Zusammenfassung des Urteils SB160053: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte wurde wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, darunter das Überfahren eines Rotlichts, Fahren ohne Licht und Geschwindigkeitsüberschreitungen, verurteilt. Er erhielt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.- sowie eine Busse von Fr. 500.-. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Bei Nichtzahlung der Busse droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, die auf die Gerichtskasse genommen wurden. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB160053 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 22.04.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Polizei; Beschuldigten; Polizeifahrzeug; Geschwindigkeit; Strasse; Filmaufna; Filmaufnahme; Licht; Fahrzeug; Aussage; Polizeibeamte; -Strasse; Polizist; Busse; Aussagen; Polizisten; Gutachten; Vorinstanz; Geldstrafe; Fahrt; Metas; Berufung; Verteidigung; Polizeibeamten; Verletzung; Verkehrsregeln; Zeitstempel; Staatsanwaltschaft; Sinne |
Rechtsnorm: | Art. 106 StGB ;Art. 27 SVG ;Art. 286 StGB ;Art. 30 VRV ;Art. 39 SVG ;Art. 42 StGB ;Art. 46 StGB ;Art. 4a VRV ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 134 IV 77; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160053-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur.
Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 22. April 2016
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Juli 2014 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz :
Der Beschuldigte ist
der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 Abs. 1 StGB,
der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 41 Abs. 1 aSVG, Art. 4a Abs. 1 VRV und Art. 68 Abs. 1 bis SSV,
der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG
i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG sowie
des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 1 aSVG schuldig.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.sowie mit einer Busse von Fr. 500.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.
Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2011 für eine Rest-Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.-, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen, abzüglich 1 Tagessatz, der durch Haft erstanden ist.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 2'400.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.- Gebühr Anklagebehörde,
Fr. 3'530.95 Auslagen Untersuchung,
Fr. 7'443.amtliche Verteidigung (8% MwSt. inbegriffen).
Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 1)
Es sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelrichter in Strafsachen, vom 4. November 2015 aufzuheben.
Es sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 aSVG sowie der übersetzten Geschwindigkeit sowie des vergessenen Blinkerstellens und des vergessenen Anschaltens des Lichts, alles im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. Er sei dafür angemessen mit einer Busse zu bestrafen.
Im Übrigen sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen.
Es sei vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2011 ausgefällten Strafe abzusehen.
Es sei der Beschuldigte für das Verfahren zu entschädigen.
Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 67, schriftlich)
Keine Anträge
Erwägungen:
Verfahrensgang
Zur Prozessgeschichte bis zur Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 1 f.).
Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 5. November 2015 gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil der Vorinstanz vom 4. November 2015 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 54). Nach Erhalt des begründeten Entscheids am 28. Januar 2016 (Urk. 59/1) liess er mit Eingabe vom 11. Februar 2016 innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 61).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und die Stellung eines Antrags (Urk. 67).
Umfang der Berufung
Der Beschuldigte focht mit seiner Berufung das gesamte erstinstanzliche Urteil an mit Ausnahme des Schuldspruchs betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 aSVG (vgl. Urk. 61 S. 2).
Im entsprechenden Umfang (Dispositivziffer 1 Alinea 4) ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.
Zu prüfen sind die drei weiteren, mit Anklage vom 14. Juli 2014 erhobenen Vorwürfe betreffend Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (sowie die entsprechenden Nebenfolgen).
ZUR VERWERTBARKEIT EINZELNER BEWEISMITTEL
Aussagen der Polizeibeamten B.
und C.
Der Verteidiger brachte vor Vorinstanz vor, die Angaben und Aussagen der Polizeibeamten B. und C. (gemeint offenbar: Urk. 1, 3, 19 und 21) seien als Beweismittel völlig untauglich (Urk. 41 S. 12 und Prot. I S. 6; Urk. 74
S. 2 und 3). An diesem Standpunkt hielt er auch vor Berufungsgericht fest:
Glaubhaft und als einziges Beweismittel verwertbar sind die Aussagen [der Polizisten] sicher nicht (Urk. 74 S. 3).
Ob der Verteidiger mit diesen Ausführungen ausschliesslich geltend machen will, dass den genannten Beweismittel keine bzw. allenfalls bloss geringe Aussagekraft zukomme, ob er diese für vorweg unverwertbar hält, erscheint unklar. Ein konkreter Grund, weshalb die Angaben und Aussagen der zwei Polizisten, einer Verwertung nicht zugänglich sein sollten, wurde von ihm jedenfalls nicht genannt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, nachdem diese Belastungspersonen unter Wahrung der erforderlichen Gültigkeitsund Ordnungsvorschriften einvernommen wurden. Die Aussagen der beiden Polizeibeamten stellen deshalb ein verwertbares Beweismittel dar.
Filmaufna hmen
Der Verteidiger führte weiter aus, die Filmaufzeichnungen (Urk. 12) seien manipuliert worden. Authentisches Filmmaterial läge offenkundig nicht vor, nachdem die Originalaufnahmen nicht lesbar seien. Vielmehr gebe es nur die abgefilmten Videoaufnahmen. Ob und wie viele Segmente (der Originalaufnahmen) bei dieser abgefilmten Version übernommen gelöscht gefälscht worden seien, sei nicht bekannt. Fest stehe einzig, dass das (abspielbare) Filmmaterial manipuliert worden sei und damit nicht mit dem ursprünglichen Material und vermutlich nicht mit den tatsächlichen Zeitspannen übereinstimmt (Urk. 41 S. 16 und Prot. I S. 7). Es sei davon auszugehen, dass das Originalvideo während des Abfilmens schneller laufen gelassen worden sei, was andere (Fahrt-)Geschwindigkeiten ergeben habe. Damit der Gutachter dieser Manipulation nicht auf die Schliche kommen sollte, habe man das Originalvideo unlesbar gemacht (Prot. I S. 14). Im Ergänzungsgutachten werde die Möglichkeit einer Manipulation ausdrücklich nicht ausgeschlossen (Urk. 74 S. 3).
Der Verteidiger will damit sinngemäss die Nicht-Verwertbarkeit dieser Aufnahmen geltend machen (vgl. Urk. 50 S. 4), worin ihm aber nicht gefolgt werden kann. Der seitens der Verteidigung erhobene Vorwurf der willentlichen Manipulation der Ablaufgeschwindigkeit wirkt konstruiert und erscheint nicht plausibel (vgl. dazu nachstehend Ziff. II.C.2.1.3.). Zutreffend ist zwar, dass die Originaldateien aus der Videokamera des Polizeifahrzeugs nicht abspielbar sind, sondern lediglich eine Aufnahme, die offenbar durch händisches Abfilmen dieser Originaldateien ab Bildschirm entstanden ist (vgl. Urk. 12, Datei provisorisch abgefilmte Videoaufnahme; vgl. hiezu auch Urk. 13/3 S. 2). Aufgrund dessen kann nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden, ob diese abspielbare Filmaufnahme die abgefilmte Originalaufnahme in unveränderter Geschwindigkeit wiedergibt, nachdem es gemäss Metas-Ergänzungsgutachten vom 21. April 2015 unter rein technischen Aspekten theoretisch möglich ist, die Ablaufgeschwindigkeit zu verändern (vgl.
Urk. 44 S. 2). Zudem ist davon auszugehen, dass ein Kopieren unterschiedlicher Filmmedien durch händisches Abfilmen schon per se keine genaue Synchronisation garantiert.
Dieser Umstand führt aber nicht zu einer Unverwertbarkeit der Filmaufnahme, sondern schmälert lediglich den Beweiswert derselben sowie des MetasGutachtens vom 2. Juni 2014 - und dies lediglich in Bezug auf die (gestützt auf
diese Aufnahmen ermittelte) durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten (vgl. Urk. 44 S. 2). Der Manipulationsvorwurf der Verteidigung bezieht sich denn auch wie schon die Vorinstanz zutreffend anmerkte (Urk. 60 S. 7) ausschliesslich auf diese Frage der Fahrgeschwindigkeit. Zu keinem Zeitpunkt wurde indes vorgebracht, die vorliegend abspielbare Filmaufnahme sei in visueller Hinsicht manipuliert worden bzw. gebe inhaltlich die originalen Aufnahmen aus dem Polizeifahrzeug nicht zutreffend wieder zeige nicht die Fahrt des Beschuldigten. Mag dem abspielbaren Video in Bezug auf die eingeklagte Geschwindigkeit des Beschuldigten keine entscheidende Beweiskraft zukommen (vgl. hiezu nachstehend Ziff. II.C.2.1.), so gilt dies jedenfalls nicht für weitere Aspekte des zu prüfenden Sachverhalts. Auf die Filmaufnahme kann abgestellt werden. Diese stellt ein verwertbares und wichtiges Beweismittel dar.
Metas-Gutachten vom 3. Juni 2014
Der Verteidiger sieht weiter im Metas-Gutachten vom 3. Juni 2014
(Urk. 13/3) kein gültiges Beweismittel. Die Metas sei befangen erwecke zumindest den Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO (Urk. 41 S. 15).
Das Vorbringen, der Metas-Gutachter sei befangen, ist unbegründet, nachdem dieser vor Erstellung seines Gutachtens zu keinem Zeitpunkt mit der vorliegenden Sache schon zu tun gehabt hatte (vgl. hiezu Bundesgerichtsurteil 6B_520/2014 vom 26. Januar 2016, E. 1.3 m.w.H.). Der Verwertbarkeit des Metas-Gutachtens vom 3. Juni 2014 sowie des Ergänzungsgutachtens der Metas vom 21. April 2015 (Urk. 44) steht deshalb nichts im Wege. Wie bereits ausgeführt wird indes im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein, dass dem Gutachten hinsichtlich der fraglichen Geschwindigkeit des Beschuldigten bloss eine eingeschränkte Beweiskraft kommt.
Kurzbericht des Forensischen Institutes Zürich vom 23. Dezember 2013
Mit obgenanntem Kurzbericht wurde der im Polizeifahrzeug installierte RAGDatenträger ausgewertet (Urk. 5). Der Verteidiger führte aus, die Aufzeichnung
auf diesem Restwegschreiber sei wie sich aus dem Metas-Gutachten ergebe - ungenau und deshalb nicht verwertbar. Der sich auf dieses unklare Aufzeichnungsdokument stützende Kurzbericht sei somit selber per se unbrauchbar (Urk. 41 S. 16).
Soweit der Verteidiger damit primär die Nicht-Verwertbarkeit des Kurzberichts geltend zu machen scheint, kann ihm nicht gefolgt werden. Im MetasGutachten wird ausgeführt, es könne nicht beurteilt werden, wie alt die Kalibration des Restwegschreibers sei und ob die Reifendimensionen (am Polizeifahrzeug) zwischenzeitlich gewechselt worden seien (Urk. 13/3 S. 2). Dieser Unsicherheitsfaktor macht den Kurzbericht des Forensischen Institutes Zürich indes nicht unverwertbar, sondern wirkt sich lediglich auf dessen Beweiskraft hinsichtlich der aufgezeichneten momentanen Fahrgeschwindigkeit des Polizeifahrzeugs aus (auch dazu nachstehend Ziff. II.C.2.1.).
HINDERUNG EINER AMTSHANDLUNG
Anklagevorwurf
Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, am Samstag, 21. Dezember 2013, ca. 01.27 Uhr, den Personenwagen mit dem Kontrollschild ZH an der Bahnhofstrasse 13 in D. aus einem Parkfeld heraus in Fahrtrichtung ...- Strasse ohne Licht in Betrieb gesetzt zu haben, indem er leicht angefahren sei. Daraufhin sei eine Patrouille der Stadtpolizei Uster neben das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug gefahren und habe versucht, ihn auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen, indem ihn der Polizeibeamte B. sowohl mündlich als auch mit den Händen gestikulierend aufgefordert habe, das Fenster hinunter zu lassen. Der Beschuldigte habe gegen das Polizeifahrzeug geschaut und für einige Sekunden angehalten, dann habe er aber Gas gegeben, das Parkfeld verlassen und massiv in Richtung ...-Strasse beschleunigt. Daraufhin habe die Polizeipatrouille zur Verfolgungsfahrt mit eingeschaltetem Blaulicht, Cis-Gis-Horn und der Matrix-Leuchte Stop Polizei angesetzt. Der Beschuldigte habe anstatt anzuhalten und der Aufforderung der Polizei Folge zu leisten - die Fahrt in rücksichtsloser Art und Weise (über die in der Anklageschrift genau beschriebene Strecke)
fortgesetzt. Dies habe er getan, um sich der Kontrolle durch die Polizei zu entziehen. Erst beim Ortseingang E. , nach der Unterführung, habe er von der Polizeipatrouille überholt und um 01.29 Uhr angehalten werden können. Der Beschuldigte habe wohl gewusst, dass eine solche Kontrolle in der Kompetenz der Polizei gelegen habe.
Unbestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass er zur angegebenen Tatzeit aus dem besagten Parkfeld herausfuhr und anschliessend die in der Anklage beschriebene Strecke bis zur Ortseinfahrt E. zurücklegte (vgl. Urk. 2 S. 2,Urk. 17 S. 3, Urk. 42/1-2, Urk. 49). Dieses Teilgeständnis deckt
sich mit dem (übrigen) Untersuchungsergebnis, womit der entsprechende Teil des
Sachverhaltes erstellt ist.
Bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet indessen, dass er sich einer Polizeikontrolle habe entziehen wollen und macht geltend
dass er nicht mitbekommen habe, dass er auf dem Parkplatz vom Beifahrer des Polizeifahrzeugs mündlich und mit den Händen gestikulierend zum Anhalten aufgefordert worden sei (vgl. Urk. 2 Frage 11),
dass er auch nicht mitbekommen habe, dass das Polizeifahrzeug ihn darauf mit den eingeschalteten Warnsignalen Blaulicht, Cis-Gis-Horn und Matrix-Leuchte Stop Polizei verfolgt habe (vgl. Urk. 2 Frage 13 f. und 23, Urk. 17 S. 3) bzw.
dass er vielmehr das Polizeifahrzeug erst bei der Ortseinfahrt in
E. gesehen habe (vgl. Urk. 1 Frage 18, Urk. 17 S. 3, Urk. 42/1- 2).
Bezüglich dieser Sachverhaltselemente ist der Sachverhalt somit zu erstellen.
Grundsätze der Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat sich zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung zutreffend geäussert (Urk. 60 S. 6 Ziff. 3.1.). Darauf kann verwiesen werden.
Beweiswürdigung
Geschehnisse beim Parkfeld
Aus der vorerwähnten abspielbaren Filmaufnahme (Urk. 12) ist ersichtlich, wie der auf einem Parkfeld am rechten Strassenrand seitwärts parkierte Personenwagen des Beschuldigten ohne Licht in Gang gesetzt wird (ab Zeitstempel 00.15). Der Personenwagen des Beschuldigten befindet sich auf dem zweitvordersten Parkfeld, derweil das vorderste durch ein parkiertes Drittfahrzeug besetzt ist (Zeitstempel 00.14 - 00.16). Kurz darauf hält das auf der rechten Fahrspur entgegenkommende Polizeifahrzeug auf Höhe des (nunmehr nicht mehr sichtbaren) Fahrzeugs des Beschuldigten und bleibt rund 10 Sekunden so stehen (Zeitstempel 00.17 - 00.28). Im weiteren zeigt die Filmaufnahme, wie das Polizeifahrzeug über den Busbahnhof wendet (Zeitstempel 00.29 - 00.35) und die Verfolgung des Fahrzeugs des Beschuldigten aufnimmt (dazu nachstehend
Ziff. 5.2.1.).
Die beschriebene Sequenz der Filmaufnahme stützt die Aussagen der zwei Polizeibeamten. Diese gaben (sinngemäss) übereinstimmend an, dass sie gesehen hätten, wie der Beschuldigte ohne Licht habe wegfahren wollen, und aus diesem Grund neben dessen Fahrzeug angehalten hätten. Der Polizeibeamte B. habe dann auf der Beifahrerseite des Polizeifahrzeugs die Scheibe herunter gelassen und dem Beschuldigten verbal und mittels Handgesten zu verstehen gegeben, er solle anhalten und das Fenster herunterlassen. Der Beschuldigte habe sie ihrer Auffassung nach gesehen und aufgrund der Gestik auch verstehen müssen, was sie von ihm gewollt hätten. Er habe aber keine Anstalten gemacht, das Fenster herunter zu lassen anzuhalten, sondern sei relativ schnell davon gefahren, was sie als Fluchtversuch gedeutet hätten. Sie hätten daraufhin die
Verfolgung aufgenommen, wozu sie zuerst beim Busbahnhof D. hätten wenden müssen (Urk. 19 S. 3 f. / Urk. 21 S. 3 f.).
Diese Darstellung der Polizeibeamten ist glaubhaft. Der Einwand des Verteidigers (Urk. 41 S. 2; Urk. 74 S. 2), wonach profilierungssüchtige Polizeibeamten den Beschuldigten im Hinblick auf eine ersehnte Beförderung zu Unrecht belastet haben sollen, erscheint konstruiert, vermag er sich doch vorliegend nicht auf objektive Anhaltspunkte zu stützen. Vielmehr erscheint in Anbetracht der objektiven Filmaufnahme mehr als plausibel, dass die Polizeibeamten deshalb neben dem Fahrzeug des Beschuldigten anhielten, weil sie ihn auf das fehlende Licht aufmerksam machen wollten. Auch ihre weiteren Aussagen sind grundsätzlich nicht anzuzweifeln, nachdem ihre Darstellung zusammen mit den Filmaufnahmen ein stimmiges Ganzes ergibt.
Die Aufnahme vermag nicht zu zeigen, was der Beschuldigte nach Anhalten des Polizeifahrzeugs getan hat und wann und wie er das Parkfeld verlässt, sie zeigt aber, wie das Polizeifahrzeug zuvor auf der rechten Fahrspur unmittelbar neben dem Fahrzeug des Beschuldigten anhält. Aus dem Umstand, dass sich das Polizeifahrzeug rund 10 Sekunden später wieder in Bewegung setzt, lässt sich folgern, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt allenfalls kurz zuvor weggefahren sein muss und demnach der Aufforderung der Polizei zum Öffnen des Fensters nicht Folge leistete. Dafür, dass der Beschuldigte die Polizisten gesehen und deren Aufforderung verstanden haben wird, spricht einerseits die glaubhaften Darstellung derselben, namentlich auch die authentisch wirkende Aussage von B. , wonach er mit dem Beschuldigten Blickkontakt gehabt und gesehen habe, dass dieser studiert habe, was er machen solle, bevor er abgefahren sei (Urk. 19 S. 3; bestätigt in den Angaben von C. in seinem Wahrnehmungsbericht vom 23. Januar 2014, Urk. 3). Dass dem Beschuldigten das klar als solches gekennzeichnete Polizeifahrzeug kaum entgangen sein konnte, ist andererseits auch aus den räumlichen Gegebenheiten zu erschliessen, wie sie sich aufgrund der Filmaufnahme rekonstruieren lassen. Da er im Begriffe war, sein Parkfeld zu verlassen, - und er hiezu zur Vermeidung einer Kollision mit allenfalls entgegenkommenden Fahrzeugen vorerst zweifellos die rechte Fahrspur
zu beobachten hatte kann mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das entgegenkommenden Polizeifahrzeug bereits unmittelbar vor dessen Anhalten in seinem Blickfeld war. Spätestens aber, nachdem das Polizeifahrzeug neben seinem Fahrzeug angehalten hatte, war dieses samt dem darin sitzenden gestikulierenden Polizeibeamte B. für den Beschuldigten aufgrund der kurzen Distanz mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zu übersehen. Auch noch beim Wegfahren muss sich das Polizeifahrzeug höchstwahrscheinlich in seinem Blickfeld befunden haben. Er musste es wohl deshalb im Auge behalten, weil er wie es vom Polizeibeamten C. lebensnah beschrieben wurde (Urk. 21 S. 4) sein Fahrzeug zwischen diesem und dem auf dem ersten Parkfeld parkierten Drittfahrzeug herauszirkeln musste.
Aufgrund dieser Umstände ist das Vorbringen des Beschuldigten, er habe das Polizeifahrzeug erstmals nach dem Kreisel bzw. der Unterführung in E. gesehen (Urk. 17 S. 3; Urk. 42/1-2), wenig glaubhaft. Dieser Darstellung
kommt auch deshalb keine grosse Überzeugungskraft zu, da sich der Beschuldigte damit selbst widerspricht. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
21. Dezember 2013 gab er noch zu Protokoll, er habe gesehen, dass sie [gemeint: die Polizeibeamten] neben mir gehalten haben ja und machte lediglich geltend, nicht gesehen und nicht verstanden dass er verbal und gestikulierend zum Anhalten aufgefordert worden sei (Urk. 2 S. 2).
Aufgrund der glaubhaften Darstellung der Polizisten einerseits und den wenig überzeugenden Aussagen des Beschuldigten andererseits kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte das Polizeifahrzeug auf dem Parkplatz an der Bahnhofstrasse in D. gesehen hatte und in der Folge das Parkfeld ohne eine Reaktion auf die Aufforderung der Polizisten verliess. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist damit in Bezug auf die Vorgänge beim Parkplatz an der Bahnhofstrasse in D. grundsätzlich erstellt.
Nicht nachgewiesen werden kann indes, dass er der Aufforderung der Polizisten, das Fenster zu öffnen, bewusst nicht Folge leistete. Trotz glaubhafter Beobachtungen derselben in diesem Sinne kann in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte den gestikulierenden Polizisten B. übersah dessen Gesten nicht verstand. Diesen Umstand gilt es bei der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen.
Geschehnisse während der Verfolgungsfahrt
Wie ausgeführt kann der Filmaufnahme im weiteren entnommen werden, dass sich das Polizeifahrzeug rund 10 Sekunden nach dem Anhalten wieder in Bewegung setzt, über den Busbahnhof wendet (Zeitstempel 00.29 - 00.35) und die Verfolgung des Fahrzeugs des Beschuldigten aufnimmt. Pulsierende blaue Reflexionen auf der Motorhaube des Polizeifahrzeugs und auf den umgebenden Hausfassaden lassen deutlich erkennen, dass inzwischen das Blaulicht eingeschaltet wurde (vgl. z.B. um Zeitstempel 00.38). Das Fahrzeug des Beschuldigten haben die Polizisten zunächst offensichtlich aus dem Sichtfeld verloren. Kurz vor der Kreuzung ...-Strasse/...-Strasse taucht es wieder auf (ab Zeitstempel 00.50); es ist an den aufleuchtenden Bremslichter erkennbar und fährt offensichtlich noch immer ohne Licht. Ab diesem Moment bleibt das Fahrzeug des Beschuldigten über den Rest der Strecke (mit Ausnahme des Abbiegevorgangs des Polizeifahrzeugs an der Kreuzung) trotz des nicht eingeschalteten Lichts im Sichtfeld der im Polizeifahrzeug installierten Videokamera. Die Aufnahme zeigt, wie der Beschuldigte vor der Kreuzung das Rotlicht überfährt und, ohne den Blinker zu stellen, nach links abbiegt (Zeitstempel 00.53. - 00.55). Etwas später befährt er den Kreisel ...-Strasse/ -Stasse wiederum ohne das Stellen des Blinkers (Zeitstempel
01.16 - 01.19). Die Filmaufnahme zeigt schliesslich (ab Zeitstempel 01.31), dass
der Beschuldigte abzubremsen und rechts heranzufahren beginnt und das Polizeifahrzeug zum Überholmanöver ansetzt.
Dem Kurzbericht des Forensischen Instituts zur Auswertung des RAG-Datenträgers und dem dazugehörigen Übersichtsprotokoll geht hervor, dass während der Verfolgungsfahrt sowohl das Blaulicht als auch das Cis-Gis-Horn eingeschaltet waren (Urk. 5).
Die Aussagen der zwei Polizeibeamten fügen sich mit den auf der Filmaufnahme erkennbaren Geschehnissen und den Erkenntnissen aus der Auswertung RAG-Datenträgers betreffend die Warnsignale zu einem stimmigen Ganzen. B. und C. gaben übereinstimmend (sinngemäss) an, dass sie während des Wendevorgangs auf dem Bahnhofplatz Blaulicht, Horn und die Matrix-Leuchte Stop Polizei eingeschaltet hätten (Urk. 19. S. 3 und 4 / Urk. 20 S. 3), dass sie das Fahrzeug des Beschuldigten zuerst aus dem Blickfeld verloren, kurz vor der Kreuzung aber wieder gesehen hätten; dabei beobachtet hätten, wie es das Rotlicht überfahren habe, und ihm von da an in Sichtdistanz hätten folgen können (Urk. 19. S. 4 / Urk. 20 S. 4). Am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen, die in sämtlichen wesentlichen Punkten eine Entsprechung in den objektiven Beweismitteln der Filmaufnahme und des Fahrtenschreibers finden, kann nicht gezweifelt werden.
Gleichwohl lässt sich allein anhand dieser Aussagen der Polizisten und der Filmaufnahme die Darstellung des Beschuldigten wonach er auf der Strecke vor dem Kreisel in E. nicht bemerkt haben will, dass er von der Polizei mit Blaulicht, Cis-Gis-Horn und Matrix-Leuchte Stop Polizei verfolgt wurde - nicht widerlegen. Die Filmaufnahme zeigt zwar, dass (nachdem das Polizeifahrzeug dasjenige des Beschuldigten kurz vor der Kreuzung ...-Strasse/...-Strasse wieder aufgeholt hatte) das Auto des Beschuldigten, obwohl es ohne Licht fuhr, aus Sicht des Polizeifahrzeugs durchwegs erkennbar war. Indes blieb die Distanz zwischen den Fahrzeugen über diese Strecke bis zum Kreisel in E. doch durchwegs relativ gross. Aufgrund dessen kann nicht zwingend geschlossen werden, dass der Beschuldigte schon auf diesem Streckenabschnitt realisiert haben musste, dass er hätte anhalten müssen. Selbst unter der Annahme, dass er das mit Blaulicht hinter ihm herfahrende Polizeifahrzeug im Rückspiegel gesehen hatte, kann zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht erkannte, dass die Polizeifahrt ihm galt, zumal auch die Matrix-Leuchte Stop Polizei auf diese Distanz wohl nicht lesbar gewesen sein dürfte.
Beide Polizisten gaben schliesslich an, dass der Beschuldigte letztlich nicht selber angehalten habe, sondern hiezu durch Überholen und Ausbremsen habe gezwungen werden müssen (Urk. 19. S. 4 / Urk. 20 S. 5), wobei der Polizeibeamte C. differenzierend hinzufügte, der Beschuldigte habe vor dem Überholen abgebremst, vermutlich, weil er gesehen habe, dass es keinen Sinn
mehr mache (Urk. 20 S. 3). Diese Aussagen sind zwar glaubhaft, stellen indes naturgemäss weniger eine direkte Beobachtung, denn eine Interpretation des Beobachteten dar. Da der Beschuldigte gemäss Aussage von C. bereits vor Ansetzen des Überholmanövers abbremste und dies auch auf der Videoaufnahme ersichtlich ist, kann nicht mit rechtserforderlicher Sicherheit gefolgert werden, dass er seine Fahrt erst aufgrund des unmittelbaren Zwangs der Polizei abbrach. Vielmehr kann zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen werden, dass er erst in jenem Moment, als das Polizeiauto nach dem Kreisel in E. zu ihm aufschloss, kapierte, dass die Polizeifahrt ihm galt, und sich darauf zum Anhalten entschloss.
Fazit
Zusammengefasst muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte während seines Herausfahrens aus dem Parkplatz das herannahende und neben ihm anhaltende Polizeifahrzeug zwar gesehen hatte, indes nicht wahrnahm nicht verstand, dass ihm der Polizist
mit Gesten zu verstehen gab, er solle anhalten und das Fenster öffnen.
Zu Gunsten des Beschuldigten ist weiter davon auszugehen, dass er das seine Verfolgung aufnehmende Polizeifahrzeug erst wieder wahrnahm, als dieses nach Passieren des Kreisels in E. zu ihm aufschloss und auch erst in diesem Augenblick realisierte, dass die Polizeibeamten ihn mittels der Matrix-Leuchte Stop Polizei zum Anhalten aufforderten, und dass er dieser Aufforderung darauf auch Folge leistete.
6. Rechtliche Würdigung
Den Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Nicht strafbar ist demgegenüber die blosse Nichtbefolgung der Anordnung eines Beamten, wenn sich dessen Tätigkeit im Erteilen von Verhaltensanweisungen erschöpft (vgl. Trechsel/Vest - StGB PK, Art. 286 N 5).
Dass der Beschuldigte der Aufforderung des Polizeibeamten B. , anzuhalten und das Fenster zu öffnen, nicht Folge leistete, kann demnach noch nicht unter den Tatbestand von Art. 286 StGB subsumiert werden, selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschuldigte den gestikulierenden Polizeibeamten wahrgenommen und verstanden hatte. Auch mit seiner Fahrt nach E. hat sich der Beschuldigte keiner Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht, nachdem zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden muss, dass er der mittels Matrix-Leuchte Stop Polizei kommunizierten Aufforderung zum Anhalten nachkam, sobald er realisierte, dass die Polizeifahrt ihm galt.
Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen.
VERLETZUNG DER VERKEHRSREGELN
Anklagevorwurf
Dem Beschuldigten wird zudem vorgeworfen
dass er auf der Fahrt von der Bahnhofstrasse zur Kreuzung ...- Strasse / ...-Strasse trotz Nachtzeit und herrschender Dunkelheit kein Licht am Fahrzeug eingeschaltet habe,
dass er an der vorerwähnten Kreuzung das auf Rot stehende Lichtsignal missachtet habe,
dass er es beim Abbiegen an dieser Kreuzung und danach am Kreisel
...-Strasse / -Strasse je unterlassen habe, die Richtungsanzeige zu betätigen,
dass er die signalisierte zulässige Innerortsgeschwi ndigkeit von 50 km/h überschritten habe
um durchschnittlich mindestens 30 km/h auf der Fahrt von der Bahnhofstrasse bis zur Kreuzung ...-Strasse / ...-Strasse
und um ca. 30 km/h von da an bis zum Kreisel ...-Strasse / - Strasse (Urk. 27 S. 2).
Sachverhalt
Geschwindigkeitsüberschreitung
Die Anklage stützt ihren Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 30 km/h vornehmlich auf die Auswertung des im Polizeifahrzeug installierten RAG-Fahrtenschreibers (Urk. 5) und auf das Metas-Gutachten vom 3. Juni 2014 (Urk. 13/3).
Wie bereits ausgeführt (vorstehend Ziff. A.2. f.), wohnt diesen beiden Beweismitteln in Bezug auf die Frage der Geschwindigkeit je ein Unsicherheitsfaktor inne. Einerseits ist nicht bekannt, ob der RAG-Fahrtenschreiber welcher durch den Kurzbericht des Forensischen Institutes Zürich (Urk. 5) ausgewertet wurde eine exakte Kalibration aufgewiesen hatte (vgl. die Ausführungen des Metas-Gutachters im Gutachten vom 3. Juni 2014, Urk. 13/3 S. 2 und 8). Andererseits ist nicht gesichert, dass die abspielbare Filmaufnahme (Urk. 12) auf welche sich das Metas-Gutachten abstützt - die Originalaufnahmen aus der im Polizeifahrzeug installierten Videokamera in exakter Geschwindigkeit wiedergeben (vgl. die Ausführungen des Metas-Gutachters im Ergänzungsgutachten vom 21. April 2014, Urk. 44 S. 2). Der Metas-Gutachter hat ausgeführt, dass die gutachterlich vor Ort mittels eines kalibrierten Messrads ermittelten Wegstrecken respektive die darauf resultierenden Geschwindigkeiten im Gutachten vom 3. Juni 2014 sich nicht vollständig decken würden mit der im Kurzbericht des Forensischen Institutes vorgenommenen Auswertung der Wegstrecke des Restwegschreibers. Die Ursache für diese Abweichungen könne in einer fehlerhaften Software bei der Achsenskalierung einer falschen Kalibrierung des Restwegschreibers liegen. Der genaue Grund könne nicht beurteilt werden. Das Problem liege auch darin, dass der Restwegschreiber die momentane Geschwindigkeit aufzeichne, derweil anhand der Videoaufnahmen die durchschnittliche Geschwindigkeit ermittelt werde. Auch könne der momentane Geschwindigkeitsverlauf des Polizeifahrzeugs aufgrund der verschiedenen Geschwindigkeitsveränderungen nicht direkt dem vorausfahrenden Fahrzeug zugeordnet werden (Urk. 13/3 S. 8 und Urk. 44 S. 1).
Das Vorbringen der Verteidigung, welches diese Abweichungen auf eine willentliche Manipulation der Polizei beim Abfilmen des originalen Videomaterials durch zurückführen will, ist konstruiert und kann verworfen werden. Wie vorstehend gezeigt wurde (Ziff. B.), haben die Polizisten B. und C. die Geschehnisse vom 21. Dezember 2013 glaubhaft geschildert. Ihre Darstellung deckt sich mit den vorhandenen Filmaufnahmen, welche jedenfalls visuell, d.h. in dem was sie zeigen, nicht manipuliert worden sein können. Es ist deshalb auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Polizisten das Videomaterial hinsichtlich der Ablaufgeschwindigkeit mit Absicht verändert haben sollten, noch finden sich für eine solche Hypothese sonstwie objektive Anhaltspunkte. Die fehlende exakte Übereinstimmung der Wegstrecken und Geschwindigkeiten zwischen Kurzbericht und Gutachten mag vielmehr auf technische Unzulänglichkeiten zurückzuführen sein, wie sie vom Gutachter angesprochen wurden.
Die festgestellten und nicht auflösbaren Ungenauigkeiten führen gleichwohl dazu, dass der Beweiswert des Gutachtens vom 3. Juni 2014 als eingeschränkt zu betrachten ist. Dessen Schluss, wonach die durchschnittliche kurzzeitige Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten sicher über 80 km/h, möglicherweise bis gegen 90 km/h betragen habe, bzw. die durchschnittliche Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten vor der Fahrt um den Kreisel phasenweise im Bereich von 80 km/h gewesen sei (Urk. 13/3 S. 8), vermag deshalb nicht restlos zu überzeugen. Abgesehen davon spricht der Gutachter ohnehin von kurzzeitiger bzw. phasenweiser (also nicht: permanenter) durchschnittlicher Geschwindigkeit von 80 km/h. Der Vorwurf der Anklage, dass der Beschuldigte die zulässige Innerortsgeschwindigkeit bis zur Kreuzung um durchschnittlich mindestens 30 km/h, und ab da bis zum Kreisel um ca. 30 km/h überschritten habe, lässt sich in dieser Absolutheit deshalb nicht erstellen (selbst wenn auf das Gutachten abzustellen wäre).
Keine Zweifel bestehen aber, dass der Beschuldigte jedenfalls mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Die Abweichungen der Ge-
schwindigkeiten des Polizeifahrzeugs, wie sie einerseits durch den Fahrtenschreiber aufgezeichnet und andererseits gutachterlich im Durchschnitt anhand der Filmaufnahmen errechnet wurden, sind nicht derart gravierend (vgl. hiezu die Grafiken 1 und 2 im Gutachten vom 3. Juni 2014, Urk. 13/3 S. 2 und 8), dass zu Gunsten des Beschuldigten von einer Geschwindigkeit im Rahmen der zulässigen Innerortsgeschwi ndigkeit ausgegangen werden könnte. Vielmehr zeigen die Datenkurven aus beiden Instrumenten, dass das Polizeifahrzeug durchgehend mit einer Geschwindigkeit von deutlich über 50 km/h, meist sogar über 60 km/h unterwegs war. Trotz der vorstehend genannten Ungenauigkeiten und auch wenn zu berücksichtigen ist, dass die Polizisten zuerst den Beschuldigten einholen mussten und danach nicht unmittelbar hinter diesem herfuhren und die tatsächliche Geschwindigkeiten grossen Schwankungen unterlag, lassen die von einander unabhängig erhobenen Geschwindigkeitswerte aus Fahrtenschreiber und Filmmaterial immerhin den Schluss zu, dass auch der Beschuldigte deutlich schneller als mit 50 km/h bzw. grösstenteils mit mindestens 60 km/h gefahren sein musste.
Dass der Beschuldigte mit einer überhöhten Geschwindigkeit unterwegs war, geht sodann auch aus der im Polizeirapport deponierten Beobachtung des Polizeibeamten B. hervor, wonach der Fahrstil des Beschuldigten als rücksichtslos und halsbrecherisch zu bezeichnen sei (Urk. 1 S. 6).
Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selber nie geltend gemacht hatte, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten zu haben. Vielmehr gab er konstant an, mit höchstens 60-70 km/h bzw. etwa 60 km/h bis 65 km/h (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 17 S. 3 f.; Urk. 42/1-2) gefahren zu sein. Auch vor Vorinstanz stellte er seine früheren Geschwindigkeitsangaben nicht in Abrede (Urk. 49 S. 2). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte der Beschuldigte, dass er mit einer Geschwindigkeit von wenigstens 60 km/h unterwegs gewesen sei (vgl. Prot. II S. 9 und 12).
In Anbetracht der genannten Umstände bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass der Beschuldigte jedenfalls mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h gefahren war und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 10 km/h überschritten hatte.
Fahren ohne Licht
Anhand der Filmaufnahmen und der damit übereinstimmenden Aussagen der Polizisten B. und C. ist nachgewiesen, dass der Beschuldigte ohne Licht vom Parkfeld am Bahnhof wegfuhr und auch noch kurz vor der Kreuzung
...-Strasse / ...-Strasse bis zum Ende seiner Fahrt ohne Licht unterwegs war. Aufgrund dieses Befunds kann ohne erhebliche Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch in der Zeit dazwischen, während der er für die Polizisten und die am Polizeifahrzeug installierte Videokamera nicht sichtbar war (d.h. zwischen den Zeitstempeln 00.16 bis 00.53 der Filmaufnahme, Urk. 12), das Licht am Fahrzeug nicht eingeschaltet hatte. Die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten, welcher den Vorwurf des Fahrens ohne Licht zuerst eingestand (vgl. Urk. 2 S. 3), sein Geständnis danach relativierte (vgl. Urk. 17 S. 7) und schliesslich gänzlich widerrief (vgl. Urk. 22 S. 2), vermögen an diesem klaren Ergebnis nichts zu ändern. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte denn auch wieder sinngemäss ein und liess auch seinen Verteidiger ausführen, dass es sein könne, dass er ohne Licht unterwegs gewesen sei (vgl. Prot. II S. 11; Urk. 74 S. 1 und 16). Der Sachverhalt des Fahrens ohne Licht ist damit rechtsgenügend erstellt.
Missachtung des Lichtsignals
Das Überfahren des Rotlichts ist auf der Filmaufnahme eindeutig zu erkennen und wird auch durch die Aussagen der beiden Polizisten bestätigt. Damit sind die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten klar widerlegt, der einmal die Lichtsäule bei Gelb passiert (Urk. 2 S. 2) und ein anderes Mal gar davor angehalten und das grüne Signal abgewartet haben will (Urk. 42/1-2). Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt.
Unterlassen der Richtungsanzeige
Die Filmaufnahme zeigt klar, dass der Beschuldigte weder bei der Kreuzung
...-Strasse / ...-Strasse (Urk. 12, Zeitstempel 00.53. - 00.55) noch beim Kreisel ...- Strasse / -Strasse (Zeitstempel 01.16 - 01.19) den Blinker betätigte, womit der
Sachverhalt auch diesbezüglich rechtsgenügend erstellt ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde dieser Punkt denn auch seitens des Beschuldigten und seines Verteidigers anerkannt (Prot. II S. 13 und Urk. 74 S. 1).
Rechtliche Würdigung
Einleitung
Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur groben und einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 25-28). Bei der Bestimmung des Qualifikationsniveaus ist auf die jeweiligen Tathandlungen abzustellen. Die Erfüllung mehrerer Tatbestände führt nicht per se dazu, dass die Handlungen zu einer qualifizierten Verkehrsregelverletzung zusammengefasst werden. Selbst uno actu begangene Verkehrsregelverletzungen stehen zueinander grundsätzlich in echter Konkurrenz. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass spezifische, für sich allein nicht unter eine Qualifikation fallende Verhaltensweisen gerade in ihrer Kombination dazu führen, dass der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt ist (vgl. BSK SVG
- Fiolka, Art. 90 N 166 und 176).
Missachtung des Rotlichts
Im vorliegenden Fall überfuhr der Beschuldigte das Rotlicht, während er gleichzeitig ohne Licht unterwegs war und die zulässige Innerortsgeschwindigkeit um (mindestens) 10 km/h überschritt. Unter diesem kumulativen Umständen verursachte der Beschuldigte eine sehr erhebliche Gefahr und manifestierte er auch ein rücksichtloses Verhalten. In dieser Kombination ist die Missachtung des Rotlichts als grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV zu werten.
Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahren ohne Licht, Unterlassen der Richtungsanzeige
Der Beschuldigte fuhr auch ausserhalb seiner Missachtung des Rotlichts mit einer um 10 km/h übersetzten Geschwindigkeit und ohne Licht. Damit hat er sich der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 aSVG und Art. 30 Abs. 1 VRV sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27
Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig gemacht. Mit seinem (zweimaligen) Unterlassen der Richtungsanzeige hat er sich sodann einer weiteren einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG hier in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG schuldig gemacht.
Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte durch sein Verhalten schuldig gemacht hat:
der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 bis SSV sowie
der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v.
Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 aSVG und Art. 30 Abs. 1 VRV sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 39 Abs. 1 SVG.
Strafzumessung
Einleitung
Hinsichtlich der Strafzumessungsregeln kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 32 f.).
Sanktionsart
Auch dass vorliegend keine Gründe gegeben sind, die zwingend für eine Freiheitsstrafe sprechen würden, und deshalb auf eine Geldstrafe zu erkennen ist, wurde vom Vorderrichter überzeugend dargetan (Urk. 60 S. 34 f.).
Für die Übertretungen (mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung / Fahren in fahrunfähigem Zustand) ist eine Busse auszusprechen.
Geldstrafe
Strafmass
Das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist als insgesamt nicht mehr leicht zu qualifizieren. Der Beschuldigte missachtete nachts ein Rotlicht, während er mit übersetzter Geschwindigkeit und ohne Licht unterwegs war. Damit schuf er für andere Verkehrsteilnehmer eine abstrakte Gefahr erheblichen Ausmasses.
Die zwei Vorstrafen des Beschuldigten (Urk. 63) sowie sein getrübter automobilistischer Leumund (Urk. 24/2) wirken sich straferhöhend aus. Die relativ lange Verfahrensdauer ist strafmindernd zu berücksichtigen. Straferhöhend hinzu kommt weiter, dass der Beschuldigte während der laufenden, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2011 angesetzten Probezeit delinquiert hat. Die straferhöhenden Faktoren überwiegen den strafmindernden klar.
Im Übrigen wirkt sich die Biographie des Beschuldigten - der in einem Arbeitsverhältnis steht und mit seiner Ehefrau sowie zwei minderjährigen Kindern zusammenlebt (vgl. Prot. II S. 6 f.; Urk. 49 S. 2 ff.; Urk. 17 S. 10 f.) strafzumessungsneutral aus.
In Berücksichtigung aller relevanter Umstände ist die grobe Verletzung der Verkehrsregeln mit 60 Tagessätzen zu sanktionieren.
Tagessatz
Der von der Vorinstanz auf Fr. 50.festgesetzte Tagessatz (Urk. 60 S. 34) erweist sich in Anbetracht der im Wesentlichen bis heute unveränderten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Urk. 71 und 72/1-4) als angemessen.
Busse
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz dürfen mehrere Einzelbussen nicht einfach kumuliert werden. Vielmehr gilt unter dem neuen Recht auch bei der Ausfällung von Bussen für mehrere Übertretungen das Asperationsprinzip (vgl. BSK Strafrecht I - Heimgartner, Art. 104 N 13).
Die Übertretungen des Beschuldigten - die mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung und das Fahren in fahrunfähigem Zustand ist demgemäss mit einer Busse von Fr. 500.zu sanktionieren. Einem höheren Bussenbetrag steht heute die reformatio in peius entgegen.
Eine weitere Korrektur der erstinstanzlichen Ausführungen ist hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) anzubringen. Wird nebst einer Busse eine Geldstrafe ausgesprochen, erscheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (vgl. BGE 134 IV 77 E. 7.3.3). Somit ist vorliegend die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auf 10 Tage festzusetzen.
1.5. Fazit
Der Beschuldigte ist demnach mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.sowie mit einer Busse von Fr. 500.zu bestrafen.
Vollzug der Strafe
Die Vorinstanz erwog, dass die Vorstrafen des Beschuldigten vorliegend nicht einschlägig seien und die Vermutung einer günstigen Legalprognose deshalb nicht zu widerlegen vermöchten. Der Beschuldigte sei sodann zwar im Strassenverkehr bereits mehrfach negativ aufgefallen. Dabei habe es sich jedoch nicht um schwerwiegende Verfehlungen mit strafrechtlicher Relevanz gehandelt, sondern lediglich um Verwarnungen der Administrativbehörde. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass mit dem Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2011 angeordneten Rest-Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.- (vgl. hiezu nachstehende Ziff. 3) dem Beschuldigten eine genügende Warnwirkung vor Augen geführt werde. Unter Gesamtwürdigung der Umstände könne dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB somit gerade noch einmal gewährt werden, wobei es aufgrund vorhandener Restbedenken als angemessen erscheine, die Probezeit auf vier Jahre festzusetzen.
Diese Einschätzung der Vorinstanz kann geteilt und für die heute ausgefällte Strafe übernommen werden. Der Vollzug der vorstehend festgelegten Geldstrafe ist somit aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen.
Widerruf
Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten ereigneten sich innerhalb der dreijährigen Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2011 wegen Raufhandels ausgefällten bedingt vollziehbaren Rest-Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.- (vgl. Urk. 24/7 und 63). Die erneute Straffälligkeit zeigt offensichtlich, dass sich der Beschuldigte weder von den Verwarnungen des Strassenverkehrsamtes noch von den Sanktionen der in der Vergangenheit verübten Delikte genügend beeindrucken liess. Unter diesen Umständen erscheint es mit der Vorinstanz angezeigt, den mit vorgenanntem Strafbefehl angeordneten bedingten Teilvollzug der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.-, abzüglich 1 Tagessatz, der als durch Haft erstanden gilt, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen. Erst mit diesem Widerruf kann dem Beschuldigten die günstige Legalprognose gestellt werden, die es erlaubt, für die heute ausgefällte Geldstrafe den bedingten Vollzug zu gewähren.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung zu bestätigen. Sodann rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des gesamten Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, lediglich zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte.
Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren ist ausgehend von deren angemessen erscheinenden Kostennote vom 22. April 2016 (Urk. 76), zuzüglich 4 Std. für die Berufungsverhandlung, inkl. Weg und Nachbesprechung, auf Fr. 4'050.- (inkl. MwSt.) festzusetzen.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 4. November 2015 bezüglich Dispositivziffer 1 Alinea 4 (Schuldspruch betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand) in Rechtskraft erwachsen ist.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist weiter schuldig
der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 bis SSV sowie
der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 aSVG und Art. 30 Abs. 1 VRV sowie
Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV sowie Art. 39 Abs. 1 SVG.
Eines weiteren Deliktes ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.sowie mit einer Busse von Fr. 500.-.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. November 2011 für eine Rest-Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.- unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen, abzüglich 1 Tagessatz, der durch Haft erstanden ist.
Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6 teilweise) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 4'050.amtliche Verteidigung
Die Kosten des gesamten Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Umfang der Hälfte bleibt vorbehalten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft See/Oberland
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten
die Staatsanwaltschaft See/Oberland
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 22. April 2016
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Höfliger
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