Zusammenfassung des Urteils SB150482: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte wurde für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen. Er hatte nach einem Unfall Alkohol konsumiert, was die zuverlässige Ermittlung seiner Fahrunfähigkeit verhinderte. Die Strafe beträgt 90 Tage Freiheitsstrafe. Der Richter ist männlich. Die Gerichtskosten betragen CHF 2'400.-. Die unterlegene Partei, die Staatsanwaltschaft, ist weiblich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB150482 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 22.02.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Unfall; Beschuldigten; Fahrzeug; Vorinstanz; Polizei; Verkehr; Berufung; Strasse; Verteidigung; Anklage; Verletzung; Sinne; Fahrunfähi; Fahrunfähigkeit; Verfahren; Schaden; Gericht; Alkohol; Strassen; Verkehrsregeln; Feststellung; Busse; Verfahren; Massna; Urteil; Staatsanwalt |
Rechtsnorm: | Art. 102 SVG ;Art. 106 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 2a VRV ;Art. 31 SVG ;Art. 391 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 437 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 51 SVG ;Art. 55 SVG ;Art. 82 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 90 SVG ;Art. 91a SVG ;Art. 92 SVG ; |
Referenz BGE: | 131 IV 133; 131 IV 36; 137 IV 290; 91 IV 22; |
Kommentar: | Giger, SVG- 8. Auflage, Zürich, Art. 31 SVG, 2014 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB150482-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin
lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch
Urteil vom 22. Februar 2016
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Mai 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20).
Urteil der Vorinstanz:
(Urk. 46)
Der Beschuldigte ist schuldig
der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG;
der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 55 SVG;
des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1
i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 500.-.
Die Geldstrafe wird vollzogen.
Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. November 2013 ausgefällten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 100.wird verzichtet.
Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf:
Fr. 2'400.- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'800.- Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung, Fr. 492.15 Auslagen der Strafuntersuchung (Gutachten), Fr. 40.- Kosten der Kantonspolizei,
Fr. 7'900.55
Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.).
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 4 f.)
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk 66)
Der Beschuldigte A. sprechen:
sei von den folgenden Anklagevorwürfen frei zu
der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln
im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.Vrb. mit Art. 31 Abs. 1 SVG;
der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähi gkeit
im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.Vrb. mit Art. 55 SVG sowie
des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall
im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.Vrb. mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG;
dagegen sei er schuldig zu sprechen
der Verletzung der Verkehrsregeln
im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.Vrb. mit Art. 31 Abs. 1 SVG;
Der Beschuldigte sei mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen; die Ersatzfreiheitsstrafe sei auf 3 Tage anzusetzen.
Auf den Widerrufsantrag der STA betreffend den Strafbefehl der STA See/Oberland vom 12.11.2013 sei nicht einzutreten.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien im Ausmasse von CHF 300.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen, im darüber hinaus gehenden Betrag auch hinsichtlich des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen; die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung in Höhe von CHF 592.40 zuzusprechen.
Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 54)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
Verfahrensgang
Mit eingangs erwähntem Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG, der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG
i.V.m. Art. 55 SVG und des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im
Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig. Das Gericht bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde nicht aufgeschoben,
indessen wurde auf den Widerruf des bedingt angeordneten Vollzug der mit Strafbefehl vom 12. November 2013 der Staatsanwaltschaft See / Oberland ausgefällten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 100.-verzichtet (Urk. 48).
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte im Anschluss an die Hauptverhandlung vor Vorinstanz Berufung an (Prot. I S. 10). Mit Eingabe vom
1. Dezember 2015 liess der Beschuldigte fristgerecht die Berufungsverklärung
einreichen (Urk. 50). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf das Erheben einer Berufung Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Gleichzeitig teilte sie den Verzicht auf die Teilnahme am weiteren Verfahren mit (Urk. 54).
Die Berufungsverhandlung fand am 22. Februar 2016 statt (Prot. II S. 4 ff.).
Umfang der Berufung
Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung sämtliche Schuldsprüche des vorinstanzlichen Urteils an und verlangt stattdessen, er sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln i.S. von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG zu verurteilen. Weiter ficht der Beschuldigte die von der Vorinstanz festgesetzte Bussenhöhe an. Ebenfalls angefochten ist die Kostenauflage, wozu der Beschuldigte den Antrag stellt, er habe lediglich Fr. 300.-- der Verfahrenskosten zu übernehmen, die übrigen Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Schliesslich verlangt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 592.40 (Urk. 50 S. 2; Urk. 66 S. 1 f.).
Bei dieser Ausgangslage sind die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 und 7 des vorinstanzlichen Urteils angefochten und im Berufungsverfahren zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO; vgl. auch Prot. II S. 6). Hingegen sind der Verzicht auf den Widerruf (Dispositiv-Ziff. 5) sowie die Kostenfestsetzung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositiv-Ziff. 6) nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO).
Das Strafverfahren wurde gegen den Beschuldigten zu Beginn der Untersuchung in Ergänzung zu den bestehenden Anklagepunkten auch wegen Lenkens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand geführt. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 stellte die Staatsanwaltschaft jedoch das Verfahren betreffend diesen Tatbestand mangels genügender Beweise ein (Urk. 18).
Nichtbeherrschen des Fahrzeugs / Anklage Ziffer 1
Sachverhalt
Bezüglich Ziffer 1 der Anklageschrift hat der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie in der Berufungsverhandlung anerkannt, dass er am 16. September 2014 auf der Fahrt vom Strandbad ... nach Hause die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor, mit diesem über die linke Strassenseite fahrend von der Strasse abkam und in dem neben der Strasse verlaufenden Bach zum Stillstand kam (Urk. 4 S. 4, Urk. 5 S. 4, Urk. 39 S. 12, Urk. 65 S. 3 f.). Zum Grund des Verlusts der Beherrschung über das Fahrzeug führt die Anklageschrift aus, dies sei aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit des Beschuldigten er habe seine Aufmerksamkeit nicht auf die enge Strasse und auf allfällige andere Verkehrsteilnehmer gerichtet gehabt, zudem habe er zu jenem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol gestanden geschehen. Letzteres ist bereits gestützt auf die eigenen Angaben des Beschuldigten erstellt, wonach er vor Antritt der Fahrt 1.5 Liter Bier getrunken habe (Urk. 5 S. 4). Damit stand der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Nach-Hause-Fahrt am
16. September 2014 unter Alkoholeinfluss gemäss der Definition des Strassenverkehrsrechts (Art. 31 Abs. 2ter SVG i.V.m. Art. 2a Abs. 2 VRV). Zum Grund des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs konnte weder der Beschuldigte noch seine ihn damals auf der Unfallfahrt begleitende Lebenspartnerin Angaben machen (Urk. 5
S. 3-4, Urk. 38 S. 8, Urk. 8/2 S. 3, Urk. 65 S. 3). Nachdem der Beschuldigte indessen ausführte, das Fahrzeug sei technisch in einwandfreiem Zustand gewesen und Dritte seien nicht in den Unfall involviert gewesen (vgl. Urk. 4 S. 2 u. 4), steht zumindest fest, dass der Grund für den Unfall beim Beschuldigten als Fahrzeuglenker liegen muss. Zudem liegt es auf der Hand, dass eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorgelegen haben muss, andernfalls das Fahrzeug nicht von der Strasse abgekommen wäre. Indessen kann nicht erstellt werden, was der Grund für die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit war. Ob letztlich die mangelnde Aufmerksamkeit den Fahrvorgang als solchen, mitunter die Bedienung des Fahrzeugs, betraf der Beschuldigte wie in der Anklageschrift aufgeführt die Strassensituation ungenügend beobachtete sich der Alkoholkonsum auf die Fahrtüchtigkeit des Beschuldigten negativ auswirkte, ist im konkreten Fall - dies in Übereinstimmung mit der Verteidigung (vgl. Urk. 66 S. 6) - nicht eruierbar. Demzufolge kann die Anklageschrift übereinstimmend mit der Vorinstanz mit der Einschränkung, dass nicht festgestellt werden kann, was zur Nichtbeherrschung des Fahrzeugs führte als erstellt gelten.
Rechtliches
Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes der entsprechenden Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (Art. 90 Abs. 2 SVG). Der objektive Tatbestand ist nach der Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dabei die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte lediglich eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung dieser Gefahr. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr begründet somit nur dann eine grobe Verkehrsregelverletzung, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung gar einer Verletzung
nahe liegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2.).
Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug stän- dig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, der örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290 E. 3.6.). Die Voraussetzungen für die Beherrschung des Fahrzeugs sind neben dessen Betriebssicherheit die Fahrfähigkeit des Führers, die Aufmerksamkeit im Verkehr und das Fehlen von Faktoren (Mitfahrer, Ladung, etc.), die den Führer beim Erfüllen seiner Pflichten behindern stören (Giger, SVG-Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 31 N 4).
Die Vorinstanz qualifizierte in ihrer rechtlichen Würdigung den gemäss Anklage erstellten Verlust der Beherrschung über das Fahrzeug durch den Beschuldigten, entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft, als grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 48 S. 21 ff.). Dagegen anerkennt die Verteidigung lediglich das Vorliegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 50, Urk. 66 S. 6 ff.). So rügt der amtliche Verteidiger, die Gründe für das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges seien nicht bekannt. Die Vorinstanz beantworte die Frage nicht, welche Vorsicht der Beschuldigte nicht beachtet habe und ob es bei Beachtung der gehörigen Sorgfalt auch nicht zu diesem Selbstunfall gekommen wäre. Ein schweres Verschulden und damit eine Rücksichtslosigkeit lasse sich einem Verkehrsteilnehmer im Zusammenhang mit dem Vorwurf, er sei aus ungeklärten Gründen von der Strasse abgekommen, von vornherein nicht unterstellen, weil den Gründen bzw. der Ursache der eigentlichen Sorgfaltswidrigkeit wesentliche Bedeutung bei der Frage zukomme, ob nun ein bestimmtes Fahrverhalten rücksichtslos bzw. mindestens grobfahrlässig sei. Dem Beschuldigten sei daher weder Rücksichtslosigkeit noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen (Urk. 66
S. 6 ff.).
Gestützt auf den erstellten Anklagesachverhalt und der Anerkennung des Beschuldigten steht fest, dass er die Beherrschung über das Fahrzeug verlor, was ihm, nachdem er das Fahrzeug lenkte und keine weiteren Umstände für den Unfall erkennbar sind, rechtlich vorzuwerfen ist. Denn im Rahmen des Unfallgeschehens konnte er offensichtlich seinen Vorsichtspflichten nicht mehr nachkommen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs eine objektiv wichtige Bestimmung des Strassenverkehrsgesetzes verletzt hat. Ebenfalls zutreffend und unbestritten ist die Schilderung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte ohne Zutun anderer Verkehrsteilnehmer von der Strasse abkam. Weiter erscheint die Einschätzung der Vorinstanz korrekt, dass es dem Beschuldigten ohne Weiteres hätte möglich sein müssen, bei der konkreten Fahrt sein Fahrzeug unter Kontrolle zu halten. So zeigt sich der Strassenverlauf an der Unfallstelle übersichtlich, die Fahrbahn war trocken und die Sichtverhältnisse, abgesehen von der beginnenden Dämmerung, nicht eingeschränkt. Unter diesen Umständen ist es tatsächlich nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die Beherrschung über das Fahrzeug verlor. Indessen kann allein aus dieser mangelnden Nachvollziehbarkeit des Unfallgeschehens nicht auf eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch den Beschuldigten geschlossen werden. Für die Feststellung einer groben Verletzung ist entscheidend, weshalb bzw. basierend auf welchen Umständen der Beschuldigte sein Fahrzeug nicht genügend beherrschte. Die Gründe des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs können unter Beachtung der oben genannten Voraussetzungen zur Beherrschung des Fahrzeugs unterschiedlich sein und in der mangelnden Fahrfähigkeit des Fahrzeugführers, allgemein mangelnder Aufmerksamkeit während des Fahrens Behinderung bzw. Störung durch Mitfahrer durch sonstige Umstände begründet sein. Vorliegend konnte gerade nicht erstellt werden, ob der Grund für das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs in den persönlichen Fahrfähigkeiten des Beschuldigten dem fehlenden Aufbringen der erforderlichen Aufmerksamkeit lag. Damit steht nicht einmal fest, ob dem Beschuldigten ein fehlerhaftes aktives Tun eine Unterlassung vorgeworfen wird, welche zur Nichtbeherrschung des Fahrzeugs führte. Soweit der Vorwurf in einer Unterlassung bestünde, wäre für die Beurteilung derselben massgebend, welche Handlung genau unterlassen
wurde. Nur so könnte beurteilt werden, ob die Vornahme dieser Handlung den herbeigeführten Erfolg überhaupt hätte vermeiden können und die Unterlassung als schwer anzusehen ist. Auch bei einer fehlerhaften vorgenommenen Handlung wäre entscheidend, worin eine solche lag und weshalb der Beschuldigte diese vornahm.
Zusammenfassend ist der erstellte Tatvorwurf zu wenig konkret, als dass beurteilt werden könnte, ob der Beschuldigte die Vorschrift von Art. 31 Abs. 1 SVG in objektiv schwerer Weise verletzt hat und subjektiv ein schweres Verschulden vorliegt. Bei dieser Ausgangslage erweist sich der Tatbestand der Strafnorm von Art. 90 Abs. 2 SVG als nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte in Abweichung von der Vorinstanz - nicht der groben, sondern der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen ist. In subjektiver Hinsicht ist von einfacher, nicht jedoch grober Fahrlässigkeit auszugehen.
Pfli chtwi driges Verhalten bei Unfall / Anklage Ziffer 2
Sachverhalt
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 48 S. 6) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt dahingehend anerkannte, als dass er bestätigte, durch den Unfall das Fahrzeug seines Arbeitgebers sowie das Wiesenbord und das Bachbett durch eine Schleifspur beschädigt zu haben, wobei er bezüglich Letzterem keinen Schaden im Rechtssinne anerkannte, sondern lediglich die Tatsache, dass Reifenspuren auf der Wiese sichtbar waren, was er indessen nicht als Schaden bewertete (Urk. 4 S. 5, Urk. 5 S. 5, Urk. 7
S. 2-3, Urk. 65 S. 4). Somit hat als bestritten zu gelten, dass der Beschuldigte die Entstehung von Drittschäden für möglich gehalten und in Kauf genommen hatte (Urk. 5. S. 5, Urk. 7 S. 2, Urk. 38 S. 9-10, Urk. 65 S. 4). Weiter anerkannte der Beschuldigte, dass er weder seinen Arbeitgeber als Geschädigten noch die Polizei vom Unfallplatz aus benachrichtigte, sondern die Unfallstelle verliess und nach Hause ging (Urk. 5 S. 5, Urk. 6 S. 3, Urk. 38 S. 9-10, Urk. 65 S. 4). Indessen bestritt er, dass es ihm möglich gewesen wäre, per Handy sofort eine Meldung zu
machen. Schliesslich gab der Beschuldigte an, die sich aus einem Unfall ergebenden gesetzlichen Pflichten zu kennen (Urk. 38 S. 10).
Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass bezüglich Ziffer 2 des Anklagesachverhalts in tatsächlicher Hinsicht bestritten und zu erstellen ist, ob es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, den Geschädigten die Polizei sofort zu benachrichtigen und weiter, ob der Beschuldigte die Entstehung von Drittschäden für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung erwähnt, auf welche korrekten Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 48
S. 6 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Frage, ob die vom Beschuldigten anerkannte Schleifspur in der Wiese bzw. im Bachbett einen Sachschaden im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG darstellt, ist rechtlicher Natur und daher im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erläutern.
Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten, der Zeugen B. , C. , D. und E. und F. (Polizeibeamter) in Bezug auf deren Aussagen zur Thematik des Drittschadens sowie der Benachrichtigung von Geschädigten korrekt zusammen. Auf eine erneute Zusammenfassung der Aussagen ist daher zu verzichten. Stattdessen ist auf die entsprechenden Angaben der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 48 S. 9-12; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Gemäss den Aussagen des Beschuldigten hat er den Abschleppdienst mit dem Natel seiner Partnerin, Frau C. , noch auf dem Weg nach Hause organisiert (Urk. 5 S. 5). Damit steht ohne Weiteres fest, dass dem Beschuldigten nach dem Unfall ein Mobiltelefon zur Verfügung stand. Damit liegt es auf der Hand, dass ihm eine Benachrichtigung des Geschädigten der Polizei auch vor Ort möglich gewesen wäre. Soweit der Beschuldigte angibt, ihm habe die Telefonnummer seines Chefs nicht zur Verfügung gestanden, so wäre es ihm möglich gewesen zu versuchen, diese über einen Auskunftsdienst zu erhalten eben die Polizei zu verständigen. Damit ist erstellt, dass dem Beschuldigten eine Meldung per Handy zumindest an die Polizei vor dem Verlassen der Unfallstelle ohne Weiteres möglich gewesen wäre.
Wie oben bereits erwähnt, anerkannte der Beschuldigte den Drittschaden insoweit, als dieser den Schaden am Fahrzeug seines Arbeitgebers betrifft. Hinsichtlich des Flurschadens anerkannte der Beschuldigte die Schleifspur im Bereich des Wiesenbords und des Bachbetts. Indessen kann zu diesem Punkt aus den Ausführungen des Beschuldigten zusammenfassend geschlossen werden, dass er diese Beschädigung, insbesondere aufgrund der Regenerationsfähigkeit der Wiese, als marginal und daher unbedeutend einstufte (Urk. 4 S. 5, Urk. 5 S. 5, Urk. 7 S. 2, S. 3). Damit steht fest, dass dem Beschuldigten die Spuren im Wiesenbord und Bachbett bewusst waren, er aufgrund seiner eigenen Wertung das Vorliegen eines Drittschadens jedoch für nicht gegeben erachtete. So führte er beispielsweise aus, er als Landschaftsgärtner sei der Ansicht, dass sich dieser Schaden selber regeneriert hätte (Urk. 7 S. 1). In den Einvernahmen des Beschuldigten zeigt sich durchwegs die Überzeugung, dass kein Drittschaden entstanden sei. Seine Darstellungen erweisen sich deshalb diesbezüglich als glaubhaft. Auch vor dem Hintergrund, dass wie die Vorinstanz korrekt festhielt (Urk. 48 S. 13) sämtliche zum Drittschaden am Unfallort befragten Personen von einer geringen Beschädigung des Wiesenbords durch Pneuspuren ausgingen, erscheinen die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft. Damit ist entgegen der Anklageschrift nicht erstellt, dass der Beschuldigte bezüglich des Flurs einen Drittschaden für möglich gehalten hat. Jedoch verhält es sich so, dass er sich aufgrund seiner eigenen Wertung nicht weiter um die Frage des Vorliegens eines Drittschadens kümmerte. Ob der Beschuldigte damit die Entstehung von Drittschäden in Kauf genommen hat, überschneidet sich mit der Frage des Vorsatzes und ist daher nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
Rechtliches
Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben (Art. 51 Abs. 3 Satz 1 SVG). Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 SVG). Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 3 SVG dient der Beweis-
sicherung im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung und erleichtert die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtigen. Drängen sich Erhebungen seitens der Polizei auf werden solche vom Geschädigten verlangt, soll ein rasches Eingreifen der Polizei ermöglicht werden. Erforderlich ist allerdings, dass tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist. Dabei darf der Geschädigte nicht eigenmächtig entscheiden, es sei niemand zu Schaden gekommen, obschon sich weitere Abklärungen aufdrängen. Die Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Unseld L., in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 51 N 77). Der Meldepflichtige hat die vorgeschriebene Anzeige sofort (unverzüglich) nach dem Unfall, d.h. so rasch, als ihm nach den Umständen zumutbar ist, zu erstatten, und zwar dem Zweck der Vorschrift entsprechend auch dann, wenn der Schaden ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht (BGE 91 IV 22). Die Verletzung dieser Verhaltenspflichten nach einem Unfall erfüllt, sowohl bei Vorsatz wie auch bei Fahrlässigkeit, den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 SVG (BGE 131 IV 36).
Im Bereich der Haftpflicht des Motorfahrzeughalters (Art. 58 bis 62 SVG) greift das Strassenverkehrsgesetz für den Begriff des Sachschadens primär auf die haftpflichtrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts zurück. Beim Sachschaden liegt regelmässig ein Eingriff in ein dingliches, vermögenswertes Aktivum (Fahrnis, Grundstück) vor, welches durch die Fremdeinwirkung unmittelbar eine Werteinbusse erleidet, die sich im Vermögen des Eigentümers niederschlägt. Die Einwirkung auf eine Sache durch einen Verkehrsunfall kann in der Zerstörung, Beschädigung im Verlust der Sache bestehen (Probst Th., in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 58 N 91-92).
Im vorliegenden Fall wurde durch den Unfall das Fahrzeug des Arbeitgebers des Beschuldigten beschädigt. Nachdem dem Beschuldigten das Fahrzeug lediglich für die Fahrt zum Arbeitsort überlassen wurde, steht ohne Weiteres fest, dass der am Dienstfahrzeug entstandene Schaden den Arbeitgeber als Fahrzeughalter trifft. Es liegt somit ein Fremdschaden vor. Dem Beschuldigten oblag
somit gestützt auf Art. 51 Abs. 3 SVG die Pflicht, seinen Arbeitgeber sofort zu benachrichtigen. Der Beschuldigte machte geltend, dass ihm am Unfallort die Telefonnummer seines Chefs nicht zu Verfügung stand, es ihm aber wichtig war, diesen schnellstmöglich über den Unfall zu informieren (Urk. 66 S. 5). Dass dies tatsächlich so war, zeigt die Tatsache, dass er, nachdem er vom Ehepaar DE. nach Hause chauffiert worden war, sofort seinen Chef anrief und mit diesem vereinbarte, zusammen an die Unfallstelle zurückzukehren (vgl. Urk. 8/1 S. 3). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Beschuldigte mit diesem Vorgehen bezüglich des Sachschadens am Fahrzeug seiner Meldepflicht nachgekommen. Das vom Beschuldigten gewählte Vorgehen war die schnellstmögliche Weise, seinen Chef zu informieren, welchen er auch prompt erreichte. Hätte der Beschuldigte nach der Ankunft zu Hause seinen Chef zu Hause nicht sofort telefonisch erreicht, hätte der Beschuldigte die Polizei verständigen müssen.
In Bezug auf die Meldepflicht betreffend den in der Anklageschrift behaupteten Schaden an Wiese und Bachbett (Schleifspur) stellt sich vorab die Frage, ob die Schleifspur einen Sachschaden im rechtlichen Sinne darstellt. Die amtliche Verteidigung bestreitet das Vorliegen eines Sachschadens am Land, wovon im Übrigen auch die Vorinstanz ausgehe. Weil der Beschuldigte überprüft habe, ob ein Schaden vorliege, habe er auch nicht damit rechnen müssen, einen Sachschaden verursacht zu haben, weshalb auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Meldepflicht entfalle (Urk. 66 S. 2 ff.). Aus den Akten geht hervor, dass die Schleifspur zumindest im Zeitpunkt der Erstellung der Fotos in der Wiese und im Bachbett nicht mehr sichtbar waren (Urk. 3 S. 3 und 4). Der als
Zeuge einvernommene Polizist F.
gab zum Erstellungszeitpunkt der Fotos
an, sein Kollege G. habe die Fotos zwei drei Tage nach dem Unfallereignis gemacht (Urk. 8/6 S. 5). Infolge dieser kurzfristigen Regeneration der Wiese steht zweifelsfrei fest, dass durch den Unfall die Wiese weder in ihrer Nutzung noch allgemein in ihrem Wert beeinträchtigt wurde. Damit fehlt es in Bezug auf die Vorschrift von Art. 51 Abs. 3 SVG am Vorliegen eines Sachschadens, weshalb den Beschuldigten auch keine Meldepflicht traf. Mithin ist mangels Pflichtverletzung der objektive Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG nicht erfüllt ist.
Auch die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass kein Sachschaden am Wiesenbord Flussbett vorliegt. Indessen ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte keine sichere Kenntnis vom Fehlen eines Schadens gehabt haben konnte, weshalb ihn trotzdem eine Meldepflicht getroffen hätte (Urk. 48 S. 14). Wie bereits erwähnt, entfällt die Meldeoder Benachrichtigungspflicht des Schä- digers nur dann, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Schaden eingetreten ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6P.56/2005 vom 6. September 2005, E. 5.1 m.w.H.). Wie vorstehend ausgeführt, war sich der Beschuldigte nach seiner Überprüfung der Unfallstelle der Reifenspuren im Wiesenbord und Bachbett bewusst, erachtete diese jedoch aufgrund der Regenerationsfähigkeit der Wiese nicht als Sachschaden. Nachdem sämtliche zum Drittschaden am Unfallort befragten Personen lediglich von einer geringen Substanzveränderung des Wiesenboards durch Pneuspuren ausgingen, soweit sie überhaupt solche feststellen konnten (Urk. 48 S. 13), und auch die Auskunft der betroffenen Erbengemeinschaft dahingehend ist, man könne nicht von einem Schaden sprechen (act. 40/2), kann nicht argumentiert werden, der Beschuldigte habe in unzulässig eigenmächtiger Weise angenommen, es sei kein Schaden entstanden, obwohl sich eine Abklärung aufgedrängt hätte. Abgesehen davon wird dies dem Beschuldigten in der Anklageschrift auch nicht vorgeworfen. Nachdem der Beschuldigte nach der Überprüfung der Unfallstelle das Vorliegen eines Sachschadens am Grundstück zweifelsfrei ausschliessen durfte, kann keine Rede davon sein, dass er einen Sachschaden in Kauf genommen hätte. Somit war er auch nicht verpflichtet, die Eigentümer des Grundstücks über den Unfall in Kenntnis zu setzen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Meldepflichten nach dem Unfall nicht verletzt hat. Er ist deshalb vom Vorwurf des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG freizusprechen.
Vereitelung von Massna hmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit / Anklage Ziffer 3
Sachverhalt
In Ziffer 3 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, sowohl durch das Verlassen der Unfallstelle als auch durch den Konsum von Alkohol nach dem Unfall habe er eine zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit verunmöglicht, was er zumindest in Kauf genommen habe. Dabei habe er nach den konkreten, ihm bekannten Umstände damit rechnen müssen, dass die Polizei im Falle ihres Erscheinens auf der Unfallstelle mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Blutprobe anordnen würde.
Der Verteidiger brachte betreffend diesen Tatvorwurf bereits vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung vor, dass dieser nur von Relevanz sei, soweit Meldepflichten bestanden hätten, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Ein Freispruch von diesem Vorwurf sei daher zwingend (Urk. 38 S. 11, Urk. 66 S. 6). Damit beschränkt sich das Vorbringen der Verteidigung auf das Rechtliche. Vorab ist indessen auch bezüglich dieses Tatvorwurfs auf den Sachverhalt einzugehen.
Nachdem oben festgestellt wurde, dass der Beschuldigte seinen Meldepflichten ausreichend nachgekommen ist, entfällt der Anklagevorwurf dahingehend, als dem Beschuldigten vorgeworfen wird, durch das Verlassen der Unfallstelle ohne Meldung an die Polizei habe er eine zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit verunmöglicht. Jedoch anerkannte der Beschuldigte, unmittelbar nach dem Unfallereignis zu Hause Alkohol konsumiert zu haben. Die in der Anklage genannten Mengen Wodka, Wein und Bier ergaben sich aus den Aussagen des Beschuldigten und wurden von diesem entsprechend anerkannt (Urk. 38 S. 12, Urk. 65 S. 5). Nachdem der Alkoholkonsum nur kurze Zeit nach dem Unfallereignis erfolgte, steht fest, dass dieser Vorgang eine zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit verunmöglichte. Hingegen stellte der Beschuldigte, wie bereits die Vorinstanz erwog, in Abrede, dass er mit dem Eintreffen der Polizei und somit mit der Anordnung einer Blutprobe habe rechnen müssen (Urk. 38 S. 13, 14). Demzufolge hat als bestritten zu gelten, dass der Beschuldigte das Verunmöglichen
einer zuverlässigen Ermittlung der Fahrunfähigkeit zumindest in Kauf genommen hatte. In diesem Umfang ist der Sachverhalt zu erstellen bzw. wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung darauf einzugehen sein, zumal sich auch hier bei der Frage der Inkaufnahme der Sachverhalt mit der rechtlichen Würdigung überschneidet.
Die Vorinstanz fasste vorab die vom Beschuldigten anerkannte Situation rund um das Unfallgeschehen zusammen. Unter geringfügigen Korrekturen aufgrund der in diesem Verfahren von der Vorinstanz abweichenden Sachverhaltserstellung, ist folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte trank gemäss seinen Angaben vor Antritt der Fahrt 1.5 Liter Bier, verursachte anschliessend einen aufgrund der gegebenen Strassen-, Sichtund Verkehrsverhältnisse unerklärlichen Selbstunfall und entfernte sich vom Unfallort, um zu Hause seinen Chef über den Unfall in Kenntnis zu setzen.
Mit der Vorinstanz ist damit hinsichtlich der Frage betreffend die Wahrscheinlichkeit des Eintreffens der Polizei folgendes zu bemerken: Der Beschuldigte informierte den Abschleppdienst. Dazu gab er an, er wisse um die Handhabung in Deutschland, wonach der Abschleppdienst immer die Polizei aufbiete (Urk. 6
S. 1 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte sodann
auch aus, er habe den Abschleppdienst angerufen, welcher parallel die Polizei informiert habe (Urk. 65 S. 4). Schon in diesem Zusammenhang dürfte dem Beschuldigte bewusst gewesen sein, dass die Möglichkeit besteht, dass der Abschleppdienst, selbst wenn dies nicht einem vorgeschriebenen Standardprozedere entsprechen sollte, die Polizei avisierte, was er in der Einvernahme vom
10. Februar 2015 auch anerkannte (Urk. 5 S. 5). Weiter musste der Beschuldigte damit rechnen, dass Passanten unterwegs waren, welche das herrenlose, im Bach liegende Fahrzeug der Polizei meldeten. So bestätigte er an der Berufungsverhandlung selber, auch er würde die Polizei informieren, sollte er auf ein umgekipptes Auto in einem Bachbett stossen und feststellen, dass sich niemand in der Nähe des Autos befindet (Urk. 65 S. 6). Schliesslich ging der Beschuldigte in der Absicht nach Hause, seinen Chef über den Unfall ins Bild zu setzen, was er auch tat. Es war ihm zudem bekannt, dass der Chef nicht der Eigentümer des Fahrzeugs war, sondern dieses der Arbeitgeberin gehörte bzw. diese mindestens die Fahrzeughalterin war. Auch in diesem Zusammenhang musste der Beschuldigte damit rechnen, dass sein Chef die Polizei avisierte, zumal klar war, dass Schadenersatzansprüche zu stellen waren und in Zusammenhang damit der Unfallhergang geklärt werden musste, war der Chef gegenüber dem Arbeitgeber doch Rechenschaft schuldig und konnte nicht eigenmächtig handeln bzw. verhandeln. Bezeichnenderweise führte der Beschuldigte angesprochen auf seinen Alkohol-
konsum vor dem Treffen mit seinem Chef auch aus, B.
sei nicht der Big
Boss gewesen (Urk. 38 S. 13). Aus diesen Gründen steht fest, dass der Beschuldigte mit dem Eintreffend er Polizei am Unfallort rechnen musste. Aufgrund seiner eigenen persönlichen Erfahrungen (zwei Vorstrafen wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand) war ihm mit Sicherheit auch ohne Weiteres klar, dass die Polizei aufgrund seines unerklärlichen Fahrfehlers, auch ohne Berücksichtigung seines nach dem Konsum von 1.5 Liter Bier wohl nach Alkohol riechenden Atems, mit Sicherheit eine Blutprobe angeordnet hätte. Dementsprechend antwortete der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechende Frage auch, dass wie nach jedem Unfall eine Alkoholkontrolle zu erwarten sei, falls der Unfallfahrer wieder am Unfallort erscheine und dort auf die Polizei treffe (Urk. 65 S. 6). Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er der Auffassung gewesen sei, die Polizei würde nicht am Unfallort erscheinen, erweisen sich somit nach Würdigung der gegeben Umstände als nicht glaubhaft. Möglich ist indessen, dass der Beschuldigte auf das Ausbleiben der Polizei am Unfallort hoffte.
Damit steht fest, dass der Beschuldigte, als er nach Hause ging, damit rechnen musste, dass die Polizei auf der Unfallstelle erscheinen würde und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bei ihm eine Blutprobe anordnen würde. Trotz dieses Wissens hat der Beschuldigte diverse alkoholische Getränke zu sich genommen, was zeigt, dass der Beschuldigte das Verunmöglichen einer zuverlässigen Ermittlung der Fahrunfähigkeit zumindest in Kauf genommen hat. Damit ist der Anklagesachverhalt gemäss Ziffer 3 mit der eingangs erwähnten Einschränkung erstellt.
Rechtliches
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe wird bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde mit deren Anordnung gerechnet werden musste, einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt entzogen hat den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat (Art. 91a Abs. 1 SVG). Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können jederzeit einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (vgl. Art. 55 Abs. 1 SVG). Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn (a) Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen (b) die betroffene Person sich der Durchführung der Atemalkoholprobe widersetzt entzieht den Zweck dieser Massnahme vereitelt (Art. 55 Abs. 3 SVG).
Unabhängig von den gesetzlichen Verhaltenspflichten bei Unfall kann auch die Einnahme von Alkohol nach einem Ereignis, das Anlass zur Anordnung einer Blutprobe bilden kann, beziehungsweise die Behauptung eines solchen Nachtrunks als Handlung den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllen. Voraussetzung ist objektiv, dass die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich war und durch den behaupteten Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration für den massgebenden Zeitpunkt verunmöglicht wurde, und subjektiv, dass der Fahrzeuglenker die Anordnung einer Blutprobe als sehr wahrscheinlich erkannte und den Zweck dieser Massnahme vereiteln wollte (BGE 131 IV 36 E. 2.2.4, Entscheid des Bundesgerichts 6S.412/2004 vom 16. Dezember 2005).
Der Beschuldigte konsumierte nach dem Unfall zu Hause unbestrittenermassen Alkohol, was aus seinen eigenen und den Angaben der Zeugin C. hervorgeht. Zur Menge der getrunkenen alkoholischen Getränke gab der Beschuldigte an, es habe sich um ca. 250 ml Wodka, ca. 3 dl Wein und 5 dl Bier gehandelt, was im Nachhinein selbstredend nicht überprüft werden konnte. Es steht somit aufgrund dieser Angaben einzig fest, dass ein Nachtrunk stattfand. Die Angabe des Beschuldigten, wonach er aus Nervosität bezüglich der Konsequenzen dieses Unfalls zu Hause vor dem Eintreffen seines Chefs so viel getrunken haben
will (vgl. Urk. 65 S. 6), erweist sich indessen als wenig glaubhaft. Nachvollziehbar ist, dass der Beschuldigte nervös war und sich ärgerte (vgl. Urk. 5), dass er aber in jener kurzen Zeit zu Hause allein deshalb derart viel Alkohol konsumierte, dass er rückgerechnet insgesamt einen Blutalkoholgehalt von minimal 2.23 und maximal 3.11 Gewichtspromillen erreichte (vgl. Urk. 11/2), erscheint wenig wahrscheinlich. Aufgrund der engen zeitlichen Verhältnisse zwischen dem vom Beschuldigten geltend gemachten Bierkonsum vor dem Unfall und dem Nachtrunk lässt sich objektiv nicht zweifelsfrei feststellen, welche Menge Alkohol der Beschuldigte vor dem Unfall und welche Menge er nach dem Unfall getrunken hatte. Damit steht fest, dass der Nachtrunk die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration in relevanter Weise beeinträchtigt hat. Ebenfalls ist die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe durch die Polizei zu bejahen. Dazu wurden bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung Ausführungen gemacht, worauf zu verweisen ist. Es ist nochmals hervorzuheben, dass sich der Unfall trotz optimaler Strassenund Witterungsbedingungen ereignete. Dies in einer Art und Weise (Abkommen von der Strasse ohne Drittbeteiligung), welche eine Fehleinschätzung des Strassenverlaufs durch den Beschuldigten indiziert, was als alkoholtypisch zu bezeichnen ist. Zudem konnte sich der Beschuldigte die Unfallursache nicht erklären, was auf eine verminderte Wahrnehmung schliessen lässt, was ebenfalls als alkoholtypisch anzusehen ist. Zwecks Abklärung dieser Auffälligkeiten hätte die Polizei nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit, sondern mit Sicherheit eine Massnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration und damit zur Ermittlung der Fahrfähigkeit angeordnet, was vorliegend auch tatsächlich geschah (vgl. Urk. 2).
Nicht massgeblich ist, dass der Beschuldigte für den Unfallzeitpunkt nach dem von ihm geltend gemachten und berücksichtigten Nachtrunk im Unfallzeitpunkt den Grenzwert zur Fahrunfähigkeit nicht erreichte. Der tatbestandsmässige Erfolg von Art. 91a SVG besteht darin, dass die Blutalkoholkonzentration mittels Blutprobenanalyse nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann. Dass objektiv kein Risiko einer Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand besteht, was vorliegend infolge der Einstellung des Strafverfahrens betreffend diesen Tat-
bestand der Fall ist (vgl. Urk. 18), berührt die Tatbestandsmässigkeit jedenfalls nicht.
Daraus ergibt sich, dass der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt ist.
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands verlangt Art. 91a SVG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Wie bereits im Rahmen der Sachverhaltserstellung erläutert, steht aufgrund der gesamten Umstände fest, dass der Beschuldigte mit der Anordnung einer Untersuchungsmassnahme zur Fahrunfähigkeit rechnen musste. Zweifelsohne war dem Beschuldigten auch bewusst, dass er durch den Konsum alkoholischer Getränke nach dem Unfall eine zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im Unfallzeitpunkt verunmöglichte. Mit der Vorinstanz ist auf die Erfahrungen des Beschuldigten mit dem polizeilichen Vorgehen bei Verdachts auf Angetrunkenheit hinzuweisen. Ebenfalls lässt sich dem oben erstellten Sachverhalt entnehmen, dass dem Beschuldigten stets klar war, dass er mit seinem Chef auf die Unfallstelle zurückkehren würde und er damit rechnen musste, dass die Polizei am Unfallort erscheinen würde. Der Alkoholkonsum des Beschuldigten kann gestützt auf diese Feststellungen nicht nur dem Zweck der Entledigung des Ärgers gedient haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Feststellung seiner Fahrfähigkeit im Unfallzeitpunkt vereiteln wollte, dies zumindest aber in Kauf nahm. Dass sein Führerausweis nach dem Unfall beim Beschuldigten gedanklich ein Thema war, indizieren im Übrigen auch seine im Rahmen der Untersuchung gemachten Äusserungen, wonach er sich mit seinen Aussagen haben schützen wollen, zumal er seinen Führerschein erst seit einem Monat wieder gehabt habe (Urk. 5 S. 6, vgl. Urk. 7 S. 4).
In Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Tatbestand von Art. 91a SVG sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Der Beschuldigte hat sich damit der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gemacht.
Strafarten
Bei der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit handelt es sich um ein Vergehen, welches unter einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe steht (Art. 91a Abs. 1 SVG). Die fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln stellt eine Übertretung dar und wird mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Es sind demzufolge zwei verschiedenartige Sanktionen auszusprechen.
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters, wobei es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben berücksichtigt. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Zum konkreten Vorgehen bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz korrekt darauf hingewiesen, dass bei der Bemessung des Verschuldens zwischen der Tatund der Täterkomponente zu unterscheiden ist.
Tatkomponente
Bei der Tatkomponente ist vorerst die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolgs sowie die Art und Weise des Vorgehens. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist.
Durch die Vereitelung der Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch den Beschuldigten konnte letztlich die Unfallursache nicht geklärt werden. Nachdem vorliegend jedoch ohnehin von Beginn weg klar war, dass einzig den Beschuldigten ein Verschulden am Unfall trifft und er entsprechend auch den entstanden Schaden zu tragen hat, wurden durch das vorliegende Vergehen keine materiellen Rechte privater Dritter belastet. Allerdings wurde der Strafanspruch der Allgemeinheit verletzt, bezweckt doch der Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit das Sicherstellen, dass niemand betrunken und damit verkehrsgefährdend am Strassenverkehr teilnimmt. Mithin will diese Bestimmung verhindern, dass derjenige Fahrzeuglenker, der flüchtet sich anderweitig der Alkoholkontrolle entzieht, besser gestellt ist als derjenige, der die Untersuchung der Polizei des Arztes über sich ergehen lässt (Giger, SVG-Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 91a N 4). Das objektive Tatverschulden ist somit als nicht mehr leicht einzustufen. Dieses wird in subjektiver Hinsicht durch die eventualvorsätzliche Tatbegehung leicht gemildert. Jedoch hätte der Beschuldigte infolge seines vorgängigen Fehlverhaltens zweifelsohne zur Übernahme der vollen Verantwortung zur Verfügung stehen müssen, anstatt sich zu betrinken. Es bleibt somit hinsichtlich dieser Tat insgesamt bei einem nicht mehr leichten Verschulden. Da die Strafen beim vorliegenden Tatbestand praxisgemäss im unteren Bereich des weiten Strafrahmens angesiedelt werden, rechtfertigt es sich, für dieses Delikt eine Einsatzstrafe von 60 Tagen festzusetzen.
Täterkomponente
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben wozu auch allfällige Vorstrafen zählen - die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 48 S. 39, Art. 82 Abs. 4 StGB). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, seit über einem Jahr keinen Alkohol mehr zu konsumieren (Urk. 65 S. 2). Ausserdem reichte er im Berufungsverfahren aktuelle Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 61/1-7). Daraus geht hervor, dass
sein monatliches Nettoeinkommen Fr. 4'950.-beträgt und er einen 13. Monatslohn erhält. Von seinem Einkommen bezahlt der Beschuldigte einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für seine Tochter von Fr. 630.--. Weiter beteiligt sich der Beschuldigte an den Kosten der mit seiner Partnerin gemeinsam bewohnten Wohnung mit Fr. 1'400.-pro Monat. Seine aktuelle Schuldenhöhe bezifferte der Beschuldigte mit Fr. 40'000.--. Offenbar leistet der Beschuldigte monatliche Zahlungen in der Höhe von Fr. 450.-an die durch das Unfallereignis Geschädigte Firma H. zur Schadensbehebung (Urk. 61/7).
Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.
Zum Vorleben des Beschuldigten wies die Vorinstanz korrekt darauf hin, dass er zwei Vorstrafen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifzierte Blutalkoholkonzentration) aus den Jahren 2010 und 2013 aufweist (Urk. 49, Urk. 48 S. 38). In diesem Zusammenhang musste der Beschuldigte zufolge einer Weisung der Staatsanwaltschaft See/Oberland den Kurs FiaZ wiederholt Auffällige der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung besuchen (vgl. Beizugsakten B). Der Beschuldigte hatte demnach im Rahmen der zwei Vorverurteilungen ausreichend Gelegenheit, sich über die Pflichten als Fahrzeuglenker Gedanken zu machen und die geeigneten Lehren daraus zu ziehen. Dass der Beschuldigte noch während laufender Probezeit der Strafe vom 12. November 2013 erneut gegen das Strassenverkehrsgesetz verstiess, fällt damit ebenso straferhöhend ins Gewicht wie die Tatsache der doppelten Vorstrafe in diesem Bereich. Entgegen der Vorinstanz wirkt sich das Teilgeständnis des Beschuldigten hinsichtlich des Alkoholkonsums vor dem Unfall nicht strafmindernd aus. Zum einen trug dies nicht zur Klärung des Tathergangs bei und zum anderen konnte diese Darstellung infolge des Nachtrunks nicht einmal verifiziert werden.
Die Ausführungen zur Täterkomponente führen damit zu einer massiven Erhöhung der im Rahmen der Tatkomponente festgelegten Einsatzstrafe. Im Ergebnis erscheint damit eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Strafe von 90 Tagen angemessen. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht eine andere Sanktionsart als eine Geldstrafe in Beachtung des Verschlech-
terungsverbots zum Vornherein nicht zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO). Gestützt auf die finanziellen Angaben des Beschuldigten erscheint der von der Vorinstanz ermittelte Tagessatz von Fr. 80.-angemessen und ist zu übernehmen.
Fazit
Unter Würdigung aller Umstände ist damit der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 80.-zu bestrafen.
Verletzung der Verkehrsregeln
Die Verletzung der Verkehrsregeln ist mit Busse zu bestrafen (Art. 90 Abs. 1 SVG). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Die Obergrenze der Busse beträgt Fr. 10'000.-- (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Vorgehen zur Verschuldensbemessung wurde bereits beim vorangehenden Delikt beschrieben, weshalb an dieser Stelle darauf zu verweisen ist. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen und seine familiären Verpflichtungen von Relevanz.
Durch das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gefährdete der Beschuldigte nicht nur sich selber, sondern zumindest auch seine Partnerin als Mitfahrerin und in abstrakter Weise auch andere Strassenbenützer. Dass der Beschuldigte nicht auf einer Hauptstrasse, sondern auf einer weniger frequentierten Strasse unterwegs war, vermag sein Verschulden nicht positiv zu beeinflussen. Hätte sich der Unfall auf einer Hauptstrasse ereignet, so wäre dies verschuldenserhöhend zu gewichten gewesen. Verschuldenserleichternd wirken sich demgegenüber die fahrlässige Tatbegehung und die Tatsache aus, dass der Beschuldigte bestrebt ist, den finanziellen Schaden gegenüber der Firma H. auszugleichen.
In Beachtung der genannten Erwägungen ist das Verschulden als nicht mehr leicht zu beurteilen. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 400.-angemessen.
Für den Fall der Nichtbezahlung der Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
Die Ausführungen der Vorinstanz zum Strafvollzug sind korrekt. Es ist darauf zu verweisen (Urk. 47 S. 33, Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend den vorinstanzlichen Ausführungen ist die Geldstrafe zu vollziehen.
Erstinstanzliches Verfahren
Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Soweit das Verfahren eingestellt die beschuldigte Person freigesprochen wird, so können ihr die Verfahrenskosten ganz teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert hat ( Art. 426 Abs. 2 StPO).
Die Staatsanwaltschaft beantragte im erstinstanzlichen Verfahren gegen den Beschuldigten drei Verurteilungen gestützt auf einen Sachverhalt, der entsprechend den beantragten Schuldsprüchen formal in drei Teile gegliedert ist. Inhaltlich handelt es sich jedoch um ein zusammenhängendes Tatgeschehen. Die Aufwendungen für die Untersuchung und das gerichtliche Verfahren sind einheitlich angefallen. Die mildere Beurteilung der Verkehrsregelverletzung (einfache statt grobe) und der zu erfolgende Freispruch vom Vorwurf des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall erscheinen damit ausreichend berücksichtigt, wenn ein Drittel der Untersuchungsund erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse genommen und zwei Drittel der Kosten dem Beschuldigten
auferlegt werden. Davon ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung. Diese sind im Umfang von zwei Dritteln einstweilen und im Umfang von einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt für zwei Drittel der Verteidigerkosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Der Beschuldigte lässt wie im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 592.40 für das Untersuchungsverfahren beantragen (Urk. 50, Urk. 48 S. 3, Urk. 66 S. 2). Dies für die zu Beginn der Untersuchung stattgefundene erbetene Verteidigung durch RA X. (Prot. I S. 9, Urk. 40/4/1- 2). Nachdem die Einleitung des Strafverfahrens klar der Beschuldigte zu vertreten hat, ist ihm keine Prozessentschädigung für seine anwaltliche Vertretung für den Beginn des Strafverfahrens auszurichten (Art. 429 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO)
Rechtsmittelverfa hre n
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.-festzusetzen.
Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren mit den Anträgen auf Freispruch hinsichtlich des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der milderen Beurteilung der Verkehrsregelverletzung, während er mit seinem Antrag hinsichtlich der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterliegt. Dagegen verhält es sich bei der Staatsanwaltschaft umgekehrt. Zufolge des eingereichten Bestätigungsantrags obsiegt sie hinsichtlich der Bestätigung des Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und unterliegt im Übrigen. Entsprechend dem teilweisen Unterliegen des Beschuldigten sind ihm die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Kosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche zur Hälfte einstweilen und zur anderen Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu neh-
men sind. Die Rückzahlungspflicht betreffend die Hälfte der Verteidigerkosten bleibt gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X. , reichte mit Datum vom 15. Februar 2016 (Urk. 64) sowie mit Datum vom
22. Februar 2016 (Urk. 67) die Honorarnoten für seinen Aufwand im Berufungsverfahren ein. Die geltend gemachten Aufwendungen (ohne Berufungsverhandlung) von insgesamt Fr. 2'727.20 sind ausgewiesen. Hinzu kommt der Aufwand des Verteidigers für die Berufungsverhandlung, weshalb er insgesamt mit Fr. 3'450.-aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom
10. September 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
1. ( )
2. ( )
3. ( )
4. ( )
Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12. November 2013 ausgefällten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 100.wird verzichtet.
Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf:
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
7. ( )
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
(Rechtsmittel)
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig
der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG;
der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.
Der Beschuldigte ist des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.-sowie mit einer Busse von Fr. 400.--.
Die Geldstrafe wird vollzogen.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Drittel einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt für zwei Drittel der Verteidigerkosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 3'450.-amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt für die Hälfte der Verteidigerkosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem Beschuldigten wird für das Untersuchungsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich, PIN-Nummer:
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B.
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 22. Februar 2016
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bärtsch
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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