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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB170021: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigte wurde für verschiedene Straftaten verurteilt, darunter Freiheitsberaubung und Körperverletzung, und zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet, jedoch wurde festgestellt, dass die Erfolgsaussichten unsicher sind. Der Beschuldigte hat bereits einen Grossteil der Strafe verbüsst, weshalb eine stationäre Behandlung als unverhältnismässig angesehen wird. Stattdessen wird eine ambulante Behandlung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen, und die Anwälte werden entsprechend entschädigt. Das Urteil wurde am 22. Mai 2017 vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB170021

Kanton:ZH
Fallnummer:SB170021
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB170021 vom 22.05.2017 (ZH)
Datum:22.05.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Freiheitsberaubung etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Massnahme; Störung; Gutachten; Beschuldigten; Sinne; Gutachter; Behandlung; Ergänzungsgutachten; Gewalt; Therapie; Rückfallgefahr; Urteil; Berufung; Anordnung; Freiheit; Staatsanwalt; Gericht; Staatsanwaltschaft; Verteidigung; Alkohol; Erfolg; Problem; Erfolgsaussichten; Kantons; Störungen; Vorinstanz
Rechtsnorm:Art. 126 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 181 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 59 StGB ;Art. 62 StGB ;Art. 63 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ;
Referenz BGE:134 IV 315;
Kommentar:
Kaufmann, Richner, Frei, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich, 1999

Entscheid des Kantongerichts SB170021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170021-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Burger, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell

Urteil vom 22. Mai 2017

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

bis 20.02.2017 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1. ab 20.02.2017 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X2.

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Kaegi,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend

Freiheitsberaubung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom
13. September 2016 (DG150317)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23).

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 99 S. 34 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;

    • der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;

    • der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

    • der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie

    • der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 499 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-.

  3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

  4. Die Busse wird vollzogen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

  5. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, vertreten durch die Opferhilfe beider Basel, im Umfang von Fr. 1'698.30 anerkannt hat.

  6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. Fr. 3'000.zuzüglich 5 % Zins ab 28. April 2015 als Genugtuung zu bezahlen.

  7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Juni 2015 beschlagnahmten Mobiltelefone inkl. Zubehör, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse (SK ), werden dem Beschuldigten herausgegeben bzw. zu seinen Effekten gegeben.

  8. Rechtsanwältin lic. iur. X1. wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:

Fr. 1'000.-- Gerichtsgebühr OGZ G. Nr. UP150053-0, Fr. 6'000.-- Gebühr Strafuntersuchung,

Fr. 1'588.90 Auslagen Untersuchung,

Fr. 120.-- Diverses.

Fr. 14'945.70 Kosten amtliche Verteidigung.

  1. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben.

  2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  3. (Mitteilungen)

  4. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 144 S. 1 f.)

    1. Das Urteil vom 13. September 2016 des Bezirksgerichts Zürich (GeschäftsNr. DG150317) sei in Bezug auf Dispositivziffer 3 vollumfänglich aufzuheben.

    2. Eventualiter sei das Urteil vom 13. September 2016 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. DG150317) in Bezug auf Dispositivziffer 3 aufzuheben und es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.

    3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten bzw. der Staatskasse.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 122, sinngemäss)

    Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

    Erwägungen:

    1. Prozessverlauf und Gegenstand des Berufungsverfahrens
      1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 13. September 2016 wurde der Beschuldigte der Freiheitsberaubung, der versuchten Nötigung, der mehrfachen Tätlichkeiten und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft, wovon 499 Tage durch Haft erstanden sind sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet und der Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufgeschoben.

        Ferner wurde vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Umfang von Fr. 1'698.30 anerkannt hat und wurde er verpflichtet, der Privatklägerin B. eine Genugtuung von Fr. 3'000.-zuzüglich 5 % Zins ab 28. April 2015 zu bezahlen (Urk. 99 S. 34 f.).

      2. Fristgerecht meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. September 2016 Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

      13. September 2016 an (Urk. 89) und reichte mit Eingabe vom 2. Februar 2017 die Berufungserklärung ein (Urk. 105). Darin beantragte er die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils und die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB. Die Privatkläger und die Staatsanwaltschaft haben weder selbständige Berufung noch Anschlussberufung erhoben (Urk. 115). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 23. Februar 2017 ausdrücklich Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 122).

      1. Es ist somit davon Vormerk zu nehmen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 13. September 2017 mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer

        3 in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die

        Frage, ob für den Beschuldigten eine stationäre allenfalls eine ambulante Massnahme anzuordnen ist.

      2. Mit Eingabe vom 17. Februar 2017 stellte Rechtsanwältin lic. iur. X1. ein Gesuch um Entlassung als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten (Urk. 112). Diesem Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2017

        stattgegeben und Rechtsanwältin lic. iur. X2.

        mit Wirkung ab 20. Februar

        2017 als neue amtliche Verteidigerin bestellt (Urk. 113).

      3. Am 5. April 2017 erfolgte die Vorladung zur heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 125).

      4. Nachdem am 12. April 2017 ein Gesuch des Amtes für Justizvollzug, Justizvollzugsanstalt Pöschwies, vom 28. März 2017 um Prüfung der Haftentlassung

        nach zwei Dritteln der Strafe aus dem vorzeitigen Strafvollzug eingegangen war, wurde mit Präsidialverfügung vom 28. April 2017 der Antrag des Beschuldigten auf bedingte Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug abgewiesen (vgl. Urk. 129 ff., Urk. 141).

      5. Die heutige Berufungsverhandlung fand in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidigung statt. Beweisanträge wurden keine gestellt (Prot. II S. 6 f.).

    2. Standpunkte

1. Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz kam gestützt auf das Gutachten von Med. Pract. C.

vom

30. April 2014 und dessen Ergänzungsgutachten vom 25. August 2015 zum Schluss, beim Beschuldigten liege eine Kombination diverser Störungen und Problembereiche vor, welche in ihrer Gesamtheit eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 StGB darstellen (vgl. Urk. 99 S. 26). Dem Gutachter folgend ging sie von einer sehr hohen strukturellen Rückfallgefahr für erneute Begehung häuslicher Gewalt aus und stützte sich auf die gutachterliche Empfehlung betreffend Anordnung einer stationären Massnahme (vgl. Urk. 99 S. 28 ff.).

  1. Standpunkt des Beschuldigten

    1. Der Beschuldigte sagte am 13. September 2016 in der Befragung durch die Vorinstanz bezüglich der Frage einer Massnahme aus, er wolle an sich arbeiten und eine Therapie machen, da er sein Fehlverhalten einsehe und ihm die Therapie nach der letzten Verurteilung gut getan habe (Prot. I S. 26). Er sei der Meinung, dass man ihm eine Chance geben sollte, eine richtige Therapie zu machen. Da es ihm gesundheitlich nicht gut gehe und es ihm auch psychisch nicht gut gehe, wenn er Schmerzen habe, wolle er ein Reha-Training machen. Er sei der Meinung, dass eine ambulante Therapie ausreichend wäre, da er auf jeden Fall mitarbeiten wolle (Prot. I S. 27). Er brauche ein intensiveres Lernprogramm als das bisherige, welches nur alle zwei Wochen stattgefunden habe (Prot. I S. 28).

    2. An der heutigen Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, sein Problem sei der Alkohol. Wenn er Alkohol trinke, habe er sich nicht unter Kontrolle und verliere er die Hemmschwelle. Er habe sich diesbezüglich viele Gedanken gemacht, er müsse einfach die Finger vom Alkohol lassen (Urk. 143

      S. 8 f.). Auf eine mögliche Gewaltbereitschaft auch ohne Einfluss von Alkohol angesprochen erklärte er, er fühle sich nicht aggressiv, mit ihm könne man über alles reden (Urk. 143 S. 9). Auf Aggression anderer antworte er nicht mit Gewalt, sondern versuche den jeweiligen anderen herunter zu bremsen, weshalb er Fremden gegenüber nicht gewalttätig sei (Urk. 143 S. 11). Er beantrage eine ambulante Massnahme, weil er diese auch machen könne, wenn er draussen sei. So könne er trotzdem für seine Tochter da sein, deren Mutter schwerkrank sei. Er müsse einfach die Finger vom Alkohol lassen und dieses Problem könne er auch mit einer ambulanten Therapie bewältigen. Er würde auch regelmässig Urin abgeben und die entsprechenden Medikamente einnehmen (Urk. 143 S. 11). Auf seinen vor Vorinstanz geäusserten Wunsch nach einem intensiveren Lernprogramm angesprochen erklärte der Beschuldigte, er habe das so gemeint, dass ihm das Lernprogramm etwas gebracht habe, er dieses gerne weiterhin machen würde und dies gerne öfters als alle zwei Wochen, nämlich jede Woche einbis zweimal (Urk. 143 S. 12).

    3. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, beim Beschuldigten sei keine schwere psychische Störung diagnostiziert worden (Urk. 86 S. 12). Der Gutachter stelle vielmehr die Diagnose akzentuierter dissozialer Persönlichkeitszüge, welche nicht die Qualität einer Persönlichkeitsstörung erreichen würden (Urk. 86 S. 13). Da eine schwere psychische Störung Eingangsvoraussetzung für die Anordnung einer Massnahme bilde und keine solche vorliege, dürfe weder eine stationäre noch eine ambulante Massnahme angeordnet werden. Selbst wenn diese Eingangsvoraussetzung bejaht würde, sei festzuhalten, dass gemäss den Ausführungen des Gutachters die Massnahmefähigkeit zu verneinen sei (Urk. 86

      S. 14). Ferner fehle dem Beschuldigten die Massnahmewilligkeit für eine stationäre Massnahme, er sei lediglich bereit, eine ambulante deliktorientierte Therapie zu absolvieren (Prot. I S. 33). Zwar sei der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft und attestiere der Gutachter eine sehr hohe Rückfallgefahr, jedoch habe

      der Beschuldigte keine wirklich schweren Delikte begangen, keine der Geschädigten habe schwere Verletzungen aufgewiesen, weshalb die Anordnung einer stationären Massnahme unverhältnismässig wäre (Urk. 86 S. 15). Es bleibe nur die Möglichkeit einer Weisung, eine deliktorientierte Psychotherapie zu absolvieren und alkoholabstinent zu leben (Urk. 86 S. 16).

    4. An der Berufungsverhandlung brachte die (neue) Verteidigung vor, der Gutachter vertrete in seinem zweiten Gutachten vom 25. August 2015 aus nicht nachvollziehbaren Gründen eine diametral andere Auffassung bezüglich des psychischen Zustandes des Beschuldigten als in seinem ersten Gutachten vom

30. April 2014. Wie beim ersten Gutachten führe er zwar die Problembereiche der erhöhten Gewaltbereitschaft und des Beziehungstatfokus auf, erweitere seine Diagnose aber insofern, als er von akzentuierten dissozialen Persönlichkeitszügen spreche, nachdem er im ersten Gutachten noch zum Schluss gekommen sei, dass der Beschuldigte an keiner psychischen Störung leide. Aber auch eine Persönlichkeitsakzentuierung reiche nicht aus für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB. Eine klare Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne von Art. 59 StGB fehle in beiden Gutachten gänzlich. Zudem lasse der Gutachter völlig offen, ob die Kombination der verschiedenen Störungen und Problembereiche des Beschuldigten insgesamt aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine psychische Störung darstellten. Der Gutachter stelle bei seiner Empfehlung einer stationären Massnahme auf die sehr hohe Rückfallgefahr ab. Eine solche erfülle jedoch die strengen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB ebenfalls nicht (Urk. 144 S. 3 ff.).

  1. Gutachten

    1. Hintergründe der Begutachtung

      1. Der Beschuldigte hat in der Schweiz und in Deutschland zahlreiche Vorstrafen erwirkt, welche im Zusammenhang mit Gewaltdelikten stehen (Urk. 15/2 und 15/4 und Urk. 104):

        In Deutschland wurde er im Jahre 1994 wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung verurteilt, im Jahre 1998 neben Menschenhandel etc. wegen gefährlicher Körperverletzung in 5 Fällen, im Jahre 2000 wegen fahrlässiger Körperverletzung, im Jahre 2003 neben Betäubungsmitteldelikten wegen gefährlicher Körperverletzung in 4 Fällen und im Jahre 2006 wegen Nötigung und gefährlicher Körperverletzung.

        In der Schweiz wurde er am 1. November 2008 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Drohungen zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.-verurteilt. Mit Strafmandat des Bezirksamtes Kulm vom 2. Juni 2009 wurde er der einfachen Körperverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten sowie Drohung schuldig gesprochen und mit einer bedingen Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.-bestraft. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Juni 2014 wegen Nötigung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und gemeinnütziger Arbeit bestraft. Es wurde ihm die Weisung erteilt, am Lernprogramm Partnerschaft ohne Gewalt und an den NachkontrollGesprächen beim Amt für Justizvollzug teilzunehmen.

      2. Im Rahmen des Strafverfahrens, welches mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Juni 2014 abgeschlossen wurde, war von der Staatsanwaltschaft ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten ein-

geholt worden. Das psychiatrische Gutachten von Med. Pract. C.

datiert

vom 30. April 2014 (Urk. 16/3 Beizugsakten 2013/5216 Staatsanwaltschaft ZürichSihl).

Betreffend die Deliktsvorwürfe, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, holte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ein Ergänzungsgutachten bei Med. Pract. C.

(Urk. 7/5).

ein, welches am 25. August 2015 erstattet wurde

    1. Gutachterliche Einschätzung

      1. Gutachten vom 30. April 2014

        Im Gutachten vom 30. April 2014 (nachfolgend Gutachten) hielt Med. Pract.

        C.

        fest, aufgrund der relativ hohen Anzahl von Verurteilungen wegen Gewaltdelikten, der bis 2012 fortgesetzten Tätigkeit als Türsteher und der Ausübung von Kampfsport könne eine chronifizierte Gewaltbereitschaft angenommen werden, welche sich auch bei Konflikten im partnerschaftlichen Umfeld zeige (Gutachten S. 40). Ferner stellte der Gutachter aufgrund verschiedener wahrheitswidriger Angaben des Beschuldigten im Rahmen der Begutachtung manipulatives, übersteigertes Lügen fest, was als pathologisches Lügen bezeichnet werde (Gutachten S. 41). Jedoch gebe es keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychiatrischen Störung im engeren Sinn zum Tatzeitpunkt (Gutachten S. 41). Es sei von einer erhöhten chronifizierten Gewaltbereitschaft und einem Beziehungstatfokus als deliktrelevante Problembereiche auszugehen (Gutachten S. 48). Beim Beschuldigten bestehe eine deutliche strukturelle Rückfallgefahr für erneute Begehung von häuslicher Gewalt, wobei die Behandlungsaussichten aufgrund geringer Beeinflussbarkeit als ungünstig beurteilt wurden (Gutachten S. 39). Die Rückfallgefahr für die Begehung erneuter häuslicher Gewalt sei deutlich vorhanden, die Rückfallgefahr für erneute Begehung von Gewalt gegenüber Fremden sei als moderat zu beurteilen (Gutachten S. 45 und S. 48). Bei ausgeprägt vorhandenem pathologischem Lügen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Deliktdynamik künftig geklärt und befriedigend therapeutisch angegangen werden könne (Gutachten S. 45). Die Voraussetzungen für eine Therapie seien als ungünstig zu beurteilen (Gutachten S. 45). Der Beschuldigte erachte eine Therapie nicht als notwendig und sei entsprechend nicht motiviert, an einer solchen teilzunehmen (Gutachten S. 45). Da der Beschuldigte bezüglich der Anlasstaten nicht geständig sei, keine psychiatrische Störungen im engeren Sinn aufweise, kein Interesse an einer Behandlung zeige, pathologisch lüge und kaum therapeutisch beeinflussbar sei, erscheine eine ambulante Behandlung nicht zielführend (Gutachten S. 46). Im stationären Rahmen könnte vermutlich an der Therapiemotivation des Beschuldigten gearbeitet werden, auch in diesem Setting bestünden jedoch Zweifel, dass eine das Rückfallrisiko relevant senkende Therapie möglich wäre (Gutachten S. 46). Der Gutachter erachtete weder eine ambulante noch eine stationäre Massnahme als geeignet, der Rückfallgefahr adäquat zu begegnen. Die konsequente Bestrafung der Delikte werde mit hoher Wahrscheinlichkeit die bessere deliktpräventive Wirkung zeigen als eine ambulante Therapie (Gutachten

        S. 46). Entsprechend empfahl der Gutachter eine möglichst konsequente Bestrafung des Beschuldigten. Deutlich risikosenkende Therapieeffekte seien im Rahmen einer ambulanten Behandlung nicht zu erwarten. Sollte das Gericht aufgrund der Tatschwere und in Anbetracht des Rückfallrisikos zum Schluss kommen, dass eine therapeutische Massnahme angezeigt sei, müsste diese im stationären Rahmen erfolgen (Gutachten S. 46). Bei deutlich veränderter Motivationslage und Geständigkeit könnte eine relevant rückfallsenkende ambulante deliktorientierte Therapie über einen Zeitraum von ein bis drei Jahren erfolgen, wobei aufgrund chronifizierten gewalttätigen Verhaltens gegenüber Frauen und erfolgloser früheren therapeutischen Massnahmen in Deutschland die Erfolgsaussichten auch dann fraglich wären (Gutachten S. 49).

      2. Ergänzungsgutachten vom 25. August 2015

Im Ergänzungsgutachten vom 25. August 2015 (nachfolgend Ergänzungsgutachten) kommt der Gutachter zum Schluss, beim Beschuldigten bestehe eine sehr hohe strukturelle Rückfallgefahr für die erneute Begehung von häuslicher Gewalt. Die Behandlungsaussichten seien in Anbetracht der nicht vorhandenen bis geringen Beeinflussbarkeit schlecht. Das Verhalten des Beschuldigten könne weiterhin nicht abschliessend einer Persönlichkeitsstörung zugeordnet werden, reiche jedoch für die Vergabe einer Diagnose akzentuierter dissozialer Persönlichkeitszüge. Im Vorgutachten seien diese nicht erwähnt worden, weil die Problembereiche erhöhter Gewaltbereitschaft und Beziehungstatfokus als deliktrelevanter beurteilt worden seien (Ergänzungsgutachten S. 23). Zudem wird ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Kokain festgestellt. Insgesamt hätten gegenüber dem Vorgutachten die legalprognostisch ungünstigen Faktoren zugenommen und sei auf eine sehr hohe Rückfallgefahr zu schliessen (Ergänzungsgutachten S. 28). Diese im Vergleich zum Vorgutachten weiter angestiegene Rückfallgefahr spreche eindeutig für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme. Es bestehe jedoch eine problematisch tiefe therapeutische Beeinflussbarkeit (Ergänzungsgutachten S. 28). Solange der Beschuldigte sich nicht bereit zeige, seine beschö- nigenden und irreführenden Angaben zum Deliktmechanismus zu korrigieren, werde eine massgeblich risikosenkende Therapie nicht möglich sein. Sollte eine Therapie angeordnet werden, müsste mit einer länger dauernden mehrmonatigen Motivationsphase gerechnet werden bis eine zielführende Behandlung möglich würde (Ergänzungsgutachten S. 29). Die besten Voraussetzungen für eine Therapie böte eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Im gesicherten Rahmen könnte längerfristig Alkoholund Kokainkonsum verhindert und intensiv an der Motivation zur tatsächlichen Absolvierung einer Therapie gearbeitet werden. Die Therapie müsste sowohl abstinenzorientiert als auch deliktpräventiv bezüglich der problematischen Persönlichkeitsmerkmale erfolgen. Im ambulanten Rahmen könne weniger intensiv an der Therapiemotivation des Beschuldigten gearbeitet und der Substanzkonsum weniger gut kontrolliert werden (Ergänzungsgutachten S. 29). Der Gutachter kommt zum Schluss, die festgestellten Störungen und Problembereiche würden für sich allein genommen keine schweren psychischen Störungen darstellen, jedoch weise ihre Kombination einen dermassen ausgeprägten deliktrelevanten Charakter auf, dass sie in ihrer Gesamtheit als schwere psychische Störung angesehen werden könnten (Ergänzungsgutachten

S. 30). Die Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB

seien nur in geringer Ausprägung vorhanden. In Anbetracht der sehr hohen Rückfallgefahr erscheine es nicht angezeigt, überhaupt keine therapeutische Massnahme anzuordnen (Ergänzungsgutachten S. 30). Abschliessend diagnostiziert der Gutachter eine psychische Störung bestehend aus schädlichem Gebrauch von Alkohol und Kokain und akzentuierten dissozialen Persönlichkeitszügen, schätzt die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte im Rahmen häuslicher Gewalt als sehr hoch, für Körperverletzungen gegenüber Fremden als moderat bis deutlich ein und empfiehlt die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB.

III. Würdigung
  1. Allgemeines

    Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 99 S. 25 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    Gemäss Art. 59 Abs.1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, ein Verbrechen Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, durch die stationäre Behandlung lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen.

  2. Schwere psychische Störung

    1. Vorbemerkungen

      Eingangsvoraussetzung für die Anordnung einer stationären Behandlung gestützt auf Art. 59 StGB ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung. In einem ersten Schritt hat die medizinische Abklärung des geistigen Zustandes des Täters zu erfolgen. In einem zweiten Schritt ist dann die rechtliche Relevanz der psychiatrischen Diagnose zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass die juristischen Eingangsmerkmale nicht identisch sind mit dem medizinischen Krankheitsbegriff (M. Heer/E. Habermeyer in Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Art. 59 N 21) . Es muss eine relativ schwerwiegende Anomalie im medizinischen Sinn vorliegen (M. Heer/E. Habermeyer, a.a.O, Art. 59 N 21). Nur unter medizinischem Aspekt relativ schwerwiegende Störungsbilder können im juristischen Sinne als schwere psychische Störung gelten, jedenfalls soweit eine stationäre Massnahme in Frage steht. Dies leitet sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ab, da die Dauer einer stationären Massnahme diejenige einer Freiheitsstrafe deutlich überschreiten kann (Urteile des Bundesgerichtes 6S.768/1999 E.1, 6S.427/2005 E. 2.3., 6B_681/2010 E. 3.3. und 6B_290/2016 E 2.3.3.). Dem Gesichtspunkt der

      Verhältnismässigkeit kommt bei der juristischen Qualifikation einer psychischen Störung somit wichtige Bedeutung zu.

      Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist der juristische Begriff der schweren psychischen Störung relativer Natur und ist nach der Intensität des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Beschuldigten zu unterscheiden. Dies kann dazu führen, dass unter dem Aspekt einer ambulanten Massnahme eine schwere psychische Störung zu bejahen ist, nicht dagegen im Hinblick auf die Anordnung einer stationären Massnahme (M. Heer/E. Habermeyer, a.a.O., Art. 59 N 24).

    2. Beurteilung in concreto

Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten eine Kombination von akzentuierten dissozialen Persönlichkeitszügen und schädlichem Gebrauch von Alkohol und Kokain. Darüber hinaus stellte er eine erhöhte chronifizierte Gewaltbereitschaft und einen Beziehungstatfokus fest.

Während der Beschuldigte die Auffassung vertritt, den diagnostizierten Störungen komme nicht die Qualität einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 StGB zu, hält die Vorinstanz fest, die Kombination der diversen Störungen und Problembereiche werde vom Gutachter aus forensisch-psychiatrischer Sicht in ihrer Gesamtheit als schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 StGB bezeichnet. Es gebe vorliegend keine Gründe, von der überzeugenden psychiatrischen Einschätzung abzuweichen, weshalb auch aus juristischer Sicht von einer schweren psychischen Störung auszugehen sei (Urk. 99 S. 27). Die Argumentation der Vorinstanz beschränkt sich im Wesentlichen darauf, sich der forensischpsychiatrischen Einschätzung anzuschliessen ohne auf die Problematik einzugehen, dass die Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer schweren psychischen Störung eine juristische Qualifikation darstellt. Mit dem blossen Abstellen auf die Einschätzung aus psychiatrischer Sicht greift die Begründung der Vorinstanz zu kurz. Ausserdem ist festzuhalten, dass der Gutachter ausführte, der Beschuldigte weise formal keine schwere psychische Störung im engeren Sinn auf, weshalb juristisch zu entscheiden sei, ob durch den ausgeprägten und äusserst deliktrelevanten Störungscharakter der Kombination der festgestellten Störungen mit den persönlichkeitsbezogenen Problemkreisen dennoch die Eingangskriterien für die Anordnung einer stationären Massnahme erfüllt werden (Ergänzungsgutachten S. 34). Diese Frage ist daher nachfolgend eingehender Prüfung zu unterziehen.

Ausgangspunkt bildet das erste Gutachten vom 30. April 2014, in welchem von einer chronifizierten Gewaltbereitschaft ausgegangen wurde, was angesichts der zahlreichen im Zusammenhang mit Gewalttaten erwirkten Vorstrafen des Beschuldigten ohne weiteres nachvollziehbar ist, ebenso wie die Feststellung, dass es wiederholt zu Gewalttätigkeiten bei Konflikten mit Partnerinnen ExPartnerinnen im häuslichen Umfeld gekommen ist, weshalb ein Beziehungstatfokus anzunehmen ist. Dies hat sich denn auch in den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Delikten erneut manifestiert. Im Gutachten vom 30. April 2014 wurde noch festgehalten, es gebe keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychiatrischen Störung im engeren Sinne (Gutachten S. 41). Im Ergänzungsgutachten vom 25. August 2015 kommt der Gutachter zum Schluss, es liege dissoziales Verhalten des Beschuldigten vor, welches weiterhin nicht abschliessend einer Persönlichkeitsstörung zugeordnet werden könne, jedoch für die Vergabe der Diagnose akzentuierter dissozialer Persönlichkeitszüge ausreiche (Ergänzungsgutachten S. 23). Zusätzlich wurde die Diagnose eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol und Kokain gestellt unter Hinweis darauf, dass der Beschuldigte bereits in Deutschland eine angeordnete Alkoholund Kokainentzugstherapie absolviert habe und dass glaube man seinen Angaben er dieses Jahr vermehrt Alkohol und einmalig Kokain konsumiert habe, so auch im Vorfeld der Delikte vom

28. April 2015 (Ergänzungsgutachten S. 23 f.).

Gemäss Gutachten aus dem Jahre 2014 bestanden keine Hinweise für eine psychiatrische Störung im engeren Sinne. Im Ergänzungsgutachten vom 25. August 2015 wurden zusätzlich akzentuierte dissoziale Persönlichkeitszüge diagnostiziert, wobei festgehalten wurde, diese seien im Vorgutachten nicht erwähnt worden, weil die erhöhte Gewaltbereitschaft und der Beziehungstatfokus als deliktrelevanter beurteilt worden seien (Ergänzungsgutachten S. 23). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass die dissozialen Persönlichkeitszüge bereits bei der Erstbegutachtung vorlagen und vom Gutachter erkannt wurden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung kommt der Gutachter im zweiten Gutachten somit nicht zu einer diametral anderen Diagnose (vgl. Urk. 144 S. 3). Vielmehr gewichtete der Gutachter die Problemkreise nach der neusten Delinquenz und angesichts der neu festgestellten nachteiligen Auswirkungen des angegebenen Substanzkonsums anders und diagnostizierte so eine psychische Störung bestehend im schädlichen Gebrauch von Alkohol und Kokain und akzentuiert dissozialen Persönlichkeitszügen. Ein weitergehender Schluss des Gutachters im Ergänzungsgutachten erscheint nicht nur aufgrund des Zeitablaufs, sondern auch angesichts der neusten, vorliegend relevanten Vorfälle gerechtfertigt. Die Schlussfolgerungen des Gutachters sind damit nachvollziehbar und das Ergänzungsgutachten erweist sich als schlüssig.

Der Gutachter geht auch im Ergänzungsgutachten davon aus, dass keine schwere psychische Störung im engeren Sinn vorliegt, erachtet aber eine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB als zweckmässig und hält fest, es sei juristisch zu entscheiden, ob durch den ausgeprägten und äusserst deliktrelevanten Störungscharakter der Kombination der festgestellten Störungen mit den persönlichkeitsbezogenen Problembereichen dennoch die Eingangskriterien für eine stationäre Massnahme erfüllt werden (Ergänzungsgutachten S. 34).

Weder die akzentuierten dissozialen Persönlichkeitszüge noch der schädliche Gebrauch von Alkohol und Kokain die chronifizierte Gewaltbereitschaft erreichen für sich allein betrachtet die Qualität einer schweren Persönlichkeitsstörung. Wie im Gutachten und im Ergänzungsgutachten nachvollziehbar dargelegt wird, sind diese diagnostizierten Störungen in ihrer Kombination jedoch äusserst deliktrelevant und führen dazu, dass die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte im Rahmen häuslicher Gewalt sehr hoch ist, was sich in der erneuten einschlägigen Deliktsbegehung noch nicht einmal ein Jahr nach der Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Juni 2014 klar manifestiert hat. Angesichts dieser hohen Deliktrelevanz, der Gesamtheit der Störungen und der sehr hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine schwere psychische Störung vorliegt.

  1. Behandlungsprognose

    1. Allgemeines

      Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht eine stationäre Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen.

      In BGE 134 IV 315 E. 3.4.2. hat das Bundesgericht dazu festgehalten:

      Eine stationäre therapeutische Massnahme setzt als Erstes selbstverständlich voraus, dass der Täter überhaupt behandlungsfähig ist. Dies reicht jedoch nicht aus. Erforderlich ist nach der Formulierung in Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB, dass zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer Taten begegnen. Aus dieser gesetzlichen Regelung geht allerdings nicht klar hervor, welches Ausmass der zu erwartende Erfolg haben und mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit sowie in welchem Zeitraum ungefähr er eintreten muss, damit eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden kann. Zu diesen Rechtsfragen lassen sich verschiedene Auffassungen vertreten.

      Die stationäre therapeutische Massnahme kann angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichk eit besteht, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern. Somit reichen einerseits die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und andererseits die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung nicht aus. Bezogen auf den Zeitraum ist davon auszugehen, dass gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB die stationäre therapeutische Massnahme in der Regel höchstens fünf Jahre beträgt. Daher muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich durch eine stationäre Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten deutlich verringern lässt. Es ist indessen nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB erfüllt sind, dass mithin ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dass dem Täter die Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Eine deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Taten genügt. Dies ergibt sich auch aus Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Es besteht mithin die Möglichkeit der gar mehrmaligen - Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um jeweils fünf Jahre. Dies wird in der Botschaft des Bundesrates damit begründet, dass gerade bei Geisteskranken mit chronischen Verläufen die therapeutischen Bemühungen oft sehr viel länger dauern. Daher soll die Massnahme nach Art. 59 StGB so oft verlängert werden können, als eine Fortführung notwendig, geeignet und verhältnismässig erscheint. Diese Verlängerung sei insbesondere für Behandlungen nach Art. 59 Abs. 3 StGB angezeigt (Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 2078 f.).

      Das Gericht kann mithin gegenüber einem psychisch schwer gestörten Täter eine therapeuti-

      sche Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anordnen, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich durch eine solche Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr von weiteren mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten deutlich verringern lässt. Es muss jedoch im Zeitpunkt des Entscheids nicht hinreichend wahrscheinlich sein, dass schon nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand erreicht werden kann, der es rechtfertigt, dem Täter die Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren, und ihn daher aus der stationären Massnahme bedingt zu entlassen.

      Zusammenfassend ist daher für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB vorausgesetzt, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich durch eine stationäre Behandlung über fünf Jahre die Rückfallgefahr deutlich verringern lässt.

    2. Stellungnahme des Gutachters

      Im Gutachten vom 30. April 2014 hielt der Gutachter fest, aufgrund geringer Beeinflussbarkeit seien die Behandlungsaussichten ungünstig, die Erfolgsaussichten für eine deliktpräventive Behandlung seien unsicher (Gutachten S. 39 und S. 45). Er erachtete weder eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB noch eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als geeignet, der Rückfallgefahr adäquat zu begegnen, eine konsequente Bestrafung werde mit hoher Wahrscheinlichkeit die bessere deliktpräventive Wirkung zeigen als eine ambulante Therapie (Gutachten S. 46). Eine stationäre Therapie müsste intensiv und über einen Zeitraum von mehreren Jahren erfolgen bis mit unsicheren Erfolgsaussichten relevante Therapierfolge erzielt werden könnten (Gutachten S. 46). Es werde daher empfohlen, den Beschuldigten möglichst konsequent zu bestrafen (Gutachten S. 46 ).

      Der Gutachter führte im Ergänzungsgutachten aus, dass die Behandlungsaussichten in Anbetracht der nicht vorhandenen bis geringen Beeinflussbarkeit schlecht seien, eine deliktpräventive Behandlungsmassnahme könne versuchsweise erfolgen, allerdings sei auf die überaus unsicheren Erfolgsaussichten hinzuweisen (Ergänzungsgutachten S. 22). Es liege eine problematisch tiefe therapeutische Beeinflussbarkeit vor. Die im Vergleich zum Vorgutachten angestiegene Rückfallgefahr spreche eindeutig für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme (Ergänzungsgutachten S. 28). Sollte eine Therapie angeordnet werden, müsste mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer länger dauernden, voraussichtlich mehrmonatigen Motivationsphase gerechnet werden, bis eine zielführende Behandlung möglich würde. Die besten Voraussetzungen für eine Therapie würde eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bieten, da längerfristig ein Alkoholund Kokainkonsum verhindert werden könne und intensiv an einer Motivation zu einer Therapie gearbeitet werden könne, wogegen bei einer ambulanten

      Therapie weniger intensiv an der Therapiemotivation gearbeitet und der Substanzkonsum weniger gut kontrolliert werden könne (Ergänzungsgutachten S. 29). Für die festgestellten psychischen Störungen und problematischen Persönlichkeitsanteile gebe es eine Behandlung, diese müsste mittels strikt abstinenzorientierter störungsspezifischer sowie deliktorientierter Psychotherapie erfolgen. Die Erfolgsaussichten im ambulanten Rahmen seien sehr gering, da der Beschuldigte motiviert sein und Auskunft zur Deliktdynamik geben müsste. Im stationären Rahmen seien die Erfolgsaussichten besser, aber auch in diesem Setting sei eine ausreichende Senkung des Rückfallrisikos lediglich mit mässigen Erfolgsaussichten zu erwarten. Es wäre mit einer mehrmonatigen Motivationsphase bei zurzeit unsicheren Erfolgsaussichten zu rechnen (Ergänzungsgutachten S. 34).

    3. Zusammenfassung

      Der Gutachter geht von einer tiefen Beeinflussbarkeit aus. Er spricht von unsicheren Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme, von mässigen Erfolgsaussichten im Hinblick auf eine Senkung des Rückfallrisikos. Diese Prognose entspricht nicht der vom Bundesgericht geforderten hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass sich durch eine stationäre Behandlung über fünf Jahre die Rückfallgefahr deutlich verringern lässt.

      Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte seit dem 3. Mai 2015 in Haft und vorzeitigem Strafvollzug befindet. Dies bedeutet, dass er bis heute (22. Mai 2017) bereits 750 Tage und somit mehr als zwei Drittel der ausgefällten Strafe verbüsst hat. Bei Anordnung einer stationären Massnahme würde dem Beschuldigen die Freiheit weit über die schuldangemessene Strafe hinaus entzogen, was nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ebenfalls zu berücksichtigen ist.

  2. Fazit

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass beim Beschuldigten eine schwere psychische Störung vorliegt, welche von hoher Deliktrelevanz ist und zu einer sehr hohen Rückfallgefahr für Gewaltdelikte im Rahmen häuslicher Gewalt und einer moderat bis deutlichen Rückfallgefahr betreffend Körperverletzungen gegenüber Dritten führt. Die Erfolgsaussichten für eine stationäre Massnahme sind unsicher und es kann nur mit einer mässigen Senkung der Rückfallgefahr gerechnet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte nicht bereit ist zu einer stationären Massnahme und seine Motivation in einer mehrmonatigen stationären Motivationsphase zuerst aufgebaut werden müsste. Der Beschuldigte hat schon mehr als zwei Drittel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 36 Monaten verbüsst, weshalb eine stationäre Behandlung nach einer mehrmonatigen Motivationsphase wohl erst nach Strafverbüssung effektiv angefangen werden könnte. Bei Anordnung einer stationären Massnahme würde dem Beschuldigten die Freiheit über die schuldangemessene Strafe hinaus entzogen. Dies ist zwar grundsätzlich zulässig (Urteil des Bundesgerichtes vom 6. April 2006 6S.427/2005 E.1), jedoch erweist sich dies angesichts der geringen Erfolgsaussichten bezüglich Senkung der Rückfallgefahr als nicht verhältnismässig.

    Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme sind aufgrund des Ausgeführten nicht erfüllt.

  3. Ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB

    1. Gemäss Art. 63 Abs.1 StGB kann das Gericht eine ambulante Massnahme anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und wenn zu erwarten ist, durch die ambulante Behandlung lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

    2. Wie oben dargelegt, ist beim Beschuldigten von einer schweren psychischen Störung mit hoher Deliktrelevanz auszugehen (vgl. Ziffer III./2.2.). Bezüglich der Behandelbarkeit kann gemäss Gutachter auch von einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB nicht allzu viel erwartet werden. Immerhin ist der Beschuldigte aber gewillt und bereit, sich einer solchen zu unterziehen (vgl. Urk. 143

S. 11 f.), was einen gewissen Erfolg begünstigen dürfte. Hinzu kommt, dass die ambulante Massnahme während der Verbüssung des Strafrestes bis zur Entlassung in stationärem Rahmen aufgenommen und die Fortsetzung der ambulanten Massnahme nach der Entlassung des Beschuldigten bereits aufgegleist werden kann. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme im

Sinne von Art. 63 StGB können angesichts dieser Umstände als gegeben erachtet werden. Zudem erweist sich eine entsprechende, teilweise vollzugsbegleitende Massnahme als zweckund verhältnismässig, weshalb eine solche anzuordnen ist. Der Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

13. September ausgefällten Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist nicht aufzuschieben.

IV. Kostenund Entschädigungsfolgen

1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend dringt der Beschuldigte mit seinem Eventualantrag betreffend Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB durch, weshalb es gerechtfertigt erscheint, ihm für das Rechtsmittelverfahren keine Kosten aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    1. Die amtliche Verteidigerin lic. iur. X2.

      reichte anlässlich der heutigen

      Berufungsverhandlung ihre Honorarnote inklusive geschätztem Aufwand für die Berufungsverhandlung, Wegzeit und kurzer Vorbesprechung mit dem Beschuldigten ein (vgl. Urk. 145). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen.

      Rechtsanwältin lic. iur. X2. Fr. 4'873.40 zu entschädigen.

      ist damit für das Berufungsverfahren mit

    2. Die frühere amtliche Verteidigerin lic. iur. X1. reichte mit Eingabe vom

22. Februar 2017 ihre Honorarnote ein (vgl. Urk. 121). Die geltend gemachten

Aufwendungen sind ausgewiesen, weshalb Rechtsanwältin lic. iur. X1.

mit

Fr. 1'755.55 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist resp. aufgrund entsprechender Zahlungsanweisung vom 21. März 2017 bereits entschädigt wurde (Urk. 121/A).

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 13. September 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;

    • der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;

    • der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

    • der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie

    • der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

      2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 499 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-.

      3. ( ).

      1. Die Busse wird vollzogen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

      2. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren der Privatklägerschaft Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, vertreten durch die Opferhilfe beider Basel, im Umfang von Fr. 1'698.30 anerkannt hat.

      3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B. 5 % Zins ab 28. April 2015 als Genugtuung zu bezahlen.

        Fr. 3'000.zuzüglich

      4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Juni 2015 beschlagnahmten Mobiltelefone inkl. Zubehör, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse (SK ), werden dem Beschuldigten herausgegeben bzw. zu seinen Effekten gegeben.

      5. Rechtsanwältin lic. iur. X1. wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:

      9.

      1. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber definitiv abgeschrieben.

      2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

      3. (Mitteilungen)

      4. (Rechtsmittel)

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störung) angeordnet.

  2. Der Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

    13. September 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe von 36 Monaten wird nicht aufgeschoben.

  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 4'873.40 amtliche Verteidigung (RAin lic. iur. X2. ) Fr. 1'755.55 amtliche Verteidigung (RAin lic. iur. X1. )

  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (versandt mit Empfangsschein)

    • die Privatklägerschaft auszugsweise (versandt mit Empfangsschein)

      (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt mit Empfangsschein)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

    • die Kasse des Bezirksgerichtes betr. Ziff. 7 des Beschlusses

  6. Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 22. Mai 2017

Der Präsident:

lic. iur. M. Burger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kümin Grell

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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