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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB170234
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB170234 vom 03.05.2018 (ZH)
Datum:03.05.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Erpressung
Schlagwörter : Privatkläger; Schuldig; Digte; Beschuldigte; Klägers; Privatklägers; Aussage; Aussagen; Beschuldigten; Berufung; Urteil; Gericht; Beweis; Erpressung; Verfahren; Zeuge; Über; Gesprochen; Handlung; Recht; Verteidigung; Habe; Verfahren; Staat; Bundesgericht; Prot; Unentgeltlich; Staatsanwalt; Gerichtskasse
Rechtsnorm: Art. 135 StPO ; Art. 138 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 32 BV ; Art. 341 StPO ; Art. 343 StPO ; Art. 389 StPO ; Art. 405 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:120 Ia 31; 123 IV 1; 127 I 38; 135 III 334; 140 IV 196; 141 IV 249; 143 IV 214;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170234-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin

lic. iur. N. Anner

Urteil vom 3. Mai 2018

in Sachen

  1. ,

    Privatkläger und Berufungskläger

    unentgeltlich vertreten durch Advokat lic. iur. X.

    sowie

    Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

    vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli,

    Anklägerin

    gegen

  2. ,

Beschuldigte und Berufungsbeklagte

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Erpressung

(Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 1. September 2015 (DG150125)
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2016 (SB150501)
Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 29. Mai 2017 (6B_992/2016)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. April 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/22).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 2/45 S. 32 f.)

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte B. ist der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m.

    Ziff. 2 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

  2. Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.

  3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

  4. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 14'047.45 (inkl.

    Barauslagen und MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zugesprochen. Im Mehrbetrag wird die Forderung der Beschuldigten abgewiesen.

  5. Der Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 500.- zugesprochen.

  6. Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerschaft mit Fr. 4'300.- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  7. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Privatkläger gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO.

  8. (Mitteilungen).

  9. (Rechtsmittel).

Berufungsanträge:

  1. Des Privatklägers: (Prot. II S. 6)

    1. Es sei die Beschuldigte wegen fortgesetzter Erpressung gemäss Art. 156 Ziffer 1 in Verbindung mit Ziffer 2 StGB schuldig zu sprechen.

    2. Es sei die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger als Schadenersatz den Betrag von Fr. 225'000.- zzgl. 5% Zins seit 1. Januar 2014 zu bezahlen.

    3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge zulasten der Beschuldigten, wobei dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege

      und unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat X. Rechtsvertreter zu bewilligen sei.

  2. Der Staatsanwaltschaft:

    als seinem

    (Keine Anträge.)

  3. Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 116 S. 1; Prot. II. S. 7)

    1. Frau B. sei vollumfänglich freizusprechen.

    2. Es sei ihr aus der Staatskasse eine Entschädigung von Fr. 1'152.40 für erbetene anwaltliche Verteidigung auszurichten.

      Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote festzusetzen.

    3. Frau B. sprechen.

      sei eine Genugtuung im Betrage von Fr. 1'000.- zuzu-

    4. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. September 2015 zu bestätigen.

      Erwägungen:

      1. Prozessgeschichte
        1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2/45 S. 4 f.).

        2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 1. September 2015 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1

          i.V.m. Ziff. 2 StGB freigesprochen. Weiter wurde die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen und sämtliche Kosten auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigten wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 14'047.45 für anwaltliche Verteidigung zugesprochen. Im Mehrbetrag wurde die Forderung der Beschuldigten abgewiesen. Weiter wurde der Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 500.- zugesprochen, wobei der Mehrbetrag abgewiesen wurde. Schliesslich wurde der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers für seine Aufwendungen mit Fr. 4'300.- aus der Gerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt der Rückforderung zulasten des Privatklägers (Urk. 2/45 S. 32).

        3. Der Vertreter des Privatklägers wie auch die Staatsanwaltschaft meldeten mit Schreiben vom 2. September 2015 fristgerecht Berufung an (Urk. 1/38-39). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 2. Dezember 2015 zugestellt (Urk. 1/44/1-3). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2015 reichte der Vertreter des Privatklägers die Berufungserklärung ein, mit welcher im Wesentlichen ein Schuldspruch und die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 225'000.- beantragt und diverse Verfahrensund Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 2/47).

          Die Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Anschlussberufung und letztere zog ihre eingereichte Berufung sinngemäss zurück (Urk. 2/51). Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2016 wurde vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Vormerk genommen und die Beweisanträge des Privat-

          klägers wurden abgewiesen (Urk. 2/52). Die Beschuldigte wurde auf Gesuch hin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 26. Mai 2016 dispensiert (Urk. 2/56 und 2/59). Dem Vertreter der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wurde das Erscheinen freigestellt (Urk. 2/54). Mit Verfügung vom 10. Mai 2016 wurde dem Antrag von Rechtsanwalt lic. iur. Y. auf Umwandlung der erbetenen in eine amtliche Verteidigung stattgegeben (Urk. 2/60-62). Am 26. Mai 2016 fand die Verhandlung des ersten Berufungsverfahrens statt (Urk. 2/70 S. 5 ff.).

        4. Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 26. Mai 2016 sowie mit Nachtragsurteil vom 16. Juni 2016 wurde festgestellt, dass das vorinstanzliche Urteil bezüg- lich der Dispositivziffern 4 bis 7 in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann wurde die Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen, das Schadenersatzbegehren des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen, das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 3) bestätigt und die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers) wurden auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigten wurde sodann für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'152.40 für die erbetene Verteidigung (bis 8. Mai 2016) aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 2/71).

        5. Gegen diesen Entscheid erhob der Privatkläger Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils und Rückweisung zu neuer Entscheidung (Urk. 2/74-75). Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 29. Mai 2017 wurde die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil der hiesigen Kammer vom 26. Mai 2016 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 80).

        6. Den Parteien wurde mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2017 Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Der Vertreter des Privatklägers beantragte mit Schreiben 28. Juni 2017 (Urk. 85), es seien nebst der Befragung des Privatklägers als Auskunftsperson auch seine Mutter, C. ,

        sowie D.

        als Zeugen einzuvernehmen. Schliesslich sei auch die Beschul-

        digte zu befragen. Der Verteidiger der Beschuldigten stellte mit Schreiben vom

        30. Juni 2017 (Urk. 88) folgende (Eventual-)Beweisanträge: Für den Fall, dass etwaige Beweisanträge des Privatklägers gutgeheissen würden, seien die gesamten Akten des Strafverfahrens des Privatklägers beizuziehen sowie E. und F. als Zeugen einzuvernehmen.

        1. Am 6. Juli 2017 wurden diese Beweisanträge mit Präsidialverfügung je der Gegenseite zur freigestellten Vernehmlassung und der Staatsanwaltschaft ZürichLimmat zur obligatorischen Vernehmlassung zugestellt (Urk. 90). Letztere lehnte mit Eingabe vom 24. Juli 2017 den Beizug der Strafakten des Privatklägers ab, weil kein unmittelbarer Bezug zur vorliegend zu beurteilenden Erpressung gegeben sei (Urk. 92). Der Privatkläger verzichtete mit Schreiben vom 31. Juli 2017 auf eine Stellungnahme zum Antrag auf Aktenbeizug (Urk. 93). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger äusserten keine Einwände gegen eine Zeugeneinvernahme von E. . Hingegen lehnten beide die Einvernahme von F. als Zeuge ab, weil nicht ersichtlich sei, inwiefern er als ehemaliger Hauswart relevante Angaben im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf machen könne. Die Staatsanwaltschaft erklärte zudem, die weiteren Beweisanträge des Privatklägers betreffend Zeugeneinvernahmen der Mutter des Privatklägers sowie

          von D.

          seien gutzuheissen, ebenso wie der Antrag auf Einvernahme der

          Beschuldigten (Urk. 92). Der Verteidiger stellte mit Eingabe vom 11. September 2017 das Gesuch, dass auf die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten sei, weil sie die Berufung zurückgezogen und erklärt habe, sie werde sich am weiteren Verfahren nicht mehr aktiv beteiligen. Sodann seien die Zeugeneinvernahmen von C. und D. abzuweisen, weil Hilfstatsachen für die Urteilsfindung unerheblich seien (Urk. 99).

        2. Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2017 wurde den Parteien mitgeteilt, dass anlässlich der (zweiten) Berufungsverhandlung der Privatkläger als Aus-

          kunftsperson und E.

          als Zeuge einvernommen werden. Die Beschuldigte

          werde unabhängig vom Beweisantrag des Privatklägers gestützt auf Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 341 Abs. 3 StPO einvernommen. Über die weiteren Beweisanträge werde sodann anlässlich der Berufungsverhandlung entschieden (Urk. 101). Bereits am 15. Juni 2017 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über die

          Beschuldigte eingeholt worden (Urk. 82), welcher mit dem bereits bei den Akten liegenden (Urk. D1/17/1) inhaltlich übereinstimmt. Über den Privatkläger wurde gleichentags ebenfalls ein Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 81).

        3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. Y. , sowie der Privatkläger in Begleitung seines unentgeltlichen Vertreters, Advokat lic. iur. X. (Prot. II S. 6). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden der Privatkläger als Auskunftsperson sowie E. als Zeuge einvernommen (Prot. II S. 8; Urk. 113114). Ausserdem wurde die Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt, wobei sie die Aussagen zur Sache mit Verweis auf ihre bereits erfolgten Aussagen grossmehrheitlich verweigerte (Prot. II S. 9; Urk. 115). Sowohl der Privatkläger als auch die Beschuldigte hielten an den (zusätzlich) gestellten Beweisanträgen fest (Prot. II S. 9).

      2. Prozessuales und Umfang der Berufung
        1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat.

          Die kantonale Instanz hat ihrem neuen Entscheid die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wird. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen

          Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1

          S. 220 mit Hinweisen). Dabei kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_278/2017 vom 12. Februar

          2018 E. 1.3 und 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1; je mit Hinweisen).

          Da das Bundesgerichtsgesetz das Institut der Teilrechtskraft nicht kennt, ist im aktuellen Berufungsverfahren grundsätzlich nochmals über alle Punkte zu entscheiden, wobei die urteilende Kammer in ihrem neuen Entscheid nur in jenen Punkten auf ihr früheres Urteil zurückkommen darf, die zu dessen Aufhebung geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1).

        2. Thema des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides bildete einzig die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, weil die Vorinstanz (die hiesige Kammer) eine erneute Befragung des Privatklägers abgelehnt hatte. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hatte das Bundesgericht nicht zu prüfen (Urk. 80 E. 2.5 S. 6).

          Auch wenn das Bundesgericht das Urteil der Kammer vom 26. Mai 2016 und damit den Freispruch formell vollständig aufgehoben hat, geht aus den Erwägungen klar hervor, dass sich die Aufhebung auf den genannten Teilaspekt beschränkt. Mit der Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist der Rahmen für das neue kantonale Verfahren eng gesteckt. Die Kammer darf daher nur soweit auf das frühere Beweisergebnis zurückkommen, als sich aus der Befragung des Privatklägers und allfälligen Einvernahmen weiterer Personen oder zulässigen Noven ein anderes Bild ergibt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.3).

        3. Umfang der Berufung

          Die Dispositivziffern 4 bis 7 des erstinstanzlichen Urteils vom 1. September 2015 (Prozessentschädigung und Genugtuung an die Beschuldigte, Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers sowie Übernahme derselben auf die Gerichtskasse) sind in Rechtskraft erwachsen [und nicht mehr zu thematisieren, da der entsprechende Beschluss der hiesigen Kammer vom 26. Mai 2016, mit welchem die Rechtskraft dieser Dispositivziffern festgestellt wurde, vom gutheissenden bundesgerichtlichen Urteil nicht betroffen ist (Urk. 80 S. 7; Prot. II

          S. 7 ff., Urk. 2/45 S. 5)]. Davon ist mittels Vorabbeschluss Vormerk zu nehmen. Bezüglich Dispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils ist darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung den Antrag stellte, es sei der Beschuldigten angesichts der nun viel länger dauernden Verfahrensdauer neu eine höhere Genugtuung im Betrag von Fr. 1'000.- zuzusprechen (Urk. 116 S. 1 und 6; Prot. II S. 7 f.). Dieser Antrag ist unter den Kostenund Entschädigungsfolgen zu behandeln (vgl. hinten Ziff. V. 5).

          Hingegen galt es aufgrund der verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts den Privatkläger als Auskunftsperson zu befragen (Urk. 80 S. 6).

        4. Auf die Argumente der Parteien und ihrer Rechtsvertreter ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, mit Hinweisen).

        5. Beweisanträge:

        Der Vertreter des Privatklägers hielt an den in der schriftlichen Eingabe vom

        28. Juni 2017 (Urk. 85) gestellten Beweisanträgen fest. Nebst der heute durchgeführten Befragung des Privatklägers als Auskunftsperson sei auch dessen Mutter, C. , als Zeugin resp. Auskunftsperson einzuvernehmen. Sie könne schildern, unter welchen Umständen es dazu gekommen sei, dass sie ihrem Sohn Geld ausgeliehen habe und in welchem Umfang sie ihm Geld gegeben habe. Dies werde die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers bestätigen. Weiter sei

        D.

        als Zeuge zu befragen. Er könne zur Darlehensgewährung von insgesamt Fr. 30'000.- Auskunft gegeben. Auch diese Angaben würden die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers bestätigen (Prot. II S. 9; Urk. 85).

        Auch die Verteidigung wiederholte ihre bereits zuvor schriftlich gestellten Beweisanträge, wonach die gesamten Akten der Strafverfahren des Privatklägers beizuziehen seien und F. als Zeuge einzuvernehmen sei. In den Strafakten seien Aussagen und Dokumente zu den finanziellen Verhältnissen des Privatklägers in jener Zeitspanne, in welcher auch der Sachverhalt gemäss Anklageschrift geschehen sein soll, zu finden. F. , der als Hauswart bei der G. AG gearbeitet habe, habe gekündigt wegen des Verhaltens des Privatklägers. Er werde bestätigen können, dass bereits kurz nach Antritt der Stelle durch den Privatklä- ger dessen Vergangenheit ein Thema gewesen sei (Prot. II S. 9; Urk. 88 S. 3).

        Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind. Art. 343 Abs. 3 StPO, wonach das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals erhebt, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, bezieht sich in der Regel auf das erstinstanzliche Verfahren. Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im Rechtsmittelverfahren jedoch gestützt auf Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO dann zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, also den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1).

          1. Einvernahme von C. (Mutter des Privatklägers)

            Der Privatkläger hatte mehrfach erklärt, dass seine Mutter keine Kenntnis von der Erpressung gehabt habe. Er habe ihr stattdessen erklärt, dass er Altlasten bei früheren Kunden zu bereinigen habe. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung gab der Privatkläger zu Protokoll, dass seine Mutter ihm bereits vor seiner

            Tätigkeit bei der G.

            AG mehrmals mit kleineren und mit einem grösseren

            Geldbetrag ausgeholfen habe (Urk. 113 S. 37 und 39). Wenn die Mutter des Privatklägers Aussagen dazu machen würde, wann, wie und wie viel Geld sie ihrem Sohn gegeben habe, so könnten daraus keine für die Beurteilung der Erpressungsvorwürfe entscheidenden Schlüsse gezogen werden. Es liesse sich einzig beweisen, dass er von ihr Geld erhalten hat, hingegen ergibt sich daraus weder der Verwendungsweck noch liesse sich daraus ableiten, dass der Privatkläger von der Beschuldigten erpresst worden ist. Wie der Privatkläger selber erwähnt, hatte er auch schon vor der behaupteten Erpressung Geldbeträge von seiner Mutter erhalten. Im Übrigen kann auf die Erwägungen im Urteil vom 26. Mai 2016 verwiesen werden (Urk. 2/71 S. 7). Der Beweisantrag ist erneut abzuweisen.

          2. Einvernahme von D.

            Es besteht vorliegend kaum ein Zweifel daran, dass der Privatkläger von D. mehrere Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 30'000.- erhalten hat und diese schliesslich wieder zurückgezahlt hat. Die Rückzahlung wurde auch heute vom Zeugen E. , dem Sohn von D. , bestätigt (Urk. 114 S. 8). Doch damit ist in keiner Weise erstellt, dass der Privatkläger das geliehene Geld der Beschuldigten übergab, weil er von ihr erpresst worden war. Es wird sodann gar nicht geltend gemacht, dass D. von der Erpressung gewusst haben könnte. So erklärte der Privatkläger heute selbst, er habe D. irgendeine Geschichte erzählt, weshalb ich gerade Schwierigkeiten habe (Urk. 113 S. 18). Auch dieser Beweisantrag ist demnach nicht geeignet, einen Beitrag zum Beweis der vorgeworfenen Erpressungshandlungen zu leisten, weshalb er ebenfalls erneut abzuweisen ist.

          3. Einvernahme von F. und Beizug der Strafakten des Privatklägers

        Auf die Erforderlichkeit der von der Verteidigung beantragten Beweisergänzungen ist im Zusammenhang mit der Sachverhaltserstellung einzugehen (vgl. hinten Ziff. III. 6).

      3. Schuldpunkt
  1. Anklage

    Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sie habe ab September 2009 mehrmals und an verschiedenen Orten den Privatkläger dazu veranlasst, ihr Schweigegeld von insgesamt Fr. 225'000.- zu übergeben: Sie habe ihm dabei zu verstehen gegeben, über seine Verfehlungen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit seiner Firma, welche zwischenzeitlich Konkurs gegangen war, über seine Spielsucht und über das gegen ihn im Kanton Basel laufende Strafverfahren Bescheid zu wissen und dieses Wissen Preis zu geben, sollte er ihr kein Geld übergeben. Es sei zu folgenden Geldübergaben gekommen, wobei der Privatkläger der Beschuldigten pro Übergabe entweder Fr. 5'000.- oder Fr. 10'000.- ausgehändigt habe:

    • 2009 ca. fünf Übergaben von insgesamt mindestens Fr. 45'000.-

    • 2010 ca. neun Übergaben von insgesamt mindestens Fr. 70'000.-

    • 2011 zwei Übergaben von insgesamt Fr. 20'000.-

    • 2012 ca. neun Übergaben von insgesamt mindestens Fr. 65'000.-

    • 2013 mindestens zwei Übergaben von insgesamt mindestens Fr. 25'000.-.

      Der Privatkläger habe sich durch die ihm aufgezwungenen Geldübergaben von insgesamt mindestens Fr. 225'000.- an die Beschuldigte selber am Vermögen geschädigt. Die Beschuldigte habe sich durch ihr Vorgehen vom Privatkläger diesen Betrag erhältlich gemacht, im Wissen darum, keinen rechtlichen Anspruch darauf zu haben. Dadurch habe sich die Beschuldigte der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB schuldig gemacht (Urk. 1/22 S. 2 f.).

      Die Beschuldigte bestreitet diese Vorwürfe vollumfänglich, weshalb der eingeklagte Sachverhalt zu erstellen ist.

  2. Grundsätze der Beweiswürdigung

      1. Bestreitet eine beschuldigte Person wie vorliegend die ihr vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist. Das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.2; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. Zürich/St. Gallen 2018, N 216 f.; Tophinke in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. Aufl. Basel 2014, Art. 10 N 19 ff.).

      2. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift stützt sich vorliegend einzig auf die Aussagen des Privatklägers. Den weiteren Beweismitteln (vgl. Urk. 2/45 S. 8) lassen sich - wie bereits die Vorinstanz richtig konstatierte - keine Hinweise auf die Erpressungsvorwürfe entnehmen (Urk. 2/45 S. 29 f.; Urk. 2/71 S. 17 f.). Dementsprechend sind insbesondere die Aussagen des Privatklägers nachfolgend genau zu prüfen. Ausserdem ist auf die Aussagen des Zeugen E. und auf jene der Beschuldigten anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung einzugehen.

      3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist

    vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, beim zu beurteilenden Sachverhalt relevanten Aussagen. In erster Linie ist auf den materiellen Gehalt der Aussagen abzustellen. Zu achten ist auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Überoder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien (z.B. Detailreichtum, Originalität im Sinne von Einzigartigkeit, Kohärenz oder Homogenität trotz einer natürlichen Sprunghaftigkeit) und das Fehlen von Lügensignalen (z.B. Kargheit der Schilderung, Übertreibungen sowie übertriebene demonstrative Bestimmtheit) (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, S. 67 ff. und S. 91 ff.).

    Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufs, konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses sowie die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat, Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern, Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten und Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände ver- ändern können. Andererseits sind auch allfällige Phantasiesignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Als generelle Phantasiesignale nennen Bender/Nack/Treuer die Schwarz-Weiss-Malerei, die Verarmung der Aussage, das Fluchtund Begründungssignal sowie die behauptete Akzeptanz gegenüber fragwürdigen Rechtsverkürzungen, wobei weiter festgehalten wird, den Phantasiebegabten falle es ganz allgemein leichter, von eigenen Aussagen und Aktivitäten zu berichten, als die Antworten und Reaktionen

    der Gegenseite zu erfinden. Wenn das eine oder andere Phantasiesignal auftritt, braucht die Aussage nicht verworfen zu werden. Es ist dann aber eine ausreichende Zahl von erstklassigen Realitätskriterien zu fordern. Bei häufigem Auftreten von Phantasiesignalen sollten an die Zahl und Qualität der Realitätskriterien strenge Anforderungen gestellt werden, damit eine Aussage als zuverlässig eingestuft werden kann (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., S. 83 ff.).

  3. Aussagen des Privatklägers

Vorab ist festzuhalten, dass der Privatkläger nach dem Rückzug der Berufung durch die Staatsanwaltschaft einziger Berufungskläger ist. Er verlangt, dass die Beschuldigte ihm einen Betrag von Fr. 225'0000.- zuzüglich 5% Zins seit

1. Januar 2014 zu bezahlen habe. Der Privatkläger hat mithin ein immanentes Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Aus den Aussagen des Privatklägers geht zudem ohne weiteres hervor, dass er der Beschuldigten zumindest einen grossen Teil der Verantwortung dafür zuschreibt, dass er die Stelle bei der G. AG verloren hat. Schliesslich kommt hinzu, dass er die Belastungen der Beschuldigten ein erstes Mal im Zusammenhang mit einem neuen Strafverfahren betreffend Veruntreuungen zum Nachteil seiner damaligen Arbeitgeberin H. AG vorbrachte (Urk. 113 S. 13). Offenbar hatte er dort Beträge von rund Fr. 300'000.- veruntreut (Urk. 113 S. 17). Die Aussagen des Privatklägers sind nicht zuletzt vor diesem Hintergrund zu würdigen.

    1. Aussagen des Privatklägers in der Untersuchung

      1. Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers in der Untersuchung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteile der Vorinstanz vom

        1. September 2015 (Urk. 2/45 S. 10 ff.) und der erkennenden Kammer vom

        26. Mai 2016 (Urk. 2/71 S. 10 ff.) verwiesen werden.

      2. Die Vorinstanz hielt zusammenfassend fest, dass auf die Aussagen des Privatklägers nicht abgestellt werden könne. Seine Schilderungen bezüglich des Zustandekommens des ersten Erpressungsbetrages seien nicht lebensnah. Weiter stehe die Ungenauigkeit seiner Aussagen in Bezug auf Kernpunkte des einge-

        klagten Sachverhalts - der Privatkläger könne weder Daten, Beträge noch die Anzahl der Geldübergaben nennen - in klarem Kontrast zu seinen detaillierten Schilderungen von Nebensächlichkeiten (Urk. 2/45 S. 17).

      3. Die erkennende Kammer stellte im ersten Berufungsverfahren fest, dass die Aussagen des Privatklägers nicht überzeugen. Es sei auffällig, dass der Privatkläger nur wenig detaillierte Angaben zu den Umständen der behaupteten zahlreichen Geldübergaben machen könne und keinerlei Belege eingereicht habe. Nicht verständlich sei zudem, wieso sich der Privatkläger auf die Erpressungen der Beschuldigten hätte einlassen sollen (Urk. 2/71 S. 14). Entsprechend war dies auch eine Unklarheit, zu welcher der Privatkläger nun noch einzuvernehmen war (Urk. 80 E. 2.4.3 S. 6).

    2. Aussagen des Privatklägers in der zweiten Berufungsverhandlung

      1. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde der Privatkläger in einer knapp zweistündigen Einvernahme als Auskunftsperson befragt (Prot. II

        S. 8; Urk. 113 S. 1-41). Dazu ist festzuhalten, dass es sich beim Privatkläger um eine sehr eloquente Person handelt. Er spricht sehr wortgewandt, in teilweise langen, verschachtelten Sätzen. Zu einigen Themen holte er weit aus. So berichtete er beispielsweise sehr ausführlich, wie es letztlich dazu kam, dass er dem Gerichtspräsidenten des Appellationsgerichts Basel Ende August 2013 einen Brief schrieb und von den Erpressungen berichtete (Urk. 113 S. 4-5). Auf die Frage, wie es zur ersten Zahlung an die Beschuldigte gekommen sei, erstattete er dem Gericht einen mehrminütigen, mündlichen Bericht, der unzählige Nebensächlichkeiten enthielt (angefangen beim Konkurs seiner früheren Firma, über

        seine Einstellung bei der Firma G.

        AG und den weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses bis zu jenem Tag, an welchem die Beschuldigte von ihm erstmals Geld gefordert habe, wie er in der Folge bei verschiedenen Personen Geld beschafft habe und schliesslich von der Beschuldigten gemobbt worden sei, Urk. 113 S. 5-9). Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass diese Schilderungen wie ein einstudiertes Plädoyer wirkten (Prot. II S. 13).

      2. Vergleicht man die heutigen Aussagen mit seinen diesbezüglichen Schilderungen in der Untersuchung, so sagte der Privatkläger grundsätzlich gleichbleibend aus, E. sei von Frau B. an einem Apéro darauf angesprochen worden, was wohl der Grund dafür sei, dass der A. als Immobilienfachmann jeden Tag von Basel nach Zürich komme. E. habe ihn dann am nächsten Tag im Büro darauf angesprochen. Im Laufe desselben Tages sei er zur Beschuldigten ins Büro und habe sie zur Rede gestellt, was diese Fragen an E. sollten. Dort habe sie ihm eröffnet, dass sie Bescheid wisse über seine Vergangenheit, die Spielsucht, die Veruntreuungen, den Konkurs der Firma und das Strafverfahren. Er habe sich auf der sicheren Seite gefühlt, weil Herr I. schliesslich darüber informiert gewesen sei. Doch die Beschuldigte habe ihn gefragt: Meinst du, du bist noch haltbar für Herrn I. , wenn das alle Mitarbeiter wissen und dann vielleicht nicht mehr mit dir zusammenarbeiten wollen. Er habe das Büro dann verlassen. Nach etwa einer Stunde habe die Beschuldigte ihn erneut angerufen und ihn in ihr Büro gebeten. Sie habe dann ihren Anteil an dem Geld, das er veruntreut habe, gefordert, im Gegenzug würde sie niemanden informieren (Urk. 113 S. 6 f). Weiter führte der Privatkläger zur Erklärung, weshalb er sich auf die Erpressungen eingelassen habe, an, er habe damals um jeden Preis verhindern wollen, dass er erneut von seiner Vergangenheit eingeholt würde (Urk. 113 S. 7 f. und S. 21).

      3. Der Privatkläger benutzte bei seinen Aussagen im Vergleich zu jenen in der Untersuchung andere Worte und andere Zitate. Er erwähnte überdies mehrere Details, von denen er zuvor noch nie gesprochen hatte. So nannte er etwa den Namen der Firma, welche den Apéro organisiert habe, an dem die Beschuldigte

        E.

        auf den Privatkläger angesprochen habe (Urk. 113 S. 6), weiter be-

        schrieb er das Büro der Beschuldigten, und dass er sie noch heute vor sich sehe in ihrem Stuhl, in welchen sie sich selbstherrlich zurück gelehnt habe (Urk. 113

        S. 7). Zudem nannte er einen weiteren Darlehensgeber namens J.

        oder

        K. , den Inhaber einer Kontaktbar (Urk. 113 S. 9). Auch vermochte sich der Privatkläger heute genau zu erinnern, dass es sicherlich zweimal zu einem Treffen mit der Beschuldigten am Bellevue gekommen sei (Urk. 113 S. 16 f. und

        S. 39 f.), während er in der Einvernahme bei der Polizei unpräzis angegeben hatte, es sei einoder zweimal gewesen (D1/3/1 S. 3). Sodann konnte er heute mit zwei abendlichen Mieterinformationsanlässen bisher unbekannte Details zum Hintergrund des ungewöhnlichen Treffpunktes am Bellevue nennen (Urk. 113 S. 34).

      4. Gänzlich fehlten in der eigenen Schilderung des Privatklägers anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung der erpresste Betrag, wer die Höhe des Betrages festgelegt hatte und die Übergabe des Geldes (Urk. 113 S. 8) - mithin also äusserst wichtige Elemente des Kernvorwurfes der Erpressung.

        Auf Nachfrage wie hoch die erste Zahlung an die Beschuldigte gewesen sei, antwortete der Privatkläger Fr. 10'000.-. Auf die nächste Frage, wie dieser Betrag zustande gekommen sei, erklärte er, die Beschuldigte habe keine konkrete Zahl genannt in dem Gespräch, als sie ihren Anteil gefordert habe. Er habe als erste Reaktion gesagt: Ja ist gut, Fr. 10'000.- (Urk. 113 S. 11). Auf diese Weise hatte der Privatkläger das Zustandekommen des ersten Betrages von Fr. 10'000.- zuvor noch nie wiedergegeben. Vielmehr hatte er bei der Staatsanwaltschaft erklärt, dass er bei der Übergabe, welche zwei oder drei Tage später stattgefunden habe, zur Beschuldigten gesagt habe, das sei das Einzige, was er ihr geben kön- ne. Und auf Nachfrage, wieso gerade Fr. 10'000.- konnte er damals nicht (mehr) sagen, wieso es Fr. 10'000.- gewesen seien, ob diese Zahl während des Gesprächs gefallen sei, oder ob er beim Überlegen, wie viel Geld seiner Mutter zur Verfügung stehe, darauf gekommen sei (Urk. D1/3/3 S. 8). Bei der Einvernahme der Polizei vom 16. September 2013 hatte er nicht erwähnt, wie er auf den Betrag gekommen war, sondern nur, dass es Fr. 10'000.- gewesen seien (Urk. D1/3/2

        S. 5). In seinem Brief an den Gerichtspräsidenten des Appellationsgerichts Basel hatte er geschrieben, dass Frau B. nach wenigen Tagen Geld von ihm verlangt habe und dass er ihr Fr. 10'000.- übergeben habe (D1/12/12 S. 3 des Briefes). Dass er sich heute nun wieder an die Worte, die damals im Gespräch gefallen sein sollen, erinnern kann, erstaunt doch sehr. Als die Verfahrensleitung heute anmerkte, dass es seltsam anmute, dass die Erpresserin es dem Opfer überlasse, welchen Betrag dieses zahlen wolle, wich der Privatkläger dahingehend aus, dass er vorund nachher nie mehr erpresst worden sei, er daher in dieser Hinsicht keine Vergleichsmöglichkeit habe (Urk. 113 S. 12). Später in der Befragung stellte der Ko-Referent dem Privatkläger noch weitere Fragen bezüglich der ersten Erpressung (Urk. 113 S. 36-39). Dabei antwortete der Privatkläger sehr knapp, dass die Beschuldigte auf seinen Vorschlag hin Ja. gesagt habe. Nach dem weiteren Verlauf gefragt, erklärte er, es sei zur Übergabe gekommen. Dabei erwähnte er weder den Zeitpunkt noch den Ort oder den Verlauf der Übergabe. Auf die weiteren Fragen bezüglich der Beschaffung des Geldes, der Übergabe und der Reaktion der Beschuldigten antwortete der Privatkläger mehrheitlich knapp und ausweichend. So gab er sinngemäss zu Protokoll, dass er sich einzig daran erinnere, dass er das Geld von seiner Mutter am Postschalter erhalten habe, aber nicht mehr wisse, wie und wann er seine Mutter kontaktiert habe. Mit dem Geld sei er zur Beschuldigten ins Büro gegangen. Er habe bei der Übergabe vermutlich etwas gesagt, könne sich daran aber nicht erinnern (Urk. 113 S. 37 f.). Ebenso wenig konnte der Privatkläger beantworten, was die Beschuldigte gesagt oder was sie mit dem Couvert gemacht habe. Die Übergabe habe ein bis zwei Tage nach der Forderung stattgefunden, den Wochentag konnte der Privatkläger nicht nennen, er vermutete, dass es gegen Ende der Woche gewesen sei (Urk. 113 S. 38 f.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ordnete der Privatkläger die Übergabe dagegen noch zwei oder drei Tage nach dem Gespräch ein (Urk. D1/3/3 S. 8).

        Diese knappen Antworten bzw. die fehlenden Erinnerungen an den Ablauf der ersten und damit sicherlich auch eindrücklichsten der behaupteten Erpressungen, unterscheiden sich bemerkenswert von den übrigen weitschweifigen und detailreichen Aussagen des Privatklägers.

      5. Auf den Widerspruch in seinen Aussagen angesprochen, wonach er im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Zürich ausgesagt habe, E. habe ihn um ein gemeinsames Mittagessen gebeten und dort dann auf die Fragen der Beschuldigten angesprochen, während er heute gesagt habe, es sei im gemeinsamen Büro gewesen, hielt der Privatkläger daran fest, dass die erste Konfrontation

        mit den Aussagen vom Apéro durch E.

        am Arbeitsplatz gewesen sei. Er

        habe weiterhin mit E. zusammen gearbeitet. Sie hätten mehrmals darüber gesprochen. Er könne sich aber nicht mehr an die entsprechende Aussage mit dem Mittagessen erinnern (Urk. 113 S. 10). Damit lieferte der Privatkläger aber gerade keine Erklärung für sein widersprüchliches Aussageverhalten.

      6. Aussergewöhnlich erscheint nach wie vor, dass der Privatkläger nicht einmal den Beginn - oder zumindest die erste - der behaupteten Erpressungen zeitlich genauer verorten kann. Dies erstaunt umso mehr, weil er in Bezug auf andere Geschehnisse, z.B. den Konkurs seiner Firma, der ja noch weiter zurück liegt, spontan mehrere genaue Daten nennen kann (Urk. 113 S. 39). Darauf angesprochen, ob er erklären könne, weshalb er den Zeitpunkt der ersten Zahlung nicht genauer angeben könne, obwohl es sich gemäss seinen eigenen Aussagen bei dieser erpresserischen Forderung um ein sehr einschneidendes Erlebnis gehandelt habe, erklärte der Privatkläger an der Berufungsverhandlung ausweichend, ihn habe der Umstand aus der Bahn geworfen, dass er von der Vergangenheit eingeholt werde. Er habe sich aber ohnehin in einem Sonderzustand befunden, wobei er dann weiter abschweifend von einem Erlebnis an einer Tramhaltstelle berichtete. Auf die erneut gestellte Frage, weshalb er sich nicht konkret an das Datum der ersten Zahlung erinnere, antwortete er lapidar Ich habe es mir sicher nicht notiert. Es war im Spätsommer bzw. Anfang Herbst. (Urk. 113 S. 10). Dass der Privatkläger weder den Monat, in welchem die erste Erpressung stattgefunden haben soll, nennen kann, noch den Zeitpunkt zumindest wochengenau eingrenzen kann - beispielweise anhand bestimmter Ereignisse voroder nachher - ist überaus erstaunlich. Ausserdem verunmöglicht es der Beschuldigten auch eine gezielte Entlastung.

        Auch bezüglich der behaupteten Erpressungen während seiner Anstellung bei der H. AG kann sich der Privatkläger kaum zeitlich festlegen (Urk. 113 S. 15). Es irritiert, dass sich der Umstand des Aufspürens durch die Beschuldigte am neuen Arbeitsort und das Erkennen, dass die Erpressungen nun weitergehen werden, sich nicht deutlicher in die Erinnerung des Privatklägers eingebrannt haben.

      7. Doch nicht nur hinsichtlich der Daten, sondern auch hinsichtlich der Beträge ist der Privatkläger in seinen Aussagen vage geblieben. Mit Ausnahme der ersten Zahlung konnte der Privatkläger bei keiner weiteren Übergabe den konkreten Betrag nennen. Er verwies pauschal darauf, dass die Fr. 10'000.- Usanz gewesen seien und er manchmal versucht habe, der Beschuldigten klar zu machen,

        dass er nicht mehr als Fr. 5'000.- bezahlen könne (Urk. 113 S. 12 f. und S. 33). Nach dem Gesamtbetrag der Zahlungen gefragt, verwies er zunächst auf die von ihm erstellte Aufstellung und seine früheren Aussagen (Urk. 113 S. 16 ff.). Auf erneute Nachfrage erklärte er, es seien mindestens Fr. 220'000.- gewesen. Auf die Frage, wie viel Geld er von seiner Mutter im Deliktszeitraum erhalten habe, antwortete er mit dem Zitat seiner Mutter du hast mich ruiniert und es sei in einen sechsstelligen Betrag gegangen. Sodann schilderte er detailliert, wie er in den ihn betreffenden Strafverfahren jeweils weit gefehlt habe mit seinen Schätzungen von Beträgen. Nachdem die Verfahrensleitung auf die gestellte Frage zurückkam, erklärte der Privatkläger, seine Mutter habe ihm dies nie konkret vorgerechnet, er habe seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr. Doch habe sie früher in ihrer Wut jeweils gesagt Du hast mir mehr als Hunderttausend abgezogen (Urk. 113 S. 17 f.).

      8. Ein weiterer Widerspruch findet sich in den Aussagen des Privatklägers zum Brief an den Gerichtspräsidenten des Appellationsgerichts Basel (D1/12/12). Zunächst erklärte er, dass sein Anwalt ihm empfohlen habe, unabhängig davon, ob das noch vor dem Gerichtsverfahren auskomme, selbst zu schildern, in welcher Situation er sei und er dies dann in diesem Brief an den Gerichtspräsidenten mitgeteilt habe (Urk. 113 S. 5). Später erklärte er, dass es seinem Anwalt lieber gewesen wäre, wenn er den Gerichtspräsidenten nicht vor dem Prozess hätte informieren müssen (Urk. 113 S. 41).

      9. Kaum nachvollziehbar ist, weshalb der Privatkläger seinem Vorgesetzten I. , der über seine Vergangenheit Bescheid gewusst hatte, nichts von der Erpressung erzählt hat. Passende Gelegenheiten dazu hätte es zu Hauf gegeben: bei Beginn der (behaupteten) Erpressungen, beim Mobbing durch die Beschuldigte, bei der fristlosen Kündigung, anlässlich der Sühnverhandlung vor dem Friedensrichter, oder während des arbeitsrechtlichen Verfahrens. Insbesondere bei der fristlosen Kündigung und beim Gerichtsverfahren - bei welchem sich der Privatkläger schliesslich mit einem Bruchteil seiner finanziellen Forderungen begnü- gen musste - hatte er nichts mehr zu verlieren und hätte seine Position durch das Offenlegen der Erpressungen entscheidend verbessern können. Auch zu diesem

Thema wurde der Privatkläger heute eingehend befragt. So erklärte er, wenn er beim Gespräch mit I. betreffend Mobbing-Vorwürfe kurz vor der Kündigung gesagt hätte, er sei ein Jahr lang von Frau B. erpresst worden, so wäre er innerhalb von 10 Sekunden aus dem Büro geflogen (Urk. 113 S. 25). Beim Gespräch, an welchem ihm die fristlose Kündigung eröffnet worden sei, habe er sich in einem Schockzustand befunden. Er habe grosses Vertrauen in Herrn I. gehabt, dass dieser die gegen ihn erhobenen Vorwürfe inzwischen abgeklärt hatte. Es habe ihm den Boden unter den Füssen weggezogen, er habe damit [mit der Kündigung] nicht gerechnet (Urk. 113 S. 26). Seinen Job habe er zwar verloren gehabt, aber er habe in seinem Umfeld Wohlwollen und Mitleid gespürt angesichts des erlittenen Mobbings. Er sei überzeugt gewesen, dass ihm eh niemand glaube und es seine Situation nur noch verschlimmern würde (Urk. 113 S. 30 f.). Diese Erklärungen vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr erscheint es wider jede Vernunft zu schweigen, wenn einem die Arbeitsstelle, auf welche man dringend angewiesen ist, fristlos gekündigt wird (vgl. auch Urk. 2/71 S. 12). Und weiterhin zu schweigen, wenn man vor Gericht begründen muss, wieso diese Kündigung zu Unrecht erfolgt sei. Überdies konnte er im Moment, als I. ihm die fristlose Kündigung eröffnete, noch gar nicht wissen, wie sein Umfeld darauf reagieren würde. Die Kündigung mit der Offenlegung der Erpressung zu kontern wä- re somit nur logisch und lebensnah gewesen.

3.3. Zwischenfazit

Selbst der Vertreter des Privatklägers räumt ein, der Beweis, an welchem Tag sein Mandant der Beschuldigten welchen Betrag übergeben habe, könne vorliegend nicht erbracht werden. Auch die Häufigkeit und der Gesamtbetrag müsse wohl offen gelassen werden. Er hält aber dafür, dass dennoch glaubhafte Aussagen des Privatklägers vorlägen, was die Grundkonstellation des Delikts betreffe (Prot. II S. 10 f.). Beim Privatkläger sei im Übrigen die Persönlichkeitsproblematik und die Spielsucht zu berücksichtigen. Das Verhalten des Privatklägers sei über Jahre hinweg von einem gewissen Realitätsverlust geprägt worden. Er habe ein Eigenleben geführt und sich niemandem anvertraut - weder hinsichtlich der Spielsucht noch hinsichtlich der Erpressungen. Doch gerade weil der Privatkläger

seine Aussagen aus einer Krisensituation heraus gemacht habe, seien sie besonders glaubhaft (Prot. II S. 11 ff.).

Wenn es um den Kernvorwurf der Erpressung geht, so bleibt der Privatkläger mit seinen Aussagen sehr allgemein, unverfänglich und pauschal. Seine Antworten zu konkreten Daten und Zahlen sind knapp und ausweichend, während er Randumstände weitschweifig und detailreich schildert. Einzig die erste Zahlung vermag er mit Fr. 10'000.- genau zu beziffern. Die weiteren Beträge pauschalisiert er beispielsweise mit Fr. 5'000.-er oder Fr. 10'000.-er-Zahlungen. Zeitlich soll die erste Erpressung im Sommer/Herbst (Urk. D1/3/2 S. 5), eher bei den Herbstferien (Urk. D1/3/3 S. 7) resp. gemäss heutiger Aussage im Spätsommer/Frühherbst (Urk. 113 S. 9) gewesen sein. Die letzte Übergabe ordnet er zeitlich im März 2013 ein. Doch nicht nur die erste und die letzte Zahlung sind zeitlich derart unpräzis bestimmt, sondern der Privatkläger kann auch keine einzige der dazwischen liegenden, insgesamt 25 Zahlungen datumsgenau benennen. Den Ablauf des wohl eindrücklichsten Geschehnisses, der ersten Erpressung, schildert der Privatkläger nur stockend und auf diverses Nachfragen hin, wobei er sich kaum an Details zu erinnern vermag. Andererseits nannte er heute plötzlich - mehrere Jahre nach den Vorfällen und den drei Einvernahmen bei Polizei und Staatsanwaltschaft - diverse neue Einzelheiten hinsichtlich Randgeschehnissen. Es finden sich sodann diverse Strukturbrüche und Widersprüche in seinen Schilderungen. Die prägnanten Aussagen und griffigen Zitate, die sich in seinen (längeren) Schilderungen zu Nebensächlichkeiten finden, lassen seine Aussagen nicht authentisch, sondern übertrieben bestimmt oder dramatisiert erscheinen. Zusammenfassend wirken die Aussagen des Privatklägers nicht glaubhaft und es ist dem Privatkläger nicht gelungen, dem Gericht die bestehenden Unklarheiten plausibel zu erklären.

  1. Zeugenaussage von E.

    1. E. wurde aufgrund des entsprechenden Beweisantrages der Verteidigung anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommen

      (Urk. 114). Die Verteidigung hatte geltend gemacht, dass E.

      bestätigen

      könne, dass ihm das Vorleben des Privatklägers bereits bekannt gewesen sei, als die Beschuldigte noch nichts davon gewusst habe. Weiter sei anzunehmen, dass

      er sich auch mit anderen Personen der G.

      AG darüber unterhalten habe

      (Urk. 88 S. 3). Die Beschuldigte selbst hatte an der erstinstanzlichen Hauptver-

      handlung zu Protokoll gegeben, dass sie von E.

      erfahren habe, dass die

      frühere Firma des Privatklägers Konkurs gegangen sei. Er habe dies im Internet recherchiert (Urk. 33 S. 5). Der Privatkläger wiederum hatte E. im Zusammenhang mit der ersten Erpressung erwähnt. Dieser sei demnach von Frau B. an einem Apéro darauf angesprochen worden, was wohl der Grund dafür sei, dass der Privatkläger als Immobilienfachmann jeden Tag von Basel nach Zü- rich komme. Daraufhin sei E. am nächsten Tag im Büro mit dieser Frage an den Privatkläger herangetreten (Urk. D1/3/2 S. 4 f.; Urk. D1/3/3 S. 7; Urk. 113

      S. 6 f). Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Zürich hatte der Privatkläger erklärt, E. habe ihn um ein gemeinsames Mittagessen gebeten, an welchem er ihm vom vorabendlichen Apéro und den Behauptungen der Beschuldigten berichtet habe (beigezogene Akten AH110128-L Prot. S. 5).

    2. In der heutigen Befragung als Zeuge sagte E. aus, dass er und sein Vater aufgrund eines Zeitungsartikels im L. über das vorinstanzliche Verfahren erahnt hätten, dass darin diejenigen Personen involviert seien, mit welchen er früher zusammengearbeitet hatte. Dies habe sich ihnen bestätigt, als sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zuschauer erschienen seien (Urk. 114

      S. 10). Zum Verhältnis zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger befragt, sagte der Zeuge, es sei ihm nichts Ungewöhnliches aufgefallen. Bis zum Erscheinen des L. -Artikels habe er über das Vorleben des Privatklägers nur gewusst, dass er Treuhänder sei und zusammen mit einem Kollegen ein Geschäft gehabt habe, wobei sie auseinandergegangen seien und der Privatkläger deshalb eine Neuorientierung gesucht habe. Er habe weder von der Spielsucht des Privatklägers noch von seinen strafrechtlichen Problemen gewusst (Urk. 114 S. 5 und

      S. 9 f.). Der Zeuge erinnerte sich zwar daran, dass er im Rahmen seiner Anstel-

      lung bei der G.

      AG einmal an einem Apéro einer Computer-Firma teilgenommen habe, doch konnte er sich nicht erinnern, dass dort auch die Beschuldigte anwesend gewesen sei, sondern er erklärte, er sei vielleicht zusammen mit M. dort gewesen (Urk. 114 S. 6 f.). Auch sonst verneinte er, dass er mit der Beschuldigten über den langen Arbeitsweg des Privatklägers gesprochen habe.

      Mit Herrn M. sei dies ein Thema gewesen. Er habe den Privatkläger nicht darauf angesprochen, dass die Beschuldigte Bemerkungen zu seinem langen Arbeitsweg gemacht habe und er habe den Privatkläger deswegen auch nicht um ein gemeinsames Mittagessen gebeten. Die Vergangenheit des Privatklägers sei ihm nicht bekannt gewesen (Urk. 114 S. 6 ff.). Der Zeuge erklärte, er wisse, dass sein Vater D. dem Privatkläger ein Darlehen gewährt habe. Er wisse aber nicht, wie hoch das Darlehen gewesen sei und in welchem Zeitpunkt es gewährt worden sei. Es sei ihm hingegen bekannt, dass es zurückbezahlt wurde (Urk. 114 S. 8).

    3. Der Zeuge vermag mit seinen Aussagen, wonach er während seiner Anstellung bei der G. AG nichts von der Vergangenheit des Privatklägers gewusst habe und aufgrund eines L. -Artikels erahnt habe, dass es sich um die betreffenden Personen handle, nur schwer zu überzeugen. Auch seine Aussage, er sei sehr überrascht gewesen, als Zeuge zur heutigen Verhandlung vorgeladen zu werden, ist wenig glaubhaft. Denn im Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist festgehalten, dass E. damals an der Verhandlung teilnehmen wollte, den Gerichtssaal jedoch nach Aufforderung der Vorsitzenden wieder verlassen musste, weil er von der Verteidigung als Zeuge offeriert worden sei (Prot. I

      S. 7 f.). Dem Vertreter des Privatklägers ist insofern zuzustimmen, dass Wider-

      sprüche zwischen den Aussagen des Zeugen E.

      und den Aussagen der

      Beschuldigten bestehen (Prot. II S. 10). Doch wesentlich ist vorliegend, dass der Zeuge mit seinen heutigen Aussagen inhaltlich nicht nur den Behauptungen der Beschuldigten widersprach, sondern auch jenen des Privatklägers. Dementsprechend erweist sich die Zeugenaussage von E. zur Erstellung des Anklagesachverhalts als gänzlich untauglich.

  2. Aussagen der Beschuldigten an der (zweiten) Berufungsverhandlung

    1. Die Beschuldigte beantwortete anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zunächst die Fragen des Gerichts zu ihrer Person. So bestätigte sie, nach wie vor hauptberuflich für die Firma G. AG zu arbeiten und nebenberuflich als -Lehrerin tätig zu sein. Sodann machte sie Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen (Urk. 115 S. 1 ff.). Was die Einvernahme zur Sache anbelangt, so

      machte die Beschuldigte - wie vorgängig durch ihren Verteidiger angekündigt (Urk. 110) - von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch, wobei sie auf ihre Aussagen in der Untersuchung verwies und erneut bekräftigte, dass sie den Anklagesachverhalt bestreite (Urk. 115 S. 4 ff.).

    2. Bezüglich der Aussagen der Beschuldigten in der Untersuchung und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in den Urteilen der Vorinstanz vom

1. September 2015 (Urk. 2/45 S. 17 ff.) und der erkennenden Kammer vom

26. Mai 2016 (Urk. 2/71 S. 14 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

6. Fazit

Gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo hat der Staat die Schuld der beschuldigten Person nachzuweisen. Für ein deliktisches Verhalten der Beschuldigten sprechen vorliegend einzig die Aussagen des Privatklägers. Es sind keine weiteren objektiven Indizien vorhanden, welche dafür sprechen würden, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er der Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen wird. Entsprechend ist die Würdigung der Aussagen des Privatklä- gers entscheidend für den Ausgang des Verfahrens. Durch das Aufzeigen allfälliger Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschuldigten würde sich der Anklagesachverhalt ohnehin nicht erstellen lassen. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen.

Wie bereits erwähnt, überzeugen die Aussagen des Privatklägers nicht. Insbesondere sein Aussageverhalten zum Kernvorwurf wirkte auch heute vage und pauschalisierend. Konkrete Daten und Zahlen nennt er kaum, während er Randumstände weitschweifig und detailreich schildert. Mit seinen Aussagen zum Kernthema beraubt der Privatkläger die Beschuldigte der Möglichkeit einer effektiven Verteidigung. Indem er keine einzige der zahlreichen behaupteten Geld- übergaben nur schon wochengenau festlegen kann oder will, ist es der Beschuldigten verwehrt, Geldübergaben durch ein Alibi, bspw. mit Tauchferien, zu widerlegen. Auf einer solchen Basis kann keine Verurteilung erfolgen. Aufgrund dieser unpräzisen und kaum glaubhaften Aussagen des Privatklägers lässt sich der Anklagesachverhalt vorliegend nicht erstellen. Demzufolge ist die Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.

Bei diesem Beweisergebnis sind die von der Verteidigung gestellten Beweisanträge (vgl. vorn Ziff. II.5. 3) - Einvernahme von F. als Zeuge und Beizug der Strafakten des Privatklägers - obsolet geworden.

  1. Zivilforderung

    Ausgangsgemäss ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StPO).

  2. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Das vorinstanzliche Kostendispositiv ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils).

  2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Privatkläger als Berufungskläger mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt und die Beschuldigte entsprechend obsiegt, fallen die Gerichtsgebühren sowohl für das erste als auch für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz und die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  3. Die Beschuldigte war bis zum 8. Mai 2016 erbeten und danach amtlich verteidigt (Urk. 2/62). Folglich ist ihr für das erste Berufungsverfahren bis zum 8. Mai 2016 gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für die erbetene Verteidigung im Betrag von Fr. 1'152.40 aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der vom Verteidiger der Beschuldigten bezifferte Aufwand von Fr. 1'000.- (inkl. MwSt., ab

9. Mai 2016) für das erste Berufungsverfahren und von Fr. 4'214.25 (inkl. MwSt.) für das zweite Berufungsverfahren (Urk. 112) erscheint angemessen.

  1. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Privatklägers sind für das erste Berufungsverfahren Aufwendungen von Fr. 1'652.40 zu entschädigen. Der geltende gemachte Aufwand inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von Fr. 2'344.90 für das zweite Berufungsverfahren (Urk. 111) ist um den Aufwand von rund fünf Stunden (à Fr. 220.-) für die Berufungsverhandlung auf insgesamt Fr. 3'500.- (inkl. MwSt.) zu erhöhen.

  2. Der Beschuldigten wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 1. September 2016 aufgrund der langen Dauer des belastenden Verfahrens eine Genugtuung von Fr. 500.- aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 2/45

S. 31 f. Dispositivziffer 5). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung beantragte der Verteidiger der Beschuldigten, es sei ihr angesichts der nun fast doppelt so langen Dauer des Verfahrens neu eine höhere Genugtuung im Betrag von Fr. 1'000.- zuzusprechen (Urk. 116 S. 1 und S. 6; Prot. II S. 7 f.). Dispositivziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils blieb unangefochten und ist entsprechend in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorn Ziff. II. 0.). Dem Verteidiger ist jedoch insofern zuzustimmen, dass in der mit Urteil vom 1. September 2015 zugesprochenen Genugtuung die weitere Verfahrensdauer bis heute, mithin rund weitere 2¾ Jahre, noch nicht berücksichtigt wurde. Entsprechend ist der Beschuldigten für das erste und zweite Berufungsverfahren eine zusätzliche Genugtuung von Fr. 500.- aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1. ( )

    2. ( )

    3. ( )

    1. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 14'047.45 (inkl.

      Barauslagen und MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zugesprochen. Im Mehrbetrag wird die Forderung der Beschuldigten abgewiesen.

    2. Der Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 500.- zugesprochen.

    3. Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerschaft mit Fr. 4'300.- (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    4. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Privatkläger gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 138 Abs. 1 StPO.

    5. (Mitteilungen)

    6. (Rechtsmittel).

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte B.

    wird vollumfänglich freigesprochen.

  2. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.

  3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3) wird bestätigt.

  4. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.

    Die weiteren Kosten betragen:

  5. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.

    Die weiteren Kosten betragen:

  6. Die Kosten des ersten und zweiten Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

  7. Der Beschuldigten wird für das erste Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'152.40 für die erbetene anwaltliche Verteidigung (bis 8. Mai 2016) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  8. Der Beschuldigten wird für das erste und zweite Berufungsverfahren eine zusätzliche Genugtuung von Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

    • den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

    • den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. D1/17/1 zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA

    • die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

    • die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

  10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 3. Mai 2018

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Anner

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