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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB150194: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um einen Beschuldigten, der wegen versuchter Schreckung der Bevölkerung angeklagt war. Nach mehreren Gerichtsinstanzen wurde der Beschuldigte freigesprochen und erhielt eine Genugtuung für eine unschuldig erlittene Haft. Die Kosten des Verfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen, und dem Beschuldigten wurden Prozessentschädigungen zugesprochen. Der Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 16. Juni 2016 gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB150194

Kanton:ZH
Fallnummer:SB150194
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB150194 vom 16.06.2016 (ZH)
Datum:16.06.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Versuchte Schreckung der Bevölkerung und Widerruf
Schlagwörter : Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Bundesgericht; Verteidigung; Staat; Verfahren; Bevölkerung; Urteil; Berufungsverfahren; Sinne; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Entscheid; Person; Vorinstanz; Gerichtskasse; Schreckung; Geldstrafe; Dispositiv; Bundesgerichts; Befehl; Tagessätzen; Probezeit; Obergericht; Rückweisung; Untersuchung; Kanton; Rechtsanwalt
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ;Art. 180 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 258 StGB ;Art. 423 StPO ;Art. 426 StPO ;
Referenz BGE:135 II 334;
Kommentar:
Schmid, Praxis, 2. Aufl., Zürich, Art. 426 StPO, 2013
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB150194

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150194-O/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, Ersatzoberrichter lic. iur. H. Meister sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger

Urteil vom 16. Juni 2016

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend

versuchte Schreckung der Bevölkerung und Widerruf (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Dezember 2012 (GB120099)
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2013 (SB130371)
Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 8. April 2015 (6B_256/2014)

Anklage:

Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. Oktober 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21).

Urteil der Vorinstanz :

(Urk. 38 S. 14 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 10.-, wovon 21 Tage durch Haft erstanden sind.

  3. Die Geldstrafe ist zu bezahlen.

  4. Die Probezeit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

    2. August 2011 ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.wird um ein Jahr verlängert.

  5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  6. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr.

    vom 4. Oktober 2012 in Höhe von Fr. 13'612.werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

  7. (Mitteilung)

  8. (Rechtsmittel).

Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2)

    1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 sei mein Mandant freizusprechen.

    2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 bis 4 sei keine Strafe auszufällen.

    3. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 6 seien die Kosten gemäss Dispositiv Ziff. 5 dem Staat aufzuerlegen.

    4. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 6 seien die Kosten des Strafbefehls dem Staat aufzuerlegen.

    5. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 6 sei von einer Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung abzusehen.

    6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Haftentschädigung) des vorliegenden Verfahrens seien zu Lasten des Staates zu verlegen.

    7. Eventualiter: In Abänderung von Dispositiv Ziff. 5 seien die Auslagen der Untersuchung auf die Staatskasse zu nehmen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 48)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Urteil der I. Strafkammer, 1. Berufungsverfahren:

(Urk. 61 S. 30 f.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig der versuchten Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 10.--.

  3. Die Geldstrafe ist im Umfang von 21 Tagessätzen zu vollziehen, wobei die Strafe durch 21 Tage Haft bereits erstanden ist.

    Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 24 Tagessätzen wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.

  4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. August 2011 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um ein Jahr verlängert.

  5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  8. (Mitteilung).

  9. (Rechtsmittel).

Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2015:

(Urk. 73 bzw. 75 S. 8)

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. November 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

  3. Es werden keine Kosten erhoben.

  4. Der Kanton Zürich hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt X. , Bern, eine Entschädigung von Fr. 3'000.-zu zahlen.

  5. (Mitteilungen).

Berufungsanträge im z weiten Berufungsverfahren:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 92 S. 1 f.)

    1. sei freizusprechen vom Vorwurf der (versuchten) Schreckung

      der Bevölkerung (Art. 258 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 22. März 2012.

    2. Herr A.

      sei für die erlittene Untersuchungshaft (21 Tage) mit

      CHF 4'200.00 zuzüglich 5 % Zins seit wann rechtens zu entschädigen.

    3. seien die oberund unterinstanzlichen Verteidigungskosten

      gemäss jeweiliger Kostennote zu entschädigen.

    4. Die ober- und unterinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Untersuchungskosten) seien dem Kanton aufzuerlegen.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 96)

(Verzicht)

Erwägungen:

I.
Prozessgeschichte
  1. Der Verfahrensgang bis zur Berufungsverhandlung kann dem Urteil der hiesigen Kammer vom 25. November 2013 entnommen werden (Urk. 61 S. 4 f.).

  2. Der Beschuldigte wurde nach Durchführung der Berufungsverhandlung am

25. November 2013 der versuchten Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit einer teilbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 10.-bestraft, wobei die Geldstrafe im Umfang von 21 Tagessätzen für vollziehbar erklärt wurde, diese aber bereits durch 21 Tage Haft erstanden war. Die restliche Geldstrafe von

24 Tagessätzen wurde aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Weiter wurde die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

  1. August 2011 angesetzte Probezeit um ein Jahr verlängert (Urk. 61 S. 30).

  2. Gegen diesen obergerichtlichen Entscheid erhob der Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher Dr. iur. X. , am 13. März 2014 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (vgl. Urk. 66/2). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und den Freispruch des Beschuldigten, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (vgl. Urk. 66/2 S. 2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 8. April 2015 gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück (vgl. Urk. 73

    S. 8). Der Entscheid des Bundesgerichtes ging hierorts am 28. April 2015 ein (vgl. Urk. 73).

  3. Auf entsprechende Anfrage erklärte in der Folge die Verteidigung des Beschuldigten im ersten Berufungsverfahren, Rechtsanwalt lic. iur. B. , dass das Mandat seit dem 6. März 2015 niedergelegt sei (Urk. 77). Abklärungen der hiesigen Kammer ergaben (Urk. 80), dass der Beschuldigte im zweiten Berufungsver-

fahren durch Fürsprecher Dr. iur. X.

verteidigt wird (Urk. 81 und 83). In der

Folge erklärten sich alle Parteien mit der schriftlichen Fortsetzung des Verfahrens

einverstanden und verzichteten auf die mündliche Eröffnung des Urteils (Urk. 84 und Urk. 85). Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2015 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens verfügt und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (vgl. Urk. 86). Der Beschuldigte stellte und begründete die Berufungsanträge nach erfolgter Fristerstreckung (vgl. Urk. 88) mit Eingabe vom 9. Juli 2015 (vgl. Urk. 92). Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2015 wurde die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zugestellt. Dabei wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort sowie der Vorinstanz zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (vgl. Urk. 94). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 27. Juli 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 96). Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 reichte die Verteidigung ihre Kostennote ein (Urk. 97 bis Urk. 99).

II.
Prozessuales
  1. Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit welcher die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015, E. 1.1; 6B_116/2013 vom 14. April 2014 E. 1.2; 6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundes-

    gerichtes Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2014 E. 1.1. mit Hinweisen). Diese Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 II 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335; Urteil des Bundesgerichtes 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).

  2. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten in Bezug auf die rechtliche Qualifikation seines Verhaltens als versuchte Schreckung der Bevölkerung gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 25. November 2013 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Rügen, wonach das Anklageprinzip verletzt worden sei, wies das Bundesgericht ab (Urk. 75 S. 3). Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht gemäss dessen Erwägungen die rechtliche Qualifikation des eingeklagten Sachverhalts mit den entsprechenden Konsequenzen hinsichtlich Sanktion sowie Kostenund Entschädigungsfolgen. Das Urteil des Obergerichts vom 25. November 2013 ist in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

III.
Materielles
  1. Das Bundesgericht hielt in seinen Erwägungen zusammengefasst fest, Art. 258 StGB sei ein Spezialfall der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Urk. 75 S. 3). Art. 258 StGB sei nur anwendbar, wenn die Bevölkerung in Schrecken versetzt beziehungsweise zu versetzen versucht werde (Urk. 75 S. 4). Unter welchen Voraussetzungen Äusserungen im Facebook an Facebook-Freunde als

    öffentlich im Sinne des Tatbestands der Rassendiskriminierung (Art. 261bis

    StGB) zu qualifizieren seien und ob die inkriminierten Äusserungen in diesem Sinne öffentlich gewesen seien, wie es die Vorinstanz bejaht habe, sei hier nicht zu entscheiden, da vorliegend nicht Art. 261bis StGB zur Diskussion stehe. Den

    Tatbestand der Schreckung der Bevölkerung gemäss Art. 258 StGB erfülle nicht schon, wer durch öffentliche Äusserungen andere Personen in Schrecken versetze. Der Tatbestand setze vielmehr voraus, dass der Täter die Bevölkerung in Schrecken versetze. Die Lehre nehme an, dass mit dem Begriff der Bevölkerung

    im Sinne von Art. 258 StGB ein grösserer Personenkreis, eine unbestimmte Vielzahl von Personen gemeint sei. Unter Bevölkerung in Sinne dieser Bestimmung sei nicht die Gesamtheit der Einwohner eines Gebietes zu verstehen. Vielmehr reiche aus, dass eine grössere Anzahl von Personen (beispielsweise Angehörige bestimmter Konfessionen, Rassen Bevölkerungsschichten) betroffen sei (Urk. 75 S. 5).

  2. Das Bundesgericht befasst sich dann weiter allgemein mit dem Begriff der Bevölkerung und kommt zum Schluss, dass die Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB nach seinem allgemeinen Sprachgebrauch zweifellos die Gesamtheit der Bewohner eines bestimmten, mehr weniger grossen Gebietes erfasse. Der Begriff der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB sei aber in Anbetracht der Einordnung dieser Strafbestimmung bei den Delikten gegen den öffentlichen Frieden weiter zu fassen. Eine Bevölkerung in diesem Sinne bilde auch die Gesamtheit der Personen, die sich, als Repräsentanten der Allgemeinheit, eher zufällig und kurzfristig gleichzeitig an einem bestimmten Ort befinden, beispielsweise in einem Kaufhaus, in einem öffentlichen Verkehrsmittel in einem Sportstadion. Hingegen könne der Personenkreis, mit welchem der Urheber einer Äusserung durch Freundschaft Bekanntschaft im realen virtuellen Leben verbunden sei, nicht als Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB angesehen werden, zumal hier ein Bezug zu einem bestimmten Ort fehle (vgl. Urk. 75

    S. 6 f, mit Hinweisen).

  3. Gestützt auf diese verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist festzuhalten, dass sich die über Facebook verbreitete Äusserung des Beschuldigten an seine rund 290 Facebook-Freunde, er werde alle, die ihm nicht zum Geburtstag gratuliert haben, vernichten, nicht an die Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB gerichtet hat. Demnach ist der Beschuldigte gemäss Vorgabe des Bundesgerichts vom Vorwurf der Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB freizusprechen. Nachdem es sich um eine Äusserung gegen viele und nicht nur gegen eine bestimmte Person mehrere bestimmte Personen gehandelt hat, kommt ein Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB nicht in

Betracht. Zudem würde es am erforderlichen Strafantrag fehlen (vgl. Art. 180 Abs. 1 StGB).

IV.
Widerruf

Nachdem sich der Beschuldigte während der Probezeit keines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hat, steht eine Verlängerung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. August 2011 ausgesprochenen Probezeit nicht zur Diskussion.

V.
Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Wie bereits erwähnt, ist der Beschuldigte heute vollumfänglich freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstins tanzliche n Verfahrens grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten könnten die Kosten einzig dann auferlegt werden, wenn davon auszugehen wäre, dass er die Einleitung des Verfahrens schuldhaft und rechtswidrig bewirkt bzw. dessen Durchführung erschwert hätte (Art. 426 Abs. 2 StPO). Um davon ausgehen zu können, dass ein Verfahren schuldhaft und rechtswidrig bewirkt worden ist, werden qualifiziert rechtswidrige Verstösse vorausgesetzt (Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N 6 zu Art. 426 StPO), welche vorliegend nicht gegeben sind. Auch eine durch den Beschuldigten bewirkte Erschwerung des Verfahrens ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

    1. Die Verteidigung beantragt in diesem Zusammenhang, es sei von einem Nachforderungsrecht des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten in der Untersuchung, Rechtsanwalt lic. iur. C. , abzusehen (Urk. 92 S. 5).

    2. Dem Beschuldigten wurde für die Dauer der Haft in der Person von Rechts-

      anwalt lic. iur. C.

      eine amtliche Verteidigung bestellt (vgl. Urk. 18/3). Die

      diesbezüglichen Kosten in der Höhe von Fr. 506.- (vgl. Urk. 23) wurden von der

      Vorinstanz auf die Staatskasse genommen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten wurde (Urk. 35 S. 14 f.). Nachdem vorliegend der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind auch die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 506.- definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen und von einer Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO abzusehen.

  2. Die Kosten des ersten Berufung sverfahrens, SB130371, sind - nachdem das Urteil vom 25. November 2013 durch das Bundesgericht aufgehoben und das Verfahren zur Freisprechung des Beschuldigten an die hiesige Kammer zurückgewiesen wurde ausgangsgemäss ebenfalls auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    1. Die Verteidigung beantragt, es seien dem Beschuldigten sämtliche Verteidigerkosten zu entschädigen. Darunter würden auch die Kosten für den soweit aus den Akten ersichtlich vormaligen Wahlverteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. B. , im erstund oberinstanzlichen Verfahren gemäss Honorarrechnung (Kostennote) vom 22. November 2013 (Urk. 57) fallen (Urk. 92

      S. 5).

    2. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und des ersten Berufungsverfahrens war der Beschuldigte vom 27. November 2012 (Urk. 27) bis zum 6. März

      2015 (Urk. 77) durch Rechtsanwalt lic. iur. B.

      erbeten verteidigt. Wird die

      beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beizug einer Verteidigung angesichts der tatsächlichen rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, 2013, N 1810). Vorliegend war der Beizug einer anwaltlichen Vertretung im ersten Berufungsverfahren ohne Weiteres gerechtfertigt, weshalb dem Beschuldigten eine Entschädigung auszurichten ist.

      Rechtsanwalt lic. iur. B.

      reichte in diesem Zusammenhang kurz vor der Berufungsverhandlung eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 4'355.ein (Urk. 57), wobei die Kosten für die Berufungsverhandlung und die Nachbearbeitung enthalten sind. Diese Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Demnach ist dem Beschuldigten für die erbetene Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren und im ersten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'355.zuzusprechen.

  3. Was die Kosten des zweiten Berufung sverfahrens betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aufgrund des Bundesgerichtsentscheides, mit welchem das im ersten Berufungsverfahren ausgefällte Urteil vom 25. November 2013 aufgehoben und der Fall zur Freisprechung des Beschuldigten an die hiesige Kammer zurückgewiesen wurde - die Durchführung des Verfahrens nicht zu vertreten hat. Die Gerichtsgebühr des vorliegenden zweiten Berufungsverfahrens hat folglich ausser Ansatz zu fallen.

    1. Schliesslich stellt die Verteidigung den Antrag (Urk. 92 S. 5) es sei dem Beschuldigten im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung von Fr. 3'440.75 zuzusprechen (vgl. Honorarnote vom 6. Oktober 2015, Urk. 99).

    2. Nachdem der Beschuldigte mit heutigem Entscheid vollumfänglich freizusprechen ist, ist ihm diesbezüglich gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Nachdem Fürsprecher

Dr. iur. X.

den Beschuldigten bereits vor Bundesgericht vertreten hat, erscheint die Beibehaltung der anwaltlichen Vertretung auch im zweiten Berufungsverfahren gerechtfertigt, weshalb dem Beschuldigten diesbezüglich eine Entschä- digung auszurichten ist. Der geltend gemachte Aufwand ist aufgrund der Honorarnote vom 6. Oktober 2015 von Fürsprecher Dr. iur. X. ausgewiesen und der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 280.pro Stunde erscheint gerechtfertigt. Insgesamt ist dem Beschuldigten für die Verteidigung im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren somit eine Prozessentschädigung von Fr. 3'440.75 zuzusprechen.

VI.
Genugtuung bei Freiheitsentzug

1. Die Verteidigung des Beschuldigten macht geltend, dass der Beschuldigte beim beantragten Ausgang des Verfahrens eine ungerechtfertigte Haft von 21 Tagen erlitten habe. Er sei dafür gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO mit mind. CHF 200.00 pro Hafttag (dazu BGer 6B_547/2011 vom 3. Februar 2012, E. 2), ausmachend bei 21 Hafttagen total CHF 4'200.00, zuzüglich 5 % Zins seit wann rechtens, zu entschädigen (Urk. 92 S. 5).

  1. Der Beschuldigte befand sich vom 23. März 2012, 17.15 Uhr bis zum 12. April 2012 um 13.55 Uhr (Urk. 19/3 und Urk. 19/14) und demnach 21 Tage in Haft. Es liegt ein Fall von zwar rechtmässig angeordneter aber entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - unschuldig erlittener Haft vor, die grundsätzlich einen Anspruch auf Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bewirkt. Wird die beschuldigte Person ganz teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bei besonders schweren Verletzungen in ihren persönlichen Verhältnissen, insbesondere bei Freiheitsentzug, Anspruch auf eine Genugtuung.

  2. Im Entscheid 6B_506/2015 vom 6. August 2015 führte das Bundesgericht aus, dass aufgrund der Art und Schwere der Verletzung zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln ist. Im Falle einer ungerechtfertigten Inhaftierung erachtet das Bundesgericht bei kürzeren Freiheitsentzügen grundsätzlich Fr. 200.-pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere geringere Entschädigung rechtfertigen. In einem zweiten Schritt sind ebendiese Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, wozu unter anderem die Schwere des Tatverdachts gehört, dem eine Person ausgesetzt gewesen ist.

  3. Da vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, ist dem Beschuldigten antragsgemäss und in Einklang mit der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die 21 Tage Haft eine Genugtuung von Fr. 200.-pro Tag und demnach Fr. 4'200.zuzüglich Zins zu 5% seit 1. April 2012 (praxisgemäss dem mittleren Verfall) zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Schreckung der Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB.

  2. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl es sei die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. August 2011 ausgesprochene Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr zu verlängern, wird nicht eingetreten.

  3. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'200.- (zuzüglich 5 % Zins ab 1. April 2012) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (GB120099; Dispositiv-Ziff. 5) wird bestätigt.

  5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (GB120099), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

  6. Die Kostenfestsetzung im ersten Berufungsverfahren (SB130371; DispositivZiff. 6) wird bestätigt.

  7. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB130371), werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

  8. Dem Beschuldigten wird für die erbetene Verteidigung (Rechtsanwalt lic. iur.

    B. ) im erstinstanzlichen Verfahren und ersten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'355.aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  9. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren(SB150194) fällt ausser Ansatz.

  10. Dem Beschuldigten wird für die erbetene Verteidigung im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'440.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  11. Schriftliche Mitteilung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach Eintritt der Rechtskraft an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mittels Kopie von Urk. 20/2 mit dem Vermerk Freispruch

    • die Kantonspolizei Zürich mit separatem Schreiben gemäss § 54a Abs. 1 PolG

    • die KOST Zürich mittels Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Geschäft Nr. 2011/4513

  12. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 16. Juni 2016

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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