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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB160118: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, hat entschieden, dass der Beschuldigte A. der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig ist und zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 60.- verurteilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln und der Gerichtskasse zu einem Drittel auferlegt. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 4'723.25 entschädigt. Der Beschuldigte hat vollumfänglich mit seiner Berufung unterlegen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB160118

Kanton:ZH
Fallnummer:SB160118
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB160118 vom 29.05.2017 (ZH)
Datum:29.05.2017
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_963/2017
Leitsatz/Stichwort:Mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Geldstrafe; Verteidigung; Verfahren; Urteil; Recht; Geschwindigkeit; Gericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Tagessätze; Berufungsverfahre; Verletzung; Verkehrsregeln; Tagessätzen; Berufungsverfahren; Über; Drittel; Erwägungen; Verschulden; Vorstrafe
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ;Art. 16 SVG ;Art. 253 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 404 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:123 II 464; 125 II 396; 134 IV 60;
Kommentar:
Niklaus Schmid, Schweizer, Heim, Heimgartner, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 9 StPO, 2011

Entscheid des Kantongerichts SB160118

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160118-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch

Urteil vom 29. Mai 2017

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli,

Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägeri n

betreffend

mehrfache vorsätzliche
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
3. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. November 2015 (GG140287)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat von 25. November 2014 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz

(Urk. 47 S. 22 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. wird vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB freigesprochen.

  2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 40.-.

  4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.

  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt.

  7. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 4'240.- (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt.

    Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte.

  8. (Mitteilungen)

  9. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 84 S. 1)

    1. Ziffer 3./4. des Erkenntnisses gemäss Urteil vom 9. November 2015 seien aufzuheben. Der Berufungskläger sei anstelle einer unbedingten mit einer bedingten Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 40.00 zu bestrafen.

    2. Im Übrigen sei das Urteil vom 9. November 2015 zu bestätigen.

    3. Der unterzeichnenden Rechtsanwalt sei für das gegenständliche Verfahren als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers zu bestätigen.

    4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

  2. Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 85 S. 1)

  1. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. November 2015 sei im Schuldpunkt zu bestätigen.

  2. Der Beschuldigte sei mit mindestens 150 Tagessätzen zu Fr. 40.-- (entsprechend Fr. 6'000.--) zu bestrafen.

  3. Die Geldstrafe sei zu vollziehen.

  4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 1'000.--) zulasten der beschuldigten Person.

    Erwägungen:

    1. Prozessuales
  1. Verfahrensgang

    1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 3 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

    2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom

      9. November 2015 wurde der Beschuldigte A.

      im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er innert Frist mit Schreiben vom 18. November 2015 Berufung anmelden (Urk. 39). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am

      24. Februar 2016 zugestellt (Urk. 46/2), woraufhin der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 14. März 2016 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 48).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 29. März 2016 wurde der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 51). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 31. März 2016 mit, sie erhebe Anschlussberufung und beantrage neben der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs auch einen Schuldspruche wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung sowie insgesamt eine höhere Strafe (Urk. 53). Mit Eingabe vom 23. November 2016 hier eingegangen am 28. November 2016 teilte die Anklagebehörde mit, sie ziehe ihre Anschlussberufung in Bezug auf den beantragten zusätzlichen Schuldspruch wegen des Erschleichens einer falschen Beurkundung zurück. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an der Anschlussberufung vom 31. März 2016 fest (Urk. 65).

    4. Mit Vorladung vom 12. September 2016 wurden die Parteien auf den

5. Dezember 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 61). In der Folge ersuchte die Verteidigung am 30. November 2016 namens des Beschuldigten

sowie unter Beilage eines Arztzeugnisses aufgrund einer Erkrankung des Beschuldigten um Verschiebung der Berufungsverhandlung (Urk. 70, 71 und 75), woraufhin den Parteien die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom

5. Dezember 2016 abgenommen wurde (Urk. 76). Die Parteien wurden sodann

mit Vorladung vom 10. März 2017 auf den 29. Mai 2017 erneut zur Berufungsverhandlung vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen

Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X. Brändli erschienen sind (Prot. II S. 5).

  1. Umfang der Berufung

    sowie Staatsanwalt Dr. iur. Thomas

    1. In ihrer Berufungserklärung vom 14. März 2016 beantragte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten die Aufhebung der Dispositiv Ziffern 3 und 4. In Ab- änderung des angefochtenen Entscheides sei im Berufungsverfahren auf eine bedingte Geldstrafe zu erkennen (Urk. 48 S. 2). Die Anklagebehörde dagegen beantragt die Ausfällung einer höheren Sanktion sowie deren Vollzug (Urk. 53 S. 2 i.V.m. Urk. 65).

    2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 1 und 2 sowie 5 bis 7 nicht angefochten (vgl. Prot. II S. 6) und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

    3. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition.

II. Sanktion
  1. Strafzumessung

    1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten wegen mehrfacher vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer unbedingten Geldstrafe von 28 Tagessätzen (Urk. 47 S. 22).

    2. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung der vorinstanzlichen Strafe von 28 Tagessätzen zu Fr. 40.für die beiden SVG-

      Widerhandlungen. Der Beschuldigte habe sich im Zeitpunkt der beiden SVGVerfehlungen im Jahr 2013 und 2014 in einer äusserst unsicheren und absolut nicht zufriedenstellenden Temporäranstellung auf Abrufbasis unter unwürdigen

      Bedingungen bei der B.

      befunden und habe unter ausgeprägten Existenzängsten sowie Suizidgedanken gelitten. Seit März 2016 arbeite er als Chauffeur in einer 100%-Festanstellung bei der C. in Zürich, womit er den Schritt ins Leben zurückgefunden habe. Mit seiner Anstellung erziele er ein regelmässiges Einkommen, um seinen familiären Verpflichtungen nachzukommen. Über all dem schwebe jedoch das Damoklesschwert des unausweichlichen Führerausweisentzuges. Sodann sei das Nachtatverhalten des Beschuldigten strafmildernd zu wür- digen, da er von Beginn weg geständig und kooperativ gewesen sei und das Unrecht seiner SVG-Verfehlungen eingesehen habe. Seit den beiden SVGVerfehlungen im Jahr 2013 und 2014 habe er sich denn auch nichts mehr zu schulden kommen lassen. Der im Nachgang zum Strafverfahren aufgrund des Administrativmassnahmeverfahrens zu erwartende Führerausweisentzug werde bedeutende Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten haben, da dieser einem faktischen Berufsverbot gleich komme. In seinem Alter von Jahren werde sich der drohende Jobverlust umfassend und vernichtend auf seine Situation auswirken, was strafmildernd zu berücksichtigen sei. In Anwendung des Asperationsprinzips sie die vorinstanzliche Strafe von 28 Tagessätzen angemessen (Urk. 84 S. 2 f.).

    3. Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft vor, der Beschuldigte habe bei der Verkehrsregelverletzung vom 13. Dezember 2013 die Tempolimite um mehr als die Hälfte überschritten und die Gefährlichkeit der überhöhten Fahrgeschwindigkeit sei aufgrund des zum Tatzeitpunkt vorhandenen Nebels noch erhöht worden. Obwohl die Vorinstanz eine Gefährdung an Leib und Leben klar als gegeben und beide Verkehrsdelikte als zumindest eventualvorsätzlich begangen sowie leicht vermeidbar erachtet habe, habe sie das Verschulden als noch leicht eingestuft. Entgegen dieser Auffassung sei das Verschulden mindestens als keineswegs leicht einzustufen und die Strafe im mittleren Drittel festzusetzen. Betreffend Täterkomponente sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits zweimal wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der

      Geschwindigkeit mit bedingten Geldstrafen bestraft worden sei, welche aufgrund erneuten Delinquierens noch während der Probezeit hätten widerrufen werden müssen. Überdies sei er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland wegen diverser SVG-Vergehen und diversen Übertretungen mit einer Geldstrafe bestraft worden und gemäss ADMAS-Auszug seien zwischen 2007 und 2012 sieben Administrativmassnahmen gegen den Beschuldigten verhängt worden. Zu Recht habe ihm die Vorinstanz daher einen schlechten automobilistischen Leumund attestiert. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz das Geständnis strafmindernd berücksichtige, weil dem Beschuldigten die Straftagen aufgrund der Beweismittel auch ohne das Geständnis hätten nachgewiesen werden können. Die Straferhöhung um 3 Tage sei zu wenig. Gemessen am keineswegs leichten Verschulden, an der Intensität der deliktischen Tätigkeit und den vorliegenden Straferhöhungsgründen sei eine Geldstrafe von mindestens 150 Tagessätzen zu Fr. 40.auszusprechen (Urk. 85 S. 2 f.).

    4. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den allgemeinen Grundregeln der Strafzumessung sowie zu der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes geäussert und auch den im vorliegenden Fall anwendbaren Strafrahmen, welcher von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, korrekt dargetan. Auf diese Erwägungen kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 47 S. 13 f.).

    5. Des Weiteren hat die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Art und Weise den unter Anklageziffer 2 geschilderten Vorfall, nämlich die massive Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts, als verschuldensmässig schwerwiegender erachtet und dafür zunächst eine hypothetische Einsatzstrafe festgelegt. Unter Nennung sämtlicher, in objektiver Hinsicht massgeblicher Verschuldenskomponenten gelangte sie zum Schluss, das objektive Tatverschulden sei insgesamt noch als leicht zu bezeichnen. Diese zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters sind vollständig und korrekt. Sie können in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO gesamthaft übernommen werden.

    6. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere, ging die Vorinstanz von einer zumindest eventualvorsätzlichen Tatbegehung aus. Zugunsten des Beschuldigten

      ist diese Einschätzung zu übernehmen, zumal sich den Erwägungen zur rechtlichen Würdigung im vorinstanzlichen Entscheid nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, ob sie letztlich auf eine direkt auf eine eventualvorsätzliche Tatbegehung erkannte. Nachdem die rechtliche Würdigung nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist, ist mit der Vorinstanz von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass auf der gesamten Seestrasse, von Rapperswil herkommend, ab Männedorf bis nach Zürich auf keinem Abschnitt mehr als 60 km/h gefahren werden darf. Wenn sich der Beschuldigte in der Untersuchung also auf den Standpunkt stellte, er habe die Geschwindigkeitstafel übersehen weil es neblig gewesen sei und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich innerorts befunden habe, so erscheinen diese Erklärungsversuche doch wenig überzeugend und sind vielmehr als Schutzbehauptungen zu qualifizieren (Urk. ND 1/5 S. 2). Der Beschuldigte, welcher als Beruf Taxichauffeur angibt, ist aus nichtigem Grunde mit massiv überhöhter Geschwindigkeit im Innerortsbereich unterwegs gewesen, dies obwohl es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich an die Geschwindigkeitsvorschriften zu halten. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen davon ausgeht, dass die objektiv noch als leicht eingestufte Tatschwere durch die subjektiven Komponenten nicht relativiert würde, so kann diese Einschätzung mit Blick auf das diesbezügliche Ermessen des Vorderrichters als vertretbar erachtet werden.

    7. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 15 Tagen ist angesichts des weiten Strafrahmens und des noch leichten Verschuldens deutlich zu mild ausgefallen. Dem Verschulden des Beschuldigten trägt vielmehr eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagen Rechnung.

    8. Für das Nebendelikt, nämlich die ebenfalls grobe Verletzung der Verkehrsregeln, welche der Beschuldigte am 18. Februar 2014 kam die Vorinstanz unter Berücksichtigung sämtlicher für die Beurteilung des Tatverschuldens massgeblicher Kriterien zum Schluss, es liege insgesamt ein noch leichtes Verschulden vor. Auch diese Erwägungen sind inhaltlich korrekt und vollständig und bedürfen daher inhaltlich keiner Ergänzung Korrektur. Sie können übernommen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

    9. In Anwendung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsprinzips ist die für das Hauptdelikt festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 30 Tagen um weitere 25 Tage für das Nebendelikt auf Total 55 Tage zu erhöhen.

    10. Mit Bezug auf die Täterkomponente fasste die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt zusammen. Ergänzend hierzu brachte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, er wohne alleine und unterstütze drei seiner vier Kinder regelmässig mit insgesamt ca. Fr. 1'800.bis Fr. 2'200.pro Monat, da diese alle eine Weiterbildung bzw. Schule absolvieren würden. Daneben unterstütze er auch seine Mutter mit monatlich Fr. 530.-. Er arbeite seit März 2016 bei der C. als Chauffeur des Präsidenten und erziele ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'300.-. Für seine Krankenkasse müsse er monatlich Fr. 600.bezahlen. Er habe beim Sozialamt Schulden in der Höhe von ca. Fr. 58'000.-, weil er vor ein paar Jahren vom Sozialamt abhängig gewesen sei (Urk. 83 S. 2 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich dem Werdegang des Beschuldigten sowie seinen persönlichen Verhältnissen keinerlei strafzumessungsrelevante Faktoren entnehmen lassen. Entgegen der Verteidigung rechtfertigt auch die geltend gemachte schlimme persönliche Situation des Beschuldigten im Tatzeitpunkt die Vergehen in keiner Weise, zumal er damals sein Einkommen als Taxi-Chauffeur verdiente und wenn er wie geltend gemacht unter Existenzängsten litt - umso mehr dafür hätte besorgt sein müssen, seinen Führerausweis nicht zu verlieren.

    11. Anders verhält es sich indes mit Blick auf die vom Beschuldigten bislang erwirkten Vorstrafen und seinem automobilistischen Leumund. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, weist der beschuldigte zwei Vorstrafen auf, wobei er bereits am 27. April 2009 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt wurde. Die dannzumal bedingt ausgefällte Sanktion musste im Nachhinein wegen neuerlicher Delinquenz für vollziehbar erklärt werden. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Oktober 2009 wurde der Beschuldigte sodann erneut wegen SVG-Vergehen und diversen weiteren Übertretungen mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft (Urk. 79). Demgegenüber wurde die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Vorstrafe vom 3. Mai 2007 inzwischen im Strafregis-

      ter gelöscht und darf dem Beschuldigten daher nicht mehr zum Nachteil gereichen (Urk. 79). Diese Vorstrafen, namentlich die einschlägige Vorstrafe, müssen sich vorliegend massiv straferhöhend auswirken. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die unter Anklageziffer 2 geschilderte grobe Verletzung der Verkehrsregeln am 13. Dezember 2013 beging. In dieser Sache wurde er am 10. Februar 2014 durch die Kantonspolizei Zürich tangiert wobei das als Urk. ND 1/5 erstellte Protokoll erstellt und vom Beschuldigten unterschrieben wurde. Bei dieser Gelegenheit wurde der Beschuldigte darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Vorverfahren eingeleitet worden sei. Ungeachtet dessen, beging der Beschuldigte nur acht Tage nach seiner polizeilichen Einvernahme erneut eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln, indem er sich wieder einen Geschwindigkeitsexzess zuschulden kommen liess. Damit hat der Beschuldigte mit anderen Worten während laufender Untersuchung einschlägig delinquiert, was sich ebenfalls massiv straferhöhend auswirken muss. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte einen ausgesprochen bedenklichen automobilistischen Leumund aufweist. Dem Eidgenössischen Registers für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (ADMAS) vom 13. März 2014 (Urk. 12/6) lassen sich im Zeitraum 2007 bis 2012 sieben Administrativmassnahmen entnehmen, welche gegen den Beschuldigten verhängt werden mussten. Unter anderem wurde dem Beschuldigten bereits mehrfach der Führerausweis entzogen und es wurden auch schon verkehrspsychologische Abklärungen angeordnet. Dennoch hinterliessen weder die bisher verhängten strafrechtlichen Sanktionen noch die Administrativmassnahmen einen nachhaltigen Eindruck. Im Gegenteil zeugen die beiden erneuten erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen von einer gewissen Unbelehrbarkeit.

      Selbst wenn dem Beschuldigten aufgrund der begangenen Verkehrsregelverletzung (erneut) ein Warnentzug des Führerausweises droht (Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG) und dadurch auch seine existentielle Grundlage gefährdet sein könnte, ist das entgegen der Verteidigung nicht im vorliegenden Verfahren strafmildernd zu berücksichtigen, sondern wenn überhaupt für das Administrativverfahren von Relevanz. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass der Warnentzug zwar materiell einen strafrechtlichen Charakter aufweise, jedoch dennoch ei-

      ne von der Strafe unabhängige Verwaltungssanktion mit präventiver und erzieherischer Funktion darstelle (BGE 123 II 464 E. 2a; BGE 125 II 396 E. 2a/aa). Entsprechend sieht Art. 16 Abs. 3 SVG vor, dass die Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzuges zu berücksichtigen sind. Mithin sind die Richter des Administrativverfahrens grundsätzlich verpflichtet, in Analogie zu Art. 47 StGB auch personenbezogene Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen, wozu auch die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zählt (Giger, SVG Kommentar Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 16 N 23). Auf das vorliegende Strafverfahren haben das drohende Administrativverfahren sowie dessen Auswirkungen allerdings keinen Einfluss.

    12. Unter dem Titel Nachtatverhalten ist schliesslich nichts auszumachen, was sich zu Gunsten des Beschuldigten strafmindern auswirken würde. Namentlich kann der Beschuldigte kein Geständnis für sich reklamieren. Er wurde durch die Geschwindigkeitsüberwachungen auch fotografisch überführt, sodass der Sachverhalt auch ohne sein Dazutun mühelos erstellt werden konnte. Der Beschuldigte gab bloss zu, was ohnehin bereits erstellt war und stritt den subjektiven Tatbestand namentlich bezüglich des Vorfalles gemäss Anklageziffer 2 ab. Dies ist zwar sein prozessuales Recht und es darf ihm daher weder daraus, noch aus dem Umstand, dass er in der Untersuchung weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, ein Nachteil erwachsen. Allerdings kann der Beschuldigte aus seinem Verhalten auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wenn ihm die Vorinstanz des weiteren zu gute hält, dass er glaubwürdig Einsicht in das Unrecht seiner Taten an den Tag gelegt und seine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Kurs/Lernprogramm geäussert habe, so erscheint diese vorinstanzliche Einschätzung reichlich optimistisch. Entgegen der Verteidigung kann nämlich auch nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe sich seit den vorliegend zu beurteilenden beiden SVG-Delikten im Strassenverkehr nichts mehr zu Schulden kommen lassen, zumal er mit Strafbefehl der Sicherheitsdirektion des Kantons Uri vom 1. Mai 2014 wegen einer Geschwindigkeitsübertretung vom 25. März 2014 in Amsteg verurteilt wurde (Urk. 12/5). Insgesamt betrachtet lässt sich dem

      Nachtatverhalten des Beschuldigten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts entnehmen, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre.

    13. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Die nach der Tatkomponente und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips festgesetzte Einsatzstrafe von 55 Tagen ist aufgrund der Täterkomponente (einschlägige Vorstrafe, einschlägige Delinquenz während laufender Strafuntersuchung, ausgesprochen getrübter automobilistischer Leumund) massiv zu erhöhen. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich vorliegend eine Strafe in der Höhe von 110 Tagen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.

  2. Geldstrafe

    1. Die Vorinstanz erkannte unter Berücksichtigung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips auf eine Geldstrafe (Urk. 47 S. 19).

    2. Weder die Verteidigung, noch die Anklagebehörde stellten die Ausfällung einer Geldstrafe in Abrede. Nachdem die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend sind und diesen auch von keiner Seite Opposition erwächst, ist die Ausfällung einer Geldstrafe zu bestätigen. Dementsprechend ist der Beschuldigte zu 110 Tagessätzen Geldstrafe zu verurteilen.

    3. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, wobei die Obergrenze Fr. 3'000.beträgt. Einen Minimalbetrag nennt das Gesetz nicht (Art. 34 Abs. 2 StGB). Bei der Bemessung ist grundsätzlich vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter durchschnittlich verdient (BGE 134 IV 60, E. 5.4 und E. 6). Der Beschuldigte ist im Berufungsverfahren der Aufforderung, mittels Ausfüllen des Datenerfassungsblattes Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu geben, nicht nachgekommen (Urk. 60). Selbstredend steht es dem Beschuldigten auch in diesem Zusammenhang frei, von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch zu machen. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er dann

      aber, er erziele als Chauffeur der C.

      ein monatliches Einkommen von

      Fr. 6'300.- netto. Er lebe praktisch alleine, weil sein Sohn, welcher bei ihm lebe ein Gymnasium besuche, und unterstütze drei seiner vier Kinder sowie seine Ex-Frau mit insgesamt Fr. 1'800.bis 2'200.pro Monat. Zudem unterstütze er seine in einem Altersheim in Kroatien lebende Mutter mit monatlich Fr. 530.-. Über Vermögen verfüge er nicht, aber er habe Fr. 58'000.- Schulden beim Sozialamt (Urk. 83 S. 2 ff.). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'300.sowie unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten geleisteten Unterhaltsbeiträge an seine Familie von Fr. 2'200.sowie von Fr. 600.für die monatliche Krankenkassenprämie und geschätzten Fr. 900.für die Steuern, verbleibt dem Beschuldigten ein monatlicher Betrag von Fr. 2'600.-. Aufgrund der Anzahl Tagessätze ist sodann eine Reduktion der Höhe des Tagessatzes angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Mithin rechtfertigt es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 60.festzusetzen.

    4. Der Beschuldigte ist daher zusammengefasst mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 60.zu bestrafen.

  3. Vollzug

    1. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte weise mehrere einschlägige Vorstrafen wegen Geschwindigkeitsübertretungen (grobe Verletzung der Verkehrsregeln) sowie zahlreiche Administrativmassnahmen auf. Bei beiden einschlägigen Verurteilungen gemäss Strafregister habe er es nicht geschafft, die Probezeit deliktsfrei durchzustehen, weshalb die bedingt ausgesprochenen Geldstrafen jeweils hätten widerrufen werden müssen. Zwar sei er nach der letzten Verurteilung im Jahr 2009 mehrere Jahre deliktsfrei geblieben. Dass er nun aber erneut zweimal

      bzw. unter Einbezug der im Strafregister nicht vermerkten Geschwindigkeits- übertretung gemäss Strafbefehl der Sicherheitsdirektion Uri vom 1. Mai 2014 sogar dreimal - delinquiert habe zeige, dass auch eine längere deliktsfreie Zeit beim Beschuldigten die Wiederholungsgefahr nicht verringert habe und er sich auch von laufenden Strafuntersuchungen nicht beeindrucken lasse. Von einer relativ sauberen SVG-Weste, wie dies die Verteidigung vor Vorinstanz vorgebracht habe, könne jedenfalls keine Rede sein. In Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände könne dem Beschuldigten keine gute Prognose beschieden werden, weshalb die Strafe zu vollziehen sei (Urk. 47 S. 20 f.).

    2. Die Verteidigung brachte diesbezüglich anlässlich der Berufungsverhandlung vor, entgegen der Vorinstanz sei dem Beschuldigten keine schlechte Prognose zu stellen. Die Vorinstanz begründe diese alleine mit den einschlägigen Vorstrafen, ohne die eingetretene Bewährung am Arbeitsplatz im Strassenverkehr zu beachten. Ebenfalls unbeachtet sei geblieben, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in einer äusserst angespannten Lebenslage befunden habe und von Existenzängsten geplagt gewesen sei. Heute befinde sich der Beschuldigte in einem geregelten Arbeitsverhältnis mit einer renommierten Arbeitgeberin, der C. , was zu einer positiven Veränderung der Lebensumstände und Lebenseinstellung, sowie auch zu einer Festigung des sozialen Umfelds geführt habe. Überdies könne dem Beschuldigten heute keinen Charakterfehler attestiert werden. Er führe sein Leben verantwortungsbewusst und übernehme auch Verantwortung für Dritte. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Chauffeur zwischen 50'000 und 70'000 km zurücklege und sich seit der Tat vor drei Jahren tadellos verhalten habe. All dies müsse einer Gesamtwürdigung unterzogen werden, deren Mehrzahl eine positive Entwicklung des Beschuldigten zeige, so dass ihm keine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden könne und ihm der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren sei (Urk. 84 S. 3 ff.).

    3. Die Anklagebehörde dagegen stellte sich auf den Standpunkt, da der Beschuldigte bereits zweimal einschlägig vorbestraft und beide Male eine bedingte Geldstrafe festgelegt worden sei, müsse vorliegend eine unbedingte Strafe ausgesprochen werden (Urk. 85 S. 3 f.).

    4. Was die Vorinstanz erwägt, überzeugt in allen Teilen. Der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte liess sich in der Vergangenheit weder von Strafuntersuchungen noch von einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von neuerlicher Delinquenz abhalten. Auch der nachträglich angeordnete Vollzug der bedingt ausgesprochen Sanktion vermochte den Beschuldigten offenkundig nicht zu beindrucken. Dass sich der Beschuldigte seit seiner letzten Verurteilung im Jahre

2009 mehrere Jahre deliktsfrei verhalten hat, wird zudem durch den Umstand relativiert, dass ihm gemäss Auszug aus dem ADMAS in der Zeit vom 13. Juli 2009 bis zum 12. Juli 2011 der Führerschein entzogen wurde (Urk. 12/6). Etwas mehr als zwei Jahre nach dessen Wiedererlangung delinquierte der Beschuldigte erneut einschlägig. Wie bereits zuvor unter dem Titel Strafzumessung ausgeführt (Ziff. 1.8), hat sich der Beschuldigte im Verlauf der vorliegenden Untersuchung erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitungen zu Schulden kommen lassen, wobei er diese nur wenige Tage nach seiner polizeilichen Befragung zum Vorfall vom 13. Dezember 2013 (Anklageziffer 2) beging. Damit aber nicht genug: Bei den Akten befindet sich weiter ein Strafbefehl der Sicherheitsdirektion des Kantons Uri vom 1. Mai 2014. Mit diesem Strafbefehl wurde der Beschuldigte wegen einer Geschwindigkeitsübertretung, welche dieser am 25. März 2014 und damit knapp einen Monat nach dem Vorfall gemäss Anklageziffer 3 am 18. Februar 2014 in Amsteg begangen haben soll, verurteilt. Dem entsprechenden Strafbefehl (Übertretung) liegt eine Geschwindigkeitsübertretung um 28 km/h ausserorts zugrunde (Urk. 12/5). Bei der vom Beschuldigten an den Tag gelegten Unbelehrbarkeit - um nicht Renitenz zu sagen kann mit der Vorinstanz unter keinen Umständen mehr auf eine gute Prognose geschlossen werden. Im Gegenteil, dem Beschuldigten muss explizit eine Schlechtprognose gestellt werden, weshalb der im Berufungsverfahren beantragte bedingte Vollzug der Strafe keinesfalls mehr in Frage kommt. Mit Verweis auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 47 S. 20 f.) ist nach dem Gesagten die auszufällende Strafe zu vollziehen.

III. Kostenund Entschädigung
  1. Kosten des Berufungsverfahre ns

    1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.zu veranschlagen.

    2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht

      (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die Anklagebehörde hat ihre Anschlussberufung teilweise zurückgezogen, weshalb sie im Umfang ihre Rückzuges ebenfalls unterliegt. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von 19.5 Stunden sowie Auslagen von total Fr. 127.40 ein, was einer total Forderung inklusive Mehrwertsteuer von Fr. 4'723.25 entspricht. Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X. ist daher mit Fr. 4'723.25 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    4. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln dieser Kosten vorbehalten bleibt.

Es wird beschlossen:

  1. Vom Teilrückzug der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ZürichLimmat vom 23. November 2016 wird Vormerk genommen.

  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. November 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1. Der Beschuldigte A. wird vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB freigesprochen.

    2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG.

3. - 4. ( )

  1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

  2. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt.

  3. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 4'240.- (inkl. Mehrwertsteuer) entschä- digt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte.

8. - 9. ( )

  1. (Mitteilungen)

  2. (Rechtsmittel).

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. gessätzen zu Fr. 60.-.

    wird bestraft mit einer Geldstrafe von 110 Ta-

  2. Die Geldstrafe wird vollzogen.

  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 2'500.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'723.25 amtliche Verteidigung

  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.

  5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für zwei Drittel dieser Kosten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich

      (PIN-Nr. 00.023.200.597).

  7. Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 29. Mai 2017

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bärtsch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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