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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB150297
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB150297 vom 29.10.2015 (ZH)
Datum:29.10.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Lefon; Digten; Beschuldigten; Transaktion; Anklage; Ziffer; Telefonat; Verteidigung; Anklagesachverhalts; Telefonate; Staat; Heroin; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Anklagesachverhaltsziffer; Verfahren; Gramm; Urteil; Berufung; Gericht; Unmittelbar; Erwähnt; Amtlich; Amtliche; Mehrfache; Bruder; Kantons; Mehrfachen
Rechtsnorm: Art. 10 StPO ; Art. 113 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 282 StPO ; Art. 283 StPO ; Art. 30 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 49 StGB ; Art. 6 EMRK ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:116 Ia 305; 133 IV 235; 135 IV 191; 138 IV 47;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150297-O/U/eh

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Dr. iur. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin

Urteil vom 29. Oktober 2015

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. C. Meier,

Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägeri n

betreffend

mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 12. März 2015 (DG140331)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2014 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 52 S. 46 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG,

    • des mehrfachen Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG sowie

    • des mehrfachen Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 538 Tage durch Haft erstanden sind.

  3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

  4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nummer ... (Asservat Nr. ...) sowie der Computer PC, tragbar, Marke HP, Typ CQ58, Seriennummer ..., inkl. Netzteil (Asservat Nr. ...) werden eingezogen und so weit möglich verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

  5. Die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer ...) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

  6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

    27. September 2013 beschlagnahmten Fr. 630.- und € 125.- werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

  7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. Juni 2014 beschlagnahmten SIM-Kartenhalter, Netzbetreiber Lebara, PIN ...,

    Rufnummer ... (Asservat Nr. ...) sowie SIM-Kartenhalter, Netzbetreiber Sunrise Prepaid, SIM-Kartennummer ... (Asservat Nr. ...) werden eingezogen und als Beweismittel zu den Akten genommen.

  8. Rechtsanwalt lic. iur. X.

    wird für seine Aufwendungen als amtlicher

    Verteidiger mit Fr. 22'562.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.00 Gebühr Vorverfahren

    Fr. 21'862.50 Auslagen Untersuchung

    Fr. 22'562.20 Auslagen amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

  11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

  12. (Mitteilungen)

  13. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 1)

    • sei des Verstosses gegen das BetmG betreffend den Anklagepunkten I.1.6 und I.2 (betr. Besitz) und des mehrfachen Vergehens

      gegen das Ausländergesetz schuldig zu sprechen (II.1 und II.2) (Bestä- tigung des Urteils der Vorinstanz).

    • Von den weiteren Anklagepunkten sei er freizusprechen.

    • Er sei mit einer angemessenen Freiheitsstrafe zu bestrafen.

    • Eventualantrag: Bei einem Schuldspruch im Sinne der Anklage sei er mit einer maximalen Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft.

    • Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. (keine Beweisanträge.)

  2. der Staatsanwaltschaft im Zuge ihrer Anschlussberufung: (Urk. 59 S. 1 sowie Urk. 62)

    • Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren

    • Keine Opposition gegen den Beweisergänzungsantrag der Verteidigung (keine Beweisanträge.)

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte und Umfang der Berufung
  1. Prozessgeschichte

    1. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 12. März 2015 wurde der Beschuldigte folgender Delikte schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1): der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des mehrfachen Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG sowie des mehrfachen Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. Hierfür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von

      6 ½ Jahren bestraft, wovon zum damaligen Zeitpunkt 538 Tage durch Haft

      erstanden waren (Dispositivziffer 2). Weiter wurde die Einziehung und Verwendung diverser beschlagnahmter Gegenstände sowie von Bargeld geregelt

      (Dispositivziffern 4 - 7). Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositivziffer 10). Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden (unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO) auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffer 11).

    2. Gegen dieses Urteil, das den Parteien am 12. März 2015 mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 23 Mitte), meldete der Beschuldigte am 13. März 2015 innert der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 41). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 18. Juni 2015 (Urk. 51/1), dem Beschuldigten am

      22. Juni 2015 (Urk. 51/2) zugestellt.

    3. Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte am 13. Juli 2015 und damit innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (i.V.m. Art. 90 Abs. 2 StPO; Urk. 53). Am 30. Juli 2015 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt (Urk. 58; Urk. 57). Mit Eingabe vom 7. August 2015 (Urk. 59) erhob die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO).

    4. Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2015 wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, ihre Anschlussberufung zu präzisieren sowie zum Beweisantrag der Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 60). Diesem Ersuchen kam die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. August 2015 (Urk. 62) nach.

    5. Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2015 wurde dem Beweisantrag der Verteidigung stattgegeben und beim Bezirksgericht Zürich die Zustellung des

      Urteils betreffend B. einging (Urk. 65).

      angefordert (Urk. 63), welches in der Folge hierorts

    6. Am 7. September 2015 wurde auf den 29. Oktober 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 67).

  2. Umfang der Berufung

Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzliche Dispositivziffer 1, 1. Lemma (mit Ausnahme von Anklagesachverhaltsziffern I./1.6 und I./2.)

sowie gegen die Sanktion gemäss Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils. Demzufolge sind die vorinstanzlichen Dispositivziffern 1, 1. Lemma (nur bezüglich Anklagesachverhaltsziffern I./1.6 und I./2.), 2. und 3. Lemma sowie Dispositivziffern 4-7 (Einziehungen / Beschlagnahmungen) und Dispositivziffern 8-11 (Kostenund Entschädigungsregelungen) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist.

II. Prozessuales
  1. Verwertbarkeit

    1. Im Rahmen von Anklagesachverhaltsziffer I./1.6 liegen ein Wahrnehmungsbericht (Urk. 2/4/4), Fotos von der Drogenübergabe (Urk. 2/4/5) sowie

      die Zeugenaussage des observierenden Polizeibeamten C.

      (Urk. 2/14) als

      Beweismittel im Recht. Mit diesem Zeugen wurde der Beschuldigte konfrontiert (Urk. 2/14; Urk. 2/16). Demzufolge sind die genannten Beweismittel verwertbar.

    2. Auch im Rahmen von Anklagesachverhaltsziffer I./1.4 wurden Fotos (Urk. 2/6/9) sowie ein Wahrnehmungsbericht erstellt (Urk. 2/6/9). Allerdings wurde der observierende Polizeibeamte, der den Wahrnehmungsbericht verfasste (D. ), nie einvernommen. Der entsprechende Wahrnehmungsbericht erweist sich damit als zu Lasten des Beschuldigten unverwertbar.

      Die Verteidigung wendet sich darüber hinaus auch gegen die Verwertung der Fotos. Die Observationsfotos, so die Verteidigung, könnten nicht getrennt von dem Observationsbericht resp. den - im Wahrnehmungsbericht dokumentierten - Feststellungen der Polizeibeamten über Zeitpunkt, Ort, Personen, Verlauf usw. verwertet werden. Es gehe nicht um irgendwelche Landschaftsaufnahmen, die eine Örtlichkeit zeigen sollen, sondern um einen Geschehensablauf, der erst und nur durch entsprechende Kommentare, die durch die Observation erlangt worden seien, eine taugliche Aussage ergebe. Die vorinstanzliche Argumentation liefe darauf hinaus, dass generell Konfrontationseinvernahmen mit Observanten umgangen werden könnten, wobei man dann schlicht auf eine kommentierte

      Fotogeschichte verweisen könnte. Somit unterlägen auch die Fotos, wie auch der Wahrnehmungsbericht, einem Verwertungsverbot (Urk. 74 S. 1 f.).

      Die Observation stellt eine eigenständige Zwangsmassnahme dar. Ihre Voraussetzungen sind in Art. 282 StPO normiert. Der Gesetzestext erlaubt explizit, dass im Rahmen der verdeckten Beobachtung von Personen an allgemein zugänglichen Orten Bildund Tonaufzeichnungen erstellt werden dürfen.

      Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Observation sind vorliegend erfüllt (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO). Die staatsanwaltschaftliche Genehmigung gemäss Art. 282 Abs. 2 StPO liegt ebenfalls vor (Urk. 5/4). Und schliesslich erfolgte im Einklang mit Art. 283 StPO eine Mitteilung über die getätigte Observation (Urk. 5/49). Es handelt sich folglich um eine gesetzeskonforme Zwangsmassnahme. Die daraus gewonnen Erkenntnisse sind verwertbar; die erstellten Fotos dürfen somit im Rahmen der Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden. Der Verteidigung ist indes darin zuzustimmen, dass die im Wahrnehmungsbericht enthaltenen Interpretationen der Fotos durch die Polizei hingegen nicht verwertbar sind.

  2. Kritik der Verteidigung an der getrennten Verfahrens führ ung und Anklage

    1. Die Verteidigung machte vor der Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, der Beschuldigte sei im vorliegenden Verfahren zu Unrecht getrennt von den anderen Mitbeschuldigten angeklagt worden (Urk. 37

      S. 2 unten und S. 3; Urk. 74 14 f.). Insbesondere wäre gemäss Verteidigung eine

      gleichzeitige Anklage zusammen mit B.

      möglich gewesen (Prot. I S. 18

      oben). Mit diesem Vorgehen habe die Staatsanwaltschaft bewusst eine gemeinsame Verteidigungsstrategie und damit eine wirksame Verteidigung vereitelt. Dadurch habe sie gegen Art. 6 EMRK sowie gegen die in BGE 133 IV 235 resp. im Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 aufgestellten Grundsätze verstossen (Urk. 37 S. 3). Die Gesamtheit dieses Verfahrens stelle eine Verletzung eines fairen Verfahrens und des Prinzip der Waffengleichheit dar (Art. 6 Abs. 1 EMRK), was im Urteil festzuhalten sei (Urk. 74 S. 15 f.). Die Staatsanwaltschaft hielt dem entgegen, dass die zur Diskussion stehenden Verfahren zu

      unterschiedlichen Zeitpunkten ihren Anfang genommen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu Zugriffen geführt hätten und auch verschiedene Sachverhalte betreffen würden. Überdies sei in den einzelnen Verfahren auch das Beschleunigungsgebot zu beachten (Urk. 75 S. 3; Prot. II S. 10).

    2. Straftaten werden gemeinsam verfolgt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Allerdings können Staatsanwaltschaft und Gerichte Strafverfahren aus sachlichen Gründen trennen (Art. 30 StPO).

    3. Zwischen dem Beschuldigten und den weiteren involvierten Mittätern und

      insbesondere mit Bezug auf B.

      besteht im vorliegenden Verfahren zweifels-

      ohne teilweise eine sachliche Konnexität, da dieselben Vorgänge im Zentrum

      stehen (rund 1/3 der B.

      vorgeworfenen Anklagepunkte betreffen den Beschuldigten allerdings nicht: Vorgänge 102, 115 sowie 120; vgl. Urk. 65 mit Anklage im Anhang).

    4. B.

      und E.

      wurden bereits am 13. Juni 2013 verhaftet, der

      Beschuldigte hingegen erst rund drei Monate später, nämlich am 21. September

      2013. Die Anklageerhebung gegen B.

      erfolgte alsdann bereits am 23. Juni

      2014; zu diesem Zeitpunkt war die Untersuchung gegen den Beschuldigten nach wie vor im Gange (vgl. Einvernahmen vom 11. Juli 2014: Urk. 2/14 sowie Urk. 2/16; Einvernahme vom 16. Oktober 2014: Urk. 2/17), wobei die Anklage gegen den Beschuldigten erst rund vier Monate später, nämlich am 24. Oktober 2014 erfolgte (Urk. 11). Daraus erhellt immerhin, dass die Staatsanwaltschaft mit der späteren Anklageerhebung jedenfalls nicht bloss zugewartet hat, sondern in der entsprechenden Zeitspanne weitere Untersuchungshandlungen tätigte. Im Übrigen aber bildet das Bestreben, das eine Verfahren rund drei Monate früher zur Anklageerhebung zu bringen als ein weitgehend konnexes anderes, für sich allein kaum einen sachlichen Grund für eine Verfahrenstrennung.

    5. Eine Verfahrensvereinigung bei Mittäterschaft drängt sich namentlich dann auf, wenn „Umfang und Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind“ (BSK StPO-B ARTETZKO, 2. Aufl. 2014, Art. 30 N 3 mit Fn. 3 unter Hinweis auf BGE 116 Ia 305). Dies ist vorliegend - im Gegensatz zum von der Verteidigung vorgebrachten Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 (vgl. Urk. 74

      S. 15) - gerade nicht der Fall: Der Beschuldigte verweigerte nämlich in der Untersuchung sowie vor der Vorinstanz jegliche Aussage zur Sache, während B. zwar teilweise Aussagen machte, den Beschuldigten aber nicht belastete (Urk. 36

      S. 1 ganz unten; Urk. 24 S. 1). Auch die Verteidigung, der letztlich umfassende Akteneinsicht in die Einvernahmeprotokolle der Mittäter (und insbesondere von B. ) gewährt wurde (Urk. 24), macht sodann auch nicht geltend, aus diesen Einvernahmeprotokollen ergebe sich etwas Entlastendes zu Gunsten des Beschuldigten. Schliesslich hat die Vorinstanz den Antrag auf Beizug der erwähnten Protokolle „soweit möglich“ gutgeheissen (Urk. 24), wobei sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, dass ein solcher Beizug nicht möglich gewesen ist.

    6. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte aufgrund der vorliegenden getrennten Verfahrensführung einen Nachteil erlitten haben soll. Die Verteidigung hat im Übrigen nach Anklageerhebung nie einen Antrag auf Vereinigung der Verfahren gestellt und heute ist eine solche - insbesondere mit Blick auf das bereits rechtskräftig erledigte Verfahren gegen B. (Urk. 65 S. 1 oben) - ohnehin nicht mehr möglich. Insgesamt jedenfalls ist der Anspruch auf ein faires Verfahren vorliegend nicht verletzt, wenngleich eine gleichzeitige Anklageerhebung in allen fraglichen Verfahren möglich und allenfalls gar zweckmässig gewesen wäre.

III. Feststellung des Sachverhalts
  1. Vorbemerkung

    1. Der Schuldspruch wegen Anklagesachverhaltsziffer I./1.6 (Vorgang 129) ist vorliegend nicht angefochten und wurde schon vor der Vorinstanz eingestanden, wobei der Beschuldigte sowohl zu diesem wie auch zu den anderen Vorwürfen im Übrigen die Aussage verweigerte (dazu sogleich mehr). Anlässlich der Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung gestand nunmehr auch der Beschuldigte selber den Vorwurf gemäss Anklagesachverhaltsziffer I./1.6 ein (Urk. 73 S. 7 f.).

    2. Der diesem Schuldspruch zu Grunde liegenden Transaktion kommt im Hinblick auf die Würdigung der angefochtenen Anklagesachverhaltsziffern I./1.1 - I./1.5 substanzielle Bedeutung zu: Wie noch zu zeigen sein wird, bestehen näm- lich auffällige organisatorische Ähnlichkeiten zwischen dieser Transaktion und den vorangegangen fünf Transaktionen.

    3. Wenngleich die Vorinstanz eine sorgfältige, ausgewogene und auch mit Bezug auf die Beweiswürdigung nicht zu beanstandende Sachverhaltserstellung vorgenommen hat, werden nachfolgend - im Unterschied zum vorinstanzlichen Urteil - die einzelnen Vorgänge chronologisch analysiert, beginnend mit der Transaktion gemäss Anklagesachverhaltsziffer I./1.6 (Vorgang 129). Wie bereits erwähnt, bestehen diesbezüglich - im Unterschied zu den Transaktionen gemäss Anklagesachverhaltsziffern I./1.1 bis I./1.5 - als Beweismittel nicht nur TK-Telefonprotokolle, sondern auch ein Wahrnehmungsbericht, Fotografien sowie die Zeugenaussage des observierenden Polizeibeamten C. . Da in den Telefonaten, die im Zusammenhang mit den einzelnen Transaktionen erfolgten, jeweils

      • zumindest andeutungsweise - auf die jeweils letzte Transaktion Bezug

        genommen wird, werden nachfolgend die Transaktionen gemäss den Anklagesachverhaltsziffern I./1.1 - I./1.5 - ausgehend von derjenigen gemäss Anklagesachverhaltsziffer I./1.6 - in zeitlich rückwärts gerichteter Reihenfolge analysiert. Bei den einzelnen Transaktionen wird zudem jeweils zwischen den Telefonaten unmittelbar vor der Transaktion sowie den Telefonaten unmittelbar nach der Transaktion unterschieden.

    4. Nach Ansicht der Verteidigung dürfe bei der Behandlung der einzelnen Vorgänge 95, 100, 107, 117, 125 und 129 aufgrund eines Telefongespräches, in dem von einem letzten Mal gesprochen werde, nicht zum Nachteil des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass es sich beim letzten Mal zwangsläufig um eine der vorausgehenden oder nachfolgenden Anklageziffern handle. Die Staatsanwaltschaft habe die einzelnen Vorgänge nummeriert, weshalb davon auszugehen sei, dass die einzelnen Nummern die einzelnen Vorfälle zeitlich gliedern sollten. Eine Liste der vollständigen Vorgänge fehle indes in den Akten.

      Damit bleibe unklar, was sich z.B. zwischen dem Vorgang 117 und 125 und jenem mit der Nummer 129 abspielt habe (Urk. 74 S. 4).

      Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungsantwort dargetan, dass es sich vorliegend um eine breit angelegte Aktion gehandelt habe, in deren Rahmen eine Vielzahl von Telefonaten abgehört worden seien, die die Polizei als sogenannte Vorgänge gekennzeichnet und nummeriert habe, sofern sich aus den Gesprächen Hinweise auf einen in sich geschlossenen Vorgang ergeben hätten (Prot. II S. 9).

      Es somit nachvollziehbar, dass zwischen den vorliegend zur Anklage gebrachten Vorgängen weitere Vorgänge erfasst wurden, die zu ersteren nicht im Zusammenhang stehen, sei es, weil der Beschuldigte in den dazwischenliegenden Vorgängen nicht involviert war, sei es, dass sich aus den dazwischenliegenden Vorgängen überhaupt kein strafrechtlich relevanter Deliktsvorwurf begründen oder erhärten liess. Auch wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorgänge nicht konsekutiv nummeriert sind, so stehen sie doch - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - in zeitlich und inhaltlichem Zusammenhang, sodass zwischen den hier fraglichen einzelnen Vorgängen entgegen der Ansicht der Verteidigung sehr wohl ein Bezug besteht.

    5. Die Verteidigung wendet sich weiter verschiedentlich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Namentlich kritisiert wird, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten den Vorwurf mache, dass er nie den Versuch unternommen habe, den Erkenntnissen aus den abgehörten Gesprächen und SMS eine plausible Erklärung zu geben. Die Vorinstanz verkenne, dass es nicht Aufgabe des Beschuldigten sei an einer Strafuntersuchung mitzuwirken (Urk. 74, insb. S. 11).

      Es ist unbestritten, dass der Schuldnachweis dem Staat obliegt (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO). Aus der Weigerung des Beschuldigten, nähere Angaben zum Sachverhalt zu machen, kann das Gericht jedoch seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung des Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente - hier angesichts der Inhalte der abgehörten Telefonate, SMS, Observationen und Drogensicherstellungen - vernünftigerweise erwartet werden dürfte und dieser sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Weigert sich der Beschuldigte,

      zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen und fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011

      E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; JENS MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, Art. 6 N 140 mit Hinweisen).

      Der Einwand der Verteidigung ist nach dem Gesagten nicht geeignet, eine Verletzung der Unschuldsvermutung darzutun.

  2. Ausgangslage: Anklagesachverhaltsziffer I./1.6 (Vorgang 129); Transaktion v. 13. Juni 2013

    1. Telefonate unmittelbar vor der Transaktion

      Drei Tage vor der Transaktion, nämlich am 10. Juni 2013 16:55 Uhr, kommt es zu einem kurzen Telefonat zwischen dem Beschuldigten und B. .

      Unter anderem kündigt B.

      darin an, er werde sich „einen Tag vorher“ beim

      Beschuldigten melden (Urk. 2/4 Ziff. 27 bzw. Anhang). Am 12. Juni 2013 kommt es dann in der Tat zu einem neuen Telefonat zwischen den beiden, im Zuge

      dessen B.

      zum Beschuldigten sagt (Urk. 2/4 Ziff. 29 bzw. Anhang): „Morgen

      sehen wir uns in der selben Zeit, geht das [Hervorhebung hinzugefügt]“ Der Beschuldigte bejaht dies. Weiter sagt B. : „Morgen um 11 am selben Ort o- der [Hervorhebung hinzugefügt]“ Der Beschuldigte bestätigte dies ebenfalls. Daraufhin ergänzt B. : „Das Gleiche [Hervorhebung hinzugefügt].“ Darauf erwidert der Beschuldigte: „Abgemacht. Gut, gut.“

    2. Observation und Verhaftung

      Am darauf folgenden Tag konnte unter anderem Folgendes observiert und fotografisch festgehalten werden (Fotos [Urk. 2/4/4] bzw. Wahrnehmungsbericht [Urk. 2/4/5]: Anhang zu Urk. 2/4; Zeugenaussage des Polizeibeamten C. , der observierte: Urk. 2/14): Der Beschuldigte traf sich um 11 Uhr im Restaurant F. an der ... [Adresse] mit B. sowie E. . Im Zuge dieses Treffens

      übergab der Beschuldigte E.

      einen Plastiksack mit Aufdruck von „Ochsner

      Sport“. Im Anschluss daran wurde E.

      verhaftet, wobei im erwähnten Plastiksack 484 Gramm Heroingemisch sichergestellt werden konnte (Reinheitsgrad 21%; Reinmenge: 103 Gramm; Urk. 4/15 S. 2).

    3. Fazit

      Aus dem vorstehend wiedergegebenen Telefondialog lässt sich schliessen, dass es bereits zu mindestens einem früheren Zeitpunkt zur selben Zeit am selben Ort zu einer „gleichen“ oder zumindest sehr ähnlichen Transaktion gekommen sein muss („das Gleiche“; „am selben Ort“; „in der selben Zeit“). Wie sogleich zu zeigen sein wird, handelt es sich dabei um die Transaktion vom 30. Mai 2013 (Anklagesachverhaltsziffer I./1.5 = Vorgang 125).

  3. Anklagesachverhalts ziffer I./1.5 (Vorgang 125); Transaktion v. 30. Mai 2013

    1. Telefonate unmittelbar vor der Transaktion

      1. Am 28. Mai 2013 (und insofern wiederum sehr kurz vor der Transaktion; vgl. oben) kommt es zu einem Telefonat zwischen dem Beschuldigten und B. , wobei sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt aufgrund der entsprechenden Providermeldung in Mazedonien befindet (Urk. 2/5/1). Der Inhalt des Telefonats ist auffällig belanglos. Es werden zudem einzelne Wochentage diskutiert, wobei vordergründig unklar bleibt weswegen.

      2. Am darauf folgenden Tag, am 29. Mai 2013, kommt es zu einem Telefonat

zwischen dem Bruder des Beschuldigten (G. ) und B.

(Urk. 2/5/2). Im

Laufe dieses Telefonats fragt B. den Bruder des Beschuldigten: „Können wir uns morgen sehen“ Der Bruder bejaht dies. Daraufhin äussert sich B. wie folgt: „[...] aber wir werden so machen...du wirst mir geben eee [sic]... was ich genommen habe, die Hälfte, ich werde es sofort bezahlen. Hast du mich verstanden“ Daraufhin antwortet der Bruder: „Ja, ja [...].“ Diese Passage ist im Gesamtkontext (siehe insb. auch unten unter Anklagesachverhaltsziffer I./1.4)

dahingehend zu deuten, dass der Bruder des Beschuldigten B.

wiederum

geben wird, was dieser letztes Mal genommen habe. Die Hälfte davon werde

B.

dann sofort bezahlen, während er den Restbetrag zu einem späteren

Zeitpunkt bezahlen werde. Wenn die Verteidigung geltend macht, diese Interpretation sei willkürlich (Urk. 74 S. 5), verkennt sie diesen Gesamtkontext. Da sich die Passage, wonach der Bruder des Beschuldigten B. geben wird, was dieser letztes Mal genommen hat, auf die zu übergebende Sache bezieht (Drogenart, Menge, Qualität), muss die Hälfte mit der Bezahlung in Zusammenhang stehen. Dass solche Bar-Anzahlungen geleistet werden, ist im Übrigen durchaus drogenhandelstypisch.

    1. Telefonate unmittelbar nach der Transaktion

      1. Einen Tag später, nämlich am 30. Mai 2013, 12:34 Uhr, telefoniert der Bruder des Beschuldigten erneut mit B. (Urk. 2/5/3). Letzterer sagt: Es gehe ihm gut, er werde in 5 bis 6 Minuten angekommen sein.

      2. Drei weitere Tage später, nämlich am 2. Juni 2013, telefoniert B. mit dem Beschuldigten und sagt zu diesem unter anderem, er schulde ihm etwas (Urk. 2/5/4). Einen Tag später telefonieren die beiden wieder miteinander

        (Urk. 2/5/5), wobei B.

        dem Beschuldigten mitteilt, er habe das, was er

        schulde, aber er könne heute nicht kommen. Es wird ein Treffen am Folgetag vereinbart.

    2. Fazit

Die vorerwähnte Übergabe (gemeint: am 30. Mai 2013) dessen, was B. letztes Mal genommen habe (so Wortlaut des Telefonats vom 29. Mai 2013), verweist auf die zeitlich frühere Transaktion (nämlich auf jene vom 13. Mai 2013 = Anklagesachverhaltsziffer I./1.4; dazu unten), aus der sich wiederum zahlreiche Ähnlichkeiten ergeben, u.a. die Mitwirkung des Bruders des Beschuldigten sowie die Stoffmenge (ausführlich dazu unten). Ausserdem lässt sich der Stoff, der an der Übergabe vom 30. Mai 2013 die Hand gewechselt hat, auch durch Rückschluss aus der, wie gezeigt, feststehenden zeitlich späteren Transaktion gemäss Anklagesachverhaltsziffer I./1.6 ermitteln: Dort wechselten nämlich 484 Gramm Heroingemisch zu 21% Reinheitsgrad die Hand, was von den Beteiligten am

13. Juni 2013, wie erwähnt, als „das Gleiche“ wie beim letzten Mal bezeichnet

wurde. Zudem zeigt die telefonische Rückmeldung seitens von B.

am 30.

Mai 2013 um 12:34 Uhr, wonach es ihm gut gehe und er in 5 bis 6 Minuten angekommen sein werde, dass die Übergabe der Drogen unmittelbar zuvor, nämlich ca. um 11 Uhr stattgefunden haben muss.

  1. Anklagesachverhalts ziffer I./1.4 (Vorgang 117); Transaktion v. 13. Mai 2013

    1. Telefonate unmittelbar vor der Transaktion

      1. Am 10. Mai 2013, 16:39 Uhr, telefoniert B.

        mit dem Beschuldigen

        (Urk. 2/8/1). Dieser hält sich gerade in Mazedonien auf, da er sich in den nächsten Tagen einer Rückenoperation unterziehen muss, worauf er 2-3 Tage im Spital bleiben müsse. B. sagt: „Aha, ich brauche...(unverständlich) ich bin fertig mit (unverständlich), ich und du. Sag es mir für Montag 11 Uhr [Hervorhebungen hinzugefügt]“. Darauf antwortet der Beschuldigte, sein Bruder könne sicher am Dienstag, was dann aber B. nicht passt. Letztlich vereinbaren sie, am Abend noch einmal zu telefonieren, um dann den Termin zu bestimmen. Dann fragt

        B.

        zwei Mal, ob es „dasselbe sein werde“, was der Beschuldigte bejaht. Es

        werde dasselbe sein, das er ihm das letzte Mal gegeben habe, „um halbe zu probieren [Hervorhebung hinzugefügt]“. Er werde schauen, wann sein Bruder genau könne.

      2. Am Abend des gleichen Tages (10. Mai 2013) kommt es zu einem neuen Telefonat (Urk. 2/8/2). Der Beschuldigte bestätigt gegenüber B. , dass es seinem Bruder am Montag um 4 Uhr passe. Mehrmals wird erwähnt, es handle sich um „dasselbe“. Mit Blick auf das „wieviel“ führt der Beschuldigte aus, es sei zwischen 5 und 6. Die Rede ist auch vom Preis (Beschuldigter: „Mein Preis kennst du“), von der Qualität (B. : „Was anderes hast du nicht, gutes Beschuldigter: „Anderes gibt es nicht momentan.“) sowie von den Zahlungsmodalitäten (B. : „Aber ungefähr werde ich, denke ich, dir die Hälfte geben, ich werde die Hälfte haben.“ Beschuldigter: „Gut.“ B. : „Wenn ich noch mehr habe, werde

        ich dir geben [unverständlich].“). Weiter erwähnt B.

        auch: „Niemand soll es

        wissen wie und was, nur ich und du.“ Schliesslich wird vereinbart, am Sonntag noch einmal zu telefonieren (10. Mai 2013 war ein Freitag).

      3. Wie angekündigt, kommt es dann am Sonntag (12. Mai 2013, 20:10 Uhr) zu einem erneuten Telefonat, in dessen Zuge das auf den folgenden Tag geplante

        Treffen zwischen B. tigt wird (Urk. 2/8/3).

        und dem Bruder des Beschuldigten noch einmal bestä-

          1. Telefonate unmittelbar nach der Transaktion

            1. Am Montag 13. Mai 2013 um 17:29 Uhr ruft B. den Beschuldigten an und vermeldet diesem, er habe sich „vor kurzem“ getroffen und sie hätten „die

              Arbeit erledigt“ (Urk. 2/8/4). Weiter teilt B.

              dem Beschuldigten mit: „Noch

              fünf, dass du es weisst. Fünf.“ Worauf der Beschuldigte antwortet: „Aha. Gut, gut.“

            2. Unter anderem am 18. Mai 2013 telefoniert B.

              erneut mit dem Beschuldigten (Urk. 2/8/7), wobei sie sich unter anderem über die noch ausstehende Restzahlung und deren konkrete Begleichung in Bar unterhalten (bei „Hefte“ handelt es sich wohl um einen Druckfehler; richtigerweise müsste es „Hälfte“ heissen; siehe dazu auch oben).

          2. Fotodokumentation

            Aus der von der Spezialfahndung erstellten Fotodokumentation geht zudem hervor, dass der Bruder des Beschuldigten (G. , dort als „der Alte“ bezeichnet) das Restaurant F.

            am 13. Mai 2013 (Tag der Transaktion) um 16:26

            Uhr verlässt (Urk. 2/6/9 a.E. Bildname _022970) und B.

            um 16:03 Uhr an

            der Bushaltestelle ...-strasse (die nur 100 Meter vom erwähnten Restaurant entfernt liegt) mit einem roten Plastiksack wartet (Urk. 2/6/9 a.E. Bildname _022991).

            Dazu passt, dass B.

            kurze Zeit später um 17:23 Uhr, wie erwähnt, den Beschuldigten anrief und ihm die Erledigung der Arbeit vermeldete. Ebenfalls dazu passt, dass das Treffen im Rahmen der Telefonate im Vorfeld, wie erwähnt, auf 16:00 Uhr angesetzt war.

          3. Fazit

        Aus den vorstehenden Telefonaten unmittelbar vor und nach dem Tatzeitpunkt sowie unter Berücksichtigung der ähnlichen Telefonate betreffend die übrigen Lieferungen erhellt, dass der Bruder des Beschuldigten B. am 13. Mai 2013

        um ca. 16:00 Uhr im Restaurant F.

        rund 500 Gramm Heroingemisch über-

        gab (Beschuldigter vor der Transaktion: „zwischen fünf und sechs“; B.

        nach

        der Transaktion: „[...] fünf, dass du es weisst“). Weiter sagte B. am 10. Mai 2013, also im Vorfeld der Transaktion: „Aber ungefähr werde ich, denke ich, dir die Hälfte geben, ich werde die Hälfte haben.“ Diese Aussage lässt sich in diesem Kontext nur im Sinne einer Zahlungsmodalität des Käufers verstehen, was wiederum für die analoge Formulierung, die im Rahmen von Anklagesachverhaltsziffer I./1.5 wieder auftaucht, von Bedeutung ist (wobei die dortige Formulierung zunächst auch von der Polizei anders bzw. unrichtig, nämlich im Sinne von 250 Gramm (also der Hälfte der Stoffmenge), interpretiert wurde: Urk. 2/5 Ziff. 27).

  2. Anklagesachverhalts ziffer I./1.3 (Vorgang 107); Transaktion v. 26. April 2013

    1. Telefonate unmittelbar vor der Transaktion

      1. Am 25. April 2013, 16:21 Uhr, also wiederum ein Tag vor der Transaktion,

        telefonierte I.

        (genannt I'. ) mit B.

        und fragt diesen unter anderem, ob er etwas brauche, denn der Beschuldigte sei nachher für einen Monat weg (Urk. 2/9/1). Dazu passt im Übrigen, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, er habe sich am 13. oder 15. Mai 2013

        einer Rückenoperation in der Türkei unterzogen, was wohl der Grund für die im Telefonat angekündigte Absenz von einem Monat war (Urk. 73 S.4).

      2. Wenige Minuten später, nämlich um 16:25 Uhr, telefonieren die beiden

        erneut (Urk. 2/9/2). I.

        sagt B. , dieser solle am folgenden Tag um 11

        Uhr eine Person treffen und dieser „14 - 15“ geben. B.

        solle ihm, I. ,

        dann sagen, wieviel er gegeben habe. 14 bis 15 deutet darauf hin, dass damit Tausender (also der Kaufpreis) gemeint ist.

      3. Wiederum wenige Minuten später, nämlich um 16:26 Uhr, ruft B.

        I.

        erneut an und fragt (Urk. 2/9/3): „Ich habe vergessen dir zu sagen. Wird

        es das selber (recte: dasselbe) sein oder [Hervorhebung hinzugefügt]“ I.

        bejaht dies. Abschliessend sagt B. SMS schreiben.

        zu I. , dieser solle ihm dann eine

      4. Tags darauf, nämlich am 26. April 2013, 09:53 Uhr, schreibt B. an

        I.

        eine SMS mit folgendem Inhalt (Urk. 2/9/5): „Ungefähr in halbe Stunde bin

        ich dort, melde es ihm.“ I.

        antwortet um 10:20 Uhr ebenfalls per SMS

        (Urk. 2/9/6): „Melde dich bei mir, wenn du die Arbeit erledigt hast, ok.“ Um 10:26

        Uhr schreibt B.

        I.

        eine SMS mit folgendem Inhalt (Urk. 2/9/7): „Ok, ich

        werde es dir schreiben, ich habe ihm 17 gegeben, offen bleiben noch 4.7. Gruss.“

        I.

        antwortet sogleich per SMS mit „ok“ (Urk. 2/9/8). Auch mit „17“ bzw. „4.7“

        können im vorliegenden Kontext nur Tausender gemeint sein.

          1. Telefonate unmittelbar nach der Transaktion

            1. Um 11:44 Uhr ruft I.

              den Beschuldigten an und erkundigt sich, ob die

              Arbeit erledigt sei, was dieser bejaht (Urk. 2/9/9). Um 12:23 Uhr schreibt B.

              I.

              per SMS (Urk. 2/9/10): „Ich bin angekommen, Gruss.“ Daraufhin antwortet

              I. B. per SMS (Urk. 2/9/11): „ok, Gruss“.

            2. Am Tag danach, am 27. April 2013 kommt es zu einem weiteren Telefonat

              zwischen I.

              und B.

              (Urk. 2/9/13). Unter anderem erkundigt sich

              I. : „Dies, dasselbe“ B.

              antwortet mit: „ich glaube, ja, ja.“ Weiter sagt

              B.

              zu I. : „Du wirst Dich ein bisschen erholen.“ Gegen Ende des Gesprächs stellt B.

              zudem in Aussicht: „Wenn ich brauche [gemeint ist „ wenn

              ich was brauche“, siehe vorangehende Frage], dann werde ich Dich anrufen.“

            3. Zwei Tage später, am 29. April 2013, ruft B.

        I.

        an und sagt zu

        diesem unter anderem (Urk. 2/9/14): „[...] nur werde ich Salat brauchen. Du weisst, was ich brauche.“ Die Verwendung des Begriffs „Salat“ im vorliegenden Kontext deutet darauf hin, dass damit Beilage bzw. konkret Streckmittel gemeint ist. I. antwortet: „Gut, gut, das ist meine (Sache), das du es weisst.“ Weiter stellt er in Aussicht, es zu organisieren.

        5.3. Fazit

        Aus den vorstehenden Telefonaten unmittelbar vor und nach dem Tatzeitpunkt sowie unter Berücksichtigung der ähnlichen Telefonate betreffend die übrigen Transaktionen erhellt, dass der Beschuldigte mitverantwortlich war, dass B. am 26. April 2013 um ca. 10:25 Uhr nach vorgängiger Absprache mit I'. im Restaurant F. eine Menge von 0.5 kg Heroin für Fr. 21'700 (Fr. 17'000 + Fr. 4'700) geliefert erhielt. Insbesondere wird im Rahmen der zeitlich späteren Transaktion vom 13. Mai 2013 (Anklagesachverhaltsziffer I./1.4) auf „dasselbe“ wie letztes Mal verwiesen (dazu oben) und damit auf die vorliegende Transaktion vom 26. April 2013. Andererseits wird in der vorliegenden Transaktion unter anderem ebenfalls mit den Worten „dasselbe“ sinngemäss auf die zeitlich letzte Transaktion zurückverwiesen, nämlich jene vom 10. April 2013 (dazu nachstehend). Die Verteidigung gibt in ihrem Plädoyer im Rahmen der Berufungsverhandlung zu bedenken, es bleibe unklar, was im hier fraglichen Telefonat vor der Transaktion (dazu vorstehend) mit das selber gemeint sei (Urk. 74 S. 13). Es scheint sich indes dabei vielmehr um einen offensichtlichen Schreibfehler zu handeln. Vor dem Hintergrund, dass in diversen weiteren abgehörten Telefonaten jeweils von dasselbe die Rede ist und der selber im vorliegenden Kontext schlicht keinen Sinn ergibt, erscheint klar, dass auch im Rahmen dieses Telefongesprächs das Pronomen dasselbe gemeint war.

  3. Anklagesachverhalts ziffer I./1.2 (Vorgang 100); Transaktion v. 10. April 2013

    1. Telefonate unmittelbar vor der Transaktion

      1. Am 9. April 2013, 18:15 Uhr, telefoniert B. mit I. und teilt diesem mit, dass er für morgen Maximum zwei brauche (Urk. 2/10/1). Nach diesem Ge-

        spräch, um 19:36 Uhr, ruft I.

        den Beschuldigten an und fragt diesen unter

        anderem (Urk. 2/10/2): „Kannst du eine Sache Morgen dem Jungen, meinem

        Freund, erledigen“ Darauf der Beschuldigte: „Ja, ich kann es.“ I.

        weiter:

        „Aber dass diese Unterhaltung nur zwischen uns bleiben und nicht....“ Um 19:40

        Uhr ruft B.

        I.

        an. I.

        fragt B. (Urk. 2/10/3): „Morgen um wie

        viel Uhr kannst du (unverständlich) wo du letztes Mal (unverständlich) [Hervorhebung hinzugefügt].“ Darauf B. : „(unverständlich) letztes Mal [Hervorhebung hinzugefügt]“ Darauf antwortet I. : „Ja.“ Als Zeit wird 7 Uhr vereinbart.

        I.

        sagt weiter zu B. , er solle dorthin gehen, der Alte werde die Sache

        erledigen; er solle dem Alten geben, was er habe. Es folgen weitere Telefonate, in denen der anstehende Termin noch einmal zur Sprache kommt: Um 19:43 Uhr telefonieren I.

        nats sagt I.

        und B.

        zu B.

        noch einmal (Urk. 2/10/4). Im Zuge dieses Telefo-

        unter anderem: „Morgen um 7 Uhr nicht dass du

        vergisst, mit ihm (unverständlich)...“ Weiter sagt I. : „Um 7 gehe mit ihm und wenn du mit ihm bist, ruf mich an, damit ich es weiss, dass es OK ist.“ Um 20:31 Uhr telefoniert der Beschuldigte mit I. . Daraus geht hervor, dass das erwähnte Treffen am darauf folgenden Tag um 7 Uhr (gemeint 19 Uhr) an einer Bushaltestelle stattfinden soll. Der Beschuldigte sagt, er werde dort auf ihn (gemeint B. ) warten. I.

        sagt, man solle ihn anrufen, wenn das Treffen

        stattgefunden habe. Die Bushaltestelle ...-strasse befindet sich rund 100 Meter

        vom Restaurant F.

        (...-strasse 146) entfernt. Wie erwähnt, wurde B.

        direkt nach einer späteren Transaktion (nämlich nach jener vom 13. Mai 2013 = Anklagesachverhalts-ziffer I./1.4) an dieser Bushaltestelle - einen Plastiksack tragend - fotografiert (Urk. 2/6/9 a.E.).

      2. Am 10. April 2013 18:56 Uhr ruft B. I. an und vermeldet, er sei jetzt hier (Urk. 2/10/7). Weiter fragt er, ob er dort jetzt Kaffee trinken gehen solle.

        I.

        antwortet ihm, er solle Kaffee trinken gehen und erklärt: „Ich werde mich

        bei ihm melden.“ Weiter fragt er B. : „Wie viel wirst Du ihm geben, sag es

        mir“ B.

        antwortet: „Dasselbe wie letztes Mal [Hervorhebung hinzugefügt]. A

        wie viel ich ihm (unverständlich) 7,7.“

    2. Telefonate unmittelbar nach der Transaktion

      Um 19:11 Uhr schreibt der Beschuldigte ein SMS folgenden Inhalts an I. (Urk. 2/10/9): „Ich hab ihn gesehen. Wir haben eins getrunken und er ist gegangen.“ Aus dem zwei Tage später am 12. April 2013 geführten Telefonat zwischen B. und I. (Urk. 2/10/10) ergibt sich, dass B. anlässlich der Übergabe einen Teil bezahlte und I.

      nun die Bezahlung des Restpreises per

      Western Union wünscht, da er das Geld dringend benötige. Er müsse ihm „nicht alles“ schicken „nur 4-5“.

    3. Fazit

      Aus den vorstehenden Telefonaten unmittelbar vor und nach dem Tatzeitpunkt sowie unter Berücksichtigung der ähnlichen Telefonate betreffend die übrigen

      Lieferungen erhellt, dass der Beschuldigte B.

      am 10. April 2013 um ca.

      19:00 Uhr in Absprache mit I'.

      im Restaurant F. Heroin übergab. Aus

      der erwähnten Anzahlung von Fr. 7'000 sowie der angesprochenen Restpreiszahlung im Umfang von Fr. 4’000-5'000, welche nur einen Teil des Restpreises bildet, ist in Würdigung der gesamten Umstände davon auszugehen, dass auch hier Heroin in der Grössenordnung von 0.5 kg. geliefert wurde. Bezahlt wurde nämlich Fr. 7'000 + Fr. 4'000 (oder Fr. 5'000), was Fr. 11'000 (bzw. 12'000) ergibt, wobei, wie erwähnt, noch eine substanzielle Teilrestzahlung hinzukommt. Zudem wird im Rahmen der zeitlich späteren (und vorstehend bereits behandelten) Transaktion vom 26. April 2013 wiederum auf „dasselbe“ verwiesen, was sich wiederum nur auf die vorliegende Transaktion vom 10. April 2013 beziehen kann (dazu oben). Andererseits wird, wie dargelegt, auch im Rahmen der vorliegenden Transaktion „dasselbe wie letztes Mal“ erwähnt, womit ebenfalls nur die zeitlich frühere Transaktion vom 27. März 2013 gemeint sein kann (dazu sogleich). Wie sogleich zu zeigen sein wird, ergibt sich aus jener Transaktion unter anderem auch eine Mengenangabe von 0.5 kg (nachstehend unter Fazit a.E.).

  4. Anklagesachverhalts ziffer I./1.1 (Vorgang 95); Transaktion v. 27. März 2013

    1. Telefonate unmittelbar vor der Transaktion

      1. Am 26. März 2013 findet ein Telefonat zwischen I. und dem Beschul-

        digten statt, im Zuge dessen I.

        zum Beschuldigten sagt (Urk. 2/11/1): „Du

        wirst dich morgen gegen 7 oder 8 mit meinem Freund, mit dem Langhaarigen, mit dem dort (unverständlich).“ Daraufhin antwortet der Beschuldigte mit „ja“. Weiter präzisiert I. : „Ich werde dich anrufen, wenn er dorthin kommt, ich werde dich morgen anrufen.“

      2. Am 27. März 2013 11:59 Uhr schreibt I. dem Beschuldigten eine SMS mit folgendem Inhalt (Urk. 2/11/2): „Ruf mich an, ich brauche dich unbedingt.“ Direkt im Anschluss daran ruft der Beschuldigte I. an, worauf dieser ihm unter anderem mitteilt (Urk. 2/11/3): „Hör zu. Ja. Um 7 wirst du zur Pizzeria gehen.“

        Darauf erwidert der Beschuldigte: „Ja, in Ordnung.“ Weiter sagt I.

        zum

        Beschuldigten: „Nimm ca. 500 Fr. mit und gib ihm, weil der andere kommen wird.“

        Darauf erwidert der Beschuldigte „Aha“ und I. mich“ In der Folge bejaht der Beschuldigte dies.

        fragt nach: „Verstehst du

      3. Am gleichen Tag um 13:18 Uhr weist I. B. telefonisch an, um 7

        Uhr zu ihm in die Pizzeria zu gehen (Urk. 2/11/4). B.

        erklärt sich damit ein-

        verstanden. Um 19:02 Uhr meldet B.

        I. , er werde in drei Minuten bei

        ihm sein, es seien noch zwei Haltestellen (Urk. 2/11/6). I.

        antwortet daraufhin: „Gut, aber er ist am Flughafen verspätet (unverständlich), dann wird er dann direkt. Ich werde mich bei dir melden. Daraufhin B. : „Es gilt. Soll ich bei dir

        sitzen, um allein Kaffee zu trinken“ I.

        weist ihn an, dies an einem anderen

        Ort zu tun. Um 19:06 Uhr kündigt I.

        telefonisch an, der Mann werde in 15

        Minuten da sein. Er habe ein bisschen lange Haare und eine Jacke. B. sagt zu I. , er solle dem Mann sagen, dass er (B. ) eine Kappe trage. Er werde jetzt Kaffee trinken. Um 19:18 Uhr telefoniert der Beschuldigte mit I. und sagt unter anderem (Urk. 2/11/8): „Was ist Er ist nicht.“ I. erwidert daraufhin: „Warte, er kommt in fünf Minuten.“

          1. Telefonate unmittelbar nach der Transaktion

            Um 19:27 Uhr telefoniert B.

            I.

            (Urk. 2/11/9). Der erwartete Mann (na-

            mens J. ) ist inzwischen bei ihm eingetroffen und spricht über B. s Te-

            lefon zu I. , wobei J.

            unter anderem erwähnt, der Mann habe 10'000,

            also 10 gebracht. Um 21:56 Uhr vermeldet B.

            I.

            telefonisch

            (Urk. 2/11/10): „Fertig, ich habe die Arbeit erledigt, ich bin zu Hause.“

          2. Fazit

        Aus den vorstehenden Telefonaten unmittelbar vor und nach dem Tatzeitpunkt sowie unter Berücksichtigung der ähnlichen Telefonate betreffend die übrigen

        Lieferungen erhellt, dass der Beschuldigte B.

        am 10. April 2013 um ca.

        19:25 Uhr in Absprache mit I'. in einer Pizzeria in Zürich rund 0.5 kg Heroin übergeben liess. Die Mengenangabe von 0.5 kg ergibt sich daraus, dass I. den Beschuldigten im Vorfeld anwies, zum erwähnten Treffen, Fr. 500 mitzunehmen. Im Gesamtkontext betrachtet können damit nur Anzahl Gramm Heroin gemeint sein und nicht etwa Franken.

  5. Fazit und rechtliche Würdigung

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zusätzlich bezüglich der Anklageziffern 1.1. bis 1.5 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung
  1. Grundsätze/Strafra hme n

    1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

      Als schwerstes Delikt erweist sich vorliegend der Handel mit Heroin sowie der Besitz von Heroin und Kokain.

    2. Vorliegend wird der 12 Gramm reines Heroin bzw. 18 Gramm reines Kokain betragende Grenzwert des mengenmässig qualifizierten Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein Vielfaches überschritten. Demzufolge erstreckt sich der Strafrahmen von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, wobei damit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Die mehrfachte Tatbegehung ist straferhöhend zu berücksichtigen, zeitigt aber keine Auswirkungen auf den Strafrahmen.

  2. Drogendelikte

    1. Objektive Tatschwere

      1. Das objektive Tatverschulden bemisst sich nicht nur nach der Betäubungsmittelmenge, sondern nach sämtlichen Umständen des konkreten Einzelfalls (dazu sogleich); dennoch ist die Art des Betäubungsmittels sowie deren Menge von erheblicher Bedeutung für die Bestimmung des Unrechtsgehaltes der Tat (zu den Mengenangaben unten).

      2. Vorliegend handelte der Beschuldigte mit Heroin (Heroin-Hydrochlorid), das als weltweit gefährlichstes Betäubungsmittel gilt, da bei seinem Konsum innert kürzester Zeit eine sehr starke psychische und physische Abhängigkeit entsteht, die einhergeht mit sehr ausgeprägten Abstinenzsyndromen sowie einem Zwang zu immer höheren Dosen (sehr starke Toleranzentwicklung).

        Weiter lagerte der Beschuldigte bei sich Kokain, welches ebenfalls eine sehr gefährliche Drogenart darstellt, da sie bereits bei erstmaligem Konsum zu einer schweren psychischen Abhängigkeit führen kann (siehe Eintrag zu Kokain auf Wikipedia mit Verweis auf Römpp-Online [Lexikon Chemie]). Ausserdem birgt der regelmässige Kokainkonsum schwere Risiken für die körperliche und psychische Gesundheit.

      3. Der Deliktszeitraum erstreckte sich vom 27. März 2013 bis zum 21. September 2013 (Verhaftung). In diesem Zeitraum tätigte der Beschuldigte 6 ähnlich organisierte Inland-Verkaufstransaktionen; zudem konnte anlässlich der Ver-

        haftung beim Beschuldigten gelagertes Heroin sowie Kokain sichergestellt werden (dazu unten).

      4. Das im Rahmen der letzten der insgesamt 6 Transaktionen verkaufte Heroin (Vorgang 129 = Anklagesachverhaltsziffer I./1.6) konnte sichergestellt werden. Es wies ein Nettogewicht von 484 Gramm sowie einen Reinheitsgrad von 21% auf. Dies entspricht 103 Gramm Reinsubstanz. Aufgrund der grossen organisatorischen Ähnlichkeit der 6 Transaktionen sowie auch aufgrund konkreter Hinweise („dasselbe“ etc.) ist bei sämtlichen Lieferungen von einem Reinheitsgrad von 21% auszugehen (zum Vergleich: der durchschnittliche Reinheitsgrad bei konfisziertem Heroin HCI im fraglichen Mengenbereich lag im Jahr 2013 deutlich höher, nämlich bei 30%; vgl. www.sgrm.ch; Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin; zur grundsätzlichen Anwendung dieser Statistik bei Fehlen von beschlagnahmtem Stoff: Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 1.4). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, von einem Reinheitsgehalt von - wie die Vorinstanz (Urk. 52 S. 19) - lediglich 20% auszugehen. Genauso wenig kann aber aber aufgrund der genannten Umstände - entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 75 S. 2) - ein höherer Reinheitsgehalt als 21% als erstellt betrachtet werden.

        Ebenfalls aufgrund der erwähnten organisatorischen Ähnlichkeit sowie konkreter Hinweise (wie z.B. „Fr. 500“; „dasselbe“; Preisgestaltung) ist davon auszugehen, dass sich die einzelnen Teillieferungen im Mengenbereich von 0.5 kg bewegten, wobei - zu Gunsten des Beschuldigten - bezüglich aller Transaktionen auf die zuletzt beschlagnahmte Menge von 484 Gramm Heroingemisch bzw. 103 Gramm Reinsubstanz abzustellen ist.

        Daraus resultiert insgesamt eine gehandelte Heroin-Reinmenge von 618 Gramm.

      5. Im Zuge seiner Verhaftung wurde beim Beschuldigten zu Hause 40.3 Gramm reines Heroin aufgefunden (im Einzelnen: 89.2 Gramm Heroingemisch mit Reinheitsgrad 35%, d.h. rein 31.6 Gramm, sowie 31.6 Gramm Heroingemisch mit Reinheitsgrad 28%, d.h. rein 8.7 Gramm; zum Ganzen:

        Urk. 4/14). Zudem wurde 32.9 Gramm reines Kokain vorgefunden (80.3 Gramm Kokainmischung mit einem Reinheitsgrad von 41%).

      6. Der Beschuldigte handelte im grossen Stil mit Heroin. In einer verhältnismässig kurzen Zeitspanne von rund 2 ½ Monate (27. März 2013 bis zur Verhaftung seiner Komplizen am 13. Juni 2013) setzte er insgesamt 618 Gramm Reinsubstanz um. Die einzelnen Transaktionen erfolgten im Wesentlichen nach demselben organisatorischen Muster und in zeitlich regelmässigen und verhältnismässig kurzen Abständen, nämlich jeweils eine Lieferung ca. Ende Monat und eine Lieferung ca. Mitte Monat.

        Der Beschuldigte ist hierarchisch etwas höher als B.

        einzuordnen. Auch

        wenn er weiteren Hintermännern unterstand (wie namentlich I. ), verfügte er über einen beträchtlichen Entscheidungsspielraum bezüglich substanzieller Heroinmengen sowie über weitgehende Weisungsbefugnisse über seine „Mitarbeiter“ (insbesondere über B. ; vgl. zu dessen hierarchischer Stellung: Urk. 65

        S. 57 f.). Wie aus den Telefonkontrollen hervorgeht, plante und organisierte der Beschuldigte die jeweiligen Transaktionen weitgehend selbständig, was wiederum auf eine entsprechend hohe kriminelle Energie schliessen lässt.

        Abgesehen vom Heroinhandel lagerte der Beschuldigte bei sich zu Hause Heroin und Kokain. Die bei ihm zu Hause vorgefundene Menge entsprach lediglich einem Fünfzehntel der insgesamt gehandelten Menge. Hinzu kommen die 32.9 Gramm reines Kokain, die ebenfalls bei Beschuldigten zu Hause sichergestellt werden konnten.

      7. Bezüglich der begangenen Betäubungsmitteldelikte erweist sich die objektive Tatschwere - mit Blick auf die Weite des zur Verfügung stehenden Strafrahmens - als nicht mehr leicht. Angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 56 Monaten.

          1. Subjektive Tatschwere

            1. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Qualität und der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel waren ihm jeweils bekannt, zumal die Qualität des

              Stoffes teilweise explizit Gegenstand der Telefonate war (Urk. 2/8/2: B. :

              „Was anderes hast du nicht, gutes Beschuldigter: „Anderes gibt es nicht momentan.“). Zudem wurde beim Beschuldigten zu Hause Streckmittel aufgefunden (Urk. 4/2 S. 1; Urk. 4/14 S. 3).

            2. Der Beschuldigte gab an, ein bis zwei Mal pro Woche Kokain zu konsumieren, und zwar jeweils im Umfang von 0.2 bis 0.3 Gramm (Urk. 2/1 Ziff. 38 ff.). Diese Konsummenge ist derart gering und günstig zu erwerben, dass die Annahme einer Beschaffungskriminalität von vornherein nicht in Betracht kommt.

            3. Demzufolge wird die objektive Tatschwere durch die subjektive nicht relativiert.

  3. Weiteres Delikt: Mehrfache Vergehen gegen das Ausländergesetz

    1. Für die mehrfachen ausländerrechtlichen Vergehen (Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG sowie Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG; Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe), deren objektive Tatschwere als leicht einzustufen ist, rechtfertigt sich bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten - bzw. asperiert - ein Zuschlag von 4 Monaten.

    2. Auch bei den ausländerrechtlichen Delikten handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Die Einreise erfolgte, um sich hier um Drogenhandel zu betätigen, mithin aus rechtswidrigem Motiv.

    3. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive folglich nicht relativiert.

  4. Zwischenfazit: Tatkomponente:

    Damit beläuft sich die Tatschwere für sämtliche Delikte insgesamt auf 60 Monate.

  5. Täterkomponenten

    1. Aus den persönlichen Verhältnissen bzw. dem Vorleben des Beschuldigten (vgl. Urk. 2/17 Ziff. 118; Urk. 73 S. 2 ff.) sind keine strafzumessungsrechtlich relevanten Faktoren ersichtlich.

    2. Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe auf. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, vom 4. Februar 2000 wurde er wegen eines qualifizierten Falles von Betäubungsmittelhandel sowie wegen Verstössen gegen das Ausländerund Waffengesetz zu einer Zuchthausstrafe von 8 ½ Jahren verurteilt; zudem wurde er wegen mehrfachen betäubungsmittelrechtlichen Übertretungen mit einer Busse von Fr. 10'000 bestraft (Urk. 56). Zwar erweisen sich diese Delikte als einschlägig, sie liegen aber doch eine erhebliche Zeitspanne zurück.

      Aufgrund dieser einschlägigen betäubungsmittelrechtlichen sowie ausländerrechtlichen Vorstrafen erweist sich eine deutliche Straferhöhung als angezeigt.

    3. Der Beschuldigte zeigte sich lediglich bezüglich eines kleinen Teils der begangenen Betäubungsmitteldelikte geständig und auch dies erst im Zuge der Untersuchung sowie unter einer erdrückenden Beweislage. Entsprechendes gilt auch für die bezüglich dieser Delikte gezeigte Reue und Einsicht, die insgesamt als gering einzustufen ist. Aufgrund der im Vergleich zu den Betäubungsmitteldelikten sehr leicht wiegenden ausländerrechtlichen Delikte wirkt sich das Geständnis bezüglich letzterer Delikte insgesamt nur ganz geringfügig aus. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich unter den Titeln Geständnis, Reue und Einsicht nur eine sehr geringfügige Strafreduktion.

  6. Fazit:

    1. Die Vorstrafe führt vorliegend zu einer deutlichen Straferhöhung, während sich das Teilgeständnis nur ganz geringfügig strafmindernd auswirkt. Insgesamt erweist sich eine Strafe von 78 Monaten, d.h. von 6 ½ Jahren als angemessen.

    2. Ein Vergleich mit dem Strafmass im Verfahren gegen B. führt - entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 74 S. 16-19) - zu keinem anderen Ergebnis.

      1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung nicht verletzt ist, bloss weil ein Mitbeschuldigter vor dem anderen beurteilt wird. Es obliegt vielmehr dem nachträglich über den Mitbeschuldigten urteilenden Gericht, die von ihm ausgefällte Strafe mit allenfalls bereits feststehenden Bestrafungen von Mitbeschuldigten hypothetisch zu

        vergleichen. Eine eigentliche Bindung des zweiturteilenden Gerichts an das bereits ergangene Urteil besteht hingegen nicht (BGE 135 IV 191 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.3).

      2. Im Vergleich zu B.

        ist der Beschuldigte hierarchisch höher anzusie-

        deln (dazu bereits vorne). B.

        erscheint vielmehr als sein „Mitarbeiter“ resp.

        Abnehmer, der - zusammen mit E.

        • das Heroin gestreckt und (auch an

        Endverbraucher) weiterverkauft hat (vgl. dazu Urteil B. , Urk. 65 S. 57 f.). Weiter schlägt beim Beschuldigten die einschlägige und mit 8 ½ Jahren schwer

        geahndete Vorstrafe massiv zu Buche. Und schliesslich lag bei B.

        ein im

        Vergleich zum Beschuldigten im Rahmen der Täterkomponenten stärker zu gewichtendes Teilgeständnis vor (vgl. Urk. 65 S. 59 und 61).

      3. Die vorliegend ausgefällte Strafe erweist sich somit auch mit Blick auf den

Grundsatz der Gleichbehandlung - konkret mit Blick auf die gegen B. gesprochene Strafe - als angemessen.

aus 6.3. Einer Anrechnung der bis heute erstandenen Haft von 769 Tagen steht nichts entgegen.

  1. Beschlagnahmungen

    Die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend die Beschlagnahmungen (Dispositivziffern 4-7) sind zu bestätigen und es ist diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen (Urk. 52 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

  2. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung

    Die erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung ist zu bestätigen (vorinstanzliche Dispositivziffern 8 - 11).

  2. Kostenund Entschädigungsregelung im Berufungsverfahren

    1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).

    2. Vorliegend obsiegt der Beschuldigte einzig in Bezug auf die Anschlussberufung (keine Erhöhung der Strafe von 6.5 Jahren auf 7.5 Jahren). Er unterliegt aber mit Bezug auf die beantragen Freisprüche sowie mit Bezug auf die beantragten 36 Monate Freiheitsstrafe.

    3. Im Lichte einer interessensgemässen Gewichtung der Anträge sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zur 7/8 aufzuerlegen und zu 1/8 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen (Fr. 7'600.-, inkl. Berufungsverhandlung, MWSt und Auslagen, vgl. Urk. 72) sind im Umfang von 1/8 definitiv und im Umfang von 7/8 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 7/8 vorbehalten.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 12. März 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    1. Der Beschuldigte ist schuldig

      • der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG [nur bezüglich Anklagesachverhaltsziffern I./1.6 und I./2 (bezüglich Besitz/Aufbewahren)],

      • des mehrfachen Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG [Anklagesachverhaltsziffer II./1] sowie

        - des mehrfachen Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG [Anklagesachverhaltsziffer II./2].

        2. [ ]

        3. [ ]

        1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände Mobiltelefon Nokia, IMEI-Nummer ... (Asservat Nr. ...) sowie der Computer PC, tragbar, Marke HP, Typ CQ58, Seriennummer ..., inkl. Netzteil (Asservat Nr. ...) werden eingezogen und so weit möglich verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

        2. Die sichergestellten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummer ...) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

        3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

          27. September 2013 beschlagnahmten Fr. 630.- und € 125.- werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet.

        4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

          5. Juni 2014 beschlagnahmten SIM-Kartenhalter, Netzbetreiber Lebara, PIN ..., Rufnummer ... (Asservat Nr. ...) sowie SIM-Kartenhalter, Netzbetreiber Sunrise Prepaid, SIM-Kartennummer ... (Asservat Nr. ...) werden eingezogen und als Beweismittel zu den Akten genommen.

        5. Rechtsanwalt lic. iur. X.

          wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 22'562.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

        6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

          Fr. 4'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen:

          Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

        7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

        8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

        9. (Mitteilungen)

        10. (Rechtsmittel)

    2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist zusätzlich (zu den Anklagesachverhaltsziffern

    I./1.6 sowie I./2) bezüglich der Anklagesachverhaltsziffern I./1.1 - 1.5 schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 769 Tage durch Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.

  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 3’000.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7’600.- amtliche Verteidigung

  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten zu 7/8 auferlegt und zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 7/8 einstweilen und zu 1/8 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 7/8 vorbehalten.

  5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben)

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

    • das Bundesamt für Polizei

    • das Staatssekretariat für Migration

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

    • die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 29. Oktober 2015

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. F. Manfrin

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