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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB170078: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigte wurde für die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 5'000.- bestraft. Bezahlt er die Busse nicht, droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen. Die Kosten des Verfahrens werden ihm auferlegt. Es handelt sich um einen männlichen Beschuldigten.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB170078

Kanton:ZH
Fallnummer:SB170078
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB170078 vom 06.07.2017 (ZH)
Datum:06.07.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Geschäftsbücher; Sinne; Berufung; Busse; Consulting; Urteil; Führung; Anklage; Belege; Staat; Staatsanwalt; Vergehens; Gericht; Verhältnisse; Staatsanwaltschaft; Geschäftsführer; Personen; Winterthur; Vorschriften; Buchhaltung; Verschulden; Arbeit; Widerhandlung; Verordnung
Rechtsnorm:Art. 105 StGB ;Art. 106 StGB ;Art. 112 UVG ;Art. 325 StGB ;Art. 404 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 76 BV ;Art. 82 StPO ;Art. 87 AHVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 453 Abs. 2; Art. 453 OR StPO, 2010

Entscheid des Kantongerichts SB170078

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170078-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller

Urteil vom 6. Juli 2017

in Sachen

  1. ,

    Beschuldigter und Berufungskläger

    gegen

    Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

    vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger,

    Anklägerin und Berufungsbeklagte

    betreffend

    ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher etc.
    Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 29. November 2016 (GG160056)

    Anklage:

    Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 16. August 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22).

    Urteil der Vorinstanz : (Urk. 43 S. 22 ff.)

    Es wird erkannt:

    1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

      • der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB sowie

      • der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs im Sinne von Art. 32a VEP in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 bis VEP.

    2. Der Beschuldigte A. ist nicht schuldig

      • des mehrfachen Vergehens gegen das BG über die Altersund Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 AHVG,

      • des Vergehens gegen das BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge im Sinne von Art. 76 Abs. 3 BVG sowie

      • des mehrfachen Vergehens gegen das BG über die Unfallversicherung im Sinne von Art. 112 Abs. 2 UVG

        und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.

    3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 5'000.-.

    4. Die Busse ist zu bezahlen.

      Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen.

    5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

      Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen:

      Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

      Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

    6. Die Kosten der Untersuchung (Gebühr und Auslagen Vorverfahren) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

    7. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung aus der Gerichtskasse wird abgewiesen.

    8. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

    9. (Mitteilungen)

    10. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Des Beschuldigten:

    (Urk. 46, Prot. II S. 5 f. sinngemäss)

    Freispruch vom Vorwurf der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB

    Reduktion der Busse von Fr. 5'000.-

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 50, schriftlich)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

    Erwägungen:

    1. Prozessuales
  1. Verfahrensgang

    1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 4.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. November 2016 wurde

      der Beschuldigte A.

      im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 43 S. 22 f.). Gegen dieses Urteil liess er von seinem damaligen Verteidiger innert Frist mit Schreiben vom

      5. Dezember 2016 Berufung anmelden (Urk. 36). Das begründete Urteil (Urk. 39)

      wurde dem Beschuldigten in der Folge am 2. Februar 2017 zugestellt (Urk. 40), woraufhin die Verteidigung mit Eingabe vom 22. Februar 2017 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 46).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2017 wurde der Privatklägerin und der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 2. März 2017 mit, sie beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 50). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Schliesslich teilte die erbetene Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 5. April 2017 mit, dass sie den Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht mehr vertrete (Urk. 55).

    4. Am 6. Juli 2017 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten statt (Prot. II S. 4 ff.).

  2. Umfang der Berufung

    1. In ihrer Berufungserklärung vom 22. Februar 2017 beschränkt die Verteidigung des Beschuldigten die Berufung auf den Schuldspruch wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB sowie auf die Bemessung der Busse (Urk. 46 S. 3). Da der Beschuldigte somit lediglich in einem Nebenpunkt seine Schuld eingesteht, ist entsprechend auch die Kostenauflage (Dispositiv Ziffer 6) als mitangefochten zu betrachten.

    2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 1 teilweise (Schuldpunkt wegen mehrfacher Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs im Sinne von Art. 32a VEP

      i.V.m. Art. 9 Abs. 1bis VEP), Ziffer 2 (Freispruch von den Vorwürfen des mehrfachen Vergehens gegen das BG über die Altersund Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 AHVG, des Vergehens gegen das BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenvorsorge im Sinne von Art. 76 Abs. 3 BVG sowie des mehrfachen Vergehens gegen das BG über die Unfallversicherung im Sinne von Art. 112 Abs. 2 UVG), Ziffer 5 (Kostenfestsetzung) und Ziffern 7 und 8 (Entschädigungsfolgen) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen (vgl. Prot. II S. 5), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

    3. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition.

  3. Verletzung des Anklagegrundsatzes

    1. Vor Vorinstanz rügte die Verteidigung des Beschuldigten eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und beantragte deshalb, die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Anklageschrift behaupte einfach, dass der Be-

      schuldigte als Geschäftsführer der B.

      Consulting AG es unterlassen habe,

      die Geschäftsbücher gemäss den Vorschriften von Art. 997 ff. OR zu führen und eine Buchhaltung zu erstellen. Aus diesem pauschalen und völlig unbewiesenen Vorwurf lasse sich der objektive Tatbestand von Art. 325 StGB nicht ableiten (Urk. 33 S. 1 bis 4).

    2. Die Vorinstanz hat die Funktionen des Anklagegrundsatzes zutreffend festgehalten, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 43 S: 11 E. 2.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie gelangte mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass die Vorwürfe in der Anklageschrift in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert seien und der Beschuldigte wisse, was ihm konkret vorgeworfen werde (Urk. 43 S. 11 f. E. 2.3). Weitere Ergänzungen hierzu erübrigen sich, weshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt.

II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  1. Sachverhalt

    1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er es als Geschäftsführer der

      B.

      Consulting AG in der Zeit vom 6. August 2013 bis zum 15. März 2016

      unterlassen habe, die Geschäftsbücher gemäss den Vorschriften von Art. 957 ff. OR zu führen und eine Buchhaltung zu erstellen, wobei er diese Pflichten gekannt und zumindest in Kauf genommen habe, diesen nicht nachzukommen (Urk. 22 S. 6).

    2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 43 S. 12 f.), hat der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung (Urk. 10/4 S. 3 u. S. 9) als auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. I S. 16 f.) den ihm vorgeworfenen Sachverhalt anerkannt, was auch mit dem Ergebnis der Untersuchung übereinstimmt. So führte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2016 aus, in seinem Büro herrsche Unordnung und überall staple sich Papier. Es sei ein Durcheinander. Es sei ihm klar, dass er die Buchhaltung der B. Consulting GmbH noch machen müsse (Urk. 10/4 S. 3 u. 9). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. November 2016 bestätigte der Beschuldigte explizit, dass die Führung der Geschäftsbücher zu seinen Aufgaben als Geschäftsführer gehören würde und er noch keine solchen Bücher geführt habe, wobei aber alle Unterlagen und Belege vorhanden seien und nur noch buchhalterisch im System eingegeben werden müssten. Überdies bestätigte der Beschuldigte auch,

      dass ihm die gesetzlichen Vorschriften zur Führung der Geschäftsbücher und einer Buchhaltung für eine GmbH bekannt seien (Prot. I S. 17 f.). Auch an der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, als Geschäftsführer der B. Consulting GmbH für die Führung der Geschäftsbücher zuständig gewesen zu sein und die massgeblichen gesetzlichen Vorschriften zu kennen. Es treffe zu, dass die Buchhaltung nicht nachgeführt worden sei, sondern lediglich Belege gesammelt worden seien. Priorität habe für ihn die Akquirierung und Ausführung von Aufträgen gehabt, da sei für die Buchführung keine Zeit geblieben. Es sei aber nie die Meinung gewesen, die Bücher generell nicht zu führen, sondern stets geplant gewesen, sämtliche Belege ordnungsgemäss zu erfassen und die Bücher nachzuführen (Urk. 59 S. 10 ff.).

      Bei dieser Ausgangslage ist der Sachverhalt mit der Vorinstanz zweifelsfrei erstellt (vgl. Urk. 43 S. 13). Ob der Beschuldigte beabsichtigte, die Bücher der

      B.

      Consulting GmbH nachzuführen nicht, ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung nicht von Relevanz. Der Beschuldigte hat es als verantwortlicher Geschäftsführer von August 2013 bis März 2016 unbestrittenermassen gänzlich unterlassen, die Bücher der B. Consulting GmbH zu führen, obwohl ihm die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften bekannt waren.

  2. Rechtliche Würdigung

    1. Die Vorinstanz gelangte zusammenfassend zum Schluss, indem der Be-

      schuldigte als Geschäftsführer der B.

      Consulting GmbH im relevanten Zeit-

      raum nur die Unterlagen und Belege der B.

      Consulting GmbH gesammelt,

      aber keine Geschäftsbücher geführt habe, sei er den Anforderungen von Art. 957 ff. OR in keinster Weise nachgekommen. Dabei habe er direkt vorsätzlich gehandelt, weil ihm gemäss seinen eigenen Angaben die gesetzlichen Vorschriften zur Führung der Geschäftsbücher und einer Buchhaltung bekannt gewesen seien. Die rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft treffe daher zu, weshalb der Beschuldigte der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen sei (Urk. 43 S. 13 f.).

    2. Die Verteidigung wendete vor Vorinstanz dagegen einzig ein, die Geschäftsbücher seien vorhanden gewesen und auch beschlagnahmt worden, insbesondere auch die Belege. Wenn man Übersicht über die Auslagen und Geldflüsse habe, könne man die Geschäftsbücher führen (Urk. 33 S. 10). Entsprechend argumentierte dann auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 59 S. 12 ff.).

    3. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, genügt nach Rechtsprechung des Bundesgerichts das blosse Aufbewahren der Unterlagen und Belege nicht, sondern es müssen fortlaufend systematische, vollständige und klare rechnerische Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge gemacht werden (Urk. 43 S. 13 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Buchführung soll zudem laufend nachgeführt werden und innert angemessener Frist die Ergebnisse liefern (BSK Strafrecht II-Niggli/Hagenstein, 3. Aufl. 2013, Art. 325 N 37). Diesen Erfordernissen wurde vorliegend klarerweise nicht genüge getan. Selbst wenn tatsächlich sämtlich Belege aus über zwei Jahren Geschäftstätigkeit

der B.

Consulting GmbH vorhanden gewesen sein sollten, waren solche

systematischen und vollständigen Aufzeichnungen über die Geschäftstätigkeiten von August 2013 bis März 2016 in keinem Augenblick vorhanden. Dieser Umstand lässt sich auch durch das Vorbringen der Verteidigung vor Vorinstanz nicht rechtfertigen, dass am 26. Mai 2015 sämtliche Datenträger und Akten der

B.

GmbH durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt und erst nach Abschluss der Untersuchung am 20. Mai 2016 wieder herausgegeben wurden (Urk. 33 S. 5; Urk. 17/4 und 17/11). Der Beschuldigte hätte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, die Buchführung der B. Consulting GmbH ab deren Eintragung im Handelsregister am tt. August 2013 bis zur Beschlagnahme der Unterlagen am 26. Mai 2015 ordnungsgemäss und insbesondere zeitnah zu führen, und nicht bloss die Belege zu sammeln. Schliesslich wäre es ihm in diesem Fall auch möglich gewesen, die auf dem aktuellen Stand gehaltenen Bücher ordnungsgemäss weiterzuführen, da die nach dem 26. Mai 2015 anfallenden Belege und Unterlagen nicht von der Beschlagnahme betroffen waren. Dementsprechend ist unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz der angefochtene Schuldspruch wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher im

Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Urk. 43 S. 13 f; Art. 82 Abs. 4 StPO).

III. Sanktion
  1. Strafzumessung

    1. Die Vorinstanz ging bei der Strafzumessung in Anwendung des Asperationsprinzips zutreffend vom schwereren Delikt der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB aus und hielt diesbezüglich zusammengefasst fest, das Verschulden des Beschuldigten erweise sich keineswegs als leicht, weshalb sie eine hypothetische Einsatzstrafe im unteren Bereich des mittleren Drittels des anwendbaren Strafrahmens, mithin eine Busse von Fr. 3500.-, als angemessen erachtete. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erhöhte sie diese Einsatzstrafe für die mehrfache Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs im Sinne von Art. 32a VEP in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 bis VEP um Fr. 1'500.auf Fr. 5'000.-. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lasse sich nichts für die Strafzumessung wesentliches ableiten. Demgegenüber seien die mehreren Vorstrafen des Beschuldigten zwar leicht straferhöhend zu berücksichtigen, was jedoch durch das leicht strafmindernd zu berücksichtigende Geständnis des Beschuldigten relativiert werde. Dementsprechend bestrafte die Vorinstanz den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 5'000.- und setzte für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen fest (Urk. 43 S. 15 ff.).

    2. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber im Berufungsverfahren die Bestrafung mit einer Busse von Fr. 1'000.- (Urk. 46 S. 3).

    3. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Strafrahmen sowie die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung sind vollständig und korrekt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollständig auf diese verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    4. Tatverschulden

      1. Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher

        Auch in Bezug auf die objektive Tatschwere kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 43 S. 16 E. 3.1.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist festzuhalten, dass seit der Eintragung der B. Consulting GmbH im Handelsregister im August 2013 und somit während eines doch beachtlichen Deliktszeitraumes von rund zweieinhalb Jahren keinerlei Geschäftsbücher geführt Jahresabrechnungen erstellt wurden. In Anbetracht dessen und insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschuldigte laufend Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland anstellte es handelte sich dabei immerhin um mindestens 25 Personen -, ohne Abrechnungen zu erstellen die Belege in eine systematische Buchführung zu übernehmen, wiegt das Verschulden des Beschuldigten bereits in objektiver Hinsicht keineswegs leicht.

        In subjektiver Hinsicht berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, indem er über mehrere Jahre lediglich Belege und Un-

        terlagen der B.

        Consulting GmbH sammelte, obwohl er als Geschäftsführer

        für die ordnungsgemässe Führung der Geschäftsbücher verantwortlich gewesen wäre und ihm die Vorschriften von Art. 957 ff. OR bestens bekannt waren. Dies wiegt umso schwerer, als der Beschuldigte mit seiner eigenen Unternehmung

        C.

        Consulting GmbH im Bereich Buchhaltungen und Unternehmensberatungen tätig ist (Prot. I S. 19 f.). Mit der Vorinstanz ist sodann eine erhebliche kriminelle Energie erkennbar, da ein Überblick über die finanzielle Situation der

        B.

        Consulting GmbH zu keiner Zeit möglich war, dennoch aber die eingenommenen Gelder in den Aufbau einer grossen Metallbauhalle im [ausländischer Staat] investiert wurden (Prot. I S. 16; Urk. 43 S. 17 E. 3.1.2). Einsicht in sein Fehlverhalten liess der Beschuldigte sodann bis zuletzt vermissen. Vielmehr sieht er sein Verhalten dadurch legitimiert, dass die Erzielung von Gewinn wichtiger gewesen sei, als die ordnungsgemässe Führung der Geschäftsbücher (Urk. 59 S. 14).

        Das subjektive Tatverschulden vermag nach dem Gesagten das objektive Tatverschulden in keiner Art und Weise zu relativieren, sodass zusammenfassend und mit der vorinstanzlichen Auffassung von einem keineswegs leichten Tatverschulden auszugehen ist ( vgl. Urk. 43 S. 17 E. 3.1.3). Die Busse hat allerdings nicht nur dem Verschulden, sondern auch den Verhältnissen des Täters angemessen zu sein (Art. 106 Abs. 3 StGB). Auf diese Verhältnisse ist nachfolgend unter Ziffer III.1.5. näher einzugehen. Die von der Vorinstanz als Einsatzstrafe im unteren Bereich des mittleren Drittels des anwendbaren Strafrahmens festgesetzte Busse von Fr. 3'500.erscheint aber in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten durchaus im Ermessen der Vorinstanz und dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

      2. Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs

        Die Vorinstanz berücksichtigte in objektiver Hinsicht, dass der Beschuldigte im Verlaufe des Jahres 2014 und bis Ende Juni 2015 mindestens 25 Personen bei

        der B.

        Consulting GmbH anstellte, ohne diese beim Amt für Wirtschaft und

        Arbeit anzumelden (vgl. Urk. 43 S. 17 f.; E. 3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Anbetracht der beachtlichen Anzahl nicht gemeldeter Arbeitnehmer ist in objektiver Hinsicht ebenfalls von einem keinesfalls leichten Verschulden auszugehen.

        In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich, da er wusste, dass er die Arbeitnehmer beim Amt für Wirtschaft und Arbeit hätte melden müssen (vgl. Urk. 43 S. 17 f.; E. 3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Wiederum vermag das subjektive Tatverschulden das objektive nicht zu relativieren, weshalb auch in Bezug auf die Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs von einem keineswegs leichten Verschulden auszugehen ist.

      3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die hypothetische Einsatzstrafe für die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher in Anwendung des Asperationsprinzips um Fr. 1'500.erhöhte und folglich nach Beurteilung der Tatkomponente für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte

        eine hypothetische Einsatzstrafe von CHF 5'000.festsetzte (vgl. Urk. 43 S. 18 E. 3.3).

    5. Täterkomponente

      1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt zusammenfasst und wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 43

        S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der

        Beschuldigte, derzeit als Geschäftsführer der B.

        Consulting GmbH sowie

        der C.

        Consulting GmbH zu fungieren, damit aber keinerlei Einkommen zu

        erzielen. Bei der B. Consulting AG gäbe es keine Arbeit, die C. Consulting arbeite kostendeckend, erziele aber keinen Gewinn. Sein Einkommen von monatlich rund Fr. 5'000.erziele er einzig mit einer Tätigkeit als Einzelunternehmer im Bereich Unternehmensberatung und Firmengründung (Urk. 59 S. 3 ff.). Auch nach den Erklärungsversuchen des Beschuldigten unklar blieb, weshalb die C. Consulting GmbH überhaupt betrieben wird, obwohl sie keinerlei Gewinn abwirft und ein solcher vom Beschuldigten auch nicht erwartet bezweckt wird. Das gesamte Geschäftsgebaren des Beschuldigten und Sinn und Zweck seiner verschiedenen Tätigkeiten zeigen sich damit undurchsichtig. Was seine weiteren finanziellen Verhältnisse betrifft, verfügt der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben über keinerlei Vermögen, allerdings hat er mehrere Fr. 100'000.- Schulden (Urk. 59 S. 7). Die monatlichen Ausgaben für Wohnung und Krankenkasse für sich und seine Familie belaufen sich auf Fr. 1950.- (Urk. 59 S. 6). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind bei der Festsetzung der Höhe der Busse zu berücksichtigen. Im Übrigen sind seinen persönlichen Verhältnissen keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen.

      2. Dass die Vorinstanz die Vorstrafe des Beschuldigten leicht straferhöhend sowie das Geständnis leicht strafmindernd berücksichtigte und deshalb davon ausging, dass sich die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren der Täterkomponente neutralisieren würden, ist durchaus wohlwollend (Urk. 43 S. 19

        E. 4.2. f.). Immerhin erfolgte das Geständnis bei erdrückender Beweislage und der Beschuldigte hat, wie dargelegt, bis zum Schluss das Unrecht der von ihm begangenen Taten nicht wirklich eingesehen.

    6. Fazit

      In Anbetracht der von ihm dargelegten finanziellen Verhältnisse dürfte die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 5'000.- den Beschuldigten zwar nicht unerheblich belasten, was angesichts seines keineswegs leichten Verschuldens und seiner Vorstrafe aber ohne weiteres gerechtfertigt ist. Ein Eingriff in das von der Vorinstanz bei der Festsetzung der Busse ausgeübte Ermessen ist vorliegend nicht angezeigt. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 5'000.zu bestrafen.

    7. Vollzug

Mit der Vorinstanz ist die Busse zu vollziehen (Art. 105 Abs. 1 StGB) und die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, auf 50 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB; Urk. 43 S. 19 f.).

IV. Kostenund Entschädigung
  1. Ausgangsgemäss ist die Kostenauflage durch die Vorinstanz zu bestätigen (vgl. Urk. 43 S. 20 f.).

  2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.festzusetzen.

  3. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten dieses Verfahrens ausgangsgemäss aufzuerlegen sind.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 29. November 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

      - ( )

      • der mehrfachen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs im Sinne von Art. 32a VEP in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 bis VEP.

    2. Der Beschuldigte A. ist nicht schuldig

      • des mehrfachen Vergehens gegen das BG über die Altersund Hinterlassenenversicherung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 AHVG,

      • des Vergehens gegen das BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge im Sinne von Art. 76 Abs. 3 BVG sowie

      • des mehrfachen Vergehens gegen das BG über die Unfallversicherung im Sinne von Art. 112 Abs. 2 UVG

        und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen. 3. - 4.( )

        5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

        Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen:

        Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

        Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

        6. ( )

        1. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Entschädigung aus der Gerichtskasse wird abgewiesen.

        2. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

        3. (Mitteilungen)

        4. (Rechtsmittel)

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist zudem schuldig der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 5'000.-.

  3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen.

  4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 6) wird bestätigt.

  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.

  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • den Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt)

    • die Privatklägerin D. (auszugsweise) sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • den Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 45

    • die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

    • das Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern

    • das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Walchestrasse 19, Postfach, 8090 Zürich.

  8. Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 6. Juli 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Boller

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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