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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB150313
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB150313 vom 13.07.2017 (ZH)
Datum:13.07.2017
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_1084/2017
Leitsatz/Stichwort:Einfache Körperverletzung etc.
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Beruf; Berufung; Aussage; Aussagen; Zeuge; Privatklägers; Zeugen; Verletzung; Verfahren; Berufungsverfahren; Einvernahme; Urteil; Bundesgericht; Verletzungen; Schlagen; Antrag; Beweis; Amtlich; Verteidiger; Anlässlich; Auseinandersetzung; Körper; Amtliche; Polizei; Körperverletzung
Rechtsnorm: Art. 122 StGB ; Art. 126 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 192 StPO ; Art. 2 StGB ; Art. 307 StGB ; Art. 332 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 44 StGB ; Art. 45 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150313-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller

Urteil vom 13. Juli 2017

in Sachen

  1. A. ,
  2. B. ,

Beschuldigte und I. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1.

2 per 18.11.2015: amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2.

gegen

C. ,

Privatkläger und II. Berufungskläger (gegen 1. + 2.) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Körperverletzung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Mai 2011 (GG100510)
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. März 2012 (SB110560)
Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 29. November 2012 (6B_383/2012)
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. November 2014 (SB120523)
Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 16. Juli 2015 (6B_198/2015, 6B_199/2015)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Dezember 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 34).

Urteil der Vorinstanz :

(Urk. 75 S. 46 ff.)

Es wird erkannt:

  1. a) Der Beschuldigte A.

    ist schuldig der einfachen Körperverletzung im

    Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

    b) Der Beschuldigte B.

    ist schuldig der einfachen Körperverletzung im

    Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

  2. a) Der Beschuldigte A.

    wird bestraft mit einer Geldstrafe von

    120 Tagessätzen zu Fr. 50.- als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. September 2009.

    b) Der Beschuldigte B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.-.

  3. a) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten A. und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

    b) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B. und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

    wird aufgeschoben

    wird aufgeschoben

  4. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger C. aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  5. Die Beschuldigten werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger C. Fr. 2'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 22. Dezember 2006 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.-. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. Dem Beschuldigten B. werden die Kosten seiner amtlichen Verteidigung auferlegt.

  8. Die Beschuldigten werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen.

  9. (Mitteilungen)

  10. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Des Vertreters des Privatklägers: (Urk. 196 S. 2)

    1. Das Urteil des Einzelgerichts Zürich vom 26. Mai 2011 sei mit Bezug auf Schuldspruch, Strafpunkt, grundsätzlicher Verpflichtung zu Schadenersatz sowie Kostenund Entschädigungsfolge zu bestätigen.

    2. In Gutheissung der Berufung des Geschädigten sei Disp. Ziff. 5 aufzuheben und die dem Geschädigten zuzusprechende Genugtuung angemessen zu erhöhen bei solidarischer Haftung jedes Beschuldigten für den ganzen Genugtuungsbetrag.

    3. Die Untersuchungsund Gerichtskosten für beide Instanzen seien den Beschuldigten aufzuerlegen, und diese seien zu verpflichten, den Geschädigten für seine Umtriebe im Untersuchungs- und Gerichtsverfahren angemessen zu entschädigen bei solidarischer Haftung jedes Beschuldigten für den ganzen Entschädigungsbetrag.

  2. Des Verteidigers des Beschuldigten 1: (Urk. 218 S. 2)

    1. Es sei der I. Berufungskläger A. chen.

      von Schuld und Strafe freizuspre-

    2. Ausgangsgemäss sei dem I. Berufungskläger A. schädigung auszurichten.

      eine Prozessent-

    3. Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten der Verteidigung, vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

    4. Die Berufung des Privatklägers sei unter Kostenfolgen abzuweisen.

  3. Des Verteidigers des Beschuldigten 2: (Urk. 216 S. 2)

  1. Es sei der I. Berufungskläger B. chen.

    von Schuld und Strafe freizuspre-

  2. Ausgangsgemäss sei dem I. Berufungskläger B.

    für den Zeitraum bis

    zur Umwandlung der erbetenen in eine amtliche Verteidigung eine Prozessentschädigung auszurichten.

  3. Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

  4. Die Berufung des Privatklägers sei unter Kostenfolgen abzuweisen.

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang und Gegenstand des Berufungsverfahrens
  1. Erstes Berufungsverfahren

    Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Mai

    2011 wurden die Beschuldigten A.

    (im Folgenden: Beschuldigter 1) und

    B.

    (im Folgenden: Beschuldigter 2) der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit bedingten Geldstrafen von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.- (Beschuldigter 1) bzw. Fr. 10.- (Beschuldigter 2) bestraft. Es wurde festgestellt, dass die Beschuldigten gegenüber

    dem Privatkläger C.

    (im Folgenden: Privatkläger) dem Grundsatz nach

    schadenersatzpflichtig sind, der Privatkläger aber zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Ferner wurden die Beschuldigten solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 2'000.- zuzüglich Zins zu 5% ab 22. Dezember 2006 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen (Urk. 75).

    Gegen dieses Urteil meldeten die Beschuldigten unbeschränkt und der Privatkläger beschränkt auf den Entscheid über die Genugtuung (Dispositiv-Ziffer 5) Berufung an (Prot. I S. 28; Urk. 70). Die Beschuldigten beantragten in ihren Berufungserklärungen ein Nichteintreten auf die Anklage, eventualiter einen Freispruch vom Anklagevorwurf. Die Anklagebehörde verzichtete auf die Erklärung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des angefochtenen Entscheids (Urk. 87). Der Beschuldigte 1 erklärte Anschlussberufung hinsichtlich der selbständigen Berufung des Privatklägers und beantragte, dessen Schadenersatzund Genugtuungsforderungen seien abzuweisen, eventualiter sei darauf nicht einzutreten und subeventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 88).

    Nach durchgeführter Berufungsverhandlung wurden die Beschuldigten mit Urteil der Kammer vom 12. März 2012 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung

    freigesprochen und die Schadenersatzund Genugtuungsbegehren des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 104 S. 43).

  2. Erster Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts

    Der Privatkläger erhob gegen das Urteil der Kammer vom 12. März 2012 Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte, die Beschuldigten seien wegen Körperverletzung zu verurteilen und dem Grundsatz nach zu Schadenersatz sowie zur Zahlung einer angemessenen Genugtuung zu verpflichten. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die Kammer zurückzuweisen. Mit Urteil vom 29. November 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Privatklägers gut, hob das Urteil vom 12. März 2012 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Kammer zurück (Urk. 116 S.13).

  3. Zweites Berufungsverfahren

Das zweite Berufungsverfahren wurde mit Einverständnis der Parteien schriftlich durchgeführt (Urk. 120). Die Berufungsbegründungen der Beschuldigten und des Privatklägers gingen fristgerecht ein, ebenso die entsprechenden Berufungsantworten und die Stellungnahmen dazu (Urk. 123, 132, 134, 139, 149-150, 159, 161 und 163). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 138). Mit Urteil vom 27. November 2014 sprach die Kammer die Beschuldigten der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit bedingten Geldstrafen von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.- (Beschuldigter 1) bzw. Fr. 10.- (Beschuldigter 2). Es wurde festgestellt, dass die beiden Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind und der Privatkläger wurde zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Die Beschuldigten wurden sodann solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 7'000.- zuzüglich 5% Zins seit

22. Dezember 2006 zu bezahlen.

  1. Zweiter Rückweisungsentscheid

    Auch gegen diesen Entscheid der Kammer wurde bundesgerichtliche Beschwerde geführt, diesmal von den beiden Beschuldigten, welche die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragten. Weiter beantragten sie, das Obergericht sei anzuweisen, den Privatkläger sowie sämtliche der von ihnen beantragten Zeugen zu befragen. Mit Urteil vom 16. Juli 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerden der Beschuldigten gut, hob das Urteil vom 27. November 2014 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Kammer zurück (Urk. 183).

  2. Drittes Berufungsverfahren

    Auch das dritte Berufungsverfahren wurde mit Einverständnis der Parteien schriftlich durchgeführt (Urk. 188-193). Der Privatkläger reichte seine Berufungsbegrün- dung innert Frist ein (Urk. 196). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Dr. iur. X3. , wurde mit Präsidialverfügung vom 18. November 2015 antragsgemäss aus seinem Mandat entlassen und dem Beschuldigten 2 wurde Dr. iur. X2. als amtlicher Verteidiger für das weitere Berufungsverfahren bestellt (Urk. 207). Mit Eingaben vom 25. Januar 2016 beantragten die Beschuldigten innert der ihnen zur Begründung der Berufung angesetzten Frist die Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens zu den Verletzungen des Privatklägers, die Vornahme eines Augenscheins am Tatort sowie die Befragung zahlreicher Zeugen. Ferner sei nach dem Entscheid über diese Beweisanträge eine Vorverhandlung im Sinne von Art. 332 Abs. 1 StPO (analog) hinsichtlich organisatorischer Fragen im Zusammenhang mit Beweisergänzungen anzusetzen und es sei den Beschuldigten nach Vervollständigung des Beweisergebnisses eine angemessene Frist zur Begründung der Berufungsanträge anzusetzen (Urk. 216 und 218). Sämtliche dieser Anträge wurden mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2016 abgewiesen und den Beschuldigten wurde eine letzte Frist zur Begründung ihrer Berufungsanträge angesetzt (Urk. 220). Die Berufungsbegründungen wurden hernach fristgerecht erstattet (Urk. 222 und 224). Die Berufungsantworten der beiden Beschuldigten und des Privatklägers gingen fristgerecht ein (Urk. 241, 244 und 246). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Berufungsantwort (Urk. 228). Innert Frist

    reichten die Beschuldigten und der Privatkläger die jeweiligen Berufungsrepliken (Urk. 250, 264 und 266) und schliesslich die Berufungsdupliken ein (Urk. 282, 284

    und 286).

  3. Gegenstand des Berufungsverfahrens

    1. Im zweiten Rückweisungsentscheid vom 16. Juli 2015 rügt das Bundesgericht den Entscheid der Kammer vom 27. November 2014 mangels Beweiswürdigung und Begründung als willkürlich. Der erste bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid vom 29. November 2012 habe sich darauf beschränkt, die Sachverhaltsbegründung im Entscheid der Kammer vom 12. März 2012 in rechtlicher Hinsicht als willkürlich zu beurteilen. Es sei aber durch das Bundesgericht weder eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen noch seien verbindliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden. Die Feststellung des Sachverhalts obliege den Sachgerichten (Urk. 183 S. 4 f.). Der Entscheid der Kammer vom

      27. November 2014 wurde entsprechend aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

    2. Im vorliegenden Verfahren gilt es mit anderen Worten die Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom 13. Dezember 2010 umfassend zu beurteilen und den nach verbindlicher Auffassung des Bundesgerichts in rechtlicher Hinsicht willkür- lich begründeten Sachverhalt neu zu erstellen.

II. Prozessuales
  1. Strafantrag und Anklageprinzip

    Was das - von den Beschuldigten lediglich im ersten Berufungsverfahren gerügte

    • Vorliegen eines gültigen Strafantrags des Privatklägers sowie die dort ebenfalls geltend gemachte Verletzung des Anklageprinzips betrifft (Urk. 64 S. 3, Urk. 66

      S. 2 f.), kann auf die Erwägungen im Entscheid der Kammer vom 12. März 2012

      verwiesen werden (Urk.104 S. 12 ff.). Der am 10. Januar 2007 gegen unbekannt gestellte Strafantrag des Privatklägers (Urk. 17/1) ist folglich als gültig zu erachten und von einer Verletzung des Anklageprinzips ist nicht auszugehen.

  2. Verwertbarkeit der Beweismittel

    1. Im ersten Rückweisungsentscheid vom 29. November 2012 hat das Bundesgericht verbindlich festgehalten, dass die vom Privatkläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten ärztlichen Berichte und Gutachten (Urk. 59/1-8) als Beweismittel verwertbar sind. In den Unterlagen würden überwiegend die in der Anklageschrift bezeichneten Verletzungen des Privatklägers thematisiert. Soweit die Berichte auf die später bei einem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen Bezug nähmen, sei dies offensichtlich und nicht zu berücksichtigen. Den Beschuldigten sei es ohne Weiteres möglich gewesen, zu den medizinischen Berichten Stellung zu nehmen, da diese bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Akten genommen worden und die Beschuldigten anwaltlich vertreten gewesen seien (Urk. 116 E. 5.3). Ferner führe der Umstand, dass der provisorische Austrittsbericht des Stadtspitals Waid nicht unterzeichnet ist, nicht zu dessen Unverwertbarkeit. Dieser Bericht stelle einen Sachbeweis im Sinne von Art. 192 StPO in Form einer Urkunde dar (Urk. 116 E. 7.1).

      Die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom Privatkläger eingereichten medizinischen Berichte und Gutachten sind entsprechend verwertbar und im Folgenden zu würdigen.

      2.2 Zur Verwertbarkeit der Aussagen des Privatklägers hat sich das Bundesgericht in keinem seiner Erkenntnisse geäussert. Entsprechend den Erwägungen im ersten Entscheid der Kammer vom 12. März 2012 ist davon auszugehen, dass die Zeugenaussagen des Privatklägers vom 7. April 2008 soweit sie einen wesentlichen Beweis darstellen, einzig zulasten des Beschuldigten 1 verwertet werden können, nicht aber zulasten des Beschuldigten 2 (Urk. 104 S. 8 f.). Letzterer war zum Zeitpunkt der Einvernahme noch nicht formell in das Verfahren einbezogen und hat nicht an dieser Einvernahme teilgenommen (Urk. 3/2). Zwar wurden ihm anlässlich seiner Einvernahme am 24. April 2008 Teile der Aussagen des Privatklägers vorgehalten (Urk. 5 S. 5). Die Gelegenheit, Ergänzungsfragen an den ihn belastenden Privatkläger zu richten, hatte der Beschuldigte 2 aber nie. Damit erfolgte die Einvernahme des Privatklägers hinsichtlich des Beschuldigten 2 unter

      Verletzung von § 14 Abs. 1 StPO/ZH, was zur (teilweisen) Unverwertbarkeit der Einvernahme führt (§ 15 StPO/ZH).

      2.3. Auch was die Verwertbarkeit der Aussagen der beiden Beschuldigten betrifft, ist den bundesgerichtlichen Erkenntnissen nichts zu entnehmen. Unter Verweis auf die Erwägungen im ersten Entscheid der Kammer vom 12. März 2012 ist davon auszugehen, dass die Aussagen der Beschuldigten nicht zulasten des jeweils anderen Beschuldigten verwertet werden dürfen, da nie eine formelle Konfrontationseinvernahme stattgefunden hat (Urk. 104 S. 9). Der diesbezüglichen Unverwertbarkeit kommt indessen lediglich untergeordnete Bedeutung zu, da eigentliche gegenseitige Belastungen den Aussagen der Beschuldigten nicht zu entnehmen sind.

  3. Beweisergänzungen

Im Laufe des vorliegenden Strafverfahrens wurden von den Beschuldigten wiederholt zahlreiche Beweisanträge gestellt, so auch im aktuellen Berufungsverfahren (Urk. 216 S. 3, Urk. 218 S. 3, Urk. 222 S. 3, Urk. 224 S. 3, Urk. 244

S. 3, Urk. 246 S. 3, Urk. 264 S. 3, Urk. 266 S. 3). Auf diese Beweisanträge ist im

Folgenden im Einzelnen einzugehen:

    1. Einholung eines fachärztlichen Gutachtens

      1. Von beiden Beschuldigten wird die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens beantragt. Dieses soll Aufschluss darüber geben, welche der in den ärztlichen Berichten und Gutachten erwähnten Verletzungen des Privatklägers ohne jeden Zweifel direkt kausal vom Vorfall des 22. Dezember 2006 stammen und ob diese Verletzungen auch aus fachärztlicher Sicht einer Handlung der Beschuldigten zugerechnet werden können. Sodann soll festgestellt werden, welche Verletzungen der Beschuldigte 1 anlässlich des Vorfalls vom 22. Dezember 2006 erlitten hat (so letztmals beantragt in Urk. 264 S. 3 und S. 5 f., Urk. 266 S. 3 und

        S. 5 ff.).

        Zum Verzicht auf Beweisergänzungen, insbesondere auf medizinische Abklärungen, hat sich das Bundesgericht bereits im ersten Rückweisungsentscheid

        geäussert und erwogen, es sei unhaltbar, dass auf medizinische Abklärungen verzichtet werde mit der Begründung, diese würden sich nicht auf den Verfahrensgang auswirken. Das Einholen einer Expertise sowie weiterer Beweiserhebungen dränge sich aufgrund der vom Privatkläger eingereichten ärztlichen Berichte geradezu auf. Ob das im Austrittbericht beschriebene Verletzungsbild ebenso gut zu den Aussagen des Beschuldigten 1 wie denjenigen des Privatklägers passe, könne nur durch eine Fachperson beurteilt werden und hätte die gerichtliche Einvernahme der behandelnden Ärzte oder ein medizinisches Gutachten erfordert. Dies dränge sich insbesondere auf, da die Beschuldigten ausschliessen würden, der Privatkläger habe sich die Verletzungen im Rahmen der Auseinandersetzung zuziehen können, was jedoch erwiesen sei (Urk. 116 E. 7.1). Im zweiten Rückweisungsentscheid erwog das Bundesgericht im Bezug auf Beweisergänzungen dann allgemein, dass im ersten Rückweisungsentscheid nicht der Verzicht der Kammer auf Beweisergänzungen, sondern nur die Begründung, mit der diese in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden seien, als unhaltbar qualifiziert worden sei (Urk. 183 E. 6.2).

        Das Bundesgericht erachtet es als erwiesen, dass der Privatkläger sich die im Austrittsbericht des Stadtspitals Waid dokumentierten Verletzungen im Rahmen der Auseinandersetzung zugezogen haben muss (Urk. 116 E. 5.4 und E. 7.1). Tatsächlich erscheint es mehr als unwahrscheinlich, dass der Privatkläger bereits mit einer Hirnerschütterung und einer gebrochenen Schulter in seinem Taxi unterwegs war, als er auf die Beschuldigten getroffen und es zur Auseinandersetzung gekommen ist. Auch ist auszuschliessen, dass diese Verletzungen nach der Auseinandersetzung, mithin auf dem Weg mit der Ambulanz ins Spital, entstanden sind. Folglich müssen diese Verletzungen bei der Auseinandersetzung mit den Beschuldigten entstanden sein. Die von den Verteidigern beantragte Einholung eines Gutachtens zur Frage, welche Verletzungen direkt kausal vom Vorfall des 22. Dezember 2006 stammen, erübrigt sich vor diesem Hintergrund.

      2. Auch zur Frage, ob diese Verletzungen den Handlungen der Beschuldigten zugerechnet werden können, bedarf es keiner weiteren medizinischer Abklä- rungen. Dass die in der Anklageschrift umschriebene Gewalt zu einem Schulterbruch, einer Prellung am Oberschenkel sowie einer Hirnerschütterung führen kann, darf als gerichtsnotorisch betrachtet werden. Selbst wenn die Verletzungen theoretisch auch mit der von den Beschuldigten umschriebenen (weit geringeren) Gewaltanwendung erklärt werden könnten, würde dies den in der Anklageschrift umschriebenen Vorwurf nicht per se entkräften. Es wäre auch in diesem Fall anhand der weiteren Beweismittel zu klären, ob die von den Beschuldigten präsentierte Version der Ereignisse glaubhaft erscheint oder nicht. Weitere medizinische Abklärungen drängen sich, so das Bundesgericht, zwar insbesondere dann auf, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob das im Austrittsbericht beschriebene Verletzungsbild ebenso gut den zu den Aussagen des Beschuldigten 1 wie denjenigen des Privatklägers passt (Urk. 116 E. 7.1). Da aber, wie zu zeigen sein wird, die Aussagen der Beschuldigten bezüglich der von ihnen angewendeten Gewalt ohnehin als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu werten sind, ist nicht von Relevanz, ob die Verletzungen theoretisch auch bei weit geringerer Gewaltanwendung, wie sie die Beschuldigten geltend machen, entstanden sein könnten oder nicht. Dieses schwache Indiz zugunsten der Beschuldigten würde zu keiner anderen Beurteilung der Beweislage führen.

      3. Soweit schliesslich beantragt wird, es sei ein fachärztliches Gutachten zur Frage einzuholen, welche Verletzungen der Beschuldigte 1 anlässlich des Vorfalls vom 22. Dezember 2006 erlitten habe, wird von den Verteidigern nicht dargetan, welche Urkunden einem solchen Gutachten zugrunde gelegt werden sollten. Hinsichtlich des vom Beschuldigten 1 geltend gemachten Nasenbruchs findet sich in den Akten ein ärztlicher Bericht der Klinik Hirslanden vom 16. März 2011 (Urk. 57/7). Dort wird im Wesentlichen festgehalten, dass der Befund einer Untersuchung der Nase des Beschuldigten 1 gut vier Jahre nach den inkriminierten Vorfällen für eine durchgemachte, leicht dislozierte Nasenfraktur links spreche. Es scheine aufgrund der vom Beschuldigten 1 gemachten Angaben wahrscheinlich, dass im Rahmen des Gesichtstraumas im Jahre 2006 eine Nasenfraktur aufgetreten sei und die aktuellen Befunde eine Folge dieser Verletzungen darstellten. Dieser Befund ist im Rahmen der Erstellung des Anklagesachverhalts zu würdigen. Welche weitergehenden Erkenntnisse einem 10,5 Jahre nach den inkriminierten Vorfällen zu erstellenden Gutachten zu entnehmen sein sollten oder aus

        einer körperlichen Untersuchung des Beschuldigten 1 zum heutigen Zeitpunkt resultieren sollten, ist nicht ersichtlich. Das genaue Datum einer vor vielen Jahren allenfalls erlittenen Nasenfraktur kann heute sicherlich nicht mehr ermittelt werden. Allfällige weitere Verletzungen liessen sich heute ebenso wenig ermitteln und zuordnen. Von der Einholung eines diesbezüglichen fachärztlichen Gutachtens ist daher abzusehen.

    2. Augenschein an der Verzweigung D. -Strasse/E. -Strasse

      Die Verteidiger beantragen die Vornahme eines Augenscheins an der Verzweigung D. -Strasse/E. -Strasse. Ein solcher sei notwendig, um die

      tatsächlichen Sichtverhältnisse der Zeugen F.

      und G.

      zu verifizieren

      (so letztmals in Urk. 264 S. 7 f., Urk. 266 S. 6 f.). Die Aussagen des Zeugen F. erweisen sich, wie noch zu zeigen sein wird, über weite Teile als wirr und offensichtlich übertrieben. Auf sie kann im Rahmen der Sachverhaltserstellung nur äusserst zurückhaltend abgestellt werden. Damit kann auch nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden, dass er seine ersten Beobachtungen des Vorfalls tatsächlich aus einer Distanz von 150 Metern gemacht hat. Gemäss Polizeirapport vom 5. April 2007 hat F. den Vorfall ferner aus lediglich ca. 25 Metern Entfernung beobachtet (Urk. 1 S. 4). Zudem muss er sich dem Tatort im Laufe des Geschehens genähert haben, wurde er doch vom Privatkläger sowie vom

      Zeugen G.

      in unmittelbarer Nähe des Tatorts wahrgenommen (Urk. 3/1 S.

      1, Urk. 8 S. 2). Wie viele Meter genau der Zeuge zu welchem Zeitpunkt vom Tatort entfernt war, ist angesichts der bereits im Jahr 2008 wenig verlässlichen Angaben heute kaum mehr zu ermitteln. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine

      Abklärung der genauen Sichtverhältnisse des Zeugen F.

      heute noch möglich ist. Im Übrigen ist die Feststellung ebendieser aufgrund des geringen Beweiswerts seiner Aussagen ohnehin nicht nötig.

      Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge G.

      den Vorfall gar nicht genau gesehen hat, bestehen entgegen den Ausführungen der Verteidiger nicht. Seine Aussage, er habe der Polizei auf entsprechende Frage gesagt, er wisse nicht, was genau geschehen sei, bezieht sich klarerweise auf die einzelnen Tatbeiträge der in die Auseinandersetzung Involvierten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er

      unmittelbar nach der erwähnten Aussage zu Protokoll gab Ich sah einfach, dass der eine Mann am Boden gelegen war und die Anderen auf ihn eingeschlagen haben. Ich konnte aber nicht sagen, wie und wo genau, ich konnte nur sagen, dass diese Person geschlagen hat. Also die Person, die die Polizei festgenommen hatte. (Urk. 8 S. 2). Im Übrigen hat der Zeuge nachvollziehbar und schlüssig geschildert, wie er durch die D. -Strasse fuhr, bei der strasse links abbiegen wollte, dann auf der anderen Seite der Kreuzung ein Taxi mit offener Fahrertür gesehen habe. Da ihm dies verdächtig erschienen sei, habe er genauer hingeschaut und gesehen, wie jemand zu Boden geschlagen worden sei. Da sei er Richtung Fahrzeug gefahren und habe gehupt (Urk. 8 S. 2). Angesichts dieser

      Aussagen ist klar, dass der Zeuge G.

      die tätliche Auseinandersetzung aus

      unmittelbarer Nähe wahrgenommen hat. Ein Augenschein zur weiteren Klärung der Sichtverhältnisse ist nicht nötig. Im Übrigen gilt auch hier, dass der Zeuge 10,5 Jahre nach den Ereignissen kaum genauere Auskunft über seinen exakten Standort geben könnte.

    3. Zeugeneinvernahmen

      Von den Verteidigern wird die Einvernahme zahlreicher Zeugen beantragt (so zuletzt in Urk. 264 S. 8 f., Urk. 266 S. 10 f.). H. (ehemalige Nachbarin des Privatklägers) könne Angaben zum cholerischen Charakter und hohen Aggressions-

      potential des Privatklägers machen. I.

      (Mutter des Beschuldigten 1),

      J.

      (Schwester des Beschuldigten 1), K. , L. und M. (alles

      damalige Schulkollegen des Beschuldigten 1) könnten Angaben zu den Verletzungen im Gesicht sowie zum Blutverschmierten T-Shirt des Beschuldigten 1 machen.

      Bei H.

      handelt es sich unbestrittenermassen nicht um eine eigentliche Tatzeugin, die Wahrnehmungen zu den inkriminierten Vorfällen gemacht hat. Vielmehr soll sie einzig Angaben zum allgemeinen Charakter des Privatklägers machen können. Blosse Leumundszeugen vermögen der Wahrheitsfindung indessen regelmässig nicht zu dienen. Die Aussagen der offerierten Zeugin liessen keinerlei Schlüsse über das tatsächliche Verhalten des Privatklägers im Rahmen der

      fraglichen Auseinandersetzung zu. Von einer entsprechenden Einvernahme ist daher abzusehen.

      Der Beschuldigte 1 reichte bereits im erstinstanzlichen Verfahren schriftliche Er-

      klärungen von I.

      und J.

      ein, in welchen diese Auskunft darüber geben, wie sie den Beschuldigten 1 in der Nacht beziehungsweise am frühen Morgen nach den Vorfällen vom 22. Dezember 2006 wahrgenommen hätten (Urk. 57/11-12). Diese schriftlichen Erklärungen sind in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Von sämtlichen der offerierten Zeugen sind indessen einzig Angaben zu ihrer Wahrnehmung des Beschuldigten 1, insbesondere hinsichtlich allfälliger Verletzungen, nach den inkriminierten Vorfällen zu erwarten. Selbst wenn die Zeugen bestätigen könnten, beim Beschuldigten 1 Ende des Jahres 2006, allenfalls anfangs 2007 (eine genauere Zeitangabe ist nach über zehn Jahren kaum zu erwarten), eine Verletzung im Gesicht festgestellt zu haben, wäre damit über die Ursache dieser Verletzung nichts gesagt. Diesbezüglich könnten sich die Zeugen einzig auf Erklärungen des Beschuldigten 1 stützen. Sachdienliche Angaben dar- über, ob sich der Beschuldigte 1 eine allfällige Verletzung an der Nase aufgrund eines Schlages des Privatklägers zugezogen hat, sind von den Zeugen nicht zu erwarten. Von den beantragten Zeugeneinvernahmen ist daher abzusehen.

    4. Einvernahmen der Zeugen F. und G.

Eine erneute Einvernahme der Zeugen F.

und G.

wird seitens der

Verteidiger im vorliegenden Berufungsverfahren zurecht nicht mehr beantragt. Das Bundesgericht hat im zweiten Rückweisungsentscheid offengelassen, ob der Verzicht auf Einvernahmen dieser sowie weiterer Zeugen eine Verletzung der Verfahrensvorschriften darstelle und inwieweit weitere Einvernahmen zum Ereignis im Jahr 2006 noch sinnvoll seien (Urk. 183 E. 6.2). Nachdem mittlerweile 10,5 Jahre seit den Ereignissen verstrichen sind, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die beiden Zeugen mit sachdienlicher Genauigkeit Aussagen zu ihren Wahrnehmungen machen könnten. Von einer gerichtlichen Einvernahme der Zeugen F. und G. ist daher abzusehen.

  1. Sachverhalt

    1. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, den Privatkläger am 22. Dezember 2006 an der D. -Strasse in Zürich abwechslungsweise und jeder mit der Tathandlung des anderen einverstanden herumgestossen und mit den Fäusten gegen den Kopf geschlagen zu haben. Nachdem der Privatkläger zu Boden gegangen sei und kurz das Bewusstsein verloren habe, hätten die beiden Beschuldigten sodann wiederum abwechslungsweise und jeder mit der Tathandlung des anderen einverstanden mehrmals kräftig mit den Füssen auf den Körper und den Kopf des wehrlos am Boden liegenden Privatklägers eingetreten. Dabei habe dieser eine Hirnerschütterung, eine Schulterfraktur sowie Prellungen am Oberschenkel erlitten.

    Die Beschuldigten haben die Vorwürfe während des gesamten Verfahrens bestritten. Ihrer Darstellung zufolge sei es der Privatkläger gewesen, welcher die Auseinandersetzung mit einem unvermittelten Schlag ins Gesicht des Beschuldigten 1 lanciert habe. Dagegen hätten sie sich gewehrt, wobei die Gewaltausübung bei weitem nicht so massiv gewesen sei, wie in der Anklageschrift geltend gemacht.

    2.1 Als Beweismittel liegen insbesondere die Aussagen der beiden Beschuldigten sowie des Privatklägers vor (Urk. 3/1-2, Urk. 4/1-2, Urk. 5, Urk. 9, Urk. 60,

    Urk. 97, Urk. 98). Sodann wurden F.

    und G. , welche die Auseinandersetzung beobachtet haben, als Zeugen einvernommen (Urk. 6, Urk. 8).

        1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der beiden Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass diese nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet waren und sie als direkt vom Strafverfahren Betroffene grundsätzlich ein Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Die beiden waren zum Tatzeitpunkt sodann miteinander befreundet (Urk. 4/2 S. 3, Urk. 5 S. 4). Nach eigenen Angaben haben sie miteinander über den Vorfall gesprochen und zwar noch bevor der Beschuldigte 2 erstmals einvernommen wurde (Urk. 4/2 S. 5, Urk. 5 S. 1 f.). Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass die beiden sich - darauf bedacht, gegenseitige Belastungen zu

          vermeiden - abgesprochen haben. Der Beschuldigte 1 hat sodann eingeräumt, den Beschuldigten 2 anlässlich der ersten Einvernahme nicht erwähnt zu haben, da er diesen nicht in die Sache habe hineinziehen wollen (Urk. 4/2 S. 3). Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass zwischen den beiden Beschuldigten ein Loyalitätsverhältnis bestand, welches es bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen gilt.

        2. Der Privatkläger steht in keiner persönlichen Beziehung zu den Beschuldigten und wurde von der Staatsanwaltschaft als Zeuge unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernommen. Grundsätzlich ist er damit als unbefangen zu betrachten. Aufgrund der von ihm gestellten Zivilansprüche hat er aber ein - wenn auch nicht zwingend im Vordergrund stehendes - finanzielles Interesse am Ausgang des Strafverfahrens. Gänzlich vorbehaltlos können seine Aussagen daher nicht gewürdigt werden. Bei der Beurteilung seiner Aussagen ist ferner dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er nach der Auseinandersetzung mit einer retrograden Amnesie ins Stadtspital Waid eingeliefert wurde (Urk. 59/1 S. 1). Den

          Berichten des Psychologen N.

          vom 4. Juli 2008 und des Psychiaters

          O.

          vom 2. Juli 2009 (Urk. 59/7) zufolge leidet der Privatkläger sodann an

          einer posttraumatischen Belastungsstörung mit vermindertem Selbstvertrauen. Dies führe unter anderem zu einem Vermeidungsverhalten von Gesprächen, die an das ursprüngliche Trauma erinnerten und bei Gesprächen über das Thema reagiere der Privatkläger mit Affektausbrüchen, Weinen, Angstzuständen und Unruhezuständen (Urk. 59/7 S. 12). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme gab der Privatkläger selbst zu Protokoll, er fühle sich nicht so klar und sei einfach zu nervös, weil Erinnerungen aufgekommen seien (Urk. 3/2 S. 3). Die ärztlich attestierten Diagnosen sind mit Blick auf Erinnerungslücken und Ungenauigkeiten in den Aussagen des Privatklägers zu berücksichtigen.

        3. Die Zeugen F.

    und G.

    stehen weder in einer persönlichen

    Beziehung zu den Beschuldigten noch zum Privatkläger. Auch sie haben ihre Aussagen unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB getätigt. Dass der Zeuge

    G.

    und der Privatkläger beide den Beruf des Taxifahrers ausübten, vermag

    für sich alleine noch kein Loyalitätsverhältnis zu begründen, welches grundsätzliches Misstrauen an den Aussagen des Zeugen angebracht erscheinen liesse. Bei

    den Aussagen des Zeugen F.

    zu berücksichtigen gilt es indessen, dass

    dieser anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme offenbar stark nach Alkohol roch (Urk. 6 S. 5, Urk. 7). Er bestritt zwar, am Tag der Einvernahme oder am Tag davor Alkohol konsumiert zu haben (Urk. 6 S. 5). Gewisse Vorbehalte bei der Würdigung seiner Aussagen sind angesichts der protokollarisch festgehaltenen Wahrnehmung der Staatsanwältin und des Protokollführers aber angebracht.

    2.3.1 Der Beschuldigte 1 wurde im Laufe des Verfahrens insgesamt fünf Mal einvernommen (Urk. 4/1-2, Urk. 9, Urk. 60, Urk. 97). Seine Aussagen sind dabei insofern konstant, als er stets ausgesagt hat, der Privatkläger habe an der D. -Strasse angehalten, sei aus seinem Taxi ausgestiegen und habe ihm einen Schlag auf die Nase verpasst (Urk. 4/1 S. 1, Urk. 4/2 S. 1, Urk. 97 S. 4). Was indessen die Vorgeschichte des angeblichen Schlages sowie die Ereignisse im Nachgang dazu betrifft, so hat der Beschuldigte 1 seine Aussagen während des Verfahrens mehrfach angepasst und modifiziert. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme, unmittelbar nach den Ereignissen, erklärte der Beschuldigte 1, er habe einen lauten Knall gehört, als er durch die D. -Strasse gegangen sei. Etwa eine halbe Minute später habe ein Taxi angehalten, dessen Lenker sei ausgestiegen und habe ihn auf die Nase geschlagen. Da sei eine andere, ihm unbekannte Person hinzugekommen, habe den Taxifahrer zu Boden gestossen und mit dem Fuss auf den Taxifahrer eingetreten. Dann sei diese Person weggegangen. Der Taxifahrer sei in der Folge schreiend zu ihm gekommen, worauf er weggegangen sei und die Polizei gerufen habe (Urk. 4/1 S. 1 f.). Der Beschuldigte

    1 bestätigte anlässlich dieser Einvernahme zwar, in der Tatnacht mit dem Beschuldigten 2 telefoniert zu haben, bestritt aber, dass dieser an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei und machte geltend, er habe diesem lediglich Bescheid gegeben, dass er bei der Polizei sei, da sie zusammen hätten nach Hause gehen wollen (Urk. 4/1 S. 1).

    Zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. April 2008 wollte der Beschuldigte 1 dann hingegen gar keine Leute in der Nähe des Tatorts gesehen

    haben. Erst als die Polizei vor Ort gewesen sei, habe er mitbekommen, dass von der ZKB eine Person angerannt gekommen sei und den Privatkläger umgeschubst habe. Er selbst habe diese Person aber nicht gesehen (Urk. 4/2 S. 2 f.). Erst als er damit konfrontiert wurde, dass er anlässlich seiner ersten Einvernahme diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht und von einem unbekannten Dritten gesprochen habe, räumte er ein, dass auch der Beschuldigte 2 in der fraglichen Nacht vor Ort gewesen sei. Er habe ihn nicht in die Sache hineinziehen wollen, weil seine Eltern recht streng seien (Urk. 4/2 S. 3). Wenngleich der Beschuldigte 1 seine falschen Aussagen einigermassen plausibel zu begründen vermochte, so zeigt dieses Verhalten bereits deutlich, dass er keinerlei Hemmungen hatte, die Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der Vorfälle anzulügen. Ein Umstand, der die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen doch erheblich einschränkt.

    Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 1 werden durch verschiedene weitere Ungereimtheiten bestärkt. So stellte er das Verhalten des Privatklägers anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme detaillierter und weit aggressiver dar, als noch an der polizeilichen Einvernahme. Der Privatkläger habe ihn nicht nur ins Gesicht geschlagen, sondern ihm auch Parfüm oder etwas Ähnliches ins Gesicht gesprüht, sodass er einen Moment gar nichts mehr gesehen habe. In der Folge habe der Privatkläger ihn nicht nur angeschrien, sondern auch herumgeschubst und versucht zu schlagen. Diesen Schlag habe er mit der Hand abwehren können. Er habe den Privatkläger weggestossen, sich entfernt und die Polizei gerufen. Während der ganzen Zeit sei er sodann von drei oder vier Taxis verfolgt worden (Urk. 4/2 S. 2, an der polizeilichen Einvernahme war demgegenüber lediglich von einem, silberfarbenen Taxi die Rede, Urk. 4/1

    S. 2). Nur wenige Fragen später erklärte der Beschuldigte 1 dann, wiederum leicht abweichend, er habe den Privatkläger unmittelbar nach dem Schlag auf die Nase weggeschubst, wodurch dieser zu Boden gefallen sei. Dann sei der Privatkläger aber wieder aufgestanden und auf ihn zu gerannt (Urk. 4/2 S. 2). Nachdem er die Anwesenheit des Beschuldigten 2 eingeräumt hatte, schilderte der Beschuldigte 1 die Ereignisse dann wie folgt: Der Privatkläger habe ihm und dem Beschuldigten 2 beim Überqueren des Fussgängerstreifens den Weg abgeschnitten. Sie hätten ausgerufen und den Privatkläger ein bisschen beschimpft. Er habe

    an der Ecke D. -Strasse/E. -Strasse auf den Beschuldigten 2 gewartet, welcher bei der ZKB Geld habe abheben wollen. Sein Kollege habe sich umgedreht und ihm zugerufen, er solle aufpassen. Da habe er sich umgedreht, der Privatkläger sei auf ihn zugekommen, habe ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihm etwas ins Gesicht gespritzt. Er habe daher einen Moment nichts mitbekommen, dann, als er wieder habe sehen können, habe der Beschuldigte 2 den Privatkläger mit dem Fuss getreten und sei weggerannt. Der Privatkläger sei dann wieder aufgestanden, habe ihn angeschrien und versucht, ihn zu schlagen. Er sei zurückgewichen, bis zu einer Treppe, dort habe er den Privatkläger von sich weggestossen. Er glaube, der Privatkläger sei dann die Treppe hinunter gefallen, da sei er weggegangen und habe die Polizei gerufen, wobei ihn mindestens drei Taxis verfolgt hätten (Urk. 4/2 S. 3 f.).

    Der Beschuldigte 1 präsentiert also verschiedene Versionen darüber, wie oft, in welchen Momenten und zufolge wessen Verhalten der Privatkläger zu Boden gegangen sei. Einmal soll ein unbekannter Dritter den Privatkläger zu Boden gebracht haben, einmal will er ihn erst weggeschubst haben, als er nach der Parfümattacke wieder etwas sah, einmal unmittelbar nach dem Schlag auf die Nase, einmal will er genau in diesem Moment nichts mitbekommen haben, einmal soll der Privatkläger zweimal hingefallen sein, wobei er das zweite Mal eine Treppe hinunter gefallen sei. Anlässlich der staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom

    18. September 2008 erklärte der Beschuldigte 1 sodann wenig konkret, er habe

    den Privatkläger mehrmals geschubst. Also mehrmals ist übertrieben.(Urk. 9

    S. 2) und: Er wurde ja nur am Anfang einmal geschubst, als er mich angriff und dann fiel er hin und bei der Treppe fiel er hin. (Urk. 9 S. 3). Den vom Beschuldigten 1 anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. März 2012 getätigten Aussagen zufolge soll dann wiederum der Beschuldigte 2 den Privatkläger erstmals zu Boden gestossen haben, was er aber nicht gesehen habe. Er selbst habe ihn erst später auf der Treppe weggestossen, wobei er jetzt aber nicht gesehen haben will, dass der Privatkläger die Treppe runtergefallen sei, sondern dies erst später erfahren habe. Er habe nur gesehen, dass der Privatkläger umgefallen sei (Urk. 97 S. 4 f.). An der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. April 2008 hatte der Beschuldigte 1 indessen den angeblichen Treppensturz noch erstaunlich detailliert beschrieben: So wie ich es mitbekommen habe, stürzte er auch nicht fest. Er rollte hinunter. Er ist über den ersten Tritt gestolpert. Er fiel seitwärts hin. Es sah aber nicht schlimm aus und er stürzte auch nicht heftig. (Urk. 4/2).

        1. Die Aussagen des Beschuldigten 2 sind hinsichtlich des Ablaufs der Auseinandersetzung demgegenüber im Wesentlichen konstant und decken sich weitgehend mit der vom Beschuldigten 1 anlässlich der Berufungsverhandlung prä- sentierten Schilderung der Ereignisse. Seiner Darstellung zufolge sei nämlich der Privatkläger, als er und der Beschuldigte 1 die Strasse überquert hätten, knapp vor ihren Füssen vorbei gefahren, weshalb sie die Hände verworfen hätten. Er habe bei der ZKB Geld abheben wollen, während der Beschuldigte 1 bei der Ecke E. -Strasse/D. -Strasse gewartet habe. Da habe er gesehen, dass ein Fahrzeug abrupt vor dem Beschuldigten 1 angehalten habe und der Privatkläger von hinten auf den Beschuldigten 1 zu gerannt sei. Als der Beschuldigte 1 sich umgedreht habe, da er ihm Achtung zugerufen habe, habe der Beschuldigte 1 bereits einen Schlag ins Gesicht erhalten und der Privatkläger habe einen Spray in einer viereckigen Glasflasche benutzt. Der Beschuldigte 2 sei auf den Privatkläger zu gerannt und habe in mit beiden Händen weggeschubst. Der Privatkläger sei auf ihn los gekommen, da habe er ihm einen Schlag verpasst. Wohin, könne er nicht mehr sagen. Der Privatkläger sei noch einmal auf ihn losgekommen, da habe er ihm einen festen Tritt verpasst und ihn glaublich in der Bauchgegend getroffen. Der Privatkläger sei zurück zum Taxi gelaufen und habe geschrien. Dann sei er, der Beschuldigte 2, davongerannt (Urk. 5 S. 2 f.). Zu Boden gefallen sei der Privatkläger das erste Mal, als er auf den Beschuldigten 2 losgegangen sei und dieser ihn geschubst habe. Der Privatkläger sei aber sofort wieder aufgestanden und auf ihn zugekommen. Ob er noch einmal gestürzt sei, könne er nicht sagen, er denke aber eher nicht. Nach dem Fusstritt habe er sich gekrümmt, das wisse er noch (Urk. 5 S. 4). Die anlässlich der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen des Beschuldigten 2 waren dann weitestgehend deckungsgleich. So habe er den Privatkläger, nachdem dieser dem Beschuldigten 1 ins Gesicht geschlagen habe, weggeschubst, wodurch dieser zu Boden gefallen sei. Er sei aber sofort wieder aufgestanden, da habe er ihm einen Faustschlag und hernach einen

          Tritt verpasst. Als er ihn getreten habe, sei der Privatkläger aber sicher nicht am Boden gelegen (Urk. 98 S. 4 f.). Über einen allfälligen weiteren Sturz des Privatklägers konnte der Beschuldigte 2 keine Auskunft geben, da er den Tatort zu dieser Zeit bereits verlassen habe.

        2. Dass die Beschuldigten anlässlich der gut fünf Jahre nach den Vorfällen stattfindenden Berufungsverhandlung die Abläufe weitgehend übereinstimmend schilderten, kann insofern nicht überraschen, als es ihnen bis zu diesem Zeitpunkt ohne Weiteres möglich war, sich diesbezüglich abzusprechen. Eine solche Absprache wird im Übrigen auch dadurch indiziert, dass die Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung beide erstmals und übereinstimmend angaben, sie hätten eine Münze gegen das Taxi des Privatklägers geworfen, als dieser ihnen beim Überqueren des Fussgängerstreifens den Vortritt nicht gewährt habe (Urk. 97 S. 4, Urk. 98 S. 4). Dieser Umstand wurde zuvor während des gesamten Verfahrens von keinem der Beschuldigten je erwähnt. Dies, obwohl in zahlreichen Einvernahmen von einem Knall die Rede war, welchen der Beschuldigte 2 nicht wahrgenommen haben wollte, der Beschuldigte 1 hingegen schon, allerdings aus einer gänzlichen anderen Richtung (Urk. 4/2 S. 2, Urk. 4/2 S. 1 und S. 4, Urk. 5

          S. 3). Dass die Geschichte mit der Münze den Beschuldigten während des gesamten Verfahrens nicht in den Sinn gekommen ist, sie sich aber gut fünf Jahre nach dem Vorfall dann beide plötzlich daran erinnern wollen, mutet doch seltsam an und legt Absprachen mit Blick auf ihre Aussagen an der Berufungsverhandlung nahe.

          Die von den Beschuldigten an der Berufungsverhandlung präsentierten Abläufe stehen, wie dargelegt, teilweise auch in Widerspruch zu den verschiedenen vorangehenden Darstellungen des Beschuldigten 1. Sodann blieben die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung hinsichtlich des Tritts durch den Beschuldigten 2 widersprüchlich. Während dieser sich nämlich sicher sein will, den Privatkläger nicht getreten zu haben als dieser am Boden lag (Urk. 98 S. 5), führte der Beschuldigte 1 verschiedentlich und zuletzt auch an der Berufungsverhandlung aus, der Privatkläger sei getreten worden, als er am Boden lag, respektive gerade am Aufstehen gewesen sei (Urk. 4/2 S. 4, Urk. 97 S. 4).

        3. Vor diesem Hintergrund bleiben an der Richtigkeit der Aussagen der Beschuldigten erhebliche Zweifel bestehen. Letztlich lässt sich gestützt auf ihre Depositionen nicht sagen, wie sich die Auseinandersetzung nun genau zugetragen haben soll. Der Privatkläger könnte ein Mal zu Boden gegangen sein, oder zwei Mal. Dabei könnte er einmal eine kleine Treppe hinunter gestürzt sein oder auch nicht. Gänzlich unklar bleibt ferner, wo der angebliche Faustschlag den Privatkläger getroffen haben soll. Ebendies gilt für den Fusstritt, welcher erfolgt sein könnte als der Privatkläger am Boden lag, als er gerade am Aufstehen war oder als er ganz gestanden ist. Die Einholung eines medizinischen Gutachtens dazu, ob die vom Privatkläger erlittenen Verletzungen - namentlich der Schulterbruch, die Hirnerschütterung und die Oberschenkelprellung - von der Gewalteinwirkung, die die Beschuldigten geltend machen, stammen könnten, würde sich angesichts der diesbezüglich zahlreichen von den Beschuldigten präsentierten Möglichkeiten bereits schwierig gestalten. Im Übrigen würde auch der Umstand, dass die Verletzungen des Privatklägers theoretisch von einem Schlag, einem Tritt und einem Sturz stammten könnten nichts daran ändern, dass die verschiedenen und voneinander abweichenden zu Protokoll gegebenen Versionen der Geschehnisse die Aussagen der Beschuldigten äusserst unglaubhaft erscheinen lassen. Zwar ist klar, dass sie ein dynamisches Geschehen zu beschreiben versuchen und ihre Aussagen teilweise Jahre nach den Ereignissen getätigt haben. Bis ins letzte Detail identische Aussagen können vor diesem Hintergrund nicht von ihnen erwartet werden. Anstatt aber einzuräumen, dass sie sich an die Abläufe im Einzelnen aufgrund ihrer Aufregung, der verstrichenen Zeit und der Dynamik des Geschehens nicht erinnern können, geben sie auch Jahre später noch detaillierte Umschreibungen zu Protokoll, die indessen - wie dargelegt - zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Zu Erstellung des Sachverhalts kann auf die Aussagen der Beschuldigten nicht abgestellt werden. Ihre Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu werten, mit denen sie ihr Verhalten zu rechtfertigen und bagatellisieren versuchen.

          So hat denn auch das Bundesgericht bereits im ersten Rückweisungsentscheid festgestellt, dass etliche, offenkundige Widersprüche und Ungereimtheiten bei den Aussagen der Beschuldigten bestünden, und zwar sowohl untereinander als auch hinsichtlich der übrigen Beweismittel. Ihre Aussagen hätten sie mehrfach geändert und sich immer mehr der Schilderung des Privatklägers angenähert, zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung. Ferner fände sich in den Akten kein Hinweis dafür, dass der Privatkläger dem Beschuldigten 1 mit einem Schlag ins Gesicht die Nase gebrochen und ihm anschliessend eine Flüssigkeit ins Gesicht gesprüht habe. Im Polizeibericht seien keinerlei Verletzungen festgehalten und eine Glasflasche mit Flüssigkeit sei am Tatort ebenfalls nicht sichergestellt worden (Urk. 116 E. 7.3). Das trifft zu. Der Polizeirapport vom 5. April 2007 betreffend die angeblich vom Privatkläger begangenen Tätlichkeiten hält ausdrücklich fest, dass beim Beschuldigten 1 keine Verletzungen an der Nase sichtbar waren (ND1 Urk. 1 S. 5). Soweit seitens der Beschuldigten geltend gemacht wird, die Verletzung sei unmittelbar nach den Vorfällen möglicherweise nicht erkennbar gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 2 die Verletzung inmitten des Geschehens sofort bemerkt haben will. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. April 2008 gab er nämlich zu Protokoll, er habe - als er dem Beschuldigten 1 vom Bankomaten her kommend zu Hilfe geeilt sei - sogleich gesehen, dass dieser nicht gut ausgesehen habe. Er habe keine gute Nase gehabt (Urk. 5 S. 2). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte 2 gesehen zu haben, dass der Beschuldigte 1 nach dem Schlag aus der Nase geblutet habe (Urk. 98 S. 4). Auch der Beschuldigte 1 machte geltend, er habe stark aus der Nase geblutet (Urk. 9 S. 2). Der Beschuldigte 2 habe gesehen, dass er voller Blut gewesen sei (Urk. 4/2 S. 5). Schliesslich legt auch die Mutter des Beschuldigten 1, I. , im von ihr als Zeugenbericht bezeichneten Schreiben vom 15. März 2011 dar, ihr sei, als sie den Beschuldigten 1 am frühen Morgen nach dem Vorfall gesehen habe, gleich seine verletzte Nase aufgefallen (Urk. 57/12).

          Folgt man diesen Darstellungen, müsste die Nasenverletzung also bereits wäh- rend, respektive unmittelbar nach der Auseinandersetzung ohne Weiteres sichtbar gewesen sein. Dass eine solche Verletzung keinen Eingang in den Polizeirapport gefunden hat, nachdem der Beschuldigte 1 gegenüber der Polizei bereits in der Tatnacht erklärte, vom Privatkläger ins Gesicht geschlagen worden zu sein, ist schlicht nicht denkbar. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme in der Tatnacht führte der Beschuldigte 1 nach seinem gesundheitlichen Befinden befragt denn auch lediglich aus, ein wenig Kopfschmerzen zu haben. Seine Nase erwähnte er mit keinem Wort (Urk. 4/1 S. 1). Eine Verwechslung der beiden Beschuldigten durch die Polizei, wie sie seitens der Verteidigung geltend gemacht wird (Urk. 216 S. 6, Urk. 218 S. 8), ist schliesslich gänzlich auszuschliessen, nachdem der Beschuldigte 2 in der Tatnacht bei Eintreffen der Polizei gar nie vor Ort war, sondern erst Monate später erstmals von den Strafverfolgungsbehörden gesehen wurde. Im Übrigen hat der Beschuldigte 1 selbst zu Protokoll gegeben, die Polizei hätte seine Nase kontrolliert (Urk. 4/2 S. 3).

          Nichts Eindeutiges zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte 1 auch aus dem ärztlichen Bericht des ORL-Zentrums der Klinik Hirslanden vom 16. März 2011 (Urk. 57/7). Diesem Bericht ist zwar zu entnehmen, dass beim Beschuldigten 1 Zeichen für eine durchgemachte, leicht dislozierte Nasenfraktur links vorliegen und es aus medizinischer Sicht wahrscheinlich zu sein scheint, dass im Rahmen eines Gesichtstraumas im Jahre 2006 eine Nasenfraktur aufgetreten sei. Selbst wenn beim Beschuldigten 1 Zeichen für eine Nasenfraktur aufgrund eines erlittenen Gesichtstraumas bestehen, ist damit aber noch nichts darüber gesagt, wann und wie genau er dieses Trauma erlitten hat. Der Beschuldigte 1 könnte sich die allfällige Nasenfraktur zu irgendeinem Zeitpunkt zugezogen haben. Eine Kausalität mit den Ereignissen vom 22. Dezember 2006 lässt sich daraus nicht ableiten.

          Was die von I. und J. verfassten Berichte betrifft, so ist diesen nichts weiter zu entnehmen, als die ihnen vom Beschuldigten 1 vorgetragene Darstellung der Ereignisse (Urk. 57/11-12). Sie erlauben weder hinsichtlich der geltend gemachten Nasenverletzung noch anderweitig irgendwelche Schlüsse hinsichtlich des Tatgeschehens. Die Behauptung, der Privatkläger hätte den Beschuldigten 1 derart ins Gesicht geschlagen, dass dieser einen Nasenbruch und eine blutige Nase erlitten habe, ist aufgrund des Polizeirapports widerlegt. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der dortigen Feststellungen eine Nasenverletzung des Beschuldigten 1 bestanden hat, liegen nicht vor.

        4. Dass die Ausführungen der Beschuldigten, sie hätten sich lediglich gegen einen Angriff des Privatklägers zur Wehr gesetzt, als blosse Schutzbehauptungen zu werten sind, ergib sich im Übrigen aber auch aus den Aussagen der weiteren einvernommen Personen, insbesondere jenen des Zeugen G. . Dieser beschrieb anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2008, gesehen zu haben, wie der Privatkläger von einer Person geschlagen worden und zu Boden gefallen sei. Der Privatkläger sei wehrlos am Boden gelegen und zwei Personen hätten auf ihn eingeschlagen. Einer habe mit Füssen auf das Opfer eingetreten, einmal auch voll ins Gesicht. Der Andere habe ebenfalls getreten, aber nicht ins Gesicht (Urk. 8 S. 2). Das Opfer habe am Boden gelegen, sich nicht mehr wehren können und geschrien. Es sei ein Schock für ihn gewesen, dass man auf jemanden so einschlagen könne, der wehrlos am Boden liege. Die Täter hätten mit voller Kraft auf das wehrlose Opfer eingeschlagen, es sei furchtbar für ihn gewesen (Urk. 8 S. 2 f.).

          Die Aussagen des Zeugen G.

          zeigen sich widerspruchsfrei und schlüssig.

          Offensichtliche Gründe, ihnen zu Misstrauen bestehen nicht. Auch stimmen seine Aussagen hinsichtlich der am Tatort anwesenden Personen mit der Aktenlage überein. So sei, nebst den beiden Personen, die auf den Privatkläger losgegangen seien und bei denen es sich fraglos um die Beschuldigten gehandelt hat, plötzlich eine weitere Person mit einem Besen vor Ort aufgetaucht (Urk. 8 S. 2). Diese Person könne er nicht zuordnen. Sie sei aber, anders als die zwei Personen, die zugeschlagen hätten und nacheinander vom Tatort geflüchtet seien, nicht weggerannt (Urk. 8 S. 3). Bei der dritten Person muss es sich um den Zeugen F. handeln, der sich gemäss eigenen Aussagen mit einem Laubrechen dem Tatort genähert hat (Urk. 6 S. 2). Dort wurde er nicht nur vom Privatkläger und

          dem Zeugen G.

          wahrgenommen (Urk. 3/1 S. 1, Urk. 8 S. 2), sondern auch

          bei Erscheinen der Polizei angetroffen. Soweit die Aussagen des Zeugen

          G.

          anhand der Akten verifizierbar sind, entsprechen sie der Wahrheit. Dass

          seine Aussagen in der Zeugeneinvernahme dramatischer klingen mögen als die

          im Polizeirapport erfassten und auch gewisse Abweichungen bestehen, lässt sich

          • nicht zuletzt auch nach Auffassung des Bundesgerichts (Urk. 116 E. 6.3) - damit erklären, dass der Polizeirapport erst drei Monate nach den Vorfällen verfasst wurde, die Aussagen des Zeugen G. darin lediglich sinngemäss wiedergegeben werden und der Rapport im Übrigen vom Zeugen auch nicht unterzeichnet wurde (Urk. 1 S. 5).

        5. Eine weitere Stütze finden die Aussagen des Zeugen G.

          auch in

          den Aussagen des Privatklägers. Dass dieser sich nur an den Beginn der Auseinandersetzung, nicht aber an deren genauen Ablauf zu erinnern vermag, macht seine Aussagen dabei nicht per se unglaubhaft. Die Annahme, dass er aus finanziellen Motiven keine Aussagen machen wollte und Erinnerungslücken vortäuschte beurteilt das Bundesgericht als rein spekulativ. Es bestünden starke Indizien dafür, dass der Privatkläger sich infolge einer retrograden Amnesie sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erinnern könne. Ferner habe der Privatkläger den Geschehensablauf in beiden Einvernahmen praktisch identisch geschildert (Urk. 116 E. 5.4). Diesen Darstellungen zufolge hörte der Privatkläger, nachdem er in die D. -Strasse eingebogen sei, plötzlich einen Knall, da jemand vermutlich einen Gegenstand auf sein Taxi geworfen habe. Als er ausgestiegen sei, um zu schauen, was passiert sei, seien zwei Jugendliche gekommen, hätten geflucht, ihn beleidigt und begonnen, ihn herumzustossen. Mehr wisse er nicht mehr genau. Sie hätten ihn dann auch mit Fäusten geschlagen, es sei aber alles schnell gegangen und er könne sich nicht mehr an alles erinnern. Vermutlich habe er um Hilfe gerufen, er denke, er sei zu Boden gefallen und habe vermutlich das Bewusstsein verloren. Auch glaube er, dass er am Boden noch getreten worden sei (Urk. 3/1 S. 1). Dass er die Beschuldigten auch geschlagen habe, glaube er nicht. Gewehrt habe er sich aber sehr wahrscheinlich schon (Urk. 3/1 S. 3). An der sieben Monate später stattfindenden Zeugeneinvernahme konnte der Privatkläger wiederum nur die Vorgeschichte der Auseinandersetzung detailliert schildern, dies aber weitestgehend identisch mit der polizeilichen Einvernahme. Konkretisierend hat er lediglich ausgeführt, dass er die beiden Beschuldigten aus dem Taxi bereits beim Abbiegen gesehen habe und dort möglicherweise habe abbremsen müssen, um ihnen den Vortritt zu gewähren (Urk. 3/2 S. 3). Zum Angriff

          konnte der Privatkläger nur noch in sehr allgemeiner Form sagen, dass die Beschuldigten auf ihn zugekommen seien, ihn beschimpft und angegriffen sowie spitalreif geschlagen hätten. Er sei bewusstlos geworden und erst wieder zu sich gekommen, als die Ambulanz gekommen sei (Urk. 3/2 S. 3 f.).

          Wie bereits dargelegt, vermögen die Erinnerungslücken angesichts der diagnostizierten retrograden Amnesie und posttraumatischen Belastungsstörung dem Privatkläger nicht zum Nachteil zu gereichen. Dass der Privatkläger sich an gewisse Teile der Auseinandersetzung noch erinnern kann, namentlich an die Vorgeschichte und teilweise an die anwesenden Personen, an andere Teile hingegen nicht, ist entgegen der Verteidigung nicht überraschend (Urk. 222 S. 19 ff., Urk. 224 S. 15 f.). Seine Erinnerungen sind insbesondere hinsichtlich der Schläge und Tritte, also der erlittenen Gewalt, beeinträchtigt. Dabei handelt es sich zweifellos um die traumatisierendsten Momente, die deshalb auch am stärksten von der Amnesie betroffen sein dürften. Ein blosses Vortäuschen der Erinnerungslücken wurde vom Bundesgericht ferner als reine Spekulation beurteilt (Urk. 116 E. 5.4).

          Im Übrigen stimmen die Aussagen des Privatklägers insofern mit jenen des Zeu-

          gen G.

          überein, als beide einen einseitigen und äusserst massiven Angriff

          der Beschuldigten auf den Privatkläger beschreiben, in dessen Rahmen es sowohl zu Schlägen als auch zu Tritten von beiden Beschuldigten gekommen ist und zwar auch dann noch, als der Privatkläger bereits wehrlos am Boden lag.

        6. Die Aussagen des Privatklägers und insbesondere des Zeugen G. werden zumindest in ihren wesentlichsten Grundzügen auch von jenen des Zeu-

    gen F.

    bestätigt. Seine Wahrnehmungen präsentieren sich zwar wirr, offensichtlich übertrieben und in gewissen Punkten gar aktenwidrig. So zeigte er sich am 18. September 2008 bei der Staatsanwaltschaft überzeugt, dass die beiden Täter Italienisch und Jugoslawisch gesprochen hätten (Urk. 6 S. 3 f.). Die beiden hätten ferner bereits als der Privatkläger noch im Taxi sass mit den Fäusten ins Fahrzeuginnere geschlagen und ihn aus dem Fahrzeug gezwungen (Urk. 6 S. 2). Die Beschuldigten hätten den Privatkläger geschlagen, wie wenn sie ihn erpresst hätten. Sie hätten ihn mit den Fäusten an den Haaren angetippt und ihm dann die

    Fäuste auf die Schädeldecke und auf die Wangen gegeben, zwischendurch auch auf die Nase (Urk. 6 S. 3). Der Privatkläger habe aufgrund der Schläge gar Eindruckmarken am Kopf gehabt und ausgesehen wie ein hartgekochtes Ei, das eingedrückt ist (Urk. 6 S. 2). Diese offensichtlich verzerrten Wahrnehmungen des

    Zeugen F.

    sind äusserst zurückhaltend zu würdigen, nicht zuletzt auch, da

    er anlässlich der Einvernahme um 09:36 Uhr morgens, wie erwähnt, offenbar stark nach Alkohol gerochen hat. Jeglicher Wahrheitsgehalt kann seinen Aussagen aber dennoch nicht abgesprochen werden. Zumindest die äusseren Gegebenheiten hat der Zeuge insofern richtig geschildert, als er drei in die Auseinandersetzung involvierte Personen wahrgenommen hat. Ebenfalls zutreffend sind seine Aussagen, wonach er sich dem Tatort mit einem Laubrechen genähert habe und die beiden Täter vor Eintreffen der Polizei vom Tatort geflohen seien. Mit Blick auf das eigentliche Kerngeschehen kann auf die Aussagen des Zeugen

    F.

    vor diesem Hintergrund lediglich, aber immerhin, insoweit abgestellt werden, als auch er eine Auseinandersetzung wahrgenommen hat, in der zwei Personen massive Gewalt gegen einen Dritten ausgeübt haben, ohne dass der Dritte sich dagegen zur Wehr gesetzt hat respektive sich hat zur Wehr setzen können. Dass der Zeuge F. die Ereignisse komplett falsch wiedergegeben und sich die Auseinandersetzung nahezu gegenteilig abgespielt hätte, indem die Aggressionen also in erster Linie vom Privatkläger ausgegangen wären und die Beschuldigten sich mit verhältnismässig geringer Gewalt dagegen gewehrt hätten, ist äusserst unwahrscheinlich und angesichts der Aussagen des Privatklägers und des Zeugen G. auszuschliessen.

    2.4. Entgegen der von den Verteidigern vertretenen Ansicht (Urk. 222 S. 13, Urk. 224 S. 10), zeigen die Aussagen der beiden Zeugen und des Privatklägers damit nicht komplett abweichende Geschichten des Tatgeschehens. Vielmehr schildern alle drei das Kerngeschehen insofern übereinstimmend, als es sich um einen einseitigen Angriff der Beschuldigten auf den Privatkläger handelte, in dessen Verlauf der Privatkläger von beiden Beschuldigten geschlagen und getreten wurde, mithin auch, als er bereits wehrlos am Boden lag. Auch das Bundesgericht

    betrachtet die Aussagen des Zeugen G.

    hinsichtlich des Kerngeschehens

    (Schläge und Tritte gegen den [wehrlos] am Boden liegenden Privatkläger) als in

    weiten Teilen durch die Aussagen des Zeugen F.

    und des Privatklägers

    sowie die ärztlichen Berichte und Gutachten gestützt (Urk. 116 E. 6.3). Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie sich lediglich mit Schubsen und gegebenenfalls einem Schlag und einem Tritt gegen einen Angriff des Privatkläger gewehrt hätten, sind angesichts dieser Beweislage und der zahlreichen Widersprü- che und Ungereimtheiten in ihren Aussagen als blosse Schutzbehauptungen zu werten, die keinerlei Stütze in den Akten finden. Soweit die Verteidiger geltend machen, dem Beschuldigten 1 sei es aufgrund seiner Knieverletzung gar nicht möglich gewesen, den Privatkläger zu treten (Urk. 222 S. 29, Urk. 224 S. 21), ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte 1 den übereinstimmenden

    Aussagen des Zeugen G.

    und des Privatklägers zufolge nach dem Vorfall

    vom Tatort weggerannt ist (Urk. 75 S. 29). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 1 trotz Knieproblemen hinreichend mobil war, um auch seine Beine/Füsse zu bewegen und mit diesen zu treten. Wie oft und wie fest der Beschuldigte 1 dabei zugetreten hat, kann offen bleiben. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass er dabei mit dem Beschuldigten 2 zusammengewirkt hat und mit dessen Handlungen einverstanden war.

    Aufgrund der Aussagen der beiden Zeugen und der Privatkläger nicht erstellen lässt sich hingegen, ob der Privatkläger tatsächlich für kurze Zeit das Bewusstsein verloren hat oder nicht. Auf die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers allein kann angesichts der retrograden Amnesie nicht abgestellt werden und die Aussagen der Zeugen sind in dieser Hinsicht nicht eindeutig. Ob der Privatkläger aufgrund der Schläge und Tritte kurz bewusstlos wurde, ist aber nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Dass die Handlungen der Beschuldigten beim Privatkläger zu einer Hirnerschütterung, einem Schulterbruch und Prellungen am Oberschenkel geführt haben, ist gestützt auf den Austrittsberichts des Stadtspitals Waid vom 31. Dezember 2006 zweifelsfrei erstellt (Urk. 59/1).

  2. Rechtliche Würdigung
    1. Anwendbares Recht

      Am 1. Januar 2007 ist ein umfassend revidiertes Strafgesetzbuch in Kraft getreten. Wie bereits mehrfach erwähnt, begingen die Beschuldigten die ihnen vorgeworfene einfache Körperverletzung am 22. Dezember 2006. Bereits die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend dargelegt, dass zur Beurteilung der Tat grundsätzlich das alte Recht anwendbar wäre (Art. 2 Abs. 1 StGB). Das neue Recht sieht für die einfache Körperverletzung aber die Möglichkeit vor, eine Geldstrafe auszufällen, während die Strafandrohung nach altem Recht eine Gefängnisstrafe war. Da vorliegend, wie zu zeigen sein wird, für beide Beschuldigten eine Geldstrafe ausgefällt werden kann, kommt der Grundsatz der lex mitior zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB). Entsprechend ist die Tat der Beschuldigten nach dem seit dem 1. Januar 2007 revidierten Recht zu beurteilen (vgl. Urk. 75 S. 31).

    2. Mittäterschaft

      Auch was die Ausführungen zur Begehung einer Tat in Mittäterschaft betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75

      S. 31 f.). Beide Beschuldigten haben sich an den tätlichen Übergriffen auf den

      Privatkläger beteiligt. Sie sind ihm gemeinsam begegnet und haben beide auf ihn eingeschlagen sowie die Schläge des jeweils anderen gebilligt. Beim - allenfalls konkludenten - Tatenschluss und der Tatausführung wirken sie damit in so gewichtiger Weise zusammen, dass beide als Hauptbeteiligte erscheinen. Es ist daher von Mittäterschaft auszugehen.

    3. Körperverletzung

      Die vom Privatkläger erlittene Hirnerschütterung, die Schulterfraktur sowie die Prellungen am Oberschenkel überschreiten die Intensität eine Tätlichkeit nach Art. 126 StGB eindeutig. Die für eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB erforderliche Intensität erreichen sie nicht. Dementsprechend liegt eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor. Fraglos

      wurde die Körperverletzung von den Beschuldigten zumindest eventualvorsätzlich begangen. Wer mehrmals mit den Füssen auf den Körper und den Kopf eines wehrlos am Boden liegenden Menschen eintritt, nimmt einfache Körperverletzungen in Kauf.

    4. Notwehr

      Wie dargelegt bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen Angriff des Privatklägers auf die Beschuldigten. Ihre diesbezüglichen Aussagen sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Das Vorliegen einer Notwehrlage ist daher zu verneinen. Im Übrigen wäre, wie die Vorinstanz ebenfalls bereits zutreffend erwogen hat (Urk. 75 S. 33 f.), sowohl eine rechtfertigende als auch entschuldbare Notwehrhandlung ohnehin selbst dann auszuschliessen, wenn es tatsächlich zu einem Faustschlag durch den Privatkläger gekommen wäre. Das Einschlagen und Eintreten auf den wehrlos am Boden liegenden Privatkläger würde die Grenzen der rechtfertigenden Notwehr klar überschreiten. Für eine entschuldbare Notwehr würde es an der erforderlichen zeitlichen Nähe zwischen Angriff (Faustschlag) und Notwehrhandlung (Eintreten auf den am Boden liegenden Privatkläger) mangeln.

    5. Fazit

    In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sind die Beschuldigten der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

  3. Strafe

    1. Der anwendbaren Strafrahmen wurde im erstinstanzlichen Urteil korrekt bemessen und die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung vollständig angeführt (Urk. 75 S. 35 f.).

      1. Die erste Instanz beurteilte die Folgen des deliktischen Verhaltens der Beschuldigten für den Privatkläger als einschneidend. Die neun Tage dauernde Hospitalisierung, die Operation, der sich der Privatkläger unterziehen musste sowie die längere Arbeitsunfähigkeit stellten eine erhebliche Beeinträchtigung der physischen Integrität des Privatklägers dar. Dass die Beschuldigten zu zweit auf ein wehrlos am Boden liegendes Opfer eingeprügelt hätten, sei verwerflich und zeuge von einer hohen Gewaltbereitschaft, weshalb die objektive Tatschwere insgesamt als nicht mehr leicht zu gewichten sei (Urk. 75 S. 37). Diesen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden.

      2. Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, dass die Beschuldigten wohl nicht mit direktem Vorsatz bezüglich der erheblichen Verletzungen des Privatklägers gehandelt hätten. Auch sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie durch das Vorverhalten des Privatklägers erschrocken und aufgewühlt gewesen seien und die Tat wohl nicht geplant hätten. Die Hemmschwelle sei zufolge vorgängigen Alkoholkonsums sodann womöglich etwas tiefer gewesen. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfe aber, dass die Tat aus nichtigem Anlass erfolgt sei (Urk. 75 S. 37). Auch diesen Ausführungen ist im Wesentlichen zuzustimmen. Wenngleich den Beschuldigten kein direkter Vorsatz hinsichtlich der Verletzungen des Privatklägers vorgeworfen werden kann, ist aber doch darauf hinzuweisen, dass das Einprügeln auf den wehrlos am Boden liegenden Privatkläger auch weit gravierendere Folgen hätte nach sich ziehen können. Die massive Gewaltbereitschaft und die Verwerflichkeit des Handelns der Beschuldigten werden durch das Vorverhalten des Privatklägers, wenn überhaupt, lediglich marginal relativiert. Selbst wenn der Privatkläger sich übermässig über die Beschuldigten aufgeregt haben sollte, war die aggressive Reaktion der Beschuldigten absolut unverhältnismässig und nicht ansatzweise nachvollziehbar. Insgesamt ist auch hinsichtlich der subjektiven Tatschwere von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen.

    Die von der Vorinstanz bei 150 Tagessätzen festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe erscheint vor diesem Hintergrund eher milde, insgesamt dem Verschulden der Beschuldigten aber gerade noch angemessen.

        1. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten korrekt angeführt (Urk. 75 S. 38 f.). Bis zur Berufungsverhandlung vom 12. März 2012 haben sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 nicht geändert (Urk. 97 S. 1 ff.). Der Beschuldigte 2 erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, ab April 2010 mehrere Monate durch Asien gereist zu sein und dort verschiedene Meditationszentren besucht zu haben. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz habe er auch hier in verschiedenen Meditationszentren gelebt und dort für Gegenleistungen, beispielsweise Küchendienst, Kost und Logis erhalten (Urk. 98 S. 2 ff.). Wesentliche Änderungen der persönlichen Verhältnisse wurden seitens der Beschuldigten in den folgenden Berufungsverfahren nicht dargetan. Die persönlichen Verhältnisse beider Beschuldigten wiegen damit insgesamt strafzumessungsneutral. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist weder beim Beschuldigten 1 noch beim Beschuldigten 2 auszumachen.

        2. Das vorliegende Strafverfahren dauert bereits über zehn Jahre an. Schon im erstinstanzlichen Urteil vom 26. Mai 2011 wurde die lange Verfahrensdauer zurecht stark strafmindernd berücksichtigt (Urk. 75 S. 39). Im Urteil der Kammer vom 27. November 2014 sollte der Verletzung des Beschleunigungsgebots ebenfalls Rechnung getragen werden (Urk. 169 S. 19). Bis zum Erlass des vorliegenden Urteils sind nun erneut über zwei Jahre vergangen. Diese Verfahrensdauer steht in keinem Verhältnis zum nicht sonderlich komplexen Vorwurf der einfachen Körperverletzung. Bereits aus diesem Grund ist bei beiden Beschuldigten eine erhebliche Strafminderung angezeigt. Vorliegend hat aber nicht nur das Verfahren überlange gedauert. Auch die Tatbegehung liegt schon sehr lange zurück. In dieser Zeit haben sich beide Beschuldigten wohlverhalten. Der Beschuldigte 2 ist strafrechtlich seither gar nicht mehr in Erscheinung getreten (Urk. 186). Der Beschuldigte 1 wurde zwar mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

    30. September 2009 wegen fährlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen bestraft (Urk. 185). Das im Jahr 2007 vom Beschuldigten 1 begangene Delikt kann, nicht zuletzt angesichts der ausgefällten Strafe, aber als eigentliches Bagatelldelikt bezeichnet werden. Seither hat auch der Beschuldigte 1 nicht mehr delinquiert. Obschon die von den Beschuldigten begangene Straftat nicht zu bagatellisieren ist, lässt sich heute sagen, dass es sich offenbar um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt hat. Das Strafbedürfnis der im Begehungszeitpunkt noch nahezu jugendlichen Beschuldigten erscheint zum heutigen Zeitpunkt vor diesem Hintergrund äusserst

    gering. Ferner wäre die durch das erstinstanzliche Urteil unterbrochene siebenjährige Verfolgungsverjährung der einfachen Körperverletzung mittlerweile längst eingetreten. Nebst einer Strafminderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots, findet vorliegend deshalb auch der Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB Anwendung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt diesem neben der Verletzung des Beschleunigungsgebots eigenständige Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2008 vom 11. November 2011,

    E. 6.4). In Anwendung von Art. 48 lit. e StGB ist die auszufällende Strafe daher ebenfalls erheblich zu mildern.

    Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien erscheint die Ausfäl- lung einer Strafe von je 30 Tagessätzen angemessen. Dem nur noch in geringem Masse bestehenden Strafbedürfnis wird damit ausreichend Rechnung getragen.

    3. Dass einzig die Ausfällung einer Geldstrafe in Betracht fällt, steht ausser Frage. Die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe der Tagessätze von Fr. 50.-- für den Beschuldigten 1 und Fr. 10.-- für den Beschuldigten 2 ist weiterhin angemessen und zu bestätigen (Urk. 75 S. 39 f.). Der Vollzug der Strafen ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 42 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB).

  4. Zivilansprüche
  1. Schadenersatz

    1. Der Privatkläger beantragt auch im vorliegenden Berufungsverfahren die grundsätzliche Verpflichtung der Beschuldigten zu Schadenersatz (Urk. 196 S. 2). Die Beschuldigten beantragen die Abweisung sämtlicher Zivilansprüche des Privatklägers mangels widerrechtlichen Verhaltens der Beschuldigten (Urk. 244 S. 6, Urk. 246 S. 6).

    2. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzanspruches, insbesondere der Aktivlegitimation des Privatklägers, kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen im Entscheid der Kammer vom 27. November 2014

      verwiesen werden (Urk. 169 S. 19 f.). Zusammengefasst wurde seitens der Beschuldigten nicht hinreichend substantiiert behauptet und bewiesen, dass der Schadenersatzanspruch des Geschädigten zufolge Zahlung durch eine Versicherung vollumfänglich auf diese übergegangen wäre. Dem Antrag des Privatklägers folgend und in Bestätigung des erstinstanzliche Urteils ist daher festzustellen, das die Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind. Zu genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs ist der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

  2. Genugtuung

    1. Auch was die vom Privatkläger beantragte Zusprechung einer angemessenen Genugtuung betrifft (Urk. 196 S. 1), kann im Wesentlichen auf die diesbezüglichen Erwägungen im Urteil der Kammer vom 27. November 2014 verwiesen werden (Urk. 169 S. 21 f.). Der Privatkläger erlitt aufgrund der Tat eine Hirnerschütterung, eine Schulterfraktur sowie Prellungen am Oberschenkel, musste sich einer Operation unterziehen und war neun Tage hospitalisiert (Urk. 59/1). Wie bereits im erwähnten Urteil der Kammer dargelegt, kann offen bleiben, ob sämtliche der im Austrittsbericht der Clienia Schlössli beschriebenen psychischen Probleme des Privatklägers (vorwiegend) auf den Angriff vom

22. Dezember 2006 zurückzuführen sind, oder auch auf andere Ursachen (Urk. 125/1). Die Folgen des Angriffs waren für den Privatkläger in physischer sowie psychischer Hinsicht jedenfalls schwer und er hat während Jahren darunter gelitten. Das Vorgehen der Beschuldigten, die nachts zu zweit auf ein wehrlos am Boden liegendes Opfer eingetreten haben, ist verwerflich und ihr Verschulden sicher nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt sich die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'000.-- zuzüglich Zins zu 5% ab dem 22. Dezember 2006. Die beiden Beschuldigten haften für diese Genugtuungsforderung solidarisch.

VII. Kostenund Entschädigungsfolgen

1. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (DispositivZiffern 6.-8) ist bei diesem Ausgang des Verfahrens zu bestätigen (Urk. 75 45 f.).

    1. Hinsichtlich der Kostenund Entschädigungsfolgen der ersten zwei Berufungsverfahren kann auf die entsprechenden Erwägungen im Entscheid der Kammer vom 27. November 2014 verwiesen werden (Urk. 169 S. 22 f.). Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB110560) sind, mit Ausnahme derjenigen des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2, den Beschuldigten ausgangsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen. Der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 ist für das erste Berufungsverfahren mit Fr. 4'755.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten 2 gemäss Art.135 Abs. 4 StPO. Die Beschuldigten sind sodann zu verpflichten, dem Privatkläger für das erste Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

    2. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB120523), inklusive derjenigen des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der damalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, ist mit Fr. 1'977.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dem Beschuldigten 1 ist für das zweite Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'978.90 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Dem Privatkläger ist für das zweite Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'590.-- für anwaltliche Vertretung zuzusprechen.

3. Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2, sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Dr. X2. , ist mit Fr. 22'953.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Urk. 296). Der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt Dr. X3. hat auf eine Entschädigung für seine Bemühungen im vorliegenden Berufungsverfahren bis zum 18. November 2015 verzichtet (Urk. 210). Gestützt auf die Honorarnote des erbetenen Verteidigers des Beschuldigten 1, ist dem Beschuldigten 1 für das dritte Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'785.30 aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 293). Dem Privatkläger ist für das dritte Berufungsverfahren gestützt auf die Eingabe seines Vertreters eine Prozessentschä- digung von Fr. 17'128.80 aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 292).

Es wird erkannt:

  1. a) Der Beschuldigte A.

    ist schuldig der einfachen Körperverletzung

    im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

    b) Der Beschuldigte B.

    ist schuldig der einfachen Körperverletzung

    im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

  2. a) Der Beschuldigte A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. September 2009.

    b) Der Beschuldigte B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.--.

  3. a) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten A. schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

    b) Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B. schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

    wird aufgewird aufge-

  4. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger

    C.

    aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach solidarisch

    schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  5. Die Beschuldigten werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger C. Fr. 7'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 22. Dezember 2006 als Genugtuung zu bezahlen.

  6. Das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-8) wird bestätigt.

  7. Die Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB110560) wird festgesetzt auf:

    Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 4'755.-- amtliche Verteidigung (RA Dr. X3. )

  8. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB110560), mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B. , werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung

    des Beschuldigten B.

    werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten B. gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

    bleibt

  9. Die Beschuldigten werden solidarisch verpflichtet, dem Privatkläger C. für das erste Berufungsverfahren (SB110560) eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

  10. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB120523) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 1'977.-- amtliche Verteidigung (RA Dr. X3. )

  11. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB120523), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B. , werden auf die Gerichtskasse genommen.

  12. Dem Beschuldigten A.

    wird für das zweite Berufungsverfahren

    (SB120523) eine Prozessentschädigung von Fr. 7'978.90 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  13. Dem Privatkläger C.

    wird für das zweite Berufungsverfahren

    (SB120523) eine Prozessentschädigung von Fr. 4'590.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  14. Die Gerichtsgebühr für das dritte Berufungsverfahren (SB150313) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 22'953.20 amtliche Verteidigung (RA Dr. X2. )

  15. Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens (SB150313), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B. , werden auf die Gerichtskasse genommen.

  16. Dem Beschuldigten A.

    wird für das dritte Berufungsverfahren

    (SB150313) eine Prozessentschädigung von Fr. 8'785.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  17. Dem Privatkläger C.

    wird für das dritte Berufungsverfahren

    (SB150313) eine Prozessentschädigung von Fr. 17'128.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  18. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • den erbetenen Verteidiger des Beschuldigten 1 im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten 1

    • den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2 im Doppel für sich und den Beschuldigten 2

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

    • den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

  19. Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 13. Juli 2017

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Boller

Zur Beac htung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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