E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils SB150126: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschuldigte wurde des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. Bei Nichtbezahlung der Busse droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte hat Berufung gegen das Urteil eingelegt, jedoch konnte er keine entlastenden Beweise vorbringen. Das Gericht wertete sein Aussageverhalten als Schutzbehauptung und bestätigte die Strafe von 30 Tagessätzen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB150126

Kanton:ZH
Fallnummer:SB150126
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB150126 vom 11.06.2015 (ZH)
Datum:11.06.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Fahren in fahrunfähigem Zustand
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Polizei; Rastplatz; Kollege; Aussage; Motor; Berufung; Busse; Kollegen; Geldstrafe; Hinweis; Aussagen; Arbeit; Einvernahme; Autobahn; Urteil; Freundin; Motorhaube; Polizist; Staatsanwalt; ächlich
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ;Art. 106 StGB ;Art. 113 StPO ;Art. 141 StPO ;Art. 158 StPO ;Art. 307 StGB ;Art. 399 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 44 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 68 StPO ;Art. 91a SVG ;
Referenz BGE:127 I 38; 134 IV 60; 135 IV 188; 136 IV 55;
Kommentar:
Schmid, Praxis, 2. Aufl., Zürich, Art. 428 StPO, 2013

Entscheid des Kantongerichts SB150126

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150126-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und Dr. iur.

D. Schwander, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer

Urteil vom 11. Juni 2015

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Th. Brändli,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend

Fahren in fahrunfähigem Zustand
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Dezember 2014 (GB140086)

Strafbefehl:

Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 24. September 2014 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz :

(Urk. 27 S. 25 ff.)

  1. Der Beschuldigte ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.sowie mit einer Busse von Fr. 300.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

  5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    Fr. 800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei

    Fr. 900.00 Gebühr Anklagebehörde

    Fr. Kanzleikosten

    Fr. 875.80 Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  6. Die Kosten gemäss Dispositivziffer 5 werden dem Beschuldigten auferlegt.

  7. (Mitteilungen)

  8. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 43 S. 1)

Mein Mandant sei unter Aufhebung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freizusprechen;

Erwägungen:

  1. Prozessgeschichte

    1. Mit Strafbefehl vom 24. September 2014 (Urk. 15) wurde der Beschuldigte des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.sowie mit einer Busse von Fr. 300.bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Nebst Anordnung einer dreitägigen Ersatzfreiheitsstrafe wurden die Kosten dem Beschuldigten auferlegt.

    2. Nachdem der Beschuldigte fristgerecht Einsprache erhoben hatte (Urk. 15 A/1; Anhang zu Urk. 15), überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an die Vorinstanz (Urk. 16). Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung - Einzelgericht) vom 19. Dezember 2014 fiel mit Ausnahme der Höhe der Entscheidgebühr gleich aus wie der Strafbefehl (Urk. 27).

    3. Gegen dieses Urteil, das dem Beschuldigten am 19. Dezember 2014 mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben wurde (Prot. I S. 13 ff.) und der Staatsanwaltschaft am 5. Januar 2015 schriftlich im Dispositiv zugestellt wurde (Urk. 22A), meldete der Beschuldigte gleichentags Berufung an (Urk. 23; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nachdem ihm am 17. Februar 2015 das begründete Urteil zugegangen war (Urk. 25/2), reichte der Beschuldigte fristgerecht mit Eingabe vom

      6. März 2015 die Berufungserklärung ein (Urk. 28; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2015 übermittelte der Kammerpräsident die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 31). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 7. April 2015 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 33).

    4. Am 30. April 2015 wurde auf den 11. Juni 2015 zur Berufungsverhandlung

      vorgeladen (Urk. 37).

  2. Umfang der Berufung

    Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an, weshalb keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist.

  3. Prozessuales

    1. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz in prozessualer Hinsicht verschiedene Einwände erhoben, auf welche nachfolgend Bezug genommen wird. Im Berufungsverfahren wurden diese Einwände nicht mehr vorgebracht.

    2. Polizei und Staatsanwaltschaft weisen den Beschuldigten zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihm verständlichen Sprache unter anderem darauf hin, dass er einen Übersetzer verlangen kann (Art. 158 Abs. 1 lit. d StPO). Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung einen Übersetzer bei (Art. 68 Abs. 1 StPO). Einem beigezogenen Übersetzer sind die Hinweise gemäss Art. 184 Abs. 2 lit. e und f StPO zu erteilen (Geheimhaltungs-

      pflicht sowie Hinweis auf Art. 307 StGB). Das Einhalten dieser Vorschriften ist schriftlich festzuhalten (Art. 184 Abs. 2 Halbsatz 1 StPO), wobei das Einhalten dieser Schriftform eine Ordnungsvorschrift darstellt (SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., N 940, bei und in Fn. 381). Der Hinweis auf Art. 307 StGB (Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO) bildet demgegenüber ein Gültigkeitserfordernis im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (BSK StPO-HEER, N 19 zu Art. 184; SCHMID, Handbuch, 2. Aufl., N 940; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., N 12 zu Art. 184; ZK StPO-DONATSCH, N 34 zu Art. 184).

      Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, welche die Strafbehörden unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Ermöglicht ein Beweis, der gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 2 StPO; sog. Fernwirkung).

      In der Lehre (sowie in Deutschland) wird folgende Ansicht vertreten (so BSK StPO-RUCKSTUHL, 2. Aufl., N 37 zu Art. 158; ZK StPO-GODEZI, N 36 zu Art. 158;

      ROXIN/SCHÜNEMANN, Strafverfahrensrecht, 27. Aufl., § 24 N 33 und N 61): Die auf eine Einvernahme ohne Belehrung folgenden Einvernahmen dürfen trotz korrekter Belehrung - nur dann verwertet werden, wenn der Beschuldigte explizit auf die Unverwertbarkeit seiner früheren Aussage aufmerksam gemacht wurde (sog. qualifizierte Belehrungspflicht). Begründet wird dies damit, dass der Beschuldigte, der nicht weiss, dass eine frühere Einvernahme unverwertbar und damit prozessual inexistent ist, automatisch dazu tendiert, sich nicht in Widerspruch zu seiner ersten Aussage zu setzen, jedenfalls solange er nicht anwaltlich beraten ist. Diese Lehrmeinung ist indes „de lege lata“ abzulehnen, namentlich weil die Strafprozessordnung insbesondere als noch junges Gesetz - die Problematik von Verwertbarkeit und Belehrungen verhältnismässig ausführlich regelt, eine derartige qualifizierte Belehrungspflicht jedoch nicht vorsieht und auch den Materialen diesbezüglich nichts zu entnehmen ist.

      Vorliegend zog die Polizei anlässlich der Ersteinvernahme einen Übersetzer bei (Urk. 1 S. 2 oben; Urk. 2 S. 7.2 ganz unten). Es findet sich allerdings nirgends in den Akten ein Hinweis darauf, dass diesem die Hinweise gemäss Art. 184 Abs. 2 lit. e StPO und insbesondere lit. f StPO erteilt worden wären. Zwar ist das Einhalten dieser Schriftform, wie erwähnt, eine Ordnungsvorschrift; dies entbindet jedoch nicht von einem minimalen Vermerk, dass der Hinweis mündlich erteilt wurde, ansonsten zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er unterblieb. Da vorliegend von einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO nicht die Rede sein kann, führt dies zur Unverwertbarkeit der gesamten polizeilichen Ersteinvernahme (= Urk. 2 S. 6, 7 und 7.2 ).

      Soweit dem Beschuldigten bei der (unter korrekter Belehrung erfolgten) Zweiteinvernahme sowie bei weiteren Einvernahmen Vorhalte aus der unverwertbaren polizeilichen Ersteinvernahme gemacht wurden in der Befragung sonstwie auf diese polizeiliche Ersteinvernahme Bezug genommen wurde, sind die entsprechenden Aussagen nach Massgabe von Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar. Bei Vorhalten sonstigen Bezugnahmen auf frühere Aussagen ist nämlich ohne weiteres davon auszugehen, dass sie ohne die vorgängige Befragung, auf die Bezug genommen wird, nicht möglich gewesen wären.

    3. Polizei bzw. Staatsanwaltschaft haben dem Beschuldigten zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihm verständlichen Sprache die in Art. 158 Abs. 1 StPO vorgesehenen Hinweise zu erteilen. Herrschen bei einem Vorfall unklare Verhältnisse, darf die Polizei den angetroffenen Personen informelle Fragen stellen, um in Erfahrung zu bringen, wer überhaupt als potenziell beschuldigte Person in Frage kommt bzw. wer sachdienliche Aussagen machen kann. Liegen indes keine unklaren Verhältnisse vor, darf die Polizei nicht mittels einer informellen Befragung zur Sache das Erteilen der vorerwähnten Hinweise hinauszögern, denn dadurch würde der Sinn und Zweck der gesamten Regelung unterlaufen (S CHMID, Handbuch, N 859, in Fn. 186).

      Unterbleibt ein Hinweis im erwähnten Sinne, ist die entsprechende Aussage „in keinem Falle“, d.h. absolut unverwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO; S CHMID, Handbuch, N 789). Ebenfalls absolut unverwertbar

      sind die aus einer absolut unverwertbaren Ersteinvernahme gewonnenen Folgebeweise (sog. Fernwirkung), und zwar unabhängig davon, ob diese ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wären, denn die Regelung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO bezieht sich nur auf Beweiserhebungen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO.

      Obwohl vorliegend keine unklaren Verhältnisse herrschten, wurde der Beschuldigte nach Eintreffen der Polizei am 4. Februar 2014 bereits vor Ort informell zur Sache befragt (dazu sogleich), während die formelle polizeiliche Ersteinvernahme (Urk. 2), von der vorstehend bereits die Rede war, erst später auf dem Polizeiposten erfolgte. Im Zuge der informellen Befragung vor Ort sagte der Beschuldigte unter anderem aus, er habe den Alkohol auf dem Rastplatz getrunken. Im Polizeirapport wurde in diesem Zusammenhang vermerkt, dass der Beschuldigte der Polizei auf entsprechende Nachfrage hin die entsprechenden Überreste (wie leere Flaschen etc.) nicht zeigen wollte und auch in den Abfallbehältern vor Ort keine solchen Überreste gefunden wurden (Urk. 1 S. 1 unten). Entsprechendes ergibt sich auch aus den späteren Einvernahmen der beiden Polizeibeamten (Urk. 7

      S. 3; Urk. 9 S. 3). Diese polizeilichen Fragen dienten nicht der Klärung unklarer Verhältnisse über die Beschuldigteneigenschaft, denn der Beschuldigte wurde allein neben seinem Auto angetroffen und roch nach Alkohol (Urk. 2 S. 1 unten). Die entsprechenden Aussagen sind demzufolge nur verwertbar, sofern der Beschuldigte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt wurde. Da diese Hinweise vorliegend erst später erteilt wurden (Urk. 2 S. 3 Ziff. 6; Urk. 1 S. 2 oben), sind diese Aussagen absolut unverwertbar, wobei es keine Rolle spielt, ob sie im Polizeirapport wiedergegeben erst in späteren Aussagen der Polizisten erwähnt wurden.

    4. Im Rahmen der polizeilichen Ersteinvernahme machte der Beschuldigte

      u.a. geltend, seine Freundin (B. ) habe ihn zum erwähnten Rastplatz gefahren und schlug vor, diese direkt anzurufen. In der Folge unterhielt sich die anwesende Polizeibeamtin am Telefon mit der Freundin des Beschuldigten über den Vorfall. Im Rahmen ihrer späteren Einvernahme als Zeugin machten die Polizeibeamtin sowie teilweise auch ihr Kollege Aussagen zum Inhalt dieses Gesprächs

      (Urk. 9 S. 4 f. sowie Urk. 7 S. 3 unten). In Ermangelung einer formellen Einver-

      nahme von B.

      als Zeugin sind auch die Aussagen der Polizeibeamten zum

      Inhalt des mit B.

      geführten Gesprächs unverwertbar, denn eine formelle

      Zeugeneinvernahme kann nicht durch Zeugnisse vom Hörensagen ersetzt werden. Im Übrigen war dieses Telefonat eine direkte Folge der vorerwähnten informellen polizeilichen Befragung des Beschuldigten, so dass die diesbezüglichen Aussagen der beiden Polizisten schon aus diesem Grund absolut unverwertbar sind.

  4. Feststellung des Sachverhalts und rechtliche Würdigung

    1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass ihn die Polizei am 4. Februar 2014,

      ca. um 22.25 Uhr, auf dem A1-Autobahnrastplatz C.

      (Fahrtrichtung

      St. Gallen) neben seinem Auto angetroffen hat und die nachfolgende Messung seines Blutalkoholwerts 1.17 Gewichtspromille ergab (Prot. I S. 9 Mitte; Urk. 5

      S. 2 unten; ärztlicher Bericht: Urk. 3/6). Der Beschuldigte macht jedoch im Wesentlichen geltend, er sei weder mit seinem noch mit einem anderen Auto gefahren; sein Auto sei den ganzen Tag über auf dem Rastplatz parkiert gewesen; neben seinem Auto habe er sich befunden, weil D. , die Schwester seiner Freundin, ihn kurz zuvor mit ihrem Auto (bzw. dem Auto ihres Vaters) dorthin gebracht habe und wieder weggefahren sei. Er habe dort gewartet, um sich von einem Kollegen mit dessen Auto abholen zu lassen. Diesen Kollegen habe er jedoch telefonisch nicht erreichen können.

    2. Der qualifiziert alkoholisierte Beschuldigte wurde unmittelbar neben dem Auto, dessen Halter er ist, angetroffen, und zwar allein auf einem Autobahnrastplatz, der per Auto einzig über die Autobahn zugänglich ist. Allein schon dieser Umstand deutet stark darauf hin, dass sich der Beschuldigte dorthin auch tatsächlich mit seinem Auto begeben hat. Die theoretisch denkbaren Gegenhypothesen erscheinen nämlich nach allgemeiner Lebenserfahrung sehr ungewöhnlich: dass sich der Beschuldigte, ohne selber Auto zu fahren, in alkoholisiertem Zustand zu seinem auf einem Autobahnrastplatz parkierten Auto begeben hat aber in nichtalkoholisiertem Zustand zum Autobahnrastplatz fuhr, um ausgerechnet dort Alkohol zu trinken.

      Im Polizeirapport wurde vermerkt, der Motorraum des Fahrzeugs des Beschuldigten sei noch warm gewesen (Urk. 1 S. 1 unten). Diese Beweiserhebung steht nicht im Zusammenhang mit der polizeilichen Ersteinvernahme des Beschuldigten, sondern gehört zu den routinemässigen Handlungen, welche die Polizei bei Verdacht auf Fahren in fahrunfähigem Zustand vorzunehmen pflegt. Auch im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme sagten beide Polizisten aus, sie hätten damals beide die Motorhaube betastet und Wärme gefühlt (E. : Urk. 7 S. 3 unterhalb Mitte und S. 4 oben; F. : Urk. 9 S. 3 unten sowie S. 5 Mitte und S. 7 unten),

      wobei E.

      darauf hinwies, dass die Wärme angesichts der kalten Aussentemperatur (Februarnacht) gut fühlbar gewesen sei (Urk. 7 S. 4 oben).

      In der Einvernahme vom 11. Juni 2014 wurde der Beschuldigte mit dem Umstand konfrontiert, dass die Motorhaube seines Autos gemäss Angaben der Polizisten warm gewesen sei. Dies konnte sich der Beschuldigte nicht erklären und wies darauf hin, dass sein Auto den ganzen Tag über dort gestanden sei. Er habe auch nicht bemerkt, dass die Polizisten die Motorhaube berührten (ähnlich: Prot. I

      S. 11); er bezeichnete es dann allerdings doch immerhin als möglich, dass ein

      Beamter die Motorhaube berührte (Urk. 5 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe nicht gesehen, dass die zwei Polizisten zum Fahrzeug gegangen seien, um die Motorhaube zu berühren. Dies hätte höchstens einer tun können. Die Polizistin sei die ganze Zeit bei ihm gestanden (Urk. 42 S. 16 f. und 20).

      Im Rahmen der vorinstanzlichen Einvernahme erwähnte der Beschuldigte, die Beamten hätten ihm von der gefühlten Wärme nichts gesagt; dies sei einfach später in den Akten gewesen (Prot. I S. 11). Die beiden Polizeibeamten äusserten sich hierzu in ihren jeweiligen Zeugeneinvernahmen anders: Sie hätten ihn auf diese Wärme angesprochen, worauf er keine Antwort gewusst habe (Urk. 7 S. 4 oben; Urk. 9 S. 5). Dieses Ansprechen erfolgte allerdings mitten in der, wie dargelegt, absolut unverwertbaren informellen polizeilichen Ersteinvernahme. Demzufolge ist diese Einvernahme-Sequenz ebenfalls absolut unverwertbar, so dass daraus nichts abgeleitet werden kann. Zu Gunsten des Beschuldigten ist somit

      davon auszugehen, dass die Polizisten ihn nicht über ihre Wahrnehmung in Kenntnis setzten.

      Die klare Erwähnung der Wärmefühlung im Polizeirapport, die Tatsache, dass es sich dabei um eine polizeiliche Routinehandlung handelt und ein diesbezüglicher Irrtum wenig wahrscheinlich erscheint, und der Beschuldigte es immerhin für möglich hielt, dass zumindest ein Polizist die Motorhaube tatsächlich berührte, spricht insgesamt deutlich dafür, dass die Motorhaube damals auch tatsächlich warm war und die Polizisten diese Wärme tatsächlich wahrnahmen. Zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte den Motor bloss laufen liess, ohne das Auto zu bewegen (Urk. 5 S. 8 unten sowie S. 5 ganz unten), deutet diese Wärme darauf hin, dass das Auto des Beschuldigten unmittelbar vor Eintreffen der Polizei tatsächlich in Bewegung war.

      Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, der Inhalt des Polizeirapportes könne nicht vorbehaltlos übernommen werden. Auf Seite 1 des Rapports werde festgehalten, man habe aufgrund des noch warmen Motorraumes angenommen, dass der Wagen vor der Kontrolle bewegt worden sei. Die Temperatur des Motorraumes sei nachweislich aber nicht überprüft worden. Beide Polizisten hätten einräumen müssen, dass die Motorhaube damals nicht geöffnet worden sei. Zudem sei es ein offenes Geheimnis, dass Polizisten vor Zeugenbefragungen die Polizeirapporte konsultieren würden, um sich die Angelegenheit in Erinnerung zu rufen. Es bestehe daher die Gefahr, dass danach nicht das wiedergegeben werde, woran man sich tatsächlich erinnere, sondern das, was man im Rapport festgehalten gelesen habe. Nachdem die Polizisten vor ihrer Befragung im Rapport gelesen hätten, dass der Motorraum warm gewesen sei, hätten sie sich möglicherweise keine Blösse mehr geben können. Entsprechend hätten sie behauptet, man habe durch Berühren der Motorhaube Rückschlüsse auf die Temperatur des Motors gezogen (Urk. 43 S. 6 ff.).

      Der Auffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Wie erwähnt, wurde bereits in dem vom Polizeibeamten E. erstellten Polizeirapport festgehalten, dass der Motorraum des Fahrzeugs noch warm gewesen sei (Urk. 1 S. 1). Es ist nicht ersichtlich - und wurde auch nicht dargelegt -, weshalb E. bereits einen falschen Rapport erstellt haben sollte. Beide Polizeibeamten haben im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme sodann klar und unmissverständlich ausgeführt, dass die Motorhaube noch warm gewesen sei (Urk. 7 S. 3 f.; Urk. 9 S. 3, 5 und 7). Selbst wenn es im Sinne der Verteidigung zutreffen sollte, dass die als Zeugen befragten Polizeibeamten sich in Tat und Wahrheit nicht mehr erinnern konnten, sondern nur deshalb entsprechend aussagten, weil sie vor ihrer Einvernahme den Rapport erneut lasen, vermag dies nach dem Gesagten nichts daran zu ändern, dass keinerlei Anhaltspunkte für einen unrichtig erstellten Rapport bestehen.

      Die Aussagen der Polizeibeamten stehen im Übrigen auch nicht in Widerspruch zum Polizeirapport, in welchem von der Wärme des Motorraumes die Rede ist (Urk. 1 S. 1). Es ist davon auszugehen, dass die Polizeibeamten von der Wärme der Motorhaube auf die Wärme des Motorraumes geschlossen haben. Die Polizeibeamtin F. erwähnte ausserdem, dass sie die Motorhaube nicht geöffnet hätten, da sie die Wärme des Motors schon auf der Motorhaube gefühlt hätten (Urk. 9 S. 7). Im Übrigen müssen die Polizeibeamten auch einen Anlass gehabt haben, den Beschuldigten einer Alkoholkontrolle zu unterziehen. Im Rapport wird diesbezüglich festgehalten, dass der Beschuldigte neben seinem Fahrzeug stehend angetroffen worden sei, wobei bei ihm Alkoholmundgeruch feststellbar gewesen sei. Aufgrund des noch warmen Motorraumes des Fahrzeugs sei man davon ausgegangen, dass das Fahrzeug kurz zuvor bewegt worden sei (Urk. 1

      S. 1). Dass die Polizeibeamten in der Folge Massnahmen zur Feststellung der

      Fahrunfähigkeit durchführten, erscheint vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachvollziehbar. Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Aussagen der Polizeibeamten davon auszugehen, dass der Motor des Fahrzeugs noch warm war.

      Aus dem Polizeirapport ergibt sich weiter Folgendes (Urk. 1 S. 2 oben): Nachdem beim Beschuldigten ein Atemlufttest durchgeführt und dieser zu einem positiven Ergebnis geführt hatte, akzeptierte der Beschuldigte den gemessenen Wert nicht und verweigerte zunächst eine Blutentnahme. Dieses Verhalten erscheint zunächst einmal widersprüchlich, denn gerade das Anzweifeln des Atemlufttests würde die Durchführung einer Blutprobe nahe legen.

      Im Übrigen deutet auch die verweigerte Mitwirkung des Beschuldigten an einer Blutentnahme darauf hin, dass er etwas zu verbergen hatte: In diesem Zusammenhang brachte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 11. Juni 2014 spontan Folgendes vor (Urk. 5 S. 10): „Ich möchte noch sagen, dass man mich gezwungen hat, Blut zu geben; ich habe panische Angst vor Spritzen [...].“ Im Formular des Instituts für Rechtsmedizin finden sich indes keinerlei Hinweise auf derartige Panikzustände, zumal in der Rubrik „Verhalten“ die Deskription „ruhig/unauffällig“ angekreuzt wurde (Urk. 3/3 S. 2). Seine Spritzenangst begründete der Beschuldigte alsdann wie folgt (= Fortsetzung des vorerwähnten Zitats): „ [...] weil ich in Bosnien einmal verletzt wurde durch eine Mine, die mein Vater entschärfen wollte, die explodiert ist. Ich war 2 Monate im Spital und bekam damals viele Spritzen und hatte viele Operationen und seit damals habe ich panische Angst vor Spritzen.“ Schon dass ein Vater eine Mine entschärft, ohne seinen Sohn vorher in Sicherheit zu bringen, erscheint wenig plausibel. Hätte der Vater die Mine zudem tatsächlich zu entschärfen versucht und wäre sie bei diesem Vorgang explodiert, müsste aller Wahrscheinlichkeit nach vor allem auch der Vater mindestens schwer verletzt worden sein, was, wenn es sich tatsächlich so verhalten hätte, in die natürliche Schilderung eines solchen Vorfalls eingeflossen wäre; die vorliegende Schilderung erweckt aber den Eindruck, als wäre einzig der Beschuldigte verletzt worden. All dies deutet darauf hin, dass es sich bei der angeblichen Spritzenphobie des Beschuldigten um eine Schutzbehauptung handelt. Begründet der Beschuldigte seine Verweigerungshaltung gegenüber einer Blutprobe mit einer Schutzbehauptung, spricht dieses Verhalten deutlich zu seinen Ungunsten. Da das SVG in diesem Bereich strafrechtlich sanktionierte Mitwirkungspflichten des Fahrzeuglenkers vorsieht (vgl. Art. 91a SVG), kann die vorliegende Verweigerung zudem zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden, ohne dass dadurch gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs (Art. 113 Abs. 1 StPO) verstossen wird.

    3. Unabhängig von den Aussagen des Beschuldigten, wie er überhaupt auf den fraglichen Rastplatz kam bzw. was er dort tat bzw. zu machen beabsichtigte (dazu nachfolgend), belastet ihn die Indizienlage schwer.

    4. Die eingangs erwähnte theoretisch denkbare Hypothese, wonach der Beschuldigte auf den Rastplatz fuhr, um erst dort Alkohol zu trinken, wird vom Beschuldigten nicht vorgebracht und es bestehen auch sonst keine Hinweise, die in diese Richtung deuten. Auf die in der Einvernahme vom 14. Mai 2014 offen gestellte Frage hin, zum Vorfall Stellung zu nehmen, konnte der Beschuldigte die vorerwähnte Indizienlage jedenfalls nicht mit einer spontanen Schilderung auch nur ansatzweise plausibel erklären. Erst im Zuge dieser Einvernahme (Urk. 4) sowie auch der nachfolgenden Einvernahmen (insbesondere Urk. 5) ergab sich der nachfolgende Geschehensablauf (Darstellung des Beschuldigten).

      1. Der Beschuldigte führte aus, er sei am Morgen des 4. Februar 2014, ca. um 06:45 Uhr, von zu Hause in G. aus mit seinem Auto losgefahren (Urk. 5 S.

        7 unten). Er habe mit einem Arbeitskollegen abgemacht, dass ihn dieser mit einem Firmenauto auf dem erwähnten Rastplatz abhole. Sein Auto parkierte er in der Folge auf dem Rastplatz und fuhr mit seinem Kollegen zur gemeinsamen Arbeitsstätte (Firmensitz) in H. . Auf die Frage, warum er sein Auto auf dem Rastplatz zurückgelassen hatte, antwortete er (Urk. 5 S. 8 oben): „Ich wollte nicht mit meinem Auto zur Arbeitsfirma fahren. Warum sollten wir auch mit 2 Autos

        nach H.

        fahren“ Unter Berücksichtigung der Distanzverhältnisse hiesse

        dies, dass der Beschuldigte von seinem Wohnort aus 17 km weit (rund 20 Minuten) zum erwähnten Rastplatz gefahren wäre, um von dort aus mit seinem Kollegen die restlichen nur noch rund 6 km nach H. weiterzufahren. Es erscheint reichlich unplausibel, dass jemand jedenfalls ohne Angabe eines speziellen Grundes (wie z.B. grosse Parkplatzprobleme am Zielort) zunächst 2/3 der Arbeitsstrecke allein zurücklegt, sein Auto auf einem Autobahnrastplatz parkiert, um alsdann die restlichen rund 1/3 der Strecke mit einem Arbeitskollegen zurückzulegen. Dass der Beschuldigte die ihm gestellte Frage, warum er sein Auto auf dem Rastplatz zurückgelassen habe, mit einer rhetorischen Gegenfrage konterte und ihr insofern auswich, passt zu dieser Unplausibilität. Weiter präzisierte der Beschuldigte Folgendes (Urk. 5 S. 8 Mitte): Sein Kollege habe vorgängig in I. Sachen für die Firma eingekauft. Er und sein Kollege hätten dies immer so gemacht: Wenn einer von beiden mit dem Firmenauto vorgängig in I.

        habe

        Material kaufen müssen, habe der andere jeweils sein Privatauto auf dem Rastplatz parkiert und sei vom anderen dort abgeholt worden. Dass sich gerade zwei Personen und dies sogar noch regelmässig in derart nicht nachvollziehbarer Weise verhalten, erscheint noch unplausibler.

        Anlässlich der Berufungsverhandlung vermochte der Beschuldigte ebenfalls keine plausible Erklärung für das erwähnte Vorgehen vorzubringen. Der Beschuldigte gab zunächst an, man habe sich beim Rastplatz C. getroffen, weil man von

        dort in Richtung Autobahn I.

        fahren könne (Urk. 42 S. 8). Weiter führte er

        aus, sein Arbeitskollege habe ihn am Morgen respektive am Abend angerufen und gesagt, dass sie sich bei diesem Rastplatz treffen sollten (Urk. 42 S. 8 f.). In diesen Aussagen findet sich keine Erklärung dafür, weshalb der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug erst zwei Drittel der Arbeitsstrecke zurücklegte, um für das letzte Drittel mit einem Arbeitskollegen mitzufahren. Der Beschuldigte gab sodann an, er sei nach der Arbeit von demselben Kollegen nach Hause gefahren worden. Sie seien nach Pfäffikon auf die Autobahn gefahren, um nicht durch Zürich fahren zu müssen (Urk. 42 S. 9 f.). Auf die Frage, weshalb er sein Fahrzeug nach Feierabend nicht beim Rastplatz C.

        geholt habe, gab er an, er habe dem Stau

        beim Gubristtunnel ausweichen wollen (Urk. 42 S. 10, 21 und 23). Hätte der Beschuldigte den Feierabendstau vermeiden wollen, hätte er sein Fahrzeug jedoch ohne Weiteres am Morgen bei seiner Arbeitsstelle in H. parkieren können. Der Beschuldigte vermag auch mit diesen Aussagen nicht plausibel zu erklären, weshalb er sein Fahrzeug vor der Arbeit ausgerechnet beim Rastplatz C. abgestellt hat.

      2. In der Untersuchung führte der Beschuldigte aus, ein Arbeitskollege habe ihn ca. um 16:30 Uhr nach G. nach Hause gefahren und sei sogleich wieder weggefahren. Auch dies erscheint wenig plausibel: Hätte sich der morgendliche Ablauf nämlich tatsächlich so zugetragen, wie der Beschuldigte darlegte, hätte es nahe gelegen, dass der Arbeitskollege den Beschuldigten nach Feierabend wiederum zur Raststätte C.

        gefahren hätte, damit dieser mit seinem eigenen

        Auto hätte nach Hause fahren können; dies hätte umso mehr nahe gelegen, als der Beschuldigte geltend machte, er habe am Morgen sein Portemonnaie in seinem an der Raststätte parkierten Auto liegen gelassen (u.a. Urk. 4 S. 5 f.; Urk. 42

        S. 7) und dies in der Folge auch bemerkt (Urk. 42 S. 23).

        Bei dem vom Beschuldigten geschilderten Ablauf erscheint zudem schwer nachvollziehbar, wie sich denn der Beschuldigte am nächsten Morgen zur Arbeit begeben hätte. Denkbar wäre an sich, dass der Kollege ihn am Folgetag zu Hause abgeholt hätte. Dementsprechend gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch an, dass sein Arbeitskollege ein anderer Kollege ihn am nächsten Morgen mitgenommen hätten (Urk. 42 S. 10 und 22). In diesem Fall erscheint allerdings schwer nachvollziehbar, warum dies nicht bereits am Vortag so gehandhabt wurde. Im Übrigen erscheint wenig plausibel, dass der Beschuldigte bis zum Zeitpunkt, als er von der Polizei kontrolliert wurde (ca. 22:25 Uhr; Urk. 1 S. 1), noch keine Mitfahrgelegenheit für den nächsten Morgen organisiert hatte (Urk. 42 S. 10 und 22).

      3. Der Beschuldigte führte aus, er habe zunächst zu Hause Alkohol getrunken und sei dann zu Fuss in einen Club in G. gegangen (Urk. 4 S. 4). Dort habe er weitergetrunken. Weiter fuhr er fort (Urk. 4 S. 5 ganz oben): „Der Club gehört dem Vater der Schwester meiner Freundin [Hervorhebung hinzugefügt].“ Diese Schwester, D. , sei daraufhin auch in diesen Club gekommen und habe ihn dann zum Rastplatz gefahren, damit er dort sein Portemonnaie habe holen kön- nen. Bereits diese Formulierung, mit der er D. erstmals erwähnt („Vater der Schwester meiner Freundin“), wirkt auffallend umständlich und deutet darauf hin, dass der Beschuldigte erzähltechnisch derart bemüht ist, einen Konnex zwischen Club und Schwester herzustellen, dass er einfachste verwandtschaftliche Verhältnisse unnatürlich kompliziert ausdrückt. Auf die Anschlussfrage, ob er denn im Club nicht habe bezahlen können, antwortete er weiter (Urk. 4 S. 5 ganz unten):

        „Doch, ich hätte es bezahlen können, weil die Freundin mir Geld gab, Fr. 50.zuhause. Sie schimpfte mit mir, weil ich noch in den Club wollte. Ich habe meiner Freundin halt gesagt, dass ich mein Portemonnaie im Auto hätte [Hervorhebung hinzugefügt].“ Diese Antwort wirkt sonderbar bzw. unnatürlich, da der Beschuldigte lediglich geltend macht, er hätte bezahlen können, ohne aber gleichzeitig zu präzisieren, dass er nicht bezahlte, nicht bezahlen musste dass jemand anders für ihn bezahlte. Wenn er die Fr. 50.-, die offenbar für diesen Clubbesuch ausgereicht hätten, demzufolge aber nicht anzehren musste, erscheint noch etwas weniger plausibel, warum er sich dann unbedingt zu seinem Auto begeben musste, um dort sein Portemonnaie zu holen. Der Beschuldigte präzisierte hierzu, dass er das Portemonnaie benötigt habe, weil er mit einem Kollegen noch ein anderes Lokal in J.

        habe aufsuchen wollen (Urk. 4 S. 6 oben). Ebenfalls eher

        unplausibel erscheint, dass seine Freundin einerseits mit ihm schimpfte, weil er noch ausgehen wollte, ihm dann aber dennoch Geld dafür gab. Die vom Beschuldigten dafür vorgebrachte Erklärung, man habe eine gemeinsame Kasse und bezahle Rechnungen gemeinsam (Urk. 42 S. 11), vermag diesen Widerspruch nicht zu entkräften.

        Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er beim Clubbesuch kein Geld bei sich gehabt habe. Entweder habe ihm seine Freundin ihr Vater Geld gegeben. Im Club müsse er nichts bezahlen (Urk. 42 S. 11). Weiter führte er aus, er habe seine Konsumation nicht selber bezahlt. Sein Schwiegervater habe bezahlt, aber nicht alles. Es sei üblich, dass einer eine Runde für alle bestelle (Urk. 42 S. 13). Wem dem tatsächlich so gewesen wäre, ist aber nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte dies nicht bereits in der Untersuchung angab, sondern vielmehr erklärte, er hätte es bezahlen können (Urk. 4

        S. 5). In der Untersuchung und vor Vorinstanz gab der Beschuldigte sodann lediglich an, dass man ihn zu seinem Auto habe fahren müssen, damit er sein Portemonnaie und seine Dokumente habe holen können (Urk. 4 S. 5; Urk. 5 S. 2; Prot. I S. 10). Er führte jedoch nicht weiter aus, weshalb sich das Portemonnaie in seinem Auto befand und wann bzw. unter welchen Umständen er dies bemerkte. Näheres dazu führte der Beschuldigte erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung und erst auf ausdrückliche Nachfrage hin aus (Urk. 42 S. 23 f.). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten wirken damit nachgeschoben und wenig glaubhaft.

      4. Nachdem ihn D. auf den Rastplatz C. gefahren hatte, sei diese

        so der Beschuldigte weiter wieder weggefahren (Urk. 4 S. 6). Er habe dann seinen Kollegen angerufen, um mit diesem zu vereinbaren, dass er ihn auf dem

        Rastplatz abholen komme, um gemeinsam das Lokal in J. aufzusuchen; er habe den Kollegen jedoch nicht erreicht (Urk. 4 S. 6). Auf die nahe liegende Anschlussfrage, wieso er diesen Kollegen nicht schon früher, insbesondere noch in

        G.

        bzw. nicht erst nach der Wegfahrt von B. kontaktiert habe, antwor-

        tete der Beschuldigte, er habe bereits im Club in G.

        mit diesem Kollegen

        einmal telefoniert, wobei dieser nicht in den Club habe kommen können. Auch hier bestehen mehrere Auffälligkeiten: Sowohl die Schwester als auch der vorer-

        wähnte Kollege (K. ) wohnen in G.

        (Urk. 5 S. 3 oben; Urk. 10 S. 1

        oben). Vor diesem Hintergrund liegt es jedenfalls nicht auf der Hand, dass

        D.

        den Beschuldigten von G.

        zum rund 10 km entfernten Rastplatz

        C.

        fahren musste, wo ihn dann der ebenfalls in G. wohnhafte Kollege

        abgeholt hätte. Denkbar wäre, dass sich K. zum damaligen Zeitpunkt gerade an einem Ort befand, der ihn auf dem Weg zum Lokal in J. - nicht an

        G.

        vorbeiführte. Angesichts der verhältnismässig kurzen Distanzen und der

        Tatsache, dass der Beschuldigte und K.

        Kollegen sind, erscheint es den-

        noch seltsam, dass D.

        den Beschuldigten zum Rastplatz C.

        fuhr, um

        dort dann von seinem Kollegen abgeholt zu werden. Sonderbar erscheint weiter auch, dass der Beschuldigte seinen Kollegen, mit dem er offenbar noch nicht vereinbart hatte, dass bzw. wann er ihn abholen kommen werde, auf dem Rastplatz

        erst anrief, nachdem D.

        bereits wieder weggefahren war (Urk. 5 S. 4 ganz

        oben), denn dadurch hätte sich der Beschuldigte dem Risiko ausgesetzt, bis auf weiteres auf dem Rastplatz festzusitzen, sofern er den Kollegen in der Folge telefonisch nicht erreicht hätte. Damit konfrontiert erwiderte der Beschuldigte, dass er

        in diesem Fall einen anderen Kollegen wiederum D. um sich wieder abholen zu lassen (Urk. 5 S. 4 oben).

        angerufen hätte,

        Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe

        K.

        aufgefordert, in den Club zu kommen, um zusammen etwas zu trinken.

        K. habe ihm gesagt, dass dies nicht gehe und man sich später hören werde (Urk. 42 S. 22; vgl. auch S. 18). Der Beschuldigte gab weiter an, er habe mit

        K.

        keinen Treffpunkt vereinbart. Man habe lediglich abgemacht, dass man

        später nach J.

        gehen werde. Den Rastplatz C. habe er nicht erwähnt

        (Urk. 42 S. 22). Unter diesen Umständen erscheint umso unverständlicher, dass

        sich der Beschuldigte von D.

        beim Rastplatz absetzen liess und nicht im

        Club auf seinen Kollegen wartete, um mit diesem sein Portemonnaie holen zu gehen. Der Beschuldigte hat denn auch nicht geltend gemacht, dass sich sein Kollege an diesem Abend nicht in G. befunden hätte. Vielmehr gab er an, dieser habe noch etwas fertig machen müssen (Urk. 42 S. 22).

      5. Die vom Beschuldigten abgegebenen Erklärungen zur angetroffenen Indizienlage zeichnen sich sowohl im groben Handlungsablauf als auch in den jeweiligen Einzelheiten - durch eine ungewöhnliche Häufung von Unplausibilitäten aus, was darauf hindeutet, dass es sich um blosse Schutzbehauptungen handelt.

          1. D. sagte als Zeugin aus, sie sei mit dem Beschuldigten etwa um acht neun Uhr abends im Club in G. aufgebrochen (Urk. 10 S. 3). Mit Blick auf die Fahrzeit zur Raststätte (rund 15 Minuten; Urk. 10 S. 3 ganz unten) passt diese zeitliche Einordung allerdings nicht zur Darstellung des Beschuldigten, der ca. um 22.25 Uhr von der Polizei aufgegriffen wurde, und gemäss eigenen Aussagen rund 20 Minuten vorher an der Raststätte ankam. Da die Zeugin allerdings erst am 24. September 2014, mithin also rund 7 Monate nach dem Vorfall, erstmals einvernommen wurde und es im Februar um acht neun Uhr bereits dunkel ist, darf diese Ungereimtheit für sich allein nicht überbewertet werden, zumal die Zeugin darauf hinwies, sich nicht mehr sicher zu sein.

            D.

            führte weiter aus, sie habe den Beschuldigten zum Rastplatz gefahren,

            weil ein Kollege dort auf den Beschuldigten gewartet habe (Urk. 10 S. 3 oben:

            „Ein Kollege warte dort auf ihn.“ Etwas weiter unten: „Als wir dort ankamen, war der Kollege noch nicht da.“). Insofern besteht eine Divergenz zur Sachdarstellung des Beschuldigten, der ausgeführt hatte, er habe zwar vom Club in G. aus schon einmal mit dem Kollegen telefoniert; er sei mit diesem aber so verblieben, dass er ihn später zunächst noch einmal anrufen werde; gemäss Darstellung des Beschuldigten war somit noch gar kein Treffen auf dem Rastplatz vereinbart worden (Urk. 4 S. 6; Urk. 5 S. 3 f.). Insofern divergieren die Aussagen des Beschuldigten sowie von D. auch untereinander, wobei keine der beiden Versionen im Lichte der übrigen Umstände plausibel erscheint.

            Der Beschuldigte sagte aus, er habe sich von D. zum Rastplatz chauffieren lassen, um dort sein Portemonnaie und weitere Dokumente zu holen. Von diesem

            Portemonnaie erzählte die Zeugin D.

            allerdings spontan nichts, sondern

            sprach zunächst lediglich vom erwähnten Kollegen, der dort hätte warten sollen sowie von Sachen, die der Beschuldigte habe holen müssen, wobei sie nicht mehr genau wisse was; sie glaube, es sei nur eine Jacke gewesen (Urk. 10 S. 3).

            Als D. vorgehalten wurde, der Beschuldigte habe aussagt, dass sie ihn zum Rastplatz gefahren habe, damit er dort sein Portemonnaie habe holen können, antwortete sie (Urk. 10 S. 5 oben): „Ok. kann sein. Aber ich weiss nicht, was er da rausnehmen wollte. Ich frage solche Sachen nicht.“ Namentlich der Nachsatz, wonach sie solche Sachen nicht frage, erscheint sonderbar, denn es ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nahe liegend, dass sich jemand nach dem Grund eines von ihm zu erbringenden derartigen Chauffeurdienstes erkundigt.

            Der Beschuldigte hatte weiter ausgesagt, er habe mit seiner Freundin Streit gehabt, bevor er von zu Hause aus in den Club in G. gegangen sei; sie habe nicht gewollt, dass er noch ausgehe (Urk. 4 S. 5 unten). Unterwegs zum Rastplatz

            habe er D.

            gesagt, er wolle noch mit einem Kollegen weiter ziehen, wovon

            D.

            unter Hinweis darauf, dass seine Freundin bzw. ihre Schwester auf ihn

            „hässig“ sei, abgeraten habe (Urk. 4 S. 6 oben). Auch auf die Frage, ob es zwischen dem Beschuldigten und seiner Freundin an jenem Abend einen Streit gegeben habe, antwortete D.

            (Urk. 10 S. 5):

            auffallend ausweichend und widersprüchlich

            Gab es an diesem Abend einen Streit zwischen dem Beschuldigten und ihrer Schwester Das kann ich ihnen auch nicht sagen.

            Der Beschuldigte sagte bei der Staatsanwaltschaft aus, sie hätten ihm gesagt, er solle nach Hause gehen, weil B. hässig auf ihn sei. Er habe aber nicht nach Hause gehen wollen, sondern noch in einen weiteren Club (EV vom 14. Mai 2014).

            Ich weiss nicht, ich habe nicht mit ihm über den Streit gesprochen. Ich habe weder mit ihm darüber gesprochen, was er macht, wohin er geht. Wenn er sagt, er will nicht, dann ist es für mich geregelt und ,dann mach doch ... '

            Ja haben Sie nun mit dem Beschuldigten über einen Streit mit ihrer Schwester gesprochen Über den Streit weiss ich nicht mehr. Ich weiss nur, dass als meine Schwester angerufen hat, war

            sie hässig, weil er noch nicht zu Hause war. Ob sie zuvor miteinander gestritten haben, weiss ich nicht.

            Zunächst gibt D. somit sinngemäss zur Antwort, sie wisse nichts von einem derartigen Streit. Auf Vorhalt der diesbezüglichen Aussage des Beschuldigten bzw. auf diesbezügliche Nachfrage hin („Ja haben sie nun...“) berichtet sie im Ergebnis letztlich aber doch von einem solchen Streit, wobei sie in ihrer Antwort auffallend nah an der im Vorhalt verwendeten Formulierung bleibt, jedoch weiterhin insistiert: „Über den Streit weiss ich nicht mehr.“ Um den so entstehenden Widerspruch zu entkräften, betont die Zeugin zuletzt, dass sie zwar von dem Streit an sich nichts wisse, ihre Schwester ihr aber am Telefon gesagt habe, sie sei

            „hässig“ auf den Beschuldigten, weil dieser noch nicht zu Hause sei (vgl. Vorhalt).

            Dieses Aussageverhalten deutet darauf hin, dass die Zeugin ihre Aussage bewusst an den ihr gemachten Vorhalt anpasste und gleichzeitig versuchte, den dadurch entstehenden offensichtlichen Widerspruch sogleich wieder abzuschwächen.

            Als D.

            unmittelbar im Anschluss daran gefragt wurde, ob sie sich mit dem

            Beschuldigten abgesprochen habe, antwortete sie (Urk. 10 S. 4 unten): „Mein ganzer Teil war nur, dass ich ihn dorthin gefahren habe. Was er da wollte ist seine Sache. Ich habe nur gesagt, dass er etwas aus dem Auto habe holen wollen [Hervorhebung hinzugefügt].“ Diese bereits per se widersprüchliche Bezeichnung („ganzer Teil“), die unnatürliche Verwendung des Modalwortes „wollen“ (während er gemäss ihrer vorherigen eigenen Aussage effektiv etwas aus dem Auto holte) und insbesondere die Präzisierung, worin ihr Teil, also ihr Part, bestanden habe, erscheinen sonderbar und deuten auf eine Lüge bzw. Absprache hin.

            Auf die Frage, wieso sich denn der Beschuldigte von ihr auf die Raststätte habe

            fahren lassen, antwortete D.

            (Urk. 10 S. 4 unterhalb Mitte): „Er war ohne

            Auto. Wenn man auf dem Bau schafft, macht es keinen Sinn, wenn jeder mit seinem Auto fährt. Man teilt sich auf und fährt zusammen.“ Mit dieser Antwort wiederholt die Zeugin eine bereits vom Beschuldigten explizit gegebene Antwort (Urk. 5 S. 6 ganz oben), welcher jedoch letztlich eine andere Frage zu Grunde lag, was im Kontext der Frage, welche der Zeugin gestellt wurde, wiederum sonderbar erscheint. Auch dieses Aussageverhalten der Zeugin deutet im Verbund mit dem bereits Gesagten stark darauf hin, dass sie bewusst die Unwahrheit sagte.

          2. Es ist dem Verteidiger (Urk. 43 S. 11) darin zu folgen, dass es nicht Sache der beschuldigten Person ist, ihre Unschuld zu beweisen, sondern dass die Strafbehörden verpflichtet sind, den Nachweis der Schuld zu erbringen. Der Grundsatz

            „in dubio pro reo“ ist aber nur dann verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht beigebracht (BGE 127 I 38, E. 2a). Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Aus der Weigerung des Beschuldigten, nähere Angaben zum Sachverhalt zu machen, kann es seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung des Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte und dieser sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Weigert sich der Beschuldigte, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen und fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 231, bei und in Fn. 391; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2012, N 733; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47 bzw. http://hudoc.echr.coe.int; JENS MEYER-LADEWIG, EMRK, Handkommentar, 3. Aufl., 2011, N 140 zu Art. 6, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3 mit Hinweisen; 6B_453/2011 vom 20.12.2011,

            E. 1.6.; Praxis 90/2001, Nr. 110, E. 3).

            Im Lichte einer Gesamtwürdigung steht fest, dass es sich bei der Erklärung des Beschuldigten zur Indizienlage im Wesentlichen um eine Schutzbehauptung handelt; es ist davon auszugehen, dass er tatsächlich in alkoholisiertem Zustand auf

            der Autobahn fuhr und auf dem Rastplatz C.

            einen Zwischenhalt einlegte.

            Damit steht fest, dass sich der angeklagte Sachverhalt in objektiver Hinsicht tatsächlich so zugetragen hat, wie in der Anklage bzw. im Strafbefehl umschrieben.

          3. Der Beschuldigte gab an, zunächst zu Hause vier bis fünf 0.5 Liter-Dosen

        Bier getrunken zu haben. Alsdann habe er im Club in G.

        weiter Bier und

        noch ein Gläschen Whiskey getrunken (Urk. 4 S. 3 unterhalb Mitte sowie S. 4 oben; Prot. I S. 8 Mitte). Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr gilt ein Blutalkoholgehalt ab 0.8 Promille als qualifiziert. Mit einem Minimalwert von 1.17 Promille hat der Beschuldigte diesen Grenzwert um 0.37 und damit deutlich überschritten. Zum Zeitpunkt des Bluttests wirkte er zudem noch als „merkbar beeinträchtigt“ (Urk. 3/3 S. 2). Seine Trunkenheitsfahrt trat er erst kurze Zeit nach dem von ihm angegebenen Trinkende an (um 21:30 Uhr; Urk. 4 S. 6 ganz unten und S. 7 oben). Im Lichte dieser Umstände konnte der Beschuldigte nicht daran zweifeln, dass er den qualifizierten Grenzwert von 0.8 Gewichtspromille erreichen würde (vgl. dazu auch BSK SVGFAHRNI/HEIMGARTNER, N 36 zu Art. 91; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar

        Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., N 20 zu Art. 91).

        Insofern handelte er mit direktem Vorsatz.

        Die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts gemäss Strafbefehl erweist sich als korrekt und gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.

  5. Strafzumessung

    1. Fahren in fahrunfähigem Zustand wird bei qualifizierter Blutalkoholkonzentration mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG). Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht das Verschlechterungsverbot einer Erhöhung der Strafe entgegen (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO).

    2. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB ist auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (eingehend: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen).

    3. Der Beschuldigte überschritt den Grenzwert von 0.8 Gewichtspromille um

      0.37 deutlich, wenn auch nicht in enormen Ausmass. Erschwerend kommt hinzu, dass er auf einer Autobahn unterwegs war, bei Dunkelheit und zu einer Zeit, bei der noch mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen war. Aufgrund der hohen Geschwindigkeiten, die auf Autobahnen gefahren werden, pflegen sich dortige Unfälle oft auch schwerwiegender auszuwirken, so dass von einem beträchtlichen Schädigungspotenzial auszugehen ist. Die in alkoholisiertem Zustand gefahrene Strecke ist im Anklagesachverhalt nicht umschrieben, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass er nur auf der Autobahn gefahren ist und auch dies nur von der nächsten Autobahneinfahrt in seiner Fahrtrichtung (Richtung St. Gallen) herkommend bis zum Rastplatz C. . Die nächstgelegene Autobahneinfahrt befindet sich bei , was einer gefahrenen Autobahnstrecke von rund einem Kilometer entspricht. Die vom Beschuldigten gefahrene Strecke ist damit geringfügig. Zudem war der Beschuldigte mit diesem Autobahnabschnitt vertraut. Insgesamt ist die objektive Tatschwere in Anbetracht aller denkbar möglichen Fälle von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG als leicht zu bezeichnen.

      Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Zwar darf dem Beschuldigten die Strecke, die er aller Voraussicht nach noch weitergefahren wäre, auch strafzumessungsrechtlich nicht angelastet werden; erschwerend fällt aber doch ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte nachweislich nicht auf dem Nachhauseweg vom Ausgang befand, sondern, wie er darlegte, eine weitere Lokalität aufsuchen wollte. Insofern ist die objektive Tatschwere im Zuge der subjektiven leicht zu erhöhen.

    4. Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 11 S. 3 ff.; Urk. 42 S. 2 ff.; Prot. I S. 5 ff.) lassen sich keine strafzumessungsrechtlich relevanten Faktoren ableiten, mit Ausnahme des leicht getrübten

      automobilistischen Leumunds, der eine geringfügige Straferhöhung nach sich zieht (Urk. 12/3 S. 2).

      Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 30). Er ist nicht geständig. Aufgrund seines Aussageverhaltens zeigt er weder Einsicht noch Reue. Demnach ist das Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

      Nach dem Gesagten wird die Tatschwere durch die Täterkomponenten geringfügig erhöht.

    5. Insgesamt erweist sich eine Strafe von 65 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei der vorinstanzlich ausgefällten Strafe von 30 Tagessätzen grundsätzlich sein Bewenden (vgl. allerdings noch unten betreffend Ersatzfreiheitsstrafe zur Verbindungsbusse). Die von der Vorinstanz festgesetzte Anzahl der Tagessätze wurde im Übrigen auch von der Verteidigung nicht beanstandet (Prot. II S. 8).

    6. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Ausgangspunkt ist dabei das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt. Davon abzuziehen gilt es die laufenden Steuern, die Krankenkasse sowie Unterhaltszahlungen, insbesondere nicht jedoch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1).

      Der Beschuldigte ist derzeit arbeitslos (Urk. 34 S. 1; Urk. 42 S. 2). Bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wies er darauf hin, dass ihm per Ende Februar 2015 gekündigt worden sei (Prot. I S. 6 Mitte). Der Beschuldigte erhält monatlich Fr. 4'000.von der Arbeitslosenversicherung (Urk. 42 S. 3). Weitere Einkünfte bestehen offenbar nicht (Urk. 34 S. 2; Prot. I S. 6). Der Beschuldigte gibt an, einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 500.für sein Kind zu bezahlen. Für seine Exfrau bezahlt er keine Unterhaltsbeiträge (Urk. 42 S. 3). Aktuell lebt der Beschuldigte in gemeinsamem Haushalt mit seiner Freundin und zwei weiteren Kindern aus dieser neuen Partnerschaft sowie dem Kind seiner Partnerin (Urk. 34 S. 1 und 2; Urk. 42 S. 3 f.; Prot. I S. 7). Die Freundin des Beschuldigten

      arbeitet Teilzeit in einer Reinigungsfirma (Urk. 42 S. 3). Für die Krankenkassenprämien bezahlt der Beschuldigte Fr. 300.-. Die Prämien für die Kinder betragen Fr. 15.bzw. Fr. 70.- (Urk. 42 S. 4). Der Beschuldigte hat Kreditschulden in der Höhe von Fr. 10'000.-. Er leistet regelmässig Ratenzahlungen von Fr. 470.- (Urk. 42 S. 4).

      Arbeitslosigkeit steht der Verhängung einer Geldstrafe nicht entgegen; dies gilt im Besonderen für bedingt ausgefällte Geldstrafen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.1). Es besteht auch keine feste Tagessatz-Untergrenze. Das Gericht hat den Tagessatz nach seinem pflichtgemässen Ermessen festzusetzen. Die Tagessatzhöhe soll noch zumutbar sein, darf aber andererseits auch nicht zu reiner Symbolik verkommen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2).

      Eine Erhöhung des Tagessatzes steht vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zur Diskussion. Eine weitere Senkung erscheint im Licht der erwähnten Rechtsprechung nicht angezeigt, zumal die Strafe bedingt und mit eher geringer Tagessatz-Höhe ausgefällt wird. Daran ändern auch die vom Beschuldigten erwähnten Unterhaltsverpflichtungen nichts. Demzufolge ist die vorinstanzlich ausgefällte Tagessatzhöhe zu bestätigen.

    7. Wie unten zu zeigen sein wird, ist dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Angesichts des Umstands, dass vorliegend eine Schnittstellenproblematik zwischen unbedingter Busse (für Übertretungen) und bedingter Geldstrafe (für Vergehen) besteht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1), erscheint es sachgerecht, die bedingte Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 Abs. 1 StGB zu verbinden.

      Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB sind die Busse und die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe vom Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Während bei der Bemessung der Busse neben dem Verschulden auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, bestimmt sich die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe allein nach dem Verschulden. Es ist folglich die neben der Busse ausgesprochene

      Ersatzfreiheitsstrafe, welche die vom Gericht vorgenommene Bewertung des Verschuldens zum Ausdruck bringt. Bei der Festsetzung der Verbindungsbusse gilt es zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe zu liegen hat, während der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, darf sich ihr Anteil an der gesamten Strafe maximal auf einen Fünftel belaufen, wobei im Bereich tiefer Strafen Abweichungen zulässig sind (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).

      Eine Erhöhung der Busse verbietet sich aufgrund des Verschlechterungsverbots, eine weitere Senkung erscheint nicht angezeigt. Vorliegend liegt eine sehr tiefe Strafe vor, so dass sich ein Bussenanteil von 1/3 der Geldstrafe ausnahmsweise als zulässig erweist. Einer Erhöhung der dreitägigen Ersatzfreiheitsstrafe steht ebenfalls das Verschlechterungsverbot entgegen. Eine weitere Senkung ist nicht angezeigt.

      Die Vorinstanz erachtete eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie eine Busse von Fr. 300.für angemessen. Isoliert betrachtet ging sie somit von einer Geldstrafe von 33 Tagessätzen aus und zog von dieser die dreitägige Ersatzfreiheitsstrafe ab, denn die schuldangemessene Strafe hat einer Gesamtbetrachtung von Geldstrafe und Busse zu entsprechen (BGE 135 IV 188 E. 3.3 a.E.). Auch insofern hat es bei der vorinstanzlichen Strafe sein Bewenden.

    8. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.sowie mit einer Busse von Fr. 300.- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) zu bestrafen.

  6. Strafvollzug

    Aufgrund des Verschlechterungsverbots stehen eine unbedingte Strafe und eine Erhöhung der Probezeit nicht zur Diskussion, wobei eine weitere Senkung der Probezeit gesetzlich nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 1 StPO).

  7. Kostenund Entschädigungsfolgen

    1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen.

    2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    ist schuldig des qualifizierten Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.sowie mit einer Busse von Fr. 300.-.

  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

  4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

  5. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestätigt.

  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3000.-.

  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

      sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

    • das Migrationsamt des Kantons Zürich

    • das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. 00.026.125.871).

  9. Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 11. Juni 2015

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Laufer

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.