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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB160308: Obergericht des Kantons Zürich

Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2017 betrifft den Beschuldigten A., der in einem Verfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und eines fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz angeklagt war. Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen, jedoch der fahrlässigen Übertretung des Gewässerschutzgesetzes schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Busse von 2'000 CHF belegt, die er zahlen muss, andernfalls droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Die Kosten des Verfahrens wurden teilweise dem Beschuldigten auferlegt und teilweise von der Gerichtskasse übernommen. Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB160308

Kanton:ZH
Fallnummer:SB160308
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB160308 vom 22.02.2017 (ZH)
Datum:22.02.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Fahrlässige schwere Körperverletzung etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Geschädigte; Sinne; Urteil; GSchG; Geschädigten; Beruf; Berufung; Wasser; Verfahren; Gewässer; Vorinstanz; Körper; Arbeit; Körperverletzung; Verfahren; Gericht; Über; Abwasser; Gewässerschutzgesetz; Unfall; Gefahr; Einschränkung
Rechtsnorm:Art. 106 StGB ;Art. 122 StGB ;Art. 123 StGB ;Art. 125 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 186 StGB ;Art. 333 StGB ;Art. 404 StPO ;Art. 416 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:135 IV 56;
Kommentar:
Schweizer, Trechsel, Praxis, Zürich, St. Gallen, Art. 251 StGB, 2008

Entscheid des Kantongerichts SB160308

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160308-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller

Urteil vom 22. Februar 2017

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend

fahrlässige schwere Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 8. April 2016 (GG150088)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. November 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18).

Urteil und Verfügung der Vorinstanz:

(Urk. 43 S. 39 ff.)

Es wird verfügt:

  1. Hinsichtlich der dem Beschuldigten A. vorgeworfenen Hausfriedensbrüche im Sinne von Art. 186 StGB (ND 1 und ND 2) wird das Verfahren definitiv eingestellt.

  2. (Mitteilungen)

  3. (Rechtsmittel)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV, Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV (HD) sowie

    • des fahrlässigen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 GSchG sowie Art. 6 Abs. 2 GSchG und Art. 15 Abs. 1 GSchG (ND 5).

  2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND 6) wird der Beschuldigte freigesprochen.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 220.- (entsprechend Fr. 22'000.-) sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.-.

  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

  5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen.

  6. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

  7. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.

  8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 1'640.00 Gebühren und Auslagen Vorverfahren Fr. 3'140.00 Total

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

    Wird keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

  9. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen.

  10. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 2'967.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  11. (Mitteilungen)

  12. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 45; Urk. 62)

    1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 8. April 2016 sei in den Dispositiv-Ziff. 1, 3-5 und 9-10 aufzuheben.

    2. A.

      sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung und des fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz freizusprechen.

    3. Die Kostenund Entschädigungsfolgen in Dispositiv-Ziff. 9 und 10 des angefochtenen Entscheids seien gemäss dem Verfahrensgang für das erstinstanzliche Verfahren neu zu verlegen.

    alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 51)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

    Erwägungen:

    1. Prozessuales
  1. Verfahrensgang

    1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 8. April 2016 wurde das Verfahren hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Hausfriedensbrüche (ND 1 und ND 2) definitiv eingestellt. Vom Vorwurf der Nötigung (ND 6) wurde er freigesprochen. Der fahrlässigen schweren Körperverletzung (HD) sowie des fahrlässigen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (ND 5) wurde der Beschuldigte schuldig gesprochen und im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs bestraft. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Schreiben vom

      11. April 2015 (recte: 11. April 2016) Berufung anmelden (Urk. 37). Das begrün- dete Urteil wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 22. Juni 2016 zugestellt

      (Urk. 40). Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichen (Urk. 45). Darin wurde in prozessualer Hinsicht beantragt, das Berufungsverfahren sei schriftlich durchzuführen und es sei der EMPA-Untersuchungsbericht Nr. betreffend Faserzement-Wellplatten der Firma B. AG als Beweismittel zu den Akten zu nehmen (Urk. 45 S. 2).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2016 wurde dem Privatkläger sowie der Anklagebehörde einerseits Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und andererseits, um schriftlich zu den prozessualen Anträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 49). Mit Eingabe vom 18. August 2016 erklärte sich die Anklagebehörde mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden und erhob keine Einwände gegen den Beweisantrag des Beschuldigten. Sodann wurde die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 51). Seitens des Privatklägers ging innert Frist keine Eingabe beim hiesigen Gericht ein.

    4. Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2016 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet, dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen und der EMPAUntersuchungsbericht Nr. der Firma B. AG als Beweismittel zu den Akten genommen (Urk. 55). Innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 57; Urk. 60) wurde die Berufungsbegründung am 15. November 2016 erstattet (Urk. 62). In der Folge verzichtete die Anklagebehörde innert der ihr mit Präsidialverfügung vom

18. November 2016 angesetzten Frist auf die Einreichung einer Berufungsantwort (Urk. 65; Urk. 67). Auch die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 68). Das vorliegende Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

  1. Umfang der Berufung

    1. In seiner Berufungserklärung lässt der Beschuldigte die Dispositiv-Ziffern 1, 3-5 und 9-10 des vorinstanzlichen Urteils anfechten (Urk. 62 S. 2). Unangefochten geblieben sind folglich die definitive Einstellung des Verfahrens betreffend die Hausfriedensbrüche gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2016 (ND 1 und ND 2), der Freispruch vom Vorwurf der Nötigung gemäss Urteilsdispositiv-Ziffer 2 (ND 6), der Verweis des Schadenersatzbegehrens des Privatklägers auf den Zivilweg gemäss Urteilsdispositiv-Ziffer 6, die Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers gemäss UrteilsdispositivZiffer 7 sowie die Kostenfestsetzung gemäss Urteilsdispositiv-Ziffer 8.

    2. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach ebenso in Rechtskraft erwachsen wie die Dispositiv-Ziffern 2, 6, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im übrigen steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition.

II. Schuldpunkt
  1. Anklagevorwurf Hauptdossier

    1. Der Anklagesachverhalt des Hauptdossiers ist hinsichtlich folgender, äusserer Umstände unbestritten (vgl. Urk. 62 S. 3 und 9; Urk. 4/1/1 S. 2 f. und 8 ff.; Prot. I S. 9 ff.):

      Am 4. Juli 2012 bestiegen zwei Mitarbeiter der A.

      AG, namentlich

      C. (Mitbeschuldigter in separatem Verfahren) und D. (Geschädigter) mit Hilfe einer Hebebühne das Dach des E. -Hofs in F. , um dort einige beschädigte Zementfaserplatten auszuwechseln. Der entsprechende Auftrag war zuvor vom Beschuldigten erteilt worden, welcher Eigentümer der fraglichen Liegenschaft und Geschäftsführer der A. AG war und ist. Später auf dem Dach ebenfalls vor Ort war ein Vertreter der Firma B. , welche die neuen Zementfaserplatten geliefert hatte. Die Auswechslung der Platten wurde vom Geschädigten vorgenommen, während C. und G. das Dach wieder verliessen.

      Beim Auswechseln der letzten Zementfaserplatte zerbrach jene Platte, auf welcher der Geschädigte stand und er fiel aus einer Höhe von 6.5 Metern ungesichert auf den Boden. Unbestrittene Verletzungsfolgen des Sturzes waren verschiedene Frakturen des rechten und linken Beins (Unterschenkel, Fersenbein und Schienbein) sowie Nervenbeeinträchtigungen nach Anschwellung der Muskelkompartimente und eine Verstauchung des rechten Mittelund Ringfingers (Urk. 6/4 S. 1). Der Geschädigte musste in der Folge neun Mal operiert werden (Urk. 6/11 S. 2), war rund einen Monat hospitalisiert (Urk. 6/13/8 S. 1) und erhielt für acht Monate eine Invalidenrente zu 100% zugesprochen (Urk. 6/13/4 S. 4).

    2. Insbesondere bestritten sind die weiteren Verletzungsfolgen und die rechtliche Qualifikation (Urk. 62 S. 3-8). Diese sind deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Qualifikation als einfache fahrlässige Körperverletzung, zufolge ausdrücklichen Verzichts des Geschädigten auf das Stellen eines Strafantrags (Urk. 3), die Einstellung des Verfahrens zur Folge hätte, während es sich bei der schweren fahrlässigen Körperverletzung um ein Offizialdelikt handelt (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB). Vorab stellt sich deshalb die Frage, ob die vom Geschädigten erlittenen Verletzungen als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB zu beurteilen sind.

      1. Nach einhelliger Lehre und Praxis sind die objektiven Qualifikationsmerkmale der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB und der vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB deckungsgleich (BSK StGB II, ROTH/KESHELAVA, Art. 125 N 4 m.w.H.). Gefordert sind mithin lebensgefährliche Verletzungen (Abs. 1), verstümmelte unbrauchbar gemachte wichtige Organe Glieder, bleibende Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit Geisteskrankheit eine bleibende Entstellung des Gesichts (Abs. 2) aber andere schwere Schädigungen des Körpers sowie der körperlichen geistigen Gesundheit (Abs. 3).

      2. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer schweren Schädigung im Sinne der Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB bejaht. Dies zusammengefasst

        einerseits gestützt auf die Berichte von Dr. med. H.

        vom 10. und 18. Juli

        2013, die dem Geschädigten rund ein Jahr nach dem Unfall eine bleibende Einschränkung der Gehfähigkeit prognostizierten, insbesondere auf unebenem Grund (Urk. 6/7; Urk. 6/11). Andererseits gestützt auf die Aussagen des Geschä- digten selbst, welcher auch 2.5 Jahre nach dem Unfall noch davon ausging, dass er in seiner Gehfähigkeit bleibend eingeschränkt sein werde. So werde es dem Geschädigten nicht mehr möglich sein, länger auf unebenem Grund zu stehen, ohne anschliessend über Schmerzen klagen zu müssen. Wenn er sich auf solchen Boden begebe, könne er fast nicht mehr stehen. Genau solche Einschränkungen, die nicht in Art. 122 Abs. 2 StGB genannt seien, sollten mit der Generalklausel in Art. 122 Abs. 3 StGB erfasst werden. Der Geschädigte werde sein Leben lang nicht mehr fähig sein, auf unebenem Terrain zu arbeiten länger darauf zu gehen. Diese bleibenden Einschränkungen sowie die Anzahl der Eingriffe, die der Geschädigte habe über sich ergehen lassen müssen, die Schmerzen, die er dabei erlitten habe, die lange andauernde Arbeitsunfähigkeit und auch die IVVollrente, welche ihm während acht Monaten zugesprochen worden sei, liessen in objektiver Hinsicht auf eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 2 StGB (recte: Art. 122 Abs. 3 StGB) schliessen (Urk. 43 S. 22).

      3. Nach Ansicht des Verteidigers geht demgegenüber eine dauernde und erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung aus den Berichten von Dr. med. H. vom 10. und 18. Juli 2013 nicht rechtsgenügend hervor. In diesen Berichten werde im Sinne einer Prognose Mutmassung davon ausgegangen, dass der Geschädigte vermutlich seinen angestammten Beruf nicht mehr werde wahrnehmen können und auf unebenem respektive schrägem Grund in der Gehfähigkeit eingeschränkt bleibe. Im Langzeitverlauf seien gemäss diesen Berichten zudem gewisse Verbesserungen zu erwarten. Da es sich um eine ungewisse Prognose handle, sei in dubio pro reo eine Heilungschance anzunehmen. Dies bestätige auch die ärztliche Abschlussuntersuchung von Dr. med. I. von der Suva vom 8. Januar 2014 (Urk. 6/13/8). Dort seien beim Geschädigten im wesentlichen keine Beschwerden mehr festgestellt worden und auch der Geschädigte selbst habe anlässlich dieser Untersuchung entsprechende Angaben gemacht. Hauptproblem sei die seit ca. 6-7 Jahren bestehende Neurodermitis, insbesondere auch an beiden Unterschenkeln. Die anlässlich der Einvernahme vom 1. Dezember 2014 vom Geschädigten gemachten und von der Vorinstanz korrekt wie-

dergegeben Aussagen stünden zwar im Widerspruch zu dieser Darstellung, seien aber in Zweifel zu ziehen. Die bestehenden erheblichen gesundheitlichen Beschwerden seien nachweislich nicht auf das Unfallereignis, sondern auf die diagnostizierte schwere Neurodermitis zurückzuführen. Ferner könne nicht vorbehaltlos auf die Aussagen des Geschädigten abgestellt werden. Zwar habe sich dieser nicht als Privatkläger konstituiert, was aber entgegen der Vorinstanz nicht bedeute, dass er am Ausgang des Strafverfahrens kein wirtschaftliches Interesse haben könne. Für die Schadensregulierung sowie für die versicherungsrechtlichen Fragen sei der Ausgang des Strafverfahrens dennoch von Bedeutung (Urk. 62 S. 3- 8).

      1. Unbestritten und aufgrund der Akten eindeutig erstellt, sind folgende Verletzungsfolgen des Unfalls:

        • Fraktur des rechten Unterschenkels, des rechten und linken Fersenbeins sowie des linken Schienbeins, Nervenbeeinträchtigungen nach Anschwellung der Muskelkompartimente sowie eine Verstauchung des rechten Mittelund Ringfingers (Urk. 6/4 S. 1)

        • neun operative Eingriffe im Kantonsspital Graubünden zwischen 6. Juli 2012 und 5. März 2013 (Urk. 6/11 S. 2)

        • rund ein Monat Spitalaufenthalt in den Kantonsspitälern Winterthur (4. bis

          6. Juli 2012) und Graubünden (6. bis 30. Juli 2012; Urk. 6/13/8 S. 1)

        • Ausrichtung einer Invalidenrente zu 100% für acht Monate (Urk. 6/13/4 S. 4)

      2. Hinsichtlich der langfristigen Unfallfolgen kann folgendes festgehalten werden:

        Dr. med. H. vom Kantonsspital Graubünden prognostizierte in seinen Berichten vom 10. und 18. Juli 2013, dass beim Geschädigten vermutlich eine Einschränkung der Gehfähigkeit auf unebenem Grund bestehen bleibe, welche vermutlich mit seinem angestammten Beruf in der Landwirtschaft nicht kompatibel sei. Eine Verbesserung der Gehfähigkeit sei aber durchaus vorstellbar. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Zeitrahmen konnte zum damaligen Zeitpunkt nicht abschliessend gesagt werden (Urk. 6/11).

        Allein gestützt auf diese Prognose lässt sich hinsichtlich der langfristigen Unfallfolgen heute nicht viel sagen. Massgeblich sind die weiteren vorliegenden medizinischen Akten. Gemäss Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung der Suva vom 8. Januar 2014 wurden beim Geschädigten zu jenem Zeitpunkt keine Beeinträchtigungen in der Arbeitsfähigkeit mehr festgestellt. Es seien ihm aktuell alle Tätigkeiten zuzumuten (Urk. 6/13/8 S. 4). Einschränkungen der Gehfähigkeit auf unebenem schrägem Grund werden in diesem Bericht nicht erwähnt. Gemäss Angaben des Geschädigten selbst bestanden damals, 1.5 Jahre nach dem Unfall, keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen an den unteren Extremitäten (Urk. 6/13/8 S. 3). Über die weitere Entwicklung nach dieser Abschlussuntersuchung ist den Akten wenig zu entnehmen. Offenbar wurde die Suva zwar vom Geschädigten im Jahr 2015 wegen Hüftund Rückenbeschwerden erneut konsultiert. Ein Zusammenhang dieser Beschwerden mit dem Unfall vom 4. Juli 2012 wurde aber verneint (Urk. 6/13/6-7). Dass hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Geschädigten nach dem 8. Januar 2014 bis im Oktober 2015 eine neue Beurteilung seitens der Suva erfolgt wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen (vgl. Urk. 6/13/1-2).

        Der Geschädigte selbst wurde rund ein Jahr nach der Abschlussuntersuchung am

        1. Dezember 2014 als Zeuge staatsanwaltschaftlich einvernommen. Dort führte er aus, sein gesundheitlicher Zustand sei unterschiedlich, es gäbe Tage, an denen er keine Schmerzen habe, wobei er in letzter Zeit aber wieder vermehrt Schmerzen an den Füssen habe. Er probiere bei seiner Arbeit auf dem elterlichen Landwirtschaftsbetrieb sämtliche Arbeiten vorzunehmen, müsse sich aus Vernunftgründen aber manchmal zurücknehmen. Mühe bereite ihm insbesondere das Gehen auf einer Wiese an Hanglage und auf unebenem Grund. Wenn er trotzdem auf solchem Boden gehe, könne er am nächsten Tag jeweils fast nicht mehr Stehen (Urk. 5 S. 4).

        Aus diesen Aussagen des Geschädigten welcher, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kein ersichtliches Interesse an der Dramatisierung seiner Verletzungen hat (Urk. 43 S. 21 f.) kann geschlossen werden, dass auch 2.5 Jahre nach dem Unfall für den Geschädigten noch Folgen spürbar waren. Allerdings erweisen sich seine Aussagen als wenig detailliert. So bleibt unklar, welche Belastung der Füsse für den Geschädigten weiterhin problemlos möglich ist, ob ihm das Gehen auf unebenem, schrägen Grund schon nach wenigen Schritten Mühe bereitet ob er erst nach langer und starker Belastung Schmerzen verspürt. Auch, ob sich seine Situation seit der Abschlussuntersuchung der Suva vom Januar 2014 verschlechtert hat, ist der Einvernahme nicht zu entnehmen. Über stechende Schmerzen in den Fersen nach langer körperlicher Belastung hat der Geschädigte immerhin bereits damals geklagt, dort aber angegeben, als Allrounder bei den Bergbahnen J. voll arbeitsfähig zu sein und keine Probleme zu haben (Urk. 6/13/8 S. 3). Dass der Geschädigte nach dem Unfall überhaupt als Allrounder bei den Bergbahnen und danach wieder auf dem landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern tätig war, spricht eher dafür, dass die Einschränkungen in der Gehfähigkeit nicht erheblicheren Ausmasses sind. Immerhin hat die IV dem Geschädigten ein Jahr nach dem Unfall die Übernahme der Kosten für eine Umschulung zum Lastwagenchauffeur zugesprochen (Urk. 6/13/4 S. 3). Er hat sich aber offenbar dennoch entschieden, weiterhin Arbeitstätigkeiten auszuüben, die regelmässig grössere körperliche Belastungen mit sich bringen.

        Eine bleibende Arbeitsunfähigkeit Gebrechlichkeit im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB wurde bei dieser Sachlage von der Vorinstanz, trotz weiterhin bestehenden Einschränkungen in der Gehfähigkeit, zurecht nicht angenommen. Gestützt auf den Abschlussbericht der Suva vom 8. Januar 2014 ist davon auszugehen, dass der Geschädigte zu 100% arbeitsfähig ist und keine Einschränkungen der unteren Extremitäten bestehen, die eine bleibende Arbeitsunfähigkeit Gebrechlichkeit im Sinne des Gesetzes zu begründen vermögen.

      3. Ebenfalls zutreffend wurde aber darauf hingewiesen, dass wenn zwar nicht direkt eine bleibende Arbeitsunfähigkeit eine irreversible gesundheitliche Beeinträchtigung i.S.v. Art. 122 Abs. 2 StGB vorliegt, dann auf schwere Körperverletzung erkannt werden kann, wenn der Grad der Beeinträchtigung doch erheblich ist, die wenigstens teilweise Heilung lange Zeit dauerte und überdies

grosse Schmerzen verursachte. Insbesondere kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten könnten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung rechtfertigen (Urk. 43 S. 20 ff.; BSK StGB II, ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 21).

Darüber, inwiefern die teilweise auftretenden Schmerzen den Geschädigten im Alltag abseits der Arbeit beeinträchtigen seine Lebensqualität beeinflussen, geht weder aus den Zeugenaussagen noch aus den vorliegenden medizinischen Akten etwas hervor. Zu Protokoll gab der Geschädigte diesbezüglich einzig, dass es Tage gäbe, an denen er keine Schmerzen habe, sich die Schmerzen in letzter Zeit aber wieder vermehrt gezeigt hätten (Urk. 5 S. 4). Wann diese Schmerzen genau auftreten, ob diese im Zusammenhang mit einer allfälligen Überbelastung der unteren Extremitäten stehen und vor allem, ob damit Einschränkungen der Lebensqualität einhergehen, wurde anlässlich der Einvernahme aber nicht erfragt.

In dieser Hinsicht lässt sich auch der Prognose von Dr. med. H.

vom

10. und 18. Juli 2013 nichts entnehmen (Urk. 6/7; Urk. 6/11). So wurde dort rund ein Jahr nach dem Unfall eine zeitbleibende Einschränkung der Gehfähigkeit auf unebenem Grund zwar vermutet (Urk. 6/7 Frage 7; Urk. 6/11 Frage 1.a). Die Frage nach Aussicht auf Verbesserung Heilung konnte zu jenem Zeitpunkt aber nicht beantwortet werden (Urk. 6/11 Frage 1.c). Abgesehen von der Vermutung, dass eine anspruchsvolle Arbeit, die Gehfähigkeit auf sehr unebenem resp. schrägem Grund voraussetze, vom Geschädigten nicht mehr ausgeübt werden könne, finden sich in den Berichten keinerlei Aussagen über weitere mögliche Einschränkungen im Leben des Geschädigten. Nachdem hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, wie dargelegt, zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer bleibenden Einschränkung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, lässt sich aus den Berichten von Dr. med. H. hinsichtlich anderer bleibender Beeinträchtigungen nichts ableiten. Spürbare gesundheitliche Folgen und eine gewisse Gehbeeinträchtigung waren zwar, wie bereits erwähnt, offenbar auch 2.5 Jahre nach dem Unfall noch vorhanden. Gestützt auf die vorliegenden Beweismittel lässt sich aber nicht erstellen, dass diese Beeinträchtigungen die für eine Subsumierung unter Art. 122 Abs. 3 StGB notwendige Erheblichkeit aufweisen. Dafür müssten sie immerhin ein

mit den in Art. 122 Abs. 2 StGB genannten Verletzungsfolgen vergleichbares Ausmass aufweisen und können nicht leichthin angenommen werden.

Auch die Betrachtung des Gesamtbilds der Verletzungsfolgen führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Heilungsprozess unzweifelhaft einige Zeit in Anspruch genommen und war für den Geschädigten sicherlich beschwerlich. Die mehrfachen Operationen, der längere Spitalaufenthalt und die zeitweise Arbeitsunfähigkeit stellen für kompliziertere, mehrfache Knochenfrakturen zwar weitreichende Folgen dar, was aber noch nicht zwingend zur Annahme eine schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB führt. Über ausserordentliche Schmerzen im Rahmen des Heilungsprozesses ist ferner nichts bekannt. Eine schwere Schädigung des Körpers, wie sie die Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB fordert, ist gestützt auf die vorliegenden Beweismittel daher zu verneinen. Die nicht zu bagatellisierenden Verletzungen des Geschädigten sind in objektiver Hinsicht noch als andere gesundheitliche Schädigung von Körper und Gesundheit im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 beziehungsweise Art. 125 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.

    1. Aufgrund des Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB freizusprechen. Da das Vorliegen eines gültigen Strafantrags für eine Verurteilung wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB unabdingbare Voraussetzung bildet, der Geschädigte am 27. August 2012 aber ausdrücklich auf das Stellen eines solchen und am 19. April 2014 auch auf eine Konstituierung als Privatkläger im Strafverfahren verzichtet hat (Urk. 3; Urk. 11/1/2; Urk. 11/1/3), ist das Verfahren betreffend HD im übrigen einzustellen.

    2. Die Prüfung der weiteren Tatbestandsmerkmale einer fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassung erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Der Vollstän- digkeit halber sei an dieser Stelle aber darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz zu weit geht, wenn sie unter Verweis auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich allein aus der Arbeitgeber-Stellung des Beschuldigten eine Garantenstellung gegenüber dem Geschädigten ableiten will (Urk. 43 S. 23 f.). Im erwähnen obergerichtlichen Entscheid wurde die Garantenstellung eines Bauführers bejaht,

der den Arbeitgeber, ein grösseres Bauunternehmen, auf der Baustelle vertrat (Urteil des Obergerichts des Kt. Zürich vom 14. April 2014, S. 13 E. 2.2.2.). Es handelte sich also nicht wie vorliegend um den Geschäftsführer der Arbeitgeberin, sondern vielmehr ebenfalls um einen Angestellten, der direkt bei der Leitung und Ausführung eines Bauwerks mitgewirkt hat. Darüber, ob dem Geschäftsführer eines Arbeitgebers direkt ein pflichtwidriges Untätigbleiben vorgeworfen werden kann, wenn auf einer Baustelle Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten werden, ist damit nichts gesagt. Eine solche Verantwortlichkeit kann sicherlich nicht generell bejaht werden, sondern bedarf einer genauen Prüfung der Umstände im Einzelfall, welche dem Urteil der Vorinstanz aber nicht zu entnehmen ist.

  1. Anklagevorwurf Nebendossier 5

    1. Im Anklagesachverhalt des Nebendossiers 5 wird dem Beschuldigten ein fahrlässiges Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz vorgeworfen. Als Geschäftsführer der A. AG habe er einen Lagerplatz für Mist und Kompost betrieben, von dem infolge schwerer Regenfälle am 16. Januar 2015 Abwasser ausgelaufen und im unbefestigten Naturboden versickert sei. Dabei sei der Beschuldigte bereits am 12. August 2014 anlässlich einer Kontrolle durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (im folgenden: AWEL) aufgefordert worden, der

      Gemeinde K.

      bis Ende September 2014 ein geeignetes Konzept zur Behebung dieses Problems einzureichen, was er aber unterlassen habe. Durch das Auslaufen des Mistwassers sei eine Gefahr der Verunreinigung des Grundwassers geschaffen worden, was für den Beschuldigten aufgrund der Kontrolle des AWEL vorhersehbar gewesen sei und bei fristgerechter Einreichung eines Konzepts und Vornahme der entsprechenden baulichen Veränderungen auch vermeidbar.

      Die Vorinstanz hat den Beschuldigten aufgrund dieses Vorwurfs des fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 15 Abs. 1 GSchG

      schuldig gesprochen (Urk. 43 S. 39).

    2. Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass am 16. Januar 2015 Abwasser des vom Beschuldigten betriebenen Mistund Kompostlagerplatzes über die angrenzende Wiese und einen Feldweg ausgelaufen und versickert ist, sowie dass der Beschuldigte bereits im August 2014 vom AWEL aufgefordert worden war, bis Ende September 2014 ein Konzept zur Behebung des Problems bei der Gemeinde einzureichen (Urk. 62 S. 14 f.; Urk. ND 5/4; Urk. ND 5/2 S. 1 f.; Urk. 4/1/4 S. 2). Seitens des Beschuldigten wird aber geltend gemacht, es sei nicht erstellt, dass vom ausgetretenen Abwasser tatsächlich die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers ausgegangen sei, da die entnommenen Wasserproben von der Polizei nicht ausgewertet worden seien und der starke Regen das austretende Wasser stark verdünnt habe (Urk. 62 S. 15). In subjektiver Hinsicht wird ferner die Vermeidbarkeit des Erfolges bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten in Frage gestellt. Selbst wenn der Beschuldigte die Vorgaben des AWEL fristgerecht befolgt hätte, könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Genehmigung und Umsetzung des Konzepts bis im Januar 2015 abgeschlossen gewesen wären (Urk. 62 S. 16).

      1. Die allgemeine Gewässerschutzbestimmung des Art. 6 GSchG untersagt es in Abs. 1 generell, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar unmittelbar in ein Gewässer einzubringen sie versickern zu lassen (Abs. 1). Das Ausbringen und Ablagern solcher Stoffe ist gemäss Abs. 2 demgegenüber nur dann untersagt, wenn dadurch eine konkrete Gefahr der Wasserverunreinigung geschaffen wird. Anders gestaltet ist die Strafbestimmung des Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG. Diese setzt für sämtliche Tatbestandsvarianten (Einbringen, Versickernlassen, Ausbringen und Ablagern) die Schaffung der Gefahr einer Wasserverunreinigung voraus. Mit anderen Worten untersagt Art. 6 Abs. 1 GSchG das Versickernlassen von wasserverunreinigenden Stoffen im Interesse der Vorsorge überall, während ein entsprechender Verstoss nur dann als Vergehen nach Art. 70 Abs. 1 lit. a strafbar ist, wenn dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers geschaffen wird (vgl. HUBER-WÄLCHLI/KELLER, Umweltrecht in der Praxis, 2013, S. 201). Eine solch konkrete Gefahr ist gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit nahe Möglichkeit einer Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht. Nicht ausreichend ist eine lediglich

        abstrakte Gefährdung (Entscheid des Bundesgerichts 6B_642/2008 vom 9. Januar 2009 E. 3 m.w.H.).

      2. Die Vorinstanz hat die Verursachung einer konkreten Gefahr einzig damit begründet, dass Abwasser aus dem Mistund Kompostplatz über eine Wiese bis über einen Kiesweg gelaufen sei, wo es versickern könne (Urk. 43 S. 29). Damit ist aber über die konkrete Gefahr der Wasserverunreinigung noch nichts gesagt. Wie sich aus einem Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahr 2009 ergibt, begründet das Ausfliessen und Versickern von Hofdünger alleine nämlich noch keine hinreichend konkrete Gefahr für die Verunreinigung des Wassers im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG. So kann nach Auffassung des Bundesgerichts einzig aufgrund des Umstands, dass durch Risse in einer Jauchegrube geschätzt mehrere dutzend Liter Gülle ausgetreten sind ohne Kenntnis der genauen Menge der ausgetretenen Jauche, der Distanz der Jauchegrube zu jener Wasserquelle, in der Verunreinigungen festgestellt wurden sowie der geologischer Beschaffenheit und juristischen Einordnung der Zone - nicht beurteilt werden, ob durch die austretende Gülle eine konkrete Gefahr der Verunreinigung des Wassers entstanden ist nicht (Urteil 6B_642/2008 vom 9. Januar 2009 E. 3.2). Zu beachten gilt es ferner auch, dass stickstoffhaltige Substanzen wie Hofdünger aufgrund ihres Nährstoffgehalts nicht per se als schädlich zu beurteilen sind, sondern für die Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens wertvoll sein können und lediglich eine Überdüngung des Bodens schädliche Auswirkungen auf das Grundwasser hat (vgl. Urteil 1C_390/2008 vom 15. Juni 2009 E. 3.2).

      3. Vorliegend zeigt die Fotodokumentation der Kantonspolizei Zürich vom

16. Januar 2015 (Urk. ND 5/3) verschiedene, teilweise sehr grosse Wasserlachen in der nahen Umgebung des Kompostund Mistlagerplatzes. Die grossen Lachen, die sich über die an den Lagerplatz angrenzende Wiese bis auf den Feldweg erstrecken, sind dabei direkt mit dem Lagerplatz verbunden und daher zweifellos auf von dort auslaufendes Wasser zurückzuführen (Urk. ND 5/3 S. 3 und 4). Ob hingegen jene Lachen, die sich auf der gegenüberliegenden Seite des Feldwegs befinden ebenfalls aufgrund des ausgelaufenen Wassers entstanden sind, ob es sich dabei lediglich um Ansammlungen von Regenwasser handelt, lässt

sich allein aufgrund der vorliegenden Fotoaufnahmen nicht beurteilen (vgl. Urk. ND 5/3 S. 5 und 6). Die Menge ausgelaufenen Mistoder Kompostwassers kann anhand der Fotoaufnahmen ohnehin höchstens geschätzt werden. Über den Schadstoffgehalt des mit Regenwasser verdünnten Hofdüngers ist ferner gar nichts bekannt und auch über Beschaffenheit und Nährstoffgehalt des Bodens, dessen allfällige Zuordnung zu Gewässerschutzbereichen und die Distanz zu offenen Gewässern finden sich in den Akten keinerlei Angaben. Diese Umstände verunmöglichen es, zu beurteilen, ob durch das Auslaufen und Versickern des Mistund Kompostwassers tatsächlich eine konkrete Gefahr der Wasserverunreinigung entstanden ist. Zugunsten des Beschuldigten ist dies bei dieser Sachlage zu verneinen. Ein Schuldspruch wegen eines Vergehens im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG kann folglich nicht ergehen.

      1. Art. 71 Abs. 1 lit. a GSchG stellt als Übertretungstatbestand aber jede Zuwiderhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz unter Strafe. Nach Art. 71 Abs. 2 GSchG ist auch die fahrlässige Begehung strafbar. Wie dargelegt, untersagt es Art. 6 Abs. 1 GSchG Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, versickern zu lassen und zwar unabhängig davon, ob dadurch eine Gefahr der Verunreinigung des Wassers entsteht. Art. 15 GSchG verpflichtet ferner die Inhaber von Lagereinrichtungen und technischen Aufbereitungsanlagen für Hofdünger, dafür zu sorgen, dass diese sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten werden. Sodann muss die Funktionstüchtigkeit von Abwasserund Düngeraufbereitungsanlagen regelmässig überprüft werden.

      2. Aus den Aussagen des Beschuldigten selbst, den Fotoaufnahmen der Kantonspolizei Zürich sowie dem aktunkundigen Schreiben des AWEL geht unzweifelhaft hervor, dass dem Beschuldigten spätestens seit dem 12. August 2014 bewusst gewesen ist, dass aus dem von ihm betriebenen Lagerplatz bei starken Regenfällen Abwasser ausläuft und er dieses Problem zu beheben hat. Bis zum

        16. Januar 2015 wurden seinerseits diesbezüglich jedoch keinerlei Massnahmen ergriffen, weshalb dann auch tatsächlich erneut Abwasser aus dem Lagerplatz ausgelaufen und auf dem umliegenden Naturboden versickert ist. Damit ist - unabhängig von der Schaffung einer Gefahr der Wasserverunreinigung ein

        Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 GSchG gegeben. Der objektive Tatbestand von Art. 71 GSchG ist damit erfüllt.

      3. In subjektiver Hinsicht fällt einzig die fahrlässige Begehung im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GSchG in Betracht, da eine vorsätzliche Begehung nicht angeklagt wurde. Vorausgesetzt ist damit die Verletzung einer Sorgfaltspflicht durch den Beschuldigten, die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts sowie eine hypothetische Kausalität zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Erfolgseintritt. Letztere ist gegeben, wenn der Taterfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt es, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.2).

Unbestrittenermassen wurde der Beschuldigte als Geschäftsführer der A. AG anlässlich der Kontrolle durch das AWEL im August 2014 darauf hingewiesen, dass er Massnahmen zur Lösung des Problems des auslaufenden Abwassers zu ergreifen hat. Wie dem entsprechenden Schreiben des AWEL zu entnehmen ist, wurde er dabei nicht nur angewiesen, bis Ende September 2014 ein Konzept zur Behebung des Problems vorzuschlagen, sondern auch, den Lagerplatz in der Zwischenzeit so zu bewirtschaften, dass kein Abwasser mehr ins Umgelände entweichen kann (Urk. ND 5/4 S. 2). Anerkanntermassen hat er abgesehen allenfalls von einer Auftragserteilung zur Offertstellung (vgl. Urk. 4/1/4 S. 2)

in der Folge gar nichts unternommen. Dies, obwohl er auch gestützt auf Art. 15 GSchG dazu verpflichtet gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass die Lagereinrichtung sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten wird. Das Untätigbleiben trotz Kenntnis des Problems stellt eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit dar.

Auch seitens der Verteidigung zurecht unbestritten geblieben ist, dass für den Beschuldigten aufgrund der im August 2014 festgestellten Mängel ohne weiteres vorhersehbar war, dass es bei starken Regenfällen erneut zum Auslaufen von Abwasser kommen wird. Und schliesslich kann entgegen der Verteidigung auch davon ausgegangen werden, dass ein erneuter Austritt von Abwasser am

16. Januar 2015 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte vermieden

werden können. Dies einerseits, weil dem Schreiben des AWEL zu entnehmen ist, dass eine Umsetzung der vom Beschuldigten vorzuschlagenden Massnahmen bis Ende 2014 vereinbart worden war und damit nichts für die von der Verteidigung vertretene Auffassung spricht, dass die Genehmigung des Konzepts bis ins Jahr 2015 gedauert hätte (Urk. 62 S. 16). Andererseits hätte der Beschuldigte den Lagerplatz bis zur Umsetzung der Massnahmen so bewirtschaften können und gemäss Schreiben des AWEL auch müssen, dass ein weiteres Austreten von Abwasser verhindert wird (Urk. ND 5/4 S. 2).

2.5 Durch sein Verhalten hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen Übertretung des Gewässerschutzgesetzes im Sinne von Art. 71 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 GSchG schuldig gemacht.

  1. Sanktion
      1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz mit einer Busse bestraft. Dies, obwohl ein Schuldspruch wegen eines Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 GSchG erging und die Tat damit zwingend mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu ahnden gewesen wäre. Weshalb die Vorinstanz für das Vergehen den Strafrahmen für eine vorsätzliche Übertretung des Gewässerschutzgesetzes im Sinne von Art. 71 Abs. 1 GSchG zur Anwendung gebracht hat, ist nicht nachzuvollziehen (vgl. Urk. 43 S. 31 und 35). Da nun aber, wie dargelegt und entgegen der Vorinstanz, lediglich auf eine fahrlässige Übertretung des Gewässerschutzgesetzes zu erkennen ist, ist vorliegend ebenfalls eine Busse auszufällen (Art. 71 Abs. 2 GSchG).

      2. Der anwendbare Strafrahmen liegt in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 333 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 1 StGB bei einer Busse bis zu Fr. 10'000.-. Bei der Bemessung der Strafe ist den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sowie seinem Verschulden angemessen Rechnung zu tragen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass der Beschuldigte trotz Aufforderung des AWEL im August 2014 bis im Januar

    2015 und damit während rund eines halben Jahres offenbar in keiner Art und Weise darum besorgt war, sich dem Problem des auslaufenden Abwassers anzunehmen. Die Menge des ausgelaufenen Wassers und dessen Schadstoffgehalt ist dabei zwar nicht bekannt, die Fotoaufnahmen der Kantonspolizei Zürich lassen aber immerhin erkennen, dass es sich nicht um ein kleines Rinnsal, sondern um eine beträchtliche Menge Abwasser gehandelt hat. Das Verschulden wiegt damit sicher nicht mehr leicht.

    Betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'200.ausgegangen, wozu Liegenschaftserträge von Fr. 4'500.kommen. Gegenüber seiner Mutter sei der Beschuldigte sodann in der Höhe von Fr. 1'500.monatlich unterhaltspflichtig (Urk. 43 S. 34). Auch im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte angegeben, seine Mutter mit Fr. 1'500.monatlich zu unterstützen. Sein monatliches Nettoeinkommen bezifferte er demgegenüber auf Fr. 7'500.-, wobei unklar bleibt, ob Liegenschaftserträge darin bereits enthalten sind (Urk. 53). In knappen finanziellen Verhältnissen lebt der Beschuldigte jedenfalls nicht. Insgesamt erscheint es seinen persönlichen Verhältnissen und dem Verschulden angemessen, ihn mit einer Busse von Fr. 2'000.zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Schuldhafte Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf 20 Tage festzusetzen.

  2. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die beschuldigte Person, wenn sie verurteilt wird (Art. 416 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat die Kosten dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 43 S. 40). Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen und das Verfahren betreffend Hauptdossier im übrigen einzustellen ist, es hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz aber bei einer Verurteilung bleibt, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten lediglich zu 1/5 aufzuerlegen und zu 4/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die reduzierte Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren ist entsprechend anzupassen und auf Fr. 7'120.90 festzusetzen (vgl. Urk. 34).

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Hauptantrag auf Freispruch betreffend den Anklagevorwurf des Hauptdossiers. Seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Nebendossiers 5 wird insofern gefolgt, als nicht auf ein Vergehen gegen das Gewässerschutzgesetz, immerhin aber auf eine Übertretung desselben erkannt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten daher zu 1/4 aufzuerlegen. Im übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Verteidiger des Beschuldigten sind im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren Aufwendungen in der Höhe von Fr. 4'212.entstanden (Urk. 64). Für 3/4 dieser Kosten, also Fr. 3'159.-, ist dem Beschuldigten eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 8. April 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind:

    Es wird verfügt:

    1. Hinsichtlich der dem Beschuldigten A.

      vorgeworfenen Hausfriedens-

      brüche im Sinne von Art. 186 StGB (ND 1 und ND 2) wird das Verfahren definitiv eingestellt.

    2. (Mitteilungen)

    3. (Rechtsmittel)

      Es wird erkannt:

      1. [ ]

      2. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (ND 6) wird der Beschuldigte freigesprochen.

      3. [ ]

      4. [ ]

      5. [ ]

      1. Der Privatkläger wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

      2. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.

      3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

      Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen:

      Fr. 1'640.00 Gebühren und Auslagen Vorverfahren Fr. 3'140.00 Total

      Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

      Wird keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

      9. [ ]

      1. [ ]

      2. (Mitteilungen)

      3. (Rechtsmittel)

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen

    schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 BauAV, Art. 32 Abs. 1 lit. a BauAV, Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 BauAV und Art. 35 Abs. 1 BauAV (HD). Im übrigen wird das Verfahren betreffend HD eingestellt.

  2. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig der fahrlässigen Übertretung des

    Gewässerschutzgesetzes im Sinne von Art. 71 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GSchG und Art. 15 Abs. 1 GSchG.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 2'000.-.

  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.

  5. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 1/5 auferlegt und zu 4/5 auf die Gerichtskasse genommen.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 1/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 3/4 auf die Gerichtskasse genommen.

  8. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 7'120.90 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'159.für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  10. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

    • das Bundesamt für Umwelt

      sowie im Dispositivauszug des Beschlusses an

    • den Privatkläger L.

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

    • die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur (betr. Dispositiv-Ziffern 5 und 8)

    • die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 12/2

    • das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)

  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 22. Februar 2017

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Boller

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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