 ff.). In der ersten Einvernahme hat der Geschädigte hingegen angegeben, der Beschuldigte sei am nächsten Tag gekommen, um ihn abzuholen. Er habe zum Beschuldigten gesagt, es gehe ihm nicht gut und er solle ihn nicht abholen (Urk. 3/1 S. 4, Urk. 3/2 01:16:30 ff.). Es ist aber auch in diesem Punkt schwierig zu sagen, ob der Geschädigte hier widersprüchlich aussagt, ob er von was anderem redet. Des weiteren antwortete der Beschuldigte auf die Frage, wann er dies erstmals einer erwachsenen Person erzählt habe,
unmissverständlich, dies sei am Abend gewesen. Einige Sätze später dann aber angibt, dies sei um etwa 12.30 Uhr am Nachmittag gewesen. Generell ist festzuhalten, dass die Aussagen des Geschädigten nicht immer klar und einfach zu verfolgen sind. Die bei den Befragungen jeweils anwesende Spezialistin, Dipl. Psychologin FH R. , hat hinsichtlich beider Video-Befragungen des Geschädigten einen Bericht verfasst (Urk. 3/3 und Urk. 3/4). Sie hält zutreffend fest, dass die Befragerin häufig habe nachhaken müssen, da der Geschädigte oft unklar, umständlich und ungenau geantwortet habe. Er scheine nicht immer alles zu verstehen, weshalb ihm die Befragerin habe Beispiele zur Auswahl geben müssen (Urk. 3/3). Letzteres hemmt den Aussagefluss und erschwert die Würdigung der Aussagen. Die Spezialistin kommt nachvollziehbar zur Feststellung, dass es eine sehr schwierige Befragung gewesen sei, da der Geschädigte auf eine einfache, konkrete Frage meistens eine ganze Geschichte erzählt habe, farbig und bilderreich (a.a.O.). Es fällt auch auf, dass der Geschädigte in der ersten Befragung auf die Frage zum Unterschied zwischen Lüge und Wahrheit ein eher schwierig zu verstehendes Beispiel aus seinem Kulturkreis mache und bei der zweiten Befragung dies nicht zu erklären vermochte (Urk. 3/3 und Urk. 3/4). Die langen und wie gesagt teilweise unklaren Aussagen erschweren eine Würdigung entsprechend. Die Spezialistin R. hat auf einen weiteren, auffälligen Punkt hingewiesen. Der Geschädigte hat in der Befragung mehrmals erklärt, dass die Sudanesen dies eben machen würden (gemeint sexuelle Übergriffe, Vergewaltigungen), dabei werde nicht klar, ob er dies aus eigener Erfahrung wisse es einfach annehme irgendwo gehörte habe (Urk. 3/3). Auch wenn es sich beim Geschädigten um einen rund 15-jährigen Jugendlichen handelt, hinterlässt es doch ein ungutes Gefühl, dass er die Glaubhaftigkeit seiner Anschuldigung eines sexuellen Übergriffs mit einem allenfalls in seiner Kultur herrschenden - Vorurteil die Sudanesen würden das eben machen stützen will (vgl. etwa urk. 3/1 00:27:35 ff.). Auch erscheint es etwas seltsam, wenn er ausführt, er sei im Zeitpunkt des sexuellen Übergriffs in Gedanken bei den Sudanesen gewesen, die das (sie genommen und vergewaltigt) damals mit den anderen machten (Urk. 3/1
S. 2, Urk. 3/2 00:26:37 ff.) Dieses mehrmals vorgebrachte Argument lässt seine Anschuldigung vielmehr grundsätzlich als weniger vertrauenswürdig und eher
zweifelhaft erscheinen, kann doch mit einem pauschalen Vorurteil nicht die Richtigkeit eines Geschehens gestützt werden. Ebenfalls stutzig macht die vom Geschädigten einige Male gemachte Bemerkung, dass er nicht lüge. Die Psychologin R. hält dazu fest, dass es dem Geschädigten offenbar sehr wichtig sei, dies zu übermitteln (Urk. 3/3 Ziff. 4). Dies erinnert doch stark an seine oben zitierte Aussage im Asylverfahren, wo er ebenfalls betonte, er wolle einfach nicht, dass es im zweiten Interview heisse, er habe gelogen (Urk. 50/2/13). Wie oben erwogen ist aber gerade davon auszugehen, dass seine Angaben über sein Alter eben doch nicht der Wahrheit entsprachen.
Wenig vertrauensvoll erscheinen auch die Angaben des Geschädigten, er habe zum damaligen Zeitpunkt entgegen den Angaben des Beschuldigten noch gar keine E-Zigaretten gehabt. Er habe diese erst nach dem Vorfall gekauft. Er wolle nicht sagen, wo er sie gekauft habe und räumte dann ein, ein Freund habe sie ihm besorgt, da er diese E-Zigarette vom Alter her nicht habe kaufen dürfen. Wer diese für ihn gekauft habe, wolle er nicht sagen, um diesen nicht in Schwierigkeiten zu bringen. Er gab aber auch an, zuvor eine E-Zigarette ausgeliehen zu haben (vgl. Urk. 3/6 S. 3, Urk. 3/5 01:11:40 ff.). Widersprüchlich gibt er an, er habe die E-Zigarette ausgeliehen, um diese zu probieren bevor er sie kaufe. Dann führte er aber aus, er habe die E-Zigarette an dem Tag vom Vermittler/Verkäufer ausgeliehen, als er diesem das Geld für den Kauf gegeben habe. Dies schliesst aber aus, dass er die E-Zigarette ausgeliehen hatte, um diese zu probieren, bevor er sie kaufte. Diese ungenauen zeitlichen und unvollständigen Angaben lassen die Ausführungen des Beschuldigten, er habe an diesem Abend wegen der Schädlichkeit von E-Zigaretten mit dem Geschädigten gesprochen, jedenfalls nicht als unglaubhaft erscheinen.
Die Vorinstanz hat es als wenig plausibel eingeschätzt, dass der Geschä- digte aufgrund eines Strafabzugs beim Taschengeld wütend auf den Beschuldigten gewesen war und diesen deshalb fälschlicherweise belastet hatte. Der Geschädigte habe zwar bestätigt, an diesem Tag bzw. am nächsten Morgen eine Strafe von Fr. 10.erhalten zu haben, weil er im Zimmer der Mädchen gewesen sei. Die Strafe habe er indessen von den Chefs erhalten. Dies sei nicht die Auf-
gabe des Beschuldigten gewesen und dieser habe auch nichts mit dem Abzug zu tun gehabt und es nicht gesehen. Es sei sein Chef H. gewesen, der gesehen habe, dass er im Zimmer der Mädchen gewesen sei (Urk. 31A S. 9, act. 3/5 00:56:30 ff.).
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die anderen Jugendlichen bzw. Klienten offensichtlich nicht nur die Sozialpädagogen, sondern auch die Nachtwächter als
ihre Chefs bezeichneten. So spricht etwa der Zeuge K.
hinsichtlich der
Nachtwachen von den Chefs (Urk. 4/3 S. 4). Sodann ist in diesem Zusammenhang etwas näher auf die Aussagen der Sozialpädagogen I. und H. einzugehen. Wie oben erwogen besteht grundsätzlich kein Anlass an den Aussagen der Zeugin I. zu zweifeln. Anzuführen ist immerhin, dass sie offen angibt, davon ausgegangen zu sein, dass der Geschädigte hinsichtlich des sexuellen Übergriffs die Wahrheit gesagt habe (Urk. 4/4 S. 9). Es ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass sie ihre Aussage mehrere Monate nach jenem Tag machte und daher erfahrungsgemäss vieles vergessen geht sich vermeintliche Erinnerungen einschleichen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass I. , welche an jenem Morgen nach dem Vorfall Frühdienst gehabt habe, als Zeugin aussagte, der Geschädigte sei an jenem Morgen zusammen mit dem Beschuldigten zu ihr ins Büro gekommen, weil der Geschädigte wie jeden Montag sein Geld gewollt habe (Urk. 4/5 S. 3). Diese Darstellung passt nicht wirklich mit der Aussage des Geschädigten zusammen, er habe dem Beschuldigten als dieser ihn am nächsten Tag habe abholen wollen gesagt, er solle ihn nicht abholen (vgl. Urk. 3/1 S. 44, Urk. 3/2 01:16:30 ff.). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung kann
darin indessen nicht ein Widerspruch zwischen den Aussagen von I.
und
denjenigen des Geschädigten gesehen werden. I.
relativiert ihre Aussage
nämlich wenig später dahingehend, die beiden hätten sich bei ihr im Büro gese- hen (Urk. 4/5 Antwort 29). Die Zeugin I. schilderte sodann, sie habe damals dem Geschädigten eröffnet, er werde weniger Geld erhalten, weil er sein Tramticket zu spät abgeholt habe. Dies habe den Geschädigten nervös gemacht. Er sei wegen dieses Konflikts wütend gewesen. Der Beschuldigte habe da versucht den Geschädigten zu beruhigen. Dieser habe das so glaube sie - nicht ernst genommen und dem Beschuldigten (sinngemäss) gesagt, er solle die Klappe halten.
Die Zeugin bestätigte dies komisch gefunden zu haben (vgl. Erstmeldung Urk. 1/3
3. Absatz), da es so sei, dass die Sozialpädagogen eher Konflikte mit den Jugendlichen hätten und der Beschuldigte jeweils versuche, sie zu beruhigen und ein gutes Verhältnis zu den Klienten habe. Der Beschuldigte habe nicht gross reagiert und der Geschädigte sei zur Schule gegangen. Die Zeugin bestätigte nochmals, dass der Geschädigte kurz bevor er über den Vorfall erzählte, erfahren habe, dass ihm ein Taschengeld-Abzug gemacht werde und bejahte auch, dass der Geschädigte noch wütend gewesen sei, als er noch am gleichen Tag vom Übergriff des Beschuldigten erzählt habe (Urk. 4/5 S. 3-6). Sie gab aber auch an, dass der Geschädigte beim zweiten Gespräche über den Vorfall sehr emotional und sehr wütend gewesen sei. Sie habe das nicht richtig einordnen können. Der Geschädigte sei schon bei anderen Gelegenheiten so hässig gewesen, wenn er habe sanktioniert werden müssen. Sie habe aber das erste Mal erlebt, dass er derart wütend auf den Beschuldigten gewesen sei (Urk. 4/5 S. 6 f.). I. führte weiter aus, dass es auch schon weitere Vorfälle von Beschuldigungen gegeben habe (Urk. 4/5 S. 7). Sie gab sodann zu Protokoll, dass sie bei der zweiten Schilderung des Übergriffs durch den Geschädigten gedacht habe, das müsse die Wahrheit sein, weil er so detailliert und so emotional gewesen sei und er ja auch ein 15-jähriger Jugendlicher sei (Urk. 4/5 S. 9). Schliesslich erläuterte die Zeugin I. , dass nur die Sozialpädagogen Meldungen machen könnten, die zu Sanktionen führten. Die Nachtwachen könnten den Sozialpädagogen allerdings Meldungen über Vorkommnisse machen, was dann über sie zu Sanktionen führen könne. Der Taschengeld-Abzug des Geschädigten stehe in keiner Verbindung zu einer Meldung des Beschuldigten. Die Zeugin war sich in der Folge aber sehr unsicher, was überhaupt zum Taschengeld-Abzug beim Geschädigten geführt hatte, ob dieser wegen der Schule, dem Tramticket wegen eines Besuches im Mädchenzimmer angeordnet worden sei. Daraufhin meinte sie, im Kopf zu haben, dass die Meldung nicht vom Beschuldigten gekommen sei, bestätigte aber, dass es eine Vielzahl von Möglichkeiten gebe, dass Meldungen der Nachtwache an die Sozialpädagogen zu Sanktionen führen könnten. Auf Vorhalt der Auszahlungsliste an Klienten, KW6, Auszahlungsdatum 01.02.2016 betreffend C. , gab die Zeugin an, leider nicht mehr zu wissen, von wem die Meldung gekommen sei und
erklärte nochmals, dass diese auch von der Nachtwache gekommen sein könnte. Auf Frage des Beschuldigten bestätigte die Zeugin ferner, dass es auch schon zu Situationen gekommen sei, in denen die Jugendlichen auf den Beschuldigten losgegangen seien und aufgebracht und wütend auf ihn gewesen, so z.B. als der Beschuldigte versucht habe einen Jugendlichen zu beruhigen, der auf sie losgegangen sei (Urk. 4/5 S. 10 ff.).
Hinsichtlich der Zeugenaussagen von H. , der damals ebenfalls als Sozialpädagoge tätig gewesen war, ist vorab darauf hinzuweisen, dass unklar ist, wann er an diesem Montagmorgen seinen Dienst antrat. Er ging zunächst davon aus, es sei um 07:00 Uhr gewesen. Die Zeugin I. (und der Beschuldigte) geht davon aus, es sei erst um 11.00 Uhr gewesen. Dies ist von Bedeutung für die Frage, ob es zuerst zur Taschengeld-Kürzung und dann zur Schilderung des Übergriffs kam. Nachdem H. aussagt, er habe nachdem ihm der Übergriff geschildert worden sei, die Kollegin I. zugezogen und da diese für die Taschengeld-Auszahlung und Kürzung zuständig gewesen und sich sicher war, erst später durch den Geschädigten vom Übergriff erfahren zu haben, ist davon auszugehen, dass H. seinen Dienst erst um 11.00 Uhr begonnen bzw. dass er jedenfalls erst nach der Taschengeld-Geschichte vom Übergriff erfahren hatte.
Letzteres hat H.
selber jedenfalls für gut möglich gehalten (Urk. 4/4 S. 7
Antwort 45). Auch räumte er ein, es könne sein, dass er erst um 11.00 Uhr angefangen habe. Es sei schon lange her, er habe keine Ahnung (Urk. 4/4 S. 8). H. gab als Zeuge weiter an, dass der Geschädigte an diesem Morgen empört, und sehr aufgebracht gewesen sei, sich echauffiert habe. In einer solchen Verfassung sei der Geschädigte schon öfters gewesen, etwa wenn er seinen Willen (z.B. wegen eines Arzttermins) nicht habe durchsetzen können (Urk. 4/4 S. 4). Es sei gut möglich, dass der Geschädigte Ende Januar im Mädchenzimmer ge-
wesen sei (Urk. 4/4 Antworten 29 und 46). H.
gab sodann zu Protokoll,
dass Betreuer oft zu Unrecht solchen Verdächtigungen ausgesetzt seien. Auch er selbst sei schon beschuldigt worden (Urk. 4/4 S. 3). H. schilderte auf Frage hin, das Prozedere der Taschengeldabzüge und führte aus, er habe die Abzüge den Jugendlichen oft gerade dann kommuniziert, wenn der jeweilige Vorfall passiert sei. Er könne nicht sagen, wann dem Geschädigten das kommuniziert worden sei (Urk. 4/4 S. 6). Auf die konkrete Frage, ob es sein könne, dass der Geschädigte mit seinen Anschuldigungen auf seine Sanktion reagiert habe, meinte H. , dies sei eine Interpretation. Dies könne so sein nicht so sein (Urk. 4/4 S. 7).
Diesen Aussagen lässt sich entnehmen, dass der Geschädigte an jenem Morgen noch bevor er den Übergriff meldete, erfuhr, dass er einen TaschengeldAbzug erhält und deswegen sehr wütend, hässig, echauffiert und aufgebracht gewesen war. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass die Abzüge aufgrund von Meldungen der Sozialpädagogen gemacht wurden, indessen auch die Nachtwachen den Sozialpädagogen Vorkommnisse melden und somit ebenfalls eine Sanktion auslösen konnten. Weiter ist davon auszugehen, dass den betroffenen Jugendlichen durchaus klar und bekannt war, dass die Nachtwachen
Vorkommnisse konnten. Sodann ist hervorzuheben, dass H.
mit keinem
Wort andeutete, dass eine Meldung seinerseits die Ursache für den TaschengeldAbzug beim Geschädigten gewesen war. Nachdem H. erläuterte, den Klienten grundsätzlich jeweils im Zeitpunkt des zu sanktionierenden Vorfalls den Abzug zu kommunizieren, er aber nicht wisse, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte vom Abzug erfahren habe, kann ausgeschlossen werden, dass H. die Mel-
dung für diesen Abzug gemacht hatte. H.
hat jedenfalls als Zeuge nicht
ausgesagt, damals eine Meldung gemacht zu haben, welche beim Geschädigten zu einem Taschengeld-Abzug führte. Dabei darf vermutet werden, dass ihm eine solche Episode wohl auch noch nach einigen Monaten in Erinnerung geblieben wäre. Diese Erkenntnisse decken sich somit nicht mit den Angaben des Geschä- digten, an jenem Montag einen Abzug von Fr. 10.wegen einer Meldung H. s bezüglich eines Aufenthalts im Mädchenzimmer erhalten zu haben. Wenn der Geschädigte (verkürzt) angibt, dass Meldungen nicht die Aufgabe der Nachtwache und somit des Beschuldigten gewesen seien, so übergeht er, dass wie von der Zeugin bestätigt (selbstverständlich) auch die Nachtwache Vorkommnisse melden können, welche dann via Sozialpädagogen zu Sanktionen führen können. Es kann daher nicht völlig ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der erstmaligen Anschuldigung in wütendem Zustand angenommen hatte, der Beschuldigte habe zur Kürzung des Taschengelds beigetragen. Sodann machte er ausdrücklich geltend, H. hätte ihn bereits einige Tage zuvor im Mädchenzimmer gesehen und (so sinngemäss) Meldung gemacht und am Montag sei ihm dann das Geld abgezogen worden. H. hat dies wie erwogen in seiner Aussage zumindest nicht bestätigt, jedenfalls von sich aus nichts Derartiges geschildert. Sodann würde es seiner geschilderten Praxis widersprechen, den betroffenen Klienten jeweils im Zeitpunkt des Geschehens den Abzug zu kommunizieren, da der Geschädigte nach eigenen Angaben erst am Montagmorgen vom Abzug erfahren hatte. Hätte der Geschädigte bereits vorher vom Abzug gewusst, so wäre er im Übrigen am Montagmorgen kaum so wütend und aufgebracht gewesen. Es kann hier zwar nicht von einem eigentlichen Widerspruch gesprochen werden. Es fällt aber auf, dass einmal mehr die Darstellung des Geschädigten vom betroffenen Dritten (H. ) nicht bestätigt wurde. Weiter ist festzuhalten, dass sowohl I. , aber insbesondere H. festhielten, dass solche zu Unrecht erhobenen Beschuldigungen gegenüber Betreuern doch oft vorkommen würden. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte bereits in der ersten Befragung detaillierte Angaben gemacht hatte, wonach der Geschädigte wie auch andere Jungs im Mädchenzimmer gewesen war, er (der Beschuldigte) das aufgeschrieben und es am Montag zum entsprechenden Abzug gekommen sei. Der Geschädigte sei wütend gewesen und habe die Türe geschletzt. Dabei erläuterte er auch, dass eines der Mädchen Schreianfälle gehabt habe und man sie im Bett festgehalten habe, damit es sich nicht verletzte (Urk. 2/1 Antwort 74 ff.). Diese Ausführungen wiederholte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 87). Sie erscheinen damit nicht grundsätzlich unglaubhaft.
Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz zwar festzuhalten, dass ginge man davon aus, es habe kein sexueller Übergriff stattgefunden - die These der Verteidigung, der Geschädigte habe sich für den vermeintlich vom Beschuldigten verursachten Taschengeld-Abzug von elf Franken rächen wollen, eher wenig plausibel erscheint. Aufgrund der internen Abläufe im Unterkunftsheim hinsichtlich der Meldungen für Sanktionen und aufgrund des Ablaufs an jenem Tag (Sanktion und spätere Anschuldigung) kann dies aber auch nicht als abwegig bzw. mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Geschädigte ein grundsätzlich durchaus stimmiges und plausibles Geschehen mit einigen Details geschildert hat, welches den Eindruck hinterlässt, dass er tatsächlich Erlebtes schildert. Seine Aussagen enthalten indessen auch einige, massgebliche Widersprüche und Ungereimtheiten sowie teilweise ein wenig nachvollziehbares Verhalten. Insbesondere fällt auf, dass sich seine Darstellung, soweit diese durch Aussagen unbeteiligter Dritter hat bestätigt werden können, nicht mit den Aussagen der Zeugen K. , J. sowie H. deckt.
Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dieser habe im Wesentlichen grundsätzlich ebenfalls konstant ausgesagt. Seine Aussagen seien jedoch weniger detailreich als diejenigen des Geschädigten und würden dadurch farblos wirken. Er habe teilweise einsilbig und ausweichend geantwortet (Urk. 31A S. 11).
Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten betreffend den Aufenthalt im unteren Büro zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 31A S. 11 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Wesentlichen hat der Beschuldigte kurz zusammengefasst ausgeführt, er und der Geschädigte hätten sich von oben Tee geholt, seien in das Büro gegangen und hätten sich an den Tisch gesetzt um ein Video betreffend die Schädlichkeit von E-Zigaretten zu schauen. Er habe dies dem Geschädigten angeboten. Bevor sie aber das Video hätten anschauen können, sei der Geschädigte wieder gegangen. Es sei nur ein paar Minuten gegangen. Er habe noch zwei bis drei Minuten in den Unterrichtsunterlagen nachgeschaut, bevor er den Videoclip betreffend E-Zigaretten mit Google gesucht habe. Der Geschädigte sei aufgestanden und habe gesagt, er sei gerade wieder da. Er sei dann nach draussen gegangen und nicht wiedergekommen. Als der Geschädigte dann gegangen sei, habe er auf dem Korridor Leute sprechen hören und den Geruch der Küche wahrgenommen. Dann habe er gesehen wie der Geschädigte mit einer anderen Person vermutlich dessen Zimmerkollege S. wegen einer Zigarette gestritten habe.
Die Vorinstanz erachtete die Angaben des Beschuldigten in den Einvernahmen als nicht ganz nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich. Sie erwog, vorab erscheine es als wenig nachvollziehbar und lebensnah, dass der Beschuldigte dem Geschädigten ein Video über die Schädlichkeit von E-Zigaretten habe zeigen wollen, dann aber zuerst zwei bis drei Minuten Unterlagen angeschaut habe (Urk. 31A S. 12). Dem kann so nicht gefolgt werden. Das vorgängig kurze Anschauen von Schulunterlagen durch den Beschuldigten für zwei Minuten mag ein nicht wirklich naheliegendes Vorgehen sein. Wenn man sich aber vor Augen hält, dass die beiden soweit ersichtlich nicht in Zeitnot waren, erscheint dieses Verhalten indessen keineswegs derart ungewöhnlich, dass man es als abwegig ausschliessen und klar als Schutzbehauptung abtun müsste. Der Beschuldigte hat im Übrigen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erläuternd ergänzt, dass er seine Schulunterlagen auf einem Stick am Computer angeschlossen gehabt habe und diese nur habe schliessen und eine Sicherung machen wollen. Dass er diese Sicherungen getätigt haben wollte, bevor er über Google einen Videoclip suchte, ist ein begreifliches Vorgehen und lässt es als nachvollziehbar erscheinen, dass er den Geschädigten deswegen noch warten liess. Anzufügen ist, dass der Beschuldigte damit einverstanden war, dass seine elektronischen Geräte ausgewertet werden und auch dieser Laptop hätte ausgewertet werden können (Urk. 2/1 S. 9 ff.). Die Vorinstanz hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte einmal davon sprach, diese Unterlagen nur gesichert zu haben, ein anderes Mal diese Unterlagen angeschaut, aber nicht gelesen zu haben und schliesslich, dass er die Unterlagen angeschaut und gelesen habe (vgl. Urk. 31A. S. 12/13). Diese Widersprüche wecken zwar gewisse Zweifel an dem vorgebrachten Geschehen. Es ist aber zu sehen, dass man bei der Sicherung eines Dokuments, dieses möglicherweise noch kurz anschaut und damit die Grenze zwischen Anschauen und Lesen fliessend ist. Zudem erscheint die stets angegebene Zeitdauer für das Anschauen und Sichern von Dokumenten es wurde nicht abgeklärt, wie viele es waren von rund zwei bis drei Minuten realistisch und nicht übermässig. Dass der Beschuldigte sodann nicht in allen Einvernahmen völlig deckungsgleich geschildert hat, wer in dieser Zeit wie viel Tee getrunken hatte (Urk 31A S. 13), erscheint ebenfalls nicht geeignet, bedenkenswerte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu wecken. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte in der Untersuchung zunächst angegeben
hatte, nicht zu wissen, weshalb der Geschädigte das Büro verlassen hatte und sich vor Gericht erinnern wollte, dieser habe gesagt, er ginge auf die Toilette. Die Vorinstanz sieht darin ein widersprüchliches Aussageverhalten, welches zeige, dass der Beschuldigte seine Aussagen denjenigen des Geschädigten angepasst habe (Urk. 31A S. 13, Urk. 2/1 S. 6, Urk. 2/3 S. 3, Prot. I S. 14). Ginge man davon aus, dass kein sexueller Übergriff stattgefunden hatte, so ist es wenig auffällig, dass der Beschuldigte nicht mehr wusste, weshalb der Geschädigte das Büro verliess. Sodann hat der Beschuldigte zunächst immerhin angegeben, der Geschä- digte habe ihm gesagt, er komme gleich wieder (Urk. 2/1 S. 6). Weiter ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten bereits in dieser ersten Einvernahme mehrfach vorgetragen wurde, der Geschädigte hätte zu ihm gesagt, er müsse schnell zur Toilette, so dass seine (vermeintliche) Erinnerung daran anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärbar ist. Es kann auch so verstanden werden, als dass der Beschuldigte nichts zu verbergen hat und er keine konstruierte, auswendig gelernte Schilderung vorträgt. Anzufügen ist mit der Vorinstanz (Urk. 31A
S. 13), dass diese von ihr angeführten Widersprüche nur Details betreffen und sie sich grundsätzlich mit dem Zeitablauf erklären lassen.
Weiter ist anzuführen, dass sich das vom Beschuldigten geschilderte Geschehen auf dem Korridor, nach dem Verlassen des Büros durch den Geschädigten, zumindest teilweise mit den Angaben des Geschädigten decken, wonach dieser dort auf Freunde gestossen sei, es auch um eine Zigarette gegangen sei und einer der beiden (Q. ) weggegangen sei.
Wie oben erwogen erscheint das vom Beschuldigten angegebene, mögliche Motiv des Geschädigten für eine zu Unrecht erhobene Anschuldigung zwar als wenig plausibel, aber auch nicht als völlig abwegig. Es ist jedenfalls hervorzuheben, dass der Beschuldigte dieses mögliche Motiv von Anfang an vorgebracht hat (Urk. 2/1 Antwort 74 ff.). Dabei ist zu betonen, dass es nicht Aufgabe des Beschuldigten ist, ein mögliches Motiv zu beweisen und dieses letztlich offengelassen werden kann.
Zusammenfassend ist zu den Aussagen des Beschuldigten festzuhalten, dass er im Wesentlichen grundsätzlich ebenfalls konstant ausgesagt hat, wobei er
sich nicht darauf beschränkte, die Vorwürfe zu bestreiten, sondern seinerseits schilderte, was an diesem Abend aus seiner Sicht passiert war. Ins Gewicht fallende Widersprüche sind nicht ersichtlich und das von ihm geschilderte Geschehen erscheint ebenfalls möglich. Zu der von der Vorinstanz erwähnten Einsilbigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist schliesslich noch darauf hinzuweisen, dass seine Befragungen in Deutsch durchgeführt wurden, also nicht in seiner Muttersprache, was nachvollziehbar zu eher knappen Antworten führen kann. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sich der Beschuldigte schliesslich nochmals ausführlich zum Ablauf des fraglichen Abends geäussert (Urk. 87).
Fazit
Wie eingangs erwogen sind in einem Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen. Vorliegend stehen sich die grundsätzlich glaubhaften Aussagen des Beschuldigten und des Geschädigten gegenüber. Wie erwähnt sind dabei auch die Angaben des Geschädigten zurückhaltend und kritisch zu würdigen, hat er doch auch schon im Asylverfahren offensichtlich unwahre Angaben gemacht. In einer Gesamtbetrachtung summieren sich doch einige Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen des Geschädigten. Insbesondere ist der Umstand hervorzuheben, dass seine - nicht das Kerngeschehen betreffende - Aussagen durch Dritte nicht bestätigt wurden und zwar in einer Weise, bei welcher vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten nicht mehr ausgeschlossen werden können. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo freizusprechen.
Bei diesem Ergebnis erweist sich der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines Sprachgutachtens als gegenstandslos.
Kosten
Nachdem der Beschuldigte heute freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor beiden Instanzen, einschliesslich der Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren, vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) ist zu bestätigen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
Der Verteidiger des Beschuldigten RA X. wurde von der Verfahrensleitung per 27. Oktober 2017 als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 48). An der Berufungsverhandlung reichte RA X. die Kostennote für seine gesamten Bemühungen im Berufungsverfahren ein (Urk. 91). Auf die Zeit ab dem 27. Oktober 2017 entfallen Aufwendungen mit einem Honorarbetrag von total CHF 9'207.95. Die aufgeführten Bemühungen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Für die Berufungsverhandlung veranschlagte der Verteidiger einen Aufwand von 5 Stunden. Effektiv dauerte die Berufungsverhandlung 3.5 Stunden, indessen ist dem Verteidiger noch der Zeitaufwand für den Weg zu entschädigen, weshalb der Aufwand für die Berufungsverhandlung mit 5 Stunden anzuerkennen ist. Der amtliche Verteidiger beantragte für den Fall eines Freispruchs die Festsetzung des Stundenansatzes auf Fr. 250.-- (Urk. 89 N 69). Diesem Antrag ist nicht nachzukommen und der Stundenansatz ist auf den im Kanton Zürich üblichen Betrag von CHF 220.-festzusetzen. Der amtliche Verteidiger ist somit für die Zeit ab dem 27. Oktober 2017 mit CHF 9'207.95 (inkl. MwSt. von 8% bis 31.12.2017 und 7.7% ab 01.01.2018) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Im Urteilsdispositiv vom 4. Juni 2018 wurde der dem amtlichen Verteidiger zuzusprechende Betrag ab dem
27. Oktober 2017 mit CHF 6'800.-beziffert (vgl. Urk. 93). Dieser Betrag beruht auf einem Rechnungsfehler und ist in Anwendung von Art. 79 Abs. 1 StPO mit dem schriftlich begründeten Urteil zu korrigieren.
Entschädigung
Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigten bei einem Freispruch Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte (lit. a) und auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b).
Der Beschuldigte verlangte unter Einreichung der Honorarnote vom
30. März 2017 für die Kosten seiner Wahlverteidigung vor Vorinstanz insgesamt CHF 17'706.20 (Urk. 25/4). Diese Kosten für das erstinstanzliche Verfahren machte der Beschuldigte im Berufungsverfahren unverändert geltend (Urk. 89 N 67). Nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren freizusprechen ist, sind ihm die Kosten für seine Wahlverteidigung vor Vorinstanz, welche ausgewiesen sind und angemessen erscheinen, im Umfang von CHF 17'706.20 (inkl. MwSt.) als Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Der Beschuldigte war im Berufungsverfahren bis zum 27. Oktober 2017 erbeten verteidigt. Für diese Zeit hat er ebenfalls Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Verteidigerkosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Nachdem die in der Honorarnote des Verteidigers vom 4. Juni 2018 ausgewiesenen Leistungen angemessen erscheinen (vgl. Urk. 91), ist dem Beschuldigten für seine anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 2'708.65 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Im Urteilsdispositiv vom 4. Juni 2018 wurde die Prozessentschädigung für den Beschuldigten im Berufungsverfahren auf CHF 5'140.80 festgelegt (vgl. Urk. 93). Dieser Betrag beruht auf einem Rechnungsfehler und ist in Anwendung von Art. 79 Abs. 1 StPO mit dem schriftlich begründeten Urteil zu korrigieren.
Unter dem Titel der Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen machte der Beschuldigte vorab eine Entschädigung für Lohnausfall geltend (Urk. 89 N 54, 5962). Dazu liess der Beschuldigte ausführen, er sei von der einen Arbeitgeberin per Februar 2016 freigestellt worden und die andere Arbeitgeberin habe ihm per Mitte Juni 2016 wegen des laufenden Verfahrens gekündigt. Sein Einkommen habe
sich ab diesem Zeitpunkt massiv reduziert, wobei die Einkommenseinbusse in direktem Zusammenhang mit dem Strafverfahren stünde. Ab dem 28. Juli 2016 sei
er von seiner Arbeitgeberin T.
im Rahmen einer Ersatzbeschäftigung mit
einem variablen Pensum von 40% bis 100% als Empfangsmitarbeiter und Betreu-
er im Asylzentrum U.
wieder angestellt worden. Die aus dem geringeren
Pensum resultierende Lohneinbusse müsse ihm ersetzt werden. Weiter verlangte der Beschuldigte Ersatz für den Zeitaufwand für die Teilnahme an verschiedenen Einvernahmen sowie an der Hauptund der Berufungsverhandlung sowie für die damit verbundenen Reisekosten. Schliesslich brachte der Verteidiger vor, der Beschuldigte sei für den Zeitaufwand für die diversen Besprechungen und Telefonate mit ihm sowie für das Aktenstudium zu entschädigen. Der Beschuldigte habe weit mehr als 40 Stunden seiner Freizeit für den Prozess investieren müssen. Mit einer Pauschalentschädigung von CHF 50.-pro Stunde, sei der Beschuldigte mit CHF 2'000.-für die ungerechtfertigte Zeiteinbusse zu entschädigen. Des weiteren sei der Beschuldigten pauschal mit CHF 200.-für die entstandenen Reisekosten zu entschädigen. Schliesslich habe der Beschuldigte aufgrund des abgewiesenen Beweisantrags die Dolmetscherin privat beauftragen müssen. Die Dolmetscherin mache einen Zeitaufwand von 5.5 Stunden geltend, was einem Kostenaufwand von CHF 440.-entspreche.
Der Staat hat dem Beschuldigten im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. b. StPO nur dann für Lohnausfall Ersatz zu leisten, wenn der Lohnausfall adäquat kausal durch das Strafverfahren verursacht worden ist (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.3.4.). Allein die Tatsache, dass gegen eine Person ein Strafverfahren pendent ist, lässt somit nicht automatisch einen Entschädigungsanspruch entstehen. Der Beschuldigte war am 31. Januar 2016 (Tatzeitpunkt) an zwei Arbeitsstellen tätig. Zum einen arbeitete er für die Firma V. ag zum anderen für die T. ( ). Für
die V.
ag führte der Beschuldigte gemäss den vom Verteidiger im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen noch bis im April 2016 Einsätze aus und wurde schliesslich in den folgenden drei Monaten freigestellt. Per 31. Juli 2016 wurde das Arbeitsverhältnis beendet (Urk. 25/1). Dabei bestätigte die
V.
ag im Schreiben vom 8. August 2016, dass das Arbeitsverhältnis mit
dem Beschuldigten aufgrund der Informationen der Staatsanwaltschaft aufgelöst
worden war (Urk. 25/1). Ein Kündigungsschreiben wurde vom Beschuldigten al-
lerdings nicht eingereicht. Im Zeugnis, das die V.
AG dem Beschuldigten
mit Datum vom 31. Juli 2016 ausstellte wird festgehalten, dass der Beschuldigte das Unternehmen auf eigenen Wunsch verlassen habe (Urk. 25/1 2. Beilage). Dabei stellt die V. ag dem Beschuldigten ein sehr gutes Zeugnis aus. Bei dieser Aktenlage ist unklar, ob dem Beschuldigten durch die V. gekündigt wurde ob ihm diese die Kündigung nahegelegte bzw. ob das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst wurde. Jedenfalls erscheint es mit der Fürsorgepflicht der V. ag als Arbeitgeberin nicht vereinbar, dass sie einem Arbeitnehmer, welchem sie ein sehr gutes Zeugnis ausstellte, einzig aufgrund der Eröffnung eines Strafverfahrens nahelegte, das Arbeitsverhältnis aufzulösen bzw., was indessen nicht belegt ist, selber die Kündigung aussprach. Bei dieser Ausgangslage ist festzuhalten, dass der Umstand der Eröffnung der Strafuntersuchung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet war, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der V. ag zu bewirken. Was die Anstellung bei der T. betrifft, so wurde der Beschuldigte gemäss Angaben des Verteidigers per Februar 2016 freigestellt (Urk. 89 N 54). Am 28. Juli 2016 wurde der Beschuldigte von der gleichen Arbeitgeberin (T. ), vorerst in einem tieferen Pensum, welches zwischenzeitlich auf 100% erhöhte wurde, mit einem veränderten Vertrag neu angestellt (Urk. 90/4, Prot. I S. 8, Urk. 87 S. 1) Gemäss den vom Verteidiger eingereichten Unterlagen musste der Beschuldigte allerdings bis im Februar 2017 keine Lohneinbusse hinnehmen (Urk. 25/2 u. Urk. 25/3). Daraus geht hervor, dass der vom Beschuldigten geltend gemachte Schaden allein durch den Entscheid der Arbeitgeberin (Änderungskündigung) verursacht worden ist. Damit erscheint der Schaden nicht adäquat kausal zum Strafverfahren, zumal der Beschuldigte nicht darlegte, dass er infolge des Strafverfahrens an der Erfüllung seiner Arbeitstätigkeit gehindert gewesen war und auch nicht ersichtlich ist, weshalb ihn die Arbeitgeberin nicht hätte in einem anderen Bereich einsetzen können. Unklar ist auch, weshalb es erst ab Februar 2017 zum Lohnausfall gekommen ist (vgl. Urk. 25/3). Jedenfalls lässt sich kein adäquater Zusammenhang zwischen dem Lohnausfall und dem Strafverfahren erkennen. Hingegen zeigt die Tatsache der Neuanstellung,
dass der Arbeitgeberin ein umsichtiges und ihren Fürsorgepflichten gerecht werdendes Verhalten während der Dauer des ganzen Verfahrens zuzumuten gewesen wäre. Für ein allfälliges Fehlverhalten der beiden Arbeitgeberinnen tragen die Strafbehörden keine Verantwortung. Entsprechend ist dem Beschuldigten in diesem Verfahren keine Entschädigung für die geltend gemachten Lohneinbussen zuzusprechen.
Der Beschuldigte fordert weiter eine Entschädigung im Betrag von CHF 200.-für den von ihm in seiner Freizeit geleisteten Zeitaufwand für das Verfahren. Die Höhe der wirtschaftlichen Einbusse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet. Demnach entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögen und dem Stand des Vermögens ohne das schädigende Ereignis. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven in entgangenem Gewinn bestehen. Eine reine Zeiteinbusse ist hingegen nicht zu entschädigen. Nachdem der Beschuldigte nicht geltend machte, inwiefern durch den geleisteten Zeitaufwand in der Freizeit sein Vermögensstand negativ verändert wurde, ist ihm unter diesem Titel keine Entschädigung zuzusprechen.
Der Beschuldigte verlangt eine Entschädigung für Reisekosten und die Auslagen für die Arbeit der Dolmetscherin. Weder für die Reisekosten, noch für die Kosten der Dolmetscherin reichte der Beschuldigte Belege ein, weshalb ihm dafür keine Entschädigung zuzusprechen ist.
Genugtuung
Der freigesprochene Beschuldigte hat Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO lässt eine Verweigerung der Genugtuung zu, wenn die Aufwendungen des Beschuldigten geringfügig sind.
Der Beschuldigte verlangt eine Genugtuung von CHF 3'400.-für ungerechtfertigte Untersuchungshaft, für erduldeten Reputationsschaden, für die Hausdurchsuchung, die psychische Belastung durch das lange Verfahren sowie den Entzug der elektronischen Geräte (Urk. 89 N. 64-65).
Dem freigesprochenen Beschuldigten ist für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft von rund 2 Tagen (6. April 2016, 06:30 Uhr bis 7. April 2016, 13:50 Uhr) eine Genugtuung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 431 Abs. 2 StPO). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen, wobei sich die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit der Haft erlittene Unbill naturgemäss nicht errechnen, sondern lediglich abschätzen lässt. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011, 6B_574/2010 mit Hinweisen). Vorliegend ist dem Beschuldigten für die erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 400.zuzusprechen. Bei den übrigen vom Beschuldigten geltend gemachten Posten unter diesem Titel kann zwar ein leichter Eingriff in die Persönlichkeitsrechte bzw. die Grundrechte des Beschuldigten erkannt werden, jedoch erweisen sich die vom Beschuldigten vorgebrachten Nachteile im Rechtssinne als geringfügig. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Ansehen des Beschuldigten durch den Tatvorwurf in der Öffentlichkeit derart ramponiert sein soll, dass dieses durch einen Freispruch nicht wieder hergestellt werden könnte. Der Beschuldigte steht zum einen nicht in besonderem Masse in der Öffentlichkeit und zum anderen handelt es sich beim konkreten Tatvorwurf inhaltlich verglichen mit anderen möglichen Delikten in diesem Bereich - nicht um ein sehr gravierendes Geschehen. Des weiteren ist nicht davon auszugehen und wurde vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht, dass persönliche Beziehungen durch das Strafverfahren fortdauernde Probleme erfuhren. Der Beschuldigte machte zwar geltend, dass er geplant gehabt habe, im Jahr 2017 seine Ehefrau im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz zu holen. Allerdings hatte der Beschuldigte dieses Vorhaben im Zeitpunkt des Beginns des Strafverfahrens noch nicht eingeleitet (Prot. II S. 3). Aufgrund des zu erfolgenden Freispruchs ist auch nicht davon auszugehen, dass sich das Strafverfahren nachteilig auf den Familiennachzug auswirken wird. Auch
die psychische Belastung, die das Strafverfahren beim Beschuldigten mit sich brachte, löst keinen Entschädigungsanspruch aus, zumal er keine Gründe vorbrachte, welche eine besonders schwere Verletzung der Persönlichkeit erkennen liessen. Ebenfalls liegen hinsichtlich der Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme der elektronischen Geräte keine Umstände vor, welche einen Genugtuungsanspruch zu begründen vermöchten. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten ist somit im Fr. 400.-- übersteigenden Betrag abzuweisen.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. wird vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB freigesprochen.
Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt.
Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten bestehend aus:
CH F 9'207.95amtliche Verteidigung (ab 27. Oktober 2017) werden auf die Gerichtskasse genommen.
Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 17'706.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von CHF 2'708.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem Beschuldigten werden CHF 400.als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
Dem Beschuldigten wird für seine geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen keine Entschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 10/3
die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials
die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.