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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB160244: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 21. November 2016 über einen Fall von Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung entschieden. Die Beschuldigte, A., wurde schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wovon 63 Tage bereits durch Haft verbüsst wurden. Zudem musste sie eine Sicherheitsleistung von Fr. 30'000.- erbringen. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt Fr. 1'800.-. Die Beschuldigte wurde verpflichtet, den Privatklägern Schadenersatz zu zahlen. Die Vorinstanz hatte bereits ein Urteil gefällt, welches teilweise angefochten wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschuldigten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB160244

Kanton:ZH
Fallnummer:SB160244
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB160244 vom 21.11.2016 (ZH)
Datum:21.11.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Diebstahl etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Urteil; Vorinstanz; Berufung; Verteidigung; Delikt; Freiheitsstrafe; Staat; Ziffer; Verfahren; Staatsanwalt; Recht; Staatsanwaltschaft; Diebstahl; Punkt; Asservaten-Nr; Parteien; Gericht; Privatklägern; Umstände; Berufungsverfahren; Oberland; Geldstrafe; Probezeit; Dispositiv; Vollzug
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 186 StGB ;Art. 238 StPO ;Art. 239 StPO ;Art. 240 StPO ;Art. 34 StGB ;Art. 404 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 429 StPO ;Art. 433 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 73 StGB ;Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:132 IV 102; 134 IV 17; 134 IV 1; 136 IV 55; 137 IV 249; 138 IV 120; 141 IV 61;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB160244

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160244-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad

Urteil vom 21. November 2016

in Sachen

A. , [div. Alias-Namen, div. Geburtsdaten]

Beschuldigte und Berufungsklägerin

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli,

Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägeri n

betreffend

Diebstahl etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 2. März 2016 (GG150029)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Dezember 2015 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz

(Urk. 70 S. 26 ff.)

  1. Die Beschuldigte ist schuldig

    • des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,

    • des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,

    • der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 63 Tage durch Haft erstanden sind. Die Strafe wird vollzogen.

  3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 238 StPO von Fr. 30'000.erbracht hat, welche gemäss Verfügung vom 2. März 2016 aufrecht erhalten wird.

    Tritt die Beschuldigte die Strafe an, ist die bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich, hinterlegte Sicherheit der leistenden Drittperson, B. , [Adresse], Belgien, unter Bescheinigung des Gefängnisses, dass die Beschuldigte die Sanktion angetreten hat, herauszugeben (Art. 239 Abs. 1 lit. c StPO).

    Entzieht sich die Beschuldigte der freiheitsentziehenden Sanktion, verfällt die Kaution dem Kanton Zürich.

    Hat eine Drittperson die Sicherheit geleistet, so kann auf den Verfall verzichtet werden, wenn die Drittperson den Behörden rechtzeitig die Informationen geliefert hat, die eine Ergreifung der Beschuldigten ermöglicht hätten.

    Über den Verfall der Sicherheitsleistung entscheidet die Behörde bei der die

    Sache hängig ist zuletzt hängig war.

    Eine verfallene Sicherheitsleistung wird in sinngemässer Anwendung von Art. 73 StGB zur Deckung der Ansprüche der Geschädigten und, wenn ein Überschuss bleibt, zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Ein allfällig noch verbleibender Überschuss fällt dem Kanton Zürich zu (Art. 240 StPO).

  4. C. wird nicht als Privatkläger zugelassen.

  5. Die Beschuldigte wird gemäss ihrer Anerkennung verpflichtet, den Privatklägern Schadenersatz von Fr. 1'157.20 zu bezahlen.

  6. Die Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  7. Die Privatkläger werden mit ihren Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 3. Dezember 2015 beschlagnahmten Fr. 139.10, GBP 40.- und € 315.werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

  9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 3. Dezember 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet.

    • schwarze Sporttasche (Asservaten-Nr. A008'654'419),

    • 2 Schraubenzieher mit Holzgriff (Asservaten-Nr. A008'654'420),

    • 1 Handschuh weiss (Asservaten-Nr. A008'654'431),

    • 1 Handschuh weiss (Asservaten-Nr. A008'654'442),

    • durchsichtiger Kunststoffsack (Asservaten-Nr. A008'654'453),

    • graue Wollmütze (Asservaten-Nr. A008'654'475),

    • Kunststoffplättchen weiss (Asservaten-Nr. A008'654'533).

      Es wird davon Vormerk genommen, dass gemäss dem Bericht des Forensischen Instituts vom 26. Oktober 2015 das Paar Damenschuhe blau der Beschuldigten ausgehändigt wurde.

  10. Es wird davon Vormerk genommen, dass der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 15. Dezember 20015 beschlagnahmte und zur Verwertung/Vernichtung der Kantonspolizei Zürich überlassene Mercedes Benz A160, Rahmennummer , am 9. Februar 2016 der Entsorgung zugeführt wurde.

  11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 1'800.- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.- Auslagen Vorverfahren

    Fr. 2'610.80 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 89.10 Barauslagen und Fr. 193.40 MwSt.), bereits entschädigt

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

    Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

  12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

  13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  14. Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.zu bezahlen.

  15. (Mitteilungen)

  16. (Rechtsmittel).

Berufungsanträge:

  1. Der erbetenen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 95 S. 2 und Prot. II S. 4)

    1. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils der Bezirksgerichts Hinwil vom 2. März 2016 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 10.00 zu bestrafen. Die von der Beschuldigten erstandene Haft sei an die Strafe anzurechnen. Der Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.

    2. Dispositiv-Ziffer 3 des vorgenannten Urteils sei aufzuheben und die hinterlegte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 30'000.00 sei auf erstes Verlangen B. herauszugeben.

    3. Dispositiv-Ziffer 14 des vorgenannten Urteils sei ersatzlos zu streichen

    4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung (zuzüglich MwSt.) für die erbetene Verteidigung zuzusprechen.

  2. Der Staatsanwaltschaft See/Oberland und Anschlussberufungsklägeri n: (Urk. 96 S. 1 und Prot. II S. 5)

    1. Es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme von Ziffer 2, 3 und 14 rechtskräftig ist.

    2. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen, unter Verweigerung des bedingten Strafvollzugs und Anrechnung erstandener Haft.

    3. Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils sei zu bestätigen.

  3. Der erbetenen Verteidigung der Privatklägerschaft: (schriftlich, Urk. 87 S. 2)

  1. Es seien die Berufungsanträge der Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen.

  2. Es sei den Privatklägern eine Parteientschädigung von CHF 2'200.00 fürs erstinstanzliche Verfahren gemäss Ziffer 14 des angefochtenen Dispositivs zuzusprechen.

  3. Es sei den Privatklägern eine Parteientschädigung von CHF 1'418.30 (zzgl.

    MwSt. von 8%) fürs zweitinstanzliche Verfahren zu gewähren.

  4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass wenn die Sicherheitsleistung von

    CHF 30'000.00 verfallen würde, die Privatkläger D.

    und E.

    vorliegend gestützt auf Art. 73 Abs. 2 StGB ihre jeweiligen Forderungen gemäss den Rechtsbegehren Ziffer 2 und Ziffer 3 (Prozessentschädigungen) von insgesamt CHF 3'618.30 sowie der von der Beschuldigten anerkannte Schadenersatzbetrag von CHF 1'157.20 vollumfänglich an den Staat abtreten.

  5. Es sei die allenfalls verfallende Sicherheitsleistung zum Betrag von CHF 30'000.zur Deckung des Schadenersatzbetrags von CHF1'157.20 und für die Leistung der Verfahrenskosten bzw. Prozessentschädigungen gemäss Ziffer 2 und 3 zu Gunsten der Privatkläger zu verwenden

  6. Alles unter o/e Kostenfolge (zzgl. MwSt. von 8%) zu Lasten der Beschuldigten.

    Erwägungen:

    1. Prozessuales
  1. Verfahrensgang

    1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 70 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 2. März 2016 wurde die Beschuldigte A. im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 62). Gegen dieses Urteil liess sie innert Frist mit Schreiben vom 11. März 2016 Berufung anmelden (Urk. 65). Das begründete Urteil (Urk. 70) wurde den Parteien in der Folge am 26. Mai 2016 zugestellt (Urk. 68). Sodann reichte die erbetene Verteidigung der Beschuldigten mit Eingabe vom 13. Juni 2016 (Urk. 73) fristgerecht ihre Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein.

    3. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2016 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 75). Daraufhin teilte die Anklägerin mit Eingabe vom 6. Juli 2016 mit, in Bezug auf die Bemessung der Strafe Anschlussberufung zu erheben (Urk. 77), welche Eingabe den Parteien unter Hinweis, dass seitens der Privatklägerschaft keine Anschlussberufung eingegangen sei, mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2016 zugestellt wurde (Urk. 79).

    4. Am 21. November 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der erbetene Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X. , und Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli als Vertreter der Anklägerin erschienen sind (Prot. II S. 4).

  2. Umfang der Berufung

    1. In ihrer Berufungserklärung vom 13. Juni 2016 beschränkte die Beschuldigte ihre Berufung auf die Sanktion sowie den Vollzug der Strafe (Dispositiv-Ziffer 2), die Verwendung der hinterlegten Sicherheitsleistung (Dispositiv-Ziffer 3) sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Privatkläger (Dispositiv-Ziffer 14, vgl. Urk. 73). Die Anklägerin beschränkte ihre Anschlussberufung auf die Sanktion (Urk. 77).

    2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 1 (Schuldsprüche wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung), 4

(Nichtzulassung von C.

als Privatkläger), 5 (Verpflichtung zur Leistung von

Schadenersatz an die Privatkläger), 6 (Verweis der Schadenersatzbegehren der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses), 7 (Verweis der Genugtuungsbegehren der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses), 8 (Einziehung der beschlagnahmten Barwerte), 9 (Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände), 10 (Vormerknahme betreffend Entsorgung des beschlagnahmten Mercedes Benz A160), 11 (Kostenfestsetzung), 12 (Kostenauflage), 13 (Kostenliquidation) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

II. Sanktion / Strafzumessung
  1. Ausgangslage

    1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für den heute unangefochten gebliebenen Schuldspruch wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Anrechnung von 63 Tagen bereits erstandener Untersuchungshaft, bestraft (Urk. 70 S. 26).

    2. Wie bereits vor Vorinstanz beantragt die Verteidigung berufungsweise, es sei die Beschuldigte unter Anrechnung bereits erstandener Haft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.zu bestrafen. Sodann sei der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (Urk. 73 S. 3; Urk. 95 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung begründet die Verteidigung ihren Antrag und führt dazu zusammengefasst aus, es sei in einer Gesamtbetrachtung von einem leichten Verschulden auszugehen. Der erwiesene Deliktsbetrags von Fr. 7'130.- und EUR 3'095.sei als noch gering zu qualifizieren und auch der Sachschaden sei ebenfalls nicht sehr gross. Aufgrund der Vorgehensweise der Beschuldigten sei die objektive Tatschwere insgesamt als leicht zu bezeichnen. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere würden die Beweggründe der Beschuldigten eine gewichtige Rolle spielen, wonach die Beschuldigte nicht einfach aus Bereicherungsabsicht gehandelt habe, sondern um die existenziellen Bedürfnisse ihrer Familie bzw. ihre Zukunft zu sichern. Schliesslich sei das Nachtatverhalten zu Gunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen,

      wobei die Beschuldigte ein frühes und vollumfängliches Geständnis abgelegt und stets beteuert habe, dass sie ihr Verhalten bereue. Bei der Wahl der Sanktionsart sei sodann insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ein knapp einjähriges Kind habe, weshalb eine Geldstrafe auszufällen sei. Schliesslich kön- ne in einer Gesamtbetrachtung, namentlich aufgrund der Tatumstände, des Verhaltens der Beschuldigten während des Strafverfahrens bzw. im Nachgang dazu sowie der Schockund Warnwirkung der Untersuchungshaft, das Vorliegen einer besonders günstigen Prognose bejaht werden, weshalb die beantragte Geldstrafe bedingt auszusprechen sei (Urk. 95 S. 3 ff.; Prot. II S. 6).

  2. Methodische Grundsätze zur Festlegung der Strafe

    1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 17 E. 2.1 je m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzund der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 132 IV 102

      E. 8 f. je m.w.H.). Darauf kann verwiesen werden. Die entsprechenden Regeln

      können in den meisten Fällen schematisch angewendet werden. Immerhin sind sie aber nicht zwingend und im Einzelfall sind Abweichungen möglich sogar angebracht, beispielsweise bei Delikten im Bagatellbereich (BGE 135 IV 101

      E. 3.1). Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf

      alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Ausdruck unseres Rechtssystems hinzunehmen (eingehend BGE

      123 IV 150 E. 2a m.w.H.). Wesentlich ist, dass die Begründung der Strafhöhe nachvollziehbar ist, sich auf sachliche Argumente stützt und in gewissem Rahmen einen Vergleich mit anderen Fällen erlaubt, weshalb auch ähnliche Vorgehensweisen bei der Strafzumessung notwendig sind.

    2. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass bei der Strafzumessung vorliegend die Deliktsmehrheit zu berücksichtigen ist. Ebenso kann der Vorinstanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie festhält, dass mangels Vorliegen von ausserordentlichen Umständen der ordentliche Strafrahmen nicht zu verlassen

      und der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen sei (Urk. 70 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend kann der Anklägerin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, es sei im vorliegenden Fall von einem theoretischen Strafrahmen von 7 ½ Jahren auszugehen (Urk. 96 S. 2; Prot. II S. 7).

    3. Sodann wies die Vorinstanz korrekt auf Art. 49 Abs. 1 StGB hin, wonach bei Vorliegen von mehreren gleichartigen Strafen, das Gericht den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen und diese angemessen zu erhöhen hat (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat vorliegend ausgehend von der schwersten Strafandrohung des Diebstahls, eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten festgesetzt und diese in Anwendung des Asperationsprinzips für den Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung um je einen Monat erhöht. Sodann hat sie nach Festlegung der aufgrund der jeweiligen Tatkomponente ermittelten Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die Täterkomponenten berücksichtigt (Urk. 70

      S. 9 f.), was gerade der vom Bundesgericht vorgegebenen Methodik bei der Gesamtstrafenbildung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 entspricht (BGE 138 IV 120

      E. 5.2 m.w.H.).

    4. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, zumal das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57

      E. 4.3.1). Demgemäss sind im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5. 2; BGE 137 IV 249 E. 3.4.2). Ausnahmen hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung namentlich dann zugelassen, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorlagen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigte, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. BGer Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8), wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft waren, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen liessen (BGer Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4; vgl. zuletzt BGer Urteil 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht für jedes Delikt gesondert die Strafart ermittelt und eine hypothetische Strafe festgesetzt hat, sondern diese in einem Gesamtzusammenhang gewürdigt und eine Gesamtstrafe ausgesprochen hat.

    5. Da im zu beurteilenden Fall eine aussergewöhnliche Konstellation vorliegt, und nicht mehrere, unabhängig voneinander begangene und unterschiedlich schwer wiegende Straftaten zu beurteilen sind, erscheint nachfolgend eine andere methodische Vorgehensweise angezeigt. So kann eine Zusammenfassung bzw. eine gesamthafte Beurteilung von mehreren Delikten bei echter Konkurrenz mit sehr engem Sachzusammenhang sinnvoll sein und zwar dort, wo einzelne Taten als notwendig miteinander verknüpft erscheinen, so dass das eine Delikt praktisch nicht ohne das andere begangen werden kann. Nachdem im vorliegenden Fall ein klassischer Einbruchdiebstahl zu beurteilen ist, mit dem nebst dem Diebstahl eine Sachbeschädigung und ein Hausfriedensbruch logischerweise verbunden (und die entsprechenden Tatbestände in Idealkonkurrenz erfüllt) sind, zumal sich beispielsweise die kriminelle Energie, welche zur Erreichung des Ziels aufzuwenden war, unter anderem auch an der Intensität der angerichteten Schäden aufzeigen lässt, erscheint es sachgerecht, die vorliegend angeklagten Delikte als Gesamtheit zu betrachten und auch das Verschulden derselben in einem Gesamtzusammenhang zu würdigen.

  3. Einbruchdiebstahl vom 20. Oktober 2015

    1. Abstrakter Strafrahmen

      1. Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB hat einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe Geldstrafe. Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB und Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe sanktioniert. Die Geldstrafe reicht bis zu 360 Tagessätzen à maximal Fr. 3'000.- (Art. 34 StGB).

      2. Innerhalb des Strafrahmens von 1 Franken Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestimmt sich die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 StGB). Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung im engeren Sinne werden im vorinstanzlichen Urteil korrekt wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (Urk. 70 S. 10).

    1. Objektives Tatverschulde n

      1. Die Vorinstanz hat die entscheidrelevanten objektiven Tatkomponenten grundsätzlich richtig wiedergegeben und sich zum Ausmass des deliktischen Erfolges, zur Art und Weise des Vorgehens sowie zur kriminellen Energie hinsichtlich der einzelnen Delikte geäussert. Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 70 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Allerdings ist betreffend die Höhe des Deliktsbetrags zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine Beweiswürdigung vorgenommen und lediglich auf ihre Erwägungen zur Prüfung der Zivilansprüche verwiesen hat (Urk. 70 S. 8 f.). Die Beschuldigte gab zur Höhe des Deliktsbetrages an, sie könne sich lediglich zu dem bei ihr aufgefundenen Bargeld in der Höhe von Fr. 7'130.- und EUR 3'095.- äussern, jedoch nicht dazu, was ihre Mittäterin gestohlen habe (Urk. 15 S. 5; Prot. I S. 18). Gemäss Anklageschrift vom 14. Dezember 2015 beläuft sich der Gesamtdeliktsbetrag für den Diebstahl auf Fr. 87'352.-. Den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Zivilansprüchen lässt sich sodann entnehmen, dass sich der Anklagesachverhalt hinsichtlich der Höhe des Deliktsbetrags im über den von der Beschuldigten anerkannten Umfang hinaus nach Auffassung der Vorinstanz nicht habe erstellen lassen, weshalb die entsprechenden Schadenersatzforderungen der Privatkläger mangels Überprüfbarkeit und ausreichender Substantiierung auf den Zivilweg zu verweisen seien (Urk. 70 S. 19 ff.). Nachdem der vorinstanzliche Schuldspruch unbestritten geblieben ist, mithin der vorinstanzlich erstellte Sachverhalt vor Berufungsinstanz nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann, ist betreffend die Höhe des Deliktbetrages zugunsten der Beschuldigten von dem von ihr anerkannten Betrag von Fr. 7'130.- und EUR 3'095.auszugehen. Immerhin kann festgehalten werden, dass bereits der unbestrittene Deliktsbetrag eine beachtliche Summe für einen einzelnen Einbruchdiebstahl darstellt. Weiter gilt zu berücksichtigen, dass dem

        Deliktsbetrag beim Diebstahl oftmals etwas Zufälliges anhaftet, weshalb auch das Vorbringen der Verteidigung, der Deliktsbetrag sowie der angerichtete Sachschaden seien als noch gering zu bezeichnen (Urk. 61 S. 5; Urk. 95 S. 3), zu relativieren ist. Jedenfalls sind Einbrecher in der Regel darauf erpicht, so viel wie möglich zu erbeuten. Diese Verhaltensweise wird vorliegend dadurch belegt, dass die Beschuldigte selbst einräumte, sie wisse nicht, was ihre Mittäterin gestohlen habe, weshalb letztlich davon ausgegangen werden kann, dass das Handlungsziel der Beschuldigten und ihrer Mittäterin auf eine höhere Beute ausgerichtet war, als letztlich von der Beschuldigten nachweislich gestohlen wurde. Allerdings kann daraus auch nicht geschlossen werden, dass die Absicht der Beschuldigten auf einen derart hohen Deliktsbetrag wie von der Anklägerin geltend gemacht gerichtet war.

      2. Wenn die Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren sodann geltend macht, das von der Beschuldigte erbeutete Deliktsgut habe in vollem Umfang sichergestellt und den Privatklägern ausgehändigt werden können, so ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diese Umstände auf die objektive Tatschwere auswirken sollten. Tatsache ist zwar, dass das von der Beschuldigten gestohlene Deliktsgut von der Polizei sogleich nach der Tat sichergestellt und den Privatklägern am

        7. Dezember 2015 zurückgegeben wurde (Urk. 11/9). Dies ist aber einzig dem Umstand zuzuschreiben, dass die Beschuldigte gleich nach der Tat von C. bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten wurde (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Sodann ist auch der von der Beschuldigten anerkannte Sachschaden in der Höhe von insgesamt Fr. 1'157.20 durch das Aufbrechen der Hausund Wohnungstüre nicht als gering zu qualifizieren. Betrachtet man die wohl eher zufällig erlangte Deliktshöhe beim Diebstahl und den Sachschaden aufgrund der Sachbeschädigung, dann erhellt, dass insgesamt von einem Schaden von mehreren tausend Franken auszugehen ist, weshalb zwar von einem nicht allzu grossen, aber keineswegs von einem geringen Schaden gesprochen werden muss.

      3. Die Beschuldigte hat sich zusammen mit ihrer Mittäterin mithilfe eines Flachwerkzeugs durch gewaltsames Aufbrechen der Hausund Wohnungstüre Zugang zum Wohnund Geschäftshaus verschafft und in der Folge den Wohn-

        raum der Privatkläger durchsucht. Was die Art und Weise des Vorgehens anbelangt, so ist mit der Vorinstanz und entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 95 S. 4 f.) festzuhalten, dass von einem professionellen und geplanten bzw. organisierten Vorgehen auszugehen ist, wofür insbesondere die beschlagnahmten Gegenstände (Schraubenzieher, Handschuhe, Kunststoffplättchen) sprechen. Entsprechend ist der Vorinstanz auch beizupflichten, wenn sie ausführt, dass die diesbezüglichen Vorbringen der Beschuldigten, sie sei von ihrer Mittäterin spontan, nachdem sie in Zürich Kaffee trinken und spazieren wollten, überredet worden, einen Einbruchdiebstahl im Zürcher Oberland zu begehen, als nicht glaubwürdig einzustufen sind (Urk. 70 S. 11 f.). Die Vorinstanz hält der Beschuldigten sodann zugute, dass sie, abgesehen vom gewaltsamen Eindringen, niemanden gefährdete und die Liegenschaft sofort verlassen hat, als sie hörte, dass jemand im Treppenhaus war. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt und es können der Beschuldigten diese Umstände keinesfalls zugute gehalten werden. Vielmehr wäre es zusätzlich straferhöhend zu gewichten, wenn die Beschuldigte bei ihrem deliktischen Tun der Konfrontation gar der Gewaltanwendung nicht aus dem Weg gegangen wäre. Gleiches gilt für den von der Verteidigung vorgebrachten Umstand, dass die Beschuldigte den Einbruchdiebstahl am Tag verübt habe (Urk. 95 S. 4). Dieser Umstand ist entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht entlastend bzw. zugunsten der Beschuldigten zu würdigen, sondern es wäre im Gegenteil, wie die Verteidigung an sich richtig vorbringt (Urk. 95 S. 4), ein Vorgehen zur Nachtzeit stark verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Damit zeugt das Tatvorgehen der Beschuldigten, womit sie wie erwähnt einen Sachschaden verursacht hat und in die unmittelbare Privatsphäre der Privatkläger eingedrungen ist, insgesamt von einiger krimineller Energie, Geringschätzung von fremdem Eigentum und Rücksichtslosigkeit, was sich im Rahmen der objektiven Tatschwere zu Lasten der Beschuldigten niederschlägt.

      4. Bei dieser Sachlage ist in objektiver Hinsicht noch von einem leichten Verschulden auszugehen.

    1. Subjektives Tatverschulde n

      1. Betreffend die subjektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz und entsprechend den Angaben der Verteidigung davon auszugehen, dass als Motiv lediglich finanzielle Gründe in Betracht kommen. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung, wonach die Beschuldigte nicht einfach aus Bereicherungsabsicht gehandelt habe, sondern um die existenziellen Bedürfnisse ihrer Familie bzw. ihre Zukunft zu sichern (Urk. 95 S. 5), kann allerdings nicht gefolgt werden. Wenn die Beschuldigte als Motiv eine Geldnot anführt, so entlastet sie dies nicht, da wie die Vorinstanz richtig argumentierte (Urk. 70 S. 12) - nicht von einem objektiv entschuldigenden Engpass auszugehen ist und die Beschuldigte durchaus in der Lage gewesen wäre, auf legalem Weg ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. So hat denn die Beschuldigte auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht dargetan, weshalb er ihr nicht möglich gewesen sein sollte, neben ihrer Tätigkeit als Putzfrau einer weiteren Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Übrigen wurde das Vorbringen der Verteidigung, die Beschuldigte habe aus Naivität so gehandelt, von der Vorinstanz mit Blick auf die Vorstrafen zu recht als unglaubhaft taxiert. Es sind folglich die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatverschulden, insbesondere auch das direktvorsätzliche Handeln der Beschuldigten, zu übernehmen.

      2. Die subjektiven Momente lassen das objektive Tatverschulden damit nicht in einem milderen Licht erscheinen und vermögen dieses nicht zu relativieren. Im Rahmen möglicher denkbarer Tatvarianten ist beim vorliegenden Einbruchdiebstahl insgesamt von einem eher leichten Tatverschulden auszugehen, was eine Strafe von 12 Monaten rechtfertigen würde, einer Strafe mithin, die sich im unteren Drittel des Strafrahmens und dort im mittleren Bereich befindet.

    1. Täterkomponente

      1. Die ermittelte verschuldensangemessene Strafe kann alsdann aufgrund von Umständen, die grundsätzlich nichts mit der Tat zu tun haben, erhöht herabgesetzt werden. Hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten wie persönliche Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, besondere Strafempfind-

        lichkeit Nachtatverhalten massgebend. Dabei dürfen auch im Ausland verhängte Vorstrafen mitberücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 134 StGB).

      2. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten geäussert und deren Biografie korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 70 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten keinerlei strafzumessungsrelevante Erkenntnisse gewinnen lassen. Sie wirken sich daher strafzumessungsneutral aus.

      3. Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, dass sich die zahlreichen, zum Teil einschlägigen inund ausländischen Vorstrafen und das Delinquieren während laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug deutlich straferhöhend auswirken. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 70 S. 14; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte wurde in der Schweiz mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern Mittelland vom

        29. Mai 2012 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.sowie mit einer Busse von Fr. 600.- und sodann mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Vaudois Nord vom 22. Januar 2014 wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt (Urk. 72). Zudem weist die Beschuldigte gemäss niederländischen Vorstrafenberichten vom 27. Oktober 2015 folgende Vorstrafen auf (Urk. 21/4; Urk. 21/5; 21/7):

        • mehrere Jugendstrafen zwischen 1993 und 1996 wegen Diebstahls

        • Urteil vom 14. August 2009, Amtsgericht Moers (DE), vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, Geldstrafe EUR 600.-

        • Urteil vom 29. Dezember 2011, Amtsgericht Neuss (DE), Wohnungseinbruch in zwei Fällen, Freiheitsstrafe 1 Jahr, Bewährungszeit bis 6. Februar 2015 (eingetragen unter dem Aliasnamen A1. )

        • Urteil vom 8. Januar 2013, Amtsgericht Bad Homburg (DE), Wohnungseinbruch, Freiheitsstrafe 1 Jahr und 8 Monate (eingetragen unter dem Aliasnamen A1. )

        • Urteil vom 12. April 2013, Tribunal Correctionnel de Paris, Diebstahl, Freiheitsstrafe 6 Monate, davon 5 Monate bedingt, Probezeit 5 Jahre (Urk. 21/4; Urk. 21/10).

        Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Probezeit der mit Urteil vom 12. April 2013 ausgesprochenen Strafe in Frankreich noch läuft und dies zutreffend zulasten der Beschuldigten gewürdigt (Urk. 70 S. 14). Korrigierend ist festzuhalten, dass die mit Urteil vom 29. Dezember 2011 angesetzten Probezeit in Deutschland nicht am 21. November 2015, sondern am 6. Februar 2015 endete und damit zum Zeitpunkt der Tatbegehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte abgelaufen war, wie auch die Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte (Prot. I S. 18). Offenbar liess sich die Beschuldigte aber weder durch Verurteilungen zu Geldoder Freiheitsstrafen, noch durch die laufende Probezeit in Frankreich von neuerlicher Delinquenz abhalten. Im Gegenteil ist bei der Beschuldigten eine bedauernswerte Unbelehrbarkeit auszumachen, welche sich merklich straferhöhend auswirken muss.

      4. Sodann ist bei der Strafzumessung das Nachtatverhalten, wozu insbesondere ein Geständnis, Reue, Einsicht sowie Strafempfindlichkeit gehören, zu berücksichtigen. Die Beschuldigte gab zunächst wahrheitswidrig an, nicht vorbestraft zu sein (Urk. 4 S. 4; Urk. 5 S. 4), verhielt sich jedoch im weiteren Verfahren kooperativ und gab zu, was ihr vorgehalten wurde. Allerdings bestand bei den vorliegenden Delikten aufgrund des Umstands, dass die Beschuldigte auf frischer Tat ertappt wurde, auch keinen Spielraum hinsichtlich der vorgehaltenen Tathandlungen, wie bereits die Vorinstanz ausführte (Urk. 70 S. 14). Folglich ist der Beschuldigten ihr Geständnis lediglich marginal bzw. nur leicht strafmindernd zugutezuhalten. Sodann ist entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 95 S. 5) und mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Vorstrafenregister der Beschuldigten begründete Zweifel an der Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit ihrer Reuebekenntnisse aufkommen lässt (Urk. 70 S. 14), weshalb ihr diese nicht strafmindernd anzurechnen sind.

      5. Schliesslich ist im Rahmen der Strafzumessung darüber zu befinden, wie sich das nun gefundene Resultat auf das Leben der Beschuldigten mutmasslich auswirken wird. Die damit angesprochene Strafempfindlichkeit, welche in Art. 47 ausdrücklich vorgeschrieben ist, darf sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts allerdings nur bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen, persönlicher, familiärer beruflicher Art strafmindernd auswirken (vgl. etwa BGer Urteil 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; BGer Urteil 6B_1159/2014 vom

        1. Juni 2015 E. 4.4). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang auch festgehalten, dass es der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe zwangsläufig mit sich bringe, dass der Betroffene aus seinem beruflichen und/oder familiären Umfeld herausgerissen werde. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe müsse dies jedoch nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden (BGer Urteil 6B_748/2012 vom 13. Juni 2013

        E. 5.4). Weiter kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Trennung

        des Täters von seinem Kind allein nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt werde, das eben diese Folgen ausschliesse (BGer Urteil 6B_243/2016 vom 8. September 2016, E. 3.4.2).

      6. Die Vorinstanz führte dazu aus, es sei zwar zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ein knapp einjähriges Kind habe, weshalb ihre Strafempfindlichkeit leicht erhöht sei. Allfällige Bedenken hinsichtlich dem Schicksal des Kindes während der Verbüssung der Freiheitsstrafe der Beschuldigten könnten jedoch dahingehend gemindert werden, als dass die Beschuldigte offenbar über ein soziales Betreuungsnetz verfüge, welches sich in ihrer Abwesenheit um das Kind kümmere (Urk. 70 S. 15).

      7. Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen ihres Plädoyers anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht, die Beschuldigte habe gar kein achtmonatiges Kind, weshalb auch nicht von einer besonderen Strafempfindlichkeit auszugehen sei (Urk. 96 S. 2). Die Verteidigung hingegen hält auch im Berufungsverfahren daran fest, dass die Beschuldigte ein Kleinkind habe (Prot. II S. 7) und bringt diesbezüglich weiter vor, dass die Trennung von Mutter und Kind eine unverhältnis-

        mässige Härte darstellen würde, weshalb die Anordnung einer Freiheitsstrafe abzulehnen sei (Urk. 95 S. 6 f.).

      8. Bereits die Staatsanwaltschaft hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte während des gesamten Vorverfahrens nie ein Kleinkind erwähnt, sondern jeweils lediglich von ihrem knapp 18-jährigen Sohn gesprochen hat, mit welchem sie bei ihren Eltern lebe (Urk. 96 S. 2; Urk. 4 S. 3; Urk. 15 S. 6 und S. 7). In der Schlusseinvernahme vom 7. Dezember 2015 nach ihren Unterhaltsverpflichtungen befragt, hat sie wiederum angegeben, sie müsse nur für ihren bald volljährigen Sohn aufkommen (Urk. 15 S. 6). Die Beschuldigte hat sodann erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, sie hätte ein 18 Jahre altes Kind und ein acht Monate altes Baby (Prot. I S. 16), wobei sie damit offensichtlich auch ihre Verteidigung überraschte (vgl. Urk. 61 S. 7). Bereits die genannten Aussagen der Beschuldigten wecken erhebliche Zweifel daran, dass sie tatsächlich Mutter eines Kleinkindes ist, hätte sie doch bereits in der Untersuchung und insbesondere anlässlich der Hafteinvernahme (wobei sie auch zu ihrem medizinischen Zustand befragt wurde) ein damals nur wenige Monate altes Kleinkind doch sicherlich erwähnt. Widersprüchlich ist ferner, dass die Beschuldigte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens anlässlich der vorgenannten Schlusseinvernahme angegeben hat, dass die Kaution von Fr. 30'000.vom Vater ihres Sohn geleistet worden sei (Urk. 15 S. 6), wohingegen sie dann im Rah-

        men der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bejahte, dass Herr B.

        der Vater ihres jüngstes Kindes sei (Prot. I S. 26). Weiter hat die Beschuldigte in der Untersuchung ausgeführt, sie lebe nach wie vor mit dem Kindsvater ihres Sohnes zusammen (Urk. 15 S. 7), was allerdings nicht mit ihren Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung übereinstimmt, wonach die Beziehung mit dem Vater ihres ersten Kindes noch am Anfang ihrer Schwangerschaft auseinander gegangen sei (Prot. I S. 17). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch der Verteidiger bezeichnenderweise zunächst ausgeführt hat, dass der von der Beschuldigten als selbständige Putzfrau erwirtschafteten Betrag nicht ausreiche, um ihre Lebenskosten und diejenigen des Sohnes zu decken (Urk. 95 S. 5) und erst später vorbringt, dass ein weiteres Kind existiere (Urk. 95 S. 6 ff.).

      9. Damit bestehen insgesamt erhebliche nicht überwindbare Zweifel, dass die Beschuldigte tatsächlich Mutter eines Kleinkindes ist und es muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelt.

      10. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass selbst wenn man zugunsten der Beschuldigten von ihren Angaben, wonach sie ein Kleinkind habe, ausgehen würde, ihr entgegen der Auffassung der Vorderrichter keine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zuzubilligen wäre. Zwar wäre eine einschneidende und erhebliche Wirkung der heute auszufällenden Strafe auf das Leben der Beschuldigten bzw. die Beziehung zu ihrem Kleinkind evident. Allerdings stellt der Umstand, dass das Kind während der Verbüssung der Strafe fremdbetreut werden müsste, für sich allein noch keinen Grund für die Annahme erhöhter Strafempfindlichkeit dar. Zudem wird auch nicht dargetan, dass sich eine Fremdbetreuung in angemessener Weise nicht gewährleisten liesse (vgl. BGer Urteil 6B_243/2016 vom 8. September 2016, E. 3.4.2). Da vorliegend auch keine weiteren, aussergewöhnlichen Umstände, die das durchschnittliche Mass übersteigen würden, ersichtlich sind, könnte der Beschuldigten unter dem Titel Strafempfindlichkeit ohnehin keine Strafminderung zugute kommen.

      11. Zusammenfassend überwiegen die straferhöhenden Aspekte der Täterkomponente klar, was zu einer Erhöhung der nach Berücksichtigung der Tatkomponenten festgesetzten Strafe von 12 Monaten führt. In Würdigung der Täterkomponenten, namentlich aufgrund der Vorstrafen und Delinquenz während laufender Probezeit, rechtfertigt sich eine Erhöhung im Umfang von 3 Monaten.

4. Ergebnis

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erweist sich insgesamt eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen. Die Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen, wobei der Anrechnung der 63 Tage aus erstandener Untersuchungshaft (20. Oktober 2015 bis am

21. Dezember 2015) nichts im Wege steht (Art. 51 StGB).

  1. Vollzug
    1. Die Verteidigung beantragt, es sei der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, zu gewähren (vgl. 73 S. 3; Urk. 95 S. 8 f.).

    2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Gewährung des bedingten Strafvollzugs korrekt wiedergegeben; darauf ist zu verweisen (Urk. 70 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB ist bei Vorliegen einer Vorbestrafung der Ausschluss des bedingten Strafvollzugs die Regel und die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose gilt in diesem Fall nicht. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kommt folglich nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortaten besonders günstige Umstände und damit begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Unter besonders günstigen Umständen sind solche zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Dies trifft etwa dann zu, wenn die neuerliche und frühere Tat in keinerlei Zusammenhang stehen wenn in der Zwischenzeit eine besonders positive Veränderung in den Lebensumständen des Täter eingetreten ist. Der Rückfall für sich genommen, schliesst den bedingten Strafvollzug nicht aus (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Die voraussichtliche Wirkung des Vollzugs eines Teils der Strafe darf sodann nicht in die Beurteilung der besonders günstigen Umstände miteinbezogen werden (BGer Urteil vom 6B_1032/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.2.1.; BGer Urteil 6B_540/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5.2).

    4. Im Rahmen der vorinstanzlichen Erwägungen wird zunächst zu Recht darauf hingewiesen, dass vorliegend die objektive Voraussetzung für die Ausfällung einer bedingten Strafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt ist (Freiheitsstrafe zwischen

      sechs Monaten und zwei Jahren). Was die subjektive Voraussetzung anbelangt, wird sodann zutreffend festgehalten, dass vorliegend die Delinquenz während laufender Probezeit im Ausland, als auch die einschlägigen Vorstrafen in Deutschland wegen Wohnungseinbruchs sowie die Vorstrafe in Frankreich wegen Diebstahls gegen besonders günstige Umstände sprechen und erhebliche Zweifel bezüglich des künftigen Wohlverhaltens der Beschuldigten wecken würden (Urk. 70

      S. 17). Wie sich den unter Ziffer II. 3.4.3 zitierten Vorstrafen entnehmen lässt, delinquierte die Beschuldigte in regelmässigen Abständen und wurde vor ihrer erneuten Delinquenz bereits mit vier einschlägigen Freiheitsstrafen belegt. Die Beschuldigte belastet ferner, dass sie während laufender Probezeit in Frankreich (Urk. 21/4; Urk. 21/10) und nur wenige Monate nach Ablauf der Bewährungszeit in Deutschland am 6. Februar 2015 (Urk. 21/4; Urk. 21/5; 21/7) bereits am 20. Oktober 2015 erneut straffällig wurde. Ebenso zeigte sie sich von der Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern Mittelland vom 29. Mai 2012 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis) sowie dem Vollzug der mit Urteil vom 14. August 2009 vom Amtsgericht Moers (DE) wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis ausgesprochenen Geldstrafe von EUR 600.- unbeeindruckt. Dies belegt eindrücklich, dass sich die Beschuldigte weder durch Verurteilungen zu Geldoder Freiheitsstrafen, noch durch die laufende Probezeit bzw. den drohenden Vollzug der Strafe in Frankreich von neuerlicher Delinquenz abhalten liess. Insofern verfängt auch das Argument der Verteidigung nicht, wonach die zweimonatige Untersuchungshaft für die Beschuldigte eine regelrechte Schockund Warnwirkung gehabt hätte (Urk. 95 S. 9), wie dies bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat (Urk. 70 S. 18). Die Beschuldigte hat weder die ihr in der Vergangenheit gewährten Chancen genutzt, noch hat sie sich von den früheren Sanktionen zu einer Änderung ihres Verhaltens veranlassen lassen. Vielmehr offenbart die Beschuldigte eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen und ausländischen Rechtsordnungen und dem Strafund Vollzugssystem. Hinweise darauf, dass sich die Lebenssituation der Beschuldigten, namentlich in Bezug auf ihre finanziellen Verhältnisse, entscheidend geändert hätte eine andere, besonders positive Ver- änderung in ihren Lebensumständen eingetreten wäre, liegen nicht vor.

    5. Unter diesen Umständen kann der Beschuldigten keine besonders günstige Prognose gestellt werden. Da damit die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten (oder teilbedingten) Vollzuges nicht erfüllt sind, ist die heute auszusprechende Strafe zu vollziehen.

  2. Ersatzmassnahmen

    Im Stadium des Berufungsverfahrens ist das Berufungsgericht bzw. dessen Verfahrensleitung zuständig für den Entscheid über die Freigabe der Sicherheitsleistung (Art. 239 Abs. 3 StPO; Art. 231 ff. StPO sinngemäss). Für den Entscheid betreffend Ersatzmassnahmen ist auf die heute separat zu eröffnende Verfügung zu verweisen.

  3. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Entschädigungsregelung der Vorinstanz

    1. Die Verteidigung beantragt zuletzt, es sei Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils ersatzlos zu streichen (Urk. 73 S. 3). Die Vertreterin der Privatklägerschaft beantragt hingegen, es sei den Privatklägern eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.fürs erstinstanzliche Verfahren gemäss Ziffer 14 des angefochtenen Dispositivs zuzusprechen (Urk. 87 S. 2). Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte in Dispositiv-Ziffer 14 des angefochtenen Urteils, den Privatklägern Fr. 2'200.als Prozessentschädigung zu bezahlen (Urk. 70 S. 29). In ihrer Begründung legt die Vorinstanz dar, dass die Beschuldigte die Privatkläger gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO im Umfang ihres Obsiegens für die ihnen im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen habe. Ausgehend von der Deliktsumme von rund Fr. 87'000.würden die Privatkläger im Umfang der Anerkennung (Fr. 1'157.20) und des sichergestellten Bargelds (Fr. 7'130.- und EUR 3'714.-) obsiegen, wobei zudem rund Fr. 25'000.gegenstandslos würden, da dieser Betrag von der Versicherung übernommen worden sei. Damit würden die Privatkläger im Umfang von

      Fr. 36'000.obsiegen, was rund 40% der angeklagten Deliktsumme entspreche, in welchem Umfang die Beschuldigte den Privatklägern eine Prozessentschä- digung schulde. Gestützt auf die ausgewiesenen, nachvollziehbaren und angemessenen Aufwendungen ihrer anwaltlichen Vertretung in der Höhe von Fr. 5'480.75, sei den Privatklägern von diesem Betrag 40%, also rund Fr. 2'200.als Prozessentschädigung zuzusprechen (Urk. 70 S. 25 f.).

    2. Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Bei der Entscheidung, ob eine Parteientschädigung geschuldet ist, wird gemäss der zitierten Bestimmung auf den zivilprozessualen Grundsatz des Obsiegens abgestellt. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird wenn sie im Zivilpunkt durchdringt (E YMANN, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 5/2013, S. 314). Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung des Obsiegens ist dabei zwischen Aufwendungen zum Strafpunkt einerseits und zum Zivilpunkt andererseits zu unterscheiden. Wenn die Privatkläger hinsichtlich des Strafpunktes obsiegen, sind die damit zusammenhängenden Anwaltskosten anderweitigen Auslagen zu entschädigen. Gegenteiliges gilt aber klarerweise für jene Aufwendungen, welche einzig den Zivilpunkt betreffen, sofern die Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen werden. Denn für den Fall, dass die Zivilansprüche vollumfänglich auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden, rechtfertigt es sich nicht, der Privatklägerschaft eine Entschädigung für ihre Aufwendungen betreffend den Zivilpunkt zuzusprechen und es ist vielmehr die beschuldigte Person hinsichtlich ihrer Aufwendungen zum Zivilpunkt entschä- digungsberechtigt. Wird sodann, weil eine vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs zu aufwendig wäre, die Zivilklage zumindest dem Grundsatz nach gutgeheissen, im übrigen aber auf den Zivilweg verwiesen, so stellt sich dies nach

      h.L. ebenfalls als Obsiegen der Privatklägerschaft dar mit der Folge, dass ein Anspruch auf volle Parteientschädigung (sowohl hinsichtlich des Strafals auch des Zivilpunktes) besteht (WEHRENBERG/FRANK, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 433 N 10 ff.). Fraglich ist, wie vorzugehen ist, wenn die Zivilansprüche wie im vorinstanzlichen Verfahren - nur teilweise auf den Zivilweg verwiesen werden. Nach EYMANN genügt für ein Obsiegen ebenfalls, wenn das Gericht die Zivilklage teilweise gutheisst, wobei die Kosten in diesem Fall proportional verteilt werden (EYMANN, a.a.O., S. 314).

    3. Nachdem die Beschuldigte von der Vorinstanz verurteilt wurde, haben die Privatkläger im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich des Strafpunktes obsiegt. Die Ausführungen der Vertreterin der Privatkläger zum Strafpunkt waren sodann insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Vorinstanz wie erwähnt den Sachverhalt betreffend Höhe des Deliktsbetrages nicht erstellt und dazu keine Beweiswürdigung vorgenommen hat, angezeigt und die entsprechenden ausgewiesenen Aufwendungen überdies angemessen. Folglich wären diese Aufwendungen entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 70 S. 26) klarerweise zu entschädigen gewesen.

    4. Sodann wurden die Zivilansprüche der Privatkläger von der Vorinstanz teilweise gutgeheissen und im Mehrumfang auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen, wobei die Kosten in diesem Fall wie erwähnt proportional zu verteilen wären. Aufgrund des Gesagten kann festgehalten werden, dass die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung aufgrund des Obsiegens der Privatkläger im Strafpunkt sowie deren teilweise Obsiegens im Zivilpunkt hätte höher ausfallen müssen. Nachdem aber weder die Anklägerin noch die Privatkläger die vorinstanzliche Entschädigungsregelung angefochten haben, ist das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziffer 14) zu bestätigen.

  2. Kostenund Entschädigungsregelung im Berufungsverfahren

    1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.festzusetzen.

    2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, weshalb ihr sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Entschädigungsansprüche bestehen bei diesem Verfahrensausgang keine (Art. 436 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO).

    3. Die Rechtsvertreterin der Privatkläger, Rechtsanwältin lic. iur. Y. , reichte am 14. November 2016 ihre Honorarnote samt Leistungsverzeichnis für das Berufungsverfahren ein (Urk. 88 und 89). Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie auf eine persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichte (Urk. 87). Damit ist für das Berufungsverfahren insgesamt von einem ausgewiesenen Arbeitsaufwand von 4.35 h auszugehen, was einen Honoraraufwand von Fr. 1'275.ergibt. Dazu sind die Auslagen von Fr. 38.25 sowie der Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 105.06 hinzurechnen. Die Beschuldigte ist folglich zu verpflichten, den Privatklägern für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'418.30 zu bezahlen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 2. März 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es w ird e rka nnt:

    1. Die Beschuldigte ist schuldig

      • des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,

      • des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,

      • der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. ( )

3. ( )

  1. C. wird nicht als Privatkläger zugelassen.

  2. Die Beschuldigte wird gemäss ihrer Anerkennung verpflichtet, den Privatklägern Schadenersatz von Fr. 1'157.20 zu bezahlen.

  3. Die Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  4. Die Privatkläger werden mit ihren Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 3. Dezember 2015 beschlagnahmten Fr. 139.10, GBP 40.- und € 315.werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

  6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 3. Dezember 2015 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet.

    • schwarze Sporttasche (Asservaten-Nr. A008'654'419),

    • 2 Schraubenzieher mit Holzgriff (Asservaten-Nr. A008'654'420),

    • 1 Handschuh weiss (Asservaten-Nr. A008'654'431),

    • 1 Handschuh weiss (Asservaten-Nr. A008'654'442),

    • durchsichtiger Kunststoffsack (Asservaten-Nr. A008'654'453),

    • graue Wollmütze (Asservaten-Nr. A008'654'475),

    • Kunststoffplättchen weiss (Asservaten-Nr. A008'654'533).

      Es wird davon Vormerk genommen, dass gemäss dem Bericht des Forensischen Instituts vom 26. Oktober 2015 das Paar Damenschuhe blau der Beschuldigten ausgehändigt wurde.

  7. Es wird davon Vormerk genommen, dass der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 15. Dezember 20015 beschlagnahmte und zur Verwertung/Vernichtung der Kantonspolizei Zürich überlassene Mercedes Benz A160, Rahmennummer , am 9. Februar 2016 der Entsorgung zugeführt wurde.

  8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 1'800.- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.- Auslagen Vorverfahren

    Fr. 2'610.80 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 89.10 Barauslagen und Fr. 193.40 MwSt.), bereits entschädigt

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

    Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

  9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

  10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  11. ( )

  12. (Mitteilungen)

  13. (Rechtsmittel)

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschuldigte A.

    wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 63 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

  2. Die Strafe wird vollzogen.

  3. Das erstinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Ziffer 14) wird bestätigt.

  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.

  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

  6. Die Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'418.30 zu bezahlen.

  7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (vorab per Fax)

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland

    • die Vertretung der Privatkläger dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland

    • die Vertretung der Privatkläger dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

    • die Gerichtskasse des Bezirksgerichtes Hinwil.

  8. Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 21. November 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Konrad

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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