Zusammenfassung des Urteils SB140530: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte A. wurde wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 120.- verurteilt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden ihm auferlegt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 3'000.-. Die Entscheidung wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, unter Vorsitz von Präsident lic. iur. P. Marti gefällt. Die verliernde Partei ist männlich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SB140530 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 05.03.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Beschuldigten; Geschwindigkeit; Verteidiger; Messung; Polizeibeamte; Verkehr; Video; Staat; Kontrolle; Urteil; Staatsanwalt; Berufung; Vorinstanz; Staatsanwaltschaft; Polizeibeamten; Fahrzeug; Beweis; Geschwindigkeitsübertretung; Geldstrafe; Befragung; Strasse; Polizist; Verteidigers; ätte |
Rechtsnorm: | Art. 101 StPO ;Art. 192 StPO ;Art. 27 SVG ;Art. 32 SVG ;Art. 34 StGB ;Art. 369 StGB ;Art. 391 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 123 II 106; 134 IV 60; 135 IV 92; |
Kommentar: | Schmid, Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Zürich, St. Gallen, Art. 101 StPO, 2013 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB140530-O/U/eh
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur.
M. Langmeier, Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Laufer
Urteil vom 5. März 2015
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger,
Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. April 2014 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz :
(Urk. 24 S. 34 f.)
Es wird erkannt:
A. ist schuldig
der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
Er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 120.- (entspricht Fr. 5'400.-).
Die Geldstrafe ist zu vollziehen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 1'800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Strafuntersuchung
Fr. 60.00 Kosten KAPO ZH Fr. 3'360.00.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 39 S. 1)
Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. September 2014 sei aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.
Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 30)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen
Vorinstanzliches Verfahren
Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 12. September 2014 wurde der Beschuldigte wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um 34 km/h (nach Abzug der Messtoleranz von 4 km/h) der groben Verletzung von Verkehrsregeln für schuldig befunden und mit einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 120.bestraft (Urk. 24).
Das Urteil wurde mündlich eröffnet (Prot. I S. 23). Mit Eingabe vom
15. September 2014 meldete der Verteidiger Berufung an (Urk. 22). Das begrün- dete Urteil wurde dem Verteidiger am 7. November 2014 zugestellt (unakturiert nach Urk. 23). Mit Eingabe vom 24. November 2014 erfolgte rechtzeitig im Sinne
von Art. 399 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) die Berufungserklärung (Urk. 26).
2. Berufung santräge
Der Verteidiger ficht das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch (Urk. 26). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 30).
Anklagevorwurf
Der Beschuldigte fuhr in der Nacht vom 25. August 2013 um 01.50 Uhr mit
dem Personenwagen BMW auf der strasse von B.
in Richtung
C.
auf seinem Heimweg von D. nach E. . Die beiden Polizisten
F.
und G.
kontrollierten um diese Zeit an besagtem Ort ausserhalb
von B.
den Verkehr und massen mit einem auf einem Stativ montierten Lasermessgerät die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge. Das Lasermessgerät habe für das vom Beschuldigten gefahrene Auto BMW eine Geschwindigkeit von
118 km/h angezeigt. Deshalb habe ihn der Polizist F. Überschreitung der Geschwindigkeit vorgehalten.
angehalten und die
Zum Beweis ihrer Anklage stützt sich die Staatsanwaltschaft auf:
die bildlich festgehaltene technische Messung des Lasermessgerätes (Urk. 2),
die entsprechende Videoaufzeichnung der Messung (DVD Urk. 4),
das handschriftliche Messprotokoll (Urk. 6/3),
das Eichzertifikat des betreffenden Lasermessgeräts (Urk. 6/4),
die Ausbildungsbestätigung für den Polizeibeamten F. (Urk. 6/5),
eine Auskunft der Kantonspolizei über die Vorschriften für Geschwindigkeitskontrollen mit besagtem Lasermessgerät (Urk. 6/8),
den Rapport und die Einvernahme des Polizeibeamten F. (Urk. 1 und Urk. 3/4),
die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1; 3/2 und 3/3).
Sowohl auf dem Ausdruck der Messung mit dem Fotobild (Urk. 2) wie auch auf dem Video (Urk. 4), lassen sich nur ein heller Fleck bzw. die beiden Frontscheinwerfer eines Autos erkennen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Kontrollmessung ausserorts auf einer unbeleuchteten Landstrasse mitten in der Nacht erfolgte. Ausser sich nähernde Frontscheinwerfer vor schwarzem Hintergrund und dem Messkreuz ist auf dem Foto bzw. der Videoaufnahme deshalb nichts zu erkennen, insbesondere kein Nummernschild und kein Fahrer.
Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte hat bereits anlässlich der Kontrolle am 25. August 2013 die Geschwindigkeitsübertretung nicht anerkannt (Urk. 1 S. 2).
In der ersten polizeilichen Einvernahme am 27. August 2013 wurde dem
Beschuldigten vom befragenden Polizisten F.
die Geschwindigkeitsübertretung vorgehalten, worauf der Beschuldigte zu Protokoll gab: Das stimmt alles. Am Anhalteort hat mich einfach gestört, dass ich die Lasermessung auf dem Videogerät nicht habe anschauen können. Ich glaube einfach nicht, dass ich so schnell gefahren bin (Urk. 3/1 S. 1 Antwort 4).
In seiner ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2013 brachte der Beschuldigte vor, die Zeit der Messung könne nicht stimmen. Er sei viel später dort durchgefahren (Urk. 3/2). Um 02:03 Uhr habe er noch in
H.
H.
ein Telefonat mit seinem Bruder geführt, dann beim Parkplatz in eine kurze Pause gemacht und erst danach sei er vom Polizisten angehalten worden. Er glaube auch nicht, dass er 118 km/h gefahren sei. Er habe bei
der Kontrolle gesagt, er sei zwischen 90 - 95 km/h gefahren (Urk. 3/2 S. 4).
In der zweiten Einvernahme vom 18. Februar 2014 erklärte der Beschuldigte unter anderem, er sei sicher, dass er an jenem Abend nicht so schnell gefahren sei (Urk. 3/3).
Der Beschuldigte bestritt die ihm in der Anklage vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Er sei damals zwischen 80 und 95 km/h gefahren (Urk. 38 S. 6). Er fahre immer ein wenig über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, aber nie so schnell, dass er den Ausweis verlieren könnte. Dass er damals 118 km/h gefahren sei, könne er sich nicht vorstellen. Er habe keinen Stress gehabt (Urk. 38 S. 6 f. und 9).
Einwend ung en im Einzelne n
Die Einwendungen des Verteidigers und des Beschuldigten betreffen zu einem grossen Teil nicht den Kernvorwurf der Geschwindigkeitsübertretung, sondern untergeordnete und deshalb letztlich nicht relevante Details Nebenumstände. Sinngemäss versucht der Verteidiger damit eine bewusste Falsch-
beschuldigung des Polizeibeamten F.
zu beweisen, und/oder eine Verschwörung mit dem Polizeibeamten G. . Die Argumentation des Verteidigers überzeugt jedoch weder in Bezug auf die einzelnen Einwendungen noch vermag sie insgesamt Anlass für den Verdacht einer schweren dienstlichen und auch strafrechtlichen Verfehlung der beiden Polizeibeamten begründen.
Der Verteidiger monierte, dass der Polizeibeamte F.
dem
Beschuldigten die Videoaufzeichnung nicht vor Ort gezeigt habe, obschon genügend Zeit gewesen sei (Urk. 20 S. 1; Urk. 39 S. 8 f.). Das Überschreiten einer Höchstgeschwindigkeit ist jedoch auch dann strafbar, wenn keine Videoaufzeichnung gemacht wurde. Es besteht auch kein gesetzlicher Anspruch, dass eine solche Videoaufzeichnung unmittelbar bei der Kontrolle vorgespielt wird. Gemäss Art. 192 Abs. 3 StPO haben Parteien im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts Anspruch auf Einsicht in die Beweismittel. Art. 101 Abs. 1 StPO besagt hierzu, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft die Akten und somit auch die dannzumal vorhandenen Beweismittel einsehen können (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N 3 zu Art. 101). Der Einwand der Verteidigung ist deshalb rechtlich ohne Bedeutung. Abgesehen davon hat der Polizeibeamte
F.
in seiner Befragung erklärt, dass sie bei einer Kontrolle die Video-
aufzeichnungen jeweils nicht vor Ort vorhielten (Urk. 3/4 S. 7). Ein solches
sofortiges Abspielen sei technisch nicht ganz so einfach mit den betreffenden Geräten. Diese Erklärung ist jedoch wie erwähnt ohne rechtliche Bedeutung. Es liegt im Ermessen des kontrollierenden Beamten, ob er die Videoaufzeichnung am Tatort zeigt nicht.
Weiter macht der Verteidiger geltend, der Polizeibeamte F. habe den Beschuldigten gedrängt, die Geschwindigkeitsüberschreitung anzuerkennen (Urk.
20 S. 2 und 3; Urk. 39 S. 8). Dieses Vorbringen ist bereits deshalb ohne Belang, weil gar kein Geständnis vorliegt, dessen Zustandekommen zu prüfen wäre. Abgesehen davon wäre aber angesichts der Lasermessung auch nachvoll-
ziehbar, dass F.
von einer klaren Beweislage ausging und deshalb dem
Beschuldigten eine Anerkennung nahelegte, allenfalls auch eindringlich. Irgendwelche übertriebenen unzulässigen Druckversuche, ein Geständnis abzulegen, sind jedoch weder im polizeilichen Befragungsprotokoll ersichtlich noch hat der Beschuldigte selbst solche geschildert. Der angebliche Hinweis von F. , dass der Beschuldigte im Falle des Bestreitens zur Staatsanwaltschaft gehen müsse und alles teurer werde, ist nicht zu beanstanden, weil dies lediglich
eine persönliche Einschätzung von F.
war, deren Kundgabe
gesetzlich nicht verboten ist. In den meisten Fällen trifft seine Feststellung ja auch
zu. Die Behauptung, F.
habe erklärt, er werde dafür sorgen, dass der Beschuldigte den Fahrausweis abgeben müsse, ist unglaubhaft (Urk. 3/2 S. 3). Selbst wenn er dies aber gesagt haben sollte, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selbst erwähnt hat, dass ihm bereits 2004 der Führerausweis für drei Monate entzogen worden sei, weshalb er wisse, was auf ihn zukomme (Urk. 3/2 S. 3). Dass ihn die angebliche Bemerkung des Polizeibeamten hätte unter unzulässigen Druck setzen können, überzeugt deshalb nicht. Der Beschuldigte machte in seiner Einvernahme vom 12. Dezember 2013 zudem geltend, der Polizeibeamte habe dahingehend Druck gemacht, dass die polizeilichen Befragung innerhalb von zwei Tagen nach der Kontrolle stattfinden müsse (Urk. 3/2 S. 6). Eine zeitlich möglichst unmittelbare Befragung liegt im Interesse der Untersuchung und ist noch kein Druckversuch für ein Geständnis.
Gemäss Darstellung des Verteidigers habe der Polizeibeamte F. auch anlässlich der polizeilichen Befragung dem Beschuldigten keinen Einblick in das ominöse Video gegeben (Urk. 20 S. 3; Urk. 39 S. 8). Auch bei der ersten polizeilichen Befragung besteht jedoch kein Anspruch auf Visionierung einer Videoaufzeichnung einer Geschwindigkeitsübertretung (vgl. oben unter Ziffer 3.2). Der Film wurde im Laufe der Untersuchung in Form einer DVD zu den Akten gegeben und ist deshalb prozessual verwertbar (Urk. 4). Was im Übrigen an diesem Video ominös sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Gemäss Aussage des Beschuldigten wurde ihm an der ersten polizeilichen Befragung die Lasermessung mit Bild vorgelegt (Urk. 3/2 S. 6).
Ungenau ist die Behauptung des Verteidigers, der Polizeibeamte habe in seiner Zeugeneinvernahme gesagt, er könne sich nicht mehr an einen Blastest mit dem Beschuldigten erinnern, weil er so viele Fahrzeuge kontrolliert habe (Urk. 20 S. 4; Urk. 39 S. 10). Gemäss Protokoll hat F. auf die Ergänzungsfrage des Beschuldigten hin, weshalb er den Alkoholtest nicht erwähnt habe, vielmehr erwidert: Weil es nichts zur Sache tut, womit er recht hatte (Urk. 3/4 S. 6). In der Folge ergänzte er, er könne sich nicht mehr erinnern, ob es ein zwei Tests gewesen seien (Urk. 3/4 S. 6). Zwar erklärte F. an anderer Stelle zuvor, dass unzählige Messungen durchgeführt worden seien, aber Messungen sind offensichtlich nicht dasselbe wie Kontrollen (Prot. I S. 17).
Gemäss dem Messprotokoll vom 25. August 2013 wurden auf der strasse in
B.
in Fahrtrichtung C.
von 01:15 bis 05:00 Uhr zwei Fahrzeuge mit
überhöhter Geschwindigkeit gemessen (Urk. 6/3). Wie viele Geschwindigkeitsmessungen insgesamt stattfanden, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen, da darin nur diejenigen Fahrzeuge erwähnt werden, die zu schnell gefahren sind. Das Protokoll enthält zudem keine Angaben dazu, wie viele Messungen in der Gegenrichtung stattfanden, besteht dafür doch ein separates Protokoll (vgl. dazu
auch Urk. 3/4 S. 6). Die Feststellung der Verteidigung, F.
und sein Kollege
G.
hätten während zehn Stunden Dienst gerade einmal zwei Fahrzeuge
kontrolliert (Urk. 20 S. 4; Urk. 39 S. 9 f.), ist deshalb in dem Sinne zu präzisieren, dass bei den von den beiden Polizeibeamten durchgeführten Messungen in Fahrtrichtung C.
zwei Fahrzeuge über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit lagen. Überdies fanden damals nicht nur Geschwindigkeitskontrollen, sondern auch Alkoholmessungen statt (Urk. 3/4 S. 6).
Nicht zu rügen ist der Umstand, dass die beiden Eintragungen im Messprotokoll vom Polizeibeamten G. stammen und die Unterschrift vom Polizeibeamten F. (Urk. 20 S. 4 und 6; Urk. 39 S. 7 f.). Die Kontrolle mit den Messungen in jener Nacht wurde von beiden Polizeibeamten gemeinsam durchgeführt. Eine solche Arbeitsteilung ist nicht verboten und belegt weder eine
Verschwörungstheorie noch dass F.
in Bezug auf die Beweislage alles andere als sicher gewesen sei, wie der Verteidiger äusserte (Urk. 20 S. 4). Abgesehen davon bleibt offen, weshalb mit diesem Vorgehen eine Fälschung der Einträge einfacher möglich besser sei, als wenn der Polizeibeamte G. unterschrieben hätte. Aus einer solchen Arbeitsteilung lässt sich deshalb gar nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten.
Nicht stichhaltig ist das Vorbringen des Verteidigers, auch die Staatsanwältin sei sich der Schuld des Beschuldigten nicht sicher gewesen und habe die Verantwortung auf das Gericht abgeschoben, indem sie keinen Strafbefehl erlassen, sondern Anklage beim Gericht erhoben habe (Urk. 20 S. 5). Die Einschätzung der Beweislage durch die Staatsanwaltschaft ist für die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht irrelevant. Abgesehen davon steht es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob sie einen Strafbefehl erlassen Anklage erheben will (Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juni 2011, UH110117).
Der Verteidiger bringt vor, F.
habe zum Beschuldigten gesagt, von
der Zeit her spiele es keine Rolle, der Beschuldigte könne die Zeit auf dem Protokoll mit dem Kugelschreiber ändern. Dies zeuge von einer unseriösen Arbeitsweise des Polizisten (Urk. 20 S. 5). Der Verteidiger nimmt offenbar Bezug zu einer entsprechenden Aussage des Beschuldigten in seiner staatsanwaltlichen Befragung vom 12. Dezember 2013 (Urk. 3/2 S. 4). Was der Polizist F. in diesem Zusammenhang tatsächlich gesagt hat, steht nicht fest. Immerhin ergänzte der Beschuldigte, dass F.
nicht bereit gewesen sei, eine Zeitangabe im
Protokoll zu ändern, weshalb er ihm (dem Beschuldigten) gesagt habe, er (der Beschuldigte) müsse die Korrektur vornehmen (Urk. 3/2 S. 4). Was an der Weigerung von F. , einen Zeiteintrag abzuändern, unseriös sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenn er einem Beschuldigten die Möglichkeit bietet, seine Darstellung der Zeit schriftlich zu vermerken. Abgesehen davon stimmt der Zeiteintrag im Messprotokoll mit jenem in der Videoaufzeichnung überein.
Nach Auffassung des Verteidigers sei alles andere als erstellt, dass es sich beim hellen Fleck auf der Messfotographie um den Beschuldigten bzw. den von ihm geführten BMW gehandelt habe (Urk. 20 S. 5). Zwar ist zutreffend, dass die Fotographie alleine keine Identifizierung erlaubt. Sie stimmt aber zumindest mit der Videoaufzeichnung überein und belegt eine Messung von 118 km/h um 01:50:08 Uhr (Urk. 2). Übereinstimmung herrscht auch in allen aktenkundigen Dokumenten bezüglich der Nummer des Lasermessgerätes 408219 (Urk. 2; 4; 6/3 und 6/4). Der Umstand, dass nicht jedes Beweismittel alleine einen Sachverhalt beweist, schliesst noch nicht aus, dass alle Beweismittel in einer Gesamtwürdigung einen rechtsgenügenden Beweis erbringen können.
Der Verteidiger brachte vor, es sei mehr als fragwürdig, dass der Polizist
F.
die Lasermessung und die Kontrolle in Eigenregie durchgeführt habe
(Urk. 20 S. 5; Urk. 39 S. 7). Soweit er mit dieser Formulierung eine Kompetenz-
überschreitung von F.
insinuiert, kann ihm nicht zugestimmt werden. Die
Verordnung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) zur Strassenverkehrskontrollverordnung (SR 741.013.1) erwähnt mit keinem Wort, dass Geschwindigkeitsmessungen bzw. die Überwachung von Messungen und die anschliessenden Kontrollen von zwei verschiedenen Personen durchgeführt werden müssten. Auch gemäss der von der Staatsanwaltschaft eingeholten schriftlichen Auskunft des Chefs des Verkehrszugs Bülach der Kantonspolizei Zürich bestehen bezüglich der personellen Besetzung bei Geschwindigkeitskontrollen keine weitergehenden speziellen Vorschriften (Urk. 6/8). Der Verteidiger bleibt denn auch schuldig
auszuführen, inwieweit besagtes Vorgehen von F.
die Zuverlässigkeit der
Messung und die Zuordnung zum Fahrzeug des Beschuldigten beeinträchtigt
haben soll. Im Gegenteil, das Vorgehen von F. verminderte sogar das Risiko eines Kommunikationsfehlers, wenn zwei Personen involviert sind.
Wie der Verteidiger richtig zitiert, verlangt die genannte Verordnung in Art. 4 Abs. 1, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug Fahrzeugführer zugeordnet werden können. Es wird aber nicht verlangt, dass das Nummernschild der Fahrer fotografisch festgehalten wird. Indem der Polizei-
beamte F.
unmittelbar nach der Messung sofort zur Anhaltung des Fahrzeuges schritt, ist die Zuordnung der Messung hinreichend bewiesen. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, dass nach unbestrittener Darstellung gutes Wetter herrschte und keine weiteren Fahrzeuge in der Nähe des Beschuldigten fuhren,
als die Messung stattfand und der Beschuldigte von F.
angehalten wurde
(Urk. 1 S. 2; Urk. 3/1 S. 2 Antwort 13; Urk. 3/2 S. 4; Prot. I S. 18).
Reine Hypothese ist die Behauptung des Verteidigers, der Polizeibeamte
F.
habe zu später Stunde, in welcher verkehrstechnisch tote Hose
geherrscht habe, endlich einen Straftäter gebraucht und in der Person des in
I.
[Staat in Südosteuropa] geborenen und einen BMW fahrenden Beschuldigten dann auch gefunden. Aus diesem Grund habe er Daten und Messungen in höchst fragwürdiger Weise mit dem Beschuldigten in Übereinstimmung ge-
bracht (Urk. 20). Damit unterstellt der Verteidiger F.
eine Straftat und ein
massives dienstliches Vergehen, wofür nicht die geringsten Hinweise vorliegen. Mit dieser Unterstellung wird allein ein abgedroschenes Klischee aus Film, Fernsehen Romanen bemüht. Der Beschuldigte räumte ein, dass er nach seinem Empfinden ca. 90 - 95 km/h gefahren sei und somit eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hat (Urk. 3/2 S. 4; vgl. auch Urk. 38 S. 8). F. musste deshalb gar keinen Verkehrssünder suchen, sondern hatte bereits einen solchen in der Person des Beschuldigten.
In dasselbe Horn bläst der Verteidiger, wenn er F.
sinngemäss vorwirft, er setze die Prioritäten falsch, indem er trotz praktisch nicht vorhandenem Verkehr in nächtlicher Stunde an besagter Örtlichkeit Geschwindigkeitsmessungen vornehme (Urk. 20 S. 6). Die beiden Verzeigungen im Messprotokoll belegen, dass die Kontrolle alles andere als sinnlos war (Urk. 6/3). Zudem ist
gerichtsnotorisch, dass zu dieser Nachtstunde nicht selten alkoholisierte Fahrer unterwegs sind, welche die Auffassung des Verteidigers über unnötige Kontrollen zwar begrüssen würden, was aber nicht im Interesse der Strassensicherheit ist. Schliesslich ist auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es an einer festgestellten Geschwindigkeitsübertretung nichts ändert, ob die Kontrolle nötig, sinnvoll überflüssig war nicht.
Der Verteidiger ist der Ansicht, F.
sei nicht willens und fähig
gewesen, eine korrekte Messung durchzuführen. Dem kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die Messung nicht von F. , sondern von dem auf einem Stativ montierten Lasermessgerät des Typs Riegl FG21-P vorgenommen wurde. Weshalb das Geräte eine lausige Messung gemacht habe, wie er wörtlich geltend macht, begründet der Verteidiger nicht.
Nicht zu entlasten vermag der Verteidiger den Beschuldigten, wenn er vorbringt, der Beschuldigte wäre auf der Autobahn und nicht ausserorts (gemeint ist wohl auf der Landstrasse) gefahren, wenn er schneller hätte fahren wollen (Urk. 20 S. 7). Es gibt viele Gründe für den Entscheid eines Autofahrers, welchen Weg bzw. welche Strasse er nimmt. Es gibt auch viele Wege von D. nach E. . Beispielhaft widerlegt wird die Argumentation des Verteidigers auch durch den Beschuldigten selbst: Weshalb hat er dann nicht die Autobahn genommen, wenn er doch trotz erlaubten 80 km/h zugegebenermassen mit 90 - 95 km/h gefahren ist (Prot. I S. 16)
Die Argumentationslinie der Verteidigung ist insgesamt grenzwertig. Bei
Lichte betrachtet wirft sie dem Polizeibeamten F.
ein strafrechtlich
relevantes Verhalten vor, obschon diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorliegen.
Typischerweise hat der Beschuldigte gegen F.
auch keine Strafanzeige
eingereicht (Prot. II S. 7). Die Verteidigung ist gut beraten, wenn sie sich bezüglich solch haltloser Vorwürfe mässigt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014, E. 2.2.1).
Würdigung
Die Vorinstanz hat die Beweislage sehr sorgfältig gewürdigt und ist ausführlich auf die Einwendungen des Beschuldigten eingegangen (Urk. 24
S. 5 - 23). Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die in den Akten dokumentierte Messung das vom Beschuldigten gefahrene Auto betraf.
Dass der Polizeibeamte F.
dem Beschuldigten absichtlich und böswillig eine frühere Messung untergeschoben hat, ist eine bloss theoretisch denkbare Möglichkeit. Solche theoretischen Zweifel bestehen immer, denn nichts steht mit absoluter Gewissheit fest. Selbst wenn der Beschuldigte die Videoaufnahme bereits anlässlich der nächtlichen Kontrolle hätte visionieren können, so würde dies nicht ausschliessen, später denselben Einwand der Fälschung bzw. Unterschiebung der Messung vorzubringen. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten
hat ihm der Polizeibeamte F.
sodann schon vor Ort vorgehalten,
118 km/h gefahren zu sein (Urk. 38 S. 8). Dass die Geschwindigkeitsmessung nachträglich manipuliert wurde, kann bereits aus diesem Grund ausgeschlossen werden.
Allein der Glaube des Beschuldigten, er sei nicht 118 km/h sondern nur 90 - 95 km/h gefahren, ändert an der Beweislage nichts (Urk. 3/1 S. 1 Antwort 4 und Urk. 3/2 S. 4). Sein hartnäckiges Bestreiten belegt nicht etwa die Wahrheit seiner Version; es wäre ebenso gut erklärbar mit dem Umstand, dass er im Moment der Kontrolle nicht auf den Tacho bzw. seine Geschwindigkeit geachtet hat aufgrund seines Berufes als Lastwagenchauffeur den Führerausweisentzug fürchtet und deshalb wider besseres Wissen bestreitet (Urk. 3/2 S. 4).
Die Geschwindigkeitsübertretung könnte auch nicht mit dem Argument ausgeschlossen werden, ein solches Verhalten sei völlig untypisch und persönlichkeitsfremd für den Beschuldigten. Gemäss den Beizugsakten wurde er bereits 2004 wegen einer Geschwindigkeitsübertretung um netto 33 km/h verurteilt und im Jahre 2009 wegen einer Geschwindigkeitsübertretung um netto
27 km/h, beide Male im Sinne einer groben Verletzung von Verkehrsregeln
(Urk. 11/2).
Auch das Aussageverhalten des Beschuldigten erweckt gewisse Zweifel, auch wenn es selbstverständlich nachvollziehbar und auch zulässig war, dass er nach Gründen suchte, welche seinen Glauben, weniger als 118 km/h gefahren zu sein, hätten bestärken können. In der ersten polizeilichen Befragung sagte der Beschuldigte aus, dass er normalerweise nicht so schnell fahre, weshalb es ihn Wunder nehme, ob er wirklich so schnell gefahren sei (Urk. 3/1 S. 2 Antwort 15). Eine solche Antwort tönt jedenfalls nicht danach, dass er mit Sicherheit eine Geschwindigkeit von 118 km/h ausschliessen konnte. Dann machte der Beschuldigte geltend, auf dem Videoprint könne er das Fahrzeug, die Nummer und den Fahrer nicht erkennen, weshalb er die Geschwindigkeitsübertretung nicht anerkennen könne (Urk. 3/1 S. 3). Er bestätigte aber den Vorhalt, um 01:50 Uhr gemessen und anschliessend angehalten worden zu sein (Urk. 3/1 S. 1 Antwort 4). In der nächsten Befragung vom Dezember 2013 brachte er dann vor, dass er um 2:03 Uhr noch ein Telefonat mit seinem Bruder geführt habe und zu diesem
Zeitpunkt erst vor H.
[zwei Ortschaften vor B. ] gewesen sei (Urk. 3/2
S. 2). Es sei deshalb nicht möglich, dass er um 01:50 Uhr in B.
in die
Kontrolle geraten sei. Später reichte er ein Telefonprotokoll der Sunrise ein, welche nicht ein Gespräch um 2:03, sondern um 1:46:25 aufführt (Urk. 9/4). Wo auf der Fahrstrecke dieses Telefonat tatsächlich stattfand, kann nicht mehr eruiert werden, aber offensichtlich schliesst es eine Kontrolle um 01:50 Uhr nicht aus.
In der Einvernahme vom 18. Februar 2014 wendete der Beschuldigte ein, auf dem Foto sei bloss ein weisser Fleck ersichtlich, sein Auto habe jedoch zwei Scheinwerfer, weshalb auf der Aufnahme sicher nicht sein Auto sei, sondern ein Motorrad (Urk. 3/3 S. 2). Die Videoaufnahme belegt jedoch, dass sich besagter weisser Fleck mit dem Näherkommen das Autos in zwei Scheinwerfer auflöst (Urk. 4). Dies ist ein physikalischer Umstand, der jedem bildgebenden Verfahren innewohnt und auch jedermann aus eigener Erfahrung kennt, denn auch das menschliche Auge hat eine beschränkte Auflösung, insbesondere auf weite Distanz.
Erstmals in der Einvernahme vom 18. Februar 2014 brachte der Beschuldigte dann vor, bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h hätte er gar nicht
mehr beim Polizisten F.
anhalten können. Bei einer Messdistanz von
359 Metern und trockener Strasse ist dies aber problemlos möglich, wenn der Polizist mit der Stablampe sofort auf die Strasse tritt. Nach allgemein bekannten Formeln bewegt sich der Anhalteweg auch unter Einbezug einer Reaktionszeit bei einer solchen Geschwindigkeit im Bereich von 100 Metern (Urk. 3/4 S. 4; vgl. z.B. www.stva.sg.ch/home/strassenverkehr/unfallanalysen/anhalteweg.html) . Dies lässt genügend Raum für ein moderates Abbremsen auf besagter Distanz. Nebenbei bemerkt steht zudem auch gar nicht fest, wo genau sich die Anhaltestelle befand. Die Videoaufnahme lässt vermuten, dass der Beschuldigte etwas hinter dem Lasermessgerät zum Stillstand kam.
Die Aussagen des Beschuldigten vermögen deshalb nichts daran zu ändern, dass der Sachverhalt gemäss Anklage aufgrund der Videoaufnahme und der übrigen eingangs erwähnten Dokumente in Kombination mit der Zeugenaussage des Polizeibeamten F. rechtsgenügend erwiesen ist.
Das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h lässt nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte vorsätzlich zu schnell gefahren ist. Auch der subjektive Tatbestand ist deshalb nachgewiesen.
Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist zutreffend, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 24 S. 23 Erw. 2). Sie wurde im Übrigen auch vom Verteidiger nicht in Frage gestellt. Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 30 km/h ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis stets von einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) auszugehen, ungeachtet der konkreten Verhältnisse (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Februar 2014, 6B_766/2013; BGE 123 II 106; 126 II 196, 132 II 234). Soweit im vorliegenden Fall vorgebracht würde, es habe auf der betreffenden Überlandstrasse kein Verkehr geherrscht, so würde dies durch den Umstand kompensiert werden, dass es dunkle Nacht war, weshalb die Sichtweite
deutlich geringer war als am Tag. Bei solch ländlichen Verhältnissen ist beispielsweise auch stets mit Wild zu rechnen und die Unfallfolgen sind bei einer (toleranzbereinigten) Geschwindigkeit von 114 km/h weit gravierender als bei 80 km/h. Gute Witterungs-, Strassenund Verkehrsverhältnisse stellen gemäss Bundesgericht jedoch ohnehin keine Umstände dar, welche die objektiv grobe Verkehrsregelverletzung subjektiv in milderem Licht erscheinen liessen (6B_766/2013, Erw. 1.5).
Der Beschuldigte ist deshalb der vorsätzlichen groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b der Verkehrsregelverordnung (VRV) schuldig zu sprechen.
Strafrahmen
Gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG ist entweder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu maximal Fr. 3'000.- (Art. 34 StGB) festzusetzen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe nach dem Verschulden zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47 StGB). Nachdem lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Es darf im Berufungsverfahren somit keine strengere Bestrafung erfolgen.
Tatverschulden
Geht man davon aus, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Bundesgerichtspraxis in vergleichbaren Fällen erst ab 30 km/h als grob zu qualifizieren ist, liegt eine Überschreitung um 34 km/h noch im unteren Bereich (Urk. 24
S. 26 Erw. 3.1.2). Es herrschten geringes Verkehrsaufkommen und gute
Strassenverhältnisse, die Sichtweite war wegen der Dunkelheit jedoch gering. Es
bestand bloss eine abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer. Allerdings war der Beschuldigte nicht alleine im Wagen, weshalb er mit seiner Fahrweise auch die Mitinsassen abstrakt gefährdete. In subjektiver Hinsicht gab es keinen Grund für die Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Beschuldigte wurde weder gedrängt so schnell zu fahren noch macht er geltend, dass es erhebliche nachteilige Folgen gehabt hätte, wenn er einige Minuten später zu Hause angekommen wäre. Insgesamt ist das Tatverschulden im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz noch als leicht zu taxieren (Urk. 24 S. 27).
Täterkomponenten
Die Vorinstanz hat übersehen, dass die einschlägige Vorstrafe vom 3. Mai 2004 aufgrund von Art. 369 Abs. 3 und 7 StGB nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen (BGE 135 IV 92). Demgegenüber bleibt es dabei, dass die beiden Vorstrafen wegen grober Verkehrsregelverletzung (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit) vom 2. März 2009 und wegen mehrfacher Nichtabgabe von Kontrollschildern vom 14. Juni 2011 straferhöhend wirken (Urk. 25). Weitere Straferhöhungsoder Strafminderungsgründe liegen nicht vor.
In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 24 S. 28 Ziff. 4.2.1 und 4.2.2). Der Beschuldigte kam mit 12 Jahren aus
I.
in die Schweiz. Nach verschiedenen beruflichen Tätigkeiten machte er
sich im Jahre 2006 selbständig. Gegenüber der Vorinstanz gab er an, in seinem Transportunternehmen rund zehn Mitarbeiter zu beschäftigen und bei einem Umsatz von ca. 1.2 - 1.3 Millionen Franken einen jährlichen Gewinn von rund Fr. 140'000.bis Fr. 160'000.zu erwirtschaften (Prot. I S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er beschäftige derzeit sieben bis acht Mitarbeiter. Der Umsatz im Jahr 2014 werde ca. Fr. 1.5 Millionen Franken betragen (Urk. 38 S. 2). Der Beschuldigte bezieht einen Monatslohn von rund Fr. 7'000.- netto, welcher dreizehn Mal ausbezahlt wird (Urk. 32; Urk. 34/3; Urk. 38 S. 2). In der Steuererklärung weist er ein Vermögen von Fr. 568'000.aus (Urk. 32), wobei es sich gemäss den Angaben des Beschuldigten um Geld des
Unternehmens handelt (Urk. 38 S. 2). Der Beschuldigte hat Schulden in der Höhe von Fr. 100'000.- (Urk. 38 S. 2). Er ist seit dem Jahre 2004 verheiratet, hat aber keine Kinder. Seine Frau ist nicht erwerbstätig (Urk. 38 S. 3).
Strafart und Strafhöhe
In Würdigung der gesamten Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von 45 Tagessätzen Geldstrafe keinesfalls zu gering, sondern angemessen. Die Ausfällung einer höheren Strafe einer Freiheitsstrafe wäre gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht möglich (Verschlechterungsverbot). Die vorinstanzliche Strafe ist deshalb zu bestätigen. Sie wurde im Übrigen auch vom Beschuldigten für den Fall eines Schuldspruchs anerkannt (Prot. II S. 6). Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu bestrafen.
Höhe des Tagessatzes
Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 Erw. 6). Was gesetzlich geschuldet ist dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Krankenund Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (Botschaft 1998 S. 2019). Demgegenüber können Hypothekarzinsen wie an sich Wohnkosten überhaupt in der Regel nicht in Abzug gebracht werden (BGE 134 IV 60 Erw. 6.4.).
Bei selbständig Erwerbenden kann nicht ausschliesslich darauf abgestellt werden, welchen Lohn sich der Erwerbende auszahlen lässt, denn das Ausseracht lassen der geschäftlichen Vermögensbildung würde Erwerbende im Angestelltenverhältnis ansonsten benachteiligen.
Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 7'000.- (Urk. 32; Urk. 34/3; Urk. 38 S. 2), einem Existenzminimum in der Grössenordnung von Fr. 1'000.- und Steuern von ca. Fr. 900.sowie Krankenkassenprämien von Fr. 600.- (Urk. 38 S. 3), rechtfertigt es sich vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten eine Firma mit acht Mitarbeitern gehört und er selbst keine Kinder hat, von einem Betrag von ca. Fr. 3'600.monatlich auszugehen, über welchen er frei verfügen kann. Ein Tagessatz von Fr. 120.ist deshalb angemessen.
Der Beschuldigte wurde bereits im Jahre 2009 wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 27 km/h zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 34.- und einer Busse von Fr. 1'900.verurteilt. Jenes Vergehen hatte einen Führerausweisentzug von drei Monaten zur Folge (Urk. 11/3). Schon 2004 wurde ihm der Führerausweis für einen Monat entzogen (Prot. I
S. 14; Urk. 11/3). Am 14. Juni 2011 erging gegen den Beschuldigten ein Urteil wegen mehrfacher Nichtabgabe von Kontrollschildern, wobei eine unbedingte Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu Fr. 210.ausgefällt wurde. Da der Beschuldigte innerhalb der Probezeit delinquierte, wurde letztere um 1 Jahr verlängert. Der Umstand, dass er etwas mehr als zwei Jahre nach der letzten Verurteilung nun wieder eine massive Geschwindigkeitsübertretung beging, bezeugt eine gewisse Unbelehrbarkeit. Zusammen mit dem Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht geständig zeigte, muss ihm deshalb im Falle einer bedingten Strafe eine schlechte Prognose gestellt werden. Der bedingte Strafvollzug wurde von der Vorinstanz deshalb zu Recht verweigert. Wie erwähnt, wurde die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion, wozu auch die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs gehört, vom Beschuldigten für den Fall eines Schuldspruchs akzeptiert (Prot. II S. 6).
Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen.
Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind.
Es wird erkannt:
Der Beschuldigte A.
ist schuldig der groben Verletzung von
Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 120.-.
Die Geldstrafe wird vollzogen.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
sowie in vollständiger Ausfertigung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Prävention und Massnahmen, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld.
Gegen diesen Entscheid kann bund esrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 5. März 2015
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Laufer
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