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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB150201: Obergericht des Kantons Zürich

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich hat den Beschuldigten A. in einem Verfahren wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Geldstrafe von Fr. 800.- verurteilt. Der Beschuldigte wurde von einigen Anklagepunkten freigesprochen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen bestimmte Dispositivziffern des Urteils. Die Berufung des Beschuldigten zielt auf einen Freispruch bei einigen Anklagepunkten und eine mildere Strafe ab. Der Richter des Obergerichts des Kantons Zürich hat das Urteil gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB150201

Kanton:ZH
Fallnummer:SB150201
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB150201 vom 01.12.2015 (ZH)
Datum:01.12.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Kokain; Anklage; Telefon; Anklageziffer; Droge; Drogen; Kanton; Verteidigung; BetmG; Telefongespräch; Gramm; Sinne; Über; Kugel; Stadt; Betäubungsmittel; Problem; Kantons; Staatsanwalt; Gespräch; Staatsanwaltschaft; Vorwurf; Busse; Frosc
Rechtsnorm:Art. 106 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 25 StGB ;Art. 282 StPO ;Art. 39 StGB ;Art. 399 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 43 StGB ;Art. 44 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 90 StPO ;Art. 97 StGB ;
Referenz BGE:107 IV 62; 107 IV 62; 118 IV 349; 122 IV 299; 129 IV 124; 130 IV 131; 134 IV 1; 136 IV 55;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB150201

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150201-O/U/cw

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur.

Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig

Urteil vom 1. Dezember 2015

in Sachen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Ch. Meier,

Anklägerin und Erstberufungsklägerin

gegen

A. ,

Beschuldigter und Zweitberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, 4. Februar 2015 (DG140256)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD Urk. 11).

Urteil der Vorinstanz :

  1. Das Verfahren gemäss Ziffer IV.2 der Anklageschrift betreffend Übertretung des BetmG in der Zeit ab Juni 2011 im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird für die Zeit vor dem 3. Februar 2012 eingestellt.

  2. Der Beschuldigte ist schuldig

    • des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG;

    • der mehrfachen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG;

    • der Übertretung von Art. 34 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 Waffengesetz;

    • der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

  3. Vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffern I.1 und I.2) sowie vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen.

  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 177 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 800.-.

  5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

  6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate abzüglich 177 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

  7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. Juni 2013 beschlagnahmten und im Folgenden aufgeführten Waffen mit Zubehör (Sachkautionsnummer ) werden definitiv beschlagnahmt und zur anteilsmässigen Deckung der Busse und Verfahrenskosten verwendet:

    • Revolver Ruger Redhawk, Nr. , Kal. .44 MAG;

    • 6 Patronen R.P 44 REM MAG zu Revolver Ruger Redhawk;

    • Vorderschaft-Repetierflinte Ithaca Gun, Nr. , Kal. SG 12/70;

    • Unterhebel-Repetiergewehr, Marke Marlin, Nr. , Kal. .44 MAG;

    • Colt Vorderlader, RG Pioneer, Nr. ;

    • Waffenkoffer, Alu, grün;

    • Pistole, Marke SIG SAUER, Nr. Kal. 9mm PARA;

    • Revolver, Marke Smith&Wesson, Modell M38, Nr. , Kal. .38SPL;

    • 5 Packungen Munition, Marke Geco à 50 Schuss, Kal. 9mm Luger;

    • 2 Packungen Munition, Marke Geco à 18 resp. 45 Schuss, Kal. 9mm Luger;

    • 1 Packung Munition, Marke Geco mit 49 Schuss, Kal. .38SPL;

    • Putzzeug, Gehörschutz, Reinigungsmittel;

    • Einzelschusspistole, ohne Marke, Nr. ;

    • Küngelitöter, silberfarben, ungeladen;

    • Einzelschusspistole, Marke Eigenbau, Bezeichnung auf Lauf Smith&Wesson, ohne Seriennummer;

    • Sturmgewehr STGW 57, 4, Kal. 7.5 x 55;

    • Einzelschussgewehr, Marke Baikal, Typ T03-17, Nr. , Kal. .22 LR;

    • Flinte mit Trommelmagazin, Marke Armsel, Nr. , Kal. SG 12/70;

    • Vorderschaft Repetierflinte, Marke Remington, Modell Wingmaster 870, Nr. , Kal. SG12/70;

    • Revolver Vorderlader, Markenlos, PR.FIE Italy, Nr. .

  8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom

    10. Dezember 2012 beschlagnahmten und im Folgenden aufgeführten Geldwerte (Sachkautionsnummer ) werden definitiv beschlagnahmt. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet:

    - Fr. 6'390.-;

    - € 235.-;

    - Fr. 540.-.

  9. Ein allfälliger Überschuss aus Beschlagnahmung und Verwertung im Sinne von Ziffern 7 und 8 wird dem Beschuldigten herausgegeben.

  10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. Juli 2013 beschlagnahmten und im Folgenden aufgeführten Gegenstände (Sachkautionsnummer ) werden definitiv beschlagnahmt und als Beweismittel bei den Akten belassen:

    • Mobiltelefon Nokia, schwarz, IMEI , Rufnr. :

    • Couvert, beschriftet mit B'. .

  11. Die von der Kantonspolizei sichergestellten und im Folgenden aufgeführten Betäubungsmittel und -utensilien (Lagernummer ) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

    • 90 Gramm Haschisch;

    • 2.5 Gramm Marihuana;

    • 3 ½ Ecstasy-Tabletten;

    • elektrische Waage;

    • rotes Sieb.

  12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 5'000.- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.- Gebühr Anklagebehörde

    Fr. 3'958.50 Auslagen Vorverfahren

    Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

  13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

  14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden.

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten A. : (Urk. 44 S. 2 f.)

      1. In Abänderung von Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte

        • des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 2 lit. a BetmG sowie in Verbindung mit Art. 25 StGB (Anklageschrift-Ziff. I.3),

        • der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (Anklageschrift-Ziff. I.4 und I.5),

        • der Übertretung von Art. 34 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 WG sowie

        • der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

      2. Vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageschrift-Ziff. I.1+2) sowie vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB (Anklageschrift-Ziff. II) sei der Beschuldigte freizusprechen.

    1. In Abänderung von Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (abzüglich 177 Tage erstandener Haft) sowie mit einer Busse von Fr. 500.zu bestrafen.

    2. In Abänderung von Ziff. 5 des erstinstanzlichen Urteils sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen.

    3. In Abänderung von Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils sei der Vollzug der Freiehitsstrafe aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen.

    4. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils seien die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zur einen Hälfte aufzuerlegen und zur anderen Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  2. Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 43 S. 1)

Die Beschuldigte B. sei in Aufhebung der Teilfreisprüche im gesamten Umfang der Anklage schuldig zu sprechen und mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Der Beschuldigte A. sei in Aufhebung der Teilfreisprüche im gesamten Anklageumfang schuldig zu sprechen und dafür mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.zu bestrafen.

Dementsprechend sind beiden Beschuldigten jeweils die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Erwägungen:

I.

    1. Mit Urteil vom 4. Februar 2015 sprach die 8. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich den Beschuldigten des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG sowie der Übertretung des Waffenund des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und bestrafte ihn mit einer teilweise vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Busse von Fr. 800.-. Vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG betreffend die Anklageziffern I.1. und I.2. und vom Vorwurf der Hehlerei sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei. Sodann regelte sie die Anrechnung der erstandenen Haft, setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse fest und entschied über die Verwendung der beschlagnahmten Waffen, Bargeldbeträge, Beweismittel und Betäubungsmittel sowie über die Kostenund Entschädigungsfolgen (für die Einzelheiten Urk. 35 S. 65 ff.).

    2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 21 ff.) meldeten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich mit Eingabe vom 12. Februar 2015 (Urk. 28) und der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Februar 2015 (Urk. 29) rechtzeitig Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 15. April 2015 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Anklägerin und den Beschuldigten (vgl. Urk. 32/1-2) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht.

    1. Die schriftlichen Berufungserklärungen datieren vom 4. Mai 2015 (Urk. 36) und vom 11. Mai 2015 (Urk. 37) und wurden der erkennenden Kammer sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Beschuldigten rechtzeitig eingereicht

      (vgl. Urk. 32/1-2; Art. 399 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 StPO). Anschlussberufungen wurden keine erklärt.

    2. Die Berufungsverhandlung fand am 1. Dezember 2015 statt (Prot. II S. 3 ff.).

II.

    1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich richtet sich gegen die Dispositivziffern 3 (Freisprüche in den Anklageziffern I.1., I.2. und III. [recte: II.]), 4 und 6 (Sanktion und Vollzug) und 13 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Entscheides. Sie beantragt, den Beschuldigten im gesamten Umfang der Anklage schuldig zu sprechen und ihn mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen (Urk. 36).

    2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 2 al 1 (Schuldspruch wegen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d

      i.V.m Abs. 2 lit. a BetmG) und 4-6 (Sanktion und Vollzug). Er beantragt einen voll-

      umfänglichen, also auch Anklagepunkt 1.I.3. umfassenden, Freispruch vom Vorwurf des Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m Abs. 2 lit. a BetmG. Stattdessen sei der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG teilweise

      i.V.m. Art. 25 StGB (Anklagepunkte 1.I.3.-1.I.5.) schuldig zu sprechen und mit ei-

      ner bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Probezeit vier Jahre) sowie mit einer Busse von Fr. 500.zu bestrafen, wobei für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festzusetzen sei (Urk. 37; vgl. auch Urk. 25 S. 10).

    3. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der erstinstanzliche Entscheid folglich betreffend die Dispositivziffern 1 (Einstellung), 2 al 3-4 (Schuldspruch wegen Übertretung des Waffengesetzes und wegen mehrfacher Übertretung des BetmG), 7-11 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), 12 (Kostenfestsetzung), 14 (Verlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung), was vorab festzustellen ist.

2.1 Informationen der serbischen Justiz führten im Sommer 2012 zur Einleitung der Aktion C. wegen des dringenden Verdachts auf umfangreiche Kokaindelikte durch balkanstämmige Tatverdächtige. In diesem Zusammenhang wurden diverse Personen überwacht (Telefonkontrolle, Standortidentifikation, Observationen; Urk. HD 4/1-17), wobei die notwendigen Bewilligung des Zwangsmassnahmengerichts des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 35 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) und der Staatsanwaltschaft für die Überwachung des Beschuldigten

(Urk. HD 4/5; Art. 282 Abs. 2 StPO) vorlagen. Am 27. Juli 2012 wurde im Rahmen dieser Aktion aufgrund von Erkenntnissen aus der Überwachung D. mit rund 420 Gramm Kokain verhaftet, nachdem er den Wohnort von B. verlassen hatte (Urk. HD 1/3 S. 4). Aufgrund weiterer Ermittlungsergebnisse intervenierte die Kantonspolizei Zürich sodann am 5. November 2012 in der Wohnung von E. an der -Strasse in Zürich. Dabei wurde F. (F. ) beim Ausscheiden von Kokainfingerlingen angetroffen und festgenommen; insgesamt konnten 90 Fingerlinge Kokain, enthaltend total 913 Gramm Kokaingemisch bzw.

574.1 Gramm Reinsubstanz, sichergestellt werden (Urk. HD 1/1 S. 5; Urk. HD 1/2

Anhang). Schliesslich veranlassten Erkenntnisse aus abgefangenen Textmitteilungen und abgehörten Telefonaten die Kantonspolizei Zürich den Beschuldigten am 4. Dezember 2012, 15:15 Uhr, beim Busbahnhof an der Ausstellungsstrasse anzuhalten und zu verhaften. Dabei wurde ein Briefumschlag mit der Aufschrift B'. sowie Fr. 6'390.- und 235.- Euro Bargeld sichergestellt (Urk. HD 1/1 S. 6; Urk. HD 8/1; Urk. HD 6/3).

    1. Die Anklagebehörde geht davon aus, dass B. nach der Verhaftung von D. zur Weiterführung ihres Kokainhandels im Raum Zürich dringend einen in der Schweiz ansässigen Unterstützer benötigte und diesen in der Person des Beschuldigten fand. Der Beschuldigte habe so der (wenig konzise) Anklagevorwurf kurz zusammengefasst am 8. August 2012 ein Kilogramm Kokain von B. übernommen, von diesem bis am 15. August 2012, 21:03 Uhr, 300 Gramm verkauft und am 16. August 2012, 15:35 Uhr, eine nicht genauer bekannte Kokainmenge an B. übergeben, welche diese G. überbracht habe. Am 18. August 2012, 22:38 Uhr, habe der Beschuldigte vom ursprünglich übernommenen Kilogramm Kokain noch 290 Gramm besessen. Sodann habe er zwischen dem 17. August und 6. September 2012 einmal Kokainerlös in Euro gewechselt, wobei der gewechselte Betrag in der Folge von B. einem Geldkurier zwecks Transport nach Holland übergeben worden sei, und zweimal habe er selber Geldkurieren Erlös aus dem Kokainverkauf bzw. Geld zwecks Zahlung von Schulden aus dem Kokainhandel zum Weitertransport nach Holland übergeben (Anklageziffer 1.I.1. Vorgang 4 und 29, wobei die Anklageziffer sich bezüglich des Geldrückflusses effektiv nicht nur auf den Sachverhalt bezieht, welcher im Vorverfahren als Vorgang 29 bezeichnet wurde, sondern auch auf diejenigen, welche als Vorgänge 18 und 23 Gegenstand der Befragung vom 14. Februar 2014 waren [vgl. Urk. HD 2/12]). Weiter sei er zwischen dem 23. September und dem 3. Oktober 2012 an erfolglosen Bemühungen, im Ausland grosse Mengen Kokain zu beschaffen, beteiligt gewesen (Anklageziffer 1.I.2. Vorgang 49). Schliesslich soll der Beschuldigte ab dem 15. Oktober 2012 aktiv an der Kokaineinfuhr mittels des Kuriers F. beteiligt gewesen sein (Anklageziffer 1.I.3. Vorgang 38). Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Handel mit Cannabis (Anklageziffer 1.I.4.), Besitz von Ecstasy (Anklageziffer 1.I.5.) und Hehlerei (Anklageziffer 1.II.) vor.

    2. Der Beschuldigte gestand in der polizeilichen Einvernahme vom 20. Dezember 2012 ein, er habe E. den Schlüssel für die Wohnung abgeschwatzt. Den Schlüssel habe er B. gegeben (Urk. HD 2/4 S. 3, 5). Am 30. Januar 2013 gab er sodann zu, dass er die Wohnung für B. im Wissen darum organisiert habe, dass sich dort ein Drogenkurier einfinden und dort Kokain für kurze Zeit gelagert werde. Er habe B. nicht danach gefragt, wie viel Kokain sie

erhalten würde. Er habe es sich ja ungefähr vorstellen können. Er sei von ein paar hundert Gramm, vielleicht 500, ausgegangen. Wieviel könne man schon schlucken Die Frage, ob es ihm auch egal gewesen wäre, wenn es mehr gewesen wäre, beantwortete er mit: Ja, was soll ich da sagen. Er habe B. nur diese Möglichkeit geben wollen, dass sie das abwickeln könne. Wie er für diesen Dienst belohnt würde, sei nicht abgemacht worden. Sicher hätte ihm B. aber die Fr. 300.zurückgegeben, die er, der Beschuldigte, E. als Entgelt für die Überlassung der Wohnung gegeben habe (Urk. HD 2/5 S. 3 ff.). Weiter gab er zu, die Wohnung nach dem Verschwinden des Kuriers zusammen mit B. aufgeräumt bzw. gesäubert zu haben (Urk. HD 2/5 S. 16 f.). Es sei richtig, dass er zusammen mit B. an der Einfuhr von rund 913 Gramm Kokain durch

F. beteiligt gewesen sei (Urk. HD 2/5 S. 19). In der Folge verweigerte er die Aussage zu den Anklagevorwürfen 1.I.1.-3. weitgehend und äusserte sich insbesondere nicht inhaltlich zu den ihm vorgespielten abgehörten Telefonaten (vgl. Urk. HD 2/8-15; Urk. 21 S. 5 ff.; Prot. II S. 21 f.). Den Handel mit Cannabis gestand der Beschuldigte ein, äusserte sich dabei allerdings unterschiedlich zur gehandelten Menge (vgl. Urk. 35 S. 48 f.). Den Besitz von Ecstasy gab er ebenfalls zu (vgl. Urk. 35 S. 49 f.). Den Vorwurf der Hehlerei bestritt er (vgl. Urk. 35 S. 50 f.; Prot. II S. 21 f.).

    1. Was den Vorwurf des Handels mit Cannabis, des Besitzes von Ecstasy und der Hehlerei betrifft, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 48 ff.). Diesbezüglich drängen sich im Berufungsverfahren weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Weiterungen und/oder Änderungen auf. Näher zu erörtern ist im Berufungsverfahren einzig der Anklagevorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss den Anklageziffern 1.I.1.-3.

    2. Das Geständnis des Beschuldigten, die Wohnung von E. für B. im Wissen darum organisiert haben, dass sich dort ein Drogenkurier einfinden und dort Kokain für kurze Zeit gelagert werde, und schliesslich beim Säubern der Wohnung geholfen zu haben, deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis. Davon geht auch die Verteidigung aus (Urk. 44 S. 12 f.; vgl. Urk. 25 S. 8). Sie hält jedoch bis heute dafür, dass der Beschuldigte sich dadurch lediglich als Gehilfe schuldig gemacht habe. Eine darüber hinausgehende Tatbeteiligung sei bezüglich der Drogeneinfuhr mittels des Kuriers F. ebenso wenig rechtsgenügend nachgewiesen (Urk. 25 S. 8 f.; Urk. 44 S. 13) wie bezüglich der übrigen Tatvorwürfe gemäss Anklageziffern 1.I.1.-3. (Urk. 25 S. 3 ff.). Die Staatsanwaltschaft stellt sich dagegen auf den Standpunkt, die in der Anklageschrift umschriebene Tatbeteiligung des Beschuldigten werde durch die Abfolge der abgehörten Telefongespräche bzw. SMS, welche den ganzen Ablauf lückenlos belegen würden,

und durch das Ergebnis von Observationen und Sicherstellungen von Betäubungsmitteln bewiesen (Urk. 22 S. 2 f.).

    1. Der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich nach der Verhaftung von D. an dessen Stelle zusammen mit B. am Kokainhandel im Raum Zürich beteiligt, indem er insbesondere am 8. August 2012 ein Kilogramm Kokain von

      B. übernommen und dieses in der Folge bis am 18. August 2012 zusammen mit dieser bis auf eine Menge von 290 Gramm an Abnehmer weiterverkauft bzw. weitergegeben habe, war Gegenstand der Einvernahme des Beschuldigten vom 11. April 2013 (Urk. HD 2/8). Anlässlich dieser Einvernahme wurden dem Beschuldigten die in Urk. HD 2/8/1-16 und HD 2/8/18-46a dokumentierten Textnachrichten vorgehalten und die dort auszugsweise dokumentierten Telefongespräche vorgespielt. Er erhielt in Gegenwart seines amtlichen Verteidigers Gelegenheit, sich zu diesen zu äussern. Die vom Beschuldigten einzeln mit seinem Kürzel gekennzeichneten TK-Protokolle sind damit als Beweismittel verwertbar.

    2. Anlässlich der Einvernahme vom 14. Februar 2014 wurden dem Beschuldigten diejenigen Telefongespräche vorgespielt und Kurznachrichten vorgehalten (Urk. HD 2/12), welche nach Auffassung der Strafverfolgungsbehörden belegen, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 21. August bis zum 6. September 2012 in Zusammenarbeit mit B. den Drogenlieferanten in Holland insgesamt 45'000.- Euro zukommen liess (Anklageziffer 1.I.1. f-h). Die entsprechenden vom Beschuldigten unterzeichneten - Textprotokolle liegen als Urk. HD 1/3/37-47 bei den Akten. Es sind damit sämtliche, dem Beschuldigten vorgespielte Telefongespräche und vorgehaltene Textnachrichten dokumentiert und die entsprechenden Telefonüberwachungsprotokolle als Beweismittel verwertbar.

    3. Zum Vorwurf des Anstaltentreffens zu Kokaineinfuhr gemäss Anklageziffer

      1.I.2. wurde der Beschuldigte insbesondere am 23. April 2013 einvernommen (Urk. HD 2/9). Anlässlich dieser Einvernahme wurden dem Beschuldigten die in Urk. HD 2/9/1-22 dokumentierten Textnachrichten vorgehalten und die dort auszugsweise dokumentierten Telefongespräche vorgespielt. Er erhielt in Gegenwart seines amtlichen Verteidigers Gelegenheit, sich zu diesen zu äussern. Die vom

      Beschuldigten einzeln mit seinem Kürzel gekennzeichneten TK-Protokolle sind damit als Beweismittel verwertbar.

    4. Die Kokaineinfuhr vom 4. November 2011 mittels des Kuriers F. war schliesslich insbesondere Gegenstand der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 30. Januar 2013 (Urk. HD 2/5). Anlässlich dieser Einvernahme wurden dem Beschuldigten die in Urk. HD 2/5/1 sowie Urk. HD 2/5/3-27 dokumentierten Textnachrichten vorgehalten und die dort auszugsweise dokumentierten Telefongespräche vorgespielt. Er erhielt in Gegenwart seines amtlichen Verteidigers Gelegenheit, sich zu diesen zu äussern. Die vom Beschuldigten einzeln mit seinem Kürzel gekennzeichneten TK-Protokolle sind damit als Beweismittel verwertbar.

    5. Zusammengefasst ist der Anklagevorwurf gemäss Anklageziffer 1.I.1.-3. anhand der in den Urk. HD 1/3/37-47, Urk. HD 2/5/1 sowie Urk. HD 2/5/3-27,

Urk. HD 2/8/1-16 und Urk. HD 2/8/18-46a sowie Urk. HD 2/9/1-22 dokumentierten

Textnachrichten und Telefongespräche zu prüfen.

Anklageziffer 1.I.1. a-e

      1. Die Anklagebehörde geht zunächst davon aus, dass B. nach der Verhaftung von D. zur Weiterführung ihres Kokainhandels im Raum Zürich einen Komplizen benötigte und als solchen anfangs August 2012 den Beschuldigten bestimmte. Am 8. August 2012, um 22:27 Uhr, habe H. B. aufgefordert, sie solle künftig die Kokaingeschäfte von Serbien aus koordinieren, während der Beschuldigte die Kokaingeschäfte (sinngemäss: vor Ort in Zürich) abwickeln solle.

      2. Sie stützt diese Annahme im Wesentlichen auf die in Urk. HD 2/8/1-10, 13 dokumentierten Gespräche und Textnachrichten (vgl. Urk. HD 2/8 S. 2-8). Dabei ordnet sie den Anschluss mit der Nummer B. und denjenigen mit der Nummer (Provider Serbien) ihrem Ehemann, H. , zu. Ob es sich beim unter dem Anschluss (Provider Serbien) sprechenden C. -031 um H. handelt, ist für den Ausgang des Verfahrens unwesentlich und kann daher offen bleiben. Die im Vorverfahren vorgenommene Zuordnung des erwähnten Telefonanschlusses auf B. ist sodann überzeugend. Der Anschluss war von B. abonniert worden. Dass er von ihr auch benutzt wurde, ergibt sich aus

        den Aussagen des Beschuldigten, der sie bei unter dieser Nummer geführten Gespräche wiederholt als Sprechende identifizierte (Urk. HD 2/8 S. 3 f., 8, 9). Soweit der Beschuldigte zur Person der Sprechenden keine Aussagen machte, ist festzuhalten, dass weder er noch die Verteidigung beim Abhören der Telefongespräche je in den Raum stellten, dass das auf B. laufende und grundsätzlich

        von ihr benutzte Telefon im konkreten Fall von einer anderen Person benützt werde. Im Folgenden werden daher die unter dem Anschluss erfassten Textnachrichten und geführten Telefonate ohne weiteres B. zugeordnet.

      3. Am 25. Juli 2012, 14:10 Uhr, sandte C. -023 (Anschluss /Provider Niederlande) eine SMS an B. mit folgendem Inhalt (Urk. HD 2/8/1):

Es ist gut. Der Freund wird vielleicht schon heute Abend bei dir sein, und falls nicht, dann morgen früh, so dass du bereit sein sollst, um dich mit ihm zu sehen, aber wir sind im Kontakt und du wirst alles rechtszeitig erfahren. Er hat deine Nr. und er wird dich per SMS kontaktieren. Und das ist das.

Gleichentags um 16:16 Uhr rief B. (B'. ) dann C. -040 ( ) (Anschluss ./Provider United Kingdom) an und unterhielt sich mit ihm wie folgt (Urk. HD 2/8/2):

[ ]

: Ja, eine Sekretärin hat sich gemeldet. Es geht mir gut. Wir sollen uns am Morgen dort treffen, wo wir das letzte Mal Kaffee getrunken haben.

B'.___: Wann ungefähr

: Ich weiss es noch nicht. Ich kann noch nicht was genaues sagen. Ich werde es ihnen heuten Abend mitteilen. Gegen acht neun Uhr. Ist das zu spät

B'.___: In Ordnung. Super, super. Es ist nicht zu spät.

: Es sollte morgen früh sein. Ich werde es ihnen genau mitteilen, wann ich dort ungefähr sein sollte.

B'.___: In Ordnung. Super, Super. Dann hören wir uns später.

: Ja, wir hören uns gegen neun Uhr. B'.___: In Ordnung. Super. Gute Reise.

[ ]

Am 26. Juli 2012, 07:43 Uhr, meldete sich C. -040 bei B. (Urk. HD 2/8/3), welche sich zu diesem Zeitpunkt bei der Autobahnraststätte Mövenpick in Würenlos befand mit folgender Textnachricht:

Ich werde oben kommen wann ich ankomme! Wir sehen uns auf der T errasse!

Um 08:44 Uhr, meldete sich B. per SMS bei C. -023 (Urk. HD 2/8/4) und teilte mit:

Es geht mir gut, ich bin jetzt zu Hause angekommen. Gruss!

Diese Kommunikation wird von der Anklagebehörde so interpretiert, dass der Lieferant (C. -023) B. am 25. Juli 2012 mitteilte, dass der Kurier heute Abend am nächsten Morgen kommen werde und B. sich für die Übernahme des Kokains bereithalten solle. Der Kurier (C. -040) habe B. sodann mitgeteilt, das sie sich am nächsten Tag am selben Ort wie letztes Mal treffen und er sich bezüglich der genauen Zeit noch einmal melden werde. Am nächsten Morgen habe der Kurier B. mitgeteilt, dass sie auf der Terrasse warten solle und er zu ihr kommen werde. Schliesslich habe B. dem Lieferanten (C. -023) mitgeteilt, dass sie zu Hause sei und alles gut gegangen sei (Urk. 2/8 S. 2 f.). Ob diese Interpretation zutrifft, kann mangels Relevanz für den Ausgang des Verfahrens offen bleiben. Feststeht jedenfalls, dass am 27. Juli 2012 D. mit rund 420 Gramm Kokain verhaftet wurde, nachdem er den Wohnort von B. verlassen hatte (Urk. HD 1/3 S. 4). Dass D. das bei ihm sichergestellte Kokain von B. bezogen hatte und B. noch über weiteres Kokain verfügte, das sie aus Sicherheitsgründen aus ihrem direkten Umfeld wegbringen wollte, ergibt sich dabei mit rechtsgenügender Sicherheit aus folgendem, am 31. Juli 2012, 17:50 Uhr, geführten Telefongesprächen zwischen

  1. und C. -031 (mutmasslich H. ; Urk. HD 2/8/5):

    [ ]

    H'.___: Weiss der Mann, wo du wohnst B'.___: Hä

    H'.___: Weiss der Mann, wo du wohnst B'.___: (unverständlich) aber er ist versc hwunden.

    H'.___: Hä

    B'.___: Weder der eine noch der andere. H'.___: Wie

    B'.___: Sie sind verschwunden.

    H'.___: Wie verschwunden

    B'.___: Er ist m it eins gegangen und (unverständlic h) gefallen.

    H'.___: Woher weisst du, dass er das Bein gebrochen hat.

    B'.___: Ich weiss es nicht (unverständlich) H'.___: Hä

    B'.___: Weil er versc hwunden ist.

    H'.___: Wer war das, einer von uns

    B'.___: Einer von uns. Du kennst ihn (unverständlich).

    H'.___: Ja

    B'.___: Ja. H'.___: Welcher B'.___: Die Kugel.

    H'.___: Die Kugel B'.___: Ja. H'.___: Du spasst.

    B'.___: Aber es ist nicht das, was du denkst und er war sehr höflich (unverständlich) T elefon (unverständlich) gut, dass es nicht funktioniert hat, er hat mich einmal angerufen. Du weisst, dass er kein T elefon hat, er hat aus der Kabine, er fürc htet sic h so.

    H'.___: Ah gut er wird nicht (unverständlich).

    B'.___: Wird er nicht, wird er nicht, ich habe es gewusst (unverständlich) ich habe ihnen offen, weisst du wie geschrieen hat.

    H'.___: Wie

    B'.___: Dass ich gegenüber ihnen offen sein werde.

    H'.___: (unverständlich) offen sein wirst B'.___: Cici.

    H'.___: Was spielt das für eine Rolle B'.___: (unverständlich)

    H'.___: (unverständlich) hast du beide Welse

    B'.___: Einer ist bei m ir.

    [ ]

    B'.___: Ich habe in niemanden Vertrauen, das muss ich dir sagen. H'.___: Ist das bei dir

    B'.___: Ja Aber ic h habe einen Ort, so dass

    H'.___: (unverständlich) B'.___: Aha

    H'.___: Ist es in einer Kiste

    B'.___: Nic ht gerade. Im Gebäude.

    H'.___: Ah, nun gut.

    B'.___: M hm. Ic h m uss sc hauen, vielleic ht geht es sc hon heute Abend dass ic h es weg- bringe.

    H'.___: (unverständlich) B'.___: Ha

    H'.___: Du berührst es nic ht m it deinen

    B'.___: Was berühre ic h nic ht...Nein, nic hts das ist, das ist

    H'.___: Gut, (unverständlic h) nic ht, dass es deins hat.

    B'.___: Es hat nichts, es hat nichts.

    H'.___: Schau, ich mache mir keine Sorgen (unverständlich) Kugel (unverständlich) B'.___: Ha

    H'.___: A, die Kugel mag dich sehr. B'.___: Ah.

    H'.___: und er mag I.___ sehr.

    [ ]

    H'.___: Was betrifft, mach dir keine Sorgen, ok B'.___: Ok.

    H'.___: (unverständlich) überhaupt nicht.

    B'.___: Ich muss schauen (unverständlich, sprechen gleichzeitig)

    H'.___: Das ist überhaupt nicht, das ist überhaupt kein (unverständlich) dass man darüber spricht. Das wird nie (unverständlich).

    B'.___: Sie haben eine Katastrophe gemacht. Sie habe auf allen Seiten eine Katastrophe, (unverständlich) dann hat er sich beruhigt, als er gesehen hat wie es ist.

    [ ]

    B'.___: Er ist schon verrückt, aber er hat es für mich schon mal erledigt, weisst du. Es gab kein Problem.

    H'.___: Ich weiss.

    B'.___: Er bereitet es vor, bringt es, weisst du wie das (unverständlich). H'.___: Aha.

    B'.___: Ich dachte, dass ich maximal geschützt sein werde.

    H'.___: Du hast die Leute gesehen, mit denen er hätte arbeiten sollen.

    B'.___: Nur einmal, ich weiss nicht, wo sie wohnen (unverständlich) sie haben alles für sie reserviert.

    [ ]

    B'.___: Zuerst habe ich nicht gedacht mit ihm. Aber glaube mir, als ich gesehen habe, dass ich ihn auf alle Seite sehr brauche und dass mir niemand so entgegen kommen kann wie er, dann habe ich mich so entschieden.

    H'.___: (unverständlich) B'.___: Hä

    H'.___: Wenn es wirklich so ist, wenn er sauber ist, dann geht es.

    B'.___: Weisst du wie sauber er war. Er macht nur seine Stunden und diese seine, weiss was alles, die Firma und alles. Denn seine hatte auch, sie hat ein Restaurant, ihr Mann hat Millionen, wenn (unverständlich) noch in der Ehe. Das heisst, er konnte die Papiere erledigen und das alles ohne irgendwelche Probleme.

    H'.___: Kannst du jemanden finden B'.___: Wen

    H'.___: Seine.

    B'.___: Ich werde schauen, ich dachte dorthin zu gehen, ich weiss wo er wohnt. H'.___: Du weisst, wo er wohnt

    B'.___: Ja.

    H'.___: Dann geh morgen. B'.___: Morgen.

    H'.___: Ja. B'.___: Werde ich. [ ]

    B'.___: Sie sagen, es sei ein grosses Problem. H'.___: Ist es nicht, ist es nicht.

    B'.___: Jetzt haben sie von mir mehr verlangt, als ich ihnen geben muss. (unverständlich) Probleme, ich habe gesagt, ich kann wie viel ich kann. Dass ich dir nicht erzähle, dieser war vorbereitet (unverständlich)

    H'.___: Weil sie auch verloren haben, ich weiss, oben. Verstehst du (unverständlich)

    B'.___: Aber ich bete zu Gotte, dass nicht mit mir sein wird, dass ich ihnen das zurückgeben kann,

    H'.___: Du musst nicht überlegen, wie (unverständlich) sie schulden mir auch, was hast du Du weisst, dass mir bloss 80 schuldet.

    B'.___: Ich weiss [ ]

    H'.___: Du weisst nic ht wo genau sie sind

    B'.___: Ha Dort, in einem anderen Kanton. Gleic h hier daneben, in einem Kanton m it A

    H'.___: Ic h weiss, ic h weiss. Der gefährlic hste.

    B'.___: Ha

    H'.___: Der gefährlic hste Kanton.

    B'.___: Ich weiss es nicht (unverständlich). [ ]

    H'.___: Hast du noc h andere Leute für (unverständlich)..

    B'.___: Ha

    H'.___: Du hast doch andere Leute wohin du (unverständlich)

    B'.___: Hab ic h. Ic h werde jetzt sc hauen (unverständlic h) vielleicht geht das nic ht so wie m it diesem, aber (unverständlich)

    [ ]

    H'.___: Hatte er heute das T reffen B'.___: Nein gestern.

    H'.___: Gestern B'.___: Mhm.

    H'.___: Gestern. Heute hat er sich den ganzen T ag nicht gemeldet. B'.___: Ja.

    H'.___: Gestern Abend auch nicht

    B'.___: Nein. Ich habe gedacht, ich werde keine Panik machen, es ist alles in Ordnung (unverständlich) die ganze Nacht.

    [ ]

    B'.___: Ich weiss es nicht, sie haben eine Firma, sie sind seriöse Leute. H'.___: [..] (unverständlich) ohne Papiere (unverständlich)

    B'.___: Wie

    H'.___: Schau, du kannst sicher 5 0 von dem herausziehen, verstehst du B'.___: In deiner Währung, ja.

    [ ]

    H'.___: 5 0 das ist real (unverständlich) B'.___: Gut.

    H'.___: (unverständlich) 5 0 sicher. B'.___: Gut.

    H'.___: Und morgen gehst du zur Frau von diesem, von der Kugel. [ ].

    Am Tag darauf, dem 1. August 2012, 20:52 Uhr, meldete sich B. wieder bei C. -031 (mutmasslich H. ). Sie unterhielten sich wie folgt (Urk. 2/8/6):

    [ ]

    H'.___: Dieser aus der Stadt wird zurüc kkomm en.

    B'.___: Er wird am Sonntag zurückkomm en, aber diese wollen nic ht bis am Sonntag warten. Ich weiss nicht wie viel (unverständlich) mir helfen, aber ich kann sicher schneller als jetzt so.

    H'.___: (unverständlich) warum nicht warten Wenn er kommt, wirst du es erklären, dass der andere zurüc kkehren wird, der andere welc her in den Ferien ist. Der eine war, das ist ein anderer (unverständlich) weiter, sonst haben wir noch das vom Langhaarigen, mach dir keine Sorgen.

    B'.___: Ich habe schon auf das vom Langhaarigen gewechselt, denn sie wollen sicher nicht mehr mit mir.

    H'.___: Warum wollen sie nicht

    B'.___: Nun, weil ich werde es nicht so erledigen können, wie sie es sich vorstellen. So sollte es auch sein.

    H'.___: Ich weiss es nicht, wir werden sehen.

    B'.___: Ich dachte, dass in dieser Situation, dass mir dieser (unverständlich) wäre auch ok. Sie sind ein wenig (unverständlich) wählt nicht, verlangt nicht (unverständlich) dieser aus der Stadt.

    B'.___: Ja.

    H'.___: Wir werden sehen, etwas werden wir (unverständlich).

    B'.___: Ich (unverständlich) dass sie nicht irgendwelche Probleme haben, ich habe genug von Problemen und nach dem dacht ich, dass

    H'.___: Sie schreiben, dass sie irgendwelche Probleme haben B'.___: Ja

    H'.___: Ja, ich weiss, Ich weiss dass die irgendein Problem haben, was weiss ich. [ ]

    B'.___: Ich muss ihnen heute Abend schreiben, dass ich das nicht kann, dass sie kommen sollen wenn sie denken, dass sie es erledigen können.

    H'.___: Sc hreib ihnen, sag ihnen, dass dein andere M ann, welc hen du hast, dass er das m ac ht, erst am Woc henende (unverständlic h) dann m uss ic h sc hauen.

    B'.___: Ich habe ihnen gesagt, in 2,3 T agen, dass ich schaue was und wie. Sie sagen, wenn du in 2,3 T agen schaust, ist es für uns zu spät, es muss in 2,3 T agen erledigt sein.

    H'.___: Dann sag ihnen, dass du das unmöglic h kannst. Du kannst nic ht vor Sonntag (unverständlich).

    [ ]

    H'.___: Sprich mit ihm (unverständlich) weiter geht ist es das Ende. Er wird sagen, man kann weiter, bis man diese Probleme hier löst, ich weiss das, das wer ich so sagen.

    B'.___: Ich würde das gerne schnelle erledigen, um zu schauen ob es eine leichtere Variante hat, aus der schweren Situation. Wenn er hat, dass man das schnell erledigen kann [ ].

    H'.___: Er findet eine andere Variante um das (unverständlich) zu erledigen, damit du nichts hast.

    B'.___: Ah ja

    H'.___: Das wird er immer finden. B'.___: Warum sagt er es mir nicht H'.___: Ha

    B'.___: Ich weiss nicht, wie er es möchte, warum kommt er H'.___: Weil er hier oben Druck von den Leuten hat.

    B'.___: Ich weiss, dass er Druck hat, ich verstehe ihn, aber warum gibt er die Varianten die er hat, nicht mir, damit ich das für ihn erledigen kann, ich verkürze ihm die Qual und den Weg.

    H'.___: Schreib ihm das. Aber er fürchtet sich, dass weisst du, er fürchte sich vor anderen Leuten, er hat mir gesagt, wenn er (unverständlich) geht, dann muss er allein (unverständlich) niemand glaubt ihm. Er ist nur zu dir so. Er sagt, er glaube niemandem mehr [..] Er soll ein Flugbillett kaufen und zu dir kommen. Er soll bei dir schlafen und das erledigen (unverständlich) dort spricht du mit ihm.

    B'.___: Ja.

    H'.___: Versteht du Dir entspric ht das nic ht, er ist m it irgendwelchen Leuten, wer weiss m it wem, wo und was. Das entspric ht dir nic ht. Dir entspric ht es nur m it deinem, m it niemandem sonst, verstehst du M it diesem aus der Stadt, das nic ht die Kugel die es war und das ist das. Die Kugel ist auc h nic ht (unverständlic h) hat keine Verpflic htungen

    B'.___: Nein.

    H'.___: das ist sehr eigenartig, dass das was ihm geschehen ist, wenn es ihm geschehen ist (unverständlich)

    [ ]

    B'.___: Ich werde diesen schreiben, dass ich das nicht bis am Wochenende kann und wenn mein Mann zurückkommt

    H'.___: Erst dann kannst du etwas sagen. Das heisst (unverständlic h) sag, dass am Wo- c henende dein M ann zurückkomm t und erst dann kann m an etwas konkretes sagen, sc hreib es so.

    B'.___: Gut.

    H'.___: Das ist das und dann werden die selber (unverständlich) die Nummer für mich und er soll mich anrufen, sag, meiner sucht (unverständlich).

    B'.___: Jetzt werde ich es ihm schreiben.

    Aus dieser Konversation ist zu schliessen, dass B. etwas für Dritte in Absprache mit Dritten machen sollte, dass sie in diesem Zusammenhang ein Problem hatte, weil sie dafür einen Mann brauchte, den sie nicht sofort verfügbar hatte. Sie musste auf diesen aus der Stadt warten, der erst am Sonntag aus den Ferien zurückkommen würde. Dass die Probleme, die B. mit dem Beizug von diesem aus der Stadt lösen wollte, auf die Verhaftung von D. zurückzuführen waren, lässt sich zwanglos aus dem Umstand schliessen, dass

  2. -031 diesen aus der Stadt in einem Zusammenhang mit der Kugel er-

wähnte. Als die Kugel hatten B. und C. -031 in ihrem Telefongespräche vom 31. Juli 2012, 17:50 Uhr, denjenigen bezeichnet, der verschwunden war bzw. das Bein gebrochen hatte (Urk. HD 2/8/5). Dass sie sich dabei auf die Verhaftung von D. bezogen, wurde bereits erwogen.

Unmittelbar nach diesem Telefonat schrieb B. C. -023 folgende Textnachricht (Urk. HD 2/8/7): Grüss dich, wie geht es dir Ich habe mich ein wenig umgeschaut, die einzige Variante ist für mich das Weekend, wenn ein Freund aus den Ferien zurückkommt, dann weiss ich mehr, und würde mehr machen. Das entsprach der Absprache mit C. -031, welcher sie angewiesen hatte, ihnen zu schreiben, dass sie einen anderen Mann habe, der das mache, dass sie aber bis am Wochenende warten müsse. Die Annahme, dass es sich bei C. -023 um einen Drogenlieferanten von B. handelte, drängt sich angesichts des Kontextes dieser Mitteilung auf. Dass damit auch die Annahme der Anklagebehörde, die vorstehend wiedergegebene Kommunikation vom 25. und 26. Juli 2012 zwischen B. und C. -023 bzw. C. -40 im Vorfeld der Verhaftung D. stehe im Zusammenhang mit einer Kokainlieferung, an Plausibilität gewinnt, sei nebenbei bemerkt.

Am 3. August 2012, 17:28 Uhr, wandte sich B. wieder telefonisch an C. -031. Sie besprachen dabei u.a. was folgt (Urk. HD 2/8/8):

[ ]

B'.___: He, hör zu, er ist drinnen.

H'.___: Ja

B'.___: Aha. Und seine wird m ir ein Problem m ac hen.

H'.___: Ja

B'.___: (unverständlich) erzählt, dass sie m ic h besc huldigt, dass ic h sc huld bin und das, ic h weiss nic ht was m ac hen soll.

H'.___: Dass du schuld bist

B'.___: Mhm, jetzt hat mich sein Bruder angerufen, jemand hat es ihm gemeldet, er möchte mir nicht sagen wer, aber so hat er es mir gesagt. Ich sage seinem Bruder, ich sage deinem Bruder, ich habe nichts mit dem, er sagt, dann ist es besser, wenn du zu ihr gesteht und löse das, denn sie fragt umher ob ic h hier bin. Sie kann m ir jetzt ein Problem m ac hen, nic ht er sondern sie.

H'.___: Sie kann nic hts, wie, sie weiss nic hts darüber.

B'.___: nun, es ist das Beste, dass wenn ic h m ic h nic ht bei ihr m elde. Sie hat keine Ahnung wo ic h bin, nic ht was ic h bin, sei still (zum Kind), nic hts. Verstehst du

H'.___: Mm.

B'.___: Am besten ist es, dass ic h jetzt sc hweige und das ic h nirgendwo ersc hein, was sie betrifft, hat

H'.___: Ja. [ ]

H'.___: Wo ist er B'.___: Ha

H'.___: Wo ist er Weiss m an, wo er ist

B'.___: Das weiss ic h nic ht, das hat er m ir nic ht gesagt.

[ ]

H'.___: Du solltest dic h ein wenig aus dem Film rausnehmen.

B'.___: M m , was soll ic h jetzt m ac hen

H'.___: Nun gut, dieser aus der Stadt, du m usst es ihm übergeben (unverständlich)

B'.___: Jetzt wenn er komm t, aha und dass ic h gehe, ja.

H'.___: Verstehst du Wir werden organisieren, dass er, verstehst du, sic h trifft (unverständlic h) m it dem T axifahrer da und dort, so etwas.

B'.___: Und diese sollen still sein.

H'.___: (unverständlich) verstehst du Welche sollen schweigen, ich verstehe nicht. B'.___: Diese oben, dass sie keine Problem machen.

H'.___: Warum sollten sie Probleme machen, was hat das damit zu tun B'.___: Sie sagen, dass sie mit dem eilen und das.

H'.___: Nun gut, für das, jetzt werden wir sehen was geschieht, verstehst du B'.___: Aha

H'.___: Ich sage dir, ich habe noch andere Optionen, sie werden dennoch weiter, mach dir keine Sorgen, das wird nicht stehen bleiben.

B'.___: Ja

H'.___: Man wird Spiele spielen. B'.___: Ja.

H'.___: Man möchte, dass du dich aus dem Spiel entfernst. B'.___: Mhm

H'.___: Verstehst du

B'.___: Mhm

H'.___: Du weisst wie das in diesem Land ist (unverständlich) B'.___: Wohin soll ich gehen, was soll ich machen.

H'.___: (unverständlich) B'.___: Ja.

H'.___: Und wenn er kann, führt er dic h am besten m it dem Auto wenigstens bis zum Frosc hmann.

Verstehst du, nac h oben, es ist nic ht wic htig. (unverständlic h) der Nac hbarkanton, unbedingt. Du sollst auc h nic ht diesen. Noc h im m er sind Kantone, Kantone (unverständlic h) nic ht so sc hnell.

B'.___: Aha

H'.___: Darum frage ich wo er ist (unverständlich) B'.___: Mm

H'.___: Verstehst du, wenn es ein andere Kanton ist, dann m usst du dir keine Sorgen m ac hen.

B'.___: Ic h weiss, dass er in einen andern Kanton gegangen ist.

H'.___: Ic h weiss, aber das hiesst nic ht, dass er dort ist.

B'.___: Es heisst nicht, (unverständlich) Kanton

H'.___: Nein. Wenn er das Bein dort gebroc hen hat, dann ist es kein Problem.

B'.___: Ich weiss sicher, dass er dort ist, denn er ist dorthin gegangen. H'.___: Nun gut.

B'.___: Ich denke die ganze Zeit, dass sie dass das Problem (unverständlich) H'.___: Mh.

B'.___: (unverständlich)

H'.___: Sc hau du einfac h, dass sie untergebrac ht ist (unverständlic h) und das ist das.

B'.___: Mhm

H'.___: Dass sie nic ht bei dir ist.

B'.___: Ja

H'.___: Verstehst du B'.___: Ja.

H'.___: Das ist das wic htigste.

B'.___: Aha.

H'.___: (unverständlich) muss sich keine Sorgen machen. B'.___: Gut

H'.___: Du weisst die Kugel, die Kugel kann nicht (unverständlich). [ ]

H'.___: Wi r sollten sc hauen, dass du für eine M onat Ferien m achst, verstehst du

B'.___: Ja

H'.___: Und dann würde ich nicht wollen, dass du in dem Monat Besuch bekommst, verstehst du [ ]

B'.___: Ic h werde jetzt sc hauen, dass dieser komm t (unverständlich)

H'.___: (unverständlich) B'.___: Ha

H'.___: Dann werden wir m it ihm koordinieren.

B'.___: Ja.

Dass diese Konversation inhaltlich unmittelbar an diejenige im Telefongespräch zwischen B. und C. -031 vom 31. Juli 2012, 17:50 Uhr, anschloss und daher ebenfalls in direktem Zusammenhang mit der Verhaftung von D. zu sehen ist, ist evident. Die von B. am 31. Juli 2012, 17:50 Uhr, geäusserte Vermutung/Befürchtung, dass dieser gefallen bzw. sich ein Bein gebrochen hatte, hatte sich gemäss ihren Informationen bestätigt (er ist drinnen). Seine der Kugel, welche B. gemäss den Absprachen zwischen ihr und C. -031 hätte aufsuchen sollen bzw. wollen, beschuldigte nun B. am Schicksal der Kugel schuld zu sein. B. machte sich Sorgen um ihre eigene Sicherheit, sollte der Seinen aus dem Weg gehen und C. -031 riet ihr, sich aufgrund der eingetretenen Entwicklung für eine Weile abzusetzen (aus dem Film rausnahmen, aus dem Spiel entfernen, für eine Monat Ferien machen). Vorher sollte sie es diesem aus der Stadt übergeben. Das wichtigste sei, dass sie untergebracht und nicht bei ihr sei. Bereits ein Teil des Telefongesprächs vom

31. Juli 2012, 17:50 Uhr, hatte sich um das gedreht, das bei B. war, von ihr keinesfalls mit ihren berührt, nicht dass es ihres habe und möglichst bald weggebracht werden sollte. Der Umstand, dass die Äusserungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verhaftung von D. standen, die sich trotz vager Sprache aus der Konversation ergebende Bedenken von B. betreffend ihre eigene Sicherheit und die darauf folgende Anweisung von C. -031 dafür zu sorgen, dass sie untergebracht bzw. nicht bei ihr sei, lassen keinen Zweifel darüber offen, dass es sich bei es, welches dem aus der Stadt übergeben werden sollte bzw. bei sie, die untergebracht und nicht bei ihr sein sollte, um das nach der Verhaftung von D. im Besitz von B. verbliebene Kokain handelte, aus welchem sie sicher 5 0 von dem herausziehen konnte, wie

C. -031 im (vorstehend wiedergegebenen) Telefongespräch vom 31. Juli 2012, 17:50 Uhr, erwähnte. Dass eine legale Handelstätigkeit keine auffällig vage

gehaltene bzw. codierte Kommunikation erfordert, wie sie B. und C. - 031 pflegten, sei nur ergänzend erwähnt.

Am 5. August 2012 rief C. -031 B. erneut an (Urk. HD 2/8/10). Er interessierte sich dafür, ob ihr Freund gekommen sei, was B. verneinte. Er sage, er komme erst morgen. Es habe einen Sturm gegeben, es habe ihm etwas kaputt gemacht, sie wisse nicht was, sie habe ihn nicht gut verstanden. So wie sie das sehe, habe er ein Problem mit dem Auto. Weiter besprach B. mit

C. -031 u.a. Folgendes:

[ ]

B'.___: Ich werde jetzt schauen, wenn diese kommt, wie und was. Soll ich gehen, was denkst du H'.___: Ich würde so schnell wie möglich (unverständlich) ich würde nicht den Bären reizen.

[ ]

B'.___: Jetzt werde ich schauen. Ich muss bis morgen, spätestens übermorgen alles erledigen. [ ]

H'.___: Beruhige dich ein wenig. B'.___: Gut

H'.___: In zwei Monaten kannst du wieder hierher auf Besuch kommen, verstehst du [ ]

Dass es sich beim von C. -031 erwähnten Freund um diejenige Person handelte, welche von ihm und B. früher als der aus der Stadt bezeichnet worden war, ergibt sich aus dem Kontext eindeutig. Ergänzend ist auf die Textnachricht vom 1. August 2012 (Urk. HD 2/8/7) hinzuweisen, in welcher B. denjenigen, den sie im unmittelbar zuvor geführten (vorstehend wiedergegebenen) Telefongespräch (Urk. HD 2/8/6) den aus der Stadt genannt hatte, als Freund bezeichnete.

Am 7. August 2012 wurde B. wieder von C. -031 angerufen (Urk. HD 2/8/13). Er wollte wissen, ob ihr Freund gekommen sei, was sie nun bejahte. Sie habe sich mit ihm unterhalten. Er werde heute Abend morgen früh zu ihr kommen. Er werde sehen wie und was. Weiter verlief das Gespräch wie folgt:

H'.___: Und er ist für die Zukunft bereit..

B'.___: Er wird für alles sehen. Er hat zu mir gesagt, wir sollen uns unterhalten, deswegen hat er für sich etwas Zeit genommen, am Nachmittag, damit er sieht wie und was.

[ ]

H'.___: Du sollst nur schauen, dass du B'.___: Ich weiss es.

H'.___: Einfach, so schnell wie möglich, verstehst du. B'.___: Aha.

H'.___: Wenn du dich auf den Weg machen kannst, dann wird es für uns leicht sein, wird kom-

men um die Papiere zu holen, verstehst du, du sollst schauen, das wir das so schnell wie möglich zu erledigen.

B'.___: Ich weiss es. H'.___: Eh

Zusammengefasst ergibt sich aus der wiedergegebenen überwachten Kommunikation zwischen B. und C. -031 mit rechtsgenügender Sicherheit, dass B. zusammen mit D. im Kokainhandel tätig war, dass sie nach der Verhaftung von D. am 27. Juli 2012 noch im Besitz von Kokain war und nach einer Person suchte, welche den Platz von D. im Kokainhandel einnehmen und dem sie insbesondere auch das in ihrem Besitz verbliebende Kokain übergeben konnte. Die Person, welche D. ersetzen sollte, wurde von ihr und C. -031 Freund und der aus der Stadt genannt und war am 7. August 2012 aus den Ferien zurückgekehrt, nachdem sich seine Rückkehr aufgrund eines Sturms zunächst verzögert hatte. Er und B. hatten ein Treffen spätestens am nächsten Morgen vereinbart.

      1. Die Anklagebehörde geht davon aus, dass es sich bei dem von B. und C. -031 als Freund bzw. der aus der Stadt bezeichneten Person, welchen sie als Ersatz für die Kugel vorgesehen hatten, um den Beschuldigten handelte. Dieser habe mit B. nach seiner Ferienrückkehr am Abend des

        8. August 2012 in Kloten die künftige Zusammenarbeit beim Kokainhandel besprochen und sich am 9. August 2012, 10:01 Uhr, zu dieser an ihren damaligen Aufenthaltsort in Kloten begeben und das (nach der Verhaftung von D. )

        verbleibende Kilogramm Kokain übernommen. In der Folge habe der Beschuldigte bis am 15. August 2012, 21:03 Uhr, 300 Gramm Kokain an Abnehmer verkauft und B. am 16. August 2012, 15:35 Uhr, eine nicht genauer bekannte Kokainmenge nach Kloten gebracht, welche Menge diese ihrerseits kurz nach 16:32 Uhr zu G. nach Zürich-Schwamendingen gebracht habe. Insgesamt so die Anklage sinngemäss habe er zusammen mit B. bis am 18. August 2012, 22:38 Uhr, 710 Gramm Kokain an Abnehmer verkauft/übergeben (Urk. HD 11 S. 2 f.).

      2. Die Anklagebehörde stützt sich insoweit auf die in den Urk. HD 2/8/11-34 und Urk. HD 2/8/36 dokumentierten Telefongespräche und Textnachrichten. Dabei ordnet sie den Anschluss mit der Nummer dem Beschuldigten zu. Dieser war auf den Namen des Beschuldigten abonniert und wurde von ihm eingestandenermassen auch benützt (Urk. HD 2/8 S. 8, 12). Soweit der Beschuldigte beim Abhören der Telefongespräche keine Angaben zur Person des Sprechenden machte und der Inhalt desselben keine direkten Rückschlüsse auf den Beschuldigten zulässt, ist festzuhalten, dass weder er noch die Verteidigung je in den Raum stellten, dass der auf ihn laufende Anschluss soweit vorliegend interessierend von einer anderen Person benutzt wurde. Im Folgenden werden daher Telefongespräche und Textnachrichten unter der Nummer ohne weiteres dem Beschuldigten zugeordnet.

      3. Am Sonntag den 5. August 2012, 13:02 Uhr, rief B. den Beschuldigten an (Urk. HD 2/8/9) und erkundigte sich bei ihm, ob er immer noch dort unten sei und wann er zurückkomme. Dieser kündigte seine Rückkehr für morgen übermorgen an. Es habe einen kleinen Sturm gegeben. B. informierte den Angerufenen sodann, dass sie das Telefon gewechselt habe und ihm eine SMS schicken werden, damit er die neue Nummer kenne. Ausserdem vereinbarten sie, dass der Angerufene sich sofort nach seiner Rückkehr bei ihr melden werde. Um 17:29 Uhr teilte B. C. -031 (wie bereits erwähnt) u.a. mit, dass der Freund noch nicht gekommen sei. Er sagte, er komme morgen. Es habe eine Sturm gegeben, es habe ihm etwas kaputt gemacht (Urk. HD 2/8/10). Vor diesem Hintergrund ist klar, dass beim Beschuldigten um die von B. und C. 031 Freund bzw. der aus der Stadt genannte Person handelt, deren Rückkehr aus den Ferien sie erwarteten, und die gemäss ihren Vorstellungen die Kugel ersetzen und das noch im Besitz von B. verbliebene Kokain übernehmen sollte.

        Am 7. August 2012, 11:12 Uhr, vereinbarte B. mit dem Beschuldigten telefonisch ein Treffen für den Nachmittag (Urk. HD 2/8/11). Am 8. August 2012 vereinbarte B. mit dem Beschuldigten ein Treffen für den Abend (Urk. HD 2/8/14) bzw. später konkret für halb acht Uhr (Urk. HD 2/8/15). Dass dieses Treffen in der Folge auch stattfand, ergibt sich aus der als Urk. HD 2/8/15.1 bei den Akten liegenden Standortliste, gemäss welcher das Handy des Beschuldigten um 20:32 Uhr in Kloten (Wohnort von B. , vgl. Urk. HD 1/3 S. 4) eingeloggt war. Um 22:27 Uhr berichtete B. sodann C. -031 telefonisch (Urk. HD 2/8/16), dass er morgen sehen werde wie und was. Er werde morgen zu ihr kommen und sie würden sich unterhalten. Sodann verlief das Gespräch weiter

        u.a. wie folgt:

        H'.___: Du sollst nicht schon am Anfang. 1 bis 2 Monate sollst du nicht. Du kannst doch von unten etwas koordinieren.

        B'.___: Ich werde schauen.

        H'.___: Er kann selbst zum T axifahrer gehen. Oder

        B'.___: Er war nicht ganz zufrieden mit dem, ich muss morgen etwas kochen, damit er mir all jenes macht.

        [ ]

        Am 9. August 2012, 9:48 Uhr, kündigte der Beschuldigte B. telefonisch sein Kommen an (Urk. HD 2/8/17). Um 10:01 Uhr betrat der Beschuldigte das Haus

        -Strasse in Kloten (Wohnort von B. ) ohne Behältnisse mitzuführen. Um

        11:25 Uhr verliess er das Haus mit einer Tragtasche (Urk. HD 1/3 S. 9; Urk. HD 2/8/17.1). Um 12:27 Uhr erkundigte sich B. beim Beschuldigten, ob alles klar sei, was dieser bejahte. Weiter gab der Beschuldigte B. zu verstehen, dass er jetzt gerade bei sich zuhause abfahre. Er sei erst jetzt bei sich. Darauf reagierte B. offensichtlich erleichtert mit, ah ok, dann hast du mich nicht vergessen. In dem Fall ist alles klar, was der Beschuldigte bestätigte. Dies wiederum veranlasste B. zu ah, super (Urk. HD 2/8/18). Die aufgrund dieser Konversation und der Observation bestehende Vermutung, dass der Beschuldigte auf das Angebot bzw. den Wunsch von B. eingegangen war, die Kugel zu ersetzen, mit welcher Rolle auch die Übernahme der sich noch in ihrem Besitz befindlichen Drogen verbunden war, verdichtet sich aufgrund der im Folgenden darzustellenden Aktivitäten des Beschuldigten am 10. August 2012 und eines Gesprächs von B. mit C. -031 vom gleichen Tag zur Gewissheit.

        Am 10. August 2012 hatte der Beschuldigte zwischen 12:55 Uhr und 19:15 Uhr fünf Mal Kontakt mit C. -077 (Anschluss ., Abonnent J. ; Urk. HD 2/8/18.1-18.3 und Urk. HD 2/8/1/19.1-19.2). Aus dem Telefongespräch um 12:55 Uhr geht hervor, dass der Beschuldigte und C. -077 sich von früher kennen, aber länger keinen Kontakt mehr hatten. Der Beschuldigte hatte die Telefonnummer C. -077 von I. erhalten. Worum es bei der Kontaktaufnahme ging, war beiden bekannt und das, worum es ging, machte ein Treffen notwendig, das nach den Vorstellungen von C. -077 möglichst bald stattfinden sollte

        (C. -077: [ ] du weisst, um was es geht B'. : Ja, ja, hast du mal

        Zeit Wo bist du unterwegs C. -077: [ ] Am besten wäre es, wenn du so rasch wie möglich kommen könntest, dann könnte ich vielleicht zwischen 4 und 6 Uhr das noch äh etwas abgeben). Konkret drängte C. -077 darauf, dass das Treffen vor der Streetparade stattfinden sollte. Ein Treffen erst am Sonntag, wäre so C. -077 schon nicht so gut, für mich wäre es eben schon vor der Streetparade noch interessant. Schliesslich fragte der Beschuldigte C. -077, ob er Geld dabei habe, was C. -077 zur Bemerkung veranlasste, er könne mitnehmen. Aber er habe eigentlich mit I. abgemacht, dass es noch nicht 100%ig sei, dass er überhaupt benötige. Das sei reine Reserve. Aber wenn, dann brauche er einen Teil noch heute Abend spätestens morgen früh. Mit Textnachrichten um 15:00 Uhr bzw. 15:24 Uhr verabredeten sich der Beschuldigte und C. -077 um 6 in altstetten. Aus dem Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und C. -077 um 18:15 Uhr ergibt sich sodann, dass das Treffen auch stattfand (Urk. HD 2/8/19.1). Um 19:15 Uhr liess C. - 077 den Beschuldigten dann wissen, es sei genau das eingetreten, was er ihm gesagt habe. Der eine könne den anderen nicht erreichen und der nächste gehe

        nicht ans Telefon. Es werde vielleicht schon noch heute klappen, aber er wisse nicht wann. Es mache keinen Sinn, wenn der Beschuldigte lange herumstehe. Er werde ihm ein SMS geben, sobald er wisse und sobald es sicher sei und dann könnten sie sich morgen noch einmal sehen. Der Beschuldigte nahm einen Tag, nachdem er wie aufgrund der Umstände vermutet werden muss - die Rolle der Kugel eingenommen und Drogen von B. übernommen hatte - demzufolge mit Vermittlung eines I. Kontakt zu C. -077 auf und einigte sich mit diesem auf ein Geschäft etwas gegen Geld, wobei das Geschäft im Hinblick auf die Streetparade getätigt werden sollte. An der Streetparade besteht notorisch eine grosse Nachfrage nach Drogen. Dazu kommt, dass nur eine illegale Handelstätigkeit derart vage und verklausuliert geführte Gespräche zwischen den Handelspartnern erfordert, wie sie zwischen dem Beschuldigten und C. -077 stattfanden. Insgesamt wäre es naiv anzunehmen, der Beschuldigte habe mit

        C. -077 etwas anderes als Drogengeschäfte machen wollen. Der enge zeitliche Zusammenhang dieser Aktivitäten mit dem Besuch des Beschuldigten bei B. am 9. August 2012 bestätigt die bereits bestehende ernsthafte Vermutung, dass der Beschuldigte, sich am 8./9. August 2012 bereit erklärt hatte, dem Wunsch von B. zu folgen und die Kugel zu ersetzen, womit auch die Übernahme von Kokain aus deren Besitz verbunden war. Dass der Kontakt des Beschuldigten mit C. -077 in direktem Zusammenhang mit dem stand, was der Beschuldigte mit B. zuvor vereinbart hatte, wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass B. am 10. August 2012, um 16:56 Uhr (Urk. HD 2/8/19), gegenüber C. -031 bestätigt hatte, dass sie sich mit dem aus der Stadt getroffen habe und anfügte, morgen sollte ein grosser Teil weg gehen, er hat mir so etwas gesagt. Das wiederum passt zum Inhalt des ersten Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten und C. -077, in welchem letzterer deutlich gemacht hatte, dass er einen Teil noch heute Abend spätestens morgen früh brauche.

        Als erstellt zu gelten hat folglich auch, dass der Beschuldigte ab dem 8./9. August 2012 im Rahmen der Drogenhandelsaktivitäten von B. die Rolle des zuvor verhafteten D. einzunehmen bereit war, am 9. August 2012 das sich noch

        im Besitz von B. befindliche Kokain übernahm und in der Folge auch nach Abnehmern für das Kokain suchte.

      4. Am 14. August 2012 abends um 9 Uhr trafen sich der Beschuldigte und

        1. erneut (Urk. HD 2/8/20). B. bestätigte in einem Telefonat um 21:18 Uhr C. -031, dass sie diesen soeben hinausbegleitet habe (Urk. HD 2/8/21). Er habe gesagt, es gebe etwas, aber man wolle zuerst die Papiere sehen. Weiter sagte sie zu C. -031 u.a.: Er hat mir gesagt, dass sich bei ihm nicht gemeldet haben und jetzt hat er sich gemeldet und will ihn sehen, weil er schaut nur nach seinen alten Freunden, er will nicht mit jemandem so, weisst du Dass das Treffen zwischen B. und dem Beschuldigten weiteren Absprachen bezüglich des Drogenabsatzes diente, ist evident. Anders ist die konspirative Ausdrucksweise vor dem Hintergrund der gesamten Vorgeschichte dieses Telefonates nicht zu erklären. Dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Beteiligung am Drogenhandel nach seinem alte Freund schaute, wie B. erwähnte, passt zudem zu seiner Kontaktaufnahme mit C. -077, den der Beschuldigte nach eigenem Bekunden anlässlich des Telefonates vom 10. August 2012 von früher her kannte (vgl. Urk. HD 2/8/18.1). Ob sich die Äusserungen von B. auf den Absatz des vorhandenen Kokains und/oder auf die Organisation einer neuen Lieferung bezog (für letzteres würde sprechen, dass man zuerst die Papiere sehen will, also vermutlich nur gegen Geld liefern wollte) kann offen bleiben. Der Inhalt des Gesprächs zeigt jedenfalls einmal mehr, dass der Beschuldigte sich auch noch am 14. August 2012 aktiv an den Drogenhandelsaktivitäten von B. beteiligte.

          Am 15. August 2012, um 21:03 Uhr, kam es sodann zu folgendem Gespräch zwischen B. (B'. ) und C. -031 (H'. ) (Urk. HD 2/8/22):

          [ ]

          B'.___: Ja, ich habe etwas, ja. H'.___: Hast du

          B'.___: Mhm. Nicht viel, ich denke nicht viel. Ein wenig mehr als die Hälfte. H'.___: Wie viel, 100 Euro, 200 Euro

          B'.___: 300.

          H'.___: 300 Euro. B'.___: Mhm

          H'.___: Und ein Versprechen, dass du es in 2 T agen erledigst.

          B'.___: So etwas wie morgen, ich habe etwas, ich werde es morgen sehen. [ ]

          B'.___: Ich werde morgen wissen, was ich kann, wie viel ich kann, etwas kann ich sicher, wie viel weiss ich nicht.

          [ ]

          Dieses Gespräch kann nur so interpretiert werden, dass B. am nächsten Tag ein konkretes Geschäft in Aussicht hatte (ich habe etwas, ich habe etwas, ich werde es morgen sehen). Dass es sich bei Euro tatsächlich um Gramm handelt, wie dies die Anklagebehörde annimmt, ist dabei plausibel. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Angabe sich auf das in Aussicht stehende Geschäft und nicht auf die bis dato veräusserte Menge Drogen handelte, ist sie doch im Zusammenhang mit der Bemerkung von B. ich habe etwas zu sehen, welche sie im weiteren Verlauf des Gesprächs mit ich werde es morgen sehen ergänzte. Am 16. August 2012, 10:37 Uhr, verabredeten sich B. und der Beschuldigte um ca. 14 Uhr (Urk. HD 2/8/23), worauf B. C. -011 (Anschluss , Abonnent K. ) mitteilte, sie könne erst nach 2 Uhr (Urk. HD 2/8/24). Um 14:24 Uhr liess der Beschuldigte B. telefonisch wissen, dass er noch unterwegs sei, er werde so in 30 40 Minuten bei ihr sein (Urk. HD 2/8/25). Darauf orientierte B. C. -011, dass sie gegen fünf Uhr bei ihm sein werde (Urk. HD 2/8/26; Urk. HD 2/8/27). Dass ein Zusammenhang zwischen dem angekündigten Besuch des Beschuldigten bei B. und deren angekün- digtem Besuch bei C. -011 bestand, ist damit erstellt. Die Art des Zusammenhangs lassen die Gespräche und Textnachrichten zwar offen. Der weitere Verlauf der Ereignisse bestätigt aber die aufgrund des Gesamtzusammenhanges bereits bestehende Vermutung, dass es nicht nur darum ging, zwei voneinander grundsätzlich unabhängige Besuche zeitlich aufeinander abzustimmen, sondern B. darauf wartete, dass der Beschuldigte ihr Kokain bringen würde, dass sie

          dann an C. -011 (dessen Identität für den Ausgang des Verfahrens unwesentlich ist, weshalb auch nicht näher darauf einzugehen ist, dass es sich bei diesem gemäss Anklageschrift um G. handeln soll) überbringen könnte. Um 15:32 Uhr teilte der Beschuldigte B. nämlich mit, dass er in 2 Minuten bei ihr sein werde (Urk. HD 2/8/28). Der Besuch dauerte in der Folge nicht sehr lange. Bereits eine Stunde später war B. bei C. -011; sie forderte ihn um 16:32 Uhr per SMS auf, aufzumachen (Urk. HD 2/8/29). Wiederum nicht einmal eine Stunde später, nahm C. -011 Kontakt mit C. -083 (Anschluss , Abonnent L. ) auf und forderte ihn auf, ihn anzurufen. Er brauche ihn (Urk. HD 2/8/30). Um 17:51 Uhr wollte er ausserdem von C. -054 (Anschluss , Abonnent M. ) wissen, wann er bei ihm sein werde (Urk. HD 2/8/31). Um 20:46 Uhr forderte er dann B. auf, ihn anzurufen (Urk. HD 2/8/32). Am

          17. August 2012 meldete C. -083 in einer offensichtlich codierten Sprache C. -011 (Urk. HD 2/8/33):

          N.___, ich habe nichts erledigt, aber gar nichts. Wenn du es mir glaubst, ich habe nicht einmal Franken 20 für T reibstoff verdient. Ich wollte sogar Zins nehmen um das zu erledigen, aber es hat niemand. Ich drehe durch vom Stress. Ich werde am Wochenende schauen, dass ich es erledigen kann und fertig.

        2. -011 reagierte darauf ungehalten, wobei seine Sprache ähnlich sybillinisch wirkt wie diejenige von B. und C. -031 (Urk. HD 2/8/34):

        Hör mal. Schau dass du das bis sieben Uhr erledigen kannst. Nichts Weekend. Ich habe dir sehr gut gesagt, du sollst zuerst deine Pflicht machen und was übrig bleibt kannst du mit dem disponieren. Wir sehen uns später. Du sollst mit das bis sieben Uhr erledigen.

        Am 18. August 2012, 22:38 Uhr, führte B. wieder ein längeres, Telefongespräch mit C. -031 (Urk. HD 2/8/36). Indem sie auf die Frage von C. - 031, wie viel ihr noch übrig geblieben sei, ob 100 Euro 200 wie viel, erklärte 290. Die Anklagebehörde geht aufgrund des Gesamtzusammenhangs plausibel davon aus, dass B. C. -031 damit zu verstehen gab, dass sie noch über Kokain in einer Menge von 290 Euro verfügte. Daraus ergibt sich im Gesamtzusammenhang wiederum zwanglos, dass B. und der Beschuldigte darum bemüht waren, den Rest des nach der Verhaftung von D. verbliebenen und vom Beschuldigten am 9. August 2012 übernommenen Kokains zu verkaufen und ihnen das auch teilweise geglückt war.

      5. Was die Menge des vom Beschuldigten am 9. August 2012 übernommenen Kokains betrifft, ergeben sich Hinweise einzig aus dem am 31. Juli 2012, 17:50 Uhr, geführten Telefongesprächen zwischen B. und C. -031 (Urk. HD 2/8/5), in welchem B. angab, die Kugel sei mit eins gegangen und gefallen und in welchem sie ihrerseits von C. -031 gefragt wurde, ob sie beide Welse habe, was sie mit einer ist bei mir quittierte. Sodann ist aus dem Gespräch weiter zu schliessen, dass ein Wels für 5 0 in der Währung von

        C. -031 verkauft werden kann. Die Anklagebehörde interpretiert diese Äusserungen so, dass D. vor seiner Verhaftung von B. ein Kilogramm Kokain bezogen hatte und sie am 31. Juli 2012 noch im Besitz eines weiteren Kilogramms Kokain war (vgl. Urk. HD 2/8 S. 4). Die Anklagebehörde wies sodann anlässlich der Berufungsverhandlung darauf hin, es sei gerichtsnotorisch, dass unter Bürgern von Ex-Jugoslawien mit dem Begriff Wels die Zahl 1000 gemeint sei, da auf einem Tausend-Dinarschein ein solcher Fisch abgebildet gewesen sei (Urk. 43 S. 2).

        Zwar ist die durch die Anklagebehörde vorgenommene Interpretation nicht abwegig, Beweise hierzu liegen jedoch keine vor. Den Telefonprotokollen lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass mit einem Wels ein Kilogramm Kokain gemeint sein könnte. Ebenso wenig ist es gerichtsnotorisch, dass der Begriff Wels gleichbedeutend mit der Zahl tausend ist. Unklar blieb zudem, welche Menge Kokain B. am 26. Juli 2012 bei der Autobahn-Raststätte Würenlos-Nord übernommen hatte. Erstellt ist hingegen (vgl. vorstehend II. 5.1.3.), dass D. , mithin die Kugel, unmittelbar vor seiner Verhaftung rund 420 Gramm Kokain bei B. bezogen hatte (Urk. HD 1/3 S. 4). Da die Kugel mit eins gegangen und gefallen ist und B. immer noch einer der beiden Welsen bei sich hatte (Urk. HD 2/8/5), kann jedoch mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass B. am 31. Juli 2012 mindestens noch dieselbe Menge Kokain besass, wie sie bei der Verhaftung von D. sichergestellt wurde, mithin rund 420 Gramm Kokain.

        Der Erlös aus dem Drogenhandel war Thema des Gesprächs vom 18. August 2012 zwischen B. und C. -031 (Urk. HD 2/8/36):

        [ ]

        H'.___: Und hast du es erledigt, oder

        B'.___: Ic h konnte nic ht alles., weil hatte die Papiere nic ht. Er weiss das.

        H'.___: (unverständlich)

        B'.___: Ich habe nicht alles für sie, es gibt#s noch. Ich habe es ihm gesagt und er sagte,

        #Ich will jetzt nicht das#, ich soll es erledigen.

        H'.___: Ja. [ ]

        B'.___: Er hat gesagt, #Ja, aber jetzt alles sinnlos, dies und das#. Ich habe ihm gesagt, dass mir für am Dienstag etwas versprochen wurde, aber das ist weit weg und dass er sich auf das fokussieren solle, was schon fertig ist. Ich habe es ja gewusst, dass sie damit gegangen auch damit gegangen wäre, nur damit sie sich beruhigen.

        H'.___: Ja.

        B'.___: Eben, ich weiss es. H'.___: Ahh!

        B'.___: Ich habe auch mit diesem aus der Stadt gesprochen, um mit dem Auto so was zu gehen. Er hat gesagt, dass er sehr besetzt sei, aber wenn es unbedingt sein muss dann ich will aber nicht.

        H'.___: Nein, nein, nein. B'.___: Ich kann ihn nicht für alles [ ]

        H'.___: Wie viel ist dir noch übrig geblieben, 100 Euro, 200 wie viel B'.___: 290.

        H'.___: Gut.

        [ ]

        B'.___: Ist gut. Dieser hat m ir heute so sehr geholfen, dass ic h es dir nic ht besc hreiben kann, dieser aus der Stadt.

        H'.___: Ja.

        B'.___: Ja. Ic h habe gedac ht, dass ic h Jenes nie übersetzen werde, weisst du. Ic h kann sc hon aber Ic h habe ihn heute angerufen und habe ihm gesagt, #Ic h werde dir dafür etwas geben, aber bitte hilf m ir#. Er war sofort da, ohne ein Wort zu sagen.

        H'.___: Wohin ist er gegangen, dort an die schmutzige Stadt

        B'.___: Was Nein, nein wir gehen nic ht dorthin, wir gehen dort, von wo geflogen wird.

        H'.___: Was

        B'.___: Wo es geflogen wird, wo die Flugzeuge sind.

        H'.___: Ah ja! B'.___: Uf

        H'.___: Wieso geht ihr nicht am schmutzigen T eil des Stades, dort gibt es Froschmänner B'.___: Dort bist du schon mit einem Bein

        H'.___: Ah

        B'.___: Ja und hier gehst du hinein wie ein Herr und sie fragen dic h nic hts.

        H'.___: Ah ja B'.___: Nein.

        H'.___: Es spielt auc h keine Rolle wegen der Summ e

        B'.___: Wegen der Summ e wissen wir, wir haben im m er die Summe, für welc hes wir wissen, dass sie keine Fragen stellen werden.

        H'.___: Ja.

        B'.___: Um sie zu wechs solc he Institutionen gibt es dort 10.

        H'.___: Hm .

        B'.___: Und so, haben wir heute das gemac ht. Ic h habe ihm gesagt, er solle allein gehen, aber sagte zu m ir, wir sollen zusamm en hingehen, damit wir nic ht zweim al hingehen sollen. Ich sage dir, die Idee von ihm war gut.

        H'.___: Aha. [ ]

        B'.___: Er ist immer da . (spricht kurz mit einem Kind im Hintergrund) dein Sohn, dein Sohn ist super. Er ist heute sehr anständig gewesen, er wurde von diesem aus der Stadt gelobt.

        [ ]

        B. hatte also am 18. August 2012 zusammen mit dem Beschuldigten am Flughafen Geld gewechselt. Dass es sich dabei um Drogenerlös handelte, und dass es um einen mehr als geringfügigen Betrag ging, ergibt sich dabei zwanglos

        aus dem Umstand, dass B. und A. alles daran gesetzt hatten, Fragen nach der Herkunft des Geldes zu vermeiden. Am 21. August 2012, 18:59 Uhr, erklärte sie C. -031 dann, dass sie 34.2 solche habe (Urk. HD 2/8/37). Weiter informierte sie ihn auf entsprechende Frage, dass sie die Lebensmittel noch nicht beendet habe. Wenn sie es beendet hätte, was für ein Glück wäre das, wenn es heute wäre wie es gesagt wurde viel Papierkram, ich hätte denen alles gegeben. Sie sei jetzt gerade mit dem aus der Stadt in einem Café. Sie unterhalte sich mit ihm über alles, was sie weiter machen würden. Das verklausulierte Gespräch kann im Gesamtzusammenhang nur so gedeutet werden, dass

        B. nach wie vor nicht alle Drogen (Lebensmittel) verkauft hatte und deshalb noch nicht über den gesamten Drogenerlös (Papierkram) verfügte. Welche Geldmenge tatsächlich gewechselt worden ist, lässt sich aus den Textprotokollen aber nicht entnehmen. Der rechtsgenügende Nachweis, dass 34.2 solche gleichbedeutend mit 34'200.- Euro ist, kann nicht erbracht werden.

      6. Zusammengefasst kann mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte am 9. August 2012 von B. mindestens rund 420 Gramm Kokain übernahm und in der Folge zusammen mit B. einen Teil davon verkaufte, wobei er am 18. August 2012 immer noch Kokain in einer Menge von 290 Euro besass. Dass es sich bei Euro tatsächlich um Gramm handelt, ist plausibel, für den Ausgang des Verfahrens aber nicht entscheidend.

Anklageziffer 1.I.1. f-h

      1. Weiter wirft die Anklagebehörde dem Beschuldigten vor, am 17. August 2012 zusammen mit B. den Kokainerlös gewechselt zu haben, welche letztere dann am 21. August 2012 in der Höhe von 34'200.- Euro beim Hotel in Kloten einem Geldkurier (O. ) zwecks Transport zum Lieferanten nach Holland übergeben habe. Weiter habe der Beschuldigte am 27. August 2012 kurz vor 16:26 Uhr beim Hotel in Kloten und am 6. September 2012 im Hauptbahnhof Zürich 5'800.- Euro bzw. 5'000.- Euro aus dem Kokainhandel zum Weitertransport zum Lieferanten nach Holland einem Kurier übergeben.

      2. Ein über den Vorwurf des Handels mit einem Kilogramm Kokain hinausgehender Vorwurf ergibt sich aus den in der Anklage formulierten Vorgängen zwischen dem 17. August und 6. September 2012 nicht. Den Vorwurf der Geldwäscherei formuliert die Staatsanwaltschaft in der Anklage nicht. Dazu erübrigen sich daher weitere Ausführungen.

Anklageziffer 1.I.2.

    1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten weiter vor, in der Zeit vom

      24. September 2012 bis zum 3. Oktober 2012 in den Versuch involviert gewesen zu sein, eine grosse Menge Kokain in die Schweiz einzuführen. B. habe am

      24. September 2012 von ihrem Ehemann H. die Telefonnummer von

      P. erhalten, der zwei bis fünf Kilogramm Kokain liefern könne. Am 25. September 2012 habe der Beschuldigte seinen Bekannten Q. in Italien über den Stand der Kokaineinfuhr informiert. Am 26. November 2012 sei er seinerseits von der inzwischen nach Holland gereisten B. über den erfolgreichen Verlauf der Verhandlungen und später darüber informiert worden, dass sie am

      30. September 2012 wieder in die Schweiz zurückkehren werde, um tags darauf

      das Kokain in Empfang zu nehmen. Die Einfuhr sei jedoch daran gescheitert, dass P. letztlich kein Kokain habe liefern können. Ab dem 3. Oktober 2012 habe der Beschuldigte sodann versucht, durch seinen Bekannten Q. in Holland eine grosse Menge Kokain zu beschaffen. Dieser sei am 10. Oktober 2012 nach Holland gereist, habe dort aber kein Kokain beschaffen können und sei daher am 12. Oktober 2012 unverrichteter Dinge wieder in die Schweiz zurückgekehrt.

    2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, setzt das Anstaltentreffen zur Drogeneinfuhr eine eigene Tätigkeit des Beschuldigten voraus (BGE 130 IV 131). Das blosse Entgegennehmen von Informationen reicht für eine Strafbarkeit nicht aus. Soweit die Anklage dem Beschuldigten bloss vorwirft, von B. informiert worden zu sein, liegt mithin von vornherein keine strafbare Handlung vor. Nicht ersichtlich ist sodann auch, inwiefern das blosse Wissen um eine mögliche Kokaineinfuhr und die Information eines Dritten darüber den Straftatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfüllen könnte. Zu prüfen bleibt

      somit einzig der Vorwurf, der Beschuldigte selber habe ab dem 3. Oktober 2012 versucht, eine grosse Menge Kokain zu beschaffen. Diesen Vorwurf stützt die Staatsanwaltschaft auf die in den Urk. HD 2/9/10-22 dokumentierten abgehörten Telefongespräche.

    3. Am 3. Oktober 2012, 20:15 Uhr, teilte C. -176 dem Beschuldigten mit, dass er nun unterwegs sei; er sei schon in Palermo, wobei sich aus der weiteren Unterredung ergibt, dass C. -176 die Reise mit dem Motorrad unternahm (Urk. HD 2/9/10). Davon berichtete der Beschuldigte offensichtlich umgehend

  1. . Denn diese rief um 20:53 Uhr C. -031 an (Urk. HD 2/9/11) und teilte ihm mit, dass jetzt dieser Freund kommen werde, dann würden sie ein wenig schauen, was er ihnen zu sagen habe. Weiter bestätigte sie auf entsprechende Frage von C. -031, dass es sich beim Freund um Froschmann handle. Er komme erst morgen, jetzt sei er losgefahren. Er komme von irgendwo, von ganz unten vom Stiefel, was C. -031 zur Bemerkung veranlasste: Aus dem Froschland, , was B. ihrerseits bestätigte. Sie müsse warten, was dieser morgen Abend sagen werde. Am 4. Oktober 2012, um 23:30 Uhr, erkundigte sich C. -031 bei B. u.a., ob der Froschmann schon angekommen sei, worauf das Gespräch wie folgt weiter ging (Urk. HD 2/9/12):

    B'.___: Nein, er ist noch nicht und wir wundern uns, warum er sich noch nicht gemeldet hat. Er hat seinen Schlüssel, weisst du. Sie sind gute Freunde.

    H'.___: Ja, ja (unverständlich) Freund. B'.___: Hä

    H'.___: Er ist sein Hausfreund.

    H'.___: Ja, sie sind zusammen aufgewachsen. Sein Freund ist gleich alt wie er, wahrscheinlich ist er hier geboren, aber er ist ein Froschmann.

    [ ]

    B'.___: (unverständlich) dass ich zu meiner Signiora gehe.

    H'.___: Nun gut, vielleicht kann dieser auch nicht sofort. Der Froschmann muss ich auch organisieren. Weisst du, er wird ein paar T age benötigen.

    [ ]

    H'.___: Ruf mich an, wenn du dich mit dem Froschmann getroffen hast (unverständlich).

    B'.___: (unverständlich) über das reden, aber wenn ich (unverständlich) habe werde, werde ich dich sofort anrufen.

    [ ].

    Am 5. Oktober 2012, 15:32 Uhr, hatten wieder der Beschuldigte und B. telefonischen Kontakt (Urk. HD 2/9/13). Der Beschuldigte unterrichtete B. dabei

    u.a. darüber, dass er noch nichts Neues wisse. Der Kollege sei noch am Töff fahren, den erreiche er nicht. Er selber müsse ja um 20 Uhr in Basel sein. Sein Kollege komme dann schon noch nach Hause. Froschmann war inzwischen also beim Beschuldigten angekommen und logierte wie es B. gegenüber

  2. -031 angekündigt hatte (Urk. HD 2/9/12) bei diesem. Um 20:35 Uhr rief

C. -031 B. erneut an (Urk. HD 2/9/14):

[ ]

H'.___: Wie war das Gespräch mit dem Froschmann

B'.___: Nun, ich habe nicht, er wartet auf etwas. Es hat wahrscheinlich nichts.

H'.___: Es hat nichts. Dieser ist bis nach Spanien gegangen, um zu schauen, was er kann. [ ]

H'.___: Denn er braucht auch für sich selbst, sagt er. Nirgendwo hat es etwas. Seine anderen Leute, diese Standard warten auch.

B'.___: Aha, aha.

H'.___: Darum ist er ganz nach unten gegangen und etwas zu schauen, ob es vielleicht, denn sie haben T axis von überall, weisst du.

[ ]

H'.___: Es sagen alle, dass T rockenzeit herrscht. B'.___: Mhm, ja, das habe ich auch gehört.

[ ]

H'.___: Was sagt der Froschmann sonst War der Urlaub auch ok

B'.___: (unverständlich) denn sie waren vor ein einhalb Monaten auch so bereit, (unverständlich) 12, jetzt wartet er auf heute Abend, dass sie sich hören.

H'.___: Hm war der Froschmann hier

B'.___: Er war, er war hier, er ist heute Nacht gekommen, er ist mit dem Motorrad gekommen.

[ ]

B'.___: Mm nichts, schau du etwas konkretes, damit ich weiss ob ich warten, nach Hause gehen soll.

H'.___: Das habe ich auch aufgeschrieben, weisst du, um zu fragen.

B'.___: Ja, ich weiss und wenn es etwas längeres ist dass ich nach Hause gehe, um zu schauen.

H'.___: Das habe ich genau so gefragt. Dass man ihn fragt, weisst du. [ ]

H'.___: Bis wann bist du wach, bis Mitternacht

B'.___: Werde ich sein, denn ich bin nervös wie ein Hund. [ ]

H'.___: Dieser meldet sich, das heisst, es ist nicht so, dass er nicht möchte, so etwas

sondern [ ].

Um 23:01 Uhr rief C. -031 B. wieder an (Urk. HD 2/9/15) und teilte ihr mit, dass er noch keine Antworten auf die Fragen bekommen habe. Wenn sie von Froschmann nichts habe, solle sie nach Hause gehen. Wie lange es sich in die Länge ziehen könne, wisse er nicht. B. ihrerseits erklärte u.a., sie werde schauen, wie und was und dann werde sie gehen.

Am 6. Oktober 2012, 18:00 Uhr, telefonierte B. mit C. -183 (Anschluss

/Provider Niederlande; Urk. HD 2/9/16):

[ ]

B'.___: du Signora ähhh duuu ähh hast du Gutes für mich Hast du mit dem Herrn gesprochen

: ja; ich habe gesprochen und der Herr [el Señor] hat gesagt, ich solle schauen, wenn du nicht zu mir kommen kannst, kann ich dorthin gehen um zu schauen [unverständlich], wie die Situation ist das ist kein Problem nein, denn ich ich.

B'.___: du du#. willst in meine Gegend kommen

: das ist für mich kein Problem! wir müssen nur reden!

[ ].

Um 20:50 Uhr berichtete B. C. -031 telefonisch von ihrem Gespräch mit C. -183 (Urk. HD 2/9/17): Ihre habe sie angerufen und sie habe ihr gesagt, sollte sie, B. , nicht zu ihnen gehen, dann würde sie zu ihr kommen, für die Arbeit, es sei wichtig, darüber zu reden, angeblich sehe es gut aus. Sie,

B. , wisse es nicht. Sie, B. , habe gedacht, dass sie ihr sage, dass sie zu ihr kommen solle, aber sie, B. , wisse nicht, ob sie unten kommen solle. Es sei zwar blöd, aber sie, B. , würde nach Hause gehen, was solle sie hier machen. C. -031 äusserte dann die Meinung, sie solle unten kommen, sie solle 2-3 Tage bei B. schlafen und dann wieder zurück gehen. Sie,

B. , werde ihr Belgrad zeigen. Weiter:

B'.___: Aha, ich werde schauen, was sie mir anbietet. Da sie ihm gesagt hat, dass er ihm nicht wichtig ist und dass sie kommen wird.

H'.___: Du hast T axi, dass sollst auch einsehen. B'.___: Aha.

H'.___: Weisst du, im schlimmsten Fall hast du

B'.___: Ich soll sie nehmen

H'.___: Wenn sie können, solange dieser meiner nicht bereit ist. Mach du dir aber keine Sorge, er wird sich bei dir schon melden, wenn er Ok sein wird.

[ ]

B'.___: Es gibt#s Nirgendwo. Angeblich sie suchen, und den Froschmann melden, weisst du

H'.___: Ich weiss es, es ist Krise, es ist Krise. [ ]

B'.___: Ich weiss es. Der Froschmann hat mich gefragt, ob ich Jemanden an der Grenze so was habe, weisst du

H'.___: Und wo

B'.___: Egal wo. Ich gesagt, dass ich keine Ahnung habe, dass ich mit dir sehen muss. H'.___: Aha.

B'.___: Er hat gesagt, es wäre jede Mögliche Interessant. Ich habe ihm gesagt, ich habe keine Ahnung, das ist nicht meine

[ ].

Am 7. Oktober 2012, 19:14 Uhr, sprachen B. und C. -031 telefonisch erneut über Froschmann (Urk. HD 2/9/18):

[ ]

B'.___: Jetzt werden wir sehen, der Froschmann ist auch neugierig. H'.___: Hä!

B'.___: Der Froschmann ist neugierig geworden H'.___: Ja

B'.___: Er geht oben. H'.___: Und

B'.___: Um zu sehen, was vor sich geht. [ ].

Am 10. Oktober 2012 meldete C. -200 (Anschluss , Abonnent R. ) dem Beschuldigten per SMS, dass er da sei und eine gute Reise gehabt habe (Urk. HD 2/9/19). Am 12. Oktober 2012, 17:47 Uhr, telefonierten der Beschuldigte und C. -200 (Urk. HD 2/9/20). Sie unterhielten sich über den Rückflug und das Ticket von C._ -200 (Q. ). Dann sagte Q. , dass er sonst halt da bleibe, was den Beschuldigten offensichtlich nicht störte (Ja, schaust du mal.). Auf die Frage des Beschuldigten, ob sonst alles klar sei, gab C. -200 zur Antwort, es gehe so, es könnte besser sein. Um 23:22 Uhr meldete Q. , dass er es geschafft habe (Urk. HD 2/9/21).

Die Vorinstanz kam vor diesem Hintergrund zu Recht zu Schluss, dass dem Beschuldigten aufgrund dieser Gespräche nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, dass er selber versuchte, über Q. in Holland eine grosse Menge Kokain zu beschaffen (Urk. 35 S. 36 f.). Die Art der geführten Gespräche ähnelt zwar stark den früher geführten Telefongesprächen, welche der Drogenhandelstätigkeit von B. und dem Beschuldigten zugeordnet werden können.

Mehr als ein vager Verdacht, dass der Beschuldigte versuchte, mit Hilfe von Q. Kokain im Ausland zu beschaffen, ergibt sich daraus jedoch nicht.

      1. Zusammengefasst kann mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte am 9. August 2012 von B. mindestens 420 Gramm Kokain übernahm und in der Folge zusammen mit B. einen Teil davon verkaufte, wobei er am 18. August 2012 immer noch Kokain (mutmasslich 290 Gramm) besass (Anklageziffer 1.I.1. a-e). Das bei D. sichergestellte Kokain wies einen Reinheitsgehalt von 87 % auf (Urk. HD 1/3 S. 15; Urk. 1/3/49

        S. 2). Dass das Kokain, über welches B. nach dessen Verhaftung noch verfügte, einen anderen Reinheitsgrad aufwies, ist nicht anzunehmen. Weiter ist der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.I.3. soweit für den Ausgang des Verfahrens wesentlich erstellt. Der Beschuldigte organisierte die Wohnung von E. für B. im Wissen darum, dass sich dort ein Drogenkurier einfinden und dort Kokain für kurze Zeit gelagert würde. Ausserdem half er beim Säubern der Wohnung. Dass es sich dabei nicht um eine einmalige Unterstützung der Drogenhandelsaktivität von B. durch den Beschuldigten handelte, ergibt sich aus dem zu Anklageziffer 1.I.1. Erwogenen. Insgesamt führte der Kurier F. 574.1 Gramm reines Kokain ein (vgl. Urk. HD 1/2/28 S. 2). Schliesslich ist der Sachverhalt gemäss den Anklageziffern 1.I.4.-5. mit den von der Vorinstanz vorgenommenen Einschränkungen ausgehend von den Zugeständnissen des Beschuldigten erstellt (Urk. 35 S. 48 f.).

      2. Durch dieses Verhalten hat sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer 1.I.1.) sowie der Gehilfenschaft dazu (Art. 25 StGB; Anklageziffer 1.I.3.) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (Anklageziffern 1.I.4.-5.) schuldig gemacht. In Bezug auf Anklageziffer 1.I.3. gilt festzuhalten, dass der Beschuldigte durch sein Handeln lediglich Hilfe im Sinne von Art. 25 StGB leistete. Die Organisation und das Säubern der Wohnung von

        E. stellen typische untergeordnete Unterstützungshandlungen dar, die die

        Tat förderten. Ohne seine Mitwirkung hätte sich die Tat wohl anders abgespielt (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.2 m.w.H.), da B. einen anderen Ort hätte finden müssen, wo der Drogenkurier F. die Fingerlinge hätte ausscheiden können,

        was auch die Verteidigung des Beschuldigten zutreffend vorbrachte (vgl. Urk. 44 S. 16).

      3. Da das erstinstanzliche Urteil vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist betreffend den Eigenkonsum von Betäubungsmitteln (Anklageziffer 1.IV.) ergangen ist, tritt entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 44 S. 4) diesbezüglich keine Verjährung mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB).

7.2 Freizusprechen ist der Beschuldigte dagegen vom Vorwurf des Anstaltentreffens zu Kokaineinfuhr gemäss Anklageziffer 1.I.2 sowie vom Vorwurf der Hehlerei gemäss Anklageziffer 1.II.; bezüglich letzterem kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 35 S. 50 ff.).

II.

    1. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren und fakultativ mit einer zusätzlichen Geldstrafe geahndet (Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 39 StGB). Ausserordentliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden diese Strafrahmen (nach unten) zu verlassen, bestehen nicht. Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten bezüglich des Drogenhandels bestehen entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 25 S. 15) - nicht. Die von S. , Oberärztin PPD, in ihrer E-Mail vom 20. Februar 2013 geschilderten Beeinträchtigungen beziehen sich auf die Fähigkeit des Beschuldigten strukturelle Zusammenhänge von Beziehungen und Handlungen zu erinnern (Urk. HD 9/3) und zeigen sich in einer Befragungssituation.

    2. Die Übertretungen des Waffenund des Betäubungsmittelgesetzes werden mit Busse bis Fr. 10'000.- (Art. 106 Abs. 1 StGB) bestraft.

    1. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder

      Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Konkret ist bei Betäubungsmitteldelikten die Art und Menge der umgesetzten Drogen mit zu berücksichtigen. Je grösser die Menge und je schädlicher die Gattung der vom Täter gehandelten, weitergegebenen transportierten Betäubungsmittel sind, umso gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung herbeigeführte gesundheitliche Gefährdung für Dritte. Allerdings darf der Drogenmenge - und damit verbunden auch der Gefährlichkeit bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommen. Auch kommt es nicht auf den genauen Reinheitsgrad der Droge an, wenn nicht feststeht, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines ein besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel liefern bzw. beziehen wollte (BGE 107 IV 62; BGE 122 IV 299, BGer 6_294/2010 vom 15.7.2010 E. 3.2.2.). Relevant sind auch die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels (BGer 6S.463/2006 vom 3.1.2007, E. 5) und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefährlichkeit des Täters ist (HANSJAKOB, Strafzumessung in Betäubungsmittelfällen, in ZStrR 1997, S. 243). Ein weiteres beachtliches Zumessungskriterium ist eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters (BGE 118 IV 349). Zu berücksichtigen ist ebenfalls, ob ein Angeklagter ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein (BGE 107 IV 62 f.), ob er es ablehnt, zu arbeiten, obwohl ihm das möglich wäre, und es vorzieht, durch Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 118 IV 349). Von Bedeutung sind schliesslich allfällige Vorstrafen und das Verhalten des Delinquenten nach der Tat und im Strafverfahren, wie beispielsweise kooperatives Verhalten, ein umfassendes Geständnis, Reue und Einsicht (BGE 118 IV 349, HANSJAKOB, a.a.O., S. 244).

    2. Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrzahl von Delikten mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Sodann

ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche Delikte festzulegen. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009 E 1.6.1; BGer 6B_496/2011 E 2 und E 4.2). Das Gericht ist grundsätzlich verpflichtet, Strafmilderungsgründe im Rahmen des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55 ff.).

    1. Bezüglich der objektiven Tatschwere der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Verbrechen) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sich während rund 2 ½ Monaten am von B. initiierten Handel mit rund 930 Gramm reinem Kokain beteiligte. Die Beteiligung des Beschuldigten am Drogenhandel dauerte also nur verhältnismässig kurz, bezog sich in dieser kurzen Zeit aber auf eine Drogenmenge, welche die Grenze zum schweren Fall deutlich übersteigt und zu einer sehr erheblichen Gefährdung Dritter führte. Er bewegte sich wie die Telefonate zeigen betreffend die in Anklageziffer 1.I.1. aufgeführten Vorwürfen auf Augenhöhe mit B. , was allerdings nichts daran ändert, dass letztere (in der Schweiz) die bestimmende Person im Rahmen der Drogenhandelsaktivität war. Betreffend Anklageziffer 1.I.3. leistete der Beschuldigte lediglich einen untergeordneten Tatbeitrag, indem er die Wohnung organisierte und B. beim Säubern der Wohnung behilflich war. Dies ist verschuldensrelativierend zu berücksichtigen. Die objektive Tatschwere ist in Anbetracht dieser Umstände innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als keinesfalls leicht einzustufen.

    2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst nicht drogensüchtig ist bzw. war. Es liegt kein Fall von Beschaffungskriminalität vor. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass er entgegen seinen Beteuerungen finanziell vom Drogenhandel profitierte; jede andere Annahme wäre lebensfremd (vgl. auch Urk. HD 2/8/36 Dieser hat mir heute so sehr geholfen, dass ich es dir

      nicht beschreiben kann, dieser aus der Stadt.[ ] Ja. Ich habe gedacht, dass ich Jenes nie übersetzen wer-

      de, weisst du. Ich kann schon aber Ich habe ihn heute angerufen und habe ihm gesagt, #Ic h werde dir da- für etwas geben, aber bitte hilf m ir#. Er war sofort da, ohne ein Wort zu sagen.). Zu seinen Gunsten ist jedoch anzunehmen, dass bei seinem Entscheid, sich am Drogenhandel zu beteiligten, nebst gewissen finanziellen Überlegungen auch seine Gefühle für

      B. eine Rolle spielten. Die Deliktsmehrheit und die teilweise mehrfache Tatbegehung sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere leicht.

    3. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des schweren Falles als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Bei dieser Ausgangslage ist die Einsatzstrafe innerhalb des weiten Strafrahmens auf 36 Monate festzulegen.

    4. Bezüglich der weiteren Delikte (Cannabishandel und Besitz von Ecstasytabletten) ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Die festgesetzte Einsatzstrafe ist um 2 Monate zu erhöhen.

    1. Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist zusammengefasst festzuhalten, dass er aus intakten familiären Verhältnissen stammt und die reguläre Schulzeit hat abschliessen können. Er hat eine Ausbildung als Hochbauzeichner absolviert, führt zurzeit aber Fahrdienste für einen Escort-Service und einen Privatdetektiv aus. Er hat eine 14-jährige Tochter, die er einmal wöchentlich sieht. Sein Verdienst ist regelmässig und reicht mit netto

      Fr. 3'000.bis Fr. 3'500.pro Monat nach eigenem Bekunden zur Deckung sei-

      nes Lebensunterhaltes. Er ist Eigentümer einer Wohnung, die mit einer Hypothekarschuld von rund Fr. 270'000.belastet ist. Für seine Tochter zahlt er monatlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.- (Urk. HD 2/1 S. 2; Urk. HD 2/15 S. 1 f.; Urk. HD 9/2 S. 1 ff.; Urk. HD act. 21 S. 2; Prot. II S. 14 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen sowie dem Vorleben des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Elemente.

    2. Der Beschuldigte weist eine nicht einschlägige, eher geringfügige Vorstrafe aus dem Jahr 2006 auf (Urk. HD 9/1). Sie wirkt sich kaum straferhöhend aus. Merklich strafmindernd ist dagegen das vom Beschuldigten zu Beginn der Untersuchung abgelegte (Teil-)Geständnis in Bezug auf die Anklageziffer 1.I.3. (Einfuhr F. ), das er bis heute nicht zurückgenommen hat (vgl. Urk. 21 S. 5 f.), sowie in Bezug auf die Anklageziffern 1.I.4. (Cannabishandel) sowie 1.I.5. (Besitz von

Ecstasy) zu berücksichtigen. Insgesamt überwiegen die strafmindernden Faktoren die straferhöhenden deutlich. Sie führen zu einer Reduktion der Einsatzstrafe um 8 Monate.

    1. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. Daran sind 177 Tage erstandener Haft anzurechnen (Art. 51 StGB).

    2. Aufgrund des geringen Verschuldens der vom Beschuldigten begangenen Übertretungen und den finanziellen Verhältnissen ist wie von der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft beantragt (Urk. 44 S. 23; Urk. 43 S. 1) eine Busse von Fr. 500.auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) ist praxisgemäss auf 5 Tage festzusetzen.

    1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von drei Jahren teilweise aufschieben, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind, also insbesondere begründete Aussicht auf Bewährung besteht (134 V 1 E. 5.3.1; BSK StGBSCHNEIDER/GARRE, Art. 43 N. 11, 15). Die Prüfung der Bewährungsaussichten hat dabei anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände zu erfolgen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 6B_70/2012). Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 6B_1036/2009). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen und sowohl der aufschiebende wie auch der zu vollziehende Teil der Strafe müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist dabei so festzusetzten, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommt (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe

      ganz teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

    2. Die Vorinstanz ist unter Würdigung der nach den erwogenen mutmasslichen Umstände zutreffend zum Schluss gelangt, dass dem Beschuldigten keine schlechte Prognose hinsichtlich seiner künftigen Bewährung gestellt werden kann. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 35 S. 61). Folglich ist dem Beschuldigten der teilbedingte Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe zu gewähren. Der vollziehbare Teil der Strafe ist angesichts des eher leichten Verschuldens des Beschuldigten auf neun Monate festzusetzen. Im Umfang von 21 Monaten ist die Strafe aufzuschieben. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen.

III.

    1. Der Beschuldigte wird teilweise freigesprochen (Anstaltentreffen zu Kokaineinfuhr, Hehlerei), wobei er im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf einen vollumfänglichen Freispruch unterliegt. Die Staatsanwaltschaft obsiegt im Berufungsverfahren mit ihrem Antrag auf einen vollumfänglichen Schuldspruch teilweise.

    2. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung zur Hälfte aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das erstinstanzliche Kostendispositiv ist folglich zu bestätigen.

    3. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sind dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie zusammen mit den Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte ist vorzubehalten.

2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 7'000.festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 4. Februar 2015 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Einstellung), 2 al 3-4 (Schuldspruch wegen Übertretung des Waffengesetzes und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 7-11 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), 12 (Kostenfestsetzung) und 14 (Verlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

1. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist weiter schuldig

    • der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG (Anklageziffer 1.I.1.) sowie der Gehilfenschaft dazu (Art. 25 StGB; Anklageziffer 1.I.3.) und

    • der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (Anklageziffern 1.I.4.-5.).

  2. Von den Vorwürfen des Anstaltentreffens zur Kokaineinfuhr (Anklageziffer 1.I.2.) und der Hehlerei (Anklageziffer 1.II.) wird der Beschuldigte freigesprochen.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 177 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) und mit einer Busse von Fr. 500.-.

  4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate abzüglich 177 Tage erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

  5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

  6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 13) wird bestätigt.

  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 7'000.amtliche Verteidigung

  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.

  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich

    • das Bundesamt für Polizei, fedpol

    • das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

    • die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

    • die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, unter Beilage der Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des EDMaterials.

  10. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 1. Dezember 2015

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Hässig

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