Zusammenfassung des Urteils SB150197: Obergericht des Kantons Zürich
Die Privatklägerin 1 wurde von einem Mann auf einem Parkplatz angesprochen und hatte zunächst einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit Kondom. Der Mann versuchte dann jedoch, ungeschützt in sie einzudringen, wobei er sie gewürgt und geschlagen hat. Als ihr Telefon klingelte, liess er von ihr ab. Die Privatklägerin 1 zeigte starke emotionale Reaktionen während ihrer Aussagen, was für die Glaubwürdigkeit spricht. Die Vorinstanz betrachtete die Aussagen als glaubhaft und stützte sich auch auf ärztliche Befunde, die eine posttraumatische Belastungsstörung bestätigten. Trotz einiger kleinerer Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin 1 wurden die Vorwürfe als rechtsgenügend betrachtet. Der Beschuldigte wurde schliesslich wegen versuchter qualifizierter Vergewaltigung verurteilt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB150197 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Strafkammer |
Datum: | 13.11.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vergewaltigung etc. |
Schlagwörter : | äger; Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Täter; Aussage; Vorinstanz; Aussagen; Vergewaltigung; Über; Staatsanwalt; Polizei; Täters; Anklage; Staatsanwaltscha; Staatsanwaltschaft; Geschlechtsverkehr; Gewalt; Übergriff; Berufung; Sinne; ürgen |
Rechtsnorm: | Art. 126 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 180 StGB ;Art. 19 StGB ;Art. 190 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 369 StGB ;Art. 40 StGB ;Art. 40 StPO ;Art. 49 StGB ;Art. 51 StGB ;Art. 57 StGB ;Art. 59 StGB ;Art. 64 StGB ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 137 IV 59; 137 IV 89; 139 IV 57; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150197-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur.
Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Urteil vom 13. November 2015
in Sachen
Anklägerin und Erstberufungsklägerin
sowie
Privatklägerin
Privatklägerin und Drittberufungsklägerin
Privatklägerin und Zweitberufungsklägerin
2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1. 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2.
gegen
Beschuldigter und Viertberufungskläger
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1.
betreffend Vergewaltigung etc.
Inhaltsübersicht
Anklage
Urteil der Vorinstanz 5
Berufungsanträge 7
Prozessuales 10
Sachverhalt 11
Rechtliche W ürdigung 62
Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 62
Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 2 63
Strafzumess ung 65
Massnah men 72
Zivilanspr üche 80
Kostenund Entschädigung sfolgen 81
Dispositiv 82
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Juli 2014 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz :
Der Beschuldigte D.
ist schuldig
betreffend die Privatklägerin 1 (A. )
der versuchten qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;
der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB;
er Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
betreffend die Privatklägerin 2 (B. )
der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB;
des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
Der Beschuldigte wird hinsichtlich des Vorwurfes des Raubes betreffend die Privatklägerin 3 (C. ) freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 707 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.-.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches werden die Privatklägerinnen 1 und 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.-, zzgl. 5 % Zins seit 8. November 2012, zu bezahlen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.-, zzgl. 5 % Zins seit 19. Oktober 2012, zu bezahlen.
Die Schadenersatzund Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 5'000.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 24'665.55 Auslagen Vorverfahren;
Fr. 18'352.47 Kosten amtliche Verteidigung (14.12.2012-02.06.2014); Fr. 10'000.- Gebühr Strafuntersuchung (§ 4 Abs. 1 Bst. d GebV StrV).
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Es wird vorgemerkt, dass der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. Y2. , für seine Bemühungen vom 14. Dezember 2012 bis 2. Juni 2014 im Betrag von Fr. 18'352.47 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) bereits vollumfänglich entschädigt wurde.
Der Beschuldigte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hingewiesen.
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin X3. , wird für ihre Bemühungen mit Fr. 11'500.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin lic.iur. X1. , wird für ihre Bemühungen mit Fr. 15'000.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 3, Rechtsanwältin lic.iur. X2. , wird für ihre Bemühungen mit Fr. 11'200.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 1 f.)
Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerinnen seien vollumfänglich abzuweisen.
Hingegen sei die Berufung des Beschuldigten gutzuheissen. Dementsprechend seien Ziff. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 10 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei auch von den Vorwürfen betreffend die Privatklägerin 1 und die Privatklägerin 2 vollkommen freizusprechen.
Alles unter gesetzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen (insbesondere Entschädigung und Genugtuung für den Beschuldigten infolge Freispruchs).
Der Beschuldigte sei im Anschluss an das Berufungsurteil aus der Haft zu entlassen.
Des Vertreters der Staatsanwaltscha ft Zürich-Limmat: (Urk. 70, S. 1 f.)
Es sei der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend die Privatklägerin 1, A. , (Dispositiv Ziff. 1.a) zu bestätigen.
Der Beschuldigte sei betreffend die Privatklägerin 2, B. , anklagegemäss der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei betreffend die Privatklägerin 2 der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Raub zu bestätigen.
Der Beschuldigte sei betreffend die Privatklägerin 3, C. , anklagegemäss des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie eiern Busse von Fr. 1'000.zu bestrafen.
Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festzulegen.
Der Beschuldigte sei im Sinne von Art. 64 Abs. 1 zu verwahren.
Eventualiter sei eine vollzugsbegleitende Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.
Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerinnen zu entscheiden.
Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Unter Kostenfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten des Beschuldigten.
Der Vertreterin der Privatklägerin 3: (Urk. 71 S. 2)
Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. bzw. hinsichtlich Anklagevorwurf 1.4 des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
Der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, der Privatklägerin C. für den bereits erstandenen wie auch allfälligen zukünftigen Schaden, der im Zusammenhang mit dem eingeklagten Ereignis vom 9. November 2012 steht, Schadenersatz zu leisten.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin C. eine Genugtuung von Fr. 10'000.-, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. November 2012, zu zahlen.
Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin C. eine angemessene Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Honorarnote (inkl. Barauslagen und 8% MwSt) für die unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bezahlen.
Erwägungen:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 20. November 2014 wurde der Beschuldigte betreffend die Privatklägerin 1 der versuchten qualifizierten Vergewaltigung, der Drohung und der Tätlichkeit und betreffend die Privatklägerin 2 der (einfachen) Vergewaltigung und des Raubes schuldig gesprochen. Vom Vorwurf des Raubes betreffend die Privatklägerin 3 wurde er freigesprochen. Er wurde bestraft mit 6 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von
Fr. 200.-. Weiter wurde die grundsätzliche Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 festgestellt und diesen je eine Genugtuung von Fr. 15'000.- (zuzüglich Zins) zugesprochen. Die Schadenersatzund Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 wurde abgewiesen.
Gegen dieses Urteil meldeten am 21. November, 24. November und
Dezember 2014 der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerinnen 2 und 3 rechtzeitig Berufung an (Urk. HD 46, 47, 48 und 50). Die Privatklägerin 1 reichte kein Rechtsmittel ein. Anschlussberufungen blieben aus.
Die Privatklägerin 2 reichte in der Folge keine Berufungserklärung ein, weshalb auf ihre Berufung nicht einzutreten ist.
Die Staatsanwaltschaft reichte am 8. Mai 2015 die Berufungserklärung ein (Urk. 59) und stellte anlässlich der Berufungsverhandlung die vorgenannten Anträge (vgl. Urk. 70). Sie verlangt einen Schuldspruch wegen qualifizierter Vergewaltigung betreffend die Privatklägerin 2 und einen Schuldspruch wegen Raub betreffend die Privatklägerin 3 sowie eine Bestrafung des Beschuldigten mit 10 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.- Busse. Weiter beantragt sie die Anordnung der Verwahrung bzw. eventualiter einer stationären Massnahme. Schliesslich stellte sie den Antrag, es sei über den Zivilpunkt der Privatklägerinnen zu entscheiden (hinsichtlich dessen ihr die Rechtsmittellegitimation allerdings abgeht).
Sie stellt sodann den Beweisantrag, der Gutachter PD Dr. med. E. sei vor Gericht zur Frage der anzuordnenden Massnahme zu befragen.
Die Berufungserklärung der Privatklägerin 3 erfolgte am 13. Mai 2015 (Urk. HD 60). Sie stellte anlässlich der Berufungsverhandlung die vorgenannten Anträge (vgl. Urk. 71). Sie verlangt hinsichtlich des sie betreffenden Verfahrens einen Schuldspruch wegen Raub, die grundsätzliche Feststellung der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten sowie die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 10'000.- (zuzüglich Zins) und einer angemessenen Prozessentschädigung.
Der erbeten (vgl. Urk. HD 15/42) verteidigte Beschuldigte reichte seine Berufungserklärung am 13. Mai 2015 ein (Urk. HD 61) und stellte anlässlich der Berufungsverhandlung die vorgenannten Anträge (vgl. Urk. 74). Er verlangt im Hauptantrag einen vollumfänglichen Freispruch und eventualiter eine Bestrafung mit höchstens 4 Jahren Freiheitsstrafe.
3. Das vorinstanzliche Urteil ist demnach vollumfänglich angefochten.
Allgemeines
Hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Beweismittel sowie der allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 58 S. 6 ff. und S. 76-78).
Vorwürfe betreffend die Privatklägerin 1 (A. )
Anklagevorwurf
Versuchte qualifizierte Vergewaltigung (Anklageziffer 1.2.1. i.V.m. 1.1.)
Die Anklage sich diesbezüglich auf die Aussagen der Privatklägerin 1 stützend wirft dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen vor,
dass er abends am 8. November 2012 auf dem Parkplatz der Sportanlage
F. in ..., nach einer kurzen Zeit des einvernehmlichen geschützten Geschlechtsverkehrs, sich das Kondom von seinem Geschlechtsteil weggerissen und der Geschädigten zu verstehen gegeben habe, dass er ohne Kondom mit ihr vaginalen Geschlechtsverkehr haben wolle. Diese habe ihm verbal zu verstehen gegeben, dass sie damit nicht einverstanden sei, und habe ihm, als er nicht von ihr habe ablassen wollen, mit ihren Beinen in den Bauch getreten. Der Beschuldigte habe auch danach nicht von der immer noch unter ihm liegenden Geschä- digten abgelassen, sondern ihr zwei Ohrfeigen gegeben und begonnen, sie mit beiden Händen um den Hals so lange und stark zu würgen, bis sie unfreiwilligen Urinabgang gehabt habe. Darauf habe er, immer noch auf ihr kniend, sie weiter mit einer Hand gewürgt und mit der anderen Hand noch einige Male ins Gesicht geohrfeigt sowie sich an seinem Geschlechtsteil stimuliert. Dann habe er versucht, mit seinem Geschlechtsteil vaginal in die nunmehr widerstandsunfähige Geschädigte einzudringen, was ihm aber nicht auf Anhieb gelungen sei. Noch bevor er in sie habe eindringen können, habe deren Mobiltelefon geläutet, worauf er von ihr abgelassen habe.
Mit dem oben geschilderten Würgen und Knien auf der Brust der Privatklägerin 1 habe er diese in eine unmittelbare Lebensgefahr gebracht, da die Gefahr von Durchblutungsstörungen im Gehirn und einem Erstickungstod bestanden habe (Urk. HD 19 S. 4 f.).
Tätlichkeiten (Anklageziffer 1.2.2.)
Nachdem der Beschuldigte von der Geschädigten abgelassen habe, habe er dieser während der Rückfahrt nach Zürich noch einige Ohrfeigen ins Gesicht versetzt (a.a.O. S. 5).
Drohung (Anklageziffer 1.2.3.)
Ca. 10 Tage nach dem oben geschilderten Vorfall habe der Beschuldigte am ... die Geschädigte, welche dort nach wie vor ihre Dienste als Sexarbeiterin angeboten habe, von seinem Auto aus gesehen. Dabei sei er sich gut sichtbar
für die Geschädigte mit seinem Finger quer über den Hals gefahren und habe damit einen Kehlenschnitt angedeutet, wodurch die Geschädigte panische Angst bekommen habe, was er zumindest in Kauf genommen habe (a.a.O. S. 5).
Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seit Anbeginn des Strafverfahrens. Im Untersuchungsverfahren verzichtete er vorerst auf eine (weitergehende) Stellungnahme zu den Aussagen der Privatklägerin (vgl. Urk. HD 3/1 S. 5; HD 3/2 Blatt 2 = HD 4/5 S. 14), erklärte allerdings einmal von sich aus (anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit G. vom 26. November 2013; Urk. HD 3/5 S. 9 f.) auf die Frage des Staatsanwaltes, ob er am ... die Dienste von Prostituierten im Beisein von G. in Anspruch genommen habe
dass er einmal mit der Privatklägerin 1 gegangen (bzw. mit ihr zum Altstetten gefahren sei, während G. unter der Brücke beim ... auf ihn gewartet habe). Anlässlich der Befragung vor Vorinstanz machte er diesbezüglich nähere Ausführungen: Er sei mit der Privatklägerin 1 am 20. August 2011 zusammen gewesen. Danach habe er die Frau nie mehr gesehen. Am 8. November 2012 habe er nichts mit ihr zu tun gehabt. Als er mit der Privatklägerin 1 am 20. August 2011 zusammen gewesen sei, habe er ein Telefonat geführt und habe womöglich dabei zu laut gesprochen, so dass die Privatklägerin 1 möglicherweise Angst bekommen haben könnte. Man sei gemeinsam im Auto gefahren, als er den Anruf erhalten habe. Es sei aber nichts passiert. Auch geschrien habe er nicht. Ansonsten habe er keine Erklärung dafür, weshalb die Privatklägerin 1 Angst vor ihm gehabt haben sollte. Wenn er jemanden schlagen würde, so würde diese Person doch nicht mehr zu ihm ins Auto einsteigen. Er habe am 20. August 2011 mit der Privatklägerin 1 Geschlechtsverkehr mit Kondom für Fr. 50.vereinbart. Davor habe er die Privatklägerin 1 noch nie gesehen gehabt. Er habe dann nach einigen Minuten einen Anruf erhalten. Er könne sich nicht mehr so genau erinnern, aber wahrscheinlich habe die Privatklägerin 1 ebenfalls einen Anruf erhalten. Der Geschlechtsverkehr mit Kondom habe nur ca. zwei bis drei Minuten gedauert, dann sei es zu Ende gewesen. Danach sei er mit der Privatklägerin 1 zurück gefahren, wobei er ihr weder Schläge versetzt, noch über sie geflucht habe
(Prot. I S. 10 f.). Auch anlässlich der Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung gab er an, dass er mit der Privatklägerin 1 einmal im August 2011 Geschlechtsverkehr gehabt habe, diese danach aber nie mehr gesehen habe (vgl. Prot. II. S. 13 und 17).
Der Beschuldigte stellt demnach nicht in Abrede, einmal die Dienste der Privatklägerin 1 in Anspruch genommen zu haben. Er macht indes geltend, dass der Kontakt mit ihr über ein Jahr vor dem vorgeworfenen Vorfall (und an einem anderen Ort) stattgefunden habe und damals nicht über einen kurzen, einvernehmlichen bzw. verabredungsgemässen Geschlechtsverkehr mit Kondom hinausgegangen sei. Danach will er die Privatklägerin 1 nie mehr gesehen haben.
Beweiswürdigung
Glaubwürdigkeit der involvierten Personen
Glaubwürdigkeit des Beschuldigten
Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und (weitestgehend) überzeugender Begründung dargetan, weshalb die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten als erheblich beeinträchtigt angesehen werden muss. Auf ihre sorgfältigen Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. HD 58 S. 78-81; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend, teilweise ergänzend - und in einem Punkt korrigierend (vgl. gleich nachstehend) ist das Folgende festzuhalten.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz darf zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht mitberücksichtigt werden, dass der Beschuldigte im Jahr 2001 bereits einmal wegen versuchter Vergewaltigung einer am ... arbeitenden Strassenprostituierten verurteilt worden war, da diese Vorstrafe bereits gelöscht ist (vgl. Art. 369 Abs. 7 StGB).
Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten spricht aber, dass er im vorliegenden Verfahren repetitiv erklärte, er würde nicht einmal einer Ameise wehtun (Urk. HD 3/1 S. 5 und 6), bzw. er würde niemandem so etwas antun, er wür- de nicht einmal einer Fliege wehtun (a.a.O. S. 7), bzw. er habe nie jemanden zu
etwas gezwungen (a.a.O.), er sei nicht so ein Mensch (Urk. HD 3/3 S. 17), er sei kein Mensch, der Gewalt anwende (a.a.O. S. 18), bzw. er könne keine fremde Frau treffen (Prot. I S. 12). Solchen typischen Floskeln kommt schon per se keine grosse Glaubhaftigkeit zu. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang sodann, dass der Beschuldigte sein angeblich gewaltfreies Naturell mit der Aussage unterstreichen wollte, dass er auch gegenüber seiner Ehefrau in über 40 Ehejahren nie gewalttätig geworden sei (Urk. HD 3/3 S. 18; Urk. HD 12/7 S. 29), was aber in klarem Widerspruch steht zu den Aussagen der Ehefrau (wonach sie vor ca. 10 Jahren viel Streit gehabt hätten und es dabei auch zu Tätlichkeiten gekommen sei; Urk. HD 5/8 S. 3) sowie den damit übereinstimmenden Aussagen der Söhne des Beschuldigten (wonach Gewalttätigkeiten des Vaters gegenüber der Mutter vor ca. 10 Jahren, in den letzten Jahren aber nicht mehr so vorgekommen seien [H. in Urk. HD 5/4 S. 4] bzw. schon länger her seien [I. in Urk. HD 5/36 S. 3]).
Wie die Vorinstanz überzeugend darlegte, leidet die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sodann an mehrfachen Widersprüchen in seinen allgemeinen, nicht direkt auf das Beweisthema gerichteten Aussagen; namentlich hinsichtlich der Häufigkeit und Zeitpunkte seiner Freieraktivitäten am .... Hinzu kommt drittens die klar erkennbare Tendenz des Beschuldigten, auf kritische Fragen ausweichend bis teilweise gar zusammenhangslos zu antworten. Diese Ausweichungstendenz des Beschuldigten mag zwar bis zu einem gewissen Grade auf seine einfache, wenig differenzierungsund introspektionsfähige Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen sein (so der Gutachter in Urk. HD 12/7 S. 36). Seine unklaren, verschwommenen ausweichenden Antworten sind aber darüber hinaus soweit sie gerade bei kritischen Fragen im Zusammenhang mit den im Raum stehenden Vorwürfen auftreten - doch auch ein anerkanntes aussagepsychologisches Indiz für Falschaussagen.
Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1
Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung dargetan, dass die generelle Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 bejaht werden kann. Namentlich hat das Bezirksgericht überzeugend hervorgehoben, dass der Umstand, dass die Privatklägerin 1 nur zögernd und erst nach Anraten seitens der Frauenberatung
J. und der Sittenpolizei Anzeige erstattete, aufgrund der erlittenen Traumatisierung, der Angst vor Repressalien und der Unvertrautheit derselben mit dem hiesigen Justizsystem nachvollziehbar erscheint und zudem ihr allfälliges (und grundsätzlich legitimes) Interesse an einer finanziellen Entschädigung in den Hintergrund treten lässt.
Ergänzend kann ausgeführt werden, dass entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. HD 43 S. 9) die strafprozessuale Aussagewilligkeit einer Strassenprostituierten keinen Einfluss auf ihre Arbeitsbewilligung hat (deren Voraussetzungen in Art. 9 der städtischen Prostitutionsgewerbeverordnung geregelt sind). Hinzu kommt, dass die Privatklägerin 1 als EU-Bürgerin ohnehin hier arbeiten darf. Die Art der Anzeigeerstattung spricht deshalb auch unter diesem Aspekt nicht gegen ihre generelle Glaubwürdigkeit.
Zur Glaubwürdigkeit der Zeugen und des ehemals Mitbeschuldigten
Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. HD 58 S. 81-83).
Sachverhaltswürdigung
Identifikation des Täters
Die Verteidigung macht geltend, dass es von Seiten der Privatklägerin 1 zwar eine Täteridentifizierung gegeben habe, diese aber wegen gravierender Mängel bei der Lebendwahlkonfrontation wertlos sei. Unter Berufung auf eine Literaturstelle (Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 2. Aufl., N
90) führt die Verteidigung aus, dass sich bei einer Wahlkonfrontation der Ver-
dächtige nicht wesentlich von den Vergleichspersonen unterscheiden dürfe. Objektiv sollten wenigstens Grösse, Gewicht, Körperbau, Alter, Frisur, Haarfarbe und Barttracht ähnlich sein und die Vergleichsgruppe aus wenigstens acht Personen bestehen. Subjektiv sei zusätzlich zu beachten, das alle Vergleichspersonen die gleichen Merkmale haben müssten, welche dem Opfer aufgefallen seien. Vorliegend seien lediglich sechs Personen miteinander verglichen worden, worunter sich nur zwei Ausländer befunden hätten, bzw. mit dem Beschuldigten nur ein weiterer Türke gewesen sei. Die Privatklägerin 1 sei zudem nie angehalten worden, ein Signalement des Täters abzugeben, weshalb nicht sichergestellt sei, dass die Vergleichspersonen die gleichen Merkmale gehabt hätten, welche dieser aufgefallen seien. Die Lebendwahlkonfrontation sei somit nicht lege artis erfolgt, weshalb der Identifizierung durch die Privatklägerin 1 gar kein höchstens ein geringer Beweiswert zukomme. Aus diesem Grund und mangels weiterer genügender Beweisen könne nicht mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte überhaupt der Täter der eingeklagten Tat sei (Urk. HD 43 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 74 S. 12 f.).
Die Argumentation der Verteidigung vermag nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat treffend dargetan, dass (erstens) der Lebendwahlkonfrontation ein gewichtiger Beweiswert zukommt (Urk. HD 58 S. 89) und dass (zweitens) vor dem Hintergrund sämtlicher entsprechender Indizien keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zurückbleiben (a.a.O. S. 89-93). Auf ihre Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. HD 58 S. 89). Zusammenfassend, präzisierend sowie ergänzend ist das Folgende auszuführen:
Lebendwahlkonfrontation
Wann und wie eine Identifizierungsgegenüberstellung erfolgen soll, steht im Ermessen der Strafbehörde. Es existieren weder besondere Vorschriften noch eine gefestigte Praxis zu dieser Thematik. Von der Rechtsprechung und Lehre wurden lediglich einzelne Empfehlungen ausgearbeitet. Zunächst empfiehlt sich im Interesse einer möglichst zuverlässigen Täteridentifikation, dem Opfer mehrere Personen zu zeigen (bzw. mehrere Vergleichsfotos vorzulegen). Ein vorgeschriebenes Mindestmass heranzuziehender Vergleichspersonen (oder -fotos) gibt es allerdings nicht. Gemäss der vom Verteidiger herangezogenen Literatur sollen es wenigstens 8 Vergleichspersonen sein; nach anderen Literaturmeinungen soll die identifizierende Person zwischen mindestens 6 und idealerweise 9 Personen wählen können (vgl. BSK StPO - Häring, Art. 146 Ziff. 11, Anm. 56). Nach Lehre und Rechtsprechung vermag selbst die Präsentation bloss einer Person die Vorlage bloss eines Fotos nicht von vornherein die Unverwertbarkeit des so abgenommenen Beweises zu bewirken; verlangt wird lediglich, dass eine solche Konstellation im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen und der so erfolgten Täteridentifikation allenfalls ein geringerer Beweiswert zuzuerkennen sei. Sodann erfordert die Auswahl der Vergleichspersonen ein spezielles Augenmerk. Grundsätzlich ist auf die Täterbeschreibung des Opfers abzustellen. Für den Fall, dass keine Täterbeschreibung vorliegt, müssen die Vergleichspersonen dem Verdächtigen ähnlich sein. Die Vergleichspersonen sollten dem (beschriebenen) Tatverdächtigen bezüglich Aussehen und Körperhaltung ähnlich sein und sollten auch nicht durch äussere Merkmale (etwa Kleidung) von ihm stark unterschieden werden können (vgl. zum Ganzen: ZR 106/2007 S. 276, E. 5.2.b; Urteil 1P.104/2004 vom 10. Mai 2004 E. 4; BSK StP O
- Häring, Art. 146 N 11; Blättler, Zur Problematik der Täteridentifikation im Rahmen einer Konfrontation aus der Sicht der polizeilichen Praxis, AJP 2000 1374; Garbade, Mindestanforderungen bei Täteridentifikationen - Forum Redlich aber falsch Bern, 20. Mai 2000, AJP 2000 1375). Das Gericht hat demnach eine freie Beweiswürdigung der in Frage stehenden Wahlkonfrontation vorzunehmen. Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Sinne sind in einem ersten Schritt zunächst die während der Tat bestehenden Umstän- de zu berücksichtigen, namentlich die Dauer der Beobachtung, die Erkennbarkeit des Täters auf Grund der Lichtund Wetterverhältnisse, die Entfernung des Standorts des Zeugen Opfers, der Blickwinkel, die Auffälligkeit des Täters, sonstige Umstände der Beobachtung (gezielt zufällig), die Aufmerksamkeit des Beobachters. Dadurch kann festgestellt werden, inwieweit die befragte Person die Möglichkeit hatte, das Aussehen des Täters bewusst wahrzunehmen. In einem nächsten Schritt ist zu erörtern, ob Anhaltspunkte für eine suggerierte Aussage bestehen (vgl. Urteil SB140133 vom 20. November 2014 Ziff. 6.1.).
Gemäss den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 hatte diese mit dem Täter zuerst am ... ein Gespräch über die zu erbringende sexuelle Dienstleistung und später am Tatort während einiger Zeit normalen Geschlechtsverkehr in dessen Fahrzeug, wozu sie (rücklings) auf dem Rücksitz gelegen sei und der Täter am Anfang mit einem Knie am Boden und mit dem anderen Knie auf der Rückbank gekniet habe und später sich mit seinem ganzen Gewicht auf sie
gelegt habe (Urk. HD 4/1 S. 6). Bereits vor diesem unbestrittenen Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin 1 das Gesicht des Täters mehrfach aus kurzer Distanz und über längere Zeit sehen und somit relativ gut wahrnehmen konnte. Die Privatklägerin 1 erwähnte denn auch anlässlich ihrer ersten formellen Befragung vom 6. Dezember 2012 - noch bevor der eingeklagte eigentliche Vergewaltigungsversuch zur Sprache kam (nämlich nach Beantwortung der Frage, wo der Mann sein Fahrzeug parkiert habe) spontan von sich aus und ohne Konnex zu den zuvor gestellten Fragen, dass sie das Gesicht des Mannes vor sich sehe und das nie im Leben vergessen werde (Urk. HD 4/1
5). Auch der eingeklagte Vergewaltigungsversuch welcher, wie noch zu zeigen sein wird, aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt werden kann (Ziff. 3.2.) lief in einer Art und Weise ab, bei der sich Täter und Opfer frontal gegenüber befanden. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin den Täter ca. 10 Tage nach dem eingeklagten Vergewaltigungsversuch ein weiteres Mal am ... sah, wo er gemäss ihrer glaubhaften Aussage (vgl. Ziff. 3.2.2.2.c) aus seinem Auto heraus eine Geste des Kehlendurchschneidens gemacht und ihr dabei ins Gesicht gelacht habe (Urk. HD 4/1 S. 9). Dass die Privatklägerin 1 das Gesicht des Täters bewusst wahrgenommen, dieses sich ihr geradezu eingeprägt hatte, steht aufgrund all dieser nachweisbaren konkreten Umstände ausser Zweifel. In diesem Zusammenhang kann auch noch auf die Aussage von K. , einer Sozialarbeiterin der J. Frauenberatung hingewiesen werden, wonach ihr die Privatklägerin 1 auch noch im Juli 2013 erzählt habe, dass sie das Gesicht des Täters jeden Morgen vor sich habe und es einfach nicht vergessen könne (Urk. HD 5/26 S. 5).
Die Lebendwahlkonfrontation fand am 11. März 2013 statt. Vorinstanz und Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass durchaus typengleiche Personen zur Auswahl gestellt wurden (vgl. die entsprechende Aufnahme in Urk. HD 1/17). Die Vergleichspersonen erwecken den Eindruck des ungefähr gleichen Alters wie der Beschuldigte. Sie sind etwa gleich gross wie dieser und von ähnlicher untersetzter Statur. Weiter entsprechen sie sich auch ungefähr in Frisur und Farbe des (angegrauten) Kopfhaars sowie im Stil ihrer Kleidung. Fünf der vier Vergleichspersonen weisen einen ähnlich leichten Bartbewuchs wie der Beschuldigte auf,
lediglich einer trägt einen Vollbart. Dass die Vergleichspersonen nicht die gleiche Nationalität wie der Beschuldigte aufweisen, fällt nicht ins Gewicht, da rein optisch, jedenfalls auf den ersten Blick, eine unterschiedliche Herkunft derselben nicht auszumachen ist. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass Vergleichspersonen von ausreichender Ähnlichkeit zum Beschuldigten aufgestellt wurden und damit den vorstehend ausgeführten Empfehlungen zur Auswahl der Vergleichspersonen bei Fehlen einer Täterbeschreibung durch das Opfer nachgekommen wurde. Dass die Privatklägerin 1 nicht angehalten worden war, vorgängig eine Täterbeschreibung abzugeben, ist mit der Vorinstanz als Versäumnis der Untersuchungsbehörden zu bezeichnen (Urk. HD 58 S. 91), vermag aber die Regelkonformität der durchgeführten Lebendwahlkonfrontation nicht in Frage zu stellen. Auch dass lediglich sechs und nicht acht mehr Personen vorgesetzt wurden, bewegt sich im Rahmen der von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Empfehlungen und führt nicht zu einer Minderung des Beweiswerts der Konfrontation. Gemäss Polizeirapport identifizierte die Privatklägerin 1 den Beschuldigten nämlich klar und eindeutig, brach dabei gar in Tränen aus und war aufgrund der 'Begegnung' (hinter der Spiegelwand) emotional aufgewühlt (Urk. HD 1/16 S. 2). Aufgrund dieser deutlichen, spontanen und authentischen Reaktion der Privatklägerin 1 kann eine Suggestivwirkung des Arrangements der Lebendwahlkonfrontation bzw. der Anzahl und Auswahl der Vergleichspersonen mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Das Verhalten der Privatklägerin 1 bei Konfrontation mit dem Beschuldigten spricht klar gegen eine willentliche irrtümliche Falschbeschuldigung.
Im Fazit drängt sich deshalb allein schon aufgrund des Ergebnisses der ordnungsgemäss durchgeführten Lebendwahlkonfrontation mit rechtsgenügender Wahrscheinlichkeit auf, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handelt.
Weitere Indizien
Gestützt und abgerundet wird dieses Beweisergebnis durch zahlreiche weitere nachgewiesene Umstände. Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht
zusätzlich (wobei zur näheren Begründung auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann):
dass er im entsprechenden Zeitraum einigermassen regelmässig als Freier am ... verkehrte,
dass er tatsächlich wie von der Privatklägerin 1 zur Tatzeit (und von weiteren Sexarbeiterinnen nach der Tat) beobachtet wurde einen Opel Corsa in der eher selten anzutreffenden Farbe ... fuhr,
dass die Privatklägerin 1 den von ihr als Täter bezichtigten Beschuldigten nach der eingeklagten Tat noch einige Male am ... sah (Urk. HD 4/5 S.
12) und sie dies zumindest einmal auch den Mitarbeiterinnen des J. Busses meldete (a.a.O. S. 7),
dass in der Zeit nach dem Vorfall eine Freierwarnung erstellt und im
J. Bus aufgehängt wurde, die mit dem Erscheinungsbild des Beschuldigten in Deckung zu bringen ist (und mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Angaben der Privatklägerin 1 beruht),
dass die Polizei eines Abends im November 2012 auf einen Anruf der Mitarbeiterinnen des J. -Busses hin, wonach sich der Tatverdächtige mit dem auffälligen Opel Corsa laut der Mitteilung einiger Sexarbeiterinnen gerade unter der brücke befinden würde - diesen einer Kontrolle unterzog, und es sich dabei um den Beschuldigten handelte,
dass die Privatklägerin 1 überdies den am ... zurückbleibenden Begleiter des Täters beschreiben konnte und diese Beschreibung ziemlich exakt auf G. zutrifft,
dass der Beschuldigte durch die Aussagen von G. indirekt belastet wird (der bestätigte, dass er den Beschuldigten mehrmals an den Strassenstrich am ... begleitete und u.a. ausführte, seiner Beobachtung nach habe der Beschuldigte dort einen schlechten Ruf gehabt, da viele Frauen sich von Anfang an geweigert hätten, mit ihm mitzugehen).
Zusammengefasst bestehen keine vernünftigen Zweifel mehr an der Täterschaft des Beschuldigten.
Tatnachweis
Die Verteidigung führte vor Vorinstanz aus, dass wenn man von der Täterschaft des Beschuldigten ausgehen würde, jedenfalls die eingeklagten Sachverhalte nicht als rechtsgenügend erstellt erachtet werden könnten. Nachdem die Zeugenaussagen verschiedener Drittpersonen, namentlich der Sozialarbeiterinnen der Frauenberatung J. und des Polizisten L. , keine eigenen Beobachtungen zum Tatablauf liefern, sondern lediglich Angaben vom Hörensagen machen könnten, basiere die Anklage einzig und allein auf den Aussagen der angeblichen Geschädigten (hier der Privatklägerin 1). Deren Aussagen seien inhaltlich nicht über alle Zweifel erhaben. Bei der Privatklägerin 1 falle auf, dass sie nicht sofort zur Polizei gegangen, sondern ihre Belastungen erst viel später zu Papier habe bringen lassen habe. Aus dem Polizeiprotokoll (Urk. HD 4/1/1 Frage 12) gehe hervor, dass sie sich am 20. November 2012 offenbar bereits anonym mit den Polizisten der Milieuaufklärung unterhalten habe, weshalb die erste formelle Befragung durch die Polizei schon von dieser früheren Befragung mit dem Polizisten L. geprägt sein dürfte. Die Privatklägerinnen (demnach auch die Privatklägerin 1) hätten einfach stereotyp das wiedergegeben, was die Polizei habe hören wollen. Lebensfremd sei weiter, dass die Privatklägerin 1 angeblich sogar einen Telefonanruf einer Kollegin habe entgegennehmen können, obschon sie vom Beschuldigten dermassen brutal behandelt und festgehalten worden sein wolle. Sodann steige, wer dermassen Gewalt erleide wie die Privatklägerin 1, nachher nicht auch noch ins Auto des Täters ein, um mit ihm von ... wieder nach Zürich zu fahren. Entscheidend sei aber, dass sich die Belastungen der Privatklägerin 1 nicht durch ärztliche Befunde hätten objektivieren lassen. Insbesondere sei die Privatklägerin 1 nach dem angeblichen Übergriff nicht zum Arzt gegangen, sondern sei erst ca. 3 Wochen nach dem behaupteten Ereignis erstmals ärztlich untersucht worden. Dass sie erst so spät zum Arzt gegangen sei, könne den Grund nur darin haben, dass es die von ihr behaupteten Verletzungen nie gegeben habe (Urk. HD 43 S. 8 f.; Prot. I S. 21; Urk. 74 S. 11 f.).
Auch in diesem Punkt ist der Auffassung der Verteidigung nicht zu folgen. Vielmehr überzeugt die Argumentation der Vorinstanz, wonach die einzelnen in der Anklage aufgeführten Vorgänge und Umstände als rechtsgenügend erstellt zu betrachten seien. Ihre Beweiswürdigung ist in allen Details gut nachvollziehbar und überzeugt im Einzelnen wie im Gesamten. Stichhaltige Gegenargumente der Verteidigung blieben aus. Es kann deshalb vorab auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. HD 58 S. 84-95). Im Folgenden ist das Wesentliche zusammenzufassen und soweit erforderlich auf Einzelheiten einzugehen.
Allgemeines
Wie bereits vorstehend ausgeführt spricht der Umstand, dass die Privatklägerin 1 aufgrund ihrer subjektiv nachvollziehbar als schwach empfundenen Position als Strassenprostituierte erst auf Zuraten der Sozialarbeiterinnen von
J. und der Milieupolizei zu Aussagen bereit war, gerade für ihre Glaubwürdigkeit und damit auch für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung. Zutreffend ist, dass die Privatklägerin 1 ein erstes Mal am 20. November 2012 dem Polizisten L. von der Milieuaufklärung anonym erzählte, was ihr passiert sei (vgl. Urk. HD 4/1 S. 2 Frage 12; HD 5/34 S. 4). Haltlos ist aber der von der Verteidigung daraus gezogene Schluss, dass diese darauf an der formellen polizeilichen Einvernahme vom 6. Dezember 2012 einfach stereotyp das wiedergegeben habe, was die Polizei hören wollte bzw. einfach den Erwartungen der Polizei [ ] Folge geleistet habe (Prot. I S. 21). Vielmehr zeigen die Aussagen von L.
wonach die Frau anfänglich ein Gespräch kategorisch abgelehnt habe, dazu
erst nach Zusicherung der Vertraulichkeit bereit gewesen sei und nicht gewollt habe, dass darüber ein Protokoll erstellt würde (Urk. HD 5/32 S. 4) wie auch der Umstand, dass danach noch einmal nahezu 3 Wochen verstrichen, bis sie sich formell einvernehmen liess, deutlich, dass die Privatklägerin nur zurückhaltend und zögernd zur Aussage bereit war. Dies spricht eher für eigenständige und glaubhafte Aussagen der Privatklägerin 1 als für das Gegenteil.
Für die Wahrhaftigkeit ihrer Darstellung spricht ein weiterer, sehr gewichtiger Umstand. Aus den Protokollen sämtlicher Befragungen ist ersichtlich, dass
die Privatklägerin 1 bei ihren Aussagen jeweils äusserst stark mit ihren Emotionen zu kämpfen hatte:
Bereits anlässlich der informellen Befragung vom 20. November 2012 hatte die Privatklägerin 1 während ihrer Erzählung gemäss Amtsbericht des Polizisten L. vom 22. November 2012 (Urk. HD 1/2 S. 2) immer wieder Mühe, die Fassung zu wahren und war ständig den Tränen nahe. Eine unerwartet starke Reaktion habe sie auf die Frage nach Urinabgang während des Würgens gezeigt: Die Frau brach in sich zusammen und erlitt einen Weinkrampf, welcher die Erzählung längere Zeit unterbrach. Die Frau bestätigte den Urinabgang und fügte an, dass sie dies aus Schamgefühl nie jemandem erzählen wollte.
Anlässlich der formellen polizeilichen Befragung vom 6. Dezember 2012 wurde die Privatklägerin 1 in ihrer Stimme mehrere Male zittrig und brach verschiedentlich in Tränen aus (Urk. HD 4/1 S. 3, 4, 5, 8). Zweimal weinte sie so heftig, dass die Befragung unterbrochen werden musste (a.a.O.
S. 6 und 7). In der Folge wünschte sie den Abbruch der Befragung, da sie
nicht mehr könne (a.a.O. S. 9). Diesem Wunsch kam die Polizei einige Frage später nach, worauf sie sich müde und erschöpft zeigte (a.a.O. S. 10).
Auch noch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. März 2013 begann die Privatklägerin 1 zweimal an zu weinen (Urk. HD 4/5 S. 6, 8).
Ein solch eindrückliches nonverbales Verhalten kann nicht gespielt werden, sondern deutet klar auf selbst Erlebtes hin. Die Privatklägerin 1 manifestiert mit diesem von ihr nicht bewusst steuerbaren Verhalten deutlich, wie nachhaltig sie durch den Vorfall traumatisiert worden war.
Die Traumatisierung der Privatklägerin 1 konnte im Übrigen nicht erst anlässlich der Einvernahmen durch die Untersuchungsbehörden, sondern auch schon in der Zeit nach der Tat durch mehrere Sozialarbeiterinnen der Frauenberatung J. beobachtet werden. M. schilderte, dass sich die Privatklägerin 1 in einer Art Schockzustand befunden habe (Urk. HD 5/17 S. 4). N. gab an, dass der Privatklägerin 1 die Angst, dass sie sterben müsse, immer wieder hoch gekommen sei und diese auf sie einen stark traumatisierten Eindruck gemacht habe (Urk. HD 5/23 S. 7, vgl. auch S. 4). K. sagte aus, dass es schwierig gewesen sei, die Privatklägerin 1 bezüglich ihrer Probleme zu beraten, weil sie vor allem am Anfang immer wieder repetitiv ihre Geschichte erzählte und ihre Ängste schilderte; sie habe diese deshalb auch nicht weiter nach den Ereignissen gefragt, weil sonst ihr Trauma noch verschärft worden wäre (Urk. HD 5/26 S. 4).
Hinzu kommt, dass die Traumatisierung der Privatklägerin 1 durch die Arztberichte zweier verschiedener Mediziner bestätigt wird. Dr. med. O. , welche die Privatklägerin 1 seit November/Dezember 2012 aus ihrer Sprechstunde im J. Bus kannte, bestätigte, dass diese noch am 1. März 2013 unter einem ausgeprägten posttraumatischen Stress-Syndrom mit [mehreren, einzeln aufgelisteten] seelischen und somatischen Beschwerden mit Krankheitswert litt (Urk. HD 37/1). In einem weiteren Arztbericht vom 12. Juni 2013 stellte sie der Privatklägerin 1 noch immer die Diagnose einer posttraumatische[n] Belastungsstörung mit Flashbacks, Übererregbarkeit, Ängstlichkeit, Lichtempfindlichkeit und erhöhtem Muskeltonus (Verspannung) nach Übergriff am 8.11.2012 und führte (sinngemäss) aus, dass die Probleme der Privatklägerin noch immer immens seien, auch wenn sich ihr Zustand in den letzten drei Monaten etwas gebessert habe (Urk. HD 37/2). Ein dritter im Recht liegender Arztbericht, von med. pract. P. , vom 11. August 2013 attestiert, dass die Privatklägerin 1 nach wie vor an einer schwerwiegenden psychischen Belastungsstörung
(ICD 10 F43.1) nach Gewaltanwendung leide (Urk. HD 37/3).
Diese ausgewiesenen psychischen Auffälligkeiten der Privatklägerin welche unabhängig voneinander durch mehrere Sozialarbeiterinnen, Fachärzte und Strafbehörden beobachtet werden konnten, und dies sowohl kurz nach der Tat als auch über einen längeren Zeitraum und insbesondere auch im Rahmen ihrer
Einvernahmen sprechen deutlich für die Wahrheit ihrer Aussagen über das mit dem Beschuldigten Erlebte.
Versuchte qualifizierte Vergewaltigung (Anklageziffer 1.2.1.)
Die Privatklägerin 1 machte - nimmt man die informelle Befragung hinzu, wie sie im Amtsbericht des Polizisten L. zusammengefasst wurde - dreimal Aussagen zum eingeklagten Vorfall. Dabei gab sie das Kerngeschehen in den wesentlichen Punkten jeweils übereinstimmend wieder: Der Täter habe sie am ... angesprochen und sie hätten dann Sex für Fr. 50.mit Kondom vereinbart. Als sie beim ... Auto des Täters angelangt seien, sei ein weiterer Mann auf dem Beifahrersitz gesessen, der dann ausgestiegen sei. Darauf sei sie mit dem Täter in einer Fahrt von ca. 30 Minuten zum Tatort gegangen (Urk. HD 1/2 S. 1; HD 4/1
S. 2 und 5, HD 4/5 S. 4 f.). Dort seien sie ausgestiegen, und der Täter sei auf die Beifahrerseite gekommen und habe den Beifahrersitz nach vorne geklappt und ihr gesagt, sie solle sich auf den Rücksitz des Autos begeben. Sie hätten sich, ein jeder für sich, ausgezogen (Urk. HD 1/2 S. 1; HD 4/1 S. 2 f., HD 4/5 S. 6 und 8). Sie hätten dann vorerst eine kurze Zeit Geschlechtsverkehr mit Kondom vollzogen, welches von ihr hervorgeholt und dem Täter übers Glied gestreift worden sei (Urk. HD 1/2 S. 1 f.; HD 4/1 S. 3, HD 4/5 S. 6 und 8). Plötzlich sei er von ihr abgestiegen, habe das Kondom von seinem Glied gezerrt und ihr zu verstehen gegeben, dass er ohne Gummi weitermachen wolle. Sie habe ihm zu verstehen gegeben, dass sie ohne Gummi nicht wolle. Er habe dann unter Anwendung von Gewalt versucht, ungeschützt in sie einzudringen. Er habe sie dazu in den Sitz gedrückt und mit beiden Händen gewürgt. Darauf habe er seine rechte Hand gelöst und ihr mit dieser auf die linke und rechte Gesichtshälfte geschlagen, derweil er sie mit der linken Hand weiter gewürgt habe. Auch habe er mit seiner (rechten) Hand versucht, sich am Penis zu stimulieren. Es sei ihm aber nicht gelungen, in sie einzudringen. Sie habe sich gewehrt und versucht, ihn wegzustossen (Urk. HD 1/2 S. 2; HD 4/1 S. 3 f. und 6 ff., HD 4/5 S. 6 und 8 f.). Plötzlich habe ihr Telefon geklingelt, worauf der Täter zwar no Telefon geschrien, aber von ihr abgelassen habe. Sie habe ihm gesagt problem, Polizei, und ihm zu verstehen gegeben, dass das ihre Kollegin sei, und habe das Telefon abnehmen können. Die
Kollegin habe dann dem Täter durch das Telefon zu verstehen gegeben, dass sie die Polizei benachrichtigen würde (Urk. HD 1/2 S. 2; HD 4/1 S. 4 und 9, HD 4/5 S. 6 und 9). In der Folge habe der Täter sich angezogen und darauf bestanden, sie wieder ans ... zu fahren. Sie habe erst gesagt, sie würde ein Taxi nehmen, dann aber aus Angst eingewilligt (Urk. HD 1/2 S. 2; HD 4/1 S. 4, HD 4/5 S. 6 und 13).
Die Privatklägerin 1 blieb von Anfang bis Schluss bei ihren Anschuldigungen und fügte im Verlaufe der Befragungen keine weiteren Vorwürfe hinzu. Andererseits schwächte sie ihre Vorwürfe auch nicht ab. Dies alles spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Auffallend ist weiter ihr differenziertes und zurückhaltendes Aussageverhalten. Die Privatklägerin neigt nicht zu Übertreibungen und belastet den Beschuldigten auch nicht unnötig. So gab sie beispielsweise an, dass der Beschuldigte anfangs versucht habe, sie zu küssen, dann aber nicht weiter insistiert habe, als sie dies abgelehnt habe (Urk. HD 4/1 3; HD 4/5
S. 8). Auch gab sie etwa an, dass sie von den Ohrfeigen keine Verletzungen davongetragen, sondern höchstens das Gefühl gehabt habe, dass ihre Wange ein wenig geschwollen gewesen sei (Urk. HD 4/5 S. 11). Weiter deklarierte sie stets offen, wenn sie sich an etwas nicht mehr erinnern zu vermochte (vgl. z.B. Urk. HD 4/5 S. 8: Das weiss ich wirklich nicht mehr / Ich weiss das wirklich nicht mehr. Das Ganze war sehr hektisch; Urk. HD 4/5 S. 10: Ja er gab mir eine Ohrfeige, ich weiss aber nicht mehr genau, was im Detail passierte bzw. ich weiss das heute nicht mehr. Aber ich kann Ihnen sagen; das, was ich damals bei der Polizei gesagt habe, ist alles richtig; vgl. auch die Protokollnotiz in Urk. HD 4/1 S 5: Die Geschädigte wirkt verzweifelt und versucht sich krampfhaft zu erinnern. Weinend signalisiert sie, dass sie sich nicht erinnern kann). Weiter sind die Aussagen der Privatklägerin 1 konkret, detailliert und anschaulich. Die Vorinstanz hat
eine Reihe von Beispielen aufgezählt, auf welche verwiesen werden kann (Urk. HD 58 S. 85 f.), Ergänzend kann etwa auf die von der Privatklägerin 1 wörtlich wiedergegebenen Kommunikationsfetzen in einem charakteristischen gemischtsprachigen Kauderwelsch zwischen ihr und dem Beschuldigten hingewiesen werden - no Problem / Gummi gut / No Gummi / No ohne Gummi / Gut ohne Gummi / idiota persona / No Telefon / Problem Polizei welche in
Anbetracht einer fehlenden gemeinsam beherrschten Sprache sehr authentisch wirken. Die Privatklägerin erwähnte weiter auch Einzelheiten, welche nicht direkt auf das Beweisthema gerichtet sind, so etwa, dass sie beim ... dort gestanden sei, wo es einen Luftschacht [gibt] der warme Luft rausbläst (Urk. HD 4/1 S. 4), auch, dass sie am Tatort einen Drahtzaun und ein paar Bäume gesehen habe (Urk. HD 4/1 S. 2). Die wenigen Widersprüche, welche sich zwischen ihren Aussagen vor der Polizei und denjenigen vor der Staatsanwaltschaft ausmachen lassen (vgl. dazu die Vorinstanz, Urk. HD 58 S. 86 f.), betreffen durchwegs Nebensächlichkeiten und führen deshalb letztlich zu bedeutungslosen Differenzen. Zu berücksichtigen ist, dass ein Vergewaltigungsversuch ein äusserst dynamisches Geschehen darstellt, weshalb von einem Opfer retrospektiv nicht eine in allen noch so nebensächlichen Details übereinstimmende Schilderung erwartet werden kann. Vielmehr ist es so, dass einzelne kleinere Ungenauigkeiten und Abweichungen im Verlaufe mehrerer Befragungen gerade als Realkennzeichen zu werten sind, währenddessen erst eine völlige Widerspruchlosigkeit ein Hinweis auf ein einstudiertes Lügenkonstrukt hinweisen könnte. Alles in allem wirkt die Darstellung der Privatklägerin 1 aufgrund sämtlicher vorstehend aufgeführter Umstände alles andere als stereotyp und einstudiert, weshalb nicht daran gezweifelt werden kann, dass hier persönlich Erlebtes wiedergegeben wird.
Dass die Privatklägerin 1 den Tatzeitpunkt nicht genau benennen konnte, bzw. diesbezüglich Angaben machte, welche zu Gunsten des Beschuldigten - nachdem ein allfälliger Protokollierungsoder Übersetzungsfehler höchstens vermutet, nicht aber nachgewiesen werden kann im Ergebnis als widersprüchlich bezeichnet werden müssen, vermag ihre im Übrigen höchst glaubhafte Darstellung nicht zu trüben. Mit der Vorinstanz (Urk. HD 58 S. 87 f.) mögen die vagen Ausführungen der Privatklägerin 1 betreffend die Tatzeit zum Einen mit ihrer ausgewiesenen starken Traumatisierung und zum Andern auch mit dem bekanntermassen vielfach tristen bzw. eintönigen und strukturlosen Tagesund Wochenablauf einer Strassenprostituierten erklärt werden. Ergänzend kann ausgeführt werden, dass die Privatklägerin 1 bei ihren Versuchen, den Tatzeitpunkt zu rekonstruieren, offen und konstant deklarierte, nicht mehr genau sagen zu kön- nen, an welchem Tag der Überfall passiert sei (und sich nicht etwa in haltlose
und durchschaubare Widersprüche verrannte), was insofern für ihre Glaubwür- digkeit bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Gesamtdarstellung spricht.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung kommt sodann insbesondere auch dem Detail, dass der Beschuldigte aufgrund des überraschenden Klingelns des Telefons von der Privatklägerin abgelassen und mit derer Kollegin über das Telefon gesprochen habe, grosse Glaubhaftigkeit zu. Gerade die relative Aussergewöhnlichkeit dieses Umstandes spricht dagegen, dass die Privatklägerin 1 ihn frei erfunden haben könnte. Die Privatklägerin erklärte zudem nachvollziehbar, dass sie und ihre Kollegin auf diese Art, bei ungewöhnlich langem Wegbleiben einer von ihnen, aufeinander aufpassen würden (vgl. Urk. HD 1/2 S. 2 und HD 4/5 S. 6). Sodann schilderte sie höchst anschaulich, wie sie in ihrer Todesangst beim Vernehmen des klingelnden Handys realisiert habe, dass sie jetzt etwas machen müsse, um hier lebend wegzukommen, und es ihr schliesslich gelungen sei, das Handy zu finden (Urk. HD 4/1 S. 44). Sie wisse nicht mehr, ob sie das Handy aus der Jackentasche, welche über den Vordersitz gehangen habe, aus der Handtasche genommen habe; sie habe es jedenfalls von dort herausgenommen (Urk. HD 4/5 S. 13). Weiter erscheint auch nicht lebensfremd, sondern gut vorstellbar, dass der Beschuldigte durch das unerwartete Klingeln des Telefons aufgeschreckt und aus seinem Konzept gerissen wurde.
Auch dass die Privatklägerin 1 nach dem Vergewaltigungsversuch wieder in den Beifahrersitz des Autos des Beschuldigten stieg, um mit ihm von ... nach Zürich zurück zu fahren, erscheint entgegen der pauschalen Behauptung der Verteidigung nicht lebensfremd. Den anschaulichen und nachvollziehbaren Aussagen der Privatklägerin ist sinngemäss zu entnehmen, dass der Beschuldigte (der auf der Beifahrerseite gewartet habe, bis sie eingestiegen sei) darauf bestanden habe, und sie eingewilligt (bzw. ihren zuvor geäusserten Plan, mit dem Taxi zurückzufahren, aufgegeben) habe, weil sie Angst gehabt habe, den mittlerweile ruhiger gewordenen Beschuldigten durch eine weiteres Nein zu provozieren (vgl. Urk. HD 4/1 S. 4 und HD 4/5 S. 13).
Den Ausführungen der Verteidigung, dass sich die Belastungen der Privatklägerin 1 nicht durch ärztliche Befunde objektivieren, kann sodann nur teilweise
gefolgt werden. Zutreffend ist lediglich, dass die Privatklägerin sich unmittelbar nach der Tat nicht ärztlich untersuchen liess, und deshalb die körperlichen Folgen des Würgens und Schlagen durch den Beschuldigten nicht medizinisch dokumentiert sind. Dies ist damit nachvollziehbar zu erklären, dass sich die Privatklägerin 1 vorerst aus Angst vor Vergeltung durch den Beschuldigten und mangels Vertrauen in die ihr unbekannte hiesige Justiz, aber auch aus Scham, vor einer Anzeige und einer medizinischen Untersuchung fürchtete. Die im Recht liegenden Arztberichte (Urk. HD 37/1-3, auch HD 10/5) bezeugen aber jedenfalls die psychischen Folgen des gegen sie verübten Übergriffs bzw. namentlich die posttraumatische Belastungsstörung. Sodann wird im Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 15. Juli 2014 ausgeführt, dass aus dem vorliegenden Akteninhalt zwar keine objektiven Verletzungsbefunde nachvollzogen werden könnten. Folge man aber den subjektiven Aussagen der Betroffenen, einer Zeugin, sowie der behandelnden Ärztin und der Physiotherapeutin, könnten die beschriebenen Symptome und nicht mehr objektivierbaren Befunde (Würgemale, Schmerzen, psychische Symptome etc.) aus rechtsmedizinischer Sicht ohne Weiteres mit einem Würgevorgang, wie er von der Privatklägerin 1 beschrieben werde, in Einklang gebracht werden. Die Aussage, dass sich drei Wochen nach dem Ereignis keine von Aussen sichtbaren Verletzungen der Halshaut mehr gefunden hätten, stehe nicht im Widerspruch zu den Angaben zur Vorfallszeit, da sich Hauteinund -unterblutungen nach einer derart langen Zeitspanne bereits wieder vollständig abgebaut haben können (Urk. HD 10/13A
S. 7). Damit vermögen die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen die
Darstellung der Privatklägerin 1 zumindest teilweise zu untermauern und widersprechen dieser im Übrigen in keiner Weise.
Den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 vermögen die pauschalen und ausweichenden Aussagen des Beschuldigten nichts entgegen zu setzen. Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2.1. der Anklageschrift ist somit aufgrund der vorhandenen Beweismittel erstellt.
Einzig das mit Anklage behauptete Knien des Beschuldigten auf der Brust
der Privatklägerin 1 in diesem Punkt sind die (impliziten) vorinstanzlichen Erwägungen zu präzisieren bzw. korrigieren kann nicht erstellt werden. Die Privatklägerin 1 gab lediglich glaubhaft an, dass der Beschuldigte (während des Würgens) auf ihr gekniet habe (Urk. 4/1 S. 8), führte hiezu aber nichts näheres aus.
Ungeachtet des Wegfall dieses Details bleibt erstellt, dass diese sich in unmittelbarer Lebensgefahr befand. Laut dem Aktengutachten des IRM vom
15. Juli 2014 können die von der Privatklägerin 1 geschilderten Symptome, insbesondere der unwillkürliche Urinabgang, als Zeichen einer kreislaufrelevanten Halskompression mit hieraus resultierender Durchblutungsstörung des Gehirns interpretiert werden. Folge man also diesen subjektiven Angaben, so sei eine unmittelbare Lebensgefahr durch den geltend gemachten Angriff gegen den Hals zu bejahen (Urk. HD 10/13A S. 8). Gemäss diesem Aktengutachten hätte ein Knien des Beschuldigten im Brustbereich der Privatklägerin 1 lediglich einen weiteren (selbständigen) lebensbedrohlichen Vorgang dargestellt.
Tätlichkeiten (Anklageziffer 1.2.2.)
Auch dieser Teilsachverhalt ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 erstellt mit der Präzisierung, dass es zwei Ohrfeigen waren wobei zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. HD 58 S. 93 f.).
Drohung (Anklageziffer 1.2.3.)
Auch hinsichtlich dieses Sachverhalts kann auf die glaubhafte Darstellung der Privatklägerin 1 abgestellt und zur Begründung wiederum auf die überzeugenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. HD 58 S. 94 f.).
4. Fazit
Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte im Zusammenhang mit der Privatklägerin 1 sind demnach im Wesentlichen erstellt.
Vorwürfe betreffend die Privatklägerin 2 (B. )
Anklagevorwurf
Qualifizierte Vergewaltigung (Anklageziffer 1.3.1.)
Die Anklage sich diesbezüglich auf die Aussagen der Privatklägerin 2 stützend wirft dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen vor, dass er in der Nacht vom 18./19. November 2012 vorerst entgegen der Abmachung von der Privatklägerin 2 verlangt habe, dass sie ohne Kondom mit ihm verkehre, worauf diese ihn ersatzweise oral stimuliert habe. Als darauf die auf dem Beifahrersitz sitzende Privatklägerin dabei gewesen sei, ihre Hosen auszuziehen, habe er plötzlich die Lehne des Beifahrersitzes nach hinten gelehnt und sich auf die Privatklägerin 2 gelegt. Dabei habe er mit seinem Unterarm willentlich auf ihren Hals gedrückt, wodurch diese keine Luft mehr bekommen habe und widerstandsunfähig geworden sei. Hierauf habe er an der widerstandsunfähigen Privatklägerin 2 gegen deren Willen ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzogen, wobei er mit seinem ganzen Gewicht auf ihr gelegen sei und ihr weiterhin den Hals zugedrückt habe bis zum unfreiwilligen Urinabgang
bei derselben.
Mit dem oben geschilderten Würgen am Hals und Drücken auf den Brustkorb der Privatklägerin 2 habe er diese in eine unmittelbare Lebensgefahr gebracht, da die Gefahr von Durchblutungsstörungen im Gehirn und einem Erstickungstod bestanden habe (Urk. HD 19 S. 6).
Raub (Anklageziffer 1.3.2.)
Nach dieser Vergewaltigung habe der Beschuldigte, nachdem er den Beifahrersitz wieder nach oben gerichtet habe, der Privatklägerin 2 mit seinem Handrücken erneut den Hals zugedrückt und von ihr den bereits bezahlten Dirnenlohn von Fr. 100.zurückverlangt, bis diese das Geld aus ihrer Handtasche genommen und er es an sich genommen habe (Urk. HD 19 S. 7).
Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestreitet den vorgeworfenen Sachverhalt. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 2 vom 11. Juni 2013 erklärte der Beschuldigte, diese würde sich irren, bzw. ihn mit einer anderen Person verwechseln, er sei nicht so ein Mensch. Auf Vorhalt, ein Irrtum in der Person erscheine wenig plausibel, nachdem er von ihr klar als Täter identifiziert worden sei, meinte er sinngemäss, diese habe ihn nur deshalb wiedererkannt, weil ein Bild von seinem Auto aufgehängt gewesen sei. Weiter meinte er (u.a.) sinngemäss, dass wenn ihre Geschichte zutreffend wäre, sie doch Fingerabdrücke in seinem Auto hätte hinterlassen müssen (Urk. ND 1/3/4 S. 17 = Urk. HD 3/3 Blatt 2). Auch vor Vorinstanz gab er an, er kenne die Privatklägerin 2 nicht und habe sie nie getroffen. Er könne nicht eine fremde Frau treffen. Gefragt, ob er eine Erklärung dafür habe, wieso er von ihr ohne Grund belastet werden sollte, antwortete er (u.a.), woher er das wissen solle, er sei seit 20 Jahren nie in ... gewesen. Er würde alles akzeptieren, wenn jemand ein Bild zeigen könnte, worauf ersichtlich wäre, dass er mit seinem Auto in ... gewesen sei (Prot. I S. 12 f.). Entsprechende Aussagen machte er auch vor dem Berufungsgericht (vgl. Prot. II S. 18 f.)
Beweiswürdigung
Glaubwürdigkeit der involvierten Personen
Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2
Die generelle Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 ist zu bejahen, wobei zur Begründung auf die vorstehenden Erwägungen zur Privatklägerin 1 verwiesen werden kann (Ziff. B.3.1.2.), welche hier analog gelten. Namentlich gilt auch hier, dass das Zögern bzw. sich zur-Anzeige-Durchringen Müssen der Privatklägerin 2 mit ihrem schwachen sozialen Status erklärt werden kann und vor diesem Hintergrund gerade für deren Glaubwürdigkeit spricht. Ihre Antwort anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Dezember 2012 auf die Frage, wieso sie sich erst jetzt zu einer Anzeige entschlossen habe, demonstriert dies anschaulich: Als sie
ihren Kolleginnen vom Vorfall erzählt habe, hätten diese zu ihr gesagt Ja du bist eine Nutte und bei dieser Arbeit musst Du mit solchen Sachen rechnen (Urk. ND 1/3/1 S. 12).
3.1.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie der weiteren Personen
Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (Ziff. B.3.1.1. und 3.1.3.).
Sachverhaltswürdigung
Identifikation des Täters
Die Verteidigung bringt auch hier die bereits dargelegten Einwände gegen das Setting der Lebendwahlkonfrontation vor. Darüber hinaus führt sie aus, dass die Privatklägerin 2 den Beschuldigten nicht einwandfrei habe identifizieren können, da sie die Männer mit Nummer 2 und 5, also gerade nicht allein den Beschuldigten, als den eventuellen Täter bezeichnet habe. Ihre spätere Aussage anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, wonach sie den Beschuldigten als Täter bezeichnet habe (Urk. ND 1/3/4 S. 16), könne die fehlende Identifizierung nicht mehr gut machen. Allein schon der Umstand, dass der Beschuldigte hinter einer Trennscheibe habe sitzen müssen, habe ihr doch suggeriert, dass es der Täter sein müsse (Urk. HD 37 S. 5; Urk. 74 S. 15).
Der Standpunkt der Verteidigung kann nicht geteilt werden. Die Vorinstanz hat überzeugend dargetan, dass trotz nicht eindeutiger Identifizierung anlässlich der Lebendwahlkonfrontation, in Anbetracht sämtlicher dafür sprechender Indizien an der Täterschaft des Beschuldigten nicht gezweifelt werden kann. Auf ihre Ausführungen kann vorab verwiesen werden (Urk. HD 58
100 f.), unter Anfügung des Folgenden.
Lebendwahlkonfrontation
Die Lebendwahlkonfrontation fand am 11. März 2013 statt. Der Privatklägerin 2 wurden die gleichen Personen vorgesetzt wie der Privatklägerin 1 (vgl. Urk. ND 1/1/15 und HD 1/16). Dass das Setting dieser Lebendwahlkonfrontation und
die Auswahl der Vergleichspersonen nicht zu beanstanden ist, wurde bereits ausgeführt (vorstehend Ziff. B.3.2.1.1.a). Die Privatklägerin 2 gab an, dass es sich bei der Person mit der Nummer 2 [dem Beschuldigten] der Person mit der Nummer 5 [der Vergleichsperson Q. ] um den Täter handeln könne. Auf Nachfrage gab sie an, dass es eher der Mann mit der Nummer 5 gewesen sei (Urk. ND 1/3/2 S. 1 f.; ND 1/1/5). Dass sich die Privatklägerin 2 im Unterschied zur Privatklägerin 1 bei der Identifizierung des Täters nicht sicher war, ist kein Hinweis auf eine Falschaussage, sondern lässt sich plausibel damit erklären, dass sie den Täter offenbar weniger gut beobachten konnte. Die Privatklägerin 2 deklarierte ihre Unsicherheit offen und fügte nachvollziehbar hinzu, dass es so sei, dass sie den Täter damals nur seitlich und sitzend gesehen habe. Sie habe ab und zu einen Blick auf ihn geworfen. Es sei immer dunkel gewesen, der Täter habe das Innenlicht des Autos nie angeschaltet. Es seien der Bauch und der Blick, weshalb sie glaube, dass es der Mann mit der Nummer 2 der mit der Nummer 5 gewesen sein müsse. Sie habe in ihrem Kopf vor sich, wie sein Geruch gewesen sei er habe gestunken - und dann sehe sie auch noch sein verzerrtes Gesicht vor sich (Urk. ND 1/3/2 S. 2). Bereits anlässlich ihrer ersten Befragungen im Dezember 2012 gab sich die Privatklägerin 2 im Hinblick auf eine Identifizierung des Täters weniger sicher als die Privatklägerin 1. Während Letztere, wie ausgeführt, spontan von sich gab, dass sie das Gesicht des Täters vor sich sehe und das nie vergessen werde, gab die Privatklägerin 2 damals (auf entsprechende Frage) vorsichtig an, sie glaube ja, sie würde den Täter wiedererkennen (Urk. ND 1/3/1 S. 10 f.). Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren und authentisch wirkenden Aussagen erscheint verständlich, dass das Resultat der Lebendwahlkonfrontation nicht eindeutig ausfiel. Immerhin aber tippte sie auch auf den Beschuldigten. Der Lebendwahlkonfrontation kommt damit sehr wohl ein gewisser Beweiswert zu, auch wenn er nicht das Gewicht erreicht wie im Falle der Privatklägerin 1 und deshalb für sich alleine zur Erstellung der Täterschaft nicht ausreicht.
Weitere Indizien
Zur rechtsgenügenden Gewissheit wird die Täterschaft des Beschuldigten indes im Verbund der Lebendwahlkonfrontation mit allen übrigen ihn belastenden Indizien:
Hinsichtlich der allgemeinen Indizien, welche für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen, kann an auf die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Übergriff auf die Privatklägerin 1 verwiesen werden (vorstehend Ziff. B.3.2.1.1.b.).
Spezifisch auf den Übergriff der Privatklägerin 2 bezogen spricht zusätzlich für die Täterschaft des Beschuldigten (wobei zur vollständigen Begründung auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, Urk. HD 58 S. 100 f.):
dass der von der Privatklägerin 2 bezeichnete Tatort nur wenige Meter neben dem von der Privatklägerin 1 bezeichneten entfernt liegt (vgl. Urk. ND 1/1/18 S. 2 und HD 1/15 S. 2),
dass auch die Privatklägerin 2 ausführte, der Täter habe ein kleines ... Auto gefahren, und überdies in sehr anschaulichen, klar selbst Erlebtes bezeugenden Worten auch die Marke desselben benennen konnte (vgl. Urk. ND 1/3/1 S. 2: Ca. um 23.30 Uhr hielt ein ... Opel. Ich konnte merken, dass es ein Opel war, weil das Opel-Zeichen an seinem Schlüsselbund hing, vgl. auch a.a.O. S. 11: Es ist ein ... Auto nicht ganz .... Ich denke, dass es ein Opel war, denn an seinem Schlüsselanhänger hing ein OpelZeichen. Das weiss ich mit Bestimmtheit.),
dass es im Fall der Privatklägerin 2 wie in demjenigen der Privatklägerin 1 darum ging, entgegen der ursprünglichen Abmachung plötzlich und überraschend ungeschützten Geschlechtsverkehr zu erzwingen,
dass die Privatklägerin 2 im Rahmen ihrer Einvernahmen vom 11. Dezember 2012 und vom 11. Juni 2013 jeweils präzise und treffende Täterbeschreibungen zu Protokoll gab (Urk. ND 1/3/1 S. 10, ND 1/3/4 S. 12 f.),
wobei namentlich der ersteren (welche vor der Lebendwahlkonfrontation vom 11. März 2013 erfolgte) eine grosse Aussagekraft zukommt,
dass die Privatklägerin 2 in beiden Einvernahmen beschrieb, wie der Täter auf seine Finger gezeigt und erklärt habe, eine Frau und zwei Kinder zu haben (ND 1/3/1 S. 10, ND 1/3/4 S. 8), eine Schilderung, die aufgrund ihrer Farbigkeit nicht erfunden sein kann, und auf den Beschuldigten zutrifft.
Ergänzend zu den Ausführungen der Vorinstanz ist auf einen weiteren charakteristischen Umstand hinzuweisen, welcher deutlich dafür spricht, dass es sich in beiden Fällen um den gleichen Täter, und damit den Beschuldigten, handelte:
Sowohl die Privatklägerin 1 als auch die Privatklägerin 2 gaben an, dass sie mit dem Täter aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten nur rudimentär hätten kommunizieren können. Beide erwähnten insbesondere mehrfach, dass dieser sehr oft ein blosses no problem auch ein verdoppeltes no problem, no problem als Antwort Bemerkung von sich gegeben habe (so die Privatklägerin 1 in Urk. HD 4/1 S. 2 und 5, Urk. HD 4/5 S. 5 und 6; die Privatklägerin 2 in Urk. ND 1/3/1 S. 5, 6 und 10; ND 1/3/4 S. 7, 8 und 10). Dabei sticht beispielsweise hervor, dass der Täter in beiden Fällen die jeweilige (sinngemässe) Frage der Privatklägerinnen, wann die (ungewöhnlich lange) Fahrt (zum Tatort) ende, mit no problem beantwortete (Privatklägerin 1 in Urk. HD 4/1 S. 2 Frage 13 / Privatklägerin 2 in Urk. ND 1/3/1 S. 6 Frage 20). Auch fällt auf, dass er nach beiden sexuellen Übergriffen die Situation jeweils mit der Bemerkung No problem zu bagatellisieren versuchte (vgl. Urk. HD 4/1 S. 4 betr. Privatklägerin 1: Ich sagte, dass ich mit dem Taxi zurückfahren werde. Er sagte, dass er mich zurückbringen würde und es würde keine Probleme geben. und Urk. 1/3/1 S. 5 betr. Privatklägerin 2: Er setzte sich wieder normal auf den Fahrersitz. Er war so frech und tätschelte meine Wange und sagte:
«No problem, no problem»).
In Betrachtung aller relevanter Umstände kann nicht daran gezweifelt werden, dass es sich bei dem von der Privatklägerin 2 bezeichneten Täter um den Beschuldigten handelt.
Tatnachweis
Auch betreffend die Privatklägerin 2 machte die Verteidigung vor Vorinstanz geltend, dass deren Aussagen inhaltlich nicht über alle Zweifel erhaben seien. Diesbezüglich habe die Staatsanwaltschaft schon das falsche Datum eingeklagt, wobei nicht von einem Verschreiber derselben auszugehen sei, weshalb die diesbezügliche Annahme der Vorinstanz willkürlich sei (Prot. I S. 31; Urk. 74 S. 14). In Frage käme nicht die Nacht von 18./19. November 2012, sondern wohl diejenige vom 18./19. Oktober 2012. Weiter habe auch die Privatklägerin 2 nicht unmittelbar nach dem angeblichen Vorfall, sondern erst viel später, nämlich am 11. Dezember 2012 ausgesagt. Auch sie habe ja zuerst noch mit dem Polizisten L. gesprochen. Sie habe demnach ausreichend Zeit gehabt, zu überlegen, wie sie ihre Belastungen vorbringen wolle. Dem Arzt im Spital ... habe sie gemäss Spitalbericht vom 23. Oktober 2012 den Vorfall anders geschildert als später in der Untersuchung, nämlich, dass sie beim Geschlechtsverkehr mit der rechten Brustkorbseite gegen das Steuerrad geschlagen habe. Damit könnten die Rippenprellungen durchaus erklärt werden. Gemäss dem Gutachten des IRM vom 15. Juli 2014 könne hingegen das Vorliegen von Rippenbrüchen nicht nachvollzogen werden, zumal Rippenbrüche im Bericht des Spitals ... explizit verneint würden. Ebenfalls sei unklar, ob überhaupt eine posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen habe und (noch) vorliege. Auch im Falle der Privatklägerin 2 falle auf, dass deren Behauptungen durch nichts Objektives, insbesondere nicht durch Arztberichte erhärtet würden. Aufgrund dieses Fehlens von klaren objektiven Hinweisen sei zu schliessen, dass die Angaben dieser wie der anderen Privatklägerinnen in der behaupteten Form nicht zutreffen könnten, sondern mindestens überzeichnet und übertrieben seien (Urk. HD 43 S. 9 f.; Prot. I S. 21; Urk. 74 S. 14). Es sei nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin 2 nicht schon früher als Prostituierte gearbeitet und aus anderen Grün- den traumatisiert sei (Prot. I S. 30, vgl. auch Prot. II S. 25).
Die Argumentation der Verteidigung vermag wiederum nicht zu überzeugen. Vielmehr kann auch hier in allen wesentlichen Punkten der Vorinstanz gefolgt werden, auf welche vorab verwiesen werden kann (Urk. HD 58
95-103). In Zusammenfassung und Ergänzung derselben kann das Folgende
ausgeführt werden.
Allgemeines
Hinsichtlich des Tatzeitpunkts ist entgegen der Anklage nicht vom 18./19. November, sondern vom 18./19. Oktober 2012 auszugehen (vgl. dazu nachstehende lit. b). Die polizeiliche Befragung der Privatklägerin 2 fand am
11. Dezember 2012 statt (Urk. ND 1/3/1). Vor dieser ersten formellen Einvernahme führte auch die Privatklägerin 2 ein Gespräch mit den Polizeibeamten der Milieuaufklärung (vgl. a.a.O. S. 1). Gemäss Aussage des Polizisten L. dauerte dieses Gespräch nur kurz (vgl. Urk. HD 5/34 S. 5). Die Privatklägerin 2 deponierte demnach erst rund 2 Monate nach dem Vorgefallenen formelle Aussagen. Dass dieser Umstand deren Glaubwürdigkeit nicht beeinträchtigt, wurde bereits dargetan. Die verzögerte Aussagebereitschaft spricht auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, denn diese sind, wie im Folgenden zu zeigen ist, detailreich, anschaulich und konstant, ohne dass Lügensignale zu erkennen sind.
Für die Wahrheit ihrer Darstellung spricht vorerst schon, dass die Privatklägerin bei der Aussage vor der Polizei zeitweise sehr stark mit ihren Emotionen zu kämpfen hatte. So begann sie bereits kurz nach Beginn der Befragung zu zittern und zu weinen, sodass diese unterbrochen werden musste (Urk. ND 1/3/1 S. 2). Als sie später den eigentlichen Übergriff zu schildern anfing, kamen ihr wiederum mehrmals die Tränen, und sie musste mehrmals (leer) schlucken und konnte kaum sprechen (a.a.O. S. 4). Im weiteren Verlaufe der polizeilichen Befragung wie auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schien sie sich dann gefasst zu haben (jedenfalls finden sich keine Protokollnotizen mehr hinsichtlich ihres Gemütszustandes). Die spontanen Gefühlsausbrüche der Privatklägerin 2, welche nicht gespielt sein können, weisen klar auf selbst Erlebtes hin und zeigen deutlich (auch wenn sie hinsichtlich ihrer Stärke und Andauerns nicht
das Ausmass der Emotionen der Privatklägerin 1 annehmen), dass das Vorgefallene in ihrer Erinnerung anlässlich der Befragung durch die Polizei noch stark präsent war.
Dass die Privatklägerin 2 durch das Erlebte eine starke Traumatisierung erfuhr, geht sodann aus mehreren Zeugenaussagen hervor. R. , die Sozialarbeiterin im J. -Bus, welche die Bezugsperson für die Privatklägern 2 war, gab an, dass diese am 22. Oktober 2012 in den Bus gekommen sei und dabei sehr stark traumatisiert gewirkt habe. Sie sei irgendwie nicht wiederzuerkennen gewesen, habe versteinert und apathisch gewirkt. Sie habe Mühe mit dem Atmen gehabt. Die mit ihr (R. ) arbeitende Mitarbeiterin, eine Krankenschwester, habe sofort erkannt, dass die Privatklägerin 2 allenfalls schwerer verletzt sein könnte. Sie hätten dann trotz anfänglicher Ablehnung der Privatklägerin 2 darauf beharrt, dass diese sich in ärztliche Behandlung begebe, und sie ins Spital ... gebracht. Ihr (R. ) sei auch aufgefallen, dass die Privatklägerin 2 beim Rauchen kaum die Zigarette habe halten können, weil sie stark gezittert habe. Sie habe zwei Mal versucht, soweit das sprachlich gegangen sei, von der Privatklägerin 2 zu erfahren, was passiert sei. Doch diese habe nicht darüber sprechen können, und beim zweiten Mal seien ihr Tränen über das Gesicht gelaufen (Urk. HD 5/20 S. 4 f.). Am nächsten Tag, dem 23. Oktober 2012, habe sie die Privatklägerin 2 dann noch einmal gesehen; diese habe wieder angefangen zu weinen und sei sehr blass gewesen. Ihr (R. ) sei einfach klar gewesen, dass was Schlimmes passiert sei. Ihr subjektiver Eindruck sei gewesen, dass die Privatklägerin 2 versucht habe, den Vorfall zu verdrängen (a.a.O. S. 5). Die Sozialarbeiterin K. sagte aus, sie wisse einfach noch, dass die Privatklägerin 2 massive Schlafstörungen und Angstzustände gehabt habe, und sie habe diese deswegen auch beraten. Der Vorfall habe massive Auswirkungen auf die Privatklägerin 2 und ihr Privatleben gehabt. Offenbar habe diese deswegen auch Probleme mit ihrem Freund gehabt (Urk. 5/26 S. 5).
Im Arztbericht von med. pract. P. vom 13. November 2014 wird der Privatklägerin 2 eine posttraumatische Belastungsstörung, verursacht durch den gewaltsamen Übergriff des Beschuldigten, attestiert (Urk. HD 39/3). Auch wenn
diesem Bericht aufgrund des Umstandes, dass sich die Privatklägerin 2 erst seit dem 21. August 2014 in der psychotherapeutischen Behandlung der Ärztin P. befand bezogen auf den Tatzeitraum kein allzu grosser Beweiswert zugemessen werden kann, vermag er doch die glaubhaften Schilderungen der vorstehend erwähnten Zeuginnen zusätzlich zu untermauern. Weiter bestätigt auch der Bericht der Frauenberatung sexuelle Gewalt wo die Privatklägerin 2 seit dem 13. Dezember 2012 Beratungstermine wahrnahm eine immense psychische Belastung durch den Vorfall und das Zeigen von spezifischen Symptomen bei einer posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. HD 39/2).
Diese ausgewiesenen psychischen Auffälligkeiten der Privatklägerin 2, welche unabhängig voneinander kurz nach der Tat von zwei Sozialarbeiterinnen und später auch im Rahmen der Erstbefragung von den Polizeibehörden beobachtet werden konnte, sprechen deutlich für den Wahrheitsgehalt ihrer Belastungen gegen den Beschuldigten.
Die Mutmassung der Verteidigung, dass die Privatklägerin 2 bereits aufgrund früherer Tätigkeit als Prostituierte traumatisiert worden sein könnte, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr spricht etwa die in den Untersuchungsakten liegende tagebuchähnliche Auflistung der Privatklägerin 2 (Urk. ND 1/1/9; deutsche Übersetzung in ND 1/1/10) dagegen. Die Privatklägerin 2 beschreibt darin ihre Ankunft in Zürich am 23. September 2012, die Einholung der Prostitutionsbewilligung am 25. und 26. September 2012 und führt aus, dass in der Nacht vom 27. September 2012 die Frauen, die im Bus arbeiteten, ihr alles erklärt hätten, worauf sie achten solle etc.; sie sozusagen aufgeklärt hätten. In der Folge listete die Privatklägerin für jeden Tag penibel ihre Einnahmen und Ausgaben auf und hielt fest, was im Saldo übrigblieb. Diese detaillierte Auflistung ihrer finanziellen Situation und Sparbemühungen wirkt sehr authentisch, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass diese tagebuchähnlichen Notizen jeweils am zeitnah zum angegebenen Tagesdatum erstellt worden sind. An einzelnen Tagen sind sodann verschiedene lebensnah wirkende Bemerkungen hinzugefügt, aus denen zu schliessen ist, dass die Privatklägerin 1 zum ersten Mal in Zürich war und sich hier grundsätzlich wohl fühlte. So notierte sie beispielsweise nach der
Abrechnung vom 29. September 2012, dass sie heute einen Flohmarkt entdeckt und sehr gute Sachen (für Fr. 100.-) gekauft habe. Unter dem 30. September 2012 notierte sie, dass sie heute eine Kirche entdeckt habe, und es ein wundervolles Gefühl gewesen sei, spazieren zu gehen und in der Kirche zu verweilen, und dass sie in Zukunft öfters hierher kommen werde. Weiter hielt sie jeweils mit sichtlichem Stolz fest, wenn sie tausend Franken zusammengespart hatte; so erstmals unter dem 1. Oktober 2012: Oh mein lieber Gott, ich habe meine ersten ersparten Tausender. Ich denke, dass ich meine Schulden bezahlen können werde, und wieder am 10. Oktober 2012: Danke lieber Gott. ich habe den zweiten ersparten Tausender jetzt auch. Die jüngste Auflistung ihrer Einnahmen und Ausgaben datiert vom 17. Oktober 2012. Darunter schrieb sie offensichtlich am Sonntag, dem 21. Oktober 2012 einen letzten Eintrag: Seit zwei Tagen kann ich nicht arbeiten am Donnerstag hat mich ein orbitales Trauma getroffen heute ist schon Sonntag ich leide schrecklich ich kann nicht rausgehen arbeiten was wird so nur aus mir (bzw. der letzte Satzteil alternativ gemäss der Übersetzerin: was soll ich jetzt nur machen . Dieses aufgrund seiner Originalität als authentisch einzustufende Tagebuch steht im Einklang mit den Beobachtungen, welche die Sozialarbeiterinnen der J. Frauenberatung gemacht hatten, und spricht deutlich dafür, dass es erst der Übergriff des Beschuldigten war, der zu ihrer Traumatisierung geführt hatte.
Für die Aussagen der Privatklägerin 2 spricht weiter, dass diese nur wenige Tage nach dem Vorfall, am 23. Oktober 2012, das Spital ... aufsuchte und dort Rippenprellungen festgestellt wurden (Urk. ND 1/5/1; vgl. auch ND 1/5/6). Diese Verletzungen können gemäss dem Gutachten des IRM vom 15. April 2014, so wie von der Privatklägerin 2 den Strafbehörden berichtet werde, durch Druck mit den Ellenbogen (des Täters) auf den Brustkorb entstanden sein (Urk. HD 10/13A
S. 8). Dass die Privatklägerin 2 damals den Spitalärzten gegenüber verharmlosend angab, sie habe sich beim Geschlechtsverkehr im Auto am Lenkrad gestossen, erklärt sich damit, dass diese zu jenem Zeitpunkt über das tatsächliche Vorgefallene aufgrund ihrer Traumatisierung sowie aus Scham und Angst noch nicht reden konnte, und steht deshalb nicht im Widerspruch zu ihrer Darstellung vor den Strafbehörden. Wie bereits dargelegt vermochte sich die Privatklägerin 2
zu Beginn selbst nicht gegenüber den ihr vertrauten Sozialarbeiterinnen der J. -Frauenbetreuung zu öffnen. Auch dass die Privatklägerin 2 durchge-
hend von Rippenbrüchen sprach, vermag die Glaubhaftigkeit ihrer (übrigen) Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Allein anhand des subjektiven Schmerzempfindens mögen Rippenbrüche von Rippenprellungen durch einen Laien nicht zu unterscheiden sein. Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass es nicht etwa die Privatklägerin 2 selber, sondern die am Abend des 22. Oktober 2012 zusammen mit R. im J. -Bus anwesende Krankenschwester war, welche als erste aussprach, dass eine Rippe gebrochen sein könnte, (und aus diesem Grund zusammen mit der Sozialarbeiterin R. auf einem Spitalbesuch beharrte; Urk. HD 5/20 S. 5). Dass im Spital dann lediglich Prellungen diagnostiziert wurden, mag die Privatklägerin 2 allein schon aus sprachlichen Gründen nicht mitbekommen haben. Hinzu kommt, dass selbst der damals behandelnde leitende Arzt des Spitals ..., Dr. med. S. , im Nachhinein einräumte, es sei nicht definitiv zu sagen sei, ob es sich bei den erlittenen Verletzungen der Patientin lediglich um eine Prellung der Rippen um eine Rippenfraktur gehandelt habe. In der durchgeführten Röntgenkontrolle habe kein Rippenbruch dargestellt werden können, allerdings seien diese Brüche auch schlecht sichtbar im Röntgen. Eine therapeutische Konsequenz entstehe daraus aber nicht, da die Behandlung für Prellung und Bruch dieselbe sei (vgl. dessen Schreiben vom 9. Januar 2013 an die Staatsanwaltschaft, Urk. ND 1/5/6 S. 2). Dass die Ärzte des Spital ... sich nicht veranlasst sahen, den Befund genauer abzuklären, mag auf die verharmlosende Erklärung der Privatklägerin 2 zurückzuführen sein. Zusammenfassend kann aus den dargestellten Gründen davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin 2 mit ihren Angaben betreffend Rippenbrüche den Beschuldigten nicht etwa übermässig belasten wollte, sondern (höchstens) unwillentlich falsch aussagte. Im Fazit ist festzuhalten, dass die von objektiver ärztlicher Seite festgestellten körperlichen Verletzungen der Privatklägerin 2 ein weiteres, sehr deutliches Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer vor den Strafbehörden deponierten Darstellung ist.
Vorwurf der qualifizierten Vergewaltigung
aa) Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass aufgrund der Angaben der Privatklägerin 2 zum Tatdatum das in der Anklageschrift festgehaltene Datum vom 18./19. November 2012 als offensichtlicher Verschreiber der Staatsanwaltschaft qualifiziert und auf den 18./19. Oktober 2012 korrigiert werden muss. Daran ändert auch nichts, dass der vor Vorinstanz anwesenden Staatsanwalt den Verschreiber nicht direkt bestätigen konnte (sondern lediglich angab, dass es sich bei den Daten in der Anklage um ungefähre Angaben handle und er eine allfällig notwendige Abänderung des Datums dem Gericht überlasse; Prot. I S. 29), hatte dieser zu jenem Zeitpunkt doch offensichtlich die einschlägigen Aussagen der Privatklägerin 2 nicht mehr vor Augen. Diese führte in der Untersuchung dezidiert aus, dass die Tat am Abend des 18. Oktobers 2012, einem Donnerstag, passiert sei. Sie wisse das ganz genau, weil die Leute vom J. -Bus an jenem Abend nicht im Bus, sondern in einem Gebäude gewesen seien, wo sie einen Vortrag über Selbstverteidigung gehalten hätten, welchem Sie und ihre Kolleginnen zugehört hätten. Danach hätten sie Präservative geholt und seien zu ihrem Standplatz unter der Brücke, dort wo normalerweise der Bus stehe, zurückgegangen (Urk. ND 1/3/1 S. 1 f.; bestätigt in Urk. ND 1/3/4 S. 4: Es war ein Donnerstag. Der J. Bus war nicht dort, es gab aber den Profi-Treff. Von dort aus gingen wir unter die Brücke). Mit dieser farbigen Schilderung eines nicht alltäglichen Arbeitsanfangs (Anhören eines Vortrags der Frauenberatung) hat die Privatklägerin 2 nachvollziehbar dargetan, weshalb ihr das genaue Tatdatum in der Erinnerung haften blieb. Dieser Befund steht auch nicht im Widerspruch zu der bei der Privatklägerin 1 vorgenommenen Beweiswürdigung. Dass Letztere sich im Unterschied zur Privatklägerin 2 nicht mehr an die genaue Tatzeit zu erinnern vermochte, mag gerade daran gelegen haben, dass jenem Übergriff kein aussergewöhnliches Ereignis vorausging.
Die hier vorgenommene Korrektur der Tatzeit führt nicht zu einer Verletzung des Anklageprinzips. Der Beschuldigte und sein Verteidiger waren an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin 2 anwesend; sie wussten demnach, dass der vorgeworfene Übergriff gemäss klarer Aussage derselben am
18./19. Oktober 2012 stattgefunden haben soll und die Anklage diesbezüglich somit einen Schreibfehler enthält.
bb) In Bezug auf den Tatablauf betreffend die Vergewaltigung gab die Privatklägerin 2 anlässlich der polizeilichen Befragung detailliert und anschaulich an, dass der Mann nach Ankunft am Tatort und Übergabe der vereinbarten
Fr. 100.plötzlich Sex ohne Gummi verlangt habe und dass es deshalb zu einem
Streit gekommen sei, weil sie Nein gesagt habe. Er habe dann gemeint, dass sie mindestens das Blasen ohne Gummi machen solle. In der Hoffnung, dass er sich dadurch beruhige, habe sie dann dazu eingewilligt. Danach, als sie glaublich gemeinsam ihre Hose abgezogen hätten, sei der Mann ganz plötzlich, fast akrobatischerweise auf ihr gelegen. Es sei dann alles sehr schnell passiert. Er habe ihr rechtes Bein ganz fest hochgehoben und sei fest und brutal ungeschützt in sie eingedrungen. Dabei habe er seinen Ellenbogen in ihre rechte Seite unterhalb der Brust in den Rippenbereich gedrückt. Sie habe fast keine Luft mehr bekommen. Sie wisse nicht mehr, was sie am meisten geschmerzt habe: der Vaginalbereich, der Brustkorb die rechte Seite. Nachdem er seine Befriedigung gehabt habe, habe er noch einige Zeit auf ihr gelegen, danach habe er sich wieder abgedreht und sich auf den Fahrersitz gesetzt (Urk. HD 1/3/1 S. 4 f.). Die Privatklägerin 2 führte vor der Polizei nie aus, dass sie (bereits) während der Vergewaltigung gewürgt worden sei und Urinabgang gehabt habe; entsprechende Angaben machte sie erst im Zusammenhang mit dem auf die Vergewaltigung folgenden Raub (vgl. hiezu die Erwägungen der Vorinstanz in Urk. HD 58 S. 98 ff. sowie nachstehende lit. c). Sie gab lediglich an, dass sie während der Vergewaltigung fast keine Luft bekommen habe, führte dies aber sinngemäss darauf zurück, dass der Mann mit seinem Ellenbogen in die Seite drückte und mit seinem ganzen Gewicht auf ihr lag.
Anlässlich der staatsanwaltscha ftlic he n Einverna hme bestätigte die Privatklägerin 2 im Wesentlichen mit neuen Worten den vor der Polizei geschilderten Ablauf der Vergewaltigung: Nachdem sie am Tatort das vereinbarte Geld in ihre Tasche gesteckt und das Präservativ hervorgenommen habe, habe er gemeint, er brauche keinen Gummi. Sie habe gemeint doch und es habe einen diesbezüglichen Wortwechsel gegeben. Die ihr vorgehaltene Aussage vor der Polizei, wonach der Mann während dieser Diskussion sehr laut geworden sei (etc.), bestätigte sie und führte aus, dass sie deswegen auch das mit dem Blasen gemacht habe. Als sie danach angefangen habe, die Hose auszuziehen, sei etwas sehr seltsames geschehen. Der Mann habe einen Satz auf ihre Seite gemacht und seinen Ellenbogen in sie gedrückt (Urk. HD 1/3/4 S. 8 f.; die Privatklägerin 2 präzisierte später, er habe seinen Ellenbogen in ihre Körperseite - dabei zeigte sie in ihren Rippenbereich hineingedrückt; a.a.O. S. 11). Er habe dann ein Bein von ihr genommen und es hoch gedrückt. Auch habe er ihr mit seinem Arm in den Halsbereich gedrückt. Sie wisse nicht mehr, ob sie keine Luft mehr bekommen habe, weil er ihr den Arm in den Hals gedrückt habe wegen seinem Gewicht. Danach sei der ungeschützte Geschlechtsverkehr passiert. Als es zu Ende gewesen sei, sei er aus dem Auto gestiegen und sei dann zurück ins Auto gekommen (Urk. HD 1/3/4 S. 9 f.). Auch vor der Staatsanwaltschaft sprach die Privatklägerin 2 somit spontan nicht davon, dass der Mann sie bereits während der Vergewaltigung gewürgt habe. Im Unterschied zu den Aussagen vor der Polizei gab sie allerdings zusätzlich an, dass der Mann mit dem Arm gegen den Hals gedrückt habe. Hinsichtlich dieses neu vorgebrachten Details schien sie sich aber nicht sicher zu sein, gab sie doch auch an, sie wisse nicht mehr, ob sie keine Luft mehr bekommen habe, weil er ihr den Arm in den Hals gedrückt habe wegen seinem Gewicht. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Privatklägerin 2 vor der Staatsanwaltschaft offen deklarierte, dass sie sich damals vor der Polizei besser habe erinnern könne, bzw. ihr das Ganze damals noch präsenter gewesen sei (a.a.O. S. 6), was der gerichtsnotorischen Verblassungstendenz des menschlichen Erinnerungsvermögens entspricht und deshalb für ein glaubhaftes Aussageverhalten spricht. Dem spontan geschilderten Drücken mit dem Arm (nicht der Hand!) gegen den Hals kann vor diesem Hintergrund keine wesentliche Bedeutung zu gemessen werden. Überdies erscheint vorstellbar, dass das geschilderte Drücken des Beschuldigten mit Ellenbogen und Unterarm auf den Brustkorb auch Druck gegen den Halsbereich ausübte.
Erst gegen Schluss der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme im Zusammenhang mit mehreren Nachfragen des Staatsanwaltes machte die Privatklägerin 2 plötzlich Aussagen, wonach sie schon während der Vergewaltigung mit der Hand gewürgt worden sei. Erstmals gab sie auf die Frage, ob es richtig sei, dass sie in der polizeilichen Befragung Seite 4 Vorhalt 17 ausgeführt habe, sie habe immer wieder die Hand des Mannes weggeschoben, an: ja, es sei ihr aber nicht gelungen. Sie habe nicht gewollt, dass der Mann sie so würge (a.a.O.
S. 11). Die Staatsanwaltschaft stellte diesen Vorhalt im Kontext der Vergewalti-
gung (nämlich nach der Frage, ob sie sich gegen diese gewehrt habe). Dies muss als suggestiv bezeichnet werden, denn die Privatklägerin 2 machte die Aussage vor der Polizei in einem ganz anderen Kontext: Sie bezog sich damals darauf, dass der Täter - nach dem Oralverkehr und vor der Vergewaltigung ihr die Kleider vom Unterkörper mit Gewalt habe wegreissen wollen, worauf sie ihm immer wieder gesagt habe er solle warten und seine Hand von ihm weggeschoben habe (vgl. Urk. ND 1/3/1 S. 4 Vorhalt 16 und 17). Diese aus dem ursprünglichen Zusammenhang gerissene Frage der Staatsanwaltschaft mag der Privatklägerin suggeriert haben, dass sie damals ausgesagt habe, dass sie sich während der Vergewaltigung immer wieder gegen die Hand des Beschuldigten habe wehren müssen, und mag vor dem Hintergrund, dass sie sich im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärtermassen nicht mehr so gut an das Geschehen zu erinnern vermochte - die (von ihre Erstaussagen nicht gedeckte) Vorstellung hervorgerufen haben, dass der Beschuldigte sie bereits damals schon mit der Hand gewürgt habe. Im Anschluss an diese Aussage hielt die Staatsanwaltschaft der Privatklägerin 2 weiter vor, dass sie vor der Polizei auch etwas von Urinabgang erwähnt habe, was von der Privatklägerin 2 in ihrer Antwort als zutreffend bestätigt wurde (Urk. ND 1/3/4 S. 11). Auch hier wurde der Kontext der damaligen Aussage der Privatklägerin 2 unterschlagen, was als problematisch angesehen werden muss, mag diese doch aufgrund des vorher (neu) erschaffenen Zusammenhangs des sich Wehrens während der Vergewaltigung, den Eindruck gehabt haben, sie habe auch den Urinabgang damals in diesem Zusammenhang geäussert. Erst mit der nächsten Frage - Zu welchem Zeitpunkt Als er auf ihnen lag und mit ihnen Geschlechtsverkehr hatte als er sie danach in den Hals drückte kehrte der Staatsanwalt zu einer offenen Fragestellung zurück. Die Privatklägerin 2 antwortete differenziert und deklarierte
offen ihr fehlendes Erinnerungsvermögen: Das weiss ich nicht mehr. Ich bemerkte einfach im Nachhinein, dass meine Hose nass war. Beim ersten Würgen hatte ich das Gefühl, dass mir der Kopf platzt und die Augen aus dem Kopf springen. Ich glaube der Urinabgang geschah bei dieser Gelegenheit. Dieser Antwort ist zu entnehmen, dass sich die Privatklägerin 2 lediglich noch an die nassen Hosen nach Beendigung des gesamten Vorfalls zu erinnern vermochte. Zu welchem Zeitpunkt der Urinabgang stattgefunden hat, war ausserhalb ihrer Erinnerung, und wurde von ihr lediglich zu rekonstruieren bzw. rationell zu erklären versucht. Dabei mag sie aber von dem durch den vom Staatsanwalt neu hervorgerufenen Kontext beeinflusst worden sein. Die Antwort der Privatklägerin 2 ergibt jedenfalls insoweit keinen rechten Sinn, als dass ein Nässen der Hosen während des Geschlechtsverkehrs schwer vorstellbar ist, gehen aus ihren übrigen (spontanen) Aussagen doch hervor, dass sie vor dem Geschlechtsverkehr ihre Hose bereits ausgezogen hatte (Urk. ND 1/3/1 S. 4) bzw. zumindest mit einem Bein bereits aus ihrer Hose gestiegen war (Urk. ND 1/3/4 S. 9), und dass sie sich nach dem Geschlechtsverkehr wieder anzog (Urk. ND 1/3/1 S. 5).
Die nächste (und abschliessende) Nachfrage stellte die Staatsanwaltschaft dann bereits wieder mit dem Fokus eingeengt auf die Situation der Wehrens während der Vergewaltigung (Das war vor dem eigentlichen Geschlechtsverkehr), ohne dass nachgefragt und geklärt wurde, was genau unter einem ersten Würgen verstanden werden soll. Dies erscheint wiederum problematisch, sprach doch die Privatklägerin 2 kurz vor diesem Fragenkomplex immerhin auch von zwei Phasen des Würgens während des Raubs (vgl. a.a.O. S. 10: Er drückte dann mit seinem Handrücken völlig meinen Hals zu, von vorne. [ ]. Als er nach der Tasche griff, drückte er noch mehr auf meinen Hals.). Die Antwort der Privatklägerin 2 auf die mehr als Feststellung, denn als Frage formulierte letzte Frage der Staatsanwaltschaft (Das war vor dem eigentlichen Geschlechtsverkehr) fiel wiederum vorsichtig aus - Ich glaube das war, als er auf mir lag. Da war er bereits in mir drinnen. Da ist das wahrscheinlich passiert - und dokumentiert einmal mehr kein direktes Erinnern, sondern blosses Vermuten der Privatklägerin 2. Problematisch ist schliesslich, dass die Staatsanwaltschaft die Privatklägerin 2 nie damit konfrontiert hat, dass ihre (vorsichtigen) Aussagen betreffend
eines Würgens und Urinabgangs während des Geschlechtsverkehrs in Widerspruch stehen zu den Aussagen vor der Polizei (wonach beides erst anlässlich des Raubes erfolgt sei).
Zusammengefasst muss festgehalten werden, dass die auf Nachfragen der Staatsanwaltshaft entstandenen Aussagen der Privatklägerin 2 betreffend eines ersten Würgens während des Geschlechtsverkehrs in Widerspruch zu ihren früheren Aussagen stehen. Dieser Widerspruch vermag indes die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen, spontanen, detaillierten und authentisch wirkenden Darstellung nicht in Zweifel zu ziehen. Die späte Belastung des Beschuldigten, er habe sie auch schon während der Vergewaltigung gewürgt, kann nicht als ein Übertreibungsmerkmal qualifiziert werden, nachdem wie dargelegt, zum Einen eine Suggestivwirkung der Fragestellung durch die Staatsanwaltschaft nicht ausgeschlossen werden kann, und zum Andern die Privatklägerin 2 offen deklarierte, dass sie sich diesbezüglich nicht mehr genau zu erinnern vermochte.
cc) Mit der Vorinstanz kann demnach im Fazit festgehalten werden, dass aufgrund der glaubhaften und konstanten Aussagen der Privatklägerin 2 erstellt ist, dass der Beschuldigte unter Anwendung von Gewalt gegen ihren erkennbaren Willen ungeschützt vaginal in sie eingedrungen und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzogen hat. Nicht rechtsgenügend nachgewiesen kann, dass während dieses erzwungenen Geschlechtsverkehrs der Beschuldigte auf den Hals der Privatklägerin 2 einwirkte und diese einen unfreiwilligen Urinabgang hatte. Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.3.1. ist damit nur teilweise erstellt.
Vorwurf des Raubs
Die Privatklägerin 2 sagte vor der Polizei aus, dass sie nach der Vergewaltigung gedacht habe, es sei vorbei, und beide sich wieder angezogen hätten. Plötzlich habe sich der Täter erneut zu ihr gedreht. Mit einer Hand habe er sie wieder auf dem Brustbereich nach hinten gedrückt, mit der anderen Hand habe er von vorne ihren Hals umfasst und sie von vorne gewürgt. Er habe dies auf eine sehr seltsame Art und Weise getan; er habe überall stark zugedrückt, aber mit dem Finger auf der rechten Seite noch viel mehr. Es sei immer noch ganz klar in
ihrem Kopf wie der Mann immer wieder geschrien habe Gehe zurück, gehe zurück. Obwohl sie die Bedeutung dieser Worte zu diesem Zeitpunkt nicht verstanden habe, habe sie immer wieder gesagt ok, ok, ok, ok! Mit dem Würgen habe er (dann) aufgehört, aber mit der anderen Hand noch immer auf den Brustkorb gedrückt. Mit der freigewordenen Hand habe er ein Zeichen gemacht, dass für sie ähnlich wie 'zu sich herwinken' ausgesehen habe. Sie habe nicht gewusst, was er damit gemeint habe. Dann habe er ihre Tasche genommen, die vor ihr auf dem Boden gelegen sei, und auf sie geworfen. Da habe sie kapiert, dass er sein Geld zurück wollte. Als er den Reissverschluss ganz grob hin und her gerissen habe, habe sie die Tasche aufgemacht und ihm das Geld gegeben. Es sei ihr erstes Geschäft gewesen und sie habe nicht mehr Geld dabei gehabt. Sie habe solche Angst vor dem Mann gehabt, dass sie ihm alles gegeben hätte, was sie gehabt hätte. Danach habe er sich wieder normal auf den Fahrersitz gesetzt. Er sei so frech gewesen, dass er ihre Wange gestreichelt und gesagt habe No Problem, no Problem (Urk. ND 1/3/1 S. 5). Auf eine Nachfrage der befragenden Polizistin, ob sie während des Würgens Urinabgang gehabt habe, antwortete sie, sie schäme es sich zu sagen aber ja es sei so gewesen (a.a.O. S. 7).
Diese spontane Schilderung ist derart detailliert und lebensnah, dass sie nicht erfunden sein kann. Namentlich wirkt authentisch, wie sie erst die Worte des Täters lediglich dem Laut nach (gehe zurück!) nicht aber im Sinn (offensichtlich: Geld zurück!) verstanden habe und darauf auch noch seine Handgesten nicht begriffen habe, sondern erst nach Vorhalt ihrer Handtasche kapiert habe, dass er das Geld zurück haben wolle. Auch dass er erst (mit einer Hand) am Reissverschluss herum gerissen habe (und damit die Tasche offensichtlich nicht aufbrachte) und sie selber danach die Tasche aufgemacht und ihm das Geld gegeben habe, deutet aufgrund der Originalität und Komplexität dieser Vorgänge klar auf selbst Erlebtes hin.
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte die Privatklägerin 2 aus, dass sie nach der Vergewaltigung gedacht habe, es sei jetzt vorbei. Darauf habe der Mann mit seinem Handrücken völlig ihren Hals zu gedrückt, von vorne. Er habe dann etwas sehr laut in der Art von 'zurück' 'Zürich gehen'
gesagt. Sie habe erst verstanden, was er gewollt habe, als er nach ihrer Tasche gegriffen habe. Er habe versucht, den Reissverschluss der Tasche zu öffnen. Sie habe ihm dann gesagt 'okay, okay sie habe gewusst, was er wollte. Als er nach der Tasche gegriffen habe, habe er noch mehr auf ihren Hals gedrückt. Ihr sei klar gewesen, dass er sein Geld zurück haben wolle und sie habe ihm dieses dann gegeben. Er habe dann wieder no problem, no problem gemeint (Urk. ND 1/3/4 S. 10). Die Privatklägerin 2 bestätigt damit (wiederum spontan), ihre vor der Polizei deponierte Darstellung in den wesentlichen Punkten. Zwar kam es zu gewissen Abweichungen, namentlich betreffend die Art des Würgens (mit der Hand samt Fingern/mit dem Handrücken) und betreffend des Einsatzes der anderen Hand des Täters während der Behändigung der Tasche (stärkeres Drücken auf den Brustkorb/ stärkeres Zudrücken des Halses). Diese sind aber noch nicht derart widersprüchlich, dass sie als Lügensignale zu werten wären. Dass sich solche für das Kerngeschehen nicht zentrale Ungereimtheiten eingeschlichen haben, lässt sich vielmehr damit erklären, dass bei einem dynamischen Geschehen sie dem geschilderten eine völlig deckungsgleiche Schilderung von vornherein nicht erwartet werden kann, und dass sich die Privatklägerin 2 vor der Staatsanwaltschaft, wie sie offen deklariert hatte, an das Vorgefallene nicht mehr so gut zu erinnern vermochte wie noch vor der Polizei.
Eine weitere Diskrepanz zwischen den zwei in der Untersuchung deponierten Schilderungen besteht in der Frage des Zeitpunkts des unfreiwilligen Urinabgangs. Wie die Vorinstanz ausführlich dargetan hat (Urk. 58 S. 102 m.V.a. S. 98 f.), sprechen die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin 2 vor der Polizei (grundsätzlich) dafür, dass dieser im Rahmen des Würgens zwecks Rückerlangung des Geldes stattfand, derweil wie ausgeführt ihre vorsichtigen Aussagen, wonach der Urinabgang bereits während des Geschlechtsverkehrs ausgelöst worden sein könnte, auf eine mögliche Suggestivwirkung der Fragen der Staatsanwaltschaft und (damit zusammenhängende) eventuelle Erinnerungsfehler der Privatklägerin 2 zurückzuführen sein mögen. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 anlässlich des Raubs massiv den Hals zugedrückt (und diese damit gewürgt) hatte, kann aufgrund von deren authentischen Schilderung nicht bezweifelt werden. Zu Gunsten des Beschuldigten muss allerdings offen gelassen
werden, ob der von ihr glaubhaft geschilderte Urinabgang (bereits) aufgrund dieses Würgens erfolgte. Da sich die Privatklägerin 2 mit Sicherheit lediglich noch an die nassen Hosen nach Beendigung des gesamten Vorfalls zu erinnern vermochte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Urinabgang auch erst nach Abschluss des Raubs erfolgt sein könnte. Hinzu kommt, dass ein Urinabgang im Rahmen des Raubs nicht eingeklagt wurde.
Mit den Aussagen der Privatklägerin 2 ist eine Rückerlangung des Dirnenlohns unter massiver Gewalteinwirkung gegen deren Hals (zumindest mit dem Handrücken) und Drücken in den Sitz glaubhaft dargetan und damit der gesamte Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.3.2. rechtsgenügend erstellt.
Die Aussagen des Beschuldigten vermögen der glaubhaften Darstellung der Privatklägerin 2 nichts entgegenzustellen.
4. Fazit
Damit sind die dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalte im Zusammenhang mit der Privatklägerin 2 (mit den dargelegten Einschränkungen) nachgewiesen.
Vorwürfe betreffend die Privatklägerin 3 (C. )
Anklagevorwurf
Die Anklage sich diesbezüglich auf die Aussagen der Privatklägerin 3 stützend wirft dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen vor, dass er ca. am 9. November 2012 mit der Privatklägerin 3 zum Parkplatz der Sportanlage F. gefahren sei und dort, nachdem sich diese ihres Oberteils entledigt habe, plötzlich und unerwartet mit seiner rechten Hand auf deren Brustkorb gedrückt und diese mit seiner linken Hand gewürgt habe. Die Privatklägerin 3 habe dadurch beinahe das Bewusstsein verloren bzw. beinahe unfreiwilligen Urinabgang gehabt. Während dieses Würgens und Festhaltens habe er von der Privatklägerin 3 den am ... übergebenen Dirnenlohn von Fr. 50.zurückverlangt,
worauf diese das Geld aus ihrer Manteltasche herausgeholt und der Beschuldigte es an sich genommen habe, um es für sich zu behalten (Urk. HD 19 S. 7 f.).
Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestritt den vorgeworfenen Sachverhalt. Im Anschluss an die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin 3 vom 25. Juni 2013 erklärte er in seiner Stellungnahme, dass er die Frau nicht kenne. Diese habe ihn nicht vom Sehen her erkannt, sondern ihn nur aufgrund von Erzählungen identifiziert (Urk. ND 2/3/4 S. 12 = Urk. HD 3/4 Blatt 2). Auch vor Vorinstanz gab er an, er habe diese Frau weder gesehen noch mit ihr gesprochen (Prot. I S. 14). Dabei blieb er auch vor Berufungsgericht (vgl. Prot. II S. 19).
Beweiswürdigung
Glaubwürdigkeit der involvierten Personen
Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 3
Die generelle Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 3 ist zu bejahen, wobei zur Begründung auf die vorstehenden Erwägungen zur Privatklägerin 1 verwiesen werden kann (Ziff. B.3.1.2.).
Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie der weiteren Personen
Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (Ziff. B.3.1.1. und 3.1.3.).
Sachverhaltswürdigung
Identifikation des Täters
Anlässlich der Lebendwahlkonfrontation vom 25. Juni 2013 wurden der Privatklägerin 3 ebenfalls insgesamt sechs (und grösstenteils die gleichen) Personen vorgesetzt wie den Privatklägerinnen 1 und 2 am 11. März 2013 (vgl. Urk. ND 2/1/6 und Urk. HD 1/17). Alle Vergleichspersonen sind typengleich wie der Beschuldigte, weshalb auch diese Lebendwahlkonfrontation nicht bemängelt
werden kann. Die Privatklägerin 3 vermochte den Beschuldigten nicht zu identifizieren, sondern tippte (ausschliesslich) auf die Vergleichsperson 3 (Q. ) als möglichen Täter (Urk. ND 2/1/6 S. 1). Ihrer Begründung, sie habe die Vergleichsperson 3 deshalb als Täter bezeichnet, da bei dieser wie beim Beschuldigten eine Schulter runterhänge (Urk. ND 2/3/4 S. 12), kommt wie schon die Vorinstanz zutreffend bemerkte (Urk. HD 58 S. 105) angesichts des Umstands, dass sie den Täter ausschliesslich im Auto sitzend wahrgenommen haben dürfte, wenig Überzeugungskraft zu. Die Privatklägerin 3 gab schon am 10. Dezember 2012 vor der Polizei an, dass beim Täter eine Schulter tiefer als die andere Schulter gewesen sei bzw.: Wenn man ihn ganz genau beobachtet, ist seine rechte Schulter ganz minim tiefer als die Linke (Urk. ND 2/3/1 S. 6). Einem solchen Detail kommt zwar, aufgrund seiner Aussergewöhnlichkeit, im ersten Moment ein gewisser Anschein von Authentizität zu. Bei längerer Überlegung ist aber schlecht nachvollziehbar, wie die Privatklägerin 3 an einem erst das Auto lenkenden und danach sie angreifenden, sich demnach kaum je in ruhender Position befindlichen Mann ein solch feines Detail beobachtet haben will. Hinzu kommt, dass ausgehend von einer derart akribischen Beobachtung des Täters auch eine bessere Trefferquote bei der Lebendwahlkonfrontation zu erwarten gewesen wäre (beispielsweise, dass die Privatklägerin 3, ähnlich wie die Privatklägerin 2, den Beschuldigten zumindest ebenfalls als möglichen Täter bezeichnet hätte). Keine Plausibilisierung findet diese Erklärung der Privatklägerin 3 sodann auch insoweit, als jedenfalls auf dem in den Akten liegenden Foto der Lebendwahlkonfrontation weder beim Beschuldigten noch bei der Vergleichsperson Q. asymmetrische Schulterkonturen auszumachen sind (vgl. Urk. ND 2/1/6
S. 2). Auch in einem weiteren Punkt (wie wiederum bereits die Vorinstanz ausführte) sprechen die Aussagen der Privatklägerin 3 zur Person des Täters gegen eine Identifikation mit dem Beschuldigten: Diese gab vor Polizei und Staatsanwaltschaft an, dass der Täter eine Brille getragen habe (Urk. ND 2/3/1 S. 5; ND 2/3/4 S. 5), was angesichts der vorliegenden Beweismittel - namentlich aufgrund des Umstandes, dass entsprechendes von den Privatklägerinnen 1 und 2 nicht geschildert wurde auf den Beschuldigten nicht zutreffen dürfte.
Belastet wird der Beschuldigte allerdings durch die Aussagen der Privatklägerin 3, dass ihr Peiniger der gleiche gewesen sei, wie derjenige von A. (der Privatklägerin1), bzw. derjenige, den die Polizei wenig später, anlässlich seines erneuten Auftauchens beim ... angehalten und kontrolliert habe, und dass dieser zur Tatzeit sowie kurz danach einen ... und später einen Opel gefahren habe (Urk. ND 2/3/1 S. 4 und 6 f.). Diese Indizien alleine erlauben allerdings keine rechtsgenügende Täteridentifikation des Beschuldigten, betreffen sie doch Informationen, die die Privatklägerin 2 nicht zwingend selbst erlebt haben muss, sondern auch von den anderen am ... arbeitenden Frauen aufgeschnappt haben anlässlich der Polizeikontrolle des Beschuldigten selber mitbeobachtet haben könnte. Die Privatklägerin 2 machte denn beispielsweise auch nicht geltend, dass sie das Auto des Beschuldigten (später) selber gesehen habe, was darauf hindeutet, dass sie allein aufgrund des Hörensagens davon wusste.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 3 bereits im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung vom Übergriff auf die Privatklägerin 1 wusste. Im Rahmen dieser Befragung machte sie gar geltend, dass ihre Kollegin A. an jenem Abend des Übergriffs (auf die Privatklägerin 3) auch am ... gestanden sei und gesehen habe, wie sie (die Privatklägerin 3) in das
... Auto des Täters eingestiegen sei (Urk. ND 2/3/1 S. 4). Auf die Anschlussfrage der einvernehmenden Polizistin, ob A. sie nicht vor dem Mann gewarnt habe, gab sie an, diese habe ihr etwas hinterher gerufen; sie habe aber nicht gewusst, dass A._ damit sie gemeint habe, da sehr viele Frauen dort gestanden hätten und es sehr lärmig gewesen sei (Urk. ND 2/3/1 S. 4 f.). Diese Schilderung der Privatklägerin 3 erscheint kaum glaubhaft, da die Privatklägerin 1 selber
welche durchwegs detailreiche Aussagen machte - nie etwas Entsprechendes erwähnte. Diese gab wohl an, dass der Beschuldigte nach dem sie betreffenden Vorfall weitere Male mit seinem ... Auto am ... aufgetaucht sei (vgl. Urk. HD 4/1 S. 9 und HD 4/5 S. 7 und 12), führte dabei aber nie aus, dass sie eine Kollegin in das Auto habe einsteigen sehen, welche sie noch habe warnen wollen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass (entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, Urk. 70 S. 7 und der Vertreterin der Privatklägerin 3, Urk. 71
S. 7) erhebliche Zweifel bestehen, dass es sich bei dem von der Privatklägerin 3 bezeichneten Täter um den Beschuldigten handelt.
Tatnachweis
Auch die eingeklagte Tat kann nicht rechtsgenügend erstellt werden. Die Vorinstanz hat überzeugend dargetan, dass die Aussagen der Privatklägerin 3 hinsichtlich des Tathergangs als wenig schlüssig und widersprüchlich bezeichnet werden müssen. Auf ihre Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 58
103-105). Ergänzend ist das Folgende festzuhalten.
Im Rahmen ihrer Befragung vor der Polizei erläuterte sie den Übergriff so, dass der Mann (nachdem man am ... den Preis verhandelt habe) nach längerer Fahrt (am Tatort) angehalten und die Scheinwerfer ausgeschaltet habe. Die Autotüre habe er nicht abgeschlossen, vielleicht habe er dies vergessen gehabt. Der Mann sei auf dem Fahrerund sie auf dem Beifahrersitz gesessen. Sie habe ein Kondom und ein Taschentuch aus der kleinen Handtasche geholt. Dann habe der Mann das Licht des Autos gelöscht und sie aufgefordert, ihr Oberteil auszuziehen. Nachdem sie dies getan habe, habe der Mann sein Geld zurückverlangt, welches er ihr beim Losfahren am ... gegeben habe. Zuerst habe er sich ganz normal verhalten, doch nachdem sie ihm das Geld zurückgegeben habe, habe er von einer Sekunde auf die andere ein verzerrtes Gesicht und Augen, wie Psychopathen sie hätten, bekommen. Die Adern an den Schläfen seien plötzlich stark hervorgestanden. Dann habe er plötzlich mit der rechten Hand auf ihren Brustkorb geschlagen und sie stark nach hinten in den Autositz gedrückt. Mit der linken Hand habe er von vorne ihren Hals gefasst, sie gewürgt und mit voller Kraft zugedrückt. Mit der rechten Hand habe er gleichzeitig und nach wie vor sehr stark auf ihren Brustkorb gedrückt. Sie habe das Gefühl gehabt, zu ersticken, nicht mehr atmen können und es habe sich angefühlt, wie wenn sie unter Wasser wäre und der Druck in ihr ansteigen würde. Sie habe ein jetzt nie-Gefühl gehabt und gedacht, dass jetzt ihr Ende gekommen sei, dass er sie jetzt töten würde. Sie habe nie das Gefühl gehabt, dass der Mann sie am Leben lassen würde, sie habe Todesangst und eine totale Panikattacke gehabt. Als der Mann sie dann kurz losgelassen und sich von ihr abgewandt habe, habe sie sofort die Autotür geöffnet
und sei durch den Park davon in Richtung der Lichter gerannt (Urk. ND 2/3/1 S. 2 f.) Auf die Frage, weshalb der Mann aufgehört habe, zu würgen, antwortete sie, dass sie das nicht wisse. Sie wisse nicht, weshalb der Mann sich abgedreht habe. Eine Sekunde nachdem er sich abgedreht habe, sei sie schon aus dem Auto rausgesprungen und geflohen (a.a.O. S. 4).
Die Aussagen der Privatklägerin weisen zwar in mancher Hinsicht - namentlich hinsichtlich ihres inneren Gefühlslebens eine gewisse Detailliertheit auf. Auch an anderen, hier nicht zitierten Stellen beispielsweise ihre (allerdings nicht überprüfbare) Beschreibung bezüglich des Inneren des Autos (a.a.O. S. 6) wirken die Schilderungen durchaus authentisch. Auffällig ist aber, dass die Darstellung der Privatklägerin 3 anlässlich dieser Erstbefragung, obwohl der behauptete Vorfall nur wenige Wochen zurücklag, gerade hinsichtlich des äusseren Kerngeschehens eher detailarm bleibt, und der angegebene Ablauf der Tat nur schwer einen nachvollziehbaren Sinn ergibt. Nicht recht erklärlich ist schon, weshalb der Täter, eben erst am Tatort angekommen, ohne Angaben von Gründen (und sich doch noch normal verhaltend), das Geld zurückfordern sollte. Nicht einsehbar erscheint weiter insbesondere, aus welchem Motiv und zu welchem Zweck er - nachdem er das Geld (offenbar problemlos) zurückerhalten hatte plötzlich aggressiv werden und die Privatklägerin 3 offenbar wortlos zu würgen beginnen sollte. Das geschilderte Verhalten des Täters lässt auch keinen Bezug auf eine sexuelle Handlung erkennen. Die Privatklägerin 3 hat nicht geltend gemacht, dass dieser kostenlosen ungeschützten Geschlechtsverkehr einfordern gewollt (oder sonst etwas von ihr verlangt habe), und es ist auch nicht ersichtlich wie ein solcher in der geschilderten Situation - die Privatklägerin war lediglich oben und der offenbar Täter überhaupt noch nicht entkleidet - überhaupt hätte stattfinden kön- nen. Selbst wenn ein derart unerklärliches, nicht logisch erscheinendes Verhalten eines Freiers zwar theoretisch durchaus vorstellbar ist etwa im Fall eines Täters, dem es vorwiegend um die Anwendung von Gewalt geht passt dieses jedenfalls nicht zum Tatmuster des Beschuldigten, wie es aus den authentischen und voneinander unabhängigen Darstellungen der Privatklägerinnen 1 und 2 erkannt werden kann. Gemäss den nachgewiesenen Fällen würgte der Beschuldigte jeweils deshalb seine Opfer und wendete weitere Gewalt an, weil er verabredungswidrig ungeschützten Geschlechtsverkehr erzwingen und teilweise den bezahlten Dirnenlohn danach wieder an sich reissen wollte; auch kommunizierte er seine Absichten entsprechend. Ein vergleichbares, nachvollziehbares Täterverhalten fehlt in der detailarmen Schilderung der Privatklägerin 3. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der Frage, weshalb der Täter das Würgen bzw. die Gewaltanwendung wieder abbrach. Während die Privatklägerinnen hierfür jeweils spontan und mit lebensnahen Worten nachvollziehbare Gründe schildern konnten - unerwartetes Klingen des Telefons, Samenerguss des Täters, Rückgabe des Dirnenlohns machte die Privatklägerin 3 zu diesem Punkt von sich aus keine Ausführungen. Auch auf Nachfrage vermochte sie keine Erklärung, Beobachtung Vermutung für das abrupte Ablassen des Beschuldigten abzugeben und blieb diesbezüglich eher wortkarg, was auch unter der Berücksichtigung der Panik eines Opfers in einer entsprechenden Situation und ihrer geschilderten schnellen Flucht aus dem Auto - nicht recht einzuleuchten vermag.
Vor der Staatsanwalt schilderte die Privatklägerin 3 den Vorfall von sich aus (zusammengefasst) wie folgt: Nach Ankunft am Tatort habe ihr der Mann gesagt, sie solle ihr Oberteil ausziehen. Nach dieser Aufforderung habe er plötzlich einen Gesichtsausdruck wie in einem Horrorfilm sowie einen roten Kopf bekommen. Mit der rechten Hand habe er auf ihren Brustkorb gedrückt und mit der linken habe er ihr auf den Hals gedrückt. Sie wisse nicht, warum er dies getan habe. Jedenfalls habe er sich plötzlich auf die andere Seite gedreht. In dem Moment sei sie aus dem Wagen gesprungen. Die Lichter des Autos seien angegangen. Er habe noch zweioder dreimal etwas geschrien, was sie aber nicht verstanden habe. Dann sei er davon gefahren (Urk. ND 2/3/4 S. 7). Weitere Angaben machte sie auf entsprechende Nachfragen und Vorhalte der Staatsanwaltschaft (a.a.O.
7 ff.). Dabei sagte sie u.a. aus, dass der Mann keinerlei Anstalten gemacht habe, sich auszuziehen. Weiter bestätigte sie, dass der Mann das Geld von ihr zurück verlangt habe. In diesem Zusammenhang führte sie nun aber in Abweichung zu ihren vor der Polizei deponierten Aussagen aus, er habe sie gebeten, ihr Oberteil auszuziehen und habe dann angefangen, sie zu würgen. Während dem Würgen habe er gemeint, er wolle sein Geld zurück. Sie habe ihm das Geld zurückgegeben, da sie ja fast gestorben sei (a.a.O. S. 8).
Erst vor der Staatsanwaltschaft brachte die Privatklägerin 3 demnach das Würgen des Beschuldigten damit in Zusammenhang, dass er das Geld habe zurückhaben wollen. Diese neuen Aussagen stellen keinesfalls Präzisierungen Ergänzungen ihrer Erstaussagen dar. Sie können auch nicht als nebensächliche Ungereimtheiten gewertet werden, deren Entstehung mit dem dynamischen Tatgeschehen nachlassendem Erinnerungsvermögen erklärt werden könnte. Vielmehr betreffen sie direkt das Kerngeschehen und verändern die abgegebene Darstellung in einem diesbezüglich wesentlichen Punkt. Während der Täter gemäss ihren Aussagen vor der Polizei scheinbar grundlos und ohne erkennbaren Zweck gewalttätig geworden sein soll, diente die nämliche Gewaltanwendung gemäss ihren Aussagen vor der Staatsanwaltshaft zur Erzwingung der Rückgabe des Dirnenlohns. Die spätere Version scheint damit zwar den Tatablauf etwas nachvollziehbarer darzutun als die erste. Dies spricht aber nicht zu Gunsten der Privatklägerin 3, müssen doch nach aussagepsychologischen Erkenntnissen gerade umgekehrt die Erstaussagen unmittelbar nach einem Geschehen plausibel und stimmig sein, damit die Glaubhaftigkeit von Aussagen bejaht werden kann.
Weiter fällt etwa auf, dass die Privatklägerin 3 sowohl vor der Polizei als auch vor der Staatsanwaltschaft lediglich ein blasses Bild der charakterlichen Erscheinung ihres Täters zu zeichnen vermochte, beschrieb sie ihn doch relativ stereotyp als einen, der Augen, wie Psychopathen sie hätten bzw. einen Gesichtsausdruck wie in einem Horrorfilm gehabt habe. Dies im Unterschied zu den Privatklägerinnen 1 und 2, welche mittels nicht alltäglich erscheinenden Details (etwa betreffend seine Sprechweise in charakteristischen Zwei-Wort-Sätzen) ein äusserst authentisch wirkendes Charakterbild ihres Täters abzugeben vermochten. Auch unter diesem Aspekt kommt der Darstellung der Privatklägerin keine Überzeugungskraft zu.
Der eingeklagte Sachverhalt kann auch durch die übrigen im Recht liegenden Beweismittel nicht erstellt werden.
In diesem Zusammenhang ist namentlich zu erwähnen, dass auch sämtliche einvernommenen Mitarbeiterinnen der J. -Frauenberatung wenig Konkretes
zu einem Übergriff auf die Privatklägerin 3 und deren Verhalten nach demselben zu berichten wussten:
M. gab an, von einem Übergriff habe sie gehört, allerdings nicht durch die Privatklägerin 3 selbst, da sei sie sich ganz sicher. Sie wisse nur von einer Teamsitzung her, dass diese vom selben Mann (wie die Privatklägerin 1) Gewalt erlebt habe; weitere Details kenne sie nicht. M. sagte weiter aus, dass sie die Privatklägerin 3 einmal zur Opferhilfe bzw. psychologischen Betreuung begleitet habe; dort habe sie erzählt, dass sie immer noch wegen dieses Vorfalls leide, sie könne nicht schlafen, das Bild des Mannes verschwinde nicht aus ihrem Kopf (Urk. HD 5/17 S. 5 f.).
R. erklärte, dass sie die Privatklägerin 3 aus ihrer Tätigkeit im
J. -Bus her kenne. Diese habe ihr nie von einem gewalttätigen Übergriff durch einen Freier erzählt. Allerdings habe die Privatklägerin 3 nicht sie (die Zeugin) als Bezugsperson gehabt. Auch über Drittpersonen wisse sie nichts von einem Übergriff. Es könne sein, dass sie an einer Teamsitzung etwas darüber gehört habe, sie könne sich aber nicht mehr daran erinnern (Urk. HD 5/20 S. 4).
N. führte aus, soweit sie sich erinnern könne, habe ihr zuerst die Privatklägerin 3 von einem Gewaltübergriff eines Freiers erzählt und ihr so glaube sie sogar noch den Ort an der strasse gezeigt, wo es passiert sein soll (Urk. HD 5/23 S. 4). Was genau ihr die Privatklägerin 3 erzählt habe, wisse sie heute nicht mehr, nur noch, dass sie von Gewalt durch einen Freier erzählt habe. An äusserliche Verletzungen könne sie sich nicht erinnern. Dass sie ihr den Tatort am gezeigt habe, habe sie irgendwie noch im Hinterkopf, beschwören könne sie dies jedoch nicht. Darauf angesprochen, dass der Tatort gemäss Aussagen der Privatklägerin 3 in ... gewesen sei, erklärte die Zeugin abermals, sie sei sich wirklich nicht mehr sicher, da sie auch sehr viele solcher Geschichten hören würden (HD 5/23 S. 6).
K. gab an, sie kenne die Privatklägerin 3 ausschliesslich von ihrer beruflichen Tätigkeit am .... Über einen Gewaltübergriff auf die Privatklägerin 3 wisse sie nicht viel, man habe darüber auch nie gesprochen (HD 5/26 S. 6).
Bei all diesen Aussagen fällt insbesondere auf, dass keine der Sozialarbeiterinnen vom ... selbst diejenigen nicht, welche mit der Privatklägerin 3 direkt über den Vorfall gesprochen hatten - Beobachtungen hinsichtlich allfälliger psychischer physischer Auffälligkeiten derselben gemacht hatten. Dieser Befund kontrastiert stark zu demjenigen hinsichtlich der Privatklägerinnen 1 und 2, deren traumatisiertes Verhalten und körperliche Leiden damals gleich mehreren dieser Zeuginnen aufgefallen war.
Im Übrigen macht die Privatklägerin 3 zwar eine posttraumatische Belastungsstörung geltend (Urk. 41 S. 6). Diesbezüglich liegen aber - dies wiederum im Unterschied zur Situation der übrigen zwei Privatklägerinnen weder tatzeitnahe Arztzeugnisse in den Akten, noch hat die Privatklägerin 3 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung der Berufungsverhandlung entsprechende medizinische Unterlagen eingereicht.
Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin weder hinsichtlich des Tatablaufs noch bezüglich der Täteridentifikation zu überzeugen vermögen. Ob die Privatklägerin 3 welche schon vor Deponierung ihrer Aussagen von den Übergriffen auf die Privatklägerin 1 und auf die Privatklägerin 2, welche zudem ihre Mutter ist, wusste (Urk. ND 2/3/1 S. 7) bewusst falsch aussagte bzw. sich im Zusammenhang mit diesen Taten als Trittbrettfahrerin zu betätigen versuchte, kann offen bleiben. Auch wenn die Darstellung der Privatklägerin 3 in einzelnen Aspekten den Tatsachen entsprechen sollten ja selbst wenn diese eine persönliche Begegnung mit dem Beschuldigten gehabt haben sollte kann jedenfalls der eingeklagte Sachverhalt aufgrund der dargelegten Widersprüche und Unstimmigkeiten in ihren Aussagen und anhand der übrigen vorhandenen Beweismittel nicht rechtsgenügend erstellt werden.
Am Ergebnis dieser Beweiswürdigung würde im Übrigen auch nichts ändern, wenn im Sinne der von der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebrachten Anklageergänzung (Urk. 70 S. 6) von einem, von der Privatklägerin 3 möglicherweise gemeinten Tatort in unmittelbarer Nähe zur Sportanlage (und damit zu den nachgewiesenen Tatorten betreffend die übrigen zwei Privatklägerinnen) auszugehen wäre.
Es bleiben erhebliche Zweifel übrig, dass der Beschuldigte die ihm mit Anklage vom 7. Juli 2014 zur Last gelegte Tat gegenüber der Privatklägerin 3 begangen hat, weshalb er in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo diesbezüglich freizusprechen ist.
Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1
Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in diesem Falle als
versuchte qualifizierte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.1.),
(einfache) Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.2.2.) sowie
Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Anklageziffer 1.2.3.).
Diese rechtliche Würdigung überzeugt in allen wesentlichen Punkten, weshalb an dieser Stelle ohne Weiterungen vollumfänglich auf die ausführlichen und sorgfältigen erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 106-110; Art. 82 Abs. 3 StPO). Insbesondere hat die Vorinstanz einlässlich und überzeugend dargetan, dass aufgrund des während der versuchten Vergewaltigung ausgeführten massiven Würgens der Privatklägerin 1 bis zu deren unfreiwilligen Urinabgang welches diese
in unmittelbare Lebensgefahr brachte und bei ihr Todesangst und eine starke Traumatisierung verursachte - die Grausamkeit im Sinne des qualifizierten Tatbestandes von Art. 190 Abs. 3 StGB bejaht werden muss. Weiter ist sie zutreffend von einem (unvollendeten) Versuch ausgegangen. Dabei hat sie überzeugend ausgeführt, dass das Nicht-zu-Ende-Führen der Tat nicht auf einen eigenen Antrieb des Beschuldigten zurückzuführen, sondern damit zu erklären ist, dass der Telefonanruf und die Erwähnung der Polizei durch die Privatklägerin 1 und die Anruferin diesen derart aus dem Konzept brachte, dass er sich nicht weiter in der Lage fühlte, die Vergewaltigung zu vollenden.
Der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger vermochte dieser schlagenden Argumentation nichts Überzeugendes entgegenzuhalten.
Der vorinstanzliche Schuldspruch ist deshalb heute zu bestätigen.
Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 2
Diesfalls würdigte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten als
vollendete Vergewaltigung im Sinne des Grundtatbestandes von Art. 190 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.3.1.) sowie
Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1.3.2.).
Auch dieser rechtlichen Würdigung ist zu folgen, weshalb vorab auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 58
S. 111 f.).
Die Anwendbarkeit des qualifizierten Tatbestandes im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB wurde von der Vorinstanz zu Recht verneint, nachdem für das Stadium der Vergewaltigung eine Gewalteinwirkung des Beschuldigten gegen den Hals der Privatklägerin 2, ein spontaner Urinabgang derselben sowie das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr nicht erstellt werden konnte. Die dem Beschuldigten ausschliesslich nachweisbare Gewaltanwendung während der Vergewaltigungsvorgangs - nämlich das sich Legen auf die Privatklägerin 2 mit seinem ganzen Gewicht und das Drücken auf deren Brustkorb geht zwar in quantitativer Hinsicht, d.h. in seiner Intensität - die Privatklägerin 2 erlitt Rippenprellungen und hatte zumindest subjektiv das Gefühl, nicht mehr atmen zu können - nicht aber in qualitativer Hinsicht über das Mass von Gewalt hinaus dessen, welches zum Vollzug einer Vergewaltigung nötig ist (und ist insofern deshalb lediglich, aber immerhin im Rahmen der Strafzumessung von Bedeutung).
Nach der Lehre muss die grausame Behandlung des Opfers nicht direkt mit der Tat als solcher im Zusammenhang stehen; sie kann auch vor nach der Verübung des eigentlichen Delikts erfolgen (vgl. BSK StGB - Maier, Art. 189 N 69 m.w.H.). Unter diesem Aspekt kann im vorliegenden Fall nicht übersehen werden, dass das an die Vergewaltigung unmittelbar anschliessende gewaltsame Zurücknehmen des Dirnenlohns eine weitere Erniedrigung und psychische Verletzung der Privatklägerin 3 darstellt, welche zu den mit der Vergewaltigung direkt verbundenen psychischen und physischen Qualen bzw. der damit einhergehenden Verletzung ihrer sexuellen Freiheit hinzukommt, (und auch im Rahmen des Raubs über eine Verletzung ihrer Vermögensrechte und persönlichen Freiheit hinausgeht). Mit diesem Verhalten verletzte der Beschuldigte (welcher vor der Vergewaltigung mit dem von ihr offerierten Oralverkehr ohne Kondom eine sexuelle Dienstleistung in Anspruch genommen hatte) die Privatklägerin 3 in ihrem Selbstbestimmungsrecht als sich prostituierende Person. Diese zusätzliche Demütigung der Privatklägerin 3 in ihrem Selbstwertgefühl als Strassenprostituierte erreicht indes noch nicht die Schwelle der Grausamkeit im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB (und ist deshalb lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen).
Von einem qualifizierten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB kann nicht ausgegangen werden, nachdem, wie bereits ausgeführt, dieser Tatbestand ist nicht eingeklagt ist und sich ein Urinabgang aufgrund des Würgens - und damit auch eine Lebensgefahr der Privatklägerin 2 -
nicht nachweisen lässt. Die massive Gewaltanwendung des Beschuldigten im Rahmen des Raubs von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist allerdings bei der Strafzumessung von Bedeutung.
Der vorinstanzliche Schuldspruch ist deshalb heute auch in diesem Fall zu bestätigen.
Strafzumessungsregeln
Betreffend die vom Gesetz und vom Bundesgericht aufgestellten und hier zur Anwendung gelangenden Regeln und Grundsätze zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. HD 58 S. 113-115).
Strafrahmen
Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass Strafmilderungsgründe nicht ersichtlich sind und namentlich der spezielle Strafmilderungsgrund nach Art. 19 Abs. 2 StGB keine Anwendung findet, nachdem das Gutachten eine verminderte Schuldfähigkeit klar und überzeugend verneint hat (Urk. HD 12/7 S. 47).
Weiter hat sie zutreffend erörtert, dass vorliegend die (versuchte) qualifizierte Vergewaltigung der Privatklägerin 1 die schwerste Tat darstellt und damit den Ausgangspunkt für die Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB darstellt. Somit ist von einem Strafrahmen von 3 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen (Art. 190 Abs. 3 i.V.m. Art. 40 StGB), welcher nach oben trotz Deliktsmehrheit nicht erweitert werden kann (Art. 49 i.V.m. Art. 40 StPO) und auch nach unten nicht zu unterschreiten ist, trotz Vorliegen des Strafmilderungsgrundes des Versuchs (Art. 22 i.V.m. 48a StGB), welcher allerdings strafmindernd zu berücksichtigen ist.
Einsatzstrafe und Straferhöhung aufgrund des Asperationsprinzips
Versuchte qualifizierte V ergewaltigung der Privatklägerin 1
Der Beschuldigte gab (nach einer kurzen Zeit des einvernehmlichen geschützten Geschlechtsverkehrs) der Privatklägerin 1 plötzlich zu verstehen, dass er nun ohne Kondom mit ihr Geschlechtsverkehr haben wolle. Obwohl diese ihm zu verstehen gab, dass sie damit nicht einverstanden war und sich gegen ihn wehrte, liess er nicht von der ihm klar körperlich unterlegenen Privatklägerin 1 ab, sondern gab dieser zwei Ohrfeigen und begann sie mit beiden Händen um den Hals so stark und lange zu würgen, bis sie unfreiwilligen Urinabgang hatte. Immer noch auf ihr kniend, würgte
er sie weiter mit einer Hand und ohrfeigte er sie mit der anderen Hand noch einige Male ins Gesicht. Darauf versuchte er mit seinem Geschlechtsteil vaginal in die Privatklägerin 1 einzudringen, was ihm aber nicht gelang, da sich die Privatklägerin 1 wehrte und sodann auch ihr Mobiltelefon zu läuten begann, worauf er von ihr abliess. Mit dem geschilderten Würgen am Hals brachte er die Privatklägerin 1 in eine unmittelbare Lebensgefahr, da die Gefahr von Durchblutungsstörungen im Gehirn und einem Erstickungstod befand.
Die Vorinstanz hielt bei der Würdigung der objektiven Tatschwere fest, dass die vom Beschuldigten angewandte Gewalt in Anbetracht sämtlicher möglicher Gewaltanwendungen, die unter den Qualifikationstatbestand von Art. 190 Abs. 3 StGB subsumiert werden könnten - noch in den unteren Regionen der Skala einzuordnen sei. Dem Beschuldigten sei es in erster Linie darum gegangen, den Widerstand der Privatklägerin 1 zu brechen, um so den ungeschützten Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Eine sadistische Handlungsweise könne dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die sexuelle Integrität des Opfers nicht in schwerer Weise verletzt gewesen sei, da es beim Versuch geblieben sei. Erschwerend wirke sich aus, dass der Beschuldigte sich mit der Privatklägerin 1 bewusst eine Strassenprostituierte, und damit ein ohnehin schon sozial schwaches Opfer, welches sich nur schwerlich wehren könne, ausgesucht habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Tatfolgen für die Privatklägerin 1 relativ gravierend gewesen seien, sei diese doch durch den Übergriff strak traumatisiert worden und habe unter einem ausgeprägten posttraumatischen Stress-Syndrom gelitten, welches seelische und somatische Beschwerden mit Krankheitswert mit sich gebracht hätten. Der Argumentation der Vorinstanz bis hierhin kann zugestimmt werden, und diese kann für die vorliegende Strafzumessung übernommen werden. Ausser Acht gelassen hat die Vorinstanz indes - und dies ist hier zu korrigieren - dass die Gewaltanwendung des Beschuldigten in ihrem konkreten Ausmass derart massiv war, dass die Privatklägerin 1 dadurch in eine unmittelbare Lebensgefahr gebracht wurde. Dieser Umstand ist auch im Rahmen des qualifizierten Vergewaltigungstatbestandes verschuldenserschwerend zu berücksichtigen. Das Doppelverwertungsverbot ist damit nicht verletzt, da auch schon ein massives Würgen ohne Nachweis einer unmittelbaren Lebensgefahr als grausam im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB zu qualifizieren wäre. In Anbetracht aller relevanten Umstände ist die objektive Tatschwere im Rahmen des Qualifikationstatbestandes der Vergewaltigung als doch schon nicht mehr leicht einzustufen.
Bezüglich der subjektiven Tatschwere berücksichtigte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte aus reiner Triebbefriedigung mit dem einzigen Ziel, den Geschlechtsverkehr ohne Kondom zu erzwingen handelte. Sodann berücksichtigte sie, dass der Beschuldigte gemäss Gutachter in voller Schuldfähigkeit handelte und ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, die Verletzung der körperlichen und sexuellen Integrität der Privatklägerin 1 zu vermeiden, zumal diese bereits gewesen wäre, gegen Bezahlung geschützten Geschlechtsverkehr mit ihm zu vollziehen. Diese Überlegungen der Vorinstanz überzeugen ohne Weiteres. Die Vorinstanz geht demnach implizit was hier zu verdeutlichen ist zu Recht von einem direkten Vorsatz der qualifizierten Vergewaltigung aus. Ergänzend anzufügen ist, dass der Beschuldigte, wenn er auch sicher nicht wollte, dass die Beschuldigte aufgrund der von ihm angewendeten Gewalt ersticken Durchblutungsstörungen im Gehirn bekommen könnte, ihm jedenfalls das Hervorrufen einer entsprechenden Gefahr gleichgültig war, er eine unmittelbare Lebensgefahr demnach zumindest in Kauf nahm. Die Vorinstanz berücksichtigte andererseits auch zutreffend zu Gunsten des Beschuldigten, dass das Gutachten dem Beschuldigten eine unterdurchschnittliche Intelligenzausstattung attestiert (vgl. Urk. 12/7 S. 47, wo betont wird, dass diese keinesfalls so stark ausgeprägt sei, dass ihm ein Wissen um grundlegende gesellschaftliche Normen fehlen würde).
Insgesamt vermag das subjektive Verschulden die objektive Tatschwere nicht merklich zu relativieren, weshalb unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Kriterien das Tatverschulden als nicht mehr leicht einzustufen ist. Diese gegenüber der vorinstanzlichen leicht verschärfte Verschuldenseinschätzung ruft nach einer Einsatzstrafe im Bereich des Übergangs vom unteren zum mittleren Drittel des Strafrahmens. Bei vollendeter qualifizierter Vergewaltigung könnte eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 1/2 Jahren als angemessen betrachtet werden.
Vorliegend blieb es beim (unvollendeten) Versuch. Allerdings brach der Beschuldigte die Tat nicht aus eigenem Antrieb ab, sondern allein deshalb, weil er durch den unerwarteten Telefonanruf aus dem Konzept gebracht wurde und mit der Alarmierung der Polizei rechnen musste. Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass er die Tat nach dem Telefonanruf immerhin nicht wieder aufnahm. Insgesamt rechtfertigt es sich, die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund des Versuchs auf 5 Jahre zu mildern.
(Vollendete) V ergewaltigung der Privatklägerin 2
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass sich zu Lasten des Beschuldigten auswirkt, dass es vorliegend nicht beim Versuch blieb, sondern der Beschuldigte den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durchsetzen konnte und damit die sexuelle Integrität der Privatklägerin 2 massiver verletzt wurde als im Falle der Privatklägerin 1. Dass im Gegenzug die Gewaltanwendung hier geringer war, der Beschuldigte sein Opfer insbesondere nicht würgte und bei ihm keinen unfreiwilligen Urinabgang verursachte, führt entgegen
der diesbezüglich leicht missverständlichen Formulierung der Vorinstanz - nicht zu einer (separaten) Verschuldensminderung, da dieser Umstand schon darin berücksichtigt ist, dass sich der Beschuldigte lediglich der einfachen, nicht der qualifizierten Vergewaltigung zu verantworten hat. Vielmehr ist verschuldenserschwerend zu berücksichtigen (was die Vorinstanz im Rahmen der Tatfolgen auch getan hat), dass der Beschuldigte indem er dermassen massiv gegen deren Brustkorb drückte, dass diese Rippenverletzungen davontrug in quantitativer Hinsicht doch recht massiv Gewalt anwendete. Hinzu kommt, wie die Vorinstanz richtig erkannte, dass der Übergriff des Beschuldigten auch bei der Privatklägerin 2 zu einer starken Traumatisierung und posttraumatischen Belastungsstörung führte. In subjektiver Hinsicht ist (wie implizit schon die Vorinstanz) von einem direktvorsätzlichem Handeln des Beschuldigten auszugehen.
Trotz den (sich im Ergebnis nur geringfügig auswirkenden) Korrekturen an der erstinstanzlichen Verschuldensbewertung kann ihrem Fazit, dass insgesamt von einem (gerade noch) leichten Tatverschulden auszugehen ist, gefolgt werden. Überzeugend ist auch ihr Fazit, dass im Rahmen der Beurteilung als Einzeltat eine Freiheitsstrafe von rund drei Jahren angezeigt wäre, und in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 1/2 Jahre angemessen erscheint.
Raub gegenüber der P rivatklägerin 2
Diesbezüglich führte die Vorinstanz zutreffend aus, in objektiver wie subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass es als verwerflich bezeichnet müsse, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 nach der erfolgten Vergewaltigung auch noch gewaltsam den zuvor bezahlten Dirnenlohn wieder abnahm. Grundsätzlich richtig erkannte sie auch, dass die Gewaltanwendung, welche mit dem Handrücken auf den Hals erfolgte, verschuldenserhöhend berücksichtigt werden muss. Entgegen ihren Ausführungen kann die Intensität dieser Gewaltanwendung indes nicht bloss als übermässig bezeichnet werden. Aufgrund der klaren Aussagen der Privatklägerin 2
vor der Polizei muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte erhebliche Gewalt angewendet bzw. sie massiv gewürgt hat. Unter diesem Aspekt bewegt sich die Tat des Beschuldigten (auch wenn ein Urinabgang aufgrund des Würgens nicht nachgewiesen werden konnte) durchaus im Grenzbereich zum qualifizierten Raub im Sinne von Art. 190 Ziff. 4 StGB. In ihren weiteren Erwägungen, dass ein sadistisches Verhalten des Beschuldigten nicht erkennbar ist und zudem der Deliktsbetrag von Fr. 100.als geringfügig bezeichnet werden kann, kann der Vorinstanz wieder gefolgt werden. Ergänzend ist allerdings anzumerken, dass der objektiven Geringfügigkeit des Deliktsbetrags vorliegend nur ein kleines Gewicht zukommt, da diesem für die (in prekären Verhältnissen lebende) Privatklägerin 2 nicht bloss in finanzieller Hinsicht, sondern auch aus persönlichen Gründen (im Rahmen ihres Selbstwertgefühls als sich prostituierende Person) eine grosse Bedeutung zugekommen sein dürfte. Auch für den Beschuldigten dürfte es bei seinem Raub weniger um den Geldwert des Dirnenlohns als darum gegangen sein, die Privatklägerin 2 zusätzlich zu demütigen.
Die Vorinstanz ging im Fazit von einem noch leichten Tatverschulden aus und sprach sich für eine Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 9 Monate aus. Diese Einschätzung erscheint - nach der vorstehend dargelegten Korrektur betreffend das Ausmass der Gewaltanwendung zu milde. Vielmehr ist das Tatverschulden des Beschuldigten insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Im Rahmen der Beurteilung als Einzeltat wäre eine Freiheitsstrafe von rund 4 Jahren angezeigt. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Jahre angemessen.
Drohung gegenüber der P rivatklägerin 1
Die Vorinstanz würdigte die Drohung im Fazit als kleinen Nebenschauplatz, und hielt deshalb dafür, dass eine nochmalige Erhöhung der Einsatzstrafe als nicht angemessen und nicht notwendig erscheine, um dem Verschulden des Beschuldigten ausreichend Rechnung zu tragen. Dieser Einschätzung kann (grundsätzlich) gefolgt werden, wobei verdeutlichend auszuführen ist, dass die Drohung nicht etwa überhaupt nicht, sondern marginal straferhöhend zu berücksichtigen ist (Urk. HD 58 S. 118).
Tätlichkeit gegenüber der Privatklägerin 1
Die Vorinstanz sanktionierte die zwei Ohrfeigen, die der Beschuldigte der Privatklägerin 1 nach dem Übergriff und anlässlich der Rückfahrt an den
... verpasste, mit einer Busse von Fr. 200.-, was angemessen erscheint
und zu übernehmen ist.
Täterkomponenten
Hinsichtlich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hinsichtlich welcher sich bis heute nichts verändert hat kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. HD 58
S. 118 f.). Diese hat namentlich zutreffend hervorgehoben, dass die bereits aus dem Strafregister entfernte Vorstrafe aus dem Jahre 2001 im Rahmen der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden darf. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz indes darin, dass beim Beschuldigten aufgrund seines Alters und seiner Familie (Kinder und Enkel) eine erhöhte Strafempfindlichkeit anzunehmen sei. Die Verbüssung einer Strafe ist für jeden in ein famili- äres Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden; als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz deshalb nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände wie sie hier nicht ersichtlich sind zu einer spürbaren Strafminderung führen. Von einem hohen Alter kann bei dem etwas über 60 Jahre alten Beschuldigten sodann noch nicht gesprochen werden (vgl. BSK Strafrecht I - Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 154 und 155). Im Rahmen der Würdigung der Täterpersönlichkeit ist dem Beschuldigten indes aufgrund seiner einfachen Persönlichkeitsstruktur, welche gutachterlich ausgewiesen ist (vgl. Urk. HD 12/7 S. 45 f.) und sich auch heute anlässlich der persönlichen Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung zeigte, eine Strafreduktion von rund 6 Monaten zuzubilligen.
Auszufällende Strafe
Der Beschuldigte ist demnach mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren
sowie mit einer Busse von Fr. 200.zu bestrafen.
Der Freiheitsentzug des Beschuldigten beläuft sich bis und mit heute auf 1065 Tage (Untersuchungshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) welche ihm nach Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen sind.
Standpunkt der Parteien
Die Staatsanwaltschaft stellte bereits vor Vorinstanz und auch wieder vor Berufungsgericht den Antrag, es sei die Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen. Zur Begründung führte sie aus, der Gutachter gehe davon aus, dass trotz des fortgeschrittenen Lebensalters des Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren sexuellen Übergriffen zu Lasten von Prostituierten zu rechnen sei. Dieser Gefahr könne vorliegend (nach Auffassung der Staatsanwaltschaft), auch bei Ausfällung einer langjährigen Freiheitsstrafe, nur dadurch begegnet werden, dass der Beschuldigte nicht einfach nach Absitzen von zwei Dritteln der Strafe entlassen werde. Vielmehr könne und dürfe er erst wieder in Freiheit sein, wenn klar und sicher sei, dass er sich bewähre und nicht mehr Frauen vergewaltige dies zu tun versuche. Dies werde zum Zeitpunkt der frühest möglichen Entlassung aus dem Strafvollzug noch einmal eingehend mittels einer neuen Begutachtung zu prüfen sein, was einzig mit dem harten Instrument der Verwahrung gesichert sei. Wenn vom Beschuldigten keine Gefahr mehr ausgehen sollte, dann könne er auch nach den die Verwahrung betreffenden Gesetzesbestimmungen und entsprechender Abklärung bedingt entlassen werden (Urk. HD 19 S. 9, Prot. I S. 27, Urk. HD 35 S. 12 f.; Urk. 70 S. 9 ff.). Die von der Vorinstanz und teilweise auch vom Gutachter angeführten
Gründe, weshalb auf eine Verwahrung zu verzichten sei, hätten bei der Art von Delikten wie den vorliegenden in den Hintergrund zu treten (Urk. 70 S. 10).
Eventualiter verlangt die Staatsanwaltschaft eine vollzugsbegleitenden Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Urk. 70 S. 2).
Der Verteidiger des Beschuldigten lehnt die Verwahrung im Falle eines Schuldspruch als unverhältnismässig ab. Gemäss dem Gutachten habe der Beschuldigte zur Zeit der Taten nicht an einer psychischen Störung gelitten. Eine Verwahrung könne zwar auch gegenüber einem psychisch unauffälligen Täter ausgesprochen werden. Es müsse indes eine hohe Wahrscheinlich weiterer schwerwiegender Taten zu konstatieren sein. Da die Verwahrung zu den schwersten Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte eines Täters überhaupt zähle und vom Gesetz als ultima ratio vorgesehen sei, seien hohe Anforderungen daran zu stellen. Im vorliegenden Fall erkenne der Gutachter zwar eine hohe Wahrscheinlichkeit weiterer sexueller Übergriffe zulasten von Prostituierten. Die Verwahrung sei aber Gewaltund Sexualstraftätern vorbehalten, deren Gefährlichkeitspotential derart hoch sei, dass es nicht mehr verantwortet werden könne, sie in die Gesellschaft zu entlassen. Gerade so etwas behaupte der Gutachter vorliegend aber nicht. Im Gegenteil weise er darauf hin, dass ein sorgfältiges Monitoring durchaus geeignet sei, die kriminalprognostischen Bedenken langfristig zu reduzieren. Gemäss Gutachten könne auch davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nach Verbüssung einer Haftstrafe nicht mehr mit einem hohen Antriebsvermögen ausgestattet sei. Der Gutachter erachte es also als wahrscheinlich, dass der Beschuldigte aufgrund der Sanktionierung seines Verhaltens in der Form einer Freiheitsstrafe sein Verhalten anpasse, was auch der unproblematische Verlauf der Probezeit aus den Vorverfahren bewiesen habe. Hinzu komme, dass der Gutachter auch den Entzug des Führerausweises und das Verbot, ein Fahrzeug zu besitzen, als (ausreichende) Möglichkeit sehe, dem Beschuldigten die Umsetzung von Übergriffen gegen Prostituierte deutlich zu erschweren und damit die Legalprognose zu verbessern. Zusammenfassend sei die vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit nicht derart hoch, dass eine
Verwahrung im Sinne einer ultima ratio verhältnismässig wäre, weshalb davon abzusehen sei (Urk. HD 43 S. 12; Urk. 74 S. 7 ff.).
Entsche id
Voraussetzungen der Verwahrung
Qualifizierte Anlasstat
Die Verwahrung nach Art. 64 StGB setzt an erster Stelle voraus, dass der Täter eine der in Abs. 1 dieser Bestimmung aufgezählten Taten (Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des Lebens) eine andere mit einer Höchststrafe von fünf mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, und dass er durch diese die physische, psychische sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat beeinträchtigen wollte. Die schwere Beeinträchtigung beurteilt sich nach objektivem Massstab (vgl. Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014,
E. 8.1; BGE 139 IV 57; BSK StGB - Heer, Art. 64 N 19 und 22).
Vorliegend hat sich der Beschuldigte u.a. der mehrfachen (teilweise versuchter und qualifizierter) Vergewaltigung und des Raubs schuldig gemacht. Damit liegen gleich mehrere Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB vor, was unbestritten ist. Nicht in Abrede gestellt werden kann weiter, dass er mit diesen Taten zumindest die psychische Integrität der Privatklägerinnen 1 und 2 objektiv schwer beeinträchtigt hat. Wie dargelegt, geht aus verschiedenen Augenzeugenberichten glaubhaft hervor, dass die zwei Privatklägerinnen in der Zeit nach den Übergriffen einen stark traumatisierten Eindruck machten. Mehrere Arztberichte bescheinigen ihnen beiden sodann eine lang anhaltende posttraumatische Belastungsstörung mit seelischen und somatischen Beschwerden mit Krankheitswert. Diese Kriterien der Verwahrung sind damit erfüllt.
Besonderer Zustand des Täters
Nach Art. 64 Abs. 1 StGB lassen sich zwei Varianten denken: Einerseits (lit. a) kann eine Bewertung der Persönlichkeitsmerkmale, der Tatumstände und der gesamten Lebensumstände die Annahme einer Gefährlichkeit des betroffenen Täters rechtfertigen. Andererseits (lit. b) ist es denkbar, an einer schweren psychischen Störung, wie sie bei therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 StGB vorliegen, anzuknüpfen. Mit dem Begriff der Persönlichkeitsmerkmale wird zum Ausdruck gebracht, dass es hier um psychische Auffälligkeiten geht. Diese haben aber nicht alle Kriterien einer Diagnose im Sinne eines Klassifikationssystems zu erfüllen. Damit der Begriff der Persönlichkeitsmerkmale nicht jegliche Kontur verliert, muss der entsprechende Zustand des Betroffenen mit Bezug auf die Wiederholungsgefahr ähnlich signifikant sein, wie dies bei der eigentlichen psychischen Störung der Fall ist. Dem Hinweis auf die Tatumstände und die gesamten Lebensumstände kommt hier keine eigenständige Bedeutung zu; diese Faktoren bedürfen im Rahmen einer lege artis durchgeführten Risikokalkulation - dazu nachstehend (Ziff. 2.1.3.) ohnehin einer gründlichen Abklärung. Was die Tatumstände anbetrifft, müssen diese wie alle Faktoren einer Risikokalkulation rechtsgenüglich nachgewiesen sein (BSK StGB - Heer, Art. 64 N 31 und 39 f.).
Laut dem Gutachten vom 20. Dezember 2013 ergeben sich weder aufgrund der neurologischen Testergebnisse noch aus der Biographie des Beschuldigten Anhaltspunkte auf eine psychische Störung (Urk. HD 12/7 S. 39 und 44). Der Beschuldigte sei zwar mit einer unterdurchschnittlichen Intelligenz mit einem IQ von 73 ausgestattet und seine psychosoziale Leistungsfähigkeit dadurch eingeschränkt. Dies jedoch keinesfalls in einer Weise, die mit den Auswirkungen einer psychischen Störung im engeren Sinne vergleichbar wäre (a.a.O. S. 45). Darüber hinaus lasse sich aus der Vorgeschichte und den von den Privatklägerinnen gemachten Angaben auch keine Störung der Sexualpräferenz ableiten. Insbesondere ergäben sich keine tragfähigen Hinweise auf eine sadistische Problematik (a.a.O. S. 46). Da das Gutachten das Vorliegen einer psychischen Störung beim Beschuldigten verneint, und es keine Gründe gibt, an dieser Feststellung zu zweifeln, sind die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB nicht gegeben.
Im Gutachten wird weiter ausgeführt, dass bei Nachweis der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte (und in Anbetracht der Vorstrafe von 2001) von einer nach einem bestimmten Schema ablaufenden Deliktsserie ausgegangen werden müsse. Eine solche lasse sich wiederum ohne eine überdauernde Bereitschaft, sexuelle Übergriffe zu begehen, nicht schlüssig herleiten. Im Falle einer Verurteilung lasse sich deshalb eine überdauernde Bereitschaft des Beschuldigten darstellen, im Prostituiertenmilieu aggressive Handlungsimpulse zu sexualisieren und gewalttätig bzw. sexuell übergriffig vorzugehen. In diesem Fall sei von einem deliktrelevanten Dominanzstreben des Beschuldigten auszugehen, das er an schwächeren Frauen aus dem Milieu des Strassenstrichs auslebe. Als ein relevanter deliktsbegünstigender Faktor wäre die leichte Verfügbarkeit der Opfer anzusehen. Insofern ergebe sich eine Delinquenzhypothese, die für den Fall einer Verurteilung eine zeitlich überdauernde Täterbereitschaft und daher auch weitere ähnliche Delikte erwarten lasse (a.a.O. S. 47 f.). Diese Überlegungen des Gutachters sind nachvollziehbar. Allerdings konnten dem Beschuldigten heute lediglich zwei der drei vorgeworfenen Delikte nachgewiesen werden und darf die gelöschte Vorstrafe aus dem Jahr 2001 für die gerichtliche Legalprognose (anders als für die medizinische Realprognose des Gutachters) nicht berücksichtigt werden. Die vom Gutachter erstellte Delinquenzhypothese hat im Grundsatz dennoch Bestand, wenn auch in abgeschwächter Form (vgl. dazu nachstehend Ziff. 2.1.3.2.b.). Mit dem deliktrelevanten Dominanzstreben des Beschuldigten bzw. dessen Bereitschaft, im Prostituiertenmilieu aggressive Handlungsimpulse zu sexualisieren und gewalttätig bzw. sexuell übergriffig vorzugehen, umschreibt der Gutachter Persönlichkeitsmerkmale bzw. psychische Auffälligkeiten (unterhalb der Schwelle einer psychischen Störung) und bejaht deren Signifikanz in Bezug auf die Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten derselben Art wie die Anlassdelikte. Damit kann das Kriterium des für eine Verwahrung erforderlichen besonderen Zustands des Täters in der Variante von Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB bejaht werden.
Qualifizierte Gefährlichkeit
Im Unterschied zu allen anderen Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB ist bei der Verwahrung eine qualifizierte Gefährlichkeit erforderlich, was der Gesetzgeber damit ausdrückt, dass die ernsthafte Erwartung weiterer Delinquenz bestehen muss. Es muss demzufolge eine hohe Wahrscheinlichkeit neuer Anlasstaten zu konstatieren sein (BSK StGB - Heer, Art. 64 N 37). Praktisch wird das
Gericht ein solches Risiko nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu bejahen haben, wenn es sich kaum vorstellen kann, dass der Täter nicht neue gleichartige Taten begeht (vgl. Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014, E. 8.3; BGE 137 IV 59 E. 6.3).
Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind ausserordentlich hohe Anforderungen an die Annahme einer Ernsthaftigkeit der Rückfallgefahr zu stellen. Bei der Risikobeurteilung ist grundsätzlich eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter vorzunehmen. Hinsichtlich der forensischen Methoden der Risikobeurteilung wird heute von der Fachliteratur die Kombination einer klinischen Persönlichkeitsanalyse anhand einer eingehenden Exploration zur Lebensgeschichte einerseits und einer Risikobeschreibung anhand der standardisierten Prognoseinstrumente andererseits als sachgerecht erachtet. Als unabdingbar gilt weiter die Notwendigkeit einer abschliessenden Gesamtwürdigung der erhobenen Risikofaktoren und deren Abgleichung mit verschiedenen Zukunftsszenarien (vgl. BSK StGB - Heer/ Habermeyer, Art. 64 N 51, 67 und 71).
a) Zur Frage der Rückfallgefahr des Beschuldigten wird im Gutachten ausgeführt, dass trotz dessen fortgeschrittenen Lebensalters und dessen niedrigen bzw. allenfalls moderaten Werten in standardisierten Prognoseinstrumenten im Fall einer Verurteilung wegen der wiederholten (4 Delikte in 12 Jahren) und schematisch ablaufenden Tatbegehung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren sexuellen Übergriffen zu Lasten von Prostituierten zu rechnen sei. Bei der Opferauswahl scheine insbesondere eine Rolle zu spielen, dass die Strassenprostituierten einerseits leicht verfügbar, andererseits aber auch in ihren Fähigkeiten eingeschränkt seien, den Anliegen des Beschuldigten Widerstand entgegenzusetzen. Die Gefahr der Verübung ähnlicher Straftaten bestehe dabei im Umstand, dass beim Beschuldigten von einer stabilen Verhaltensbereitschaft ausgegangen werden müsse, bei der Ärgeraffekte sexualisiert und zu Lasten schwächerer Personen sexuell ausagiert würden, wofür Dominanzbestrebungen, eventuell aber auch patriarchalische Einstellungen des Beschuldigten relevant seien (HD 12/7 S. 51). Der Gutachter bejaht somit grundsätzlich eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bezüglich ähnlicher Delikte.
b) Hier ist aber einschränkend das Folgende festzuhalten. Der Gutachter geht in Anbetracht von vier Delikten innert 12 Jahren bzw. insbesondere auch der Vorstrafe aus dem Jahr 2001 von einer nach einem bestimmten Schema ablaufenden Deliktsserie aus. Diese Vorstrafe aus dem Jahr 2001 ist aber inzwischen aus dem Strafregister entfernt worden.
Eine entfernte Vorstrafe darf gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. Aus diesem gesetzgeberischen Willen muss wie das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten hat gefolgert werden, dass entfernte Urteile (durch die Strafbehörden) weder bei der Strafzumessung noch bei der Prognosebildung zu Lasten des Betroffenen verwendet werden dürfen. Diese Verwertungseinschränkung ist gerechtfertigt, da die Vortaten aufgrund der grosszügig bemessenen Entfernungsfristen (vgl. Art. 369 Abs. 1 StGB) mitunter Jahrzehnte zurückliegen (BGE 137 IV 89, E. 2.4., Bundesgerichtsurteil 6B_274/2010, E. 1.3). Das Bundesgericht hat weiter erwogen, dass die medizinischen Gutachter, im Gegensatz zu den Strafbehörden, aktenkundige Hinweise auf entfernte Strafen berücksichtigen dürfen. Es ist insofern zwischen medizinischer Realprognose und gerichtlicher Legalprognose zu unterscheiden. Um eine Umgehung des gerichtlichen Verwertungsverbotes zu verhindern, muss in der Begutachtung jedoch offengelegt werden, inwiefern die frühere mit der neu zu beurteilenden Delinquenz im Zusammenhang steht und wie stark sich diese weit zurückliegenden Taten noch auf das gutachterliche Realprognoseurteil auswirkt. So kann auch für die gerichtliche Beurteilung gewährleistet werden, dass allfällige Schlechtprognosen nur im Umfang der noch eingetragenen Verurteilungen berücksichtigt werden (BGE 137 IV 89, E. 2.5.; Urteil 6B_274/2010 E. 1.5).
Bezogen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass im Rahmen der hier vorzunehmenden gerichtlichen Legalprognose nicht mehr von einer Deliktsserie ausgegangen werden kann: Die Vorstrafe aus dem Jahr 2001 darf nicht mehr berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bezüglich des Übergriffs auf die Privatklägerin 3 freizusprechen ist. Damit sind für das Gericht (im Unterschied zum Gutachter) lediglich noch zwei Delikte zur Prognosestellung heranzuziehen. Vor dem Hintergrund dieser zwei zu berücksichtigenden Delikten (innerhalb eines eng begrenzten Zeitraums) relativiert sich nicht nur die Rückfallprognose, sondern auch schon deren Fundament, gründete der Gutachter doch, wie bereits ausgeführt, die beim Beschuldigten diagnostizierten Persönlichkeitsmerkmale psychischen Auffälligkeiten einer zeitlich überdauernden Bereitschaft der Sexualisierung aggressiver Handlungsimpulse im Prostituiertenmilieu auf der Ausgangshypothese einer eigentlichen Deliktserie.
Hinzu kommt, dass der Gutachter seinerseits die von ihm (bis hierhin vorwiegend in retrospektiver Beurteilung) erstellte medizinische Realprognose in einer anschliessenden, auf die Zukunft gerichteten Betrachtung erheblich relativiert. So führt er (u.a.) aus, dass obwohl das fortgeschrittene Lebensalter des Beschuldigten im individuellen Fall nicht als kriminoprotektiv anzusehen sei, davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte nach einer Haftstrafe nicht mit einem hohen Antriebsvermögen ausgestattet an die Umsetzung fortbestehender Deliktbereitschaften gehe. (HD 12/7 S. 53). In einer Gesamtbetrachtung sieht der Gutachter demnach ein eher moderates zukünftiges Rückfallrisiko des Beschuldigten.
Den Ausführungen des Gutachters lässt sich entnehmen obwohl er nicht klar auf die Frage einer allfälligen Verwahrung angesprochen wurde (vgl. den Gutachtensauftrag in Urk. 10/8) - dass er selber eine Verwahrung nicht annehmen würde. Auf eine erneute Befragung des Gutachters, wie sie von der Staatsanwaltschaft beantragt wurde, kann deshalb verzichtet werden. Mit den differenzierten und überzeugenden gutachterlichen Ausführungen ist dargetan, dass nicht erst eine Verwahrung den Beschuldigten vor weiteren Übergriffen abhalten kann, sondern auch schon mildere Mittel diese Wirkung haben können. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, kommt dabei ein besonderes Gewicht dem Umstand zu, dass der Beschuldigte welcher bei seiner ersten Verurteilung im Jahre 2001 mit einer bedingten Freiheitsstrafe davonkam und sich auch nicht längere Zeit in Untersuchungshaft befand - nun erstmals eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, die zudem als lange und einschneidend bezeichnet werden kann (und heute noch erhöht wurde). Der heute auszusprechende lange, mehrjährige Freiheitsentzug dürfte den Beschuldigten stark beeindrucken. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gemäss dem Gutachter in der Lage ist und auch schon Bereitschaft gezeigt hat, allfällige Hilfsund Kontrollmassnahmen nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu akzeptieren und sich auf diese einzustellen.
Fazit
Zusammengefasst erscheint aufgrund sämtlicher Umstände, welche für die gerichtliche Legalprognose zu berücksichtigen sind, die Gefahr weiterer Straftaten durch den Beschuldigten nicht derart hoch, als dass sie eine so starke Freiheitsbeschränkung, wie sie mit einer Verwahrung verbunden wäre, rechtfertigen könnte. Insofern erweist sich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Verwahrung des Beschuldigten als unverhältnismässig und es ist von dieser Massnahme abzusehen.
In Bezug auf den Eventualantrag der Staatsanwaltschaft ist anzumerken, dass das Gesetz eine vollzugsbegleitende stationäre Massnahme nicht kennt (vgl. Art. 57 Abs. 2 StGB) und ohnehin mangels Vorliegen einer psychischen Störung beim Beschuldigten eine Massnahme nach Art. 59 StGB nicht in Frage kommt.
Die Vorinstanz hat die Zivilansprüche der Privatklägerinnen 1-2 überzeugend behandelt. Der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger vermochten deren Argumentation nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann deshalb vollumfänglich mit der nachfolgenden einzelnen, unwesentlichen Korrektur (lit. a) auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. HD 58 S. 126-134).
Im Unterschied zur Vorinstanz (Urk. HD 58 S. 131 f.) erachtet das Berufungsgericht die tagebuchähnlichen Aufzeichnungen der Privatklägerin 2 mit der Aufstellung der Einund Ausgaben über einen Zeitraum von rund drei Wochen (Urk. ND 1/1/9; deutsche Übersetzung in ND1/1/10) als glaubhaft (vgl. vorstehend Ziff. B. 3.2.2.2.a.). Dies ändert aber nichts daran, dass der von ihr vor Vorinstanz
geltend gemachte Erwerbsausfall von Fr. 16'197.60 allein mit diesen Aufzeichnungen nicht belegt werden kann. Im Übrigen darf der vorinstanzliche Entscheid betreffend den Schadenersatzanspruch der Privatklägerin 2 heute nur schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zum Nachteil des Beschuldigten abge- ändert werden.
Demzufolge ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches sind die Privatklägerinnen 1 und 2 auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
Der Beschuldigte ist sodann zu verpflichteten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.zuzüglich 5 % Zins seit 8. November 2012 und der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.zuzüglich 5 % Zins seit 19. Oktober 2012 zu bezahlen.
Da der Beschuldigte vom Vorwurf des Raubes gegenüber der Privatklägerin 3 freizusprechen ist, sind deren Schadenersatzund Genugtuungsbegehren abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv zu bestätigen (Dispositivziffern 9-14).
Im Berufungsverfahren unterliegt der erbeten verteidigte Beschuldigte im Schuldsowie im Zivilpunkt betreffend die Privatklägerinnen 1 und 2. Er obsiegt im Schuldund Zivilpunkt betreffend die Privatklägerin 3. Im Strafpunkt unterliegen der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft gleichermassen. Letztere unterliegt zudem im Massnahmenpunkt.
Infolgedessen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, zu
zwei Dritteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaften (vgl. deren Honorarnoten; Urk. 68 [betr. Privatklägerin 2], Urk. 69 [betr. Privatklägerin 1] und Urk. 73 [betr. Privatklägerin 4; zuzüglich 1 Stunde Aufwand für die Berufungsverhandlung) sind auf die Gerichtskassen zu nehmen.
Es wird beschlossen:
Auf die Berufung der Privatklägerin 2 wird nicht eingetreten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
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