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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB150148: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigte A. wird schuldig gesprochen, mehrfach die Verkehrsregeln verletzt zu haben, insbesondere durch zu geringen Abstand und unnötiges Betätigen der Lichthupe. Er wird mit einer Busse von Fr. 1'500.- bestraft. Die Kosten des Verfahrens werden ihm zu einem Drittel auferlegt. Er wird von den Vorwürfen der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Nötigung freigesprochen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen tritt ein, falls die Busse nicht bezahlt wird. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'500.- zugesprochen. Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden. Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 7. Juli 2015 entschieden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB150148

Kanton:ZH
Fallnummer:SB150148
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB150148 vom 07.07.2015 (ZH)
Datum:07.07.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Grobe Verkehrsregelverletzung etc.
Schlagwörter : Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Fahrzeug; Meter; Abstand; Über; Privatklägers; Verkehrs; Aussage; Zeugin; Licht; Winterthur; Lebenspartner; Distanz; Aussagen; Sinne; Überholspur; Lebenspartnerin; Person; Staatsanwalt; Urteil; Staatsanwaltschaft; Autobahn; Lichthupe; Beruf; Berufung; Busse
Rechtsnorm:Art. 105 StGB ;Art. 106 StGB ;Art. 12 VRV ;Art. 181 StGB ;Art. 29 VRV ;Art. 34 SVG ;Art. 35 SVG ;Art. 399 StPO ;Art. 40 SVG ;Art. 402 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:104 IV 192; 104 IV 195; 106 IV 61; 107 IV 113; 129 IV 21; 131 IV 133; 131 IV 135; 134 IV 114; 134 IV 76;
Kommentar:
Schmid, Jositsch, Praxis, 3. Auflage , Art. 329 StPO, 2018

Entscheid des Kantongerichts SB150148

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150148-O/U/cw

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und die Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Hässig

Urteil vom 7. Juli 2015

in Sachen

  1. ,

    Beschuldigter und Berufungskläger

    verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

    Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

    Anklägerin und Berufungsbeklagte

    betreffend grobe Verkehrsregelverletzung etc.

    Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 16. Januar 2015 (GG140049)

    Anklage:

    Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 19. September 2014 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet.

    Urteil der Vorinstanz :

    1. A._ ist schuldig

      • der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV,

      • der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie

      • der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 40 SVG.

    2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.- (entsprechend Fr. 6'000.-) sowie mit einer Busse von

      Fr. 200.-.

    3. a) Die Geldstrafe ist im Umfang von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

      b) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

    4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

      Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Strafuntersuchung

      Fr. 3'300.00 Total

      Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

      Wird keine schriftliche Begründung dieses Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf 2/3.

    5. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Strafuntersuchung) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

    6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 46 S. 1)

    1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

    2. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'733.70 auszurichten.

    3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschuldigte für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'451.05 zu entschädigen.

  2. Der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland : (Urk. 41)

    Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

    Erwägungen:

    1. Verfahrensgang/Prozessuales
      1. Das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht, vom 16. Januar 2015 wurde dem Beschuldigten mündlich eröffnet und der Staatsanwaltschaft am 19. Januar 2015 in unbegründeter Fassung zugestellt (Prot. I S. 15 ff.; Urk. 30). Mit Eingabe vom 22. Januar 2015 meldete die Verteidigung rechtzeitig Berufung gegen das Urteil an (Urk. 31;

        Art. 399 Abs. 1 StPO). Den Empfang des begründeten Urteils quittierte die Vertei-

        digung am 13. März 2015 (Urk. 34/2). Mit Eingabe vom 31. März 2015 reichte der erbetene Verteidiger fristwahrend die Berufungserklärung ein, mit welcher der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch und eine angemessene Entschädigung beantragen liess (Urk. 38). Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2015 wurde dem Privatkläger und der Staatsanwaltschaft Frist für Anschlussberufung angesetzt (Urk. 39). Mit Eingabe vom 14. April 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 41). Beweisanträge wurden keine gestellt. Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 21. April 2015 liess der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt samt Beilagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen einreichen (Urk. 42 f.).

      2. Nachdem der Beschuldigte die Berufung nicht beschränken liess, ist das gesamte vorinstanzliche Urteil angefochten (Art. 402 StPO).

      3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung erweist sich das Verfahren als spruchreif.

  1. Sachverhalt
  1. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 17. Februar 2014, um ca.

    18.05 Uhr, mit seinem Personenwagen der Marke BMW D 130i, Kontrollschild

    TG , auf der Autobahn A1 bei Winterthur, Fahrtrichtung Zürich, auf der Überholspur bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h über eine Distanz von rund 500 m bis auf zeitweise lediglich rund 1 bis 5 Meter auf den vor ihm mit 100 km/h fahrenden Personenwagen der Marke Chrysler Crossfire 3.2 des Privatklägers, Kontrollschild ZH , aufgeschlossen zu haben. Dabei habe der Beschuldigte mehrfach ohne verkehrsbedingte Notwendigkeit die Lichthupe betätigt. Mit dieser Verhaltensweise habe er den unmittelbar vor ihm fahrenden Privatkläger gegen dessen Willen gezwungen, seine Geschwindigkeit um ca. 10 km/h zu erhöhen, wodurch er unberechtigt dessen Handlungsbzw. Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt habe. Ausserdem habe er durch die gravierende Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstandes für andere Verkehrsteilnehmer im Feierabendverkehr eine deutlich erhöhte abstrakte Unfallgefahr geschaffen

    (Urk. 21 S. 2 f.).

  2. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 19. August 2014 räumte der Beschuldigte wie bereits bei der Polizei ein, es sei möglich, dass er am fraglichen Abend um ca. 18.00 Uhr kurz danach im Raum Winterthur auf der Autobahn A1 Richtung Zürich unterwegs gewesen sei. Das ihm zur Last gelegte Fahrverhalten bestritt er dagegen nach wie vor kategorisch (Urk. 4; Urk. 5

    S. 5 und S. 8). Daran hielt er auch vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung fest und machte geltend, es liege eine Verwechslung vor (Prot. I

    S. 8 ff., S. 12; Prot. II S. 8 ff.).

  3. Der vom Beschuldigten bestrittene Teil des Anklagesachverhaltes ist daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu würdigen.

    1. Als Beweismittel liegen lediglich die Aussagen des Privatklägers und Anzeigeerstatters als Auskunftsperson, von dessen Lebenspartnerin als Zeugin bei der Polizei und im Vorverfahren sowie jene des Beschuldigten bei der Polizei,

      im Vorverfahren und vor beiden Gerichtsinstanzen vor (Urk. 2 f.; Urk. 6 f.; Urk. 4 f.; Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 3 ff.).

    2. Im erstinstanzlichen Urteil wurden die rechtstheoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussagen mit der Unterscheidung zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaubhaftigkeit des konkreten Inhalts der Aussagen zutreffend aufgeführt (Urk. 36

      S. 4) und die Aussagen der Einvernommenen korrekt zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 36 S. 5 ff.); es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

    3. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Privatklägers und seiner Lebenspartnerin als auch zum Inhalt ihrer Aussagen ist hervorzuheben und zu ergänzen, dass die Zeugin B. gemäss eigener, vom Privatkläger bestätigter Darstellung selber über keinen Führerausweis verfügt und unter einer eigentlichen Autophobie leidet, insbesondere auf Autobahnen an einen vierzig Jahre zurückliegenden Verkehrsunfall erinnert wird, grossen Respekt vor vorbeifahrenden Lastwagen hat und in bestimmten Situationen auf der Autobahn offenbar leicht in Panik gerät (Urk. 3 S. 2; Urk. 7 S. 4 und S. 6 f.; Urk. 6 S. 4 und S. 6).

      1. Widerspruchsfrei fielen die Aussagen des Anzeigeerstatters und seiner Lebenspartnerin entgegen den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil

        (Urk. 36 S. 8) nicht aus. Bei den Detailbeschreibungen durch die Lebenspartnerin ist nicht auszuschliessen, dass sie aufgrund ihrer Ängstlichkeit, der extremen Schreckhaftigkeit und Nervosität (Urk. 7 S. 6 f.) mögliche Gefahren übertrieben wahrnahm und dabei auch den Privatkläger als Lenker in seinem Fahrstil und im Fahrempfinden beeinflusste, so dass er sich selber nicht getraute, schneller zu fahren (Urk. 2 S. 2), zumal er offenbar sehr korrekt Auto fahre, weil er sonst Feuer im Dach habe (Urk. 6 S. 6).

      2. So hatte der Privatkläger offenbar auch noch anlässlich der ein knappes Jahr nach dem Vorfall durchgeführten vorinstanzlichen Hauptverhandlung einen Schrei seiner Lebenspartnerin im Ohr, als der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zunächst viel Abstand gewonnen und dann mit Vollgas auf sie losgefah-

ren sei. Es sei deshalb auch für ihn sehr schlimm gewesen (Prot. I S. 14; vgl. auch Urk. 6 S. 4).

    1. Ebenso in die weitere Beweiswürdigung mit einzubeziehen sind die nachfolgenden weiteren Übertreibungen und Ungereimtheiten in den Aussagen des Anzeigeerstatters und seiner Lebenspartnerin:

      1. Zur genauen Tatörtlichkeit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Fahrmanöver gab der Privatkläger und Anzeigeerstatter anlässlich seiner ersten Befragung vom 18. Februar 2014 bei der Polizei zu Protokoll, es sei auf der Umfahrungsstrecke von Winterthur gewesen. Der Beschuldigte habe seine Lichthupe das erste Mal in der 100er-Zone gleich nach der Einmündung der A4 eingesetzt (Urk. 2 S. 2). Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsperson vom 19. August 2014 erklärte er auf Frage, der fragliche Vorfall sei irgendwo im Bereich der Einfahrt Wülflingen gewesen (Urk. 6 S. 2). Der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und seinem Fahrzeug sei über eine Distanz von ca. 500 Meter von einem bis fünf Meter gewesen (Urk. 6 S. 4). Im Anzeigerapport der Kantonspolizei Zürich vom 15. April 2014 ist als Ort 8400 Winterthur 4, A1 Fahrbahn Zürich, Autobahnkilometer 322.500, angegeben (Urk. 1

        S. 1).

      2. Woraus sich die Angabe des Autobahnkilometers 322.500 im Anzeigerapport, welche Ortsbezeichnung auch Eingang in den Anklagesachverhalt fand, ergibt und wo auf dieser Strecke dieser exakt liegt, ist den Akten nicht zu entnehmen. Entsprechende Aussagen des Privatklägers andere Beweismittel, welche die genaue Örtlichkeit des Vorfalles fixieren und belegen könnten, liegen nicht vor. Die Angaben des Privatklägers, wonach der Beschuldigte einerseits die Lichthupe erstmals in der 100er-Zone gleich nach der Einmündung der A4, resp. der Vorfall sei irgendwo im Bereich der Einfahrt Wülflingen gewesen, erweisen sich ebenfalls als reichlich ungenau, zumal die Einmündung der A4 (Schaffhausen Richtung Winterthur) und die Einfahrt Wülflingen (Richtung Zürich) über einen Kilometer auseinanderliegen (vgl. google maps). Es könnte sich möglicherweise auch um ein Missverständnis zwischen dem rapportierenden Polizeibeamten und dem Privatkläger über die Bezeichnung der tatsächlich gemeinten

        Einmündung/Einfahrt, mithin um eine Verwechslung, handeln. Dies würde allerdings nichts daran ändern, dass dieser Punkt ungeklärt ist. Ebenso wenig ist den Akten zu entnehmen, an welcher Stelle auf der betreffenden Strecke der A1 die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf 100 km/h signalisiert ist.

      3. Die Aussagen der Lebenspartnerin des Anzeigeerstatters als Zeugin liefern zum genauen Ort des Vorfalles und zur Distanz der Strecke, über welche sich der Vorfall abspielte, ebenfalls keine sachdienlichen Angaben. Bei der Polizei gab B. am 20. Februar 2014, mithin drei Tage nach der betreffenden Fahrt zu Protokoll, sie seien von Konstanz nach Zürich gefahren. Sie sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Vom ganzen Vorgang habe sie sehr viel beobachten kön- nen. Von Anfang an. Sie denke, sie seien ganz links aussen auf der dritten, dem Überholstreifen unterwegs gewesen. Sie könne sich aber nicht mehr genau daran erinnern. Wo genau sie auf das Fahrzeug des Beschuldigten aufmerksam geworden sei, könne sie nicht mehr sagen (Urk. 3 S. 1). Um zwei Lieferwagen auf der Normalspur zu überholen, seien sie auf den Überholstreifen ausgeschert. An jener Stelle sei die Geschwindigkeitsreduktion auf 100 km/h signalisiert. Sie seien mit Tempomat 100 km/h gefahren und hätten die beiden Lieferwagen auf der Normalspur nicht überholen können, da diese die Geschwindigkeit auch angepasst hätten. Da die beiden Lieferwagen sie nicht auf die Normalspur hätten zurückwechseln lassen, hätten sie den Beschuldigten nicht an ihnen vorbeifahren lassen können, ohne ihr Tempo zu erhöhen. Aufgrund von dessen Fahrweise hätten sie Angst bekommen und wiederholt versucht, auf den Normalstreifen zu wechseln. Aber die beiden Lieferwagen hätten sie über gefühlte mehrere Minuten nicht auf den Fahrstreifen wechseln lassen. Daraufhin habe ihr Lebenspartner (der Privatkläger) das Geschwindigkeitslimit ausnutzen wollen und sein Tempo auf 120 km/h erhöht, um vor den gelben Lieferwagen zu kommen. Dort sei inzwischen schon wieder 120 km/h (zulässige Höchstgeschwindigkeit) signalisiert gewesen. An die genaue Örtlichkeit könne sie sich aber nicht mehr erinnern.

        Dann habe der Beschuldigte rasant (gemäss ihrem Bauchgefühl) auf 150 km/h beschleunigt (Urk. 3 S. 2, Frage 11; Urk. 7 S. 3).

        1. Die Zeugin konnte mithin, obwohl sie von Anfang an sehr viel habe beobachten können und von ihrer Sitzposition aus den ganzen Vorgang sehr gut habe mitverfolgen können (Urk. 3 S. 2 Frage 10), nur drei Tage nach dem Vorfall bei der Polizei nicht mehr sagen, wo genau sie auf das Fahrzeug des Beschuldigten aufmerksam wurde und welche Fahrspur sie in jenem Moment gerade befuhren. Eine Erklärung dafür könnte ihre grosse Aufregung und Nervosität gewesen sein (vgl. vorstehend, Erw. II.3.3.), was dazu führt, dass ihre Aussagen wenig hilfreich zur Erstellung des Anklagesachverhaltes sind. Nach der Einfahrt Wülflingen Richtung Zürich ist die Autobahn A1 jedenfalls (noch) zweiund nicht (mehr) dreispurig, weshalb sie dort selbstredend nicht auf der dritten, dem Überholstreifen unterwegs gewesen sein konnten, sondern auf der Überholspur der dort vorhandenen zwei Fahrstreifen, wie sich die Zeugin sechs Monate später bei der Staatsanwaltschaft dann schliesslich doch wieder erinnerte (Urk. 7 S. 3).

        2. Hinzu kommt, dass gemäss den Aussagen der Zeugin bei der Polizei sie die Lieferwagen erst (fertig) hätten überholen können, als die zulässige Höchstgeschwindigkeit inzwischen wieder 120 km/h betragen habe, was auf der von ihnen befahrenen Strecke auf der Autobahn A1 bei Winterthur in Richtung Zürich erst im Bereich der Einfahrt Winterthur-Töss der Fall ist, mithin mehrere Kilometer nach dem angeblichen Beginn der eingeklagten Fahrmanöver des Beschuldigten nach der Einfahrt Wülflingen (vgl. google maps), irgendwo im Bereich, wo die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf

100 km/h signalisiert ist. Laut Darstellung der Zeugin hätten die dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen, nach der Einfahrt Wülflingen einsetzenden Fahrmanöver mithin über eine Distanz von mehreren Kilometern und über gefühlte mehrere Minuten stattgefunden (vgl. vorstehend, Erw. II.3.4.3.; so zurecht

auch die Verteidigung: Urk. 27 S. 2, Ziff. 2, lit. a), während die entsprechende Distanz - der Aussage des Privatklägers bei der Staatsanwaltschaft folgend (vorstehend, Erw. II.3.4.1.) in der Anklageschrift mit rund 500 Metern fixiert ist (Urk. 21

S. 2), was sich angesichts der stark voneinander abweichenden Aussagen des Privatklägers und der Zeugin nicht exakt erstellen lässt.

      1. Es ist demzufolge unklar, über welche Distanz der Privatkläger und Anzeigeerstatter mit seinem Personenwagen auf besagter Strecke bei auf

        100 km/h eingestelltem Tempomaten die Überholspur befuhr. Ebenso wenig ist damit geklärt, über welche genaue Distanz der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug auf der Überholspur auf dasjenige des Privatklägers auffuhr und zum Überholen drängte. So machte denn auch der befragende Staatsanwalt dem Beschuldigten einmal den Vorhalt, er solle mit seinem Fahrzeug über eine Distanz von rund

        2 km bei 100 km/h bis auf zeitweise lediglich rund 1 bis 5 Meter aufgeschlossen und mehrfach die Lichthupe betätigt haben (Urk. 5 S. 5).

      2. Gemäss seiner Darstellung und jener der Zeugin B. sah sich der Privatkläger offenbar gezwungen, angesichts der über eine Strecke von mindestens 500 Metern durch zwei Lieferwagen mit so kurzem Abstand befahrenen Normalspur auf der Überholspur zu bleiben (Urk. 2 S. 2 oben; Urk. 6 S. 4; Urk. 3

S. 2; Urk. 7 S. 3.). Er sah daher nur zwei Möglichkeiten: Entweder zu beschleuni-

gen und als dann schneller als die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu fahren das Tempo zu verlangsamen, um hinter dem ersten (hinteren) Lieferwagen wieder auf die Normalspur einzuschwenken. Er sei dann auch mit ca. 105 km/h gefahren, damit er das Fahrzeug hinter ihm habe überholen lassen können. Ein Abbremsen wäre lebensgefährlich gewesen, weil das Fahrzeug hinter ihm nicht mit einem Bremsen gerechnet habe (Urk. 6 S. 5).

        1. Diese Darstellung des Privatklägers überzeugt in mehrfacher Hinsicht nicht. Nachdem sowohl er als auch seine Lebenspartnerin als Zeugin glaubhaft aussagten, der Beschuldigte habe das Tempo zwischendurch gesenkt und sich zurückfallen lassen (Urk. 3 S. 2; Urk. 7 S. 3 und S. 5), laut Aussage des Privatklägers bei der Staatsanwaltschaft wovon zugunsten des Beschuldigten auszugehen ist zwischenzeitlich bis zu einem Abstand von 50 bis 70 Meter (Urk. 6

          S. 2), was bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von rund 100 km/h den halben Tacho-Abstand und mehr ausmachte, so dass ein gefahrloses Verlangsamen in dieser Phase entgegen den Aussagen des Privatklägers und der Zeugin ohne weiteres möglich gewesen wäre und das umsichtige Betätigen der Bremse durch die betreffenden Heckleuchten an seinem Fahrzeug für den Beschuldigten problemlos sichtbar gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist die Aussage des Privatklägers nicht einleuchtend, weshalb der Beschuldigte nicht mit einem Bremsen des Privatklägers gerechnet haben sollte. Weiter fällt auf, dass die entsprechenden Angaben des Privatklägers zum Abstand anlässlich seiner polizeilichen Befragung am Tag nach dem Vorfall noch bei zwischen schätzungsweise drei und kurzfristig auf 5 Meter sowie nach erneutem Beschleunigen des Beschuldigten bei bis etwa einen Meter auf meine hintere Stossstange gelegen hatten, während er bei der Staatsanwaltschaft von diesem zwischenzeitlichen Abstand von 50 bis 70 Meter und vor Berufungsgericht gar von einem Abstand von 50 bis 100 Meter berichtete, womit weitere Ungereimtheiten in seinen Aussagen hervortreten und die erste Angabe von lediglich 1 bis 5 Meter reichlich übertrieben anmutet (Urk. 2 S. 2; Prot. II S. 12).

        2. Klar zu sein scheint aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und der Zeugin, dass er über eine längere Distanz neben dem vorderen Lieferwagen auf der Überholspur hergefahren sein musste, während sich direkt vor ihm keine weiteren Fahrzeuge auf der Überholspur befunden hatten (Urk. 6 S. 7; Urk. 3 S. 3) und der Beschuldigte hinter ihm darauf drängte, vorbeigelassen zu werden.

        3. Wie bereits dargelegt, liegen die Darstellung des Privatklägers und jene seiner Lebenspartnerin darüber, wie lange die Fahrt auf der Überholspur neben den Lieferwagen gedauert haben könnte, äusserst weit auseinander. Er sprach von ca. 500 Metern, während das Einschwenken auf die Normalspur laut Privatklägerin erst bei der Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf 120 km/h, somit im Bereich der Einfahrt Winterthur-Töss, mithin nach mehreren Kilometern stattgefunden haben soll (vgl. vorstehend,

          Erw. II.3.4.3.2.).

        4. Bei diesen Gegebenheiten ist es schwer vorstellbar und die Darstellung des Privatklägers und seiner Lebenspartnerin erweist sich als wenig überzeugend, dass auf der gesamten längeren Strecke nie eine Gelegenheit bestanden haben soll, die Überholspur wieder zu verlassen und auf die Normalspur einzuschwenken, zumal der Beschuldigte überdies wie bereits dargelegt (vorste-

hend, Erw. II.3.4.5.1.) - das Tempo zwischendurch offenbar gesenkt hatte und sich zwischenzeitlich bis zu einem Abstand von 50 bis 70 Metern hatte zurückfallen lassen. Dass in dieser Phase ein Verlangsamen und Einschwenken auf die Normalspur nicht möglich und ein Abbremsen gar lebensgefährlich gewesen sein soll, ist daher schlicht unglaubhaft. Ebenso unglaubhaft ist daher auch die Aussage des Privatklägers, er habe die Spur möglichst schnell freimachen wollen, um die Gefahr nicht noch zu erhöhen (Urk. 6 S. 6), resp. jene der Zeugin, sie hätten wiederholt, resp. krampfhaft versucht, auf den Normalstreifen zu wechseln

(Urk. 3 S. 2, Frage 11; Urk. 7 S. 3). Es lässt sich daher nicht erstellen, dass der

Beschuldigte den vor ihm fahrenden Privatkläger gegen dessen Willen gezwungen habe, seine Geschwindigkeit zu erhöhen und damit dessen Handlungsbzw. Fortbewegungsfreiheit unberechtigt beeinträchtigt habe. Der Privatkläger hat sich vielmehr entgegenhalten zu lassen, dass ein auf der Autobahn auf der Überholspur fahrender Fahrzeugführer sofern dies ohne Gefährdung der auf der Normalspur fahrenden Fahrzeuglenker möglich ist einem sich ankündigenden schneller fahrenden Wagen die Strasse selbst dann zum Überholen freizugeben hat, wenn er nach seiner Meinung mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fährt und der Überholende nur unter Überschreitung derselben an ihm vorbeifahren kann (BGE 104 IV 195 E.4; GIGER, SVG Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014,

N 34 zu Art. 35 SVG), wobei im erwähnten Bundesgerichtsentscheid die Überholspur während 17 Kilometern nicht freigegeben worden war.

      1. Es ist unter den dargelegten Umständen plausibel, dass der Beschuldigte sich durch diese Fahrweise des Privatklägers zum Drängeln und zu einem zu geringen Abstand zum Fahrzeug des Privatklägers verleiten liess, was die vom Privatkläger als Anzeigeerstatter und seiner Lebenspartnerin als Zeugin geschilderte regelwidrige Fahrweise grundsätzlich als plausibel und glaubhaft erscheinen lässt. An den von diesen im Wesentlichen zwar übereinstimmend genannten konkreten Zahlen zum Abstand (vgl. nachfolgend, Erw. II.3.4.7.) bestehen aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten und Übertreibungen und der teilweise irrationalen Reaktionen auf Gefahrensituationen auf Autobahnen (vgl. vorstehend,

        Erw. II.3.3. ff. und II.3.4.3.1.) indessen erhebliche Zweifel, zumal sich die beiden

        Lebenspartner gemäss eigenen Angaben über den schockierenden Vorfall überdies ausgetauscht und den Ablauf in der Folge auch diskutiert hatten (Urk. 7 S. 2 f.; Urk. 6 S. 3).

        1. Zur Fahrweise des Beschuldigten sagte der Privatkläger bei der Polizei aus, er selber sei mit exakt 100 km/h am Überholen gewesen, als er den Beschuldigten bemerkt habe, als dieser die Lichthupe das erste Mal betätigt habe. Der Abstand des Beschuldigten habe schätzungsweise drei Meter betragen und sei vom Beschuldigten kurzfristig auf 5 Meter vergrössert worden. Plötzlich habe der Beschuldigte beschleunigt und sei bis etwa einen Meter auf seine hintere Stossstange aufgefahren. Er habe gedacht, dieser fahre ihm ins Fahrzeugheck. Ja, er habe definitiv sehr Angst gehabt (Urk. 2 S. 1 f.). Bei 5 Metern Abstand habe er nicht einmal mehr das Kontrollschild gesehen, eventuell bis knapp darüber. Bei den anfänglichen 3 Metern habe er noch bis zum Kühlergrill und bei einem Meter nur noch die Frontscheibe gesehen. Nicht einmal dessen Motorhaube habe er sehen können (S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft gab er als Auskunftsperson zu Protokoll, auf der Umfahrung von Winterthur mit 100 km/h auf der Überholspur zwei Lieferwagen zu überholen beabsichtigt zu haben. Da habe er bemerkt, dass einer ihm sehr dicht aufgefahren sei. Nach einer Weile, bzw. mehrfachem Lichthupen, habe er das Kontrollschild am Fahrzeug des Beschuldigten nicht mehr sehen können. Dieses Fahrzeug hinter ihm habe dann gebremst sei langsamer geworden bis auf einen Abstand von ca. 50 bis 70 Meter. Dann habe der Beschuldigte Vollgas gegeben, bis er gedacht habe, dieser fahre in ihn rein, bzw. schiesse ihn ab. Dies sei schliesslich der Grund für die Anzeige gewesen. Bevor ihn der Beschuldigte habe abschiessen wollen, sei der Abstand zwischen 3 bis 5 Meter gewesen. Als dieser später Gas gegeben habe, höchstens noch 1 bis 2 Meter. Seine Partnerin habe einen Schreckensschrei ausgestossen. Sie habe das Geschehen im Seitenspiegel verfolgt. Seine Distanzangaben basierten auf dem, was man im Rückspiegel vom anderen Fahrzeug noch sehen könne. Die Scheinwerfer habe er im Rückspiegel sicher dann nicht mehr sehen können, als der Beschuldigte richtig Gas gegeben und noch näher aufgeschlossen habe. Der geringe Abstand habe von einem bis fünf Meter variiert und sei über ca. 500 Meter derart zu gering gewesen. Er selber sei höchstens 105 km/h schnell gefahren. Der Beschuldigte habe immer wieder die Lichthupe betätigt, wie oft, könne er nicht sagen (Urk. 6 S. 2, S. 4 f.).

        2. Die Lebenspartnerin des Privatklägers, B. , gab bei der Polizei diesbezüglich zu Protokoll, der Privatkläger sei mit dem Tempomaten mit den erlaubten 100 km/h gefahren. Sie achte sich häufig im Rückspiegel. Dort habe sie bemerkt, dass der Beschuldigte mehrmals die Lichthupe betätigt habe. Er sei mit überhöhtem Tempo rasch nähergekommen. Er habe sich schnell genähert. Sie habe gedacht, der wolle sie abschiessen. Nach ihrem Gefühl sei es etwa einen Meter Distanz gewesen, welche er von Stossstange zu Stossstange noch Platz gelassen habe. Sie hätten Angst bekommen und wiederholt versucht, auf die Normalspur zu wechseln. Dort wo wieder 120 km/h signalisiert gewesen sei, habe der Privatkläger den gelben Lieferwagen (fertig) überholt. Dann habe der Beschuldigte rasant beschleunigt, gemäss ihrem Bauchgefühl auf 150 km/h. Sie habe deutlich den Motor aufheulen gehört. Der Abstand sei immer sehr knapp gewesen. Gegen Ende sei der Beschuldigte permanent sehr knapp hinter ihnen gewesen. Es sei ein Horrortrip gewesen. Sie halte den Beschuldigten für einen Raser, der sich behaupten müsse (Urk. 3 S. 1 f.). Als Zeugin erklärte B. bei der Staatsanwaltschaft dazu, sie seien mit den vorgeschriebenen 100 km/h auf der Überholspur gefahren. Ihr sei aufgefallen, dass sie von hinten von einem dunklen Auto bedrängt worden seien. Dieses sei so nahe gekommen, dass man nur noch die Motorhaube und die Windschutzscheibe habe sehen können. Als es wieder dreispurig geworden sei, hätten sie nach rechts gewechselt und der Beschuldigte habe sie dann rassig überholt bzw. sei durchgestartet. Der Beschuldigte habe sehr nahe aufgeschlossen. Sie schätze 1 bis 2 Meter. Genau könne sie es nicht sagen. Sie könne nur sagen, was sie im Rückspiegel vom Auto des Beschuldigten habe sehen können. Der Abstand habe zwischen 1 bis 5 10 Meter variiert. Zeitweise habe sie die Scheinwerfer im Rückspiegel und das Kontrollschild sehen können, teilweise nicht. Über welche Distanz der Abstand so gering gewesen sei, könne sie nicht sagen. Daran, dass der Beschuldigte die Lichthupe betätigt habe, könne sie sich nicht mehr erinnern. Es sei zu lange her (Urk. 7 S. 3 ff.).

        3. Zunächst ist zu beachten, dass ein Abstand von 3 Metern weniger als eine Wagenlänge eines Kleinwagens beträgt. Die Schilderung des Privatklägers und der Zeugin wirken aber auch hinsichtlich des Gasgebens durch den Beschuldigten nicht authentisch. Das Verkürzen eines Abstandes von beispielsweise fünf auf drei Meter noch weniger bedarf keines Vollgasgebens. Bekanntlich reicht es bereits, etwas auf das Gaspedal zu treten, um einen Abstand zum vorderen Fahrzeug lediglich zwei bis vier Meter zu verkürzen. Die Schilderung des Privatklägers und der Zeugin wirken daher auch aus diesem Grunde übertrieben, wenig anschaulich und erweckt den Anschein, den Beschuldigten möglichst in ein schlechtes Licht rücken zu wollen. Dass der Beschuldigte über eine Distanz von ca. 500 Meter ununterbrochen einen so kurzen Abstand von ca. einer Wagenlänge und weniger eingehalten haben soll, erweist sich daher als wenig glaubhaft. Aus diesem Grunde, wie auch aufgrund der bereits dargelegten Ungereimtheiten und Übertreibungen in der übrigen Darstellung der damaligen Geschehnisse sowie der Panikreaktion der Zeugin, verbleiben unüberbrückbare, rechtserhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte derart aggressiv und mit einem derart gefährlich kurzen Abstand von weniger als einer Wagenlänge über 500 Meter sein Fahrzeug hinter jenem des Privatklägers gelenkt haben soll.

        4. Bei den Schilderungen der Zeugin fragt sich (mit der Verteidigung: Urk. 27 S. 5) überdies, wie sie die genauen Distanzund Geschwindigkeitsangaben bezüglich des Beschuldigten mit ihrer eingeschränkten Sicht über den Rückspiegel, aber auch über den rechten Seitenspiegel (Urk. 6 S. 4; vgl. Urk. 3 S. 1, Frage 9 und S. 3, Frage 20; Urk. 7 S. 5), sowie angesichts ihrer Panikreaktion überhaupt einigermassen präzise genug einschätzen konnte, nachdem sie ausserdem erklärt hatte, der Crossfire (des Privatklägers) habe eine relativ kleine Heckscheibe und sie seien vom Fahrzeug des Beschuldigten geblendet worden (Urk. 3 S. 3, Frage 20), während es im Übrigen gemäss allseits übereinstimmender Darstellung am Eindunkeln war (Urk. 7 S. 4).

        5. Schliesslich fällt auch auf, dass diesen Übertreibungen beim Fahrverhalten des Beschuldigten sehr zurückhaltende Schilderungen der eigenen Fahrweise des Privatklägers durch ihn selber, aber auch durch seine Lebenspart-

nerin, insbes. betreffend der gefahrenen Geschwindigkeit (Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 6

S. 2 ff., S. 5 f.; Urk. 3 S. 1 f.; Urk. 7 S. 3 und S. 5), gegenüberstehen, im offenkundigen Bestreben, das eigene Fahrverhalten in einem möglichst guten Licht erscheinen zu lassen.

    1. Demzufolge verbleiben unüberbrückbare rechtserhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte seinen Personenwagen über eine Distanz von ca. 500 Meter mit einem derart geringen Abstand zum vor ihm auf der Überholspur fahrenden Fahrzeug des Anzeigeerstatters von lediglich rund 1 bis 5 Metern bei einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h gelenkt habe, weshalb sich der Anklagevorwurf mit diesen Distanzangaben nicht erstellen lässt.

    2. Erstellt ist dagegen aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der befragten Beteiligten, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit die fragliche Strecke mit seinem Personenwagen der Marke BMW befahren hatte (so auch der Beschuldigte: Urk 5 S. 5; Prot. I S. 9 f.). Aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und seiner Lebenspartnerin ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte dabei auf einem nicht genau eruierbaren Streckenabschnitt auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich im Bereich der zwischen der Einmün- dung der A4 bis zur Einfahrt Winterthur-Töss signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf den auf der Überholspur mit rund 100 km/h fahrenden Personenwagen des Privatklägers aufgeschlossen hatte und in der Folge über eine nicht genau bestimmbare Distanz einen teilweise zu geringen Abstand von teilweise erheblich weniger als dem halben Tacho-Abstand zu diesem einhielt und in der Absicht, von diesem vorbeigelassen zu werden, mehrfach die Lichthupe betätigte.

    3. Gegen die auch von der Verteidigung thematisierte Verwechslungstheorie (Urk. 27 S. 3 f.; Urk. 46 S. 2 ff.) spricht, dass sowohl der Privatkläger als auch seine Lebenspartnerin von einem dunklen Personenwagen, vermutlich einem BMW, sprachen (Urk. 2 S. 2; Urk. 6 S. 7; Urk. 3 S. 3; Urk. 7 S. 3 und S. 7; Prot. II

  1. 11 f.). Es stimmt daher nicht bloss das angegebene Kontrollschild des vom Beschuldigten gelenkten Personenwagens, sondern auch der Fahrzeugtyp und die in der Abenddämmerung als dunkel wahrgenommene Fahrzeugfarbe mit dem

    vom Beschuldigten zur fraglichen Zeit auf der Autobahn A1 bei Winterthur anerkanntermassen gelenkten blauen Personenwagen der Marke BMW überein. Auch andere Anhaltspunkte für eine mögliche Verwechslung liegen nicht vor. Der Einwand, der Privatkläger habe seiner Partnerin das Kennzeichen eines falschen Fahrzeuges, nämlich jenes des Beschuldigten, diktiert, ist unbehelflich. Es ist zwar gut möglich, dass der Privatkläger unmittelbar nach dem Wechsel auf die Normalspurt von mehreren Fahrzeugen überholt worden ist. Zumal der Privatkläger so sehr auf das hinter ihm befindliche Fahrzeug fixiert war, ist ausgeschlossen, dass er sich die Nummer des falschen Fahrzeuges gemerkt und seiner Lebenspartner diktiert hat. Aus der einzig vom Privatkläger und erstmals anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 19. August 2014 als Auskunftsperson geäusserten Erinnerung, wonach sich noch eine zweite männliche Person im Fahrzeug des Beschuldigten aufgehalten haben soll, was sonst weder vom Beschuldigten selber noch von der Lebenspartnerin des Privatklägers bestätigt wurde, kann keine Verwechslung hinsichtlich des Fahrzeuges des Beschuldigten abgeleitet werden. Dies ist höchstens ein Anzeichen dafür, dass sich der Privatkläger und seine Lebenspartnerin in diesem Punkt nicht abgesprochen hatten und sich sein Erinnerungsvermögen ein halbes Jahr nach dem Vorfall bereits zu trüben begonnen hatte. Ebenso verhält es sich damit, dass die Zeugin sich anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung zunächst nicht mehr daran erinnert hatte, dass der Beschuldigte auch die Lichthupe betätigt hatte (vgl. vorstehend, Erw. II.3.4.6.2. a.E.). Die Unsicherheiten in den Aussagen des Privatklägers hinsichtlich der Haarfarbe des Beschuldigten lassen sich überdies plausibel durch die Lichtverhältnisse in der Mitte Februar um die fragliche Zeit bereits einsetzenden Dämmerung und der aus seinem Fahrzeug heraus allgemein eingeschränkten Sicht erklären. Eine Verwechslung kann somit in Übereinstimmung mit dem Vorderrichter (Urk. 36 S. 11) ausgeschlossen werden.

    III. Rechtliche Würdigung
    1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

      oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 m.w.H.).

    2. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Nebenund Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeuges rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). Was unter einem ausreichenden Abstand im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall,

      d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln wird für Personenwagen auf die Regel halber Tacho (entsprechend 1,8 Sekunden) und die Zwei-Sekunden-Regel abgestellt (BGE 131 IV 135 E. 3.1). Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltestrecke bei plötzlichem ordnungsgemässem Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens (BGE 104 IV 192 E. 2b). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die Regel 1/6-Tacho bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2015 vom 27. Mai

      2015 E. 1.3.1 m.w.H.).

        1. Nachdem sich lediglich erstellen liess, dass der Beschuldigte auf einem nicht genau eruierbaren Streckenabschnitt auf der Autobahn A1 bei Winterthur bei

          einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der Überholspur mit rund 100 km/h unterwegs war und zum vor ihm fahrenden Personenwagen des Privatklägers einen teilweise zu geringen Abstand von teilweise erheblich weniger als dem halben Tacho-Abstand einhielt (vorstehend, Erw. II.3.6.), indessen nicht erstellt ist, dass der zu geringe Abstand weniger als einen Sechstel von 100, mithin weniger als 16,7 Meter betrug, hat er sich dadurch auch angesichts der gesamten Umstände, wie reges Verkehrsaufkommen, trockene Fahrbahn, Missachtung der Zwei Sekunden-Regel und der Regel halber Tacho keiner groben, sondern einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig gemacht.

        2. Dementsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG freizusprechen.

    3. Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, hat der Fahrzeugführer die übrigen Strassenbenützer zu warnen. Unnötige und übermässige Warnsignale sind zu unterlassen. Rufzeichen mit der Warnvorrichtung sind untersagt (Art. 40 SVG). Warnsignale im Sinne von Art. 40 SVG sind Zeichen, mit welchen sich der Fahrzeugführer anzukündigen hat, wenn die momentane Verkehrssituation es erfordert, dass er andere Strassenbenützer auf sein Herannahen aufmerksam macht. Es stehen dazu optische und akustische Warnvorrichtungen zur Verfügung. Als optische Warnvorrichtung dient die Lichthupe. Diese soll nur dann betätigt werden, wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert (Art. 29 VRV), d.h. wenn mit der konkreten Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich sonst ein Unfall ereignen könnte (GIGER, a.a.O., N 1, N 3 und N 7 f. zu Art. 40 SVG). Nach Eintritt der Dunkelheit dürfen nur Lichtsignale gegeben werden (Art. 29 Abs. 3 1. Satz VRV). Auf der Autobahn darf dagegen grundsätzlich durch Hupund Blinkzeichen gewarnt werden, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug die Überholspur nicht freigibt. Ein wiederholtes Lichtoder Hupsignal und erst recht ein ungeduldiges stän- diges Signalisieren ist dagegen unzulässig (BGE 106 IV 61 E. 2 f.; GIGER, a.a.O., N 8 zu Art. 40 SVG).

      1. Der Beschuldigte betätigte die Lichthupe mehrmals (vorstehend,

        Erw. II.3.6. a.E.). Seine Blinkzeichen erweisen sich daher als wiederholt und ungeduldig, weshalb sie als übermässig im Sinne von Art. 40 2. Satz SVG rechtlich zu würdigen sind.

      2. Der Beschuldigte hat sich demzufolge auch damit der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit

        Art. 40 SVG schuldig gemacht.

    4. Einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden.

      1. Vorliegend kommt als Tatmittel die andere Beschränkung der Handlungsfreiheit durch das unnötige Betätigen der Lichthupe und das nahe Auffahren bei relativ hoher Geschwindigkeit in Betracht. Das Bestimmtheitsgebot erfordert eine restriktive Auslegung dieses Zwangsmittels. Erfasst werden nur Verhaltensweisen, deren Zwangswirkung mit jener der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar ist (vgl. BGE 107 IV 113 ff., 116).

      2. Da nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte den vor ihm fahrenden Privatkläger daran hinderte, auf die Normalspur zurück zu schwenken und diesen insbesondere auch nicht gegen dessen Willen zwang, die Geschwindigkeit zu erhöhen (vorstehend, Erw. II.3.4.5.4.), fehlt es am objektiven Tatbestandsmerkmal einer Beschränkung der Handlungsfreiheit. Mehrmaliges ungeduldiges Betätigen der Lichthupe reicht dazu ebenfalls nicht aus, weshalb der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist.

    5. Demzufolge ist der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 40 SVG schuldig zu sprechen.

Von den Vorwürfen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB ist er dagegen freizusprechen.

IV. Strafe
  1. Für die (mehrfache einfache) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG ist eine Busse auszufällen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.- (Art. 106 Abs. 1 StGB).

  2. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei der Bemessung der Busse ist neben dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen (HUG in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 2013, N 6 zu Art. 106 StGB; BGE 129 IV 21).

    1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist bekannt, dass er in Mazedonien geboren ist und mit zwei Jahren in die Schweiz kam, wo er die Primarund Realschule besuchte. Er schloss eine Ausbildung als Heizungsmonteur ab und arbeitet mit einem Beschäftigungsgrad von 100% auf diesem Beruf. Er ist ledig und hat keine Kinder. Am 1. August 2015 werde er heiraten. Er wohnte bis Mitte Mai 2015 im Haushalt der Eltern und gab dort monatlich Fr. 1'500.für Kost und Logis ab. Seit Mitte Mai 2015 betragen seine monatlichen Mietkosten Fr. 1'360.-. Der Beschuldigte hat weder Schulden noch Vermögen (Urk. 5 S. 9 f.; Prot. I S. 6 f.; Urk. 43/1-7; Prot. II S. 5 ff.).

    2. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug weist der Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Januar 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.verurteilt

      (Urk. 45). Gemäss Auszug des Amtes für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Zürich vom 30. April 2014 ist sein automobilistischer Leumund ausserdem mit einem Führerausweisentzug von 3 Monaten wegen Geschwindigkeit aus dem Jahre 2012 sowie mit einer Verwarnung aus dem selben Grund aus dem Jahre 2011 getrübt (Urk. 15/3).

    3. In Anbetracht und Würdigung der gesamten Umstände erscheint die Bestrafung des Beschuldigten mit Fr. 1'500.- Busse als angemessen. Die Busse ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB).

    4. Für den Fall, schuldhafter Nichtbezahlung der Busse, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich alleine nach dem Verschulden. Bei deren Festlegung hat das Gericht somit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von der Schuld zu abstrahieren und hernach eine täterund tatangemessene Ersatzfreiheitsstrafe zu bilden (HUG, a.a.O., N 5 zu Art. 106 StGB; BGE 134 IV 76; BGE 134 IV 114).

Angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens ist die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse somit auf 17 Tage festzusetzen.

V. Kostenund Entschädigungsfolgen
  1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

  2. Da der Beschuldigte von den Vorwürfen der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Nötigung freigesprochen wird und eine Verurteilung einzig wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln erfolgt, sind ihm ein Drittel der Kosten beider Instanzen aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  3. Der Beschuldigte beantragte die Zusprechung einer Prozessentschädigung zu Lasten der Staatskasse (Urk. 46 S. 7). Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigesprochen wird, Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensinsbesondere Verteidigungsrechte.

    1. Nachdem zwei Drittel der Kosten beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, hat der Beschuldigte Anspruch auf eine anteilsmässige reduzierte Prozessentschädigung.

    2. Die Aufwendungen für die erbetene Verteidigung vor Vorinstanz betrugen Fr. 2'733.70 inkl. 8 % MWSt und Barauslagen (Urk. 27 S. 7; Urk. 28). Im Berufungsverfahren betrugen die Aufwendungen der erbetenen Verteidigung

Fr. 2'451.05 (Urk. 47). Dem Beschuldigten ist somit für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'500.- (inkl. MWSt und Barauslagen) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig der mehrfachen einfachen Verletzung

    der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 40 SVG.

  2. Von den weiteren Vorwürfen der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Nötigung wird der Beschuldigte freigesprochen.

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 1'500.- Busse.

  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen.

  5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4) wird bestätigt.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.

  7. Die Kosten des Vorverfahrens und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen.

  8. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von

    Fr. 3'500.für anwaltliche Verteidigung für das gesamte Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

    • die Privatklägerschaft

      (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention & Massnahmen, Mossweg 7a, 8501 Frauenfeld (Nr. )

    • die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

  10. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer Zürich, 7. Juli 2015

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Hässig

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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