Zusammenfassung des Urteils SB150462: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschuldigte B. ist schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB bezüglich Pos. 11, 39 und 40 der Anklageschrift. Die Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft, deren Vollzug bedingt aufgeschoben wird. Die Probezeit wird auf 1 Jahr festgesetzt. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 352.95 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens belaufen sich auf Fr. 500.- und werden der Beschuldigten auferlegt. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr beträgt Fr. 3'000.-. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin zu vier Fünfteln auferlegt. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB150462 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 28.04.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfacher Diebstahl |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Anklage; Vertreter; Produkt; Produkte; Berufung; Kasse; Liste; Täter; Apotheke; Geschäft; Arbeit; Verfahren; Mitarbeiterin; Recht; Täters; Person; Lager; Anklageschrift; Täterschaft; Gericht; Verfahrens; Urteil; Diebstahl; Storno; Mitarbeiterinnen |
Rechtsnorm: | Art. 122 StPO ;Art. 124 StPO ;Art. 139 StGB ;Art. 147 StGB ;Art. 251 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 OR ;Art. 82 StPO ;Art. 9 StPO ; |
Referenz BGE: | 133 IV 245; |
Kommentar: | -, Praxis StPO, Art. 168 StPO, 2018 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150462-O/U/cwo
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Ersatzoberrichterin
lic. iur. M. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann
Urteil vom 28. April 2016 (berichtigte Ausfertigung)
in Sachen
Privatklägerin und Berufungsklägerin
sowie
vertreten durch Oberjugendanwalt lic. iur. S. Stierli,
Anklägerin
gegen
Beschuldigte und Berufungsbeklagte
betreffend
Anklage:
Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. Juni 2013 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz :
(Urk. 44)
Es w ird e rka nnt:
Die Beschuldigte wird freigesprochen.
Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
Die Kantonspolizei Schwyz wird angewiesen, der Beschuldigten die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. August 2014 sichergestellten Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. Verlangt die Beschuldigte die Gegenstände nicht bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils, werden diese der Kantonspolizei Schwyz zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
Der Beschuldigten wird eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 250.aus der Gerichtskasse zugesprochen.
(Mitteilungen.)
(Rechtsmittel.)
Berufungsanträge:
der Privatklägerschaft ...-Apotheke A. gemäss):
(Urk. 28 S. 1 und Urk. 47, sinn-
Die Beschuldigte sei wegen mehrfachen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
Dem Schadenersatzund Genugtuungsbegehren der Privatklägerin sei zu entsprechen.
Die Kantonspolizei Schwyz sei anzuweisen, die bei der Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. August 2014 sichergestellten Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils der Privatklägerin herauszugeben.
der Oberjugendanwaltscha ft (vgl. Urk. 38, schriftlich):
Verzicht auf Antragstellung.
der Beschuldigten (Urk. 46 S. 3 ff., sinngemäss):
Vollumfänglicher Freispruch.
Erwägungen:
1. Prozessverlauf
Mit Urteil des Jugendgerichtes des Bezirkes Horgen vom 12. August 2015 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls freigesprochen und die Schadenersatzund Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wurden abgewiesen (Urk. 26). Gegen dieses Urteil hat die Privatklägerschaft mit Eingabe vom
26. August 2015 fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 20) und mit Eingabe vom
30. November 2015 ebenfalls innert Frist - die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 28). Sie ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an, beantragt Schuldigsprechung der Beschuldigten wegen mehrfachen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Urkundenfälschung, Ausfällung einer Strafe, Gutheissung der Schadenersatzund Genugtuungsbegehren und Herausgabe der sichergestellten Gegenstände an die Privatklägerschaft (Urk. 28; Urk. 47).
Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2015 wurde der Privatklägerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt (Urk. 30). Die Kaution ging fristwahrend am 7. Dezember 2015 bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 32/1).
Der Beschuldigten und der Oberjugendanwaltschaft wurde mit Verfügung vom
18. Dezember 2015 Frist zur Erklärung der Anschlussberufung sowie zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Privatklägerin angesetzt (Urk. 36). Die
Oberjugendanwaltschaft hat mit Eingabe vom 5. Januar 2016 auf Anschlussberufung und auf Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Privatklägerschaft verzichtet (Urk. 38). Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2016 wurden sämtliche Beweisanträge abgewiesen, welche die Privatklägerin gleichzeitig mit der Berufungserklärung gestellt hatte (Urk. 40).
Am 3. März 2016 erging die Vorladung zur heutigen Berufungsverhandlung an die Privatklägerschaft und die Beschuldigte; die Oberjugendanwaltschaft wurde fakultativ vorgeladen (Urk. 42).
An der heutigen Berufungsverhandlung hielt die Privatklägerin an ihrer Berufung und an den diesbezüglich gestellten Anträgen fest (Urk. 47), die Beschuldigte beantragte sinngemäss eine Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs (Urk. 46
S. 3 ff.).
Es ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten ist und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.
Sachverhalt
Anklagevorwurf
In der Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. Juni 2015 wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom 30. September 2013 bis 25. Juni 2014 in der ...-Apotheke A. , wo sie in der fraglichen Zeit als Lehrtochter angestellt war, mehrfach mittels falscher Computereingaben den Artikelstamm des Produktelagers manipuliert und mehrfach Stornobuchungen durchgeführt, welche nicht durch Kundenrückgaben ausgelöst worden seien. Die davon betroffenen Produkte und Geldbeträge im Gesamtbetrag von Fr. 2'812.85 habe sie in Bereicherungsabsicht für sich selber bezogen, im Wissen darum, dass sie keinen Rechtsanspruch darauf gehabt habe.
Die Beschuldigte bestreitet ihre Täterschaft. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Sachverhalt erstellen lässt.
Anklagegrundsatz
Gestützt auf den in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts Anklage erhoben wird. Dies bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfenen Delikte konkret und präzise zu umschreiben sind und das Gericht an die eingeklagte Tat gebunden ist (BGE 133 IV 245 f. E: 6.3.).
Die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis erhebt in der Anklageschrift vom 22. Juni 2013 den Vorwurf des mehrfachen Diebstahls. Dem Tatbestand des Art. 139 StGB entsprechend ist der Anklagesachverhalt insgesamt und insbesondere der Ingress in Ziffer 1 erster Absatz der Anklageschrift umschrieben. Dagegen findet sich keine Umschreibung eines Sachverhalts, der sich unter den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) subsumieren liesse. Ein diesbezüglicher Schuldspruch, wie er von der Privatklägerin beantragt wird, kommt daher infolge fehlender Wahrung des Anklagegrundsatzes zum vornherein nicht in Betracht. Ob eine Rückweisung an die Jugendanwaltschaft zwecks Anklageergänzung angeordnet werden könnte, hängt davon ab, ob der Beschuldigten zweifelsfrei die vorgeworfenen Diebstähle - und damit auch Manipulationen - nachgewiesen werden können.
Grundsätze der Beweiswürdigung
Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Es kann bezüglich der Maxime in dubio pro reo, des Indizienbeweises und der Würdigung von Aussagen auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 26 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine strafrechtliche Verurteilung nur erfolgen darf, wenn keine vernünftigen Zweifel an der Verwirklichung des vorgeworfenen Sachverhalts und an der Täterschaft der beschuldigten Person bestehen. Dies gilt uneingeschränkt auch für den Indizienbeweis.
Sachverhaltserstellung betreffend Tatvorgehen
Unabhängig von der Frage nach der Täterschaft ist vorab zu prüfen, ob sich Stornobuchungen ohne Kundenrückgaben und Manipulationen am Artikelstamm des Produktelagers im Sinne des angeklagten Tatvorgehens erstellen lassen.
Der Tatvorwurf beruht auf den Aussagen von A. , dem Inhaber der ...- Apotheke, A. , den von ihm mit seinem Computersystem erstellten Listen betreffend Manipulationen im Lagerbestand und Stornobuchungen an der Kasse und den entsprechenden Verkaufsund Stornoquittungen (Urk. HD 1/10, 1/11, 11/14 und 11/15).
A.
erstattete am 30. Juni 2014 bei der Polizei Anzeige gegen die Beschuldigte wegen mehrfachen Produkteund Bargelddiebstahls und konstituierte die von ihm als Einzelfirma geführte ...-Apotheke, A. , als Privatklägerschaft (Urk. HD 1/2 und Urk. HD 1/3). In der polizeilichen Einvernahme vom 11. August 2014 sagte er aus, er habe festgestellt, dass über einen längeren Zeitraum von über einem Jahr höhere Fehlbeträge als normal in den Barkassen aufgetreten seien. Er habe das Personal per E-Mail informiert. Am 23. Juni 2014 habe die
Mitarbeiterin C.
ihn darauf aufmerksam gemacht, dass ein Verkauf vom
Samstag am Montag um 07.40 Uhr an der Kasse storniert worden sei. Er habe daher im Computersystem eine Analyse vorgenommen und habe 17 weitere derartige Stornierungen feststellen können, die erste datierend auf 16. Mai 2014. Die damit verknüpften Lagerveränderungen seien grossteils kurz nach den erwähnten Storni manuell korrigiert worden. Die Lagermanipulationen betreffend die Artikel der stornierten Verkäufe hätten vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn stattgefunden, 16 der 17 Stornierungen seien ausserhalb der Öffnungszeiten des Geschäfts vorgenommen worden. Er habe die Daten und Uhrzeiten der Änderungen mit den Arbeitszeiten des Personals verglichen und habe festgestellt, dass die Beschuldigte jedes Mal anwesend gewesen sei (Urk. HD1/18 S. 2 f.). Es sei Bargeld aus der Kasse gestohlen worden sowie diverse Produkte aus dem Sortiment wie Lippenstifte, künstliche Fingernägel, Nagellack, Parfüms, Schminksachen, Cremen, Verhütungsmittel etc. Die Abbuchungen im Lagerbestand vor Geschäftsöffnung, in einem Zeitpunkt, als die Beschuldigte als praktisch einzige Angestellte anwesend gewesen sei, seien klar Diebstähle der Beschuldigten (Urk. HD 1/ 18 S. 4). Die Analyse der Systemdaten der stornierten Verkäufe und der fehlenden Artikel hinterlasse bei ihm keinen Zweifel, dass einzig die Beschuldigte für alle diese Delikte in Frage kommen könne. Das übrige Personal habe mindestens in einem o- der mehreren Fällen ein gutes Alibi z.B. Schule, Ferien, späterer Arbeitsbeginn (Urk. HD 1/18 S. 5).
In seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 20. März 2015 (Urk. HD 2) bestätigte A. , er habe im Oktober 2013 bemerkt, dass mit der Kassenabrechnung etwas nicht stimme. Es hätten sich Bargelddifferenzen gehäuft, die auf mögliche Diebstähle hinwiesen. Er habe eine E-Mail an seine Mitarbeiterinnen
geschrieben und sie davon in Kenntnis gesetzt (Urk. HD 2 S. 3). C.
habe
ihm Ende Juni 2014 einen Storno gezeigt, der am frühen Morgen vor der Geschäftsöffnung gemacht worden sei (Urk. HD 2 S. 4). Er habe dann die Vorgänge kontrolliert und habe die Storni gemäss der von ihm eingereichten Liste 4 (Urk. HD 1/15) gefunden (Urk. HD 2 S. 5). A. gab ferner Erklärungen zu den von ihm eingereichten Listen ab. Die Liste Nr. 1 (Urk. HD 1/10) zeige das Datum und den Zeitpunkt der Vornahme von Lagerveränderungen auf. Daraus sei ersichtlich, dass Mutationen zu einer Zeit vorgenommen worden seien, als das Geschäft geschlossen gewesen sei. Zu den orange eingefärbten Artikeln habe er keine Bareingänge, weshalb er wisse, dass der Lagerbestand manipuliert worden sei (Urk. HD 2 S. 7). Zur Liste 2 (Urk. HD 1/11) erklärte er, es handle sich um eine Zusammenstellung der Artikelstammmanipulationen ausserhalb der Öffnungszeiten, zu welchen Zeiten die Beschuldigte im Geschäft gewesen sei (Urk. HD 2
S. 7). Die Liste 3 (Urk. HD 1/12) zeige die Bezüge zu Zeitpunkten vor Geschäfts- öffnung auf, welche richtig durch Kreditverkäufe abgewickelt worden seien (Urk. HD 2 S. 7).
Die im Anklagevorwurf aufgeführten Stornobuchungen (Anklagepositionen 26 bis
42) sind aufgrund der seitens der Privatklägerschaft eingereichten Quittungen (HD 1/14) belegt. Sie sind auf der Liste 4 (Urk. HD 1/15) der Privatklägerschaft korrekt aufgeführt.
Die in den Anklagepositionen 1 bis 25 aufgeführten Produkte, die sich die Täterschaft in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht angeeignet haben soll und bezüglich welcher die Täterschaft Manipulationen am Artikelstamm des Produktelagers vorgenommen haben soll, beruhen auf den Listen, welche A. erstellt hat.
Die durch den Vertreter der Privatklägerin eingereichten Listen erwecken wie im Übrigen auch der Vertreter der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung selbst einen grundsätzlich vertrauenswürdigen Eindruck. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Vertreter der Privatklägerin die Listen nachträglich manipulierte, um einen Vorwurf gegen die Beschuldigte zu konstruieren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte und der Vertreter der Privatklägerin
abgesehen von den heute zu beurteilenden Vorfällen im Rahmen des Lehrverhältnisses persönliche Differenzen gehabt hätten. Ein Interesse des Vertreters der Privatklägerin, selbst ungerechtfertigte Barbezüge zu tätigen falsche Stornobuchungen vorzunehmen, ist nicht erkennbar, zumal der Vertreter der Privatklägerin hierdurch, als Inhaber der als Einzelfirma ausgestalteten Privatklägerin, wie er auch selbst zutreffend vorbrachte (vgl. Prot. II S. 13), keinerlei finanzielle Vorteile gehabt hätte. Mit der Vorinstanz ist somit festzuhalten, dass
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass A.
falsche Listen erstellt haben
könnte, um seine Mitarbeiterinnen zu Unrecht des Diebstahls zu belasten. Die von ihm erstellten Listen sind nachvollziehbar. Betreffend die Stornierungen liegen zudem entsprechende Kassenquittungen vor (Urk. HD 1/14).
Die Beschuldigte bestätigte, dass in der Apotheke recht viele Sachen weggekommen seien und es immer Kassadifferenzen gegeben habe. Dass Sachen gestohlen worden seien, sei oft erst viel später bemerkt worden. Zum Beispiel hätten Kunden eine Packung geöffnet, den Artikel herausgenommen und die Packung wieder hingestellt (Urk. HD 1/19). Die Beschuldigte bestätigte, dass die Parfümerie-Abteilung die Kasse gemacht und bemerkt habe, dass Geld fehle. Das habe
sich im Team herumgesprochen und Herr A.
habe dann ein E-Mail an alle
geschrieben, falls jemand finanzielle Probleme habe, solle man sich bei ihm melden und darüber sprechen (Urk. HD 1/19 S. 5). Es habe einen Storno am Morgen
früh gegeben und jemand habe sich gefragt, wie das gehen könne; sie wisse jedoch nicht mehr, wer dies entdeckt habe (Urk. HD 4 S. 8). Sie glaube, D. habe diesen auffälligen Storno an der Kasse entdeckt und habe die Kolleginnen der Pharma-Abteilung und später diejenigen der Parfümerie-Abteilung darauf aufmerksam gemacht (Urk. HD 4 S. 9).
Die Aussagen der Beschuldigten stützen die Darstellung von A. , wonach eine Stornobuchung am frühen Morgen aufgefallen ist und er die Mitarbeiterinnen mit einem E-Mail davon in Kenntnis gesetzt hat, dass in der Kasse Geld fehle. Diese übereinstimmenden Aussagen, die eingereichten Stornoquittungen sowie
die von A.
erstellten Listen betreffend Manipulationen am Artikelstamm er-
geben ein stimmiges Ganzes. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
A.
zu Unrecht tatbestandsmässiges Handeln zur Anzeige gebracht haben
könnte und die von ihm eingereichten Listen konstruiert sein könnten. Insbesondere erscheint die von der Beschuldigten in den Raum gestellte Vermutung, er habe die entsprechenden Manipulationen selber vorgenommen, als reine Unterstellung. Es ist wie bereits erwähnt schlicht nicht einzusehen, was A. für ein Interesse daran haben könnte, durch eine falsche Anzeige basierend auf konstruierten Listen seine Mitarbeiterinnen einem Diebstahlsverdacht und der Gefahr eines Einbezugs in eine Strafuntersuchung auszusetzen.
Es bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass es zu den von A. zur Anzeige gebrachten und in der Anklage enthaltenen Stornobuchungen ohne Kundenrückgaben und Manipulationen am Artikelstamm des Produktelagers gekommen ist. Der Sachverhalt ist somit bis auf die Frage der Täterschaft erstellt.
Sachverhaltserstellung betreffend Täterschaft
Indizienbeweis
Die Beschuldigte bestritt im Vorverfahren, in der Befragung vor Vorinstanz und auch in der heutigen Berufungsverhandlung konstant, die Taten begangen zu haben. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, liegen bezüglich der Täterschaft keine direkten Beweismittel vor. Weder kann sich die Anklage auf Personalbeweise wie Zeugenaussagen stützen, noch auf Sachbeweise wie z.B.
Aufnahmen von Überwachungskameras naturwissenschaftliche Spurenbeweise. Bezüglich der Täterschaft muss sich die Beweisführung auf Indizien abstützen. Nachfolgend ist auf die Umstände und Indizien einzugehen, welche für die Ermittlung der Täterschaft von Bedeutung sein können.
Indizien im Einzelnen
Mögliche Täterschaft
Gemäss Aussage von A.
hatten alle 18 Angestellten in der ...-Apotheke
(Urk. HD 2 S. 3) Zugang zu den Kassen und konnten entweder mit einem Allgemeinvisum (AS) mit einem personenbezogenen Visum bestehend aus zwei Buchstaben Zugriff auf die Kasse nehmen. Das persönliche Visum war nicht geschützt und konnte auch von den anderen Mitarbeiterinnen benutzt werden (Urk. HD 2 S. 2; vgl. auch Prot. II S. 10 f.). Er bestätigte ferner, dass jede Angestellte auch Stornobuchungen machen konnte (Urk. HD 2 S. 3). Ausserdem hatten alle Angestellten Zugang zum Lager (Urk. HD 2 S. 5) und kontrollierten Lieferungen und Lagerbestände (Urk. HD 2 S. 6).
Für den Zutritt zu den Geschäftsräumen existierten ursprünglich 3 Schlüssel für das Personal, einer davon ist verschwunden, die übrigen beiden Schlüssel werden unter der Verantwortung der Mitarbeiterinnen so verteilt, dass diejenigen, die am Morgen Frühdienst haben, den Laden betreten können (Urk. HD 2 S. 5).
Da jede Angestellte mit einem allgemeinen Visum einem persönlichen (eignen fremden) Visum Zugriff auf die Kasse und Zutritt zum Lager hatte und sich mit einem Mitarbeiterschlüssel auch ausserhalb der Geschäftsöffnungszeiten Zutritt zum Geschäft verschaffen konnte, kommt grundsätzlich jede Mitarbeiterin der ...-Apotheke als mögliche Täterin in Betracht. Die Täterschaft einer aussenstehenden Person ist aufgrund des Umstandes, dass der dritte Schlüssel verschwunden ist, theoretisch möglich, kann jedoch ausgeschlossen werden, da die Delikte jeweils um die Geschäftsöffnungszeiten herum begangen wurden, Mitarbeiterinnen im Geschäft waren und der modus operandi Kenntnisse des Kassensystems und der Lagerbewirtschaftung voraussetzt.
Hinweise auf eine Täterschaft der Beschuldigten
aa) Beschlagnahmte Gegenstände und Personalbezüge der Beschuldigten
Am 10. August 2014 wurde am Wohnort der Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt (Urk. HD 5/3). Dabei wurden Produkte sichergestellt, welche Gegenstand von manipulierten Lagerveränderungen bildeten (Lippenstifte der Marke Misslyn, Lidschatten der gleichen Marke, ein Parfum Roberto Cavalli, ein Parfum Jimmy Choo und ein Augenbrauenstift Shiseido).
Die Beschuldigte erklärte auf Vorhalt der beschlagnahmten Gegenstände, sie habe diese bar einkassiert, dabei habe sie den Artikel eingelesen, das Visum eingegeben, die Mitarbeiterprozente von 30 % eingegeben und dann das Geld in die Kasse gelegt (Urk. HD 1/19 S. 13). Dieses Vorbringen der Beschuldigten lässt
sich aufgrund der Akten nicht widerlegen, zumal die von A.
eingereichte
Liste der Bezüge der Beschuldigten in der Zeit vom 13. August 2012 bis 28. Juni 2014 (Urk. HD 1/7) lediglich Kreditbezüge betrifft. Wenn ein beschlagnahmtes Produkt nicht auf der Kreditliste erscheint, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, es sei nicht bar bezahlt worden. Der Vertreter der Privatklägerin hielt in diesem Zusammenhang im Rahmen der Berufungsverhandlung fest, dass ein Diebstahl betreffend diese anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Produkte als erwiesen gelten könne, da die von der Beschuldigten behaupteten Barzahlungen nicht aus den Kassenjournalen der betreffenden Tage ersichtlich würden, was aber zwingend der Fall sein müsste, wenn die Beschuldigte für die Produkte Barzahlungen vorgenommen hätte (Urk. 47 S. 2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Kassenjournale der betreffenden Tage nicht bei den Akten liegen, womit die entsprechenden Ausführungen des Vertreters der Privatklägerin undokumentiert geblieben sind und nicht überprüft werden können. Ein Vergleich der Produkte gemäss Liste der Kreditbezüge der Beschuldigten und der bei ihr beschlagnahmten Produkte mit denjenigen, welche Gegenstand der Lagermanipulationen bildeten, ergibt jedoch diverse Übereinstimmungen, auch bezüglich nicht alltäglicher Produkte. So geht aus der Liste der Kreditbezüge der Beschuldigten (Urk. HD 1/7) hervor, dass sie am 8. Februar 2014 ein Verhütungsmittel (Elyfem) bezogen hat, welches auch bei den Produkten betreffend Lagermanipulationen zu finden ist (Anklagevorwurf Position 25). Beschlagnahmt wurden Lippenstifte der Marke Misslyn und Parfums der Marke Jimmy Choo und Roberto Cavalli, welche sich in den Anklagepositionen finden (Positionen, 4, 5, 10, 11 und 12).
Die Gewichtung dieser Übereinstimmungen als Indiz zulasten der Beschuldigten muss jedoch gering ausfallen, da zu berücksichtigen ist, dass weitere 17 Mitarbeiterinnen in der ...-Apotheke tätig waren und auch deren Personalbezüge mit den gestohlenen Produkten verglichen werden müssten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich beim Deliktsgut verschiedene gestohlene Parfums befinden (Anklageschrift Positionen 6-9), die keinen erkennbaren Bezug zu den von der Beschuldigten verwendeten Produkten aufweisen.
Zu ergänzen ist an dieser Stelle, dass der Vertreter der Privatklägerin im Rahmen der Berufungsverhandlung mehrfach auf ein bei der Beschuldigten beschlagnahmtes Parfum der Marke Roberto Cavalli Exotica Bezug nahm, an welchem eine Nummer angebracht gewesen sei, wobei anhand dieser Nummer über die Lieferantin E. Inc. habe nachgewiesen werden können, dass das Parfum an die ...-Apotheke geliefert worden sei (Prot. II S. 10 f.; Urk. 47 S. 2). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der durch den Vertreter der Privatklägerin aufgefundenen Nummer auf der Flasche wobei auch hier eine grundsätzlich undokumentiert gebliebene Parteibehauptung vorliegt - um eine blosse Chargennummer handelt. Die konkrete Einzelflasche Parfum kann mit einer solchen, eine ganze Charge umfassenden Nummer nicht einzeln zurückverfolgt werden, was auch der Vertreter der Privatklägerin einräumte (vgl. Prot. II S. 10 f.). Im Übrigen liegen auch in diesem Zusammenhang keine Kassenjournale bei den Akten, welche widerlegen könnten, dass die Beschuldigte das Parfum bar bezahlt hat.
bb) Arbeitszeiten der Beschuldigten
Den von A.
erstellten Listen sind die Zeiten der Vornahme der falschen
Stornobuchungen und Änderungen im Artikelstamm zu entnehmen. Er sagte aus, er habe diese Zeiten mit den Arbeitszeiten aller Mitarbeitenden verglichen und sei zum Schluss gekommen, dass die Beschuldigte die einzige Mitarbeitende sei,
welche immer anwesend gewesen sei, alle andere Mitarbeiterinnen hätten mindestens bezüglich eines mehrerer Vorfälle ein gutes Alibi, z.B. Schule, Ferien, späterer Arbeitsbeginn (Urk. HD 1/18 S. 5).
Die eingereichten Stundenpläne decken lediglich die Zeit vom 28. April 2014 bis
28. Juni 2014 ab (Urk. HD 1/9). Der Anklagevorwurf bezieht sich jedoch auch auf diverse Vorfälle, welche vor dem 28. April 2014 liegen (Position 1 erste drei Vorfälle, 2, 3, 5-7, 12, 18 erster Vorfall, 19, 23 und 25). Bezüglich der Vorfälle, welche nicht durch Stundenpläne aller Mitarbeitenden abgedeckt sind, kann nicht überprüft werden, ob die Beschuldigte die einzige Mitarbeitende war, welche zur Tatzeit zur Arbeit eingeteilt war. Auf die Einholung der entsprechenden Arbeitspläne kann jedoch verzichtet werden, zumal es am Beweisergebnis nichts ändern würde, wenn die Beschuldigte in jener Zeit immer zur Arbeit eingeteilt gewesen wäre (vgl. die Ausführungen nachstehend unter 2.6.)
Betreffend die Zeit ab 28. April 2014 bis 28. Juni 2014 hat die Vorinstanz festgehalten (Urk. 26 S. 13), dass die Beschuldigte gemäss den eingereichten Arbeitsplänen am 26. Juni 2014 den ganzen Tag in der Schule war. Der Vertreter der Privatklägerin führte anlässlich der Berufungsverhandlung nun aber aus, dass die Feststellung der Vorinstanz, die Beschuldigte sei am 26. Juni 2014 in der Schule gewesen, auf einen Irrtum des den Rapport erstellenden Polizeibeamten zurückzuführen sei. Aus seinen Listen sei ersichtlich, dass sich sein Vorwurf nicht auf den 26. Juni 2014, sondern auf den 16. Juni 2014 bezogen habe. Betreffend den
26. Juni 2014 habe er nie einen Vorwurf erhoben (Urk. 47 S. 4). Dieser Einwand erscheint nachvollziehbar und berechtigt, ist doch für den 26. Juni 2014 in der Liste des Vertreters der Privatklägerin betreffend die Lagermanipulationen keine Lagerveränderung eingetragen (vgl. Urk. HD 1/11). Dass es sich um einen Verschrieb des Polizeibeamten handeln muss, wird auch daraus ersichtlich, dass der von der Anklage erfasste Deliktszeitraum am 25. Juni 2014 endet (Urk. HD 13
S. 1) und dass auch die genannte Liste des Vertreters der Privatklägerin nur die
Zeit bis zum 24. Juni 2014 abdeckt (vgl. wiederum Urk. HD 1/11). Zudem hat der Vertreter der Privatklägerin betreffend den 26. Juni 2016 tatsächlich nie Vorwürfe gegen die Beschuldigte erhoben. Am 16. Juni 2014 ist demgegenüber eine Veränderung des Lagers ersichtlich (vgl. Urk. HD 1/10 und Urk. HD 1/11). Die Beschuldigte war am 16. Juni 2014 in der Apotheke anwesend, wobei auch in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass sie an diesem Datum nicht allein im Geschäft war (Urk. HD 1/9) und dass das Kassenjournal des betreffenden Tages nicht im Recht liegt, anhand welchem überprüft werden könnte, ob die Beschuldigte das bezogene Produkt nicht doch bar bezahlt hat.
Die Beschuldigte hatte an den von den Arbeitsplänen erfassten Tagen, an welchen die Diebstähle verübt wurden, in der Regel mit mindestens einer weiteren Mitarbeiterin gleichzeitig Dienst. Einzig betreffend den 20. Juni 2014 kann aufgrund der Akten als nachgewiesen erachtet werden, dass die Beschuldigte am Morgen schon früh im Geschäft war, ohne dass eine weitere Mitarbeiterin zugegen gewesen wäre. So ist der durch den Vertreter der Privatklägerin ins Recht gereichten Arbeitszeitliste zu entnehmen, dass die Beschuldigte am Morgen des
20. Juni 2014 allein eingeteilt war. Der Eintrag des frühen Dienstes zur Reinigung
der Geschäftsräumlichkeiten erscheint auf der Liste des Vertreters der Privatklägerin zwar am 19. Juni 2014 (vgl. Urk. HD 1/9), die Beschuldigte hat jedoch selbst anerkannt, dass sich dieser Eintrag auf den Morgen des 20. Juni 2014 bezieht (Prot. I S. 10). An jenem Morgen erfolgten zwei Bargeldbezüge um 7.33 Uhr und um 7.35 Uhr (Urk. HD 1/15) sowie die Stornierung eines Lippenstiftes um 7.49 Uhr (Urk. HD 1/10 und Urk. 1/11). Die weiteren Mitarbeiterinnen mussten dabei erst um 9 Uhr zum Zeitpunkt der Öffnung der Apotheke jedenfalls kurz davor zugegen sein. Die Bargeldbezüge und die Stornierung des Lippenstiftes erfolgten aber im Zeitraum von rund 1 - 1 ½ Stunden vor der eigentlichen Geschäftsöffnung. Es ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen, dass andere Mitarbeiterinnen bereits derart früh in der Apotheke waren. Deshalb wird klar, dass sowohl die beiden Bargeld-Bezüge als auch die Stornierung des Lippenstiftes durch die Beschuldigte erfolgt sein müssen. Im Übrigen kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschuldigte den Lippenstift bar bezahlt hat, wür- de es doch keinerlei Sinn ergeben, zunächst zwei Barbezüge aus der Kasse zu tätigen und hernach den Lippenstift bar zu bezahlen. Auch ein entsprechender Bezug des Lippenstiftes über die Monatsrechnung ist nachgewiesenermassen
nicht erfolgt (vgl. Urk. 48). Die Beschuldigte B. ist somit bezüglich der Positionen 11, 39 und 40 der Anklageschrift schuldig zu sprechen.
Betreffend die weiteren durch die Anklageschrift erfassten Vorwürfe ist jedoch
wie bereits erwähnt festzuhalten, dass die Beschuldigte an den von den Arbeitsplänen erfassten Tagen, an welchen die Diebstähle verübt worden sind, stets mit mindestens einer weiteren Mitarbeiterin gleichzeitig Dienst hatte. Die
Schlussfolgerungen von A.
basieren auf der Annahme, dass nur eine Person alle Delikte begangen hat; es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Delikte von verschiedenen Personen verübt wurden.
Soweit der Vertreter der Privatklägerin anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vorbrachte, die Beschuldigte sei nicht nur am 20. Juni 2014, sondern auch am 12. Juni 2014 frühmorgens allein in der Apotheke gewesen (Urk. 47 S. 2), ist festzuhalten, dass der Beschuldigten betreffend den 12. Juni 2014 gar keine Delinquenz vorgeworfen wird (vgl. Urk. HD 13 S. 2 ff.). Hinsichtlich aller weiteren Vorwürfe abgesehen von denjenigen am 12. Juni und am 20. Juni 2014 behauptet selbst der Vertreter der Privatklägerin nicht, dass die Beschuldigte jeweils konkret allein im Geschäft war. Ein zeitlich relativ früh am Morgen gelegener Bezug ist noch am 23. Juni 2014 um 7.36 Uhr gegeben (HD 13 S. 2 Pos. 1). Auch an jenem Morgen war die Beschuldigte allerdings nicht allein (vgl. Urk. HD 1/9) in der Apotheke. Betreffend die weiteren Vorwürfe fällt auf, dass die zur Anklage gebrachten Stornierungen und Bargeldbezüge oft relativ kurz vor der Öffnung der Apotheke erfolgten dass die Privatklägerin an den betreffenden Daten jedenfalls nicht allein zur Arbeit eingeteilt war. Es kommen mithin in allen anderen der Beschuldigten durch die Anklageschrift vorgeworfenen Fällen auch andere Mitarbeiterinnen in Frage, welche im Zeitpunkt der Delinquenz ebenfalls bereits in den Geschäftsräumlichkeiten der Privatklägerin waren zumindest sein konnten. Die Fälle vor dem 28. April 2014 fallen wie bereits erwähnt schon deshalb ausser Betracht, da diesbezüglich keine Arbeitszeitlisten vorliegen (vgl. Urk. HD 1/9).
Der Vertreter der Privatklägerin führte zudem aus, dass die Delikte in seiner Apotheke ausgeblieben seien, nachdem der Lehrvertrag mit der Beschuldigten
aufgelöst worden sei (Urk. 47 S. 5). Auch aus diesem Umstand ist nicht zwingend darauf zu schliessen, dass die Beschuldigte alle in der Anklageschrift enthaltenen Bargeldbezüge und Stornierungen vorgenommen hat. Es ist auch denkbar, dass allenfalls weitere Tatbeteiligte aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Beschuldigten erkannt haben, dass eine Delinquenz im Betrieb der Privatklägerin das hohe Risiko einer Vertragsauflösung und der Einleitung eines Strafverfahrens mit sich bringt.
Schliesslich hielt der Vertreter der Privatklägerin fest, dass er es in den gesamten
18 Jahren seiner Selbständigkeit nie erlebt habe, dass eine Angestellte derart wenig Bezüge von Produkten in der Apotheke getätigt habe wie die Beschuldigte (Prot. II S. 10). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte ja auch geltend machte, einen Grossteil der Produkte gegen Barzahlung an der Kasse bezogen zu haben, welche Barzahlungen selbstredend nicht in der Zusammenstellung des Vertreters der Privatklägerin betreffend Produktebezüge auf Monatsrechnung erscheinen. Solche Barzahlungen können wie bereits ausgeführt ohne Einblick in die Kassenjournale der Privatklägerin nicht widerlegt werden.
Abgesehen von den Positionen 11, 39 und 40 der Anklageschrift, in welchen ein Schuldspruch zu erfolgen hat, ist die Beschuldigte folglich freizusprechen.
Fazit
Abgesehen von den am 20. Juni 2014 begangenen Delikten betreffend die Positionen 11, 39 und 40 der Anklageschrift kommen alle Mitarbeiterinnen der
...-Apotheke als Täterinnen in Betracht. Alle hatten in der fraglichen Zeit Zugriff
auf die beiden Geschäftsschlüssel und damit auch ausserhalb der Öffnungszeiten Zutritt zum Geschäft, konnten Stornobuchungen an der Kasse ausführen, hatten Zutritt zum Lager und konnten Manipulationen am Artikelstamm vornehmen. Einzig betreffend den 20. Juni 2014 kann aufgrund der Akten nachgewiesen werden, dass sich die Beschuldigte frühmorgens allein in der Apotheke befand.
Zwar befinden sich unter dem Deliktsgut Produkte, die von der Beschuldigten verwendet wurden, von ihr auf Rechnung mit Mitarbeiterrabatt gekauft wurden
und sich teilweise auch unter den bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenständen finden, jedoch auch Produkte, insbesondere teure Parfums, welche nicht mit den von der Beschuldigten verwendeten übereinstimmen. Da es sich bei den weiteren Angestellten ebenfalls um Frauen handelte und auch Diebstähle zwecks Weitergabe der gestohlenen Produkte an Angehörige Bekannte in Betracht zu ziehen sind, lässt der Umstand, dass sich unter dem Deliktsgut auch die von der Beschuldigten verwendete Antibabypille befand, keinen klaren Schluss auf ihre Täterschaft zu. Des Weiteren ist an dieser Stelle erneut in Erinnerung zu rufen, dass die Beschuldigte wiederholt geltend machte, einen Grossteil der Produkte bar an der Kasse bezahlt zu haben, wobei ein solches Vorgehen nicht widerlegt werden kann, zumal sich die Kassenjournale der betreffenden Tage nicht bei den Akten befinden.
Den Arbeitsplänen für die Zeit von 28. April 2014 bis 28. Juni 2014 ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte mit Ausnahme eines Vorfalls zu allen Zeitpunkten, in welchen die deliktischen Handlungen vorgenommen wurden, Dienst hatte, wobei
abgesehen vom 20. Juni 2014 immer mindestens eine weitere Mitarbeiterin
gleichzeitig mit ihr anwesend war und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Mitarbeiterin im Geschäft anwesend war, welche im Arbeitsplan nicht eingetragen war. Letztere Feststellung gilt auch für die Zeit, betreffend welche keine Arbeitspläne vorliegen, weshalb auf die Einholung zusätzlicher Arbeitspläne verzichtet werden kann.
Die Beschuldigte ist damit einzig bezüglich der Positionen 11, 39 und 40 der Anklageschrift schuldig zu sprechen. Betreffend die weiteren Positionen liegen zwar gewichtige Indizien für eine Täterschaft der Beschuldigten vor, jedoch kann diesbezüglich nicht ohne rechtserhebliche Zweifel und mit hinreichender Sicherheit auf ihre Täterschaft geschlossen werden. Dem Grundsatz in dubio pro reo folgend ist die Beschuldigte daher im Übrigen freizusprechen.
Rechtliche Würdigung
Die rechtliche Würdigung der Jugendanwaltschaft erweist sich als zutreffend und wurde abgesehen von der bereits unter Ziff. 2.2 des vorliegenden Entscheides
behandelten Problematik auch durch den Vertreter der Privatklägerin sowie die Beschuldigte selbst nicht beanstandet.
Die durch die Anklagebehörde umschriebenen und durch das Beweisergebnis erstellten Tatvorwürfe betreffend die Positionen 11, 39 und 40 der Anklageschrift erfüllen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Dabei ist aufgrund des unterschiedlichen Tatvorgehens der Beschuldigten (Bargeldbezüge sowie Stornierung), trotz des zeitlich engen Zusammenhangs der Delinquenz, von einer mehrfachen Tatbegehung auszugehen.
Da im Übrigen weder Schuldausschlussnoch Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist die Beschuldigte betreffend die Positionen 11, 39 und 40 der Anklageschrift des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Im Übrigen ist sie freizusprechen.
Strafzumessung
Bei der Strafzumessung für jugendliche Täter ist deren Lebensund Familienverhältnissen sowie der Entwicklung der Persönlichkeit besondere Beachtung zu schenken (Art. 2 Abs. 2 JStG). Im Jugendstrafrecht spielen Sühne und Vergeltung eine untergeordnete Rolle. Es steht der Gedanke der Erziehung und Besserung im Vordergrund, weshalb bei der Wahl der Sanktion sowie deren Zumessung in erster Linie erzieherische Gesichtspunkte massgebend sind. Dennoch kommt dem Verschulden auch im Bereich des Jugendstrafrechts Gewicht zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG
i.V.m. mit Art. 47 Abs. 1 StGB; Gürber/Hug/Schläfli, in: Basler Kommentar zum StGB, Basel 2013, N 11 zu Art. 1 JStG). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB wird im Erwachsenenstrafrecht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Geldstrafe bestraft. Im Jugendstrafrecht kommen als Strafe grundsätzlich ein Verweis (Art. 22 JStG) eine persönliche Leistung (Art. 23 JStG) infrage. Bei Beginn der Delinquenz hatte die Beschuldigte das 15. Altersjahr bereits vollendet, weshalb vorliegend darüber hinaus die Voraussetzungen zur Bestrafung mit einer Busse bis Fr. 2000.- (Art. 24 JStG) sowie Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr (Art. 25 Abs. 1 JStG) erfüllt sind.
Entsprechend dem vorinstanzlichen Antrag der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis (Urk. HD 13 S. 6) erscheint die Sanktionierung der Beschuldigten mit einer Busse als angemessen. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag der Taten insgesamt Fr. 352.95 beträgt, womit der mehrfache Diebstahl nicht mehr als geringfügig im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB erachtet werden kann, wobei sich der Deliktsbetrag jedoch noch in der Nähe des geringfügigen Bereichs befindet. Das Verschulden der Beschuldigten ist in Anbetracht der objektiven Tatschwere als noch leicht zu erachten und wird durch die subjektive Tatschwere nicht relativiert, zumal die Beschuldigte mit ihrem mehrfachen Diebstahl zulasten ihrer Arbeitgeberin deren Vertrauen grob missbrauchte.
Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann den Akten ent-
nommen werden, dass sie am tt.mm.1996 in F.
geboren ist. Sie hat zwei
Geschwister und wohnte bis vor Kurzem noch bei ihren Eltern in G. . Sowohl zu ihren Eltern als auch zu ihren Geschwistern hat sie gemäss eigenen Angaben ein gutes bzw. normales Verhältnis. In ihrer Freizeit ist sie oft mit Kollegen und ih-
ren beiden besten Freundinnen in G.
unterwegs. Die Beschuldigte war bei
der Privatklägerin in der Berufslehre, heute arbeitet sie mit einem Pensum von
100% in H.
in einer I. -Apotheke. Durch diese Tätigkeit erzielt sie ein
Einkommen von Fr. 3'800.pro Monat, wobei sie zusätzlich einen 13. Monatslohn erhält. Sie wohnt aktuell nicht mehr bei ihren Eltern, sondern in einer Wohngemeinschaft in J. /ZH und hat einen monatlichen Mietkostenanteil von Fr. 880.sowie Kosten für ihre Krankenkasse in Höhe von rund Fr. 250.pro Monat zu tragen. Ihre Ersparnisse belaufen sich auf etwa Fr. 3'000.-. Über Schulden
verfügt sie nicht (Urk. 46 S. 2; vgl. auch Urk. HD 1/20, Urk. HD 4 S. 11 und Prot. I
S. 5 ff.). Abgesehen von den finanziellen Verhältnissen zeitigen die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten keinen wesentlichen Einfluss auf die Strafzumessung, insbesondere wirken sich diese weder straferhöhend, noch strafmindernd aus.
Auch im Übrigen sind sodann weder Straferhöhungsnoch Strafminderungsgründe ersichtlich.
In Anbetracht des insgesamt noch leichten Verschuldens der Beschuldigten und unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Verhältnisse erweist sich eine Busse in Höhe von Fr. 400.als angemessen.
Vollzug
Gemäss Art. 35 Abs. 1 JStG schiebt die urteilende Behörde den Vollzug einer Busse, einer persönlichen Leistung eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um eine jugendliche Person von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten.
Bei der Beschuldigten handelt es sich um eine Ersttäterin; sie weist keine Vorstrafen auf (Urk. 27; vgl. auch Urk. 46 S. 3). Es ist insgesamt davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte durch das vorliegende Strafverfahren sowie durch eine bedingte Ausfällung der Busse genügend beeindrucken lässt und dass sie sich in Zukunft wohl verhalten wird.
Der Vollzug der Busse ist folglich bedingt aufzuschieben. Die Probezeit ist in Anwendung von Art. 35 Abs. 2 JStG in Verbindung mit Art. 29 JStG auf 1 Jahr festzusetzen.
Beschlagnahmte Gegenstände
Bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 26
S. 17f.). Da die Beschuldigte im Zusammenhang mit den bei ihr beschlagnahmten
Gegenständen auch im Berufungsverfahren freizusprechen ist, sind ihr die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände herauszugeben. Zwar wurde anlässlich der Hausdurchsuchung auch zwei Lippenstifte der Marke Misslyn gefunden (Urk. HD 5/3). Dabei kann aber nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei einem der beiden Lippenstifte um denjenigen handelt, welche die Beschuldigte am 20. Juni 2014 entwendet hat.
Zivilansprüche
Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses geltend machen adhäsionsweise durch schriftliches mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft bzw. Zivilklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Grundsätzlich hat das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wird die Klage der Privatklägerschaft jedoch weder hinreichend begründet beziffert, noch vom Beschuldigten anerkannt, so ist die Zivilklage auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 124 Abs. 2 StPO).
Der Vertreter der Privatklägerin stellt ein Schadenersatzbegehren in Höhe von Fr. 6'055.- (Urk. HD 8/1-2, Urk. 28 S. 1 und Urk. 47, sinngemäss). Der durch die Beschuldigte im Zusammenhang mit dem heute auszufällenden Schuldspruch betreffend die Positionen 11, 39 und 40 der Anklageschrift zum Nachteil der Privatklägerin verursachte Schaden beträgt Fr. 352.95 (Pos. 11, Fr. 13.60, Lippenstift der Marke Misslyn, M20.87; Pos. 39, Fr. 112.60, Bargeldbezug gemäss Quittung Nr. 15; Pos. 40, Fr. 226.75, Bargeldbezug gemäss Quittung Nr. 16; vgl. Urk. HD 13 S. 3 und S. 7). Der verursachte Schaden erscheint in diesem Umfang rechtsgenügend nachgewiesen. Die Beschuldigte ist demgemäss zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 352.95 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren abzuweisen.
Der Vertreter der Privatklägerin stellt darüber hinaus ein Genugtuungsbegehren (Urk. HD 8/1-2, Urk. 28 S. 1 und Urk. 47, sinngemäss). Gemäss Art. 49 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Neben der Verletzung von Persönlichkeitsrechten müssen für die Zusprechung einer Genugtuung die allgemeinen Voraussetzungen der Haftung (Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalzusammenhang) erfüllt sein. Zudem müssen besondere Umstände gegeben sein, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen. Solche liegen nicht bereits bei jeder geringfügigen Beeinträchtigung des Wohlbefindens vor. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der erlittene körperliche seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein muss (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, 6. Auflage 2012, S. 113). Es muss eine bedeutende Störung des psychischen Gleichgewichts vorliegen. War der (psychische seelische) Schmerz von kurzer Dauer, so muss er heftig gewesen sein; war er nicht heftig, so muss er von längerer Dauer gewesen sein (BK OR-Brehm, 4. Auflage 2013, Art. 47 N 14a, 28 f).
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Privatklägerin bzw. der Vertreter der Privatklägerin durch den mehrfachen Diebstahl der Beschuldigten im Sinne von Art. 49 OR in der umschriebenen notwendigen Schwere in den persönlichen Verhältnissen verletzt worden sein könnte. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin ist folglich abzuweisen.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Die beschuldigte Person trägt die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert hat (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Im Dispositiv vom
28. April 2016 wurde irrtümlicherweise festgehalten, dass der Beschuldigten für die Kosten des Vorverfahrens und der beiden Gerichtsverfahren Fr. 500.auferlegt werden. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens jedoch nach Obsiegen und Unterliegen. Die Beschuldigte hat keine Berufung erhoben, weshalb ihr für das Berufungsverfahren in vorliegender Konstellation auch keine Kosten auferlegt werden können. Ziff. 9 des am 28. April 2016 ausgefertigten Dispositivs ist insofern zu berichtigen und es ist in der berichtigten Ausfertigung festzuhalten, dass der Beschuldigten aufgrund des erfolgten Teilschuldspruchs für die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens Fr. 500.aufzuerlegen sind. Alle übrigen Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.festzulegen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien wie bereits erwähnt - nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat einzig die Privatklägerin Berufung erhoben. Da sie mit Ausnahme des Teilschuldspruchs weitgehend unterliegt, hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von vier Fünfteln zu tragen. Diese Kosten sind mit der von der Privatklägerin geleisteten Prozesskaution zu verrechnen. Der Mehrbetrag ist der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herauszugeben.
Es wird erkannt:
Die Beschuldigte B.
ist schuldig des mehrfachen Diebstahls im Sinne
von Art. 139 Ziff. 1 StGB bezüglich Pos. 11, 39 und 40 der Anklageschrift.
Die Beschuldigte wird im Übrigen freigesprochen.
Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.-.
Der Vollzug der Busse wird bedingt aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 1 Jahr festgesetzt.
Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 352.95 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen.
Die Kantonspolizei Schwyz wird angewiesen, der Beschuldigten die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. August 2014 sichergestellten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herauszugeben. Verlangt die Beschuldigte die Gegenstände nicht bis spätestens
30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, werden diese der
Kantonspolizei Schwyz zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.festgesetzt.
Der Beschuldigten werden für die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens Fr. 500.auferlegt. Alle übrigen Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin im Umfang von vier Fünfteln auferlegt und mit der von der Privatklägerin geleisteten Prozesskaution verrechnet. Der Mehrbetrag wird der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die Beschuldigte
die Privatklägerschaft
die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis
die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an
die Beschuldigte
die Privatklägerschaft
die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis
die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
den Kriminaltechnischen Dienst, Sicherheitsstützpunkt, Postfach 72, 8836 Bennau, mit dem Löschformular erkennungsdienstliche Erfassung und dem Formular DNA-Profil Löschung von Amtes wegen
die Kantonspolizei Schwyz unter Hinweis auf Dispositivziffer 7
die Vorinstanz
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 28. April 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. P. Rietmann
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