Zusammenfassung des Urteils SB160074: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte hat fahrlässig eine Feuersbrunst verursacht, indem er beim Verschweissen zu nah an brennbarem Material gearbeitet hat. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Brand durch sein pflichtwidriges Verhalten entstanden ist. Der Beschuldigte hat Brandschutzvorschriften verletzt und den Erfolg vorhersehen können. Der Erfolg war vermeidbar. Er hat den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt. Es wurde ein erheblicher Sachschaden verursacht. Der Beschuldigte ist Alleintäter und nicht schuldfähig. Die Strafe wird nach dem Verschulden des Täters bemessen. Die Strafzumessung berücksichtigt die Schwere des Schadens und das Vorleben des Täters. Es wird eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 60.- verhängt, die aufgeschoben wird. Die Gerichtskosten betragen Fr. 1'800.-.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB160074 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 29.08.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Brand; Beschuldigten; Vorinstanz; Feuer; Material; Brandermittler; Aussage; Brands; Staatsanwaltschaft; Recht; Einvernahme; Isolation; Ausführungen; Brandermittlers; Zeuge; Privatkläger; Beruf; Berufung; Aussagen; Zeugen; Anklage; Sachverhalt; Isolationsplatte |
Rechtsnorm: | Art. 12 StGB ;Art. 126 StPO ;Art. 139 StPO ;Art. 221 StGB ;Art. 222 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 307 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 325 StPO ;Art. 402 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 432 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 9 StPO ; |
Referenz BGE: | 124 I 208; 124 I 49; 126 I 19; 126 I 97; 127 I 54; 131 I 153; 133 IV 235; 134 I 140; 134 IV 82; 134 IV 97; 135 I 187; 135 IV 56; 136 I 229; 137 I 195; 138 V 125; |
Kommentar: | Peter Albrecht, Hand, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19- 28l BetmG], Art. 19 BetmG, 2016 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160074-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ruggli und Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Freiburghaus
Urteil vom 29. August 2016
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. X.
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 1. September 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28).
Urteil der Vorinstanz :
Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 60.- (entsprechend Fr. 6'000.-).
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
18. August 2015 beschlagnahmte Gegenstand (Teilstück gelbe Isolationsplatte, Dep.Nr. im Archiv) wird definitiv eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen.
Die Privatklägerschaft wird mit ihrer Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 1'800.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.- Gebühr Vorverfahren.
Die Gebühr für das Vorverfahren und die Entscheidgebühr werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge:
des Beschuldigten: (Urk. 75 S. 2)
Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen für das erstund zweitinstanzliche Strafverfahren zu Lasten des Kantons Zürich.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Adhäsionsverfahren zu Lasten der B. .
Erwägungen:
1. Der Beschuldigte liess gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 12. November 2015 durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 60) und reichte sodann innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 65). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verzichtete
auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 68). Der Privatkläger liess die Frist zur Erklärung einer Anschlussberufung ungenützt verstreichen (Urk. 66 und Urk. 67/3). Die Parteien haben sich mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärt (Urk. 71 und Urk. 72), weshalb dem Beschuldigten mit Verfügung vom 20. August 2016 Frist angesetzt wurde, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen und seine persönlichen Verhältnisse darzulegen (Urk. 73). Dieser Anordnung kam der Beschuldigte innert Frist mit Eingabe vom 12. Mai 2016 nach (Urk. 75). Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2016 wurde die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Privatklägerin sowie der Vorinstanz zugestellt. Der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin wurde Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt. Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 78), wobei sie auf eine solche verzichtete (Urk. 82). Die fristgerecht eingereichte Berufungsantwort der Anklägerin datiert vom
27. Mai 2016 (Urk. 83), diejenige der Privatklägerin vom 7. Juni 2016
(Urk. 84/1+2). Die beiden Berufungsantworten wurden dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 85).
2. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in
Rechtskraft (Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Der
Beschuldigte ficht das Urteil vollumfänglich an (Urk. 49 S. 2). Damit erwächst keine Dispositiv-Ziffer in Rechtskraft.
Verwertbarkeit des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 9. April
2014
Der Beschuldigte stellt sich wie bereits vor Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die polizeiliche Einvernahme vom 9. April 2014 nicht verwertbar sei. Er lässt ausführen, dass der protokollierende Polizeibeamte dem Bruder des Beschuldigten, welcher gut Deutsch spreche, nicht erlaubt habe, an der polizeilichen Einvernahme teilzunehmen, um zu übersetzen. Der Beschuldigte habe das Einvernahmeprotokoll unterschrieben, welches er bis heute nicht lesen könne. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten in der Folge eine Übersetzung für den Beschuldigten als erforderlich erachtet, weshalb die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und die Befragung des Beschuldigten durch die Vorinstanz mittels amtlicher Übersetzung erfolgt seien (Urk. 75 S. 4 f.).
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweis ergibt, dass der Beschuldigte um Beizug seines Bruders als Übersetzer ersucht hat. Diese Behauptung steht ausserdem mit dem Umstand im Widerspruch, dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2014 auf die Frage, ob er eine Übersetzung benötige, erklärte, er verstehe den Polizeibeamten gut und anfügte, dass er sonst nachfragen werde (Urk. 9/1 S. 1). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten hat die Staatsanwaltschaft nie festgestellt, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache zu wenig mächtig ist. Jedenfalls geht aus den Akten nichts solches hervor. Dass die Einvernahmen des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft und die Befragung durch die Vorinstanz mittels Übersetzer erfolgten, ist auf das Ersuchen des Verteidigers des Beschuldigten um Bestellung eines Übersetzers zurückzuführen (Urk. 21/6), weshalb jene Tatsache nicht den Schluss zulässt, dass der Beschuldigte die Fragen des Polizeibeamten nicht verstanden hat. Im Gegenteil hat schon die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass die Antworten des Beschuldigten jeweils mit den ihm gestellten Fragen übereinstimmten, was grundsätzlich zeige, dass die Sprachkenntnisse des Beschuldigten ausreichend gewesen seien. Weiter hat sie auf die Aussagen des Brandermittlers hingewiesen (vgl. Urk. 64 S. 24), welcher als Zeuge unter der Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB bestätigt hat, dass er sich mit dem Beschuldigten in Deutsch unterhalten habe, was gut gegangen sei. Er habe zwar gebrochen Deutsch gesprochen, es habe aber keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben (Urk. 10/2 S. 4). Die Vorinstanz ist damit zu Recht zum Schluss gelangt, dass es sich bei den Vorbringen des Beschuldigten, wonach er die Fragen des Polizeibeamten nicht verstanden und das Einvernahmeprotokoll lediglich unterzeichnet habe, um blosse Schutzbehauptungen handle (Urk. 64 S. 24). Die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 9. April 2014 ist nach dem Gesagten verwertbar.
Vorwurf der Beweisverweigerung
Der Beschuldigte lässt monieren, die bei der Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme vom 28. Januar 2015 erstmals gestellten (vgl. Urk. 9/2 S. 11) und vor Vorinstanz mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 (Urk. 42 Ziffer 1) sowie anlässlich der Hauptverhandlung wiederholt gestellten Beweisanträge (vgl. Prot. I S.
8) seien jeweils begründungslos abgewiesen worden (Urk. 75 S. 9). Die Aussage des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
28. Januar 2015, wonach das Fernsehen aus C. vor der Feuerwehr aus
D. eingetroffen sei und es ausserdem ein Youtube-Video gebe (vgl. Urk. 9/2
S. 10 f.), habe Anlass zu Fragen geben müssen. Die unbegründete Beweisverweigerung der Vorinstanz zu Lasten des Beschuldigten verunmöglichte eine Beweisführung zu seinen Gunsten, womit sein Anspruch auf ein faires Verfahren und sein Gehörsanspruch verletzt worden seien (Urk. 75 S. 11 und S. 13).
Die vom Verteidiger des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Januar 2015 gestellten Beweisanträge lauten wie folgt (Urk. 9/2 S. 11):
Wann ging die Brandmeldung bei der Feuerwehr ein
Wann ging die Brandmeldung beim Fernsehen sein
Wer hat die jeweiligen Brandmeldungen erstattet
Wer hat die auf youtoube verfügbare Videoaufzeichnung gemacht
Gab es eine Baurisikoversicherung
Wer hat wann die Schäden angemeldet
Gab es finanzielle Schwierigkeiten des Eigentümers beteiligter Unternehmen auf diesem Bau
Gibt es bei der Fassadenbauunternehmung einschlägig vorbestrafte Mitarbeiter (Brandstiftung)
Der Verteidiger des Beschuldigten begründete diese Beweisanträge gegen- über der Staatsanwaltschaft nicht (vgl. Urk. 9/2 S. 11). Vor Vorinstanz führte er zu den erneut gestellten Beweisanträgen mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 aus, dass die Staatsanwaltschaft die ebenso wahrscheinliche Ursache für eine Brandentstehung durch Brandstiftung nicht untersucht habe, obwohl der Beschuldigte
anlässlich der Einvernahme vom 28. Januar 2015 erklärt habe, dass das Fernsehen vor der Feuerwehr auf der Brandstelle eingetroffen sei und damit deutliche Hinweise für eine Brandstiftung bekannt geworden seien. Es sei naheliegend, dass ein Brandstifter das Fernsehen anrufe. So habe er die Möglichkeit, das befriedigende Resultat seiner Tat auch nachträglich noch anzusehen. Wenn es tatsächlich so sei, dass das Fernsehen (aus C. ) vor der Feuerwehr (aus
D. ) auf dem Platz gewesen sei, sei der Verdacht der Brandstiftung schon sehr naheliegend; jedenfalls naheliegender als die Verdachtsmomente gegenüber dem Beschuldigten (Urk. 42 S. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung lieferte der Beschuldigte für seine Beweisanträge dieselbe Begründung (vgl. Urk. 49).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 V 125 E. 2.1; BGE 137 I 195 E. 2.2 und BGE 135 I 187 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Argumente und Verfahrensanträge des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 127 I 54 E. 2b; BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen).
Die grundsätzliche Pflicht, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, die sich auf entscheidwesentliche Tatsachen beziehen, hindert die Behörde indes nicht daran, auf weitere Erhebungen zu verzichten, wenn sie in willkürfreier Wür- digung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 131 I 153 E. 3 und BGE 124 I 208 E. 4a, je mit
Hinweisen). Dabei muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Antrages ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des
Beweisantrags ist nur zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3, BGer 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E.
3.4 sowie BGer 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.1).
Entgegen dem Beschuldigten haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz die ablehnenden Beweisergänzungsentscheide kurz begründet. Die Staatsanwaltschaft hielt fest, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beantwortung der gestellten Fragen zu einer entscheidenden Klärung des Sachverhalts beitragen würde, zumal die Verteidigung auf eine Begründung der Beweisanträge gänzlich verzichtet habe (Urk. 25/5 S. 2). Dass die Begründung des abweisenden Beweisentscheides der Staatsanwaltschaft knapp ausgefallen ist, hat sich der Verteidiger des Beschuldigten selbst zuzuschreiben, nachdem er seine Anträge mit keinem Wort begründet hatte. Die Vorinstanz erwog, dass die bereits erhobenen Beweise die für die Beurteilung des Falles erforderlichen wesentlichen Grundlagen bieten würden und aus heutiger Sicht ausreichend seien, der Sachverhalt mithin genügend abgeklärt erscheine (Urk. 45 S. 2). Dem Protokoll der Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass die mündlich eröffnete Verfügung, mit welcher die Beweisanträge abgewiesen wurden, erläutert wurde (Prot. I S. 8). Der Beschuldigte kannte die Gründe für die Abweisung seiner Beweisanträge ohnehin bereits, nachdem er die Beweisanträge bereits einmal gestellt hatte und seine Begründung dafür identisch ausgefallen war.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rüge, wonach die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz die Beweisanträge des Beschuldigten begründungslos abgewiesen und damit seinen Gehörsanspruch verletzt hätten, keine Grundlage hat. Zu prüfen bleibt, ob die beantragten Beweismassnahmen zu Recht unterblieben sind.
Entgegen der Darstellung des Beschuldigten hat die Vorinstanz die Möglichkeit der Brandstiftung geprüft, jedoch wie nachfolgend zu zeigen sein wird zu Recht verworfen. Die Vorinstanz gründet ihren Schluss, wonach eine Verursachung der Feuersbrunst durch einen Brandstifter ausgeschlossen sei, im Wesentlichen auf die Ausführungen des Brandermittlers, welche sie als glaubhaft bewertet (Urk. 64 S. 28). Der Brandermittler führte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 17. Juni 2015 aus, dass gemäss Aussagen des Beschuldigten keine weiteren Personen in der Nähe gewesen seien, weshalb es aufgrund des zeitlichen Ablaufs kaum möglich sei, dass jemand genau in dem Moment, als der Beschuldigte von seinem Arbeitsort weggelaufen sei, hinter seinem Rücken zur fraglichen Stelle gegangen sei und ein Feuer entfacht habe. Zudem hätte eine Fremdperson jener Person, welche den Beschuldigten gerufen habe, auffallen müssen (Urk. 10/2 S. 5).
Aus der Begründung des Verteidigers des Beschuldigten geht nicht hervor, inwiefern den Beweisanträgen hinsichtlich des vorliegenden Prozesses Relevanz zukommen soll, zumal sich der Verteidiger des Beschuldigten nicht mit den Ausführungen des Brandermittlers auseinandersetzt, welcher die Verursachung der Feuersbrunst durch einen Brandstifter nachvollziehbar ausgeschlossen hat. Der Verteidiger beschränkt sich auf die pauschale Kritik, dass sich der Brandermittler nicht zu den mit vorerwähnten Beweisanträgen gestellten Fragen geäussert habe (Urk. 75 S. 12). Würde vorliegend das vorläufige Beweisergebnis im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung hypothetisch um die Antworten der vorstehend aufgeführten Fragen ergänzt, so ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Fakten an der Überzeugung der Vorinstanz, wonach vorliegend die Möglichkeit einer Brandstiftung aufgrund der Ausführungen des Brandermittlers ausgeschlossen sei, etwas zu ändern vermöchten, zumal der Brandermittler seine Schlussfolgerung unter anderem auf die Äusserung des Beschuldigten gestützt hat, wonach keine weiteren Personen in der Nähe des Brandbereichs gewesen seien. Es handelt sich bei den gestellten Fragen mithin um für die Erstellung des vorliegenden Sachverhalts unerhebliche Tatsachen. Schliesslich sei erwähnt, dass sich die Antwort auf die Frage 1 bereits aus den Akten ergibt. So geht aus dem Polizeirapport vom 17. Juli 2014 hervor, dass die Brandmeldung bei der Einsatzleitzentrale von Schutz und Rettung der Stadt Zürich am 9. April 2014 um 13:52 Uhr eingegangen ist (Urk 1
S. 3).
Nach dem Gesagten haben die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz die Beweisanträge in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung zu Recht abgelehnt und den Gehörsanspruch des Beschuldigten nicht verletzt.
Wahrung des Anklageprinzips
Schliesslich hält der Beschuldigte an seiner vor Vorinstanz erhobenen Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes fest und lässt ausführen, dass die Anklageschrift eine unzulässige Auswahlsendung an möglichen Fehlverhalten enthalte. So werde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass der Brand entweder beim Verschweissen selber oder bei Verlassen der Örtlichkeit erfolgt sei, indem der Beschuldigte den Brenner nicht richtig zugedreht habe und dieser beim Ablegen zu nahe an die Isolation geraten sei. Auch betreffend das Kriterium der Vermeidbarkeit enthalte die Anklage Varianten, indem festgehalten werde, dass der Brand hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte zum einen den Gasbrenner nicht zu nahe an das gelagerte Material gehalten hätte entweder beim Verschweissen selber oder beim Verlassen der Örtlichkeit und wenn er den Brenner richtig zugedreht hätte - und zum anderen das Material nicht derart nahe bei seinem Arbeitsort gelagert hätte (Urk. 75 S. 14 ff.).
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 Erw. 6.2). Der Staatsanwaltschaft steht gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO das Institut der Alternativanklage zur Verfügung. Diese kann erhoben werden, wenn aufgrund der gegebenen Beweislage für die Staatsanwaltschaft feststeht, dass ein Straftatbestand erfüllt wurde, aber nicht welcher, wenn unklar ist, bei welcher Aktivität ein Tatbestand erfüllt wurde (Franz Riklin, StPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014 N 9 zu Art. 325 StPO).
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (vgl. Urk. 64 S. 5 f.), dass eine solche Umschreibung des Sachverhalts die Anforderungen an das Anklageprinzip vorliegend erfüllt. So enthält die Anklageschrift neben Angaben von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung insbesondere die bei Fahrlässigkeitsdelikten geforderten Elemente, welche das fahrlässige Verhalten begründen (pflichtwidriges Verhalten, Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit). Bei der monierten Auswahlsendung an möglichen Fehlverhalten handelt es sich um eine Alternativanklage, welche die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Entsprechend der dem Beschuldigten zur Last gelegten zwei Varianten von möglichen Fehlverhalten werden hinsichtlich des Kriteriums der Vermeidbarkeit folgerichtig ebenfalls zwei alternative Handlungen aufgeführt, mit welchen das schädigende Ereignis gemäss Staatsanwaltschaft hätte vermieden werden können. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips als unbegründet.
Anklagevorwurf
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am Mittwoch, 9. April 2014, am frühen Nachmittag, fahrlässig eine Feuersbrunst verursacht zu haben, indem er auf dem Garagendach der Sammelgarage neben der im Rohbau befindlichen Liegenschaft an der strasse in D. , Haus B, die Unterseite von Bitumenmatten mit einem offenen Propangasbrenner vorgeheizt und sie anschliessend auf das Garagendach geklebt habe, wobei nur einen halben bis einen Meter von der Arbeitsstelle entfernt verschiedenes Baumaterial, unter anderem Isolationsplatten, gelagert habe. Während seiner Arbeiten mit dem Gasbrenner habe der Beschuldigte diesen in einem nicht mehr genau zu eruierenden Zeitpunkt, kurz vor 13.48 Uhr,
zu nahe an die erwähnten Isolationsplatten gehalten, weshalb diese in Brand geraten seien. Dies sei wie erwähnt entweder beim Verschweissen selber oder beim Verlassen der Örtlichkeit geschehen, indem der Beschuldigte den Brenner nicht richtig zugedreht habe und beim Ablegen des Brenners zu nahe an die Isolationsplatten geraten sei. Anschliessend habe das restliche dort gelagerte Material und sodann das dahinter stehende Gebäude B Feuer gefangen. Insgesamt sei ein Sachschaden von mehreren Hunderttausend Franken entstanden (Urk. 28 S. 2 f.).
Unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte anerkennt, an besagtem Tag zur genannten Zeit und an genanntem Ort die erwähnten Arbeiten ausgeführt zu haben (Urk. 9/2 S. 3, 4 und 6; Urk. 9/8 S. 2 f.). Unbestritten ist weiter, dass sich auf der Baustelle verschiedenes Baumaterial, inklusive der XPS-Isolationsplatten, befand (Urk. 9/2 S. 8). Sodann stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, dass er sich von seiner Arbeitsstelle vor Ausbruch des Brandes kurzzeitig entfernte, um mit ein paar Lüftungstechnikern zu sprechen (Urk. 10/1 S. 4). Schliesslich ist der durch den Brand verursachte Schaden von mehreren Hunderttausend Franken unbestritten.
Bestrittener Sachverhalt / Sachverhaltserstellung
Bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet indes sinngemäss, seinen Gasbrenner am Tag des Brandausbruchs, kurz vor 13.48 Uhr, zu nahe an die in der Nähe seines Arbeitsplatzes gelagerten Isolationsplatten gehalten und dadurch den Brand verursacht zu haben. Weiter bestreitet er, die für seine Tätigkeit grundlegenden Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet zu haben (Urk. 50 S. 5 und 10 und Urk. 75 S. 17). Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt.
Sachverhaltserstellung
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich der Grundsätze der Beweiswürdigung sowie der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Zeugen und der Auskunftspersonen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenfalls verwiesen wird auf die von der Vorinstanz korrekt wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten (Urk. 64 S. 12-18), des Zeugen E. (Brandermittler) samt dessen Ausführungen in seinen Brandermittlungsberichten (Urk. 64 S. 19-20) und des Zeugen F. (Urk. 64 S. 21 f.) sowie auf die Aussagen der Auskunftspersonen (Urk. 64 S. 22 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
a) Mit Bezug auf den Ort des Brandausbruchs hielt die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen des Brandermittlers sowie diejenigen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2014 für erstellt, dass der Brand im vorderen Teil der vor dem Gebäude B gelagerten XPS-Isolationsplatten ausgebrochen sei (Urk. 64 S. 26). Hinsichtlich des Arbeitsorts des Beschuldigten gelangte sie gestützt auf die Aussagen des Zeugen F. zum Schluss, dass der Beschuldigte an besagtem Nachmittag in einer Distanz von ca. fünfzig Zentimeter bis einen Meter vom fraglichen XPS-Material gearbeitet habe (Urk. 64 S. 27). Gestützt auf den Bericht des Brandermittlers hielt die Vorinstanz sodann die Möglichkeit einer natürlichen Brandursache sowie eines Brands durch Selbstentzündung, Explosion, Feuerungsund Erhitzungsanlagen, maschinelle Einrichtungen und brandgefährliche Stoffe für ausgeschlossen. Weiter erachtete die Vorinstanz eine Brandstiftung für ausgeschlossen. Sie stützte sich hierbei ebenfalls auf den Bericht sowie die Ausführungen des Brandermittlers (Urk. 2 und Urk. 10/2), welcher seinerseits gestützt auf die Ausführungen des Beschuldigten, wonach in der Nähe des Brandausbruchs keine anderen Personen gewesen seien, die Möglichkeit einer Brandstiftung verwarf. Schliesslich erachtete es die Vorinstanz für ausgeschlossen, dass die Fassadenbauer den Brand durch Verwendung der Maschine Isoboy verursacht haben könnten, da einerseits aufgrund der glaubhaften Aussagen der Fassadenbauer erstellt sei, dass zum Tatzeitpunkt
keine Fassadenbauer auf der dem Material zugewandten Seite des in Brand geratenen Gebäudes gearbeitet hätten (Urk. 64 S. 29), und weil andererseits ein Isoboy den fraglichen Brand gemäss den glaubhaften Ausführungen des Brandermittlers in seinem Bericht nicht hätte verursachen können, da das genannte Gerät maximal ca. 400 Grad heiss werde (Urk. 64 S. 29). Vor diesem Hintergrund hielt es die
Vorinstanz für erstellt, dass der Beschuldigte den Gasbrenner beim Verschweissen am Tag des Brandausbruchs, kurz vor 13.48 Uhr, zu nahe an das beim Arbeitsort gelagerte Isolationsmaterial hielt, weshalb dieses Feuer fing.
Der erstinstanzlichen Beweiswürdigung bezüglich all dieser Sachverhaltselemente kann gefolgt und insofern auf die erstinstanzliche Argumentation verwiesen werden. Die nachfolgenden Ausführungen sind entsprechend ergänzender und verdeutlichender Natur.
Mit Bezug auf die Frage des Orts des Brandausbruchs qualifizierte die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2014 bezüglich des Kerngeschehens zu Recht als äusserst detailreich, präzise, in sich geschlossen (Urk. 64 S. 23) und damit als glaubhaft, wohingegen sie entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 75 S. 19) zu Recht nicht auf die Aussagen des Zeugen F. abstellte. So erklärte der Beschuldigte mit Bezug auf die Materialien, welche vor dem Haus B lagerten, dass von links nach rechts XPS, Vlies, dahinter die Dachpappen, danach die Kiste und ganz rechts die Gasflaschen (Urk. 9/1 Rz. 5) gelagert gewesen seien. Er habe Schweissarbeiten in einem Abstand von ca. fünfzig Zentimeter bis einen Meter ausgeführt (Urk. 9/1 Rz. 9). Das Feuer sei auf der Vorderseite der Reihe XPS ausgebrochen (Urk. 9/1 Rz. 7). Die letzten Schweissarbeiten habe er ca. eine Minute vor dem Brandausbruch ausgeführt (Urk. 9/1 Rz. 11). Festzuhalten ist sodann, dass der Beschuldigte seine mündlichen Ausführungen mit zwei Skizzen (Urk. 9/1 S. 6 und 7) und Markierungen auf der dem Protokoll angehefteten Fotoaufnahme (Urk. 9/1 S.
8) ergänzte, wo er mit grüner Farbe seinen Arbeitsort und mit blauer Farbe den
Standort der XPS-Platten einzeichnete (Urk. 9/1 S. 8). Im Widerspruch dazu gab der Beschuldigte erstmals anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Mai 2015 zu Protokoll, dass zunächst das Material hinter dem XPSMaterial gebrannt habe, weshalb der Ursprung des Feuers gar nicht von vorne, also von da, wo er gearbeitet habe, hätte kommen können (Urk. 9/7 S. 2) Daran hielt er auch in der Schlusseinvernahme vom 18. August 2015 fest (Urk. 9/8 S. 3). Diese Sachdarstellung wertete die Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft (Urk. 64
S. 25). Es entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte seine Aussage an diejenigen des Zeugen F. anpasste, welcher kurz davor ausgesagt hatte, dass nur das Material hinter dem XPS gebrannt habe und, so glaube er, das Vlies zuerst gebrannt habe (Urk. 10 Rz. 23). Dieser Eindruck wird durch den Umstand verstärkt, dass der Beschuldigte das Material, welches in Brand geraten ist, anlässlich der Schlusseinvernahme nicht bezeichnen konnte, sondern lediglich zu Protokoll gab, dass das Ding bereits gebrannt habe, wobei er auf Nachfrage angab, er könne sich nicht mehr daran erinnern, welches Material konkret gebrannt habe (Urk. 9/8 Rz. 12 und 13). Zu der Aussage des Zeugen F. ist anzumerken, dass dieser einräumte, dass das Feuer schon gross gewesen sei, als er es gesehen habe (Urk. 10/2 Rz. 23) und ausserdem angab, Rücken an Rücken mit dem Beschuldigten gearbeitet zu haben (Urk. 10/1 Rz. 10). Dass er vor diesem Hintergrund in der Lage gewesen sein soll, eine zuverlässige Aussage zum Material, welches zuerst in Brand geraten ist, zu machen, ist mit der Vorinstanz als zweifelhaft anzusehen. Seine Antwort fiel denn auch zögerlich aus (Er glaube, das Vlies habe zuerst gebrannt [Urk. 10 Rz. 23]). Die Vorinstanz hat damit zu Recht nicht auf diese Aussagen abgestellt.
Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2014 decken sich mit den Berichten des Brandermittlers (Urk. 2 und
3) und dessen Ausführungen dazu anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 5. Mai 2015 (Urk. 10/1) und sind deshalb glaubhaft. Im Brandermittlungsbericht vom
11. November 2014 (Urk. 2) wird hinsichtlich des Brandherds ausgeführt, dass
dieser aufgrund des Spurenbildes auf dem Dach der -Sammelgarage, unmittelbar bei dem dort gelagerten Material habe lokalisiert werden können. Das Feuer habe sich von dort weiter auf das gelagerte Material und auf das unmittelbar dahinter stehende Gebäude ausgebreitet. Die spurenkundlichen Untersuchungen würden sich denn auch mit den ersten Filmaufnahmen decken, worauf zu sehen sei, dass das vorgelagerte Material vor der Fassade zuerst gebrannt habe und
erst im Nachhinein die Fassade (Urk. 2 S. 3). Im Rahmen der Zeugeneinvernahme erklärte der Brandermittler, dass der Brandort klar im vorderen Teil der XPSPlatten gewesen sei, da dort alles restlos weggebrannt sei. Neben dem Beschuldigten hätten noch weitere Leute erklärt, dass die Isolation an dieser Stelle zuerst gebrannt habe. Das Vlies, welches rechts gelagert habe, wäre mehr beschädigt gewesen, wenn der Brand dort ausgebrochen wäre. Dies gelte auch für die hinter dem Vlies gelagerten Dachpappen (Urk. 10/2 S. 4 f.). Im Ergänzungsbericht vom
30. März 2015 hielt der Brandermittler fest, ein Brandtest habe ergeben, dass sich das XPS-Material mit einem Gasfeuerzeug, bei welchem Temperaturzonen zwischen 800° bis 1'300° Celsius messbar seien, entzünden lasse, weshalb sich die Brandverursachung durch den von den Fassadenbauern verwendeten Isoboy, dessen Glühdraht maximal 400° Celsius heiss werde, ausgeschlossen werden könne (Urk. 3 S. 3).
Der Verteidiger des Beschuldigten führt gegen die Zuverlässigkeit des Berichts des Brandermittlers an, dass dieser, wie aus den Fragen 37-45 der Zeugeneinvernahme vom 17. Juni 2015 hervorgehe, den Unterschied zwischen XPS und EPS-Platten nicht kenne. Der Brandermittler gehe offensichtlich davon aus, dass die Fassade mit dem 4 cm dicken Dämmmaterial XPS eingedämmt gewesen sei. Die Unkenntnis des Brandermittlers habe zur Folge gehabt, dass der Brandermittler das falsche Dämmmaterial, nämlich das XPS-Dämmmaterial anstatt das EPS-Dämmmaterial getestet habe (Urk. 75 S. 21).
Es ist letztlich jedoch unerheblich, von welcher Fassadenisolation der Brandermittler ausgegangen ist. Relevant ist einzig, dass der Brandermittler aufgrund seiner vorstehend nachvollziehbaren Ausführungen davon ausgehen durfte, dass das Feuer zuerst bei den vor der Fassade gelagerten XPS-Platten ausgebrochen ist. Folgerichtig hat er deshalb die Brennbarkeit dieses Materials - und nicht der EPS-Platten getestet und seine Feststellungen dazu im Ergänzungsbericht vom 30. März 2015 gemacht (vgl. Urk. 3 S. 3). Damit vermag das Vorbringen der Verteidigung die Erkenntnisse des Brandermittlers nicht in Zweifel zu ziehen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Brandermittlers bezüglich des Brandorts plausibel, schlüssig, widerspruchsfrei und entspre-
chend überzeugend erscheinen (Urk. 64 S. 26). Zu erwähnen ist sodann, dass die Aussagen des Brandermittlers zum Ort des Brandausbruchs mit den Fotoaufnahmen (Urk. 13 Foto 7-10) übereinstimmen. Das von der Verteidigung in diesem Zusammenhang gemachte Vorbringen, wonach sich aus den Fotoaufnahmen
Nr. 33-45 (Urk. 14/1) ergebe, dass die an der Aussenseite des Materialdepots gelegenen XPS-Pakete gar nicht hätten brennen können, da sie vom Beschuldigten bzw. vom Zeugen F. beiseite geschafft worden seien (Urk. 75 S. 18), ist nicht stichhaltig, erklärten der Beschuldigte und der Zeuge F. doch übereinstimmend, dass sie lediglich einen Teil der XPS-Pakete beiseite geschafft hätten (Wir konnten noch vier bis sechs Pakete der XPS Isolation wegnehmen. [Urk. 9/1 Rz. 3]; Ich nahm den Brenner und die erste Reihe der XPS weg. [Urk. 10/1 Rz. 24]).
Zusammenfassend kann damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Brand im vorderen Teil der vor dem Gebäude B gelagerten XPS-Isolationsplatten ausgebrochen ist.
Die Aussagen des Beschuldigten während der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung hinsichtlich seines Abstandes zum XPS-Material sind uneinheitlich. Erklärte er unmittelbar nach dem Vorfall vor der Polizei noch, dass er in einem Abstand von ca. fünfzig Zentimetern bis einen Meter von der XPSIsolation entfernt gearbeitet habe (Urk. 9/1 Rz. 9), gab er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Januar 2015 zu Protokoll, drei vier Meter vom XPS-Material entfernt geschweisst zu haben (Urk. 9/2 Rz. 34). Auf Vorhalt seiner anderslautenden Aussage gegenüber der Polizei erklärte der Beschuldigte, lediglich am Morgen fünfzig Zentimeter vom XPS-Material entfernt gewesen zu sein, weil er dort ein Querteil geschweisst habe. Am Nachmittag sei er aber weiter hinten gewesen (Urk. 9/2 Rz. 37). Mit der Vorinstanz ist diese Aussage vor dem Hintergrund seiner bei der Polizei gemachten Aussagen als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten und spricht deshalb nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Erstaussage. An der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, dass er ungefähr einen bis zwei Meter Abstand zum XPS-Material gehabt habe (Urk. 50 S. 4). Auch bei dieser Aussage ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung immer mehr von seinen Erstaussagen abrückte, was darauf schliessen lässt, dass er vom Bestreben geleitet war, von seinem Handeln abzulenken und die Schuld auf die übrigen auf der Baustelle anwesenden Personen zu schieben (vgl. Urk. 9/2 Rz. 65; Urk. 9/7 S. 3 f. und Urk. 9/8 S. 3 und Urk. 50 S. 7).
Bei den Aussagen des Zeugen F. zum Abstand des Beschuldigten vom Baumaterial fällt auf, dass dieser seine Antworten sehr vorsichtig formulierte und von sich aus einräumte, dass er keine exakten Angaben zur Entfernung des Beschuldigten vom fraglichen Material machen könne, was für die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen spricht. So erklärte er zunächst, er könne nicht sagen, wie weit entfernt der Beschuldigte vom Baumaterial gestanden sei, da der Beschuldigte hinter ihm gestanden sei (Urk. 10/1 Rz. 14). Er könne auch nicht genau sagen, wie weit entfernt das Ende der Rolle, welche der Beschuldigte gelegt habe, vom gelagerten Material gewesen sei, da er auf der anderen Seite gearbeitet habe. Er würde sagen einen halben bis einen Meter (Urk. 10/1 Rz. 15).
Weil der Beschuldigte bei der Polizei selbst von einem Abstand von einem halben bis einem Meter ausging und sich diese Angabe mit der Aussage des Zeugen F. deckt, kann mit der Vorinstanz als erstellt gelten, dass der Beschuldigten einen halben bis einen Meter vom XPS-Material, welches vor dem Gebäude B lagerte, gearbeitet hat.
Hinsichtlich der Frage, ob der Brand durch menschliches Fehlverhalten verursacht wurde, hat die Vorinstanz zu Recht auf den Bericht des Brandermittlers sowie dessen Ausführungen dazu anlässlich der Zeugeneinvernahme abgestellt. Gemäss Brandermittlungsbericht konnten in Anwendung des sog. Eliminationsverfahrens natürliche Ursachen, Selbstentzündung, Explosion, Feuerungsund Erhitzungsanlagen, maschinelle Einrichtungen brandgefährliche Stoffe sowie technische Unzulänglichkeiten als Brandursache ausgeschlossen werden (Urk. 2
S. 3 f.), weshalb der Brandermittler zum Schluss kam, dass der Brand durch
menschliches Fehlverhalten verursacht worden sei (Urk. 10/2 S. 5). Weiter hätten sich gemäss Bericht für eine vorsätzliche Brandlegung keinerlei Anhaltspunkte ergeben (Urk. 2 S. 5). Anlässlich der Zeugeneinvernahme erklärte der Brandexperte, dass er die Möglichkeit einer Brandstiftung aufgrund der Aussage des Beschuldigten, wonach keine weiteren Personen in der Nähe des Brandbereichs gewesen seien, ausgeschlossen habe. Weiter führte der Brandexperte nachvollziehbar aus, dass eine Fremdperson hätte auffallen müssen (Urk. 10/2 S. 5).
Der Verteidiger des Beschuldigten stellt sich wie erwähnt auf den Standpunkt, dass der Brand durch eine vorsätzliche Brandstiftung einer Drittperson entstanden sei (Urk. 75 S. 28), ohne sich indes mit den Ausführungen des Brandermittlers auseinanderzusetzen. Soweit der Verteidiger seinen Standpunkt mit dem Vorbringen untermauern möchte, dass das Fernsehen aus C. vor der Feuerwehr aus D. auf der Brandstelle eingetroffen sei (Urk. 75 S. 29), ist er erneut darauf hinzuweisen, dass sich gestützt darauf keine sachverhaltsrelevanten Schlüsse ziehen lassen. Selbst wenn das Fernsehen tatsächlich vor der Feuerwehr an der Brandstelle eingetroffen sein sollte, würde dies noch nicht dafür sprechen, dass dieses vom vermeintlichen Brandstifter informiert worden wäre. Dafür gäbe es eine Reihe anderer Erklärungen, zumal der Brand ausbrach, unmittelbar nachdem der Beschuldigte den Ort kurzzeitig verlassen hatte. Die Brandstiftung hätte in dieser sehr kurzen Zeitspanne erfolgen müssen, damit der Verursacher unerkannt geblieben wäre, was schlicht unmöglich ist, sodass eine vorherige gleichzeitige Brandmeldung durch den Brandstifter an das Fernsehen ausgeschlossen werden kann. Auch aus der Behauptung, dass der sonst immer vorhandene Feuerlöscher bei Brandausbruch nicht in der fraglichen Kiste gewesen sei (Urk. 75 S. 29), lässt sich mit Bezug auf die angeführte Brandstiftung nichts ableiten. Daraus liesse sich einzig schliessen, dass der Beschuldigte nicht wie vorgeschrieben ausreichende Löschmittel bereit gestellt hat. Mit der Vor-instanz kann somit Brandstiftung als Brandursache gestützt auf die nachvollziehbaren schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Brandermittlers sowie der übrigen Umstände ausgeschlossen werden.
Schliesslich setzte sich die Vorinstanz mit dem Vorbringen des Beschuldigten auseinander, wonach die Fassadenbauer mit dem Gerät Isoboy Isolati- onsmaterial vorgeschnitten hätten, wobei eventuell ein Stück des geheizten Isolationsmaterials auf die XPS-Platten gefallen sei und dieses dann wegen des Windes Feuer gefangen habe (Urk. 9/2 S. 8). Sie schloss diese Möglichkeit der Brandentstehung aus nachfolgenden Gründen zu Recht aus. Der Brandermittler hielt in seinem Ergänzungsbericht vom 30. März 2015 fest, dass ein Isoboy den fraglichen Brand nicht hätte verursachen können, da das Gerät lediglich ca. 400° Celsius heiss werde (Urk. 3 S. 2 und Urk. 10/2 Rz. 24). Weiter gaben die Fassadenbauer, welche als Auskunftspersonen einvernommen wurden, übereinstimmend an, dass sie zum Zeitpunkt des Brandausbruchs nicht auf der dem Materialdepot zugewandten Fassade gearbeitet und keinen Isoboy verwendet hätten (Urk. 11/1 Rz. 7; Urk. 11/2 Rz. 10 und 12; 11/3 Rz. 10-12; 11/4 Rz. 10-12; Urk. 11/5 Rz.
11; 11/6 Rz. 11-13; Urk. 11/7 Rz. 10+11; Urk. 11/8 Rz. 11-13). Dies wurde vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung denn auch bestätigt (Urk. 50 S. 9). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz die Aussage des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Januar 2015, wonach vier bis sechs Arbeiter auf der dem Material zugewandten Fassade gearbeitet hätten (Urk. 9/2 Rz. 31 und Rz. 33), als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren (Urk. 64 S. 29), zumal der Beschuldigte nicht detailliert angeben konnte, wo die Arbeiter zum Zeitpunkt des Brandausbruchs gestanden sein sollen (Urk. 9/2 Rz. 32). Auf den sich bei den Akten befindlichen Fotoaufnahmen ist im Übrigen kein Isoboy zu sehen (vgl. Urk. 13 und 14).
Der Brandermittler kommt in seinem Brandermittlungsbericht zum Schluss, dass der Beschuldigte den Brand verursacht haben müsse, da wie erwähnt andere Personen gemäss Aussagen des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Brandausbruchs nicht in unmittelbarer Nähe des Brandorts waren und der Brand kurz nachdem der Beschuldigte sich wenige Meter von seinem Arbeitsplatz entfernt hatte, entfacht wurde (Urk. 2 S. 5). Gemäss Ausführungen des Brandermittlers anlässlich der Zeugeneinvernahme gebe es für die Brandentstehung zwei Möglichkeiten: Die eine sei, dass der Beschuldigte sich von der Person, welche ihn gerufen habe, habe ablenken lassen. Vielleicht habe er sich mit dem Brenner zu schnell gedreht und dabei das Feuer entfacht. Die zweite Möglichkeit sei, dass er den Brenner beim Weggehen nicht nicht richtig zugedreht habe, wobei dies aber nicht mehr habe geprüft werden können, da sowohl der Brenner als auch die Gasflasche zur Seite gestellt worden seien (Urk. 10/2 Rz. 23). Mit der
Vorinstanz sind die mündlichen und schriftlichen Ausführungen des Brandermittlers als detailreich, lebensnah, konsistent, in sich schlüssig und damit als glaubhaft zu bewerten. Sie lassen sich ausserdem mit dem Beweisergebnis, wonach der Brand im vorderen Teil der vor dem Gebäude B gelagerten XPS-Isolationsplatten ausgebrochen ist, wobei der Beschuldigte in einer Entfernung von einem halben bis einen Meter von diesem Material Schweissarbeiten ausgeführt hat, in Einklang bringen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Brandermittler über mehr als 20 Jahre Erfahrung in seinem Beruf verfügt und gemäss seinen Angaben schon bei über 1000 Bränden ausgerückt ist (Urk. 10/2 Rz. 34), was die Zuverlässigkeit seiner Aussagen zusätzlich stützt.
Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht, kurz vor dem Brandausbruch beim XPS-Material, welches vor dem Gebäude B lagerte, gearbeitet zu haben, sondern bestätigte dies anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. April 2014 (vgl. Urk. 9/1 Rz. 11), der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom
28. Januar 2015 (Urk. 9/2 Rz. 12) und vom 18. August 2015 (Urk. 9/8 Rz. 14) sowie der Hauptverhandlung vom 11. November 2015 (Urk. 50 S. 4). Er macht jedoch geltend, die Gasflasche geschlossen, die Flamme des Gasbrenners gelöscht und den Gasbrenner niedergelegt zu haben (Urk. 9/2 Rz. 12). Auch der Zeuge F. erklärte, dass er festgestellt habe, dass der Brenner geschlossen gewesen sei, als er sich zum Feuer begeben und diesen weggenommen habe (Urk. 10/2 Rz. 20). Gemäss Aussagen des Brandermittlers lässt sich nicht mehr erstellen, ob der Brenner tatsächlich verschlossen gewesen ist nicht, da sowohl der Brenner als auch die Gasflasche zur Seite gestellt worden seien (Urk. 10/2 S. 6). Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel daran, dass sich der Brand durch die Sachverhaltsvariante ereignet hat, wonach der Beschuldigte den Brenner beim Verlassen der Örtlichkeit nicht richtig zudrehte und dieser beim Ablegen zu nahe an die Isolationsplatte geriet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte beim Verschweissen selber zu nahe an die Isolationsplatten geraten ist.
3.2.3 Aufgrund vorstehender Erwägungen ist als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte am 9. April 2014, kurz vor 13.48 Uhr in einer Entfernung von 50 Zentimeter bis einen Meter vom XPS-Material, welches vor dem Gebäude B lagerte, Schweissarbeiten ausgeführt hat, wobei er den Gasbrenner zu nahe an die XPSPlatten hielt, weshalb diese in Brand geraten sind. Damit ist diese eingeklagte Sachverhaltsvariante rechtsgenügend erstellt.
1. Gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig zum Schaden eines andern unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht.
2.1 Aufgrund der sich bei den Akten befindlichen Fotos ergibt sich, dass das fragliche Feuer eine erhebliche Stärke erlangte. Das Feuer konnte nur dank Einsatz verschiedener Feuerwehrleute unter Kontrolle gebracht werden. Der Sachschaden wurde von der Privatklägerin auf Fr. 1'315'000.geschätzt (Urk. 34 und Urk. 35/1a-d). Das Tatbestandsmerkmal der Feuersbrunst ist damit offensichtlich erfüllt. Da der Beschuldigte sofort die Feuerwehr alarmierte, entstand keine Gefahr für Leib und Leben von Menschen im Sinne von Art. 222 Abs. 2 StGB.
Um den Tatbestand von Art. 222 Abs. 1 StGB in subjektiver Hinsicht zu erfüllen, muss der Täter fahrlässig gehandelt haben. Nach Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Verbrechen Vergehen fahrlässig, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsicht nicht bedenkt darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Der Täter muss mithin die Feuersbrunst durch Verletzung einer Sorgfalts- pflicht verursacht haben. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen
Vorschriften (vgl. BGer 6B_438/2015 vom 28. Oktober 2015 E.1.3 und BGE 135 IV 56 E. 2.1 je mit weiteren Hinweisen).
Dies sind vorliegend die Bestimmungen Brandschutznorm der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen vom 26. März 2003 (nachfolgend VKF). Gemäss Ziff. 3.2 Abs. 4 VKF sind Schweiss-, Löt- und andere Arbeiten mit offenem Feuer, funkenerzeugende Schleifund Schneidearbeiten, das Verbrennen von Abfällen, der Umgang mit brennbaren Lösungsmitteln das Kochen von Bitumen mit der erforderlichen Vorsicht auszuführen. In Ziff. 2 Abs. 1 VKF wird weiter festgehalten, dass mit Feuer und offenen Flammen etc. so umzugehen ist, dass keine Brände Explosionen entstehen. Aus diesen Bestimmungen folgt, dass beim Verschweissen sichergestellt werden muss, dass sich keine brennbaren Materialien im Gefahrenbereich befinden falls eine Entfernung der Materialien nicht möglich ist -, dass diese mit nichtbrennbaren Materialien abgedeckt werden. Der Beschuldigte hat beim Verschweissen weder genügend Abstand zu den fraglichen Isolationsplatten gehalten, noch hat er diese abgedeckt. Damit hat er die genannten Bestimmungen der VKF verletzt.
Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet sodann die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Beschuldigten mindestens in seinen wesentlichen Zügen vorhersehbar sein.
Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschuldigte über langjährige Erfahrung im Bereich des Verlegens und Schweissens von Bitumenbahnen verfüge (vgl. Urk. 9/2 S. 6 f.), weshalb ihm die genannten Vorschriften der Brandschutzrichtli nie bekannt sein müssten (Urk. 64 S. 33). Der Beschuldigte räumte ein, beim Verlegen von Bitumen viele Sicherheitsregeln beachten zu müssen. Er müsse schauen, ob irgendwo Leute Materialien stünden. Dies sei wichtig wegen des Feuers (Urk. 9/2 S. 7). Damit musste dem Beschuldigten die leichte Entflammbarkeit von Material, welches sich in der Nähe des Gasbrenners befindet, bewusst sein. Der Kausalverlauf (zu geringer Abstand zwischen Gasbrenner und gelagertem XPS-Material beim Ausführen von Schweissarbeiten, Brand XPSMaterial, Ausbreiten der Flamme auf das restliche dort gelagerte Material und das
dahinter stehende Gebäude B) war für den Beschuldigten vor diesem Hintergrund bei Beginn der Schweissarbeiten vorhersehbar.
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, muss der Erfolg schliesslich vermeidbar gewesen sein. Die Feuersbrunst hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte in Nachachtung der Vorschriften der Brandschutzrichtli nie den Gasbrenner nicht zu nahe an die XPS-Platten gehalten hätte.
2.3. Der Beschuldigte hat somit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 222 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungsund Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
Bei der Strafzumessung ist zunächst der abstrakte Strafrahmen zu bestimmen. Die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe von einem bis 360 Tagessätzen bedroht.
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs.1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden
(Art. 47 Abs. 2 StGB).
Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte einen erheblichen Schaden von Fr. 1'315'000.- (gemäss Schätzer der Privatklägerin; Urk. 35/1a-d) verursacht hat. Leib und Leben von Menschen hat der Beschuldigte nicht in Gefahr gebracht; wäre dies der Fall gewesen, wäre er jedoch auch im Sinne des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 222 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte ist Alleintäter. Gemessen am grossen verursachten Schaden wiegt die objektive Tatschwere erheblich.
Betreffend die subjektive Tatschwere weist der Beschuldigte keinerlei Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit auf. Er beging die Tat fahrlässig und nicht vorsätzlich, wobei auch hier gilt: Hätte er vorsätzlich gehandelt, würde er unter einen anderen Tatbestand (Art. 221 StGB) mit wesentlich härterer Strafandrohung fallen. Der Beschuldigte handelte nachlässig, indem er zu Beginn der Schweissarbeiten das in der Nähe befindliche Baumaterial nicht weggeräumt hat. Danach verhielt er sich für kurze Zeit unaufmerksam, weshalb er während der Schweissarbeiten mit seinem Gasbrenner zu nahe ans Isolationsmaterial geriet, was zur Feuersbrunst und dem daraus resultierenden erheblichen Schaden führte. Das subjektive Tatverschulden ist noch als leicht zu bezeichnen und führt zu einer Relativierung des objektiven Verschuldens. Nach der Beurteilung der Tatkomponente erscheint im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe eine Bestrafung des Beschuldigten mit 100 Tagessätzen angemessen, wobei festzuhalten ist, dass dabei einzig eine Geldstrafe als Sanktion in Frage kommt (vgl. (BGE 134 IV 82 E. 4.1, BGE 134 IV 97 E 4.2, BGer 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3).
Bei den täterbezogenen Komponenten sind die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte stammt aus Portugal, wo er die Schule besuchte und danach eine Lehre absolvierte. Er ist im Jahre 2012 in die Schweiz gekommen. Der Beschuldigte arbeitet nach wie vor bei der Firma G. AG als Dachdecker, wo er ein Nettoeinkommen von Fr. 4'100.zuzüglich 13. Monatslohn erzielt. Er ist ledig und wohnt mit seinem Bruder zusammen. Sein Mietanteil beträgt Fr. 600.-. Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen und hat offene Kreditschulden von ca. Fr. 20'000.-, welche er in monatlichen Raten von Fr. 500.abbezahlt (Urk. 9/8 S. 7). Er weist keine Vorstrafen auf (Urk. 24/1). Aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich weder reuig noch einsichtig und damit auch nicht geständig kooperativ gezeigt. Die Täterkomponente führen damit weder zu einer Erhöhung noch zu einer Herabsetzung der vorher umrissenen Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe.
Zur Tagessatzhöhe sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu übernehmen (Urk. 64 S. 35 f.), weshalb der Tagessatz auf Fr. 60.festzusetzen ist.
Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten für die auszufällende Strafe der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit zu gewähren (Urk. 64 S. 36 f.).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. August 2015 beschlagnahmte Teilstück gelbe Isolationsplatte (Urk. 17/2) definitiv einzuziehen und zu vernichten. Der Beschuldigte hat diese Anordnung denn auch nicht beanstandet.
Die Vorinstanz hat das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin in der Höhe von Fr. 1'262'158.auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 64 S. 40).
Der Beschuldigte beantragte vor Vorinstanz die Abweisung der Zivilklage (Urk. 51 S. 2). Im Berufungsverfahren verlangt er wie erwähnt die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 75 S. 2). Er begründet indes nicht, inwiefern er den Entscheid der Vorinstanz betreffend Verweis des Schadenersatzbegehrens auf den Zivilweg beanstandet.
Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO kann das Gericht die Zivilklage auf den Zivilweg verweisen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet beziffert hat. Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Privatklägerin mit der Begründung auf den Zivilweg verwiesen, dass die offerierten bzw. ins Recht gelegten Beweismittel den geltend gemachten Anspruch nicht hinreichend zu belegen vermögen würden. Auch lege die Privatklägerin nicht dar, woraus sie ihren
Anspruch gegenüber dem Beschuldigten ableite und inwiefern ihr aus den geltend gemachten Zahlungen in genannter Höhe ein Schaden im Rechtssinne entstanden sein soll. Damit erweise sich die Zivilklage der B. als unsubstantiiert (Urk. 64 S. 39).
Diese Erwägungen sind zutreffend, finden sich doch entgegen der Darstellung der Privatklägerin (vgl. Urk. 84/1 S. 4) betreffend die behaupteten Zahlungsflüsse lediglich Vergütungsanträge der Privatklägerin (Urk. 35/4 und Urk. 35/8+9), nicht jedoch Zahlungsbelege bei den Akten. Mit der Vorinstanz ist die Zivilklage der Privatklägerin als unsubstantiiert zu qualifizieren, weshalb der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen ist.
Mit Bezug auf die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen moniert der Beschuldigte, dass die Vorinstanz die Privatklägerin trotz Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg nicht zur Leistung einer Entschädigung an ihn verpflichtet habe (Urk. 75 S. 32).
Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person Anspruch auf angemessene Entschädigung durch die Privatklägerschaft, wenn ihr im Zusammenhang mit der geltend gemachten Zivilforderung Aufwendungen entstanden sind. Ein Obsiegen liegt auch vor, wenn die Zivilklage im Sinne von
Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen wurde (Riklin, StPO-Kommentar,
a.a.O., N 1 zu Art. 432 StPO).
Der Beschuldigte legt vorliegend jedoch nicht dar, inwiefern ihm durch die Zivilklage der Privatklägerin Aufwendungen entstanden sein sollen. Der Beschuldigte liess denn auch lediglich die Abweisung der Zivilklage beantragen, ohne diesen Antrag näher zu begründen (vgl. Urk. 51 S. 2). Mangels Aufwendungen des Beschuldigten hat die Vorinstanz diesem zu Recht keine Entschädigung gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO zugesprochen.
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen.
Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Dementsprechend sind ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. ist schuldig der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 60.- (entsprechend Fr. 6'000.-).
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
18. August 2015 beschlagnahmte Gegenstand (Teilstück gelbe Isolationsplatte, Dep.Nr. im Archiv) wird definitiv eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Uster zur Vernichtung überlassen.
Die Privatklägerschaft wird mit ihrer Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 6 und 7) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.festgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an
die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten,
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
die Privatklägerschaft B.
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz,
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A,
das Migrationsamt des Kantons Zürich
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 29. August 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Freiburghaus
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