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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB160350
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB160350 vom 16.06.2017 (ZH)
Datum:16.06.2017
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1125/2017
Leitsatz/Stichwort:Falsche Anschuldigung etc. und Widerruf
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Prot; Geldstrafe; Aussage; Sinne; Polizisten; Aussagen; Staatsanwaltschaft; IVm; Berufung; Tagessätze; Zeuge; Zutreffend; Busse; Seitens; Falsche; Zeugen; Anschuldigung; Tagessätzen; Strasse; Urteil; See/Oberland; Erwägung; Polizei; Rungen; Berechtigung
Rechtsnorm: Art. 10 SVG ; Art. 10 StGB ; Art. 103 StGB ; Art. 27 SVG ; Art. 286 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 307 StGB ; Art. 308 StGB ; Art. 32 SVG ; Art. 41 StGB ; Art. 42 StGB ; Art. 428 StPO ; Art. 46 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:130 IV 20; 134 IV 143; 134 IV 246; 136 IV 170; 136 IV 55; 137 IV 254; 139 IV 179; 141 IV 249; 72 IV 74; 85 IV 80;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160350-O/U/dz

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. WasserKeller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Hafner

Urteil vom 16. Juni 2017

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend falsche Anschuldigung etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 14. Januar 2016 (GG150016)

Anklage:

Die Anklage der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich vom

7. September 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 1/13).

Urteil der Vorinstanz:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 StGB,

    • der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB,

    • des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG sowie

    • der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 SSV (Überfahren des Signals Stop).

  2. Vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG (Nichtbeachtung von Signalen und Weisungen) und i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG (Nicht den Umständen angepasste Geschwindigkeit) wird der Beschuldigte freigesprochen.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 315 Tagessätzen zu Fr. 30.- (entsprechend Fr. 9'450.-) und einer Busse von Fr. 100.-.

    1. Die Geldstrafe wird vollzogen.

    2. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

  1. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Februar 2014 ausgefällten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 50.- (entsprechend Fr. 2'250.-) wird widerrufen.

  2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 2'400.-; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.- Gebühr für das Vorverfahren,

    Fr. 167.40 Auslagen für das Gutachten, Fr. 310.- übrige Auslagen.

    Allfällig weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  3. Die Kosten der Untersuchung (exkl. Auslagen für das Gutachten) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Auslagen für das Gutachten werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen.

  4. Mitteilungssatz.

  5. Rechtsmittel.

Berufungsanträge:

  1. Des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 1 f.)

    1. Der Beschuldigte sei der Hinderung eine Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie des einfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.

    2. Im Übrigen sei der Beschuldigte frei zu sprechen.

    3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen zu CHF 20.- (entsprechend maximal CHF 1'800.-) zu bestrafen.

    4. Die Geldstrafe sei zu vollziehen.

    5. Der Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafe der STA See/Oberland (CHF 2'250.- Geldstrafe) sei für weitere zwei Jahre aufzuschieben.

    6. Es seien die Untersuchungskosten sowie die Kosten der Vorinstanz dem Beschuldigten zu 1/3 aufzuerlegen (entsprechend CHF 1'495.15), im Übrigen seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

    7. Es seien die Kosten des Verfahrens vor Obergericht sowie diejenigen der Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 38, schriftlich)

Verzicht auf Anschlussberufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung
  1. Vorinstanzliches Urteil

    1. Mit Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 14. Januar 2016 wurde der Beschuldigte der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 SSV (Überfahren des Signals Stop) schuldig befunden. Vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG (Nichtbeachtung von Signalen und Weisungen) und i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG (Nicht den Umständen angepasste Geschwindigkeit) wurde er demgegenüber freigesprochen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 315 Tagessätzen zu Fr. 30.- (entsprechend Fr. 9'450.-) und einer Busse von Fr. 100.-. Die Geldstrafe wurde für vollziehbar erklärt. Weiter wurde angeordnet, dass die Busse zu bezahlen sei, ansonsten an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag treten würde. Ferner wurde der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Februar 2014 ausgefällten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 50.- (entsprechend Fr. 2'250.-) widerrufen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (exkl. Auslagen für das Gutachten) wurden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.

    2. Gegen das Urteil wurde seitens des Beschuldigten mit Eingabe vom

      15. Februar 2016 rechtzeitig Berufung angemeldet (vgl. Urk. 24). Mit Eingabe vom

      22. August 2016 erstattete er die schriftliche Berufungserklärung und ersuchte gleichzeitig um die Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Urk. 31 bzw. 34).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2016 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seinen Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung zu ergänzen (Urk. 35).

    4. Mit Eingabe vom 9. September 2016 wurde seitens der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich (hernach Staatsanwaltschaft) Verzicht auf Anschlussberufung bekannt gegeben und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 38).

    5. Nach zweimal erstreckter Frist (s. Urk. 39 u. 41) reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. November 2016 (verspätet) Ergänzungen zu seinem Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung ein (Urk. 44; Beilagen Urk. 45/1-21).

    6. Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2016 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (Urk. 46).

    7. Am 2. Dezember 2016 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten zur Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2017 (vgl. Urk. 48), welche daraufhin aufgrund der vom Beschuldigten am 10. Januar 2017 ans Bundesgericht erhobenen Beschwerde (vgl. Urk. 51 u. 54/2) gegen die Präsidialverfügung vom 23. November 2016 wieder abgenommen wurde (Urk. 53).

    8. Mit Urteil vom 12. Januar 2017 erging seitens des Bundesgerichts, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, hinsichtlich der Beschwerde des Beschuldigten ein Nichteintretensentscheid (Urk. 54/1).

    9. Am 16. Januar 2017 erfolgten die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten zur Berufungsverhandlung vom 3. März 2017 (vgl. Urk. 55), woraufhin der am 28. Februar 2017 bevollmächtigte (Urk. 57/2) erbetene Verteidiger des Beschuldigten mittels gleichentags erfolgter Eingabe ein Verschiebungsgesuch stellte, welches bewilligt wurde (Urk. 57/1; Abnahme der Vorladungen: Urk. 58).

    10. Am 14. März 2017 ergingen schliesslich die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft und den Verteidiger bzw. den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 59).

    11. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte und sein erbetener Verteidiger.

  2. Umfang der Berufung

In seiner Berufungserklärung verlangte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 34). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess er seine Berufung dann auf die Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung, Fahrens ohne Berechtigung am 18. September 2014 sowie vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln, den Widerruf und die Kostenauflage beschränken. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom

14. Januar 2016 (GG150016) bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung und Fahren ohne Berechtigung

am 6. März 2015), 2 (Teilfreispruch) und 6 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen.

  1. Prozessuales

    Der Beschuldigte stellte während der Untersuchung den Antrag, sein ehemaliger

    Angestellter B.

    sei als Zeuge einzuvernehmen, da er bestätigen könne,

    dass der Beschuldigte am 18. September 2014 nicht gefahren sei (Urk. 1/4/4 S. 6; Prot. II S. 15 f.). Diesem Antrag wurde nicht entsprochen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Juni 2017 wiederholte er den Beweisantrag nicht, sondern liess nur geltend machen, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenügend erstellt worden (Prot. II S. 14 ff.). Darauf ist im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen. Weitere Beweisanträge wurden seitens der Parteien nicht gestellt. Ebenso wurden keine prozessualen Einwendungen vorgebracht (vgl. dazu Prot. II S. 7).

  2. Sachverhalt
  1. Unbestrittener Sachverhalt

    Die Beschuldigte anerkannte mit Bezug auf den Vorfall vom 18. September 2014, dass ihm damals der Führerausweis seit August 2014 entzogen war (Urk. 1/4/1

    S. 1; Prot. I S. 12 f.).

    In Bezug auf den Vorfall vom 6. März 2015 anerkannte der Beschuldigte, dass er die besagte Fahrstrecke mit einem Personenwagen zurückgelegt habe, wobei ihm der Führerausweis in dieser Zeit entzogen gewesen sei (Urk. 1/4/2 S. 2; Urk. 1/4/3 S. 4; Urk. 1/4/4 S. 2 u. 5 f.). Ebenso anerkannte er, nicht sofort angehalten zu haben, als er den Polizeiwagen hinter sich bemerkt hatte (Prot. II S. 16 f.)

  2. Bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Vorfalls vom 18. September 2014, dass er den Wagen gelenkt hat (Urk. 1/4/1

S. 1 ff.; Urk. 1/4/3 S. 3 f. u. 6; Urk. 1/4/4 S. 2; Prot. I S. 13 f.). Er gibt an, der Wagen sei von B. gelenkt worden (Prot. II S. 16).

In Bezug auf den Vorfall vom 6. März 2015 bestreitet der Beschuldigte,

  • dass er ein Stopp-Signal an der Verzweigung C. -/D. -Strasse missachtet habe (Urk. 1/4/2 S. 4; Urk. 1/4/3 S. 4; Urk. 1/4/4 S. 4 ff.); sowie

  • dass er sich gegenüber den Polizisten als E. ausgegeben habe (Urk. 1/4/2 S. 1; Urk. 1/4/3 S. 5 f.; Urk. 1/4/4 S. 4 ff.).

Der Sachverhalt ist demnach im Folgenden zu erstellen. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179

E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_401/2015 vom

16. Juli 2015 E. 1.1; je mit Hinweis).

  1. Beweiswürdigung

    1. Beweismittel

      Als Beweismittel hinsichtlich des bestrittenen Anklagesachverhalts liegen mit Bezug auf den Vorfall vom 18. September 2014 die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 1/4/1-4; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 12 ff.), die Zeugeneinvernahmen von

      F.

      (Urk. 1/5/3) und G.

      (Urk. 1/5/4) sowie Fotoaufnahmen vom

      18. September 2014, 07:40 Uhr (Urk. 1/2), bei den Akten.

      Hinsichtlich des Vorfalls vom 6. März 2015 liegen nebst den Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 1/4/1-4 u. 7; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 12 ff.) die Zeugenaussagen von H. (Urk. 1/5/5) und I. (Urk. 1/5/6), welche davor als Auskunftspersonen befragt wurden (Urk. 1/5/1-2), ein Kartenausschnitt von J. [Ortschaft] als Beilage zum Polizeirapport, auf welchem die Fahrstrecke des Beschuldigten aufgezeigt wird (Urk. 2/2), sowie die Auswertung des Fahrten-

      schreibers RAG 1000 des Patrouillenfahrzeugs der Polizisten H. I. (Urk. 2/4), vor.

    2. Glaubwürdigkeit der Beteiligten

      und

      Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich aus deren prozessualen Stellung, ihren wirtschaftlichen Interessen am Ausgang des Verfahrens sowie vor allem anhand ihrer persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten (s. hierzu auch die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz: Urk. 30 E. III.3.4.).

      Der Beschuldigte ist als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen. Allerdings ist darauf zu verweisen, dass für den Beweiswert sämtlicher Aussagen des Beschuldigten deren Glaubhaftigkeit das massgebende Kriterium bleibt.

      Dasselbe gilt hinsichtlich der Aussagen der insgesamt vier Polizisten, deren Einvernahmen als Beweismittel dienen. Zum Beschuldigten unterhalten alle Polizisten keine privaten Beziehung. I. (Urk. 1/5/2 S. 2), G._ (Urk. 1/5/4 S. 2)

      und H.

      (Urk. 1/5/5 S. 2) gaben zu Protokoll, den Beschuldigten nicht zu

      kennen bzw. ihn vor dem (jeweils) in Frage stehenden Vorfall noch nie getroffen zu haben. F. (Urk. 1/5/3 S. 2) gab demgegenüber an, bereits zuvor in beruflicher Hinsicht - vorwiegend wegen Verkehrsdelikten - mit dem Beschuldigten zu tun gehabt zu haben. Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern diese Erfahrungen die Glaubwürdigkeit des Polizisten F. in casu einschränken sollen. Ein

      persönliches oder wirtschaftliches Interesse an einer für ihn günstigen Schilderung der Ereignisse kann folglich auch für den Polizisten F. - wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 30 E. III.8.1.2.) - nahezu ausgeschlossen

      werden. Die Polizisten H.

      und I.

      wurden vor ihrer Einvernahme als

      Auskunftspersonen zwar nicht zur wahrheitsgemässen Aussage ermahnt, doch tätigten sie ihre Aussagen anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB (Urk. 1/5/5-6 S. 1). Auch den Polizisten F. und G. wurde anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme die Strafandrohung von Art. 307 StGB vorgehalten (Urk. 1/5/3-4 S. 1). Demzufolge waren allen vier Polizisten die Folgen einer falschen Zeugenaussage bewusst. Die seitens der Vorinstanz getroffene Folgerung, dass sich dem vorliegenden Aktenmaterial insgesamt keine Anhaltspunkte entnehmen lassen würden, welche die Glaubwürdigkeit der Zeugen H. , I. , F. und G. einschränken würde, weshalb bei ihnen von einer uneingeschränkten Glaubwür- digkeit auszugehen sei (Urk. 30 E. III. 8.1.2.), ist gestützt auf diese Erwägungen zu teilen. So oder anders ist aber - wie erwähnt - in erster Linie auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten abzustellen.

    3. Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten

      Bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist zu prüfen, ob die Sachverhaltsdarstellungen in wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob ihr Kerngehalt stimmig und ihr Ablauf logisch und schlüssig ist, sowie ob sie - soweit möglich - anhand objektiver Umstände verifizierbar sind. Im Rahmen der nachfolgenden konkreten Würdigung der Beweise ist die Glaubhaftigkeit der seitens des Beschuldigten und der ihn belastenden Polizisten gemachten Aussagen zu erör- tern (s. hierzu auch die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz: Urk. 30 E. III.3.4.).

    4. Konkrete Würdigung betreffend den Vorfall vom 18. September 2014

      1. Wie zuvor erwähnt (E. III.1. u. 2.), anerkannte der Beschuldigte, dass ihm der Führerausweis am 18. September 2014 entzogen war (Urk. 1/4/1 S. 1; Prot. I

        S. 12 f.), wohingegen er bestritt, dass er am besagten Datum den Audi A6 Avant

        wie ihm vorgeworfen gelenkt hat (Urk. 1/4/1 S. 1 ff.; Urk. 1/4/3 S. 3 f. u. 6; Urk. 1/4/4 S. 2; Prot. I S. 13 f.; Prot. II S. 12 u. 15 f.). Im Einzelnen kann auf die zutreffende Wiedergabe seiner Äusserungen durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 E. III.4.1.). Ebenso korrekt wurden seitens der Vorinstanz die Aussagen der Zeugen F. und G. zitiert, weshalb auch diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 30 E. III.5.1.-2.).

      2. Die Auffassung der Vorinstanz ist zu teilen, dass die Aussagen des Beschuldigten insgesamt wenig glaubhaft wirken (Urk. 30 E. III.8.2.). Während er zuerst lediglich abstritt, das Fahrzeug gefahren zu haben (Urk. 1/4/1 S. 1 u. 3), wollte er später - auf Vorhalt der Fotodokumentation, welche ihn an der Fahrertüre des Audis zeigte (Urk. 1/2) - lediglich Waren umgeladen haben (Urk. 1/4/3

        S. 3) und sagte schliesslich aus, in der Fahrertür des Fahrzeugs gestanden zu haben, um ein Papier aus dem Fahrzeug zu holen (Prot. I S. 14 und Prot. II

        S. 12). Zutreffend wurde von der Vorinstanz erwogen (Urk. 30 E. III.8.2.), dass sich der Beschuldigte damit begnügte, die Fragen lediglich kurz und abstrakt zu beantworten und dass seine Aussagen die übliche Konkretheit und Anschaulichkeit vermissen lassen, indem beispielsweise unerwähnt blieb, welche Waren denn umgeladen worden seien bzw. was für ein Papier er (für welchen Zweck) aus dem Fahrzeug habe holen müssen. Ebenso zutreffend wurde seitens der Vorinstanz erwähnt (Urk. 30 E. III.8.2.), dass das Aussageverhalten des Beschuldigten vor erster Instanz von Vorwegverteidigungsund Entrüstungssymptomen geprägt war, indem dieser beispielsweise vorbrachte, dass der Vorwurf genau nicht stimme und er deshalb nichts mehr sagen werde, dass jetzt der Punkt sei, an welchem fertig sei, und dass die Polizisten verdammte Sauhunde seien (Prot. I

        S. 13). Auch wusste der Beschuldigte den ihn belastenden Aussagen der beiden Polizisten nichts entgegenzusetzen, indem er einzig vorbrachte: Ich sage nichts mehr. Fertig. (Prot. I S. 14).

      3. Ungleich überzeugender wirken demgegenüber die Zeugenaussagen der

        Polizisten F.

        und G. . Der Vorinstanz ist in ihrer Beurteilung beizu-

        pflichten (Urk. 30 E. III.8.2.), dass deren Aussagen in sich schlüssig sowie konkret

        und anschaulich wirken und sich nicht widersprechen: So haben beide Zeugen insbesondere bestätigt, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte auf der Fahrerseite in den Wagen eingestiegen und losgefahren sei (Urk. 1/5/3 S. 3; Urk. 1/5/4

        S. 3 f.). Auch haben beide Polizisten die weiteren Ereignisse bis zur Anhaltung - unabhängig voneinander - im Wesentlichen gleich geschildert (Urk. 1/5/3 S. 4 ; Urk. 1/5/4 S. 4 f.). Insbesondere bestätigten beide Zeugen, dass der Beschuldigte alleine im Fahrzeug gesessen sei (Urk. 1/5/3 S. 4; Urk. 1/5/4 S. 4). Der Umstand, dass der Zeuge F. - in Übereinstimmung mit seinen im Polizeirapport vom

        24. September 2014 gemachten Angaben (Urk. 1/1 S. 2) - bestätigt hat, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte aus dem Wagen ausstieg (Urk. 1/5/3 S. 4), der

        Zeuge G.

        demgegenüber aussagte, den Beschuldigten erst wieder ausserhalb des Fahrzeugs gesichtet zu haben (Urk. 1/5/4 S. 4), vermag an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nichts zu ändern. So erscheint gestützt auf ihre Aussagen insbesondere ausgeschlossen, dass noch eine weitere Person im betreffenden Audi sass, weshalb sich ein allfälliger Beweisantrag, B. als Zeugen einzuvernehmen (vgl. Prot. II S. 16), gestützt auf dieses klare Beweisergebnis erübrigt.

      4. Die Aussagen der Zeugen F.

        und G.

        werden überdies durch

        die sich in den Akten befindlichen Fotoaufnahmen bestätigt. Daraus ist ersichtlich, wie der Beschuldigte die Wagentüre auf der Fahrerseite öffnete, nachdem er sich umgeschaut hat (Urk. 1/2). Die Erwägung der Vorinstanz (Urk. 30 E. III.8.2.) ist zu teilen, dass der Umstand, dass danach keine Fotos mehr geschossen wurden, nicht für den Standpunkt des Beschuldigten spricht, sondern vielmehr darin begründet sei, dass das Patrouillenfahrzeug eine gewisse Distanz zum Beschuldigten aufwies und weitere Fotoaufnahmen eine unmittelbare Verfolgung erschwert, wenn auch nicht verhindert (so die Vorinstanz), hätten.

      5. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz (Urk. 30 E. III.8.2.), dass in Würdigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass der Beschuldigte am 18. September 2014 den Personenwagen Audi A6 Avant mit den Kontrollschildern ZH in K. [Ortschaft] über die strasse an die Adresse am L. [Strasse] gefahren hat, obwohl ihm der Führerausweis für diese Zeit

        entzogen worden war (vgl. Urk. 1/3 S. 4), was der Beschuldigte wusste, ist gestützt auf diese Erwägungen zu teilen.

    5. Konkrete Würdigung betreffend den Vorfall vom 6. März 2015

      1. Wie vorhin erwähnt (E. III.1.), anerkannte der Beschuldigte in Bezug auf den Vorfall vom 6. März 2015, dass er die besagte Fahrstrecke mit einem Personenwagen zurückgelegt habe, wobei ihm der Führerausweis in dieser Zeit entzogen gewesen sei (Urk. 1/4/2 S. 2; Urk. 1/4/3 S. 4; Urk. 1/4/4 S. 2 u. 5 f.). Ebenso gab er zu, dass er nicht sofort angehalten hatte, als er sich der ihn verfolgenden Polizei gewahr geworden war (Prot. II S. 14 f.). Im Einzelnen kann - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffende Wiedergabe seiner Äusserungen durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30 E. III.4.2.). Ebenso korrekt wurden seitens der Vorinstanz die Aussagen von H. und I. (vor Polizei als Auskunftspersonen und vor Staatsanwaltschaft als Zeugen) zitiert, weshalb auch diesbezüglich vorab vollumfänglich auf die entsprechenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 30 E. III.6.1.-7.2.).

      2. Entgegen den erwähnten übereinstimmenden Ausführungen der beiden Zeugen H. und I. bestritt der Beschuldigte, dass er ein Stopp-Signal an der Verzweigung C. -/D. -Strasse missachtet habe (Urk. 1/4/2 S. 4; Urk. 1/4/3 S. 4; Urk. 1/4/4 S. 4 ff.; Prot. II S. 17). Den seitens der Vorinstanz getroffenen Erwägungen, wonach es den Aussagen des Beschuldigten einerseits (wiederum) gänzlich an der üblichen Konkretheit und Anschaulichkeit und andererseits an der Konstanz fehle (Urk. 30 E. III.8.3.), ist vollumfänglich zu folgen. Ebenso ist zutreffend, dass sich die Aussagen des Beschuldigten auch dadurch auszeichnen, dass die Antworten auf die Fragen kurz ausfielen und bei genauerem Nachfragen relativiert wurden. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten alleine lässt sich aber noch nichts Konkretes zur Erstellung des Anklagesachverhalts ableiten.

        Demgegenüber sind - wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 30 E. III.8.3.) - die Ausführungen der Zeugen H. und I. detailliert und schlüssig. Der Ablauf der Verfolgung des Beschuldigten und dessen Verhalten von der strasse

        bis zur strasse wurde aus ihrer Perspektive gleich geschildert, insbesondere auch in Bezug auf die Ausführungen betreffend das Missachten des Stoppsignals. Übereinstimmend schilderten die beiden Zeugen auch, dass sie direkt hinter dem Beschuldigten herfuhren (Urk. 1/5/5 S. 6; Urk. 1/5/6 S. 5). Ebenso zutreffend hat die Vorinstanz erwähnt, dass kleinere Unstimmigkeiten in ihren Aussagen in Bezug auf die Distanz zum Beschuldigten und dessen Geschwindigkeit bestehen würden, was indes auf die unterschiedlichen Funktionen der beiden Polizisten als Fahrer und Beifahrer zurückzuführen sei (Urk. 30 E. III.8.3.), was nachvollziehbar erscheint. Dass die Polizisten zu weit entfernt waren, um den Vorfall zu beobachten, wie die Verteidigung geltend macht (Prot. II S. 17), kann angesichts ihrer detaillierten Ausführungen ausgeschlossen werden.

        Es besteht demnach kein Zweifel an den klaren Angaben der beiden Polizisten, welche vor Polizei und Staatsanwaltschaft konstant und überzeugend aussagten, dass der Beschuldigte an der Kreuzung C. -/D. -Strasse das Stoppschild beim Abbiegen nicht beachtete bzw. mit einer Geschwindigkeit von mindestens 10 km/h überrollte (Urk. 1/5/1 S. 2; Urk. 1/5/2 S. 2; Urk. 1/5/5 S. 4 f.; Urk. 1/5/6 S. 3 f.). Demnach ist - unter Verweis auf die zutreffenden entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 30 E. III.8.3.) - erwiesen, dass der Beschuldigte die Stoppmarkierung an der Kreuzung C. -/D. -Strasse mit mindestens 10 km/h überrollte, ohne sein Fahrzeug jemals vollständig zum Stillstand gebracht zu haben.

      3. Auch hinsichtlich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung überzeugen die seitens des Beschuldigten gemachten Aussagen keineswegs. So habe er gegen- über der Polizei nicht angegeben, E. zu heissen. Er habe sich als A. vorgestellt (Urk. 1/4/2 S. 1). Er habe die Polizisten wohl aber gefragt, ob sie E. suchen würden (Urk. 1/4/3 S. 6), was gestützt auf das übrige Beweisergebnis perfid und als reine Schutzbehauptung erscheint, brachte der Beschuldigte damit doch ein (vermeintliches) Missverständnis ins Spiel, ohne indes gleichzeitig näher zu begründen, weshalb die Polizei E. suchen sollte bzw. weshalb er sich danach erkundigte. Kurz darauf meinte der Beschuldigte denn auch, bezüg- lich seiner Aussagen nicht mehr sicher zu sein (Urk. 1/4/3 S. 6) bzw. verweigerte

        er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Aussage ganz (Prot. I S. 14). Heute führte er schliesslich aus, er habe bei der Kontrolle gesagt: Suchen Sie mich oder den Bruder, da der Bruder ebenfalls Probleme mit der Polizei gehabt habe (Prot. II S. 13 und S. 15).

        Auf diese uneinheitlichen und wenig glaubhaften Ausführungen kann in casu nicht

        abgestellt werden. Demgegenüber erscheinen die Aussagen von H.

        wie

        auch von I. sowohl bei der Polizei als auch vor Staatsanwaltschaft konstant, schlüssig und klar: So habe der Beschuldigte keinen Ausweis dabei gehabt und auf die Frage des Polizisten I. erwidert, er heisse E. (Urk. 1/5/1 S. 1 f.; Urk. 1/5/2 S. 1 f.; Urk. 1/5/5 S. 6; Urk. 1/5/6 S. 6). Ein Missverständnis kann somit ausgeschlossen werden. Es ist auch bezüglich dieses Anklagevorwurfs kein Motiv der beiden Polizisten ersichtlich, den Beschuldigten fälschlicherweise einer Straftat zu bezichtigen. Es gibt deshalb gestützt auf diese Erwägungen keinen

        Zweifel, dass der Beschuldigte gegenüber den Polizisten H.

        und I.

        anstelle seiner Personalien wahrheitswidrig diejenigen seines Bruders E. angab, offensichtlich weil er sich den ihm drohenden strafrechtlichen Konsequenzen für die vorangehende trotz Ausweisentzugs unternommene Fahrt mit anschliessender Flucht vor der Polizei entziehen wollte.

    6. Ergebnis

Aus den gemachten Erwägungen folgt, dass der Beschuldigte einerseits am 18. September 2014 den Personenwagen Audi A6 Avant mit den Kontrollschildern ZH in K. über die strasse an die Adresse am L. gefahren hat, obwohl ihm der Führerausweis für diese Zeit entzogen worden war. Andererseits wurde auch erstellt, dass der Beschuldigte am 6. März 2015 mit dem Wagen Opel Sintra, ZH , in J. unterwegs war, wobei er sich während dieser Fahrt die Stoppmarkierung an der Kreuzung C. -/D. -Strasse mit mindestens 10 km/h überrollte, ohne sein Fahrzeug jemals vollständig zum Stillstand gebracht zu haben, und im Anschluss an diese Fahrt gegenüber den Polizisten H. und

I.

anstelle seiner Personalien wahrheitswidrig diejenigen seines Bruders

E. angab, um sich den ihm drohenden strafrechtlichen Konsequenzen für

die vorangehende trotz Ausweisentzugs unternommene Fahrt mit anschliessender Flucht vor der Polizei zu entziehen.

IV. Rechtliche Würdigung
  1. Fahren ohne Berechtigung (18. September 2014)

    1. Jeder, der ein Motorfahrzeug lenkt, bedarf eines entsprechenden Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahroder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde.

    2. Hinsichtlich des Vorfalls vom 18. September 2014 ist zu bemerken, dass dem Beschuldigten der Führerausweis unter anderem vom 9. August 2014 bis

      22. August 2015 durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzogen wurde (Urk. 1/3 S. 4), was er wusste und damit vorsätzlich handelte. Die rechtliche Subsumption des Verhaltens des Beschuldigten durch die Vorinstanz unter Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG erweist sich deshalb als korrekt.

    3. Mangels Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründen machte sich der Beschuldigte demzufolge ferner des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG schuldig.

  2. Nichtbeachtung des Stoppsignals (6. März 2015)

    2.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Das Signal Stop verpflichtet den Führer, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 SSV).

      1. Indem der Beschuldigte am Signal Stop an der Kreuzung C. /D. -Strasse nicht zum Stillstand gekommen ist, was er ungeachtet seines Wissens um eine entsprechende Verpflichtung aufgrund seines Entzugs vor einer Kontrolle durch die ihn verfolgenden Polizisten auch wollte, handelte er - wie die

        Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 30 E. IV.5.2.-5.3.) - im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 SSV tatbestandsmässig.

      2. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründen machte sich der Beschuldigte demnach der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 SSV schuldig.

  3. Falsche Anschuldigung (6. März 2015)

    3.1 Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, um gegen diesen eine Strafuntersuchung herbeizuführen, wird gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bestraft. Gemäss Art. 303 Ziff. 2 StGB ist ein tieferer Strafrahmen vorgesehen, falls die falsche Anschuldigung eine Übertretung betrifft.

    Die Tathandlung des Beschuldigens im Sinne der erwähnten Bestimmung besteht in der an eine Behörde gerichteten sprachlichen Mitteilung, mit welcher eine bestimmte, oder zumindest bestimmbare Person bezichtigt wird, ein Verbrechen oder Vergehen verübt zu haben, das sie in Wirklichkeit nicht begangen hat (BGE 85 IV 80 E. 2 u. 3). Auf die Form der Beschuldigung kommt es nicht an. Es genügt eine mündliche oder schriftliche Anzeige im weitesten Sinn des Wortes, die geeignet ist, einen Anfangsverdacht zu begründen. Ob sie anonym erfolgt, ob der Täter aus eigener Initiative handelt oder ob er im Rahmen eines Verhörs oder einer Zeugenaussage eine entsprechende Äusserung macht, ist gleichgültig (BGE 130 IV 20 E. 4.2. m.w.H.). Ob daraufhin tatsächlich ein Verfahren eingeleitet wird, ist irrelevant (BGE 72 IV 74, E. 1 und BGE 136 IV 170).

      1. Indem der Beschuldigte - wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 30

        E. IV.4.2.-4.3.) - gegenüber den Polizisten H.

        und I.

        vorgab,

        E. zu sein, handelte er in einer Weise, welche ohne Weiteres geeignet war, zumindest einen Anfangstatverdacht gegenüber E. zu begründen, aufgrund dessen die Strafverfolgungsorgane zur Einleitung eines Strafverfahrens verpflichtet gewesen wären. Irrelevant ist hingegen, dass tatsächlich kein solches eingeleitet wurde. Der Beschuldigte wusste um diese Umstände und handelte trotzdem entsprechend, womit er in Kauf nahm, dass sein Bruder E. der Möglichkeit einer Strafverfolgung ausgesetzt wurde. Der Einwand der Verteidigung, die falsche Namensangabe hätte sich innert Sekunden aufklären lassen, weshalb der Beschuldigte nicht davon habe ausgehen müssen, er riskiere die Einleitung eines Strafverfahrens gegen seinen Bruder (Prot. II S. 15), verfängt nicht, da davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte annahm, er könne sich so rausreden und müsste seinen Ausweis nicht zeigen. Diesen zeigte er sodann auch erst später. In casu stellt die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB ein Vergehen und keine Übertretung dar (Art. 10 Abs. 3 StGB bzw. Art. 103 StGB e contrario), weshalb Ziffer 2 - entgegen der Vorinstanz (Urk. 30 E. IV.4.4.) - nicht zur Anwendung gelangt. Der Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist deshalb als erfüllt zu erachten.

      2. Auch hinsichtlich dieses Tatbestandes liegen keine Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte machte sich folglich auch der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig.

  4. Ergebnis

Die rechtliche Würdigung ergibt, dass sich der Beschuldigte in casu ferner des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG (am 18. September 2014), der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 SSV sowie der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig macht.

V. Sanktion
  1. Strafrahmen

    1. Die tatund täterangemessene Strafe ist - wie seitens der Vorinstanz zutreffend festgehalten (Urk. 30 E. V.1.2.) - grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. In casu drängt sich - mit

      der Vorinstanz (Urk. 30 E. V.1.5.) - denn auch keine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens auf.

    2. In casu besteht - mit der Vorinstanz (Urk. 30 E. V.1.4.) - hinsichtlich der falschen Anschuldigung die höchste abstrakte Strafandrohung, nämlich Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder Geldstrafe (vgl. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Hiervon ist vorliegend auszugehen.

  2. Strafzumessungsfaktoren

    Im Übrigen wurden seitens der Vorinstanz zu den Kriterien der Strafzumessung die nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zutreffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tatund Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 30 E. V.2.1.-2.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

  3. Konkrete Strafzumessung

3.1 Objektive Tatschwere (Falsche Anschuldigung)

Mit der Vorinstanz (Urk. 30 E. V.3.1.) ist festzustellen, dass für die Einstufung der objektiven Tatschwere bei der vom Beschuldigten begangenen falschen Anschuldigung wesentlich - wenn auch (entgegen der Vorinstanz) nicht primär entscheidend - ist, hinsichtlich welchen Deliktes die Falschbezichtigung erfolgte, wobei auf die Vorstellung des Beschuldigten abzustellen ist. In casu musste der Beschuldigte damit rechnen, dass gegen seinen Bruder eine Strafuntersuchung wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie vorsätzlicher Verletzung von Verkehrsregeln eingeleitet wird. Die in Frage stehenden Delikte ziehen gemessen am dafür vorgesehenen Strafmass - maximal 30 Tagessätze Geldstrafe (Art. 286 StGB) bzw. Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 SSV) - eher geringfügige Strafen nach sich. Würde indes lediglich oder primär darauf abgestellt werden, wäre eine dieses Strafmass übersteigende Bestrafung des Beschuldigten nur schwerlich begründbar. Wie denn seitens der Vorinstanz auch richtig erwogen wurde (Urk. 30 E. V.3.1.), stehen in casu als Schutzobjekte der falschen

Anschuldigung der ungehinderte, korrekte Gang der Rechtspflege und die Persönlichkeitsrechte des zu Unrecht Bezichtigten zur Disposition. Der Beschuldigte handelte vorliegend - offenbar spontan - aus der Defensive heraus, was sich verschuldensmässig zu seinen Gunsten auswirkt. Auch liess sich die falsche Bezichtigung nicht lange aufrecht erhalten, was auch an seinem nicht besonders raffinierten Vorgehen liegt, welches in einer blossen einmaligen (Falsch-)Behauptung bestand. Im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 StGB ist dem Beschuldigten überdies verschuldensmindernd anzurechnen, dass er die falsche Beschuldigung später zurücknahm bzw. sich durch eine wahrheitsgemässe Aussage selbst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt hätte. Die objektive Tatschwere ist gestützt auf diese Erwägungen und vor dem sehr weiten Strafrahmen bis 20 Jahre Freiheitsstrafe - mit der Vorinstanz (Urk. 30 E. V.3.1.) - als sehr leicht zu bezeichnen.

    1. Subjektive Tatschwere (Falsche Anschuldigung)

      Für die Bewertung der subjektiven Tatschwere ist relevant, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven gehandelt hat. So wollte er durch die Falschbezichtigung vertuschen, dass er ohne Führerausweis gefahren ist. Die Beurteilung der subjektiven Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Insgesamt wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten immer noch als sehr leicht.

    2. Hypothetische Einsatzstrafe

      Die von der Vorinstanz (Urk. 30 E. V.4.1.) angewandte hypothetische Einsatzstrafe von 180 Tagen erweist sich gestützt auf diese Erwägungen als viel zu hoch. Es rechtfertigt sich vielmehr, eine Einsatzstrafe von 20 Tagen bzw. Tagessätzen vorzusehen.

    3. Fahren ohne Berechtigung

      In Bezug auf die Beurteilung der objektiven Tatschwere beim unberechtigten Fahren ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die ihm vorgeworfenen Fahrten jeweils nicht besonders lange dauerten. Zu Ungunsten des Beschuldigten fällt demgegenüber insbesondere die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Im Übrigen kann hinsichtlich der Beurteilung der objektiven Tatschwere

      auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 30

      E. V.4.3.). Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte jeweils vorsätzlich sowie ohne nachvollziehbaren Grund zu seinen Autofahrten aufbrach. Der Bewertung des Tatverschuldens hinsichtlich des Unberechtigten Fahrens durch die Vorinstanz als gesamthaft nicht mehr leicht (Urk. 30 E. V.4.3.) ist deshalb zu folgen.

    4. Hinderung einer Amtshandlung

      Hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung ist - wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 30 E. V.4.2.) - zu berücksichtigen, dass die Amtshandlung (die Polizeikontrolle) zwar verzögert, nicht aber verhindert wurde, was sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt. Zusätzlich ist aber nicht ausser Acht zu lassen, dass der durch das renitente Verhalten des Beschuldigten verursachte CIS-GIS-Hornund Blaulichteinsatz von einer gewissen Dauer war und überdies die öffentliche Ruhe und auch Sicherheit auf der (viel befahrenen) Strasse beeinträchtigte, was der Beschuldigte ohne Weiteres in Kauf nahm. Ebenso richtig ist (vgl. Urk. 30 E. V.4.2.), dass seitens des Beschuldigten keine konkrete Tatplanung vorlag und seine Delinquenz einzig damit erklärt werden kann, dass der Beschuldigte nicht beim Fahren ohne Führerausweis erwischt werden wollte. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wiederum aus rein egoistischen Motiven. Insgesamt kann hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 30 E. 4.2.) - nicht mehr von einem leichten Verschulden gesprochen werden. Dieses ist vielmehr als erheblich einzustufen.

    5. Asperation

      Unter Berücksichtigung der beiden weiteren Delikte (Fahren ohne Berechtigung und Hinderung einer Amtshandlung) rechtfertigt es sich unter Anwendung des Asperationsprinzips und gestützt auf die gemachten Erwägungen die hypothetische Einsatzstrafe um 100 Tagessätze auf 120 Tagessätze zu erhöhen.

    6. Täterkomponente

      1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Aussagen eine Lehre als

        Schlosser absolviert und war hernach selbständig erwerbstätig. Zur Zeit sei er arbeitslos, beziehe aber kein Arbeitslosengeld. Teilweise verrichte er Gelegenheitsjobs für ca. Fr. 1'500.- im Monat. Er sei mit einer Brasilianerin verheiratet, die in Brasilien lebe. Er habe weiter eine erwachsene Tochter. Alimentsverpflichtungen würden ihn keine treffen. Für die Miete zahle er einschliesslich Nebenkosten Fr. 800.- pro Monat. Er halte sich oft im Ausland auf (Urk. 1/4/2 S. 5 f.; Urk. 1/4/3

        S. 2 f.; Prot. I S. 5 ff.). Heute ergänzte der Beschuldigte, er sei auf Arbeitssuche und helfe im Sommer seinem betagten Vater auf dessen Alp (Prot. II S. 9). Für seine Krankenkasse zahle er Fr. 280.- pro Monat. Er werde von seinem Vater und seiner Frau sporadisch unterstützt, wenn es mit seinen Gelegenheitsjobs wie dem Organisieren von Flohmärkten schlecht gehe (Prot. II S. 12). Er verfüge über kein Vermögen, demgegenüber aber über Schulden in der Höhe von Fr. 325'000.- (Prot. II S. 10).

      2. Seit 2005 brachte es der Beschuldigte auf insgesamt vier Vorstrafen (Urk. 62): Wegen einer groben Verkehrsregelverletzung wurde am 7. September 2007 eine unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- gegen ihn ausgesprochen. Am 22. Januar 2009 hatte der Beschuldigte eine weitere Strafe wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern nebst der Unterlassung der Buchführung zu vergegenwärtigen, wofür er eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, und eine Busse von Fr. 800.- erhielt. Am 2. April 2013 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher, teilweise grober Verkehrsregelverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 120.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse im Betrag von Fr. 1'000.- verurteilt. Die letzte Vorstrafe stammt vom

        25. Februar 2014: Damals wurde der Beschuldigte wegen Führens einer Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs und Nichtangabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von 45 Tagen zu Fr. 50.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse im Betrag von Fr. 500.- verurteilt.

      3. In Bezug auf die Täterkomponente ist zu bemerken, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Umstände ableiten lassen (entsprechend auch die Vorinstanz: Urk. 30 E. V.5.1.).

      4. Deutlich - und im Ergebnis etwas markanter zu Ungunsten des Beschuldigten als von der Vorinstanz erwogen (Urk. 30 E. V.5.3. i.V.m. V.6.1.) - straferhöhend wirken sich demgegenüber die zahlreichen, grösstenteils einschlägigen, Vorstrafen des Beschuldigten aus. Die Unbelehrbarkeit des Beschuldigten ist offensichtlich. Ein Ende seiner kriminellen Karriere insbesondere hinsichtlich der Begehung von Strassenverkehrsdelikten erscheint vor diesem Hintergrund nicht absehbar. Eine Erhöhung der Strafe um 50 Tagessätze erweist sich demnach ohne Weiteres als angemessen.

      5. Der Beschuldigte zeigte sich heute teilweise geständig. Er legte aber dar- über hinaus weder Einsicht noch Reue an den Tag. Insgesamt wirkt sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten nur leicht strafmindernd aus, weshalb sich eine Reduktion der Strafe um 20 Tagessätze rechtfertigt.

    1. Strafart und Tagessatzhöhe

      1. Im Einklang mit der Vorinstanz und ihren entsprechenden zutreffenden Erwägungen (Urk. 30 E. V.6.2.) ist vorliegend zu Gunsten des Beschuldigten auf eine Geldstrafe und nicht auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

      2. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.- ist gestützt auf die finanziellen Umstände des Beschuldigten (vgl. oben 3.7.1) auf Fr. 20.- zu reduzieren.

    1. Busse

      Zusätzlich ist für die Verkehrsregelverletzung (Nichtbeachtung der Stoppmarkierung) des Beschuldigten eine Busse auszusprechen. Diesbezüglich wurden von der Vorinstanz die anwendbaren theoretischen Grundlagen umfassend und zutreffend widergegeben (s. Urk. 30 E. V.7.1.-7.3.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere wurde von der Vorinstanz

      ausserdem zutreffend festgehalten (Urk. 30 E. V.7.4.), dass die fragliche Kreuzung relativ übersichtlich erscheint, die Fahrt des Beschuldigten weder geplant noch besonders rücksichtslos war und die beim Überfahren des Signals Stop gefahrene Geschwindigkeit von rund 10 km/h relativ langsam erscheint, was alles zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Die Bewertung seines Verschuldens als sehr leicht vermag auch die egoistische Motivation des Beschuldigten, sich der Polizei zu entziehen, nicht wesentlich zu beeinträchtigen. Hinsichtlich der Täterkomponente ist mehrheitlich auf die bereits gemachten Erwägungen zu verweisen (vorstehend E. V.3.7.), wobei in Bezug auf die Nichtbeachtung der Stoppmarkierung kein Geständnis vorliegt. Eine Busse im Betrag von Fr. 100.- erweist sich angesichts der gesamten erörterten Umstände als angemessen.

    2. Ergebnis

Nach Würdigung der Tatund der Täterkomponente erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 20.- sowie einer Busse im Betrag von Fr. 100.- vorliegend als angemessen.

  1. Vollzug
    1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herrschende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.

    2. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). In einem solchen Fall wird die ungünstige Prognose vermutet. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadensbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB).

    3. In casu hat der Beschuldigte eine Geldstrafe zu vergegenwärtigen. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Beschuldigte noch nie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessät- zen verurteilt worden ist (vgl. Urk. 62). In Anbetracht der Vielzahl an mehrheitlich einschlägigen Vorstrafen und auch dem bei den Akten liegenden Auszug aus dem ADMAS-Register (Urk. 1/12/3) kann dem Beschuldigten indes - wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 30 E. VI.3.) - keine günstige Prognose mehr gestellt werden. Vielmehr offenbart sein Strafregisterauszug seine Unbelehrbarkeit insbesondere mit Bezug auf Strassenverkehrsdelikte (s. vorstehend unter

    E. V.3.7.2.). Es ist demnach offensichtlich, dass die bisherigen Strafen den Beschuldigten nicht beeindruckt haben bzw. zu keiner Einsicht beim Beschuldigten geführt haben. Ein Vollzug der Geldstrafe erscheint demzufolge unumgänglich. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag anzuordnen.

  2. Widerruf
    1. Begeht ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1

      Satz 2 StGB). Dabei kann es auf eine unbedingte Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Art. 41 StGB erfüllt sind. Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB).

    2. Wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Februar 2014 zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 50.- (entsprechend Fr. 2'250.-) verurteilt, wobei die Probezeit auf vier Jahre angesetzt wurde (vgl. C act. 8; zudem Zusatzkopien mit Rechtskraftbescheinigung).

    3. Der Beschuldigte hat vorliegend innert dieser Probezeit von vier Jahren erneut delinquiert. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom

    25. Februar 2014 bedingt angeordnete Strafvollzug ist daher gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen, weil dem Beschuldigten auch unter diesem Titel keine positive Prognose gestellt werden kann. Es ist aufgrund seiner Unbelehrbarkeit insbesondere mit Bezug auf die Begehung von Strassenverkehrsdelikten auch nicht zu erwarten, dass ihn die heute ausgefällte Strafe genügend beeindrucken wird, um ihm eine günstige Legalprognose zu stellen. Auch aufgrund der erneuten Straffälligkeit besteht vielmehr eine Schlechtprognose (s. auch vorstehend unter E. VI.; BGE 134 IV 143).

    4. In casu ist demnach der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Februar 2014 ausgefällten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 50.- (entsprechend Fr. 2'250.-) zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen. Die Bildung einer Gesamtstrafe mit der heute ausgesprochenen Strafe entfällt (BGE 134 IV 246; BGE 137 IV 254).

  3. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Der Beschuldigte dringt mit seinen Anträgen nicht durch. Demgegenüber wurde die auszufällende Strafe im Vergleich zum Entschied der Vorinstanz deutlich reduziert. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) zu bestätigen. Ferner sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

  2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.- festzusetzen.

  3. Dem Beschuldigten ist für seine Verteidigung im Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.- aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 14. Januar 2016 (GG150016) bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung und Fahren ohne Berechtigung am 6. März 2015), 2 (Teilfreispruch) und 6 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist ferner schuldig

    • der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;

    • des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG

      i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG am 18. September 2014; sowie

    • der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 SSV.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 20.- und mit Fr. 100.- Busse.

  3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

  5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Februar 2014 ausgefällten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 50.- wird widerrufen.

  6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7) wird bestätigt.

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.

  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.

  9. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich

    • die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland zuhanden der Akten C- 4/2013/4256.

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B.

  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 16. Juni 2017

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Hafner

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