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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB150050
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB150050 vom 12.05.2015 (ZH)
Datum:12.05.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gewerbsmässiger Betrug etc.
Zusammenfassung : Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 12. Mai 2015 einen Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Sachentziehung, Veruntreuung, betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Missbrauch von Ausweisen und Schildern sowie Fahrens ohne Haftpflichtversicherung schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde zu 30 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt. Zudem wurden verschiedene Gegenstände eingezogen und Schadenersatzforderungen anerkannt. Die Gerichtskosten wurden dem Verurteilten auferlegt.
Schlagwörter : Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Höhe; Urteil; Vorinstanz; Verteidiger; Freiheitsstrafe; Verfahren; Delikt; Verteidigung; Recht; Kantons; Berufung; Verfahren; Gericht; Gallen; Gefängnis; Zusatzstrafe; Verschulden; Geldstrafe; Privatklägerin; Delikte; Gesamtstrafe; Gefängnisbesuch; Betrug; ädigte
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ; Art. 141 StGB ; Art. 146 StGB ; Art. 147 StGB ; Art. 391 StPO ; Art. 399 StPO ; Art. 402 StPO ; Art. 404 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 428 StPO ; Art. 43 StGB ; Art. 43 StPO ; Art. 49 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 84 StPO ; Art. 96 SVG ;
Referenz BGE:116 IV 319; 118 IV 342; 119 IV 129; 120 IV 67; 123 IV 113; 129 IV 113; 132 IV 102; 134 IV 1; 134 IV 60; 135 IV 79; 136 IV 55; 137 IV 57; 138 IV 113; 138 IV 120; 139 IV 199; 139 IV 282;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB150050-O/U/cw

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. WasserKeller und Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schneeberger

Urteil vom 12. Mai 2015

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend gewerbsmässiger Betrug etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom
16. September 2014 (DG140009)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. März 2014 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 29).

Urteil der Vorinstanz :

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

    • des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB,

    • der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB,

    • der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB,

    • der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB,

    • des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB,

    • des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG sowie

    • des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG.

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 387 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-, entsprechend Fr. 600.-.

  3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen und die Geldstrafe ist zu bezahlen.

  4. Es wird keine Massnahme angeordnet.

  5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. Januar 2008 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Probezeit von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Entscheid vom 17. August 2011 um ein Jahr verlängert wurde, wird widerrufen und vollzogen.

  6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 31. März 2014 beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und der Gerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen:

    1. 1 Computer (Laptop, Marke Asus, Typ W1000, Seriennummer ...),

    2. 1 iPhone 5 (schwarz, Display defekt, IMEI-Nr. ...).

    Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

  7. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 31. März 2014 beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten herausgegeben:

    1. 1 Kassenbeleg B. ,

    2. 1 Schreiben von C. vom 8. April 2013,

    3. 1 Bankkundenkarte (Maestrokarte bank, lautend auf A. , Karten-Nr. ...).

  8. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte nachfolgende Schadenersatzbegehren anerkennt:

  1. gegenüber der Privatklägerin 1 in der Höhe von Fr. 2'500.zzgl. 5 % Zins seit 20. September 2012 (mittlerer Verfalltag),

  2. gegenüber dem Privatkläger 2 in der Höhe von Fr. 850.-,

  3. gegenüber dem Privatkläger 3 in der Höhe von Fr. 2'420.zzgl. 5 % Zins seit 2. Februar 2012,

  4. gegenüber dem Privatkläger 4 in der Höhe von Fr. 450.zzgl. 5 % Zins seit 31. Januar 2013,

  5. gegenüber dem Privatkläger 5 in der Höhe von Fr. 1'000.zzgl. 5 % Zins seit 25. Januar 2013,

  6. gegenüber dem Privatkläger 6 in der Höhe von Fr. 1'006.zzgl. 5 % Zins seit 6. Februar 2013,

  7. gegenüber dem Privatkläger 7 in der Höhe von Fr. 980.-,

  8. gegenüber dem Privatkläger 8 in der Höhe von Fr. 2'600.-,

  9. gegenüber dem Privatkläger 9 in der Höhe von Fr. 300.-,

  10. gegenüber der Privatklägerin 10 in der Höhe von Fr. 10'000.-,

  11. gegenüber dem Privatkläger 12 in der Höhe von Fr. 406.-,

  12. gegenüber dem Privatkläger 13 in der Höhe von Fr. 420.-,

  13. gegenüber dem Privatkläger 14 in der Höhe von Fr. 300.-,

  14. gegenüber der Privatklägerin 15 in der Höhe von Fr. 890.zzgl. 5 % Zins seit 11. März 2013. Für diese Forderung zzgl. Fr. 99.- Betreibungskosten wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Sihltal (Zahlungsbefehl vom 10. April 2013) definitive Rechtsöffnung erteilt.

  15. Gegenüber dem Privatkläger 16 in der Höhe von Fr. 980.-,

  16. gegenüber der Privatklägerin 17 in der Höhe von Fr. 2'000.zzgl. 5 % Zins seit 30. April 2013,

  17. gegenüber der Privatklägerin 18 in der Höhe von Fr. 1'600.zzgl. 5 % Zins seit 26. Juni 2013,

  18. gegenüber dem Privatkläger 19 in der Höhe von Fr. 1'700.-,

  19. gegenüber dem Privatkläger 20 in der Höhe von Fr. 1'100.-,

  20. gegenüber dem Privatkläger 22 in der Höhe von Fr. 900.zzgl. 5 % Zins seit 19. April 2013,

  21. gegenüber dem Privatkläger 23 in der Höhe von Fr. 500.zzgl. 5 % Zins seit 24. April 2013,

  22. gegenüber dem Privatkläger 24 in der Höhe von Fr. 410.zzgl. 5 % Zins seit 14. April 2012,

  23. gegenüber dem Privatkläger 25 in der Höhe von Fr. 550.zzgl. 5 % Zins seit 13. August 2013,

  24. gegenüber dem Privatkläger 26 in der Höhe von Fr. 550.-,

  25. gegenüber der Privatklägerin 27 in der Höhe von Fr. 650.-,

  26. gegenüber dem Privatkläger 28 in der Höhe von Fr. 750.-,

  27. gegenüber der Privatklägerin 29 in der Höhe von Fr. 1'800.zzgl. 5 % Zins seit 16. Mai 2013,

  28. gegenüber der Privatklägerin 30 in der Höhe von Fr. 2'000.zzgl. 5 % Zins seit 30. Mai 2011,

  29. gegenüber der Privatklägerin 31 in der Höhe von Fr. 362.zzgl. 5 % Zins seit 4. April 2012,

  30. gegenüber dem Privatkläger 32 in der Höhe von Fr. 400.-,

  31. gegenüber dem Privatkläger 33 in der Höhe von Fr. 500.-,

  32. gegenüber dem Privatkläger 34 in der Höhe von Fr. 400.zzgl. 5 % Zins seit 31. März 2013,

  33. gegenüber dem Privatkläger 35 in der Höhe von Fr. 318.-,

  34. gegenüber dem Privatkläger 36 in der Höhe von Fr. 450.zzgl. 5 % Zins seit 30. April 2012,

  35. gegenüber dem Privatkläger 37 in der Höhe von Fr. 600.-,

  36. gegenüber der Privatklägerin 38 in der Höhe von Fr. 1'518.zzgl. 5 % Zins seit 11. Juni 2013,

  37. gegenüber dem Privatkläger 40 in der Höhe von Fr. 900.-,

  38. gegenüber dem Privatkläger 41 in der Höhe von Fr. 650.zzgl. 5 % Zins seit 18. Juni 2013,

  39. gegenüber dem Privatkläger 42 in der Höhe von Fr. 700.-,

  40. gegenüber dem Privatkläger 43 in der Höhe von Fr. 1'315.-,

  41. gegenüber der Privatklägerin 44 in der Höhe von Fr. 1'600.zzgl. 5 % Zins seit 6. April 2013 (mittlerer Verfallstag),

  42. gegenüber der Privatklägerin 45 in der Höhe von Fr. 700.-,

  43. gegenüber dem Privatkläger 46 in der Höhe von Fr. 400.zzgl. 5 % Zins seit 28. November 2012,

  44. gegenüber dem Privatkläger 47 in der Höhe von Fr. 6'500.-,

  45. gegenüber dem Privatkläger 48 in der Höhe von Fr. 325.-,

  46. gegenüber der Privatklägerin 49 in der Höhe von Fr. 400.zzgl. 5 % Zins seit 22. November 2012,

  47. gegenüber dem Privatkläger 50 in der Höhe von 1'500.zzgl. 5 % Zins seit 20. September 2011 (mittlerer Verfallstag),

  48. gegenüber der Privatklägerin 51 in der Höhe von Fr. 6'500.zzgl. 5 % Zins seit 19. Juli 2011.

  1. Überdies wird der Beschuldigte verpflichtet, wie folgt Schadenersatz zu bezahlen:

    1. dem Privatkläger 2 in der Höhe von Fr. 5.-,

    2. dem Privatkläger 7 in der Höhe von Fr. 20.-,

    3. der Privatklägerin 15 in der Höhe von Fr. 99.zzgl. 5 % Zins seit

      10. April 2013,

    4. dem Privatkläger 32 in der Höhe von Fr. 25.-.

  2. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 2, 4, 7, 8, 9, 11, 22, 23, 24, 27,

    34, 38, 43, 44, 46 und 50 werden abgewiesen.

  3. Nachfolgende Schadenersatzbegehren werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:

    1. der Privatklägerin 1 im Mehrbetrag von Fr. 50.zzgl. 5 % Zins seit

      27. November 2012,

    2. des Privatklägers 8 im Mehrbetrag von Fr. 400.-,

    3. des Privatklägers 9 im Mehrbetrag von Fr. 740.20,

    4. des Privatklägers 11 im Betrag von Fr. 4'500.zzgl. 5 % Zins seit

      1. November 2012,

    5. des Privatklägers 14 im Mehrbetrag von Fr. 300.-,

    6. der Privatklägerin 15 im Mehrbetrag von Fr. 300.-,

    7. des Privatklägers 24 im Mehrbetrag von Fr. 85.zzgl. 5 % Zins seit Ereignisdatum,

    8. des Privatklägers 26 im Mehrbetrag von Fr. 450.-,

    9. der Privatklägerin 29 im Mehrbetrag von Fr. 112.zzgl. 5 % Zins seit 30. Mai 2013,

    10. des Privatklägers 32 im Mehrbetrag von Fr. 25.-,

    11. des Privatklägers 43 im Mehrbetrag von Fr. 85.-,

    12. des Privatklägers 46 im Mehrbetrag von Fr. 100.zzgl. 5 % Zins seit Ereignisdatum.

  4. Der amtliche Verteidiger wird entschädigt mit Fr. 18'360.- (inkl. Fr. 1'360.- MwSt).

  5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 360.00 Kosten Kantonspolizei

Fr. 5'000.00 Gebühr Strafuntersuchung

Fr. 297.00 Auslagen Vorverfahren

Fr. 610.00 Ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 2'400.00 Gerichtskosten Obergericht

(UB130099, UB130158, UB140021, UB 140061)

Fr. 18'360.00 amtliche Verteidigung

Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Berufungsanträge:

  1. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 182 S. 1 f.)

    1. Es sei der Beschuldigte mit einer Zusatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à SFr. 10.zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2014 zu bestrafen.

    2. Es sei die Zusatzstrafe im Umfang von 4 Monaten zu vollziehen sowie die Geldstrafe zu bezahlen und im Umfang von 14 Monaten bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben.

    3. Es sei Disp.-Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben.

    4. Es sei die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor Vorinstanz auf SFr. 30'190.- und die Barauslagen auf SFr. 1'377.je zuzüglich MwSt. von 8%, mithin auf SFr. 34'092.35 festzusetzen.

      Eventualiter sei die Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf SFr. 29'090.- und die Barauslagen auf SFr. 1'321.je zuzüglich MwSt. von 8%, mithin auf SFr. 32'843.90 festzusetzen.

    5. Die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung sei für ihre Beschwerde mit zusätzlich SFr. 870.50 zu entschädigen.

  2. Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 152, schriftlich)

Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

  1. Verfahrensgang

    1. Gegen das eingangs wiedergegebene, am Tag der Urteilsfällung mündlich eröffnete und den Parteien im Dispositiv übergebene Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 16. September 2014, liess der Beschuldigte am

    25. September 2014 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 147 und Urk. 107;

    Prot. I S. 25; Art. 399 Abs. 1 StPO).

    1. Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 30. Januar 2015 zugestellt (Urk. 145/2). Mit Eingabe vom gleichen Datum liess der Beschuldigte fristgerecht seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 149; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2015 wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten zu beantragen

      (Urk. 150). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. Februar 2015 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 152). Die Privatkläger liessen sich allesamt nicht vernehmen. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher nach dem Dispens für die Staatsanwaltschaft (Urk. 152) nur der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger erschien, liess dieser die eingangs erwähnten Anträge stellen (Urk. 182

      S. 1 f.; Prot. II S. 6 f.).

    2. Der Beschuldigte ersuchte mit Eingabe vom 19. Februar 2015 um umgehende Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 154/1). Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verzichtete innert ihr angesetzter Frist auf eine Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten (Urk. 160). Nach erneuter Äusserung der Verteidigung wurde der Beschuldigte mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2015 per 24. April 2015 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 165/1 und Urk. 167).

  2. Prozessuales
    1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

    2. Der Beschuldigte hat seine Berufung auf den Strafpunkt inkl. Vollzug, auf die Frage des Widerrufs des Urteils des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. Januar 2008 und auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung beschränkt (Urk. 149, Urk. 182 und Prot. II S. 6 f.). Entsprechend ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 16. September 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 4 (Massnahme), 6 und 7 (Einziehung und Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände) und 8 bis 11 (Zivilansprüche) in Rechtskraft erwachsen ist.

  3. Strafzumessung und Vollzug
  1. Allgemeines

    1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-, wobei sie sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe für vollziehbar erklärte (Urk. 147 S. 21-45 und S. 58).

    2. Dabei hat die Vorinstanz die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und das Vorgehen für die Zumessung mehrerer Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB korrekt dargelegt. Sie hat insbesondere in Nachachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013,

      E. 2.1 und 2.3.2; mit Hinweisen, bestätigt in Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.6. a. E.) korrekterweise bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zunächst alle objektiven und subjektiven verschuldensrelevanten Umstände beachtet, in einem weiteren Schritt die übrigen Delikte beurteilt und aufgezeigt, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen ist und schliesslich erst nach Festlegung der (hypothetischen) Gesamtstrafe für sämtliche Delikte die allgemeinen Täterkomponenten berücksichtigt (Urk. 147

      S. 21 und S. 26). Um Wiederholungen zu vermeiden kann vorweg darauf verwiesen werden.

  2. Retrospektive Konkurrenz

    1. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt zur Anwendung, wenn das Gericht Delikte beurteilen muss, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Straftaten verurteilt wurde (vgl. BGE 129 IV 113 E. 1.1). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt wurden, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht besser gestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1.; BGE 132 IV 102

      E. 8.2 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4.1. f.). Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sog. Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwingend, um das erstinstanzliche Urteil handelt). Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2.).

    2. Die Ausfällung einer Zusatzstrafe bedingt stets, dass die Voraussetzungen nach Art. 49 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Danach sind ungleichartige Strafen kumula-

      tiv zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe und damit auch die Ausfällung einer Zusatzstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

    3. Für das Vorgehen bei der Festsetzung der Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz kann auf die ausführliche Rechtsprechung verwiesen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4.1. f. und 6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013, E. 1.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8 und BGE 129 IV 113

      E. 1.1; je mit zahlreichen Hinweisen). Demnach setzt das Gericht bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4.1. f. und 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; je mit Hinweisen). Die Einsatzstrafe ist die Strafe für die schwerste Tat, die nach dem Asperationsprinzip zu erhöhen ist (vgl. BGE 132 IV 102 E. 8.1). Anschliessend ist von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil rechtskräftig ausgesprochene Strafe abzuziehen. Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8.3; Urteil 6B_964/2014 vom 2. April 2015, E. 1.4.1; je mit Hinweisen).

    4. Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 9. September 2013 vom Kreisgericht St. Gallen erstinstanzlich wegen mehrfacher Veruntreuung, gewerbsmässigem Betrug, mehrfacher Urkundenfälschung und Zechprellerei verurteilt (Urk. 78

      S. 31). Im vorliegenden Verfahren stehen Delikte zur Beurteilung, die der Beschuldigte in der Zeit von April 2011 bis August 2013 und damit vor der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Kreisgericht St. Gallen begangen hat. Demnach liegt ein Fall von retrospektiver Konkurrenz vor. Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte den Beschuldigten als zweite Instanz mit Urteil vom 30. Oktober 2014 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Urk. 154/2 S. 7). Auch

      im vorliegenden Verfahren stehen bei isolierter Betrachtung für die einzelnen Delikte Freiheitsstrafen zur Diskussion, womit die Voraussetzung der gleichartigen Strafen gegeben ist. Es ist somit eine Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2014 auszufällen.

  3. Konkrete Strafzumessung

    1. Strafrahmen

      1. Ausgangspunkt für die Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe ist der Strafrahmen für das schwerste Delikt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, welcher mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren mit einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bedroht ist, als schwerstes Delikt gilt (Urk. 147

        S. 21). Gleiches gilt auch unter Berücksichtigung der im st. gallischen Verfahren beurteilten Delikte. Auch da hat sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB als schwerstes Delikt schuldig gemacht (Urk. 78 S. 22).

      2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, führen die Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und mehrfachen Tatbegehung nicht zu einer automatischen Erweiterung des Strafrahmens, sondern sind stattdessen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Ebenso hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass keine weiteren ausserordentlichen Umstände insbesondere keine verminderte Schuldfähigkeit vorliegen, welche die Erweiterung des Strafrahmens gebieten würden (Urk. 147 S. 26). Dies gilt auch unter der Berücksichtigung, dass vorliegend eine hypothetische Gesamtstrafe für die im st. gallischen und im zürcherischen Verfahren zu beurteilenden Delikte festzusetzen ist. Es ist somit vom ordentlichen Strafrahmen von einer Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von höchstens zehn Jahren auszugehen.

          1. Hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug

            1. Zunächst ist für den gewerbsmässigen Betrug eine hypothetische Einsatzstrafe festzulegen. Dabei sind sämtliche Einzelhandlungen, welche dem Beschuldigten im vorliegenden und im st. gallischen Verfahren vorgeworfen werden, zu berücksichtigen, zumal es sich um eine einheitliche, teils identische und sich wiederholende Vorgehensweise des Beschuldigten handelte. Es rechtfertigt sich demgemäss eine Gesamtbetrachtung.

            2. Vorweg kann auf die Erwägungen im Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 9. September 2013 und im Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2014 (Urk. 78 S. 22 und Urk. 154/2 S. 5) sowie auf die umfassenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 147 S. 27-34). Das Kantonsgericht St. Gallen wie auch die Vorinstanz qualifizierten das Verschulden für die von ihnen jeweils zu beurteilenden Betrugshandlungen insgesamt als nicht mehr leicht (Urk. 154/2 S. 5; Urk. 147 S. 34).

            3. Bei der Bestimmung der objektiven Tatschwere ist das Doppelverwertungsverbot zu beachten (Urteile des Bundesgerichts 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 und 6B_242/2008 vom 24. September 2008, E. 2.1.2). Dieses besagt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsoder Strafminderungsgrund herangezogen werden dürfen. Indessen darf der Richter zusätzlich berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender privilegierender Tatumstand gegeben ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b und BGE 118 IV 342 E. 2b).

              Der Beschuldigte hat innert einer Zeitdauer von etwas mehr als zwei Jahren (April 2011 bis August 2013) 77 Einzeldelikte begangen. Die Kadenz seiner betrügerischen Aktivitäten war damit sehr hoch, ergeben sich daraus im Durschnitt doch immerhin zwischen zwei und drei Einzeldelikte pro Monat. Durch seine deliktische Aktivität erzielte der Beschuldigte relativ regelmässige Einnahmen, weshalb denn auch die Vorinstanz und die st. gallischen Strafbehörden von einem ge-

              werbsmässigen betrügerischen Verhalten des Beschuldigten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen sind (BGE 123 IV 113 E. 2c; BGE 119 IV 129 E. 3; BGE 116 IV 319 insb. E. 4; Urk. 78 S. 11). Innerhalb des

              qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Betrugs fällt zulasten des Be-

              schuldigten somit ins Gewicht, dass es sich um eine grosse Anzahl Einzeldelikte handelte und sich die Deliktsumme insgesamt auf einen Betrag von Fr. 153'420.beläuft, wobei die von den Geschädigten geleisteten Zahlungen mehrheitlich im dreioder vierstelligen Bereich liegen. Die effektive Schädigung der einzelnen Geschädigten ist damit durchaus beachtlich und die Verletzung des geschützten Rechtsguts insgesamt erheblich.

              Der Beschuldigte ging bei seinen Betrugshandlungen sehr zielgerichtet und geplant vor. Er gab entweder vor, auf Internetplattformen zum Kauf gesuchte Gegenstände zu besitzen schrieb selber Waren zum Verkauf aus und bot Dienstleistungen an, die er gar nicht besass bzw. die er gar nie erbringen wollte. Dabei weist die Art und Weise seines Vorgehens bei sämtlichen Einzeltaten ein vergleichbares Muster auf, indem der Beschuldigte durch verschiedene Täuschungsmanöver, gefälschte Quittungen und Verträge auf den Einzelfall angepasste Lügengeschichten, das Vertrauen der Geschädigten zu gewinnen versuchte, um sie zu einer Vorauszahlung zu veranlassen, welche die Geschädigten schliesslich leisteten, ohne jemals eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Diese Vorgehensweisen hat die Vorinstanz umfassend und vollständig aufgezeigt (Urk. 147 S. 27-29; vgl. auch Urk. 78 S. 22). Weiter hat der Beschuldigte bereits bestehende Vertrauensverhältnisse zu Freunden und Bekannten ausgenutzt, um von diesen unter Angabe qualifizierter Lügen Geld zu erhalten, welches er nie zurückzugeben beabsichtigte und auch nie zurückgab. Auch dies hat die Vorinstanz richtig erwogen (Urk. 147 S. 29-31). Das zielgerichtete Vorgehen des Beschuldigten unter Verwendung von gefälschten Dokumenten und konstruierten Lügen zur Täuschung der Geschädigten ist verwerflich und offenbart eine beachtliche kriminelle Energie sowie ein skrupelloses Handeln (vgl. dazu auch Urk. 78 S. 22). Allerdings darf dieser Aspekt bei der Strafzumessung nur insoweit berücksichtigt werden, als diese Art der Tatbegehung nicht bereits zur Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Arglist bei der rechtlichen Würdigung herangezogen wurde.

              Arglistig ist das Verhalten, wenn sich der Täter eines ganzen Lügengebäudes, besonderer Machenschaften wie gefälschten Urkunden einer qualifizierten Lüge bedient (BGE 135 IV 79 f.). Zu den vom Beschuldigten verwendeten Tricks und Lügen ist festzuhalten, dass er sich nicht davor scheute, mit den Gefühlen der Geschädigten zu spielen und bei ihnen Mitleid zu erwecken, um sie zu veranlassen, die Vorauszahlung zu leisten auf die Einleitung von rechtlichen Schritten zu verzichten (HD Urk. 14/4 S. 12 und Urk. 26/1 S. 3, ND 3 Urk. 1 S. 3 und Urk. 4 S. 2, ND 4 Urk. 1 S. 2-3, ND 4 Urk. 8 S. 3-4; ND 5 Urk. 4 S. 1, ND 8

              Urk. 3 S. 2-3, ND 11 Urk. 3 S. 7, ND 12 act. 4 S. 1, ND 13 act. 4 S. 8, ND 16

              act. 3 S. 2; ND 17 act. 4 S. 7, ND 20 Urk. 3 S. 3, ND 21 Urk. 2 S. 1-2, ND 26

              Urk. 4, ND 27 Urk. 8 S. 2, ND 30 Urk. 3 S. 13, ND 32 Urk. 3 S. 3 und 8, ND 34

              Urk. 4 S. 3-6 und Urk. 5 S. 2, ND 37 Urk. 4 S. 3-4, ND 39 Urk. 5 S. 16, ND 42

              Urk. 3, ND 43 Urk. 9 S. 3, ND 45 Urk. 1 S. 2, ND 48 Urk. 5 S. 7 und S. 10, ND 50

              Urk. 4 S. 4-6 und ND 51 Urk. 3 S. 3). Die vom Beschuldigten verwendeten Lügen und das Ausnützen der fehlenden bis geringen Kontrollmöglichkeiten der Geschädigten vermögen demnach nicht nur ein arglistiges Vorgehen desselben zu begründen, sondern erweisen sich darüber hinaus als perfid und schamlos. Dies ist im Rahmen der objektiven Tatschwere zu Lasten des Beschuldigten zu veranschlagen. Demgegenüber gehen die gefälschten Dokumente und Fotos, die der Beschuldigte verwendete, um die Geschädigten zu einer Vorauszahlung zu motivieren (ND 4 Urk. 7, ND 8 Urk. 2, ND 10 Urk. 1 S. 1-2, ND 16 Urk. 2, ND 20

              Urk. 2, ND 25 Urk. 3, ND 27 Urk. 2, ND 43 Urk. 9 S. 3, ND 44 Urk. 5, ND 45

              Urk. 10, ND 51 Urk. 3 S. 6 und ND 51 Urk. 4 S. 5) nicht über das die Arglist begründende Mass hinaus. Es drängt sich daher nicht auf, den vom Beschuldigten zur Untermauerung seiner Täuschung verwendeten Machenschaften innerhalb des qualifizierten Tatbestands des (gewerbsmässigen) Betrugs zusätzlich Rechnung zu tragen. Demgegenüber erschwerend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich nicht davor scheute, bereits bestehende Vertrauensverhältnisse auszunutzen und auch Freunde und Bekannte zu betrügen, was überaus verwerflich ist und über ein arglistiges Vorgehen hinausgeht. Zugunsten des Beschuldigten ist hingegen zu berücksichtigen, dass die Geschädigten relativ leicht zu täuschen waren, ohne dass der Beschuldigte eine übermässige Hartnäckigkeit an

              den Tag legen musste. Eine gewisse Mitverantwortung im Sinne einer Unvorsichtigkeit kann den Geschädigten nicht abgesprochen werden, relativiert aber das objektive Verschulden des Beschuldigten nur leicht.

              Weiter ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit nicht von sich aus beendete, sondern seinem Tun erst durch seine Verhaftung ein Ende gesetzt wurde.

              In objektiver Hinsicht ist das Verschulden des Beschuldigten für den gewerbsmässigen Betrug als nicht mehr leicht zu werten. Insoweit ist die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 147 S. 31) etwas zu relativieren bzw. die Einschätzung der St. Galler Strafbehörden zu bestätigen (Urk. 78 S. 22) und das Verschulden jedenfalls im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens einzustufen.

            4. In subjektiver Hinsicht ist der Vorinstanz Recht zu geben, wonach dem Beschuldigten weder eine verminderte Schuldfähigkeit noch eine Spielsucht mit Krankheitswert zu attestieren ist (Urk. 147 S. 32 f.). Für diese Beurteilung stützt sich die Vorinstanz richtigerweise auf das Gutachten der universitären psychiatrischen Kliniken Basel vom 11. August 2014 (Urk. 77), welches im Rahmen des

              st. gallischen Verfahrens über den Beschuldigten gemacht wurde. Korrekt erkennt

              die Vorinstanz, dass das Gutachten wohl gewisse formelle Ungenauigkeiten aufweist, in materieller Hinsicht jedoch klar und nachvollziehbar ist, so dass darauf abgestellt werden kann (Urk. 147 S. 33). An dieser vorinstanzlichen Schlussfolgerung ist festzuhalten. Damit verleibt in Bezug auf die subjektive Tatschwere nur noch festzuhalten, dass für den Beschuldigten einzig geldwerte und damit egoistische Motive ausschlaggebend waren. Die Vorinstanz hielt denn auch zu Recht fest, dass der Beschuldigte zwar unter einem erheblichen Schuldenberg litt, es ihm aber möglich gewesen wäre, die Schulden mit rechtmässig erworbenen Mitteln zu tilgen, weshalb nicht von einem Handeln in schwerer Bedrängnis im Sinne von Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB auszugehen ist (Urk. 147 S. 34). Entgegen den Einwendungen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 182 S. 5) und den Erwägungen der st. gallischen Gerichte (Urk. 78 S. 22 und Urk. 154/2

              S. 5) ist dem Umstand, dass der Beschuldigte das ertrogene Geld gemäss seinen

              eigenen Angaben in den Spielcasinos gewinnbringend einzusetzen versuchte und mit dem Gewinn die Geprellten entschädigen wollte (Prot. II S. 13), nicht verschuldensmildernd zu veranschlagen. Zwar ist es zutreffend, dass sich der Beschuldigte dadurch in einem Teufelskreis bewegte, es wäre ihm aber dennoch möglich gewesen, auszusteigen. Eine Relativierung des objektiven Verschuldens durch die subjektive Tatschwere ist somit nicht angezeigt.

            5. Gemäss vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung des Verschuldens, welches als nicht mehr leicht zu qualifizieren ist, ist für den gewerbsmässigen Betrug eine hypothetische Einsatzstrafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

          1. Hypothetische Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der übrigen Delikte beider Verfahren

            1. Straferhöhend ist zunächst die im vorliegenden und im st. gallischen Verfahren zur Beurteilung gebrachte mehrfache Veruntreuung zu berücksichtigen. Bei den vom Beschuldigten begangenen Veruntreuungen sticht bezüglich der objektiven Tatschwere insbesondere ins Auge, dass der Beschuldigte im st. gallischen Verfahren zulasten einer einzigen Person rund Fr. 22'500.- (Urk. 78 S. 13 und Urk. 154/2 S. 4) veruntreute und auch im vorliegenden Verfahren sticht eine Einzeltat heraus, bei welcher der Beschuldigte immerhin eine namhafte Summe von Fr. 10'000.- unterschlug (ND 9). Bei den beiden anderen Veruntreuungen im vorliegenden Verfahren ist der Deliktsbetrag mit insgesamt Fr. 900.wesentlich geringer (ND 42 und ND 46). Insgesamt beläuft sich der Deliktsbetrag auf Fr. 33'400.-, was nicht zu vernachlässigen ist. Weiter kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte ihm entgegengebrachtes Vertrauen schamlos ausnutzte (ND 9 Urk. 1 S. 1-2 und Urk. 5 S. 2, ND 42 Urk. 5 S. 1 und

              Urk 7 S. 1, ND 46 Urk. 1 S. 3 Urk. 5 S. 4), womit er eine Rücksichtslosigkeit sogar

              gegenüber Freunden und Bekannten offenbarte. In subjektiver Hinsicht ist zu Lasten des Beschuldigten zu werten, dass sein Handeln einzig in geldwerten Motiven gründete und er nur egoistische Ziele verfolgte. Insgesamt ist das Verschulden im Zusammenhang mit der mehrfachen Veruntreuung aus beiden Verfahren als gerade noch leicht einzustufen und die hypothetische Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen.

            2. Hinsichtlich der Verschuldensbewertung im Zusammenhang mit der mehrfachen Urkundenfälschung im st. gallischen und im vorliegenden Verfahren kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 147

              S. 35; vgl. auch Urk. 154/2 S. 5). Wenngleich es sich bei der mehrfachen Urkundenfälschung um ein Begleitdelikt zum gewerbsmässigen Betrug handelt, ist der Unrechtsgehalt dieser Urkundenfälschungen nicht bereits durch den gewerbsmässigen Betrug erfasst und dort verschuldensmässig berücksichtigt worden.

              Dadurch diese Tatbestände nicht das gleiche Rechtsgut geschützt wird, konsumiert auch das Verschulden bei einem Delikt nicht dasjenige beim anderen. Der Beschuldigte fertigte diverse falsche Urkunden an und täuschte damit das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Dabei fällt erschwerend in Betracht, dass der Beschuldigte nicht nur eine Form von Urkunden fälschte, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt (a.a.O.). Dass die Vorinstanz das nicht mehr leichte objektive Verschulden angesichts des kurzen deliktischen Zeitraumes von ca. zwei Monaten etwas relativierte, vermag nichts daran zu ändern, dass insgesamt und damit auch unter Berücksichtigung der Urkundenfälschung im st. gallischen Verfahren ein gerade noch leichtes bis nicht mehr leichtes Verschulden für die begangenen Urkundenfälschungen resultiert. Die hypothetische Gesamtstrafe ist für die mehrfache Urkundenfälschung unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips daher um zwei Monate zu erhöhen.

            3. Schliesslich ist den übrigen vom Beschuldigten begangenen Delikten angemessen Rechnung zu tragen und die Gesamtstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzip entsprechend zu erhöhen.

              In Bezug auf die Festlegung des Verschuldens betreffend die Sachentziehung dürfen Zumessungskriterien, welche bereits im Rahmen des vom Beschuldigten gleichzeitig begangenen Betruges berücksichtigt wurden, nicht erneut einbezogen werden. Es handelt sich lediglich um eine einzige Tathandlung, wenngleich diese für den Geschädigten einen nicht unwesentlichen finanziellen Auf-

              wand für die Beschaffung von Ersatzteilen und eine beachtliche Einschränkung in seiner Bewegungsfreiheit bedeutete. Hinzukommend handelt es sich beim Geschädigten um einen Lehrling, dessen Unerfahrenheit der Beschuldigte ausnutzte. Subjektiv spielten wiederum rein finanzielle und damit egoistische Motive eine Rolle. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden insgesamt als leicht zu bewerten, was zu einer minimen Erhöhung der hypothetischen Gesamtstrafe führt.

              In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Verschulden hinsichtlich des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage als leicht einzustufen, zumal es sich um eine einmalige Tatbegehung mit einer geringen Deliktsumme von Fr. 450.handelte, der Beschuldigte aber demgegenüber direktvorsätzlich in die Privatsphäre der Geschädigten eingriff und sich dreist und egoistisch eine finanzielle Bereicherung verschaffte. Dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, seine Freundin zu schädigen, offenbart die Verwerflichkeit seines Vorgehens, was zu seinen Lasten ins Gewicht fällt. Das Verschulden ist insgesamt trotzdem gerade noch als leicht einzustufen, was eine leichte Erhöhung der hypothetischen Gesamtstrafe rechtfertigt.

              Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist hinsichtlich der SVGDelikte von einem leichten Verschulden auszugehen (Urk. 147 S. 38). Eine minime Straferhöhung ist angezeigt. Ebenso ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG mit der Freiheitsstrafe obligatorisch eine Geldstrafe auszufällen ist. Dem ist mit der Ausfällung einer Geldstrafe vom 20 Tagessätzen zu Fr. 30.angemessen Rechnung getragen (Urk. 147 S. 38).

              Schliesslich ist auch bezüglich der im st. gallischen Verfahren zu beurteilenden Zechprellerei von einem leichten Verschulden auszugehen, zumal es sich um eine einmalige Tatbegehung und einen geringen Deliktsbetrag von rund Fr. 600.handelte, der Beschuldigte aber direktvorsätzlich vorging und einzig geldwerte Motive vorlagen (Urk. 78 S. 17 f.).

              Für die soeben erwähnten, bezüglich des Verschuldens als leicht eingestuften Delikte (Sachentziehung, Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, SVG-

              Delikte und Zechprellerei) erscheint es zusammengefasst angemessen, die Strafe leicht um zwei Monate zu erhöhen.

            4. Insgesamt resultiert damit vorliegend eine hypothetische Gesamtstrafe von 39 Monaten Freiheitsstrafe. Damit ist einerseits dem Asperationsprinzip, andererseits der Deliktsmehrheit und dem Umstand, dass es sich teilweise um ähnlich gelagerte Delikte im Bereich des Vermögensstrafrechts handelt, angemessen Rechnung getragen.

          1. Täterkomponenten

            1. Die Vorinstanz hat sich zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten umfassend geäussert (Urk. 147 S. 38 f.). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, umfassend verwiesen werden. Ergänzend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, er habe für die Zeit nach dem Strafvollzug eine Arbeitsstelle als Aussendientsmitarbeiter und eine Wohnung organisiert und sich zudem von der IV abgemeldet. Ausserdem habe sich der Kontakt zu seiner Tochter intensiviert (Prot. II S. 9 f.). Zutreffend erwog die Vorinstanz, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und auch aus seiner Kindheit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen lassen.

            2. Erheblich straferhöhend fallen allerdings die mehrfachen Vorstrafen des Beschuldigten ins Gewicht, die zudem einschlägig sind. Gemäss Strafregisterauszug weist er ohne Berücksichtigung des st. gallischen Verfahrens - drei einschlägige Vorstrafen auf, wobei auffällt, dass er im Jahr 2003 erstmals straffällig wurde und hernach mit Unterbrüchen in den Jahren 2004, 2007 und 2008 mit einer gewissen Regelmässigkeit verschiedene Vermögensdelikte beging, ohne sich von den bereits erfolgten Verurteilungen und einer ihm auferlegten Probezeit abhalten zu lassen. Dies zeugt von einer ausgeprägten Geringschätzung der Rechtsordnung. Ebenso liess er sich von der Anklageerhebung im st. gallischen Verfahren am 8. Januar 2013 nicht beirren, sondern setzte seine deliktische Tätigkeit in gleicher Weise unbeeindruckt fort, obwohl er mithin eindrücklich gewarnt worden war, was denn schliesslich auch zum vorliegenden Strafverfahren führte.

              Dass der Beschuldigte also auch durch ein hängiges Strafverfahren nicht motiviert werden konnte, sich wohl zu verhalten, wiegt schwer und muss erheblich straferhöhend berücksichtigt werden.

            3. Zu Recht hat die Vorinstanz die Geständnisse des Beschuldigten und sein kooperatives Verhalten strafmindernd veranschlagt (Urk. 147 S. 41). Darauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden.

            4. Die Vorinstanz hat umfassend dargelegt, dass dem Beschuldigten eine tatsächliche Einsicht und ehrliche Reue abzusprechen sei (Urk. 147 S. 41-44). Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte im Verlaufe seiner deliktischen Vergangenheit mehrfach Besserung und Einsicht beteuerte, um dann stets erneut straffällig zu werden. Nicht nur dass der Beschuldigte mehrfach Besserung gelobte, ohne sich hernach entsprechend zu verhalten, sondern auch der Umstand, dass er mehrfach auf eine Mitverantwortung der Geschädigten verwies und sich selber in der Opferrolle sehen wollte (Urk. 147 S. 42 f.), begründet erhebliche Skepsis an seiner Einsicht und Reue. Zu berücksichtigen ist aber dennoch, dass der Beschuldigte erhebliche Bemühungen unternommen hat, um das von ihm begangene Unrecht auszugleichen eine erneute Delinquenz seinerseits zu verhindern. So hat er auf freiwilliger Basis Abzahlungen an die Geschädigten in der Höhe von rund Fr. 6'000.geleistet und sich in sämtlichen Spielcasinos in der Schweiz sperren lassen, um zumindest im Inland nicht mehr dem Spielen zu verfallen. Gleichzeitig absolviert er eine Therapie, in welcher auch das Spielen thematisiert und behandelt wird (Prot. II S. 10 und S. 12 f.). Ebenso hat sich der Beschuldigte aus dem Vollzug heraus eine Arbeitsstelle organisiert und ist für die Zeit nach dem Vollzug von der IV losgekommen (Prot. II S. 9). Der Beschuldigte hat somit das ihm Mögliche unternommen, um eine erneute Delinquenz zu verhindern und das Geschehene wiedergutzumachen. Seine Verhaltensweise zeigt eine gewisse Läuterung und lässt darauf schliessen, dass er durch den Strafvollzug letztlich eine Denkzettel erhalten hat, welcher ein gewisses Umdenken bewirkte. Dieser Umstand und seine Bemühungen sind ihm strafmindernd anzurechnen.

            5. Insgesamt überwiegen die Strafminderungsgründe die Straferhöhungsgründe der Vorstrafen und der Delinquenz während eines laufenden Verfahrens bzw. während einer Probezeit, so dass eine Reduktion der hypothetischen Gesamtstrafe um rund 3 Monate zu erfolgen hat.

          1. Ergebnis: hypothetische Gesamtstrafe

            Im Ergebnis resultiert unter Berücksichtigung sämtlicher dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte und der relevanten Strafzumessungsfaktoren eine hypothetische Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe .

          2. Berechnung der Zusatzstrafe

        Von der hypothetischen Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe ist die durch den Erstrichter rechtskräftig festgesetzte Strafe abzuziehen, wobei die daraus resultierende Differenz die auszufällende Zusatzstrafe ergibt. Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 30. Oktober 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Urk. 154/2 S. 7), womit sich eine Differenz von 18 Monaten ergibt. Der Beschuldigte ist demnach mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2014 ausgesprochenen Strafe und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.zu bestrafen.

  4. Anrechnung der erstandenen Haft

    Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass das Gericht gemäss Art. 51 StGB dem Beschuldigten die in diesem einem anderen Verfahren erstandene Haft (Untersuchungsoder Sicherheitshaft, vorzeitiger Strafvollzug) an die Strafe anzurechnen hat (Urk. 147 S. 47). Der Beschuldigte befand sich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren in der Zeit vom 26. August 2013 (Urk. HD 18/1) bis zum 24. April 2015 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 167), womit er insgesamt 606 Tage Haft erstanden hat. Diese sind ihm an die vorliegend ausgefällte Zusatzstrafe und an die Strafe basierend auf dem Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2014 anzurechnen.

  5. Vollzug

    1. Für die Bestimmung der Vollzugsform der Zusatzfreiheitsstrafe ist bei retrospektiver Konkurrenz auf die hypothetische Gesamtstrafe abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2012 vom 24. Oktober 2012, E. 5.7 mit Hinweisen; ausserdem Ackermann in: BSK Strafrecht I, 3. Auflage 2013 Art. 49 N 177).

      1. Für Freiheitsstrafen von mehr als einem und höchstens drei Jahren sieht das Gesetz den teilbedingten Vollzug vor, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für den Teilaufschub ist, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 60 E. 7.4 mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe ist unbedingt auszufällen, wenn eine ungünstige Prognose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den ganz teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen (BGE 134 IV 60 E. 7.5). Eine Besonderheit in der Prognosestellung gilt für den Fall, dass der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Art. 42 Abs. 2 StGB). Liegt ein Rückfall im Sinne dieser Bestimmung vor, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der früheren Verurteilung kommt zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3. mit weiteren Hinweisen).

      2. Durch die Festsetzung einer hypothetischen Gesamtstrafe in der Höhe von 36 Monaten ist die objektive Voraussetzung für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges erfüllt (Art. 43 Abs. 1 StPO).

      3. Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 17. Januar 2008 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und einer Busse von Fr. 500.verurteilt (Urk. 159), womit ein Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegt und ein Aufschub nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände möglich ist.

        Der Beschuldigte weist mehrere einschlägige Vorstrafen auf. Trotz der ihm durch das Bezirksgericht Lenzburg mit einer Verlängerung der Probezeit auf drei Jahre gewährten Chance, sich zu bewähren, blieb er nicht straffrei, sondern delinquierte auch noch nach Einleitung eines erneuten Strafverfahrens unbeeindruckt von der drohenden Freiheitsstrafe weiter. Aufgrund dieser Umstände kann jedenfalls keine günstige Prognose gestellt werden.

        Ebenso spricht nicht für eine günstige Prognose, dass der Beschuldigte bereits in früheren Verfahren mehrfach beteuerte, aus seinen Taten und den sich daraus ergebenden Strafverfahren gelernt zu haben und sich zu bessern (Urk. HD 28A/9 und 28A/11 S. 4-5; Urk. HD 28B/V/Kurzbegründung zum Urteilsdispositiv

        S. 1 und Protokoll vom 17. Januar 2008 S. 5), die gelobte Besserung jedoch in der Folge ausblieb. Von einer echten Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seiner Taten im Sinne einer Grundvoraussetzung für ein straffreies Leben kann daher nicht die Rede sein.

        Dass der Beschuldigte, wie das Kantonsgericht St. Gallen in seinem Entscheid vom 30. Oktober 2014 festhielt (Urk. 154/2 S. 6), in der Vergangenheit verschiedentlich von sich aus Anstrengungen unternahm, um Rückfälle zu verhindern, lässt nicht ohne Weiteres auf eine günstige Legalprognose schliessen. Es ist zutreffend, dass sich der Beschuldigte während seiner Zeit im Gefängnis verschiedentlich um Unterstützungsmassnahmen bemühte. So meldete er sich mit Hilfe des damals leitenden Arztes des psychiatrisch-psychologischen Dienstes des Justizvollzugs des Kantons Zürich, med. pract. D. , für eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung im Ambulatorium ... an (Urk. HD 18/35 S. 1), bemühte sich um die Errichtung einer Beistandschaft (Urk. HD 18/35

        S. 4f.) und versuchte eine feste Wohnmöglichkeit und eine Arbeitsstelle zu finden (Urk. HD 18/35 S. 3, Urk. 154/5). Die Vergangenheit hat aber gezeigt, dass es dem Beschuldigten auch mit psychiatrischer Betreuung nicht gelungen ist, straffrei

        zu bleiben. Es bestehen demnach berechtigte Zweifel, dass sich der Beschuldigte auch bei entsprechender Betreuung und Beratung bewähren wird.

        Das forensisch-psychiatrische Gutachten der universitären psychiatrischen Kliniken Basel vom 11. August 2014 attestiert dem Beschuldigten eine eher leicht ausgeprägte Panikstörung, nicht aber eine Spielsucht mit Krankheitswert (Urk. 77

        S. 37). Da die psychiatrische Erkrankung des Beschuldigten nicht in direktem Zusammenhang mit den von ihm begangenen Delikte steht (Urk. 77 S. 38), kann aus dieser Diagnose nicht unmittelbar eine ungünstige Legalprognose abgeleitet werden.

        Der Beschuldigte war vor seiner Verhaftung IV-Rentner und nicht erwerbstätig. Davor arbeitete er gemäss eigenen Angaben einmal als Verkaufsmitarbeiter bei der ... Krankenkasse, wobei er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung und erneut anlässlich der Berufungsverhandlung angab, eine entsprechende Stelle wieder aufnehmen zu wollen bzw. in Aussicht zu haben (Prot. I S. 4; Prot. II

        S. 9). Ausserdem hat der Beschuldigte eine mittlerweile 7-jährige Tochter und zudem engen Kontakt zu seiner Patentante (Prot. I S. 5). Der Beschuldigte wurde am 24. April 2015 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Urk. 167) und befindet sich derzeit aufgrund des st. gallischen Verfahrens in der Strafanstalt ... im Strafvollzug. Es lässt sich wohl ein Wille des Beschuldigten erkennen, sich in Zukunft straffrei zu verhalten, von besonders günstigen Umständen ist aber angesichts der straffälligen Vergangenheit und der Tatsache, dass zumindest ein Teil dieser Begebenheiten auch schon in der Vergangenheit bestanden und der Beschuldigte dennoch delinquierte, nicht auszugehen. So änderte insbesondere die Geburt seiner Tochter nichts am deliktischen Verhalten des Beschuldigten.

        Eine besonders günstige Prognose kann dem Beschuldigten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht gestellt werden. Demnach ist die Zusatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 18 Monaten zu vollziehen.

        5.2. Nach der Rechtsprechung kann die Geldstrafe bei kumulierten ungleichartigen Strafen unabhängig von der Höhe der gleichzeitig ergangenen Freiheitsstrafe bedingt teilbedingt ausgesprochen werden, wenn die übrigen Voraussetzun-

        gen hierfür erfüllt sind (BGE 138 IV 120 E. 6 und Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011, E. 2.3.4 und 3.3). Nachdem vorliegend kumulativ zur Zusatzfreiheitsstrafe eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.ausgefällt wurde, ist über deren Vollzugsform separat und unabhängig von der Freiheitsstrafe zu entscheiden.

        Aufgrund der gegebenen Umstände kann vorliegend auch nicht mit der Begründung, der Beschuldigte werde sich aufgrund der vollziehbaren Freiheitsstrafe von einer weiteren Deliktsbegehung abhalten lassen, der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben werden. Ein Aufschub der Geldstrafe in der Höhe von 20 Tagess- ätzen zu Fr. 30.rechtfertigt sich angesichts der nicht besonders günstigen Legalprognose nicht, weshalb sie zu vollziehen ist.

  6. Reformatio in peius

    1. Nachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhob, ist vorliegend das Verbot der reformatio in peius zu berücksichtigen (Art. 391 Abs. 2 StPO), so dass es unter Würdigung sämtlicher zumessungsrelevanter Faktoren nicht zulässig ist, eine höhere als die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe festzusetzen. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen nicht zu einem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff (BGE 139 IV 282, E. 2.6).

    2. Da das Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 9. September 2013 im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch die Vorinstanz am 16. September 2014 noch nicht rechtskräftig war, konnte sie (noch) keine Zusatzstrafe ausfällen und verurteilte den Beschuldigten für die im vorliegenden Verfahren neu zu beurteilenden Delikte unabhängig davon zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und widerrief gestützt auf diesen Umstand die mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. Januar 2008 unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten (Urk. 147 S. 46 f. und S. 58). Insgesamt erscheint die

vorliegende Bestrafung des Beschuldigten mit einer Zusatzstrafe von 18 Monaten als Zusatzstrafe zum (bereits rechtskräftigen) Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2014 insgesamt bezüglich des alleine massgeblichen Dispositivs nicht härter, so dass das Verschlechterungsverbot nicht verletzt ist.

  1. Widerruf

    Mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 9. September 2013 wurde die Gewährung des bedingten Vollzuges der durch das Bezirksgericht Lenzburg am 17. Januar 2008 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten widerrufen und die Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt (Urk. 78 S. 24 und S. 31). Dieser Widerruf erwuchs in der Zeit seit dem vorinstanzlichen Urteil in Rechtskraft (vgl. dazu Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 30. Oktober 2014;

    Urk. 154/2 S. 3 f. und S. 7), weshalb im vorliegenden Verfahren nicht mehr dar- über zu befinden ist.

  2. Kostenund Entschädigungsfolgen

1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv blieb mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung unangefochten (Urk. 149) und ist demnach zu bestätigen. Die Vorinstanz entschädigte den amtlichen Verteidiger mit

Fr. 18'360.- (inkl. Fr. 1'360.- MwSt.; Urk. 147 S. 63), wobei dieser bis zum

16. September 2014 Aufwendungen in der Höhe von Fr. 30'850.20 geltend machte (Urk. 95).

  1. Der amtliche Verteidiger erhob gegen den Entschädigungsentscheid selbständig Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 110/1). Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Honoraransprüche der amtlichen Verteidigung liegt bei der Berufungskammer, falls gleichzeitig zur Beschwerde Berufung erhoben und auf die Berufung eingetreten wird (BGE 139 IV 199 E. 5.6). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb nachstehend über den Honoraranspruch der amtlichen Verteidigung zu befinden ist.

    1. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 147 S. 56), berechnet sich die Gebühr für die amtliche Verteidigung gestützt auf § 23 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren vom

      8. September 2010 (AnwGebV) nach dieser Verordnung. Im Vorverfahren eines

      Strafprozesses bemisst sich die Anwaltsgebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich der Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr vor Bezirksgericht in der Regel

      Fr. 1'000.bis Fr. 28'000.- (§ 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Als notwendige Auslagen zu ersetzen sind namentlich Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 AnwGebV).

    2. Für das Vorverfahren (bis und mit 2. April 2014) macht der amtliche Verteidiger einen Aufwand von 100,22 Arbeitsstunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 936.geltend (Urk. 95 S. 1 und S. 2). Davon machen zwölf Gefängnisbesuche beim Beschuldigten rund einen Drittel, nämlich 31,5 Stunden und Barauslagen im Umfang von Fr. 336.-, der gesamten Aufwendungen bis zur Anklageerhebung aus, welche er in den Monaten September 2013 bis und mit März 2014 absolvierte. Die Vorinstanz erachtete nicht sämtliche Gefängnisbesuche des Verteidigers als notwendig, weshalb sie die Entschädigung des Verteidigers kürzte (Urk. 147 S. 57).

      Hinsichtlich der Gefängnisbesuche des Verteidigers gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte teils selbständig Haftentlassungsgesuche stellte (vgl.

      Urk. HD 18/18, 18/22 und 18/45) Beschwerde ans Obergericht erhob

      (Urk. HD 18/41 und 18), was zusätzliche Aufwendungen seitens der Verteidigung notwendig machte, die ihm grundsätzlich zu entschädigen sind. Von den insgesamt zwölf Gefängnisbesuchen des Verteidigers während des Vorverfahrens stehen acht im Zusammenhang mit der Haftsituation des Beschuldigten:

      • Der erste Gefängnisbesuch des am 27. August 2013 bestellten amtlichen Verteidigers (Urk. HD 21/2) vom 5. September 2013 kann nicht als unnötig taxiert werden, zumal der Beschuldigte erst wenige Tage zuvor am 29. Au-

        gust 2013 in Untersuchungshaft versetzt wurde (Urk. HD 18/11). Ein erstes Instruktionsgespräch zu diesem Zeitpunkt erweist sich als angebracht.

      • Aus dem Gefängnisbesuch vom 13. September 2013 resultierte ein Rückzug eines Haftentlassungsgesuches, welches der Beschuldigte unmittelbar nach Anordnung der Untersuchungshaft selbständig gestellt hatte (Urk. HD 18/18). Dieser Besuch war notwendig, um den Beschuldigten über die Haftsituation aufzuklären und ist demnach zu entschädigen.

      • Am 27. September 2013 besuchte der Verteidiger den Beschuldigten erneut im Gefängnis. Der Verteidiger macht geltend, der Besuch sei im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme im Rahmen einer selbständig vom Beschuldigten gegen die Anordnung der Untersuchungshaft erhobenen Beschwerde (Urk. HD 18/14) und zur Besprechung der Erfolgsaussichten derselben notwendig gewesen (Urk. 110/1 S. 3). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verteidiger zu diesem Zeitpunkt aufgrund des nur gerade 14 Tage davor abgehaltenen Besuchs den Standpunkt des Beschuldigten kannte und auch der Beschuldigte über die Haftsituation Bescheid wusste. Ein erneuter Besucht erscheint angesichts der Tatsache, dass sich dannzumal keine wesentlichen Veränderungen ergeben hatten, als nicht notwendig, was der Verteidiger auch in seinem Eventualantrag anerkannte (Urk. 110/1 S. 5). Dieser Gefängnisbesuch (2 Stunden Zeitaufwand inkl. Weg und Fr. 28.- Barauslagen) ist demnach nicht zu entschädigen.

      • Gleiches gilt für den Gefängnisbesuch vom 3. Oktober 2013, welcher nach Angabe des Verteidigers einem erneuten Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten (Urk. HD 18/22) folgte. Auch dieser Gefängnisbesuch erweist sich als nicht notwendig, ergaben sich doch keine Neuerungen, welche mit dem Beschuldigten vor Ort hätten besprochen werden müssen. Die von der Verteidigung geltend gemachten Aufwendungen von 2 Stunden inkl. Weg und Fr. 28.- Barauslagen sind nicht zu entschädigen.

      • Demgegenüber war der Gefängnisbesuch vom 28. November 2013 angemessen und notwendig, zumal am 19. November 2013 die Untersuchungs-

        haft verlängert worden war (Urk. HD 18/31). Der Verteidiger erhob im Namen des Beschuldigten Beschwerde gegen den Entscheid über die Verlängerung der Untersuchungshaft (Urk. HD 18/34). Dies hätte er nicht getan, wenn er die Erfolgschancen nicht als intakt beurteilt hätte, was er jedenfalls mit dem Beschuldigten besprechen musste. Diese Aufwendungen sind dem Verteidiger zu entschädigen.

      • Der Gefängnisbesuch vom 6. Januar 2014 war ebenfalls angezeigt. So ging es gemäss Ausführungen der Verteidigung nicht nur darum, den abschlägigen Beschwerdeentscheid (Urk. HD 18/40) mit dem Beschuldigten zu besprechen, sondern auch das weitere Vorgehen hinsichtlich der therapeutischen Behandlung des Beschuldigten zu planen (vgl. dazu auch Urk. HD 18/44). Dass sowohl der Verteidiger wie auch der Beschuldigte persönlich Wege suchten, um eine Haftentlassung des Beschuldigten zu erreichen, erscheint nachvollziehbar und entspricht der Aufgabe eines amtlichen Verteidigers. Dass er dafür den Beschuldigten im Gefängnis besuchte, ist ihm nicht anzulasten, sondern als konsequente Erfüllung seiner Verteidigerpflichten anzurechnen und daher auch zu entschädigen.

      • Ähnlich verhält es sich mit dem Gefängnisbesuch vom 24. Februar 2014.

        Dieser Besuch erfolgte, nachdem der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 5. Februar 2014 ein Haftentlassungsgesuch gestellt (Urk. HD 14/5 S. 70 und Urk. HD 18/45) und gegen den abweisenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Horgen (Urk. HD 18/49) wiederum selbständig Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich erhoben hatte (Urk. 18/53). Die Beurteilung der Haftsituation hatte sich insofern ver- ändert, als eine Schlusseinvernahme stattgefunden hatte und es aus Sicht des Beschuldigten keine Gründe mehr gab, ihn noch länger in Untersuchungshaft zu behalten. Dass es der Verteidiger für angezeigt hielt, die neuerlichen Haftumstände mit dem Beschuldigten nach erfolgter Schlusseinvernahme zu besprechen, ist nicht zu beanstanden.

      • Demgegenüber anerkannte der Verteidiger in seinem Eventualantrag, dass der Gefängnisbesuch vom 20. März 2014 nicht zwingend notwendig war

      (Urk. 110/1 S. 6). Dies ist zutreffend, weshalb ihm diese Aufwendungen im Umfang von 3,5 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 28.- nicht zu entschädigen sind.

      Die vier Gefängnisbesuche am 19. November 2013, am 16. Dezember 2013 sowie am 22. und am 30. Januar 2014 dienten gemäss Angabe des Verteidigers zur Vorbereitung von polizeilichen staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (Urk. 110/1 S. 4 f.). Ein Besuch pro Monat zur Besprechung und Vorbereitung von Einvernahmen erscheint aufgrund des Aktenumfangs und der zahlreichen Delikte als nicht unangemessen. Praxisgemäss sind periodische Gefängnisbesuche denn auch zu entschädigen (Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom

      15. September 1999, VB99041). Dass der Verteidiger den Beschuldigten Ende

      Januar 2014 innert weniger Tage gleich zwei Mal besuchte, ist nicht zu beanstanden, zumal er in der Zeit zwischen den beiden Besuchen Akteneinsicht genommen hatte und zudem die Schlusseinvernahme anstand.

      Im Übrigen ergeben sich die Aufwendungen des amtlichen Verteidigers im Vorverfahren vor allem durch die Teilnahme an polizeilichen staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und durch die Kommunikation mit dem Beschuldigten per Briefpost Telefon. Die vom Verteidiger verrechneten Positionen erscheinen mit Ausnahme der Gefängnisbesuche vom 27. September 2013, 3. Oktober 2013 und vom 20. März 2014 insgesamt als notwendig und dem Aktenumfang und der Schwierigkeit des Falles angemessen. Dem amtlichen Verteidiger sind somit für das Vorverfahren 92,72 Arbeitsstunden (entspricht Fr. 18'544.-) und Barauslagen in der Höhe von Fr. 852.-, mithin insgesamt Fr. 19'396.- (exkl. MwSt.) zu entschädigen.

    3. Für das erstinstanzliche Verfahren weist der Verteidiger bis und mit 10. September 2014 Aufwendungen von 33,23 Arbeitsstunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 288.aus. Hinzukommend macht er zusätzlich 9 Stunden Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und 6,5 Stunden für die Hauptverhandlung inkl. Nachbesprechung und Weg geltend. An Barauslagen seien ihm zudem Fr. 72.für Kopien und Fr. 60.- Wegentschädigung erwachsen

      (Urk. 110/1 S. 2).

      Die vom Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren aufgeführten Positionen erweisen sich als angemessen, insbesondere sind auch die abgehaltenen Gefängnisbesuche nicht als unnötig einzustufen, dienten sie doch mehrheitlich der Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Besprechung des neu zu den Akten genommenen psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten (Urk. 77). Unter Berücksichtigung, dass die pauschale Gebühr für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren so zu bemessen ist, dass eine wirksame Verteidigung gewährleistet werden kann und in Anbetracht des Umfangs der Akten und der anstehenden Rechtsfragen insbesondere im Zusammenhang mit der Strafzumessung erweisen sich die Aufwendungen des Verteidigers von insgesamt 48,73 Arbeitsstunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 420.als angemessen. Der Verteidiger ist demnach für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 10'166.- (exkl. MwSt.) zu entschädigen, was ohne weiteres von den Ansätzen der AnwGebV gedeckt ist.

    4. Insgesamt ergibt sich somit eine Entschädigung von Fr. 29'562.exklusive Mehrwertsteuer. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % (entsprechend Fr. 2'364.96) ist der amtliche Verteidiger für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 31'927.zu entschädigen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

    Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung hinsichtlich der Strafe insofern, als durch das Aussprechen einer Zusatzstrafe eine relativierte Beurteilung vorgenommen wurde. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Kosten des Berufungsverfahrens lediglich zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche gemäss Art. 426 Abs. 1 und Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.

  3. Für das Berufungsverfahren macht der amtliche Verteidiger Aufwendungen im der Höhe von Fr. 3'094.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.; Urk. 177/2) geltend.

    Seine Aufwendungen erweisen sich angesichts des Aktenumfangs und der Komplexität des Falles als angemessen. Hinzuzurechnen sind weiter die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung womit er insgesamt mit Fr. 5'500.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist.

  4. Schliesslich ist dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren (UP140039) bei der III. Strafkammer des Obergerichts eine Entschädigung in beantragter Höhe von Fr. 870.50 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 16. September 2014 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche),

    4 (Massnahme), 6 und 7 (Einziehung und Herausgabe beschlagnahmter

    Gegenstände) sowie 8 bis 11 (Zivilansprüche) in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Es wird davon Vormerk genommen, dass über den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. Januar 2008 ausgefällten Freiheitsstrafe von 7 Monaten seitens des Kantonsgerichts St. Gallen bereits rechtskräftig entschieden wurde.

  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A.

    wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe als

    Zusatzstrafe zur mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Oktober 2014 ausgefällten Strafe, wovon 606 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-.

  2. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen und die Geldstrafe zu bezahlen.

  3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13) wird mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung bestätigt.

  4. Die amtliche Verteidigung wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit Fr. 31'927.entschädigt.

  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.- ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 5'500.amtliche Verteidigung

  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.

  7. Der amtliche Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren (UP140039) mit weiteren Fr. 870.50 aus der Gerichtskasse entschädigt.

  8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

    • die Privatkläger

      (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

    • die Kantonale Strafanstalt ...

    • das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen sowie in vollständiger Ausfertigung an

    • die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

      und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

    • die Vorinstanz

    • das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

    • das Amt für Justizvollzug des Kantons St. Gallen

    • Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, Postfach, 7087 Zürich, AHV-Nr. ...

    • die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

    • die KOST Zürich mit dem Formular Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten.

  9. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 12. Mai 2015

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Schneeberger

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