Zusammenfassung des Urteils SB150060: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte wurde wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Hehlerei, Fälschung von Ausweisen und illegaler Einreise in die Schweiz schuldig gesprochen. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten, wovon bereits 608 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug verbüsst wurden. Zudem wurden verschiedene Gegenstände beschlagnahmt und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Der Beschuldigte wurde auch zur Zahlung von Schadenersatz an verschiedene Privatkläger verpflichtet. Die Gerichtskosten wurden auf insgesamt 9'687.50 CHF festgesetzt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB150060 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 07.05.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfacher Diebstahl etc. |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Delikt; Urteil; Einbruch; Beschuldigten; Zumessung; Bundesgericht; Antwort; Täter; Mittäter; Recht; Berufung; Sinne; Freiheitsstrafe; Bundesgerichts; Einbruchdiebstahl; Delikte; Verteidigung; Kanton; Gericht; Tatverschulde; Kantons; Staatsanwaltschaft; Diebstahl; Dietikon; Untersuc; Schweiz; Vollzug; Untersuchung |
Rechtsnorm: | Art. 135 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 186 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 252 StGB ;Art. 255 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 402 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 5 StPO ;Art. 63 StGB ;Art. 86 StGB ; |
Referenz BGE: | 100 IV 1; 101 IV 47; 116 IV 300; 121 IV 202; 123 IV 150; 127 IV 101; 133 IV 150; 134 IV 19; 135 IV 101; 135 IV 191; 136 IV 55; 136 IV 59; 98 IV 259; 99 IV 85; |
Kommentar: | Schmid, Praxis, Zürich, St. Gallen, Art. 402 OR StPO, 2013 Schmid, Praxis, Zürich, St. Gallen, Art. 402 StPO, 2013 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB150060-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur.
B. Gut und Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer
Urteil vom 7. Mai 2015
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. X.
gegen
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. Februar 2014 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz :
(Urk. 44 S. 24 ff.)
Es wird beschlossen:
Das Verfahren betreffend versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage-Ziffer 1.2, ND 2) wird eingestellt.
(Mitteilungen)
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte ist schuldig
des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB
des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB
der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB
der mehrfachen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 1 und 4 StGB in Verbindung mit Art. 255 StGB
der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 608 Tage durch Untersuchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind).
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. April 2010 sichergestellte Barschaft von Fr. 795.25 (eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon, Beleg-Nr. ) wird definitiv beschlagnahmt und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
17. September 2013 beschlagnahmte Handtaschenlampe Mini Maglite (Lagerort: Kasse der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Sachkautions-Nr. ...) wird der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, den nachfolgend genannten Privatklägern wie folgt Schadenersatz zu bezahlen:
B. AG (Privatklägerin 1, ND 1) Fr. 3'100.00;
C. (Privatklägerin 2, ND 1) Fr. 86'749.45;
D. (Privatklägerin 3, ND 2) Fr. 2'000.00;
E. (Privatklägerin 4, ND 3) Fr. 4'000.00.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die F. GmbH kein beziffertes Schadenersatzbegehren gestellt hat.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde;
Fr. 2'457.00 Auslagen Untersuchung;
Fr. 187.50 Dolmetscherkosten; Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Rechtsanwalt lic. iur. X.
wird für seine Aufwendungen als amtlicher
Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 13'036.45 (inkl. 8% MwSt.) entschädigt.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 1)
Es sei festzustellen, dass Ziffern 1, 4-11 des Urteiles des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
In Abänderung von Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. Oktober 2014 sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung von 817 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug.
Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich festzusetzen.
Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 51)
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Erwägungen:
Untersuc hu ng
Der Beschuldigte versuchte in der Nacht vom 3. November 2009 zusammen
mit einem Komplizen in einen Kiosk in G.
im Kanton Luzern einzubrechen
(Urk. HD 8/1 S. 2, HD 8/3 S. 2; ND 2). Die von Dritten alarmierte Polizei begab sich unmittelbar an den Tatort, den die Täter aber bereits verlassen hatten. Aller-
dings konnte der Polizeihund H.
eine Fährte aufnehmen. Kurze Zeit später
stellte der Hund den sich in einem Gebüsch versteckenden Beschuldigten und biss ihn ins Gesäss und in den rechten Unterarm (Urk. HD 8/1 S. 2). Nach vorgängiger kurzer Hospitalisierung wurde der Beschuldigte am 25. November 2009 aus der Untersuchungshaft entlassen (Urk. HD 8/6).
Am frühen Morgen des 7. März 2013 wurden der Polizei verdächtige Geräusche aus einem Fahrradgeschäft in I. /BE gemeldet (Urk. HD 8/15). Eine
ausgerückte Polizeipatrouille hielt kurz darauf im Nachbardorf J.
zwei
verdächtige Fahrzeuge an und verhaftete deren Insassen, einschliesslich dem Beschuldigten. In einem der Fahrzeuge, einem Lieferwagen, wurden die zuvor gestohlenen Fahrräder sichergestellt (Urk. 8/21).
Die Ermittlungen ergaben eine Beteiligung des Beschuldigten an zwei weiteren Einbruchdiebstählen, die Ende Oktober 2009 in Dietikon sowie am 13. November 2010 in Affoltern am Albis verübt worden waren (ND 1 und ND 3). Zudem konnten gestohlene Waren und ein fremder Reisepass im Besitz des Beschuldigten sichergestellt werden (Hehlerei, Verwendung eines fremden Reisepasses (Urk. 14 S. 7 und 8, Urk. HD 3/13). Schliesslich wurde auch festgestellt, dass gegen den Beschuldigten ein Schengen-Einreiseverbot bestand (Widerhandlung gegen das AuG).
Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 24. Februar 2014 (Datum Eingang) Anklage beim Bezirksgericht Dietikon (Urk. 14).
Vorinstanzliches Verfahren
Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 10. Oktober 2014 wurde der Beschuldigte vom Bezirksgericht Dietikon wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls, Hehlerei, mehrfacher Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt (Urk. 44). In einem Anklagepunkt wurde das Verfahren wegen versuchten Hausfriedensbruchs eingestellt.
Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 19). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 meldete der Verteidiger Berufung an (Urk. 36).
Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 23. Januar 2015 zugestellt (Urk. 42/2). Mit Eingabe vom 10. Februar 2015 (Datum Poststempel) erfolgte rechtzeitig innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) die Berufungserklärung (Urk. 46).
Berufungsverfahre n
Innert der mit Verfügung vom 16. Februar 2015 angesetzten Frist wurden keine Anschlussberufungen erklärt (Urk. 49 - 52). Am 26. März 2015 wurde zur Berufungsverhandlung am 7. Mai 2015 vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte (aus dem vorzeitigen Strafvollzug vorgeführt) und sein amtlicher Verteidiger erschienen (Prot. II S. 3 ff.).
Berufungsanträge und Teilrechtskraft
Der amtliche Verteidiger ficht einzig die Strafzumessung an (Urk. 46). Anstelle einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten wird eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten beantragt.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 51).
Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (Schmid, StPO Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402). Somit ist vorzumerken, dass vom Urteil der Vorinstanz vom 10. Oktober 2014 die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 4 - 5 (Verwendung der sichergestellten Barschaft und der Handtaschenlampe), 6 - 7 (Schadenersatzbegehren der Privatkläger) und 8 - 11 (Kostenund Entschädigungsfolgen) rechtskräftig geworden sind (Art. 402 StPO).
Wie erwähnt, hat der Beschuldigte seine Berufung auf die vorinstanzliche Strafzumessung beschränkt. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wurden von ihm nicht angefochten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Berufungsgericht im Falle einer Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung jedoch auch jene Teile der Sachverhaltserstellung überprüfen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2014 vom 24. November 2014 Erw. 1.3).
Mittäterschaft
Mittäterschaft lässt sich kennzeichnen als gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken (Donatsch / Tag, Strafrecht I, 9. Aufl. Zürich 2013, S. 173). Sie liegt vor, wenn jemand bei der Entschliessung, Planung Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit einem anderen Täter zusammenwirkt (BGE 98 IV 259 E. 5 mit Verweisungen; ferner BGE 101 IV 47 S. 50 BGE 99 IV 85 und BGE 100 IV 1). Die Bedeutung der Mittäterschaft liegt darin, dass jeder der Beteiligten als Täter zu bestrafen ist, unabhängig von seinem Tatbeitrag. Bei der Strafzumessung kann zwar die Art und Grösse des eigenen Tatbeitrags durchaus von Bedeutung sein.
Das Verschulden richtet sich aber primär danach, was vom Wissen und Willen des Mittäters getragen wurde. Insofern sind alle Mittäter verschuldensmässig gleich zu behandeln und insbesondere der Erfolg und die Auswirkung der Tat allen anzurechnen. Dass der Beschuldigte jeweils der Älteste der Mittäter war und nicht mehr so flink und behende gewesen sei, weshalb er die Rolle des Aufpassers übernommen habe, vermag ihn entgegen der Auffassung des Verteidigers vor Vorinstanz nicht zu entlasten (Urk. 33 S. 3).
Schuldspruc h
Der Beschuldigte ist von der Vorinstanz folgender Delikte rechtskräftig schuldig gesprochen worden:
des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB
des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB
der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB
der mehrfachen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 1 und 4 StGB in Verbindung mit Art. 255 StGB
der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG.
Für diese Delikte ist eine angemessene Strafe festzusetzen.
Methodische Grundsätze zur Festlegung der Strafe
Das Bundesgericht hat sich verschiedentlich eingehend zur Vorgehensweise bei der Strafzumessung, insbesondere bei Vorliegen mehrerer Delikte geäussert (BGE 134 IV 19, 136 IV 55; vgl. auch Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004 S. 173; Christian Schwarzenegger, Die Sanktionsfolgebestimmung und der Anwendungsbereich des Asperationsprinzips bei der Konkurrenz von Art. 49 Abs. 1 StGB, Festschrift Wiprächtiger, Basel 2011, S. 37 ff.).
Die Vorinstanz hat diese Grundsätze dargelegt (Urk. 44 S. 8 - 9). Die entsprechenden Regeln können in den meisten Fällen schematisch angewendet werden. Immerhin sind sie aber nicht zwingend und im Einzelfall sind Abweichungen möglich sogar angebracht, beispielsweise bei Delikten im Bagatellbereich (BGE 135 IV 101 Erw. 3.1). Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Ausdruck unseres Rechtssystems hinzunehmen (eingehend BGE 123 IV 150 E. 2a mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 6S.460/1999 vom 2. September 1999 E. 2b mit Hinweis). Wesentlich ist, dass die Begründung der Strafhöhe nachvollziehbar ist, sich auf sachliche Argumente stützt und in gewissem Rahmen einen Vergleich mit anderen Fällen erlaubt, weshalb auch ähnliche Vorgehensweisen bei der Strafzumessung notwendig sind.
Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei Tatoder Deliktsmehrheit ist in einem ersten Schritt die schwerste Tat zu bestimmen. Als schwerste Tat gilt diejenige, die gemäss abstrakter Strafandrohung des Gesetzes mit der höchsten Strafe bedroht ist und nicht jene, die nach den konkreten Umständen verschuldensmässig am Schwersten wiegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_885/2010 Erw. 4.4.1 und 6B_323/2010 Erw. 2.2; BGE 116 IV 300 Erw. 2.c.bb und cc). Bei mehreren Delikten mit gleicher Strafandrohung besteht ein gewisses Ermessen, von welchem Delikt auszugehen ist. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, vom konkret schwersten Delikt auszugehen oder, bei ähnlicher Schwere aller Delikte, vom chronologisch ersten Delikt.
Die Zusammenfassung von gewissen Deliktsgruppen bei der Festlegung der Einsatzstrafe ist grundsätzlich nicht zulässig. Dennoch kann sie in Ausnahmefällen angezeigt sein, auch wenn sich das Bundesgericht im Entscheid vom 23. Juni 2010 ablehnend dazu geäussert hat, in jenem Fall allerdings zu Recht, weil bloss ein zeitlicher Zusammenhang der Taten vorlag (Urteil des Bundesgerichts
6B_274/2013 Erw. 1.2.4.). Immerhin kann beispielsweise bei einer grossen Anzahl gleicher Delikte die Bildung einer Einsatzstrafe für ein isoliertes, einzelnes Delikt zu künstlich werden, besonders wenn der Anteil der Strafschärfung ein Mehrfaches der Einsatzstrafe beträgt. Ebenso wenn man bedenkt, dass die Gerichtspraxis gleichzeitig bei der Strafschärfung durch die übrigen gleichen Delikte Gruppenbildung zulässt, weil man ansonsten zu dutzenden von theoretischen Minimalzusatzstrafen gelangen würde. In diesem Sinne zutreffend deshalb die
II. Strafkammer des Obergerichts Zürich in ihrem Urteil vom 16. Januar 2015, SB140331, wo rund 100 Einbruchdiebstähle zu beurteilen waren. Auch das Bundesgericht hat in anderem Zusammenhang verschiedentlich zu Recht festgehalten, dass die Strafzumessung nicht nach starren mathematischen Regeln erfolgen soll (Urteil des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006 Erw. 5.2; BGE 136 IV 55 Erw. 5.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom
16. März 2015 Erw. 4.4). Eine teilweise Zusammenfassung kann beispielsweise
auch bei echter Konkurrenz mit sehr engem Sachzusammenhang sinnvoll sein und zwar dort, wo einzelne Taten als notwendig miteinander verknüpft erscheinen, so dass das eine Delikt praktisch nicht ohne das andere begangen werden kann, wie beispielsweise beim Einbruchdiebstahl. In diesem Sinne ist nicht zu rügen, dass die Vorinstanz die einzelnen Einbruchdiebstähle bei der Strafzumessung gesamthaft beurteilt hat, d.h. den Diebstahl, die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch jeweils zusammen pro Vorfall (Urk. 44 S. 10 - 13).
Das Gericht hat sodann in einem zweiten Schritt die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_579/2008 Erw. 4, 6B_323/2010 Erw. 2.2, 6B_865/2009 Erw. 1.2.2 und 6B_466/2013 Erw. 2.1).
Dabei ist zwischen objektiver und subjektiver Tatschwere zu unterscheiden (vgl. unten Ziffer 4.2. und 4.3.). Es ist eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, die zum Ausdruck bringen soll, ob die festgestellte objektive Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt erhöht werden soll. Damit soll vermieden werden, dass zwar von einem schweren Verschulden ausgegangen wird, die Strafe dann aber
am unteren gar untersten Rahmen angesiedelt wird (und umgekehrt). Das Gericht ist zwar nicht gehalten, in Zahlen Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 127 IV 101 E. 2c
S. 104 f. mit Hinweisen), jedoch ist die Festlegung einer Einsatzstrafe in der
Regel unabdinglich.
In einem dritten Schritt ist diese Einsatzstrafe sodann unter Einbezug der weiteren Straftaten in Anwendung des sogenannten Asperationsoder Strafschärfungsprinzips und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände der zusätzlichen Delikte angemessen zu erhöhen (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 Erw. 2.1, 6B_323/2010 Erw. 2.2 und 6B_865/2009 Erw. 1.2.2). Auch bei diesen weiteren Delikten ist die objektive und subjektive Tatschwere zu bestimmen. Die Asperation setzt allerdings gemäss Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB gleichartige Strafen voraus (zum Begriff der Gleichartigkeit siehe Schwarzenegger, a.a.O., S. 50).
Bei dieser Strafschärfung darf das Höchstmass der angedrohten Strafe des Ausgangsdelikts nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden und das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Zu einer solchen Erhöhung über das angedrohte Strafmass hinaus kommt es jedoch selten. Gemäss Bundesgerichtspraxis ist der ordentliche Rahmen bei einer Deliktsmehrheit nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55).
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2010 Erw. 3.2 und 6B_466/2013 Erw. 2.3.4).
Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für das Tatverschulden für sämtliche Delikte sind in einem vierten Schritt die allgemeinen Täterkomponenten, dass heisst Faktoren, welche grundsätzlich keinen Bezug zur konkreten Tat haben, sondern allein von der Persönlichkeit des Täters abhängen, zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 Erw. 1.6.1 und 6B_466/2013 Erw. 2.3.2). Darunter fallen beispielsweise ein Geständnis, das Verhalten während der Strafuntersuchung, Leumund und Vorstrafen besondere Strafempfindlichkeit, wobei Letzteres nur sehr zurückhaltend anzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1065/2010 Erw. 1.10.).
Zuletzt ist gegebenenfalls auch tatund täterunabhängigen Faktoren Rechnung zu tragen, wie beispielsweise einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 5 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2008) einem Vergleich mit dem Strafmass von Mittätern. Bei Letzterem ist jedoch zu beachten, dass das Gericht nicht an das Urteil gegen die Mittäter gebunden ist. Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, wenn nach Auffassung des Gerichts gegen einen Mittäter eine zu milde Strafe ausgefällt wurde (BGE 135 IV 191, Erw. 3.2. - 3.4.). Es besteht aber ein Anspruch, dass erhebliche Abweichungen von vergleichbaren Mittätern begründet werden. Abgesehen davon differieren die Strafzumessungskriterien von Mittätern in der Regel, insbesondere bei den Täterkomponenten, weshalb Vergleiche oft hinken (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2011 Erw. 6.1).
Ausgangsdelikt - Einbruchdiebstahl Sportgeschäft B. Oktober 2009 (ND 1)
in Dietikon im
Strafrahmen
Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB hat einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe Geldstrafe. Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB und Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe sanktioniert. Die Geldstrafe reicht bis zu 360 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.- (Art. 34 StGB).
Für den Einbruchdiebstahl vom Oktober 2009 im Sportgeschäft B. ,
K.
AG in Dietikon ist somit eine Strafe in der Bandbreite von 1 Franken
Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe festzulegen.
Objektives Tatverschulde n
Es gilt zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Auch die Grösse des Tatbeitrages (bei mehreren Tätern) und die hierarchische Stellung sind von Bedeutung. Beim Versuch sind u.a. die Nähe des Erfolges und der Grund zu beachten, beim untauglichen Versuch der Grad der Untauglichkeit. Wichtig ist ferner die Prüfung der Frage, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen bzw. (bei Fahrlässigkeitsdelikten) als möglich vorausgesehen hat.
Der Deliktsbetrag beim Einbruchdiebstahl in das Sportgeschäft B. im Oktober 2009 ist mit rund Fr. 100'000.sehr hoch, auch wenn es sich dabei bloss um den Verkaufswert handelt. Auch der Sachschaden von Fr. 750.- durch das Aufbrechen der Türe ist nicht gering.
Zum Vorgehen machte der Beschuldigte folgende Aussagen: Er kenne den
Mittäter L.
aus Belgrad. L.
habe erwähnt, dass er vor habe, in die
Schweiz zu reisen (Urk. HD 5/3 S. 10 Antwort 71). Hier in Luzern sei L. dann zu ihm gekommen und habe gesagt, dass er ein Objekt, einen Veloladen, habe und auch Abnehmer für die Velos (Urk. HD 3/5 S. 11 Antwort 73; Urk. HD 3/1 S. 15 Antwort 93). Er, der Beschuldigte, habe gemeint, dass dies gefährlich
sei und Fahrräder auch nicht klein, worauf L.
erwidert habe, das Geschäft
sei günstig gelegen. Nach einer gewissen Bedenkzeit habe er, der Beschuldigte, zugestimmt mitzumachen (Urk. HD 5/3 S. 11 Antworten 74 und 75). L. habe einen gelben Lieferwagen organisiert (Urk. HD 3/5 S. 7 Antwort 43). Sie seien dann zusammen von Luzern nach Dietikon gefahren, wo sie in einer Seitenstrasse geparkt hätten. Sie hätten sich zuerst ein bisschen umgeschaut und dann das Geschäft von einem Gebüsch aus beobachtet (Urk. HD 5/3 S. 11 Antwort 77; 3/6
S. 1). Darauf hätten sie mit dem mitgebrachten Werkzeug die Türen aufgewuchtet. Dann seien sie hinein gegangen, hätten aber nichts angefasst, sondern seien wieder hinaus, um zunächst eine Viertelstunde lang zu beobachten, ob jemand käme (Urk. HD 3/6 S. 2). Sie hätten Handschuhe getragen und dann ca. fünf bis sechs 110-Liter Müllsäcke mit Kleidern gefüllt und Velos vor die Türe gestellt (Urk. HD 3/5 S. 6 Antwort 35). Dann seien sie mit dem Lieferwagen vorgefahren und hätten die Ware eingeladen. L. sei nochmals in den Laden hineingegangen, um zu schauen, ob sie etwas vergessen hätten. Dann seien sie zurück nach Luzern gefahren, wo sie die Ware abgeladen hätten. Den Schlüssel zum Lagerraum
habe er von M.
erhalten. Dieser habe allerdings nicht gewusst, was sie
brächten. Zusammen mit L.
habe man die Beute dann aber aus jenem La-
ger wegschaffen müssen, weil M.
dies verlangt habe (Urk. HD 3/5 S. 6
Antwort 40). Allerdings wisse er nicht, wohin sie L.
gebracht habe. Mit
L.
habe er hälftige Beuteteilung vereinbart. M.
habe er (der Beschuldigte) versprochen, etwas von der Ware abzugeben (Urk. 5/3 S. 15 und 16). Eines der gestohlenen Fahrräder verkaufte der Beschuldigte an einen Dritten für Fr. 1'500.- (Urk. 3/4). Diesen Erlös habe er mit L. geteilt.
Der Mittäter L.
konnte ebenso wenig ermittelt werden wie der Grossteil der
Beute. Nach Angaben des Beschuldigten kenne er L.
aus Serbien, allerdings nur unter dem Spitznamen L. . Ansonsten konnte wollte der Beschuldigte keine Angaben zum Mittäter machen, sondern meinte nur: Man kennt sich, man trifft sich, überall halt, weiss der liebe Gott wo und genau. So kenne ich L. (Urk. HD 3/5 S. 10 Antwort 67). Da dem Beschuldigten nichts Gegenteiliges nachgewiesen werden kann, ist somit davon auszugehen, dass die Idee zum Einbruch und der Hauptantrieb vom Mittäter L. kam. Allerdings ist von einer relativ gleichwertigen Rollenverteilung ohne besonderem Hierarchieverhältnis zwischen den beiden Tätern auszugehen. Angesichts der oben dargelegten Tatumstände muss entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 63 S. 2 f.) von einem professionellen, geplanten bzw. organisiertem Vorgehen gesprochen werden. Dies zeigt im Übrigen auch der Deliktsbetrag von rund Fr. 100'000.-.
Subjektives Tatverschulde n
In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung der subjektiven Tatschwere bzw. des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Diesem kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine entscheidende Bedeutung zu (BGE 136 IV 59 Erw. 5.4). Es ist die Frage zu stellen, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichtsund/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist minder, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv.
Eine verminderte Schuldfähigkeit bestand vorliegend nicht. Der Beschuldigte gab sodann an, seine Tischlerfirma zu Hause laufe nicht so gut. Wegen Geldsorgen habe er sich deshalb zu den Einbrüchen entschlossen (Urk. 3/4 S. 4). In der Einvernahme vom 22. März 2013 gab er an, er sei in die Schweiz gekommen, um günstige Unfallautos zu kaufen (Urk. HD 3/8 S. 2). Andernorts machte er geltend, für den Kauf von Tischlermaschinen hierher gekommen zu sein (Urk. HD 3/1
S. 8). Dies erscheint allerdings wenig glaubhaft angesichts der Tatsache, dass
der Beschuldigte keine näheren Angaben dazu machte und nur kurz nach seiner Einreise gleich wie bei den anderen Einbrüchen - den Einbruchdiebstahl beging (Urk. HD 3/4 S. 2 Antwort 10). Auch seine spätere Darstellung, er liebe Fahrräder und es habe im Schaufenster so schön geglänzt, weshalb er es habe besitzen wollen, hat die Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft taxiert (Urk. 44 S. 10 Erw. 2.1.; Urk. HD 3/12 S. 5). Aus einem solchen Grund fährt man nicht von Luzern nach Dietikon. Zudem sagte der Beschuldigte andernorts aus, er habe Geldsorgen gehabt (Urk. HD 3/4 S. 4 Antwort 19). Es ist mithin von rein finanziellen Motiven auszugehen. In einer finanziellen Notlage befand sich der Beschuldigte indes nicht. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, er habe in seiner Heimat genug zum Leben gehabt. Er habe aber von mehr geträumt und sich auch einmal schöne Sachen leisten wollen (Urk. 62 S. 9).
Einsatzstrafe für das Tatverschulde n
Im Rahmen von möglichen Tatvarianten ist beispielsweise ein spontaner Ladendiebstahl ein Diebstahl einer einzigen unbewachten Sache verschuldens-
mässig als klar leichter zu qualifizieren. Hier kann die Hemmschwelle zur Tat relativ gering sein. Ganz anders, wenn wie vorliegend, zwei Täter einen Einbruchdiebstahl planen und organisieren, mit Arbeitsteilung vorgehen und einen Lieferwagen zum Abtransport der Beute benötigen. Dies setzt eine beträchtliche kriminelle Energie voraus. Noch schwerer zu qualifizieren sind eigentlich nur Einbruchdiebstähle, bei welchen noch höhere Sicherheitsmassnahmen zu überwinden sind die Beute noch höher ausfällt. Insgesamt ist das Tatverschulden deshalb als mittelschwer zu qualifizieren, weshalb eine Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen ist.
Entgegen der Verteidigung (Urk. 63 S. 7) kann aus den von ihr angeführten Vergleichsurteilen nicht abgeleitet werden, dass die Einsatzstrafe mit 18 Monaten zu hoch ist. Gemäss Art. 47 StGB ist das Strafmass individuell nach dem Verschulden eines Täters im Rahmen des richterlichen Ermessens festzusetzen. Der Grundsatz der Individualisierung und der dem Sachrichter vom Gesetz bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessensspielraum führen nach der Rechtsprechung notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Unterschiedliche Gewichtungen der massgebenden Faktoren sind zudem Folge der Unabhängigkeit des Richters, der weiten Strafrahmen, der freien Beweiswürdigung sowie des erheblichen Ermessens des Sachrichters. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass selbst gleich ähnlich gelagerte Fälle sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten unterscheiden können. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen. Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzt wurde, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Ausdruck unseres Rechtssystems hinzunehmen (BGE 135 IV 191 Erw. 3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 Erw. 3.4).
Einbruchdiebstahlversuch Kiosk in G.
im November 2009 (ND 2)
Auch bei dieser Tat gingen der Beschuldigte und seine beiden Mittäter recht professionell vor. Sie waren mit Funkgeräten ausgerüstet, hatten den Tatort zuvor ausgekundschaftet und gingen recht rabiat vor, indem sie das eingemauerte Gitter vor dem Fenster aus der Verankerung rissen (ND 2/4/5). Sie liessen von ihrem Vorhaben nur deshalb ab, weil Anwohner auf den Einbruchversuch aufmerksam wurden. Dass es beim Versuch blieb, wirkt sich deshalb nur leicht strafmindernd aus. Immerhin ist anzunehmen, dass bei einem Kiosk keine allzu grosse Beute zu erwarten war. Der Beschuldigte gab an, mit dem Funkgerät Schmiere gestanden zu haben (Urk. HD 3/4 S. 2 Antwort 8). Wer letztlich Drahtzieher bei der Sache war, lässt sich anhand der Aussagen des Beschuldigten nur schwer sagen. Er sagte aus, der Vorschlag zum Einbruchdiebstahl sei von
L.
gekommen (Urk. HD 3/1 S. 4 Antwort 21 und S. 5 Antwort 29; Urk. HD
3/4 S. 2). Auch die Funkgeräte und die mutmasslichen Werkzeuge habe L. mitgenommen (Urk. HD 3/1 S. 4 f. Antworten 24 und 25; Urk. HD 3/4 S. 2). Er (der Beschuldigte) sei ca. eine Woche vor dem Einbruch mit dem Bus in die Schweiz
gekommen und habe bei M.
gewohnt (Urk. HD 3/4 S. 2 Antwort 10). Das
Motiv für den Einbruch war wiederum finanzieller Natur (Urk. HD 3/5 S. 4 Antwort 25), wobei sich der Beschuldigte nicht aus finanzieller Not, sondern zur Finanzierung eines luxuriöseren Lebensstils deliktisch betätigt hat (vgl. Urk. 62 S. 9). Aufgrund des geplanten und professionellen Vorgehens ist bei diesem Delikt von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, was isoliert betrachtet eine Strafe gegen 12 Monate rechtfertigen würde. Vor allem der Versuch und die (zu erwartende) geringere Beute als bei den anderen Einbrüchen wirken sich hier im Vergleich zum Tatverschulden bei den anderen Einbrüchen mit einer tieferen Strafe aus.
Einbruchdiebstahl E.
in Affoltern a.A. im November 2010 (ND 3)
Der Beschuldigte konnte anhand von DNA-Spuren der Beteiligung an diesem Einbruchdiebstahl überführt werden (Urk. ND 3/2/1 S. 3). Die beiden Täter erbeuteten Brillen im Verkaufswert von rund Fr. 100'000.- und verursachten durch das Aufbrechen der Türe einen Sachschaden von rund Fr. 1'500.-. Bereits aus
diesem Grund ist das objektive Tatverschulden erheblich. Vom Mittäter will der
Beschuldigte nur den Vornamen N.
kennen (Urk. HD 3/12 S. 20). Er habe
ihn aus Belgrad gekannt und N.
habe ihm einen Einbruch vorgeschlagen.
Er (der Beschuldigte) sei mit dem Bus in die Schweiz gekommen und habe sich bei seiner Ankunft bei N. gemeldet (Urk. HD 3/9 S. 11). Eines Tages habe ihn N. mitgenommen, um das Optikergeschäft zu zeigen (Urk. HD 3/9 S. 9). Nach einigen Tagen habe er (der Beschuldigte) zugestimmt, mitzumachen. Eines Nachts seien sie zusammen hingefahren und hätten nach mehreren Versuchen
die Türe endlich soweit aufdrücken können, dass N.
habe hindurchschlüpfen können. Er (der Beschuldigte) habe draussen gewartet und habe aufgepasst (Urk. HD 3/9 S. 9). Dann habe sein Komplize mehrfach gerufen, er solle reinkommen und helfen. Nach einigem Überlegen sei er dann ebenfalls hinein gegangen. Allerdings habe er nicht mehr viel helfen müssen, da das meiste schon in Taschen gepackt gewesen sei. N. habe die Brillen nach Serbien schicken wollen, um diese dort zu verkaufen. Von den Brillen bzw. dem Erlös habe er später nichts erhalten, weil diese nach Angaben von N. angeblich gestohlen worden seien (Urk. HD 3/9 S. 13). Auch bei diesem Einbruchdiebstahl kann nicht von einer Tatbegehung aus finanzieller Not ausgegangen werden. Wie erwähnt, wollte sich der Beschuldigte mit dem Deliktserlös vielmehr etwas gönnen, was er sich ansonsten nicht hätte leisten können (vgl. Urk. 62 S. 9). Das Tatverschulden wiegt mittelschwer und entspricht einer Strafe von 18 Monaten.
Einbruchdiebstahl Fahrradgeschäft I.
im März 2013 (ND 4)
Bei diesem Delikt erbeuteten der Beschuldigte und seine drei Mittäter Waren im Wert von über Fr. 150'000.- und verursachten einen Sachschaden von Fr. 3'800.-. Wiederum kam der Beschuldigte kurz zuvor mit einem Reisebus aus Serbien in die Schweiz (Urk. HD 3/7 S. 2). Das Vorgehen war wieder vergleichbar mit jenem bei den vorherigen Einbrüchen. Der Beschuldigte hielt vor dem Geschäft Wache. Keiner der Mittäter wollte sich genauer zur Planung und Organisation äussern (Konfrontationseinvernahme Urk. HD 3/11). Man habe alles zusammen getan (Urk. HD 3/11 S. 16). Zum Tatverschulden kann auf bereits
Ausgeführtes verwiesen werden. Es wiegt mittelschwer und für diesen Einbruchdiebstahl ist ebenfalls eine Strafe von 18 Monaten angemessen.
Hehlerei Lebensmittelgeschäft O.
, November 2009 (ND 6)
Das vom Beschuldigten angeblich für Fr. 100.gekaufte Diebesgut hatte einen Wert von Fr. 1'773.-. Wiederum will der Beschuldigte den Verkäufer nur beim
Vornamen P.
gekannt und ihn ein paar Mal im Café gesehen haben (Urk.
ND 6/2). Aufgrund der gesamten Umstände konnte aber keinerlei Zweifel daran bestehen, dass die Ware gestohlen war. Nur wegen des weiten Strafrahmens der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB von bis zu fünf Jahren kann noch von einem leichten Tatverschulden gesprochen werden. Eine Strafe von 2 Monaten erscheint angemessen.
Mehrfache illegale Einreise in der Schweiz zwischen September 2009 und März 2013
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr Geldstrafe wird bestraft, wer Einreisevorschriften nach Artikel 5 des Ausländergesetzes (AuG) verletzt.
Der Beschuldigte ist innert dreieinhalb Jahren viermal in die Schweiz illegal eingereist. Er sagte aus, er sei davon ausgegangen, dass die Einreisesperre nur für Deutschland gelte. Er könne sich aber nicht mehr erinnern, was genau in der erhaltenen Verfügung gestanden habe, weshalb er den Vorwurf anerkenne (Urk. HD 3/13 S. 9). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann das Tatverschulden trotz der wiederholten Begehung noch als leicht qualifiziert werden. Erschwerend wirkt aber immerhin, dass die wiederholten Einreisen zum Zwecke von Einbrüchen erfolgten. Eine Strafe im Bereich von 2 Monaten wird diesem Tatverschulden gerecht.
Mehrfache Verwendung eines fremden Ausweises im November 2009
Der Beschuldigte wies sich mehrmals mit dem Reisepass seines Bruders aus. Grund kann nur gewesen sein, die wahre Identität zu verschleiern, da der Beschuldigte ansonsten mit Schwierigkeiten rechnen musste, zumal ihm bewusst war, dass noch ein Strafverfahren (Einbruchdiebstahlversuch Kiosk in G.
im November 2009) hängig war. Unter Berücksichtigung aller möglicher Tathandlungen, die unter Art. 252 StGB fallen, insbesondere im Vergleich zur Anfertigung eines gefälschten Reisepasses, muss das Tatverschulden des Beschuldigten aber noch als leicht bezeichnet werden, weshalb eine Strafe im Bereich von 1 Monat angemessen ist.
Gesamtstrafe
Wie bereits oben unter Erwägung II. 2.4. erwähnt, sind die einzelnen Strafen nicht einfach zu addieren, sondern in Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die gemeinschaftliche Begehung bzw. die arbeitsteilige Vorgehensweise, der Grad der Planung, die Wahl der Deliktsorte, der Gesamtwert der Beute und der grosse Zeitraum der Delinquenz zeugen insgesamt von einer erheblichen kriminellen Energie. Der Beschuldigte kann mit Fug als Kriminaltourist bezeichnet werden. Mit einer Strafschärfung der Einsatzstrafe von 18 Monate um weitere 18 Monate für die einzelnen zusätzlichen Delikte wird dem gesamthaft betrachtet mittelschweren bis schweren Tatverschulden des Beschuldigten angemessen Rechnung getragen (total somit 36 Monate). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zwar nicht von Gewerbsund/oder Bandenmässigkeit auszugehen ist, was gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB den Strafrahmen bis auf zehn Jahren erweitert hätte, das Handeln des Beschuldigten aber zumindest in der Nähe dieser Qualifikationsmerkmale liegt. Die Strafschärfung von insgesamt 18 Monaten erscheint deshalb als sehr moderat und rechtfertigt sich nur aufgrund des Strafrahmens von Art. 139 Ziff. 1 StGB.
Täterkomponenten
Persönliche Verhältnisse und Werdegang
Die Darstellung der persönlichen Verhältnisse basiert auf den eigenen Angaben des Beschuldigten (Urk. HD 3/7 S. 5, Urk. HD 10/8, Urk. 62 S. 2 ff., Prot. I S. 8 ff.). Er wurde 1965 in Serbien geboren und wuchs zusammen mit seinem Bruder bei den Eltern auf. Er besuchte die Grundschule. Anschliessend machte er eine Lehre als Schlosser. Dann arbeitete er in der väterlichen Tischlerei, welche er
nach dem Tod seines Vaters übernahm. Er verdiene zwischen 500 und 900 Euro pro Monat, was ihm knapp reiche, da er ein eigenes Haus besitze, welches ihn nur wenig koste. Der Beschuldigte ist geschieden, hat keine Kinder und lebt in einer neuen Partnerschaft. Diese Umstände sind strafzumessungsneutral zu gewichten.
Vorstrafen
Folgende Vorstrafen des Beschuldigten sind im deutschem Zentralstrafregister eingetragen (Urk. HD 10/5):
3. September 1987, Amtsgericht Lübeck, Diebstahl, 50 Tagessätze Geldstrafe zu DM 20.-,
18. Dezember 1987, Amtsgericht Hamburg, versuchter und vollendeter Diebstahl, 5 Monate Freiheitsstrafe,
8. September 1989, Amtsgericht Hamburg, Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, 20 Tagessätze Geldstrafe zu DM 30.-,
15. März 1990, Amtsgericht Hamburg, versuchter gemeinschaftlicher Diebstahl im besonders schweren Fall, 1 Jahr Freiheitsstrafe
22. August 1990, Amtsgericht Hamburg, Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, 60 Tagessätze Geldstrafe zu DM 30.-,
6. März 1991, Amtsgericht Hamburg, Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, 5 Monate Freiheitsstrafe,
24. Mai 1991, Amtsgericht Hamburg, Diebstahl, 8 Monate Freiheitsstrafe,
19. Dezember 1991, Amtsgericht Hamburg, Diebstahl und mehrfache Urkundenfälschung, 15 Monate Freiheitsstrafe,
23. September 1992, Amtsgericht Hamburg, mehrfaches Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, 7 Monate Freiheitsstrafe,
13. Januar 1993, Amtsgericht Hamburg, Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, 8 Monate Freiheitsstrafe,
30. September 1993, Amtsgericht Coesfeld, unerlaubter Besitz und Führen einer Schusswaffe und einer Kriegswaffe, 21 Monate Freiheitsstrafe,
26. Juni 2001, Landgericht Baden-Baden, mehrfacher teilweise versuchter schwerer Bandendiebstahl, Diebstahl, 6 Jahre und 11 Monate Freiheitsstrafe.
Diese zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus. Auch wenn sie teilweise schon sehr lange zurückliegen, belegen sie aufgrund der Regelmässigkeit und der Häufigkeit eine hartnäckige Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. Auch der mehrjährige Strafvollzug hielt ihn nicht davon ab, nur vier Jahre nach Entlassung aus dem Gefängnis wieder Einbrüche zu begehen (Urk. HD 3/12 S. 10). Der Beschuldigte hat bloss die Region bzw. das Land gewechselt, indem er ab 2009 nun in der Schweiz delinquierte. Dazwischen, das heisst seit seiner Entlassung im Jahre 2005 hat der Beschuldigte nach eigenen Angaben keine Straftaten mehr begangen (Urk. HD 3/12 S. 15). Ausgehend von einer Gesamtstrafe für das Tatverschulden von 36 Monaten ist eine Erhöhung wegen der Vorstrafen um 18 Monaten angemessen.
Delinquenz während laufender Strafuntersuchung
Obschon der Beschuldigte bereits im November 2009 verhaftet wurde und in Untersuchungshaft sass, somit wusste, dass ein Strafverfahren hängig war, reiste er wieder in die Schweiz ein und beging im November 2010 und März 2013 wieder zwei schwere Einbruchdiebstähle (ND 3 und 4). Dies wirkt sich im Rahmen von wenigen Monaten straferhöhend aus.
Nachtatverhalte n
Bei der Strafzumessung ist auch das Nachtatverhalten eines Täters mit zu berücksichtigen. Darunter fällt das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit; vgl. Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, 2. Auflage, Zürich 1998, N 10a zu Art. 63 aStGB; BSK StGB I - Wiprächtiger, N 105 ff. zu Art. 63 aStGB). Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB I, Wiprächtiger, N 107 zu Art. 63 StGB). Im Entscheid 6S.186/2003 vom 22. Januar 2004, Erw. 5.7.3., führte das Bundesgericht zur Berücksichtigung eines Geständnisses Folgendes aus: Die Geständnisbereitschaft kann selbst dann strafmindernd berücksichtigt werden, wenn der Beschuldigte die Möglichkeit einer allfälligen Strafreduktion einkalkuliert hat. Die Hoffnung, der Richter könne bei der Strafzumessung gestützt auf Art. 63 aStGB auch dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat Beachtung schenken, ist durchaus legitim. Gewissen prozesstaktischen bzw. opportunistischen Motiven kann bei der Festlegung der Höhe der Strafminderung ausrei-
chend Rechnung getragen werden (vgl. Arzt, a.a.O., S. 155; Hans-Jürgen Bruns, Das Recht der Strafzumessung: Eine systematische Darstellung für die Praxis,
2. Aufl., Köln 1985, S. 233; Gerhard Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl.,
München 2001, Rz. 384; Wiprächtiger, a.a.O., Art. 63 N. 108). Die Berücksichtigung von Geständnissen im Rahmen der Strafzumessung beruht hauptsächlich auf zwei Gründen: Zum einen kann das Geständnis (vorbehältlich seiner kritischen Prüfung im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung) zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen. Zum andern kann das Opfer bzw. die geschädigte Partei durch die Schuldanerkenntnis des Täters bereits eine gewisse immaterielle Genugtuung erfahren.
Bei umfangreichen und prozessentscheidenden Geständnissen kann die Strafreduktion nach der bundesgerichtlichen Praxis bis zu einem Drittel betragen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205). Allerdings kommt dies nur bei einem ausgesprochen positiven Nachtatverhalten in Frage. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Aussageverhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte aufgeklärt Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich fallen Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue darunter. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark gar nicht zu reduzieren.
Beim Einbruchversuch in den Kiosk in G.
(ND 2) wurde der Be-
schuldigte in flagranti erwischt (Urk. HD 8/1). In seiner ersten Einvernahme am
5. November 2009 gab der Beschuldigte noch wahrheitswidrig an, dass er ab-
gesehen vom Einbruchdiebstahlversuch in den Kiosk in G.
keine weiteren
Straftaten in der Schweiz verübt habe, obschon er am Einbruchdiebstahl im Sportgeschäft B. im Oktober 2009 beteiligt war (Urk. 5/3 S. 7 Antwort 46; ND 1). Dieses Deliktes konnte er ebenfalls aufgrund von Ermittlungsergebnissen überführt werden, unter anderem weil er eines der gestohlenen Fahrräder an
Q.
verkauft hatte (Urk. ND 1/2/6 S. 2 Antwort 8, Urk. HD 3/4 S. 3 Antwort
17). Der Einbruchdiebstahl in das Optikergeschäft E.
in Affoltern konnte
deshalb aufgeklärt werden, weil der Beschuldigte DNA-Spuren an der Türe, durch welche die Täter eingebrochen waren, hinterliess und weil Brillen aus der Beute im Umfeld des Beschuldigten sichergestellt werden konnten (Urk. ND 3/2/4 und Urk. HD 3/3 S. 1). Auch beim Fahrraddiebstahl in I. am 7. März 2013 wurden der Beschuldigte und die Mittäter auf frischer Tat ertappt (Urk. ND 4/1/1). Trotzdem bestritt der Beschuldigte noch in seiner Befragung vom 22. März 2013 eine Beteiligung am besagten Einbruch. Er sei nur mit anderen Personen etwas herumgefahren, als sie von der Polizei angehalten wurden (Urk. HD 3/8
S. 3). Das anfängliche Bestreiten der Tat erscheint umso unverständlicher, als der
Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung selbst einräumte, es habe damals eine erdrückende Beweislage vorgelegen (Urk. 62 S. 14). Die sichergestellte Hehlerware konnte dem Beschuldigten aufgrund einer Aussage von
M.
zugeordnet werden und da der Beschuldigte in dessen Wohnung logierte (Urk. HD 3/3 Antwort 15). Weiter trug der Beschuldigte den Reisepass seines Bruders auf sich und die Einreisesperre war den Behörden bekannt.
Auch von Kooperation während der Untersuchung kann kaum gesprochen werden. Der Beschuldigte gab nur zu, was ihm vorgehalten wurde, und auch dies nur zögerlich. Er machte insbesondere keine konkreten Angaben zu den zwei unbekannten Mittätern, wobei unglaubhaft ist, dass er deren Nachnamen nicht kenne. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, er habe die Kollegen nicht in Schwierigkeiten bringen und nicht der erste sein wollen, der Aussagen mache (Urk. 62 S. 14). Dies führt indes nicht zu einer anderen Bewertung seines Nachtatverhaltens. Zudem gab der Beschuldigte beispielsweise wahrheitswidrig an, in Deutschland nicht vorbestraft zu sein (Urk. HD 3/1
S. 8 Antwort 51). Bei seiner Einvernahme vom 7. März 2013 beantwortete der Beschuldigte die Frage, ob er in der Schweiz schon einmal mit der Polizei zu tun gehabt habe, wahrheitswidrig mit einem Nein (Urk. HD 3/7 S. 4). Auch die Frage, wo er in der Schweiz gewohnt habe, wollte der Beschuldigte nicht beantworten, angeblich weil er jene Freunde, bei denen er gewohnt habe, nicht in Schwierigkeiten bringen wolle (Urk. HD 3/9 S. 7). Weiter gab er zunächst an, den Käufer
des gestohlenen Fahrrades, Q. , nicht zu kennen, musste diese Aussage in der Konfrontationseinvernahme dann aber korrigieren (Urk. 3/2 S. 3 Antworten 5 und 16). Selbst über seinen Bruder machte der Beschuldigte falsche Angaben, auch wenn er später zugab, gelogen zu haben (Urk. HD 3/9 S. 8).
Vor diesem Hintergrund kann aufgrund der zitierten Bundesgerichtspraxis aufgrund des Nachtatverhaltens nur eine leichte Strafminderung von höchstens sechs Monaten in Anschlag gebracht werden.
Entgegen der Verteidigung (Urk. 63 S. 8) ist das Verhalten des Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug bei der Strafzumessung nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Zwar ist für die Strafzumessung grundsätzlich auch das Verhalten des Täters nach der Tat von Bedeutung, soweit dieses Rückschlüsse auf den Täter und seine Einstellung zur Tat zulässt. Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken vor allem das Bekunden von Einsicht und Reue. Ein korrektes Verhalten in der Untersuchungshaft und im Strafvollzug kann demgegenüber vorausgesetzt werden. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug wird bei der Frage der bedingten Entlassung zu berücksichtigen sein (vgl. Art. 86 StGB). Es kann hingegen im Rahmen der Strafzumessung nicht als besondere Einsicht Reue interpretiert werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 Erw. 5.5).
12.5. Zwische nfazit Täterkomponenten
Insgesamt führen die tatunabhängigen Faktoren der Strafzumessung deshalb zu einer Straferhöhung von mindestens 12 Monaten.
13. Strafhö he
Insgesamt resultiert somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Strafe von 48 Monaten.
Anzurechnen sind gestützt auf Art. 51 StGB 224 Tage Haft zwischen dem
3. November 2009 und dem 27. November 2009 (Urk. HD 8/1 und 8/11) sowie vom 7. März 2013 bis zum 23. September 2013 (Urk. HD 8/15, 8/36). Weiter anzurechnen sind 591 Tage, die durch vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind (BGE 133 IV 150 Erw. 5.1).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Diese Kosten sind mit der beschlagnahmten Barschaft zu verrechnen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.
Es wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Oktober 2014 wie folgt in Rechtskraft erwachsen sind:
Das Verfahren betreffend versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklage-Ziffer 1.2, ND 2) wird eingestellt.
(Mitteilungen)
Der Beschuldigte ist schuldig
des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB
des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB
der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB
der mehrfachen Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 1 und 4 StGB in Verbindung mit Art. 255 StGB
der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG.
2. ( )
3. ( )
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 8. April 2010 sichergestellte Barschaft von Fr. 795.25 (eingebucht bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon, Beleg-Nr. ...) wird definitiv beschlagnahmt und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. September 2013 beschlagnahmte Handtaschenlampe Mini Maglite (Lagerort: Kasse der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Sachkautions-Nr. ...) wird der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.
Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, den nachfolgend genannten Privatklägern wie folgt Schadenersatz zu bezahlen:
B. AG (Privatklägerin 1, ND 1) Fr. 3'100.00;
C. (Privatklägerin 2, ND 1) Fr. 86'749.45;
D. (Privatklägerin 3, ND 2) Fr. 2'000.00;
E. (Privatklägerin 4, ND 3) Fr. 4'000.00.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die F. beziffertes Schadenersatzbegehren gestellt hat.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Anklagebehörde;
Fr. 2'457.00 Auslagen Untersuchung;
Fr. 187.50 Dolmetscherkosten; Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
GmbH kein
Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 13'036.45 (inkl. 8% MwSt.) entschädigt.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv und in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil sowie schriftliche Mitteilung im Dispositivauszug an
folgende Privatkläger
B. AG
C.
E.
F. GmbH.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon
815 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug bis und mit heute erstanden sind.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 5'218.45 amtliche Verteidigung
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt und mit der beschlagnahmten Barschaft verrechnet. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich
das Bundesamt für Migration
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten
das Migrationsamt des Kantons Zürich.
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 7. Mai 2015
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Laufer
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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