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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB150203: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten verschiedene Tatbestände festgestellt, darunter versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung und Tätlichkeiten. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wurde der Beschuldigte freigesprochen. Er wurde jedoch des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe und einer stationären therapeutischen Massnahme verurteilt. Der Beschuldigte wurde zudem zur Zahlung einer Genugtuung an die Privatklägerinnen verpflichtet. Die Gerichtskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB150203

Kanton:ZH
Fallnummer:SB150203
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB150203 vom 14.09.2015 (ZH)
Datum:14.09.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Versuchte schwere Körperverletzung etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Massnahme; Urteil; Sinne; Untersuchung; Untersuchungs; Beschuldigten; Verteidigung; Sicherheitshaft; Berufung; Kantons; Überhaft; Rechtskraft; Entscheid; Bundesgericht; Privatklägerin; Genugtuung; Verfahren; Anrechnung; Freiheit; Kammer; Massnahmen; Behandlung; Eintritt; Entschädigung; Berufungsverfahren; Körperverletzung; Winterthur; Kleidungsstücke
Rechtsnorm:Art. 126 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 186 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 49 OR ;Art. 59 StGB ;Art. 62 StGB ;Art. 75 StGB ;
Referenz BGE:134 IV 121; 134 IV 1;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB150203

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150203-O/U/eh

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 14. September 2015

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,

vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U. Weder,

Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A. ,

Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger vertreten durch Beiständin B. ,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,

betreffend

versuchte schwere Körperverletzung etc.
(Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 17. April 2013 (DG130003)
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. Februar 2014 (SB130314)
Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 23. April 2015 (6B_385/2014)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

10. Dezember 2012 (Urk. 29) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz :

(Urk. 62 S. 46 ff.)

Es w ird e rka nnt:

  1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat:

    • versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1-3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD),

    • einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB (ND 5),

    • Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 4) sowie

    • Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (ND 4).

      Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird der Beschuldigte hinsichtlich dieser Anklagevorwürfe freigesprochen.

  2. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB (ND 1 und ND 3).

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-, welche durch Haft bereits vollständig erstanden ist.

  4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

    Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Massnahme sofort anzutreten wünscht.

  5. a) Die polizeilich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich befindlichen Kleidungsstücke des Beschuldigten werden diesem auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. Werden diese nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie vernichtet.

    b) Die polizeilich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich befindlichen Kleidungsstücke der Privatklägerin C. werden dieser auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. Werden diese nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie vernichtet.

  6. a) Die Privatklägerin C.

    Zivilprozesses verwiesen.

    wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des

    Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.zuzüglich 5 % Zins ab 24. Juni 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

    b) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin D. ren auf eine Schadenersatzforderung verzichtet hat.

    im Strafverfah-

    Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.zuzüglich 5 % Zins ab 4. Juni 2012 zu bezahlen.

  7. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren während

    208 Tagen in Überhaft befunden hat. Dem Beschuldigten wird für Überhaft von 197 Tagen eine pauschale Genugtuung von Fr. 12'000.- (inklusive 5 % Zins vom 23. September 2012 bis Rechtskraft des Urteils) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

    Nicht abgegolten mit dieser pauschalen Genugtuung sind 11 Tage erstandener Untersuchungshaft. Der Entscheid über die Anrechnung dieser 11 Tage Untersuchungshaft wird dem Stadtrichteramt Winterthur im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Strafbefehle Nr. DI.2012.796 vom 19. Juli 2012, Nr. DI.2012.797 vom 20. Juli 2012, Nr. DI.2012.505 vom 7. Juni 2012, Nr. DI.2012.454 vom 7. Juni 2012, Nr. DI.2012.818 vom 3. August 2012,

    Nr. DI.2012.1119 vom 8. Oktober 2012 und Nr. DI.2012.982 vom 4. September 2012 überlassen.

  8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

    Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

  9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 12'000.auferlegt und mit der Genugtuung gemäss Ziff. 7 verrechnet. Im übrigen Umfange werden die Kosten definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO entfällt.

  10. (Mitteilungen)

  11. (Rechtmittel)

Entscheid im ersten Berufungsverfahren:

(SB130314; Urk. 103 S. 38ff.)

Es w ird be schlosse n:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. April 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat:

      - ( ),

      • einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB (ND 5),

      • Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 4) sowie

      • Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (ND 4).

        Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird der Beschuldigte hinsichtlich dieser Anklagevorwürfe freigesprochen.

    2. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB (ND 1 und ND 3).

    3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-, welche durch Haft bereits vollständig erstanden ist.

      4. ( )

      5. a) ( )

      b) Die polizeilich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich befindlichen

      Kleidungsstücke der Privatklägerin C.

      werden dieser auf erstes Verlan-

      gen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. Werden diese nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie vernichtet.

      6. a) Die Privatklägerin C.

      wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den

      Weg des Zivilprozesses verwiesen.

      b) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin D. im Strafverfahren auf eine Schadenersatzforderung verzichtet hat.

      Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D.

      eine Genugtu-

      ung in der Höhe von Fr. 500.zuzüglich 5 % Zins ab 4. Juni 2012 zu bezahlen.

      7. ( )

      8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

      Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

      Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

      9. ( )

  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es w ird e rka nnt:

  1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte zudem den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1-3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat.

    Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird der Beschuldigte von diesem Anklagevorwurf freigesprochen.

  2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

  3. Die polizeilich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich befindlichen Kleidungsstücke des Beschuldigten werden diesem sofort herausgegeben.

  4. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren während

    208 Tagen in Überhaft befunden hat. Dem Beschuldigten wird für die Überhaft von

    197 Tagen eine pauschale Entschädigung von Fr. 12'000.- (inklusive Zins zu 5 % vom

    23. September 2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils) zugesprochen.

    Nicht abgegolten mit dieser pauschalen Genugtuung sind 11 Tage erstandener Untersuchungshaft. Der Entscheid über die Anrechnung dieser 11 Tage Untersuchungshaft wird dem Stadtrichteramt Winterthur im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Strafbefehle Nr. DI.2012.796 vom 19. Juli 2012, Nr. DI.2012.797 vom 20. Juli 2012, Nr. DI.2012.505 vom 7. Juni 2012, Nr. DI.2012.454 vom 7. Juni 2012, Nr. DI.2012.818 vom 3. August 2012,

    Nr. DI.2012.1119 vom 8. Oktober 2012 und Nr. DI.2012.982 vom 4. September 2012 überlassen.

  5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 8'606.30 amtliche Verteidigung

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  8. (Mitteilungen)

  9. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 125 S. 1)

    Es sei im gleichen Sinne wie im Urteil vom 10. Februar 2014 zu entscheiden mit den folgenden Ausnahmen:

    • Bezüglich der angeordneten stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) sei die Überhaft von 197 Tagen an diese Massnahme anzurechnen.

    • Auf die Zusprechung einer pauschalen Entschädigung von Fr. 12'000.- (Genugtuung) sei zu verzichten.

  2. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 131 S. 2)

  1. Die Hälfte der Überhaft von insgesamt 197 Tagen sei an die stationäre Massnahme des Berufungsbeklagten anzurechnen. Für die andere Hälfte sei dem Berufungsbeklagten eine Genugtuung von Fr. 6'000.auszuzahlen.

  2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

    Erwägungen:

    1. Prozessuales
      1. Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 10. Februar 2014 ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 62 S. 7).

      2. Mit Beschluss und Urteil der Kammer vom 10. Februar 2014 wurde einerseits die Rechtskraft von Teilen des den Beschuldigten betreffenden Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. April 2013 (Urk. 62) festgestellt sowie ande-

        rerseits erkannt, dass der Beschuldigte zwar den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat, er aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit indes von diesem Anklagevorwurf freizusprechen ist (Dispositiv-Ziffer 1.). Ferner wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sowie die Herausgabe polizeilich sichergestellter Kleidungsstücke angeordnet und dem Beschuldigten für Überhaft eine pauschale Entschädigung von Fr. 12'000.zugesprochen (Dispositiv-Ziffern 2.-4.).

      3. Gegen dieses Urteil der Kammer liess der Beschuldigte bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erheben (Urk. 106 und Urk. 107/2), welche mit Urteil des Bundesgerichtes vom 23. April 2015 abgewiesen wurde (Urk. 114; Prozess-Nr. 6B_366/2014). Mit gleichentags ergangenem Urteil hob das Bundesgericht auf Beschwerde der Anklagebehörde hin (Urk. 108 und Urk. 109/2) das Urteil der Kammer hinsichtlich der Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungsund Sicherheitshaft im Umfang von 197 Tagen bzw. des Entschädigungsanspruchs auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Kammer zurück (Urk. 117 S. 11; Prozess-Nr. 6B_385/2014).

        Der eingangs zitierte Beschluss der Kammer vom 10. Februar 2014 blieb vom gutheissenden bundesgerichtlichen Entscheid unbetroffen. Ebenfalls nicht betroffen vom (gutheissenden) bundesgerichtlichen Entscheid - und damit rechtskräftig

        sind sodann der Schuldpunkt (Urteil der Kammer Dispositiv-Ziffer 1.), die

        Anordnung der stationären Massnahme (Dispositiv-Ziffer 2.), die Anordnung der Herausgabe polizeilich sichergestellter Kleidungsstücke (Dispositiv-Ziffer 3.), das Überlassen der Anrechnung von 11 Tagen erstandener Untersuchungshaft an das Stadtrichteramt Winterthur (Dispositiv-Ziffer 4. Abs. 2) sowie die Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 5.-7.).

      4. Mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2015 wurde für das zweite Berufungsverfahren das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 123). Mit Eingabe vom

      27. Mai 2015 stellte die Anklagebehörde ihre Berufungsanträge und begründete diese (Urk. 125). Die Vorinstanz hat am 2. Juni 2015 auf Vernehmlassung verzichtet (Urk. 129). Die Verteidigung beantwortete die Berufung der Anklagebehörde mit Eingabe vom 22. Juni 2015 (Urk. 131). Die Anklagebehörde hat sich in der Folge innert der mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2015 angesetzten Frist nicht mehr vernehmen lassen (vgl. Urk. 134 und Urk. 135). Die Sache ist damit spruchreif.

    2. Anrechnung der Überhaft
      1. Das Bundesgericht hat in seinem Rückweisungsentscheid verbindlich entschieden, dass die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungsund Sicherheitshaft im Umfang von 197 Tagen an die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme anzurechnen ist (Urk. 117 S. 9). Entsprechend stellt die Anklagebehörde Antrag (Urk. 125), welchem sich die Verteidigung nicht grundsätzlich widersetzt (Urk. 131). Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungsund Sicherheitshaft von 197 Tagen ist somit auf die mit Urteil der Kammer vom 10. Februar 2014 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme anzurechnen.

      2. Zur Frage, wie die Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft an die freiheitsentziehende Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzurechnen sei, äusserte sich das Bundesgericht nicht im Einzelnen. Es erwog aber immerhin, es erscheine sachlich grundsätzlich als richtig, die Untersuchungsund Sicherheitshaft an freiheitsentziehende Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB prinzipiell im gleichen Umfang wie an eine Freiheitsstrafe anzurechnen, was zur Folge hätte, dass eine Entschädigung demnach an sich nur geschuldet wäre, wenn sich ex post zeigen sollte, dass die konkrete Massnahmendauer im Einzelfall kürzer sei als die anrechenbare Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft (Urk. 117 S. 9f.).

      3. Die Anklagebehörde hält - unter Verweis auf den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts - dafür, die ausgestandene Untersuchungsund Sicherheitshaft im gleichen Umfang wie an eine Freiheitsstrafe anzurechnen. Angesichts der Dauer der vom Beschuldigten ausgestandenen stationären Massnahme sei die ausgestandene Untersuchungsund Sicherheitshaft von 197 Tagen vollständig an die erwähnte stationäre Massnahme anzurechnen (Urk. 125 S. 2).

      4. Die Verteidigung macht geltend, da der Beschuldigte unter ausgeprägter Platzangst mit Atemnot gelitten habe, habe die Überhaft ihn viel heftiger getroffen als in dieser Hinsicht gesunde Personen, weshalb eine besondere Schwere der Verletzung im Sinn von Art. 49 Abs. 1 OR erreicht sei, was zu einer Genugtuung führen müsse. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Taten völlig schuldunfähig gewesen sei und folglich keine Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme aufgeschoben worden sei. Schliesslich habe sich der Zeitpunkt der ambulanten Massnahme um die Dauer der Überhaft nach hinten verschoben, was sehr stark in die Persönlichkeit des Beschuldigten eingreife. Aus diesen Gründen scheine die hälftige Anrechnung der Überhaft an die stationäre Massnahme angemessen (Urk. 131 S. 2ff.).

        1. Die Botschaft zur StPO hält betreffend Anrechnung der Untersuchungsund Sicherheitshaft auf freiheitsentziehende Massnahmen fest, dass es Aufgabe der Rechtsprechung sein werde, von Fall zu Fall eine angemessene Anrechnung vorzunehmen (BBl 2006 1085ff., S. 1330). SCHMID führt dazu - unter Verweis auf die Botschaft aus, die Anrechnung von Untersuchungsund Sicherheitshaft auf stationäre ambulante Massnahmen sei im Gesetz nicht geregelt. Dem Richter eröffne sich hier ein weites Feld des fallbezogenen Ermessens (Handbuch des Strafprozessrechtes, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1828). Auch GRIESSER verweist lediglich auf die Botschaft (Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 11 zu Art. 431); das Gleiche gilt für WEHRENBERG/FRANK (BSK-StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 30c zu Art. 431).

        2. Das Bundesgericht erwog im Rückweisungsentscheid, das Besserungsziel alleine rechtfertige die Anordnung einer Massnahme noch nicht, sondern die Behandlung und damit die Besserung eines Täters stünden letztlich vielmehr immer im Dienste der Gefahrenabwehr und würden lediglich ein Mittel darstellen, mit welchem das Ziel, die Verhinderung Verminderung künftiger Straftaten, erreicht werden solle. In diesem Sinne bedeute jede Behandlung und Besserung eines Täters im Rahmen einer stationären Einweisung gleichzeitig auch Sicherung für die Zeit der Unterbringung, was sich auch aus dem Wortlaut von Art. 59

          Abs. 1 lit. b StGB ergebe. Oberstes Ziel deliktpräventiver Therapien sei die Reduktion des Rückfallrisikos bzw. die künftige Straflosigkeit des Täters. Eine Besserung des Täters interessiere das Strafrecht grundsätzlich nur insoweit, als sich diese im Erlöschen der Gefährlichkeit des Täters auswirke, sich also auf den Schutz der Öffentlichkeit vor weiterer Delinquenz beziehe (Urk. 117 E. 3.7 mit weiteren Hinweisen). Damit werde bei stationären therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB im Hinblick auf die Gefahr weiterer Straftaten stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft und gehe es bei der Anordnung der Massnahme immer auch um Sicherung. Dieser Zweck könne auch der strafprozessualen Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft zugrunde liegen. Gestützt auf Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sei Haft bei dringendem Tatverdacht und Wiederholungsgefahr zulässig. Die beschuldigte Person solle von der Begehung von Verbrechen und schweren Vergehen abgehalten werden. Im Sinne der Gefahrenabwehr wolle dieser Haftgrund die Öffentlichkeit ebenfalls vor weiterer erheblicher Delinquenz schützen. Wenn und soweit ein Täter in diesem Sinne gefährlich sei, handle es sich bei der Untersuchungsund Sicherheitshaft als auch bei der Unterbringung im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme letztlich um Freiheitsentzug zum Schutze der Allgemeinheit (Urk. 117 E. 3.8 mit weiteren Hinweisen).

        3. Sowohl der Vollzug einer Freiheitsstrafe als auch eine stationäre Massnahme sind mit einem Entzug der Freiheit verbunden (dies z.B. als Gegensatz zur Geldstrafe zur gemeinnützigen Arbeit). Es ist daher nicht einzusehen, weshalb erstandene Untersuchungsund Sicherheitshaft in unterschiedlichem Umfang an Freiheitsstrafen und stationäre Massnahmen angerechnet werden soll. Zudem steht bei beiden Sanktionsarten der Schutz der Öffentlichkeit bzw. die Verhinderung und Verminderung künftiger Straftaten im Vordergrund (vgl. Art. 75 Abs. 1 StGB, wonach der Strafvollzug das soziale Verhalten des Gefangenen, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben, zu fördern hat). Der Zweck der Strafe erschöpft sich denn auch keineswegs bloss im Schuldausgleich. Das Strafrecht dient nämlich in erster Linie nicht der Vergeltung, sondern der Verbrechensverhütung (BGE 134 IV 1 E. 5.4.1; BGE 134 IV 121 E. 3.3.3). Vor diesem Hintergrund ist kein Grund ersichtlich, erstandene Untersuchungs- und

          Sicherheitshaft grundsätzlich in unterschiedlichem Umfang an Freiheitsstrafen und stationäre Massnahmen anzurechnen.

        4. Dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Taten schuldunfähig war, weshalb keine Freiheitsstrafe zu Gunsten einer Massnahme aufgeschoben wurde, vermag keine andere Anrechnung der erstandenen Haft zu begründen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass erstandene Untersuchungsund Sicherheitshaft auch auf stationäre Massnahmen anzurechnen ist. Eine Differenzierung, ob eine Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme aufgeschoben wurde nicht, wird nicht vorgenommen. Ferner vermag im Licht der obenstehenden Erwägungen die Argumentation der Verteidigung, wonach die Behandlung der Krankheit im Zentrum der Betrachtungen gestanden sei, nicht zu überzeugen (Urk. 131 S. 3). Inwiefern sich der Zeitpunkt der ambulanten Massnahme schliesslich um die Dauer der Überhaft nach hinten verschoben haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Eine stationäre Massnahme endet nämlich gerade nicht nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne (und wird dann in eine ambulante Massnahme überführt), sondern entscheidend ist, dass der Zustand des Täters es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Dieser Zeitpunkt hängt somit nicht von der Dauer der Überhaft ab.

        5. Demzufolge sind auf die mit Urteil vom 10. Februar 2014 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) 197 Tage erstandener Untersuchungsund Sicherheitshaft anzurechnen.

    3. Entschädigung aus Überhaft

      Der Beschuldigte befindet sich, nachdem ihm mit Beschluss vom 17. April 2013 der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt wurde (Urk. 47), seit dem 7. Mai 2013 in einer stationären Massnahme (Urk. 107/2 S. 20). Die Massnahme dauert mithin bereits mehr als zwei Jahre. Die darauf anzurechnende und vom Beschuldigten erstandene Untersuchungsund Sicherheitshaft beträgt 197 Tage und ist folglich nicht länger als die konkrete Massnahmendauer. Demzufolge bleibt für die Zusprechung einer Entschädigung kein Raum (vgl. Urk. 117 E. 4 am Ende). Die von der Verteidigung angeführte Platzangst mit Atemnot, weshalb der Beschuldigte von der Überhaft viel heftiger getroffen worden sein solle, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal das psychiatrische Gutachten dazu festhält, der Beschuldigte habe zwar angegeben, an Klaustrophobie und Beklemmungsgefühlen in engen Räumen zu leiden, dies sei aber nicht spürbar gewesen bzw. aufgrund der unsicheren Datenlage sei von einer separaten Diagnosestellung abzusehen (Urk. 37/3 S. 30 und S. 37).

    4. Kosten
  1. Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach hat die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz zu fallen und sind die Kosten, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X. , ist für das zweite Berufungsverfahren für seine Aufwendungen und Auslagen mit Fr. 1'085.40 zu entschädigen (vgl. Urk. 131 S. 4f.).

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Kammer vom 10. Februar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird beschlossen:

    1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

17. April 2013 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

  1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte folgende Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat:

    - ( ),

    • einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB (ND 5),

    • Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (ND 4) sowie

    • Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (ND 4).

      Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird der Beschuldigte hinsichtlich dieser Anklagevorwürfe freigesprochen.

  2. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB (ND 1 und ND 3).

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Geldstrafe von

90 Tagessätzen zu Fr. 30.-, welche durch Haft bereits vollständig erstanden ist.

4. ( )

5. a) ( )

b) Die polizeilich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich

befindlichen Kleidungsstücke der Privatklägerin C.

werden

dieser auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. Werden diese nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie vernichtet.

6. a) Die Privatklägerin C. wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin

D. im Strafverfahren auf eine Schadenersatzforderung verzichtet hat.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 500.zuzüglich 5 % Zins ab

4. Juni 2012 zu bezahlen.

7. ( )

8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 6'019.45 Auslagen Vorverfahren (gemäss Kontoauszug RIS) Fr. 916.40 Kosten Kantonspolizei

Fr. 10'929.60 Kosten Gutachten

Fr. 22'914.15 amtl. Verteidigungskosten Fr. 44'979.60 Total

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

9. ( )

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Kammer vom 10. Februar 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es wird erkannt:

    1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte zudem den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1-3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD) in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat.

      Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird der Beschul-

      digte von diesem Anklagevorwurf freigesprochen.

    2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.

    3. Die polizeilich sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich befindlichen Kleidungsstücke des Beschuldigten werden diesem sofort herausgegeben.

      4. ( )

      Nicht abgegolten mit dieser pauschalen Genugtuung sind 11 Tage erstandener Untersuchungshaft. Der Entscheid über die Anrechnung dieser 11 Tage

      Untersuchungshaft wird dem Stadtrichteramt Winterthur im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Strafbefehle Nr. DI.2012.796 vom 19. Juli 2012, Nr. DI.2012.797 vom 20. Juli 2012, Nr. DI.2012.505 vom 7. Juni 2012,

      Nr. DI.2012.454 vom 7. Juni 2012, Nr. DI.2012.818 vom 3. August 2012,

      Nr. DI.2012.1119 vom 8. Oktober 2012 und Nr. DI.2012.982 vom

    4. September 2012 überlassen.

    5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

    6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen:

      Fr. 8'606.30 amtliche Verteidigung

    7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Auf die mit Urteil vom 10. Februar 2014 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) werden 197 Tage erstandener Untersuchungsund Sicherheitshaft angerechnet.

  2. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung für Überhaft zugesprochen.

  3. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz.

    Die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 1'085.40 amtliche Verteidigung.

  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

  5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Beiständin des Beschuldigten, B.

    • die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste (im Doppel)

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, mittels Formular „Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials“ zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten

    • die Versicherungen AG, [Adresse] (Referenz ).

  6. Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 14. September 2015

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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