Zusammenfassung des Urteils SB160412: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat in einem Urteil vom 24. Januar 2017 den Beschuldigten A. für mehrfache Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig befunden. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Geldstrafe von Fr. 400.- verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde teilweise aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt. Der Beschuldigte muss auch eine bedingte Geldstrafe widerrufen. Die Gerichtskosten werden teilweise dem Beschuldigten auferlegt und teilweise von der Gerichtskasse übernommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden von der Gerichtskasse übernommen. Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung einzulegen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB160412 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 24.01.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Droge; Kokain; Drogen; Beschuldigten; Gramm; Anklage; Vorinstanz; Freiheitsstrafe; Staatsanwalt; Urteil; Staatsanwaltschaft; BetmG; Kanton; Betäubungsmittel; Verteidigung; Kantons; Recht; Widerhandlung; Verschulden; Berufung; Busse; Reinheitsgrad; Vollzug; Probezeit; Gericht; Täter |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 19 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 31 StPO ;Art. 34 StGB ;Art. 40 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 437 StPO ;Art. 45 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 107 IV 62; 116 IV 300; 118 IV 342; 118 IV 348; 118 IV 349; 121 IV 193; 121 IV 202; 121 IV 206; 122 IV 299; 136 IV 1; 136 IV 55; |
Kommentar: | -, 18. Aufl., Zürich, Art. 42 StGB, 2010 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160412-O/U/cs
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel,
der Ersatzoberrichter lic. iur. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir
Urteil vom 24. Januar 2017
in Sachen
Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägeri n
betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Februar 2016 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz :
Der Beschuldigte ist schuldig
der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d
i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,
der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie
der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 200 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.-.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (16 Monate, abzüglich 200 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schaffhausen vom 28. April 2014 ausgefällten Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu Fr. 80.wird widerrufen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
14. August 2015 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich deponierte Barschaft in Höhe von Fr. 1'250.- (Sachkautionsnummer ) wird definitiv beschlagnahmt und zur Urteilsvollstreckung verwendet.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
23. Februar 2016 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegenstände Natel B. (Sachkautionsnummer ) und SIM Karte (Sachkautionsnummer ) werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Die sichergestellten und bei der Stadtpolizei Zürich deponierten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lager Nr. ) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
23. Februar 2016 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sachkautionsnummer lagernden Gegenstände Notebook C. , Tablet D. und Tragtasche werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils abgeholt, werden sie vernichtet.
Von einer Ersatzforderung wird abgesehen.
Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 4'000.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.- Gebühr Anklagebehörde
Fr. 2'642.50 Auslagen (Gutachten)
Fr. 2'100.- Telefonkontrolle
Fr. 468.75 Entschädigung Dolmetscher
Fr. 28'000.amtliche Verteidigung (im Urteilszeitpunkt noch offen) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 1)
1. Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG;
Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten und einer Busse von CHF 200.00;
Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren; eventualiter Ansetzung einer teilbedingten Strafe, bei der der unbedingte Teil 12 Monate nicht übersteigt;
Verlängerung der Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schaffhausen vom 28. April 2014 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen um maximal die Hälfte.
Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 50 S. 1)
1. Schuldspruch auch wegen des Kaufs von 1'200 Gramm Kokain (Anklage-Ziffer 2)
Schuldspruch auch wegen des Verkaufs von ca. 1'200 Gramm Kokain (Anklage-Ziffer 3)
Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten sowie mit einer Busse von CHF 400
Vollzug der Freiheitsstrafe
Im Übrigen: Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 23. Februar 2016 Anklage (Urk. 18). Am 31. Mai 2016 konnte die erstinstanzliche Hauptverhandlung durchgeführt werden und es wurde das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil gefällt (Prot. I S. 31 f.). Mit Eingabe vom 20. September 2016 liess der Beschuldigte Berufung erklären und beantragte die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 1 - 5 des Entscheides (Urk. 40).
Mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2016 wurde der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Frist zur Erhebung der Anschlussberufung um Beantragung eines begründeten Nichteintretens auf die Berufung angesetzt (Urk. 42). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2016 erklärte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Anschlussberufung mit Bezug auf die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils (Urk. 44). In der Folge wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 47).
Grundsätzlich sind die Regeln über die Zuständigkeit in Strafsachen zwingender Natur; insbesondere gibt es keine Einlassung Prorogation nach zivilprozessualem Muster. Vor der materiellen Befassung hat daher jede Behörde in jedem Stadium des Verfahrens ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu überprüfen (Fingerhuth/Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 22 N 2).
Die Vorinstanz sah ihre Zuständigkeit gestützt auf § 22 i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 GOG und Art. 31 Abs. 2 StPO als gegeben, da die Zürcher Behörden erste Verfolgungshandlungen hinsichtlich der anklagegegenständlichen Taten vorgenommen hatten (Urk. 39 S. 4).
Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 1. Satz StPO). In Strafsachen ist für die Kompetenzbegründung der Tatbestand, wie er in der Anklage umschrieben ist, massgebend (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Einl. N 41). Der Anklage lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte seine Taten in E. (SH) und Umgebung sowie an verschiedenen - und somit nicht bekannten - Orten sowie einmal in der F. im Kanton Zürich begangen haben soll (Urk. 18 S. 2). Wegen dieser einen vorgeworfenen Tathandlung im Kanton Zürich lässt sich die Zuständigkeit der Zürcher Behörden auf Art. 31 Abs. 2 StPO stützen.
Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte hat die Dispositivziffern 1 - 5 des vorinstanzlichen Urteils angefochten und die Staatsanwaltschaft die Ziffern 2 und 3, nicht jedoch den Rest des Urteils. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab entsprechend festzustellen ist.
Beweiswürdigung allgemein
Die Vorinstanz hat die vom Beschuldigten bestrittenen Anklageteile ebenso korrekt dargestellt wie die unbestrittenen. Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 39 S. 7 f.).
Ebenso korrekt hat sie die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung und die Glaubwürdigkeit der Beteiligten dargestellt. Auch darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 39 S. 9 f.).
Beweiswürdigung Anklageziffer 1
Auch hierzu hat die Vorinstanz die Beweismittel ausführlich dargestellt und korrekt gewürdigt. Insbesondere hat sie zutreffend festgehalten, dass keine Zweifel daran bestehen, dass die sichergestellten Betäubungsmittel dem Beschuldigten zuzuordnen sind und es sich bei G. und den gesamten Begleitumständen der Drogenübernahme, um eine einzig zu seiner Entlastung konstruierte Geschichte handelt. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 39 S. 14 f.).
So sind die erheblichen Differenzen in den einzelnen Einvernahmen einzig damit zu erklären, dass der Beschuldigte nicht von tatsächlich selbst Erlebtem erzählt. Denn die einzelnen Sachverhaltsdarstellungen unterscheiden sich nicht nur in Details Nuancen, welche Differenzen ohne weiteres durch das Nachlassen der Erinnerung den Ablauf der Zeit zu erklären wären. Vielmehr betreffen die Differenzen zentrale und wesentliche Punkte. So will er anlässlich der Hafteinvernahme die Tasche am 25. Dezember 2014 für einige Stunden übernommen haben, da G. nach Spanien habe fahren wollen (Urk. 6/3 S. 7). Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. Oktober 2015 will er dann nur noch einen Aufbewahrungsauftrag über 20 bzw. 30 Minuten erhalten haben (Urk. 6/8 S. 3). Im Rahmen der Befragung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er schliesslich an, dass G. die Tasche nur für eine Minute habe dort lassen wollen. Er habe
ihm gesagt, dass er in die Stadt müsse, um etwas einzukaufen, und die Tasche nicht dorthin mittragen wolle (Prot. I S. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte er zwar, dass G. schnell in die Stadt habe gehen wollen und die Tasche deshalb bei ihm gelassen habe. Zeitangaben über die vereinbarte Dauer der Überlassung machte er aber keine mehr (Prot. II S. 13 f.).
Ganz abgesehen davon, sind die behaupteten Umstände der Drogenübergabe und Aufbewahrung aber auch derart lebensfremd, dass keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass es sich hierbei um eine erfundene Geschichte handelt, welche als Erklärung für den Drogenfund in der Garage des Beschuldigten und zu dessen Entlastung dienen soll.
So erscheint es mehr als abwegig, dass eine Zufallsbekanntschaft aus den Ferien, über deren Entstehen der Beschuldigte ebenfalls widersprüchliche Aussagen machte, eine derart grosse Menge Kokain mit einem derart hohen Verkehrswert einem kaum bekannten Dritten zur Aufbewahrung übergibt und zwar in einer Art und Weise, in welcher er den Besitz und die Kontrolle darüber aufgibt. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, auch im Drogenkriminellen-Milieu, dass eine Person Drogen mit einem derart hohen wirtschaftlichen Wert ohne jegliche Sicherheit einem fast unbekannten Dritten übergibt, zu dem er notabene nachher keinen Kontakt mehr pflegt (Urk. 6/5 S. 16).
Auch das Argument des Verteidigers, welches für die Richtigkeit der Geschichte mit G. sprechen soll, überzeugt nicht, sondern erscheint geradezu aus der Luft gegriffen. So soll der Umstand, dass der Beschuldigte einen Citroen als Fahrzeug von G. bezeichnet habe für die Richtigkeit seiner Aussagen sprechen, denn bei einer erfundenen Geschichte hätte dieser eine weniger spezifische Automarke angegeben, wie Audi, BMW VW (Urk. 25 S. 4). Diese Schlussfolgerung ist alles andere als zwingend. Die Angabe einer wenig verbreiteten Automarke spricht weder für noch gegen die Richtigkeit einer Aussage.
Ebenso verhält es sich mit dem Lagerort der Drogen. Es ist nun keinesfalls so, wie der Beschuldigte behaupten lässt, dass der Umstand, dass die Drogen kaum versteckt in der Garage aufbewahrt worden sind, für die Richtigkeit der Geschichte mit G. sprechen, da er die Drogen viel besser versteckt hätte, wenn er diese auch hätte verkaufen wollen (Urk. 25 S. 4; vgl. auch Urk. 50 S. 8). Ganz im Gegenteil: beim Aufbewahrungsort handelt es sich nicht um eine allgemein zugängliche Sammelgarage, sondern um eine vom Wohnhaus abgetrennte und abschliessbare Garagenbox (Urk. 13/6 S. 3). Dass für die Drogenlagerung ausserhalb von Wohnräumen gelegene Orte gewählt werden, zu welchen nicht jedermann Zugang hat, ist typisch und so sind Garagenboxen Pneukästen in Sammelgaragen geradezu klassische Aufbewahrungsorte für Drogen.
Ein anderer Eigentümer der Drogen als der Beschuldigte kommt somit nicht in Frage. Geht man mit der Vorinstanz (Urk. 39 S. 5 f.) weiter davon aus, dass der Beschuldigte tatsächlich eine grössere Menge Drogen und Streckmittel von H. bezogen hat, welche in dieser Form und Menge kaum ausschliesslich dem Eigengebrauch gedient haben, so lassen die gesamten Umstände nur den Schluss zu, dass er diese zum Weiterverkauf dort gelagert hat (vgl. nachfolgend unter E. 3). Ein weiteres gewichtiges Indiz für die Betätigung des Beschuldigten im Drogenhandel sind sodann auch seine wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. nachfolgend unter E. 4), welche nur durch namhafte Nebeneinnahmen aus dem Drogenhandel zu erklären sind. Ebenso spricht schliesslich der vorgeworfene Verkauf
von Kokain an I. für eine Betätigung des Beschuldigten im Drogenhandel (vgl. nachfolgend unter E. 5).
Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1 ist somit erstellt.
Beweiswürdigung Anklageziffer 2
Der Beschuldigte anerkannte, von H. 300 Gramm Kokain erworben zu haben. Auf dieser Zugabe ist er zu behaften. Sie deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb ohne weiteres davon auszugehen ist. Hingegen bestritt er, von ihr weitere 900 Gramm und damit insgesamt 1'200 Gramm Kokain erworben zu haben (Urk. 39 S. 24).
Die Staatsanwaltschaft sieht auch den strittigen Anklagepunkt durch die Auswertung der geheimen Überwachungsmassnahmen als erwiesen an. Aus diesen ergebe sich, dass die beiden zwischen dem 24. Oktober 2014 und dem
23. Januar 2015 in codierter Sprache (Vorhänge, Bettbezüge) insgesamt 1,2 kg Kokain für Fr. 60.00 Fr. 70.00 gehandelt hätten (Urk. 24 S. 2; Urk. 51 S. 3).
Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und von H. auch zu diesem Anklagepunkt zutreffend zusammengefasst und dargestellt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 39 S. 21).
Auch in der Würdigung dieser Aussagen ist der Vorinstanz zu folgen, insbesondere in ihrem Schluss, dass sich aus dem telefonischen und Kurzmitteilungsverkehr keine zwingenden Schlüsse ziehen lassen (Urk. 39 S. 24). Zwar hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Verschleierung von Telefongesprächen für den bandenmässig organisierten Drogenhandel typisch ist (Urteil vom 15. Februar 2007, 1B_4/2007). Im Rahmen der Beweiswür- digung ist jedoch die codierte Sprache zu entschlüsseln und es ist den verwendeten Begriffen ihre wahre Bedeutung zuzuordnen. Dies heisst vorab, dass nicht bei jeder Konversation, welche als wenig sinnvoll nachvollziehbar erscheint, auf codierte Sprache geschlossen werden darf. Vor allem aber ist die codierte Sprache in nachvollziehbarer und schlüssiger Art und Weise zu interpretieren. Gelingt dies nicht, lässt sich daraus nichts Sachdienliches ableiten.
Zwar sind die geführten telefonischen und Kurzmitteilungs-Konversationen in der Tat auffällig und machen für den unbeteiligten Zuhörer nicht unbedingt Sinn. Dies insbesondere als sich die beiden über grössere Mengen an Vorhängen unterhalten haben (Urk. 6/4 S. 10). Es erscheint alles andere als glaubhaft, dass der Beschuldigte, welcher selbst in einer kleinen Wohnung wohnte und nicht im Textilhandel tätig war, derart grosse Mengen an Vorhängen bei H. bestellen sollte, zumal diese selbst angab, dass dieses Wort für Streckmittel verwendet worden sei. Damit verbietet sich aber auch der Schluss, dass es sich dabei um das Codewort für Kokain gehandelt haben müsse, denn es wurde beim Beschuldigten auch Streckmittel festgestellt.
Für codierte Sprache im Betäubungsmittelhandel typisch ist sodann die Verwendung von Zahlen und Mengenangaben in einem Kontext, welcher dem uneingeweihten Zuhörer als wenig sinnvoll und schwer nachvollziehbar erscheint.
Dies ist vorliegend nebst den Gesprächen über eine Vielzahl von Textilien auch bei solchen über ausstehende Schulden und Darlehen der Fall, so etwa als von einer Schuld eines Burschen in J. (Urk. 7/1 S. 5 und 7) einem Darlehen an die Frau des Beschuldigten die Rede war (Urk. 6/4 S. 12 ff. und Urk. 7/1
S. 26 f.). Auch diese Konversationen wirken wenig lebensnah und es entsteht die Vermutung, dass hier in Tat und Wahrheit über etwas Anderes gesprochen wird. Bloss lassen sich diese Gespräche und insbesondere nicht die darin verwendeten Schlüsselbegriffe zwingend im Sinne der Anklage interpretieren. So liesse sich
das Gespräch um den Burschen in J.
als solches um Drogen interpretieren, bloss wäre dann immer noch nicht klar, ob es um 300 Gramm Kokain geht um Kokain im Wert von Fr. 300.00. Zudem lässt sich das Gespräch auch ohne weiteres so interpretieren, dass eine Lieferung an einen Dritten in J. erfolgen soll, was mit dem eingeklagten Sachverhalt aber keinen direkten Zusammenhang aufweisen würde. Dasselbe gilt für das Darlehen an die Ehefrau des Beschuldigten. Auch dieses liesse sich nicht ohne Mühe als Drogenbestellung des Beschuldigten interpretieren, zumal die Ehefrau des Beschuldigten, soweit ersichtlich, nicht in das Drogengeschäft involviert war und auch in anderen Gesprächen nicht mehr erwähnt wird, so dass es schwer fällt, beispielsweise die Ehefrau als Synonym für ein anderes Wort zu interpretieren.
Somit lässt sich zwar festhalten, dass Art und Inhalt der Konversation zwischen den beiden für codierte Sprache im Zusammenhang mit Betäubungsmittel sprechen. Ein klarer Sinn lässt sich diesen Gesprächen jedoch nicht zuordnen, weshalb sie auch nicht zur Klärung des Sachverhalts taugen.
Zu bestimmen bleibt schliesslich der Reinheitsgehalt der von H. bezogenen 300 Gramm Kokain.
Die Vorinstanz ging diesbezüglich anklagegemäss von einem Reinheitsgehalt von 53% aus. Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte gemäss dessen Aussagen hauptsächlich von H. Kokain bezogen habe und dass das in dessen Garage sichergestellte Kokain einen Reinheitsgehalt von 53% aufgewiesen habe (Urk. 39 S. 30 Ziff. 2 und S. 35, Ziff. 4.1.). Dem kann aus den nachfolgend darzulegenden Gründen nicht gefolgt werden.
So lässt sich entsprechend den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 25 S. 9; Urk. 50 S. 5, 8 f.; Prot. II 23) nicht zweifelsfrei nachweisen (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass die in der Garage sichergestellten 118 Gramm Kokain die gleiche Herkunft wie die bei H. bezogenen 300 Gramm Kokain haben. Damit aber kann nicht davon ausgegangen werden, dass auch die 300 Gramm einen Reinheitsgehalt von 53% aufgewiesen haben. Es ist daher diesbezüglich daher zu Gunsten des Beschuldigten von einem gassenüblichen Reinheitsgrad von 33% auszugehen (Fingerhuth/Tschurr, BetmG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2007, N 176 zu
Art. 19 BetmG; vgl. auch BGE 6B_892/2010 vom 22. Dezember 2010, E. 1.4 und 6B_13/2012 vom 19. April 2012, E. 1.3.1.). Diesen gassenüblichen Reinheitsgrad scheint die Vorinstanz denn auch ihrer Würdigung der an I. verkauften insgesamt 30 Gramm Kokaingemisch (Anklageziffer 4) zu Grunde gelegt zu haben (Urk. 39 S. 29 f. und S. 31 S. 4.). Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst die Verteidigung beantragt, diesbezüglich von einem gassenüblichen Reinheitsgrad auszugehen (Urk. 50 S. 9). Der von ihr als gassenüblich bezeichnete Reinheitsgrad von 11% bis 15% erscheint allerdings unter Hinweis auf die oben zitierte Lehre und gefestigte Praxis als eindeutig zu tief (Prot. II S. 23; vgl. auch Urk. 25 S. 10 m.H. auf Urk. 8.4).
Es ist demnach erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem
24. Oktober 2014 und dem 23. Januar 2015 von H. insgesamt 300 Gramm Kokain (reine Menge 99 Gramm) bezog.
Beweiswürdigung Anklageziffer 3
Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der Auskunftspersonen K. , L. und I. zutreffend zusammengefasst und wiedergegeben, weshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 39 S. 24 ff.).
Dasselbe gilt für die Würdigung dieser Aussagen und der weiteren Indizien. Auch diese erweist sich in jeder Hinsicht als zutreffend.
Auf Grund der gesamten Umstände liegt der Schluss, wonach der Beschuldigte dem Drogenhandel in der angeklagten Weise nachgegangen ist, sehr nahe. Anders lassen sich insbesondere seine wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht erklären.
Seine Familie lebte vergleichsweise komfortabel. Insbesondere er selbst feierte in den 2 bis 3 Jahren vor seiner Verhaftung ausgiebig, das heisst wöchentlich Partys, bei denen der Konsum von Kokain von zentraler Bedeutung war. Gemäss seinen eigenen Angaben will er monatlich eine Drogenmenge konsumiert haben, welche einem Wert von rund Fr. 3'000.00 entspricht (Urk. 6/5 S. 5).
Sehr oft besuchte er auch mit der ganzen Familie das N. [Freizeitpark], welcher Besuch für eine Familie jedes mal mit Fr. 400.00 und mehr zu Buche schlug (Urk. 6/4 S. 6 f.).
Danebst reichte das Geld auch aus, um seine Mutter und die übrige Familie in O. [Land in der Karibik] zu alimentieren (Urk. 6/4 S. 2).
Sein Einkommen belief sich dabei aber gerade mal auf rund Fr. 5'000.00, was zur Finanzierung dieses Lebenswandels nicht ausreicht, zumal er im Anklagezeitraum frei von Schulden war (Urk. 6/8).
Erst als er seitens der Staatsanwaltschaft mit diesen Zahlen konfrontiert und ihm vorgerechnet wurde, dass die Rechnung nicht aufgeht, gab er an, beim Glücksspiel in Casinos Fr. 35'000.00 gewonnen zu haben (Urk. 6/5 S. 5; Prot. II S. 16 f.). Dass der Beschuldigte auch in diesem Punkt nicht die Wahrheit erzählt, ergibt sich indes zweifelsfrei aus der Bestätigung der P. vom 8. Juli 2015, wonach er seit dem 3. Juni 2012 mit einer landesweiten Spielsperre belegt gewesen sei, und selbst im davor liegendem Zeitraum nach dem 7. Dezember 2010 keine GwG relevanten Transaktionen Jackpot-Auszahlungen getätigt worden seien (Urk. 6/6, Anhang). Die Vermutung, dass der Beschuldigte aus dem Betäubungsmittelhandel wesentliche Einkünfte erzielte, liegt somit mehr als nahe. Diese wird zusätzlich durch den Umstand genährt, dass sich im Adressverzeichnis seines Mobiltelefons zahlreiche Anschlüsse von Drogenkonsumenten fanden.
Indes konnte die Untersuchung diese Vermutungen nicht in einem Mass erhärten, dass sie Grundlage für eine rechtsgenügliche Anklage hätten bilden können, zumal sich auch aus den Einvernahmen der übrigen Personen keine konkreten Belastungen ergeben und keine konkreten Hinweise auf Mengen, Reinheitsgrad und Preise bestehen. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf gemäss Anklageziffer 3 frei zu sprechen.
Beweiswürdigung Anklageziffer 4
In diesem Punkt kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 28 ff.).
Das diesbezügliche Aussageverhalten des Beschuldigten erweist sich als widersprüchlich. Einerseits bestritt er konstant, an I. Drogen verkauft zu haben. Auf der anderen Seite gab er zu, von diesem Geld für Kokain erhalten zu haben (Urk. 6/5 S. 14, 6/7 S. 2, 6/8 S. 7, Prot. I S. 20 f.; Prot. II S. 17 f.). Dieser Umstand wird auch von I. selbst bestätigt (Urk. 7/7 S. 4). Hinsichtlich der bezogenen Menge sind seine Aussagen nicht ganz konstant, was ohne Weiteres durch den Umstand zu erklären ist, dass I. sich durch seine Aussagen auch selbst belastete und es nahe liegt, dass er, nicht zuletzt auch wegen der persönlichen Verbundenheit zum Beschuldigten, in diesem Punkt eher zurückhaltend aussagte. Dass er den Beschuldigten und damit auch sich selbst in diesem Punkt zu Unrecht belastete, ist nicht ersichtlich, weshalb in diesem Punkt von dessen Angaben auszugehen ist.
Bezüglich des Reinheitsgrads der an I. verkauften 30 Gramm Kokain ist zu beachten, dass die anklagegegenständlichen Verkäufe zwischen anfangs 2013 und Mitte 2014 erfolgten. Die untersuchten 5,3 Gramm (Anklageziffer 1), welche einen Reinheitsgrad von lediglich 11% aufwiesen, wurden erst am 28. März 2015 sichergestellt (Urk. 3 S. 11). Aus diesem Ergebnis lässt sich deshalb kein Rückschluss auf den Reinheitsgrad der ca. ein Jahr früher an I. verkauften Drogen ziehen. Gegen die Annahme einer derart schlechten Qualität spricht ferner
der Umstand, dass sich I. in seinen Befragungen mit keinem Wort über die Qualität des vom Beschuldigten erhaltenen Kokains beklagte und dafür jeweils einen Grammpreis von Fr. 80.bezahlte (Urk. 7/5 S. 3 ff.; Urk. 7/7, insbes. S. 4, Antwort auf Frage 21). Diese Anhaltspunkte deuten vielmehr auf eine durchschnittliche Qualität der 30 Gramm Kokain. Die Anwendung des Erfahrungsgrundsatzes mit einem Reinheitsgrad von 33 % erweist sich somit als gerechtfertigt (vgl. vorstehend E. 3.3).
Der Anklagesachverhalt ist demzufolge in diesem Punkt erstellt.
Beweiswürdigung Anklageziffer 5
In diesem Punkt ist der Beschuldigte vollumfänglich geständig, weshalb auch diese Anklageziffer erstellt ist.
Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 39 S. 30). Demnach ist der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.
Die Vorderrichter bestraften den Beschuldigten mit 2 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe (32 Monate) sowie mit Fr. 400.- Busse. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schoben sie im Umfang von 16 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, auf und widerriefen den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schaffhausen vom 28. April 2014 für die damals ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.gewährten bedingten Strafvollzug. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung der Busse legten sie auf 4 Tage fest (Urk. 39 S. 46 f.). Der
Beschuldigte lässt mit seiner Berufung eine Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten und den (voll-)bedingten Strafvollzug sowie anstelle des Widerrufs eine Verlängerung der Probezeit beantragen. Eventualiter sei die Strafe teilbedingt zu vollziehen, wobei der vollziehbare Teil nicht mehr als 12 Monate betragen solle (Urk. 40 S. 2; Urk. 50 S. 1). Vor Vorinstanz hatte er eine Freiheitsstrafe von
15 Monaten beantragen lassen (Urk. 25 S. 1). Die Staatsanwaltschaft verlangt -
allerdings von einer grösseren Menge ausgehend, als die Vorinstanz als erstellt erkannte mit ihrer Anschlussberufung wie vor Vorinstanz eine Bestrafung mit
3 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe (40 Monate) und Fr. 400.- Busse (Urk. 33
S. 1; Urk. 48; Urk. 51 S. 1).
Bei qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz reicht der Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Art. 40 StGB; Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB).
Der ordentliche Strafrahmen ist trotz Vorliegens allfälliger Strafschärfungsund Strafmilderungsgründe nur zu erweitern, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart, respektive zu milde erscheint. Da der obere Strafrahmen vorliegend bereits bei 20 Jahren Freiheitsstrafe liegt, kann er ohnehin nicht mehr erweitert werden. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldensbzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (Art. 48, Art. 48a, Art. 49 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.8
S. 63; Urteil des Bundesgerichts 6B_475/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.4.4). Das Gericht ist indessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 116 IV 300 E. 2.a).
Als Strafschärfungsgrund liegt die mehrfache Tatbegehung vor. Dem ist innerhalb des Strafrahmens straferhöhend Rechnung zu tragen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Strafmilderungsgründe sind nicht gegeben. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitraum ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 50 S. 4 f.) nicht vermindert (Art. 19 Abs. 2 StGB). Gemäss Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin vom 23. Juni 2015 zur Haaranalyse war er lediglich als schwacher bis mittelstarker Kokainkonsument einzustufen (Urk. 12/3 S. 3). Es liegt daher keine relevante, die Schuldfähigkeit vermindernde Betäubungsmittelabhängigkeit vor, wie sie bisweilen bei Beschaffungskriminellen vorkommt, zumal der Beschuldigte und seine Ehefrau im fraglichen Zeitraum über legale Einkünfte aus Arbeitserwerb entsprechenden Versicherungs-/Ersatzleistungen verfügten (Prot. II S. 8 f., 16). Der Beschuldigte war demnach nicht von den Einkünften aus dem Drogenhandel abhängig.
Aufgrund des direkten sachlichen Zusammenhangs der Betäubungsmittelkäufe von H. , der Aufbewahrung von 118 Gramm Kokain und des Verkaufs von 30 Gramm Kokain an I. erscheint im Folgenden eine einheitliche Strafzumessung für diese Vorgänge als sachgerecht (vgl. zu diesem Vorgehen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen Tatund Täterkomponente. Als Gradmesser für die objektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschuldeten Erfolges hinsichtlich Deliktsbetrag, Gefährdung, Sachschaden etc. sowie anhand der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, der Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und dessen Beweggründe bemessen. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 6 ff. zu Art. 47 StGB; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, N 85 zu Art. 47 StGB; Trechsel/Affolter-
Eijsten, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 17 ff. zu Art. 47 StGB).
Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ist zu berücksichtigen, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.;
BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt.
Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeutung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreckten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193).
4. Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähnten eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei u.a. die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten angestrebten Gewinne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser
gemacht hat (Hug-Beeli, Betäubungsmitteldelikte 1983-1991, Zürich 1992,
S. 429 f., 436 und 438). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer bestimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (Wiprächtiger/Keller, a.a.O.,
N 93 f. zu Art. 47 StGB; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige
Drogenabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen, der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens.
Was die objektive Schwere der Tat anbelangt, ist beim „Ausmass des tatbestandsmässigen Erfolges“ zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in einem längeren Zeitraum von rund 2 ¼ Jahren (anfangs 2013 [Urk. 7/7 S. 3] bis
30. März 2015 [Verhaftung]) allerdings nicht ununterbrochen aufgeteilt in unterschiedliche Teilmengen mit insgesamt rund 170 Gramm reinem Kokainhydrochlorid mit einem Reinheitsgrad von zwischen 53% bis ca. 33% gehandelt hat.
Damit erfüllte der Beschuldigte das Qualifikationsmerkmal des mengenmässig schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG x-fach und verursachte eine entsprechend grosse Gesundheitsgefährdung. Daneben erzielte er einen lukrativen Nebenverdienst von einigen tausend Franken.
Dabei betätigte er sich beispielsweise nicht lediglich als einmaliger Kurier Bunkerhalter für die Gesamtmenge. Vielmehr nahm er verteilt über den Deliktszeitraum diverse Einzelhandlungen mit Teilmengen von diesen Drogen vor. Ab einem unbekannten Zeitpunkt bis zu seiner Verhaftung am 30. März 2015 bewahrte er 118 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 53% bei sich in der Garagenbox auf, um diese in der Folge zu verkaufen. An nicht im Einzelnen bekannten Daten in der Zeit zwischen dem 24. Oktober 2014 und dem
23. Januar 2015 kaufte er bei H. insgesamt 300 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgehalt 33%) in Teilmengen von jeweils 50 Gramm. Und an I. verkaufte er im Zeitraum von anfangs 2013 bis Mitte 2014 insgesamt mindestens 30 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 33% in Teilmengen von ca. 1 Gramm zum Konsum. Dies zeigt eindrücklich, wie der Beschuldigte über den gesamten Deliktszeitraum ständig immer wieder seinen illegalen Drogenhandelsaktivitäten nachgegangen ist und zeugt von seinem beachtlichen kriminellen Engagement. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 39 S. 35) gehörte der Beschuldigte angesichts all dieser Aktivitäten im Kokainhandel nicht der untersten Hierarchiestufe des Drogenhandels, z.B. als blosser Gassendealer, an. Andererseits zog er auch nicht auf einer höheren Stufe die Fäden in einer Gruppe, sondern betätigte sich mehr weniger autonom als Kleindealer.
Als vermeintlich sicheren Ort für die Aufbewahrung und Verarbeitung des Kokains hat der Beschuldigte eine eigens dafür vorgesehene unauffällige Garagenbox in seinem Wohnquartier benutzt. In der Mobilkommunikation mit seiner Lieferantin H. bediente er sich bisweilen einer codierten Sprache (Vorhangstoff Q. für Fingerling; Urk. 7/1 S. 7), um den illegalen Inhalt der Gespräche vor den Behörden zu verschleiern (Urk. 6/2; Urk. 6/4, Anhang; Urk. 6/3 S. 6), was alles beispielhaft für seine kriminelle Energie ist. Der Beschuldigte liess nicht aus eigenem Antrieb von seinem regen Kokainhandel ab. Dieser wurde erst durch seine Verhaftung vom 30. März 2015 durch behördlichen Zwang ein Ende gesetzt.
Angesichts des langen Deliktszeitraumes, der Vielzahl an einzelnen Drogengeschäften und der Gesamtmenge von rund 170 Gramm reinem Kokain ist die objektive Tatschwere im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als nicht mehr leicht einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe einstweilen auf 30 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen (vgl. auch HugBeeli, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, Zürich/Basel 2016, N 273 zu Art. 26 BetmG, mit Veweis auf Fingerhuth/Tschurr).
Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte seinen regen Kokainhandel direktvorsätzlich, aus rein geldwerten Motiven und entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 34 S. 17; Urk. 43 S. 3 f.; Urk. 50
S. 5) - nicht zur Finanzierung seiner eigenen Betäubungsmittelabhängigkeit betrieben hat. Im Gegenteil bestehen keine Zweifel an seiner im Tatzeitraum voll erhaltenen Schuldfähigkeit. Das Ausmass seines Kokainkonsums hat nachweislich auch nicht dazu geführt, dass seine Schuldfähigkeit vermindert gewesen wäre (vgl. vorne E. V.2.2.).
Nachdem der Beschuldigte für sich und seine Familie im Deliktszeitraum über genügend legale Einkünfte verfügte, wäre es für ihn ohne weiteres möglich gewesen, sich mit diesen Einkünften zu begnügen. Stattdessen war er aus seiner freien Entscheidung heraus bestrebt, Nebeneinkünfte durch den Kokainhandel zu erzielen, ohne von irgend einer Seite dazu gedrängt angewiesen worden zu sein.
Aufgrund seines Eigenkonsums mussten ihm die Gefahren und das Abhängigkeitspotential von Kokain bekannt sein. Trotz dieser Kenntnisse versorgte er seine Abnehmer mit diesem gefährlichen Stoff.
Damit vermag die subjektive Schwere der Tat die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Insgesamt ist das Verschulden daher als nicht mehr leicht zu qualifizieren, was eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten eben 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erscheinen lässt.
Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (Hug, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB).
Bezüglich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die ausführlichen und sorgfältigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk 39 S. 36 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er hinsichtlich seiner Situation seit dem erstinstanzlichen Urteil an, dass er inzwischen von seiner Frau gerichtlich getrennt sei. Für die gemeinsame Tochter müsse er einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 470.bezahlen. Seine 13-jährige Tochter lebe bei ihm. Seit dem 2. August 2016 arbeite er in Festanstellung wieder bei der Firma
R. AG. Er verdiene Fr. 27.90 pro Stunde und erhalte monatlich ca.
Fr. 5'000.-. Aktuell sei er drogenabstinent (Prot. II S. 8 - 10). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
In Bezug auf das Vorleben und das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist zwar sein (Teil-)geständnis strafmindernd zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist aber zu beachten, dass dem Beschuldigten insbesondere hinsichtlich der Aufbewahrung und des Verkaufs an I. auf Grund der erdrückenden Beweislage auch kaum etwas anderes übrig blieb. Worin vorliegend die geltend gemachte Einsichtigkeit des Beschuldigten liegen sollte, wie dies die Verteidigung vor erster Instanz noch geltend machte, ist nicht ersichtlich. Alleine der Umstand, dass er heute keine Drogen mehr konsumiert und sich damit an die geltende Rechtsordnung hält, ist es jedenfalls nicht. Einsicht und Reue kommen an dieser Stelle eben so wenig zum Ausdruck wie in den übrigen Akten. Der Beschuldigte ist teilweise einschlägig vorbestraft und delinquierte während laufender Probezeit, was straferhöhend zu veranschlagen ist. Im Ergebnis gleichen sich jedoch die straferhöhenden und -mindernden Komponenten aus, so dass es bei der hypothetisch festgesetzten Einsatzstrafe bleibt.
Der Beschuldigte ist nach Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanter Komponenten demnach mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bzw. 2 ½ Jahren zu bestrafen.
Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist die Ausfällung einer Zusatzstrafe vorliegend nicht gerechtfertigt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 39 S. 37 f.).
In Bezug auf die Bemessung der für den Kokainkonsum (Anklageziffer 5) auszufällenden Busse und bezüglich der Anrechnung der Untersuchungshaft
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 39).
Demgemäss erweisen sich die ausgefällte Freiheitsstrafe von 30 Monaten und Fr. 400.00 Busse als angemessen, wobei letztere im Falle schuldhaften Nichtbezahlens durch 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen ist. Der Anrechnung von 200 Tagen Untersuchungshaft steht nichts entgegen.
Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB).
Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs sind somit erfüllt. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass im vorliegenden Fall auch die subjektive Voraussetzung der günstigen Prognose erfüllt ist. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 39 S. 40). Demzufolge ist dem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren.
Erkennt das Gericht auf eine teilbedingte Strafe, so hat es den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das Verschulden zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss
der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 136 IV 1 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2016 vom
3. Juni 2016, E. 5.3).
In Anbetracht des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten (vgl. vorne
E. V. 4.5 f.) und der höheren Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung bei Beibehaltung der festen Arbeitsanstellung erscheint es angemessen, den Vollzug der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben und im Umfang der verbleibenden 12 Monate anzuordnen. Die Probezeit ist für den aufzuschiebenden Teil der Strafe auf zwei Jahre festzusetzen.
Auch hierzu kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 39 S. 41 ff.).
Insbesondere ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass das Verschulden der neuen Tat, insbesondere in Relation zur zu widerrufenden Tat, erheblich wiegt. Aber nicht nur verschuldensmässig, sondern auch insgesamt wiegt das neue Delikt wesentlich schwerer, weshalb der Widerruf insbesondere auch nicht zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde, was im Rahmen der Gesamtwürdigung zu vermeiden wäre (BSK StGB, a.a.O., Art. 46 N 44).
Der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schaffhausen vom
28. April 2014 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.00 ist daher zu bestätigen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen weitgehend. Die Reduktion des Strafmasses erfolgte in Anwendung des richterlichen Ermessens und rechtfertigt keine Kostenausscheidung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung ebenfalls. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sind deshalb zu zwei Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von zwei Drittel ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung vom 31. Mai 2016 betreffend der Dispositivziffern 6 - 9 (Beschlagnahme / Einziehung / Herausgabe), 10 (Ersatzforderung) und 11 - 13 (Kostenfestsetzung und -auflage) in Rechtskraft erwachsen ist.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist schuldig
der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d
i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,
der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie
der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 200 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.-.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 200 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schaffhausen vom 28. April 2014 ausgefällten Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu Fr. 80.wird widerrufen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 6'200.00 amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang von zwei Drittel bleibt vorbehalten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben)
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich
das Bundesamt für Polizei, fedpol
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste
die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten
das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen
die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, betr. Nr. VST.2014.1961
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 24. Januar 2017
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Karabayir
Zur Beac htung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen Vergehen begeht,
wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht die Weisungen missachtet.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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