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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB160109: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigte wurde des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des Fahrens ohne Bewilligung, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie des Pflichtwidrigen Überlassens eines Fahrzeugs an einen Fahrer ohne den erforderlichen Ausweis beschuldigt. Er wurde von einigen Anklagepunkten freigesprochen, aber für andere schuldig befunden. Die Gerichtskosten wurden teilweise dem Beschuldigten auferlegt, teilweise von der Gerichtskasse übernommen. Der Betrag der Geldstrafe wurde aufgrund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten festgelegt. Insgesamt wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 30.- verurteilt. Die Geldstrafe muss vollzogen werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB160109

Kanton:ZH
Fallnummer:SB160109
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB160109 vom 07.07.2016 (ZH)
Datum:07.07.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung etc.
Schlagwörter : Beschuldigt; Beschuldigte; Beschuldigten; Führerausweis; Recht; Fahrzeug; Berufung; Vorinstanz; Sinne; Strasse; Gericht; Verteidigung; Probe; Ausweis; Urteil; Verteidiger; Strassen; Schlagstock; Drittel; Führerausweises; Geldstrafe; Strassenverkehrsamt; Fahre; Staatsanwalt; Verbindung; Motorfahrzeug; Ausführungen
Rechtsnorm:Art. 1 SVG ;Art. 1 VRV ;Art. 135 StPO ;Art. 138 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 15a SVG ;Art. 15b SVG ;Art. 21 StGB ;Art. 399 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 95 SVG ;
Referenz BGE:104 IV 105; 136 IV 55;
Kommentar:
Schmid, Jositsch, Praxis StPO, Art. 399 StPO, 2018

Entscheid des Kantongerichts SB160109

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160109-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

Ch. von Moos und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann

Urteil vom 7. Juli 2016

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend

mehrfaches Fahren ohne Berechtigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 2. Oktober 2015 (GG150007)

Anklage: (Urk. 68)

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 5. Mai 2015 ist diesem Urteil beigeheftet.

Verfügung und Urteil der Vorinstanz :

(Urk. 114 S. 43 ff.)

Das Einzelgericht verfügt:

  1. Dem Beschuldigten wird mit Wirkung ab 3. August 2015 die amtliche Verteidigung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein amtlicher Verteidiger bestellt.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachstehendem Erkenntnis.

und erkennt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • des mehrfac hen Fahrens ohne Berec htigung im Sinne von im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b und e sowie Art. 95 Abs. 2 SVG;

    • des Fahrens ohne Bewilligung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. a VZV;

    • des Vergehens gegen das W affenges etz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 lit. d in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG.

  2. Der Beschuldigte ist des mehrfac hen Diebs tahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfac hen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.- (gesamthaft CHF 4'500.-) sowie einer Busse von CHF 500.-.

  4. Die Geldstrafe und die Busse sind zu bezahlen.

    Bezahlt der Beschuldigte die Geldstrafe die Busse schuldhaft nicht, so tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  5. Rechtsanwalt lic. iur. X. , [Adresse], wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten vom 3. August 2015 bis

    2. Oktober 2015 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:

    Honorar: CHF 9'750.-

    Zwischentotal: CHF 9'750.- [CHF 780.-] CHF 10'530.-

    Entschädigung total [inkl. 8 % MwSt] CHF 10'530.-

  6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden im Umfang von einem Drittel (entsprechend CHF 3'510.-) dem Beschuldigten auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von zwei Dritteln (entsprechend CHF 7'020.-) werden die Kosten für die amtliche Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

  8. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.

  9. Der folgende Gegenstand wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet:

    • Teleskop-Schlagstock (ND 2/7, Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. April 2015).

  10. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

  11. (Mitteilungen)

  12. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

(Prot. II S. 6)

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 141 S. 1)

    1. Der vorinstanzliche Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Oktober 2015 sei hinsichtlich der Ziffern 1, 3, 4, 7 und 8 des Urteilsdispositives aufzuheben;

    2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen;

    3. Es seien die Kosten der Untersuchung sowie der erstund zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen und es seien dem Beschuldigten daraus eine Entschädigung für seine Anwaltskosten ab Widerruf der amtlichen Verteidigung per 2. Mai 2016 in der Höhe von mindestens Fr. 2'000.sowie eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen auszurichten.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 122)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang / Prozessgeschichte
  1. Prozessgeschichte

    1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 2. Oktober 2015 (Urk. 114 S. 4).

    2. Mit dem vorstehend aufgeführten Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b und e sowie Art. 95 Abs. 2 SVG, des Fahrens ohne Bewilligung im

      Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit a VZV und des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 4 lit. d in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG schuldig. Vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls, des Betrugs sowie der mehrfachen Urkundenfälschung wurde der Beschuldigte freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.00 (gesamthaft CHF 4'500.00) sowie einer Busse von CHF 500.00 bestraft. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Geldstrafe der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von

      5 Tagen festgesetzt. Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur.

      X. wurde mit CHF 10'530.00 entschädigt. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung wurden im Umfang von einem Drittel (entsprechend CHF 3'510.00) dem Beschuldigten auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von zwei Dritteln (entsprechend CHF 7'020.00) wurden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung wurde abgewiesen. Der Teleskop-Schlagstock wurde eingezogen und muss nach Rechtskraft des Urteils vernichtet werden. Die Zivilforderung der Privatklägerin wurde auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 114 S. 43-46).

    3. Am 2. Oktober 2015 erging die Verfügung und das Urteil (Urk. 114). Gegen das Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 Berufung anmelden (Urk. 102). Das begründete Urteil konnte am 3. März 2016 sowohl der Staatsanwaltschaft See/Oberland als auch dem Verteidiger zugestellt werden (Urk. 109/1-2).

    4. Mit Verfügung vom 7. März 2016 überwies die Vorinstanz die Akten ans Obergericht (Urk. 115).

    5. Am 24. März 2016 ging die Berufungserklärung des Verteidigers des Beschuldigten ein (Urk. 117).

    6. Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2016 (Urk. 120) wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft je eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Sodann wurde der Beschuldigte aufgefordert, dem Gericht das Datenerfassungsblatt sowie die genannten Dokumente einzureichen.

    7. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 31. März 2016 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteiligen (Urk. 122).

    8. Mit Schreiben vom 20. April 2016 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten das ausgefüllte Datenerfassungsblatt (Urk. 126/1) samt Beilage (Urk. 126/2) ein.

    9. Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2016 wurde die amtliche Verteidigung per Datum der Verfügung widerrufen und Rechtsanwalt lic. iur. X. als amtlicher Verteidiger entlassen. Gleichzeitig wurde diesem Frist angesetzt, um seine Honorarnote für die bis zum Widerruf anfallenden Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren einzureichen und mitzuteilen, ob er sein Mandat als erbetener Verteidiger weiterführen werde (Urk. 127 S. 4f.). Rechtsanwalt lic. iur.

      X.

      reichte mit Schreiben vom 12. Mai 2016 (Urk. 129) seine Honorarnote

      (Urk. 131) ein und erklärte, den Beschuldigten weiter als erbetener Verteidiger vertreten zu wollen.

    10. Am 23. Mai 2016 wurde auf den Donnerstag, 7. Juli 2016, zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 132), wobei dem Beschuldigten die Vorladung zwei Mal zugestellt werden musste (Urk. 134).

    11. Am 7. Juli 2016 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger teilnahmen (Prot. II S. 6 ff.).

  2. Umfang der Berufung

    1. Berufung erhoben hat einzig der Beschuldigte. Er lässt die Ziffern 1, 3, 4, 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils anfechten und verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 141 S. 1; Prot. II S. 6).

    2. Nicht angefochten und demgemäss in Rechtskraft erwachsen sind:

      Ziff. 2: Freispruch Beschuldiger vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

      Ziff. 5: Entschädigung amtlicher Verteidiger. Ziff. 6: Kostenaufstellung

      Ziff. 9: Einziehung

      Ziff. 10: Verweis der Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg.

    3. Die Rechtskraft der entsprechenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO).

  3. Allgemeines

    1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, geschieht dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies bei jedem Hinweis ausdrücklich erwähnt wird.

    2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelnen Vorbringen widerlegen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_170/2011 vom 10. November 2011 E.1.2.). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

II. Schuldpunkt
  1. Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises (ND 6)

    1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 18. Oktober 2012 von der Gara-

      ge B.

      Automobile in C.

      den Schlüssel für das Fahrzeug Audi Q7 erhalten und daraufhin das betreffende Fahrzeug in unbekannte Richtung gelenkt zu haben. Dies, obschon dem Beschuldigten mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes Zürich vom 25. Mai 2012 für die Periode vom 24. Juli 2012 bis zum

      23. Februar 2013 der Führerausweis entzogen worden sei, weshalb er wie er

      gewusst habe - nicht berechtigt gewesen sei, ein Motorfahrzeug zu lenken (Urk. 68 S. 5f.).

    2. Der Beschuldigte liess in der Berufungserklärung zwar einen vollumfänglichen Freispruch beantragen, hat aber bezüglich des Anklagevorwurfes des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises (ND 6) keine konkreten Ausführungen gemacht. Generell hat er jedoch auf die bisherigen Ausführungen der Verteidigung verwiesen (Urk. 117 S. 3 Materielles Ziff. 3).

      1. Vor Vorinstanz liess der Beschuldigte zum entsprechenden Vorwurf in ND 6

        ausführen, dass die Anklage sich einzig auf die Aussage von D.

        stütze,

        welcher den Beschuldigten belaste. Aussagen von Mitarbeitern der Garage seien nicht eingeholt worden. Videoaufzeichnungen der Örtlichkeit seien nicht geprüft worden. Der Sachverhalt sei von der Staatsanwaltschaft gar nicht abgeklärt worden und so basiere der Vorwurf einzig auf einer Aussage von Herrn D. . Der Beschuldigte habe indessen anlässlich der Einvernahme vom 16. Juni 2014 bestritten, dass er an diesem Tag besagtes Fahrzeug von der Garage B. Au-

        tomobile gelenkt habe. Natürlich würde auch Herr B.

        selber nur demjeni-

        gen das Fahrzeug übergeben, welcher den Leasingvertrag unterschrieben habe.

        Dies sei wie vorstehend ausgeführt Herr D.

        gewesen, was dieser auch zugegeben habe. Der Beschuldigte sei am 18. Oktober 2012 nie bei der B. Automobile gewesen und habe auch kein Fahrzeug gelenkt.

      2. Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob der Sachverhalt, wie in der Anklageschrift umschrieben, mittels der vorhandenen Beweismittel erstellt werden kann. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel korrekt benannt (Urk. 114 S. 14).

      3. Auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Beweiswürdigung im Allgemeinen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 114 S. 14 Ziff. 1.3.).

      4. Es liegen einzig die Aussagen von D.

        und diejenigen des Beschul-

        digten vor. D.

        wurde betreffend den Sachverhalt in ND 6 nie mit dem Beschuldigten konfrontiert, weshalb seine Aussagen zu Lasten des Beschuldigten nicht verwertbar sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.1.). Andere - den Beschuldigten belastende - Beweismittel sind nicht vorhanden. Es ist denn auch höchst fraglich, ob solche - nach rund vier Jahren - überhaupt noch erhoben werden könnten. Demgemäss ist von einer Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zwecks Ergänzung der Anklage abzusehen, und der Beschuldigte ist vom Anklagevorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises (ND 6) freizusprechen.

  2. Führen eines Motorfahrzeugs nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe (ND 9)

    1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 24. Juli 2014 in Stallikon einen Personenwagen (Land Rover Range Rover, Kennzeichen ZH ) gelenkt zu ha-

ben, und zwar zumindest auf der Strecke E.

1 bis zur F. -Strasse ,

wo er um 13:10 Uhr von der Kantonspolizei Zürich angehalten und kontrolliert wurde. Der Beschuldigte soll dieses Fahrzeug gelenkt haben, obschon ihm sein Führerausweis auf Probe am 11. Februar 2014, welcher bis am 25. Februar 2014 gültig war, in Italien entzogen und dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich zugestellt worden war (Urk. 68 S. 6).

      1. Die Vorinstanz hielt fest, dass mangels eines in der Schweiz angeordneten Ausweisentzugs Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG nicht anwendbar sei. Daraus folge weiter, dass vorliegend auch Art. 95 Abs. 1 lit. c SVG nicht einschlägig sei. Dieser Tatbestand sei nämlich systematisch nicht eigenständig, sondern stelle eine

        grammatikalische Erweiterung von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG dar, wobei Voraussetzung für den Verfall des Führerausweises auf Probe dessen Entzug bilde (vgl. Art. 15a Abs. 4 SVG). Gemäss Art. 95 Abs. 2 SVG werde mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer ein Motorfahrzeug führe, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen sei. Im Unterschied zu Abs. 1 lit. c gehe es bei Art. 95 Abs. 2 SVG nicht um das Fahren trotz des gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG eingetretenen Verfalls, sondern um das Ignorieren des Ablaufs der Gültigkeitsdauer (Urk. 114 S. 21).

        Der Ablauf des Führerausweis auf Probe werde gemäss Art. 95 Abs. 2 SVG in jedem Fall als Verlust der Fahrberechtigung behandelt, deren Missachtung eine Strafbarkeit nach sich ziehe, ungeachtet des Grunds für das Versäumnis (BSK SVG-Bussmann, Art. 95 N 77). Die Fahrberechtigung bestehe mit Ablauf des provisorischen Ausweises nicht mehr, und zwar solange, bis die Behörde den neuen, regulären Ausweis ausgestellt habe. Fahre jemand noch vor Ausstellung eines solchen, so liege zumindest formal ein Fahren ohne Berechtigung vor, selbst wenn der Betroffene einen Anspruch auf Ausstellung des regulären Ausweises habe (BSK SVG-Bussmann, Art 97 N 79). Zwar bestehe bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 15b Abs. 2 SVG (abgelaufene Probezeit und Besuch der vorgeschriebenen Weiterbildungskurse) ein Anspruch auf den definitiven Ausweis. Dieser Umstand ändere jedoch nichts daran, dass die Fahrberechtigung als solche mit Ablauf des provisorischen Ausweises bis zur Ausstellung eines neuen, regulären Ausweises nicht mehr bestehe, weshalb der Beschuldigte zu Unrecht vorbringe, er sei fahrberechtigt gewesen. Aus diesem Grund könne er auch aus dem Vorbringen, wonach das Strassenverkehrsamt zu Unrecht bis am

        31. Oktober 2014 mit der Ausstellung des definitiven Führerausweises zugewartet habe und die Entscheidungsschwäche des Amtes nicht zu seinen Lasten gehen dürfe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte hätte gegen die behauptete Untätigkeit und Entscheidungsschwäche des Strassenverkehrsamtes vorgehen müssen. Diese habe den Beschuldigten hingegen nicht legitimiert, ohne gültigen Fahrausweis ein Fahrzeug zu lenken. Auch sei der vorliegende Sachverhalt nicht mit der Situation bei einem verlorenen Ausweis vergleichbar, habe der Beschuldigte doch eben gerade über keinen definitiven Führerausweis verfügt.

        Zusammenfassend so die Vorinstanz bleibe festzuhalten, dass der Führerausweis auf Probe des Beschuldigten nur bis am 25. Februar 2014 gültig und damit am 24. Juli 2014 abgelaufen gewesen sei.

      2. Der Beschuldigte hat nicht bestritten, den fraglichen Personenwagen am

        24. Juli 2014 gelenkt zu haben. Der Beschuldigte lässt aber im Rahmen der Berufungsbegründung im Wesentlichen ausführen, dass er eben gerade nicht untätig geblieben sei. Überdies habe schliesslich auch formal nie ein Fahren ohne Berechtigung stattgefunden (Urk. 117 S. 4 Ziff. 5). Der Beschuldigte und später auch die Kanzlei seines heutigen Verteidigers hätten sich immer wieder telefonisch beim Strassenverkehrsamt nach der Ausstellung des definitiven Fahrausweises erkundigt, seien jedoch jedes Mal vertröstet worden. Es könne nicht angehen, dass der Beschuldigte aufgrund eines behördlichen Irrtums des Strassenverkehrsamtes strafrechtlich gebüsst werde, zumal ihm zu keinem Zeitpunkt zwischen dem 11. Februar 2014 und dem 24. Juli 2014 der Führerausweis auf Probe annulliert worden wäre. Dem Beschuldigten sei nie ein Ausweis verweigert worden, sondern es sei bloss mit der Aushändigung des neuen Ausweises zugewartet worden, obschon das Vorliegen aller Voraussetzungen unstrittig gewesen sei. Der Verteidiger habe sich mit der Teamleiterin der Abteilung , Frau Rechtsanwältin G. , zwecks Klärung der rein deklaratorischen Wirkung des Ausweises im konkreten Fall in Verbindung gesetzt. Als Ergebnis dieser Abklärung habe das Strassenverkehrsamt schliesslich mit E-Mail vom 30. Oktober 2015 ausdrücklich und für den konkreten Fall bestätigt, dass der Fahrausweis rein deklaratorische und nicht konstitutive Wirkung habe und der Berufungskläger deshalb (auch) zwischen dem 11. Februar 2014 und dem 24. Juli 2014 jederzeit berechtigt gewesen sei, Fahrzeuge zu führen. Denn wie die vorerwähnte Rechtsanwältin des Strassenverkehrsamtes bestätigt habe, bewirke nicht der Führerausweis als solches die Fahrberechtigung, sondern dieses Papier bzw. Plastik bescheinige bloss eine bestehende Fahrberechtigung. Im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle vom

        24. Juli 2014 sei der Berufungskläger zwar nicht im Besitz seines Führerausweises gewesen, aber er sei fahrberechtigt gewesen, da er alle Voraussetzungen zur Erlangung des definitiven Führerausweises erfüllt habe und ihm das Strassenverkehrsamt bereits am 26. Februar 2014 den unbefristeten Führerausweis hätte

        aushändigen müssen, was im Nachhinein mit E-Mail vom 30. Oktober 2015 ausdrücklich bestätigt worden sei. Das Strassenverkehrsamt habe aber mit dessen Ausstellung unrichtigerweise zugewartet und erst am 30. Oktober 2014, nach wochenlangem Hinund Her, explizit durch Aushändigung des entsprechendes Ausweises bestätigt, dass der Beschuldigte fahrberechtig gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe keine andere Situation geherrscht als in den Monaten zuvor. Von einem Verlust der Fahrberechtigung könne somit keinesfalls die Rede sein, hätten doch unstrittig alle Voraussetzungen zur Erlangung des definitiven Führerausweises seit dem 25. Februar 2014 ununterbrochen bestanden und habe das Strassenverkehrsamt dies ausserdem ausdrücklich bestätigt (Urk. 117 S. 4 Rz 6).

        Der Beschuldigte lässt zur vorinstanzlichen Begründung ausführen, dass die Darstellung, dass es sich bei Art. 95 Abs. 2 SVG nicht um das Fahren trotz eines eingetretenen Verfalls handle, sondern um das Ignorieren des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Ausweises, aus der einschlägigen Gesetzesbestimmung nicht hervorgehe. Den Ausführungen der Vorinstanz zu den Tatbeständen Art. 95 Abs. 1 lit. c und Art. 95 Abs. 2 SVG könne nicht beigepflichtet werden. So müssten beide gesetzgeberischen Anordnungen (Art. 95 Abs. 1 lit. c sowie Art. 95 Abs. 2 SVG) als ungültig gelten, handle es sich bei den Bestimmungen des Art 95 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 SVG nämlich um Fehlleistungen des Gesetzgebers; Art. 95 Abs. 1 lit. c SVG pönalisiere denjenigen, der ein Motorfahrzeug führe, obwohl der Fahrausweis auf Probe verfallen ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe. Die gleiche Gesetzesbestimmung enthalte nun aber in Art. 95 Abs. 2 SVG eine inhaltlich identische Formulierung, in dem mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werde wer ein Motorfahrzeug führe, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. Verfallen und abgelaufen seien nun einmal inhaltlich identische Ausdrücke. Wenig sinnvoll erscheine in diesem Zusammenhang nicht nur die identische Wiederholung ein und desselben Tatbestandes, sondern vor allem die Tatsache, dass ein und dasselbe Tatgeschehen mit einer ganz erheblich unterschiedlichen Strafandrohung verfolgt werde. Da nun der Rechtsunterworfene nicht wissen könne, welche der beiden Begriffsvarianten anwendbar sei, müssten beide gesetzgeberischen Anordnungen als ungültig gelten. Es könne deshalb nicht nachvollzogen werden, woraus

        die Vorinstanz eine Unterscheidung der beiden identischen Tatbestände ableite. Aus den beiden Tatbeständen gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. c und Art. 95 Abs. 2 SVG könne nicht erklärt werden, wieso lit. c das Fahren abdecken solle, während Abs. 2 das Ignorieren des Ablaufs meine (Urk. 117 S. 5 Ziff. 7).

      3. Art. 95 Abs. 1 lit. c SVG bestimmt, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft wird, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl der Führerausweis auf Probe verfallen ist. Begeht der Neulenker im Verlauf der Dauer der dreijährigen Probezeit eine zweite durch Entzug des Führerausweises geahndete Widerhandlung, verfällt gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG der Führerausweis auf Probe. Die Konsequenz besteht wie in Art. 35a Abs. 1 VZV präzisiert wird in der Annullation des Ausweises, und dies auch dann wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt wurde (Giger, Kommentar SVG, 8. Auflage, Zürich 2014, N 38 zu Art. 15a SVG).

      4. Gemäss Art. 95 Abs. 2 SVG wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl die Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe abgelaufen ist. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen der Führerausweis auf Probe (FAP) als abgelaufen gelten muss, lässt sich mit blosser Gesetzeslektüre nicht beantworten. Das Gesetz und die VZV regeln lediglich die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung des definitiven Führerausweises (Art. 15b Abs. 2 SVG und Art. 24 b Abs. 1 VZV), nicht aber das eigentliche Ablaufen des provisorischen Ausweises. Der definitive Führerausweis wird gemäss Art. 15b Abs. 2 SVG erteilt, wenn der Bewerber die erforderliche Ausbildung, d.h. die in Art. 27a ff. VZV geregelten Weiterbildungskurse, besucht hat sowie die in der Regel dreijährige - Probezeit abgelaufen ist. Zusätzlich ergibt sich aus Art. 24b Abs. 1 VZV, dass der definitive Ausweis nicht etwa von Amtes wegen, sondern bloss auf Gesuch hin erteilt wird. Dies gilt, sofern der Gesuchsteller den innerhalb der vorgeschriebenen Frist absolvierten Besuch der Weiterbildungskurse nachweist. Die aktuelle Weisung betreffend die Ausstellung des Führerausweises im Kreditkartenformat vom 22.3.2012 (FAK) besagt, dass im FAP ein Ablaufdatum einzutragen ist, das mit dem Ende der Probezeit übereinstimmt (BSK SVG-Bussmann, Art. 95 N 75).

        Unterlässt der Inhaber eines Fahrausweises auf Probe (FAP), vor Ablauf der Probezeit den definitiven Ausweis zu beantragen und unterbleibt deswegen die Umwandlung in einen definitiven Ausweis, so läuft der FAP ab bzw. verliert dieser am eingetragenen Ablaufdatum seine Gültigkeit. Der Ablauf wird nun in Art. 95 Abs. 2 SVG in jedem Fall als Verlust der Fahrberechtigung behandelt, deren Missachtung eine Strafbarkeit nach sich zieht, ungeachtet des Grunds für das Versäumnis (BSK SVG-Bussmann, Art. 95 N 76 f.).

      5. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers des Beschuldigten, der sich auf den Kommentar Giger (Giger, Kommentar SVG, 8. Auflage, Zürich 2014,

        S. 545f., N 4 zu Art. 95 SVG) stützt, handelt es sich beim Verfall und dem Ablauf nicht um dasselbe Tatgeschehen. Dem Verfall (Annullation gemäss Art. 35a VZV) gehen zwei Widerhandlungen voraus, während der FAP abläuft, wenn der Antragssteller es unterlässt, einen definitiven Ausweis zu beantragen.

      6. Der Beschuldigte wusste, dass der FAP abgelaufen war. Anlässlich seiner heutigen Befragung führte der Beschuldigte aus, dass ihm das Strassenverkehrsamt telefonisch gesagt habe, dass er nicht fahren dürfe. Er habe aber geantwortet, dass er einfach trotzdem fahre, solange er dies nicht schriftlich habe. Er habe es vom Strassenverkehrsamt nur telefonisch gewusst, dass er nicht habe fahren dürfen. Schriftlich habe er nichts gehabt (Urk. 139 S. 21). Im fraglichen Zeitraum hatte der Beschuldigte somit die Auskunft der Behörden, dass keine Fahrerlaubnis bestehe. Die behördliche Auskunft über den Bestand der Fahrberechtigung lag erst nach der Mail-Korrespondenz seines Verteidigers mit RAin, G._ , Teamleiterin Abteilung beim Strassenverkehrsamt, vom 30. Oktober 2015, also mehr als ein Jahr nach dem fraglichen Vorfall, vor (Urk. 119/1). Diese Auskunft bezog sich zudem auf die Anfrage des Verteidigers, ob davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigten ab dem 1. November 2015 an seine Einsätze fahren dürfe.

2.2. Rechtliche Würdigung

Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 95 Abs. 2 SVG erfüllt. Es be-

stehen weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe. Der Beschuldigt ist somit des Fahrens eines Motorfahrzeugs nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe im Sinne von Art. 95 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.

  1. Pflichtwidriges Überlassen des Motorfahrzeugs an einen Fahrer ohne den erforderlichen Ausweis (ND 8)

    1. Dem Beschuldigten wird unter diesem Titel vorgeworfen, am 24. Juli 2014,

      um ca. 12.20 Uhr an der E.

      1 in Stallikon H.

      einen Personenwagen

      (SMART fortwo, ZH ) zum Umparkieren überlassen zu haben, obwohl H. nicht über den erforderlichen Führerausweis verfügt habe, da ihm dieser wie der Beschuldigte gewusst habe mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 29. August 2012 ab 17. Juni 2012 auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei (Urk. 68 S. 6).

    2. Der Beschuldigte bestreitet nicht, das fragliche Fahrzeug H. überlassen zu haben. Während er sich anfänglich auf den Standpunkt stellte, nicht ge-

      wusst zu haben, dass H.

      zum fraglichen Zeitpunkt über keinen gültigen

      Fahrausweis verfügt habe und dass H. den Personenwagen ausschliesslich auf Privatgrund gefahren habe, räumte er anlässlich der heutigen Berufungsver-

      handlung ein, gewusst zu haben, dass H.

      einen Führerausweisentzug auf

      unbestimmte Zeit gehabt habe (Urk. 139 S. 14). Allerdings habe es sich um Privatgrund gehandelt, ansonsten er diesen nicht hätte umparkieren lassen (Urk. 139 S. 13).

      1. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend aufgeführt. Es liegen einerseits die Aussagen von H. , welche er bei der Kantonspolizei Zürich am 24. Juli 2014 zu Protokoll gegeben hat (SB160110 ND 8/2) und andererseits diejenigen des Beschuldigten vor.

      2. Die Aussagen von H.

        dürfen, da keine Konfrontation mit dem Beschuldigten zum Sachverhalt in ND 8 stattgefunden hat, nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden.

      3. Lediglich ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in der Befragung bei der Kantonspolizei Zürich vom 24. Juli 2014 auf die Frage,

        ob ihm bekannt sei, dass H.

        kein Fahrzeug in der Schweiz lenken dürfe,

        einräumte, dass ihm das bekannt sei (SB160110 ND 8/3 S. 1 Frage und Antwort Nr. 6). Er habe gedacht, dass es Privatgrund sei (SB160110 ND 8/3 S. 2 Frage und Antwort 9). Diese Aussagen bestätigte der Beschuldigte dann in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2015 und sagte, dass dies stimmen würde, dass ihm diese Tatsache bekannt gewesen sei, aber es sei ein Privatgrund (SB160110 HD 30 S. 3).

      4. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 16. September 2015 sagte der Beschuldigte auf entsprechenden Vorhalt, dass dies nicht stimme. Herr H. habe ihm einen anderen Fahrausweis vorgelegt. Herr H. habe ihm seinen Führerausweis gezeigt, als ihm (dem Beschuldigten) in Italien der Fahrausweis weggenommen worden sei (Prot. I S. 45).

      5. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dass er H. habe umparkieren lassen. Das sei aber auf Privatgrund ge-

        wesen. Er habe gewusst, dass H.

        einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit gehabt habe (Urk. 139 S. 14). H. habe damals ein bosnischer Führerausweis gehabt, den habe er auch gezeigt, wenn sie in eine Kontrolle gekommen seien (Urk. 139 S. 15). Die Frage, ob es richtig sei, dass er im Moment,

        in dem H.

        für ihn umparkiert habe, gewusst habe, dass dieser in der

        Schweiz nicht fahrberechtigt gewesen sei, bejahte der Beschuldigte (Urk. 139

        S. 16 f.). Vom Eigentümer der Liegenschaft habe er gewusst, dass es Privatgrund gewesen sei. Zudem wisse er grundsätzlich, dass alles, was ein Meter von der Hauptstrasse entfernt sei, dem Eigentümer gehöre, wenn es nicht der Stadt gehöre. Dann sei es automatisch Privatgrund (Urk. 139 S. 17).

      6. Der Verteidiger reichte einen Auszug aus dem GIS-Browser mit der betreffenden Liegenschaft ins Recht (Urk. 141 S. 3) und führte dazu aus, dass es sich beim Parkplatz um privaten Grund handle. Auch der Verwalter habe sich gegen- über dem Beschuldigten vor dem Vorfall dahingehend geäussert, dass dieser Parkplatz Privatgrund sei (Urk. 141 S. 2). Es sei im ganzen Verfahren nie nach-

        gewiesen worden, dass es sich bei diesem Parkplatz um öffentlichen Grund handeln solle. Sollte sich wider Erwarten heute ein Beweis finden, der allen vorliegenden Informationen, insbesondere dem GIS-Browser, widersprechen könne, so würde dies letztlich auch nichts ändern: Der subjektive Tatbestand von Art. 95 lit. e SVG sei dann erfüllt, wenn der Täter vom Fehlen des Ausweises wisse bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen könne. Die Bestimmung sei so auszulegen, dass der Täter um alle Tatbestandselemente wissen müsse bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen könne, also auch um das Führen eines Motorfahrzeuges auf öffentlichem Grund. Im vorliegenden Fall sei der Beschuldigte mit pflichtgemässer Aufmerksamkeit davon ausgegangen, dass der Parkplatz Privatgrund sei und somit das blosse Verschieben des Smarts um wenige Meter von der prallen Sommersonne in den Schatten keine Teilnahme am öffentlichen Verkehr dargestellt habe (Urk. 141 S. 4).

      7. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die wechselnden Aussagen des Beschuldigten auffallen. Mit der Vorinstanz sind diese als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Allerdings handelt es sich bei der fraglichen Örtlichkeit wie vom Beschuldigten behauptet tatsächlich um Privatgrund, worauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen ist.

      8. Der diesbezügliche Anklagesachverhalt ist erstellt.

          1. Rechtliche Würdigung

            1. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen (Urk. 114

              S. 25 f. Ziff. 3.3.) sind korrekt.

            2. Ergänzend ist nochmals festzuhalten, dass das Strassenverkehrsgesetz den Verkehr auf den öffentlichen Strassen regelt (Art. 1 Abs. 1 SVG). Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen und Fussgängern benützten Verkehrsflächen, und öffentlich sind sie, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV). Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Dies trifft zu, wenn sie einem unbestimmten Perso-

              nenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art Zweck eingeschränkt ist (Entscheid des Bundesgerichts 6B_847/2011 vom 21. August 2012 E.2.2. mit Verweis auf BGE 104 IV 105 E. 3). In BGE 104 IV 105 hielt das Bundesgericht bereits in der Regeste fest, ein privater Vorplatz, der einem unbestimmten Personenkreis zur Benützung offen stehe, könne nur durch ein signalisiertes Verbot durch eine Abschrankung dem öffentlichen Verkehr und damit der Herrschaft des SVG entzogen werden.

            3. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 114 S. 26 Ziff. 3.3.3), liegt der fragliche Parkplatz auf einem Firmengelände und steht den Kunden und damit einem unbestimmten Personenkreis zur Benützung offen. Diese Situation zeigt sich auch auf der von der Verteidigung eingereichten Aufnahme (Urk. 140), auf welcher der Beschuldigte einzeichnete, wo sich das Fahrzeug befand. Ab der öffentlichen Strasse besteht eine breite Einfahrt zum fraglichen Parkplatz und die Zufahrt ist nicht eingeschränkt. Damit ist der Parkplatz eine öffentliche Strasse

              i.S.v. Art. 1 Abs. 2 VRV, weshalb die Strafbestimmungen des SVG anwendbar sind.

            4. Die Verteidigung führt zum subjektiven Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG aus, dass dieser dann erfüllt sei, wenn der Täter vom Fehlen des Ausweises wisse bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen könne. Seines Erachtens sei diese Bestimmung so auszulegen, dass der Täter um alle Tatbestandselemente wissen müsse bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen könne, also auch um das Führen eines Motorfahrzeuges auf öffentlichem Grund. Diese Auffassung bestätige auch BSK-SVG-Adrian Bussmann, Art. 95 N 33, wo zwischen Irrtum über den Sachverhalt und Irrtum über die Rechtswidrigkeit unterschieden werde. Der Irrtum über den Sachverhalt als strafbefreiender Irrtum bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit umfasse etwa auch den Irrtum über den Umfang seiner Fahrberechtigung für Fahrzeugkategorien, die in Tat und Wahrheit nicht erfasst seien. Ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit liege hingegen vor, wenn der Lenker fälschlicherweise davon ausgehe, ein bestimmter Fahrzeugtyp zähle zur Kategorie, die er lenken dürfe. Im vorliegenden Fall sei der Beschuldigte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit davon ausgegangen, dass der Parkplatz Privat-

              grund sei und somit das blosse Verschieben des Smarts um wenige Meter von der prallen Sommersonne in den Schatten keine Teilnahme am öffentlichen Verkehr darstellte. Diese Auffassung werde auch heute als zutreffend erachtet und es existierten weder Beweise, noch Indizien, welche diese Auffassung widerlegen könnten.

            5. Der Verteidiger machte keine konkreten Ausführungen zu einem Rechtsirrtum des Beschuldigten. Die Vorbringen des Beschuldigten, wonach er gewusst habe, dass es sich beim fraglichen Parkplatz um Privatgrund handle und er sonst

              H.

              nicht hätte umparkieren lassen, zeigen, dass er davon ausgegangen ist,

              dass das Fahren ohne Führerausweis auf Privatgrund zulässig sei. Damit steht ein Rechtsirrtum in Frage.

            6. Auf Rechtsirrtum (Art. 21 StGB) kann sich berufen, wer zureichende Grün- de zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hielt. Rechtsunkenntnis entschuldigt jedoch grundsätzlich nicht, sofern die Rechtsnorm genügend klar ist. Vom Täter wird denn auch eine gewissenhafte Überlegung ein Erkundigen bei Behörden vertrauenswürdigen Personen verlangt.

            7. Die Regelung in Art. 1 Abs. 2 VRV, wonach Strassen öffentlich sind, die nicht ausschliesslich privaten Gebrauch dienen, ist klar. Der Beschuldigte hätte den Irrtum durch ihm zumutbare Erkundigungen vermeiden können. Es ist von einem vermeidbaren Rechtsirrtum auszugehen, was im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen ist.

            8. Es liegen weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte hat sich damit des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG schuldig gemacht.

  2. Nichteinha ltung der Auflagen gemäss Fahrzeugausweis (ND 3)

    1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, sich nicht an die im Fahrzeugausweis des durch ihn gelenkten Personenwagens (Mercedes-Benz E 280, ZG ) vermerkte Auflage gehalten zu haben, wonach die EG-

      Übereinstimmungs-Bescheinigung (CoC) betreffend die technische Abänderungen am Fahrzeug mitzuführen ist. Dies sei anlässlich der Kontrolle am 9. März 2012 durch die Stadtpolizei Zürich an der -Strasse in Zürich festgestellt worden.

      1. Bezüglich dieses Anklagevorwurfs hat der Beschuldigte im Rahmen der Berufungserklärung keine Ausführungen gemacht, liess aber einen vollumfänglichen Freispruch beantragen (Urk. 117 S. 2).

      2. Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz zum entsprechenden Vorwurf betreffend ND 3 ausführen, dass es sich aus den Akten nicht ergebe, dass die genannte Auflage im Zeitpunkt der Kontrolle vom 9. März 2012 im Fahrzeugausweis des Personenwagens Mercedes-Benz E 280, ZH , eingetragen gewesen sei. Er könne sich jedenfalls nicht daran erinnern, dass eine Auflage im Fahrzeugausweis enthalten gewesen sei. Die Polizei habe es anlässlich der Kontrolle versäumt, den damals gültigen Fahrzeugausweis zu kopieren und dem Rapport beizulegen, weshalb nicht mehr rekonstruiert werden könne, ob die Auflage am

        9. März 2012 im Fahrzeugausweis enthalten gewesen sei nicht (Urk. 95

        S. 16).

      3. Anlässlich der heutigen Einvernahme (Urk. 139) bestätigte der Beschuldigte, dass er damals, als er das Auto übernommen habe, in den Fahrzeugausweis geschaut habe und dieser aber wie jeder normale Fahrzeugausweis ausgesehen habe (Urk. 139 S. 22). Die Auflage, dass er eine Bescheinigung hätte mit sich führen müssen, sei nicht vermerkt gewesen. Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) der Code 103 sage ihm nichts. Erst nachher, als er es seinem Vater erzählt habe, habe dieser ihm das Beiblatt gegeben, dass dieser zu Hause gehabt habe (Urk. 139 S. 22).

      4. Die Vorinstanz hielt fest, dass sich aufgrund des Ausdruckes aus dem EDV-System VIACAR des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. SB160110, Urk. ND 3/4) ergebe, dass diese Daten deckungsgleich mit den Daten gemäss Fahrzeugausweis seien. Aus dem Ausdruck gehe hervor, dass im fraglichen Fahrzeugausweis eine Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 1

        lit. a VZV eingetragen sei, wonach die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) mitgeführt werden müsse. Eine Aufhebung dieser Auflage gehe aus dem Datenblatt nicht hervor. Es könne daher als erstellt gelten, dass die fragliche Auflage im Fahrzeugausweis des Mercedes-Benz E 280 (ZH 208 602) vermerkt gewesen sei (Urk. 114 S. 27 f.).

      5. In den Akten findet sich keine Kopie des Fahrzeugausweises des Mercedes-Benz E 280 (ZH ). Damit kann nicht nachgeprüft werden, ob die fragliche Auflage tatsächlich im Fahrzeugausweis vermerkt war. Weitere Beweismittel liegen nicht vor. Der Sachverhalt kann damit nicht erstellt werden, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des Fahrens ohne Bewilligung im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. a VZV freizusprechen ist.

  1. Verstoss gegen das Waffengesetz (ND 2)

    1. In der Anklage wird weiter ausgeführt, anlässlich der vorgenannten Fahrzeugkontrolle vom 9. März 2012, 19:30 Uhr, an der -Strasse in Zürich, sei im genannten Personenwagen Mercedes-Benz E 280, ZH , ein schwarzer Teleskop-Schlagstock in einem Fach in der Beifahrertüre sichergestellt worden. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, diese Waffe ohne Berechtigung im Fahrzeug mitgeführt zu haben, wobei ihm als kroatischer Staatsangehöriger jeglicher Besitz von Waffen verboten gewesen sei (Urk. 69 S. 7).

      1. Im Rahmen der Berufungserklärung führte der Verteidiger des Beschuldigten aus, dass hätte der Beschuldigte den Schlagstock wissentlich im Auto mitgeführt, er diesen sicherlich an einem für ihn zugänglichen Ort verstaut hätte. Denn wer wissentlich mit einem Schlagstock herumfahre, der wolle diesen im Notfall auch zur Hand nehmen können. Ansonsten wäre die Mitfuhr dieses Gegenstandes unlogisch. Der Schlagstock habe nun aber im Seitenfach der Beifahrertüre gelegen. Bei einem Mercedes-Benz E 280 sei es einem Fahrer nicht möglich, mit seiner rechten Hand bis in das Seitenfach der Beifahrertüre zu gelangen. Er müsste sich losschnallen, sich auf die Mittelkonsole setzend hinüberlehnen und selbst dann müsste er den Gegenstand im Seitenfach ertasten und mit den Fingerspitzen hervorklauben. Kurzum: der Schlagstock habe an einem Ort gelegen,

        wo er im konkreten Auto vom Fahrersitz aus nicht hätte behändigt werden kön- nen. Bereits diese Konstellation weise also darauf hin, dass der Beschuldigte nicht um diesen Schlagstock gewusst habe. Vielmehr sei darauf zu schliessen, dass ihn dort eine Drittperson vergessen habe (Urk. 117 S. 9 Rz 18).

      2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den Schlagstock korrekt wiedergegeben und richtig gewürdigt.

      3. Anlässlich der heutigen Einvernahme (Urk. 139) anerkannte der Beschuldigte erneut, dass am 9. März 2012 sich der Schlagstock im Mercedes befunden

        habe. Dieser habe einem Kollegen, I.

        oder so, gehört zu dem er keinen

        Kontakt mehr habe. Es sei zutreffend, dass I. den Schlagstock gekauft und in seinem Auto deponiert habe. Er sei allerdings nicht dabei gewesen, als I. den Schlagstock gekauft habe. Er wisse nicht, wie der Schlagstock in den Mercedes gekommen sei und habe es erst bei der Polizeikontrolle realisiert. Er habe nicht gewusst, dass der Schlagstock drinnen gewesen sei und habe es erst in der Kontrolle realisiert (Urk. 139 S. 23 f.). Auf die Frage, weshalb er gewusst habe, dass der Schlagstock von I. gewesen sei, sagte der Beschuldigte, dass nur dieser mit solchen Dingen zu tun habe. Seine anderen Kollegen seien seriös (Urk. 139 S. 25).

      4. Die Ausführungen des Verteidigers zur Nichterreichbarkeit des Schlagstockes auf der Beifahrerseite durch den Fahrzeuglenker mögen zutreffen, vermögen aber nicht zu beweisen, dass der Beschuldigte keine Kenntnis davon hatte, dass sich in seinem eigenen Fahrzeug ein solcher Schlagstock befunden hat. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er diesen im Auto vergessen hatte, was bei der rechtlichen Würdigung abzuhandeln ist.

    1. Rechtliche Würdigung

      1. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit a WG sind zutreffend (Urk. 114 S. 30 Ziff. 3.2.1.). Der Schlagstock ist in Art. 4 lit. d WG ausdrücklich als Waffe genannt. Dieser befand sich im Personenwagen des Beschuldigten und damit in der tatsächlichen Gewalt des Beschuldig-

        ten. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt nicht zum Waffenbesitz berechtigt, was er auch eingestand (Urk. ND 2/2 N 10). Mit der Vorinstanz ist der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt.

      2. Auf der subjektiven Seite ist gemäss Art. 33 Abs. 1 WG ausdrücklich Vorsatz erforderlich. Handelt der Täter die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse (Art. 33 Abs. 2 WG).

      3. Wie vorne ausgeführt (Ziff. 5.1.4.) ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er den Schlagstock im Auto vergessen hat bzw. nicht dafür sorgte, dass sein Kollege, diesen aus dem Auto entfernte. Es ist von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen.

      4. Da weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist der Beschuldigte der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 lit. d in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG (ND 2) schuldig zu sprechen.

III. Strafe
  1. Strafzumessung

    Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff; 135 IV 130 E. 5.3.1.; 132 IV 102 E. 8.1.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Da lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gilt es das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO).

  2. Strafrahmen

    1. Den abstrakt höchsten Strafrahmen hat das Vergehen nach Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (Fahren ohne Berechtigung - Überlassen eines Fahrzeuges an einen Lenker ohne Führerausweis) mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe. Die Einsatzstrafe ist ausgehend vom Fahren ohne Berechtigung zu bestimmen.

    2. Einsatzstrafe für das Fahren ohne Berechtigung (ND 8)

      1. Es kann hinsichtlich der objektiven Tatschwere auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 114 S. 35 Ziff. 4). Es ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen führt. Eine solch tiefe Einsatzstrafe rechtfertigt sich insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf die Öffentlichkeit der Strafe in einem zwar vermeidbaren - Rechtsirrtum befunden hatte (vgl. vorstehende Erw. I.3.3.7).

        2.3. Strafe für das Fahren trotz Ablauf der Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe (ND 9)

        Bezüglich des Fahrens trotz Ablauf der Gültigkeitsdauer des Führerausweises auf Probe am 24. Juli 2014 kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 114 S. 34 Ziff. 3). Unter Anwendung des Asperationsprinzips wäre eine Erhöhung der Geldstrafe um 20 Tagessätze angemessen.

  3. Täterkomponente

    1. Persönliche Verhältnisse

      In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 114 S. 35 f. Ziff. 7). Aktualisierend ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte seit dem 18. Dezember 2015 wieder verheiratet ist. Für seine eigene Firma J. GmbH ist er als Sanitärmonteur tätig. Pro Monat verdient der Beschuldigte rund Fr. 3'800.- netto. Gemäss den Ausführungen der Verteidigung steht die Firma kurz vor Insolvenz, wobei der Beschuldigte festhielt, dass er versuche zu retten, was noch zu retten sei. Der Beschuldigte hat die Schulden der Firma auf Fr. 50'000.- und seine privaten auf mindestens Fr. 150'000.beziffert. Es stehe ihm eine Lohnpfändung in der Höhe von Fr. 1'700.monatlich bevor (Urk. 139 S. 2). Die Krankenkassenprämien belaufen sich auf rund Fr. 300.monatlich. Seine Ehefrau ist Hausfrau und erzielt kein Einkommen. Der Beschuldigte wäre verpflichtet Fr. 1'000.pro Monat an den Unterhalt seines Sohnes zu bezahlen (Urk. 139 S. 3).

      Mit der Vorinstanz lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

    2. Vorstrafen

      Es ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 114 S. 36 Ziff. 7.2.). Die drei einschlägigen Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus.

    3. Delinquenz während laufender Strafuntersuchung

      Der Beschuldigte beging während des laufenden Verfahrens weitere Straftaten, was ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist.

    4. Nachtatverhalten

      Auch anlässlich der Berufungsverhandlung war der Beschuldigte nicht geständig, so dass entsprechend auch keine Reue, Einsicht ein anderes die Strafe reduzierendes Nachtatverhalten ersichtlich ist.

    5. Zwischenfazit

      Insgesamt überwiegen damit die Straferhöhungsgründe, weshalb die Anzahl Tagessätze deutlich zu erhöhen ist. Demnach ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu bestrafen.

  4. Tagessatzhöhe

    1. Zur Methode betreffend Festlegung der Tagessatzhöhe kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 114 S. 37 Ziff. 9.1.).

    2. Im Vergleich zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (Urk. 114 S. 37 Ziff. 9.2.), ist das Einkommen des Beschuldigten inzwischen geringfügig gesunken und seine Firma steht vor der Insolvenz. Es droht sodann eine Lohnpfändung in der Höhe von Fr. 1'700.monatlich. Die Fixkosten sind die gleichen wie vor Vorinstanz, allerdings hat der Beschuldigte wieder geheiratet, wobei seine Ehefrau kein Einkommen erzielt. Angesichts

      dieser sehr angespannten finanziellen Verhältnissen, rechtfertigt es sich, die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.festzusetzen.

  5. Fazit

    Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.zu bestrafen.

  6. Vollzug der Geldstrafe

    Mit der Vorinstanz (Urk. 114 S 38 Ziff. 11) kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden, weshalb die Geldstrafe zu vollziehen ist.

  7. Fahrlässige Widerhandlung gegen das Waffengesetz (ND 2)

Die fahrlässige Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 lit. d in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG ist eine Übertretung und wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.bestraft. Angesichts der finanziellen Verhältnisse und der Vorstrafen des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 300.angemessen.

IV. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Untersuc hu ng s- und erstinstanzliche Verfahrenskosten

    Es ergehen noch weitere Freisprüche (ND 3 und ND 6), weshalb die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten zu einem Viertel aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu drei Vierteln definitiv und zu einem Vierteln einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

  2. Kosten des Berufungsverfahre ns

    1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen auf einen vollumfänglichen Freispruch im Umfang von zwei Dritteln. Die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung bis und mit 28. April 2016, sind dem Beschuldigten deshalb zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln hat gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO vorbehalten zu bleiben (Art. 138 Abs. 1 StPO; Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).

    2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.festzusetzen.

  3. Entschä digung und Genug tuung

    1. Entschädigung

      1. Der Beschuldigte verlangt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für seine Anwaltskosten ab Widerruf der amtlichen Verteidigung in der Höhe von mindestens Fr. 2'000.sowie eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen (Urk. 141 S. 1).

      2. Für die erbetene Verteidigung ab dem 29. April 2016 wird dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates hat vorbehalten zu bleiben.

    1. Genugtuung

      1. Der Beschuldigte verlangt nach wie vor eine Genugtuung und verweist zur Begründung auf die Ausführungen vor Vorinstanz (Urk. 117 S. 11 Rz 30). Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten habe mit vier Jahren unverhältnismässig

        lange gedauert. Er habe zu zahlreichen Einvernahmen und Anwaltsterminen erscheinen müssen, was ihn in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit empfindlich eingeschränkt habe und er während nunmehr vier Jahren in der Zusammenarbeit mit den bisher wichtigsten Kunden blockiert sei und die finanzielle Einbusse daraus angesichts der sechsstelligen Monatsumsätze mit diesen Kunden natürlich enorm seien. Unter Würdigung aller Umstände erscheine die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 10'000.als angemessen.

      2. Der Beschuldigte hat auch im Berufungsverfahren keinerlei substantiierte Ausführungen zu seinen wirtschaftlichen Einbussen gemacht. Ebenfalls hat er nicht dargelegt, inwieweit er in seiner Persönlichkeit verletzt worden ist, weshalb seine diesbezüglichen Begehren abzuweisen sind.

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Oktober 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

Es w ird e rka nnt:

1. ( )

2. Der Beschuldigte ist des mehrfac hen Diebs tahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfac hen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht schuldig und wird von diesen Vorwürfen freigesprochen.

3. ( )

4. ( )

  1. Rechtsanwalt lic. iur. X. , [Adresse], wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten vom 3. August 2015 bis 2. Oktober 2015 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:

    Entschädigung total [inkl. 8 % MwSt] CHF 10'530.-

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

7. ( )

8. ( )

  1. Der folgende Gegenstand wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet:

    - Teleskop-Schlagstock (ND 2/7, Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. April 2015).

  2. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

  3. (Mitteilungen)

  4. (Rechtsmittel)

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

    • des Fahrens ohne Berechtigung (Überlassen eines Fahrzeuges an einen Lenker ohne Führerausweis) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG (ND 8),

    • des Fahrens ohne Berechtigung (Ablauf der Gültigkeitsdauer des auf Probe ausgestellten Führerausweises) im Sinne von Art. 95 Abs. 2 SVG (ND 9), sowie

    • der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von

      Art. 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 lit. d in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 WG (ND 2).

  2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen

    • des Fahrens ohne Berechtigung (Fahren trotz Entzug des Führerausweises) im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (ND 6), sowie

    • des Fahrens ohne Bewilligung (Nicht-mit-sich-führen der EG- Übereinstimmungsbescheinigung) im Sinne von Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG in der Fassung vom 1.1.2012 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. a VZV (ND 3).

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.sowie mit einer Busse von Fr. 300.-.

  4. Die Geldstrafe ist innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen.

  5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

  6. Die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu drei Vierteln definitiv und zu einem Viertel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von einem Viertel bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'140.28 amtliche Verteidigung

  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung bis und mit 28. April 2016, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.aus der Gerichtskasse bezahlt. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

  10. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland

    • das Bundesamt für Polizei, Hauptabteilung Dienste, Zentralstellen Waffen, Nussbaumerstr. 29, 3003 Bern

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen im Zusammenhang mit der Einziehung/Vernichtung gemäss Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils, Sach-Kaution Nr. )

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

    • die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstr. 33, 8090 Zürich, (Pin-Nr. )

    • die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

  12. Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2016

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bussmann

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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