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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB170206: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschuldigte wurde für mehrfache üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB schuldig befunden. Sie wurde zu 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt, deren Vollzug nicht aufgeschoben wurde. Zudem muss sie dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2'000.- zahlen und die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'100.- tragen. Die Beschuldigte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und fordert einen vollumfänglichen Freispruch. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, unter dem Vorsitz von Oberrichter lic. iur. Spiess, hat das Urteil gefällt. Die Beschuldigte ist weiblich.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB170206

Kanton:ZH
Fallnummer:SB170206
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB170206 vom 16.01.2018 (ZH)
Datum:16.01.2018
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_367/2018
Leitsatz/Stichwort:mehrfache üble Nachrede
Schlagwörter : Beschuldigte; Privatkläger; Vorinstanz; Beschuldigten; Äusserung; Recht; Privatklägers; Richt; Urteil; Äusserungen; Berufung; Verfahren; Beweis; Arbeit; Betreibung; Person; Staat; Staatsanwalt; Entlastungsbeweis; E-Mail; Staatsanwaltschaft; Interesse; Anklage; Mitarbeiter; Wahrheit; Veranlassung; Leistung; Aussage
Rechtsnorm:Art. 103 StPO ;Art. 173 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 31 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 37 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 45 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ;Art. 90 StPO ;
Referenz BGE:124 IV 149; 127 I 38; 128 I 81; 132 IV 112; 132 IV 132; 134 IV 60; 136 IV 55; 137 IV 219; 137 IV 313; 138 V 74; 139 IV 102; 141 IV 249; 142 IV 129;
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [kurz: StPO Komm.], Art. 428 OR StPO, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB170206

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170206-O/U/hb

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir

Urteil vom 16. Januar 2018

in Sachen

  1. ,

    Beschuldigte und Berufungsklägerin

    gegen

    Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

    Anklägerin und Berufungsbeklagte

    sowie

  2. ,

Privatkläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1.

betreffend mehrfache üble Nachrede

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. März 2017 (GG160148)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28).

Urteil der Vorinstanz:

  1. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB.

  2. Die Beschuldigte wird zur Leistung von 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.

  3. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit wird nicht aufgeschoben.

  4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2016 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse lagernden Bücher C. 1 und 2, B. (Lagerort-Nr. 030/12), werden dem Privatkläger B. nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids auf erstes Verlangen hin herausgegeben.

  5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. Fr. 2'000.als Genugtuung zu bezahlen.

  6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 2'000.-; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.- Gebühr Anklagebehörde

    Fr. 222.-- Zeugenentschädigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

  8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'100.zu bezahlen.

Berufungsanträge:

  1. Die Beschuldigte:

    (Urk. 102, sinngemäss)

    Vollumfänglicher Freispruch unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen.

  2. Der Staatsanwaltschaft:

    (Urk. 86, schriftlich, sinngemäss)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

  3. Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 104 S. 2, sinngemäss)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

    Erwägungen:

    1. Verfahren
  1. Verfahrensgang

    1. Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

      8. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. März 2017 (Urk. 80), wurde am 27. März 2017 mündlich eröffnet und im Dispositiv an die Beschuldigte und den Privatkläger übergeben (Prot. I S. 23 f.) sowie am 28. März 2017 von der Staatsanwaltschaft entgegen genommen (Urk. 74 und 75). Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 29. März 2017 schriftlich die Berufung an (Urk. 76). Nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz an die Parteien (Urk. 78/1-3) reichte die nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte selbst eine schriftliche Berufungserklärung vom 29. Mai 2017 ein, welche zufolge der Entgegennahme des begründeten Urteils am 11. Mai 2017 (Urk. 78/2) innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO bei der hiesigen Berufungsinstanz einging (Urk. 81). Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Anklagebehörde mit Eingabe vom 7. Februar 2017 auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 86). Der Privatkläger verzichtete in seiner Eingabe auf eine Anschlussberufung und beantragte ebenfalls die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 87). Am 4. Juli 2017 ging an der hiesigen Kammer das ausgefüllte Datenerfassungsblatt der Beschuldigten ein (Urk. 89/1- 3). Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2017 wurden die in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. 91), worauf zur Berufungsverhandlung auf den 16. Januar 2018 vorgeladen wurde, wobei sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Privatklägerschaft das Erscheinen freigestellt war (Urk. 93). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte und im Namen des Privatklägers Rechtsanwältin Dr. iur. X2. als Substitutin der Rechtsanwältin lic. iur. X1. (Prot. II S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Beschuldigte neu den Beweisantrag auf Zeugenbefragung des Grafikers D. und von E. (Urk. 102 S. 4 f.; Prot. II S. 31). Die beantragte Befragung von E. betrifft gemäss den Ausführungen der Beschuldigten neue Vorwürfe, welche die Beschuldigte gegen den Privatkläger erhebt. Diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Urk. 102 S. 4; Prot. II

      S. 31; vgl. Urk. 28 S. 2-6). Zur Urteilsfindung ebensowenig notwendig ist eine Befragung von D. . Darauf ist nachfolgend noch näher einzugehen (E. II.4.3.3). Beide Beweisanträge sind somit definitiv abzuweisen. Das Verfahren erweist sich demnach als spruchreif.

    2. Unter Hinweis auf die massgeblichen Bestimmungen der Art. 30 und Art. 31 StGB sowie der Art. 90 und 91 StPO hielt die Vorinstanz fest, dass hinsichtlich der vorliegend zur Anklage gebrachten mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von

      Art. 173 Ziff. 1 StGB die erforderlichen Strafanträge rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist gestellt wurden und sich der Antragsteller mittels Erheben der Strafanzeige durch seine Rechtsvertreterin ebenfalls rechtzeitig als Privatkläger konstituierte (Urk. 80 S. 5-7). Dem ist vorbehaltlos zuzustimmen, so dass auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

  2. Gegenstand des Berufungsverfahrens

    1. In ihrer Berufungserklärung hielt die Beschuldigte ausdrücklich an den vor Vorinstanz gestellten Beweisanträgen fest (Urk. 81 S. 14). Auf die einzelnen Beweismittel und auf die Begründung für die Nichtabnahme von beantragten Beweisergänzungen wird in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen.

      Auf die Argumente der Beschuldigten und der Vertretung des Privatklägers zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

      Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. mit Hinweisen).

    2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung

      (Art. 402 StPO). Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt sinngemäss einen Freispruch (Urk. 81/1 S. 14 i.V.m. Urk. 61

      S. 16; Urk. 102; Prot. II S. 5). Demgegenüber beantragen die Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 86 und 87; Urk. 104 S. 2). Dieses ist somit vollumfänglich zu überprüfen und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

    3. Nachdem weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger Berufung Anschlussberufung erhoben haben, verbietet es sich in Nachachtung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO den Entscheid der Vorinstanz zum Nachteil der beschuldigten Person abzuändern. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen nicht zu einem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots kann entsprechend dem gesetzgeberischen Willen daher nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch hinsichtlich der Zivilforderungen gegeben sein (BGE 142 IV 129 E. 4).

  3. Beweisgrundsätze

    1. Bestreitet ein Beschuldigter wie vorliegend die ihm vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime in dubio pro reo ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219

      E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a). Das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts,

      2. A., Zürich/St. Gallen 2013 [kurz: Handbuch], N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.2). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen).

    2. Der Grundsatz in dubio pro reo findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hiebund stichfesten Beweis widerlegt werden muss (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013 [kurz: Praxiskommentar StPO], Art. 10 N 2a; Tophinke in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 10 N 21).

    3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich

erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014

E. 3.3. mit Hinweisen).

II. Schuldpunkt

1. Anklagesachverhalt

Die Anklage wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, zwischen dem

27. August 2015 und dem 10. Februar 2016 insgesamt drei Schreiben an verschiedene Drittpersonen und zwei E-Mails verfasst und letztere an ca. 30 ehemalige Mitarbeiter des Privatklägers verbreitet zu haben. Darin habe sie den Privatkläger eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen beschuldigt und verdächtigt, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, indem sie ihm die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornographie, sexuelle Belästigungen und Übergriffe auf mehrere Mitarbeiterinnen sowie deren Schikanierung zwischen 1960 und 1979, Ehebruch, Unterschlagung und Anmassung von schöpferischen und technischen Leistungen von mehr als 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Hochstapelei weil der Privatkläger das F. -Verfahren nicht beherrsche und zeitlebens nie selber einen F. -Print hergestellt habe - Tobsucht, Gewalttätigkeit, Medikamentenund Trinksucht unterstellte. Schliesslich behauptete sie darin weiter, der Privatkläger sei ein unberechenbarer Choleriker. Damit habe die Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass beim Durchschnittsleser der Eindruck entstand, der Privatkläger habe strafbare Handlungen begangen sich unehrenhaft verhalten. Dies habe die Beschuldigte im Wissen darum getan, dass keine Strafuntersuchungen hinsichtlich der genannten strafbaren Handlungen geführt wurden, beziehungsweise der Privatkläger diesbezüglich nie verurteilt wurde, was sie jedoch nicht von ihrem Tun abgehalten habe (Urk. 28 S. 2-6).

  1. Einwendungen

    1. Die Beschuldigte bestreitet nicht, Verfasserin der in der Anklage aufgeführten Schreiben und Emails zu sein und diese an die dort genannten Personen versandt zu haben (Urk. 5 S. 2 f.; Urk. 27 S. 2).

    2. Von ihrer Seite wird abgesehen von Rügen bezüglich Mängeln im vorinstanzlichen Urteil, die sich hauptmassgeblich aus ihrer eigenen Sicht der Dinge ergeben und sachlich nicht leicht nachzuvollziehen sind (Urk. 81 S. 7 f., 11 f. und 14; Urk. 102 S. 2 f.) zusammengefasst insbesondere eingewendet, die inkriminierten Äusserungen in den Schreiben und den E-Mails entsprächen der Wahrheit und sie sei dazu verpflichtet, die unschönen Wahrheiten des Privatklägers zu thematisieren (Urk. 81 S. 11 ff. und S. 14; Urk. 102 S. 7; Prot. II S. 34 f.). Dabei verneinte sie sinngemäss die überwiegende Beleidigungsabsicht und rügte die Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis als Ermessensüberschreitung und Rechtsverletzung (Urk. 81 S. 13; Urk. 102 S. 2 f.; Prot. II S. 19).

  2. Rechtsgrundlage

    1. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privatoder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).

    2. Die Ehrverletzungstatbestände der Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 137 IV 313 [übers. in Pra 101 {2012} Nr. 53] E. 2.1.1; BGE 132 IV 132

      [übers. in Pra 96 {2007} Nr. 73] E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016

      vom 28. März 2017 E. 6.3). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäftsoder Berufsmann, als Politiker Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von

      Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3. und 6B_683/ 2016 vom 14. März 2017 E. 1.3 je mit Hinweisen).

    3. Um zu beurteilen, ob einen Äusserung ehrverletzend ist, ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen. Die Bestimmung des Inhalts einer Aussage ist dabei Tatfrage. Die Ermittlung des Sinns, den ein unbefangener Durchschnittsadressat den verwendeten Äusserungen beilegt, ist dagegen Rechtsfrage (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.4 mit Hinweisen).

    4. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.2). Der Ehrverletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Beschuldigte in einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/ 2014 vom 22. April 2014 E. 2.4.1). Als subjektives Tatbestandsmerkmal verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB mithin, dass sich der Autor der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen ist und sie trotzdem erhoben hat. Dabei braucht er nicht beabsichtigt zu haben, den Verletzten zu beleidigen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.6 [= Pra 101 {2012}

      Nr. 53]).

    5. Ob die Tatsachenbehauptung wahr unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Ob die Voraussetzungen für die Zulassung des Beschuldigten zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB erfüllt sind, prüft der Richter von Amtes wegen, denn der Urheber einer Ehrverletzung wird nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen, wenn er ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht gehandelt hat, jemandem Übles vorzuwerfen (BGE 137 IV 313 E. 2.4.2 und 2.4.4 [= Pra 101

      {2012} Nr. 53]). Die Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises müssen kumulativ erfüllt sein und je für sich betrachtet werden (BGE 132 IV 112 E.3.1).

      Eine begründete Veranlassung kann sich auf öffentliche private Interessen beziehen. Sie muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Es muss ein tatsächlich zureichender Anlass bestehen, die Äusserung bei der Gelegenheit und in dieser Form zu tun, bei der und wie sie getan wird. Dass der Täter sich bloss vorstellt, in Wahrung öffentlicher Interessen sonst wie mit begründeter Veranlassung zu handeln, genügt nicht. Für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äusserung auch wenn vielleicht nur zum kleineren Teil aus begründeter Veranlassung getan wurde. Benutzt indessen der Täter die objektiv begründete Veranlassung nur als Vorwand, um den Angegriffenen persönlich zu treffen, so steht ihm der Entlastungsbeweis nicht zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2017 vom 28. August 2017 E. 1.1 mit Hinweisen).

      Eine überwiegende Beleidigungsabsicht ist immer dann zu bejahen, wenn es dem Urheber der Äusserung vor allem darum geht, dem Opfer durch die üble Nachrede zu schaden, bzw. jemanden der Schmach auszusetzen zu Fall zu bringen (Andreas Donatsch, Kommentar StGB, 19. A., Zürich 2013, Verlag Orell Füssli [kurz: OFK - StGB], N 23 zu Art. 173; Trechsel/Lieber, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A. Zürich/St. Gallen 2013 [kurz: Praxiskommentar StGB], N 25 zu Art. 173).

      Zu bestimmen, in welcher Absicht der Täter handelte (insbesondere wenn er gehandelt hat, um jemandem Übles vorzuwerfen), gehört zur Feststellung des Sachverhalts. Ob für die Äusserung eine begründete Veranlassung bestand, ist

      hingegen eine Rechtsfrage (BGE 137 IV 313 E. 2.4.4 und , 132 IV 112 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2017 vom 28. August 2017 E. 1.1).

    6. Falls der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zugelassen wird, gilt es Folgendes zu beachten: Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ist erbracht, wenn die durch die inkriminierte Äusserung zum Ausdruck gebrachte Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Punkten der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann dagegen grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom

28. März 2017 E. 6.5). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserungen zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Um zu entscheiden, ob der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, darf nur auf Umstände abgestellt werden, von denen er im Zeitpunkt seiner gemachten Äusserungen Kenntnis hatte (BGE 124 IV 149 E. 3b mit Hinweisen [= Pra 87 {1998} Nr. 141]; Urteil des Bundesgerichtes 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.7).

  1. Subsumtion

    1. Unbestrittener Sachverhalt

      1. Sowohl Verfasserin wie Inhalt und Verbreitung der inkriminierten Äusserungen der Beschuldigten mittels der in der Anklage genannten drei Schreiben an Drittpersonen und der zwei E-Mails sind unbestritten geblieben (Prot. I S. 6;

        Prot. II S. 14), so dass dieser Teil des Anklagesachverhaltes ohne weiteres dem Urteil zu Grunde zu legen ist, wovon auch die Vorinstanz ausging (Urk. 80 S. 8).

      2. a) Der Privatkläger gewährte der Beschuldigten am 10. Juli 2010 ein Darlehen von Fr. 5'000.-, welches die Beschuldigte gemäss schriftlichem Vertrag nach Abschluss ihrer Ausbildung an der Universität ... mit dem Master of Arts in

Science, MA in Filmwissenschaften, im Jahr 2011 ab September 2011 in monatlichen Raten à Fr. 1'000.zurückzahlen wollte (Urk. 2/10). Mit Datum vom 6. Januar 2012 unterzeichneten die Beschuldigte und der Privatkläger eine schriftliche Vereinbarung betreffend das Dissertationsvorhaben der Beschuldigten über das fotographische Lebenswerk des Privatklägers, worin sich der Privatkläger hauptsächlich mit dem Vorhaben und der damit verbundenen Gespräche und Recherchen der Beschuldigten einverstanden erklärte und die Beschuldigte ihrerseits unter anderem die Vorlage der transkribierten Fassung zur Genehmigung durch den Privatkläger versprach und als Abschluss des Forschungsvorhabens Juli 2014 angegeben wurde (Urk. 13/1). Am gleichen Tag unterzeichneten beide eine weitere schriftliche Vereinbarung über die Realisierung eines Experimentalfilmes mit dem Titel B. - G. (Urk. 13/4). Bereits am 21. April 2012 gewährte der Privatkläger der Beschuldigten ein weiteres Darlehen von Fr. 5'000.-

(Urk. 2/11). Schliesslich einigten sich beide Parteien am 5. Juni 2012 in einem schriftlichen Darlehensvertrag auf die (weitere) Hingabe von Fr. 36'000.zu 2 % Zins und einer Rückzahlung ab dem Jahre 2014 mit Raten von Fr. 6'000.pro Jahr für die einjährige Arbeit an einem Dissertationsprojekt betreffend eine fotographologische Annäherung an das Lebenswerk von B. (Urk. 2/12).

  1. Nachdem der Privatkläger die Beschuldigte nach Fristansetzung und Mahnung für die ersten geliehenen Fr. 10'000.mit Zahlungsbefehl vom 19. Mai 2014 (Zustellung via Stadtpolizei Zürich am 5.September 2014) betrieben hatte

    (Urk. 2/15), verfasste sie am 10. Juli 2015 das erste inkriminierte Schreiben an den damaligen Rechtsvertreter des Privatklägers (Urk. 2/8). Im Anschluss an Fristansetzung und Mahnung durch die heutige Rechtsvertreterin des Privatklägers vom 10. und 20. August 2015 bezüglich der ersten Fr. 6'000.aus dem Darlehen über Fr. 36'000.- (Urk. 2/16 und 2/17) sandte die Beschuldigte das zweite inkriminierte Schreiben vom 27. August 2015 an die Rechtsvertreterin des Privatklägers (Urk. 2/18). Die Beschuldigte räumte denn auch sowohl in der Untersuchung wie vor Vorinstanz ein, dem Privatkläger Fr. 46'000.zu schulden und sagte diesbezüglich aus, die zwei eingeleiteten Betreibungen gegen sie hätten in der Ausstellung von Verlustscheinen über Fr. 10'000.- und Fr. 6'000.geendet; sie habe kein Geld, um die Darlehen zurückzuzahlen (Urk. 11 S. 9 und Urk. 43 S. 6).

  2. Die Beschuldigte war vom Herbstsemester 2011 bis und mit dem Frühlingssemester 2013 an der Universität ... immatrikuliert (Urk. 13/12-13/15). Gemäss Auskunft der Universität ... wurde die Beschuldigte per 31. Juli 2013 exmatrikuliert, da sie die Semestereinschreibung für das Herbstsemester 2013 nicht vorgenommen hatte (Urk. 15/10). Der die Beschuldigte betreuende Doktorvater

    Prof. Dr. H. teilte der Staatsanwaltschaft auf ihr Auskunftsbegehren hin mit, dass die Beschuldigte schon kurz nach Abschluss der Promotionsvereinbarung vom 7. Juli 2011 ohne jede Erklärung jeglichen Kontakt zu ihm eingestellt und ihn auch nicht über ihre Exmatrikulation per 31. Juli 2013 informiert habe (Urk. 15/7). Die Beschuldigte bestritt dies nicht, wendete aber ein, sie sei selbst aus der Uni ausgetreten (Urk. 8 S. 8). Des weiteren blieb unbestritten, dass sich die Beschuldigte und der Privatkläger unmittelbar nach dem Tod von dessen Ehefrau im Jahre 2013 trennten und seither mit Ausnahme dieses Verfahrens keinen Kontakt mehr zueinander haben (Urk. 43 S. 6; Urk. 9 S. 2 f.).

  3. Auch dieser grösstenteils durch Urkunden belegte - Sachverhalt blieb im Laufe des Verfahrens von der Beschuldigten unbestritten, bzw. anerkannt

(Urk. 43 S. 6 ff.), so dass er ebenfalls der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen ist.

    1. Tatbestandsmässigkeit der inkriminierten Publikation

      1. Die Vorinstanz befand sämtliche inkriminierten Äusserungen der Beschuldigten im Kontext und auch in Anbetracht dessen, dass die Schreiben und E-Mails unbestrittenermassen zeitlich auf die Rückforderung und Betreibung der vom Privatkläger der Beschuldigten gewährten Darlehen für ihr Dissertationsvorhaben folgten, als objektiv ehrverletzend, nachdem die Briefe und Mails von den Empfängern auch tatsächlich zur Kenntnis genommen worden waren und damit das Delikt vollendet gewesen sei. Für diese Qualifizierung zog sie auch den Sinn mit ein, den ein Durchschnittsleser den Äusserungen beimessen würde (Urk. 80

        S. 10). Auch den subjektiven Tatbestand erachtete die Vorinstanz vorliegend als erfüllt (Urk. 80 S. 10).

      2. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Angesichts der Schulbildung und Berufsausübung der Beschuldigten als ...lehrerin und als Fotografin sowie ihres Hochschulabschlusses mit dem Master of Arts (Urk. 8 S. 2 f.; Urk. 11 S. 11; Urk. 13/10 und 43 S. 1 ff.) verbleibt kein Zweifel, dass der Beschuldigten die Ehrenrührigkeit ihrer Behauptungen bewusst gewesen war und sie diese trotzdem erhob. Sie räumte denn auch ein, dass sie selbst über eine Person, über welche sie Aussagen wie die inkriminierten hören würde, denke, dass dies nicht so ein feiner Mensch sei

        (Urk. 43 S. 14). Sie verwies in diesem Zusammenhang zum wiederholten Male darauf, zu den inkriminierten Äusserungen berechtigt gewesen zu sein, da sie der Wahrheit entsprächen (Urk. 43 S. 14 und 16). Das Verhalten der Beschuldigten ist daher mit der Vorinstanz als direktvorsätzlich zu qualifizieren. Wie diese bereits zutreffend festhielt, beschlägt die Frage nach der Wahrheit der inkriminierten Äusserungen nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit der ehrverletzenden Behauptungen.

    2. Absicht, in der die inkriminierten Äusserungen vorgenommen wurden

      1. a) Bezüglich der Vorwürfe der Herstellung und Verbreitung von Kinderpornographie sowie der sexuellen Belästigungen und Übergriffe, die ein strafbares Verhalten des Privatklägers beschreiben, erwog die Vorinstanz, ein Interesse der Allgemeinheit, resp. ein öffentliches Interesse, an einer allfälligen Strafverfolgung des Privatklägers, bei dem es sich um einen etablierten ... Fotografen handelt, sei einerseits infolge Eintritts der Verjährung zu verneinen und andererseits, weil die genannten Äusserungen nicht die beruflichen Fähigkeiten und Leistungen des Privatklägers betreffen, welche gerade den Status öffentliche Person begründeten und aufrecht erhielten (Urk. 80 S. 11 Erw. 2.3.3. in Verbindung mit

        Urk. 45 S. 6 ff. Erw. 5.1.-5.4). Die Vorinstanz erwog gestützt auf die eigenen Aussagen der Beschuldigten, wonach sie es als ihre Aufgabe angesehen habe, ein wahrheitsgetreues Bild über den Privatkläger und seine Vorgehensweisen als Unternehmer, Arbeitgeber, Künstler, Fotograf bzw. in all seinen Rollen darzulegen (Urk. 43 S. 7), der Beschuldigten sei es im Wesentlichen darum gegangen, die ihrer Ansicht nach zutreffende Wahrheit betreffend den Privatkläger an die Öffentlichkeit zu bringen mit dem überwiegenden Ziel, dem Privatkläger Schaden zuzufügen. Die reine Schädigungsabsicht zeige sich auch darin, dass die Beschuldigte solche Äusserungen gegenüber dem Betreibungsamt machte, nachdem der Privatkläger die Betreibung gegen sie eingeleitet hatte. Ein anderer Grund als der, den Privatkläger gegenüber dem Betreibungsamt schlecht zu machen, sei schlichtweg nicht ersichtlich, womit die überwiegende Beleidigungsabsicht zu bejahen sei. Aus diesen Gründen liess die Vorinstanz die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis nicht zu (Urk. 80 S. 11 Erw. 2.3.3. in Verbindung mit Urk. 45 S. 8 f. Erw. 5.5.). Ausserdem hielt die Vorinstanz fest, dass auch die vom vormaligen Verteidiger der Beschuldigten eingereichte Fotographie aus der Serie I. (Urk. 38) kein pornographisches Material darstelle und die Beschuldigte somit auch nicht zu entlasten vermöge (Urk. 80 S. 12 Erw. 2.3.4.).

        1. Was die Vorwürfe der sexuellen Belästigungen und Übergriffe sowie die ge- genüber den Betreibungsbeamtinnen geäusserten Anschuldigungen betreffend Kinderpornographie anbelangt, ist den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beizupflichten. Ergänzend ist in Bezug auf letztere Äusserung auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschuldigte bezichtigte den Privatkläger gegenüber den Betreibungsbeamtinnen des Betreibungsamtes 9 diesbezüglich mittels Weitergabe des Schreibens vom 27. August 2015 an die Rechtsanwältin X1. (Urk. 2/18). Die Beschuldigte begründete dies auf Nachfrage seitens des vorinstanzlichen Richters - nach ausweichender erster Antwort schliesslich damit, der Privatkläger habe sie fertigmachen wollen. Sie ergänzte sodann, man müsse das irgendwann einfach kommunizieren; es gehe ums Geld; ihr gehe es auch

          ums Geld; bei ihr gehe es um viel mehr Geld als die Fr. 46'000.-. Der Privatkläger habe selbstverständlich gewusst, dass sie das Geld nicht zurückzahlen könne und als alles noch im guten Einvernehmen gewesen sei, sei er diesbezüglich zumindest mündlich viel lockerer gewesen (Urk. 43 S. 8; vgl. Prot. II S. 19, 22). Sie habe dann gemerkt, dass ihr ursprüngliches Ansinnen, die Leistungen des Privatklägers als Einzelperson wahrheitsgetreu wiederzugeben, ein absoluter Irrtum gewesen sei. Die Wahrheit sei eine ganz andere als diejenige, die er vorgebe, publiziere und gegenüber den Medien kommuniziere (Urk. 43 S. 9; Prot. II

          S. 15). Weiter sagte die Beschuldigte aus, sie wisse, dass nie eine Strafuntersuchung gegen den Privatkläger wegen der von ihr behaupteten sexuellen Übergriffe der Kinderpornographie geführt worden sei und sie wisse gar, dass zwei Personen zudem auch von der Erhebung einer Strafanzeige abgesehen hätten (Urk. 43 S. 10 f.; vgl. auch Prot. II S. 23 f.). Ferner gab die Beschuldigte in diesem Zusammenhang vor Vorinstanz an, dass sie die Fotos von der damals 9-jährigen J. erstmals im Jahre 2012 gesehen habe (Urk. 43 S. 7; vgl. auch Prot. II

          S. 23), was sich mit ihrer schriftlichen Aussage gegenüber der ...stiftung ... vom

          7. August 2015 deckt, wonach sie die 10-teilige Serie J. am 19. Januar 2012 gezeigt bekommen habe (Urk. 2/19). Ebenfalls in diesem Zusammenhang sagte die Beschuldigte zudem aus, nach ihrem Ermessen sei es angezeigt, dass man, unwissenschaftlich ausgedrückt, mal aufräumt (Urk. 43 S. 8). Vor Berufungsgericht antwortete sie schliesslich auf konkrete Nachfrage, weshalb sie ihre Vorwürfe wie Medikamentensucht, sexuelle Belästigung etc. noch an das Betreibungsamt verbreiten würde, in bezeichnender Weise wie folgt: Der Privatkläger machte mich ja beim Betreibungsamt schlecht (Prot. II S. 22, vgl. auch S. 19). Diese Aussagen verdeutlichen und unterstützen das von der Vorinstanz dargestellte Beweisergebnis gar, denn wäre es wie die Beschuldigte behauptet - um die Wahrung berechtigter Interessen der Öffentlichkeit gegangen und nicht ums Aufräumen, hätte sie nach Sichtung der Fotoserie J. im Januar 2012 bereits selbst Strafanzeige erheben können und im Kontext mit dem vorliegend geltend gemachten Interesse der Öffentlichkeit gemäss ihrer Überzeugung als Fachfrau Fotografie, die Bilder seien kinderpornographisch und seitens des Fotografen sexuell aufgeladen (Urk. 8 S. 6; Urk. 11 S. 7 und Urk. 43 S. 11), auch müssen. Dass sie dies, entgegen ihrer Einschätzung der Fotoserie als Kinderpornographie nicht tat und statt dessen am 21. April 2012 und am 5. Juni 2012 nochmals erhebliche Darlehenssummen vom Privatkläger entgegennahm, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschuldigte die inkriminierten Schreiben und E-Mails im Nachgang zu den eingeleiteten Betreibungen einzig in der überwiegenden Absicht an die Drittpersonen zustellte, den Privatkläger in einem schlechten Licht bzw. als charakterlich schlechten Menschen darzustellen und seinen bisher tadellosen Ruf zu schädigen. Mit der Vorinstanz ist die Beschuldigte somit bezüglich dieser ehrverletzenden Äusserungen (Kinderpornographie gegenüber den Betreibungsbeamtinnen und sexueller Übergriffe etc.) nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Nachdem der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden kann (BGE 132 IV 112 E. 4.2 und Urteil des Bundesgerichts 6B_919/2016 vom

          28. März 2017 E. 6.5), würde der Beschuldigten ein solcher vorliegend auch nicht gelingen, denn sie wusste nach eigenem Bekunden, dass weder je eine Strafuntersuchung gegen den Privatkläger geführt, noch dass je ein Strafurteil bezüglich der von ihr unterstellten Delikte gegen den Privatkläger erging.

        2. Anders zu beurteilen sind jedoch die gegenüber den Rechtsanwälten des

        Privatklägers, Dr. iur. X3.

        sowie lic. iur. X1.

        , und dem Direktor der

        ...stiftung ..., K.

        , sowie dessen Konservator, L.

        , geäusserten Vorwürfe

        der Kinderpornographie. Zwar ist diesbezüglich aus den bereits dargelegten Gründen ebenfalls von einer überwiegenden Beleidigungsund Schädigungsabsicht auszugehen. Entgegen der Vorinstanz liegt jedoch in diesem Zusammenhang eine gewisse begründete Veranlassung durchaus nahe bzw. kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Als Rechtsvertreter des Privatklägers und Besitzer der von der Beschuldigten als kinderpornographisch erachteten Fotoserie sind die Empfänger dieses Vorwurfs im Gegensatz zu den Betreibungsbeamtinnen - Personen, welche grundsätzlich in der Lage wären, zu prüfen, ob die einzelnen Fotos der Serie allenfalls Kinderpornographie darstellten. Für den Fall, dass dem so wäre, könnten sie ferner wirksame Massnahmen zur Verhinderung einer allfälligen Rechtsgüterverletzung ergreifen. So könnten die Rechtsanwälte des Privatklägers und der Direktor bzw. Konservator der ...stiftung ... gegebenenfalls veranlassen, dass die Fotos unter Verschluss bleiben. Zu Gunsten der Beschuldigten ist deshalb davon auszugehen, dass sie nebst der überwiegenden Schädigungsabsicht wenn auch nur zu einem kleineren Teil ferner die Absicht verfolgte, von hierzu mittelbar geeigneten Personen abklären zu lassen, ob die Fotos kinderpornographisch seien, und gegebenenfalls deren Veröffentlichung zu verhindern. Folglich ist sie diesbezüglich zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Zu beurteilen ist nachfolgend, ob ihr der Wahrheitsoder Gutglaubensbeweis gelingt.

        Die Fotoserie J. liegt den Akten nicht bei. Auf den Beizug dieser Fotos kann aber verzichtet werden. Zum einen wäre ein Beizug mit einem unverhältnismässigen Mehraufwand und einer unnötigen Verfahrensverzögerung verbunden. Zum anderen ist ohnehin zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass zumindest der Gutglaubensbeweis erbracht ist. Die Beschuldigte führte mehrfach aus, dass sie gestützt auf eine eingehende Auseinandersetzung mit der Fotoserie J. davon überzeugt sei, dass diese als Kinderpornographie zu bewerten sei (so zuletzt in Urk. 102 S. 2; Prot. II S. 23 f., 35). Hinzukommt, dass sie mit ihrer Einschätzung im konkreten Fall an Personen gelangte, welche gegebenenfalls der Fortdauer einer allfälligen Rechtsgüterverletzung entgegenwirken könnten. Sie handelte damit in guten Treuen, weshalb sie in diesem Anklagepunkt, allerdings nur gegenüber den genannten Personen, vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen ist. Wie noch zu zeigen sein wird, ist die Beschuldigte im übrigen bezüglich diesem und allen anderen Anklagepunkte indes schuldig zu sprechen. Damit wurde der Sachverhalt lediglich rechtlich leicht anders gewürdigt als durch die Vorinstanz und es bleibt bei einem Schuldspruch, sodass sich dies im Dispositiv nicht niederzuschlagen hat.

      2. a) Was die Vorwürfe der diversen moralisch verwerflichen Eigenschaften und Handlungen des Privatklägers (Ehebruch, Gewalttätigkeit, Jähzorn, Tobsucht, Medikamentenund Trunksucht, cholerischer Charakter) betrifft, verfuhr die Vorinstanz gleich wie bezüglich der Bezichtigungen in sexueller Hinsicht und liess die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis nicht zu (Urk. 80 S. 11 Erw. 2.3.3.). Sie begründete dies zusammengefasst damit, die Kundgabe habe weder im öffentlichen Interesse gelegen, noch habe eine begründete Veranlassung dazu bestanden (Urk. 45 S. 9), zumal der Status des Privatklägers als öffentliche Person von seinen beruflichen Fähigkeiten und Leistungen als etablierter ... Fotograf herrühre. Somit lägen Äusserungen, die sich über ein allfälliges verwerfliches Verhalten aussprechen, das nicht die beruflichen Fähigkeiten und Leistungen betrifft solche über Charakterzüge Erkrankungen, welche in keinem Zusammenhang mit den beruflichen Leistungen und Fähigkeiten des Betroffenen stehen, nicht im öffentlichen Interesse (Urk. 45 S. 7 und 9). Eine andere begründete Veranlassung für die Verbreitung der inkriminierten Äusserungen vermochte die Vorinstanz ebenfalls nicht auszumachen (Urk. 45 S. 9).

        b) Auch diese Erwägungen erweisen sich angesichts der Beweislage als schlüssig und zutreffend. Die Beschuldigte sagte auf Befragen aus, sie kenne den Privatkläger seit den 90er Jahren, da er immer im Zusammenhang mit seinen technischen Leistungen, insbesondere dem F. -Verfahren erwähnt worden sei. Sie habe ihm daher die Idee für eine Dissertation unterbreitet, mit der sie ihm eigentlich einen Gefallen habe tun wollen. Sie sei damals der Meinung gewesen, dass sie die Dissertation sehr schnell schreiben könne, gestützt auf die Aussagen in den Büchern C. 1 und 2, ansonsten sie den Deal mit den Fr. 36'000.- nicht eingegangen wäre (Urk. 8 S. 3; vgl. auch Prot. II S. 8 f.). Sie sei drei Semester an der Universität ... immatrikuliert gewesen, aber dann sei das Doktoratsprogramm gestrichen worden und sie habe sich entschlossen, ihre Arbeit frei weiterzuschreiben. Sie arbeite nun (2016) schon vier Jahre an ihrer Dissertation über den Privatkläger und hätte in dieser Zeit aufgrund ihrer Erfahrung Fr. 300'000.verdienen können. Statt dessen verlange der Privatkläger nun schon Fr. 16'000.von ihr zurück, was ihr aber nicht möglich sei. Sie habe erlebt, wie der Privatkläger seine Frau habe sterben lassen, worauf sie die Beziehung zu ihm abgebrochen habe. Sie habe zwei Jahre gebraucht, um dieses Erlebnis zu bewältigen (Urk. 8 S. 4; Urk. 43 S. 6; Prot. II S. 10 f., 17 f. und 32 ff.). Anerkannt blieb indessen, dass die Beschuldigte vor dem Tod der Ehefrau des Privatklägers während eineinhalb Jahren in der Wohnung des Privatklägers und damit bei ihm zuhause forschte (Urk. 2/8 S. 5 und Urk. 9 S. 2 f.; Prot. II S. 17 f.). Überdies ergibt sich aus den Aussagen des Privatklägers, die unwidersprochen blieben, dass die Beschuldigte weder ihm noch anderen Empfängern ihrer diversen Mails je mitteilte, dass sie ab dem Herbstsemester 2013 nicht mehr an der Universität ... immatrikuliert war (Urk. 9 S. 9). Aus den schriftlichen Vereinbarungen zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger vom 6. Januar 2012 (Urk. 13/1) und dem 5. Juni 2012 (Urk. 13/2) geht zudem kein einziger Anhaltspunkt hervor, wonach die Beschuldigte den Kontakt zum Doktorvater abgebrochen haben könnte. Im Gegenteil ergibt sich gestützt auf den Inhalt der falsche Anschein, dass die Beschuldigte nach wie vor mit ihrer Dissertation an der Universität ... befasst war. Ausserdem

        erweist sich die Aussage der Beschuldigten, das Doktoratsprogramm sei gestrichen worden, als falsch und überdies widersprüchlich, gab sie doch später an, sie habe die Universität ... von sich aus verlassen. Mithin kann nicht ohne Vorbehalte auf die Aussagen der Beschuldigten abgestellt werden, so dass bezüglich ihrer Absichten vom erstellten äusseren Geschehen auf ihre Willensrichtung zu schliessen ist. Aufgrund des Umstands, dass die Bezichtigungen und Vorwürfe seitens der Beschuldigten zeitlich auf die Rückforderung der gewährten Darlehen und die Einleitung der Betreibung folgten, die Beschuldigte weder über Vermögen noch Einkommen verfügt (die Betreibungen endeten in voller Höhe der Forderungen mit Verlustscheinen) und die Beschuldigte diese Rückforderung selbst als fertigmachen bzw. unter Druck setzen bezeichnete (Urk. 43 S. 8; Prot. II S. 18 ff.), ist der Vorinstanz vollumfänglich darin zuzustimmen, dass keine begründete Veranlassung vorlag, den Privatkläger in der inkriminierten Art und Weise zu verunglimpfen und der Beschuldigten die überwiegende Absicht der Rufschädigung des sie betreibenden Gläubigers angelastet werden muss. Dies gilt umso mehr, als die Beschuldigte nach eigenen Angaben von 2011 bis 2013 bereits im Hause des Privatklägers forschte, aber in dieser Zeit weder diesen noch die späteren Empfänger ihrer Schreiben und Mails mit irgendwelchen der nachmaligen Vorwürfe konfrontierte, was sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Privatklägers ergibt und dem Umstand, dass die Beschuldigte nach eigenen Angaben den positiven Eintrag auf der Website 'Wikipedia' (Schweiz) selbst verfasste (Urk. 9 S. 5; Urk. 11 S. 8). Ganz offensichtlich erhob die Beschuldigte die Vorwürfe erst nachdem der Privatkläger die gewährten Darlehensbeträge auf legitimem Weg zurückforderte. Mithin hat die Vorinstanz auch in diesem Punkt zu Recht den Entlastungsbeweis nicht zugelassen.

      3. a) In Bezug auf die Vorwürfe der Anmassung fremden geistigen Eigentums bzw. der Hochstapelei hielt die Vorinstanz in ihren Erwägungen unter Hinweis auf die Kommentierung des Arbeitsvertragsrechts im Berner Kommentar fest, dass die Übertragung von Urheberrechten entgegen der Ansicht der Beschuldigten auch formlos und stillschweigend erfolgen könne, ebenso wie eine einvernehmliche Änderung der Arbeitspflichten, indem die ursprünglich vereinbarte Arbeitsaufgabe stillschweigend fortentwickelt und damit ein kreatives Werkschaffen nachträglich zum Inhalt der geschuldeten Arbeitsleistung werden könne, was entsprechend auch bereits im fraglichen Zeitraum gegolten habe (Urk. 45

        S. 5). Daraus folge, so die Vorinstanz weiter, dass der Privatkläger entweder als Miturheber als Arbeitgeber infolge stillschweigender Übertragung der Urheberrechte auf sich befugt gewesen sei, die Fotografien unter seinem eigenen Namen zu veröffentlichen, auch wenn Mitarbeiter Teamleistungen kreative und schöpferische Eigenleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Werken erbracht haben sollten. Im übrigen wies sie darauf hin, dass davon abweichende Abreden weder von der Beschuldigten selbst noch von ihrer Verteidigung nur schon behauptet worden seien (Urk. 45 S. 5 f.). Sinngemäss und abschliessend erwog die Vorinstanz, dass die Beschuldigte keine ernsthaften Gründe dafür vorgebracht habe, wonach sie ihre diesbezüglichen inkriminierten Äusserungen habe für wahr halten dürfen. Vielmehr hätte sie als Wissenschaftlerin weitere Abklärungen treffen und sich mindestens über die damalige Rechtslage informieren müssen. Nachdem sich offenbar keiner der Mitarbeiter darüber beschwert habe, dass der Privatkläger sich ihm gegenüber hinsichtlich geistigen Eigentums unlauter verhalten haben soll, habe absolut keine Veranlassung bestanden, von Hochstapelei Anmassung fremden geistigen Eigentums zu sprechen. Mit dieser Begründung wies die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung den Antrag auf Einvernahme zweier Zeugen ab und liess die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis nicht zu (Urk. 80 S. 11 Erw. 2.3.3. in Verbindung mit Urk. 45 S. 6).

        b) In Ergänzung zu diesen Ausführungen der Vorinstanz, welchen vollumfänglich zugestimmt werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte selbst einräumte, dass es heute und wohl auch in den 50-iger und 60-iger Jahren üblich gewesen sei, dass Leute, die für einen Arbeitgeber arbeiteten, ihr geistiges Eigentum der Firma abgaben und es dann dem Unternehmen gehörte. Es lägen bei den Mitarbeitern des Privatklägers keine schriftlichen Abmachungen in Bezug auf das ihm Erlaubte und Nichterlaubte vor. Namentlich im Buch 'C. ' habe der Privatkläger nicht preisgegeben, dass da mindestens zwei Dutzend Leute wesentlich beteiligt gewesen seien. Ob je ein Urheberrechtsprozess gegen den Privatkläger geführt worden sei, wisse sie nicht (Urk. 43 S. 12). Zudem räumte die Beschuldigte bereits im Untersuchungsverfahren ein, keine der Personen, deren

        Leistungen der Privatkläger unterschlagen haben solle, habe ihr gesagt, eigene für die Bücher 'C. ' und 'C. 2' erbrachte Leistungen seien gegen deren Willen unterschlagen worden. Der Leiter der F. Abteilung habe ihr auf ihre Frage lediglich gesagt, welche Arbeiten von ihm stammten (Urk. 8 S. 5). Aktenkundig ist zudem ein Schreiben des Privatklägers an die Beschuldigte vom

        15. April 2015, worin er sie einerseits darauf aufmerksam macht, dass verschiedene Empfänger ihrer Nachricht mit dem Inhalt, er unterschlage in seiner Buchpublikation 'C. ' die Leistungen von rund 20 Fachpersonen (Urk. 2/4 und 2/5), diese als Racheakt wegen seiner Betreibungen auffassen würden. Andererseits hält er darin fest, dass im ersten Buch sämtliche Fotografien von ihm selbst stammten und er im zweiten Buch auf einer ganzen Seite die Mitwirkung der namentlich aufgeführten Mitarbeiter ausdrücklich verdankt habe (Urk. 2/6). Die Kopie dieser Buchseite 146 liegt als Beilage zu Urk. 2/6 ebenfalls in den Akten, ebenso wie die Bücher 'C. ' und 'C. 2' selbst, die sichergestellt wurden (Urk. 24). Aus dem sichergestellten Buch 'C. 2', S. 146, ergibt sich, dass die Angaben des Privatklägers zutreffen und die kopierte Seite dem Original entspricht. Da die Beschuldigte nach eigenen Angaben im Jahre 2011 mit den Forschungsarbeiten zum Privatkläger begann und sich in ihrem ersten Forschungsgesuch an die Universität ... an den Text in den Büchern 'C. ' und 'C. 2' hielt (Urk. 2/8 S. 1 und Urk. 8 S. 3), ist ihr die Kenntnis auch dieser Buchseite entgegen zu halten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung dieses Umstandes sowie der zeitlichen Nähe zu den eingeleiteten Betreibungen verbleibt vor dem Hintergrund der vorinstanzlichen Erwägungen kein Zweifel, dass die Beschuldigte ihr Motiv, es gehe um Recht und Unrecht und das Offenlegen der Wahrheit (Urk. 8

        S. 6 und 7), nur als Vorwand benützt, um den Privatkläger persönlich zu treffen, da es wiederum nach ihren eigenen Angaben eben auch um einen Kredit ging (Urk. 8 S. 6), bzw. dass sie dessentwillen vom Privatkläger unter Druck gesetzt wurde (Urk. 43 S. 8). Eine begründete Veranlassung, solche Unterstellungen in den inkriminierten Schreiben vom 10. Juli 2015 und 27. August 2015 sowie in den E-Mails vom 16. Januar 2016 und 10. Februar 2016 zu verbreiten, bestand offensichtlich nicht, denn sowohl die Fotobücher 'C. ' und 'C. 2' als auch der in 'C. 2' deklarierte - Umstand, dass zahlreiche Mitarbeiter an der Publikation und den Fotos mitgewirkt hatten, war der Beschuldigten seit 2011 bestens bekannt. Ausser dem Zerwürfnis mit dem Privatkläger und seiner Rückforderung der gewährten Darlehensbeträge ist kein Anlass ersichtlich, wieso die Beschuldigte vier Jahre zuwartet, um ihre Beschuldigungen just in dem Moment zu erheben, in dem sie sich nach eigenem Bekunden unter Druck gesetzt fühlte. Die überwiegende Schädigungsabsicht ist gegeben und da auch keine begründete Veranlassung für die inkriminierten Schreiben und E-Mails vorlag, ist der Beschuldigten der Entlastungsbeweis mit der Vorinstanz zu verweigern. Angesichts der dargelegten Umstände ist schliesslich auch nicht zu erwarten, dass die von der Beschuldigten in der Berufungsverhandlung beantragte Zeugenbefragung von

        D. dieses Beweisergebnis umzustossen vermag.

      4. a) Bezüglich des Vorwurfes an den Privatkläger, er habe Zeit seines Le-

        bens nie einen eigenen F.

        -Print hergestellt und habe auch das F. -

        Verfahren nicht beherrscht, liess die Vorinstanz die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zu (Urk. 80 S. 12). Sie erwog, bezüglich dieser Information könne ein gewisses öffentliches Interesse bejaht werden, da der Privatkläger für seine Spezialisierung auf die Farbfotografie und seine Experimente mit dem F. - Verfahren bekannt sei. Daher sei zumindest davon auszugehen, dass neben einer allfälligen Beleidigungsabsicht auch die Wahrnehmung öffentlicher Interessen ein Beweggrund für die Äusserungen der Beschuldigten gewesen sei (Urk. 80

        S. 12 und Urk. 45 S. 3 f. Erw. 3.3). Wie vorstehend zu den Rechtsgrundlagen erwähnt, beschlägt die Frage nach der Absicht, in welcher eine ehrverletzende Äusserung gemacht wird, den Sachverhalt und ist entsprechend zu erstellen (oben Ziffer II.3.5). Dies unterliess die Vorinstanz, weshalb es an dieser Stelle nachzuholen ist. Erst danach ist gegebenenfalls im weiteren Schritt zu prüfen, ob die Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist.

        1. aa) Die Beschuldigte erhob unbestrittenermassen die vorstehend genannten und in Anklageziffern 5 und 6 detailliert aufgeführten Vorwürfe in den beiden E- Mails vom 16. Januar 2016 und 10. Februar 2016 an ca. 30 ehemalige Mitarbeiter des Privatklägers (Urk. 5/1 und Urk. 7).

          bb) Im E-Mail vom 16. Januar 2016 ersucht die Beschuldigte die angeschriebenen ehemaligen Angestellten des Fotostudios B. (1955 - 1960), des Unternehmens B. ... - Atelier für Farbfotografie, F. , Film, Fotolitho (1965 - 1980) und der F. AG (ca. 1963 - 1972), die Nennung ihrer jeweiligen Person im Appendix 1a und/oder im Auszug des Kapitels 3.1.3. zu überprüfen und ihr allenfalls im Verlauf der nächsten Tage Korrekturen, Ergänzungen und/oder Verbesserungen mitzuteilen. Sie bat weiter um Verständnis dafür, dass sie alle Angaben in ihrer Diss mit grösstmöglicher Sorgfalt überprüfen lassen müsse. Schliesslich wiederholte sie die Bitte um Überprüfung der persönlichen Nennung, ansonsten sie ohne Gegenbericht davon ausgehe, dass die Nennungen richtig seien (Urk. 5/1 S. 1). Erst einige Seiten weiter hinten im E-Mail folgt unter dem fett gedruckten Titel Appendix 1a: Abbildungsverzeichnis der nach Farbstrategien analysierten Fotografien ein langer Sermon, im Verlaufe dessen festgehalten wird: Fundierte wissenschaftliche Recherchen haben ans Tageslicht gehievt, dass viele ausgesprochen gelungene Fotografien, die sich deshalb als repräsentative Auswahl der detaillierten Analysen der Farbgestaltung dieser Arbeit (sc. gemeint sind die Fotobücher 'C. ' und 'C. 2') besonders eignen, von seinen Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeitern teils von A bis Z alleine in Teamarbeit realisiert worden waren. B. hat, entgegen seinen Mythen und Legenden, die er über Jahrzehnte hinweg immer wieder kolportierte und die in diversen Zeitschriften veröffentlicht wurden, Zeit seines Lebens nie einen eigenen F. -Print hergestellt. Er hat diese anspruchsvolle Technik in keiner Weise beherrscht. Vier sehr qualifizierte Spezialisten des F. -Ateliers von B. können dies bezeugen (Urk. 5/1 S. 4).

          cc) Im E-Mail vom 10. Februar 2016 an die ehemaligen Angestellten des Privatklägers bedankt sich die Beschuldigte eingangs für die Rückmeldungen und ergänzt, es hätten aufgrund der Angaben weitere Korrekturen, Verbesserungen und Ergänzungen vorgenommen werden können. Im folgenden Absatz führt sie zusammengefasst aus, der Privatkläger habe keine Freude an ihren Forschungsergebnissen, die sie im Verlaufe von nunmehr vier Jahren ans Tageslicht gehievt habe. Sie habe dem Privatkläger zu Beginn ihrer Arbeit sehr genau erklärt, nach welchen Standards sie sich in ihrer wissenschaftlichen Arbeit zu halten habe. Zu

          ihrem Dissertationsvorhaben gebe es einen von ihr und dem Privatkläger unterzeichneten Vertrag, in dem alles klar formuliert und genau geregelt sei. Im weiteren weist die Beschuldigte darauf hin, dass gegen sie Strafanzeige wegen übler Nachrede eventuell Verleumdung erstattet worden sei (Urk. 7 S. 1) und hält fest, sie habe bezüglich des F. -Verfahrens fünf versierte Fachpersonen genannt, die bezeugen könnten, dass der Privatkläger die hochanspruchsvolle Technik für die Herstellung von F. -Prints nicht beherrscht habe und somit nicht in der Lage gewesen sei, selbständig einen tadellosen F. -Print herzustellen, geschweige denn Prints mit raffinierten Farbverschiebungen und experimentellen Farbund Strukturierungseffekten anzufertigen, und bat abschliessend um Kenntnisnahme (Urk. 7 S. 2).

          dd) In ihrer ersten Befragung vom 2. Februar 2016 sagte die Beschuldigte zur Motivation des Versands des ersten Emails aus, sie habe nicht dem Privatkläger schaden wollen, sie sei an die Personen herangetreten, die sie in ihrem Appendix erwähnt habe, um ihre Angaben zu überprüfen (Urk. 8 S. 7). Zum Dissertationsvorhaben sagte sie zunächst aus, sie werde die Arbeit zu gegebener Zeit bei jemandem einreichen, den sie hier aber nicht nennen werde (Urk. 8 S. 4) und ergänzte schliesslich auf Frage nach ihrer Exmatrikulation, ihr Doktorvater habe gar keine Ahnung gehabt von der Materie. Sie hätte dann einen neuen Betreuer benötigt, habe jedoch keinen gefunden, der das nötige Fachwissen gehabt habe (Urk. 8 S. 8). Anlässlich der zweiten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2016 sagte die Beschuldigte zum Anklagevorhalt unter anderem, sie habe die Forschungsresultate zusammengetragen, diese verifiziert falsifiziert, das sei ihre Aufgabe, um am Schluss eine saubere und tadellose Arbeit abzuliefern. Das was sie herausgefunden habe, sei wahr. Sie habe dafür Zeugen und Belege (Urk. 11 S. 7). Bezüglich des E-Mails vom 16. Januar 2016 ergänzte sie, sie habe den Mitarbeitern solche Informationen in den letzten viereinhalb Jahren periodisch zukommen lassen. Die Gruppe sei immer grösser geworden und die Angaben immer genauer und vollständiger. Sie könne davon ausgehen, dass die Angaben zu 98 % stimmten. Die Kurzbiographien habe sie bilateral abgesprochen; es gehe um Persönlichkeitsrechte. Neben M. habe es noch weitere Personen gegeben, welche aktiv Informationen gesammelt hätten (Urk. 11 S. 9).

          Auf Vorhalt des Staatsanwaltes, dass er ihr schon am 31. Mai 2016 gesagt habe, dass er der Ansicht sei, sie habe die Äusserungen ohne Wahrung berechtigter Interessen und vielmehr in Beleidigungsabsicht gemacht, zumal die Vorgänge vor mehr als vierzig Jahren stattgefunden hätten, antwortete die Beschuldigte, sie schreibe eine wissenschaftliche Arbeit und das, was sie mache, sei fotohistorisch von Belang (Urk. 11 S. 10). Dies bestätigte sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen (Urk. 43 S. 3, 7 ff., 11 f.). Ausserdem benannte sie N. und O. als zwei sehr renommierte Fachpersonen, die ihr geschildert hätten, wie das F. -Verfahren funktioniert und die bestätigen könnten, dass der Privatkläger das Verfahren nicht beherrsche (Urk. 43 S. 11 f.).

          ee) Es fällt auf, dass die Beschuldigte das erste E-Mail mit der inkriminierten Äusserung zu einem Zeitpunkt verschickte, als sie bereits von der Staatsanwaltschaft schriftlich mit Datum vom 17. Dezember 2015 als Beschuldigte wegen übler Nachrede etc. vorgeladen worden (Urk. 22/2, Beilage) und die Vorladung alsdann mit Schreiben vom 5. Januar 2016 auf den 2. Februar 2016 verschoben worden war (Urk. 22/1). Mithin hatte sie bereits Kenntnis davon, dass gegen sie eine Strafuntersuchung geführt wurde. Zudem erweckt sie in diesem ersten

          E-Mail den falschen Eindruck, sie arbeite immer noch an der von der Dissertationsvereinbarung mit dem Privatkläger gedeckten Dissertation, ohne mit einem Wort zu erwähnen, dass sie entgegen dem Inhalt dieser Dissertationsvereinbarung (Urk. 13/1) schon seit rund 2 ½ Jahren nicht mehr an der Universität ... immatrikuliert war und dort auch nicht mehr über einen Doktorvater verfügte. Des weiteren fordert sie die Empfänger auf, die sie betreffenden Angaben zu überprüfen und es ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, dass sich weiter hinten in dem E-Mail eine ganze Passage befindet, in welcher die Beschuldigte Bezichtigungen und Unterstellungen gegen den Privatkläger erhebt. Sie fordert in dem E-Mail die Empfänger auch gerade nicht dazu auf, im Besonderen diese Passagen auf ihre Korrektheit zu überprüfen, sondern gibt mit ihrer Einleitung fälschlicherweise vor, es gehe nur um die Überprüfung derjenigen Angaben, die den jeweiligen Empfänger betreffen. Diesen verschwieg die Beschuldigte ebenfalls, dass sie praktisch seit dem Tod der Ehefrau des Privatklägers mit diesem keinerlei Kontakt mehr hatte und dieser von ihr die gewährten Darlehensbeträge teilweise zurückforderte. Überdies verschickte sie das zweite Email gar nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft und dies obwohl ihr dort sämtliche vom Privatkläger als ehrverletzend empfundene Äusserungen vorgehalten worden waren. Die Äusserungen bezüglich des F. -Verfahrens beziehen sich auf Vorgänge, die den Zeitraum von 1955 bis 1972 betreffen. Im gesamten Kontext, vor dem Hintergrund der zeitlichen Begebenheiten und aufgrund der Würdigung der eigenen Aussagen der Beschuldigten drängt sich der Schluss auf, dass sich die Beschuldigte nur vorgeblich und als Vorwand auf die Wahrung berechtigter öffentlicher Interessen berief, um den Privatkläger analog zum Vorgehen betreffend die mit Schreiben vom 10. Juli und 27. August 2015 erhobenen Vorwürfe im Nachgang zu den eingeleiteten Betreibungen mit den E-Mails persönlich zu treffen, nachdem dieser gegen sie Strafanzeige erstattet hatte. Sie handelte folglich überwiegend und vordergründig aus Beleidigungsabsicht, um den Privatkläger nun nicht mehr nur gegenüber seinen Rechtsvertretern, den Betreibungsbeamtinnen und der Leitung der ...stiftung ..., sondern gegenüber seinen ehemaligen Mitarbeitern in der beruflichen Ehre herabzusetzen, und ihn dabei aber auch in seiner persönlichen Ehre, ein aufrichtiger und ehrlicher Mensch zu sein, zu verletzen. Allerdings ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aus objektiver Hinsicht ein gewisses minimales öffentliches Interesse an der Frage, ob der Privatkläger je das F. -Verfahren beherrschte, für welches er bekannt wurde, zu bejahen. Selbst wenn dieses Interesse angesichts der dargelegten Umstände wohl nur vorgeschoben sein dürfte, kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte wenn auch zu einem minimalen Teil auch aus begründeter Veranlassung handelte. Folglich ist sie mit der Vorinstanz zum Entlastungsbeweis zuzulassen.

        2. Aus der einlässlichen und sorgfältigen Beweiswürdigung der Vorinstanz, namentlich der Zeugenaussagen von ehemaligen Mitarbeitern, resp. eines Partners, des Privatklägers, ergibt sich, dass das F. -Verfahren vor 1960 noch an der ...strasse durchgeführt wurde und dass der Privatkläger zumindest bis zum Eintritt von N. in seine Firma im Jahre 1960 das F. -Verfahren selber ausgeführt und dies ca. anfangs der 60er Jahre auch einmal P. vorgezeigt hat (Urk. 80 S. 12-13). Mit überzeugender Begründung legte die Vorinstanz dar,

        dass die Zeugen N. und O. insgesamt nur über den Zeitraum von 1960 bis 1978 Aussagen zu selbst Erfahrenem machen konnten, als sie beim Privatkläger angestellt waren, bzw. mit ihm zusammen arbeiteten und dass auf die Aussagen von Q. trotz dessen Freundschaft zum Privatkläger wegen des stimmigen Gesamtbildes mit den Aussagen von N. durchaus abzustellen ist (Urk. 80 S. 13). Dem ist nichts hinzuzufügen und es bleibt festzustellen, dass der Beschuldigten der Wahrheitsbeweis nicht gelingt. Da zudem keiner der Zeugen bestätigen konnte, dass er der Beschuldigten gegenüber einmal gesagt habe, dass der Privatkläger selber zeitlebens nie einen F. -Print herstellte und dieses Verfahren nicht beherrschte, gelingt der Beschuldigten mit der Vorinstanz auch der Gutglaubensbeweis nicht (Urk. 80 S. 14).

    3. Fazit

Aufgrund des erstellten Sachverhaltes ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass jeweils neue Anlässe vorlagen, aufgrund welcher die Beschuldigte neuerlich ein Schreiben verfasste, ein solches an die Betreibungsbeamtinnen weiterleitete aber die E-Mails verschickte. Diese Betrachtungsweise wird dadurch verstärkt, dass sich die Äusserungen der Beschuldigten immer wieder an andere Adressaten richteten, worauf die Vorinstanz ebenfalls zu Recht hinwies (Urk. 80

S. 14). Demnach ist nicht von einem einzigen Tatentschluss auszugehen, sondern davon, dass sich die Beschuldigte jeweils wieder neu zu ihrer Tathandlung entschloss und damit mehrfache Tatbegehung vorliegt.

Die Beschuldigte ist daher anklagegemäss der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen.

  1. Strafe
    1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu 480 Stunden gemeinnütziger Arbeit, nachdem sie sich mit dieser Strafart ausdrücklich einverstanden erklärt hatte (Urk. 80 S. 25).

    2. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit auch der Sanktion (Urk. 86). Die Beschuldigte machte keine Ausführungen zur Strafhöhe. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie jedoch auf Nachfrage nach ihrer Zustimmung zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit, dass sie ganz spannende Arbeiten in Planung habe. Deshalb wolle sie das nicht heute entscheiden (Prot. II S. 31 ff.; vgl. auch Urk. 102). Sinngemäss stimmte sie damit der Leistung von gemeinnütziger Arbeit nicht mehr zu, weshalb diese Strafart als Sanktion nicht mehr in Frage kommt (Art. 37 Abs. 1 StGB). Folglich ist eine Geldstrafe auszufällen.

    3. Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung in vorliegendem Fall zutreffend dar und verwies zu Recht auf den anwendbaren Strafrahmen mit einem Maximum von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 80

      E. IV.1.1., 1.2., 2), da in concreto keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Strafrahmenerweiterung notwendig machen (BGE 136 IV 55 E. 5. 8). Im übrigen nahm die Vorinstanz eine einlässliche und sorgfältige Strafzumessung vor, bei welcher sie sowohl Tatwie Täterkomponenten zutreffend würdigte und das Verschulden zutreffend insgesamt als erheblich bis schwer gewichtete (Urk. 80 S. 1619). Die vorinstanzliche Strafzumessung überzeugt vollumfänglich, weshalb grundsätzlich auf sie verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

      Angesichts des Widerrufs der Zustimmung zur Leistung von gemeinnütziger Arbeit und zur Bestimmung der nunmehr festzusetzenden Tagessatzhöhe sind aber ergänzend die aktuellen finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Beschuldigte reichte am 4. Juli 2017 das Datenerfassungsblatt ein, woraus hervorgeht, dass sie Fr. 717.- Miete und Fr. 436.60 Krankenkassenprämie pro Monat bezahlt (Urk. 89/2). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab sie ferner an, dass sie Kunstfotografien habe, welche sie ab und zu verkaufen würde. So komme sie knapp über die Runde. Überdies werde sie von ein paar Freunden und Bekannten unterstützt. Weitere Angaben zu Einkommen und Vermögen machte sie wie bereits vor Vorinstanz keine (Prot. II S. 12 f.).

    4. Die Beschuldigte ist unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe, dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen entsprechend mit 120 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.zu bestrafen.

  2. Vollzug
    1. Die Vorinstanz erwog, die gemeinnützige Arbeit sei zu vollziehen, da die Beschuldigte auch während dem laufenden Strafverfahren nicht von ihrem strafbaren Verhalten abliess und statt dessen mit der Verbreitung ehrverletzender Äusserungen weiterfuhr, selbst nachdem ihr der Staatsanwalt seine Einschätzung unterbreitet hatte, wonach es sich um strafbare ehrverletzende Äusserungen handle. Die Vorinstanz ging auch zufolge Uneinsichtigkeit der Beschuldigten, die erklärt hatte, sie arbeite an der Forschungsarbeit über den Privatkläger weiter und werde sie veröffentlichen, davon aus, die Verurteilung alleine ohne Vollzug der Strafe reiche nicht aus, die Beschuldigte genügend zu beeindrucken und von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Sie ordnete daher den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit an (Urk. 80 S. 19-20).

    2. Die Beschuldigte stellte keine Anträge betreffend Strafvollzug (Urk. 102; Prot. II S. 31 ff.).

    3. Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges korrekt dar (Urk. 80 S. 19); es kann darauf verwiesen werden. Ihren Erwägungen zum konkreten vorliegenden Fall kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und grundsätzlich als Ersttäterin zu betrachten. Eine günstige Prognose ist daher zu vermuten. Entsprechend kann durchaus davon ausgegangen werden, dass sie sich durch eine Verurteilung zu einem Vergehen, dem damit zusammenhängenden Strafregistereintrag (Art. 366 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB) und dem bei erneuter Verletzung der Rechtsordnung drohenden Vollzug der Strafe genügend stark beeindrucken lässt, um nicht erneut straffällig zu werden. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen jedenfalls keine vor. In Übereinstimmung mit der diesbezüglichen konstanten Praxis des Bundesgerichts (BGE 134 IV 60, Erw. 7.3.1 und 7.3.2) ist der Beschul-

    digten - unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz zu Recht bezüglich der Bewährung erwähnten Bedenken eine Probezeit von vier Jahren anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

  3. Zivilforderung

    Auch hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Genugtuungsforderung des Privatklägers kann auf die treffenden und luziden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 20 f.). Es ist ihr darin zuzustimmen, dass bereits in der Verurteilung der Beschuldigten eine gewisse Genugtuung für den Privatkläger enthalten ist, was sich auf die Bemessung der Genugtuungssumme auszuwirken hat. Ebenfalls schildert sie aber eindrücklich, dass die Beschuldigte quasi als Rundumschlag das gesamte Lebenswerk des Privatklägers angriff, wodurch dieser eine erhebliche immaterielle Unbill erleiden musste (Urk. 80 S. 21). Die von der Vorinstanz ermessensweise festgesetzte Genugtuung von Fr. 2'000.erscheint dem Mass der erlittenen Unbill durchaus angemessen. Sie ist zu bestätigen.

  4. Herausgabe der beschlagnahmten Bücher

    Die Vorinstanz ordnete die Rückgabe der vom Privatkläger beschlagnahmten Bücher 'C. ' und 'C. 2' an diesen an, da sie nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr als Beweismittel benötigt würden (Urk. 80

    S. 22). Da hiergegen keine Opposition erwuchs und diese Dispositivziffer lediglich im Zuge der vollumfänglichen Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils ebenfalls als angefochten galt, ist die Anordnung gestützt auf Art. 103 Abs. 2 StPO ohne weiteres zu bestätigen.

  5. Kostenund Entschädigungsfolgen
    1. Die Kostenregelung der Vorinstanz wurde von der Beschuldigten nicht substantiiert bestritten und blieb inhaltlich unangefochten (Urk. 81 S. 15; Urk. 102;

      Prot. II S. 31 ff.). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Kostenregelung (Dispositivziffern 6 und 7) ist somit einzig bedingt durch den von der Beschuldigten beantragten vollumfänglichen Freispruch.

    2. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [kurz: ZH StPO Komm.], 2. A. Zürich-Basel-Genf 2014, N 14 zu

      Art. 428). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Dies ist vorliegend der Fall. Entsprechend ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Dispositivziffern 6 und 7).

    3. Grundsätzlich hat die Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die Anwaltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

    4. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte mit einlässlicher und überzeugender Begründung, dem Privatkläger statt der von ihm beantragten Prozessentschädigung von Fr. 25'076.45 eine solche im Betrage von Fr. 18'100.zu bezahlen (Urk. 80 S. 22-24). Der Vorinstanz ist vollumfänglich darin zuzustimmen, dass die Beschuldigte nur aber immerhin den durch das vorliegende Strafverfahren notwendig gewordenen anwaltlichen Aufwand zu entschädigen hat, der in concreto wegen der speziellen Beweislastverteilung in Ehrverletzungsverfahren nicht nur den Zivilpunkt sondern auch den Strafpunkt umfasst, sich jedoch nicht auf Umstände beziehen kann, die sich zeitlich vor der Vorbereitung und Erstellung der Strafanzeige vom 12. Oktober 2015 ereigneten (Urk. 80 S. 24). Die vorinstanzliche Regelung (Dispositivziffer 8) ist zutreffend und ohne weiteres in Nachachtung des auch hier geltenden Verschlechterungsverbotes zu bestätigen.

    1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede beantragte, sich aber der erfolgte Freispruch nur auf einen minimalen Anteil der von ihr insgesamt geäusserten Ehrverletzungen erstreckt und sich nicht auf das Dispositiv auswirkt, unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen im Ergebnis vollumfänglich. Somit sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

    2. Dem Privatkläger, der sich an der Berufungsverhandlung durch seine Rechtsvertreterin bzw. deren Substitutin vertreten liess (Prot. II S. 4), ist für das zweitinstanzliche Verfahren entsprechend seinem Antrag eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.zuzusprechen (Urk. 104 S. 3 und 105/1-4).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte A. ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB.

  2. Die Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.bestraft.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt.

  4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Juli 2016 beschlagnahmten und bei der hiesigen Berufungskammer lagernden Bücher 'C. ' und 'C. 2', B. , werden dem Privatkläger nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides herausgegeben.

  5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. Fr. 2'000.als Genugtuung zu bezahlen.

  6. Das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6 bis 8) wird bestätigt.

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.

  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

  9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.zu bezahlen.

  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Beschuldigte (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

    • die Vertretung des Privatklägers B. im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben)

      (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Beschuldigte (wunschgemäss unter Beilage einer Kopie des Protokolls)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

    • die Vertretung des Privatklägers B. im Doppel für sich und zuhanden des Privatkläger, falls verlangt

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

  11. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 16. Januar 2018

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Karabayir

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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