Zusammenfassung des Urteils SB150136: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte wurde der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB schuldig gesprochen, da er eine Promissory Note für die L. AG unterzeichnete, obwohl diese über keine liquiden Mittel verfügte. Es gab keine konkreten Anhaltspunkte für einen baldigen Mittelzufluss. Die Verteidigung argumentierte, dass der Beschuldigte Opfer der Finanzkrise geworden sei und auf Kundengelder gewartet habe, um den Konkurs zu verhindern. Die Vorinstanz hielt jedoch fest, dass die finanziellen Probleme schon vorher erkennbar waren. Es gab keine Hinweise auf abgeschlossene Geschäfte bezüglich Energy Drinks oder Kunstgegenständen. Letztendlich wurde der Beschuldigte der Misswirtschaft für schuldig befunden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB150136 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 01.10.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Misswirtschaft |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Vorinstanz; Promissory; Unterzeichnung; Berufung; Urteil; Geschäft; Zeitpunkt; Recht; Geschäfts; Geldstrafe; Freiheit; Freiheitsstrafe; Recht; Kredit; Misswirtschaft; Konkurs; Beweis; Sinne; Akten; Sachverhalt |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 147 StPO ;Art. 164 StGB ;Art. 165 StGB ;Art. 217 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 40 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 459 OR ;Art. 51 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 84 StPO ; |
Referenz BGE: | 121 IV 202; 132 IV 102; 134 IV 60; 134 IV 82; 134 IV 97; 135 IV 130; 136 IV 55; 139 IV 199; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150136-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. R. Naef und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann
Urteil vom 1. Oktober 2015
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
betreffend Misswirtschaft
Anklage:
Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 8. Januar 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25).
Urteil der Vorinstanz :
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB.
Der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 30 Tage durch Haft erstanden sind.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 6 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Im Übrigen (6 Monate abzüglich 30 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin B. AG, Management, Schadenersatz im Betrag von € 240'000.zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Juni 2008 sowie Fr. 7'902.zu bezahlen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei
Fr. 1'000.-- Gebühr Anklagebehörde
Fr. Kanzleikosten
Fr. Auslagen Untersuchung
Fr. 12'329.40 amtliche Verteidigung (Mehrwertsteuer inbegriffen)
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung dem Beschuldigten auferlegt. Die
Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Rechtsanwalt lic.iur. X. wird als amtlicher Verteidiger für das Untersuchungs-
Berufungsanträge:
(Prot. II S. 7 f.)
Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 97 S. 2 f.):
Es seien Dispositiv Ziffer 1 und 2 des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Januar 2015 aufzuheben und der Beschuldigte / Appellant sei vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.
Es sei Dispositiv Ziffer 3 des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich vom
5. Januar 2015 aufzuheben und auf die Aussetzung einer bedingten und / einer zu vollziehenden Strafe sei zu verzichten.
Es sei Dispositiv Ziffer 4 des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich vom
5. Januar 2015 aufzuheben und die Forderung der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.
Es sei Dispositiv Ziffer 5 des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich vom
5. Januar 2015 insoweit aufzuheben, als das die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf CHF 18'904.40 festzulegen sei.
Es sei Dispositiv Ziffer 6 des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich vom
5. Januar 2015 insoweit aufzuheben, als dem Beschuldigten Kosten auferlegt werden. Die Kosten der Untersuchung, des Gerichtsverfahrens und der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
Es sei Dispositiv Ziffer 7 des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich vom
5. Januar 2015 aufzuheben und der amtliche Verteidiger lic. iur. Rechtsanwalt X.
mit neu CHF 18'904.90 (inkl. Mwst) für die Untersuchung
und das Gerichtsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei die ausgerichteten CHF 12'329.40 als Akontozahlung zu berücksichtigen sind.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 82)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen:
Prozessgeschichte
Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Januar 2015 wurde der Beschuldigte der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 12 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, wovon 30 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 6 Monaten aufgeschoben. Vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB wurde der Beschuldigte freigesprochen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Beschuldigten im Sinne dessen Anerkennung, der Privatklägerin
B.
AG Schadenersatz im Betrag von € 240'000.zuzüglich 5% Zins seit
dem 17. Juni 2008 sowie Fr. 7'902.zu bezahlen. Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung - dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Rechtsanwalt lic. iur. X. wurde als amtlicher Verteidiger für das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren mit einem Betrag von Fr. 12'329.40 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 72).
Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin 1 schriftlich zugestellt (Urk. 71/1-3). Mit Eingabe vom
16. März 2015 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom
5. Januar 2015 anmelden (Urk. 68). Mit Eingabe vom 26. März 2015 reichte die Verteidigung dem Obergericht ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 74). Darin werden auch Beweisanträge gestellt: die Verteidigung beantragt die Einvernahme von C. , D. sowie E. als Zeugen.
Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2015 wurde festgehalten, dass aus den vorinstanzlichen Akten nicht hervorgehe, ob das Urteil den Privatklägern
Alimentenhilfe Region in Wetzikon bzw. F. , G.
und H.
zugestellt worden sei. Nach Zustellung des Urteils und entsprechender Fristansetzung durch das Obergericht teilte die Alimentenhilfe Region in Wetzikon mit, den vorinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu akzeptieren (Urk. 76, Urk. 78).
Nach Zustellung der Berufungserklärung an die übrigen Parteien erklärte die Staatsanwaltschaft am 20. Mai 2015, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 82). Die Privatklägerin B. AG liess sich nicht verlauten. Die Verteidigung gab nach entsprechender Fristansetzung seine Adresse als Zustellungsdomizil des in Kanada lebenden Beschuldigten an und erklärte, dass dieser an der Berufungsverhandlung teilnehmen werde. Der Aufforderung, diverse Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse beizubringen, kam der Beschuldigte nur teilweise nach bzw. stellte in Aussicht, die Geschäftsabschlüsse seiner Unternehmung nachzureichen (Urk. 86, Urk. 88). Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2015 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Zeugeneinvernahme einstweilen abgewiesen (Urk. 89). Bis heute reichte der Beschuldigte keine weiteren Unterlagen ein.
Am 17. August 2015 wurde auf den 1. Oktober 2015 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 91).
Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen sind der Beschuldigte sowie sein amtlicher Verteidiger. Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II
S. 7 f.). Die Verteidigung hielt an ihren bereits mit Eingabe vom 26. März 2015
gestellten Beweisanträgen vollumfänglich fest und beantragte, die Berufungsverhandlung bis nach Durchführung der Zeugenbefragung zu unterbrechen (Prot. II
S. 11). Auf entsprechende Frage der Verfahrensleitung erklärte sich die Verteidigung damit einverstanden, dass über die gestellten Beweisanträge nicht vorab, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung entschieden werde (Prot. II S. 11 f.). Nach durchgeführter Parteiverhandlung verzichtete die Verteidigung auf eine mögliche mündliche Urteilseröffnung bzw. -erläuterung, woraufhin die Verfahrensleitung der Verteidigung die Zustellung eines schriftlich begründeten Beweisergänzungsbeschlusses aber die Zustellung des Dispositives in Aussicht stellte. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 17 ff.).
Umfang der Berufung
Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch betreffend den Vorwurf der Misswirtschaft an und verlangt einen Freispruch. Ausdrücklich mitangefochten ist Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Zusprechung von Schadenersatz zugunsten der Privatklägerin 1 (Prot. II S. 9 f.). Dies, obwohl der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der B. AG über das ganze Verfahren hinweg und auch anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich anerkannte (Urk. 18 S. 9; Prot. I S. 9 und 27; Urk. 96 S. 5, 9 f., 21). Nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht wird hingegen der Freispruch vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB.
Damit ist lediglich der Freispruch betreffend die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Dispositivziffer 1 Absatz 2) in Rechtskraft erwachsen (vgl. Prot. II S. 9 f.; Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). Das ist vorab vorzumerken.
Prozessuales
Wie bereits vor Vorinstanz beanstandet die Verteidigung, dass die von ihr angerufenen Zeugen (C. , E. , D. ) nie parteiöffentlich einvernommen worden seien. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei korrekter Zeugeneinvernahme dieser Personen ein anderer massgeblicher Sachverhalt und folglich auch eine andere Würdigung und ein anderes Urteil ergeben hätte, als von der Vorinstanz angenommen (Urk. 97 S. 5 f.). Ebenso be-
anstandet die Verteidigung, dass auch I.
nicht parteiöffentlich und insbesondere in der falschen Rolle befragt worden sei (Urk. 97 S. 8, Prot. II S. 12). Diese formellen Mängel hätten sich im vorinstanzlichen Urteil niedergeschlagen, weshalb die Sachverhaltserstellung unvollständig sei (Urk. 97 S. 8, 11 f.). Bevor überhaupt ein Sachverhalt festgestellt werden könne, müssten diese elementaren Rechtsmängel zuerst korrigiert werden (Prot. II S. 15).
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, wenn die Verteidigung vorbringt, dass belastende Zeugenaussagen nur dann verwertet werden dürfen, wenn die entsprechenden Einvernahmen parteiöffentlich durchgeführt wurden (Urk. 97 S. 5). Dies ergibt sich eindeutig aus Art. 147 Abs. 4 StPO. Davon ging aber auch die Vorinstanz aus, hielt sie doch ausdrücklich fest,
dass die Einvernahmen von I. , C. , E.
und
D.
aufgrund der Verletzung der Teilnahmerechte des
Beschuldigten sowie seiner Verteidigung nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürften (Urk. 72 S. 11 f.). Selbstverständlich verhält es sich aber nicht so, dass einzig aufgrund der Verletzung der Teilnahmerechte zwangsläufig auf eine falsche unvollständige Sachverhaltserstellung zu schliessen wäre. Dies wäre nur der Fall, wenn sich aus den betreffenden Einvernahmen überhaupt etwas für die Sachverhaltserstellung Relevantes ableiten liesse. Die Vorinstanz kam nach eingehender Würdigung der verwertbaren Beweise zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt als erstellt erachtet werden könne. Unverwertbare Beweise wurden entgegen der Verteidigung (Urk. 97 S. 5) - nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet (Urk. 72 S. 11 ff.).
Das theoretische Vorgehen der Vorinstanz in Bezug auf die Sachverhaltserstellung ist damit nicht zu beanstanden. Ob der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auch inhaltlich gefolgt werden kann, ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu klären. Soweit der massgebliche Sachverhalt bestritten ist, ist er aufgrund der bei den Akten liegenden Beweismittel zu erstellen. Welchen Grundsätzen dabei zu folgen ist, hat die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt. Auf die entsprechenden
Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 72 S. 8, 10 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Rahmen der Sachverhaltserstellung wird sich insbesondere auch zeigen, ob sich zur Ermittlung der materiellen Wahrheit wie von der Verteidigung beantragt eine Beweisergänzung als nötig erweist.
Sachverhalt
Gemäss Anklagesachverhalt wird dem Beschuldigten in Bezug auf den für das vorliegende Berufungsverfahren relevanten Vorwurf der Misswirtschaft im
Wesentlichen und zusammengefasst vorgeworfen, im Namen der J.
SARL
am 17. Juni 2008 mit der B'.
[korr. B.
AG] einen Vertrag für einen
Charterflug von Zürich nach Las Vegas und zurück für den 18. resp. 24. Juni 2008 mit einem Privatjet K. über einen Betrag von € 225'800.abgeschlossen zu haben. Nachdem die bis zum 17. Juni 2008 zu leistende Vorauszahlung unterblieben sei, habe der Beschuldigte am 25. Juni 2008 unter anderem für sich und
gestützt auf die Einzelprokura auch namens der L.
AG eine seitens der
B.
AG aufgesetzte Promissory Note unterzeichnet, worin sich unter anderem die L. AG verpflichtet habe, den Betrag von € 240'000.zu bezahlen.
Am 11. Dezember 2008 sei durch das Kantonsgericht II des Kantons Obwalden infolge ordentlicher Konkursbetreibung über die L. AG der Konkurs eröffnet worden. Der Konkurseröffnung vorausgegangen sei eine provisorische Rechts- öffnung durch das Kantonsgericht Obwalden gestützt auf eine Betreibung über
Fr. 392'120.- und das entsprechende Rechtsöffnungsbegehren der B.
AG.
Die L.
AG, welche keinerlei Geschäftsaktivitäten vorgenommen habe, das
Jahr 2008 mit einem Geschäftskontosaldo von Fr. 71.15 begonnen und im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Promissory Note über einen Aktivsaldo von lediglich Fr. 71.20 verfügt habe, habe sich einen solchen Aufwand bzw. einen solchen Charterflug gar nicht leisten können. Die Charterflugforderung habe denn auch 93% der Gesamtforderung im Zeitpunkt der Betreibung bzw. Konkurseröffnung ausgemacht. Der Beschuldigte habe mit der Verpflichtung der L. AG für die Bezahlung dieses Fluges einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht und die Überschuldung der Firma herbeigeführt, was dann auch zur Konkurseröffnung geführt habe (Urk. 25).
Nachdem der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Januar 2014 den ihm vorgehaltene Sachverhalt in der damaligen Form noch akzeptiert hatte (Urk. 18 S. 8), wehrte er sich - nach erfolgter Einsprache gegen den Strafbefehl (vgl. Urk. 72 S. 3) anlässlich der Hauptverhandlung ganz entschieden, für den Konkurs der L. AG verantwortlich zu sein (Prot. I
S. 27). Vor Berufungsgericht hielt er schliesslich dafür, zumindest nicht alleine für
den Konkurs der L.
AG verantwortlich zu sein. Jedenfalls habe er nicht
gegen das Gesetz verstossen (Urk. 96 S. 20). Auch die Verteidigung betont, dass es sich bei der Verpflichtung gegenüber der Privatklägerin um eine reine Zivilforderung handle und sich der Beschuldigte durch sein Vorgehen nicht strafbar gemacht habe (Urk. 41 S. 14).
Die Vorinstanz hat ausführlich, sorgfältig und zutreffend die massgeblichen Aussagen des Beschuldigten zusammengefasst (Urk. 72 S. 17 ff.). Es sind dies die Aussagen anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 23. Juni 2010 (Urk. 10/6), die Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 12. Dezember 2013 (Urk. 17), diejenigen an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Januar 2014 (Urk. 18) und schliesslich die anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Ausführungen (Prot. I S. 8-14). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Hervorzuheben ist die konzise Zusammenfassung der Vorinstanz betreffend die seitens des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers vorgebrachten Einwände (Urk. 72 S. 8 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung stellen sich materiell im Wesentlichen insbesondere auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis über die finanzielle Situation der L. AG gehabt habe. Überdies habe er keine Organstellung und nur eine beschränkte Zeichnungsberechtigung innegehabt, weshalb die Promissory Note zivilrechtlich unverbindlich sei. Ferner habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass
der L.
AG aus diversen Kundenkontakten von E. , damaliger einziger
Verwaltungsratspräsident der L.
AG, Gelder zufliessen würden. Ebenso habe er damit rechnen dürfen, dass die J.
SARL, in
dessen Namen der Charterflug gebucht worden war, über genügend finanzielle
Mittel verfügt habe, um den Flug zu bezahlen. Ferner seien der L. AG
seitens von Banken Kredite zugesichert worden. Der Beschuldigte sei aber Opfer der Finanzkrise geworden. Die Kunden hätten Gelder abgezogen und die Wertschriften des Beschuldigten hätten an Wert verloren. Der Nachweis, dass er bei Unterzeichnung der Promissory Note davon gewusst habe, dass die L. AG nicht über die finanziellen Mittel verfügt habe, sei damit nicht erbracht.
An dieser Argumentation hält die Verteidigung auch berufungsweise fest. Wiederum verneint sie, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Unterzeichnung
der Promissory Note über die finanziellen Verhältnisse der L.
AG hätte
Bescheid wissen müssen. So führt die Verteidigung aus, dass dem Beschuldigten
entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht unterstellt werden dürfe, dass er jederzeit und insbesondere im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Promissory Note über den Kontostand der L. AG bei irgendwelchen Banken Bescheid hätte wissen müssen bzw. gewusst habe (Urk. 97 S. 8). Vielmehr sei der Informationsstand des Beschuldigten betreffend den Kontostand etc. davon abhängig
gewesen, welche Informationen von E.
und D.
an den Beschuldigten
weitergeleitet worden seien. Ebenso bringt die Verteidigung wieder vor, dass der Beschuldigte die Promissory Note nicht freiwillig unterzeichnet habe, sondern sich vielmehr aufgrund des Umstandes, dass er die Reise gebucht hatte, dazu veranlasst sah, die Rückreise der Passagiere zu ermöglichen (Urk. 97 S. 9).
Die Verteidigung kritisiert, dass die Vorinstanz die Schuld des Beschuldigten einzig vom Umstand der Unterzeichnung der Promissory Note und der damit einhergehenden Konkurseröffnung abhängig gemacht habe. Demgegenüber seien Umstände, welche die Unterzeichnung hätten relativieren bzw. den Beschuldigten von den Folgen der Unterzeichnung hätten entlasten können, ausser Betracht gelassen worden. Deshalb könne das vorinstanzliche Urteil nicht richtig sein (Urk. 97 S. 7). Es sei naheliegend, dass E. und C. , allenfalls auch D. , ein grosses Interesse daran gehabt hätten, den Beschuldigten zu belasten, damit sie ihre eigene Verantwortlichkeit hätten reduzieren können. Dieser Plan sei bislang auch aufgegangen, da sich die ganze Untersuchung stets
nur um die L.
AG und den Beschuldigten, nicht aber um die weiteren Umstände, wie jene der Involvierung C. s gedreht habe (Urk. 97 S. 5). Nach Auffassung des Beschuldigten so die Verteidigung sei C. die treibende
Kraft im Hintergrund aller Vorgänge um die L.
AG gewesen. So habe
C.
dem Beschuldigten beispielsweise versprochen, dass Vermögenswerte
(anfänglich mindestens CHF 500'000.-) auf das Konto der L.
AG zugehen
würden. Ferner sei es C. gewesen, der die L. AG gegründet und ihm
dem Beschuldigten - die Rechte eingeräumt habe und dies einzig zum Zwecke der späteren Geschäftstätigkeiten, welche durch C. s initiierte Projekte hät-
ten stattfinden sollen. C.
sei es sodann gewesen, der über die entsprechenden Kontakte verfügt habe, um den Geschäftsabschluss über die bestellten Energy Drinks in Las Vegas zu bewerkstelligen und auch Anlass dazu gegeben
habe, mit einem Charterflug der B.
nach Las Vegas zu fliegen, da dies für
C.
und seine Familie die einfachste Weise gewesen sei, ein entsprechen-
des Einreisevisum zu erhalten. Schliesslich sei es auch C.
gewesen, der
E.
dazu veranlasst habe, die Bestellung der Energy Drinks in Auftrag zu
geben (Urk. 97 S. 6 ff.). Dass C. die treibende Kraft gewesen sei, zeige sich
auch am Umstand, dass die B.
auf ihrem Formular, auf welchem sie die
Buchung bestätigt hatten, unter dem Vermerk just for guarantee die Kreditkartennummer C. s als Zahlungsgaranten vermerkt hätten (Prot. II S. 12 mit Verweis auf Urk. 11/2). Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Promissory Note habe der Beschuldigte das Versprechen C. s im Hinterkopf gehabt, wonach dieser der L. AG liquide Mittel zuführen würde (Urk. 97 S. 8).
Die Vorinstanz stützte sich bei der Sachverhaltserstellung neben den Aussagen des Beschuldigten insbesondere auch auf diverse schriftliche Dokumente, die unter anderem gestützt auf Beweisergänzungsanträge der Verteidigung im Rahmen des Hauptverfahrens beigezogen wurden (vgl. Urk. 42 und Urk. 72 S. 9 f., mit Verweis auf Urk. 53 [betreffend die Bank M. & Co. Ltd.], Urk. 54 [betreffend die N.
AG]). Ferner berücksichtigt wurden diverse seitens des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung in Aussicht gestellte und hernach eingereichte Emails sowie weitere Unterlagen (Urk. 72 S. 12 mit Verweis auf Urk. 50/1-50, Urk. 51). Sowohl diese schriftlichen Dokumente als auch die gestützt auf den Beweisantrag der Verteidigung durchgeführten Zeugeneinvernahmen von O.
(Ansprechpartner bei der N.
AG) und P.
(Ansprechpartner bei der Bank M. & Co. Ltd.) (Urk. 55, Urk. 62, Urk. 63) sollten aufzeigen, dass mit verschiedenen Banken, namentlich der Bank M. & Co.
Ltd., der Q.
sowie via die N.
AG mit der Bank R.
ernsthafte
Verhandlungen über verschiedene Geschäfte geführt worden seien. Damit sollte die Aussage des Beschuldigten belegt werden, wonach er im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Promissory Note aufgrund seiner Geschäftstätigkeiten berechtigterweise damit habe rechnen dürfen, dass der L. AG in nächster Zeit erhebliche Mittel zufliessen würden, wie er dies insbesondere auch an der Hauptverhandlung ausführte (Prot. I S. 13 f.). In diesem Zusammenhang verweist der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung insbesondere auch auf das geplante Projekt der L. AG betreffend den Aufbau eines Geschäfts mit Energy Drinks. Ferner
sollte aufgezeigt werden, dass die J.
SARL, welche den Flug nach
Las Vegas anerkanntermassen gebucht hatte, zum Zeitpunkt der Buchung über genügend Vermögenswerte verfügt hätte, um die Kosten zu decken (vgl. Prot. I S. 21, Urk. 41 S. 15 f, Urk. 49).
Die Vorinstanz hat die für das vorliegende Verfahren massgeblichen
Erkenntnisse aus den seitens der Q. , der N.
AG sowie der Bank
M.
& Co. Ltd. edierten Unterlagen ausführlich, sorgfältig und zutreffend zusammengefasst (Urk. 72 S. 14-17). Auch darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die Wiedergabe der relevanten Passagen der zu den Akten gereichten umfangreichen Emailkorrespondenz zwischen dem Beschuldigten, E. (einziger Verwaltungsrat der L. AG im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Promissory Note, Urk. 13/21, 13/28)
und P.
(Angestellter der Bank M. ) bzw. O.
(von der N. )
sowie die Erkenntnis, dass aus den übrigen Emails nichts für die Sachverhaltserstellung relevantes entnommen werden kann (Urk. 72 S. 13 f.).
Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüsse vollumfänglich zu folgen ist. Die folgenden Erwägungen sollen dies verdeutlichen.
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 25. Juni 2008 unter anderem für
sich und namens der L.
AG per procura eine Promissory Note über den
Betrag von € 240'000.- unterzeichnet hat (Urk. 10/6 S. 8 f., Urk. 18 S. 8, Prot. I
S. 9, Urk. 72 S. 7, Urk. 96 S. 12 f., Urk. 97 S. 7). Diese liegt bei den Akten (Urk. 7/4 = Urk. 11/3).
An der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 23. Juni 2010 erklärte der Beschuldigte auf die Frage, ob er im Besitze einer Vollmacht gewesen sei, die volle Verantwortung zu übernehmen. Schliesslich sei er Prokurist bei der L. AG gewesen und die J. SARL, welche bei der Buchung die Garantie geleistet habe, sei seine Firma (Urk. 10/6 S. 9). Der Promissory Note ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte in eigenem Namen sowie namens der L. AG, der J. SARL und namens der weiteren Flugpass-
agiere F. , S. , C.
und T.
unter solidarischer Haftbarkeit
verpflichtete, der B.
AG den Betrag von € 240'000.zu bezahlen. Ebenso
anerkennt er die dieser Promissory Note zugrundeliegende Forderung gegen-
über der B.
AG. Ausdrücklich wurde dieser sodann das Recht eingeräumt,
die Forderung gegenüber jeder der unterzeichnenden Parteien einzeln geltend zu machen (Urk. 10/6 S. 8, Urk. 17/3, Urk. 18 S. 8, Prot. I S. 27, Urk. 72 S. 12,
Urk. 96 S. 12 f.).
Soweit der Beschuldigte bzw. die Verteidigung vorbringen, der Beschuldigte sei bei der Unterzeichnung der Promissory Note unter Druck gesetzt, wenn nicht sogar genötigt worden (Prot. I S. 9, Urk. 41 S. 5, Urk. 96 S. 14, Urk. 97 S. 8 f., Prot. II S. 16), kann dem mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 25 ff.) -, zumindest im Hinblick auf die Sachverhaltserstellung, keine Bedeutung für das vorliegende Strafverfahren beigemessen werden. Vielmehr anerkennt auch die Verteidigung die zivilrechtliche Gültigkeit der Promissory Note (Prot. I S. 27, Prot. II S. 13 f.).
Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten an der Sitzung des
Verwaltungsrates der L.
AG vom 5. März 2008 die Prokura mit Einzelunterschrift erteilt worden ist (Urk. 12/38). Dass der Beschuldigte tatsächlich über die Einzelprokura verfügte, kann dem Auszug aus dem Handelsregister entnommen werden (Urk. 13/3). Wie gesehen anerkennt der Beschuldigte, dass er als Prokurist der L.
AG im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Promissory Note einzelzeichnungsberechtigt war (Urk. 18 S. 2, 4, 8). Daran ändert auch nichts, dass er an der Berufungsverhandlung vorbrachte, zwar Prokurist gewesen zu sein, sich aber nicht mehr erinnern zu können, über eine Einzelprokura verfügt zu haben (Urk. 96 S. 10). Wie dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrates mit dem Traktandum Einzelprokura zu entnehmen ist, war der Beschuldigte bei der
Erteilung der Einzelprokura anwesend und bezeugte die Annahme seiner Wahl unterschriftlich (Urk. 12/38). Entgegen der Verteidigung (Urk. 41 S. 12, Urk. 97
S. 8) kann damit kein Zweifel darüber bestehen, dass der Beschuldigte als Prokurist für die L. AG die Promissory Note rechtswirksam unterzeichnen konnte. Trotz der angebrachten Vorbehalte geht schliesslich auch die Verteidigung von der zivilrechtlichen Gültigkeit der Promissory Note aus (Prot. I S. 27, Urk. 97
S. 10, Prot. II S. 13 f.).
Der Beschuldigte anerkennt ferner, im Zeitpunkt der Unterzeichnung
Zugang zur Finanzstruktur der L.
AG gehabt zu haben. Ebenso bestreitet
er nicht, in Bezug auf die Konten der L.
AG bei der Q.
einzelzeich-
nungsberechtigt gewesen zu sein (Urk. 18 S. 3), was durch die bei den Akten lie-
genden Zeichnungsregelung der Q.
vom 27. April 2008 bestätigt wird
(Urk. 12/10). Ebenso ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte wirtschaftlicher Berechtigter an den bei der Q. liegenden Ver-
mögenswerten der L.
AG war (Urk. 12/11). Es kann damit entgegen der
Verteidigung (Urk. 41 S. 13, Urk. 97 S. 8, Prot. II S. 13) - der Vorinstanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie gestützt auf die Akten sowie die Aussagen des Beschuldigten den Schluss zieht, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Promissory Note die finanziellen Verhältnisse der L. AG
gekannt haben muss (Urk. 72 S. 17, 27). Darauf, sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte vor, nicht gewusst zu haben, dass er wirtschaftlicher Berechtigter betreffend die Unternehmenskonten bei der Q. gewesen sei (Urk. 96 S. 11). Die Verteidigung betonte, dass die Zeichnungsberechtigung nicht durch den Beschuldigten selbst, sondern durch
E.
eingeräumt worden sei (Prot. II S. 13). Daraus kann aber nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte selbst erklärte, dass ihm im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Promissory Note bekannt gewesen sei, dass die L. AG nicht über liquide Mittel verfügt habe (Urk. 72 S. 18 mit Verweis auf Urk. 10/6 S. 10 f., Urk. 96 S. 12 ff.). Dazu passt auch die Aussage des Beschuldigten, wonach die L. AG (noch) über
keine Vermögenswerte verfügt habe, als er Ende 2007 hinzugezogen worden sei, um die Finanzstruktur der Firma aufzubauen (Urk. 10/6 S. 5 f.). Ob die Firma in der Folge Einnahmen habe generieren können, konnte der Beschuldigte trotz seiner Funktion als Prokurist und seinem nach eigenen Angaben vorherrschenden Tätigkeitsbereich, wonach er die Finanzstruktur der Firma hätte aufbauen sollen, nicht mit Sicherheit angeben (Urk. 10/6 S. 13). Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass die L. AG vor der Reise nach Las Vegas keine Geschäftstätigkeiten habe entfalten sollen. Diese hätte erst später aktiv werden sollen, nämlich dann, wenn sie organisiert und finanziert gewesen wäre (Urk. 97 S. 10). Dass es der L. AG bis zur Konkurseröffnung nicht gelungen ist, Aktiven zu generieren, ergibt sich mit der Vorinstanz (Urk. 72 S. 29) insbesondere auch aus dem Umstand, dass seit Oktober 2007 bis zur Konkurseröffnung im Dezember 2008 mit Ausnahme der Bezahlung der Gründungskosten keine Transaktionen vorgenommen wurden, wie sich dies aus den Kontoauszügen der entsprechenden Unternehmenskonten
ergibt. Dass die L.
AG alles andere als liquid gewesen ist, zeigt sich auch
an dem Umstand, dass der Beschuldigte sowohl die Leasingals auch Versicherungsraten für den von ihm als Geschäftsauto gefahrenen BMW X5 gemäss eigenen Angaben selber bezahlt hatte. Er habe das Fahrzeug zu Repräsentationszwecken und für Geschäftsreisen gebraucht. Er sei aber nicht der Einzige gewesen, der Autos geleast habe. Sie hätten wegen der Finanzkrise ein Liquiditätsproblem gehabt (Urk. 10/6 S. 13 f.). Wenn der Beschuldigte an der Hauptverhandlung dann erklärte, er habe die Umstände, in denen sich die L. AG befunden habe, nicht gekannt (Prot. I S. 11), muss dies als widersprüchlich und vollkommen unglaubhafte Schutzbehauptung bezeichnet werden.
Ebenso unglaubhaft erscheint die anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte Behauptung des Beschuldigten, wonach er bei der L. AG nicht aktiv tätig gewesen sei (Prot. I S. 13). Das ergibt sich schon daraus, dass er kurz darauf selbst erklärte, damals alles getan zu haben, um Aktiven und liquide Mittel
für die L.
AG zu beschaffen (Prot. I S. 13). Die durchaus aktive und auch
tragende Rolle des Beschuldigten innerhalb der L.
AG zeigt sich mit der
Vorinstanz (Urk. 72 S. 26) auch aufgrund der seitens des Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme vorgenommenen Äusserung, wonach er die Promissory
Note unterschrieben habe, weil es seine beiden Gesellschaften gewesen seien und er der Verwalter gewesen sei (Urk. 17/1 S. 3).
Fest steht damit, dass dem Beschuldigten wenn ihm nicht sogar die Stellung eines faktischen Organs zuzurechnen ist mindestens (weitgehende) selbständige Entscheidungsbefugnisse zugestanden haben. Ferner ist erstellt,
dass die L.
AG im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Promissory Note
über keine liquiden Mittel und auch sonst über keine nennenswerten Aktiven verfügte. Vielmehr wäre es nach den Angaben des Beschuldigten gerade das Ziel gewesen, solche zu beschaffen. Sodann ergibt sich aufgrund der Aktenlage, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Promissory Note über die
prekäre finanzielle Situation der L.
AG Bescheid gewusst hatte und zwar
unabhängig davon, ob er den genauen Kontostand bei der Q. hatte nicht.
gekannt
Nachdem die L.
AG der mit der Promissory Note eingegangenen
Verpflichtung nicht nachgekommen war und der B. AG daraufhin mit Verfügung vom 4. September 2008 für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 395'520.provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war (Urk. 7/5; Urk. 72
S. 8, S. 12), folgte mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons
Obwalden vom 11. Dezember 2008 die Konkurseröffnung (Urk. 7/1/3 = Urk. 13/27).
Als Grund für die Nichtbezahlung der Verpflichtung nannte der Beschuldigte die Finanzkrise und die Banken, die die Kreditlinie gestoppt hätten (Urk. 10/6
S. 8, 15; Urk. 96 S. 14, 16 f., 19). Eine weitere Erklärung sah der Beschuldigte
darin, dass erwartete Geldmittel von Kunden nicht wie erwartet auf die Q. einbezahlt worden seien (Urk. 10/6 S. 11 und 15; Prot. I S. 11). Deshalb sei auch
der durch E.
ausgelöste Zahlungsauftrag vom
18. Juni 2008 nicht ausgeführt worden (Urk. 10/6 S. 11, vgl. auch Urk. 11/4 und Urk. 12/27).
Dies erstaunt nicht, verfügte das Konto zum relevanten Zeitpunkt doch nur gerade über einen Saldo von CHF 71.15 (Urk. 12/21). Mit dem damaligen Kontostand konfrontiert, hielt der Beschuldigte fest, dass dies schon zutreffen könne. Sie
hätten aber schliesslich Wertschriften in Höhe von 10 Millionen Franken deponieren wollen. Allerdings habe die Analyse in der Folge gezeigt, dass die Bank die Wertschriften nicht akzeptierte. Schliesslich sei dann auch noch die Wirtschaftskrise gekommen. Um flüssige Mittel zu bekommen, sei zwar auch mit anderen Banken gearbeitet worden, mit der Wirtschaftskrise sei aber alles annulliert worden (Urk. 18 S. 3 f.).
Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Buchung des Fluges davon ausgehen durfte, dass entweder die J. SARL im Zeitpunkt der Buchung des Fluges über genügend Mittel verfügt habe dass Grund zur Annahme bestanden habe, dass die
Q.
die Wertschriften der Firmen des Beschuldigten
annehmen würde, diese belehnt würden und die Bank auf den Konten der L. AG die entsprechenden Kredite gutschreiben würde (Urk. 41 S. 16).
Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 72 S. 12-17), sind den Akten
entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. dazu Prot. I S. 13 f., Urk. 96
S. 14 ff.) keine Hinweise auf etwaige schriftliche Kreditzusicherungen zu entnehmen, welche im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Promissory Note die
begründete Annahme gerechtfertigt hätten, dass die Bank M.
& Co. Ltd.,
die Bank R. gewähren würde.
oder die Q.
der L.
AG Kredite
Betreffend die Bank M.
& Co. Ltd. stand spätestens am 12. Juni
2008 fest, dass die Bonds, welche namens der L. AG hätten deponiert werden sollen, als Kreditsicherheit nicht akzeptiert würden, wie dies die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend aufzeigte (Urk. 72 S. 13 mit Verweis auf Urk. 50/37). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es erstaunt deshalb nicht,
dass die L.
AG bei der Bank M. & Co. Ltd. gemäss deren Auskunft
nie als Inhaberin eines Depots vermerkt worden sei (Urk. 72 S. 16 mit Verweis auf
Urk. 59). Dazu passen auch die von P.
anlässlich der Zeugeneinvernahme
vom 13. Oktober 2014 gemachten Aussagen in Bezug auf den Verlauf der Geschäfte: Es waren leere Versprechungen. Es kam nie etwas. Er wollte einen Bond hinterlegen, der aber aus unserer Sicht völlig irrelevant und nicht belehnbar war (Urk. 63 S. 2). Es wurde viel geredet, aber wir waren unsicher, ob es bei
ihm überhaupt etwas gibt. Er konnte nie den Beweis erbringen, dass er irgendetwas hat (Urk. 63 S. 4).
Auch in Bezug auf die Bank R.
bzw. die N.
AG ergeben sich
aus den Akten keinerlei Hinweise, wonach im Zeitpunkt der Unterzeichnung der
Promissory Note mit einer Kreditgewährung zugunsten der L.
AG hätte
gerechnet werden dürfen. Wie die Vorinstanz gestützt auf den Email-Verkehr zwi-
schen E.
und dem Beschuldigten vom 18. Juni 2008 aufzeigte, befanden
sich die Verhandlungen betreffend eine allfällige Kreditgewährung noch im Anfangsstadium (Urk. 72 S. 13 f. mit Verweis auf Urk. 50/40). Von einer Kreditzusicherung kann damit nicht die Rede sein. Anderes ergibt sich auch nicht aus den
gestützt auf den Beweisantrag des Beschuldigten bei der N.
AG edierten
Unterlagen (Urk. 72 S. 15 f., Urk. 54 und 58). Seitens der N. AG wurde
klargestellt, dass weder die L.
AG noch der Beschuldigte als bestehender
oder ehemaliger Kunde aufgeführt sei. Ferner hielt sie fest, dass sie als Vermögensverwaltungsgesellschaft keine Kredite vergeben würden. Allerdings seien den Akten auch sonst keine sachdienlichen Hinweise zu entnehmen. Gemäss
Auskunft der N.
AG habe den Unterlagen lediglich hinsichtlich einer in der
Verfügung nicht genannten, aber vom Beschuldigten beherrschten Gesellschaft
einige Hinweise auf eine mögliche Kreditaufnahme bei der Bank R.
ent-
nommen werden können. Dies ergebe sich aus dem Email-Verkehr zwischen
Herrn O.
und dem Beschuldigten (Urk. 58). Ein seitens des Beschuldigten
eingereichtes Email-Schreiben zwischen ihm und O.
lässt aufgrund der angegebenen Email-Adresse des Beschuldigten den Schluss zu, dass es sich bei
der vorgenannten Gesellschaft offenbar um die J.
SARL
gehandelt haben muss (Urk. 50/34). Aber auch diesem Schreiben kann lediglich entnommen werden, dass über mögliche Vertragsverhandlungen gesprochen
wurde. Aufgrund der Auskünfte der N.
AG ist damit davon auszugehen,
dass die Geschäftsbeziehungen zwischen ihr bzw. der Bank
R.
und der L.
AG nie über das zuvor genannte Anfangsstadium hinausgegangen waren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zeugeneinvernahme von O. . Demnach hatte dieser für den Beschuldigten bei der Bank R. - nach Einschätzung des Zeugen wohl im Oktober 2008 zwar ein Konto eingerichtet, worauf dieser Bonds transferiert habe. Diese seien allerdings
nicht handelbar gewesen (vgl. Urk. 72 S. 20 f. mit Verweis auf Urk. 62 S. 4, 6). In den Vormonaten sei nie etwas passiert, obwohl der Beschuldigte mit irgendwelchen Geschichten X-Mal vorbeigekommen sei. Es habe immer interessant ausgesehen, gelaufen sei aber nie etwas (Urk. 62 S. 5).
Schliesslich sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, welche die Annahme rechtfertigen würde, dass die Q. ernsthaft in Erwägung gezogen hätte, der L. AG einen Kredit zu gewähren. Eine dahingehende Absicht wurde dem Beschuldigten nie kommuniziert. Auch diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 32 S. 14 f.). Intern wurde der
Geschäftsleitung der Q.
mangels hinreichender Beurteilbarkeit der Wertpapiere bereits mit Schreiben vom 17. März 2008 von einer Kreditierung abgeraten (Urk. 12/36). Mit der Vorinstanz ist damit festzuhalten, dass selbst wenn der
L.
AG dieser abschlägige Entscheid nicht mitgeteilt worden wäre, aus dem
Nichtagieren der Q.
jedenfalls nicht auf eine Kreditzusicherung geschlossen
werden durfte. Auch aus den bei der Q._
durch die Untersuchungsbehörden
edierten Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine mögliche Kreditgewährung (Urk. 12/1-12/37). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 18) durfte der Beschuldigte als er mit der Reisegruppe in Las Vegas war keines-
wegs damit rechnen, dass der L.
AG gestützt auf die Zusammenarbeit mit
der Q.
die finanziellen Mittel in Kürze zur Verfügung stünden. Anlässlich der
Berufungsverhandlung räumte die Verteidigung denn auch ein, dass die Q. die Kreditierung der Vermögenswerte verweigert habe, allerdings nur, weil sie offenbar die Konstrukte des Beschuldigten nicht verstanden habe (Urk. 97 S. 9).
Auch aus den übrigen Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung lässt sich nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten, wie dies die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt hat (Urk. 72 S. 23 ff.). Auch darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist der Einwand des Beschuldigten nicht zu hören, wonach er Opfer der Finanzkrise geworden sei. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, traten die Auswirkungen der Finanzkrise nicht völlig unerwartet und erst nach dem 25. Juni 2008 auf. Die sich abzeichnenden Probleme waren schon vorher erkennbar (Urk. 72 S. 24 f.). Falls sich die Finanzkrise negativ auf die finanziellen Verhältnis-
se des Beschuldigten, der J.
SARL und/oder der L.
AG ausgewirkt
haben sollte, wäre dies vielmehr Grund dafür gewesen, das Vorhaben mit der Buchung des Privatjets für einen Betrag von € 225'800.bzw. der Unterzeichnung einer Promissory Note über einen Betrag von € 240'000.zu hinterfragen bzw. zu unterlassen. Unter diesen Umständen kann auch die durch nichts belegte Behauptung der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung nicht gehört
werden, wonach auch wenn die Q.
eine Kreditierung verweigert habe -
andere Banken dies sicherlich anders gesehen hätten (Urk. 97 S. 9).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der bei den
Akten liegenden Beweismitteln davon auszugehen ist, dass die L.
AG im
Zeitpunkt der Unterzeichnung der Promissory Note abgesehen von den CHF 71.15 über keine liquiden Mittel verfügt hat. Weiter ist erstellt, dass die L. AG auch sonst über keine realisierbaren Aktiven, verbindliche Kreditzusagen Debitoren verfügte.
Daran ändert zumindest hinsichtlich der Sachverhaltserstellung auch nichts, wenn die Verteidigung immer wieder vorbringt, dass C. versprochen
habe, der L.
AG die nötige Liquidität zu beschaffen und nur auf sein Drängen hin überhaupt der Flug bei der B. gebucht worden sei (Urk. 97 S. 6, 8, 10 f.; Prot. II S. 14; vgl. auch vorstehende Erw. 4.3.3). Fakt ist, dass C. der
L.
AG bis zur Unterzeichnung der Promissory Note und auch nachher
keinerlei finanziellen Mittel hat zukommen lassen, was der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Urk. 96 S. 12).
Nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten, wenn er vorbringt, dass es an den ausgebliebenen Kundengelder gelegen habe, dass über die L. AG der Konkurs eröffnet worden sei bzw. dieser hätte verhindert werden können, wenn diese ihren Verpflichtungen nachgekommen wären (Urk. 10/6 S. 11 f.,
15 f.). Auch diesbezüglich fehlen jegliche Hinweise auf Verbindungen, die über lose Kundenkontakte betreffend allfällig in der Zukunft abzuschliessende Geschäfte hinausgingen. Dies hat insbesondere für das vom Beschuldigten immer wieder vorgebrachte Geschäft betreffend die Energy Drinks zu gelten, wonach die Bestellung der Dosen einen Wert von 15 Millionen US-Dollar gehabt habe, weshalb sie dann auch nach Las Vegas geflogen seien. Zunächst hielt der
Beschuldigte fest, dass E.
und C.
ihm diesbezüglich gesagt hätten,
dass diese Dosen bereits verkauft worden seien (Urk. 10/6 S. 6, 12). Wenn man einen solchen Vertrag in der Tasche habe, lohne sich ein solcher Flug. Der Vertrag müsse E.
haben, er - der Beschuldigte habe den Vertrag gesehen
(Urk. 10/6 S. 12). Allerdings hielt der Beschuldigte hernach von sich aus dafür, dass der Flug nach Las Vegas gedrängt habe, weil sie wenn dann alles eingefä- delt und unterschrieben worden wäre, mit den Leuten der entsprechenden Firma zurückfliegen und auch Musterdosen und Werbematerial hätten zurückbringen können (Urk. 10/6 S. 6). Das spricht wenn überhaupt eher für Vertragsverhandlungen und gegen die Annahme eines abgeschlossenen Geschäfts. An der Hafteinvernahme war denn auch nur noch die Rede davon, dass man einen neuen Energy Drink habe machen wollen. Das Projekt sei dann aber wegen der Finanzkrise auf Eis gelegt worden, weil die Banken die Kredite nicht zugelassen und die Kunden von E. und C. die Bestellungen annulliert hätten (Urk. 17 S. 3). Damit ist erwiesen, dass sich etwaige Kunden von E. und C. eben nicht in einer Weise verpflichtet hatten, dass ernsthaft und innert nützlicher Frist mit entsprechenden Zahlungseingängen hätte gerechnet werden dürfen, ansonsten sie die Bestellungen nicht ohne weiteres hätten annullieren können. Wie die Vorinstanz hierzu zutreffend festhielt, liegt bei den Ak-
ten zwar ein namens der L.
AG durch E.
ausgefüllter Bestellschein
betreffend Energy Drinks der Name U. im Wert von
4.9 Millionen US Dollar, datiert vom 3. Juni 2008 (Urk. 72 S. 23 mit Verweis auf Urk. 51). Hinweise auf Kundenbestellungen ein Nachweis, dass die Energy Drinks tatsächlich in Rechnung gestellt gar geliefert worden wären, sind den Akten allerdings nicht zu entnehmen. Mit der Vorinstanz ist im Übrigen festzuhalten, dass es rätselhaft bleibt, wie die L.
AG, auf deren Konto sich rund
Fr. 70.befunden hatten, diese Getränkebestellung überhaupt hätte bezahlen wollen (Urk. 72 S. 24).
Auch aus der gemäss den Angaben des Beschuldigten erhofften Transaktion mit Kunstgegenständen in der Höhe von Fr. 500'000.wurde offensichtlich nichts (Urk. 72 S. 24, vgl. Prot. I S. 11). Fest steht jedenfalls, dass eine solche
Zahlung nie auf das Konto der Q.
erfolgt ist, obwohl dem seitens des Beschuldigten eingereichten Email-Schreiben von E.
an den Beschuldigten zu
entnehmen ist, dass Vertragsverhandlungen bereits im März 2008 stattgefunden hatten (Urk. 50/16). Es ist damit auch hier davon auszugehen, dass die Verhandlungen nie in einen Vertragsabschluss mündeten.
Damit ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte die Promis-
sory Note für die L.
AG per procura unterzeichnete, obwohl er wusste,
dass diese abgesehen von den Fr. 71.15 auf dem Konto der Q.
über
keine Aktiven verfügte. Gestützt auf das Beweisergebnis kann ferner nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Promissory Note konkrete Anhaltspunkte bestanden hätten, welche die Annahme eines baldigen Mittelzuflusses in einer Weise gerechtfertigt hätten, die über das blosse Hoffen auf eine positive Entwicklung jenseits von gesicherten Grundlagen hinausginge. Aufgrund der gegebenen Beweislage besteht damit keine Veranlassung, die von der Verteidigung beantragten Zeugen einzuvernehmen.
Rechtliche Würdigung
Die Vorinstanz hat die theoretischen Voraussetzungen der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB richtig wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 72 S. 27 f.).
Beim Tatbestand der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB handelt es sich wie auch im Gesetzestext ausdrücklich erwähnt - um einen Auffangtatbestand für den Fall, dass aus objektiven subjektiven Gründen die Anwendung von Art. 164 StGB (Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung) entfällt. Obschon die Anklage dem Beschuldigten nur Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB vorwirft, ist folglich der Vollständigkeit halber zunächst zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung schuldig gemacht hat. Nur wenn diesbezüglich die Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist das Verhalten des Beschuldigten auch unter dem Aspekt der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) zu beurteilen. Bei den von Art. 164 StGB erfassten wirklichen Vermögensverminderungen ist der in Ziff. 1 Abs. 2 - 4 erscheinende Katalog der in Frage kommenden Tathandlungen - Beschädigen, Zerstören, Entwerten Unbrauchbarmachen von Vermögenswerten, unentgeltliche gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert vorgenommene Ver-
äusserung von Vermögenswerten, Ausschlagen anfallender Rechte ohne sachlichen Grund unentgeltlicher Verzicht auf Rechte als abschliessend zu betrachten. Im Anklagesachverhalt gelangt keine der unter Art. 164 Ziff. 1 StGB aufgeführten Tatbestandsvarianten zur Anwendung und es bleibt damit wie von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht zu prüfen, ob der Tatbestand der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) erfüllt ist.
Gemäss erstelltem Sachverhalt war der Beschuldigte als Prokurist und Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in Ausübung seiner geschäftlichen Verrichtung dazu ermächtigt, die Promissory Note auch namens
der L.
AG zu unterzeichnen (Urk. 72 S. 28, vgl. auch Erw. 4.7 vorstehend).
Es kann damit nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, wenn die Verteidigung darauf hinweist, dass dieser gemäss eigenen Aussagen der Auffassung gewesen sei, dass seine Zeichnungsberechtigung lediglich dazu gedient habe, Zugriff auf verschiedene Systeme zu haben und es nie Inhalt der seitens
der L.
AG erteilten Zeichnungsberechtigung gewesen sei, einen Inhalt wie
die Promissory Note zu unterzeichnen (Urk. 41 S. 12, Urk. 97 S. 10). Es ist auch nicht klar ersichtlich, was die Verteidigung aus diesem Hinweis ableiten will. Gemäss erstelltem Sachverhalt besass der Beschuldigte die Einzelprokura für die
L.
AG und konnte das Unternehmen gegenüber der B.
AG damit
durch die Unterzeichnung der Promissory Note ohne weiteres verpflichten. Dies ergibt sich aus Art. 459 Abs. 1 OR, wonach der Prokurist gegenüber gutgläubigen Dritten als ermächtigt gilt, im Namen des Geschäftsherrn alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Geschäfts des Geschäftsherrn mit
sich bringen kann. Dass die B.
AG gutgläubig gewesen sein muss, ergibt
sich schon aus dem an sie gerichteten Schreiben der L.
AG vom 18. Juni
2008 (Urk. 11/9). Darin teilte E.
in seiner Funktion als Geschäftsführer der
L.
AG mit, dass seitens der L.
AG ein Zahlungsauftrag über
€ 228'500.ausgelöst worden sei und die Deckung gemäss dem Beschuldigten kommen würde. Dabei stellte er - E. - namens der L. AG in Aussicht, dass es wohl nicht ihr letzter Flug sein würde und sie daran interessiert seien, eine gute Geschäftsbeziehung zu unterhalten. Damit erweckte die L. AG
selbstverständlich den Eindruck, dass der Flug im Zusammenhang mit den Geschäftstätigkeiten der L.
AG stand. Ferner ist die durch den Beschuldigten
vorgenommene Handlung, also die Unterzeichnung der Promissory Note, gestützt auf die im Handelsregisteramt sehr weit gefasste Zweckgrenze ohne weiteres (noch) als zweckkonform einzustufen (Urk. 13/3, vgl. BSK-OR I, Watter,
5. Auflage 2011, N 4 zu Art. 459). Es trifft damit zu, wenn die Vorinstanz dafür
hält, dass dem Beschuldigten die Schuldnereigenschaft im Sinne von Art. 29 lit. c StGB zuzurechnen ist.
Ebenso ist die objektive Strafbarkeitsbedingung betreffend die Konkurseröffnung unbestrittenermassen erfüllt.
Entgegen der Einwendung der Verteidigung (Urk. 41 S. 16) ist damit auch die personelle Identität zwischen dem Beschuldigten - der namens der L. AG die Bankrotthandlung begangen haben soll - und der L. AG, über welche der Konkurs eröffnet worden ist, gegeben.
Der Tatbestand der Misswirtschaft erfasst nicht an sich unzulässiges Verhalten, sondern prinzipiell erlaubte Arten des Wirtschaftens, die vom Täter allerdings in einer Art betrieben werden, dass er seine Vermögenslage dadurch zumindest verschlimmert. Nach der nicht abschliessenden Aufzählung der Tatbestandsvarianten sollen nur krasse Fälle wirtschaftlichen Fehlverhaltens und nicht jede Nachlässigkeit von Art. 165 StGB erfasst werden (BSK-StGB I, Hagenstein, 3. Auflage 2013, N 8 und 11 zu Art. 165 mit Hinweisen).
Strafbar ist der Schuldner, der durch Misswirtschaft seine Überschuldung Zahlungsunfähigkeit herbeiführt verschlimmert (Art. 165 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten vor, mit der Verpflichtung der
L.
AG für die Bezahlung des Fluges einen unverhältnismässigen Aufwand
versursacht und damit die Überschuldung der Firma herbeigeführt zu haben, was dann auch zur Konkurseröffnung geführt habe (Urk. 25 S. 4).
Ein Unternehmen ist überschuldet, wenn die Aktiven nicht mehr ausreichen, um dessen Schulden zu bezahlen, das Fremdkapital also durch das Vermögen des Schuldner nicht mehr gedeckt ist. Zahlungsunfähigkeit ist grundsätzlich nicht das Gleiche wie Überschuldung. Sie besteht in einer nicht nur vorübergehenden Unfähigkeit, die fälligen und die in naher Zukunft fällig werdenden Geldschulden zu begleichen. Sie führt allerdings sehr häufig zu einer Über-
schuldung, wenn sie nicht durch Sofortmassnahmen behoben werden kann und ist häufig auch eine Folge der Überschuldung (Gessler, Insolvenzstrafrecht, in: Ackermann/Heine, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 16 N 23 mit Hinweisen).
Art. 165 StGB zählt als Regelbeispiele tatbestandsmässigen Verhaltens verschiedene Formen kaufmännisch unverantwortlichen Vorgehens auf. Ein unverhältnismässiger Aufwand tätigt, wer Auslagen für den Konsum von Waren und Dienstleistungen in einem Umfang tätigt, welcher in einem Missverhältnis zu den Eigenmitteln und dem Einkommen steht, wodurch eine Rückführung der Überschuldung in eine ausgeglichene Bilanz unerreichbar wird. Die Unverhältnismässigkeit beurteilt sich nach dem Vergleich des Aufwandes in Relation zu den beim Schuldner vorhandenen Vermögenswerten und Einkünften (BSK-StGB I, Hagenstein, a.a.O., N 15 zu Art. 165 StGB).
Zwischen dem tatbestandsmässigen Verhalten und der Verschlimmerung der Vermögenslage bzw. dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Überschuldung muss ein Kausalzusammenhang bestehen, doch braucht die Bankrotthandlung nicht die einzige Ursache jenes Erfolgs zu sein (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, Zürich/Basel/Genf 2008, § 39 S. 338). Eine Gefährdung der Gläubigerrechte ist gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwingend erforderlich. Der Erfolg der Misswirtschaft ist in der Überschuldung des Schuldners seiner Zahlungsunfähigkeit zu sehen (BSKStGB I, Hagenstein, a.a.O., N 65 zu Art. 165).
Wer namens einer Gesellschaft, die als einziges Aktivum über einen Betrag von Fr. 71.15 verfügt, eine Verpflichtung in der Höhe von € 240'000.eingeht, verhält sich ohne jeden Zweifel tatbestandsmässig im oben umschriebenen Sinne. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass unternehmerische Entscheidungen, die im Hinblick auf unbekannte zukünftige Entwicklungen unter einer gewissen Ungewissheit getroffen werden müssen, ist die Eingehung einer solchen Verpflichtung mit rational-ökonomischen Argumenten keineswegs erklärbar. Es ist offensichtlich, dass die Eingehung einer Verpflichtung in der entsprechenden Höhe zur Überschuldung einer Gesellschaft führen muss, wenn diese nicht annähernd über Mittel verfügt, um der eingegangenen Verpflichtung
nachkommen zu können. Ebenso evident ist, dass es alles andere als einem sorgfältigen Wirtschaften entspricht, wenn im Sinne eines blinden Optimismus' aber ohne jegliche Sicherheiten darauf gehofft wird, dass der Gesellschaft in nächster Zukunft dann schon Mittel zufliessen würden, welche es erlaubten, die zuvor bereits eingegangene Verpflichtung zu begleichen. Es mag zwar zutreffen, dass sich aus einem Deal mit Energy Drinks bei positivem Verlauf der Vertragsverhandlungen und entsprechender Kreditgewährung ein vielversprechendes Projekt hätte entwickeln können. Wie gesehen (vgl. Erw. 4.17) erfüllte sich vorliegend diese offensichtlich nicht auf mehr als Sand gebaute, überaus positive Erwartungsbzw. nur Hoffnungshaltung aber nicht. Ein solches Vorgehen auf einer derart ungesicherten Grundlage kann nur als unverhältnismässige Aufwendung bzw. als Bankrotthandlung bezeichnet werden.
Vergegenwärtigt man sich den Standpunkt der Verteidigung, wonach die L. AG in der Promissory Note das erste Mal überhaupt in die Angelegenheit miteinbezogen worden sei und diese die Forderung einzig namens und im Auftrag
der J.
SARL hätte begleichen sollen - die L.
AG mithin mit dem eigentlichen Chartervertrag gar nichts zu tun gehabt habe (Urk. 41 S. 17, Urk. 97
S. 7) ist das Eingehen einer derartigen Verpflichtung unter rational-ökonomischen Gesichtspunkten noch schwerer nachvollziehbar und müsste als Übernahme einer fremden Schuld ohne adäquate Gegenleistung geradezu als Vermögensverschleuderung qualifiziert werden (BSK-StGB I, Hagenstein, a.a.O., N 30 Art. 165 mit Hinweisen). Davon ist aber nicht auszugehen, hielt doch der Beschuldigte stets dafür, dass die der Promissory Note zugrundeliegende Reise von Zürich nach Las Vegas und retour im Zusammen-
hang mit der Geschäftstätigkeit der L.
AG gestanden habe (Urk. 10/6 S. 6
f., Prot. I S. 12 f., Urk. 96 S. 13). In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom
23. Juni 2006 stellte er sich sogar auf den Standpunkt, die B. AG namens
der L.
AG kontaktiert zu haben. Ferner betonte er, dass mit den Herren
E. , D.
und C.
eindeutig abgesprochen worden sei, dass der
Flug die L.
AG betroffen habe. Er müsse sagen, dass eigentlich schon auf
dem Charter-Vertrag die L.
AG hätte aufgeführt werden sollen (Urk. 10/6
S. 6 f.). Auch die Verteidigung betonte anlässlich der Hauptverhandlung, dass es elementar wichtig gewesen sei, dass C. , welcher den Besprechungstermin
eingefädelt habe, am Meeting in Las Vegas anwesend sein konnte und deshalb der Charterflug überhaupt gebucht worden sei (Urk. 41 Prot. I S. 21). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde wiederum betont, dass die Geschäftsreise nach Las Vegas und auch der Flug mit dem Privatjet auf Veranlassung C. s stattgefunden habe (Urk. 96 S. 13; Urk. 97 S. 8, 10 f.)
Damit ist davon auszugehen, dass die der Promissory Note zugrundeliegende Forderung (indirekt) schon mit der (geplanten) Geschäftstätigkeit der L. AG
zusammenhing. Dafür spricht auch das von E.
namens der L. AG
verfasste Schreiben, mit welchem der B.
AG der
Zahlungsauftrag zulasten des Unternehmenskonto bestätigt wurde (Urk. 11/4/2, Urk. 11/9). Dies ändert allerdings nichts an der Unverhältnismässigkeit des Aufwandes.
Es kann der Vorinstanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie dafür hält, dass der Beschuldigte, indem er im Wissen um deren Unverhältnismässigkeit die Verpflichtung dennoch einging, das Herbeiführen der Überschuldung und
damit auch die Zahlungsunfähigkeit der L.
AG zumindest billigend in Kauf
genommen hat, was schliesslich zum Konkurs derselben geführt hat (Urk. 72 Abs. 31). Es ist damit von der eventualvorsätzlichen Tatbegehung des Beschuldigten auszugehen. Ein darüber hinaus gehender Vorsatz kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden und wird ihm im Übrigen auch nicht vorgeworfen.
Ob nun wie dies die Verteidigung immer wieder vorbringt - C. die treibende Kraft im Hintergrund gewesen war und auch dieser die Buchung mit dem Privatjet initiiert hatte (Urk. 97 S. 7, vgl. auch vorstehende Erw. 4.3.3), kann für das tatbestandsmässige Verhalten des Beschuldigten nicht entscheidend sein. Gleiches muss für die Rolle E. s gelten. Es war der Beschuldigte, der die Promissory Note unterzeichnete, obwohl er über die prekäre Finanzlage der L. AG Bescheid gewusst hatte. Damit war er es, der sich infolge des Konkurses der Misswirtschaft schuldig gemacht hat.
Für die Strafbarkeit des Beschuldigten völlig irrelevant ist der Umstand,
dass die B.
AG, wie es die Verteidigung nennt, aus allen verbleibenden
Möglichkeiten der Schuldnerwahl nur gerade die L. AG
betrieben habe (Urk. 41 S. 14, vgl. auch Urk. 97 S. 8), was indessen nicht zutrifft (vgl. den Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten, Urk. 14/7). Es war der Beschuldigte, der per procura für die L. AG unter solidarischer Haftbarkeit unterzeichnet hatte und damit die Möglichkeit der Schuldnerwahl erst eröffnete. Aus dem gleichen Grund kann es entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 41 S. 16) - nicht entscheidend sein, ob der Beschuldigte im Zeitpunkt der Buchung des Fluges davon ausgehen durfte, dass die J. SARL über genügend Mittel verfügte, um den Flug zu bezahlen. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschuldigte mit der Unterzeichnung der Promissory Note der B. AG den direkten Zugriff auf die L. AG ermöglichte, obwohl es offensichtlich war, dass eine entsprechende Belangung dieser Gesellschaft zwecks Begleichung der Forderung zu deren Konkurs führen würde. Selbstverständlich nicht gehört werden kann damit auch der weitere Einwand der Verteidigung, wonach es die B. AG gewesen sei, welche die L. AG in den Konkurs getrieben habe, weil diese es gewesen sei, welche die L. AG überhaupt erst betrieben habe (Urk. 41 S. 14).
Der Beschuldigte hat damit den Tatbestand der Misswirtschaft nach
Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt, wobei die B.
€ 240'000.zu beklagen hatte.
AG Forderungsausfälle von
Wie gesehen macht die Verteidigung geltend, dass die Buchung über die
B.
nur auf Veranlassung und Drängen von C.
stattgefunden habe.
Ferner sei die Unterzeichnung der Promissory Note durch den Beschuldigten nicht freiwillig erfolgt (Urk. 97 S. 8 f.). Soweit die Verteidigung mit diesen Vorbringen implizit Rechtfertigungsoder gar Schuldausschlussgründe geltend machen will, kann dem offensichtlich nicht gefolgt werden. Schon deshalb nicht, weil man als Prokurist Träger selbständiger Entscheidungsbefugnisse ist und diese auch pflichtgemäss auszuüben hat. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte in einer eigentlichen Zwangslage befunden hätte. Es mag zwar sein, dass sich der Beschuldigte im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Promissory Note vom subjektiven Empfinden her in seiner Willensfreiheit eingeschränkt gefühlt haben mag und ein Nichtunterschreiben mit Unannehmlichkeiten verbunden gewesen wäre, hätte doch ein neuer Rückflug organisiert werden müssen, was
wohl zu Verzögerungen mit Kostenfolgen geführt hätte. Eine Zwangslage, welche andere Handlungsoptionen ausgeschlossen hätte, kann in dieser Situation aber nicht gesehen werden. Der Beschuldigte ist deshalb der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 72 S. 35 ff.). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden.
Nicht zu hören ist die Kritik der Verteidigung, wonach nicht ersichtlich sei, weshalb die Vorinstanz auf eine höhere Strafe erkannte, als im Strafbefehl vorgesehen war (Prot. II S. 17). Die Vorinstanz macht ihre eigene Strafzumessung. Dass das vorinstanzliche Strafmass im Ergebnis höher ausgefallen ist, als das ursprünglich im Strafbefehl vorgesehene, erstaunt nicht, ging doch die Staatsanwaltschaft davon aus, dass der Beschuldigte in strafrechtlicher Hinsicht noch nie negativ in Erscheinung getreten war. Überdies wurde der Strafbefehl in der Annahme ausgestellt, dass der Beschuldigte sich geständig zeige, was sich selbstverständlich im Strafmass auswirken muss (vgl. Urk. 25).
Mit der Vorinstanz ist in Bezug auf die objektive Tatschwere auf die Höhe der eingegangenen Verpflichtung hinzuweisen. Der Deliktsbetrag ist aber, wenn auch ein wichtiger, so kein vorrangiger Strafzumessungsfaktor (BGE 121 IV 202
E. 2d.cc; Urteil des Bundesgerichts 6S.170/2000 vom 19. Juni 2000). Der vom Beschuldigten zu vertretene Schaden ist zwar beträchtlich, es sind aber deutlich höhere wirtschaftliche Schäden als Folge von Misswirtschaft denkbar. Dennoch besteht kein Anlass, das Verhalten des Beschuldigten zu bagatellisieren. Ins Gewicht fällt, dass wegen des Verhaltens des Beschuldigten eine massive Über-
schuldung der L.
AG entstanden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte durch die Unterzeichnung der Promissory Note zugunsten der
B.
AG nicht etwa eine Leistung erschlichen hatte zusätzliche Aufwendungen verursachte, sondern lediglich den Anschein einer Zahlungsgarantie vermittelte. Verschuldensmässig negativ zu werten ist, dass der tatbestandsmässige Erfolg relativ einfach zu vermeiden gewesen wäre. Zunächst ist schon nicht einzusehen, weshalb überhaupt für beinahe eine viertel Million Schweizer Franken ein Privatjet hat gebucht werden müssen. Die Notwendigkeit wurde darin gesehen, dass sich die Reise ansonsten aufgrund der erschwerten
Einreisebestimmungen in Bezug auf C.
verzögert hätte, er aber unbedingt
habe dabei sein müssen. Selbst wenn dies zutrifft, ist nicht ersichtlich, weshalb der Geschäftstermin denn dermassen gedrängt hatte. Unverständlich ist dann aber, dass - nachdem bereits die J. SARL mit einer derart hohen Belastung verpflichtet worden ist auch noch die L. AG direkt und auf den gesamten Betrag verpflichtet werden musste, obwohl dem Beschuldigten klar sein musste, dass diese der Verpflichtung (innert nützlicher Frist) gar nicht nachkommen konnte. Es mag zwar sein, dass der Beschuldigte aus damaliger Sicht davon ausgegangen war, dass es sich tatsächlich um ein wichtiges Geschäft gehandelt hatte. Ebenso ist im Sinne einer Wahrunterstellung zugunsten
des Beschuldigten davon auszugehen, dass C.
der Initiant der Geschäftsreise war. Allerdings hätte der Beschuldigte spätestens vor Unterzeichnung der Promissory Note reagieren müssen, war doch klar, dass er durch die Unter-
zeichnung die Existenz der L.
AG in erheblichem Masse gefährdete bzw.
geradezu vernichtete. Dies kann sicher nicht im Interesse einer Unternehmung sein. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch ein Rückflug mit einem Linienflugzeug denkbar gewesen wäre. Unter den gegebenen Umständen betitelte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten betreffend die Inanspruchnahme des Privatjets nicht zu Unrecht als grossspurig bzw. geradezu hochstaplerisch (Urk. 72 S. 37), überstieg die eingegangene Verpflichtung zulasten der L. AG deren Eigenmittel doch um mehr als das 3'000-fache. Das Verhalten gegenüber den Gesellschaftern der L. AG sowie deren Gläubigern muss daher als in höchstem Mass verantwortungslos eingestuft werden. Der Beschuldigte hat seine Befugnisse als Prokurist im gröbsten Masse missbraucht. Die Pflichtverletzung wiegt schwer.
Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere als erheblich einstuft, ist das im Endergebnis betreffend die Tatkomponente indessen nicht ganz stimmig, geht
doch die Vorinstanz nach Würdigung der Tatkomponenten von einer hypothetischen Einsatzstrafe von 12 Monaten aus, ohne aber das Verschulden in subjektiver Hinsicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen (Urk. 72 S 37 f.). Angesichts des zur Verfügung stehenden, sehr weiten Strafrahmens von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewegt sie sich damit im mittleren Bereich des untersten Drittels, was eher einem (noch) leichten Verschulden entspricht.
In subjektiver Hinsicht kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie dafür hält, dass der Beschuldigte sich letztlich selbst in die missliche Lage hinein manövriert hatte, welche dann schliesslich zur Unterzeichnung der Promissory Note geführt hat (Urk. 72 S. 37). Umso unverständlicher erscheint das Vorgehen des Beschuldigten, erfolgte die Unterzeichnung der Promissory Note doch lediglich zur Sicherung des mit einem Privatjet verbundenen Komforts auch auf dem Rückflug. Auf der anderen Seite muss dem Beschuldigten zugutegehalten werden, dass er sich subjektiv offenbar tatsächlich in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt gefühlt hatte. Ebenso zugunsten des Beschuldigten ist im Sinne einer Wahrunterstellung davon auszugehen, dass betreffend den Buchungsvor-
gang hinsichtlich des Privatjets tatsächlich C.
die treibende Kraft gewesen
war und dieser mit seinen leeren Versprechungen betreffend das baldige Eintreffen liquider Mittel die Entscheidung des Beschuldigten massgeblich beeinflusste. Diese Umstände mindern die subjektive Vorwerfbarkeit beim Beschuldigten schon in gewissem Masse. Ferner lässt die eventualvorsätzliche Tatbegehung das subjektive Verschulden geringer erscheinen, worauf auch die Verteidigung zu Recht hinweist (Prot. II S. 16). Die subjektiven Umstände wirken sich insgesamt gegen- über dem objektiven Tatverschulden leicht verschuldensmindernd aus.
Als Einsatzstrafe rechtfertigt sich mithin eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 270 Tagessätzen Geldstrafe. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 360 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich demgegenüber als etwas zu hoch.
In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere den Werdegang des Beschuldigten, kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 72 S. 38 f.), zumal sich diese gemäss Angaben des Beschuldigten
anlässlich der Berufungsverhandlung seither nicht massgeblich verändert haben (Urk. 96 S. 2 ff.). Diese erweisen sich als strafzumessungsrechtlich neutral.
Da der Beschuldigte den Anklagevorwurf bestreitet, kann er weder Einsicht noch Reue für sich reklamieren.
Der Beschuldigte wies in der Schweiz im Zeitpunkt der Tatbegehung eine
ebenfalls vermögensrechtlich relevante - Vorstrafe auf und delinquierte noch während jener laufenden Probezeit erneut (Urk. 34, 73, 93: Zechprellerei im Betrag von über Fr. 60'000.vom 11. Mai 2005 bis 9. August 2005, Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Bülach vom 18. Oktober 2007: 75 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 3'000.bedingt, Probezeit 2 Jahre, Busse von Fr. 5'000.-; vgl. Urk. 35, beigezogene Akten). Dies ist mit der Vorinstanz leicht straferhöhend zu berücksichtigen (Urk. 72 S. 38 f.). Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Ebenso kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie aufgrund der ausserordentlich langen Verfahrensdauer eine Strafminderung als angezeigt erachtet (Urk. 72 S. 40). Eine solche erweist sich in einem geringen Umfang als gerechtfertigt. Indessen ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensdauer massgeblich auch durch die Landesabwesenheit des Beschuldigten selbst beeinflusst wurde (vgl. Urk. 15).
In Würdigung aller genannten Kriterien erscheint eine Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe bzw. von 270 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. Daran anzurechnen sind die 30 vom Beschuldigten erstandene Tage Untersuchungshaft (Art. 51 StGB).
Strafe und Vollzug
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wobei diese im Umfang von 6 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt wurde. Dreissig Tage erstandene Untersuchungshaft wurden ihm an den zu vollziehenden Teil der Strafe (6 Monate) angerechnet.
Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr als Sanktionen Geld- (Art. 34 StGB) Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Wie dies die Vorinstanz unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend ausführte, gelten als wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (Urk. 72 S. 41). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2).
Aufgrund des festgesetzten Strafmasses kommt vorliegend wie gesehen
als Sanktion eine Geldstrafe eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die Anordnung gemeinnütziger Arbeit fällt mangels Anwesenheitsrechts des Beschuldigten in der Schweiz (Prot. I S. 5, Urk. 96 S. 2) ausser Betracht (BGE 134 IV 60 E. 3.3).
Die Vorinstanz erachtete die Anordnung einer Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion und sah die Voraussetzungen einer Geldstrafe als nicht erfüllt. Sie begründete dies unter anderem damit, dass der Beschuldigte gemäss seinen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung in seiner selbständigen Erwerbstätigkeit über kein fixes Gehalt verfüge, weshalb aktenmässig nicht belegt sei, was für ein Einkommen der Beschuldigte monatlich tatsächlich erzielt. Ferner sah die Vorinstanz aufgrund des fehlenden Wohnsitzes des Beschuldigten in der Schweiz ein möglicher Vollzug einer Geldstrafe als nicht gewährleistet (Urk. 72 S. 41, Prot. I
S. 5 und 7).
Wie gesehen war der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits wegen eines nicht unerheblichen vermögensrechtlichen Vergehens vorbestraft
(vgl. Erw. 6.9). Es kann damit der Vorinstanz uneingeschränkt gefolgt werden, wenn sie dafür hält, dass die damals verhängte (bedingte) Geldstrafe den Beschuldigten offensichtlich nicht beeindruckt hatte, delinquierte er doch noch während laufender Probezeit und nur gerade acht Monate nach jenem Urteil wiederum in vermögensrechtlicher Hinsicht. Es kommt hinzu, dass es damals wie heute um ein ähnliches Tatvorgehen ging: Auch seinerzeit verpflichtete sich der Beschuldigte, eine Forderung zu bezahlen (dort eine Hotelrechnung über gut Fr. 60'000.-), kam dem aber in der Folge nicht nach, obwohl er im gerichtlichen Verfahren behauptete, über ein Vermögen von USD 100 Mio. zu verfügen (daher der damalige Tagessatz von Fr. 3'000.-, vgl. Urk. 35 Prot. S. 5). Damit stellt sich akzentuiert die Frage nach der präventiven Effizienz einer weiteren Geldstrafe.
Am 27. Mai 2010 wurde der Beschuldigte zu dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Tatvorwurf das erste Mal befragt (Urk. 10/4). Ab diesem Zeitpunkt wusste er über das laufende Strafverfahren Bescheid. Im Wissen um eine möglicherweise drohende Verurteilung delinquierte er im Jahr 2012 bzw. 2013 unbeeindruckt weiter, woraufhin er mit Strafmandat des Ministère public de canton de Genève vom 22. Januar 2014 wegen ausländerrechtlicher Vergehen wiederum zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Dies, obwohl er wie dies aufgrund des Strafbefehls des Ministère Public Parquet Régional de Neuchâtel vom 16. August 2013 ersichtlich ist (Urk. 37/1) wegen Urkundenfälschung in ein weiteres Strafverfahren verwickelt war. Zwar hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass der Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl erst im Februar 2014 - Einsprache erhoben hat, weshalb das Verfahren an das Gericht überwiesen wurde (Urk. 72
S. 36 mit Verweis auf Urk. 37/2-4). Entsprechend ist der Eintrag im Schweizerischen Strafregister unter der Ziffer 2 mit Datum vom 16. August 2013 (vgl. Urk. 34, 73, 93) wohl zu Unrecht erfolgt. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass der Beschuldigte in der Folge am 14. Oktober 2014 für die bereits im Jahr 2009 begangene Tat rechtskräftig verurteilt wurde (Urk. 93 S. 2 Ziff. 4, Urk. 72
S. 36 mit Verweis auf Urk. 64/1 und 64/2). Dort ging es darum, dass der Beschul-
digte zur Dokumentierung der Finanzkraft der J.
SARL, welche der Beschuldigte zur Bezahlung von Fr. 12 Mio. verpflichtet hatte, ein Dokument gefälscht hatte, wonach die genannte Gesellschaft über Aktiven von mehr als Fr. 100 Mio. verfüge (Urk. 37/1 S. 2 Ziff. 2; Urk. 64/1).
Aufgrund dieses fortwährenden, jeweils ähnlich gelagerten Delinquierens des Beschuldigten bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer erneuten Geldstrafe. Es muss festgestellt werden, dass ihn die am
18. Oktober 2007 vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach ausgesprochene
Geldstrafe ganz offensichtlich nicht beeindruckt hat. Eine Freiheitsstrafe erscheint unter diesem Gesichtspunkt damit als einzig zweckmässige Sanktion.
Im Ergebnis kann damit der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie die Anordnung einer Freiheitsstrafe als unausweichlich erachtet. Allerdings verbleibt anzumerken, dass die Zweckmässigkeit einer Geldstrafe nicht alleine aufgrund unklarer Einkommensverhältnisse verneint werden kann. Zwar trifft es zu, dass eine fehlende Aufenthaltsbewilligung den Vollzug einer Geldstrafe fraglich erscheinen lassen kann. Doch schliesst ein ausländischer Wohnsitz alleine die Verhängung einer Geldstrafe nicht von vornherein aus (vgl. BGE 134 IV 60 E. 8.3 mit Hinweisen). Führt man sich allerdings vor Augen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Beurteilung der Angemessenheit einer Geldstrafe auch die Auswirkungen auf den Täter zu berücksichtigen sind, kann mit der Vorinstanz durchaus die Zweckmässigkeit einer Geldstrafe auch deshalb in Frage gestellt werden, wenn die Vollzugschancen gering erscheinen, liegt doch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Sinn und Zweck der Geldstrafe in der aus dem Entzug von finanziellen Mitteln resultierenden Beschränkung des Lebensstandards sowie im Konsumverzicht (BGE 134 IV 97
E. 5.2.3 mit Hinweisen). Da sich vorliegend die Verhängung einer Geldstrafe aber bereits mit Blick auf die Verhinderung weiterer Strafen als nicht effizient erweisen kann, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass dem Beschuldigten aufgrund der mehrfachen Delinquenz eine schlechte Prognose zu stellen sei, weshalb ihm der bedingte Vollzug nicht gewährt werden könne. Umgekehrt zog sie in Betracht, dass der Beschuldigte nach Erfüllung des Tatbestandes der Zechprellerei im Jahr 2005, der Misswirtschaft im Jahr 2008 sowie der Urkundenfälschung im Jahr 2009 bis zur Fällung des vorinstanzlichen Urteils soweit ersichtlich zumindest nicht mehr einschlägig delinquierte. Obwohl sich der Beschuldigte im Jahr 2013 wegen der Vergehen gegen das Ausländergesetz erneut strafbar
gemacht hatte, erachtete die Vorinstanz eine vollständig unbedingte Freiheitsstrafe nicht als notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten, weshalb sie auf eine teilbedingte Strafe erkannte (Urk. 72 S. 43).
Die Ausfällung einer teilbedingten Strafe fällt nunmehr aufgrund der um drei Monate reduzierten Freiheitsstrafe auf 9 Monate von Gesetzes wegen ausser Betracht (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB). Umgekehrt ist aber aufgrund des prozessualen Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) selbst bei Vorliegen einer ungünstigen Prognose auch eine vollständig unbedingte Strafe ausgeschlossen. Es ist dem Beschuldigten deshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren.
Wie gesehen liess sich der Beschuldigte trotz Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe nicht davon abhalten, erneut zu delinquieren. Vielmehr machte sich der Beschuldigte auch in der Folge weiterhin strafbar, dies trotz laufender Strafverfahren und drohendem Widerruf der zuvor bedingt ausgesprochenen Geldstrafe (Erw. 7.5). Aufgrund dieses Verhaltens ist darauf zu schliessen, dass sich der Beschuldigte von niederschwelligen behördlichen Interventionen nicht nachhaltig beeindrucken lässt. Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sich durch eine erneut bedingt ausgesprochene Strafe von der Begehung weiterer Delikte abhalten lässt, auch wenn er nunmehr erstmals mit einer Freiheitsstrafe konfrontiert wird. Gegen eine günstige Prognose spricht auch die Einsichtslosigkeit des Beschuldigten als Ausdruck der absoluten Überzeugung, im Recht zu sein. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 72
S. 37 f.), hielt der Beschuldigte stets dafür, dass sicher nicht er, sondern vielmehr
die Finanzkrise Dritte am Konkurs der L.
AG (Mit-)Schuld gewesen
seien. Ein solches Verhalten zeugt von der Unfähigkeit, sich und sein Verhalten in Frage zu stellen. Angesichts dieser erheblichen Bedenken und der nicht einwandfreien Legalprognose des Beschuldigten ist die Probezeit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf vier Jahre festzusetzen.
Zivilans prüc he
Nachdem der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der B. AG
über das ganze Verfahren hinweg ausdrücklich anerkannte (Urk. 72 S. 44 mit
Verweis auf Urk. 18 S. 9, Prot. I S. 9, 27), verlangt die Verteidigung berufungsweise, es sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Prot. II S. 7, 9 f.). Das ist widersprüchlich, können doch Prozesserklärungen wie Vergleiche, Rückzüge und Anerkennungen nicht einfach zurückgenommen werden. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. f StPO kann das Gericht auch im Falle eines Freispruchs über die Zivilklage entscheiden, wenn sie spruchreif ist. Das ist vorliegend der Fall, nachdem der Beschuldigte die Forderung anerkannt hat. Es ist deshalb nicht verständlich, weshalb der Entscheid der Vorinstanz betreffend die Schadenersatzforderung überhaupt angefochten wurde (vgl. Prot. II S. 9 f.).
Da es bei der Verurteilung des Beschuldigten bleibt und der Beschuldigte
auch anlässlich der Berufungsverhandlung die Forderung der B.
AG anerkannte (Urk. 96 S. 9 f., 13), kann hinsichtlich dem von der Privatklägerin gestellten Schadenersatzbegehren vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 72 S. 44).
Damit ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu
verpflichten, der Privatklägerin B.
AG Schadenersatz im Betrag von
€ 240'000.zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Juli 2008 sowie Fr. 7'902.zu bezahlen.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Ausgangsgemäss es bleibt, abgesehen von Sanktion und Strafe, beim vorinstanzlichen Urteil ist die Kostenregelung der Vorinstanz zu bestätigen (angefochtenes Urteil Dispositivziffer 5 und 6).
Soweit mit der Berufung die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten angefochten wird (Urk. 74 S. 2 Ziff. 2.d, Urk. 97 S. 2 f.) wird, ist darauf nicht einzutreten. Der amtliche Verteidiger ist bezüglich des Antrags betreffend eine höhere Entschädigung in seinen eigenen Interessen betroffen und muss diesen auf dem Beschwerdeweg in eigenem Namen geltend machen. Der Beschuldigte ist diesbezüglich nicht rechtsmittellegitimiert (BGE 139 IV 199 E. 5.2; BSK-StPO I, 2. Auflage 2014, Ruckstuhl, N 16 zu Art. 135).
Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte ganz weitgehend. Der vorinstanzliche Schuldspruch wurde bestätigt. Nur in Bezug auf die Sanktion und das Strafmass erging ein für den Beschuldigten günstigerer Entscheid. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu drei Vierteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 4'500.sind im Umfang von drei Vierteln einstweilen und im Umfang von einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Es wird beschlossen:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet (Teil von Dispositivziffer 5 und Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils).
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 5. Januar 2015 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. ( )
Der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217
Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. - 7. ( )
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A. Art. 165 Ziff. 1 StGB.
ist schuldig der Misswirtschaft im Sinne von
Der Beschuldigte wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 30 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin B.
AG, Management, Schadenersatz im Betrag von € 240'000.zuzüglich 5% Zins seit dem 17. Juni 2008 sowie Fr. 7'902.zu bezahlen.
Die erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung (Ziff. 5 - 7) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 4'500.amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt
und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von drei Vierteln einstweilen und im Umfang von einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von drei Vierteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
die Privatklägerin B. AG, [Adresse]
die Alimentenhilfe Region (Bezirke , , und ) bzw. F. , G. und H. , [Adresse](auszugsweise)
F. , [Adresse] (auszugsweise)
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
das Migrationsamt des Kantons Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 1. Oktober 2015
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bussmann
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