Zusammenfassung des Urteils SB170002: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte wurde der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen, da er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h überschritten hat. Er wurde zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 180.- und einer Busse von Fr. 700.- verurteilt. Die Staatsanwaltschaft forderte in der Berufung eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 200.- und eine Busse von Fr. 1'500.-. Der Richter, lic. iur. Spiess, entschied, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt durchgeführt wurde und der Beschuldigte die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in Kauf nahm. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und die Strafe auf 35 Tagessätze zu je Fr. 200.- und eine Busse von Fr. 1'500.- erhöht.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB170002 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 07.07.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | grobe Verletzung der Verkehrsregeln |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Geschwind; Geschwindigkeit; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Geldstrafe; Busse; Verteidigung; Gutachten; Urteil; Verkehr; ASTRA; Vorinstanz; Verkehrs; Tagessätze; Strasse; Weisung; Berufung; Weisungen; Geschwindigkeitsmessung; Tagessätzen; Laser; Anklage; Verfahren; Ziffer; Gutachter; METAS |
Rechtsnorm: | Art. 106 StGB ;Art. 141 StPO ;Art. 183 StPO ;Art. 188 StPO ;Art. 27 SVG ;Art. 34 StGB ;Art. 352 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 56 StPO ;Art. 58 StPO ;Art. 59 StPO ;Art. 60 StPO ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 135 IV 188; |
Kommentar: | Schmid, Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Zürich, St. Gallen , Art. 433 StPO, 2009 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170002-O/U/dz
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Neukom
Urteil vom 7. Juli 2017
in Sachen
Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
vertreten durch stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. Steinhauser, Anklägerin, Zweitberufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. August 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15).
Urteil der Vorinstanz :
Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 Bst. b VRV.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 180.sowie mit einer Busse von Fr. 700.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 900.- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'700.- Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'595.30 Auslagen Vorverfahren
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge:
der Verteidigung:
(Urk. 42 S. 2 schriftlich)
Das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. November 2016 sei vollumfänglich (Ziffer 1 bis 6 des Dispositivs) aufzuheben.
Der Beschuldigte A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Eventualiter:
Der Beschuldigte A. sei wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV mit einer Busse von CHF 800.zu bestrafen.
Unter Kostenund Entschädigungskosten (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates.
der Staatsanwaltschaft: (Urk. 50 S. 2 schriftlich)
Der Beschuldigte sei der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig zu sprechen.
Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 200.-, entsprechend Fr. 7'000.-, sowie mit einer Busse von
Fr. 1'500.zu bestrafen.
Die Probezeit sei auf 2 Jahre anzusetzen.
Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen.
Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 16. November 2016 wurde der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 180.- und einer Busse von
Fr. 700.bestraft (Urk. 24 S. 3). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet, kurz begründet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 12). Die Staatsanwaltschaft bestätigte den Empfang des Urteilsdispositivs tags darauf (Urk. 25). Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft meldeten am 23. bzw.
28. November 2016 innert der gesetzlichen Frist Berufung gegen das Urteil an
(Urk. 26 und 29).
Das begründete Urteil wurde den Parteien am 23. Dezember 2016 zugestellt (Urk. 33). Die Staatsanwaltschaft reichte ihre Berufungserklärung mit Eingabe vom 3. Januar 2017 (Poststempel vom 4. Januar 2017) ein und beschränkte ihre Berufung darin auf die Bemessung der Strafe und den Vollzug (Urk. 36). Seitens des Beschuldigten ging innert Frist keine Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 wurde dem Beschuldigten Frist zur Erklärung der Anschlussberufung angesetzt (Urk. 38). Hiervon machte der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Februar 2017 Gebrauch, wobei er die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 42).
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft und im Einverständnis mit dem Beschuldigten wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet (Urk. 48). Die Staatsanwaltschaft erstattete mit Eingabe vom 20. März 2017 die ergänzende Berufungsbegründung. Die Berufungsantwort des Beschuldigten ging am 18. April 2017 bei Gericht ein (Urk. 50 und 54). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 21. April 2017 auf die Replik (Urk. 57), womit sich das Verfahren heute als spruchreif erweist.
Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren
Die Kantonspolizei Zürich führte am 3. Juli 2015, um 20.59 Uhr, ausserorts auf der B. -Strasse in C. , Fahrtrichtung D. , Geschwindigkeitslimit 80 km/h, eine Geschwindigkeitskontrolle mittels Laser durch und soll beim vom Beschuldigten gelenkten Personenwagen Ford Galaxy, Kontrollschild
CH ZG , eine Geschwindigkeit von 118 km/h gemessen haben (Urk. 1 S. 1, Urk. 3). Der Beschuldigte wurde vor Ort polizeilich befragt und anerkannte den Sachverhalt (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 2). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen einer groben Verkehrsregelverletzung (Urk. 5) und der Beschuldigte mandatierte Rechtsanwalt lic. iur. X. als Wahlverteidiger (Urk. 4/1). Die Staatsanwaltschaft erliess am 27. Oktober 2015 einen Strafbefehl, worin sie den Beschuldigten der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig befand. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 180.-, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 700.- und setzte für den Fall der Nichtleistung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen fest (Urk. 7 S. 1). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache (Urk. 4/3). Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin weitere Beweise ab (Urk. 9 und 10) und teilte dem Beschuldigten am 21. Juli 2016 den
bevorstehenden Abschluss der Untersuchung in Form der Anklageerhebung mit (Urk. 11).
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ging am 5. August 2016 beim Bezirksgericht Bülach ein, womit das Verfahren bei Gericht rechtshängig wurde (Urk. 15). Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Schuldspruch im Sinne der Anklage wegen einer groben Verkehrsregelverletzung, die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 200.- und mit einer Busse von Fr. 1'500.-, die Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse (Urk. 15 S. 3). Mit Eingabe vom 11. August 2016 teilte die Verteidigung der Staatsanwaltschaft den Rückzug der Einsprache mit und informierte mit Eingabe desselben Tages das Bezirksgericht über den Rückzug (Urk. 18). Der zuständige Einzelrichter unterrichtete die Verteidigung darüber, dass ein Rückzug der Einsprache nicht mehr möglich sei, da Anklage erhoben worden sei (Urk. 19) und lud die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 16. November 2016 vor (Urk. 20).
Einwand der Verteidigung
Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht wie auch im vorliegenden Berufungsverfahren machte die Verteidigung geltend, dass die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage, welche sich nicht auf einen geänderten Sachverhalt stützen könne, rechtswidrig sei. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft der irrigen Meinung gewesen wäre, dass die Strafe (ohne Rechtsgrund) zu erhöhen sei, hätte sie einen neuen Strafbefehl gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO erlassen müssen, da die Strafkompetenz der Staatsanwaltschaft für die zu beurteilenden Taten ausreiche. Es sei nicht im Ermessen der Staatsanwaltschaft frei zwischen den Möglichkeiten von Art. 355 Abs. 3 lit. a bis d StPO zu entscheiden. Für jede Möglichkeit müssten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein (Urk. 42 S. 8-12, Urk. 54 S. 8, Urk. 23 S. 6-9).
Die Vorinstanz gab die betreffenden Gesetzesbestimmungen, Art. 355 und Art. 352 StPO, und die Lehre hierzu wieder und folgerte danach, dass die Anklage
der Staatsanwaltschaft rechtmässig erfolgt sei. Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Urk. 34 S. 5-7 Ziff. 2.2 f.). Aufgrund der nach der Einsprache zusätzlich abgenommenen Beweise ergab sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung eine Veränderung im Sachverhalt. So wird dem Beschuldigten infolge des Gutachtens zur Geschwindigkeitsmessung in der Anklageschrift vom 3. August 2016 eine um 3 km/h höhere Geschwindigkeit vorgeworfen als im Strafbefehl vom 27. Oktober 2015. Zudem beantragte die Staatsanwaltschaft nunmehr eine schärfere Bestrafung. Dies unter anderem vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte Einsprache erhoben hatte und somit nicht mehr als geständig gelten konnte (Urk. 36 S. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft hätte unter diesem Aspekt der geänderten Sachlage einen neuen Strafbefehl erlassen können. Wie auch die Verteidigung richtig erkannte, müssen hierfür aber die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 352 StPO erfüllt sein. Das von der Staatsanwaltschaft für angemessen befundene Strafmass von 35 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 200.verbunden mit einer Busse von Fr. 1'500.würde innerhalb der Strafkompetenz der Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren liegen (Art. 352
Abs. 1 lit. a und b StPO). Jedoch ist der Beschuldigte bezüglich der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeit und damit dem Kernpunkt des Vorwurfs nicht mehr geständig. Liegt kein Geständnis vor, kann trotzdem ein Strafbefehl erlassen werden, wenn der Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt ist (Art. 352 Abs. 1 StPO, 1. Teilsatz). Dies zu beurteilen, obliegt der Staatsanwaltschaft und nicht dem Gericht. Der Strafbefehl ist zum einen ein Urteilsvorschlag, ein Angebot zur Verfahrenserledigung, zum andern aber auch ein suspensiv bedingtes Urteil, das
ohne Einsprache dagegen - die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils erhält. Auch wenn die Staatsanwaltschaft dadurch nicht zum Richter wird, geniesst sie in diesem Bereich doch richterliche Unabhängigkeit. Nur der mit der Sache befasste Staatsanwalt kann prüfen und entscheiden, ob der Sachverhalt soweit geklärt ist, dass er es dem Beschuldigten zumuten kann, bei fehlendem Einverständnis zum Urteilsvorschlag selber tätig werden zu müssen. Dem Gericht ist es somit entzogen zu prüfen, ob anstelle einer Anklage auch ein Strafbefehl hätte ergehen können. Adressat von Art. 352 StPO ist allein die Staatsanwaltschaft (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UH110117 vom 1. Juni 2011 S. 10 f.).
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nach erhobener Einsprache des Beschuldigten und zusätzlich abgenommenen Beweisen nicht für im Sinne von Art. 352 Abs. 1 StPO ausreichend geklärt hielt und demzufolge Anklage beim Bezirksgericht Bülach erhob (Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO). Letzteres zu beurteilen, oblag der Staatsanwaltschaft. Die von ihr getroffene Entscheidung, Anklage zu erheben, entzieht sich der Überprüfung durch das Gericht.
Ausgangslage
Die Vorinstanz erachtete in Würdigung der Beweismittel als erstellt, dass der Beschuldigte am 3. Juli 2015, um 21.00 Uhr, in C. ZH, ausserorts, auf der B. -Strasse in Fahrtrichtung D. , mit 117 km/h gefahren sei. Der Beschuldigte sei in Eile gewesen, weshalb er diese Geschwindigkeit zumindest in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte habe die Strecke gekannt und habe um die am Tatort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gewusst (Urk. 34
S. 13).
Während der Beschuldigte den Sachverhalt in der polizeilichen Befragung vor Ort am 3. Juli 2015 noch anerkannte (Urk. 2 S. 2), erhob er am 9. November 2015 gegen den auf dem anerkannten Sachverhalt beruhenden Strafbefehl Einsprache und bestritt im Laufe der weiteren Untersuchung sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, mit einer Geschwindigkeit von 117 km/h gefahren zu sein (Urk. 9/1 S. 2 f., Prot. I S. 7 f.).
Als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts stehen hauptsächlich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 9/1 und Prot. I S. 5 ff.), der Polizeirapport samt Beilagen (Urk. 1-3) sowie die folgenden bei der Polizei eingeholten Sachbeweise zur Verfügung: das Laser-Messprotokoll (Urk. 10/3), die DVD zur Lasermessung (Urk. 10/4), das Eichzertifikat zum Messgerät (Urk. 10/9) und die Ausbildungsbestätigung für E. (Urk. 10/6). Zudem wurde ein Gutachten zur Geschwindigkeitsmessung eingeholt, welches F. , -Leiter des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS, am 11. Mai 2016 erstattete (Urk. 10/13).
Erstellt ist und unbestritten blieb, dass die Kantonspolizei Zürich am 3. Juli 2015, um 20.59 Uhr, in C. , B. -Strasse, Höhe G. -Strasse, Fahrtrichtung D. , ausserorts, am Fahrzeug PW Ford D, Galaxy, 1.9 TDI, ZG , mit einem Lasergeschwindigkeitsmessgerät Riegl FG21-P, eine Geschwindigkeitsmessung (Frontmessung [Verkehr ankommend]) vornahm und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit an der genannten Örtlichkeit 80 km/h betrug (Urk. 1, Urk. 10/3 Urk. 10/13 S. 1 f.). Gemäss dem Polizeiprotokoll und den Aussagen des Beschuldigten war das Wetter schön und die Strasse trocken. Es herrschte gute Sicht und ein leichtes Verkehrsaufkommen (Urk. 2 S. 1, Urk. 9/1
S. 1, Prot. I S. 7 f.). Der Beschuldigte gab stets an, die Strecke zu kennen und gewusst zu haben, dass auf dieser die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrage. Zudem führte er konstant aus, dass er einen langen Arbeitstag hinter sich gehabt habe und in Eile gewesen sei (Urk. 2 S. 2, Urk. 9/1 S. 2, Prot. I
S. 7 f.).
Kritik der Verteidigung an den vorliegenden Unterlagen zur Geschwind igkeitsmessung
Die Verteidigung machte geltend, dass ein Protokoll der Kontrollmessfahrt fehle. Dieses sei nötig, damit gerichtsgenügend festgestellt werden könne, dass die verwendeten Messgeräte auch richtig eingestellt worden seien (Ziffer 11.1 der Weisungen des ASTRAS vom 22. Mai 2008). Zudem sei gemäss dem in den Verfahrensakten befindlichen Laser-Messprotokoll weder eine Funktionskontrolle gemäss Ziffer 11.1 der Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 vorgenommen worden noch stimme das Eichdatum des Radargeräts mit dem Eichprotokoll vom
15. Dezember 2014 überein. Auch sei auf dem Laser-Messprotokoll vom 3. Juli 2015 das Radargerät Riegl FG21-P G2 angegeben. Diese Bezeichnung stimme denn auch nicht mit dem Eichprotokoll überein. Auch müsse festgestellt werden, dass die METAS Nr. auf dem Laser-Messprotokoll (Nr. 408451) nicht mit der METAS Nr. des Eichprotokolls (408219) übereinstimme (Urk. 42 S. 4 f.). Ferner weise die Ausbildungsbestätigung der Kantonspolizei Zürich, wonach E. eine
Ausbildung am Geschwindigkeitsmessgerät Riegl FG21-P absolviert habe, viele Fehler auf. Die Daten der darin genannten Verordnungen und Weisungen seien falsch und die Bestätigung selbst sei nicht datiert (Urk. 42 S. 14 f.).
Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (Art. 9 Abs. 1 bis SKV). Bei Messmitteln für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr ist die Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung des EJPD vom 28. November 2008 anwendbar. Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA (Bundesamt für Strassen) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie die Durchführung, das Verfahren,
die Anforderungen an die Messsysteme, Messarten und die technisch bedingten Sicherheitsabzüge. Zudem legt das ASTRA die Anforderungen an das Kontrollund Auswertungspersonal fest (Art. 9 Abs. 2 und 3 SKV). Hierzu erliess das ASTRA die Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA) und die Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr vom 22. Mai 2008 [nachfolgend ASTRA-Weisungen].
Nach einer Ersteichung müssen die Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung zur Erhaltung der Messbeständigkeit jedes Jahr durch das METAS eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden. Die Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden
(Art. 2 Abs. 2 VSKV-ASTRA) und die im Zusammenhang mit Geschwindigkeits- überschreitungen erfassten Messwerte sind zusammen mit der Verkehrssituation bildlich zu dokumentieren (Art. 9 VSKV-ASTRA).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Für das verwendete Lasergeschwindigkeitsmessgerät Riegl FG21-P mit der METAS Nr. 408451 liegt das Eichzertifikat Nr. 258-21720 vom 20. November 2014 vor (Urk. 10/9). Wie bereits die Staatsanwaltschaft bemerkte und das Bezirksgericht in seinem Entscheid
festhielt (Urk. 10/7, Urk. 34 S. 8), lag der Staatsanwaltschaft zunächst das falsche Eichzertifikat Nr. 258-21798 vor, welches auf ein anderes Lasergeschwindigkeitsmessgerät lautet (Urk. 10/5). Das richtige Eichzertifikat wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft einverlangt und von der Polizei nachgereicht, worüber auch die Verteidigung mittels Kopie des Schriftverkehrs und des korrekten Eichzertifikats orientiert wurde (Urk. 4/12, Urk. 10/7-9). Dass es sich beim nachgereichten Eichzertifikat um dasjenige für das in casu verwendete Lasergeschwindigkeitsmessgerät handelt, ergibt sich aus der identischen METAS-Nummer. Diese Nummer dient, wie der Gutachter F. erläutert, der Identifizierung eines Messmittels.
Die Ausbildungsbestätigung für den Messfunktionär E. liegt ebenfalls vor und bestätigt, dass Kpl E. durch PS H. (Instruktor) am Geschwindigkeitsmessgerät Riegl FG21-P gemäss der SKV, der VSKV-ASTRA und den ASTRA-Weisungen ausgebildet wurde (Urk. 10/6). Der Verteidigung ist beizupflichten, dass für die genannten Verordnungen und die Weisung falsche Erlassdaten genannt sind. Die SKV, die VSKV-ASTRA und die ASTRA-Weisungen datieren nicht vom 1. Januar bzw. 1. Oktober 2008, sondern vom 28. März 2007 bzw. 22. Mai 2008. Dieses Versehen lässt jedoch keine Zweifel daran aufkommen, dass E. am verwendeten Lasergeschwindigkeitsmessgerät Riegl FG21-P ausgebildet wurde, wofür ihm am Ausbildungstag die Bestätigung vom
16. Mai 2011 ausgestellt wurde.
Die Messung wurde wie vorgeschrieben bildlich dokumentiert, mittels einer Videoaufnahme, welche auf DVD bei den Akten liegt (Urk. 10/4). Die Verteidigung ist der Ansicht, dass diese Dokumente nicht ausreichen, sondern zusätzlich ein Protokoll der Kontrollmessfahrt und der Beleg für eine Funktionskontrolle vorliegen müssten. Dabei stützt sie sich auf Ziffer 11.1 ASTRA-Weisungen. Diese Ziffer 11 bezieht sich jedoch auf stationär autonome Geschwindigkeitsmessungen gemäss Art. 6 lit. b VSKV-ASTRA. Die vorliegende stationäre Geschwindigkeitsmessung vom 3. Juli 2015 wurde jedoch durch eine Messperson beaufsichtigt. Es handelt sich folglich um eine stationäre bemannte Geschwindigkeitsmessung im Sinne von Art. 6 lit. a VSKV-ASTRA, auf welche Ziffer 11 ASTRA-Weisungen kei-
ne Anwendung findet. Die anwendbare Ziffer 5 ASTRA-Weisungen sieht lediglich vor, dass für jede Serie von Messungen am gleichen Standort ein Messprotokoll geführt werden muss. Ein solches liegt bei den Akten (Urk. 10/3). Dieses LaserMessprotokoll vom 3. Juli 2015 für die Zeit von 20.25 bis 22.00 Uhr enthält alle gemäss Ziffer 5 ASTRA-Weisungen vorgeschriebenen Angaben, inklusive der Bestätigung der Kontrolle des vorgeschriebenen Gerätetests. Die weiteren Anforderungen an das Messverfahren im Falle einer stationären bemannten Geschwindigkeitsmessung mit Lasergeschwindigkeitsmessgeräten sind in Ziffer 7 ASTRA-Weisungen festgehalten. Auch diese Ziffer sieht keine über den Gerätetest hinausgehende Funktionskontrolle eine Kontrollmessfahrt vor.
Zusammengefasst liegen alle notwendigen Dokumente für die Geschwindigkeitskontrolle am Fahrzeug des Beschuldigten vom 3. Juli 2015 bei den Akten. Diese lagen auch dem mit dem Gutachten zur Geschwindigkeitsmessung beauftragten Sachverständigen, F. , vor (Urk. 10/12, Urk. 10/13 Beilage 1).
Einwände der Verteidigung gegen den Gutachter und das Gutachten
Die Verteidigung machte wie bereits vor Vorinstanz geltend, dass der Gutachter F. befangen sei (Urk. 42 S. 5 f., Urk. 54 S. 2 f.). Sie führte aus, dass sich Herr F. , Mitarbeiter und -Leiter Verkehr des METAS, mit dem Radargerät bereits befasst habe und somit gemäss Art. 56 StPO befangen sei. Er habe ein persönliches Interesse, dass die Geschwindigkeitsmessung eines von ihm geeichten Radargerätes Bestand habe. Auch habe er sich bereits mit einem von der Anklagebehörde angeführten Beweismittel (Radargerät Riegl FG21-P) befasst und gelte auch gemäss Art. 56 lit. b StPO als befangen. Aus diesem Grund sei das von den Anklagebehörden ins Recht gelegte Gutachten über Geschwindigkeitsmessungen aus dem Recht zu weisen. Dieses Beweismittel dürfe nicht verwendet werden (Art. 141 Abs. 2 StPO; Urk. 42 S. 5). Die Ausführungen der Vorinstanz, dass I. , ein Mitarbeiter der METAS, die Eichung vorgenommen habe und Herr F. nur der Vorgesetzte von I. sei, könne die Befangenheit von F. nicht widerlegen. Herr F. sei die verantwortliche Person der METAS auf dem Bereich Eichung von Radargeräten und habe die Arbeiten seiner Mitarbeiter zu vertreten. Somit erscheine F. nach objektiver Betrachtungsweise als befangen. Die Erstinstanz habe denn auch verkannt, dass gar keine Befangenheit gegeben sein müsse. Es genüge, wenn aus objektiver Betrachtungsweise auf eine Befangenheit geschlossen werden könne. Dies sei vorliegend ohne Zweifel gegeben (Urk. 54 S. 3).
Die Vorinstanz hielt richtigerweise fest, dass gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO auch für Sachverständige gelten und zitierte anschliessend die bundesgerichtliche Praxis zur Befangenheit sachverstän- diger Personen (Urk. 34 S. 9 f.). Danach werden Voreingenommenheit und Befangenheit bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt bereits der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist. Der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit kann auch dadurch erweckt werden, dass die sachverständige Person in einem früheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit der konkreten Sache schon zu tun hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2014 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
Es ist zutreffend, dass die Freigabe im Eichzertifikat Nr. 258-21720 über das in casu verwendete Lasergeschwindigkeitsmessgerät METAS Nr. 408451 durch F. , als -Leiter, Bereich Verkehr, Akustik und Vibration des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS erfolgte und dieser auch das Gutachten vom 11. Mai 2016 zur Geschwindigkeitsmessung vom 3. Juli 2015 am vom Beschuldigten gefahrenen Fahrzeug erstellte (Urk. 10/13). Das Bundesgericht entschied jedoch im Urteil vom 19. Dezember 2011, dass aufgrund der Beteiligung eines Gutachters an der Eichung der Messanlage keine Befangenheit anzunehmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_679/2011 vom 19. Dezember 2011
E. 1.3). Diesen Entscheid bestätigte es unter anderem im Urteil 6B_520/2014 vom
26. Januar 2016, worin es erwog, dass der Gutachter im Eichbzw. Zertifizierungsverfahren weder ähnliche noch qualitativ gleiche Fragen wie im Strafverfahren zu prüfen habe. In dem von der Staatsanwaltschaft veranlassten Gutachten habe der Gutachter weder die Gerätezulassung noch die Geräteeichung als solche überprüfen müssen. Er habe keine Fragen beurteilen müssen, welche die Abklärungen und Tests des METAS im Zusammenhang mit dem eingesetzten Messgerät selbst betroffen hätten. Thema der Expertise sei nicht die Funktionstüchtigkeit des Geräts als solche gewesen. Gegenstand des Gutachtens sei vielmehr die korrekte Durchführung der konkreten Geschwindigkeitslasermessung und die Gültigkeit der Messergebnisse gewesen (E. 1.4).
Diese Ausführungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Der Auftrag an F. lautete, ein Gutachten über die Geschwindigkeitsmessung, nicht über die Eichung des Messgeräts, zu erstellen. Er sollte die Fragen beantworten, ob die Geschwindigkeitsmessung unter Einhaltung sämtlicher Vorschriften durchgeführt wurde, ob das Messresultat korrekt zu Stande kam und mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte fuhr (Urk. 10/10 S. 2). Im Gutachten ist im Zusammenhang mit der Eichung des Lasergeschwindigkeitsmessgeräts lediglich festgehalten, dass dieses geeicht worden sei, die Gültigkeit der Eichung gemäss Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung 1 Jahr betrage und die darin festgelegten Eichfehlergrenzen eingehalten worden seien, weshalb das Messmittel gemäss der Messmittelverordnung als geeicht gegolten und für die amtliche Messung habe eingesetzt werden dürfen (Urk. 10/13 S. 2). Im Folgenden widmete sich
F. seiner Kernaufgabe, der Beurteilung der Geschwindigkeitsmessung, und
machte auf 4 ½ Seiten Ausführungen zur Beurteilung der Messung mittels Auswertung der Videoaufnahme und zur Plausibilitätskontrolle (Urk. 10/3 S. 2-6,
Ziffer 3). Unter Ziffer 4 setzte er sich mit der Messgenauigkeit auseinander
(Urk. 10/3 S. 7) und beantwortet anschliessend unter Ziffer 5 die an ihn gestellten Fragen (Urk. 10/3 S. 7-8).
Es ist daher der Vorinstanz beizupflichten, dass die Eichung des verwendeten Messgeräts an sich nicht eigentliches Thema des Gutachtens war (Urk. 34
S. 11). Wie bereits im zitierten bundesgerichtlichen Entscheid hatte der Gutachter
vorliegend weder die Gerätezulassung noch die Geräteeichung als solche zu überprüfen. Er musste keine Fragen beantworten, welche die Arbeit des METAS am eingesetzten Messgerät betrafen. Thema des Gutachtens war nicht die Funktionstüchtigkeit des Geräts, sondern die korrekte Durchführung der konkreten Geschwindigkeitslasermessung, die Gültigkeit der Messergebnisse und die Bestimmung der durch den Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass der Sachverständige
F. weder ein persönliches Interesse an den Erkenntnissen des Gutachtens bzw. am Resultat der Messung hatte noch in der Sache vorbefasst war. Es liegt kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO vor (Urk. 34 S. 12). Das Gutachten ist daher als Beweismittel verwertbar.
Ob der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren ein Ausstandsgesuch gegen den Gutachter im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO stellte, hierüber in Verletzung von Art. 59 StPO nicht entschieden wurde und ob die Wiederholung der Amtshandlung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO rechtzeitig verlangt wurde
(Urk. 42 S. 5 f. , Urk. 54 S. 2 f.), kann vorliegend offen gelassen werden, da keine
Ausstandsgründe gegen den Gutachter F. vorliegen.
Die Verteidigung monierte, dass der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft nie unter Einhaltung einer Frist dazu eingeladen worden sei, zum Gutachten von Herrn F. , Stellung zu nehmen. Damit habe die Staatsanwaltschaft Art. 188 StPO verletzt und die Verfahrensrechte des Beschuldigten nicht gewahrt (Urk. 42 S. 6). Hiergegen ist einzuwenden, dass der Verteidigung das Gutachten am 25. Mai 2016 in Kopie zugestellt wurde (Urk. 4/13). Zudem bejahte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 21. Juli 2016, das Gutachten zur Kenntnis genommen zu haben, es mit seinem Verteidiger besprochen zu
haben und er wurde ausdrücklich dazu aufgefordert, sich zum Gutachten und
dessen Schlussfolgerungen zu äussern, was er auch tat (Urk. 9/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte und sein Verteidiger hatten somit Kenntnis vom Gutachten und ausreichend Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Das rechtliche Gehör des Beschuldigten wurde damit gewahrt.
In materieller Hinsicht kritisierte die Verteidigung am Gutachten, dass der Gutachter auf Seite 6 ausführe, die Wegstrecke des Fahrzeuges von Foto 4 bis Foto 5 habe 91.0 m ± 0.2 m betragen. Dies könne nicht zutreffen, wenn man die Bilder 4 und 5 betrachte. Randpfosten ausserorts seien mit einer Distanz von 25 m aufgestellt. Der graue Personenwagen des Beschuldigten fahre in der Zeit zwischen Aufnahme 4 und 5, in drei Sekunden, an zwei Randpfosten vorbei und
lege noch wenige weitere Meter zurück. Die Strecke könne maximal 65 m betragen. Würden in drei Sekunden 65 m befahren, entspreche dies einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 78 km/h. Diese Schätzung werde auch durch das Bild 2 und 3 bestätigt. Es sei denn auch auffallend, dass der Gutachter seine angenommene Wegstrecke von 91 m ± 0.2 m nicht erkläre bzw. angebe, wie er auf diese Distanz gekommen sei (Urk. 42 S. 7).
Entgegen der Behauptung der Verteidigung gibt der Gutachter auf Seite 5 an, dass eine Positionsbestimmung des Fahrzeugs vor Ort anhand von markanten Stellen, wie den weissen Randpfosten, durchgeführt und anschliessend die Wegstrecke vermessen wurde. Dementsprechend sind unter den Grundlagen für das Gutachten auch Abklärungen vor Ort aufgeführt (Urk. 10/13 S. 1 und 5). Der Gutachter berechnete dann aufgrund der von Bild 4 bis Bild 5 vom Fahrzeug gefahrenen Strecke von 91 Metern und der dabei durchfahrenen 71 Frames (Bilder der Videoaufnahme) was bei 24 Frames pro Sekunde einer Zeit von 2.84 Sekunden entspricht eine Geschwindigkeit von 115.3 km/h (± 4 km/h). Diese Berechnung ist nachvollziehbar und erfolgte korrekt. Festzuhalten bleibt, dass es sich bei dieser anhand einer Videosequenz ermittelten durchschnittlichen Geschwindigkeit lediglich um eine Plausibilitätsbetrachtung handelt, welche ein vom eigentlichen Geschwindigkeitsmessgerät unabhängiges Verfahren darstellt und je nach Qualität der Aufnahmesituation und je nach Vorhandensein weiterer Hilfsinformationen des Strassenabschnitts eine wesentlich grössere Ermittlungsunsicherheit als das eigentliche Geschwindigkeitsmessmittel aufweist (Urk. 10/3 S. 4 und 8).
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bestehen keine Anhaltspunkte, die gegen das Gutachten bzw. die Qualifikation des Sachverständigen sprechen
(Urk. 34 S. 12). Die gutachterlichen Darlegungen sind nachvollziehbar und schlüssig und es drängen sich aufgrund der Beweislage sowie auch der Vorbringen der Verteidigung keine ernsthaften Einwände hiergegen auf. Für die weitere Sachverhaltserstellung ist daher auf das Gutachten zur Geschwindigkeitsmessung abzustellen.
Gemäss dem Gutachten wurde die Geschwindigkeitsmessung vom 3. Juli 2015, um 20.59 Uhr, am Fahrzeug ZG messtechnisch korrekt und unter Einhaltung der ASTRA-Weisungen vorgenommen. Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Messmittels, dementsprechend eine Fehlmessung respektive Fehlzuordnung, liegen keine vor (Urk. 10/13 S. 7 f.). Unter Berücksichtigung der Messunsicherheit von maximal + 0.6 % - die Sicherheitsmargen nach Art. 8 Abs. 1 lit. b VSKVASTRA sind gemäss Art. 21 ASTRA-Weisungen nicht mehr anzuwenden gelangt der Gutachter zum Ergebnis, dass die zum Messzeitpunkt, 3. Juli 2015, 20:59:21 Uhr, gefahrene Mindestgeschwindigkeit des Fahrzeuges ZG
117 km/h betrug (Urk. 10/13 S. 7 f.).
Fazit
Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erstellt (Urk. 34 S. 13), dass der Beschuldigte, wie ihm in der Anklageschrift vorgeworfen wird, mit einer Nettogeschwindigkeit von 117 km/h fuhr und somit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h überschritt. In subjektiver Hinsicht ergibt sich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, dass er um die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wusste und er es in Kauf nahm, diese um 37 km/h zu überschreiten, weil er in Eile war.
Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für dich Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt. Art. 27 Abs. 1 SVG sieht vor, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen sind. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen StrassenVerkehrsund Sichtverhältnissen 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV).
Die Vorinstanz führte aus, wann von einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG auszugehen ist und unter welchen Umständen auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Ebenso gab die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Überschreitung von Höchstgeschwindigkeiten wieder. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 34 S. 14).
Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten deutlich über dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert von 30 km/h liegt, ab dem grundsätzlich unbesehen der konkreten Umstände von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen ist. Auf die weiteren Ausführungen des Bezirksgerichts zur Erfüllung des Tatbestandes der groben Verkehrsregelverletzung kann ebenfalls verwiesen werden (Urk. 34 S. 14 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass das Wetter schön, die Fahrbahn trocken, die Sichtverhältnisse gut waren und lediglich ein leichtes Verkehrsaufkommen herrschte, dass es aber gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV gerade nur unter solch günstigen Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnissen erlaubt ist, die maximale Geschwindigkeit von 80 km/h zu fahren. Diese günstigen äusseren Umstände führen somit nicht zur einer anderen rechtlichen Würdigung.
Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die von ihm gefahrene Geschwindigkeit von 117 km/h auf einer Strasse ausserorts eine erhöhte abstrakte Gefährdung und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Personen schuf und dies auch in Kauf nahm. Sein Verhalten ist als schwerwiegend verkehrsregelwidrig einzustufen und der Beschuldigte machte keine Gründe geltend, die sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten (Prot. I S. 7-9, Urk. 42 S. 16 f., Urk. 54 S. 4 f.).
3. Der Beschuldigte ist daher der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig zu sprechen.
Vorinstanzliches Urteil und Anträge der Parteien
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von
20 Tagessätzen zu Fr. 180.- und einer Busse von Fr. 700.-. Hiergegen wendete die Staatsanwaltschaft ein, dass die Vorinstanz bei der Festlegung von 20 Tagessätzen Geldstrafe als Einsatzstrafe die angemessene Einsatzstrafe deutlich unterschritten habe. Um einen angemessenen Quervergleich vollziehen zu kön- nen, sei auf die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 14. Januar 2015 zu verweisen. Darin würde als empfohlene Strafe bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von zwischen 35 km/h und 39 km/h ausserorts 20 Tagessätze Geldstrafe bei vollumfänglich geständigen Ersttätern ohne erschwerende Umstände, wie beispielsweise erwirkte administrative Massnahmen etc. benannt. Nachdem das Beweisverfahren ergeben habe, dass dem Beschuldigten nunmehr nicht mehr nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung von
34 km/h, sondern eine solche von 37 km/h vorgeworfen werden müsse, zudem das strafmindernd zu berücksichtigende Geständnis weggefallen sei, ergebe sich logischerweise daraus, dass das angemessene Strafmass zu erhöhen sei, nämlich auf die eingeklagten 35 Tagessätze Geldstrafe (Urk. 36 S. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragte daher, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 200.sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.zu bestrafen sei (Urk. 50 S. 2).
Die Verteidigung entgegnete, bei den Strafmassempfehlungen müsse berücksichtigt werden, dass es sich um Empfehlungen handle, die keine verbindliche Wirkung hätten. Der Antrag der Staatsanwaltschaft von 35 Tagessätzen zu Fr. 200.sei nicht nachvollziehbar. Gemäss den (unverbindlichen) Strafmassempfehlungen vom 14. Januar 2015 wäre die Strafe auch bei einer Überschrei-
tung von 37 km/h 20 Tagessätze. Aus der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2017 gehe nicht hervor, weshalb der Ansatz der Geldstrafe von Fr. 180.-, gemäss Strafbefehl und vorinstanzlichem Urteil vom 16. November 2016, nun plötzlich auf Fr. 200.erhöht werden soll. Die Einkommensverhältnisse hätten sich nicht verändert. Ebenso gehe die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung vom 3. Januar 2017 fehl, wenn sie ausführe, dass der Beschuldigte nicht geständig sei. Der Beschuldigte habe stets erklärt, dass er am 3. Juli 2015 die B. -Strasse in C. (ZH) befahren habe. Er habe nur Bedenken zur festgestellten Geschwindigkeit geäussert. Die von der Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärung beantragte Busse von Fr. 1'500.verletze den vom Bundesgericht in BGE 135 IV 188 Erw. 3.4.4 geäusserten Grundsatz, dass die Verbindungsstrafe nicht mehr als 20 % der ausgesprochenen bedingten (Geld-) Strafe ausmachen dürfe (Urk. 42 S. 13 f. und S. 15).
Strafrahmen und rechtliche Grundlagen
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Art. 90 Abs. 2 SVG einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe vorsieht und weder Strafschärfungsnoch Strafmilderungsgründe vorliegen (Urk. 34 S. 15).
Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung werden vom Bezirksgericht korrekt wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 34 S. 16). Wie die Verteidigung zutreffend bemerkte, sind die von der Staatsanwaltschaft zitierten Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom
14. Januar 2015 für das Gericht bei der Strafzumessung nicht verbindlich. Sie können dem Gericht bei der Bemessung der objektiven Tatschwere als Anhaltspunkt dienen, entbinden es aber nicht davon, alle im Einzelfall relevanten Strafzumessungsfaktoren zu berücksichtigen und eine konkrete Strafzumessung vorzunehmen.
Tatkomponenten
Der Beschuldigte überschritt die ausserorts maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit um 37 km/h. Es ist der ersten Instanz beizupflichten, dass es sich
dabei um eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung handelt, wobei der Beschuldigte mit dem hohen Tempo von 117 km/h zudem in eine Linkskurve einfuhr (Urk. 34 S. 16). Zu Gunsten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass günstige Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnisse herrschten. Das Wetter war gut, die Fahrbahn trocken und das Verkehrsaufkommen war leicht. In Würdigung dieser Umstände wiegt das objektive Verschulden des Beschuldigten leicht.
In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Er wollte nach einem langen Arbeitstag schnell nach Hause kommen. Die objektive Tatschwere wird aufgrund des Eventualvorsatzes leicht relativiert. Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen dem Verschulden angemessen.
Täterkomponenten
Zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen führte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 21. Juli 2016 und der Hauptverhandlung vom
16. November 2016 aus, er sei ledig und lebe allein. Er habe drei Kinder, welche
bei der Mutter leben würden und für welche er monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'900.bezahle. Er arbeite im Spital , als leitender Arzt in der [Abteilung], verdiene netto knapp Fr. 12'000.im Monat und erhalte einen 13. Monatslohn. Über weitere Einkünfte verfüge er nicht. Weder habe er Schulden noch relevantes Vermögen (Urk. 9/1 S. 4 und Prot. I S. 5 f.). Das Bezirksgericht hielt korrekterweise fest, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen keine für die Strafzumessung relevanten Besonderheiten ergeben. Sie fallen weder straferhöhend noch strafmindernd ins Gewicht.
Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 6/1), jedoch weist er gemäss Auszug aus dem Eidgenössischen Register für Administrativmassnahmen vom
27. Juli 2015 bereits zwei administrative Massnahmen wegen Geschwindigkeits- übertretungen auf. Am 28. August 2012 wurde er verwarnt und vom 24. November bis 23. Dezember 2014 wurde ihm der Führerausweis entzogen (Urk. 6/4).
Dieser getrübte automobilistische Leumund infolge zweier Geschwindigkeitsüberschreitungen wirkt sich leicht straferhöhend aus.
Entgegen den Ausführungen der Verteidigung liegt kein Geständnis vor, welches strafmindernd zu berücksichtigen wäre. Dass der Beschuldigte, wie die Verteidigung geltend macht, stets zugegeben habe, am 3. Juli 2015 die
B. -Strasse in C. (ZH) befahren zu haben, war angesichts dessen,
dass er am 3. Juli 2015 an der genannten Örtlichkeit von der Polizei angehalten und kontrolliert wurde, unausweichlich. Dabei von einem Geständnis zu sprechen, ist abwegig. Von einem solchen wäre lediglich auszugehen, hätte er den Kernpunkt des Vorwurfs, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit von 117 km/h, anerkannt.
Leicht straferhöhend ist somit der getrübte automobilistische Leumund zu berücksichtigen. Strafmindernde Umstände liegen keine vor. Damit erscheint eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen als angemessen.
Tagessatzhöhe
Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum, wobei ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.beträgt (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Gemäss den Angaben des Beschuldigten im Berufungsverfahren beläuft sich sein monatliches Nettoeinkommen zuzüglich eines 13. Monatslohns auf
Fr. 11'900.-. Für seine drei Kinder bezahlt er monatliche Unterhaltsbeiträge von
Fr. 3'900.-. Der Mietzins beträgt Fr. 950.- und die Krankenkassenprämie
Fr. 250.pro Monat (Urk. 40). Den eingereichten Steuerrechnungen ist zu entnehmen, dass er kein steuerbares Vermögen aufweist und rund Fr. 8'300.- Steuern (direkte Bundessteuer: Fr. 2'029.20, Kantonsund Gemeindesteuer:
Fr. 6'226.30) pro Jahr bezahlt. Unter Berücksichtigung dieser finanziellen Verhält-
nisse ist die Höhe des Tagessatzes bei Fr. 200.festzusetzen.
Busse
Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden. Die Vorinstanz führte aus, wann eine solche Verbindungsstrafe ausgesprochen werden darf und wie eine solche zu bemessen ist. Auf diese zutreffenden Erwägungen ist vollumfänglich zu verweisen (Urk. 34 S. 19). Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Verbindungsgeldstrafe bzw. Verbindungsbusse nicht zu einer Straferhöhung führen eine zusätzliche Strafe ermöglichen soll. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täterund tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Strafe und die damit verbundene Geldstrafe beziehungsweise Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (vgl. BGE 135
IV 188 E. 3.3).
Da dem Beschuldigten, wie unter Ziffer VI nachfolgend ausgeführt wird, der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist, und es vorliegend darum geht die sogenannte Schnittstellenproblematik zu entschärfen, ist eine Verbindungsbusse auszusprechen. In Anbetracht der Regel, dass sich der Anteil der Verbindungsstrafe an der gesamten Strafe grundsätzlich maximal auf einen Fünftel belaufen darf und unter Berücksichtigung des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist eine Busse von Fr. 1'000.auszusprechen. Diese entspricht bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 200.fünf Tagessätzen. Da sich die dem Verschulden und den weiteren strafzumessungsrelevanten Faktoren angemessene Strafe auf 35 Tagessätze beläuft, ist davon die auszusprechende Busse in Abzug zu bringen, so dass die Geldstrafe und die Verbindungsbusse zusammen nicht zu einer Straferhöhung führen.
Fazit
Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 200.sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.zu bestrafen.
Die Vorinstanz gab die rechtlichen Grundlagen zum bedingten Strafvollzug und der Probezeit sowie die bei der Prognosestellung zu beachtenden Umstände korrekt wieder, worauf verwiesen werde kann (Urk. 34 S. 20 f.).
Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, jedoch bereits zwei Administrativmassnahmen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen gegen ihn verhängt wurden. Mit der Vorinstanz ist aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte durch das vorliegende Strafverfahren, die Verurteilung, den drohenden Vollzug der bedingten Geldstrafe und die zu leistende Busse genügend gewarnt ist und sich in Zukunft wohlverhalten wird. Der Vollzug der Geldstrafe ist daher aufzuschieben. Den infolge des getrübten automobilistischen Leumunds verbleibenden Bedenken ist mittels einer Probezeit von drei Jahren Rechnung zu tragen.
Die Busse ist zu bezahlen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Bezirksgericht hielt mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung richtigerweise fest, dass bei der Busse als Verbindungsstrafe zur bedingten Geldstrafe als Umrechnungsschlüssel die bei der Bemessung der Geldstrafe berechnete Tagessatzhöhe verwendet werden kann (Urk. 34 S. 20). Demnach ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage festzusetzen.
Zusammengefasst ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Der Beschuldigte wird verurteilt und unterliegt im Berufungsverfahren mit allen Anträgen. Ausgangsgemäss ist daher das erstinstanzliche Kostendispositiv zu
bestätigen (Urk. 34 S. 22, Dispositivziffern 5 und 6) und sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und
Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 200.sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.bestraft.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.festgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2017
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Neukom
Zur Beac htung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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