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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB160336: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Anklage wegen einfacher Körperverletzung und Drohung. Der Beschuldigte wurde freigesprochen, da nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte, was genau am 21. Oktober 2013 passiert ist. Der Privatkläger wurde auf den Zivilweg für eine Genugtuung verwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Privatkläger auferlegt. Der Beschuldigte wurde zu einer Prozessentschädigung von Fr. 6'300.- verpflichtet, die teilweise aus der Prozesskaution des Privatklägers bezahlt werden sollte. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied am 21. Februar 2017 über den Fall.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB160336

Kanton:ZH
Fallnummer:SB160336
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB160336 vom 21.02.2017 (ZH)
Datum:21.02.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einfache Körperverletzung etc.
Schlagwörter : Privatkläger; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägers; Aussage; Aussagen; Berufung; Vorinstanz; Verletzung; Anklage; Entscheid; Urteil; Vorfall; Berufungsverfahren; Erwägungen; Entschädigung; Faust; Glaubhaft; Körperverletzung; Drohung; Verteidigung; Sachverhalt; Faustschlag; Glaubhaftigkeit; Verfahren; Zeugin; Staat
Rechtsnorm:Art. 136 StGB ;Art. 136 StPO ;Art. 139 StPO ;Art. 180 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 304 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 432 StPO ;
Referenz BGE:133 I 33; 138 III 217; 138 IV 81; 139 IV 179; 139 IV 45; 141 IV 249;
Kommentar:
Donatsch, Flachsmann, Hug, Weder, 18. A., Zürich, Art. 47 StGB, 2010

Entscheid des Kantongerichts SB160336

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160336-O/U/gs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Urteil vom 21. Februar 2017

in Sachen

  1. ,

    Privatkläger und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    sowie

    Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,

    Anklägerin

    gegen

  2. ,

Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. rer. pol. et lic. iur., LL.M. Y.

betreffend einfache Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Februar 2016 (GG150022)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 24. August 2015 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz :

  1. Der Beschuldigte ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.

  2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten betragen

    und werden auf die Gerichtskasse genommen.

  3. Es wird vom Verzicht des Beschuldigten auf eine Umtriebsentschädigung Vormerk genommen.

  4. Der Privatkläger A. wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  5. Dem Privatkläger A. wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

Berufungsanträge

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Prot. II S. 26 f.)

    1. Freispruch des Beschuldigten

    2. Abweisung der weiteren Anträge des Privatklägers

    3. Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. 8 % MwSt. zulasten der Gerichtskasse.

  2. Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 63 S. 1 f.)

    1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

    2. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung im Betrag von CHF 5'000.- nebst Zins zu 5 % seit dem

      21. Oktober 2013 zu bezahlen.

    3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Entschädigung im Betrag von CHF 6'500.für die ihm zur Geltendmachung seiner Geschädigtenansprüche und die Vertretung im Untersuchungsund erstinstanzlichen Gerichtsverfahren entstandenen Anwaltskosten zu bezahlen.

    4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Entschädigung im Betrag von mind. CHF 6'000.für die ihm zur Geltendmachung seiner Geschädigtenansprüche und die Vertretung im Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten zu bezahlen (unter Vorbehalt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung des Privatklägers).

    5. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten.

      Erwägungen:

      1. Gegenstand und Verlauf des Berufungsverfahrens
  1. Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 meldete der Vertreter des Privatklägers namens des Letzteren die Berufung gegen das eingangs angeführte Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Februar 2016 an (Urk. 37). Nachdem ihm die schriftliche Urteilsbegründung am 28. Juli 2016 zugestellt worden war (vgl. Urk. 40/2), liess er unter dem 17. August 2016 die Berufungserklärung folgen (Urk. 42/1).

    1. Mit Präsidialverfügung vom 24. August 2016 wurde dem Beschuldigten und der Anklagebehörde Frist zur Anschlussberufung einem begründeten Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 43). Die Anklagebehörde erklärte mit Eingabe vom 1. September 2016 Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 45). Nämliches tat der neu mandatierte erbetene Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom

      15. September 2016, mit welchem er gleichzeitig diverse Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten zu den Akten reichte (Urk. 46, Urk. 48/1-7 und Urk. 49).

    2. Am 26. September 2016 wurde dem Privatkläger mittels Präsidialverfügung Frist angesetzt, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 6'000.zu leisten (Urk. 50). Diese wurde fristgerecht geleistet (Urk. 52). Mit Eingabe vom

      15. Dezember 2016 liess der Beschuldigte ersuchen, den Privatkläger erneut zur

      Leistung einer Sicherheit für eine mutmassliche Parteientschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 8'000.zu verpflichten (Urk. 56). Dieses Begehren wurde mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2016 abgewiesen (Urk. 57).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2016 wurden die Beweisanträge, Frau C. und Herrn D. als Zeugen zu befragen, welche der Privatkläger mit seiner Berufungserklärung vom 17. August 2016 stellen liess, einstweilen abgewiesen (Urk. 42/1; Urk. 53).

    4. Der Privatkläger liess mit Eingabe vom 15. Februar 2017 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren und der Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X. als unentgeltlichen Rechtsbeistand stellen (Urk. 59). Auf dieses Begehren wird im Rahmen des Prozessualen einzugehen sein (vgl. nachfolgend Erw. II.2.)

    5. Am 21. Februar 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Privatkläger und der Beschuldigte jeweils in Begleitung ihres Vertreters respektive erbetenen Verteidigers erschienen sind (Prot. II S. 6).

  2. Mit seiner Berufung ficht der Privatkläger die Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Kostendispositiv), 4 (Genugtuung) und 5 (Prozessentschädigung Privatkläger) an (Urk. 42/1 S. 1 f.). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist damit einzig die Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils (Vormerknahme des Verzichts des Beschuldigten auf Umtriebsentschädigung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist.

II. Prozessuales
  1. Im vorinstanzlichen Urteil wurde darauf hingewiesen, dass sich der Strafantrag des Privatklägers vom 4. Dezember 2013 grundsätzlich nur auf den Vorwurf einer einfachen Körperverletzung beziehe, da der Tatbestand der Drohung nicht erwähnt sei (Urk. 41 S. 4; Urk. 2/1). In ihren diesbezüglichen Erwägungen kam die Vorinstanz jedoch zum Schluss, dass auch bezüglich des Drohungsvorwurfs ein gültiger Strafantrag vorliege (Urk. 41 S. 4 f.). Seitens der Verteidigung wurde anlässlich der Berufungsverhandlung nichts Gegenteiliges geltend gemacht. In Ergänzung dieser Erwägungen der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem Protokoll der Einvernahme vom 4. Dezember 2013 und insbesondere dem Polizeirapport vom 28. Januar 2014 deutlich ergibt, dass der Privatkläger am 4. Dezember 2013 neben der Körperverletzung auch die Drohung mündlich anzeigte und seinen Willen zur Einleitung einer Strafuntersuchung auch diesbezüglich klar zum Ausdruck brachte (Urk. 1 S. 2; Urk. 4/1 S. 3; vgl. auch die Aussage des Beschuldigten in Urk. 4/4 S. 4 f. und die Protokollnotiz in Urk. 4/5

    S. 4). Damit wurde, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 41 S. 4), auch bezüglich Drohung am 4. Dezember 2013 ein gültiger Strafantrag gestellt (vgl. Art. 304 Abs. 1 StPO).

  2. Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 liess der Privatkläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren und der Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X. als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (Urk. 59). Dieses Gesuch liess er damit begründen, dass er nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, um für (weitere) Prozessund Anwaltskosten aufzukommen. Er beziehe eine volle IV-Rente und sei ausserdem auf Zusatzleistungen zur

    AHV/IV angewiesen. In Anbetracht dessen, dass unbestritten sei, dass er seine Verletzung im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten erlitten habe, sei die Zivilklage nicht aussichtlos. Dass eine Verurteilung nicht ausgeschlossen sei, ergebe sich zudem bereits aus dem Umstand, dass Anklage gegen den Beschuldigten erhoben worden sei (Urk. 59 S. 3).

    1. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos anzusehen sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts Prozessbegehren, bei welchen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (SCHMID, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 136 StGB; BGE 138 III 217 E. 2.2.4.).

    2. Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten von Schuld und Strafe freigesprochen und die Zivilforderung des Privatklägers aus diesem Grund auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen hat (Urk. 41 S. 25) und die Staatsanwaltschaft den erstinstanzlichen Freispruch nicht angefochten hat, waren die Gewinnaussichten des Privatklägers für seine Anträge im Berufungsverfahren erheblich geringer als die Erfolgschancen. Das Gesuch des Privatklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist daher infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

III. Schuldpunkt
  1. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich aus der Anklage sowie der Zusammenfassung im angefochtenen Entscheid (Urk. 24; Urk. 41 S. 5).

    1. Die Vorinstanz gelangte zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte nicht schuldig sei, und sprach ihn von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen der Drohung und der einfachen Körperverletzung frei. Ihre Erkenntnis begründete sie im Wesentlichen damit, dass die vorhandenen Beweismittel kein schlüssiges Bild darüber erlaubten, wie sich das inkriminierte Aufeinandertreffen abgespielt habe. Es könne mit ausreichender Sicherheit weder erstellt werden, welcher Wortwahl sich die Beteiligten anlässlich der Auseinandersetzung bedient hätten noch dass der Beschuldigte dem Privatkläger einen Faustschlag verpasst und die von ihm verursachte Körperverletzung dadurch zumindest eventualvorsätzlich verursacht habe. Eine fahrlässige Körperverletzung sei von der Anklageschrift nicht erfasst und wäre aufgrund des Handelns des Beschuldigten in Notwehr gerechtfertigt (Urk. 41

      S. 21 ff.).

    2. Der Privatkläger wendet sich mit seiner Berufung gegen den vorinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten. In der Sache beantragt er einen Schuldspruch sowie die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 5'000.zuzüglich Zins an ihn (Urk. 42/2; Urk. 63 S. 1 f.). Der Beschuldigte lässt die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs beantragen (Prot. II S. 26 f.).

  2. Auf die Argumente des Beschuldigten und des Privatklägers zur Sache sowie auf die in der Berufungserklärung vom 17. August 2016 gestellten Beweisanträge des Privatklägers ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens

    kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis).

  3. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung zutreffend zusammengefasst. Ebenso zutreffend nannte sie die vorhandenen Beweismittel, welche primär in den Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers, daneben aber auch in ebensolchen dreier Zeugen (E. , F. und G. ) sowie diversen medizinischen Akten zum Verletzungsbild des Privatklägers bestehen, und wies darauf hin, dass mit Ausnahme des vom Beschuldigten nicht unterzeichneten Einvernahmeprotokolls des Privatklägers vom 27. November 2014 sämtliche Beweismittel verwertbar sind (Urk. 41 S. 6 f.; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013, E. 1.5). Auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. Wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu zeigen sein wird, ist auf die von der Vertretung des Privatklägers beantragte Befragung von C. und D. als Zeugen zu verzichten (vgl. untenstehende Erw. 4.1.).

  4. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich beim inkriminierten Vorfall, bei dem der Beschuldigte und der Privatkläger im Rahmen eines Spazierganges mit ihren Hunden aneinander gerieten, um ein klassisches Vier-Augen-Delikt (Urk. 41 S. 11). Beim eigentlichen Tatvorgang waren einzig die Direktbeteiligten - der Privatkläger und der Beschuldigte zugegen. Die im Vorverfahren polizeilich einvernommenen Zeugen hatten demgegenüber allesamt keine eigenen direkten Wahrnehmungen zum interessierenden Zwischenfall gemacht (Urk. 8/1 S. 2

    [E. ]; Urk. 8/2 S. 5 und S. 8 [F. ]; Urk. 8/3 S. 5 [G. ]).

    1. Selbiges gilt für die vom Privatkläger im Rahmen der Beweisanträge genannten Zeugen C. und D. , welche gemäss der Begründung der Beweisanträge lediglich Aussagen zu je einem eigenen Vorfall machen könnten, bei welchem sie selber vom Beschuldigten bedroht respektive gar mit dem Tod durch Erschiessen [C. ] bedroht worden seien (Urk. 42/1 S. 2 f.). Ein zusätzlicher relevanter Erkenntnisgewinn in Bezug auf die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ist durch die Einvernahmen dieser Leumundszeugen nicht zu erwarten.

      Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen im ablehnenden Entscheid der Anklagebehörde vom 19. Mai 2015 verwiesen werden (Urk. 5/10). Wie bereits in jenem Entscheid erwogen wurde (vgl. Urk. 5/10 S. 2), ist insbesondere zu betonen, dass selbst wenn angenommen würde, dass die genannten weiteren Zeugen vom Beschuldigten in der Vergangenheit tatsächlich bedroht wurden, dies für die Beurteilung des konkreten Tatvorwurfs keine entscheidende Bedeutung hätte.

      Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen grundsätzlich nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt wird, sondern diesem Gesichtspunkt kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen

      (BGE 133 I 33 E. 4.3).

      Auf eine Einvernahme von C. und D. als Zeugen ist aus diesen Gründen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (Art. 139 Abs. 2 StPO).

    2. Der in der Anklage geschilderte Sachverhalt entspricht der Schilderung des Privatklägers. Dessen Aussagen kommt bei der Sachverhaltserstellung - neben denjenigen des Beschuldigten folglich entscheidende Bedeutung zu.

      1. Auch wenn, wie erwähnt, grundsätzlich nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit der Einvernommenen gelegt wird, sondern der Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage grössere Bedeutung zukommt (vgl.

        Erw. III.4.1.), drängen sich in diesem Fall bei der Würdigung der Aussagen der Direktbeteiligten zunächst einige Ausführungen zur generellen Glaubwürdigkeit beider Parteien auf. Wie im angefochtenen Entscheid mehrfach erwähnt und aus den Akten insbesondere aus den Aussagen der Beteiligten selber ersichtlich, war das gegenseitige Verhältnis aufgrund früherer Vorfälle, welche sich im Rahmen der Nachbarschaft und vor allem im Zusammenhang mit ihren Hunden ereigneten, seit Jahren empfindlich gestört. Insbesondere ein Verfahren beim Statthalteramt Dietikon aus dem Jahr 2007 wirkte sich offenkundig nachhaltig negativ auf die gegenseitige Beziehung aus. Auch wenn den Aussagen des Privatklägers entnommen werden kann, dass es vor dem inkriminierten Vorfall längere Zeit zu keiner Auseinandersetzung gekommen war (sechs Jahre Funkstill, Urk. 4/5

        S. 19; Die letzten sechs Jahre waren komischerweise total ruhig [ ], Port. I

        S. 33), führte die Vorinstanz diverse Aussagen des Privatklägers an, aus denen ersichtlich werde, dass dieser nach wie vor eine sehr grosse Wut gegen den Beschuldigten in sich trage (Urk. 41 S. 13). Auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid, insbesondere auf die entsprechenden Zitatstellen, kann verwiesen werden. Nicht zuletzt die vor Vorinstanz beidseitig geäusserten sachfremden Beschuldigungen (Prot. I S. 10 f. und S. 32 f.) zeugen vom von der Vorinstanz zutreffend als streitbeladen bezeichneten Verhältnis der Beteiligten (Urk. 41 S. 11). Dieses Verhältnis bildete den Hintergrund des inkriminierten Vorfalles vom

        21. Oktober 2013 und damit nicht nur des vorliegenden Strafverfahrens, sondern auch eines parallel dazu geführten und vor Vorinstanz gleichzeitig verhandelten Strafverfahrens gegen den Privatkläger, welches Folge einer Gegenanzeige des Beschuldigten war und mit einem rechtskräftigen Freispruch für den Privatkläger endete (Verfahrensnummer GG150023). Inzwischen werden gemäss den Aussagen der Parteien offenbar zwei weitere gegenseitige Anzeigen untersucht (Prot. I

        S. 8 und S. 23; Prot. II S. 14 f.). Nicht nur aufgrund der jeweiligen prozessualen

        Stellung im vorliegenden Verfahren, sondern auch infolge der umgekehrten Parteirollen im Parallelverfahren und des geschilderten problembeladenen Verhältnisses wird die Glaubwürdigkeit sowohl des Beschuldigten als auch des Privatklägers in Bezug auf das jeweilige Gegenüber in nicht unerheblichem Ausmass eingeschränkt. Die Aussagen sind entsprechend vorsichtig zu würdigen.

      2. Auf die vorinstanzliche Würdigung der privatklägerischen Aussagen

        (Urk. 4/1-3 und Urk. 4/4-6; Prot. I S. 19 ff.) kann vorbehältlich der nachfolgenden Anmerkungen und Ergänzungen verwiesen werden (Urk. 41 S. 12 ff.).

        1. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, präsentieren sich die Aussagen des Privatklägers im Kerngeschehen durchaus konstant. Entgegen der Vorinstanz

          spricht zudem der Umstand, dass der Privatkläger den Faustschlag nicht gesehen haben will, andererseits aber von einem gezielten Schlag sprach (Urk. 41 S. 16), nicht gegen die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen, wie dies auch der Vertreter des Privatklägers vorbrachte (Urk. 63 S. 6), zumal die Annahme eines gezielten Schlages angesichts der verletzten Körperpartie (Unterlippe) auch ohne unmittelbare optische Wahrnehmung des Schlages nachvollziehbar scheint. Der Privatkläger sprach denn auch abschwächend davon, der Schlag schien ihm gezielt gewesen zu sein (Urk. 4/5 S. 15). Im Übrigen spricht gerade die Tatsache, dass der Privatkläger aussagte, den Schlag nicht gesehen zu haben (Urk. 4/1

          S. 3; Urk. 4/5 S. 15), sogar gegen eine falsche Beschuldigung, wäre bei einer wissentlichen Falschaussage doch eher zu erwarten, dass der entscheidende Vorgang - der Faustschlag - detailliert geschildert worden wäre, um an Aussagekraft und Nachdruck zu gewinnen. Auch ein weiterer von der Vorinstanz geschilderter Widerspruch in den Aussagen des Privatklägers ist zu relativieren: Der Privatkläger schilderte durchwegs konstant, wie sich der Beschuldigte nach dem angeblichen Faustschlag zunächst vor ihm aufgebaut, ihn als schwule Sau bezeichnet und zu ihm gesagt habe, er werde nun das Gewehr holen und ihn erschiessen (Urk. 4/1 S. 3). Das von ihm in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geschilderte Wegrennen (Prot. I S. 26) kann sich ohne Weiteres nach dieser Äusserung abgespielt haben, die der Beschuldigte ebenfalls schilderte (Prot. I

          S. 25 und S. 27).

        2. Neben den bestehenden Übereinstimmungen in den Aussagen des Privatklägers fällt jedoch auf, dass diese bisweilen diffus und unreflektiert daherkommen. Realitätsfremd mutet an, wenn der Privatkläger ausführt vgl. dazu die im angefochtenen Entscheid angeführten Zitate aus den Einvernahmen (Urk. 41

          S. 13 f.) -, er sei davon überzeugt, der Beschuldigte sei mit den Behörden verbandelt und werde von diesen, namentlich der Polizei, seit Jahrzehnten geschützt und gedeckt. Der Privatkläger unterstellte dem rapportierenden Polizisten

          H. , den Vorfall verharmlost zu haben, und dem Tierarzt, als Kronzeuge vor Gericht gegen ihn gelogen zu haben. Der Beschuldigte habe das halbe Dorf gegen ihn verschworen. Gleichzeitig sagte der Privatkläger aber auch aus, dass praktisch alle Leute den Beschuldigten kennen und einen grossen Bogen um

          dessen Grundstück machen würden (Urk. 4/2 S. 2). Daneben finden sich in den Aussagen des Privatklägers zahlreiche weitere sachfremde gegen den Beschuldigten gerichtete Aussagen, so beispielsweise, dass er nie auf den Beschuldigten losgehen würde, da dieser eine ansteckende Krankheit habe, die zum Tod führe (Urk. 41 S. 13 f. und S. 17). Die Frage, ob er eine Pistole in seinem Haushalt habe, verneinte der Privatkläger und fügte ohne ersichtlichen Grund an, es sei denn, der Beschuldigte habe eine Pistole bei ihm im Haus versteckt (Urk. 4/2

          S. 3). Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Privatkläger - nach eigenen Angaben zum eigenen Schutz, da er immer mit der Angst im Nacken lebe (vgl. Prot. I S. 27 ff. und S. 34) eine Kamera mit sich führt, mit der er Aufnahmen insbesondere des Hauses des Beschuldigten machte. Auch wenn diese Aussagen nicht unmittelbar den inkriminierten Vorfall betreffen, so machen sie doch deutlich, dass der Privatkläger einen gewissen Bezug zur Realität vermissen lässt, insbesondere soweit der Beschuldigte Ereignisse im Zusammenhang mit dem Beschuldigten betroffen sind. Diese offenkundige generell übersteigerte Wahrnehmung schadet der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers empfindlich.

        3. Weiter wird an diversen Stellen deutlich, dass der Privatkläger seine eigene Rolle in der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zu verharmlosen sucht, etwa als er aussagte, es seien keine Worte gefallen er habe überhaupt nichts zum Beschuldigten gesagt, ausser dass er zur Polizei gehen würde

          (Urk. 4/2 S. 2 f.; Urk. 4/3 S. 9; Prot. I S. 27) kategorisch in Abrede stellte, in irgendeiner Art und Weise aggressiv geworden zu sein respektive den Beschuldigten seinerseits bedroht zu haben (Urk. 4/2 S. 2; Urk. 4/3 S. 10 und S. 12 f.; Urk. 4/5 S. 6; Prot. I S. 32). In den vorinstanzlichen Erwägungen finden sich weitere Zitate, gemäss denen der Privatkläger keinerlei Vorwürfe gegen sich gelten lassen wollte (Urk. 41 S. 15 f.). Auch darauf kann verwiesen werden. Dass sich der Privatkläger angesichts des geschilderten emotional aufgeladenen Verhältnisses zum Beschuldigten im Zuge des inkriminierten Aufeinandertreffens derart passiv verhalten haben soll, erscheint wenig realistisch, umso mehr als er andererseits aussagte, es sei klar, dass da wieder Emotionen aufkämen, wenn seine Hündin angegriffen werde (Urk. 4/3 S. 7). Diese zu beobachtende Beschönigung

          der eigenen Rolle ist angesichts der Stellung des Privatklägers als Beschuldigter im Parallelverfahren zwar nachvollziehbar, lässt dessen Darstellung des Tatgeschehens jedoch entsprechend unzuverlässiger erscheinen. Übertrieben erscheinen im Weiteren die Ausführungen des Privatklägers zur erlittenen Verletzung. So berichtete er einerseits, er habe stark geblutet, habe Blut ausgespuckt. Seine Hand sei voll mit Blut gewesen und auch im Gras sei Blut gelegen (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 4/3 S. 15; Prot. I S. 27). Als ihm vorgehalten wurde, dass der Beschuldigte kein Blut gesehen haben will, entgegnete er jedoch nur, dass dies dann so sei, und ergänzte, dies bestätige, dass es ihn [gemeint: den Beschuldigten] nicht interessiere, was er mache und was er verursache (Urk. 4/3 S. 12).

        4. Nicht unmittelbar die inkriminierte Tat betreffend, aber doch erstaunlich ist schliesslich, dass die Aussagen des Privatklägers nicht mit denjenigen der Zeuginnen E. und F. übereinstimmen. Während der Privatkläger konstant aussagte, die Zeugin E. - die Vorinstanz ging offenbar irrig davon aus, es habe sich um die Zeugin F. gehandelt (Urk. 41 S. 9 f.) vor dem Vorfall von Weitem (200-300 Meter) gesehen und dieser gewunken zu haben, diese habe ihn aber vermutlich nicht gesehen (Urk. 4/1 S. 1; Urk. 4/2 S. 1; Urk. 4/3 S. 5; Urk. 4/5

          S. 8; Prot. I S. 24), berichtete die Zeugin E. selber, sie habe sich kurz mit

          dem Privatkläger unterhalten (Urk. 8/1 S. 2). Auch das von der Zeugin F. geschilderte Treffen, bei dem sie mit dem Privatkläger gesprochen und gelacht habe (Urk. 8/2 S. 4 f.), findet in der Schilderung des Privatklägers keine Erwäh- nung.

        5. Der Vorinstanz ist nach dem Gesagten zuzustimmen, wenn sie zusammenfassend konstatiert, dass die Aussagen des Privatklägers trotz des konstant geschilderten Kerngeschehens einige Anzeichen aufweisen, die gegen ihre Glaubhaftigkeit sprechen (Urk. 41 S. 17). Es bleibt angesichts der genannten Umstände daher Raum dafür anzunehmen, dass sich das Geschehene auch anders abgespielt haben könnte, als dies der Privatkläger schilderte.

      1. Den Aussagen des Privatklägers zum Kerngeschehen stehen diejenigen des Beschuldigten im Vorverfahren, vor Vorinstanz und zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung entgegen (Urk. 7/1-4 und Urk. 7/7; Prot. I S. 4 ff.; Prot. II S. 12 ff.).

        1. Ähnlich wie die Aussagen des Privatklägers sind auch diejenigen des Beschuldigten an diversen Stellen sachfremd und wirken von der gegenseitigen Antipathie geprägt. Insbesondere wirft der Beschuldigte dem Privatkläger an verschiedenen Stellen Verleumdungen und Sachbeschädigungen vor, die nichts mit dem vorliegend inkriminierten Sachverhalt zu tun haben. Die Vorinstanz wies sodann zutreffend auf einige Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten hin

          zu verweisen ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen in Urk. 41 S. 18 f. -, wel-

          che zum Teil auch das vom Beschuldigten im Übrigen konstant geschilderte Kerngeschehen des anklagegegenständlichen Vorfalles betreffen und die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten deutlich eingeschränkt erscheinen lassen. Hinzu kommt, dass die Aussagen des Beschuldigten an diversen Stellen dramatisierend wirken, so als er ausführte, aufgrund der Äusserungen des Privatklägers in panische Angst versetzt worden zu sein (Urk. 7/3 S. 14).

        2. Andererseits finden sich in den Aussagen des Beschuldigten auch Anzeichen für reales Erleben, wie insbesondere die aussergewöhnliche Schilderung, dass der Privatkläger wie ein Wilder mit der Jacke um sich geschwungen habe (Urk. 7/1 S. 2 und S. 4; Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/3 S. 7 und S. 12; Urk. 7/4 S. 9; Prot. I

          S. 9 und S. 17; Prot. II S. 12 und S. 17), wobei er gedacht habe, dieser trüllt

          dure (Urk. 7/3 S. 17) respektive dieser sei nicht mehr unter uns (Urk. 7/4 S. 10). Diese aussergewöhnliche Schilderung des Beschuldigten steht derjenigen des Privatklägers entgegen, der stets in Abrede stellte, mit der Jacke um sich geschlagen zu haben (Urk. 4/2 S. 2; Urk. 4/3 S. 19; Urk. 4/5 S. 15). Auch beispielsweise die Schilderungen, dass der Privatkläger wie eine Dampfwalze (Urk. 7/1

          S. 4) auf ihn zugekommen sei, wie für ihn der Eindruck entstanden sei, der

          Privatkläger habe gewollt, dass sein [des Beschuldigten] Hund ihn beisse, als er sein Knie seitlich in den Hals des Hundes geschlagen habe (Urk. 7/1 S. 3), sind im genannten Sinne bemerkenswert. Zudem ist den Aussagen zu entnehmen, dass der Beschuldigte seine eigene Rolle in der Auseinandersetzung nicht kategorisch zu beschönigen suchte, sondern gewisse Zugeständnisse machte, beispielsweise dass er den Privatkläger rückwärts weggestossen habe, um ihn abzuwehren, wie er in der ersten Befragung einräumte und danach als möglich bezeichnete (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 11; Urk. 7/3 S. 7) - dass er damit gedroht habe, ihm die Faust in die Fresse zu schlagen, sollte er ihn nochmals zu schlagen versuchen. Später stellte der Beschuldigte jedoch in Abrede, dem Privatkläger mit Schlägen gedroht zu haben (Urk. 7/4 S. 11; Prot. I S. 17). Glaubhaft stellte der Beschuldigte hingegen in Abrede, eine Verletzung des Privatklägers wahrgenommen zu haben, indem er aussagte, er würde dies nicht verneinen können, wenn er Blut gesehen hätte. Er könne aber nichts anerkennen, was er nicht gesehen habe. Er habe kein Speuzen gesehen, nichts (Urk. 7/2 S. 9; Urk. 7/4 S. 12; Prot. I S. 14). Der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten schadet im Übrigen nicht, dass er seine Gegenanzeige erst bei der Polizei deponierte, als er Kenntnis von derjenigen des Privatklägers gegen ihn erhalten hatte, wie dies der Privatkläger zu insinuieren scheint (Prot. I S. 32). Dieses Zuwarten erklärte der Beschuldigte nachvollziehbar damit, unmittelbar nach dem Vorfall von der Polizei die telefonische Auskunft erhalten zu haben, dass seine Vorwürfe aufgrund der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht beweisbar wären, weshalb er zunächst von einer Anzeige abgesehen habe (Urk. 7/2 S. 7 und S. 4; Urk. 7/3 S. 16 und S. 18).

        3. Die Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf der inkriminierten Begegnung mit dem Privatkläger überzeugen nach dem soeben Ausgeführten zwar nur beschränkt. Betreffend das Kerngeschehen sind sie für sich betrachtet jedoch nicht deutlich weniger konstant als jene des Privatklägers, so dass auch ihnen nicht jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen werden müsste. Zudem wirken die Aussagen des Beschuldigten in einigen Punkten, in denen sie denjenigen des Privatklägers entgegenstehen, gar überzeugender als jene.

  1. In die Würdigung miteinzubeziehen ist sodann die dokumentierte Verletzung der Unterlippe des Privatklägers. Dabei kann zunächst auf die im angefochtenen Entscheid vorgenommene zutreffende Zusammenfassung der bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen verwiesen werden (Urk. 41 S. 7 f.).

    1. Zu relativieren ist jedoch die anschliessende Feststellung der Vorinstanz, wonach sich die Berichte über den Zeitpunkt des Entstehens der Verletzung ausschwiegen: Die medizinischen Akten belegen immerhin, dass der Privatkläger die in der Anklage genannte 2 cm lange und 1 cm tiefe Rissquetschwunde an der unteren Lippeninnenschleimhaut noch am Tattag, dem 21. Oktober 2013, im Spital Limmattal versorgen (nähen) liess (Urk. 3/1), was zeigt, dass sich der Privatkläger die Wunde an der Lippe spätestens am Tattag zugezogen haben muss. Tags darauf wurde die Verletzung anlässlich des Erscheinens des Privatklägers auf dem Polizeiposten I. fotografisch dokumentiert (Urk. 3/4).

      1. In diesem Zusammenhang sind nun die Aussagen der befragten Zeuginnen weiter aufschlussreich. F. wusste zu berichten, den Privatkläger am Tattag getroffen zu haben, bevor dieser in Richtung des Beschuldigten gegangen sei. Sie habe mit dem Privatkläger gelacht. Dieser sei dannzumal nicht verletzt gewesen und habe auch nicht komisch gesprochen (Urk. 8/2 S. 4 f.). E. beobachtete keine Auffälligkeiten beim Zusammentreffen mit dem Beschuldigten am Tattag (Urk. 8/1 S. 2). G. , die Mutter der Zeugin F. , sagte aus, der Privatkläger sei am Tattag gegen 12.30 Uhr zu ihr nach Hause gekommen. Er habe an der Lippe geblutet und ihr gesagt, der Beschuldigte habe ihm eis bache. Der Privatkläger sei ein bisschen durcheinander, aber nicht aufgebracht o- der verängstigt gewesen. Er sei dann ins Spital gegangen (Urk. 8/3 S. 4 f.).

      2. Die medizinischen Unterlagen sowie die diesbezüglichen Beobachtungen der Zeuginnen unmittelbar vor und nach dem Vorfall lassen keine Zweifel daran bestehen, dass sich der Privatkläger die Verletzung an der Unterlippe entweder beim inkriminierten Zusammentreffen mit dem Beschuldigten unmittelbar danach, jedenfalls aber vor dem Aufsuchen von G. , zuzog. Während Ersteres nahe liegt wie die Vorinstanz berechtigterweise festhielt, räumte auch der Beschuldigte zeitweise die Möglichkeit ein, dass die Verletzung des Privatklägers im Rahmen der Auseinandersetzung entstanden sein könnte (Urk. 41 S. 5 f.; Urk. 7/1

        S. 3 ff.; Urk. 7/2 S. 5) kann jedoch auch Letzteres nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Damit ist nun aber noch nichts über die konkrete Ursache der Verletzung, geschweige denn über die Tatschuld des Beschuldigten gesagt.

        5.2. Gemäss den eingeholten Berichten der behandelnden Ärzte ist eine Selbstbeibringung der Verletzung eher unwahrscheinlich (Urk. 9/19), respektive kommt als zum Faustschlag alternative Ursache der Verletzung ein Sturz mit Gesichtsaufprall in Frage (Urk. 9/4; Urk. 9/7). Da von beiden Beteiligten nicht von einem Sturz des Privatklägers im Zusammenhang mit dem inkriminierten Vorfall berichtet wurde immerhin aber von einem Straucheln (Urk. 7/3 S. 7; Prot. I S. 13) -, erscheint durchaus wahrscheinlich, dass die Verletzung Folge eines Faustschlags war, was im Einklang mit der Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers stehen würde. Zumindest praktisch vorstellbar und angesichts der offenkundigen Feindschaft des Privatklägers mit dem Beschuldigten nicht gänzlich abstrus wäre jedoch, dass sich der Privatkläger die Verletzung allenfalls zum Zwecke einer böswilligen Anzeige, wie der Beschuldigte mutmasste (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/3 S. 12) selber zufügte. Aufgrund der Folgen für den Privatkläger (Schmerzen, Arztbesuche) erscheint ein solches Szenario jedoch nur wenig realistisch. Durchaus möglich erscheint demgegenüber, dass die Verletzung im Rahmen einer Abwehrreaktion des Beschuldigten entstand, wobei wie die Vorinstanz zutreffend konstatierte (Urk. 41 S. 20 f.) - Letzterem keine Verletzungsabsicht zu unterstellen wäre.

  2. Es bleibt daher festzustellen, dass es nicht gelungen ist, rechtsgenügende Sicherheit darüber zu gewinnen, was am 21. Oktober 2013 beim weg in J. tatsächlich geschehen ist. Klar wurde einzig, dass es damals zu einer Begegnung des Beschuldigten und des Privatklägers kam, und der Privatkläger unmittelbar danach die in der Anklage geschilderte Verletzung an der Unterlippe aufwies. Auch wenn ein Faustschlag des Beschuldigten als Ursache dieser Verletzung wahrscheinlich erscheint, so lässt sich nach dem Gesagten nicht ohne Verbleib von Restzweifeln ausschliessen, dass sich der Privatkläger die Verletzung auf anderem Weg als durch den in der Anklage geschilderten Faustschlag des Beschuldigten zuzog. Ebenso wenig konnte ausreichende Gewissheit darüber gewonnen werden, welche Worte im Verlaufe der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten ausgesprochen wurden. Die Aussagen der Beteiligten lassen vor dem Hintergrund des angespannten gegenseitigen Verhältnisses zwar kaum Zweifel daran bestehen, dass gegenseitige einseitige - Beschimpfungen

    oder Drohungen ausgesprochen wurden. Dass sich der Beschuldigte so äusserte, wie es in der Anklage geschildert wurde, lässt sich jedoch nicht erstellen.

  3. Mangels rechtsgenügendem Nachweis des inkriminierten Sachverhalts ist der Beschuldigte entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und der Drohung freizusprechen.

  1. Genugtuung

    Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz folgend ist der Privatkläger mit seiner Genugtuungsforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen

    (vgl. Urk. 41 S. 24 f.).

  2. Kosten und Entschädigung
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 5) zu bestätigen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Privatkläger aufzuerlegen und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution zu beziehen

    (Art. 428 Abs. 1 StPO).

    1. Art. 432 StPO sieht vor, dass die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat (Abs. 1). Der Gesetzgeber hat eine Regelung entworfen, welche die Möglichkeit vorsieht, den freigesprochenen Beschuldigten zu entschädigen. Aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt sich, dass die Verteidigungskosten betreffend den Strafpunkt grundsätzlich zu Lasten des Staates gehen. Es handelt sich um eine Folge des Grundsatzes, wonach die Verantwortung für die Strafverfolgung dem Staat obliegt. Aus diesem Grunde bestimmte der Gesetzgeber Korrekturen für Situationen, in denen das Verfahren mehr im Interesse der Privatklägerschaft geführt wird wenn Letztere dessen Durchführung absichtlich erschwert hat (vgl. Art. 432 StPO). Wenn

      die Berufung nur durch die einzige Privatklägerschaft eingelegt wurde, darf die Tatsache nicht übersehen werden, dass es dann keinen staatlichen Eingriff hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens vor der Beschwerdeinstanz mehr gibt. Folglich befindet man sich in einer vergleichbaren Situation, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben ist, insoweit die Fortsetzung des Verfahrens ausschliesslich vom Willen der Privatklägerschaft abhängt. Es entspricht daher dem vom Gesetzgeber geschaffenen System, dass in einer solchen Konstellation die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person vor der Berufungsinstanz zu tragen hat (BGE 139 IV 45 E. 1.2 = Pra 102 [2013] Nr. 60).

    2. Der Beschuldigte liess eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'241.20 (inkl. MwSt.) sowie eine Entschädigung für die Berufungsverhandlung und eine

Nachbesprechung geltend machen (Urk. 64). Gegen das vorinstanzliche Urteil hat einzig der Privatkläger Berufung erklärt. Anschlussberufungen liegen nicht vor, und die Staatsanwaltschaft hat sich am Rechtmittelverfahren nicht beteiligt. Demzufolge ist der gänzlich unterliegende Privatkläger zu verpflichten, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 6'300.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Der Restbetrag der Prozesskaution ist zur teilweisen Bezahlung der Prozessentschädigung zu verwenden.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Februar 2016 (GG150022) bezüglich Dispositivziffer 3 (Vormerknahme des Verzichts des Beschuldigten auf Umtriebsentschädigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Das Gesuch des Privatklägers vom 15. Februar 2017 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

  4. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen.

  2. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  3. Das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 und 5) wird bestätigt.

  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.

  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt und mit der von ihm geleisteten Prozesskaution verrechnet.

  6. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 6'300.- (inkl. MWSt) für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen. Der Restbetrag der Prozesskaution wird zur teilweisen Bezahlung der Prozessentschädigung verwendet.

  7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (überbracht, vorab per Fax)

    • den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

    • den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 21/2

    • die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

  8. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 21. Februar 2017

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Höchli

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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