Zusammenfassung des Urteils SB160440: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen, versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern begangen zu haben. Er wurde auch für mehrfache, teilweise versuchte Pornografie verurteilt. Die Strafe beträgt 300 Tagessätze zu Fr. 30.-, mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt, und die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden vorerst von der Gerichtskasse übernommen. Der Beschuldigte kann gegen diesen Entscheid eine bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht einreichen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB160440 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 18.04.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Versuch sexuelle Handlungen mit Kindern etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Handlung; Handlungen; Sinne; Fahnder; Bundes; Kinder; Berufung; Bundesgericht; Urteil; Kindern; Verteidigung; Recht; Vorinstanz; Fahnders; Staatsanwalt; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Versuch; Chatroom; Polizei; E-Mail; Kontakt; Kantons; Schutz; Alter; Unterhaltung; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 13 BV ;Art. 135 StPO ;Art. 187 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 285a StPO ;Art. 293 StPO ;Art. 298a StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 49 StGB ;Art. 8 EMRK ; |
Referenz BGE: | 114 IV 112; 117 IV 369; 117 IV 395; 119 IV 224; 122 IV 248; 131 IV 100; 131 IV 103; 134 IV 266; 136 IV 55; 137 IV 115; |
Kommentar: | Donatsch, Schweizer, Flachsmann, Hug, Weder, 18. A., Zürich, Art. 113 StGB, 2010 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160440-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur.
L. Chitvanni und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
Urteil vom 18. April 2017
in Sachen
vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle Anklägerin und I. Berufungsklägerin
gegen
Beschuldigter und II. Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18).
Urteil des Bez irksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 5. Februar 2015:
(Urk. 38 S. 31 ff.)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldi g der mehrfachen, teilweise versuchten Pornografie im Sinne von aArt. 197 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs.1 StGB und aArt. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB.
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-, wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 8. Oktober 2013 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich, Fachgruppe Kinderschutz, aufbewahrten Gegenstände werden definitiv eingezogen und der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung überlassen:
1 Festplatte SSD 120 GB;
1 Festplatte 1 TB aus PC Steg;
1 USB-Festplatte WD 800 GB.
Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 8. Oktober 2013 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich, Fachgruppe Kinderschutz, aufbewahrten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben:
1 Speicherkarte SD-Card 4 GB;
15 CD/DVD.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'000.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei
Fr. 1'000.- Gebühr Anklagebehörde
Fr. Kanzleikosten
Fr. 3'310.- Auslagen Untersuchung Fr. 6'498.15 amtliche Verteidigung
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
Der amtliche Verteidiger wird mit Fr. 6'498.15 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt.
Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
(Mitteilung)
11.-12. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
Der Staatsanwaltschaft (Urk. 76 S. 2):
Der Beschuldigte A.
sei ferner schuldig zu sprechen der versuchten
sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
Er sei mit 12 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren.
Die Kosten des vorinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens seien vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen, abgesehen von den Kosten der amtlichen Verteidigung.
Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 78 S. 2):
Es sei mein Klient wegen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
Es sei meinem Klienten im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren und den unterzeichneten Rechtsanwalt als dessen Beistand zu ernennen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Staates.
Erwägungen:
1. Zum Verfahrensgang bis und mit dem obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 2. November 2015 kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid (Urk. 58 S. 4 ff.) sowie im bundesgerichtlichen Entscheid vom
28. September 2016 (Urk. 70 S. 2) verwiesen werden.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 2. November 2015 erhob die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Urk. 64/1-2). Sie beantragte, das zitierte Urteil sei wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG, konkret in Zusammenhang mit der Verletzung von Art. 285a StPO und Art. 298a StPO, aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (Urk. 64/2). Der Beschuldigte liess ebenfalls Beschwerde erheben und beantragen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2015 sei wegen Verletzung von Bundesrecht aufzuheben, der Beschuldigte sei freizusprechen und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 62/2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft mit Urteil vom 28. September 2016 gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück
(Urk. 70 S. 17). Die Beschwerde des Beschuldigten wies es mit separatem Urteil vom 28. September 2016 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 69 S. 9).
Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2016 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um ihre Berufungen zu begründen (Urk. 74). Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft ging am 23. November 2016 ein (Urk. 76), diejenige des Beschuldigten am 6. Dezember 2016 (Urk. 78). Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2016 wurden dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft je die Eingaben der Gegenpartei zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 80). Innert Frist ging keine Vernehmlassung ein.
Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft, welche sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern richtet, gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts vom 2. November 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 70 S. 17). Die Beschwerde des Beschuldigten, mit welcher er einen vollumfänglichen Freispruch begehrte, wurde abgewiesen (Urk. 69 S. 9).
Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht somit der Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und damit zusammenhängend die Strafzumessung. Der Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter Pornografie im Sinne von aArt. 197 Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1 StGB und aArt. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB ist in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu thematisieren. Dasselbe gilt für die Frage der Einziehungen. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist der Beschluss der hiesigen Kammer vom 2. November 2015.
Ausgangslage
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 17. September 2013 im Chatroom B. von 13:58 Uhr bis 15:05 Uhr vermeintlich die 14-jährige C. (tatsächlich war dies ein Ermittler der Stadtpolizei Zürich) kennengelernt zu haben, mit welcher er in den folgenden Tagen über die ausgetauschten Handynummern per SMS - über Sex kommuniziert und schliesslich ein Treffen mit ihr am Hauptbahnhof Zürich vereinbart haben soll. Dabei habe er in der Ab-
sicht gehandelt, mit der vermeintlich 14-jährigen C.
in der Folge sexuelle
Handlungen, allenfalls bis zum Geschlechtsverkehr, vorzunehmen. Anlässlich des mit C. vereinbarten Treffens am Hauptbahnhof Zürich vom 25. September 2013, zu welchem er mehrere Kondome mit sich geführt habe, wurde der Beschuldigte von der Polizei festgenommen (Urk.18 Ziff. 1 Abs. 1 u. 2; Urk. 1 S. 2).
Die Staatsanwaltschaft führt im vorliegenden Verfahren aus, entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts seien das Chatroom-Protokoll, der Austausch von Fotos via E-Mail und die SMS-Kontakte zwischen C. und dem Beschuldigten sowie die entsprechenden Folgebeweise verwertbar. Es ergebe sich unzweifelhaft, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllt habe (Urk. 76 S. 2).
Die Verteidigung legt dar, das Bundesgericht habe der Vorinstanz aufgetragen zu prüfen, ob der Verwertbarkeit der aus der polizeilichen Fahndung gewonnen Erkenntnisse und (Folge-) Beweise allenfalls andere Gründe entgegenstehen könnten. Die Vorinstanz habe das Mass der Einwirkung des verdeckten Fahnders auf den Beschuldigten zu prüfen und sich eingehend mit dem Verhalten des Fahnders zu befassen. Weiter verweise das Bundesgericht auf die Problematik des untauglichen Versuchs. Somit habe das Bundesgericht indirekt die Anleitung zum Freispruch vorgegeben. Es sei unbestritten nicht zu körperlichem Kontakt zwischen dem Beschuldigten und C. gekommen, weshalb der objektive Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht erfüllt sei. Unbestritten sei auch, dass der verdeckte Ermittler die Tatbereitschaft beim Beschuldigten mit der Chatroom-Konversation und SMS-Mitteilungen geweckt habe. Der Beschuldigte habe von Anfang an klar ausgedrückt, dass er keinen Sex mit einer Minderjährigen wolle, womit es auch am subjektiven Tatbestand fehle. Alles Weitere sei seitens des Beschuldigten allenfalls aus Neugierde geschehen, daran ändere sich auch nichts, als er sich nach Zürich begeben habe. Sex mit einer Minderjährigen sei tabu gewesen. Der Polizist D. habe sich dann im Verlauf der Chatkonversation weiter mit dem Beschuldigten unterhalten, was als übler Scherz gewertet werden müsse. Scherzerklärungen der Polizei seien rechtlich nicht verbindlich und könnten dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. Der Polizist habe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu handeln und der Beschuldigte habe Anspruch auf Schutz vor Willkür und Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Urk. 78 S. 3 f.).
Verwertbarkeit der Beweismittel
Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid zur Verwertbarkeit der erhobenen Beweismittel Folgendes fest: Der polizeiliche Chatroom-Einsatz im vorliegenden Verfahren habe seinen Ursprung im Polizeigesetz des Kantons Zürich. Der polizeiliche Ermittler habe seine präventive Tätigkeit im Internet im Sinne einer nicht bewilligungspflichtigen Kontaktnahme gestützt auf § 32d PolG/ZH begonnen, wonach Angehörige der Polizei zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten mit andern Personen Kontakt aufnehmen könnten, ohne ihre Identität und Funktion bekanntzugeben (Urk. 70 S. 8).
Der Beschuldigte habe dann um 14.14 Uhr C. seine E-Mail-Adresse bekannt gegeben. Sie habe ihm auf sein Verlangen um 14.19 Uhr ihre E-MailAdresse bekannt gegeben. Die Nennung der E-Mail-Adresse durch den Beschuldigten sei zwar geeignet, dessen Identifikation zu ermöglichen, begründe jedoch noch keinen Anfangsverdacht. Der Polizeieinsatz im Chat habe sich folglich noch nicht nach der StPO gerichtet. Um 14.46 Uhr habe der Beschuldigte C. ein Bild seines nackten Penis per E-Mail geschickt, im vermeintlichen Wissen darum, dass das Mädchen 14 Jahre alt gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt von einer strafprozessualen Fahndung im Sinne von Art. 298a ff. StPO auszugehen, sei nicht zu beanstanden. Entsprechend sei zu prüfen, ob es sich bei der vorliegenden polizeilichen Tätigkeit um eine nicht bewilligungspflichtige verdeckte Fahndung gemäss Art. 298a StPO um eine bewilligungsbedürftige verdeckte Ermittlung im Sinne von Art. 285a StPO handle (Urk. 70 S. 8 f.).
Eine genehmigungsbedürftige verdeckte Ermittlung setze zunächst eine urkundengestützte Legendierung des polizeilichen Ermittlers voraus. Unter einer Legende verstehe man eine durch Urkunden abgesicherte falsche Identität. Es seien grundsätzlich nur Urkunden gemeint, die eine Legende, also eine falsche Identität, analog eigentlicher Ausweisdokumente stützen könnten. Zu denken sei in erster Linie an Pässe, Identitätskarten, Führeroder Fahrzeugausweise, Versicherungsausweise sowie Kreditund andere Bankkarten. Der polizeiliche Ermittler solle bei einer verdeckten Ermittlung mit einer fiktiven Biographie ausgestattet werden, die einer gewissen, nicht mehr nur oberflächlichen Überprüfung standhalte. Auch der verdeckte Fahnder müsse milieuangepasst szenentypisch auftreten können. Er dürfe sich dabei einer untergeordneten Legendierung bedienen, die durchaus auch raffiniert sein könne, solange sie nicht urkundengestützt sei. Derart simple Legendierungselemente, wie sie in einem Chat verwendet wür- den, würden jedenfalls keine durch Urkunden abgestützte Legende im Sinne von Art. 285a StPO schaffen. Unbedenklich erscheine in dieser Hinsicht auch die Verwendung eines Mobiltelefons, solange dieses nicht auf die Scheinidentität des Fahnders ausgestellt worden sei (Urk. 70 S. 9 ff mit Hinweisen).
C. sei im vorliegenden Fall nicht unter einer durch Urkunden abgesicherten Legende aufgetreten. Der polizeiliche Fahnder habe sich nicht hinter einer Legende, sondern lediglich hinter einem Nicknamen verborgen, wie ihn grundsätzlich auch alle andern Teilnehmer im Chat benutzen würden. Dadurch habe er seine wahre Identität nicht offengelegt, was aber gerade Merkmal eines Chats sei, welcher weitgehend anonym bzw. pseudonym erfolge. Die weiteren Angaben des polizeilichen Fahnders zu Wohnort, Alter und Aussehen des vermeintlichen Mädchens seien einfache Lügen ohne eigentlichen Realitätsbezug. Ebenso wenig würden die Verwendung einer zum Pseudonym passenden E-Mail-Adresse und der Versand eines Fotos eine urkundengestützte Legende im Sinne von Art. 285a StPO schaffen. Die vom polizeilichen Fahnder an den Beschuldigten weitergegeben Mobiltelefonnummer sei im Übrigen nicht auf dessen Scheinidentität ausgestellt, sondern auf die Stadt Zürich. Vorliegend fehle es demnach an der urkundengestützten Legendierung im Sinne von Art. 285a StPO (Urk. 70 S. 11 f.).
Eine verdeckte Ermittlung setze weiter voraus, dass der Ermittler durch täuschendes Verhalten mit der Zielperson Kontakt knüpfe, um ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen.
C. s Angaben im Chat betreffend Wohnort, Aussehen und Alter etc. wür- den auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie dem Beschuldigten auf sein Verlangen ein Foto gesendet und ihm ihre E-Mail-Adresse sowie Mobiltelefonnummer bekanntgegeben habe, kein Vertrauensverhältnis im Sinne von Art. 285a StPO entstehen lassen, zumal E-Mail-Adressen auf irgendwelche Fantasienamen erstellt werden könnten und auch eine Mobiltelefonnummer nicht den geringsten Rückschluss auf die Person des Nummerninhabers zulasse. Die Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse Mobiltelefonnummer ermögliche nur, das im Chat begonnene Gespräch allenfalls ausserhalb der Plattform weiterführen zu können. Vertrauen im Sinne von Art. 285a StPO werde dadurch aber weder geschaffen noch gewonnen, auch dann nicht, wenn die Telefonnummer im Hinblick auf ein mögliches, von der Zielperson zuvor in den Raum gestelltes Treffen bekanntgegeben werde, bei welchem sexuelle Handlungen wahrscheinlich wären. Die einer verdeckten Ermittlung eigene Eingriffsintensität werde dadurch noch nicht erreicht. Der Beschuldigte habe mit C. ausschliesslich im Chatraum, per E-Mail SMS verkehrt. Persönlich habe er sie überhaupt nicht gekannt. Auf ihre Person sei es bei dem Verkehr auch gar nicht angekommen. Die gesamte Kommunikation mittels kurzer Textbotschaften sei im Wesentlichen allein auf die Anbahnung eines Sexualkontakts ausgerichtet gewesen. Das vermeintliche Kind sei dadurch zum Tatobjekt degradiert worden. Von einem privaten persönlichen Kontakt könne nicht gesprochen werden. Dass der Beschuldigte die begründete Erwartung auf ein Zustandekommen eines solchen Kontakts gehabt haben mag, begründe kein Vertrauensverhältnis im Sinne von Art. 285a StPO (Urk. 70 S. 12 f.).
Auch die Dauer des polizeilichen Einsatzes spreche nicht für die Annahme einer verdeckten Ermittlung. Die polizeiliche Aktion könne noch als kurzer Einsatz im Sinne von Art. 298a StPO bezeichnet werden (Urk. 70 S. 13 f.).
Schliesslich sei die Polizei vorliegend klarerweise nicht in ein kriminelles Umfeld im Sinne von Art. 285a StPO eingedrungen. Ein Chatroom sei eine allgemein und öffentlich zugängliche Kommunikationsplattform und kein kriminelles Umfeld (Urk. 70 S. 14).
Zusammenfassend ergebe sich, dass es dem konkret zu beurteilenden Polizeieinsatz an den notwendigen gesetzlichen Begriffsmerkmalen einer verdeckten Ermittlung im Sinne von Art. 285a StPO fehle. Entsprechend sei eine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht nicht erforderlich gewesen. Das Chatroom-Protokoll, der Austausch von Fotos via E-Mail und die SMSKontakte zwischen C. und dem Beschuldigten seien ebenso wie die erhobenen Folgebeweise, bestehend aus den (Teil-)Geständnissen des Beschuldigten, grundsätzlich verwertbar (Urk. 70 S. 14 f.).
Im Weiteren hat das Bundesgericht erwogen, dass insgesamt das Verhalten des Fahnders zu prüfen sei (Urk. 70 S. 15).
Das Mass der zulässigen Einwirkung des verdeckten Fahnders hat sich nach Art. 298c Abs. 2 i.V.m. Art. 293 StPO zu richten. Verdeckte Fahnder dürfen demnach keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken (Art. 293 Abs. 1 StPO). Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein (Art. 293 Abs. 2 StPO).
Einem verdeckten Fahnder muss es erlaubt sein, sich rollenadäquat zu verhalten und nicht nur vollkommen passiv zu bleiben (BSK StPO II-Knodel, Art. 293 N 5). Die Einflussnahme des verdeckten Fahnders darf für die Entschlussfassung nicht kausal sein. Erst wenn die Zielperson einen Tatentschluss gefasst hat und die Tatausführung eine Konkretisierung des Tatentschlusses bedingt, für welche die
Mitwirkung des verdeckten Fahnders notwendig wird, ist eine moderate Form der Einwirkung durch den verdeckten Fahnder zulässig. Diese Einwirkung darf aber nicht ausschlaggebend, sondern eben nur von untergeordneter Bedeutung sein. Die verdeckte Fahndung bringt es mit sich, dass eine Form der Kommunikation zwischen dem verdeckten Fahnder und der Zielperson stattfindet. Hat diese Kommunikation das konkrete Delikt zum Gegenstand, muss es dem verdeckten Ermittler erlaubt sein, sich weiterhin szenenadäquat zu verhalten, d.h. mitzuwirken. Der verdeckte Fahnder muss gegenüber der Zielperson immer eine untergeordnete Rolle einnehmen. Der Anstoss zur Tat muss von der Zielperson selbst ausgehen. Es versteht sich von selbst, dass die Grenze zwischen zulässigem Hinführen eines bereits Tatentschlossenen zum konkreten Delikt und unerlaubtem Wecken einer Tatbereitschaft nicht scharf verläuft und oftmals selbst vom verdeckten Fahnder nicht klar gezogen werden kann (Knodel, a.a.O., Art. 293 N 7 f.).
Vorliegend ging die Initiative zur Kontaktaufnahme zwischen dem Beschuldigten und C. vom Beschuldigten aus: hey C. , dörf ich es bits zu dir in chat ko (vgl. zur ganzen Chatunterhaltung Urk. 2). Sogleich erkundigte sich der Beschuldigte nach dem Alter von C. , welche einsilbig kundtat, sie sei 14 Jahre alt und komme aus Zürich. Darauf reagierte der Beschuldigte mit den Worten oh schad, bits jung :( und naja, mir dörfte uns ja nid mol küsse. Im Wissen um das junge Alter seiner Chatpartnerin lenkte der Beschuldigte das Gespräch schliesslich dennoch von sich aus auf Sex (sueche eigntlich sex aber do bisch glaub z jung). Auch die Initiative zum Austausch von Fotos ging vom Beschuldigten aus (hesch luscht uf e foti und später würd au gern es paar fotene gseh C. ;)). Der Beschuldigte wollte sodann nach Erhalt einer Fotografie von C. weitere Bilder, wo me es bits mehr gseht . Er beharrte im weiteren Gesprächsverlauf hartnäckig darauf, Bilder von C. in Unterwäsche im Bikini zu sehen und betonte mehrfach, er wolle ihren süssen Arsch bzw. mehr vu dim heisse körper sehen. Schliesslich war es auch der Beschuldigte, der ein Treffen ansprach und C. fragte, ob sie die Pille nehme und er ohne Kondom eindringen dürfte. C. zeigte sich während der ganzen Unterhaltung zurückhaltend. Sie stellte anfangs noch wenige Fragen an den Beschuldigten und beschränkte sich dann im Folgenden, die Fragen des Beschuldigten relativ kurz und knapp zu beantworten. Es war insbesondere nicht C. , die das Gespräch auf sexuelle Inhalte ein reales Treffen lenkte. Das Verhalten des verdeckten Fahnders C. im Chatroom ist nicht zu beanstanden.
Nach der Begegnung im Chatroom unterhielten sich C. und der Beschuldigte zwischen dem 17. und 25. September 2013 per SMS (vgl. zur ganzen Kommunikation Urk. 4). Auch hier war es der Beschuldigte, der sich gleich nach Beendigung der Chatunterhaltung per SMS bei C. meldete. Er fragte sogleich, ob sich C. schon mal mit jemandem aus dem Chat getroffen habe und wie alt dieser gewesen sei. In der gesamten Unterhaltung war es mehrheitlich der Beschuldigte, welcher Fragen stellte. C. verhielt sich passiv, beantwortete die Fragen des Beschuldigten und gab von sich gerade so viel preis wie nötig. Einzig am 23. September 2013 war es C. , welche den Beschuldigten mit den Worten He du kontaktierte, nachdem die beiden am 21. und
22. September 2013 keine Nachrichten ausgetauscht hatten. Wiederum war es
aber der Beschuldigte, welcher ein Treffen mit C. ansprach und Details dazu erfahren wollte. C. stieg darauf ein und schlug dem Beschuldigten Ort und Zeit für das Treffen vor. Insgesamt kann nicht die Rede davon sein, C. hätte beim Beschuldigten den Tatentschluss geweckt. Es war vielmehr so, dass sie den bereits tatentschlossenen Beschuldigten zum konkreten Delikt hinführte. Das Verhalten des verdeckten Fahnders, welcher von Beginn an rollenadäquat und dabei sehr zurückhaltend war, gibt zu keinen Beanstandungen Anlass.
Der Beschuldigte macht weiter geltend, er habe Anspruch auf Schutz des Fernmeldegeheimnis im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK.
Sowohl die Schweizerische Bundesverfassung als auch die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten statuieren das Recht auf Schutz der Privatsphäre bzw. Achtung des Privatund Familienlebens. Demnach hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privatund Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Postund Fernmeldeverkehrs (Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK). Jede Person hat weiter Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (Art. 13 Abs. 2 BV). Eine Behörde darf in die Ausübung
dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale und öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit der Moral zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Dass der verdeckte Fahnder die private Chatund die SMS-Unterhaltung des Beschuldigten gespeichert und im Strafverfahren zu den Akten gegeben hat, verletzt grundsätzlich das Recht des Beschuldigten auf Privatsphäre im Sinne von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 B V, Art. 197 Abs. 1 StP O; vgl. Urteil 1B_300/2014 vom 14. April 2014 Erw. 5. 6).
Die verdeckte Fahndung ist als strafprozessuale Zwangsmassnahme in Art. 298a ff. StPO geregelt und beruht somit auf einer gesetzlichen Grundlage. Weiter soll die Tätigkeit des verdeckten Fahnders vorliegend eine Straftat (sexuelle Handlungen mit Kindern) verhindern und liegt somit klar im öffentlichen Interesse. Schliesslich ist der Eingriff des verdeckten Fahnders in die Privatsphäre des Beschuldigten auch verhältnismässig. Das Tätigwerden eines verdeckten Fahnders in einem Chatroom ist grundsätzlich geeignet und erforderlich, das angestrebte Ziel (Verhindern von Straftaten) zu erreichen. Vorliegend ging der Eingriff nur soweit, dass sich der verdeckte Fahnder mit dem Beschuldigten unterhielt und diese relativ kurze Unterhaltung sicherte. Weitergehende Eingriffe in die Privatsphäre des Beschuldigten, wie beispielsweise Überwachung seines Telefonanschlusses, erfolgten nicht. Angesichts des durch die verdeckte Fahndung angestrebten Zwecks, nämlich die Verhinderung einer schweren Straftat, erscheint das eingesetzte Mittel - der Einsatz eines verdeckten Fahnders jedenfalls vernünftig. Es liegt folglich eine zulässige Einschränkung der Grundrechte des Beschuldigten vor.
Fazit
Nach dem Gesagten steht der Verwertbarkeit der erhobenen Beweise im vorliegenden Verfahren nichts entgegen, weshalb vollumfänglich auf sämtliche Beweise (Aussagen des Beschuldigten, Chat-Protokoll vom 17. September 2013 (Urk. 2), Nacktfotos des Beschuldigten (Urk. 3), Extraktionsbericht Handyauswertung vom 25. September 2013 (Urk. 4), Auskunft über Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs (Urk. 5), Auswertungsbericht Hausdurchsuchung und Durchsuchung (Urk. 7) sowie Bild und Filmberichte der sichergestellten Datenträger (Urk. 8/1-6)) abgestellt werden kann.
Sachverhalt
Der Beschuldigte hat anlässlich sämtlicher Einvernahmen (Urk. 10/2 S. 2; Urk. 10/3 S. 1 f.; Prot. I S. 9) den äusseren Sachverhalt gemäss Ziff. 1 Abs. 1-2 der Anklageschrift anerkannt. Den inneren Sachverhalt, namentlich die Absicht zur Vornahme von sexuellen Handlungen mit einem Kind, bestritt er demgegen- über durchgehend bzw. verweigerte die Aussage dazu (Urk. 10/2 S. 2 ff.; Urk. 10/3 S. 2 ff., S. 9; Prot. I S. 8 ff., Urk. 53 S. 5 f.).
Das Geständnis des Beschuldigten zum äusseren Sachverhalt deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere mit dem Chat-Protokoll und der SMS-Unterhaltung, weshalb auf dieses Geständnis abzustellen und der äussere Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt bezeichnet werden kann.
Auf den inneren Sachverhalt ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung eingehend zurückzukommen.
Rechtliche Würdigung
Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet, es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Die Vornahme einer sexuellen Handlung erfordert in jedem Fall einen körperlichen Kontakt mit dem Kind (BGE 131 IV 103).
Vorliegend fehlt es unstrittig am körperlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Kind, womit einzig eine versuchte Begehung zu prüfen bleibt.
Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt immer dann vor, wenn der Täter alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, ohne alle objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen (BGE 137 IV 115), wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 248 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren verunmöglichen (BGE 119 IV 224 E. 2; BGE 114 IV 112
E. 2c/bb, je mit Hinweisen). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen (BGE 117 IV 395
E. 3; vgl. auch BGE 117 IV 369 E. 9-12, S. 383 ff.). Bei Anbahnung eines Treffens zwischen dem Täter und dem vermeintlich minderjährigen Opfer in einem Chatroom wird die Schwelle des strafbaren Versuchs der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB in der Regel (s. auch BGE 134 IV 266
E. 4.6.2.) - damit überschritten, dass der zur Tat entschlossene Täter an den vereinbarten Treffpunkt reist und sich dort einfindet (BGE 131 IV 100, E. 8.2). Die Grenze des Versuchs ist nicht bereits durch das Chatten als solches überschritten, auch wenn im Chatroom über die Vornahme sexueller Handlungen gesprochen wird. Es fehlt derartigen Handlungen die zeitliche und räumliche Nähe zur Tatausführung, so dass sich die Gefahr noch nicht verwirklichen kann (BGE 131 IV 100, E. 8.1).
Der Beschuldigte unterhielt sich mit C. bereits nach kurzer Zeit im Chat über Sex. Es ging letztlich soweit, dass er C. fragte, ob sie sich für Sex treffen würde, ob sie die Pille nehme und ob er ohne Kondom mit mim harte schwanz in dini pussy idringe dürfe. In den folgenden Tagen wurde per SMS detaillierter über ein mögliches Treffen gesprochen. Der Beschuldigte fragte C. , ob sie sich treffen wollten und ob sie dafür einen Ort kenne in Zürich,
worauf diese ihr fünf Minuten vom Bahnhof entferntes Elternhaus vorschlug. Später fragte er C. , ob sie sich auch brav rasiere für ihn und ob sie laut werden könnten. Weiter erkundigte er sich, ob sie es gerne gross habe, ob sie die Pille nehme und ob sie mit Kondom wolle (vgl. Urk. 2 und 4).
Unmittelbar nach seiner Verhaftung am vereinbarten Treffpunkt führte der Beschuldigte aus, er wisse nicht genau, was C. beim Treffen gewollt habe. Er habe sie kennenlernen und schon auch Sex haben wollen, wenn sie das gewollt hätte (Urk. 10/1 S. 3). Er hätte dann Sex gehabt, wenn das Mädchen älter ausgesehen hätte, wenn sie sich so verhalten hätte, dass er sich sicher gewesen wäre, dass sie Sex wolle und sie bereits Erfahrungen gemacht hätte. Dann hätte er sicher, wenn sie das auch wolle, Sex mit ihr gehabt. Da er sich aber noch nie mit einer so Jungen getroffen habe, wisse er auch nicht, wie er im Endeffekt reagiert hätte (Urk. 10/1 S. 9). Darauf angesprochen, dass er bei seiner Verhaftung verschiedene Kondome auf sich gehabt habe, antwortete er, er habe oft viele Kondome bei sich. Er habe ein paar Sexbekanntschaften, bei welchen er ab und zu vorbeigehe (Urk. 10/1 S. 9). In den weiteren Einvernahmen gab er an, er sei aus Neugierde zum Treffpunkt gefahren. Er sei nicht mit dem Vorsatz dahin gefahren, mit einem minderjährigen Mädchen Sex zu haben. Er habe es in Betracht gezogen. Er sei neugierig gewesen und habe auch nicht geglaubt, dass C. diejenige sei, für die sie sich ausgebe, da sie auf dem Foto nicht wie 14-jährig ausgesehen, sich nicht so verhalten und nicht habe telefonieren wollen (Urk. 10/2 S. 3). Wenn C. beim Treffen gesagt hätte, sie wolle Sex mit ihm, hätte er es wahrscheinlich gemacht, vielleicht hätte er auch gedacht, das sei eine dumme Idee und wäre wieder weggegangen. Ihm sei klar, dass Sex mit Kindern unter 16 Jahren strafbar sei (Urk. 10/2 S. 4). Er habe Sex schon in Betracht gezogen, sei aber nicht überzeugt gewesen (Urk. 10/2 S. 5). Schliesslich führte er aus, er habe kein Interesse an 14-Jährigen. Er habe an der Situation und an C. gezweifelt und könne die hypothetische Frage, ob er mit ihr Sex gehabt hätte, wenn sie ihm gefallen hätte, nicht beantworten (Urk. 10/3 S. 4). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte letztlich aus, er sei nicht mit dem Vorsatz zum Treffen mit C. gegangen, um Sex zu haben. Er sei vor allem neugierig gewesen. Es sei um Lustbefriedigung gegangen und das Alter von C. habe nicht gepasst. Wenn sie wie auf dem Foto ausgesehen und so alt gewirkt hätte, wäre es wahrscheinlich zu Geschlechtsverkehr gekommen. Es sei eine dumme Idee gewesen. Er habe es schon in Betracht gezogen, sich mit einer 14Jährigen zu treffen, ob er es wirklich mache, sei etwas anderes. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre nichts passiert, wenn wirklich eine 14-Jährige vor ihm gestanden wäre. Ausser, wenn sie ausgesehen hätte wie eine 17-Jährige, dann wäre wahrscheinlich schon etwas passiert (Prot. I S. 8 ff.).
Die Chat- und SMS-Unterhaltung zwischen dem Beschuldigten und C. lassen nur einen Schluss zu, nämlich dass der Beschuldigte ein Treffen mit C. vereinbaren wollte, anlässlich welchem es zu sexuellen Handlungen gekommen wäre. Nur so lassen sich seine Fragen danach, ob C. die Pille nehme, ob sie mit Kondom wolle, ob sie sich rasiere und ob sie laut werden könnten, schlüssig erklären. Der Beschuldigte räumte ja auch ein, dass er, sofern C. älter ausgesehen und sich reif verhalten hätte, wahrscheinlich Sex mit ihr gehabt hätte, auch im Wissen darum, dass sie erst 14 Jahre alt wäre. Dass der Beschuldigte im Laufe der Befragungen seine Motivation, C. zu treffen, mehrheitlich mit Neugierde begründete, ist wenig überzeugend, in seiner Situation zwar nachvollziehbar, muss aber klar als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Vor dem Hintergrund der zwischen dem Beschuldigten und C. geführten Unterhaltung es war demnach alles vorbereitet für ein Treffen, anlässlich welchem es zu sexuellen Handlungen hätte kommen können, zudem führte der Beschuldigte Kondome mit sich ist durch das Auftauchen des Beschuldigten am vereinbarten Treffpunkt die Schwelle zum Versuch überschritten. Der Beschuldigte hätte mit C. einzig noch an den festgelegten Ort fahren müssen, wo es nach seiner Vorstellung zu sexuellen Handlungen gekommen wäre.
Da es sich bei C. jedoch nicht um ein Kind, sondern um einen verdeckten Fahnder der Polizei handelte, liegt ein untauglicher Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.
Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
Fazit
Der Beschuldigte ist der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Weiter ist der Beschuldigte bereits rechtskräftig schuldig der mehrfachen, teilweise versuchten Pornografie gemäss aArt. 197 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22
Abs. 1 StGB sowie gemäss aArt. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB.
Ausgangslage
Zur Theorie der Strafzumessung kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 21 f.).
Da der Beschuldigte nunmehr auch wegen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen ist, ist für die Strafzumessung von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe auszugehen. Dieser Strafrahmen ist nicht zu erweitern (BGE 136 IV 55). Der Strafschärfungsgrund der mehrfachen Tatbegehung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB und der Strafmilderungsgrund des Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB sind innerhalb des Strafrahmens straferhöhendbzw. strafmindernd zu berücksichtigen.
Tatkomponente
Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
Der Beschuldigte begab sich nach Zürich, um mit einem 14-jährigen Mädchen sexuelle Handlungen vorzunehmen. Das Ganze hätte sich im Elternhaus von C. abgespielt, mithin an einem von ihr vorgeschlagenen Ort. Weiter wären die sexuellen Handlungen nicht gegen den Willen von C. erfolgt, sie zeigte sich im Laufe der Unterhaltung mit dem Beschuldigten interessiert an diesem und dessen Vorhaben. Das vermeintliche Opfer war sodann im Tatzeitpunkt 14 Jahre alt und demnach vergleichsweise nahe am Schutzalter. Ausserdem ist der Altersunterschied zum im Tatzeitpunkt 23 Jahre alten Beschuldigten nicht derart gross. Dies alles ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass es entsprechend der vorangegangenen Chatund SMS-Unterhaltung zwischen dem Beschuldigten und dem vermeintlichen Opfer C. wohl zu Geschlechtsverkehr und somit zu gravierenden sexuellen Handlungen gekommen wäre. Die objektive Tatschwere ist im breiten Spektrum aller denkbaren sexuellen Handlungen mit Kindern als noch eher leicht zu bezeichnen.
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, er wusste von Anfang an um das Alter von C. , welche ihm unmissverständlich mitgeteilt hatte, dass sie 14 Jahre als sei. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte C. aufgrund ihres Fotos und ihres Verhaltens in der Unterhaltung älter eingeschätzt hatte. Das Motiv des Beschuldigten war schliesslich einzig die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Beim Beschuldigten ist letztlich keine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit auszumachen. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativeren.
Dass es bei der versuchten Tatbegehung geblieben ist, ist nur leicht strafmindernd zu werten. Es lag nicht im Einflussbereich des Beschuldigten, dass es sich beim vermeintlichen Opfer nicht um ein 14-jähriges Mädchen, sondern um einen verdeckten Fahnder der Polizei handelte. Der Beschuldigte kehrte seinerseits alles vor, um mit C. sexuelle Handlungen vorzunehmen.
Eine Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 300 Tagessätzen Geldstrafe erscheint dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
Mehrfache Pornografie gemäss aArt. 197 Ziff. 3 StGB
In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich beim Beschuldigten Darstellungen von klar minderjährigen Personen im kindlichen Alter finden, welche zum Teil von Männern penetriert werden. Besonders junge Kinder waren nicht auszumachen. Weiter befanden sich auf den Festplatte zwei Filme mit Gewaltdarstellungen an erwachsenen Frauen und ein Film mit sexuellen Handlungen
mit Tieren. Über einen relativ langen Zeitraum von mehr als einem Jahr wurde eine relativ geringe Anzahl Dateien gespeichert. Wie die Vorinstanz sodann richtig festhält, handelt es sich bei Herunterladen und Speichern von Bildund Videodateien um eine der leichtesten denkbaren Arten des Herstellens von Pornografie. Sie hat daher die objektive Tatschwere zurecht als noch leicht qualifiziert (vgl. Urk. 38 S. 23).
Die subjektive Tatschwere vermag die objektive nicht zu relativieren. Der Beschuldigte lud, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte (Urk. 38 S. 23), die Bilder primär zum Zweck der eigenen Lustbefriedigung herunter, wobei bei ihm keine grosse kriminelle Energie pädosexuelle Neigungen erkennbar sind.
Die festgesetzte Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips leicht zu erhöhen.
Mehrfache Pornografie gemäss aArt. 197 Ziff. 3 bis StGB
Wie dies bereits die Vorinstanz getan hat (Urk. 38 S. 24), kann zum mehrfachen Besitzes von Pornografie durch die Cache-Funktion auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Das Verschulden wiegt leicht, weshalb die Einsatzstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips entsprechend zu erhöhen ist.
Versuchte Pornografie gemäss aArt. 197 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
Der Beschuldigte schickte der vermeintlich 14-jährigen C. ein Bild, das ihn mit erigiertem Penis zeigt. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach ein solches Bild ein 14-jähriges Mädchen nicht gravierend in ihrem zu schützenden Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung zu verletzen vermöge, ist nicht zu beanstanden (Urk. 38 S. 24). Die objektive Tatschwere ist als noch leicht zu bezeichnen.
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, er wusste um das Alter von C. , was erschwerend wirkt. Zu seinen Gunsten ist hingegen zu berücksichtigen, dass sich C. nicht abgeneigt zeigte, alles von ihm zu sehen. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive insgesamt etwas zu relativeren.
Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist die Tatsache, dass es vorliegend bei einer versuchten Begehung geblieben ist, nur marginal reduzierend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat alles in seiner Macht stehende getan, einem 14-jährigen Mädchen besagtes Foto von sich zu schicken. Dass es sich beim wahren Empfänger des Bildes jedoch um einen verdeckten Fahnder der Polizei handelte, stand ausserhalb des Verfügungsbereichs des Beschuldigten.
Die Einsatzstrafe ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips leicht zu erhöhen.
Nach Würdigung aller Tatkomponenten ist die festgesetzte Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 300 Tagessätzen Geldstrafe für die weiteren Delikte unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips auf rund 13 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
Täterkomponente
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 38 S. 25 f.) und die Erwägungen im Entscheid der hiesigen Kammer vom 2. November 2015 verwiesen werden (Urk. 58
S. 34 f.). Abgesehen vom Alter des Beschuldigten erweisen sich seine persönlichen Verhältnisse als für die Strafzumessung nicht relevant.
Mit der Vorinstanz ist das Geständnis des Beschuldigten strafmindernd zu berücksichtigen (Urk. 38 S. 26). Geständig ist der Beschuldigte allerdings in erster Linie in Bezug auf die Pornografie-Delikte. Beim vorliegend schwersten Delikt der sexuellen Handlungen mit Kindern ist der Beschuldigte zwar in objektiver Hinsicht geständig, allerdings auch durch die Untersuchung überführt. Subjektiv ist der Beschuldigte nicht geständig. Insgesamt ist keine allzu deutliche Strafminderung aufgrund des Geständnisses vorzunehmen.
Fazit
Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erweist sich eine Strafe von 300 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.-als angemessen. Da kein Hinweis auf veränderte finanzielle Verhältnisse beim Beschuldigten besteht, kann die Höhe des Tagessatzes mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen übernommen werden (Urk. 38 S. 28). Der Anrechnung der erstandenen Haft von einem Tagessatz steht nichts entgegen.
Den seitens der Vorinstanz gemachten Erwägungen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs vorliegend erfüllt sind, und der von ihr getroffenen Schlussfolgerung, dass dem Beschuldigten der Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben ist (Urk. 38
S. 28), ist vollumfänglich zu folgen.
Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens
Wird die beschuldigte Person verurteilt, sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Da der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen ist, sind ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung der Verteidigerkosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Kosten des Berufungsverfahre ns
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des ersten Berufungsverfahrens SB150205-O aufzuerlegen, da er mit seiner Berufung
vollständig unterliegt, die Staatsanwaltschaft hingegen im Schuldpunkt obsiegt und bezüglich Strafe nur vernachlässigbar unterliegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 6'015.50 (vgl. Urk. 52/1) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückforderung dieser Kosten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Der Beschuldigte hat nicht zu vertreten, dass infolge Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungsverfahren nötig wurde. Dementsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Beschluss vom 2. November 2015
Es w ird be schlosse n:
Auf die Berufung des Beschuldigten gegen Dispositiv-Ziffer 9, Satz 1, (Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung) wird nicht eingetreten.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 5. Februar 2015 bezüglich der Dispositiv-Ziffer 6 (Herausgabe Speicherkarte und 15 CD's/DVD's) in Rechtskraft erwachsen ist.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundes rec htliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrec htlichen Abteilung des Bundes gerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
Strafkammer, vom 2. November 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
Es w ird e rka nnt:
1. Der Beschuldigte A.
ist schuldig der mehrfachen, teilweise versuchten Porno-
grafie im Sinne von aArt. 197 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs.1 StGB und aArt. 197 Ziff. 3 und Ziff. 3bis StGB.
2.-4. ( )
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 8. Oktober 2013 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich, Fachgruppe Kinderschutz, aufbewahrten Gegenstände werden definitiv eingezogen und der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung überlassen:
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 6'015.50 amtliche Verteidigung
9.-11. ( )
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist zudem schuldig der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon 1 Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet gilt.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens SB150205-O, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im ersten Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 6'015.50 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP),
Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials
die Stadtpolizei Zürich, Fachgruppe Kinderschutz, gemäss Ziffer 5 des Beschlusses und vorinstanzlicher Dispositiv Ziffer 6
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 18. April 2017
Der Präsident:
Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter
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