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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB150159: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigte wurde vom Obergericht des Kantons Zürich für Diebstahl, versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, einfache Körperverletzung, Drohung, Hausfriedensbruch und Fahren in fahrunfähigem Zustand schuldig befunden. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 44 Tage durch Haft erstanden sind. Zudem wurde eine ambulante Behandlung angeordnet, und er muss dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 1'000.- zahlen. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 29'126.75 festgesetzt. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der Privatkläger muss eine Prozessentschädigung von Fr. 8'821.- bezahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB150159

Kanton:ZH
Fallnummer:SB150159
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB150159 vom 20.10.2015 (ZH)
Datum:20.10.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Diebstahl etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Untersuchung; Berufung; Verfahren; Untersuchungshaft; Auslagen; Verfahren; Urteil; Staatsanwaltschaft; Behandlung; Verteidigung; Kanton; Verfahrens; Klinik; Verfahrens; Privatkläger; Person; Vorinstanz; StGB; Berufungsverfahren; Universitätsklinik; Psychiatrische; Dispositiv; Psychiatrischen; Berufungsverfahrens; Höhe; Tagespauschale; Kantons
Rechtsnorm:Art. 147 StGB ;Art. 180 StGB ;Art. 186 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 380 StGB ;Art. 380 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 404 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 49 KVG ;Art. 49a KVG ;Art. 51 StGB ;Art. 63 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 91 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB150159

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150159-O/U/eh

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz,

Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer

Urteil vom 20. Oktober 2015

in Sachen

A. , Dr. iur.,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X. ,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. U. Frauenfelder Nohl,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Diebstahl etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 27. Januar 2015 (DG140314)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Oktober 2014 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz :

(Urk. 63 S. 38 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB;

    • des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

    • der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;

    • der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB;

    • des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB sowie

    • des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 1 SVG.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 44 Tage durch Haft erstanden sind.

  3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

  4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B.

    eine

    Genugtuung von Fr. 1'000.zuzüglich 5 % Zins ab 24. März 2013 zu bezahlen. Im übersteigenden Umfang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 3'500.-- ; die weiteren Auslagen betragen:

  6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'821.- (inkl. 8% MwSt) zu bezahlen.

  8. (Mitteilungen)

  9. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 86 S. 2)

    1. Ziff. 5 des Urteils des BG Zürich vom 27.1.2015 sei insofern aufzuheben, als dass die vom Beschuldigten zu tragenden Auslagen für die Untersuchung auf CHF 29'126.75 festzusetzen, mithin um CHF 44'068.00 für den Klinikaufenthalt in der PUK zu reduzieren, seien. Im Übrigen (Entscheidgebühr, Gebühr Strafuntersuchung, amtliche Verteidigung) sei Ziff. 5 zu bestätigen.

    2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Staatskasse.

  2. Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 94)

Verzicht auf Anträge.

Erwägungen:

  1. Verfahrensgang

    1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 63 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 27. Januar 2015 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 63 S. 38 f.).

    2. Gegen dieses Urteil, das dem Beschuldigten und dem Privatkläger gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 13) und der Staatsanwaltschaft am

      28. Januar 2015 schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (Urk. 52), meldete der Beschuldigte am 28. Januar 2015 fristgerecht Berufung an (Urk. 51). Am 1. April 2015 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (Urk. 62/2). Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte mit Eingabe vom 21. April 2015 (Urk. 66) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO. Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2015 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob sie mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden sind, vorbehältlich der Erhebung von Anschlussberufungen (Urk. 69). Mit Eingabe vom 28. April 2015 teilte der Privatkläger mit, dass er keine Anschlussberufung erhebe und sich am Berufungsverfahren nicht beteiligen werde (Urk. 71). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 29. April 2015 mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet werde. Sie erklärte sich mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden (Urk. 73). Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 7. Mai 2015 ebenfalls sein Einverständnis mit der schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens (Urk. 74).

    3. Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2015 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 76). Der Beschuldigte reichte mit Eingabe vom

13. Juli 2015 innert erstreckter Frist die Berufungsbegründung samt Beilagen ein (Urk. 86; Urk. 88/1-5). Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 92). In der Folge verzichteten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz auf eine Stellungnahme (Urk. 94; Urk. 98).

  1. Umfang der Berufung

    Die Berufung des Beschuldigten richtet sich ausschliesslich gegen die Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils, wobei lediglich die Höhe der Auslagen für die Untersuchung beanstandet wird (Urk. 86 S. 2). Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger erhoben Berufung bzw. Anschlussberufung. Das vorinstanzliche Urteil ist somit in Bezug auf Dispositivziffern 1 bis 4, 5 (teilweise) sowie 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab festzustellen ist.

  2. Kostenfestsetzung

    1. Die Verteidigung wendet sich gegen die vorinstanzliche Kostenfestsetzung. Die Vorinstanz habe dem Beschuldigten unter dem Titel Auslagen Untersuchung Fr. 73'194.75 auferlegt. Dieser Betrag enthalte auch die Kosten des Aufenthalts des Beschuldigten in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich in der Höhe von Fr. 44'068.-. Den Rechnungen der Klinik lasse sich entnehmen, dass sich diese Kosten aus einer Tagestaxe kantonal 60-Anteil Kanton, einem Sicherheitshaftanteil Justiz Kanton sowie einer Nebenkostenpauschale zusammensetzen würden. Bei der Position Sicherheitshaft Justiz Kanton handle es sich um Kosten, die denjenigen für die Untersuchungshaft entsprechen wür- den. Die Kosten für die Untersuchungshaft könnten jedoch nicht zu den Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO gezählt und der beschuldigten Person auferlegt werden. Bei der Position Tagestaxe kantonal 60-Anteil Kanton handle es sich

      um einen Teil der Kosten für die stationäre Unterbringung in einem Krankenhaus, der generell vom Kanton zu tragen sei. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund dem Beschuldigten diese Kosten nur deswegen auferlegt werden sollten, weil er im Rahmen eines Strafverfahrens in die Klinik eingewiesen worden sei. Worin die Nebenkosten bestünden, sei unklar. Eine Auferlegung dieser Kosten an den Beschuldigten sei jedenfalls nicht zulässig. Dementsprechend seien die vom Beschuldigten zu tragenden Auslagen für die Untersuchung um Fr. 44'068.zu reduzieren (Urk. 86 S. 2 ff.).

    2. Die Vorinstanz legte dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vollumfänglich auf (Urk. 63 S. 39, Dispositivziffer 6). Sie setzte in Dispositivziffer 5 eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.fest und führte auf, wie viel die weiteren Auslagen im vorliegenden Strafverfahren betragen (Urk. 63 S. 39). Diesbezüglich stützte sich die Vorinstanz auf das Kostenblatt der Staatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2014 bzw. auf den dazugehörigen Kontoauszug (Urk. 24; Urk. 29). Im Kontoauszug der Staatsanwaltschaft werden auch die Kosten für den Aufenthalt des Beschuldigten in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich aufgeführt. Wie sich aus den Akten ergibt, befand sich der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens während rund eineinhalb Monaten in stationärer Behandlung. Die dadurch entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 44'068.ergeben sich aus zwei Rechnungen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 21. Mai 2013 bzw. 10. Juni 2013 über den Betrag von Fr. 37'457.80 bzw. Fr. 6'610.20 (Urk. 29; Urk. 88/1-3).

      Die Kosten der stationären Behandlung des Beschuldigten setzen sich aus einer Tagespauschale von Fr. 668.- (vgl. dazu auch die Übersicht der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich über die Tarife für stationäre Behandlungen), einem Justizanteil von Fr. 755.pro Tag sowie einer Nebenkostenpauschale von Fr. 6.pro Tag zusammen (Urk. 29; Urk. 88/2-3). Mit der Tagespauschale wird die stationäre Behandlung in der Klinik vergütet (Art. 49 Abs. 1 KVG). Sie wird von den Kantonen und den Krankenversicherern anteilsmässig übernommen (Art. 49a Abs. 1 KVG). Dementsprechend wird der Anteil des Kantons bzw. derjenige der Krankenversicherung des Beschuldigten in den Rechnungen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich separat aufgeführt (vgl. Urk. 29; Urk. 88/2-3). Auf die

      Krankenkasse entfallen 49 %. Der kantonale Anteil an der Tagespauschale beträgt 51 %, d.h. Fr. 340.70. Der Justizanteil von Fr. 755.pro Tag deckt die Kosten für die erforderlichen Bewachungsund Sicherheitsmassnahmen der behandelnden Einrichtung ab. An diesen Kosten beteiligt sich die Krankenkasse nicht. Die Nebenkostenpauschale von Fr. 6.pro Tag wird sodann für zusätzliche, nicht durch die Tagespauschale abgedeckte Kosten, wie beispielsweise begleitete Transporte, erhoben. Für die stationäre Behandlung des Beschuldigten wurden der Staatsanwaltschaft somit Fr. 1'101.70 (Fr. 340.70 + Fr. 755.- + Fr. 6.-) pro Tag verrechnet, was für einen Aufenthalt von 40 Tagen Kosten von insgesamt Fr. 44'068.ergibt.

    3. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Zu den Auslagen gehören namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und für Übersetzungen (Art. 422 Abs. 2 StPO).

      1. Der Beschuldigte wurde am 25. März 2013 verhaftet (Urk. 20/2). Am

        26. März 2013 wies ihn die Staatsanwaltschaft in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich ein (Urk. 20/8). In der Verfügung betreffend Hospitalisierung wird festgehalten, dass die Untersuchungshaft fortdauert und die in der Klinik zugebrachte Zeit als solche angerechnet wird. Am 27. März 2013 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an (Urk. 20/13). Am 6. Mai 2013 wurde der Beschuldigte ins Gefängnis Zürich verlegt (Urk. 20/24) und am 7. Mai 2013 aus der Untersuchungshaft entlassen (Urk. 20/25-26).

        Der Aufenthalt des Beschuldigten in der psychiatrischen Klinik trat vorliegend somit an die Stelle von Untersuchungshaft (sog. stationäre Ersatzmassnahme; vgl. BSK StGB I-Mettler/Spichtin, Art. 51 N 22). Aus diesem Umstand allein kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass die durch die stationäre Behandlung des Beschuldigten entstandenen Kosten zu den Auslagen des vorliegenden Strafverfahrens zu zählen und vom Beschuldigten zu tragen sind. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte von den Strafbehörden in die Klinik eingewiesen wurde.

        Die Hospitalisierung wurde infolge seines psychischen Gesundheitszustandes veranlasst (vgl. Urk. 20/8). Die Einweisung in die Klinik erfolgte somit nicht zur Vornahme von ärztlichen Untersuchungen im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens, sondern war medizinisch indiziert. Entsprechend wird denn auch in den Rechnungen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich als Aufnahmegrund Krankheit/KVG aufgeführt (Urk. 29; Urk. 88/2-3). Die Verteidigung wies diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass eine Hospitalisierung auf anderem Weg stattgefunden hätte, wenn gegen den Beschuldigten kein Strafverfahren hängig gewesen wäre (Urk. 86 S. 5). Mit der Verteidigung ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der kantonale Anteil an der Tagespauschale dem Beschuldigten auferlegt werden sollte. Nachdem die Einweisung des Beschuldigten in die Klinik krankheitsbedingt erfolgte, kann die entsprechende Anordnung der Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht als Untersuchungshandlung eingestuft werden. Der vom Kanton gestützt auf das Krankenversicherungsgesetz zu übernehmende Anteil an der Tagespauschale von insgesamt Fr. 13'628.- (Fr. 340.70 pro Tag) kann deshalb nicht zu den Auslagen der Untersuchung gezählt und dem Beschuldigten auferlegt werden.

      2. Der Beschuldigte wurde aus der Untersuchungshaft in die psychiatrische Klinik verlegt. Während seiner Aufenthaltsdauer in der Klinik galten die Bedingungen der Untersuchungshaft (vgl. Urk. 20/8; Urk. 20/16). Nachdem der Beschuldigte aus der geschlossenen Abteilung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich geflüchtet war (Urk. 20/14), wurde er zudem in den Hochsicherheitstrakt verlegt (Urk. 20/15). Die infolge der Haft geltenden Sicherheitsmassnahmen führten gegenüber einer normalen stationären Behandlung zu Mehrkosten (vgl. dazu auch das von der Verteidigung eingereichte Merkblatt; Urk. 88/4). In den Rechnungen der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich werden sie unter der Position Sicherheitshaft Anteil Justiz Kanton (Fr. 755.pro Tag, insgesamt Fr. 30'200.-) aufgeführt. Ein Zusammenhang dieser Kosten mit dem vorliegenden Strafverfahren ist gegeben. Es handelt sich um Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Haftzweck zusammenhängen und somit infolge des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens entstanden sind. Die Einweisung eines Untersuchungshäftlings in ein Spital eine Klinik stellt wie erwähnt eine Ersatzmassnahme

        für die Untersuchungshaft dar. Es rechtfertigt sich daher, die infolge der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen entstandenen Mehrkosten der stationären Behandlung wie die Kosten für die Untersuchungshaft zu behandeln.

        Art. 422 Abs. 2 StPO enthält eine beispielhafte Aufzählung der Verfahrensauslagen. Die Kosten für die Untersuchungshaft werden dabei nicht erwähnt. Die Aufzählung von Art. 422 Abs. 2 StPO ist zwar nicht abschliessend. Haftkosten fallen in Strafverfahren jedoch häufig an und können, wie vorliegend, eine beträchtliche Höhe erreichen. Könnten diese Kosten der verurteilten beschuldigten Person auferlegt werden, hätte dies für sie erhebliche finanzielle Konsequenzen. Vor diesem Hintergrund wäre grundsätzlich zu erwarten, dass die Haftkosten in der Aufzählung von Art. 422 Abs. 2 StPO ausdrücklich als Verfahrensauslagen erwähnt werden. Dass dem nicht so ist, deutet darauf hin, dass sie nicht zu den Verfahrenskosten gehören, welche die beschuldigte Person zu tragen hat. In Art. 493 Abs. 2 lit. b des Vorentwurfs zur Schweizerischen Strafprozessordnung wurden die Haftkosten zudem noch ausdrücklich zu den Barauslagen gezählt. Gemäss Art. 494 Abs. 3 des Vorentwurfs konnten sie der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befand (vgl. auch den Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, S. 285 f. sowie den Bericht der Expertenkommission «Vereinheitlichung des Strafprozessrechts», Aus 29 mach 1, S. 162). Dass die Kosten für die Untersuchungshaft im heute geltenden Art. 422 StPO nicht mehr aufgeführt werden, kann deshalb dahingehend ausgelegt werden, dass sie nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu den Verfahrenskosten zu zählen sind (vgl. dazu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 422 N 19; Goldschmid/Maurer/ Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 419).

        Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten des Strafund Massnahmenvollzugs vom Kanton zu tragen sind (Art. 380 Abs. 1 StGB). Der Verurteilte wird gegebenenfalls in angemessener Weise an den Vollzugskosten beteiligt (Art. 380 Abs. 2 StPO). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Kostentragung bei Vollzugs- und Haftkosten unterschiedlich gehandhabt werden sollte, zumal die

        Dauer der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet wird (Art. 51 StGB). Würden die Kosten für die Untersuchungshaft zu den Verfahrensauslagen zählen und könnten sie der verurteilten beschuldigten Person auferlegt werden, würde dies zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung derjenigen verurteilten Personen führen, die eine längere anrechenbare Untersuchungshaft verbüsst haben. Sie müssten dann faktisch für einen Teil der Kosten des Strafvollzugs aufkommen (BSK StPO-Domeisen, Art. 422 N 19; Goldschmid/Maurer/Sollberger, a.a.O.,

        S. 419 f.). Die Länge der Untersuchungshaft bzw. der allfällige Eintritt in den vorzeitigen Strafvollzug ist zudem nicht vom alleinigen Willen der beschuldigten Person abhängig. Es wäre stossend, den Umfang der Kostentragungspflicht einer verurteilten Person von Umständen abhängig zu machen, die sie höchstens mittelbar zu ihren Gunsten beeinflussen kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2014.50 vom 20. November 2014 E. 3b). Nach dem Gesagten ist mit der überwiegenden Lehre festzustellen, dass die Kosten für die Untersuchungshaft nicht zu den Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO gehören. Sie sind deshalb nicht von der verurteilten beschuldigten Person zu tragen (vgl. dazu

        u.a. BSK StPO-Domeisen, Art. 422 N 19; Griesser, a.a.O., Art. 422 N 19; Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 426 N 3; Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl.,

        N 1776 Fn 40).

        Die vorliegend aufgrund der zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen entstandenen Mehrkosten der stationären Behandlung in der Höhe von Fr. 30'200.gehören demnach nicht zu den Verfahrenskosten, weshalb sie dem Beschuldigten nicht auferlegt werden können.

      3. Die obigen Ausführungen gelten auch für die Nebenkostenpauschalen in der Höhe von insgesamt Fr. 240.-. Soweit diese Kosten mit der gegen den Beschuldigten angeordneten Untersuchungshaft zusammenhängen, sind sie wie die Haftkosten zu behandeln. Handelt es sich dabei um Kosten, die im Zusammenhang mit der stationären Behandlung des Beschuldigten und damit unabhängig von der Strafuntersuchung entstanden sind, können sie nicht zu den Kosten des vorliegenden Strafverfahrens gezählt werden. Eine Kostenauflage an den Beschuldigten fällt damit ausser Betracht.

    4. Nach den vorstehenden Ausführungen sind die von der Vorinstanz in Dispositivziffer 5 festgesetzten Auslagen der Untersuchung um insgesamt Fr. 44'068.- (Fr. 13'628.- + Fr. 30'200.- + Fr. 240.-) zu reduzieren. Damit sind die Auslagen der Strafuntersuchung auf Fr. 29'126.75 festzusetzen.

  3. Kostenund Entschä digung sfolgen

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 27. Januar 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

    Es w ird e rka nnt:

    1. Der Beschuldigte ist schuldig

      • des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB;

      • des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanl age

        i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

      • der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;

      • der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB;

      • des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB sowie

      • des Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 1 SVG.

    2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 44 Tage durch Haft erstanden sind.

    3. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben.

    4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B.

      eine Genugtuung von

      Fr. 1'000.zuzüglich 5 % Zins ab 24. März 2013 zu bezahlen. Im übersteigenden Umfang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

    5. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.- ; die weiteren Auslagen betragen:

      Fr. 5'000.- Gebühr Strafuntersuchung

      Fr. [ ] Auslagen Untersuchung Fr. 17'562.20 amtliche Verteidigung

    6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

    7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B. für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'821.- (inkl. 8% MwSt) zu bezahlen.

    8. (Mitteilungen)

    9. (Rechtsmittel)

  2. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung mit nachfolgendem Urteil sowie im Dispositivauszug an den Vertreter des Privatklägers RA lic. iur.

Y. im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers B. .

Es wird erkannt:

  1. Die Auslagen der Untersuchung betragen Fr. 29'126.75.

  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten für die amtliche Verteidigung betragen Fr. 2'339.30.

  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

  4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden].

  5. Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer Zürich, 20. Oktober 2015

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Laufer

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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